Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1703/2016
Entscheidungsdatum
29.09.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 23.02.2018 (2C_1024/2016)

Abteilung I A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016

Urteil vom 29. September 2016 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Meier.

Parteien

  1. Verband Schweizer Medien, Konradstrasse 14, Postfach, 8021 Zürich,

  2. Tamedia AG, Werdstrasse 21, 8004 Zürich, beide vertreten durch Advokat Dr. iur. Jascha Schneider- Marfels, Lexpartners.MCS Advokaten & Notare, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführende 1,

  3. AZ Medien AG, Neumattstrasse 1, 5000 Aarau,

  4. AZ Regionalfernsehen AG, Neumattstrasse 1, 5000 Aarau,

  5. AZ TV Productions AG, Neumattstrasse 1, 5000 Aarau,

  6. Radio 24 AG, Limmatstrasse 264, 8005 Zürich,

  7. Radio Argovia AG, Bahnhofstrasse 41, Postfach, 5001 Aarau,

  8. Radio Medien AG, Stadtturmstrasse 19, 5400 Baden, alle vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler und Rechtsanwältin Dr. iur. Simone Walther, Schärer Rechts- anwälte, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau, Beschwerdeführerinnen 2,

  9. 3 Plus Group AG, Obermattweg 12, 6052 Hergiswil NW,

  10. Pro Sieben Puls 8 TV AG, Limmatstrasse 275, 8005 Zürich,

  11. Goldbach Media (Switzerland) AG, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kaspar und Rechtsanwalt Matthias Stauffacher, Reichenbach Rechts- anwälte AG, Talacker 50, 8001 Zürich, Beschwerdeführerinnen 3,

gegen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, Generaldirektion, Giacomettistrasse 1, Postfach 570, 3000 Bern 31, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Donatsch, Donatsch Rechtsanwälte, Kreuzplatz 1, Postfach 2016, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Beteiligung an einem Joint Venture.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 3 Sachverhalt: A. Am 13. Juli 2015 meldete die Schweizerische Radio- und Fernsehgesell- schaft (SRG) dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) eine geplante Kooperation (Joint Venture) im Bereich der Wer- bevermarktung mit der Ringier AG (nachfolgend: Ringier) und der Swiss- com AG (nachfolgend: Swisscom). Die SRG legte dar, das Joint Venture solle die Werbeinventare der drei Unternehmensgruppen (TV-, Online- und Print-Werbung, Sponsoring etc.) sowie Werbeinventare von Dritten gegen- über Werbetreibenden vermarkten. Es werde aus einer neu zu gründenden Holding-Gesellschaft bestehen, an welcher die drei Partner je zu einem Drittel beteiligt seien. Die Holding werde ihrerseits eine operative Vermark- tungsgesellschaft halten. Diese operative Gesellschaft werde aus der vor- maligen SRG-Tochtergesellschaft Publisuisse AG bestehen, in welche Ak- tiven, Passiven, Verträge, Personal und gegebenenfalls weitere Rechte von Swisscom und Ringier eingebracht würden. Das BAKOM leitete erste Abklärungen ein um zu prüfen, ob die Beteiligung der SRG am Joint Venture die Erfüllung des Programmauftrags beeinträch- tigt oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt. Gemäss Art. 29 Abs. 2 RTVG kann das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) in die- sen Fällen Auflagen zur Geschäftstätigkeit, zur Finanzierung, zur Trennung der Rechnungsführung und zur organisatorischen Trennung machen oder die Tätigkeit untersagen. B. Mit einer gemeinsamen Medienmitteilung vom 17. August 2015 informier- ten die SRG, Ringier und Swisscom die Öffentlichkeit über das geplante Joint Venture. C. Am 29. September 2015 reichten die AZ Medien AG, deren Tochtergesell- schaften AZ Regionalfernsehen AG und AZ TV Productions AG sowie die Radio 24 AG, die Radio Argovia AG und die Radio Medien AG dem BAKOM eine Stellungnahme ein. Sie beantragten, der SRG sei die Beteiligung am Joint Venture zu untersagen, eventualiter seien ihr verschiedene Auflagen zu machen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen Parteistellung einzuräumen und Akteneinsicht zu gewähren.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 4 D. Am 30. September 2015 wandte sich weiter der Verband Schweizer Me- dien (nachfolgend: VSM) mit einer Stellungnahme ans BAKOM. Er bean- tragte, es sei ihm und seinen Mitgliedern Tamedia AG, A._______ und B._______ Parteistellung einzuräumen und Akteneinsicht zu gewähren. In der Sache beantragte der VSM ebenfalls, der SRG sei die Beteiligung am Joint Venture zu untersagen, eventualiter seien ihr verschiedene Auflagen zu machen. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ersuchte das BAKOM den VSM dar- zulegen, in welchem Verhältnis die Anträge des Verbands zu denjenigen der genannten Mitglieder stünden und ob der Verband als Rechtsvertreter dieser Mitglieder auftrete. Der VSM teilte darauf mit Schreiben vom 28. Ok- tober 2015 mit, seine Stellungnahme sei im Namen des Verbands sowie der genannten Mitglieder erfolgt. Zwecks Vereinfachung des Verfahrens werde nunmehr für den VSM und die Tamedia AG Parteistellung beantragt. Auf erneute Nachfrage des BAKOM vom 2. November 2015 bestätigte der VSM mit E-Mail vom 12. November 2015, die Anträge der A._______ und der B._______ gälten als zurückgezogen. E. Am 13. Oktober 2015 reichten auch die 3 Plus Group AG, die Pro Sieben Puls 8 TV AG und die Goldbach Media (Switzerland) AG (nachfolgend: Goldbach Media) dem BAKOM eine Stellungnahme ein. Sie beantragten ebenfalls, der SRG sei die Beteiligung am Joint Venture zu untersagen, eventualiter seien ihr verschiedene Auflagen zu machen. Ebenso bean- tragten sie, es sei ihnen Parteistellung einzuräumen und Akteneinsicht zu gewähren. F. Die SRG äusserte sich am 30. November 2015 in mehreren getrennten Eingaben zu den Stellungnahmen der verschiedenen Intervenienten. Sie beantragte jeweils, auf die Anträge um Einräumung der Parteistellung und Gewährung der Akteneinsicht sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. Weiter beantragte sie, die Stellungnahmen seien aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu nehmen. Ohne dazu aufgefordert worden zu sein, ging sie zudem näher auf die Anträge der Intervenienten in der Sache ein. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2015 teilte das BAKOM der SRG mit, es be- absichtige, die Eingaben den Intervenienten zukommen zu lassen und

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 5 diese zu den formellen Fragen replizieren zu lassen. Mit E-Mail vom 3. De- zember 2015 sprach sich die SRG gegen dieses Vorgehen aus. Bevor die Frage der Parteistellung geklärt sei, dürften die Eingaben der SRG den Intervenienten nicht zugestellt werden. Es sei einzig denkbar, diesen die Ausführungen betreffend die Parteistellung zukommen zu lassen. Entsprechend liess die SRG ihre Eingaben dem BAKOM jeweils noch in einer geschwärzten Fassung zukommen, in der einzig die Ausführungen unter den Titeln "Parteistellung" und "Akteneinsicht" offen gelegt wurden. Am 7. Dezember 2015 leitet das BAKOM diese Fassungen an die Interve- nienten weiter und gab ihnen Gelegenheit, sich zu den offen gelegten Aus- führungen zu äussern. G. Am 14. Dezember 2015 liess die Wettbewerbskommission (WEKO) den geplanten Unternehmenszusammenschluss zu. H. Am 16. Dezember 2015 erliess das BAKOM eine Verfügung betreffend vor- sorgliche Massnahmen. Es ordnete an, die SRG habe neue Werbever- marktungsaktivitäten und einen Marktauftritt im Rahmen des Joint Venture bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens nach Art. 29 RTVG, spätestens aber bis zum 31. März 2016 zu unterlassen. I. Am 23. Dezember 2015 nahm der VSM in eigenem Namen und im Namen der Tamedia AG zu den offen gelegten Ausführungen der SRG Stellung. Die AZ Medien AG und die mit ihr auftretenden Intervenienten sowie die 3 Plus Group AG und die mit ihr auftretenden Intervenienten reichten ihre Stellungnahme je am 11. Januar 2016 ein. J. Am 5. Februar 2016 erhoben der VSM und die Tamedia AG beim Bundes- verwaltungsgericht eine "Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung" und machten geltend, das UVEK habe unverzüglich über die Parteistellung zu entscheiden. Die AZ Medien AG und die mit ihr auftretenden Intervenienten erhoben am 11. Februar 2016 ebenfalls eine solche Beschwerde. Nachdem das UVEK seinen Entscheid in der Sache erlassen hatte (vgl. sogleich Bst. K), wurden die entsprechenden Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016

Seite 6

K.

Am 29. Februar 2016 entschied das UVEK über allfällige Anordnungen

nach Art. 29 Abs. 2 RTVG. Das Dispositiv seines Entscheids lautet wie

folgt:

"1. Die Beteiligung der SRG am Joint Venture zusammen mit der Swisscom

AG und der Ringier AG gemäss Meldung vom 13. Juli 2015 wird im Sinne

der Erwägungen zur Kenntnis genommen. Es werden keine Auflagen ge-

macht.

2. Die Anträge der Intervenienten auf Parteistellung werden abgewiesen. Auf

ihre übrigen Anträge wird nicht eingetreten.

3. Der Antrag der Ringier AG auf Beiladung im Verfahren nach Art. 29 RTVG

wird abgewiesen.

4. Die Anträge der SRG auf Entfernung der Eingaben der Intervenienten aus

den Verfahrensakten werden abgewiesen.

5. Die SRG wird aufgefordert, bis auf weiteres jeweils Mitte (30.6.) und Ende

(31.12.) Jahr, erstmals per 31.12.2016, dem BAKOM über folgende

Punkte Bericht zu erstatten:

  1. Übersicht über das durch das Joint Venture vermarktete Portfolio;
  2. Zugangsbedingungen für kommerzielle Partner;
  3. Kommissionssatz für kommerzielle Partner und für die Mitaktionäre;
  4. Entwicklung der Werbe- und Sponsoringeinnahmen der SRG.

