Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1730/2006
Entscheidungsdatum
04.02.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-17 3 0 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 8 Kammerpräsident Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. X._______ AG, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Einfuhr von Käse; Periode Juli 2002 bis Mai 2003; Nachbezug zum Ausserkontingentszollansatz. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 17 30 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die Firma X._______ AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den Import und Engroshandel von Lebensmitteln aller Art, insbe- sondere auch von Milchprodukten. Die Firma ist gemäss Vernehmlas- sung der Oberzolldirektion (OZD) vom 6. März 2006 zudem schon seit vielen Jahren im Bereich des Käsehandels tätig und war bereits vor 1995 im Besitz einer entsprechenden Generaleinfuhrbewilligung (GEB Nr. ...). Sie war folglich berechtigt, aufgrund von Kontingentszutei- lungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) entsprechende Er- zeugnisse zum Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzufüh- ren. Für die zu beurteilende Periode (Juli 2002 bis Mai 2003) verfügte die X._______ AG jedoch gemäss BLW und auch nach eigenen Angaben über keine Zollkontingente für die präferenzielle Einfuhr von Weichkäse, dies, obwohl sie angeblich anlässlich einer Versteigerung von Kontingentsanteilen mitgeboten hatte. B. Das BLW stellte bei einer nachträglichen Überprüfung der Einfuhrda- ten (d.h. anhand von 11 verschiedenen Einfuhrdeklarationen bei insge- samt 20 Positionen) fest, dass die X._______ AG im Zeitraum vom 1.6.2002 bis 31.5.2003 (eine Zollmenge von) total 40'767,7 kg (brutto) Käse zum Zollansatz Null eingeführt hatte, ohne über die ent- sprechende Zollkontingente zu verfügen. Auf diese Weise war der KZA anstelle des Ausserkontingentszollansatzes (AKZA) beansprucht wor- den. Mit Schreiben vom 10. Juli 2003 übermittelte das BLW der X._______ AG die entsprechende Kontingentskontrolle für die besagte Zeit. Diese basierte laut BLW einerseits auf den von ihm (selbst) zuge- teilten Zollkontingentsanteilen sowie andererseits auf den ihm von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) laufend übermittelten Einfuhr- daten. Mit Schreiben vom 25. März 2004 eröffnete das BLW der X._______ AG schliesslich eine "Liste der geschuldeten Einfuhrabga- ben Käse 01.07.2002 – 31.05.2003". Gleichzeitig erfolgte (angeblich) im Auftrag der EZV (im sog. "vereinfachten Verfahren") eine Rechnung- stellung im Betrag von Fr. 130'892.85. Weil die X._______ AG diese Rechnung innert Frist nicht bezahlte, leitete das BLW mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 unter anderem auch das Dossier der X._______ AG zur Entscheidung an die OZD weiter. C. In etwa parallel dazu bildete die Einfuhr von Käse durch die Firma Se ite 2

