Ab te i lun g I A- 17 40 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 30. Mai 2007 Mitwirkung:Richter Markus Metz (Vorsitz), Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Daniel Riedo. Gerichtsschreiberin Sonja Bossart. X._______ AG, Waldeckstrasse 100, 4127 Birsfelden, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden gegen Oberzolldirektion (OZD), Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Zoll; Zollpräferenzbehandlung, Ursprungsnachweis, rechtliches Gehör, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Die X. AG ... bezweckt vorwiegend den Import, Export und Verkauf von Textilien sowie den Handel mit Waren aller Art. B.Am 11. August 1999 deklarierte die Y. AG als Spediteurin für die X. AG ... Damenmäntel (...), stammend von der S., Rumänien, mit Zollbefreiung zur Einfuhr, dies unter der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (...). C.Am 14. September 1999 deklarierte die Y. AG als Spediteurin für die X. AG ... Damenmäntel (...), stammend von der S., Rumänien, mit Zollbefreiung zur Einfuhr, dies unter der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (...). D.Da die Zollkreisdirektion Basel Zweifel an der Echtheit des Ursprungsnachweises EUR.1 ... hatte, leitete sie am 28. September 1999 ein Nachprüfungsverfahren ein. Die Oberzolldirektion (OZD) ersuchte deshalb am 16. November 1999 das rumänische Finanzministerium (Generaldirektion Zölle) in Bukarest/Rumänien, die EUR.1 ... zu bestätigen, was mit Schreiben vom 31. Januar 2000 umgehend unter Zusendung des Originals der EUR.1 ... erfolgte, mit der Mitteilung, die der EUR.1 ... entsprechende Ware sei (unter anderen) unter italienischen Ursprungszeugnissen EUR.1 Nr. ... ... eingeführt worden. Die Zweifel der OZD waren dadurch noch nicht ausgeräumt, weshalb sie mit dem Schreiben vom 8. März 2000 noch einmal mit der Bitte um eine Nachkontrolle an das rumänische Finanzministerium gelangte und dieses aufforderte, bei den italienischen Behörden Erkundigungen einzuziehen. E.Am 24. Juli 2001 teilte das rumänische Finanzministerium der OZD die Resultate der Abklärungen der italienischen Zollbehörden mit. Danach waren einige der EUR.1 Formulare mit korrektem italienischen Ursprung bezeichnet, während für andere die Untersuchungen noch liefen. Gestützt darauf vermerkte die OZD am 13. August 2001, dass die Zollbefreiung zu Recht erfolgt war. Das entsprechende Dossier ... wurde geschlossen. F.Mit dem Schreiben vom 15. Juli 2003 erhielt die OZD vom rumänischen Finanzministerium eine "contrôle a posteriori" der EUR.1 ... und der EUR.1 ... wonach für die unter diesen Dokumenten eingeführten Waren die Zollpräferenz nicht erteilt werden könne. Die OZD bedankte sich für diese "spontane" Mitteilung am 10. Oktober 2003 und eröffnete ein neues Dossier .... Mit Schreiben vom 17. Oktober 2003 orientierte die Zollkreisdirektion Basel die X. AG zum ersten Mal mit der Mitteilung, sie beabsichtige, die beiden Einfuhrsendungen vom August und September 1999 auf ihre formelle Richtigkeit zu prüfen und bat die X. AG um Zustellung der entsprechenden Zollquittungen und Handelsrechnungen. Sie orientierte die X. AG aber nicht über das Resultat des früheren Nachprüfungsverfahrens. Am 15. März 2004 sandte die rumänische "Autoritatea Nationala de Control" der OZD eine Kopie des Schreibens der italienischen "Agenzia delle Dogane" vom 13. März 2003, wonach
3 insbesondere die EUR.1 ... und ... nicht korrekt seien, da die ausführende Firma den italienischen Ursprung der Ware nicht habe beweisen können. Das führe dazu, dass die Ursprungszeugnisse für die Produkte unter den EUR.1 ... und EUR.1 .... nicht korrekt seien. G.Die Zollkreisdirektion Basel forderte am 6. November 2003 von der X. AG wegen zu Unrecht ausgestellten Ursprungsnachweisen Fr. 70'364.30 nach. Die X. AG weigerte sich, die Rechnung anzuerkennen; die Zollkreisdirektion Basel erliess deshalb am 14. Juli 2004 eine Nachbezugsverfügung über Fr. 70'364.30, gegen die die X. AG am 28. Juli 2004 Beschwerde bei der OZD einreichte. Die OZD wies die Beschwerde mit einem begründeten Entscheid vom 22. März 2006 ab. H.Am 3. Mai 2006 reicht die X. AG (Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein mit dem Begehren, den Entscheid vom 22. März 2006 unter Kostenfolge zu Lasten der Eidgenossenschaft aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Nachbezugsforderung sei verjährt, die Verfügung vom 13. August 2001 sei in materielle Rechtskraft erwachsen, der Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden und die Vorinstanz habe die Beweise mangelhaft gewürdigt. I.Die OZD beantragt in der Vernehmlassung vom 17. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Februar 2007 orientiert das Bundsverwaltungsgericht die Parteien über die Übernahme des Verfahrens. J.Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben an die ZRK und das Bundesverwaltungsgericht wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]). Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 1.2Die Beschwerde erfolgte seinerzeit form- und fristgerecht an die ZRK. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Intresse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
