Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1701/2006
Entscheidungsdatum
01.10.2007
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-17 0 1 /2 00 6 {T 0/ 2} U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 7 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Gerichtsschreiberin Iris Widmer. M._______ vertreten durch _______ Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Erlass der Einfuhrabgaben. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 17 01 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die Firma „Blumen M.“ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Handel mit Blumen. Langjährige Inhaberin des in Bern betriebenen Blumenladens ist Frau X.. Die Firma verfügt über eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für Schnittblumen. Sie ist folglich berechtigt, aufgrund von Kontingentszuteilungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) solche zum Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzuführen. B. Das BLW stellte nach einer Überprüfung fest, dass die Firma in den Jahren 2000 und 2001 die ihr zugeteilten Zollkontingentsanteile für Schnittblumen überschritten hatte. Auf diese Weise war der KZA anstelle des Ausserkontingentszollansatzes (AKZA) beansprucht worden. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 forderte die Zollkreisdirektion Basel bei der Firma „Blumen M._______“ Fr. 24'759.80 (Fr. 24'189.85 Zoll und Fr. 569.95 Mehrwertsteuer) nach. Die dagegen bei der OZD erhobene Beschwerde wurde am 28. Juli 2004 abgewiesen. Das bei der Zollrekurskommission (ZRK) gegen diesen Entscheid eingelegte Rechtmittel wurde zurückgezogen. Die ZRK schrieb deshalb mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 das Verfahren ab. C. Am 16. Februar 2005 liess die Firma bei der OZD ein Gesuch um Erlass der aus den Kontingentsüberschreitungen entstandenen Einfuhrabgaben stellen, welches diese mit Entscheid vom 31. Mai 2005 abwies. Die OZD begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, das Gesuch um Erlass des Zollbetrages stelle gleichsam ein Antrag auf Änderung des Zolltarifes dar, solle doch auf dem Weg des Nachlasses die Zollbemessung wiederum nach den ursprünglich deklarierten Tarifnummern verfügt werden. Die nachträgliche Mehrwertsteuerforderung habe sie eigenem Fehlverhalten zuzuschreiben. Der Nachbezug einer unrechtmässig nicht entrichteten Steuer sei nicht ungewöhnlich und könne die Gesuchstellerin nicht unbillig belasten, weshalb ein Erlass ausgeschlossen sei. Die OZD sei allerdings zur Vereinbarung von Ratenzahlungen bereit. Se ite 2

A- 17 01 /2 0 0 6 D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 bzw. mit verbesserter Rechtsschrift vom 11. Juli 2005 liess die „Blumen M._______“ (Beschwerdeführerin) gegen diesen Entscheid bei der ZRK Beschwerde erheben mit dem Antrag, dieser sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolge) aufzuheben. In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2005 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde. Erneut wurde zur Abwendung der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz auf die Möglichkeit der Ratenzahlung hingewiesen. E. Mit Instruktionsmassnahme vom 1. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die zu diesem Zeitpunkt bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD betreffend den Erlass der Einfuhrsteuern unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit 109 Abs. 1 Bst. c aZG und in Verbindung mit Art. 84, 92 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit sachlich und funktionell zuständig. Se ite 3

A- 17 01 /2 0 0 6 1.2Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen. Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend die Mehrtsteuer gilt für den sich im Jahr 2001 verwirklichte Sachverhalt das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Mehrwertsteuergesetz sowie die zugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV, SR 641.201) und für die sich im Jahr 2000 zugetragenen Geschehnisse die bis Ende 2000 geltende Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464; vgl. Art. 93 Abs. 1 MWSTG; vgl. dazu auch Entscheid der ZRK 2001-011 vom 7. Juni 2002 E. 1b und 1c). 2. 2.1Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandelsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1). Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff., vgl. insbes. Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) – worunter auch Schnittblumen fallen (Art. 1 VEAGOG) – konkretisiert diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Se ite 4

A- 17 01 /2 0 0 6

Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze

verweist Art. 19 LwG, soweit dieses selbst nichts anderes bestimmt,

auf die Zollgesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbes.

Anhang 2 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]

und Anhang 4 zur Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998

über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

[Agrareinfuhrverordnung, AEV, SR 916.01]).