A- 17 30 /2 0 0 6 X._______ AG Gegenstand eines Verfahrens der Zollbehörden, welches mit dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der OZD vom 11. August 2004 seinen Abschluss fand: Damals ent- schied die OZD betreffend eine am 17. Oktober 2002 erfolgte Einfuhr, dass auf die Nachforderung zum AKZA für verschiedene Weichkäse (in Bezug auf zwei Positionen) verzichtet werde, da "der ursprüngliche Abfertigungsantrag [der damaligen Speditionsfirma der X._______ AG] korrekt" gewesen sei und die "Falschverzollung (...) erst auf Veranlas- sung des Zollamtes zu Stande" gekommen sei. Ferner habe die (damalige) Vorinstanz ihre "Nachbezugsverfügung zu Unrecht auf Art. 12 VStrR gestützt. Sie hätte stattdessen eine Nachforderung ge- mäss Artikel 126 des Zollgesetzes (...) verfügen sollen, da ein offen- sichtlicher Irrtum der Zollverwaltung bei der Abfertigung" vorgelegen habe. Weil es sich bei der Jahresfrist nach Art. 126 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) um eine Verwirkungsfrist hand- le, und die Verfügung erst nach Ablauf dieser einjährigen Frist eröffnet worden sei, wurde die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Im Übrigen entschied die OZD, auf weitere Abfertigungen von Käse, die nach Meinung der X._______ AG Unstimmigkeiten aufwiesen, mangels erstinstanzlicher Beschwerdeentscheide nicht einzutreten, wobei sie aber gleichzeitig in Aussicht stellte, diese Unterlagen der zu- ständigen Zollkreisdirektion zur Überprüfung zu überweisen. D. Nachdem das Dossier der X._______ AG an die OZD überwiesen worden war (siehe oben Bst. B), sei das damit eingeleitete Nachforde- rungsverfahren – so die OZD – in der Folge von ihr selbständig instru- iert worden. Mit Schreiben vom 16. August 2005 forderte sie die X._______ AG dazu auf, einen Zollbetrag von Fr. 123'980.40 (inkl. der anteiligen Mehrwertsteuer) zu bezahlen unter gleichzeitiger Einräu- mung einer Frist zur Stellungnahme. Die Differenz zum Betrag, den zu- vor das BLW in seiner Rechnung vom 25. März 2004 geltend gemacht hatte (Fr. 130'892.85), rührt daher, dass die OZD aufgrund von (offenbar) nachträglich eingereichten Warenverkehrsbescheinigungen (WVB) fünf von sechs Einfuhrdeklarationen zum reduzierten EG- Zollansatz von Fr. 315.-- (statt: Fr. 408.--) zugelassen hatte. In ihrer Stellungnahme vom 14. September 2005 plädierte die X._______ AG – Bezug nehmend auf den vorausgegangenen Beschwerdefall im Jahr 2004 (siehe oben Bst. C) – dafür, dass "auf weitere Nachbezugs- verfahren verzichtet werden sollte". Se ite 3

A- 17 30 /2 0 0 6 E. Mit Nachbezugsverfügung vom 6. Dezember 2005 forderte die OZD bei der X._______ AG die Abgabedifferenz zwischen dem KZA und dem AKZA von (total) Fr. 123'980.40 (inkl. der anteiligen Mehr- wertsteuer) nach. Ihre Verfügung begründete die OZD im Wesentlichen damit, dass die entsprechenden, vom Nachbezugsverfahren betroffe- nen Positionen allesamt mit Schlüsseln "innerhalb des Kontingen- tes" (Nr. 120 bzw. 123) und (infolgedessen) zum Zollansatz Null zur Einfuhr angemeldet worden seien, obwohl die Voraussetzungen dazu nicht erfüllt gewesen seien. Die Zollverwaltung habe nicht zu prüfen, ob ein Importeur über entsprechende Zollkontingente verfüge und zur Einfuhr zum KZA berechtigt sei. Vielmehr sei der Importeur allein ver- antwortlich für die Verwaltung und Einhaltung seiner Kontingente. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2006 liess die X._______ AG (Be- schwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Zollre- kurskommission (ZRK) erheben mit dem Antrag, diese sei zu "stornie- ren". Zur Begründung berief sich die Beschwerdeführerin (erneut) zunächst und hauptsächlich auf den vorerwähnten ersten Beschwerdefall (siehe oben Bst. C), wobei sie das Begehren stellte, die damaligen Vorkomm- nisse (verstanden als "Entstehungsgeschichte") seien bei der vorlie- genden Entscheidfindung mit zu berücksichtigen. Die Falschdeklaratio- nen seien nur auf Grund des – wie die OZD damals festgestellt habe – "offensichtlichen Irrtums" der Zollverwaltung bei der Abfertigung zu- stande gekommen. Somit habe das Einfuhrzollamt auch für den vorlie- genden Fall das Zustandekommen der unrechtmässigen, zollbegüns- tigten Abfertigungen "in nicht geringem Masse zu verantworten". Da- her hätte ihrer Ansicht nach ein Nachbezug vorliegend bloss auf die gesetzliche Grundlage von Art. 126 Abs. 1 [a]ZG abgestützt werden können bzw. dürfen; und weil es sich bei der einjährigen Frist der be- sagten Bestimmung um eine Verwirkungsfrist handle, und die ange- fochtene Verfügung nach Ablauf der einjährigen Frist eröffnet worden sei, sei eine wesentliche Bedingung für die Nachforderung nach Art. 126 [a]ZG nicht (mehr) erfüllt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2006 schloss die OZD auf kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hielt an ihren bereits im Se ite 4

