Abt ei l un g I A-17 3 8 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9 Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Markus Metz, André Moser, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. X._______ Inc., ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Leistungspflicht (illegale Auslagerung von Diamanten aus Zollfreilager). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 17 38 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. A.aAnlässlich einer Zollkontrolle stellte das Zollinspektorat Zürich- Flughafen am 16. August 2000 fest, dass A._______ als Mitinhaber der (inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten) Speditionsfirma Y._______ SA, ... (ab 13. Oktober 2000: Z._______ AG, ..., und ab 16. Dezember 2002: Z._______ AG in Liquidation; nachfolgend: Y.), in einer "Schmuggelweste" Schmuck und Bijouteriewaren im Wert von rund Fr. 250'000.-- auf sich trug, die aus dem Zollfreilager Zürich-Flughafen entnommen und nicht zur Zollabfertigung angemeldet worden waren. Nach den Angaben von A. war der Schmuck für die illegale Einfuhr in Israel bestimmt und hätte im Transitraum einem Kurier übergeben werden sollen. A._______ wurde wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Goldschmuck bzw. der Widerhandlung u.a. gegen verschiedene Abgabebestimmungen festgenommen. Am 17. und 18. August 2000 wurden die Räumlichkeiten der Y._______ durchsucht und Uhren und Schmuckwaren unbestimmter Herkunft sowie umfangreiche Akten und Datenträger beschlagnahmt. A.bBei der Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen stiessen die Untersuchungsorgane auf Speditionsdossiers für 16 Diamantensen- dungen aus dem Ausland im Wert von US$ 10'526'054.--, die durch die Y._______ im Freilager Zürich-Flughafen eingelagert wurden und die für die X._______ Inc. (X.) bestimmt gewesen sein sollen. Letztere soll ihr Domizil bei der zürcherischen Anwaltskanzlei B. gehabt haben, worauf verschiedene Rechnungen, Lieferscheine, Luftfrachtbriefe etc. hinweisen würden. Die Ermittlungen ergaben ferner, dass nur eine Sendung ordnungsgemäss ausgelagert und abgefertigt worden sei. 14 Sendungen sollen demgegenüber illegal ausgelagert worden sein. Der Verblieb der letzten Sendung blieb unbekannt. Vorerwähntes ergab sich mitunter auch aus den Einvernahmen von A.: Nach dessen Aussagen will er zwölf der 14 illegal ausgelagerten Sendungen innerhalb des Freilagers einem gewissen "D." übergeben haben. Zwei Sendungen sollen angeblich unangemeldet aus dem Freilager entnommen und über den Transitbereich des Flughafens in den Reisendenverkehr gebracht worden sein (vgl. den Sachverhalt im Gesuch der Oberzolldirektion [OZD] um Entsiegelung der bei der Beschwerdefüh- rerin beschlagnahmten Unterlagen, act. 9, S. 3). Se ite 2
A- 17 38 /2 0 0 6 B. Aufgrund der hievor erwähnten Untersuchungsergebnisse erklärte die Zollkreisdirektion (ZKD) Schaffhausen die X._______ mit Nachbezugsverfügung vom 21. Oktober 2003 über einen Betrag von Fr. 992'529.55 leistungspflichtig, wobei die Y._______ sowie A._______ für denselben Betrag solidarisch leistungspflichtig erklärt wurden. C. Die X._______ liess die an sie gerichtete Nachbezugsverfügung mit Eingabe vom 21. November 2003 an die OZD anfechten. Dabei machte sie neben einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Linie geltend, die Nachbezugsverfügung sei falsch adressiert bzw. zugestellt worden, zumal es sich bei der ermittelten Adresse lediglich um eine sog. "notifie address" gehandelt habe. Ferner hielt die X._______ dafür, es sei nachgewiesen und durch die Dokumentation der zwölf fraglichen Sendungen mindestens plausibel indiziert, dass sie weder Auftraggeberin sei noch den Import der in Frage stehenden Waren tatsächlich veranlasst habe. Es gebe denn auch nicht die geringsten Hinweise dafür, dass auch nur ein Bruchteil dieser Waren ins Zollinland gelangt sei. Für die OZD stand jedoch fest, dass die X._______ als Empfängerin der fraglichen Ware sowohl deren Einlagerung in das Zollfreilager als auch deren Auslagerung bzw. die Einfuhren in die Schweiz veranlasst und deshalb als Auftraggeberin im Sinne des Gesetzes zu gelten habe. Als solche unterliege diese der Zollmelde- bzw. Zollzahlungspflicht. Auch wenn die X., wie dies von ihr geltend gemacht wurde, in den fraglichen Fällen nur als Vermittlerin zwischen den Lieferanten und den ausländischen Kunden aufgetreten sei, sei sie dennoch als Auftraggeberin im Sinne der Zollgesetzgebung zu qualifizieren, da sie die Lieferungen über die Y. in die Wege geleitet und somit den Transport über die Grenze veranlasst habe. Deshalb wies die OZD die Beschwerde mit Entscheid vom 6. März 2006 ab (Ziffer 1 des Entscheid-Dispositivs), setzte die Leistungspflicht (neu) auf Fr. 992'526.-- fest (Ziffer 2) und auferlegte der X._______ Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- (Ziffer 3). Der im Vergleich zu demjenigen in der oben er- wähnten Nachbezugsverfügung leicht reduzierte Betrag der Leistungs- pflicht rührt laut der OZD daher, dass für die Berechnung der geschul- deten Einfuhrabgaben in einem der fraglichen Dossiers (Sendungen) fälschlicherweise von einem (Diamanten-)Wert von US$ 270'274.-- Se ite 3
