Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1729/2006
Entscheidungsdatum
10.12.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-17 2 9 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8 Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. A._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Abgabennachbezug im aktiven Veredelungsverkehr. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 17 29 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. A.aDie A., ... Obstverwertung, ... (A.), produziert nach eigenen Angaben u.a. für Getränkehersteller in ganz Europa Zuckergrundstoffe. Das dafür benötigte Fruchtsaftkonzentrat werde unter den Bestimmungen des aktiven Veredelungsverkehrs importiert und anschliessend mit den hergestellten Zuckergrundstoffen wiederum in die EU exportiert. A.bLaut der Oberzolldirektion (OZD) beantragt die A._______ seit 2002 regelmässig Bewilligungen für den aktiven Eigenveredelungsver- kehr im sog. Nichterhebungsverfahren. Aufgrund eines solchen Ge- suchs vom 2. Februar 2005 erteilte die OZD der A._______ am 10. Februar 2005 die Bewilligung Nr. ...13. Diese berechtigte zur vor- übergehenden Einfuhr von 150'000 kg Apfelsaftkonzentrat der Tarif- nummer 2009.7990 zur Herstellung von Apfelgrundstoff. Die Bewilli- gung enthielt bezüglich der Frist für die Wiederausfuhr des eingeführ- ten Apfelsaftkonzentrats neben verschiedenen weiteren Auflagen ins- besondere die folgenden: "Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 03 Monate; sie endet jedoch spätestens am 31.08.2005. Der Abrech- nungsantrag über diesen Veredelungsverkehr ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach Ablauf der Wiederausfuhrfrist einzurei- chen. Wird eine dieser Fristen versäumt, werden die Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszinsen fällig". A.cDie A._______ führte unter Vorlage der Bewilligung Nr. ...13 folgende Sendungen im Nichterhebungsverfahren ein (s. act. 4 bis 7): ZollausweisEinfuhrdatumEigenmasse 836612204.03.200521'150 kg 836612704.03.200521'150 kg 836628304.03.200521'150 kg 836628604.03.200521'150 kg Mit Fax vom 30. Juni 2005 beantragte die A._______, die mit besagter Bewilligung eingeführten Apfelsaftkonzentrate über eine Drittfirma ausführen zu dürfen ("Antrag für eine Auflagenänderung der Bewil- ligung ...13"; act. 13). Die OZD entsprach dem Gesuch mit Schreiben vom 1. Juli 2005. Se ite 2

A- 17 29 /2 0 0 6 B. Am 7. September 2005 reichte die A._______ bei der überwachenden Stelle (OZD) einen Abrechnungsantrag ein (act. 8). In Überprüfung dieses Antrags stellte die OZD fest, dass die Wiederausfuhr der (inzwischen veredelten) (Einfuhr-)Sendungen vom 4. März 2005 nicht innerhalb von drei Monaten, sondern (erst) zwischen dem 1. und dem 22. Juli 2005 erfolgt war. Da nach Ansicht der OZD für sämtliche hievor aufgelisteten Einfuhren (Bst. A.c) die Wiederausfuhrfrist (4.6.2005) versäumt worden war, verfügte sie am 21. November 2005, dass die A._______ die Einfuhrabgaben im Totalbetrag von Fr. 252'924.80 zu entrichten habe. C. Gegen diese Verfügung liess die A._______ (Beschwerdeführerin) am 5. Januar 2006 bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) Beschwerde einreichen mit den Anträgen, die Verfügung vom 21. November 2005 betreffend Abgabenachbezug wegen versäumter Ausfuhrfristen sei aufzuheben, und von einem Nachbezug der Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben in der Höhe von Fr. 252'924.80 sei abzu- sehen – unter Kostenfolge zu Lasten der Eidgenössischen Zollverwal- tung (EZV). Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, dass die unter der Bewilligung Nr. ...13 importierten Güter im Juli 2005 ordnungsgemäss exportiert worden seien, womit die Frist vom 31. August 2005 eingehalten worden sei. Selbst wenn die Auflage betreffend Wiederausfuhrfrist objektiv als verletzt betrachtet werden könnte, seien die von der OZD verwendeten Formulierungen irrefüh- rend und müssten daher nach Treu und Glauben zu Gunsten der Be- schwerdeführerin so ausgelegt werden, wie sie sie verstanden habe. Eine allfällige Verletzung der Auflage sei jedenfalls nicht aus Nachläs- sigkeit, sondern unverschuldet geschehen, zumal eine Wiederausfuhr wegen Insolvenz eines Kunden innert drei Monaten gar nicht möglich gewesen sei. Schliesslich hätte die Verrechnung der betroffenen Ein- fuhrabgaben für sie arge finanzielle Schwierigkeiten zur Folge. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 schloss die OZD auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde und bekräftigte in der Begrün- dung nochmals ihre Ansicht, dass die in der fraglichen Bewilligung ge- setzte Frist von drei Monaten für die Wiederausfuhr eindeutig nicht Se ite 3