6. [Kostenfolgen]."

Zu den Anträgen der Intervenienten auf Parteistellung führte das UVEK

aus, es gelinge diesen nicht darzulegen, inwiefern sie von den Aktivitäten

des Joint Venture im Sinne der massgeblichen Bestimmungen besonders

betroffen seien. Allein die Tatsache, dass sie im wirtschaftlichen Wettbe-

werb mit der SRG stünden und eine verstärkte Konkurrenz fürchteten, ver-

möge noch keine besondere Beziehungsnähe zum Verfahrensgegenstand

zu begründen. Mit Art. 29 RTVG bestehe vorliegend zwar eine besondere

Regelung, die in Zusammenhang mit der Frage nach dem schutzwürdigen

Interesse des Konkurrenten zu berücksichtigen sei. Die blosse Befürch-

tung einer Verschärfung des Wettbewerbs vermöge jedoch auch unter die-

sen Umständen keine Parteistellung zu begründen. Die Gesuche der Inter-

venienten auf Einräumung der Parteistellung seien daher abzuweisen. Auf

ihre weiteren Anträge sei entsprechend nicht einzutreten. Ausgehend da-

von könne offen gelassen werden, ob die Parteistellung der Intervenientin

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 7 Goldbach Media nicht schon daran scheitere, dass sie als reine Werbever- markterin nicht vom Schutzzweck von Art. 29 Abs. 2 RTVG erfasst werde, der sich einzig auf publizistische Medien beziehe. Auch eine vertiefte Prü- fung der Legitimation des VSM anhand der Praxis zur egoistischen Ver- bandsbeschwerde erübrige sich. Zur Sache führte das UVEK aus, das Joint Venture werde (von den ande- ren Medienunternehmen) als starker bis übermächtiger neuer Konkurrent wahrgenommen, der das Kräfteverhältnis zwischen den Anbietern auf dem Werbemarkt verschieben werde. Diese Befürchtungen rührten in erster Li- nie daher, dass dem Joint Venture für die Werbeplatzierung umfangreiches Datenmaterial zur Verfügung stehe, das aus Nutzungs- bzw. Programm- daten der SRG sowie aus aggregierten, nicht zuordenbaren Nutzerdaten von Swisscom und Ringier bestehe. Das Joint Venture könne dadurch ziel- gruppenspezifische TV-Werbung anbieten und sich so einen Wettbewerbs- vorteil verschaffen. Zum heutigen Zeitpunkt könnten indes keine gefestig- ten Aussagen über die Entwicklung des Werbemarktes oder die Auswir- kungen auf bestimmte Medien gemacht werden. Die vorgebrachten Vorbe- halte und Befürchtungen vermögten nicht zu genügen, um von einer kon- kreten Gefährdung von Medienunternehmen im Sinn von Art. 29 RTVG auszugehen. Allein die Tatsache, dass eine nicht konzessionierte Tätigkeit der SRG Auswirkungen auf bestehende Marktkonstellationen und die Um- satzentwicklung anderer Medienunternehmen haben könne, rechtfertige keine Massnahmen nach dieser Bestimmung. Zudem sei darauf hinzuwei- sen, dass ein wichtiger Bestandteil der geplanten Aktivitäten, die zielgrup- penspezifische Werbung in den SRG-Programmen, zur Zeit noch nicht ein- geführt werden könne. Das BAKOM als Aufsichtsbehörde nach Art. 86 ff. RTVG sei nämlich zum Schluss gekommen, dass eine solche Werbung aufgrund der geltenden konzessionsrechtlichen Grundlagen in den Pro- grammen der SRG derzeit nicht möglich sei. Es habe – ebenfalls am 29. Februar 2016 – eine entsprechende Feststellungsverfügung erlassen. Auch sei zu beachten, dass nach geltendem Recht im Online-Auftritt der SRG keine Werbung möglich sei. Vor diesem Hintergrund seien Befürch- tungen vor einer übermässigen Konkurrenz zwar verständlich, rechtfertig- ten nach heutiger Beurteilung jedoch keine Auflagen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Joint Venture gemäss seinen eigenen Grund- sätzen allen Medienunternehmen diskriminierungsfreien Zugang garan- tiere.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 8 L. Am 16. März 2016 erheben der VSM und die Tamedia AG (nachfolgend: Beschwerdeführende 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen den Entscheid des UVEK vom 29. Februar 2016. Sie beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, den Be- schwerdeführenden 1 Parteistellung zu gewähren, ans UVEK (nachfol- gend: Vorinstanz) zurückzuweisen; eventualiter sei der Entscheid aufzuhe- ben und der SRG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Beteiligung am Joint Venture zu untersagen. Weiter beantragen die Beschwerdeführenden 1, es seien "bei Bedarf von Amtes wegen angemessene Massnahmen zu treffen, um die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde (...) sicherzustellen bzw. einen Vollzug der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin vor Rechts- kraft zu verhindern" (Verfahrensantrag 2). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Behandlung der Beschwerde unter der Verfahrensnummer A-1703/2016 an Hand. M. In einer Medienmitteilung vom 17. März 2016 lassen die Joint-Venture- Partner verlauten, die neue Vermarktungsgesellschaft werde unter dem Namen "Admeira" am Markt auftreten und den operativen Betrieb am 4. April 2016 aufnehmen. Mit Eingabe vom 18. März 2016 weisen die Beschwerdeführenden 1 das Bundesverwaltungsgericht auf den bevorstehenden Marktauftritt des Joint Venture hin und ersuchen unter Hinweis auf den Verfahrensantrag 2 da- rum, die notwendigen Massnahmen zu erlassen, damit der rechtmässige Zustand bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen bleibe. Die Be- schwerdegegnerin und die Vorinstanz äussern sich am 24. März 2016 bzw. am 29. März 2016 zum Verfahrensantrag 2. In ihrer Zwischenverfügung vom 31. März 2016 hält die Instruktionsrichte- rin fest, der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde komme vorliegend keine Bedeutung zu, laufe diese bei negativen Verfügungen doch ins Leere. Die Voraussetzungen für das Anordnen einer vorsorglichen Mass- nahme seien sodann nicht erfüllt. Entsprechend weist die Instruktionsrich- terin den Verfahrensantrag 2 ab.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 9 N. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2016, die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 ebenfalls einen solchen Antrag. Die Beschwerdeführen- den 1 nehmen am 8. Juli 2016 zur Vernehmlassung und zur Beschwerde- antwort Stellung. Sie halten an ihrer Beschwerde fest. Am 22. Juli 2016 bzw. am 19. August 2016 reichen die Beschwerdegegnerin und die Be- schwerdeführenden 1 je eine weitere Stellungnahme ein. O. Am 11. April 2016 erheben auch die AZ Medien AG, die AZ Regionalfern- sehen AG, die AZ TV Productions AG, die Radio 24 AG, die Radio Argovia AG und die Radio Medien AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 2) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2016. Sie beantragen ebenfalls, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, den Beschwerdeführe- rinnen 2 Parteistellung zu gewähren, an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegnerin die Beteiligung am Joint Venture zu untersagen bzw. dieser verschiedene Auflagen zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Behand- lung der Beschwerde unter der Verfahrensnummer A-2244/2016 an Hand. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2016, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerde- antwort vom 1. Juni 2016 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen 2 nehmen am 5. Juli 2016 zur Vernehmlassung und zur Beschwerdeantwort Stellung. Sie halten an ihrer Beschwerde fest. Am 22. Juli 2016 reicht die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellung- nahme ein. P. Am 15. April 2016 reichen ferner die die 3 Plus Group AG, die Pro Sieben Puls 8 TV AG und die Goldbach Media (nachfolgend: Beschwerdeführerin- nen 3) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Auch sie zie- len darauf ab, dass der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2016 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin die Beteiligung am Joint Venture untersagt bzw. dieser verschiedene Auflagen gemacht werden (vgl. An- träge 1 bis 6). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Behandlung der

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 10 entsprechenden Rechtsbegehren unter der Verfahrensnummer A-2412/ 2016 an Hand. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2016, die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 ebenfalls einen solchen Antrag. Die Beschwerdeführerin- nen 3 nehmen am 28. Juli 2016 zur Vernehmlassung und zur Beschwer- deantwort Stellung. Sie halten an ihren Anträgen fest. Am 10. August 2016 reicht die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme ein. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3 richtet sich im Übrigen auch gegen die Verfügung des BAKOM vom 29. Februar 2016, mit welcher es der Beschwerdegegnerin untersagt wurde, in ihren TV-Programmen zielgruppenspezifische Werbung auszustrahlen (vgl. Antrag 7). Diesbezüg- lich eröffnet das Bundesverwaltungsgericht ein separates Beschwerdever- fahren (vgl. das heutige Urteil im Verfahren A-2410/2016). Q. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, der Beschwerdeführerin- nen 2 und der Beschwerdeführerinnen 3 (nachfolgend gemeinsam: Be- schwerdeführende) richten sich gegen dieselbe Verfügung, wobei sich weitgehend die gleichen Rechtsfragen stellen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren A-1703/2016, A-2244/2016 und A-2412/2016 zu vereinigen und in einem Urteil über die Beschwerden zu befinden (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.17). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 11 sofern diese von einer Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG erlassen wur- den und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. 2.1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid verneint die Vorinstanz die Partei- stellung der Beschwerdeführenden und tritt entsprechend auf deren An- träge in der Sache nicht ein (vgl. Dispositiv-Ziffer. 2). Es liegt demnach eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde vor (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5). Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 99 RTVG). 2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerden zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren eigene Anträge in der Sache gestellt (vgl. Sachverhalt C bis E). Mit der angefoch- tenen Verfügung ist die Vorinstanz auf diese Anträge nicht eingetreten. Die Beschwerdeführenden sind daher ohne Weiteres zur Beschwerde berech- tigt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.77). 2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 3. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft die Beschwerde- instanz grundsätzlich nur, ob dieser Entscheid zu Recht erfolgte. Der Streit- gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist an sich also auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Anträge der Be- schwerdeführenden nicht eingetreten ist (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 [in fine] und 2.164).