A- 17 38 /2 0 0 6 statt US$ 270'247.-- ausgegangen worden war (s. S. 7 des angefoch- tenen Entscheids). D. Mit Eingabe vom 6. April 2006 liess die X._______ (Be- schwerdeführerin) gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Eidge- nössischen Zollrekurskommission (ZRK) erheben mit dem Antrag, Zif- fer 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids seien vollständig aufzuhe- ben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Ergänzung der Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Ersatzforderung nach freiem richterlichen Ermessen angemessen zu reduzieren – alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der OZD (recte: der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV]). Zur Begründung argumentierte sie im Wesentlichen gleich wie vor der Vorinstanz (vgl. oben Bst. C). Namentlich wies sie nochmals darauf hin, dass mit der mangelhaften Begründung ihr verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Des Weiteren sei die fragliche Nachbezugsverfügung ungültig bzw. nichtig und auch inhaltlich falsch, weil es mangels Einfuhr der in Frage stehenden Ware an den Voraussetzungen zur Erhebung von Einfuhrabgaben gänzlich fehle. Schliesslich wäre sie, selbst dann, wenn die besagten Waren tatsächlich in die Schweiz eingeführt worden wären – was sie bestreite – dafür nicht zoll- und steuerleistungspflichtig, da sie nicht dem Kreis der Leistungspflichtigen angehöre. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2006 beantragte die OZD die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde und bekräftigte in der Be- gründung nochmals die bereits im angefochtenen Entscheid vorge- brachten Argumente (vgl. oben Bst. C). F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge- richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit ent- scheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. Se ite 4
A- 17 38 /2 0 0 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun- gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande- res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund- sätzlich einzutreten. 1.2Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Auf Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, findet nach Art. 132 Abs. 1 ZG das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465). Dasselbe gilt im Ergebnis für den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer: Auch da sind am 1. Januar 2001 das Bundesge- setz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV) in Kraft ge- treten. Da der zu beurteilende Sachverhalt sich im Jahr 2000 zugetra- gen hat, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch bishe- riges Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG). 1.3Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde- führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Beschwerdeverfahren gilt im Übrigen der Grundsatz der Se ite 5
A- 17 38 /2 0 0 6 Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bun- desverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachver- halt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewis- senhaft und sorgfältig die Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt grundsätzlich für das gesamte öffentliche Verfahrensrecht, so auch für das Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt von Art. 3 Bst. e VwVG für das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich für das verwal- tungsinterne Beschwerdeverfahren (vgl. auch Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 1.3 mit Hinweis; Entscheid der ZRK vom 5. Februar 2003, veröffentlicht in Ver- waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2c). 2. 2.1Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die schweizerische Zollgrenze fällt, unter Vorbe- halt nachfolgender Präzisierung bezüglich Zollfreibezirken (vgl. dazu E. 2.3), mit der politischen Landesgrenze zusammen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Alle Waren, die ein- oder ausgeführt werden, müssen gemäss Art. 6 Abs. 1 aZG der zuständi- gen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abferti- gung angemeldet werden. Die Zollzahlungspflicht nach Art. 10 aZG umfasst auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder Sicherstellung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Er- lasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind. Hierunter fällt nament- lich auch die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 65 ff. der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]). 2.2Der Zollzahlungspflicht obliegt gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG in erster Linie derjenigen Person, welche die Ware über die Grenze bringt, also dem Warenführer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.507/2000 vom 7. Juni 2001). Rechtsprechung und Praxis haben unter den Begriff des Warenführers zusätzlich auch eine juristische Person subsumiert, wenn sie als Spediteurin oder Beauftragte Se ite 6