4 1.3Am 1. Mai 2007 ist das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft Einfuhren aus dem Jahre 1999, so dass vorliegend grundsätzlich noch das alte Zollgesetz (aZG) Anwendung findet (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZG). 1.4Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f. Rz. 2.59 ff.). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632). 2.Das gesamte Handeln der Verwaltung untersteht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Rechtssicherheit (ZACCARIA GIACOMETTI, Allgemeine Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, Zürich 1960, S. 291). Die Rechtssicherheit soll die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts gewährleisten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 372, 628). Es ist eine Grundaufgabe des Rechts, zwischenmenschliches Handeln in einem gewissen Masse voraussehbar und verlässlich zu machen, so dass eine wechselseitige Abstimmung und Koordination von Verhalten möglich ist (JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 485). Vertrauensschutz und Rechtssicherheit wollen gleichermassen das Vertrauen in das Recht schützen, der Vertrauensschutz als individuelles Vertrauen des Betroffenen in eine konkrete Rechtslage, und die Rechtssicherheit in die Beständigkeit des Rechts und die Voraussehbarkeit der Rechtsentwicklung (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 22 Rz. 4, 5). Vertrauensschutz ist eine Konkretisierung des Grundsatzes der Rechtssicherheit; Rechtssicherheit und Vertrauensschutz werden oft auch parallel verwendet (vgl. statt vieler BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 47 ff., mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Rechtssicherheit und Vertrauensschutz sind Ausfluss des Prinzips des Rechtsstaates (WEBER- DÜRLER, a.a.O., S. 49). Der Grundsatz von Treu und Glauben als allgemeiner Rechtsgrundsatz verbietet Behörden und Privaten rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten (siehe hierzu Entscheid der ZRK vom 23. Mai 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis
5 der Bundesbehörden [VPB] 69.121, E. 3a und b mit Hinweisen). Konkretisierend gebietet Art. 5 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) der Verwaltung das Handeln nach rechtstaatlichen Grundsätzen (YVO HANGARTNER, in: BERNHARD EHERENZELLER/PHILIPPE MASTRONARDI/RAINER J. SCHWEIZER/KLAUS A. VALLENDER, Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, Art. 5 Rz. 3; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, Rz. 171 f.), wozu auch das Verbot der Rechtsverweigerung gehört (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 832; MÜLLER, a.a.O., S. 495). Rechtsverweigerung muss immer dann angenommen werden, wenn eine Behörde in einem Verfahren eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 258). Insbesondere können aber auch auf Seiten des Privaten verspätete Vorbringen zur Verwirkung eines Anspruchs führen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 126; BGE 121 I 38 E. 6, BGE 121 I 229 E. 3). 3. 3.1Die zu entrichtenden Einfuhrzölle bemessen sich nach dem in Art. 21 aZG vorgesehenen Zolltarif (vgl. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]). Dabei sind alle Wareneinfuhren nach dem Generaltarif zu verzollen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen namentlich aus Staatsverträgen (Art. 1 ZTG und Art. 14 Ziff. 1 aZG; vgl. dazu etwa REMO ARPAGAUS, in: HEINRICH KOLLER/GEORG MÜLLER/RENÉ RHINOW/ULRICH ZIMMERLI, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Zürich 1999, Rz. 111; RENÉ RHINOW, in Kommentar aBV, Rz. 63 zu Art. 28; Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004, E. 2.2). Gemäss dem (mittlerweile nicht mehr in Kraft stehenden) Abkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien (SR 0.632.316.631.1; AS 2000 1693 ff.) wird für bestimmte Ursprungserzeugnisse im Sinne von Art. 2 des Protokolls B (Protokoll B, AS 2000 1695) gegen entsprechenden Nachweis die Zoll-Präferenzbehandlung gewährt. Der Präferenznachweis erfolgt in der Form einer Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 (AS 1998 1409). Diese wird auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines Vertreters von der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellt (BGE 112 IV 53 E. 2) und ist im Einfuhrstaat den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 17-30 des Protokolls B). 3.2Bei Vorlage der Nachweise EUR.1 haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates eingeführte Waren als Ursprungserzeugnisse anzuerkennen (BGE 114 Ib 171 E. 1c). Haben die Zollbehörden begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren, so können sie von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates die nachträgliche Prüfung verlangen (Art. 32 Protokoll B). Die EFTA-Staaten und Rumänien leisten sich zu diesem Zweck durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (Art.