A- 17 29 /2 0 0 6 eingehalten worden sei. Des weiteren hielt die OZD dafür, dass aus dem Umstand, dass je nach Bewilligung abweichende Auflagen (na- mentlich auch andere Fristen) einzuhalten seien, keine Verletzung von Treu und Glauben geltend gemacht werden könne, dies umso weniger, als die Spedition X._______ AG, ..., die gemäss Beschwerdeführerin verwirrende Formulierung offensichtlich richtig interpretiert habe und bei den in Rede stehenden Verzollungen (act. 4 bis 7) im Nichterhebungsverfahren völlig korrekt die Wiederausfuhrfrist von drei Monaten als fixes Datum "04.06.2005" deklariert habe. Abgesehen da- von sei weder ein Gesuch um Erstreckung noch um Wiederherstellung der Wiederausfuhrfrist rechtzeitig gestellt worden. Schliesslich hielt die OZD fest, dass die Zollabgabe nach den allgemeinen Verfahrensbe- stimmungen des Zollrechts in jedem Fall fällig würden, wenn ein Nicht- erhebungsverfahren nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen abge- schlossen werde. E. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge- richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügun- gen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande- res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver- fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig Se ite 4

A- 17 29 /2 0 0 6 (Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG). Auf die Beschwerde ist somit grund- sätzlich einzutreten. 1.2Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf Zollver- anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465). 2. 2.1Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 1 aZG). Diese umfasst gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abga- ben (Zollzahlungspflicht). 2.2Für den Veredelungsverkehr, d.h. für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur vorübergehend eingeführt oder ausge- führt werden, gewährt der Bundesrat unter gewissen Voraussetzungen eine Zollbegünstigung in Form einer Zollermässigung oder -befreiung (Art. 17 Abs. 1 aZG; in der Fassung vom 16. Dezember 1994 [AS 1995 1816 1817]; in Kraft gewesen vom 1. Juli 1995 bis 30. April 2006). Ge- mäss den in Erfüllung dieses gesetzgeberischen Auftrags eingefügten (und ebenfalls vom 1. Juli 1995 in Kraft gesetzten) Art. 39 ff. der Ver- ordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV; in der Fassung vom 17. Mai 1995 [AS 1995 1818]) bedarf die grundsätzlich als Zollbefrei- ung zu gewährende Zollbegünstigung (Art. 39 Abs. 3 aZV) für Waren, die be- oder verarbeitet werden, einer Bewilligung der Oberzolldirek- tion (Art. 39b Abs. 1 aZV). Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 39b Abs. 2 aZV). Sie kann anstelle des Freipassverfahrens die Zollrückerstattung oder die bedingte Nichterhebung der Zölle vorsehen (Art. 39b Abs. 3 aZV). Im aktiven Veredelungsverkehr wird die Zollbegünstigung auf Antrag endgültig gewährt, wenn die eingeführte Ware oder die Ersatz- ware innerhalb der vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verar- beiteter Form ausgeführt und die Menge der be- oder verarbeiteten Er- zeugnisse durch entsprechende Belege nachgewiesen worden ist (Art. 39c Abs. 1 Bst. a und b aZV). Se ite 5

