Ab te i lun g I A- 17 32 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung:Richter Markus Metz (Vorsitz), Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann. Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. X._______, Reitschule und Pferdehandel, ... Beschwerdeführer, vertreten durch ... gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijou- strasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einfuhr von Pferden ohne Zollkontingentsanteile B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.X._______ ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "X., Reitschule u. Pferdehandel, ...", deren Zweck Reitschule und Pferdehandel umfasst. Er verfügt über eine Generelle Einfuhrbewilligung für Pferde (GEB Nr. ...) des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), die es ihm erlaubt, auf Grund von Kontingentszuteilungen Pferde zu einem Präferenzzoll in die Schweiz einzuführen. B.Am 28. Dezember 2001 führte die Spedition Y. im Auftrag von X._______ unter den Zollquittungen Nr. ... und ... drei Pferde und ein Pony in die Schweiz ein. Diese wurden unter der Tarifnummer 0101.1991 zum Kontingentszollansatz (KZA) von Fr. 120.-- pro Tier einheitlich verzollt. X._______ verfügte zu diesem Zeitpunkt über kein Zollkontingent mehr für das Jahr 2001. Nach Abklärungen durch das BLW stellte die Verwaltung deshalb X._______ am 5. Februar 2002 die Verzollung zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in Aussicht. X._______ nahm am 15. Februar 2002 dazu Stellung und machte darauf aufmerksam, dass es sich bei einem Tier nicht um ein Pferd, sondern um ein Pony gehandelt habe. Er habe seiner Speditionsfirma den Auftrag gegeben, die Tiere Anfang 2002 ab Freipass zu verzollen, was offenbar nicht korrekt durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 anerkannte die Oberzolldirektion (OZD) diesen Sachverhalt und gab X._______ ihre Absicht bekannt, die Tiere zum AKZA von Fr. 3'834.-- pro Pferd und Fr. 900.-- für das Pony zu verzollen und die Differenz zum KZA ent- sprechend nachzufordern. C.Die Oberzolldirektion (OZD) verfügte am 13. Januar 2006 gegenüber X._______ einen Nachbezug über die Differenz zwischen dem bezahlten KZA und dem AKZA von Fr. 12'208.15 (inklusive Mehrwertsteuer). Die Ein- fuhren seien am 28. Dezember 2001 vorgenommen worden; an jenem Tag habe die beauftragte Speditionsfirma die definitive Einfuhrverzollung beim Zollamt beantragt. Wenn X._______ den Auftrag erteilt habe, die Einfuhren erst im Januar 2002 vorzunehmen, betreffe dies lediglich das interne Verhältnis zwischen ihm und der Speditionsfirma. Zum Zeitpunkt der Einfuhr habe X._______ über keine Zollkontingentsanteile für das Jahr 2001 mehr verfügt. D.Mit Eingabe vom 13. Februar 2006 liess X._______ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der OZD vom 13. Januar 2006 Beschwerde bei der Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) mit dem Begehren führen, es sei die angefochtene Verfügung kostenpflichtig aufzuheben. Zur Be- gründung führte er insbesondere aus, die Nachforderung sei rein faktisch für die Einzelfirma nicht verkraftbar und würde zur unbilligen Härte führen. Er habe im Bewusstsein seiner eigenen Unzulänglichkeiten eine Vermitt- lerin für die Einfuhr beigezogen und dieser den Aufrag gegeben, die Tiere erst Anfang 2002 ab Freipass zu verzollen, was jedoch leider gegen seine Weisung nicht geschehen sei. Das Verschulden liege deshalb einzig bei der Vermittlerin. Die Preisdifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA
3 habe Strafcharakter und die angefochtene Verfügung müsse auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit aufgehoben werden. Schliesslich beantragte der Unternehmer auch den Erlass der Nachforderung. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung. Mit Zwischenentscheid vom 12. April 2006 wies die ZRK dieses Gesuch ab, da ihm der Nachweis der Prozessarmut nicht gelungen ist und verpflichtete ihn, einen Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Dieser Zwischenentscheid er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. E.In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2006 beantragt die OZD, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führt die Ver- waltung insbesondere aus, der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, dass er die massgebenden Bestimmungen betreffend Kontingente beim Import von Pferden nicht gekannt habe. Von einer im Pferdehandel tätigen Person, welche regelmässig Zollkontingente ersteigert habe, könne die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen erwartet werden. Selbst wenn sich der Unternehmer in einer prekären wirtschaftlichen Situation be- finden würde, ändere dies nichts am Tatbestand und der Zuwiderhandlung gegen die zollrechtlichen Vorschriften. Ein allfälliger Rückgriff gegen das beauftragte Speditionsunternehmen richte sich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Der Zollnachlass bilde ein eigenständiges Verfahren und könne erst nach dem rechtskräftigen Abschluss der Abgabefestsetzung bei der OZD beantragt werden. F.Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen hat. Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid- wesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, SR 631.0]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrens- recht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde erfolgte seiner- zeit form- und fristgerecht an die ZRK. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist in zwei gleichen Raten fristgerecht be- zahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
4 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) am 1. Mai 2007 hängig sind, werden ge- mäss Art. 132 Abs. 1 ZG noch nach dem alten Recht abgeschlossen. 2. 2.1Infolge des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Welt- handelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der ent- sprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) bedurfte das na- tionale Recht in verschiedenen Bereichen der Anpassung (vgl. die Bot- schaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizie- rung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 950 ff.). So ver- pflichtete das Übereinkommen über die Landwirtschaft (Anhang 1A.3 zum Abkommen; AS 1995 S. 2150) die Vertragspartner im Bereich des Markt- zutritts namentlich zur Tarifizierung aller nicht tarifären Massnahmen (vgl. Art. 4) und verlangte damit, dass die bisherigen Methoden der Einfuhr- beschränkung durch Zölle ersetzt werden (Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 149). Die Menge der eingeführten Agrarprodukte kann deshalb nicht mehr direkt, sondern nur noch indirekt über die Festsetzung von Zollansätzen gelenkt werden (vgl. RENÉ RHINOW/GERHARD SCHMID/GIOVANNI BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, S. 590 f.). 2.2Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirt- schaftsgesetz [LwG, SR 910.1]) bestimmt in Art. 17, dass bei der Fest- setzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die Absatz- möglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen sind (BGE 128 II 34 E. 2). Dabei sind die welthandelsrechtlichen Rahmen- bedingungen zu respektieren (insbesondere die Verpflichtung zu Konsoli- dierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle; GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20 LwG; vgl. Botschaft des Bundes- rats vom 19. September 1994 zur Genehmigung der GATT/WTO-Überein- kommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl 1994 IV 149) und die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei Letzteren wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll (AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128 II 34 E. 2b; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.2 und A-1674/2006 vom 16. April 2007 E. 2.3; REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in: HEINRICH KOLLER/GEORG MÜLLER/RENÉ RHINOW/ULRICH ZIMMERLI, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 1999, Rz. 128). 2.3Die Zuteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht nicht gere- gelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung. Ab 1. Januar 1999