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 12 Die Vorinstanz bringt jedoch sinngemäss vor, sie haben den Beschwerde- führenden zwar die Parteistellung verweigert, sich aber gleichwohl mit de- ren Standpunkt befasst. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Parteistellung zu Unrecht verweigert worden sei, müsse es die Sache daher nicht an die Vorinstanz zurückweisen, sondern könne ein Sachurteil fällen. Allfällige Verfahrensmängel, die sich aus der Vernei- nung der Parteistellung ergeben hätten, könnten dabei vom Bundesverwal- tungsgericht geheilt werden (vgl. Vernehmlassungen vom 1. Juni 2016 [je- weilige Ziff. 4.2.1]). Hat die untere Instanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt, gleichzeitig aber dargelegt, sie halte das betreffende Begehren auch ma- teriell für unbegründet, so kann die Beschwerdeinstanz aus prozessökono- mischen Gründen von einer Rückweisung absehen und in der Sache ent- scheiden (vgl. dazu BGE 139 II 233 E. 3.2 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 2.164 [samt Fn. 537]). Es ist demnach nicht von Vornhe- rein ausgeschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend in der Sache entscheidet. Auf die Frage, ob dies tatsächlich möglich ist, wird später einzugehen sein (vgl. E. 11). 4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 5. Vorab ist kurz auf den Charakter der Anordnungen anzugehen, die im Ver- fahren nach Art. 29 RTVG getroffen werden. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 RTVG müssen die Beschwerdegegnerin und von ihr beherrschte Unternehmen in der Konzession nicht festgelegte Tä- tigkeiten, welche die Stellung und die Aufgabe anderer schweizerischer Medienunternehmen beeinträchtigen könnten, dem BAKOM vorgängig melden. Falls eine solche Tätigkeit die Erfüllung des Programmauftrags beeinträch- tigt oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt, kann die Vorinstanz nach Art. 29 Abs. 2 RTVG Auflagen zur Geschäftstätigkeit, zur Finanzierung, zur Trennung der Rechnungsführung

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 13 und zur organisatorischen Trennung machen oder die Tätigkeit untersa- gen. 5.2 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid (S. 13 f.) aus, beim Verfahren nach Art. 29 RTVG handle es sich um ein Aufsichtsverfahren "sui generis". Während Absatz 1 der Norm die Voraussetzungen nenne, unter denen eine Meldepflicht der Beschwerdegegnerin gegenüber dem BAKOM bestehe, eröffne Absatz 2 der Vorinstanz die Möglichkeit, bei Beeinträchti- gungen des Programmauftrags oder bei einer erheblichen Beschränkung des Entfaltungsspielraums anderer Medienunternehmen Auflagen gegen- über der Beschwerdegegnerin zu erlassen oder die betreffende nicht kon- zessionierte Tätigkeit zu verbieten. Die Meldepflicht eröffne der Vorinstanz somit die Möglichkeit, bei Fehlentwicklungen zu intervenieren. Vorliegend habe eine erste Sichtung der Meldung durch das BAKOM ergeben, dass vertiefte Abklärungen aus rundfunk- und medienrechtlicher Sicht erforder- lich seien. Das BAKOM habe daher ein Verfahren nach Art. 29 RTVG ein- geleitet. 5.3 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind im Grundsatz nicht zu bean- standen. Insbesondere trifft der Standpunkt der Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdeführerinnen 3 nicht zu, wonach sich das Meldeverfah- ren im Fall vertiefter Abklärungen zu einem Genehmigungsverfahren wandle (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 Rz. 98 f., bzw. Be- schwerde der Beschwerdeführerinnen 3, S. 20): Aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 RTVG geht klar hervor, dass die Ausübung nicht konzessio- nierter Tätigkeiten durch die Beschwerdegegnerin keiner besondere Ge- nehmigung bedarf und die Vorinstanz aktiv Anordnungen zu treffen hat, wenn sie eine solche Tätigkeit einschränken oder verhindern will. Auch die Ausführungen in der Botschaft lassen keinen anderen Schluss zu. Dort wird ausgeführt, die Meldepflicht eröffne der Vorinstanz "die Möglichkeit, bei Fehlentwicklungen zu intervenieren und allenfalls Auflagen zu verfü- gen". In Bezug auf die heutige Regelung von Art. 29 Abs. 2 RTVG wird ent- sprechend von einer "Interventionsmöglichkeit" bzw. einer "allfälligen Inter- vention des Departements" gesprochen (vgl. Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des RTVG, BBl 2003 1569 [nachfolgend: "Bot- schaft"], S. 1610 und 1693). An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin- nen 3 auf ein Rechtsgutachten vom 8. Januar 2016 nichts zu ändern, das Prof. Dr. Tobias Jaag im Auftrag der Goldbach Group AG erstellt hat (vgl. Beilage 4 zur Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3). Prof. Jaag führt

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 14 dort lediglich aus: "Weil Art. 29 Abs. 2 RTVG das BAKOM verpflichtet, eine Untersuchung durchzuführen, und vorsieht, dass das UVEK Auflagen oder sogar ein Verbot verfügen kann, handelt es sich um ein einem Bewilli- gungsverfahren ähnliches Verwaltungsverfahren (...)" (vgl. Rz. 15 des Rechtsgutachtens). 5.4 Festzuhalten ist somit, dass Art. 29 RTVG die in der Konzession nicht festgelegten Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin keiner Genehmigungs- pflicht unterstellt, der Vorinstanz aber ein aktives Eingreifen ermöglicht. Es ist daher an der Beurteilung der Instruktionsrichterin festzuhalten, wonach die Beschwerdegegnerin die in Frage stehende Tätigkeit grundsätzlich ausüben darf, solange ihr dies nicht untersagt worden ist (vgl. dazu Zwi- schenverfügung A-1703/2016 vom 31. März 2016 E. 2). 6. Nachfolgend ist nun zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die "anderen Medienunternehmen" im Verfahren nach Art. 29 RTVG Partei- stellung beanspruchen können. 6.1 Nach der Systematik des VwVG sind Parteistellung und Beschwerde- befugnis aufeinander abgestimmt: Art. 6 VwVG umschreibt den Parteibe- griff offen und knüpft über den Verweis auf die Beschwerdebefugnis nach Art. 48 VwVG an das Rechtsschutzinteresse an (vgl. BGE 139 II 328 E. 4.1 und Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.2). Daraus folgt, dass über den Kreis der beschwerdeberechtigten Personen mittelbar auch die Parteien im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren umschrieben wer- den (vgl. dazu BGE 139 II 328 E. 4.2). Zur Beschwerde berechtigt (und damit auch Partei des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens) ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, wer durch die fragliche Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Zu den Parteien zählen damit neben den materiellen Verfügungsadressaten auch Dritte, die in einem besonders engen, spezifischen Verhältnis zum Verfügungsgegen- stand stehen und deren Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann (vgl. BGE 139 II 328 E. 4.1 und Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.2). 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich die Beschwerdeberechtigung nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung,

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 15 einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein; diese Art des Berührt- seins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs. Erforderlich ist eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergibt. So kann ein schutzwürdiges Interesse für Konkurrenten in Wirtschaftszweigen vorliegen, in welchen sie durch wirt- schaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen in eine solche beson- dere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden (sog. "Schutznorm"). Ferner ist ein Konkurrent beschwerdebefugt, soweit er geltend macht, an- dere Konkurrenten würden privilegiert behandelt. Hingegen kann das blosse allgemeine Interesse der Konkurrenten, dass die für alle geltenden Vorschriften gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern korrekt ange- wendet werden, keine Beschwerdebefugnis begründen (vgl. BGE 139 II 328 E. 3.3 und Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.4; vgl. auch BGE 141 II 262 E. 7.1 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.80). 6.3 Es stellt sich demnach die Frage, ob die Bestimmung von Art. 29 RTVG eine "Schutznorm" zugunsten der "anderen Medienunternehmen" darstellt. 6.3.1 Wie soeben erwähnt, ist eine schutzwürdige besondere Beziehungs- nähe unter Konkurrenten zu bejahen, wenn sie sich aus wirtschaftspoliti- schen oder sonstigen speziellen Regelungen ergibt. Darunter fallen Be- stimmungen, die gerade das Konkurrenzverhältnis zwischen verschiede- nen Gewerbetreibenden regeln wollen (vgl. Urteile des BGer 2C_579/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3 und 2C_53/2009 vom 23. September 2011 E. 1.3). Weiter können Kontingente, Monopole und Bedürfnisklauseln eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe schaffen (vgl. Urteile des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.4 und 1C_437/2012 vom 21. Februar 2013 E. 4.5.1). Art. 29 Abs. 2 RTVG ermöglicht der Vorinstanz das Ergreifen verschiede- ner Massnahmen, falls eine in der Konzession nicht festgelegte Tätigkeit der Beschwerdegegnerin den Entfaltungsspielraum anderer Medienunter- nehmen erheblich beschränkt. Die Bestimmung enthält also eine Rege- lung, die dem Schutz der anderen Medienunternehmen vor "zu viel" Kon- kurrenz durch die Beschwerdegegnerin dient. Sie stellt insoweit eine "Schutznorm" zugunsten dieser Medienunternehmen dar. 6.3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem allerdings entgegen, Art. 29 RTVG sehe keine Genehmigungspflicht ("Verbot mit Erlaubnisvorbehalt") vor, sondern lediglich eine Meldepflicht, welche der Behörde eine Prüfung