A- 17 38 /2 0 0 6 auftritt: Warenführer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 [a]ZG ist danach auch "derjenige, der beim Überschreiten der Zollgrenze an der (zollpflich- tigen) Ware Besitz hat. Der eigentliche Grenzübergang und die Zoll- abfertigung stehen in einem derart engen funktionalen Zusam- menhang, "dass als Warenführer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 [a]ZG folglich auch gilt, wer nach dem Grenzübergang aber vor Beendigung des Zollabfertigungsverfahrens in Beziehung zur Ware tritt; dies be- trifft insbesondere Personen, welche die Ware dem Zollamt zuführen und unter Zollkontrolle stellen (Art. 30 Abs. 1 [a]ZG) ..." (BGE 107 Ib 205 E. 2a). Dem Warenführer gleichgestellt sind auch der Auftraggeber sowie diejenigen Personen, für deren Rechnung die Waren ein- bzw. ausge- führt worden sind (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 aZG). Diese Per- sonen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts (Art. 13 Abs. 1 aZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderungen sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b, 107 Ib 199 E. 6a; vgl. statt vieler auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.1, A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung ist neben dem Begriff des Zollzah- lungspflichtigen auch jener des Auftraggebers weit zu fassen. (Urteil des Bundesgerichts 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Als sol- cher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinn mit dem Transporteur oder Importeur einen Frachtvertrag bzw. Auftrag nach Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Obliga- tionenrecht (OR, SR 220) abschliesst oder sonst ein zivilrechtlich gülti- ges Rechtsverhältnis eingeht, sondern jede Person, welche die Waren- einfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6; Urteil des Bun- desgerichts 2A.233/1999 vom 2. Dezember 1999 E. 4; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3Nach Art. 2 Abs. 3 aZG werden die Zollfreibezirke (Freilager und Freihafen), unbeschadet der Überwachung durch die Zollverwaltung, als Zollausland behandelt. Waren können gestützt auf Art. 46 Abs. 1 aZG aus einem Zollfreilager wieder ausgelagert werden (i) durch end- gültige Abfertigung (Verzollung oder Freischreibung zur Einfuhr) oder (ii) durch weitere Zwischenabfertigung (provisorische Einfuhrverzol- Se ite 7
A- 17 38 /2 0 0 6 lung, Geleitschein- oder Freipassabfertigung). Sollen aus dem Ausland kommende Waren wieder ausgeführt werden oder nach einem andern Zollamt an der Grenze oder im Innern oder nach einem Zolllager gelei- tet werden, so werden sie auf Antrag des Zollpflichtigen oder nach An- ordnung der Zollverwaltung grundsätzlich mit Geleitschein abgefertigt gegen Erlegung oder Sicherstellung des Zolls und der anderweitigen Abgaben (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 aZG). Gemäss Art. 12 aZG entsteht die Zollzahlungspflicht auch bei der Geleitscheinabfertigung; sie fällt erst dahin, wenn infolge Wiederausfuhr der Waren der Geleitschein nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zollamtlich gelöscht worden ist. Der Geleitschein wird laut Art. 41 Abs. 2 Satz 2 aZG ge- löscht, wenn er fristgerecht beim zuständigen Zollamt zur Löschung angemeldet und gleichzeitig die Ware in unverändertem Zustand und mit unverletztem Zollverschluss vorgewiesen wird (vgl. auch Art. 78 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV; SR 631.01]; siehe auch REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesver- waltungsrecht, Basel 1999, Rz. 176). Unterbleibt die Löschung des Geleitscheins, so werden die sichergestellten Abgaben endgültig ver- rechnet (Art. 41 Abs. 2 Satz 3 aZG). Ist die Löschung des Geleit- scheins bei der Ausfuhr der Ware aus berücksichtigungswerten Grün- den unterblieben, so kann sie gemäss Art. 41 Abs. 2 Satz 4 aZG nach- träglich bewilligt werden, wenn innerhalb von 60 Tagen seit Ablauf der Gültigkeitsfrist des Geleitscheins darum nachgesucht wird und die Wiederausfuhr sowie die Identität der Ware einwandfrei nachgewiesen werden (vgl. auch Art. 78 Abs. 4 aZV). 2.4Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (dazu gehören auch das aZG und die MWSTV) zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässi- gen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrags. 2.4.1Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichti- gen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll- zahlungspflichtigen nach Art. 13 und 9 aZG entsprechen (vgl. oben E. 2.2). Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Se ite 8
A- 17 38 /2 0 0 6 (oder fehlenden) Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (statt vieler: Entscheide der ZRK 2003-60 vom 9. März 2004 E. 2c/bb, 2003-13 vom 12. November 2003 E. 2a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Für diese Gruppe bewirkt Art. 12 Abs. 2 VStrR damit – im Gegensatz zu den ge- stützt auf Art. 12 Abs. 3 VstrR zur Leistung Herangezogenen – einzig eine Verlängerung der Verjährungsfrist. Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhand- lung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2.1, 2A.603/2003 und 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1741/2006 vom 4. März 2008 E. 2.2.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1, A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1763/2006 vom 27. Juni 2007 E. 5, je mit weiteren Hinweisen). 