Gemäss bestätigter Rechtsprechung erweisen sich das

Landwirtschaftsgesetz und die entsprechenden Ausführungs-

verordnungen betreffend die Zollkontingente sowie das Zolltarifgesetz

sowohl im Einklang mit der Verfassung als auch mit den

staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz (vgl. BGE 128 II 34

  1. 4b, Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004
  2. 3.4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom

13. September 2007 E. 2.1, A-1737/2006 vom 22. August 2007

E. 3.1 ff., A-1743/2006, A-1744/2006 und A-1745/2006, alle vom

12. Juni 2007, jeweils E. 4 [insbes. zur Verfassungsmässigkeit des

Zolltarifes und der Verteilung der Zollkontingente für Schnittblumen],

A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.2; Entscheide der ZRK 2004-032

und 2004-033, beide vom 14. Juli 2005, E. 2a.aa bis 2b und 2002-112

vom 17. April 2003 E. 2a und 2b [alle betreffend die

Verfassungsmässigkeit des Zolltarifes und der Verteilung der

Zollkontingente für Schnittblumen]).

2.2Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen

gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer

Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen die

Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen

(Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Verordnung vom

10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]; zum

Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom

7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches

Abgaberecht [ASA] 70 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004

vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-

1692/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der ZRK vom

28. Oktober 2003, veröffentlicht in ASA 73 576 E. 3c). Bei Einfuhren

innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt

ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt

der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach

dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei

Se ite 5

A- 17 01 /2 0 0 6 denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungs- tatbestand (beispielsweise Art. 14 f. bzw. Art. 16 ff. aZG) liege vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2007 vom 13. September 2007 E. 2.2, A-1674/2006 vom 16. April 2007 E. 2.3, A- 1688/2007 vom 22. März 2007 E. 2.3, A-1678/2006 vom 5. März 2007 E. 2.3; Entscheid der ZRK 2004-033 vom 14. Juli 2005 E. 2b, mit weiteren Hinweisen). 2.3Gemäss Art. 14 Abs. 1 AEV kann eine Inhaberin von Kontingents- anteilen mit anderen Zollkontingentsanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingentsanteilsberechtigten dem Zollkontingentsanteil der Anteilsinhaberin angerechnet werden. Die Vereinbarung der Ausnützung hat vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 2 AEV in der in den Jahren 2000 und 2001 gültigen Fassung [AS 1998 3125]; vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 1737/2006 vom 22. August 2007 E. 3.3 und E. 3.4, A-1674/2006 vom 16. April 2007 E. 2.4). 2.4 2.4.1Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, kann diese aus den in Art. 127 aZG festgelegten Gründen erlassen werden. Mit anderen Worten bildet der Zollerlass eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind im entsprechenden Rechtsmittel- verfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 246 ff., E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.1, A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.1). 2.4.2Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den hier nicht zutreffenden besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 aZG, in Ziffer 3 dieses Absatzes vorgesehen. Dementsprechend kann ein Zollbetrag erlassen werden, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde. Der Erlassgrund dieser Bestimmung ist ausschliesslich für Nachforderungen gemäss Art. 126 aZG bestimmt (BGE 94 I 478 E. 2; Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004 Se ite 6

A- 17 01 /2 0 0 6 E. 3a.aa; vgl. HANS BEAT NOSER, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG). Der Irrtum muss sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, beziehen (z.B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages, Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 220 E. 2b und BGE 82 I 254 f. E. 2; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 345]). Gemäss Rechtsprechung kann ein Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen (vgl. Entscheide der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht in ASA 25 380 E. 3b, vom 6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24 251 E. 3 sowie vom 4. Dezember 1952, veröffentlicht in ASA 22 115 E. 4). 2.4.3Ziffer 4 von Art. 127 Abs. 1 enthält ferner eine Härteklausel, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, die subsidiär zur Anwendung kommt, d.h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Ziffern 1 bis 3 erfasst wird. Gemäss Ziffer 4 muss ein Zollnachlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.2, A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen: 2.4.4 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3, A- 1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1; Entscheid der ZRK 2004-028 vom 18. Februar 2005 E. 2b). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht Se ite 7