A- 17 30 /2 0 0 6 Rahmen der Nachbezugsverfügung vorgebrachten Argumenten fest (siehe oben Bst. E). Des weiteren wies sie namentlich darauf hin, dass vorliegend die Bedingungen für die Anwendung des Vertrauensschut- zes nicht erfüllt gewesen seien, zumal das Zollamt für Auskünfte in Kontingentsfragen als ganz klar nicht zuständig betrachten werden müsse. Ausserdem gehe der Vorwurf der Beschwerdeführerin fehl, dass die verfügte Nachforderung nach Massgabe von Art. 126 Abs. 1 [a]ZG hätte erfolgen müssen und die Jahresfrist mithin bereits abge- laufen sei. Verletzungen von Bestimmungen über die Einfuhr würden gemäss Art. 175 des Landwirtschaftsgesetzes nach der Zollgesetzge- bung verfolgt und bestraft. Bei Falschdeklarationen gelte gemäss der einschlägigen Bestimmung im Verwaltungsstrafrecht eine Nachbezugs- frist von fünf Jahren. H. Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge- richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun- gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande- res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund- sätzlich einzutreten. Se ite 5

A- 17 30 /2 0 0 6 1.2Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver- anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925. 2. 2.1Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthan- delsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der ent- sprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Über- einkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten er- laubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontin- gents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des Bundesge- richts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2). Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Land- wirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) legt innerhalb der welthandels- rechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produk- tion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff., vgl. insb. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Für die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze ver- weist Art. 19 LwG, soweit dieses selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insb. Anhang 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10] und An- hang 4 zur Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverord- nung, AEV, SR 916.01]). Die unter anderem gestützt auf Art. 4 und 10 des ZTG erlassene (und bis zum 31. Mai 2007 gültig gewesene) Ver- ordnung vom 8. März 2002 über die Ein- und Ausfuhr von Käse zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (Verordnung über den Käsehandel mit der EG, AS 2002 902) konkretisierte diesbe- züglich – neben anderen Ausführungsverordnungen – die Landwirt- schaftsgesetzgebung. So ist in Anhang 1 der besagten Verordnung Se ite 6

A- 17 30 /2 0 0 6 unter anderem ein "Verzeichnis der Käse mit Zollansatz Null, ohne Mengenbeschränkung" aufgeführt; für eine (genauere) Beschreibung einzelner dieser Käsesorten (z.B. Feta oder Weichkäse aus Schafmilch in Salzlösung) wird in Anhang 1 auf Anhang 5 der Verordnung verwie- sen. Anhang 2 legt demgegenüber namentlich für "anderen" (als in An- hang 1 erwähnten) Frisch- oder Weichkäse die Zollkontingente mit Zollansatz Null ("zollfreie Kontingente") fest. Die Anteile an den zoll- freien Kontingenten (mit den Nr. 119 bis 123) wurden gestützt auf Art. 3 Abs. 3 der besagten Verordnung durch das BLW jeweils verstei- gert. 2.2Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV; zum Selbstdeklara- tionsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröf- fentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. Novem- ber 2007 E. 2.2, A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2, A-1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 576 E. 3c). Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahms- los das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand (bei- spielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2, A-1699/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2, A-1674/2006 vom 16. April 2007 E. 2.3, A-1688/2007 vom 22. März 2007 E. 2.3, A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.3; Entscheid der ZRK 2004-033 vom 14. Juli 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 2.3Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen ge- mäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zoll- deklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls Se ite 7