2.4.2Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von einer straf- rechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen; BGE 106 Ib 221 E. 2c). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sin- ne liegt (BGE 129 II 167, 115 Ib 360 E. 3a; vgl. Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 2.4, A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 mit weiteren Hinweisen). Eine solche begeht namentlich, "wer zollpflichtige Waren beim Grenzüber- tritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt" (Art. 74 Ziff. 3 aZG) bzw. "wer die Steuer vorsätzlich oder fahrlässig durch unrichtige Deklaration (...), durch Nichtanmeldung (...) von Gegenständen oder in irgendeiner anderen Weise hinterzieht oder gefährdet (...)" (Art. 77 MWSTV). Se ite 9
A- 17 38 /2 0 0 6 3. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin zunächst eine grobe Verletzung der Begründungspflicht bzw. ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie wirft der OZD namentlich vor, weder auf die von ihr vorgebrachten Argumente Stellung genommen zu haben noch auf die einzelnen Dossiers eingegangen zu sein. 3.1Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) leitet sich die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen (ebenso Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be- gründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffe- nen in die Lage versetzt werden, dessen Tragweite zu beurteilen und ihn in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiter- zuziehen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvor- bringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 112 Ia 107 E. 2b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1706; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1425/2006 vom 6. November 2008 E. 6.1). 3.2Nach dem Gesagten war die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich restlos mit jeder rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Ebensowenig musste sie auf jedes Dossier ein- zeln eingehen. Die OZD hat im angefochtenen Entscheid tabellarisch aufgezeigt, auf welche Dossiers bzw. Anhaltspunkte sie abgestellt hat. Des Weiteren hat sie deutlich dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die Beschwerdeführerin – in Würdigung der Umstände und Unterlagen – als Auftraggeberin im Sinn der Zollgesetzgebung und somit als Leis- tungspflichtige zu gelten hat. Dies auch unter Annahme, dass die Beschwerdeführerin – wie diese geltend machte – (nur) als Vermittlerin zwischen den Lieferanten und den ausländischen Kunden tätig war (vgl. oben Bst. C). Damit enthielt der Entscheid alles Wesentliche, um der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung zu ermögli- chen und aus diesem ergeben sich die Grundlagen für den Abgabe- nachbezug in rechtsgenüglicher Weise. Auf jeden Fall kann nicht ge- sagt werden, dass aus dem angefochtenen Entscheid nicht nachvoll- ziehbar wäre, aus welchen Überlegungen sich die OZD hat leiten las- Se it e 10
A- 17 38 /2 0 0 6 sen (vgl. soeben E. 3.1). Mithin kann nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs gesprochen werden. 4. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Nachbezugsverfü- gung vom 21. Oktober 2003 sei ungültig bzw. nichtig, weil diese an die Adresse "X._______ Inc., c/o Büro B., Herrn C., ..." gegangen sei. Sie habe jedoch weder bei der genannten Anwaltskanzlei noch bei deren Mitarbeiter "eine Sitzadresse, eine Niederlassung, eine Filiale, Repräsentanz oder ähnliches". Bei der fraglichen Adresse handle es sich – was den vorliegenden Fall anbelangt – lediglich um eine sog. "notify address", zur Meldung der Warenankunft. Damit sei die sie betreffende Verfügung über die Leistungspflicht per Adresse der Anwaltskanzlei B._______ nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Dieser Ansicht kann sich das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht anschliessen: Zum einen liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der EZV bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2003 die ihn legitimierende Vollmacht vom 8. April 2003 zukommen (act. 3/20). Zum anderen verkennt die Beschwerdeführerin ganz offen- sichtlich, dass die fragliche Nachbezugsverfügung mittels Einschrei- ben vom 21. Oktober 2003 sowie Rückschein der Schweizerischen Post – entgegen der an der Verfügung angebrachten Adresse – nicht an die Anwaltskanzlei B._______, sondern an das Geschäftsdomizil ihres mandatierten Rechtsvertreters gesendet wurde (act. 3/35). Der Empfang dieser Sendung wurde denn auch am Folgetag auf dem Rückschein mit Unterschrift quittiert. Dies gilt im Übrigen gleicher- massen (bereits) für die beiden Schreiben der EZV vom 30. Juli bzw. 14. August 2003 an die Beschwerdeführerin, womit Letzterer vor Er- lass der Nachbezugsverfügung das rechtliche Gehör gewährt bzw. die Frist dazu verlängert worden war (act. 3/23 bzw. 3/27). Auch der Empfang dieser Schreiben wurde jeweils mittels Rückschein quittiert. Damals rügte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (noch) keine fehlerhafte Zustellung, sondern beantragte mit Schreiben vom 11. August (erstmals) und mit Schreiben vom 25. August 2003 (zum zweiten Mal) für seine Mandantin lediglich eine Fristerstreckung (act. 3/26 bzw. 3/28). Im ersten Fristerstreckungsgesuch vom 11. Au- gust 2003 teilte er der EZV ausserdem mit, dass seine Mandantin "auf jeden Fall eine formelle Nachbezugsverfügung zu erhalten wünsche, sofern die EZV an der im Schreiben vom 30. Juli 2003 zu Grunde Se it e 11