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 16 ermögliche ("Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt"). Seien die Interventions- voraussetzungen nach Art. 29 Abs. 2 RTVG nicht erfüllt, werde das Verfah- ren daher ohne Verfügung abgeschlossen. Es handle sich somit nicht um ein Verwaltungsverfahren, das auf den Erlass einer Verfügung gerichtet sei. Indem der Gesetzgeber eine Genehmigungspflicht und damit die Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ausgeschlossen habe, habe er auch bestimmt, dass Dritten bei der Prüfung der Meldung nach Art. 29 Abs. 1 RTVG keine Parteistellung zukommen solle (vgl. Be- schwerdeantwort vom 1. Juni 2016 im Verfahren A-1703/2016 Rz. 56 bis 68, Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 im Verfahren A-2244/2016 Rz. 58 bis 70 und Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 im Verfahren A- 2412/2016 Rz. 59 bis 71). Es trifft zu, dass Art. 29 RTVG die betreffenden Tätigkeiten keiner Geneh- migungspflicht unterstellt, sondern die Vorinstanz aktiv Anordnungen zu treffen hat, wenn sie eine solche Tätigkeit einschränken oder verhindern will (vgl. oben E. 5). Doch kommt das VwVG nicht nur auf Verfahren zur Anwendung, die zwingend mit dem Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG enden. Es ist selbstverständlich auch dann anzuwenden, wenn die Behörde prüft, ob allenfalls eine solche Verfügung zu erlassen ist. Auch aus der Bestimmung von Art. 1 Abs. 1 VwVG lässt sich nichts anderes he- rauslesen: Zwar heisst es dort, das Gesetz finde Anwendung auf Verfah- ren, "die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster In- stanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind". Doch wird damit bloss klar- gestellt, dass das VwVG nicht zur Anwendung kommt, soweit sich die Be- hörde einer anderen Handlungsform als jener der Verfügung bedient (in diesem Sinne: KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 321 f. und 381, sowie NADINE MAYHALL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Auflage 2016, Art. 1 Rz. 11). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin steht denn auch im Wider- spruch zur Rechtsprechung, die in Zusammenhang mit aufsichtsrechtli- chen Verfahren ergangen ist: Auch in solchen Verfahren geht es in der Re- gel nicht um eine Genehmigung oder Bewilligung, sondern um aktive An- ordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Beaufsichtigten. Fordert ein Dritter die Aufsichtsbehörde zu einem entsprechenden Einschreiten auf, kommt ihm allein aufgrund seiner Eigenschaft als Anzeigeerstatter keine Parteistellung zu (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG). Gemäss der Rechtspre- chung ist dem Dritten jedoch dann Parteistellung einzuräumen, wenn die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c erfüllt sind, d.h. der Dritte

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 17 durch die beanstandeten Handlungen oder Unterlassungen des Beaufsich- tigten besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass sich die Aufsichtsbehörde mit der Sache befasst (vgl. dazu BGE 139 II 279 E. 2.3, Urteil des BGer 2C_959/2014 vom 24. April 2015 E. 3.1 und Urteil des BVGer A-3434/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 1.2.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb Entsprechendes nicht auch im ähnlich gelagerten Verfahren nach Art. 29 RTVG gelten sollte. 6.3.3 Die Beschwerdegegnerin wendet weiter ein, gemäss Art. 29 Abs. 2 RTVG "könne" die Vorinstanz verschiedene Massnahmen ergreifen. Ihr werde also ein Entschliessungsermessen eingeräumt (vgl. Beschwerde- antwort vom 1. Juni 2016 im Verfahren A-1703/2016 Rz. 67, Beschwerde- antwort vom 1. Juni 2016 im Verfahren A-2244/2016 Rz. 69 und Beschwer- deantwort vom 1. Juni 2016 im Verfahren A-2412/2016 Rz. 70). Die Be- schwerdegegnerin geht demnach davon aus, dass die Vorinstanz auch im Fall einer erheblichen Beschränkung des Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen nicht zu einer Intervention verpflichtet ist und die Be- schwerdeführenden damit ohnehin keine Massnahmen durchsetzen kön- nen. Wie in der Botschaft ausgeführt wird, darf die unternehmerische Freiheit der Beschwerdegegnerin nicht absolut gesetzt werden, sondern sei mit den legitimen Interessen der anderen Marktteilnehmer in ein Gleichgewicht zu bringen. Dies gebiete auch Art. 93 Abs. 4 BV. Es sei notwendig, der Be- schwerdegegnerin bei allfälligen Expansionsbestrebungen Grenzen zu setzen, wenn entsprechende Tätigkeiten die Entfaltungsmöglichkeiten an- derer Medienunternehmen ungebührlich beeinträchtigen würden (vgl. Bot- schaft, S. 1609 f.). Daraus ergibt sich, dass die Behörden in einem solchen Fall intervenieren müssen. Die "Kann-Formulierung" in Art. 29 Abs. 2 RTVG ist daher einzig auf die konkret zu ergreifenden Massnahmen zu beziehen (sog. Auswahlermessen). 6.3.4 Es bleibt somit dabei, dass Art. 29 Abs. 2 RTVG eine Schutznorm zu- gunsten der anderen Medienunternehmen darstellt. Die von der Beschwer- degegnerin dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Zu beach- ten ist nach dem Gesagten allerdings, dass Art. 29 Abs. 2 RTVG die ande- ren Medienunternehmen allein vor einer erheblichen Beschränkung ihres Entfaltungsspielraums schützt. Soweit die Bestimmung Massnahmen vor- sieht, welche die Erfüllung des Programmauftrags der Beschwerdegegne- rin sicherstellen, kommt ihr kein Schutznormcharakter zu.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 18 6.4 In einem nächsten Schritt ist zu klären, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, damit die anderen Medienunternehmen im Verfahren nach Art. 29 RTVG Parteistellung beanspruchen können. 6.4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid ebenfalls davon aus, dass die intervenierenden Medienunternehmen "grundsätzlich (...) unter den Schutzbereich von Art. 29 Abs. 2 RTVG fallen". Insofern seien sie mehr als jedermann von einem entsprechenden Entscheid betroffen. Allerdings könne aus der Formulierung der Bestimmung nicht geschlossen werden, im Verfahren nach Art. 29 RTVG komme generell allen Medienun- ternehmen Parteistellung zu. Vielmehr müsse ein schutzwürdiges Inte- resse im konkreten Einzelfall gegeben sein bzw. glaubhaft gemacht wer- den. Ob ein solches Interesse vorliege, sei auch im Lichte der materiellen Regelung von Art. 29 Abs. 2 RTVG zu beurteilen, die eine erhebliche Be- schränkung des Entfaltungsspielraums voraussetze. Auf eine extensive Gewährung der Parteistellung für Dritte sei auch deshalb zu verzichten, weil die daraus potenziell entstehende Verfahrensverzögerung und be- trächtliche Erschwerung der Verwaltungstätigkeit den Intentionen des Ge- setzgebers zuwiderlaufe. Wie aus der Botschaft hervorgehe, habe dieser mit Art. 29 RTVG einen Interessenausgleich schaffen wollen, der "unter Be- dingungen dynamischer Marktentwicklung" stattfinde (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 bis 10). In ihren Vernehmlassungen hält die Vorinstanz wiederum fest, es brauche "einen individuell konkreten Nachweis bzw. zumindest ein entsprechendes Glaubhaftmachen" eines schutzwürdigen aktuellen Interesses. Sie weist in diesem Zusammenhang auf die Grösse des Kreises "anderer Medienun- ternehmen" hin: Gemäss den Zahlen des Bundesamts für Statistik seien im Jahr 2012 rund 7'000 Unternehmen im Kernbereich der Medien tätig gewesen (vgl. Vernehmlassungen vom 1. Juni 2016 [jeweilige Ziff. 3.4]). 6.4.2 Die Beschwerdegegnerin nimmt einen ähnlichen Standpunkt ein. Sie führt aus, werde der Schutznormcharakter von Art. 29 Abs. 2 RTVG wider Erwarten bejaht, fehle es gleichwohl an einer erheblichen Beschränkung des Entfaltungsspielraums der Beschwerdeführenden und damit an einem Rechtsschutzinteresse. Gestützt auf die Rechtsprechung zu den soge- nannten "doppelrelevanten Tatsachen" habe die Vorinstanz den Beschwer- deführenden daher zu Recht keine Parteistellung eingeräumt (vgl. Be- schwerdeantwort vom 1. Juni 2016 im Verfahren A-1703/2016 Rz. 75, Be- schwerdeantwort vom 1. Juni 2016 im Verfahren A-2244/2016 Rz. 77 und Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 im Verfahren A-2412/2016 Rz. 78).

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 19 6.4.3 Die Beschwerdeführenden 1 halten dem entgegen, die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach Art. 29 Abs. 2 RTVG erfüllt seien, sei strikt von der Frage zu trennen, ob den intervenierenden Medi- enunternehmen Parteistellung zukomme. Die Hürden an die Parteistellung seien deutlich tiefer anzusetzen als die Hürden für das Ergreifen von Mas- snahmen nach Art. 29 Abs. 2 RTVG. Denn die von einer neuen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin betroffenen Medienunternehmen müssten erst einmal am Verfahren teilnehmen, um sich überhaupt ein eigenes Bild ma- chen und beurteilen zu können, ob ein Bedarf für solche Massnahmen be- stehe (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden 1 vom 8. Juli 2016 Rz. 24 und 25). In die gleiche Richtung zielen die Beschwerdeführerinnen 3. Sie halten fest, es treffe zu, dass eine doppelrelevante Tatsache vorliege. Solange die Verwirklichung einer solchen Tatsache nicht geradezu unwahrscheinlich sei, könne die Legitimation allerdings nicht verneint werden. Vorliegend sei nicht erkennbar, wie die intervenierenden Medienunternehmen ohne Ak- teneinsicht und damit ohne (nähere) Kenntnis der geplanten Tätigkeit der Beschwerdegegnerin eine erhebliche Beschränkung ihres Entfaltungs- spielraums nachweisen sollten (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführe- rinnen 3 vom 28. Juli 2016 Rz. 23 Bst. d und e). 6.4.4 Die Verfahrensbeteiligten gehen zu Recht davon aus, dass nicht je- dem Medienunternehmen, das durch eine neue, nicht konzessionierte Tä- tigkeit der Beschwerdegegnerin konkurrenziert wird, automatisch Partei- stellung einzuräumen ist. Denn die blosse Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, begründet noch kein Rechtsschutzinte- resse. Die Bestimmung von Art. 29 Abs. 2 RTVG schützt die anderen Me- dienunternehmen lediglich vor einer erheblichen Beschränkung ihres Ent- faltungsspielraums. Führt die fragliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin zu einer solchen Beschränkung, ist demnach aber ein Rechtsschutzinte- resse gegeben. Das Vorliegen einer erheblichen Beschränkung des Entfaltungsspielraums ist damit nicht nur Teil der von der Vorinstanz vorzunehmenden materiellen Beurteilung, sondern ist zugleich von Bedeutung für die Frage, ob einem intervenierenden "anderen Medienunternehmen" im Verfahren nach Art. 29 RTVG Parteistellung zukommt. Es handelt sich somit um einen doppelre- levanten Sachverhalt.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 20 6.4.5 Wie das Bundesgericht in BGE 137 II 313 darlegt, genügt es, dass die Partei, die ihre Legitimation auf doppelrelevante Tatsachen stützt, diese "mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht". Die nähere Prü- fung sei sodann Teil der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 137 II 313 E. 3.3.3). Die doppelrelevanten Tatsachen müssen mithin glaubhaft ge- macht werden (so auch BGE 141 II 14 E. 5.1). Was das Verfahren nach Art. 29 RTVG betrifft, ist ein "anderes Medienun- ternehmen" also zur Teilnahme legitimiert, wenn es glaubhaft macht, dass die fragliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin voraussichtlich zu einer er- heblichen Beschränkung seines Entfaltungsspielraums führt. Nachfolgend bleibt allerdings auf die Frage einzugehen, welches Anforderungen im Ein- zelnen an dieses "Glaubhaftmachen" anzulegen sind. 6.4.6 Gemäss dem Bundesgericht ist der blosse Umstand, dass allenfalls zahlreiche Personen besonders berührt sein können, für sich allein kein Grund, diesen die Parteistellung abzusprechen. Der Kreis der Personen mit Parteistellung solle (in aufsichtsrechtlichen Verfahren) aber nicht derart weit gezogen werden, dass dadurch die Verwaltungstätigkeit ausseror- dentlich erschwert werde (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Feb- ruar 2011 E. 4.4, bestätigt in BGE 139 II 279 E. 2.3). Ausgehend von diesen Überlegungen dürfen die Anforderungen ans "Glaubhaftmachen" einer re- levanten Beschränkung so hoch angesetzt werden, dass ihnen tatsächlich eine "Bremswirkung" zukommt: Haben die intervenierenden Medienunter- nehmen kaum Aussichten, mit ihren Anträgen durchzudringen, soll die Vorinstanz nicht jedes Mal ein aufwändiges Verfahren durchführen müs- sen. Nicht ausgeschlossen wird dadurch, dass in einem bestimmten Fall eine sehr grosse Zahl von Medienunternehmen Parteistellung beanspruchen kann. Diese Problematik ist jedoch zu relativieren: Reichen mehr als 20 Medienunternehmen, die gleiche Interessen wahrnehmen, eigene Ein- gaben ein, so kann die Vorinstanz verlangen, dass sie eine gemeinsame Vertretung bestellen (vgl. Art. 11a VwVG). Die Medienunternehmen haben aus Kostengründen zudem ein eigenes Interesse, sich zusammenzu- schliessen und gemeinsame Eingaben einzureichen. So treten auch im vorliegenden Fall jeweils mehrere Medienunternehmen gemeinsam auf. 6.4.7 Umgekehrt machen die Beschwerdeführenden zu Recht geltend, die Anforderungen an das "Glaubhaftmachen" dürften nicht derart hoch ange-

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 21 setzt werden, dass ihnen eine wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte ver- wehrt werde. So dürfen bei der Prüfung der doppelrelevanten Tatsache auf Stufe des Eintretens keine höheren Hürden bestehen als jene, die sich auf Stufe der materiellen Beurteilung ergäben (in diesem Sinne: BGE 137 II 313 E. 3.3.3 und 3.5.1). Ebenso darf den intervenierenden Medienunter- nehmen im Verfahren nach Art. 29 RTVG nicht entgegen gehalten werden, ihre Vorbringen seien zu wenig substantiiert, soweit sie ohne Gewährung der Parteirechte (z.B. des Rechts auf Akteneinsicht) gar nicht zu einer nä- heren Substantiierung in der Lage sind. 6.4.8 Nach dem Gesagten ist ein "anderes Medienunternehmen" zur Teil- nahme am Verfahren nach Art. 29 RTVG legitimiert, wenn es glaubhaft macht, dass die fragliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin voraussicht- lich zu einer erheblichen Beschränkung seines Entfaltungsspielraums führt. Die Anforderungen an dieses "Glaubhaftmachen" dürfen einerseits so hoch angesetzt werden, dass ihnen tatsächlich eine "Bremswirkung" zu- kommt, dürfen andererseits aber nicht dazu führen, dass den intervenie- renden Medienunternehmen eine wirksame Wahrnehmung ihrer Rechte verwehrt wird. 6.5 Zusammengefasst können die anderen Medienunternehmen im Ver- fahren nach Art. 29 RTVG Parteistellung beanspruchen, soweit sie Mass- nahmen beantragen, die sie vor einer erheblichen Beschränkung ihres Ent- faltungsspielraums schützen. Voraussetzung dafür ist, dass sie eine solche Beschränkung glaubhaft machen. 7. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei sämtlichen Beschwerdeführen- den mit Ausnahme des VSM und der Goldbach Media um "andere Medi- enunternehmen" im Sinn von Art. 29 RTVG handelt (vgl. zum weiten Medi- enbegriff von Art. 29 RTVG auch Botschaft, S. 1693). Nachfolgend ist ge- stützt auf die bisherigen Erwägungen zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen Medienunternehmen zu Recht keine Parteistellung gewährt hat. Auf die Stellung des VSM und der Goldbach Media wird später zurückzukommen sein (vgl. E. 8 bzw. 9). 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin im Bereich der Werbevermarktung ohne Weiteres in den Anwendungsbereich von Art. 29 RTVG fallen. So führte Bundestrat Leuenberger in den parla- mentarischen Beratungen aus: "Es könnte z.B. die Werbefirma Publisuisse oder die Produktionsfirma TPC, mächtige Tochtergesellschaften der SRG,

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 22 Aktivitäten entfalten, die andere Medienunternehmen beeinträchtigen" (AB 2005 S 78). Bereits in der Botschaft war der Werbemarkt zudem als Bei- spiel für einen Markt angeführt worden, in dem es notwendig sein könnte, allfälligen Expansionsbestrebungen der Beschwerdegegnerin Grenzen zu setzen (vgl. Botschaft, S. 1609 f.). 7.2 Die Vorinstanz stellt sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand- punkt, ein schutzwürdiges Interesse bzw. eine erhebliche Beschränkung des Entfaltungsspielraums könne nicht einfach für alle Medien oder für ganze Mediengattungen geltend gemacht werden. Es gelinge den einzel- nen intervenierenden Medienunternehmen nicht darzulegen, inwiefern sie konkret von den Aktivitäten des Joint Venture besonders betroffen seien (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9). Auch im Beschwerdeverfahren hält die Vorinstanz fest, die von den Be- schwerdeführenden geltend gemachten Argumente verharrten zu sehr in allgemeinen Positionsbezügen medienpolitischer, medienrechtlicher und medienökonomischer Natur. Demgegenüber blieben die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur individuellen Betroffenheit vage (vgl. Vernehm- lassung vom 1. Juni 2016 im Verfahren A-1703/2016 Ziff. 3.5 und 3.6; ent- sprechend auch Vernehmlassungen vom 1. Juni 2016 in den Verfahren A-2244/2016 und A-2412/2016 [jeweilige Ziff. 3.5]). 7.2.1 Wie aufgezeigt, ist ein "anderes Medienunternehmen" zur Teilnahme am Verfahren nach Art. 29 RTVG legitimiert, wenn es glaubhaft macht, dass die fragliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin voraussichtlich zu ei- ner erheblichen Beschränkung seines Entfaltungsspielraums führt (vgl. E. 6.4.5). Die Anforderungen an dieses "Glaubhaftmachen" dürfen so hoch angesetzt werden, dass die Vorinstanz kein Verfahren durchführen muss, wenn die intervenierenden Medienunternehmen kaum Erfolgsaussichten haben (vgl. E. 6.4.6). Vorliegend nahm das BAKOM, das anstelle der Vorinstanz handelte, von Amtes wegen Sachverhaltsabklärungen vor. So liess es der Beschwerde- gegnerin am 10. November 2015 einen Fragekatalog zukommen. Am 17. November 2015 stellte es weiter verschiedenen Organisationen aus dem Medien- und Werbebereich einen Fragebogen zu. Wie die Vorinstanz festhält, bezog sich dieser Fragebogen "auf die allgemeine Situation im schweizerischen Medien- und Werbemarkt, auf Art, Umfang und Wahr- scheinlichkeit möglicher Auswirkungen des Joint Venture auf den Markt im