A- 17 29 /2 0 0 6 2.3Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Deklara- tion des Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Revision berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1 aZG). Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag zu stellen und die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich der Revisionsergebnis- se, die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Ab- gaben (Art. 35 Abs. 2 aZG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.4, A-3044/2008 vom 20. Juni 2008 E. 8.1 mit Hinweisen; Entscheid der ZRK 2004-114 vom 9. Au- gust 2005 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, neben den materiellen Voraussetzungen für die Nichterhebung der Ab- gaben, worunter sie die (effektive) Wiederausfuhr der veredelten Ware versteht, sei entgegen der angefochtenen Verfügung auch die formelle Voraussetzung der Einhaltung der Auflagen erfüllt. Danach hätte (namentlich) die Ausfuhr (generell) bis spätestens am 31. August 2005 zu erfolgen. Weil sie die letzten Ausfuhren am 22. Juli 2005 getätigt und damit die besagte Frist eingehalten habe, sei eine Nachbelastung nicht begründet. Des weiteren sei die Formulierung der Wiederausfuhr- frist irreführend und müsse daher nach Treu und Glauben zu ihren Gunsten so ausgelegt werden, wie sie sie verstanden habe. Schliess- lich bemängelt die Beschwerdeführerin (unter Aufführung verschiede- ner älterer und jüngerer Beispiele), dass die Bewilligungsauflagen be- züglich der Wiederausfuhrfrist je nach Bewilligung (hinsichtlich Dauer und Formulierung) variieren würden, was bei ihr für Verwirrung gesorgt bzw. die eingetretenen Missverständnisse verursacht habe. 3.2Angesichts dieser Vorbringen der Beschwerdeführerin drängt sich im Folgenden eine Auslegung der Bewilligung Nr. ...13 aus. Es ist namentlich zu untersuchen, wie die entsprechende Auflage hinsichtlich der Wiederausfuhrfrist in guten Treuen zu verstehen war. 3.2.1Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Äusserun- gen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (Urteile des Bundesgerichts 1P.551/2004 vom 10. Februar 2005 E. 3.1; BGE 124 II 265 E. 4a, 113 Ia 225 E. 1b/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1670/2006 vom 23. Okto- Se ite 6

A- 17 29 /2 0 0 6 ber 2008 E. 5.2, A-4284/2007 vom 4. November 2007 E. 3.2). Diese Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat aus der Sicht eines ver- nünftig und redlich urteilenden Empfängers der Willensäusserung zu erfolgen, wobei die Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.170/2004 vom 14. Oktober 2004 E. 2.2.1; BGE 116 II 431 E. 3a, 111 II 279 E. 2b mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1670/ 2006 vom 23. Oktober 2008 E. 5). 3.2.2Die hier zu beurteilende Bewilligungsverfügung (act. 3) gilt ausdrücklich für Einfuhren im Zeitraum vom 21. Februar bis zum 31. August 2005. Aus der Rubrik "Auflagen", lässt sich zudem unter anderem die Formulierung "Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 03 Monate; sie endet jedoch spätestens am 31.08.2005" entnehmen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geht daraus klar her- vor, dass die Wiederausfuhrfrist für die gestützt auf die Bewilligung Nr. ...13 im Nichterhebungsverfahren eingeführten Waren grundsätz- lich (jeweils) drei Monate beträgt und sich in getreuer Auslegung der Formulierung unter Umständen, d.h. namentlich für Einfuhren ab 31. Mai 2005, (angesichts der bewilligten Einfuhrfrist bis "31.08.2005") entsprechend verkürzen kann. Mithin ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin aus der besagten Formulierung keineswegs, dass die Wiederausfuhrfrist generell (d.h. auch für Einfuhren vor dem 31. Mai 2005) bis spätestens zum 31. August 2005 zu erfolgen hatte. Andernfalls würde – wie die Vorinstanz zutreffend argumentiert – der erste Teil der Befristung ("Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 03 Monate [...]") keinen Sinn ergeben. Bezeichnenderweise ist mit der Vorinstanz auch festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin beauftragte Speditionsfirma X._______ AG, ..., die hier interessierende Formulierung ganz offen- sichtlich richtig verstanden hat, zumal sie anlässlich der in Rede ste- henden Einfuhren die Wiederausfuhrfrist von drei Monaten korrekter- weise jeweils ausdrücklich als fixes Datum "04.06.2005" deklariert hat (s. act. 4 bis 7). Darauf muss sich die Beschwerdeführerin behaf- ten lassen, hat sie es doch im Übrigen unterlassen, gegen die betref- fenden Zollabfertigungen Beschwerden im Sinn von Art. 109 Abs. 2 aZG zu erheben. 3.2.3Indem die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter rügt, die Formulierung der Bewilligungsauflage betreffend die Se ite 7