A- 17 38 /2 0 0 6 gelegten Auffassung" festhalte. Damit steht ohne weiteres fest, dass die Zustellung der hier zu beurteilenden Nachbezugsverfügung an die Adresse des damaligen und heutigen Rechtsvertreters der Beschwer- deführerin ordnungsgemäss erfolgte. An diesem Ergebnis vermöchte auch die Anhörung des von der Beschwerdeführerin beantragten Zeu- gen nichts zu ändern. 5. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die besagten Diamanten jemals in die Schweiz eingeführt wurden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei sie dafür nicht zoll- und steuerleistungspflichtig, da sie nicht dem Kreis der Leistungspflichtigen angehöre. Aus diesen Gründen sei die fragliche Nachbezugsverfügung (auch) inhaltlich falsch. Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer illegalen Wareneinfuhr ausgegangen ist und bejahen- denfalls, wer dafür aus zollrechtlicher Sicht (mit-)verantwortlich war und dementsprechend als Leistungspflichtiger gilt. 5.1Nach Ansicht der Beschwerdeführerin gibt es keine Indizien für eine illegale Einfuhr der fraglichen Waren. Nichts Derartiges sei indi- ziert oder auch nur plausibel. Hingegen würden Handelsdokumente, der Beschuldigte A._______ selbst sowie die Fakten belegen, dass die fraglichen Waren "im Zollausland" verblieben seien. 5.1.1Vorliegend ergibt sich aus den Akten und insbesondere aus den zwölf streitigen Speditionsdossiers (act. 3/1) – was von der Beschwer- deführerin im Ergebnis auch nicht bestritten wird –, dass die fraglichen Waren durch die Y._______ im Freilager Zürich-Flughafen eingelagert wurden, sich aber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr dort befinden. Der Beschwerdeführerin ist nur insoweit zuzustimmen, als die fragli- chen Waren, solange diese sich im Zollfreilager befanden, im Sinn der Zollgesetzgebung im Zollausland verblieben sind (E. 2.3). Sie verkennt hingegen ein Zweifaches: Zum einen können Waren, die in ein Freila- ger eingelagert wurden, nur durch endgültige Abfertigung (Verzollung oder Freischreibung zur Einfuhr) oder durch (weitere) Zwischenabferti- gung (provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein- oder Freipassab- fertigung) wieder ausgelagert werden (vgl. oben E. 2.3). Mithin hat einer Auslagerung zwingend eine entsprechende Zollabfertigung vor- auszugehen. Insofern sind Waren (auch) nach der Einlagerung ins Freilager (Zollausland) nicht von jeglicher Zollkontrolle befreit. Viel- mehr ist bereits die Auslagerung von Waren aus dem Freilager ohne Se it e 12
A- 17 38 /2 0 0 6 entsprechende (ordnungsgemässe) Zollabfertigung einer (illegalen) Einfuhr bzw. einem Verbringen in den freien inländischen Verkehr gleichzusetzen und löst die Abgabepflicht aus (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2A.220/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.2, worin es aller- dings um die Öffnung und den Auslad einer zollgebundenen Sendung ging, die mittels Geleitscheins zum Transport durch die Schweiz unter Zollverschluss nach einem [anderen] Zollamt abgefertigt worden war). Das Vorerwähnte muss selbstredend auch dann gelten, wenn es bei der Auslagerung namentlich (nur) darum geht, die aus dem Ausland kommende Ware wieder "auszuführen" oder nach einem anderen Zoll- lager zu geleiten (vgl. oben E. 2.3). Zum andern geht die Beschwerde- führerin fehl in der Annahme, der Transitbereich des Flughafens befin- de sich wie das Freilager im Zollausland. 5.1.2Aufgrund der unbestrittenen Tatsache, dass sich die besagten Diamanten anlässlich der von der ZKD durchgeführten Untersuchung nicht mehr im Freilager Zürich-Flughafen befanden, und – was die fraglichen Sendungen anbelangt – weder entsprechende Einfuhrver- zollungs- noch andere Abfertigungsdokumente vorliegen, ist im Fol- genden in freier Beweiswürdigung sämtlicher Akten (vgl. oben E. 1.3) davon auszugehen, dass die streitigen Waren ohne Zollabfertigung aus dem Zollfreilager entfernt worden sind. Dabei kann offen bleiben, ob die fraglichen Waren tatsächlich in die Schweiz eingeführt wurden. Diese gelangten nämlich bereits mit der illegalen Auslagerung aus dem besagten Freilager ins Zollinland, womit über die unverzollte und unversteuerte Ware beliebig verfügt werden konnte. Selbst wenn die Waren später wieder ins Ausland gelangt sind, unterliegen sie der Ab- gabepflicht, zumal diese wie erwähnt auch durch rechtswidrige Ausla- gerung aus einem Zollfreilager ausgelöst wird (vgl. oben E. 5.1.1). 5.2Die Beschwerdeführerin hält ferner dafür, dass sie entgegen der Annahme der OZD weder Auftraggeberin für den Transport der besag- ten Diamanten noch diejenige gewesen sei, für deren Rechnung die Ware eingeführt worden sei. Insbesondere wäre es an der OZD gewe- sen, den Beweis dafür zu erbringen, dass sie den Transport über die Grenze in das schweizerische Zollinland tatsächlich veranlasst und (auch) den Willen gehabt habe, den physischen Transport über die Grenze zu veranlassen. Sie – so die Beschwerdeführerin weiter – habe auch nie jemanden beauftragt, ihr die besagten Diamanten zu liefern. Bezeichnenderweise habe sie diese auch nie in Empfang ge- nommen, weswegen sie auch nicht als Empfängerin zu qualifizieren Se it e 13