A- 17 30 /2 0 0 6 und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; vgl. hierzu und namentlich zum Beschwerderecht gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 2.4). 2.4Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrich- ten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsge- setzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben wurden. Leistungs- pflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 9 und 13 aZG; BGE 129 II 160 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Ein Verschulden oder eine Strafverfolgung ist nicht erforderlich; es genügt, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objek- tiven Sinn gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (BGE 129 II 160 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgericht 1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.2). Eine solche begeht na- mentlich, "wer für Waren Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen" (Art. 74 Ziff. 9 aZG). Die Strafverfol- gung für diesen Tatbestand verjährt gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR in fünf Jahren; sie kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. Die Verjährung ruht schliesslich wäh- rend der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3 VStrR). Dies gilt auch für die absolute Verjährungsfrist (BGE 119 IV 335 E. 2, 110 Ib 312 E. 3b; ausführlich zur Verjährung statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2). 3. 3.1Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr "Zollanmelder" sei nach dem "offensichtlichen Irrtum" der Zollverwal- tung (siehe oben Bst. C) und namentlich auf Grund der "Falschaussa- gen und -handlungen der Zollbediensteten im Zeitpunkt der 1. Abferti- gung (Juli 2002 [gemeint ist die Einfuhrdeklaration Nr. ...57 vom 19. 7.2002]) und in der weiteren Folge" überhaupt erst dazu gekom- Se ite 8

A- 17 30 /2 0 0 6 men, "Abfertigungsanträge mit Zollbegünstigungen einzureichen". Dabei sei eindeutig belegt, dass das Einfuhrzollamt "das Zustande- kommen der unrechtmässigen, zollbegünstigten Abfertigungen in nicht geringem Masse zu verantworten" habe. 3.1.1Als unbestritten erweist sich zunächst, dass die einzelnen, von der Beschwerdeführerin eingeführten Käsesorten gemäss den hier zu beurteilenden Einfuhrdeklarationen nicht zu den Sorten gehörten, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung über den Käsehandel mit der EG "ohne Mengenbeschränkung" zum Nullsatz eingeführt werden konnten (vgl. oben E. 2.1, Absatz 2). Eine "zollfreie" Abfertigung wäre für die vorliegend einzig interessierenden Käsesorten vielmehr nur in- nerhalb des präferenziellen Zollkontingents Nr. 120 bzw. 123 möglich gewesen (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Käsehandel mit der EG). Eingestandenermassen besass die Beschwerdeführerin jedoch zum Zeitpunkt der Einfuhr keine entsprechenden Kontingentsanteile bzw. konnte sie anlässlich einer Versteigerung keine solchen erwerben (siehe oben Bst. A). Die fraglichen Käse hätten somit weder innerhalb noch ausserhalb eines Kontingents "zollfrei" eingeführt werden dürfen, zumal vorliegend von der Beschwerdeführerin zu Recht auch keinerlei (anderweitigen) Zollbefreiungs- oder Zollbegünstigungstatbestände geltend gemacht werden (oben E. 2.2). Damit steht fest, dass die be- sagten Käse zu Unrecht zum KZA abgefertigt und eingeführt wurden, womit der objektive Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9 aZG erfüllt ist (vgl. oben E. 2.4). 3.1.2Unbestritten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin ihre Ab- fertigungsanträge für die fraglichen Positionen spätestens nach der "1. Abfertigung" im Juli 2002 stets "mit Zollbegünstigung", d.h. unter (unrechtmässiger) Beanspruchung der zollfreien Kontingente, einreich- te. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, sie sei (lediglich) auf Grund der "Falschaussagen und -hand- lungen der Zollbediensteten" im Zeitpunkt dieser 1. Abfertigung zu Falschdeklarationen verleitet worden. Diese Behauptung überzeugt je- doch mindestens in zweierlei Hinsicht nicht: Erstens fällt bei genauer Betrachtung der Einfuhrdeklaration Nr. ...57 vom 19. Juli 2002 auf, dass der Deklarant der Beschwerdeführerin bereits anlässlich dieser "1. Abfertigung" für die Positionen 1 und 3 die Schlüssel "985" bzw. "923" angab und damit (unberechtigterweise) eine Einfuhr "innerhalb des Zollkontingents" deklarierte. Zweitens verwendete derselbe Dekla- rant für die Einfuhr von Weich-/Schafkäse bzw. Ziegenkäse laut Zoll- Se ite 9