A- 17 29 /2 0 0 6 Wiederausfuhrfrist variiere je nach Bewilligung und sei daher uneinheitlich und hätte sie verwirrt, verkennt sie ein Zweifaches: Zum einen hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung schlüssig und überzeugend dargelegt, wie es hinsichtlich der Formulierung bezüg- lich der Wiederausfuhrfrist zu den unterschiedlichen Bewilligungen kommen kann. Demnach unterbreite sie die entsprechenden Bewilli- gungsgesuche dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur Stel- lungnahme. Das BLW lege in der Folge je nach Verfügbarkeit von in- ländischem Apfelsaftkonzentrat die zeitlichen Auflagen (Einfuhr- bzw. Wiederausfuhrfrist) für eine Bewilligung fest (vgl. diesbezüglich die Stellungnahme des BLW vom 9. Februar 2005; act. 11). Dies habe zur Folge, dass die zeitlichen Auflagen tatsächlich wie von der Be- schwerdeführerin (exemplarisch) dargelegt je nach Bewilligung variie- ren würden. Zum andern gilt es darauf hinzuweisen, dass die hier zu beurteilende Bewilligung unverkennbar eine selbständige (anfechtbare) Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG darstellt. Sie ist deshalb grundsätzlich isoliert zu betrachten. Dennoch sei nur am Rande bemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben festgestellten (und wie soeben erwähnt unbestrittenen) Unterschiede in den ent- sprechenden Formulierungen ihr nach Ansicht des Bundesverwal- tungsgerichts Anlass hätten geben müssen, die jeweiligen Verfügung stets sorgfältig zu studieren und bei (allfälligen) Zweifel resp. Verunsi- cherungen, die (verfügende) Vorinstanz um Erläuterung zu ersuchen. Mangels Anfechtung wurde die hier zu beurteilende Bewilligungsver- fügung für die Beschwerdeführerin verbindlich. 3.2.4Die Beschwerdeführerin kann im Übrigen auch unter Verweis auf den von ihr gestellten Antrag vom 30. Juni 2005, die mit der frag- lichen Bewilligung eingeführten Apfelsaftkonzentrate über eine Dritt- firma ausführen zu dürfen (vgl. dazu oben Bst. A.c in fine), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn dieser bezieht sich eben gerade nicht explizit auf die einzelnen, hier streitigen Einfuhren. Vielmehr zielt der Antrag auf (entsprechende) Änderung der Bewilligung Nr. ...13 als solche hin, womit (grundsätzlich) sämtliche, für den Zeitraum vom 21. Februar bis zum 31. August 2005 bewilligten Einfuhren betroffen sein konnten. Indessen ergibt sich aus der Bewilligung des Gesuchs durch die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine stillschweigende Anpassung der Wiederausfuhrfrist für die hier streitigen Einfuhren vom 4. März 2005. Se ite 8

A- 17 29 /2 0 0 6 3.2.5Damit musste die Beschwerdeführerin die Auflagen nach dem Vertrauensprinzip, d.h. aus der Sicht eines vernünftig und redlich ur- teilenden Empfängers (E. 3.2.1), so verstehen, dass die Bewilligung mit der Verpflichtung verbunden war, die zuvor im Nichterhebungsver- fahren eingeführten Sendungen vom 4. März 2005 innert drei Mona- ten, d.h. bis zum 4. Juni 2005, wieder auszuführen. Indem die Wie- derausfuhr der streitigen Sendungen eingestandenermassen und ge- mäss den einschlägigen Ausfuhrdeklarationen erst zwischen dem