A- 17 38 /2 0 0 6 sei. Sie sei im Übrigen auch nicht Partei des Kaufvertrags über die be- sagten Diamanten, mithin nicht Käuferin gewesen. Ebenso wenig sei sie von der Käuferschaft dazu beauftragt worden, die Diamanten in die Schweiz zu importieren. 5.2.1Die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Empfängerin der streitigen Ware war, braucht hier (ebenfalls) nicht abschliessend geklärt zu werden. Wesentlich ist einzig, dass die besagten Waren – wovon wie erwähnt in freier Würdigung der Beweise auszugehen ist (E. 5.1.2) – illegal, d.h. ohne jedwelche Abfertigung aus dem besagten Zollfreilager ausgelagert wurden, was die Abgabepflicht auslöste. Es ist somit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführe- rin in Bezug auf die streitigen Sendungen zum Kreis der Zollzahlungs- pflichtigen gehört. 5.2.2Vorliegend ist unbestritten, dass mitunter die zwölf hier (noch) streitigen Diamantensendungen durch die damals als Spediteurin auf- tretende Y._______ bzw. deren (damaligen) Mitinhaber A._______ im Freilager Zürich-Flughafen eingelagert wurden. Den Akten zufolge erhielt Letztgenannter stets Instruktionen von der Beschwerdeführerin, was von dieser selbst eingestanden wird. So etwa bestätigte ein (lei- tender) Aktionär der Beschwerdeführerin in einer am 28. September 2000 datierten Zusammenfassung die am selben Tag durch die EZV durchgeführte telefonische Befragung bzw. seine entsprechenden Aus- sagen wie folgt (s. act. 3/5): "(...). Le directeur de X._______ Inc. est en deplacement pour les fetes de la nouvelle annee juive. Il travaille sur mes instructions. Dans le cas de la vente de la firme (...) a X._______ Inc. de (...) pour une valeur de (...), je ne me rappelle pas si c'est moi ou le directeur qui a donne les instructions a Y._______ ... a son directeur Mr. A.. De toute maniere et dans toutes les transactions quand moi ou mon directeur appelait Mr. A., comme il ne nous connaissait pas personnellement, je me faisais reconnaitre en tant que representant de X._______ Inc., et je devais communiquer les caratages et montants precis de la facture afin de me faire identifier. A chaque fois que nous telephonions a Mr. A., les instructions que nous lui donnions etaient tres claires: soit le colis devait etre envoye par air freight chez le destinataire final, soit il etait remis au client etranger qui venait receptioner son colis dans le secteur international de l'aeroport de Zurich. Dans certain cas, c'etait le client etranger lui meme qui donnait ses instructions a Mr. A.. Les colis etaient destines a des clients de Hong-Kong, Dubai, Thailande, et d'autres pays d'extreme orient, et quitaient toujours l'aeroport de Zurich par avion. X._______ Inc. agissait en tant que intermediaire entre les fournisseurs et les clients etrangers, et les factures etaient payees soit directement par Se it e 14
A- 17 38 /2 0 0 6 X._______ Inc. au fournisseur, soit par le client etranger lui meme. Nous n'avons pas de client en Suisse et n'avons jamais effectue de vente en Suisse. Toutes nos activites etaient faites soit au port franc de Zurich, soit en secteur international de l'aeroport. La firme Y._______ ... n'a jamais recu d'instruction de livrer un colis en Suisse. (...) [Unterzeichnung mit unleserlicher Schrift]" Mit der vorstehend wiedergegebenen Zusammenfassung gesteht die Beschwerdeführerin somit ausdrücklich ein, an den Mitinhaber der (da- maligen) Spediteurin Y._______ (sehr klare) Instruktionen erteilt zu haben, wobei es in gewissen Fällen die (im Ausland ansässigen) Kunden selbst gewesen seien, die A._______ instruiert hätten: entwe- der sollte das Schmuckstück per Luftfracht zum Endempfänger gesen- det werden oder es sei (direkt) dem ausländischen Kunden überreicht worden, der sein Schmuckstück im internationalen Sektor des Flugha- fens Zürich in Empfang genommen habe. Die Schmuckstücke seien für Kunden aus dem Fernen Osten bestimmt gewesen und hätten den Flughafen Zürich immer per Flugzeug verlassen. Die Beschwerdefüh- rerin habe stets als Vermittlerin zwischen den Zulieferern und den aus- ländischen Abnehmern gehandelt. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin, in den Fällen (Dossiers), in welchen sie die Spediteurin Y._______ bzw. deren Mitinhaber A._______ in Bezug auf die streitigen Diamantensendungen effektiv instruiert hat, als Beauftragte der einzelnen ausländischen Abnehmer zu qualifizieren, womit sie die illegale Auslagerung der betreffenden Waren aus dem Freilager Zürich-Flughafen zweifellos (zumindest) mitveranlasst hätte. Mithin hätte sie im Sinn der vorerwähnten Rechtsprechung zur einschlägigen Zollgesetzgebung (vgl. dazu oben E. 2.2) diesbezüglich grundsätzlich als Auftraggeberin zu gelten und wäre insoweit für den durch die illegale Auslagerung ausgelösten Abgabebetrag grundsätzlich (solidarisch) leistungspflichtig. Dies selbst dann, wenn die besagten Waren getreu den Aussagen von A._______ in der Mehrzahl der Fälle (noch) innerhalb des Freilagers zwecks "Aus- fuhr" an einen gewissen "D._______" übergeben worden sein sollten (vgl. oben Bst. A.b). Im Folgenden kommt das Bundesverwaltungsge- richt indes – auch der Vollständigkeit halber – nicht umhin, auf die ein- zelnen Dossiers einzugehen, um in Bezug auf die streitigen Diaman- tensendungen über die (Mit-)Verantwortung der Beschwerdeführerin für die Abgabepflicht auslösenden illegalen Auslagerungen aus dem Freilager befinden zu können. Se it e 15