A- 17 01 /2 0 0 6 leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 3.1). Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen ausser- gewöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck vermitteln (vgl. zum Ganzen NOSER, a.a.O., S. 48). 2.4.5Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK 2002-099 vom 28. Oktober 2003 E. 2c.bbb). Das Zollgesetz regelt die Bemessung der Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1 für die Ein- und Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich beispielsweise der geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier unterschiedlicher Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu Unrecht deklarierten Zollansatzes zum KZA und des korrekterweise anzuwendenden Zollansatzes zum AKZA, würde ein Zollnachlass im Ergebnis dazu führen, dass die zollpflichtige Person ungerecht- fertigterweise in den Genuss des KZA gelangen würde und fälschlicherweise eine Korrektur der Abgabebemessung unterlassen bliebe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der ZRK 2004-034 vom 27. Juni 2005 E. 4b.bb). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile Se ite 8

A- 17 01 /2 0 0 6 des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2). 2.4.6Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1698/2006 und A- 1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.3; Entscheid der ZRK 2002-020 vom 18. September 2002 E. 2b.cc). 2.5 2.5.1Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften des MWSTG (Art. 72 – 84) bzw. der MWSTV (Art. 65 – 76). Die Zollgesetzgebung gilt überall dort, wo das MWSTG bzw. die MWSTV nichts anderes anordnen (so ausdrücklich Art. 72 MWSTG bzw. Art. 65 MWSTV). Der Erlass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 84 MWSTG bzw. Art. 76 MWSTV geregelt. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt abgesehen von den hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von jeweils Abs. 1 Bst. a, b und d) zur Anwendung, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person unbillig belasten würde (Art. 84 Abs. 1 Bst. c MWSTG bzw. Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Wie bei allen Erlasstatbeständen müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. 2.5.2Die Regelung von Art. 84 Abs. 1 Bst. c MWSTG bzw. Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV entspricht derjenigen über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziffer 3 aZG, weshalb in materieller Hinsicht auf das in E. 2.4.2 Ausgeführte verwiesen wird. Im Weiteren gilt grundsätzlich, dass ein Erlass der Mehrwertsteuer nur dann Anwendung findet, wenn die Verantwortung für die fehlerhafte Berechnung nicht bei der steuerpflichtigen Person liegt. Hat beispielsweise die Steuerpflichtige eine Falschdeklaration selber zu vertreten, ist ein Erlass ausgeschlossen (vgl. auch ZRK 2004-052 vom 19. Juli 2004 E. 3a; siehe auch PETER A. MÜLLER in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 84 Rz. 7). Se ite 9

A- 17 01 /2 0 0 6 3. 3.1Die Beschwerdeführerin argumentiert, die mit Bezug auf das Zollverfahren aussergewöhnlichen Verhältnisse ergäben sich aus den Unklarheiten und der Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Neuregelung der Kontingentsverwaltung und Kontingentsabwicklung für Schnittblumen ab 2000. Die verschiedenen Änderungen des BLW seien erst nachträglich innerhalb des Kontrollverfahrens kommuniziert worden. Die daraus entstandenen erheblichen Unsicherheiten sowohl bei den einzelnen Floristen als auch beim Schweizerischen Floristenverband hätten erst im Zusammenhang mit verschiedenen Beschwerdeverfahren nachträglich geklärt werden können. Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse in einer ganzen Branche müssten Berücksichtigung finden. Jedenfalls sei der Beschwerdeführerin jeweils neben dem von ihr eingegebenen Kontingent auch von der Blumenbörse Bern ein Zusatzkontingent zugeteilt worden. Die Abwicklung der Kontingentsbearbeitung sei zusammen mit der Blumenbörse, dem Transporteur und dem BLW immer in gleicher Weise erfolgt. Im fraglichen Zeitraum habe die Blumenbörse mehr als von der Beschwerdeführerin beanspruchte Kontingente gehabt. Es habe eine entsprechende Vereinbarung mit der Börse bestanden, weshalb es bei der Beschwerdeführerin nicht zu einer Kontingents- überschreitung gekommen sei. Aufgrund dieser Vereinbarung habe sie in guten Treuen der Meinung sein können, die Kontingents- ausgleichung werde wie bisher automatisch abgedeckt. Der im Verhältnis zum KZA „exorbitant hohe“ AKZA führe zudem zu einem unverhältnismässig hohen „Strafzoll“. Aufgrund einer Operation werde die Geschäftsinhaberin während längerer Zeit im Laden ausfallen, und die Beschwerdeführerin sei weder in der Lage, noch sei es ihr zumutbar, den geforderten Zoll- und Steuerbetrag zu entrichten, sichere dieses Geschäft doch eine Existenz nur knapp. 3.2Insofern die Beschwerdeführerin vorliegend behauptet, es sei aufgrund der Vereinbarung zwischen ihr und der Blumenbörse nicht zu einer Kontingentsüberschreitung gekommen, bestreitet sie die Begründetheit der Zollnachforderung. Solches ist im Veran- lagungsverfahren, nicht aber im Zollnachlassverfahren geltend zu machen (E. 2.4.1). Ihr Vorbringen ist deshalb im vorliegenden Erlassverfahren bereits im Ansatz verfehlt. Ohnehin wäre für eine gültige Übertragung von Kontingentsanteilen eine der Annahme der Zolldeklaration vorausgehende schriftliche Meldung ans BLW Se it e 10