  1. Juli und dem 22. Juli 2005 erfolgte, hat die Beschwerdeführerin die in besagter Bewilligung gesetzte Frist nicht eingehalten. Mithin erfüll- te die Beschwerdeführerin die Auflagen der Bewilligung nicht, wes- halb die Zollbefreiung nicht wirksam werden konnte. Somit ist der ge- mäss den Einfuhrdeklarationen festgesetzte tarifmässige Abgaben- betrag, dessen Berechnung nicht bestritten ist, geschuldet. 3.3Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin ein- zugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägun- gen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind. 3.3.1Die Beschwerdeführerin macht für den Fall, dass sie die Auflage tatsächlich verletzt haben sollte, geltend, dass dies jedenfalls nicht aus Nachlässigkeit, sondern unverschuldet geschehen sei, zumal eine Wiederausfuhr innert drei Monaten wegen der Insolvenz des Kunden gar nicht möglich gewesen sei. Sie habe es irrtümlich unterlassen, ausdrücklich um eine Erstreckung der Ausfuhrfrist zu ersuchen, da sie sich im Datum des Fristablaufs getäuscht habe. Diese Argumentation erweist sich als unbehelflich. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie sich diesen Irrtum selbst zuzuschreiben hat. Dies insbeson- dere auch deshalb, weil sie – wie erwähnt (oben E. 3.2.5) – nach dem Vertrauensprinzip nicht annehmen durfte, die Wiederausfuhrfrist für die fraglichen Einfuhren ende (erst) am 31. August 2005. Nur am Rande sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die in Frage stehende Bewilligung insgesamt drei Fristen enthält, näm- lich (i) die Wiederausfuhrfrist von drei Monaten, (ii) die letzte Frist vom
  2. August 2005 und (iii) die Abrechnungsfrist. Die Bewilligung sagt diesbezüglich ausserordentlich klar und unmissverständlich, dass die Einfuhrabgaben fällig werden, wenn "eine dieser Fristen" versäumt wird (vgl. oben Bst. A.b). Dafür gibt es keinen Interpretationsspielraum. 3.3.2Die Beschwerdeführerin hält ferner dafür, die Vorinstanz hätte ihre Stellungnahme vom 5. Oktober 2005 sinngemäss als Gesuch um Se ite 9

A- 17 29 /2 0 0 6 Wiederherstellung der Frist behandeln müssen, da sie unverschuldet abgehalten worden sei, die ursprüngliche Ausfuhrfrist einzuhalten und die versäumte Handlung in der Zwischenzeit nachgeholt habe. Dazu hatte die Vorinstanz offensichtlich keinen Anlass. Weder hat die rechts- kundig vertretene Beschwerdeführerin innert der (damals anwendba- ren) zehntägigen Frist ein begründetes Gesuch eingereicht noch wurde ein rechtsgenügender Hinderungsgrund geltend gemacht. Damit aber waren und sind (bereits) die formellen Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben, weshalb die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht weiter eingegangen ist. 3.3.3Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie durch die Nachbelastung in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten ge- rate. Auch diesen Umstand hat sie sich selber zuzuschreiben. Abgese- hen davon ergibt sich diese Rechtsfolge nicht nur aus den anwendba- ren Gesetzesbestimmungen (vgl. oben E. 2.2), sondern gleichermas- sen aus der in Rede stehenden Bewilligung, in welcher die Fälligkeit der Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszins infolge Fristversäumnis ausdrücklich angedroht wurde (vgl. oben Bst. A.b). Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin bei einer allfälli- gen finanziellen Notlage unbenommen bleibt, entsprechend anderwei- tige Rechtsbehelfe geltend zu machen. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'500.-- sind der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleiste- ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Se it e 10

A- 17 29 /2 0 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Michael BeuschKeita Mutombo Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 11

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Gesetze

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aZG

aZV

  • Art. 39 aZV
  • Art. 39b aZV
  • Art. 39c aZV

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der

  • Art. 39 der

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ZG

Gerichtsentscheide

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