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 23 Allgemeinen und andere Medienunternehmen im Besonderen" (vgl. ange- fochtener Entscheid, S. 5). Obschon sich die Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt stellt, die intervenierenden Medienunternehmen hätten eine relevante Beschränkung nicht ausreichend glaubhaft gemacht, wurde also ein Verfahren durchgeführt, um das Vorliegen einer solchen Beschrän- kung näher abzuklären. Hinzu kommt, dass eine erhebliche Beschränkung des Entfaltungsspiel- raums anderer Medienunternehmen auch im angefochtenen Entscheid nicht ausgeschlossen wird. Die Vorinstanz argumentiert im Wesentlichen mit der Ungewissheit der Entwicklung (vgl. angefochtener Entscheid, S. 25 bis 28) und verzichtet ausdrücklich aus heutiger "ex-ante-Sicht" auf Mass- nahmen nach Art. 29 Abs. 2 RTVG (vgl. angefochtener Entscheid, S. 29). Auch unterwirft sie die Beschwerdegegnerin einer Berichterstattungspflicht (vgl. angefochtener Entscheid, S. 29 f). Um den intervenierenden Medien- unternehmen die Parteistellung verweigern zu können, hätte sie demge- genüber darlegen müssen, dass eine erhebliche Beschränkung des Entfal- tungsspielraums von Vornherein nicht glaubhaft ist. So aber läuft ihr Vor- gehen darauf hinaus, allfällige Massnahmen nach Art. 29 Abs. 2 RTVG ohne Teilnahme der intervenierenden Medienunternehmen vertieft zu prü- fen und die Parteistellung dann "vom Ergebnis her" auszuschliessen. Lies- se man dies zu, würden die Parteirechte ihres Sinns entleert. Letztlich enthält der angefochtene Entscheid somit einen Widerspruch: Zu- nächst wird auf die Anträge der intervenierenden Medienunternehmen nicht eingetreten, was voraussetzt, dass eine erhebliche Beschränkung ih- res Entfaltungsspielraum nicht glaubhaft ist. Anschliessend aber folgt den- noch ein materieller Teil, in dem dargelegt wird, die Entwicklung sei unge- wiss. 7.2.2 Soweit sich die Vorinstanz sinngemäss auf den Standpunkt stellt, ein intervenierendes Medienunternehmen habe stets aufzuzeigen, dass es im Vergleich zu den übrigen Medienunternehmen oder sogar innerhalb seiner Mediengattung besonders betroffen sei, ist ihr zu widersprechen: Vermag ein intervenierendes Medienunternehmen eine erhebliche Beschränkung seines Entfaltungsspielraums glaubhaft zu machen, so kann es nicht mit dem Hinweis vom Verfahren ausgeschlossen werden, dass dies auf zahl- reiche andere Medienunternehmen ebenfalls zutrifft. Wie dargelegt (E. 6.4.6), ist es vielmehr in Kauf zu nehmen, dass in einem bestimmten Fall allenfalls eine sehr grosse Zahl von Medienunternehmen Parteistel- lung beanspruchen kann.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 24 7.2.3 Selbst wenn man hohe Anforderungen ans "Glaubhaftmachen" einer erheblichen Beschränkung des Entfaltungsspielraums stellt, ist den be- schwerdeführenden Medienunternehmen demnach Parteistellung einzu- räumen. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz Massnahmen nach Art. 29 Abs. 2 RTVG von Amtes wegen näher geprüft hat und den Be- schwerdeführenden daher nicht entgegenhalten kann, eine erhebliche Be- schränkung des Entfaltungsspielraums anderer Medienunternehmen sei nicht glaubhaft gewesen. 7.3 Allerdings hält die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, der Nachweis der besonderen Betroffenheit gelinge den intervenierenden Me- dienunternehmen auch deshalb nicht, weil sich ihre Argumentation im We- sentlichen auf die neue Werbeform der zielgruppenspezifischen Fernseh- werbung konzentriere. Das BAKOM als Aufsichtsbehörde nach Art. 86 ff. RTVG sei jedoch zum Schluss gekommen, dass aufgrund der geltenden konzessionsrechtlichen Grundlagen eine zielgruppenspezifische Werbung in den Programmen der Beschwerdegegnerin derzeit nicht möglich sei. Den Intervenienten stehe die Möglichkeit offen, zu einem späteren Zeit- punkt erneut an die Vorinstanz zu gelangen, sollten sich konkrete Anhalts- punkte ergeben, dass die Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Joint Venture ihren Entfaltungsspielraum erheblich beschränke (vgl. angefoch- tener Entscheid, S. 10). Auch in ihren Ausführungen zur Sache hält die Vo- rinstanz fest, es erübrige sich derzeit, vertieft auf die Auswirkungen einer allfälligen zielgruppenspezifischen Werbung einzugehen, da eine solche in den Programmen der Beschwerdegegnerin zur Zeit nicht möglich sei. All- fällige Auflagen seien "im Zusammenhang mit dem Erlass der rechtlichen Rahmenbedingungen der zielgerichteten Werbung – beziehungsweise dessen konkreten Auswirkungen –" zu gegebener Zeit erneut zu prüfen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 24 f. sowie 28). 7.3.1 Die Beschwerdeführenden 1 halten dem entgegen, das Joint Venture ziele schwerpunktmässig darauf ab, insbesondere in den Fernsehprogram- men der Beschwerdegegnerin zielgruppenspezifische Werbung anzubie- ten. Wie aus den am 3. März 2016 offengelegten "Grundsätzen des Joint Venture für die gemeinsame Werbevermarktung" hervorgehe, werde dies weiterhin als wesentliches Ziel des Zusammenschlusses erachtet. Unter diesen Umständen erstaune es, dass die Vorinstanz diesen Aspekt in ih- rem Entscheid ausklammere. Vielmehr hätte sie sich, so die Beschwerde- führenden 1, mit der Frage beschäftigen müssen, ob zu dieser neuen Wer- beform bereits vorsorglich unter dem Aspekt von Art. 29 RTVG Stellung zu

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 25 nehmen sei (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden 1 vom 8. Juli 2016 Rz. 5 ff.). Die Beschwerdeführerinnen 2 weisen zusätzlich darauf hin, dass in den erwähnten Grundsätzen des Joint Venture bereits detaillierte Regelungen zur Ausstrahlung zielgruppenspezifischer TV-Werbung in den Programmen der Beschwerdegegnerin enthalten sind. Die Umstände liessen darauf schliessen, dass diese Regelungen in Absprache mit der Vorinstanz fest- gelegt worden seien. Sie seien jedoch nicht als Auflagen in den Entscheid der Vorinstanz übernommen worden. Damit würden erstens die tatsächli- chen Hintergründe verschleiert. Und zweitens sei die Unvoreingenommen- heit der Vorinstanz in Frage gestellt, wenn diese ausführe, die Beschwer- deführenden könnten zu einem späteren Zeitpunkt erneut an sie gelangen, sollte die Beteiligung der Beschwerdegegnerin am Joint Venture ihren Ent- faltungsspielraum erheblich beschränken (vgl. Stellungnahme der Be- schwerdeführerinnen 2 vom 5. Juli 2016 Rz. 13 und 14). 7.3.2 Es ist unbestritten, dass sich die Beschwerdegegnerin unter anderem mit dem Ziel am Joint Venture beteiligt, in ihren Fernsehprogrammen ziel- gruppenspezifische Werbung ausstrahlen zu können. Wie erwähnt, ist das BAKOM jedoch zum Schluss gekommen, dass ihr eine solche Werbung angesichts der geltenden konzessionsrechtlichen Grundlagen nicht mög- lich ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass es diesbezüglich – in seiner Ei- genschaft als Aufsichtsbehörde nach Art. 86 ff. RTVG – selber eine Verfü- gung erlassen hat. Allerdings hält das BAKOM in seiner Verfügung ausdrücklich fest, es stehe der Beschwerdegegnerin frei, ein Gesuch um Anpassung ihrer Konzession zu stellen. In diesem Fall wäre, so das BAKOM, "im Gesuch [...] darzule- gen und anschliessend von der Konzessionsbehörde zu prüfen, inwieweit eine Konzessionierung von weiteren Programmen mit unterschiedlicher Werbung mit der Verbreitungspflicht (must carry) und den SRG-spezifi- schen Werbebestimmungen vereinbar wäre". Auch wären "Einschränkun- gen, z.B. das Verbot regionaler Werbung, zu prüfen" (vgl. Verfügung des BAKOM vom 29. Februar 2016 S. 11). Es steht damit die Frage im Raum, wie die Ausstrahlung zielgruppenspezi- fischer Werbung (nach einer allfälligen Anpassung der Konzession) im Hin- blick auf Art. 29 Abs. 2 RTVG zu beurteilen wäre. Die Joint-Venture-Partner gehen in ihren "Grundsätzen des Joint Venture für die gemeinsame Wer- bevermarktung" denn auch näher darauf ein: Gemäss dem Grundsatz 6

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 26 wird die Beschwerdegegnerin "keine zielgerichtete Werbung ausstrahlen, bei der ein Auftraggeber Werbespots nur in einem regionalen Verbreitungs- gebiet schalten möchte". Gemäss dem Grundsatz 8 wird dem BAKOM un- verzüglich gemeldet, "sofern die Einnahmen der SRG aus zielgerichteter TV-Werbung vor 2021 CHF 30 Mio. p.a. übersteigen"; falls das BAKOM in diesem Fall "eine Beschränkung anderer Medienunternehmen vermutet", werde die Beschwerdegegnerin in einem Bericht darlegen, wie sie eine we- sentliche Beschränkung ausschliesse (vgl. <www.admeira.ch> > Hinter- grundinformationen > Medienmitteilungen > "Ringier, SRG und Swisscom publizieren Grundsätze des Joint Venture für die gemeinsame Werbever- marktung", abgerufen am 12. September 2016). 7.3.3 Wie die Vorinstanz darlegt, sind ihr die Grundsätze des Joint Venture bereits am 9. Februar 2016 zugestellt worden (vgl. angefochtener Ent- scheid, S. 13). Die Beschwerdegegnerin hat die Frage, wie hinsichtlich ei- ner allfälligen zielgruppenspezifischen Werbung in ihren TV-Programmen zu verfahren ist, damit zum Thema des Verfahrens gemacht. Die Vorin- stanz nimmt die Grundsätze im angefochtenen Entscheid (S. 13) unter dem Titel "Selbstbeschränkungen" zur Kenntnis, ohne sich weiter dazu zu äussern. Dies darf die Beschwerdegegnerin an sich dahingehend verste- hen, dass die Vorinstanz diese "Selbstbeschränkungen" aus heutiger Sicht für ausreichend hält. Unter diesen Umständen kann den Beschwerdeführenden im Rahmen der Legitimationsprüfung nicht entgegen gehalten werden, die Auswirkungen von zielgruppenspezifischer TV-Werbung seien von Vornherein nicht Thema des Verfahrens. Die beschwerdeführenden Medienunternehmen müssen vielmehr geltend machen können, es seien bereits im laufenden Verfahren Anordnungen nach Art. 29 Abs. 2 RTVG zu treffen. Ob dies zu- trifft, wird sodann im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. 7.3.4 Die Parteistellung der beschwerdeführenden Medienunternehmen kann demnach auch nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass das BAKOM der Beschwerdegegnerin die Ausstrahlung zielgruppenspezifi- scher Werbung untersagt hat. 7.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid (S. 28) ferner aus, es sei zu berücksichtigen, dass das Joint Venture gemäss seinen Grundsät- zen allen Medienunternehmen diskriminierungsfreien Zugang garantiere und diese von seinen Vermarktungsdaten profitieren lasse. Tatsächlich

