Ab te i lun g I A- 16 83 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 12. Juli 2007 Mitwirkung:Richter Markus Metz (Vorsitz), Michael Beusch, Thomas Stadelmann (Kammerpräsident); Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. X._______, ... Beschwerdeführerin, vertreten durch ... gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijou- strasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Ausfuhrdeklaration; Ausfuhr von Flugzeugen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Die X._______ ist seit dem ... im Handelsregister des Kantons Y._______ eingetragen. Zweck dieser Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen aller Art in der Flug-, Transport- und Reisebranche, Vermietung von und Handel mit Flugzeugen aller Art inklusive Zubehör, Planung und Ausführung von Flugeinsätzen, Betrieb einer Flugschule sowie eines Reisebüros; Handel mit Waren aller Art. Am 23. Januar 2004 stellte die X._______ beim Zollinspektorat Y._______ ein Gesuch um nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhrabfertigung für folgende zwei Flugzeuge:
3 D.Da die OZD der Zollkreisdirektion ... in dieser Angelegenheit am 15. Januar 2004 eine Dienstweisung erteilt habe, hielt die OZD im Schrei- ben vom 10. August 2004 an die Vertreterin der X._______ (Be- schwerdeführerin) fest, sie erachte sich zur Behandlung der Beschwerde als nicht zuständig. Am gleichen Tag überwies die OZD diese Rechts- sache zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK). E.In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2004 beantragte die OZD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung insbesondere aus, der „Grundsatz der Selbstveranlagung“ sei ein Prinzip des schweizerischen Zollrechts. Die Zollpflichtige habe unaufgefordert und wahrheitsgemäss alle Waren zur Zollbehandlung anzumelden. Unbe- stritten sei, dass die Beschwerdeführerin ihren Verpflichtungen anlässlich der Ausfuhr der beiden Flugzeuge nicht nachgekommen sei. Die Zollge- setzgebung kenne keine Bestimmung, welche für derartige Fälle eine Aus- nahme von der Zollmeldepflicht vorsehe. Das Unterlassen der Zollan- meldung könne nicht nachträglich und ohne zeitliche Limitierung nachge- holt werden. Ob ein Warenführer in Unkenntnis handle oder eine Ver- letzung der Zollvorschriften beabsichtigt sei, ändere nichts an der Tat- sache, dass die Zollanmeldung zur Ausfuhr nicht ordnungsgemäss vorge- nommen worden sei. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie sei erst von dritter Seite auf das Versäumnis aufmerksam gemacht worden, greife nicht. Die OZD habe sich in der Vergangenheit bei der Beurteilung derartiger Fälle stets am Grundsatz der Zollmeldepflicht orientiert. In ihren internen Dienstanweisungen habe sie deshalb festgehalten, dass für Waren die ohne Zollbehandlung ausgeführt würden, kein Deklarationsdoppel ausge- stellt werde. Die OZD habe die Zollkreisdirektionen indessen ermächtigt, unterbliebene Abfertigungen nachträglich nachzuholen, sofern der Ge- suchsteller die Warenausfuhr glaubhaft belegen könne. Die OZD habe in diesem internen Dokument keine Frist für die nachträgliche Beglaubigung angesetzt. Diese Regelung sei bis zum 30. Juni 2003 gültig gewesen. Auf den 1. Juli 2003 habe die OZD strengere Weisungen erlassen, indem sie für das Nachholen von Ausfuhrabfertigungen neu eine Frist von 60 Tagen seit dem Termin der Ausfuhr festgesetzt habe. Die neue Regelung sei auf dieses Datum hin allen Zollstellen zur Kenntnis gebracht worden; ausser- dem sei am 15. Januar 2004 nochmals die neue Praxis erläutert worden. Auf Gesuche um Beglaubigung einer unterbliebenen Ausfuhrabfertigung sei nur einzutreten, wenn diese binnen 60 Tagen seit der angeblichen Aus- fuhr eingereicht werden. Das Gebot der Gleichbehandlung aller Zollbe- teiligter erlaube es nicht, Gesuche um Beglaubigung einer unterbliebenen Ausfuhrabfertigung besser zu stellen als solche, bei denen die Zollmelde- pflicht erfüllt worden sei und für die nachträglich ein Antrag um Korrektur wegen falschen Warenwertes oder wegen eines Verfahrensversäumnisses gestellt werde. Es habe sich nicht um eine Praxisänderung im eigentlichen Sinne gehandelt; vielmehr sei die Bereinigung einer störenden Ungleich- behandlung der Zollbeteiligten vorgenommen worden. Was die Frage des
4 fehlenden Nachweises für eine steuerbefreite Lieferung betreffe, sei es allein Sache der ESTV, mehrwertsteuerrechtlich darüber zu entscheiden. F.Mit Schreiben vom 5. November 2004 teilte der Vertreter der Beschwerde- führerin der ZRK mit, dass die Zollkreisdirektion ... das gestellte Gesuch um nachträgliche Ausfuhrabfertigung offenbar ohne Weiteres gutgeheissen hätte, wenn es zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe ohne Vorsatz die Ausfuhr der beiden Flugzeuge nicht bei der Zollverwaltung angezeigt; die nachträgliche Anmeldung müsse ihr zwingend offen stehen. Um zur Argumentation der OZD in der Vernehmlassung Stellung nehmen zu können, werde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt. G.In der Replik vom 29. November 2004 hielt die Beschwerdeführerin an den bisher gestellten Anträgen fest. Sie hielt dafür, der Ausfuhrzeitpunkt – und damit der zu beurteilende Sachverhalt – habe sich im Jahr 2000 ereignet, damit deutlich vor dem Termin der Praxisänderung. Diese könne erst auf Sachverhalte angewendet werden, die sich nach dem 1. Juli 2003 bzw.
5 Rahmens nachträglich beglaubige, habe dies praktische Gründe. Damit könnten gewisse Härtefälle und Arbeitsfehler "geheilt" werden; die dabei anzuwendende Frist von 60 Tagen sei grosszügig bemessen. Ein Zoll- meldepflichtiger könne nicht die Ausfuhranmeldung unterlassen und sich nachträglich beklagen, er hätte nicht gewusst, dass eine nachträgliche Ausstellung eines Ausfuhrnachweises nicht möglich sei. Die Voraus- setzungen für eine Praxisänderung seien erfüllt. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. I.Das Bundesverwaltungsgericht orientierte die Parteien am 26. Januar 2007 über die Übernahme des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Beschwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c des (alten) Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465). Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 1.2Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zollveran- lagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses Verfahren fin- det deshalb das alte Zollgesetz Anwendung. 1.3 1.3.1Gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG ist das Bundesverwaltungsgericht zu- ständig zur Behandlung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Ver- fügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD betreffend die Veran- lagung der Zölle einschliesslich Zollzahlungspflicht, Zollbefreiung, Zollbe- günstigung und Zwischenabfertigung. Von dieser Zuständigkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraus- setzungen der sogenannten Sprungbeschwerde erfüllt sind. Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung er- teilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung un- mittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2 VwVG). In diesem Fall darf der Instanzenzug durchbrochen werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 476 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auf- lage, Zürich 2006, Rz. 1754). Die Sprungbeschwerde dient zur Ver-
6 meidung unnötiger Prozessschritte und verhindert einen Verfahrensleer- lauf, wenn der Vorinstanz in concreto Weisungen erteilt worden sind. Die nächsthöhere Beschwerdeinstanz kann in diesem Fall auch dann auf Un- angemessenheit hin überprüfen, wenn sie es sonst nicht könnte; ihr steht die gleiche Kognition zu wie der übersprungenen Instanz (vgl. RENÉ A. RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justiz- verwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 185, Rz. 960 und S. 241, Rz. 1260; PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 204 Rz. 21.3). 1.3.2Im vorliegenden Fall hat die OZD die Zollkreisdirektion ... mit Schreiben vom 26. Februar 2004 verpflichtet, einen abweisenden Beschwerde- entscheid zu treffen und ihr auch Anweisungen erteilt, wie sie diesen zu begründen habe. Die Voraussetzungen der Sprungbeschwerde im Sinn von Art. 47 Abs. 2 VwVG sind mithin erfüllt (vgl. Entscheid der ZRK vom 29. August 2001 in Sachen S. [ZRK 2000-020], E. 1a). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 ff. VwVG) ist da- her einzutreten. 2. 2.1Nach Art. 1 Abs. 1 aZG hat derjenige, der die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenze befördert, die Vorschriften der Zollgesetz- gebung einzuhalten. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; Art. 1 Abs. 2 aZG). Alle Waren, die eingeführt oder ausgeführt werden, müssen gemäss Art. 6 Abs. 1 aZG der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden (Zollmeldepflicht). Vorbehalten bleiben die durch das Zollgesetz oder gestützt darauf angeordneten Ausnahmen (Art. 6 Abs. 2 aZG). Die Zollzahlungspflicht umfasst die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder Sicherstellung der Abgaben (Zollbeträge, Zinsen, Ge- bühren) und Kosten aus dem Zollverfahren, sowie der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollver- waltung zu erheben sind (Art. 10 aZG). Ist die Zollmeldepflicht erfüllt worden, so entsteht die Zollzahlungspflicht mit Bestätigung der Annahme der Zolldeklaration nach Art. 35 aZG. Ist die Zollmeldepflicht nicht erfüllt worden, so wird der Eintritt der Zollzahlungspflicht zurückbezogen auf den Zeitpunkt, da die Ware die Grenze überschritten hat (Art. 11 Abs. 1 und 2 aZG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG unterliegt der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist der Begriff des "Auftraggebers" weit auszulegen. Als solcher gilt jedermann, welcher einen anderen veranlasst, eine Ware über die Grenze zu bringen, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie im Ausland liegt und über die Grenze verbracht werden muss, um die Bestellung ausführen zu können (JÖRG BÜHLMANN, Unter- suchung über die Bedeutung der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 aZG, in MWST-Journal 1/1997 S. 46, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ebenfalls zollzahlungspflichtig (jedoch nicht zollmeldepflichtig) ist der- jenige, für dessen Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden
7 sind. Die Zollzahlungspflichtigen haften solidarisch für die geschuldeten Abgaben (Art. 13 Abs. 1 aZG; vgl. Entscheid der ZRK vom 18. Oktober 2006 in Sachen S. [ZRK 2004-053] E. 6a, mit weiteren Hinweisen). Im Luftverkehr hat auch der Führer des Luftfahrzeuges die Verpflichtungen aus der Zollmeldepflicht zu erfüllen (Art. 29 Abs. 2 aZG). Abgesehen von den in der Zollgesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen hat der Zollmeldepflichtige jede über die Zollgrenze zur Ausfuhr bestimmte Ware der nächsten Zollstelle unverzüglich zuzuführen und unter Zoll- kontrolle zu stellen (Art. 30 Abs. 3 aZG). Für die unter Zollkontrolle gestell- ten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abfertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vor- legung der für die Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Erachtet sich das Zollamt als zuständig, so prüft es die abgegebene Zolldeklaration auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die Annahme der Zolldeklaration wird durch Bei- setzung des Amtsstempels bestätigt. Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich des Ergebnisses einer allfälligen Revision (im Sinne von Art. 36 aZG) die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 1 und 2 aZG). 2.2Nach Feststellung der aus der Zollzahlungspflicht sich ergebenden Ver- bindlichkeiten wird der Zollausweis ausgestellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung der dem Pflichtigen obliegenden Verbind- lichkeiten, soweit nicht andere Bescheinigungen ausgestellt werden. Der Zollausweis wird erst nach Erfüllung der darin festgestellten Verbindlich- keiten ausgehändigt. Vorher darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden (Art. 37 Abs. 1 und 2 aZG). Die Zollabfertigung ist endgültig, wenn über die Zollzahlungspflicht endgültig entschieden und die Ware zur Überführung in den freien Inlandverkehr oder zur Ausfuhr freigegeben ist (Art. 38 Abs. 1 aZG). Die Überführung der zollpflichtigen ausländischen Waren in den freien Verkehr sowie die Ausfuhr zollpflichtiger Waren ist erst nach der Verzollung gestattet. Als Beweis dient die vom Zollamt verabfolgte Zoll- quittung (Art. 39 Abs. 1 aZG; vgl. Entscheid der ZRK vom 18. Oktober 2006 in Sachen S. [ZRK 2004-053] E. 6a, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist es den Behörden nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn sie zur Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die um so gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 52 E. 3c, BGE