6 31 Ziffer 2 Protokoll B). Das Verfahren der nachträglichen Prüfung bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht des Ausfuhrstaates (vgl. Art. 32 Ziffer 3 Protokoll B). An dessen Ergebnis sind die Behörden des Einfuhrstaates gebunden (BGE 110 Ib 309 E. 1). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts deckt sich mit jener des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH. In seinem Urteil i. S. Les Rapides Savoyards vom 12. Juli 1984 (EuGH, Slg. 1984, S. 3105) hat der Gerichtshof ausgeführt, der Ursprung der Waren sei von den Behörden des Ausfuhrstaates zu bestimmen, weil diese am besten in der Lage seien, die Tatsachen, von denen der Ursprung abhänge, unmittelbar festzustellen. Das Funktionieren der Regelung beruhe auf dieser Verteilung der Aufgaben zwischen den Zollverwaltungen der Parteien des Freihandelsabkommens und auf dem Vertrauen, das den von den beteiligten Verwaltungen erlassenen Massnahmen gebühre. Die Zollverwaltung des Einfuhrstaates habe die Entscheidung der Behörden des Ausfuhrstaates anzuerkennen (EuGH, a.a.O., S. 3123/24; BGE 114 Ib 171 f., E. 1b). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises, welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist (BGE 111 Ib 326 E. 3a), obliegt dabei dem Exporteur (BGE 114 Ib 173 E. 2b). Kann der Beweis nicht erbracht werden, etwa weil sich die Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht (mehr) überprüfen lässt, ist die entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates ohne weiteres dem förmlichen Widerruf der Warenverkehrsbescheinigung gleichzustellen, an welchen die Behörde des Einfuhrstaates ebenfalls gebunden ist (BGE 114 Ib 171 E. 1c, BGE 110 Ib 308 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar 2004, E. 2.2). 3.3Anhand des Ergebnisses der Prüfung muss sich nach Art. 32 Ziffer 5 Protokoll B eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates, Rumäniens oder eines anderen der in Artikel 4 Protokoll B genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können. Nach Art. 32 Ziffer 6 Protokoll B lehnen die ersuchenden Zollbehörden mit Ablauf von zehn Monaten, nachdem ein Begehren um nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises gestellt worden ist, die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, wenn bis dahin keine Antwort erfolgt ist oder diese nicht erlaubt, über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu entscheiden, es sei denn, es lägen aussergewöhnliche Umstände vor. 3.4Das Verfahren der Prüfung der Ursprungsnachweise und auch der zusätzlichen Auskunft an eine Zollbehörde ist in Art. 32 Protokoll B nicht geregelt. Weiter findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren der Zollabfertigung bzw. (nach neuem Wortlaut) der Zollveranlagung (Art. 3 Bst. e VwVG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zollabfertigungs- bzw. -veranlagungsverfahren die aus der Bundesverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien sowie die verfassungsmässigen Rechte nicht zu beachten wären (Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.51, E. 3c; BGE 101 Ib 102 E. 2a; ferner Entscheid der ZRK vom
7 13. Februar 1995, veröffentlicht in VPB 61.18, E. 3a). Dies gilt insbesondere für das Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV; BS 1) bzw. Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, die Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung und das Recht auf Ausübung von Mitwirkungsrechten bei der Beweiserhebung, was beispielsweise den Anspruch des Betroffenen umfasst, vom Ergebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 ff.). 4.Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die in Frage stehende Leistungsforderung verjährt sei. 4.1Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG, wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert (BGE 115 Ib 358 E.4, 110 Ib 311 E. 3 mit Hinweisen). Für Forderungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VstrR, SR 313.0) gelten nach Art. 12 Abs. 4 VStrR die Verjährungsfristen, welche für die Strafverfolgung gelten würden, sofern die betreffende Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wäre (BGE 110 Ib 311 E. 3, BGE 107 Ib 204 E. 7bb, BGE 106 Ib 221 E. 2d). Die Strafverfolgung für den Tatbestand, des Art. 74 Ziff. 9 aZG, wonach eine Zollübertretung begeht, wer für Waren Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung zutreffen, verjährt gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR in fünf Jahren. 