A- 17 01 /2 0 0 6 notwendig gewesen (vgl. E. 2.3). Die Beschwerdeführerin verweist auf eine Vereinbarung, die zwischen ihr und der Blumenbörse bestanden habe. Eine solche wurde aber nach unwidersprochener Darstellung des Bundesamtes diesem nicht gemeldet, so dass dieses Argument im Veranlagungsverfahren auch nicht mit Erfolg hätte geltend gemacht werden können. Die Behauptung, dass der Blumenbörse noch zum KZA berechtigende Zollkontingente zur Verfügung gestanden hätten, könnte deshalb keine Beachtung finden. Nach Ausschöpfung ihrer Zollkontingentsanteile für die Tarifnummern mit KZA und nachdem die Beschwerdeführerin nicht über eine rechtsgültige Ausnützungs- vereinbarung verfügt hat, wären die restlichen Einfuhren zwingend nach den Tarifnummern mit AKZA zu deklarieren gewesen (E. 2.2). Bei der Verwaltung ihrer Kontingentsanteile hat die Beschwerdeführerin aufgrund des im Zollrecht geltenden Prinzips der Eigenverantwortung (E. 2.2) nicht auf eine „automatische Kontingentsausgleichung“ vertrauen dürfen. Was die angeblichen Unklarheiten und Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Kontingentsabwicklung für Schnittblumen ab 2000 betrifft, bezieht sich dieser Vorwurf ebenfalls auf den die Zollforderung begründenden Sachverhalt, dem im vorliegenden Erlassverfahren nicht weiter nachzugehen ist. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von ihr kritisierte Importregelung als rechtskonform beurteilt worden ist (E. 2.1). Der Vorwurf, die Verfahrensvorschriften seien erst nachträglich kommuniziert worden (gemeint wohl von Seiten der Behörde) und Unklarheiten hätten mittels Beschwerdeverfahren geklärt werden müssen, betrifft ebenso das Veranlagungsverfahren und wäre mit Blick auf die zu Fragen der Einfuhr von Schnittblumen ergangene Rechtsprechung ohnehin nicht haltbar (vgl. hierfür die in E. 2.1 zitierte Rechtsprechung; insbes. zur Zollkontingentsabwicklung von Schnittblumen im fraglichen Zeitraum A-1745/2006 vom 12. Juni 2007; ZRK 2004-032 vom 14. Juli 2005, 2002-112 vom 17. April 2003). 3.3Aus diesen Erläuterungen folgt bereits, dass ein Zollnachlass gemäss Art. 127 Abs. 1 aZG weder gestützt auf Ziffer 3 noch Ziffer 4 dieser Bestimmung in Frage kommt, hat doch die Beschwerdeführerin zu Unrecht die Anwendung des KZA beansprucht, obwohl sie nicht über die notwendigen Kontingentsanteile verfügt hat (oben E. 3.2). Der Zollnachbezug beruht auf der Berichtigung der falschen Deklaration der Beschwerdeführerin und berechnet sich aus der Abgabedifferenz Se it e 11

A- 17 01 /2 0 0 6 zwischen dem privilegierten, tieferen KZA und dem normalen (höheren) AKZA. 3.3.1Bei diesem Vorgehen handelt es sich folglich nicht um eine Nachforderung gemäss Art. 126 aZG. Die Zollabgabe ist weder aufgrund eines sich auf die Beschaffenheit der Ware beziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdigung durch die Verwaltung nicht erhoben worden. Der Nachbezug einer zu Unrecht nicht entrichteten Steuer ist nicht ungewöhnlich und vermag die Beschwerdeführerin deshalb auch nicht unbillig zu belasten im Sinne des Gesetzes (E. 2.4.2), weshalb ein Zollnachlass gestützt auf Art. 127 Abs. 1 Ziffer 3 aZG ausser Frage steht. 3.3.2Aus folgendem Grund bleibt überdies auch kein Raum für die Anwendung des Auffangtatbestands gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziffer 4 aZG (E. 2.4.3): Die Beschwerdeführerin begründet die hierfür verlangten, aussergewöhnlichen Verhältnisse mit den angeblichen Unklarheiten betreffend die Umsetzung der Zoll- kontingentierungsvorschriften. Selbst wenn solche bei der Be- schwerdeführerin bestanden haben mögen, beruht die Nach- bezugsverfügung, wie dargelegt (E. 3.2), nicht auf einer Verletzung der Zollvorschriften. Die ordnungsgemässe Anwendung der verfassungs- konformen zollrechtlichen Bestimmungen vermag keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen (E. 2.4.4), weshalb aus diesem Grund auch ohne Weiteres auf die (sinngemäss) beantragte Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichtet werden kann. Ist die Beschwerde auch aus diesem Grunde abzuweisen, trägt überdies die Vorinstanz zu Recht vor, dass ein Zollnachlass ausgeschlossen ist, wenn – wie hier – der Vorgang, welcher zur Erhebung der Zollabgabe geführt hatte, innerhalb der Bemessung der Abgaben liegt. Diese Vorgabe entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist im Gesetzesartikel ausdrücklich enthalten. Da der Zollnachbezug auf der Berichtigung der falschen Deklaration beruht (vgl. auch E. 3.2), würde ein Erlass der Zollabgaben vorliegend zu Unrecht zu einer Korrektur der Tarifeinreihung führen (vgl. E. 2.4.5). Eine Gutheissung des Zollnachlasses würde überdies einer Wiedergutmachung der Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerde- führerin bei der Zollkontingentsübertragung und -verwaltung gleich kommen, was nicht Sinn und Zweck des Erlassgesuches ist (E. 2.4.4). Die Beschwerde ist ebenfalls aus diesem Grund abzuweisen. Se it e 12

A- 17 01 /2 0 0 6 Folglich entfällt der Zollnachlass, ohne dass zu prüfen ist, ob die Zollnachbelastungen bei der Beschwerdeführerin zu einer besonderen Härte führt, schafft doch die Erfüllung dieser Voraussetzung allein keinen Anspruch auf einen Erlass (E. 2.4.3). Die Beschwerdeführerin kritisiert in diesem Zusammenhang den Zolltarif gemäss AKZA und die darauf basierenden sehr hohen Zollnachforderungen mit pönalem Charakter. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen wiederum das Veranlagungsverfahren betrifft, ist die Differenz zwischen dem AKZA und dem KZA nachzufordern, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorzugsansatzes nicht erfüllt sind. Diese Vorgehensweise ist durch das anwendbare Recht vorgezeichnet (E. 2.1) und stellt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – somit keine strafrechtliche Sanktion dar. 3.3.3Hinsichtlich des Erlasses der Mehrwertsteuer ist auf das zu Art. 127 Abs. 1 Ziffer 3 aZG Ausgeführte (E. 3.3.1) zu verweisen. Da es sich bei der Nachforderung nicht um eine solche gemäss Art. 126 aZG handelt und darüber hinaus die Beschwerdeführerin die Verantwortung für die Falschdeklaration zu tragen hat (vgl. E. 2.5.2), kann die Mehrwertsteuer nicht erlassen werden. 3.4Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 5.Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Se it e 13

A- 17 01 /2 0 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Eingeschrieben) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.0.74500.132.01)(Eingeschrieben) Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin: Thomas StadelmannIris Widmer Versand: Se it e 14

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  • BGE 129 II 16007.01.2003 · 286 Zitate
  • BGE 128 II 3401.01.2001 · 468 Zitate
  • BGE 106 Ib 220
  • BGE 94 I 478
  • BGE 82 I 254
  • 2A.1/200431.03.2004 · 122 Zitate
  • 2A.53/200402.08.2004 · 23 Zitate
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