A- 17 30 /2 0 0 6 verwaltung mitunter wiederum die richtigen Schlüssel ("995" bzw. "994"; "ausserhalb des Kontingents"). Dies trifft namentlich für die Positionen 1 und 2 der Einfuhrdeklaration Nr. ...28 vom 17./21.10.2002 zu. Gleiches gilt für die Deklarationen Nr. ...65 vom 6./10.3.2003 (Pos. 1 und 2), Nr. ...15 vom 9./12.5.2003 (Pos. 1 bis 3) sowie Nr. ...88 vom 22.5.2003 (Pos. 1). Diese Feststellungen sprechen klar dafür, dass die Deklarantin der Beschwerdeführerin – trotz angeblichen Falschaus- sagen der Zollbediensteten – einzelne Einfuhren bzw. Positionen in der Folge dennoch korrekt zu deklarieren wusste. Damit steht fest, dass eine allfällige Falschauskunft des Zollamtes – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht (natürlich) kausal für die nachfolgenden unrechtmässigen Deklarationen sein konnte. Abgesehen davon beschränkte sich die Überprüfung der Zolldeklara- tion der Beschwerdeführerin durch das Zollamt zu Recht auf die for- melle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (vgl. oben E. 2.3). 3.1.3Eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde ist ohnehin nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsan- wendung überwiegen (ausführlich zum Vertrauensschutz statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5449/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (wenn auch nur implizit) auf den verfassungsmässigen Schutz von Treu und Glauben (bzw. auf den Vertrauensschutz) beruft, kann ihr nicht beige- pflichtet werden: Denn für Auskünfte in Kontingentsfragen ist – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – nicht das Zollamt, sondern einzig und alleine das BLW zuständig. Nichts anderes ergibt sich aus der (damals für den hier zu beurteilenden Fall noch) anwendbaren Verordnung über den Käsehandel mit der EG, wo in Art. 3 bezüglich den (damals) zu er- steigernden Zollkontingentsanteilen ausdrücklich ebenfalls das BLW Se it e 10

A- 17 30 /2 0 0 6 als zuständige Behörde genannt wird. Weil zudem vorliegend weder zureichende Gründe ersichtlich sind noch geltend gemacht werden, weshalb die Beschwerdeführerin dennoch das Zollamt als zuständige Auskunftsbehörde hätte erachten dürfen, fehlt es bereits an einer der wesentlichsten Voraussetzung zur Geltendmachung des Vertrauens- schutzes. Aus diesem Grund erübrigt sich eine eingehende Überprü- fung der übrigen Bedingungen (E. 3.1.3, 1. Absatz), womit gleichzeitig gesagt ist, dass sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf die von ihr behaupteten (jedoch unbelegten) mündlichen "Falschaussagen und -handlungen" des Zollamtes verlassen durfte. Ausserdem muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche für Einfuhrdeklarationen stets durch eine professionelle Speditionsfirma vertreten wurde, die Unrichtigkeit der (behaupteten) "Falschaussagen" des Zollamtes ohne weiteres hätte erkennen bzw. (zumindest) beim BLW überprüfen können: Sie wusste zweifellos um die Möglichkeit (um nicht zu sagen Erfordernis), entsprechende Zollkontingentsanteile für die Einfuhr von Käse zu ersteigern und hat nach eigenen Angaben sogar – wenn auch erfolglos – für den Zuspruch solcher mitgeboten (oben Bst. A). An dieser Stelle sei lediglich angemerkt, dass sich das Bundesverwal- tungsgericht der zum Teil besonderen Schwierigkeiten namentlich im Zusammenhang mit der korrekten Verzollung von Waren durchaus be- wusst ist. Indessen kann die Beschwerdeführerin die ihr obliegende Ei- genverantwortung für die richtige und mit der nötigen Sorgfalt ausge- führte Einfuhrdeklaration innerhalb bzw. ausserhalb einer (allenfalls) zugeteilten Kontingente nicht auf das Zollamt abschieben (vgl. auch oben E. 2.2). 3.2Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Zollzah- lungspflichtige auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgaben (vgl. oben E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist für die nicht er- hobene Zollabgabe nach Art. 12 Abs. 1 VStrR nachleistungspflichtig: Denn als Importeurin der eingeführten Käse und somit Auftraggeberin des Warenführers bzw. -deklaranten ist sie nach Art. 9 aZG zollmelde- pflichtig sowie als solche gemäss Art. 13 Abs. 1 aZG zollzahlungs- pflichtig. Dabei kommt es nicht auf das Verschulden an bzw. darauf, ob sie die Falschdeklarationen (im Sinne von unberechtigten Einfuhren zum KZA) erkannt hat oder hätte erkennen müssen (vgl. oben E. 2.4). Wesentlich ist in diesem Zusammenhang einzig, dass die entspre- chenden Waren vorliegend zu Unrecht zum niederen KZA statt zum or- Se it e 11