4.2Die Beschwerdeführerin hat den objektiven Tatbestand des Art. 74 Ziff. 9 aZG jeweils durch positives Tun im Sinn der falschen Einfuhrdeklaration erfüllt. Die Einfuhren erfolgten am 1. August und am 14. September 1999. Als die Zollkreisdirektion Basel am 14. Juli 2004 eine Nachbezugsverfügung gegen die Beschwerdeführerin erliess, war damit die fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. 5. 5.1Im vorliegenden Fall hat die Zollkreisdirektion Basel ohne die Beschwerdeführerin darüber zu orientieren schon am 28. September 1999 ein Nachprüfungsverfahren über die Einfuhr vom 14. September 1999 eingeleitet und dieses am 13. August 2001 wieder geschlossen. Schon dieses verdeckte Vorgehen verletzte den Grundsatz rechtstaatlichen Handelns, da dadurch insbesondere auch das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, namentlich auf Akteneinsicht und auf Mitwirkung bei der Beweiserhebung (oben E. 3.4), unterlaufen wurde. Da die erste Antwort der ausländischen Zollbehörde vom 31. Januar 2000 offenbar keine ausreichenden Angaben enthielt und zur erneuten Nachfrage vom 8. März 2000 führte, war die schweizerische
8 Zollbehörde überdies gehalten, die Präferenzbehandlung abzulehnen (Art. 32 Ziffer 6 Protokoll B). Mithin hätte die Zollkreisdirektion Basel Anfang Februar 2000 die Präferenzbehandlung ablehnen müssen, denn ausserordentliche Umstände im Sinn von Art. 32 Ziffer 6 Protokoll B lagen offensichtlich nicht vor, was die OZD auch nicht geltend macht. 5.2Die Zolldirektion Basel hat mehr als vier Jahre nach der betreffenden Einfuhr, am 17. Oktober 2003, und wiederum mehr als drei Monate nach der "Spontanmeldung" der rumänischen Zollbehörde vom 15. Juli 2003 erstmals mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen. Die Auskunft war dabei insoweit ungenau, als die Zollkreisdirektion nicht erst beabsichtigte, ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, sondern dieses schon vor Jahren einmal eingeleitet und am 13. August 2001 wieder geschlossen hatte. Im Oktober 2003 aber war es der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, sich allenfalls im Verfahren vor der rumänischen oder bei der italienischen Zollbehörde um eine Korrektur der Warenverkehrsbescheinigungen aus dem April 1999 zu bemühen oder die notwendigen Beweise zu erheben, um die Korrektheit der Warenverkehrsbescheinigungen darzulegen (vgl. BGE 114 Ib 173 E. 2c). Durch ihre Unterlassung der korrekten Orientierung über eingeleitete und laufende Verfahren und ihr Unterlassen, die Präferenzbehandlung rechtzeitig zurückzunehmen, hat es die Zollkreisdirektion Basel der Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihre Rechte und Möglichkeiten im Verfahren (oben E. 3.4) in einem Zeitpunkt wahrzunehmen, als dies noch mit Aussicht auf Erfolg verbunden gewesen wäre. Wie übermässiges Zuwarten des Privaten zur Verwirkung eines Anspruchs führen kann (oben E. 2), kann auch entsprechendes Verhalten der Verwaltung nicht angehen; sie setzt sich sonst – wie vorliegend – dem Vorwurf der Rechtsverweigerung aus. Es ist nicht vertretbar und widerspricht dem Grundsatz des nach Art. 5 BV gebotenen rechtstaatlichen Handelns, der Rechtssicherheit, dem Grundsatz der Voraussehbarkeit und dem Beschleunigungsgebot (vgl. dazu oben E. 2), Prüfungen von Ursprungsnachweisen über mehr als vier Jahre nach der Einfuhr zu verzögern, ohne die Betroffene darüber zu orientieren und ohne rechtzeitig einen erforderlichen Entscheid zu fällen, obwohl dies durchaus möglich und auch geboten gewesen wäre (E. 5.1). Das Recht der Zollbehörde, im Jahr 2004 einen Nachbezug für Einfuhren aus dem Jahr 1999 zu erheben, ist aus diesen dargelegten Gründen im vorliegenden Fall verwirkt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen. Keine Verfahrenskosten werden nach Art. 63 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung auszurichten, die in Anwendung der Art. 7 bis 14 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'500.-- festgesetzt wird. Der geleistete
9 Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. März 2006 wird aufgehoben. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils erstattet. 3.Die Oberzolldirektion hat der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Ref-Nr. OZD ...) (Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin: Thomas StadelmannSonja Bossart Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am: