Abt ei l un g I A-16 8 0 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7 Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Sonja Bossart. X._______ ag, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Zoll; Zollmeldepflicht; Verbindlichkeit von Zolldeklarationen (Art. 35 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 2 aZG); Beschwerde- frist; Zurechnung des Verhaltens von Hilfspersonen (Spediteur). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 16 80 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die X. ist Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. ... und damit berechtigt, aufgrund von Kontingentszuteilungen des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) frisches Obst und Gemüse zum reduzierten Kontingentszollansatz (KZA) in die Schweiz einzuführen. Nach Meldungen des BLW wurde gegen die X. ein zolldienstliches Untersuchungsverfahren wegen Kontingentsüberschreitungen bei der Einfuhr von Äpfeln eingeleitet. Mit Verfügung vom 4. Juli 2002 forderte die Zollkreisdirektion (ZKD) Basel aufgrund der Kontingentsüberschreitungen von der X. die Differenz zwischen dem KZA und dem Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in Höhe von Fr. 15'874.15 (Fr. 15'562.90 Zoll und Fr. 311.25 Mehrwertsteuer) nach. Im Einzelnen handelte es sich um drei Nachforderungen im Betrag von Fr. 8'855.25 (Verzollung vom 9. Mai 1998, 5'426 kg; "Fall 1"), Fr. 6'998.10 (Zollquittung vom 9. Juni 1998; "Fall 2") und Fr. 20.80 (Zollquittung vom 24. Juli 1997; "Fall 3"). Gegen diese Verfügung erhob die X. am 17. Juli 2002 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD). B. Mit Beschwerdeentscheid vom 24. Mai 2004 hiess die OZD die Be- schwerde teilweise gut und bestätigte ansonsten den Nachforderungs- betrag im Umfang von Fr. 8'876.05. Sie auferlegte Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 550.--. Die Gutheissung betraf die Einfuhr mit der Zoll- quittung vom 9. Juni 1998 und den entsprechenden Abgabebetrag von Fr. 6'998.10 (Fall 2), die Abweisung die beiden anderen Einfuhren (Fall 1 und 3) betreffend Abgaben von Fr. 8'855.25 und Fr. 20.80 (total Fr. 8'876.05). Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Fall 1, wonach die Speditionsfirma die Äpfel entgegen ihren Inst- ruktionen falsch verzollt habe, erläuterte die OZD im Wesentlichen, die angenommene Zolldeklaration sei für den Aussteller verbindlich (Art. 35 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465; AS 1973 644, 1995 1816, 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2]) und eine Be- schwerde gegen die Zollabfertigung könne nur innert 60 Tagen seit der Abfertigung erhoben werden (Art. 109 Abs. 2 aZG). Diese Frist sei für den Zollausweis Nr. 4105 nicht eingehalten worden. Erst am 17. Mai 1999 sei ein Gesuch um Neuverzollung bei der Zollverwaltung einge- reicht worden. Die tatsächlich überschrittene Kontingentsmenge betra- ge 5'426 kg, worauf auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Einfuhr- abgaben erhoben habe. In Bezug auf die Einfuhr vom 24. Juli 1997 Se ite 2
A- 16 80 /2 0 0 6 (Fall 3) habe die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an die OZD die Überschreitung des Kontingents als richtig und die Nachforderung als rechtens anerkannt. Weiter wies die OZD darauf hin, dass für die Ein- haltung der zugeteilten Zollkontingentsmengen die Kontingentsinhabe- rin, also die Beschwerdeführerin, ausschliesslich zuständig sei. Sie könne aus dem Umstand, dass die Überschreitungen allenfalls durch die Speditionsfirma mit verursacht worden seien, nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Ferner richte sich der Rückgriff unter zollzahlungspflichti- gen Personen nach den Bestimmungen des Zivilrechts. C. Gegen den Entscheid der OZD reicht die X. (Beschwerdeführerin) am 24. Juni 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK) ein mit dem Begehren, der Entscheid sei, soweit er die Beschwerdeführerin belaste, aufzuheben und es sei auf die Nachforderung in vollem Umfang zu verzichten. In Bezug auf den Fall 1 wird vorgebracht, bei der Verzollung vom 9. Mai 1998 (Zollquittung Nr. 4105, 8'501 kg) habe die Spediteurin (die Firma Y.) fälschlicherweise zuviel Gewicht auf die GEB-Nummer der Be- schwerdeführerin belastet sowie zum Teil auf die falsche Zollpositions- nummer (KZA an Stelle von AKZA) verzollt und sich nicht an ihre Ver- zollungsanweisung gehalten. Es hätten nur 3'072 kg zum KZA auf ihre GEB-Nummer verzollt werden sollen. Damit wären die Kontingente nicht überschritten worden. Entscheidend sei, dass sie nach Feststel- lung der Falschverzollung unverzüglich reagiert und die Spediteurin am 13. Mai 1998 gebeten habe, die richtige Verzollung gemäss Anwei- sung vom 9. Mai 2002 [recte: 1998] vorzunehmen. Rund ein Jahr spä- ter habe sie erfahren, dass die Spediteurin nach dieser Periode (Som- mer 1998) ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hatte. Die Neuverzollun- gen seien wohl deshalb nicht vorgenommen worden. Es seien deswe- gen auch die Originalverzollungsdokumente nicht mehr vorhanden bzw. nicht mehr greifbar gewesen. Völlig überraschend sei ihr im Feb- ruar 1999 vom BLW eröffnet worden, dass die Zollkontingente im Jahr 1998 überschritten worden seien. Daraufhin habe sie am 19. März 1999 die Firma Z. beauftragt, die Verzollung gemäss Verzollungs- anweisung nachträglich vorzunehmen. Das entsprechende Gesuch vom 17. Mai 1999 sei von der Zollverwaltung abgelehnt worden. Darauf habe sie keine weiteren Schritte unternommen, weil die Originalzolldokumente nicht mehr existiert hätten und der (ehemalige) Spediteur nicht mehr auffindbar gewesen sei. Die erfolgte Nachbelas- tung sei nicht gerechtfertigt. Angesichts der langen Periode, die zwi- Se ite 3
A- 16 80 /2 0 0 6 schen den damaligen fehlerhaften Verzollungen der Spediteurin und der nun erfolgten Nachbelastung liege, sei es verständlich, wenn sie heute Schwierigkeiten habe, weitere Details zu den ihr vorgeworfenen Kontingentsüberschreitungen geltend zu machen. Weiter sei sie stets (so schon im Sommer 1998) in Kontakt mit dem BLW gestanden. Bei rascher Beanstandung durch die Behörden hätte sie zusätzliche Be- weismittel und Unterlagen noch beibringen können. Die Nachbelas- tung verstosse unter diesen Umständen auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere nachdem sie sämtliche Schritte in Rücksprache mit dem BLW unternommen habe. Es sei zudem fest- zuhalten, dass das Vorstehende zum Zeitablauf und zur Vorgehenswei- se der Behörden auch für den Fall 3 gelte. D. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2004 beantragt die OZD die Ab- weisung der Beschwerde und hält bezogen auf den Fall 1 im Wesentli- chen dafür, die Beschwerdeführerin habe mitnichten alles unternom- men, um eine korrekte Zollabfertigung zu gewährleisten. Sie habe zwar nach der Abfertigung mit Zollausweis Nr. 4105 die Spediteurin auf die angeblich falsche Verzollung aufmerksam gemacht, es aber versäumt, bei der Zollbehörde rechtzeitig Beschwerde zu führen. Erst am 17. Mai 1999 habe sie einen Dritten beauftragt (Z.), ein Gesuch um Korrektur zu stellen. Durch diese Vorgehensweise sei die Be- schwerdeführerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdeeinreichung innert Frist wäre an ihr gelegen. Der Um- stand, dass die Beschwerdeführerin wegen Unstimmigkeiten bei der Kontingentskontrolle wiederholt telefonisch und schriftlich mit dem BLW in Kontakt gestanden habe, sei unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Die angefochtene Verfügung unterliegt ab 1. Januar 2007 der Be- schwerde an und der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem neuen Verfahrensrecht bzw. dem Bun- Se ite 4
A- 16 80 /2 0 0 6 desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten. 1.2Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Einfuhren aus dem Jahre 1998; auf das vorliegende Verfahren finden deshab die Vorschriften des alten Rechts Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZG). 2. 2.1Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetzgebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze und die Entrichtung der gesetzlichen Ab- gaben (Zollzahlungspflicht). Der Zollmeldepflicht unterliegt nach Art. 9 Abs. 1 aZG, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftrag- geber. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG ge- nannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.1; Entscheid der ZRK vom 27. September 2002, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.41 E. 2). 2.2Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG). Der Zollpflichtige muss den vorschriftsgemässen Abfer- tigungsantrag stellen (Art. 31 Abs. 1 aZG). Ihm obliegt die volle Verant- wortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und an seine Sorg- faltspflicht werden hohe Anforderungen gestellt. Von ihm wird eine voll- ständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (statt vieler: Urtei- le des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; vom 7. Februar 2001, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3Die Verwaltung von Zollkontingenten unterliegt in erster Linie der Selbstkontrolle des Importeurs. Er trägt die Verantwortung für die rechtmässige Deklaration der Importe und für die Einhaltung der Kon- tingentsvorschriften. Er darf nur soweit Einfuhren zum KZA vorneh- men, als er die Gewissheit hat, dass er die entsprechenden Auflagen betreffend erlaubte Menge, zeitliche Frist oder auch Bezahlung des Se ite 5
A- 16 80 /2 0 0 6 Zuschlagspreises etc. einzuhalten vermag (Entscheide der ZRK vom 17. April 2003, VPB 67.119 E. 3d; vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 2b, 4a; vom 28. Januar 2004 [ZRK 2003-059] E. 2c mit Hinweisen). 2.4Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen ge- mäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zoll- deklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Gegen die Zollabferti- gung kann gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG innerhalb von 60 Tagen seit der Abfertigung eine Beschwerde erhoben werden. Im Rahmen eines solchen Beschwerdeverfahrens hat der Zollpflichtige die Möglichkeit, sich gegen die Abfertigung zu wehren, indem er nachträglich nach- weist, dass die Angaben in der Einfuhrdeklaration von den tatsächli- chen Gegebenheiten abwichen (BGE 109 Ib 192 E. 1d; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, VPB 70.55 E. 3b). Erfolgt keine solche Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 aZG, wird die Zollabfertigung im Sinn von Art. 35 Abs. 2 aZG verbindlich und der Zollpflichtige muss sich die Angaben auf der Zollquittung entgegenhalten lassen (statt vie- ler: Urteile des Bundesgerichts 2A.180/2006 vom 13. Juli 2006 E. 3.1, 3.2; 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.2; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.5, 2.6, 3.2; A-1724/2006 vom 2. April 2007 E. 5, je mit Hinweisen;). 3. Im vorliegenden Fall haben die Zollbehörden festgestellt, dass die Be- schwerdeführerin ihre Zollkontingente überschritten hat, indem sie Ein- fuhren ausserhalb des Kontingents getätigt und diese trotzdem zum KZA deklariert hat. Gestützt auf die Anmeldungen vom 9. Mai 1998 (Zollquittung Nr. 4105 vom 11. Mai 1998, Fall 1) und vom 24. Juli 1998 (Fall 3) machte die ZKD mit Verfügung vom 4. Juli 2002 die vorliegend strittigen Nachforderungen von Fr. 8'855.25 und Fr. 20.80 geltend. Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf den Fall 1 hauptsächlich gel- tend, bei der Verzollung vom 9. Mai 1998 habe die Speditionsfirma ent- gegen ihrer Verzollungsanweisung fälschlicherweise zuviel Gewicht auf ihre GEB-Nummer belastet sowie zum Teil auf die falsche Zollposi- tionsnummer (KZA an Stelle von AKZA) verzollt. Sodann habe es die Se ite 6
A- 16 80 /2 0 0 6 Spediteurin trotz ihrer Aufforderung unterlassen, für die Berichtigung dieser Falschverzollung zu sorgen. 3.1Die Beschwerdeführerin war auf der Anmeldung vom 9. Mai 1998 und dem Zollausweis Nr. 4105 (Fall 1) als Empfängerin der Waren auf- geführt. Unbestrittenermassen war sie Zollpflichtige (oben E. 2.1). Sie trug damit die Verantwortung für die rechtmässige und richtige Dekla- ration ihrer Einfuhren (oben E. 2.2). Als Kontingents- und GEB-Inhabe- rin hatte sie zudem selbst für die Verwaltung ihrer Kontingente und die Einhaltung der Kontingentsvorschriften besorgt zu sein (E. 2.3). Sofern keine Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 aZG erfolgte, wurde die ange- nommene Zolldeklaration vom 9. Mai 1998 für die zollpflichtige Be- schwerdeführerin aufgrund von Art. 35 Abs. 2 aZG verbindlich (oben E. 2.4). 3.2Wie aus den Akten ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin ge- gen die Zollabfertigungen innerhalb der Frist gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG jedoch keine Beschwerde eingereicht. 3.2.1Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass innert Frist keine Beschwerde erfolgt ist. Sie räumt auch ein, den Fehler bei der Verzol- lung sogleich bemerkt zu haben. Trotzdem hat sie selbst keine Be- schwerde an die Zollverwaltung gerichtet, sondern die Spediteurin am 13. Mai 1998 aufgefordert, eine Korrektur zu veranlassen. Mit ihrer Ar- gumentation, das Verpassen der Frist nach Art. 109 Abs. 2 aZG sei auf einen Fehler bzw. das Unterlassen der Spediteurin zurückzuführen, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Beauftragt sie eine Drittper- son (Spediteur) mit der Beschwerdeführung, hat sie für das Verhalten dieser Hilfsperson (nach Art. 101 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) umfassend und wie für ihr eigenes einzustehen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Hilfsperson eine unmissverständli- che Weisung erteilt wurde; auch allfälliges fehlerhaftes bzw. schuldhaf- tes Verhalten der Hilfsperson ist der Beschwerdeführerin anzurechnen (vgl. auch Entscheid der ZRK vom 7. April 1994 [ZRK 1993-846] E. 2a, b; BGE 114 Ib 67 E. 2c-e mit Hinweisen; 107 Ia 168 E. 2). Der Beizug der Spediteurin und ein allfälliges Fehlverhalten derselben änderte folglich nichts an der Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nach Art. 109 Abs. 2 aZG. Ferner wurde um keine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 24 VwVG ersucht und ein zulässiger Wiederher- stellungsgrund (unverschuldetes Hindernis; s. hierzu Urteil des BVGer A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.5) bei der Beschwerdeführe- Se ite 7
A- 16 80 /2 0 0 6 rin oder bei deren "Vertreterin" ist vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich. 3.2.2Ein gutes Jahr nach der fraglichen Einfuhr, am 17. Mai 1999, wurde durch die neue Spediteurin der Beschwerdeführerin (die Z.) ein Gesuch um Neuverzollung bzw. Änderung der Einfuhrquittung Nr. 4105 gestellt (act. 5, Beilage 8). Die ZKD Basel antwortete darauf (act. 4, Beilage 9), die Beschwerde könne allenfalls noch berücksichtigt werden, wenn unter anderem nachgewiesen werde, dass bereits im Mai 1998 ein Gesuch um Berichtigung der Abfertigungen eingereicht worden sei. Mit anderen Worten verlangte sie den Nachweis der Ein- haltung der Beschwerdefrist nach Art. 109 Abs. 2 aZG. Entsprechende Beweismittel konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht liefern, wie sie in der Beschwerde auch einräumt. Somit wäre die ZKD mangels eingehaltener Beschwerdefrist nicht berechtigt gewesen, das nachträgliche Gesuch vom 17. Mai 1999 als Beschwerde im Sinn von Art. 109 Abs. 2 aZG entgegenzunehmen. Dies hat sie zu Recht auch nicht getan. 3.3Mangels Beschwerde im Sinn von Art. 109 Abs. 2 aZG wurde die Zolldeklaration rechtskräftige Grundlage für die Festsetzung der Ab- gaben durch die Verfügung der ZKD vom 4. Juli 2002 (Art. 35 Abs. 2 aZG; vorne E. 2.4, 3.1). Die Beschwerdeführerin kann im vorliegenden, auf die Nachbezugsverfügung beschränkten Verfahren nicht mehr gel- tend machen, die Verzollung habe nicht den tatsächlichen Verhältnis- sen entsprochen. Sie muss sich die auf der Zollanmeldung gemachten Angaben entgegenhalten lassen (oben E. 2.4). 3.3.1Folglich kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend auch nicht mehr darauf berufen, ihre Spediteurin habe die Ware falsch verzollt und ihre entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde sind uner- heblich (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer A-1724/2006 vom 2. April 2007 E. 7.1.1, 7.1.2). Nur am Rande ist deswegen anzumerken, dass ohnehin irrelevant wäre, auf wen die angeblich falschen Angaben in der Zollquittung zurückzuführen sind. Lässt die Zollpflichtige die Abfer- tigung ihrer Waren durch eine Spediteurin vornehmen, wird ihr das Verhalten der Hilfsperson nach Art. 101 OR zugerechnet (Entscheid der ZRK vom 24. Juli 1996 [ZRK 1994-060] E. 6c; ferner Urteil des BVGer A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4, 3.4; siehe bereits oben E. 3.2.1 mit Zitaten). Se ite 8