A- 17 38 /2 0 0 6 5.3Bei sämtlichen Dossiers ist trotz entsprechender Hinweise auf den zugehörigen Umschlägen des jeweiligen Speditionsdossiers der Y., deren Rechnungen bzw. der Rechnungen der jeweiligen ausländischen Absender der Diamanten sowie zum Teil weiteren Dokumenten nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass die betreffenden Diamantensendungen tatsächlich an die besagte Zürcher Adresse der Beschwerdeführerin geliefert wurden. Hingegen besteht kein Zweifel darin, dass Letztgenannte der Spediteurin Y. bzw. deren Mitinhaber A._______ in sämtlichen Fällen (zumindest einzelne) Instruktionen in Bezug auf Versandmodalitäten bei der Auslagerung er- teilt hat: So wird von der Beschwerdeführerin namentlich in Bezug auf das Dossier Nr. ...88 eingestanden, ihre einzige Funktion "als Vermittlerin des Kaufes der besagten Diamanten vom Ausland ins Ausland" habe darin bestanden, der Lagerhalterin Y., die die Ware im Freilager transit eingelagert hatte, namens des Endabnehmers mitzu- teilen, "ob dieser den Versand per Luftfracht an sein von ihm zu be- zeichnendes Domizil wünsche oder die Ware selbst oder durch einen Vertreter im Transit (Freilager oder sogenannten Transitbereich) bezie- he". Kommt hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin (auch) hinsichtlich der übrigen Dossiers auf die Aussage von A. bezieht, wonach die Ware (stets) einem Kurier entweder im Transitbereich oder im Freilager übergeben worden sei. Dies decke sich – so die Beschwerdeführerin – mit der Bestätigung gemäss der (Beschwerde-)Beilage 10 (entspricht der Zusammenfassung des Aktionärs der Beschwerdeführerin vom 28. September 2000; zitiert unter E. 5.2.2). Im Übrigen (ver-)weist die Beschwerdeführerin mitunter erneut auf ihre (angeblich) einzige Funk- tion als Vermittlerin zwischen Frachtführerin bzw. Spediteurin und End- abnehmer. Mit der Erteilung dieser Instruktionen hat die Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten (oben E. 5.2.2, 3. Absatz) die illegale Auslagerung aus dem Freilager Zürich-Flughafen (zumindest) mitveranlasst, wes- halb sie für den diesbezüglichen Abgabebetrag (solidarisch) leistungs- pflichtig ist. Zu keinem anderen Ergebnis vermöchte die von der Beschwerdeführe- rin für einzelne Dossiers beantragte Einvernahme verschiedener na- mentlich genannter Zeugen zu führen, zumal es der Beschwerdeführe- rin dabei im Wesentlichen einzig darum geht, nachzuweisen, dass die Se it e 16
A- 17 38 /2 0 0 6 fraglichen Diamantensendungen nicht in die Schweiz eingeführt wer- den sollten bzw. überhaupt nicht eingeführt wurden. Dasselbe gilt für die beantragte Edition von (weiteren) Dokumenten (Frachtbriefe, Gut- achten eines Experten über die Verkäuflichkeit der betreffenden Dia- manten in der Schweiz), womit die Beschwerdeführerin im Ergebnis einzig aufzeigen will, dass sie nicht Empfängerin der einzelnen Sen- dungen bzw. der Rechnungen war. Die Beantwortung dieser Fragen ist indes für den vorliegenden Fall wie erwähnt nicht wesentlich (vgl. E. 5.1.2 und 5.2.1), weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten Beweiserhebungen verzichtet werden kann (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.1.2.2 mit Hinweisen auf Lehre und Praxis). 5.4Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in Bezug auf sämtliche vorstehend behandelten Dossiers unerheblich ist und daher offen bleiben kann, ob die fraglichen Diamantensendungen tatsächlich ins schweizerische Zollinland bzw. an die besagte inländische Adresse der Beschwerdeführerin eingeführt worden sind (E. 5.1.2 und 5.2.1). Wesentlich ist für sämtliche Dossiers vielmehr, dass die fraglichen Dia- mantensendungen illegal, d.h. ohne rechtmässige Auslagerung aus dem Zollfreilager entfernt wurden (E. 5.2.1). Dieser Umstand hat wie erwähnt die Abgabepflicht ausgelöst, wofür die Beschwerdeführerin mitverantwortlich ist. Denn sie hat eingestandenermassen Instruktio- nen darüber gegeben, ob die fraglichen Sendungen per Luftfracht (weiter-)versendet oder einem Vertreter des ausländischen Endabneh- mers im Zollfreilager bzw. im Transitbereich übergeben werden sollten. Damit hat sie in sämtlichen hier streitigen Fällen die illegale Auslage- rung zumindest mitveranlasst und ist demnach als Auftraggeberin für den sich daraus ergebenden Abgabebetrag (grundsätzlich) leistungs- pflichtig. Es bleibt auf die konkrete Nachleistungspflicht einzugehen. 5.5Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Zollzah- lungspflichtige auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgaben (vgl. oben E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist für die nicht er- hobenen Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben nach Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig: Denn als (Mit-)Veranlasserin und somit Auftrag- geberin der illegalen Auslagerungen aus dem besagten Freilager ist sie wie erwähnt nach Art. 9 aZG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 aZG zollzah- lungspflichtig (Art. 12 Abs. 2 VStrR; vgl. oben E. 5.2.2, 3. Absatz und in Bezug auf die streitigen Dossiers E. 5.3). Dabei kommt es wie ge- Se it e 17