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 27 heisst es in den Grundsätzen des Joint Venture, dieses sei offen, alle jour- nalistischen TV-, Radio-, Online- und Print-Angebote zu vermarkten, wobei alle Inventare gleich behandelt würden, unabhängig davon, ob sie von ei- nem Mitaktionär oder einem kommerziellen Partner bereitgestellt würden (vgl. Grundsatz 1). Auch die aufbereiteten Nutzerdaten würden gleichwer- tig eingesetzt (vgl. Grundsatz 2). Die Kommissionssätze des Joint Venture richteten sich grundsätzlich nach betriebswirtschaftlichen Kriterien (vgl. Grundsatz 4). 7.4.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 halten dem entgegen, die Kooperati- onsmöglichkeiten der am Joint Venture nicht beteiligten Medienunterneh- men seien nicht ausreichend geklärt. Auch sei eine Öffnung des Aktionari- ats für diese Medienunternehmen ausgeschlossen (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2, Rz. 54). Die Beschwerdeführerinnen 3 wenden zudem ein, die Vorinstanz könne es nicht dabei bewenden lassen, sich auf eine Absichtserklärung der Joint-Venture-Partner zu verlassen. Gegebe- nenfalls habe sie die entsprechenden Verpflichtungen rechtsverbindlich zu verfügen (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3, S. 22). Weiter machen die Beschwerdeführerinnen 3 geltend, indem die Vorinstanz es zu- lasse, dass die Beschwerdegegnerin ihre Tochtergesellschaft Publisuisse AG in das Joint Venture einbringe, entziehe sie deren Geschäftstätigkeit zukünftig dem Verfahren nach Art. 29 RTVG. Dies, weil die neue Gesell- schaft nicht mehr als ein von der Beschwerdegegnerin beherrschtes Un- ternehmen gelte (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3, S. 24 f.). 7.4.2 Auch was den Zugang Dritter zu den Leistungen des Joint Venture betrifft, stellt sich somit die Frage, ob bereits im laufenden Verfahren An- ordnungen nach Art. 29 Abs. 2 RTVG zu treffen sind. In diesem Zusam- menhang dürfte auch näher auf die Frage einzugehen sein, wie diesbezüg- liche Anordnungen in Zukunft ausgestaltet werden könnten. Denn grund- sätzlich können nur die Beschwerdegegnerin und von ihr beherrschte Un- ternehmen Adressaten von Anordnungen nach Art. 29 Abs. 2 RTVG sein. 7.5 Es ergibt sich somit, dass den beschwerdeführenden Medienunterneh- men Parteistellung einzuräumen ist. 8. Als Nächstes ist näher auf die Stellung des VSM einzugehen. 8.1 Der VSM ist selber kein Medienunternehmen. Es handelt sich bei ihm aber um einen Verein nach Art. 60 ff. ZGB, dessen ordentliche Mitglieder

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 28 privatwirtschaftliche Medienunternehmen mit Sitz in der (deutschsprachi- gen) Schweiz sind. Der VSM soll sich unter anderem für die Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen dieser Mitglieder einsetzen (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 der Statuten vom 2. April 2014 [Bei- lage 3 zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1; nachfolgend: Statu- ten]). Es stellt sich daher die Frage, ob der VSM in seiner Eigenschaft als Interessenvertretung von "anderen Medienunternehmen" im Sinn von Art. 29 RTVG am Verfahren teilnehmen kann. 8.2 Gemäss der Praxis zur sogenannten "egoistischen Verbandsbe- schwerde" kann ein Verband (neben eigenen Interessen) auch die Interes- sen seiner Mitglieder geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Interessen handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.82). 8.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die grosse Mehrheit der Me- dienunternehmen, die Mitglieder des VSM seien, habe ihr gegenüber "eine beschränkte Reichweite" und spreche daher ganz andere Werbeauftrag- geber an (vgl. Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 im Verfahren A-1703/ 2016 Rz. 90 und 91). Der VSM hält dem sinngemäss § 3 Abs. 5 der Statu- ten entgegen, wonach er zwecks Wahrung der Interessen seiner Mitglieder zur Verfahrensführung und Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert ist (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführenden 1 vom 8. Juli 2016 Rz. 32). Der VSM überschätzt die Tragweite der erwähnten statuarischen Bestim- mung. Diese ermächtigt ihn zwar, ohne vorgängige Konsultation seiner Mit- glieder ein Verfahren zu führen. Doch ändert dies nichts daran, dass die verfahrensleitende Behörde jeweils zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine "egoistische Verbandsbeschwerde" erfüllt sind. Vorliegend ist dies indessen der Fall: Es sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, die es nahelegen, auf Stufe der Legitimation generell zwischen Medienunterneh- men mit grösserer und solchen mit kleinerer "Reichweite" zu unterschei- den. So haben auch Unternehmen, die Medienerzeugnisse für einen loka- len oder regionalen Markt herstellen, die Möglichkeit, ihre Werbeinventare gemeinsam zu vermarkten und dadurch "überregionale" Werbeauftragge- ber zu erreichen. Es kann daher nicht gesagt werden, eine erhebliche Be- schränkung des Entfaltungsspielraums sei bei solchen Unternehmen ge-

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 29 nerell nicht glaubhaft. Weiter muss der VSM mit einer egoistischen Ver- bandsbeschwerde nicht die Interessen aller oder einer Mehrheit seiner Mit- glieder geltend machen, sondern reicht es aus, dass es sich um die Inte- ressen einer Grosszahl von Mitgliedern handelt. Nachdem die Joint-Ven- ture-Partnerin Ringier, die gegenläufige Interessen vertritt, bereits im Au- gust 2015 aus dem VSM ausgetreten ist, steht dessen Teilnahme am vor- liegenden Verfahren somit nichts entgegen. 8.4 Auch dem VSM ist demnach Parteistellung einzuräumen. 9. Es bleibt zu prüfen, ob auch die Goldbach Media vorliegend Parteistellung beanspruchen kann. 9.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, vom Schutz von Art. 29 Abs. 2 RTVG profierten Unternehmen, die publizistische Inhalte herstellten oder solche veröffentlichten. Marktteilnehmer in vor- oder nach- gelagerten Märkten wie der Werbeakquisition, der Personalrekrutierung, der Programmverbreitung oder dem Marketing seien von diesem Schutz nicht erfasst (vgl. angefochtener Entscheid, S. 16 [oben]). Wie die Vor- instanz an anderer Stelle festhält, wird die Goldbach Media als reine Wer- bevermarkterin damit nicht vom Schutzzweck von Art. 29 Abs. 2 RTVG er- fasst. Es könne jedoch offen gelassen werden, ob ihre Parteistellung allein schon daran scheitere (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10). 9.2 Die Beschwerdeführerinnen 3 halten in ihrer Beschwerde fest, das Joint Venture stehe in direkter Konkurrenz zur Goldbach Media. Diese er- fülle als Vermarkterin der Werbeplätze der 3 Plus Group AG, der Pro Sie- ben Puls 8 TV AG und anderer privater Sendeunternehmen eine unabding- barer Funktion im System dieser Unternehmen (vgl. Beschwerde der Be- schwerdeführerinnen 3, S. 15). Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz hin und macht geltend, die Goldbach Media sei als Werbevermarkterin in einem vorgelagerten Markt tätig und daher kein Me- dienunternehmen im Sinn von Art. 29 RTVG (vgl. Beschwerdeantwort vom

  1. Juli 2016 im Verfahren A-2412/2016 Rz. 51 und 84). Die Beschwerdeführerinnen 3 halten dem erneut entgegen, bei der Gold- bach Media handle es sich "um den direktesten Konkurrenten von Ad- meira". Zudem liessen sich die 3 Plus Group AG und die Pro Sieben Puls 8 TV AG, die mit der Beschwerdegegnerin in Konkurrenz stünden, von der

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 30 Goldbach Media vermarkten (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin- nen 3 vom 28. Juli 2016 Rz. 22). 9.3 Die Goldbach Media bezweckt gemäss ihrem Handelsregisterauszug "die Vermarktung elektronischer Medien, insbesondere von Fernsehpro- grammen jeder Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Werbe- bereich mit Schwerpunkt in der Schweiz". Gemäss den Angaben auf ihrer Website handelt es sich bei ihr um "die Vermarktungsorganisation der elektronischen Medien TV, Video und Digital out of Home". Zu ihren Dienst- leistungen gehörten "Mediaplanung, Vermarktung, Buchung, Abwicklung und Controlling" für verschiedene Fernsehsender und Internet-TV-Plattfor- men (vgl. <www.goldbachmedia.ch> > über uns, abgerufen am 16. Sep- tember 2016). Die Vorinstanz führt demnach zu Recht aus, es handle sich bei der Goldbach Media um eine reine Werbevermarkterin. Demnach produziert oder veröffentlicht die Goldbach Media selber keine Medieninhalte. Damit handelt es sich bei ihr nicht um ein Medienunterneh- men im Sinn von Art. 29 RTVG. Diese Bestimmung stellt für sie daher keine Schutznorm dar, weshalb sie im entsprechenden Verfahren keine Partei- stellung beanspruchen kann. 9.4 Daran ändert nichts, dass die Goldbach Media in direkter Konkurrenz zum Joint Venture steht. Wie aus den bisherigen Ausführungen hervorgeht, begründet allein der Umstand, dass die Golbach Media einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt sein wird, noch kein Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 6.2). Fehl geht ferner der Hinweis der Beschwerdeführerinnen 3, wonach sich verschiedene private Medienunternehmen, darunter die 3 Plus Group AG und die Pro Sieben Puls 8 TV AG, von der Goldbach Media vermarkten liessen: Entscheidend bleibt, dass nur Medienunternehmen, nicht aber Werbevermarkter vom Schutzzweck von Art. 29 Abs. 2 RTVG erfasst wer- den. Sollten die am Verfahren teilnehmenden Medienunternehmen be- fürchten, eine Schwächung der Marktposition der Goldbach Media werde sich indirekt auch für sie ungünstig auswirken, können sie dies ohne Wei- teres geltend machen. Hierzu braucht der Goldbach Media selber keine Parteistellung eingeräumt zu werden. 9.5 Die Goldbach Media kann somit keine Parteistellung beanspruchen.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 31 10. Es ergibt sich somit, dass den beschwerdeführenden Medienunternehmen und dem VSM Parteistellung einzuräumen ist (soweit sie Massnahmen be- antragen, welche sie bzw. ihre Mitglieder vor einer erheblichen Beschrän- kung ihres Entfaltungsspielraums schützen; vgl. E. 6.3.4). Ihre Beschwer- den sind demnach begründet. Hingegen kann die Goldbach Media keine Parteistellung beanspruchen, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist. 11. Hinsichtlich jener Beschwerden, die begründet sind, stellt sich die Frage, ob aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und in der Sache zu entscheiden ist (vgl. E. 3). 11.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, allfällige Verfahrens- mängel, die sich aus der Verneinung der Parteistellung ergeben hätten, könnten vom Bundesverwaltungsgericht geheilt werden. In erster Linie gehe es noch um die Einsicht in die von der Beschwerdegegnerin ins Ver- fahren eingebrachten Dokumente. Es sei damit zu rechnen, dass es im Fall einer Rückweisung diesbezüglich erneut zu Streitigkeiten vor der Vorin- stanz kommen würde, die dann letztlich vom Bundesverwaltungsgericht zu klären wären. Aus prozessökonomischen Gründen sei daher ein Sachurteil des Bundesverwaltungsgerichts angezeigt (vgl. Vernehmlassungen vom