A- 16 80 /2 0 0 6 3.3.2Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, die Nachbelastung sei auch nicht gerechtfertigt angesichts der langen Dauer des Verfah- rens vor den Zollbehörden und der Tatsache, dass sie stets im Kontakt und in Rücksprache mit dem BLW gehandelt habe; bei rascher Bean- standung durch die Behörden hätte sie allenfalls zusätzliche Beweis- mittel und Unterlagen bezüglich der Kontingentsüberschreitungen aus dem Jahre 1998 noch beibringen können. Die Nachbelastung versto- sse unter diesen Umständen auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ist der Einwand, die Angaben in der Abfertigung hätten nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereingestimmt, im vorliegenden Verfah- ren betreffend Festlegung der Abgabeschuld nicht mehr zulässig (vgl. E. 3.3), ist gleichermassen irrelevant und nicht zu prüfen, ob die Un- richtigkeit der Angaben in der Einfuhrdeklaration hätte belegt werden können. Auf das Vorbringen, sie habe wegen der langen Dauer des Verfahrens und mangels früherer Beanstandung durch die Behörden heute Schwierigkeiten, Beweismittel beizubringen, ist nicht weiter ein- zugehen. Was die Erwähnung des Grundsatzes von Treu bzw. die "Rückspra- chen" mit dem BLW anbelangt, bleibt zudem auf das Selbstdeklara- tionsprinzip und die Verantwortung der Beschwerdeführerin für die richtige Veranlagung und für die Überwachung der Einhaltung der Kon- tingente zu verweisen (oben E. 2.2. 2.3, 3.1), woran namentlich der Kontakt mit dem BLW nichts änderte (siehe auch etwa Urteil des Bun- desgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.2; Entscheid der ZRK vom 18. November 2003 [ZRK 2003-027] E. 2b, 4a). Eine Berufung auf Treu und Glauben würde darüberhinaus schon daran scheitern, dass von der Beschwerdeführerin keine konkrete Vertrauensgrundlage ge- nannt wird und eine Auskunft, eine Zusicherung oder ein anderes Ver- halten, in das sie hätte vertrauen dürfen, auch nicht ersichtlich ist (zu den Voraussetzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben statt vieler: Urteil des BVGer A-1387/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.4, ferner E. 4.3). 3.3.3In Bezug auf den grundsätzlich ebenfalls noch strittigen Fall 3 (Nachbelastungen über Fr. 20.80, Zollausweis vom 24. Juli 1998) ver- weist die Beschwerdeführerin in der Beschwerde lediglich auf ihre Ausführungen zu Fall 1 zum Zeitablauf und zur Vorgehensweise des der Behörden. Mit diesen Vorbringen ist sie aber wie soeben erläutert Se ite 9
A- 16 80 /2 0 0 6 (E. 3.3.2) nicht durchgedrungen. Das vorstehend Gesagte gilt auch in Bezug auf den Fall 3 (auch gegen die Abfertigung dieser Einfuhr wurde unbestrittenermassen keine Beschwerde im Sinn von Art. 109 Abs. 2 aZG erhoben). Ansonsten beanstandet sie die fragliche Nach- forderung von Fr. 20.80 in materieller Hinsicht nicht, womit sich ein Eingehen darauf erübrigt. 3.4Zusammenfassend wurden die Abfertigungen für die Beschwerde- führerin verbindlich und die Angaben auf den Deklarationen, welche die Zollverwaltung für die vorliegend strittige Festsetzung der Abgaben verwendet hat, muss sie sich entgegenhalten lassen. Konkrete Bean- standungen gegen die Festsetzung der Zollabgaben werden keine vor- gebracht. Insbesondere wird auch die zum Nachbezug herangezogene Höhe der Kontingentsüberschreitung (Fall 1: 5'426 kg) abgesehen davon, dass sie (teilweise) eben falsch verzollt worden sei in der Be- schwerde nicht konkret bemängelt. Damit ist die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen und die Nachforderung (Fall 1 und 3) im Umfang von Fr. 8'876.05 zu bestätigen. 4. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- sind der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrens- ausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. De- zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Se it e 10
A- 16 80 /2 0 0 6 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Thomas StadelmannSonja Bossart Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 11