A- 17 38 /2 0 0 6 sagt nicht auf das Verschulden bzw. darauf an, ob sie die ordnungs- widrige Auslagerung der fraglichen Sendungen aus dem Freilager erkannt hat oder hätte erkennen müssen (vgl. oben E. 2.4.1). Nicht re- levant ist mithin, ob die Beschwerdeführerin unzutreffenderweise der Meinung war, die Auslagerung aus dem Freilager bedürfe keiner zoll- rechtlichen Abfertigung bzw. der Transitbereich des Zürcher Flugha- fens sei wie das sich dort befindliche Freilager als Zollausland zu be- handeln. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang einzig, dass die entsprechenden Waren vorliegend aus dem Freilager illegal, d.h. ohne dass eine (weitere) Zwischenabfertigung erfolgt wäre, wieder ausgela- gert wurden. Die Tatbestände von Art. 74 Ziff. 3 aZG und Art. 77 MWSTV sind demnach in objektiver Hinsicht erfüllt, weshalb die zoll- zahlungspflichtige Beschwerdeführerin auch für die nachzuleistenden Abgaben (solidarisch) haftet. 5.6Umstritten ist schliesslich die Bemessungsgrundlage für die Ein- fuhrsteuer, nicht aber diejenige für den geschuldeten Zollbetrag. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang einzig und wiederholt geltend, es fehle an einem Wertnachweis der Sendungen als Grundlage für eine allfällige Abgabeerhebung. 5.6.1Die Einfuhrsteuer wird gemäss Art. 69 Abs. 1 MWSTV nament- lich erhoben auf dem vom Importeur entrichteten oder zu entrichten- den Entgelt nach Artikel 26 (MWSTV), wenn der Gegenstand in Erfül- lung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Bst. a). Nach Art. 26 MWSTV gilt zum Entgelt alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferungen oder Dienstleistungen aufwendet. Die Gegenleistung um- fasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Dementsprechend sind laut Art. 69 Abs. 2 MWSTV in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (i) die ausser- halb des Einfuhrlandes sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steu- ern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer (Bst. a) sowie (ii) sämtliche Nebenkosten (Bst. b). Her- angezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind gemäss Art. 69 Abs. 5 MWSTV in Schweizerfranken umzurechnen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Deklaration oder fehlen Wert- angaben, kann die EZV die Steuerbemessungsgrundlage, d.h. den Wert der Ware, nach pflichtgemässem Ermessen schätzen (Art. 69 Abs. 3 MWSTV). Se it e 18
A- 17 38 /2 0 0 6 5.6.2Vorliegend stützte sich die OZD zur Festlegung der Steuernach- forderung für die zwölf im Streit liegenden Dossiers – soweit vorhan- den – auf die Wertangaben gemäss den entsprechenden sog. House Air Waybills (HAWB) der einzelnen Fracht-Unternehmungen bzw. auf die sich in den Akten befindlichen Rechnungen der ausländischen Ab- sender. In elf der insgesamt zwölf Dossiers liegen HAWB-Dokumente vor, aus welchen der Wert der Sendung entnommen werden kann. Diese Wertangaben stimmen in neun Fällen sogar mit den sich in den Akten befindlichen Rechnungen überein. Nur im Dossier Nr. ...88 ergibt sich der Wert der Sendung nicht aus dem (vorhandenen) HAWB-Dokument, sondern lediglich aus der entsprechenden Rech- nung des ausländischen Absenders. Indem die OZD auf die besagten Frachtdokumente (HAWB) und Kaufbelege abgestellt und die in Fremdwährung angegebenen Werte in Schweizerfranken umgerechnet hat, ist ihr nichts vorzuwerfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat da- her keinen Anlass, die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid in Zweifel zu ziehen, zumal die Beschwerdeführerin sich mit der vorinstanzlichen Abgabeberechnung nicht eingehend und substan- tiiert auseinandergesetzt hat. Bezeichnenderweise hatte die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheids – was den Warenwert im Zusammenhang mit dem Dossier Nr. ...31 anbelangt – auf entspre- chende Rüge der Beschwerdeführerin hin einzig einen offensichtlichen Verschrieb des wertmässigen Betrags zu korrigieren (vgl. oben Bst. C in fine). Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer ist demnach nicht zu beanstanden. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Vorinstanz zu Gunsten der Beschwerdeführerin vorliegend offenbar davon abgesehen hat, (zusätzlich) anderweitige Abgaben und Neben- kosten in die Bemessung des Warenwerts einzubeziehen (vgl. oben E. 5.6.1). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'000.-- sind der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 19
A- 17 38 /2 0 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr....; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Thomas StadelmannKeita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 20