  1. Juni 2016 [jeweilige Ziff. 4.2.1]). 11.2 Die Beschwerdeführenden 1 sprechen sich für eine Rückweisung an die Vorinstanz aus. Da sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Über- prüfung rundfunkrechtlicher Fragen eine gewisse Zurückhaltung auferlege, führe ein Entscheid in der Sache zu einem Instanzen- und Kognitionsver- lust (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 Rz. 61 bis 74). Aus den gleichen Gründen fordern auch die Beschwerdeführerinnen 2 eine Rück- weisung (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 2, Rz. 58 bis 63). Ebenso macht die Beschwerdegegnerin geltend, es müsse gegebenenfalls eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen (vgl. u.a. Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2016 im Verfahren A-2412/2016 Rz. 16). Was die Beschwerdeführerinnen 3 betrifft, so wird aus deren Beschwerde nicht klar, ob sie einen Entscheid in der Sache oder eine Rückweisung be- vorzugen. In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2016 (Rz. 28) halten sie fest, eine Heilung von Verfahrensmängeln sei möglich, setze aber voraus, dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt umfassend ermittle und das rechtliche Gehör gewähre.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 32 11.3 Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung unter anderem dann angezeigt, wenn ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.195, und Urteil des BVGer A-2121/ 2013 vom 27. Januar 2015 E. 4.4). Insbesondere eine Heilung von Ge- hörsverletzungen ist nur möglich, wenn das Gericht die umstrittenen Fra- gen frei, d.h. mit uneingeschränkter Kognition, prüft (vgl. dazu MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 116 Ia 94 E. 2 und Urteil des BVGer A-7097/2013 vom 25. Juni 2015 E. 8.7). 11.4 In einem Urteil vom 20. November 2008 hatte das Bundesverwal- tungsgericht zu prüfen, ob ein Programmveranstalter bzw. dessen Pro- gramm im Sinn von Art. 60 Abs. 1 Bst. a RTVG "in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags beiträgt". Das Bundesver- waltungsgericht wies darauf hin, bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs komme dem BAKOM ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den es nur mit Zurückhaltung eingreife (vgl. Urteil des BVGer A-8624/ 2007 vom 20. November 2008 E. 5.4). Das Bundesgericht hat diesen Ent- scheid bestätigt und festgehalten, es sei nicht rechtswidrig, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung des erwähnten unbe- stimmten Rechtsbegriffs eine gewisse Zurückhaltung auferlege und nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum des für die verfassungskonforme Ausgestaltung des rundfunkrechtlichen Mediensystems verantwortlichen BAKOM eingegriffen habe. Auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kog- nition zustehe, solle in Gewichtungsfragen den Beurteilungsspielraum der jeweiligen Vorinstanz respektieren (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3). Im Verfahren nach Art. 29 RTVG ist eine "erhebliche Beschränkung des Entfaltungsspielraums anderer Medienunternehmen" zu prüfen. Es geht damit ebenfalls um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs bzw. letztlich darum, das rundfunkrechtliche Mediensystem verfassungskonform auszugestalten. Der Vorinstanz ist demnach ein gewisser Beurteilungs- spielraum zu belassen. Hinzu kommt, dass der Vorinstanz hinsichtlich der gegebenenfalls zu ergreifenden Massnahmen ein Auswahlermessen zu- kommt (vgl. E. 6.3.3). Nach dem soeben Gesagten muss sie auch diesbe- züglich über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen. Das Bundes- verwaltungsgericht hätte eine unangemessene Entscheidung zwar zu kor- rigieren, die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen aber der Vor- instanz zu überlassen (vgl. dazu BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 135 II 296 E. 4.4.3 und BVGE 2010/19 E. 4.2).

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 33 11.5 Der Vorinstanz ist im Verfahren nach Art. 29 RTVG somit ein Beurtei- lungs- bzw. Ermessensspielraum zu belassen. Es ist daher nicht angezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend (nach Gewährung der Ak- teneinsicht und dem Einholen weiterer Stellungnahmen) selber darüber be- findet, ob und gegebenenfalls welche Massnahmen nach Art. 29 Abs. 2 RTVG zu ergreifen sind. Entsprechend ist die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 12. Zusammengefasst sind die Beschwerden der beschwerdeführenden Medi- enunternehmen und des VSM gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache mit der Anweisung, diesen Beschwerdefüh- renden im Sinn von E. 10 Parteistellung zu gewähren, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde der Goldbach Media ist abzuweisen. 13. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 13.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in der Regel von der un- terliegenden Partei zu tragen; unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Einer Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Bemessung der Verfahrenskosten richtet sich nach den Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 13.1.1 Es drängt sich auf, die Kosten für die Zwischenverfügung vom 31. März 2016 im Verfahren A-1703/2016 vorab separat zu verlegen. Diese sind auf Fr. 500.– festzusetzen und den dort unterliegenden Beschwerde- führenden 1 aufzuerlegen. 13.1.2 Die übrigen Verfahrenskosten sind auf Fr. 4'000.– festzusetzen und entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen in der Hauptsache zu verle- gen. Die Beschwerdeführenden 1 und die Beschwerdeführerinnen 2 obsie- gen vollumfänglich. Hingegen trifft dies nur auf einen Teil der Beschwerde- führerinnen 3 zu, wird die Beschwerde der Goldbach Media doch abgewie- sen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die erwähnten Kosten zu 5/6 der Beschwerdegegnerin und zu 1/6 der Goldbach Media aufzuerle- gen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten von Fr. 3'330.– und die Goldbach Media solche von Fr. 670.– zu tragen.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 34 13.1.3 Die von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschüsse sind zur Deckung der auferlegten Verfahrenskosten zu verwenden und im Übrigen zurückzuerstatten. 13.2 Im Beschwerdeverfahren haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung; obsiegt die Partei nur teilweise, wird die Ent- schädigung entsprechend gekürzt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Sie wird in der Regel der unterliegenden Gegenpartei auferlegt, sofern eine solche vorhanden ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei; unnötiger Aufwand wird nicht ent- schädigt (Art. 8 VGKE). 13.2.1 Da die Beschwerdeführenden 1 in der Hauptsache vollumfänglich obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung. Nachdem sie keine Kostennote eingereicht haben, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmass- lich notwendigen Arbeitsaufwands für das vorliegende Verfahren erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Betrag von Fr. 6'000.– (Anwaltsho- norar inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Die Beschwer- degegnerin als unterliegende Gegenpartei ist zur Bezahlung der entspre- chenden Entschädigung verpflichtet. Im Zusammenhang mit der Zwischen- verfügung vom 31. März 2016 schulden umgekehrt aber die Beschwerde- führenden 1 der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung. Diese ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Unter Verrechnung der Forderungen resultiert demnach ein Betrag von Fr. 4'500.–, welchen die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden 1 zu bezahlen hat. 13.2.2 Was den Anspruch der Beschwerdeführerinnen 2 auf Parteient- schädigung betrifft, gelten die gleichen Überlegungen wie im Fall der Be- schwerdeführenden 1. Doch schulden die Beschwerdeführerinnen 2 der Beschwerdegegnerin ihrerseits keine Entschädigung. Entsprechend ist ihnen der volle Betrag von Fr. 6'000.– zuzusprechen. 13.2.3 Unter den Beschwerdeführerinnen 3 haben die 3 Plus Group AG und die Pro Sieben Puls 8 TV AG gegenüber der Beschwerdegegnerin ei- nen Anspruch auf Parteientschädigung, während die Beschwerdegegnerin ihrerseits gegenüber der Goldbach Media einen solchen Anspruch hat. Es drängt sich daher auf, keine gegenseitigen Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Die interne Verteilung der Parteikosten unter den Beschwerde- führerinnen 3 ist deren Sache.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 35 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren A-1703/2016, A-2244/2016 und A-2412/2016 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, der Beschwerdeführerin- nen 2 sowie der 3 Plus Group AG und der Pro Sieben Puls 8 TV AG werden gutgeheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache mit der Anweisung, diesen Beschwerdeführen- den im Sinn von E. 10 Parteistellung zu gewähren, an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 3. Die Beschwerde der Goldbach Media (Switzerland) AG wird abgewiesen. 4. Den Beschwerdeführenden 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden 1 dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben. 5. Den Beschwerdeführerinnen 2 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Be- schwerdeführinnen 2 dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben. 6. Der Goldbach Media (Switzerland) AG werden Verfahrenskosten von Fr. 670.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'330.– wird den Be- schwerdeführerinnen 3 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 36 7. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'330.– aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 8. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– und den Beschwerdeführerin- nen 2 eine solche von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 9. Den Beschwerdeführerinnen 3 und der Beschwerdegegnerin werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden 1 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerinnen 2 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerinnen 3 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Andreas Meier

A-1703/2016, A-2244/2016, A-2412/2016 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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