A- 17 30 /2 0 0 6 dentlichen AKZA verzollt und dadurch dem Staat rechtmässig geschul- dete Abgaben vorenthalten wurden. Der Tatbestand von Art. 74 Ziff. 9 aZG ist demnach in objektiver Hinsicht erfüllt (vgl. oben E. 3.1.1), wes- halb die zollzahlungspflichtige Beschwerdeführerin auch für die nach- zuleistenden Abgaben haftet. Unbestritten ist vorliegend die Höhe des geschuldeten Zolles, weshalb sich das Eingehen darauf erübrigt. 3.3Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass eine Nachforderung bei den durch die hier zu beurteilende Nachbezugsver- fügung betroffenen Einfuhrabfertigungen nach Massgabe von Art. 126 Abs. 1 aZG hätte erfolgen müssen und (die dort anwendbare) Jahres- frist bereits abgelaufen sei. Diesbezüglich weist die OZD im Ergebnis zu Recht darauf hin, dass sich der Nachbezug von Abgaben, die infolge einer Widerhandlung ge- gen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (dazu gehört bspw. auch das aZG) nicht erhoben worden sind, nach Art. 12 Abs. 1 VStrR richtet. Bei Falschdeklarationen (im Sinne von Art. 74 Ziff. 9 aZG) be- trägt die Verjährungsfrist in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VStrR fünf Jahre. Diese Nachbezugsfrist ist vorliegend – angesichts des Zeit- punkts der 1. Abfertigung im Juli 2002 – insbesondere auch infolge Stillstands während der Dauer des Beschwerdeverfahrens (eingeleitet im Januar 2006) offensichtlich noch nicht abgelaufen (vgl. E. 2.4). 3.4Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich die hier zu beurteilenden Einfuhr-Positionen von denjenigen, die im Rahmen des ersten Beschwerdefalles (oben Bst. C) durch die OZD erwogenen wurden, klar unterscheiden: Damals hatte die OZD (lediglich) über die Positionen 1 und 2 der Einfuhrdeklaration Nr. ...28 vom 17./21.10.2002 zu befinden, wogegen die vorliegend ebenfalls streitige Position 3 derselben Deklaration nicht tangiert war. Gemäss OZD wurde der damals eingeführte Weich-/Schafkäse bzw. Ziegenkä- se vom Deklaranten der Beschwerdeführerin mittels den korrekten Schlüsseln ("995" bzw. "994" und damit "ausserhalb des Kontingents") deklariert und die "Falschverzollung", d.h. die Verzollung zum Nullsatz, erst durch das Zollamt veranlasst. Im Unterschied dazu handelt es sich bei den hier zu beurteilenden Positionen eingestandenermassen um Falschdeklarationen (im Sinne von unrechtmässigen Deklarationen "in- nerhalb des Kontingents"), welche im Ergebnis einzig die Beschwerde- führerin zu verantworten hat (vgl. E. 3.1.3). Se it e 12

A- 17 30 /2 0 0 6 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'500.-- sind der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Thomas StadelmannKeita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- Se it e 13

A- 17 30 /2 0 0 6 ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14

Zitate

Gesetze

21

aZG

  • Art. 9 aZG
  • Art. 13 aZG
  • Art. 14 aZG
  • Art. 16 aZG
  • Art. 29 aZG
  • Art. 31 aZG
  • Art. 34 aZG
  • Art. 35 aZG
  • Art. 74 aZG
  • Art. 109 aZG
  • Art. 126 aZG

aZV

  • Art. 47 aZV

BGG

LwG

VGG

VStrR

VwVG

ZG

Gerichtsentscheide

13
  • BGE 129 II 16007.01.2003 · 286 Zitate
  • BGE 119 IV 335
  • 2A.1/200431.03.2004 · 122 Zitate
  • 2C_82/200703.07.2007 · 39 Zitate
  • A-1535/2007
  • A-1674/2006
  • A-1678/2006
  • A-1680/2006
  • A-1688/2007
  • A-1692/2006
  • A-1699/2007
  • A-1701/2006
  • A-5449/2007