5 galt diesbezüglich für die fragliche Zeit Art. 4 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von Tieren der Pferdegattung (Pferde- einfuhrverordnung, PfEV, SR 916.322.1, AS 1999 107). Danach ver- steigerte das BLW die Teilzollkontingente jeweils zu 50% vor Beginn der Kontingentsperiode und zu 50% im ersten Halbjahr der Kontingentsperio- de. Ausserhalb der ersteigerten Kontingentsmenge war der reguläre Zoll- satz des General- bzw. Gebrauchtarifs (AKZA) nach Art. 3 und 4 des Zoll- tarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) anwendbar. 2.4Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber (Art. 9 Abs. 1 aZG). Zollzahlungspflichtig ist der Zollmeldepflichtige, der Auftraggeber sowie derjenige, für dessen Rechnung die Waren eingeführt werden (Art. 13 Abs. 1 aZG). 3. 3.1Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, der Pferde- speditionsfirma den Auftrag erteilt zu haben, drei Pferde und ein Pony in die Schweiz einzuführen. Damit oblag ihm sowohl die Zollmelde-, als auch die Zollzahlungspflicht. Die Einfuhr erfolgte am 28. Dezember 2001, mithin zu einem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer – wie ebenfalls unbe- stritten ist – kein entsprechendes Zollkontingent mehr für das Jahr 2001 zur Verfügung stand, um Pferde zum Präferenzzoll (KZA) einzuführen. Zu Recht hat deshalb die OZD eine Nachbelastung vorgenommen und diese vier Tiere nachträglich zum AKZA verzollt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Forderung gemäss der ange- fochtenen Verfügung führe zu einer übermässigen Härte und sei unverhält- nismässig, es treffe ihn für die vorzeitige Einfuhr kein Verschulden. Der Zolltarif nach dem AKZA basiert auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. oben E. 2.2). Der Verwaltung steht bei der Frage des anwendbaren Zoll- tarifs kein Ermessen im Sinn eines Entscheidungsspielraumes zu (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 429 ff.). Einfuhren ausserhalb eines Kontin- gents sind zwingend nach dem Normalsatz des AKZA zu verzollen. Es be- stehen auch keine Anhaltspunkte, der AKZA werde von der Verwaltung ge- genüber anderen Zollpflichtigen nicht durchgesetzt. Es ist deshalb nicht einzusehen, inwieweit den Beschwerdeführer durch die korrekte An- wendung der gesetzlichen Vorschriften unverhältnismässige Härte treffen sollte. Ein Verzicht der OZD, vom Beschwerdeführer die Verzollung nach dem AKZA zu fordern bzw. von ihm nur den KZA zu verlangen, würde ihn im Gegenteil in ungerechtfertigter Weise privilegieren und zu einer Un- gleichbehandlung gegenüber anderen Importeuren führen, die mangels ei- nes Zollkontingents ihre Ware ebenfalls zum AKZA zu verzollen hätten. Der Anspruch auf Gleichbehandlung fordert, dass für Waren, die nicht zum privilegierten KZA eingeführt werden können, von allen Marktteilnehmern der Normalansatz zum AKZA zu fordern ist. Unerheblich ist schliesslich, ob den Beschwerdeführer für die Unterlassung der rechtzeitigen Zollmeldung ein Verschulden trifft. Nach Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht
6 (VStrR, SR 313.0) hat der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete die Leistung unabhängig seines Verschuldens zu erfüllen (BGE 114 Ib 94 E. 4; BGE 116 IV 223 E. 4; BGE 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1; Ent- scheid der Eidgenössischen Alkoholrekurskommission vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.54 E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 3.5 und A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 4.2). Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. 3.2Der Beschwerdeführer stellt schliesslich im Rahmen seiner Beschwerde- begründung den Antrag auf einen Zollerlass (Art. 127 aZG). Da gemäss Art. 127 Abs. 2 aZG über einen solchen Zollerlass zunächst die OZD zu entscheiden hat, kann dieser nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Die OZD hat in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2006 zutreffend darauf hingewiesen, sie könne erst nachdem dieses Beschwerdeverfahren betreffend Abgabefestsetzung rechtskräftig entschieden sei, auf schrift- liches Gesuch des Beschwerdeführers darüber entscheiden. Auf den dies- bezüglichen Antrag des Beschwwerdeführers kann deshalb im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden. 4.Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Be- schwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Betrage von Fr. 1'000.-- werden X._______ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. 3.Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
7 Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Markus MetzJohannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tari- fierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am: