Abt ei l un g I A-16 8 1 /2 00 6 /b oo {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 8 Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Sonja Bossart. X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Zoll; Zuteilung von Zollkontingenten, mündliche Zusagen, Beweiswürdigung, rechtliches Gehör. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 16 81 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die Firma X. (Einzelfirma, als "X. B." im Handelsregister eingetragen) ist Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... und damit berechtigt, aufgrund von Kontingentszuteilungen des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) frisches Obst und Gemüse zum reduzierten Kontingentszollansatz in die Schweiz einzuführen. Nach Meldungen des BLW wurde gegen die X. ein zolldienstliches Untersuchungsverfahren wegen Kontingentsüberschreitungen bei der Einfuhr von Gemüse eingeleitet. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 teilte die Zollkreisdirektion (ZKD) Basel der Firma X. mit, aufgrund von Überschreitungen der ihr zustehenden Kontingente bzw. der Abfertigung von Gemüse zum Kontingentszollansatz (KZA) statt zum Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in den Jahren 1998 bis 2000 werde beabsichtigt, die Abgabendifferenzen von Fr. 38'317.05 nachzufordern. Hierzu nahm Herr B. mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 Stellung und machte unter anderem geltend, dass die Verantwortliche beim BLW der Firma in Ermangelung einer Importvergleichszahl aus dem Jahre 1997 ausdrücklich ein soge- nanntes Erstkontingent von 200 kg und in der Folge sogenannte Min- destkontingente bei jeder Importtranche von mehr als 30 Tonnen in Aussicht gestellt habe. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 wurde von ihm ergänzt, dass die fraglichen Erstkontingente bzw. nachfolgen- den Mindestkontingente von den damals verantwortlichen Personen des BLW jeweils auf telefonische Anfrage hin zugebilligt worden seien. Die betreffende Mitarbeiterin des BLW sei zur damaligen Praxis der Erst- und Mindestkontingente zu befragen. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 forderte die ZKD Basel entspre- chend ihrer Ankündigung Abgaben im Betrag von Fr. 38'317.05 nach. Dagegen liess die X. am 13. Februar 2003 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD) führen. Sie machte hauptsächlich geltend, sie habe ihre Einfuhrkontingente nicht überschritten, weil sie die fehlen- den Kontingente jeweils telefonisch (als Erstkontingente bzw. als nach- folgende Mindestkontingente) beim BLW eingeholt habe. Es sei da- mals gängige Praxis beim BLW gewesen, telefonisch Kontingente zu bewilligen. Die Nachbelastung verletze damit das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Handelns. Se ite 2
A- 16 81 /2 0 0 6 C. Auf Aufforderung zur Stellungnahme durch die OZD erläuterte das BLW mit Vernehmlassung vom 8. April 2003 das Vorgehen bei der Zu- teilung sogenannter "Mindestkontingente". Für Einfuhrabfertigungen vom 1. Januar bis 31. Mai 1998 habe eine Übergangslösung gegolten, indem bei einzelnen Importeuren mengenmässig geringe Kontingents- überschreitungen mittels nachträglicher Zuteilung von Mindestkontin- gentsanteilen ausgeglichen worden seien. Den GEB-Inhabern sei mit einem Informationsblatt (Beilage 1) mitgeteilt worden, dass diese Tole- ranzregelung nur noch bis Ende Mai 1998 gelte, danach führe die In- anspruchnahme der Mindestmenge für Waren ohne Vergleichszahl und ohne vorgängiges schriftliches Gesuch zur Nachbelastung mit dem AKZA. Auch für Zuteilungen während der Dauer dieser Übergangslö- sung seien zudem Verfügungen erlassen worden. Sodann sei gemäss der Praxis ab 1999 (Ziff. 9.4 des Merkblattes 1999 über die Einfuhrbe- stimmungen für frisches Gemüse und Obst, Beilage 2) sogenannten "Neueinsteigern", d.h. GEB-Inhabern, die für die freigegebene Zollkon- tingentsteilmenge noch über keinen prozentualen Kontingentsanteil (Vergleichszahl) verfügten, auf schriftliches Gesuch hin eine Mindest- zuteilung nach Ziff. 9.3 des Merkblattes gewährt worden. Es sei aber nie Praxis gewesen, Mindestkontingentsanteile telefonisch zuzuspre- chen. Alle Zuteilungen seien mittels beschwerdefähiger Verfügung er- folgt. Die Importfirmen seien monatlich schriftlich über Unregelmässig- keiten bei ihren Einfuhrabfertigungen informiert und zur Stellungnah- me eingeladen worden. Die X. habe von diesem Recht nie Gebrauch gemacht und die festgestellten Unstimmigkeiten somit stillschweigend anerkannt. Ab dem Jahr 2000 sei die Praxis nach Ziff. 9.4 des Merkblatts 1999, also die Zuteilung von Mindestkontingentsanteilen an Neueinsteiger, aufgehoben worden (Merkblatt 2000, Beilage 3). Hierzu nahm die X. am 7. Juli 2003 Stellung und hielt namentlich daran fest, dass das BLW Zollkontingentsanteile telefonisch erteilt habe. Da das BLW die Kontingente mündlich bewilligt habe, sei es bei ihr auch gar nie zu Unstimmigkeiten gekommen. Die Beilage 1 des BLW (Informationsblatt) habe sie nie erhalten. Diese sei zudem undatiert, trage keine Unterschrift und enthalte keinerlei Hinweis, von wem es stammt. Es handle sich damit um ein untaugliches Beweismittel. Das BLW erhielt von der OZD nochmals Gelegenheit zur Stellungnah- me, welche am 28. Januar 2004 erstattet wurde. In Bezug auf die Übergangslösung erläuterte das BLW einen Fall, in welchem es der X. Se ite 3
A- 16 81 /2 0 0 6 nachträglich für Einfuhren im März 1998 einen Mindestanteil von 50 kg ... zuteilte (Kontingentszuteilung vom 23. Juni 1998). Es seien hingegen keine Fälle bekannt, in denen die Übergangslösung nach dem 31. Mai 1998 noch zur Anwendung gekommen sei. Weiter habe die X. zu den ihr vom BLW zugestellten monatlichen Kontingentsabrechnungen nie schriftlich Stellung genommen und auch nie ein schriftliches Gesuch um Zuteilung einer Mindestmenge eingereicht. Wenn ihr entgegen der geltenden Praxis des BLW mündliche Zugeständnisse gemacht worden seien, seien diese rechtswidrig erfolgt. Es könnten daraus keine Rechte abgeleitet wer- den, umso mehr, als die Einfuhrrechte nicht schriftlich verfügt worden seien. D. Mit Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2004 wies die OZD die Be- schwerde ab und auferlegte Verfahrenskosten von Fr. 850.--. Sie erläu- terte unter anderem, eine Praxis des BLW, Kontingente telefonisch zu bewilligen, sei ihr aus den zahlreichen Beschwerdeverfahren nicht be- kannt. Weiter seien die Fragen, ob Zollkontingentsanteile vom BLW te- lefonisch freigegeben wurden und wie das BLW die Kontingentszutei- lung vornahm, im vorliegenden Verfahren mangels Zuständigkeit der OZD nicht zu prüfen, denn dies betreffe nicht die Veranlagung der Zöl- le und nur diesbezüglich sei die OZD gemäss Art. 109 Abs. 1 Bst. b des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2) zur Behandlung von Be- schwerden zuständig. Die Beschwerdeführerin habe sich gegen die durch das BLW vorgenommenen Kontingentszuteilungen zudem nicht rechtzeitig gewehrt und die Verfügungen seien rechtskräftig geworden. Diese berufe sich auch vergeblich darauf, dass die Nachbelastung zum AKZA gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. Die Beschwerdeführerin sei für die Verzollung selbst verantwortlich gewesen und sie habe nicht annehmen dürfen, die entsprechenden Überschreitungen würden toleriert. Sie habe zu- sammenfassend frisches Obst und Gemüse ohne entsprechende Zoll- kontingentsanteile eingeführt. Diese unterlägen dem AKZA. E. Gegen den Entscheid der OZD lässt die X. (Beschwerdeführerin) am 25. Juni 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollre- kurskommission (ZRK) einreichen mit dem Begehren, der Entscheid sei aufzuheben und von einem Nachbezug sei abzusehen. Eventualiter Se ite 4
A- 16 81 /2 0 0 6 sei der Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen. Zum ersten Antrag wird ausgeführt, im Verfahren vor der OZD habe das BLW von der OZD Gelegenheit zur Replik erhalten und diese am 28. Januar 2004 mit weiteren Akten ein- gereicht. Die OZD habe der Beschwerdeführerin aber keine Möglich- keit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. Dadurch sei das rechtli- che Gehör verletzt worden und der Entscheid sei ungeachtet der Er- folgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben. Zum zweiten Antrag wird vorgebracht, die mündlichen Kontingentszuteilun- gen liessen sich nicht mit Urkunden beweisen, weswegen sie verschie- dene Zeugen angerufen habe. Die OZD habe diese Beweise nicht ab- genommen und damit eine ordnungsgemässe Beweiserhebung unter- lassen, die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Einzelnen treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin ihre Kontingen- te überschritten habe. Soweit die monatlichen Kontingentsabrechnun- gen Abweichungen ergeben hätten, habe sie die fehlenden Kontingen- te jeweils telefonisch beim BLW eingeholt. Es sei damals gängige Pra- xis des BLW gewesen, telefonisch Kontingente zu bewilligen. Die vom BLW als Übergangsregelung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1998 bezeichnete Praxis sei mindestens noch anderthalb Jahre lang weiter praktiziert worden. Das Merkblatt 1999, wonach ein schriftliches Gesuch erforderlich gewesen sei, gelte nicht für die Einfuhren des Jahres 1998. Die früheren Merkblätter, so etwa jenes aus dem Jahr 1997, hätten kein schriftliches Gesuch verlangt. Zudem habe das BLW trotz der Festlegungen in den Merkblättern auch mündlich Kontingente erteilt. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, die neue Regelung ab dem Jahr 2000 (Merkblatt 2000) mit individuellem Schreiben erhal- ten zu haben. Es sei weiter widersprüchlich, wenn die OZD ihr fehlen- de Kontingente vorwerfe und gleichzeitig im Beschwerdeverfahren die von ihr geltend gemachten Zollkontingente nicht überprüfe. Ob ein Kontingent vorliege oder nicht, sei für die Veranlagung der Zölle mass- geblich. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2004 beantragt die OZD, die Be- schwerdeführerin sei mit einem weiteren Schriftenwechsel anzuhören und deren beiden Anträge seien – sofern sich kein neuer Sachverhalt ergebe – unter Kostenfolge abzuweisen. Die zweite Stellungnahme des BLW sei der Beschwerdeführerin nicht zur Duplik unterbreitet wor- den, weil darin keine wesentlichen neuen Sachverhalte vorgebracht Se ite 5
A- 16 81 /2 0 0 6 worden seien und eine Beschleunigung des Verfahrens angestrebt worden sei. Die OZD räumt ein, damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht in allen Teilen eingehalten zu haben. Die wesentlichen Voraussetzungen für eine Heilung des Verfahrensmangels seien indes- sen gegeben, zumal die Gehörsverletzung als leicht eingestuft werden könne. Es sei durch Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels die Anhörung nachzuholen. G. Mit Schreiben vom 28. November 2007 wird der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die zweite Vernehmlassung des BLW an die OZD vom 28. Januar 2004 (act. 25), inklusive Beilagen, zur Kenntnis gebracht und es wird ihr Gelegenheit zu allfälligen Stellung- nahme eingeräumt. Diese wird am 28. Januar 2008 eingereicht. Ins- gesamt wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Ausführun- gen, namentlich, dass ihr Kontingente telefonisch zugesprochen wor- den seien und dass solche mündliche Kontingentszuteilungen üblich gewesen seien. Ebenfalls macht sie wiederum geltend, die vom BLW gehandhabte Praxis habe in der massgebenden Zeit von den Merk- blättern und Rundschreiben, auf welche sich das BLW berufe, abgewi- chen, so seien etwa noch rückwirkend Kontingente zugeteilt worden und die als Übergangsregelung bezeichnete Praxis sei nicht auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1998 beschränkt gewesen. Die Be- schwerdeführerin bestreitet insbesondere, die Vernehmlassungsbeila- gen 1 (Informationsblatt des BLW), 2 (Merkblatt 1999) und 7 (Rund- schreiben vom 2. April 1998) erhalten zu haben. Zu den Äusserungen des BLW, wonach für den Fall, dass sich eine einzelne Mitarbeiterin des BLW nicht an die Regelungen gehalten habe, dies rechtswidrig ge- schehen sei und daraus keine Rechte abgeleitet werden könnten (Ziff. 5 der Vernehmlassung), bringt die Beschwerdeführerin vor, ob das Verhalten der Angestellten des BLW rechtswidrig gewesen sei oder nicht, habe das Gericht zu beurteilen. So oder so habe das BLW sich das Verhalten seiner Angestellten anrechnen zu lassen und die Beschwerdeführerin habe sich auf deren mündlichen Zusagen verlas- sen können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: Se ite 6
A- 16 81 /2 0 0 6 1. 1.1Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Be- schwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bun- desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten 1.2Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Einfuhren aus den Jahren 1998 bis 2000; auf das vorliegende Verfahren finden deshab die Vorschriften des alten Rechts Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZG). 2. Der Anspruch auf das rechtliche Gehör als selbständiges Grundrecht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 4 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV]) umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwal- tungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.). 2.1Der Gehörsanspruch beinhaltet das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äus- sern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Ar- gumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100 E. 4.3-4.5; 133 I 98 E. 2.1; 132 I 42 E. 3.3.2 und 3.3.3 S. 46 f.; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Pro- zessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.35). Stellungnahmen von Parteien und Be- hörden werden den übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung muss nicht zwingend mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verbunden werden. Den Verfahrensbeteiligten steht die Möglichkeit offen, von sich aus zu einer solchen Eingabe Stellung zu nehmen (BGE 133 I 100 E. 2.2). Ein Se ite 7
A- 16 81 /2 0 0 6 zweiter Schriftenwechsel ist dann anzuordnen, wenn in einer Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu de- nen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte (MOSER, a.a.O., Rz. 3.33; BGE 111 Ia 2 E. 3). 2.2Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt zu- dem der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Be- weise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offen- sichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismit- tel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vorweggenommener, antizipier- ter Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass die Durchfüh- rung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a, je mit Hinweisen; MOSER, a.a.O., Rz. 3.65 ff.; ausführlich betreffend Antrag auf Zeugeneinvernahme: Ur- teil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 27. Juli 2004, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.7 E. 4b, 6b/aa). 2.3Weiter leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen zu begründen (ebenso Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ih- ren Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 107 E. 2b). 2.4Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verlet- zung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterblie- bene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Se ite 8
A- 16 81 /2 0 0 6 Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelver- fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei- chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwie- gende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Be- schwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Aus- nahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 V 130 E. 2b; 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als beho- ben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Be- gründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nach- schiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des BVGer A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungs- pflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen). 3. 3.1Als Zollkontingent gilt eine bestimmte Menge eines landwirtschaft- lichen Erzeugnisses, die zu einem bestimmten Zollansatz eingeführt werden kann. Erlaubt ist der Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents unter- liegt einem geringeren Zollansatz (KZA), während für die Einfuhr aus- serhalb des Zollkontingents ein bedeutend höherer Zoll bezahlt wer- den muss (AKZA) (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b). Die Verteilung der Zollkontingente im Agrarbereich wurde (gestützt auf Art. 23b Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Landwirtschaft, in der Fassung vom 16. Dezember 1994 [Landwirt- schaftsgesetz, aLwG, AS 1995 1837] bzw. Art. 20 bis 22 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]) vom Bundesrat in verschiedenen Verordnungen geregelt. Für die Zeit bis 31. Dezem- ber 1998 galten Art. 28 ff. der Verordnung vom 21. Dezember 1953 über wirtschaftliche Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (All- gemeine Landwirtschafts-Verordnung, ALV, AS 1953 1126, in der Fas- sung vom 17. Mai 1995, AS 1995 1843) und Art. 7 - 9 der Verordnung über die Einfuhr von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen vom 17. Mai 1995 (VEGOS, AS 1995 2017). Für die Zeit ab 1. Januar 1999 sind diesbezüglich Art. 10 bis 22 der Allgemeinen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeug- Se ite 9
A- 16 81 /2 0 0 6 nissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01; vgl. auch Art. 22 und Art. 21 Abs. 5 LwG in der Fassung vom 29. April 1998) und Art. 3 ff. der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG, SR 916.121.10) einschlägig. 3.2Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Der Zollpflichtige muss den vorschriftsgemässen Abfer- tigungsantrag stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Er trägt die volle Verantwor- tung für den eingereichten Abfertigungsantrag, und an seine Sorgfalts- pflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Von ihm wird eine vollstän- dige und richtige Deklaration der Ware verlangt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; vom 7. Fe- bruar 2001, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.3 A-1701/2006; vom 1. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Verwaltung von Zollkontingenten unterliegt in erster Linie der Selbstkontrolle des Importeurs. Ihm obliegt die Verantwortlichkeit für die rechtmässige Deklaration der Importe und für die Einhaltung der Kontingentsvorschriften (Prinzip der Eigenverantwortung). Er darf nur soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass er die entsprechenden Auflagen betreffend erlaubte Menge, zeitliche Frist oder auch Bezahlung des Zuschlagspreises etc. einzuhalten ver- mag (Entscheide der ZRK vom 17. April 2003, VPB 67.119 E. 3d; vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 2b; vom 28. Januar 2004 [ZRK 2003-059] E. 2c mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer A-1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1Die Beschwerdeführerin bemängelt als Erstes, die OZD habe ihr keine Möglichkeit eingeräumt, sich zur zweiten Vernehmlassung ("Replik") des BLW an die OZD vom 28. Januar 2004 (act. 25) und den damit eingereichten neuen Akten zu äussern. Dadurch sei das rechtli- che Gehör verletzt worden und der Entscheid sei ungeachtet der Er- folgsaussicht der Beschwerde in der Sache selbst aufzuheben. Die OZD räumt ein, diese Eingabe des BLW der Beschwerdeführerin nicht zur Duplik unterbreitet und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht in allen Teilen eingehalten zu haben. Sie hält dafür, dass die Anhörung im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch Anordnung Se it e 10
A- 16 81 /2 0 0 6 eines weiteren Schriftenwechsels nachgeholt und der Mangel damit geheilt wird. 4.1.1Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die OZD diese zweite Ver- nehmlassung des BLW vom 28. Januar 2004 der Beschwerdeführerin zumindest zur Kenntnis zugestellt hat. Hat sie dies nicht getan, wurde dem Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht Genüge getan; auch im Beschwerdeverfahren vor der OZD muss der Beschwerdeführerin eine solche Stellungnahme zur Kenntnis gebracht werden, damit sie sich allenfalls dazu äussern kann (oben E. 2.1). Durch die Nichtzustellung der zweiten Vernehmlassung inklusive Verzeichnis der eingereichten Akten hätte die OZD die Beschwerdeführerin zudem um das Recht gebracht, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, und auch dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nicht zwingend erforderlich wäre es im Übrigen gewesen, der Beschwerdeführerin zusätzlich explizit Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, zumal in dieser Eingabe keine neue und wesentliche Gesichtspunkte enthalten waren (oben E. 2.1). Die Zustellung der Vernehmlassung zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin, worauf sie sich allenfalls spontan hätte äussern können (E. 2.1), hätte grundsätzlich genügt. 4.1.2Die Gehörsverletzung durch die unterlassene Zusendung der Vernehmlassung konnte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, indem der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BLW inklusive Beilagen mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihr Gele- genheit für eine allfällige Stellungnahme gegeben wurde, wovon sie mit Eingabe vom 28. Januar 2008 Gebrauch gemacht hat. Das Bun- desverwaltungsgericht verfügt über die gleiche Kognition wie die OZD. Da das BLW in seiner zweiten Vernehmlassung nichts wesentlich Neu- es ausführte und auch die zusätzlich eingereichten Aktenstücke kei- nen entscheidenden Inhalt aufweisen, ist die Gehörsverletzung durch die OZD nicht als schwer zu werten und die Beschwerdeführerin hat durch die erst nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs auch keinen Rechtsnachteil erlitten. Unter diesen Umständen ist die Heilung des Verfahrensfehlers zulässig (oben E. 2.4) und als gegeben zu be- trachten. 4.2Im Hinblick auf das Verfahren vor der OZD und den Gehörsan- spruch ist, auch wenn die Beschwerdeführerin hierzu keine (ausdrück- liche) Rüge vorgebracht hat, auf einen weiteren Punkt einzugehen. Die Se it e 11
A- 16 81 /2 0 0 6 OZD vertrat die Ansicht, sie sei für die Überprüfung der Kontingents- zuteilung durch das BLW oder für die Überwachung der Einhaltung der zugeteilten Kontingente nicht zuständig. In der Vernehmlassung bringt sie zudem vor, sie habe deswegen auch keine Möglichkeit, Zeugen zur Praxis des BLW zu befragen. 4.2.1Die OZD beruft sich auf Art. 109 Abs. 1 Bst. b aZG, dem sie ent- nehmen will, dass sie zur Behandlung von Beschwerden nur zuständig sei, soweit sie die Veranlagung der Zölle, einschliesslich Zollzahlungs- pflicht, Zollbefreiung und Zollbegünstigung betreffen. Abgesehen da- von, dass Art. 109 Abs. 1 Bst. b aZG (anders als Art. 109 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 aZG betreffend die Zuständigkeit der ZRK) gar keine solche Be- schränkung enthielt, muss im Verfahren auf Zollnachbezug aufgrund von Kontingentsüberschreitungen durchaus geklärt werden, ob ein Zollpflichtiger über die erforderlichen Kontingente verfügte. Behauptet die Beschwerdeführerin, es seien ihr mündlich Kontingente zugesi- chert worden, musste die OZD auf diesen Punkt eintreten und die Fra- ge prüfen. Ferner geht die OZD auch fehl, wenn sie ausführt, die Be- schwerdeführerin habe sich gegen die durch das BLW vorgenomme- nen Zuteilungen nicht rechtzeitig gewehrt und die Verfügungen seien rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin macht ja gerade gel- tend, sie habe sich diesbezüglich jeweils mündlich an das BLW ge- wendet und es seien ihr mündlich weitere Kontingente zugeteilt wor- den, womit sie, wären diese Darstellungen zutreffend, gar keinen An- lass gehabt hätte, die Zuteilungen anzufechten. 4.2.2Es stellt sich damit die Frage, ob die OZD aufgrund ihrer fälschli- chen Annahme, sie habe nicht zu prüfen, ob mündliche Zuteilungen er- folgten, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, namentlich die Begründungspflicht (oben E. 2.3), verletzt hat. Immerhin hat sich die OZD trotzdem, wenn auch sehr knapp, im Beschwerdeentscheid zu diesem Punkt geäussert und namentlich auf die verschiedenen Ausführungen des BLW hierzu verwiesen. Zumindest sinngemäss geht aus dem Entscheid hervor, dass die OZD die behaupteten mündlich zugeteilten Kontingentsanteile als nicht existent und den Nachbezug deswegen als rechtens betrachtete. Unabhängig davon, ob eine Verlet- zung der Begründungspflicht tatsächlich vorlag, könnte diese im vorlie- genden Verfahren geheilt werden (E. 2.4, s.a. E. 4.1.2), indem im Fol- genden die Behauptung der Beschwerdeführerin geprüft und eine Be- gründung nachgeholt wird. Von einer schweren Verletzung der Begrün- dungspflicht kann nach dem Gesagten nicht ausgegangen werden. Die Se it e 12
A- 16 81 /2 0 0 6 Beschwerdeführerin war trotz mangelhafter oder zumindest knapper Begründung durch die OZD ohne Weiteres in der Lage, ihre Beschwer- de gegen den Entscheid der OZD zu begründen, und durch die Hei- lung ergeben sich für sie keine nachteiligen Konsequenzen. 5. In materieller Hinsicht sind im vorliegenden Fall die der Beschwerde- führerin von den Zollbehörden vorgehaltenen Kontingentsüberschrei- tungen der Jahre 1998 bis 2000 mit einem Gewicht von insgesamt 10'759,7 kg zu beurteilen. Für diese Menge wurde die Differenz zwi- schen dem AKZA und dem KZA im Umfang von Fr. 38'317.05 nachge- fordert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, keine Einfuhren ohne genügende Kontingente getätigt zu haben. Sie habe aufgrund der vom BLW erhaltenen Abrechnungen, welche Überschreitungen auswiesen, jeweils um die erforderlichen Kontingente ersucht und diese vom BLW per Telefon mündlich zugeteilt erhalten. Das BLW bestreitet solche te- lefonische Zuteilungen, Kontingente seien immer mit Verfügungen frei- gegeben worden. Zudem hätte es sich nach der Darstellung der Be- schwerdeführerin jeweils um nachträgliche Kontingentszuteilungen für bereits erfolgte Importe und für eine zurückliegende Periode gehan- delt. Nach den Ausführungen des BLW seien solche nachträglichen Zuteilungen nur während der Übergangsphase anfangs 1998 möglich gewesen und praktiziert worden. 5.1In welcher Form die Zuteilung eines Kontingentsanteils erfolgen muss, wird in den einschlägigen Rechtsgrundlagen (E. 3.4) nicht expli- zit geregelt. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG; mit der Zuteilung wird dem GEB-Inhaber ein Recht eingeräumt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG). Nur wem ein Zollkontin- gent mittels Hoheitsakt zugesprochen worden ist, kann Waren zum KZA einführen (s.a. Urteil des BVGer A-1743/2006 vom 12. Juni 2007 E. 4.4; Entscheid der ZRK vom 17. April 2003, VPB 67.119 E. 2b, 3b; hiervon gibt es auch – hier nicht gegebene – Ausnahmen, vgl. etwa Art. 12 Abs. 3 VEAGOG). Verfügungen sind gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG schriftlich zu eröffnen, was durch eine mündliche Kontingentszuteilung nicht respektiert wor- den wäre. Das BLW beruft sich denn auch unter anderem darauf, dass mündliche Zuteilungen mangels schriftlicher Verfügung ohnehin nicht zulässig gewesen wären (siehe act. 25). Aus der Tatsache, dass münd- liche Zuteilungen – hätten sie tatsächlich stattgefunden – gegen Se it e 13
A- 16 81 /2 0 0 6 Art. 34 Abs. 1 VwVG verstossen hätten, könnte jedoch nichts zu Un- gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Einerseits darf dem Bürger aus der Verletzung von Formvorschriften durch die Behör- den bzw. aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil er- wachsen (Art. 38 VwVG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 884). An- dererseits könnte bei einer mündlichen Zusage von Kontingenten eine Vertrauensgrundlage vorliegen, auf welche sich die Beschwerdeführe- rin allenfalls (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) zur Anru- fung des Grundsatzes von Treu und Glauben abstützen könnte (zum Vertrauensschutz nach Art. 9 BV vgl. statt vieler: Urteile des Bundes- gerichtes 2A.83/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.1; 2A.455/2006 vom
A- 16 81 /2 0 0 6 hätte. Die Beschwerdeführerin unterlässt es denn auch, die behaupte- ten mündlichen Zusagen näher zu spezifizieren, sie gibt nicht an, wann diese genau stattgefunden hätten und für welche Menge und welche Perioden. 5.2.3Überdies bestehen verschiedene Anhaltspunkte, die Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin hervorrufen. So findet sich in den Akten eine Notiz der ZKD Basel vom 14. Oktober 2002 (act. 26, Beilage 3) wonach Herr B. telefonisch geäussert habe, dass ihn die Kontingentsüberschreitungen der Jahre 1999 bis 2000 nicht überraschen würden, da er die Sache nicht sonderlich im Griff gehabt habe (kaum das Kontingent geführt bzw. nachgeführt). Gemäss dieser Aktennotiz war im fraglichen Telefonat von den später be- haupteten telefonischen Zuteilungen also noch nicht die Rede. Weiter hat die Beschwerdeführerin auch in der ersten Stellungnahme zum be- absichtigten Nachbezug (Schreiben vom 28. Oktober 2002, act. 26, Beilage 5) noch nicht vorgebracht, es seien ihr per Telefon Kontingente effektiv zugeteilt worden, sondern vielmehr, es seien ihr Kontingente "in Aussicht gestellt" worden. Ein blosses in Aussicht stellen von Zutei- lungen würde offensichtlich weder eine verbindliche Einräumung eines Rechts im Sinne einer (wenn auch formell mangelhaft eröffneten) Ver- fügung darstellen (E. 5.1) noch eine verbindliche Vertrauensgrundlage, auf welche die Beschwerdeführerin sich gestützt auf das Vertrauens- prinzip berufen könnte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669, 680; oben E. 5.1). Die späteren Behauptungen, es seien telefonisch Zutei- lungen erfolgt, büssen aufgrund des Widerspruchs mit den ursprüngli- chen Angaben zumindest an Glaubwürdigkeit ein. Die Kontingentsüberschreitungen sind der Beschwerdeführerin vom BLW mit den monatlichen Abrechnungen mit der Bezeichnung "über- schrittene Kontingente Früchte und Gemüse" gemeldet worden und sie wurde aufgefordert, diese zu überprüfen und allenfalls Stellung zu nehmen (siehe act. 26). Schriftliche Bestreitungen der Beschwerdefüh- rerin existieren nicht, sondern sie beruft sich gerade auf mündliche Bereinigungen. Allerdings wäre, würde die Darstellung der Beschwer- deführerin zutreffen, nicht nachvollziehbar, dass aus den Akten des BLW keine einzige der angeblich im Zeitraum von drei Jahren regel- mässig erfolgten nachträglichen und mündlichen Zuteilungen ersicht- lich ist. Es wäre zu erwarten, dass vom BLW im Anschluss an die all- fällige mündliche Zusage schriftliche Bestätigungen oder korrigierte Se it e 15
A- 16 81 /2 0 0 6 Abrechnungen erstellt worden wären. Diesbezüglich kann auch auf den einen dokumentierten Fall verwiesen werden, in welchem das BLW – allenfalls auf mündliches Gesuch hin – eine Kontingentsüber- schreitung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anfang 1998 gel- tenden Übergangsregelung (hierzu auch unten E. 5.2.4) ausgeglichen hat, indem sie Kontingentsanteile nachträglich gewährte; diese Zutei- lung erfolgte gerade schriftlich (siehe Abrechnung des BLW über "Überschrittene Kontingente" für März 1998, act. 26 Beilage 1; Kontin- gentszuteilung vom 23. Juni 1998 für die Monate März/April, Beilage 1a zu act. 13; siehe zu diesem Fall auch Ausführungen des BLW in act. 25). Die Darstellung des BLW, dass die Einräumung von Kontin- genten immer schriftlich geschah, wird durch diesen Fall bestätigt. Weiter sind mündliche Zuteilungen aus den von der Beschwerdeführe- rin eingereichten Kontingentszuteilungen an andere Importeure (Be- schwerdebeilagen 4 bis 11) ebenfalls nicht ersichtlich, sie dokumentie- ren vielmehr ebenfalls, dass die Freigabe jeweils schriftlich erfolgte. 5.2.4Im Übrigen stand auch die in den fraglichen Zeiträumen – vorlie- gend geht es um Einfuhren der Jahre 1998 bis 2000 – geltende Ver- waltungspraxis den behaupteten mündlichen Zuteilungen von Kontin- gentsanteilen entgegen. Das gleiche gilt weitgehend auch für die an- geblichen nachträglichen, also im Anschluss an die Einfuhren, erfolg- ten Zuteilungen. Mündliche Zuteilungen waren für die ganze vorliegend betroffene Zeit (1998 bis 2000), inklusive der "Übergangsphase" bis Ende Mai 1998 (vgl. auch oben E. 5.2.3 betreffend die schriftliche nachträgliche Zutei- lung vom 23. Juni 1998), von der Verwaltungspraxis nicht vorgesehen. Ferner kann auf die Feststellungen in einem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts verwiesen werden, wonach für die Zeit vor dem Jahr 1995 allenfalls eine Praxis der mündlichen Zuteilung existiert hat, aber jedenfalls erwiesen sei, dass das BLW im Jahr 1999 (in welchem in je- nem Fall die Einfuhren stattfanden) keine Zusatzkontingente mündlich zugesichert hat (Urteil A-1716/2006 vom 7. Februar 2008 E. 3.1.2). Wie bereits erwähnt, hätte das BLW mit telefonischen Zuteilungen zu- dem dem Grundsatz, dass Verfügungen schriftlich zu eröffnen sind (vorne E. 5.1), zuwider gehandelt. Ferner wurden nach Angaben des BLW gemäss der Verwaltungspraxis (vgl. Infoblatt in Beilage 1 zu act. 13; MB 1999 Ziff. 9.4) ab Juni 1998 auch keine mündlichen Gesu- che mehr entgegengenommen. Se it e 16
A- 16 81 /2 0 0 6 Nach den Darstellungen der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund der vom BLW angezeigten Überschreitungen jeweils um die erforderli- chen Kontingente ersucht und diese auch erhalten habe, hätte es sich zudem um nachträgliche Zuteilungen für zurückliegende Einfuhren und Perioden gehandelt. Solche waren (betreffend die vorliegend in Frage stehenden Einfuhren zwischen 1998 und 2000) nur für einen be- schränkten Zeitraum in der sogenannten "Übergangsphase" vom 1. Ja- nuar bis 31. Mai 1998 und als Ausnahme im Sinne einer kulanten Vor- gehensweise praktiziert worden (sie haben denn auch im Gesetzes- und Verordnungsrecht [oben E. 3.1] keine Grundlage), indem bei ein- zelnen Importeuren mengenmässig geringe Kontingentsüberschreitun- gen mittels nachträglicher – aber schriftlicher – Zuteilung von Mindest- kontingentsanteilen ausgeglichen worden sind (vgl. Vernehmlassungen des BLW, act. 13 und 25; Informationsblatt in Beilage 1 zu act. 13). In diese Übergangsphase fallen jedoch nur Einfuhren bzw. Kontingents- überschreitungen der Beschwerdeführerin aus dem Monat März 1998 (Abrechnung in act. 26, vgl. auch oben E. 5.2.3 betr. nachträgliche Zu- teilung vom 23. Juni 1998). Ab Mitte 1998 hingegen waren von der Ver- waltungspraxis nachträgliche Zuteilungen nicht mehr vorgesehen. Die sogenannten "Mindestzuteilungen" für "Neueinsteiger", die über keine Vergleichszahl verfügten, auf welche sich die Beschwerdeführerin ja beruft, wurden laut Praxis nicht rückwirkend zugeteilt (vgl. Ziff. 9.4 Merkblatt 1999, Beilage 2 act. 13). Mit Merkblatt 2000 (siehe Beilage 3 act. 13) wurde sodann auch die Praxis der Mindestzuteilungen an Neueinsteiger aufgehoben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Praxis gekannt hat (vgl. auch Angaben in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2002 an die ZKD, act. 26, Beilage 7) oder zumindest hätte kennen müssen. Dies ist vorliegend aber an sich nicht entschei- dend. Aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungspraxis mündliche Kontingentszuteilungen in der vorliegend betroffenen Zeit ab 1998 nicht zuliess und darüberhinaus ab Mitte 1998 auch nachträgliche Zu- teilungen sowie ab Inkrafttreten des Merkblatts 2000 "Mindestzuteilun- gen" überhaupt nicht mehr vorsah, erscheint das behauptete, jahre- lange – und wie festgestellt praxiswidrige – Verhalten des BLW jeden- falls wenig wahrscheinlich. Die Verwaltungspraxis kann zumindest als Indiz gewertet werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zutreffen. Se it e 17
A- 16 81 /2 0 0 6 Am Gesagten vermöchte nichts zu ändern, wenn vereinzelt auch für Einfuhren nach Juni 1998, die also nicht mehr in die Übergangsphase fallen, noch nachträgliche Kontingentszuteilungen stattgefunden hät- ten, was bei zwei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Kon- tingentszuteilungen an andere Importeure allenfalls gegeben ist (Be- schwerdebeilagen 3, 7). Aus solchen Einzelfällen, die nicht der Praxis des BLW entsprachen, könnte die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Ohnehin handelte es sich bei sämtlichen von ihr dokumentier- ten Fällen jedenfalls nicht um bloss mündliche Zuteilungen (s.a. E. 5.2.3). Die weiteren eingereichten Kontingentszuteilungen an ande- re Importeure betreffen sodann entweder nachträgliche Zuteilungen für Einfuhren vor Juni 1998, als die kulantere Übergangsregelung galt (Beschwerdebeilage 9 – 11), oder aber gar keine nachträgliche Zutei- lungen (Beilagen 4 – 6, 8). 5.2.5Die Darstellung der Beschwerdeführerin ist aber auch aus grundsätzlichen Überlegungen wenig überzeugend. Danach hätte sie über Jahre jedes Mal, wenn ihr eine Überschreitung angezeigt wurde – was in allen betroffenen Jahren regelmässig der Fall war (siehe Ab- rechnungen in act. 26) – vom BLW nachträglich zusätzliche Kontingen- te genau im Umfang der Überschreitung erhalten. Abgesehen davon, dass dies (grösstenteils) praxiswidrig gewesen wäre, erschiene auch nicht nachvollziehbar, wenn das BLW in solcher Weise jahrelang jegli- chem Bedürfnis der Beschwerdeführerin entsprochen und die konkre- ten Überschreitung ausgeglichen hätte. Damit wäre die Einfuhr zum KZA ohne Rücksicht auf einen Anspruch auf Kontingentsanteile sozu- sagen garantiert gewesen und das BLW hätte die Regeln über die Kontingente im Landwirtschafts- bzw. Zollrecht und das Bestehen von zwei verschiedenen Zollansätzen (AKZA und KZA) komplett ignoriert und das Kontingentensystem geradezu ausgehebelt. Ein solches Vor- gehen des BLW ist kaum vorstellbar. 5.2.6Zusammenfassend existieren keinerlei Nachweise über die mündlichen Zusagen oder auch nur Hinweise darauf, dass solche stattgefunden hätten. Im Gegenteil sind die in den Akten dokumentier- ten (auch nachträglichen) Zuteilungen immer schriftlich erfolgt (siehe insbesondere Beilage 1a zu act. 13, Beschwerdebeilagen 4 – 11). Das behauptete, mehrjährige Verhalten des BLW, welches der eigenen Ver- waltungspraxis entgegen gestanden hätte und wodurch das Kontin- gentsrecht geradezu ignoriert worden wäre, erscheint nicht glaubhaft. Se it e 18
A- 16 81 /2 0 0 6 Aufgrund der Akten ist der Schluss zu ziehen, dass die telefonischen Kontingentszuteilungen nicht stattgefunden haben. 5.2.7In Bezug auf mündliche und im Speziellen telefonische Zusiche- rungen und Auskünfte kann im Übrigen auf die diesbezügliche Recht- sprechung im Zusammenhang mit der Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben verwiesen werden. Demnach genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Entscheid der SRK vom 6. März 2006, VPB 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Eine Auskunft muss – wie bereits festgehalten (E. 5.2.2) – durch schriftliche Unterlagen be- legt werden können und es wird verlangt, dass derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich diese von der Ver- waltung schriftlich bestätigen lässt (vgl. auch Urteil des BVGer A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2). Dasselbe hat – wie vorste- hend erläutert –, auch hier zu gelten. Auf eine unbelegte mündliche Zusage kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, daraus lässt sich das Bestehen einer verbindlichen Verfügung oder einer Ver- trauensgrundlage nicht ableiten. 5.3Ergibt die Beweiswürdigung, dass die behaupteten mündlichen Zusagen nicht erfolgten, lagen somit weder (mangelhaft eröffnete) Ver- fügungen noch eine Vertrauensgrundlage vor (oben E. 5.1). Damit braucht auch auf die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anrufung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht eingegangen zu werden. Es bleibt zu erwähnen, dass das Zollrecht durch das Selbstdeklarationsprinzip gekennzeichnet ist. Die richtige Zollabferti- gung und die Einhaltung der Vorschriften über die Kontingente obliegt dem Zollpflichtigen bzw. dem Kontingentsanteilsinhaber, und an seine Sorgfaltspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Er darf nur soweit Einfuhren zum KZA vornehmen, als er die Gewissheit hat, dass er tat- sächlich über Kontingente verfügt (oben E. 3.2). Von einer solchen Ge- wissheit kann vorliegend offensichtlich nicht gesprochen werden. Die Überschreitung der Kontingente hat die Beschwerdeführerin selbst zu verantworten. Die Zollverwaltung hat damit zu Recht die Differenz zwi- schen KZA und AKZA aufgerechnet. Im Übrigen wendet sich die Be- schwerdeführerin nicht gegen die Nachforderung im Einzelnen, und diese ist zu bestätigen. Se it e 19
A- 16 81 /2 0 0 6 5.4Es bleibt zum Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu neh- men, die OZD habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem sie die be- antragten Zeugen nicht angehört hat. Die Beweiswürdigung gestützt auf die Akten ergab wie dargelegt, dass die mündlichen Zuteilungen nie stattgefunden haben. Damit ist die Würdigung des strittigen Sach- verhalts bereits aufgrund der bestehenden Akten möglich (oben E. 5.2.1). Zudem ist anzunehmen, dass eine Befragung der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen keine weitere Klärung des Sachverhalts oder Änderung am vorstehenden Ergebnis ergeben hätte, sondern beide Seiten auf ihren Standpunkten beharrt und ihre bisherigen Darstellungen nur bestätigt hätten. Insbesondere hat das BLW in seinen zwei Vernehmlassungen, welche im Übrigen beide vom als Zeuge angerufenen Herrn ... unterschrieben wurden, zur strittigen Frage ausführlich Stellung genommen. Weitere relevante Auskünfte wären nicht zu erwarten gewesen. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung durfte die OZD davon ausgehen, dass der angebote- ne Beweis keine wesentlichen neuen Erkenntnisse vermitteln würde (oben E. 2.2, ferner E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Entscheide der SRK vom 27. Juli 2004, VPB 69.7 E. 4b, 6b/aa; der ZRK vom 24. April 2006 [ZRK 2003-189] E. 7b). Unter diesen Umständen brauchte die OZD die beantragten Beweise nicht abzunehmen, und der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Untersuchungsgrundsatz wurden nicht verletzt. Dasselbe gilt für die ZRK bzw. das Bundesverwaltungsgericht; auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren brauchte den Beweisofferten nicht Folge geleistet zu werden (wobei ein entsprechender Beweisantrag in der Beschwerde an sich nicht wiederholt wurde). 6. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung ist den festgestell- ten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und deren Heilung im vorlie- genden Verfahren (E. 4.1, 4.2) angemessen Rechnung zu tragen (BGE 126 II 111 E. 7b; 126 I 68 nicht veröffentlichte E. 5; ausführlich: LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bun- des, ZBL 2005 S. 466). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Verfahrens- kosten (Fr. 1'500.--) zu erlassen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kos- tenvorschuss ist zurückzuerstatten. Es wird eine Parteientschädigung – allerdings angesichts der grundsätzlichen Abweisung der Beschwer- de und der geringen Schwere der Gehörsverletzungen in nur reduzier- tem Umfang – von Fr. 500.-- (inkl. MWST) zugesprochen (Art. 64 Se it e 20
A- 16 81 /2 0 0 6 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWST) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. OZD ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Thomas StadelmannSonja Bossart Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel Se it e 21
A- 16 81 /2 0 0 6 sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 22