8 125 II 162 E. 4c/aa, mit weiteren Hinweisen). Die Änderung einer be- stehenden Praxis ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es müssen ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen. Eine Änderung lässt sich insbesondere im Hinblick auf bessere Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten oder auf die künftige Entwicklung und die damit verbundenen Gefahren rechtferti- gen. Wenn es beispielsweise um die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs geht, kann es einer Behörde nicht verwehrt sein, veränderten Verhält- nissen durch eine Anpassung der Praxis Rechnung zu tragen. Die Ände- rung muss grundsätzlich erfolgen. Es darf sich nicht bloss um eine singulä- re Abweichung handeln, sondern die neue Praxis muss für die Zukunft wegleitend sein für alle gleichartigen Sachverhalte. Das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechts- sicherheit überwiegen. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhält- nissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Die Praxis- änderung darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen. Bei Verfahrensfragen verdient das Vertrauen in die bisherige Auslegung inso- fern Schutz, als demjenigen, der etwa eine Frist- oder Formvorschrift nach der bisherigen Rechtsprechung beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Rechtsnachteil erwachsen soll (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 509 ff., mit weiteren Hinweisen). 3.2Wird durch die Änderung einer Regelung festgestellt, dass das Bedürfnis nach einer Neuordnung besteht, so liegt es grundsätzlich im öffentlichen Interesse, diese Änderung aufgrund des Legalitätsprinzips ohne Verzug in Kraft zu setzen, wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen. Ge- gebenenfalls kann es verfassungsrechtlich jedoch geboten sein, eine Übergangsregelung zu erlassen. Das Bundesgericht hat in seiner bisheri- gen Rechtsprechung die Notwendigkeit und die Ausgestaltung von Über- gangsbestimmungen in erster Linie nach den Grundsätzen der rechts- gleichen Behandlung und des Willkürverbots sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Vertrauensschutzes beurteilt und im Übrigen die Ausgestaltung einer angemessenen Übergangs- regelung dem Gesetzgeber anheim gestellt, dem hierbei ein weiter Spiel- raum des Ermessens zusteht (vgl. BGE 106 Ia 260 E. 4b). Eine Über- gangsordnung soll die Einführung des neuen Rechts ermöglichen oder er- leichtern und den Übergang zwischen altem und neuem Recht mildern. Sie trägt allfälligen Härten der Betroffenen unter anderem dadurch Rechnung, dass sie gewisse Bestimmungen der Neuregelung früher oder später in Kraft treten lässt als den übrigen Erlass, Anpassungsfristen gewährt oder auf andere Weise für eine stufenweise Einführung strengerer Vorschriften sorgt (BGE 123 II 395 E. 9, 446 E. 9). Mit Blick auf die sich gegenüber- stehenden Interessen, nämlich das private Kontinuitätsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse, die Neuordnung möglichst bald und in vollem Umfang wirksam werden zu lassen, andererseits, wird das Fehlen einer Übergangsregelung in der Rechtsprechung lediglich zurückhaltend
9 als unzulässig beurteilt. Nur wenn schützenswerte Interessen es gebieten, kann in einem gewissen Mass bei der Anpassung an das neue Recht auf bestehende Rechtsverhältnisse Rücksicht genommen werden. Doch ist von Härtemilderungs- oder Ausnahmeklauseln auch in solchen Fällen zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. BGE 123 II 447 E. 9, mit Hin- weisen; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 322 ff., mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1Im vorliegenden Fall halten die Bestimmungen der Zollgesetzgebung un- missverständlich alle jene Verpflichtungen fest, die eine Exporteurin bei der Beförderung von Waren über die Zollgrenze in das Ausland einzu- halten hat. Die Beschwerdeführerin ist sich denn auch des Umstands be- wusst, dass sie der ihr obliegenden Zollmeldepflicht anlässlich der Ausfuhr der beiden Flugzeuge aus der Schweiz in die USA im Jahr 2000 nicht nachgekommen ist. Sie hat nicht aus eigenem Antrieb die ihr obliegenden Verpflichtungen als Exporteurin erfüllt und damit die Zollvorschriften ver- letzt. Erst am 23. Januar 2004 hat die Beschwerdeführerin schliesslich ein Gesuch um nachträgliche Zollabfertigung eingereicht. 4.2Die OZD hat in der bis zum 30. Juni 2003 gültigen (internen) Weisung als Grundsatz festgelegt (nicht veröffentlichtes Dienstreglement 11 [D 11]; Art. 224.2 "Vorgehen bei nicht deklarierten Waren"), dass für ohne Zollbe- handlung ausgeführte Waren grundsätzlich keine Deklarationsdoppel ge- stempelt werden dürfen. Die Zollkreisdirektionen wurden jedoch ermäch- tigt, unterbliebene Abfertigungen nachträglich nachzuholen, sofern die Ge- suchstellerin die Warenausfuhr glaubhaft belegen konnte. Diese nachträg- liche Ausstellung der Ausfuhrdeklaration konnte von jenen Exporteuren, die anlässlich der Ausfuhr ihrer Zollmeldepflicht nicht nachgekommen waren, ursprünglich ohne Einhaltung einer Frist beantragt werden. Mit Wir- kung vom 1. Juli 2003 wurde diese interne Weisung geändert. Der Grund- satz, wonach für ohne Zollbehandlung ausgeführte Waren grundsätzlich keine Deklarationsdoppel gestempelt werden dürfen, blieb gleich. Die Zoll- ämter wurden ermächtigt, unterbliebene Ausfuhrabfertigungen nachträglich unter folgenden Voraussetzungen zu beglaubigen: a) seit der angeblichen Ausfuhr sind nicht mehr als 60 Tage vergangen; b) der Sachverhalt ist klar; c) die Warenausfuhr ist glaubhaft nachgewiesen. 4.3Die Zollverwaltung hat die Vorschriften der Zollgesetzgebung (und weitere Gesetze) zu vollziehen und im Rahmen des Vollzuges unbestrittener- massen in einer von ihr seit Jahren angewendeten Praxis nachträglich auch dann noch das Doppel des Zollausweises ausgestellt, wenn eine nicht ordnungsgemäss angemeldete Ausfuhr durch andere Beweismittel nachgewiesen werden konnte (z. B. durch ausländische Zollquittungen, Bestätigungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland, Bestätigun- gen von in- oder ausländischen Bahn- oder Grenzpolizeiorganen, etc.). Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Zollverwaltung von der Zoll- gesetzgebung zu einer derartigen Vorgehensweise überhaupt ermächtigt worden ist. Jedenfalls hat sie unbestrittenermassen durch viele Jahre hin-
10 durch gegenüber den Exporteuren die dargestellte Bewilligungspraxis be- züglich der nachträglichen Bestätigung von Ausfuhren entwickelt und diese Praxis auch angewendet. Die dabei einzuhaltenden Bedingungen hat sie per 1. Juli 2003 hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Frist (60 Tage seit der angeblichen Ausfuhr) modifiziert. Eine Praxisänderung ist durch die Verwaltung ohne Verzug in Kraft zu setzen und das Fehlen einer Über- gangsregelung ist lediglich mit Zurückhaltung als unzulässig zu beurteilen. Eine rasche Einführung einer Neuregelung drängt sich in der Regel im Wirtschaftsrecht auf, wo die staatlichen Massnahmen häufig in den Wirt- schaftsablauf eingreifen und der damit verfolgte Zweck schnell durchge- setzt werden muss, um Missbräuchen vorzubeugen (BGE 123 II 446 E. 9, mit Hinweis). 4.4Im vorliegenden Fall hat die OZD – soweit ersichtlich – keine Übergangs- frist angesetzt und die Praxisänderung ab dem Zeitpunkt der Einführung konsequent durchgesetzt, das heisst die erwähnte 60-tägige Frist zur (rechtzeitigen) Antragstellung zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde- führerin konnte denn auch kein einziges Beispiel für ein entgegengesetz- tes Vorgehen der Verwaltung nachweisen. Die OZD hat naturgemäss ein Interesse, die Neuordnung rasch und in vollem Umfang sofort wirksam werden zu lassen. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen der Verwaltung mit den privaten Interessen der Beschwerdeführerin (bezüglich der Einführung einer 60-tägigen Frist zur Antragstellung für die nachträg- liche Beglaubigung der Ausfuhr) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der raschen Umsetzung der Neuordnung überwiegt. Die Verwaltung hat sich bei der Einführung und Festsetzung der Dauer dieser Frist von sachlichen Überlegungen lei- ten lassen; deren Zeitspanne von 60 Tagen ist grosszügig bemessen, so- dass Härtefälle und Arbeitsfehler von Exporteuren innerhalb nützlicher Frist geheilt werden können. Ein Zollmeldepflichtiger, der eine Ausfuhr überhaupt nicht zur Anmeldung bringt, soll sich im Vergleich zu einem Ex- porteur, der bei der Zollanmeldung einen Fehler macht, nicht dadurch einen Vorteil verschaffen können, dass er ohne Einhaltung einer Frist die nachträgliche Abfertigung verlangen könnte, der Zweitgenannte jedoch eine Frist von 60 Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 aZG) einhalten müsste. 4.5Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr Gesuch um nachträg- liche Zollabfertigung wäre bei einer Antragstellung vor dem 30. Juni 2003 anstandslos bewilligt worden, da sie jedoch erst am 23. Januar 2004 einen Antrag gestellt habe, sei dieser aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Praxisänderung abgewiesen worden. Dazu komme, dass sich der Sach- verhalt, nämlich die Ausfuhr von zwei Flugzeugen, bereits im Jahr 2000 er- eignet habe, sodass eine Beurteilung nach altem Recht, mithin ohne Be- achtung der erwähnten Frist, angezeigt sei. Wie bereits erwähnt, hätte die Beschwerdeführerin die Verpflichtung gehabt, ihrer Zollmeldepflicht zum Zeitpunkt der Ausfuhr im Jahr 2000 nachzukommen. Sie selbst hätte es auch in der Hand gehabt, noch vor dem Zeitpunkt der Praxisänderung einen Antrag auf nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhr zu stellen, was sie jedoch ebenfalls unterlassen hat. Daher kann sie nichts zu ihren
11 Gunsten daraus ableiten, dass sie im Jahr 2000 ihren Verpflichtungen als Zollmeldepflichtige nicht nachgekommen ist bzw. für ihren Antrag bis zum einem Termin nach der Praxisänderung der OZD zugewartet hat. Den Um- stand, dass sie die fraglichen Exporte nicht ordnungsgemäss abgewickelt hat, hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben, ebenso die verspätete Antragsstellung auf nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhren. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schliesslich die mehr- wertsteuerliche Behandlung dieses Sachverhalts und insbesondere die Frage, ob die Änderung vom 24. Mai 2006 der Verordnung zum Bundes- gesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, AS 2006 2353) einen Einfluss auf die entsprechende Würdigung zu entfalten vermag. 4.6Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben, wonach demjenigen, der etwa eine Frist- oder Formvor- schrift nach der bisherigen Rechtsprechung beachtet hat, aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung kein Rechtsnachteil erwachsen darf (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 515; BGE 132 II 153 E. 5.1). Im vorlie- genden Fall macht die Beschwerdeführerin aber nicht geltend, sie habe von der geübten früheren Rechtspraxis der Zolldirektion Kenntnis gehabt und sich darauf verlassen oder Dispositionen getroffen, die nicht mehr rückgängig zu machen seien. Sie hat auch nicht behauptet, das Verhalten der Zollverwaltung habe bei ihr bestimmte Erwartungen ausgelöst und damit eine Vertrauensgrundlage geschaffen (BGE 129 I 161 E. 4.1). Sie hat bezüglich ihrer Zolldeklarationspflicht die gesetzliche Frist nicht beach- tet und ist anschliessend während mehrerer Jahre untätig geblieben. Sie kann deshalb aus ihrer Unachtsamkeit heute keinen Rechtsvorteil er- reichen, wenn die Zollverwaltung auf sie die neue Praxis anwandte, eine Praxis im Übrigen, die zum Zeitpunkt der verspäteten Anmeldung durch die Beschwerdeführerin schon mehr als ein halbes Jahr ständig und rechtsgleich angewandt worden war. 4.7Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5.Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe ver- rechnet. Aus denselben Gründen ist keine Parteientschädigung auszu- richten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet: -der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Thomas StadelmannJohannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Versand am: