Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A1643/2011 Urteil vom 31. Januar 2012 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. Parteien X._______ SA, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; aktiver Veredelungsverkehr.
A1643/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ SA (Zollpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag des Kantons Tessin im Wesentlichen die Herstellung, den Handel, den Kauf und Verkauf sowie den Import und Export von Nahrungsmitteln, im Besonderen von Schokoladeprodukten. Am 8. Oktober 2009 erteilte ihr die Oberzolldirektion (OZD) die Bewilligung, im Verfahren der aktiven Veredelung grenzüberschreitende Warenbewegungen durchführen zu können (Bewilligung Nr. ...). Mit dieser Bewilligung war sie berechtigt, bis zum 30. September 2010 im Nichterhebungsverfahren vorübergehend flüssige Vollmilchschokoladenmasse zum Formen von 300 g Tafeln (giessen) und zum Einpacken zu importieren. B. Zwischen dem 7. Oktober 2009 und dem 16. Oktober 2009 führte die Zollpflichtige im Nichterhebungsverfahren in diversen Sendungen aus Deutschland insgesamt 228'060 kg (Eigenmasse) Vollmilchschokoladenmasse ein. Als Versender wurde jeweils "Y._______" aufgeführt. C. Mit Schreiben vom 9. November 2010 informierte die OZD die Zollpflichtige, sie beabsichtige Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 161'651.25 einzufordern, da die Frist zur Einreichung der Abrechnungen der zwischen dem 8. Oktober 2009 und dem 16. Oktober 2009 getätigten Einfuhren unbenutzt verstrichen sei. Die Frist für eine allfällige Stellungnahme betrage 10 Tage. D. Nachdem die Zollpflichtige mit Eingabe vom 30. November 2010 einen Abrechnungsantrag für die genannte Bewilligung eingereicht hatte, teilte ihr die OZD mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 mit, die Abrechnung genüge den gestellten Anforderungen nicht, es müssten zwingend die im Verfahren des aktiven Veredelungsverkehr gültigen und bescheinigten Ausfuhrbelege vorgelegt werden. Ausnahmeweise werde zur erneuten Einreichung der Abrechnung eine weitere Frist bis zum 27. Dezember 2010 gewährt. E. Die Zollpflichtige führte mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 aus, ihrer
A1643/2011 Seite 3 Meinung nach würden die bereits eingereichten Unterlagen den Export der Schokolade eindeutig beweisen. Trotzdem habe sie die von der OZD gewünschten Unterlagen bei ihrem Spediteur angefordert und werde diese nach Erhalt anfangs Januar 2011 der OZD umgehend zustellen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 sandte sie den Abrechnungsantrag für die genannte Bewilligung erneut ein und reichte diverse Unterlagen nach. F. Am 17. Februar 2011 verfügte die OZD, die Zollpflichtige habe Einfuhrabgaben im Totalbetrag von Fr. 161'651.25 zu entrichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Zollpflichtige habe für alle mit der Bewilligung Nr. ...vom 8. Oktober 2009 eingeführten Rohstoffmengen die Frist von 60 Tagen für die Einreichung der Abrechnung seit Ablauf der Wiederausfuhrfrist verpasst. Aber auch mit den innerhalb der gewährten Nachfrist eingereichten Unterlagen habe die Zollpflichtige nicht nachweisen können, dass die mit der Bewilligung Nr. ... eingeführte Vollmilchschokoladenmasse innerhalb der Frist für die Wiederausfuhr sowie den formellen Anforderungen entsprechend in verarbeiteter Form wieder ausgeführt worden sei. G. Mit Eingabe vom 16. März 2011 erhob die Zollpflichtige (Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die fragliche Schokoladenmasse das Land nicht wieder verlassen habe bzw. gesetzwidrig verarbeitet worden sei. Abgesehen davon seien ihr richtigerweise nur die aus der Differenz zwischen der importierten Menge von 228'060 kg und der exportierten Menge von 212'380 kg resultierenden Einfuhrabgaben in Rechnung zu stellen. Sie habe "abgestempelte Zollanmeldungen" vorgelegt, welche beweisen würden, dass die importierte Schokoladenmasse (grösstenteils) fristgerecht zu Tafeln verarbeitet und verpackt noch im Oktober 2009 wieder exportiert worden sei. Sie habe lediglich eine Art "Lohnarbeit" für eine Tochtergesellschaft in Deutschland vorgenommen, auf welche sie zwecks Erhaltung von Arbeitsplätzen von Zeit zu Zeit angewiesen sei. Da es sich bei der Schokoladenmasse nicht um Schweizer Ware gehandelt habe, habe der Schweizer Zoll die entsprechenden Rechnungen gar nicht mit einem Amtsstempel versehen können. Sie habe zudem bei der Zollstelle in [Ort] die "abgestempelten Rechnungen angefordert"; diese habe die Unterlagen jedoch bereits vernichtet. Eine Kopie der Ausfuhrliste vom
A1643/2011 Seite 4 Oktober 2009, welche vom Schweizer Zoll mit einem Amtsstempel versehen worden sei, beweise indes eindeutig, dass die Ware reexportiert worden sei; "die Exporte seien nämlich gar nicht aufgeführt". Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Abrechnung und die dazugehörigen Dokumente zu spät eingereicht worden seien. Sie habe seit November 2010 immer wieder Unterlagen geschickt. Nach ihrer Ankündigung, im Januar 2011 weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Bst. E), habe ihr die OZD zudem nie mitgeteilt, dass es dafür zu spät sei. H. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Mai 2011 schliesst die OZD (Vorinstanz) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält an der Verfügung vom 17. Februar 2011 fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A1604/2006 vom 4. März 2010 E. 3.5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
A1643/2011 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 3.141). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6124/2008 vom 6. September 2010 E. 5, A3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.7, A1527/2006 und A1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 501 E. 5.4). 2. 2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], "Zollpflicht"). Ausnahmen von der Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 8 ZG, "Zollfreie Ware"). 2.2. Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). 2.3. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl. Art. 18 ZG i.V.m. Art. 25 ZG). An die zollanmeldepflichtige Person werden hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zollanmeldung ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.3, A3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren
A1643/2011 Seite 6 zählen u.a. das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG) sowie das Ausfuhrverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. g ZG). In der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls eine Zollermässigung, Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische Veranlagung beantragt werden (Art. 25 Abs. 1 und 2 ZG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). 2.4. Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die Zollverwaltung grundsätzlich eine Zollermässigung oder eine Zollbefreiung ("Aktiver Veredelungsverkehr"). Waren, die zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, sind im Verfahren der aktiven Veredelung anzumelden (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 ZG). 2.4.1. Wer dieses Verfahren beanspruchen will, bedarf hierfür einer Bewilligung der Zollverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Verordnung verdeutlicht, dass die Bewilligung insbesondere "Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften" (Art. 166 Bst. h ZV) zu enthalten hat. Die Voraussetzungen der Bewilligung werden in Art. 165 ZV und der Inhalt der Bewilligung in Art. 166 ZV näher ausgeführt (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.3.1, A 5069/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3). 2.4.2. Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefochten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2; A1729/2006 vom 10. Dezember 2008 E. 3.2.3). Die Verfügungsadressatin hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind somit mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2, mit zahlreichen Hinweisen).
A1643/2011 Seite 7 2.4.3. Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Veredelung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt. Im Verfahren der aktiven Veredelung werden die Einfuhrzollabgaben in der Regel im sog. Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m. Art. 167 ZV). Es wird stichprobeweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden (Art. 59 Abs. 3 Bst. b ZG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.3.2). 2.4.4. Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG). Das Verfahren der aktiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Dabei muss sie innert vorgeschriebener Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen (Art. 168 Abs. 2 Bst. a ZV), wobei als solches Gesuch die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse gilt (Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] über den Veredelungsverkehr vom 4. April 2007 [SR 631.016]). Zudem muss die Bewilligungsinhaberin in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrachten Waren (Nämlichkeitsverkehr, vgl. Art. 12 Abs. 1 ZG i.V.m. Art. 42 ZV) oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Waren (Äquivalenzverkehr, vgl. Art. 12 Abs. 2 ZG i.V.m Art. 41 ZV) innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind (Art. 168 Abs. 2 Bst. b ZV), und die Menge der veredelten Waren unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten oder ähnlichen Dokumenten nachweisen (Art. 168 Abs. 2 Bst. c ZV; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.3.3, E. 3.2.2). 2.5. Bei der vereinfachten Ausfuhrregelung (VAR) handelt es sich um ein papiergestütztes vereinfachtes Verfahren zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen und für die Zollbehandlung bei der Ausfuhr gestützt auf Art. 42 ZG. Das VARVerfahren konnte bis zur definitiven Einführung der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung "edec Export"
A1643/2011 Seite 8 angewendet werden (Einführungsdatum: 31. März 2010). Die Anwendung des VARVerfahrens beruhte auf einer Bewilligung der Zollverwaltung. Es liess bei der Ausfuhr anstelle der amtlichen Zollanmeldung mittels Formular (ED; Form. 11.030) ein Dokument nach Wahl des Exporteurs zu (sog. "vereinfachte Zollanmeldung" in der Form z.B. eines Transportauftrags, einer Rechnung oder eines Lieferscheins [vgl. dazu Merkblatt der OZD für Lastwagenführerinnen und Lastwagenführer, Ausgabe 2007, Form. 15.45, S. 5]). Für die Abfertigung an der Grenze erfolgte die Zollanmeldung schriftlich mit vereinfachtem Ausfuhrbeleg. Wie im allgemeinen Verfahren galt mit der Annahme des vereinfachten Ausfuhrbelegs, d.h. durch die Beisetzung des Amtsstempels (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.3; PATRICK RAEDERSDORF, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 33 N 2 f.; vgl. auch Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.51 E. 5b), die Zollanmeldung als verbindlich im Sinn von Art. 33 Abs. 1 ZG. Am Monatsende musste dann eine detaillierte Ausfuhrliste erstellt und in Papierform sowie elektronisch an die Zollverwaltung gesandt werden (zum Ganzen REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 737). 2.6. Art. 41 Abs. 1 ZG hält neu ausdrücklich fest, dass Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sorgfältig und systematisch aufzubewahren und vor schädlichen Einflüssen zu schützen sind. Abs. 2 der genannten Bestimmung überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, die Personen zu bezeichnen, denen die Aufbewahrungspflicht obliegt und die Einzelheiten zu regeln. Der Bundesrat kam dem mit Erlass von Art. 94 ff. ZV nach. Als aufbewahrungspflichtige Daten und Dokumente werden dabei (u.a.) Zollanmeldungen, Veranlagungsverfügungen, Fabrikationsunterlagen über den Veredelungsverkehr sowie weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung genannt (Art. 94 ZV). Art. 95 ZV regelt den Kreis der aufbewahrungspflichtigen Personen. Es sind dies die anmeldepflichtigen Personen; Zollschuldnerinnen; Inhaberinnen von Bewilligungen zum Veredelungsverkehr; Personen, die im Zollgebiet Waren übernehmen, für die Zollerleichterungen gewährt worden sind; Halterinnen von Zolllagern und von Zollfreilagern; Einlagerinnen und rückerstattungsberechtigte Personen. Die Aufbewahrungsfrist für im elektronischen Verkehr an die Zollverwaltung übermittelte Daten beträgt
A1643/2011 Seite 9 mindestens 3 Monate seit der Übermittlung (Art. 96 Bst. a ZV). Im Reiseverkehr gilt eine Aufbewahrungsfrist von einem Jahr und im Veredelungsverkehr sowie bei Ursprungsnachweisen und zeugnissen eine solche von fünf Jahren (Art. 96 Bst. b und c ZV). In den übrigen Fällen gilt die übliche Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 962 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220; vgl. PATRICK RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 41 N 4). 3. Vorliegend ist im Wesentlichen strittig, ob die von der Beschwerdeführerin zwischen dem 7. und 16. Oktober 2009 im Verfahren der aktiven Veredelung eingeführte Schokoladenmasse wieder exportiert wurde, und ob die Beschwerdeführerin dabei die in der Bewilligung für die aktive Veredelung vom 8. Oktober 2009 enthaltenen Auflagen eingehalten hat bzw. ob deren Einhaltung rechtsgenüglich nachgewiesen wurde. 3.1. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführerin wurde per Verfügung vom 8. Oktober 2009 eine Bewilligung (Nr. ...) für die unbeschränkte Einfuhr von flüssiger Vollmilchschokoladenmasse zur aktiven LohnVeredelung im Nichterhebungsverfahren zum Formen von 300 g Tafeln und Einpacken erteilt (vgl. Bst. A). Die fragliche Bewilligung enthält unter Ziffer 11 (Ein und Ausfuhrzollanmeldung) u.a. folgende Auflage: "Die Ein und Ausfuhrzollanmeldung muss in der im Informationsblatt ‘aktive Veredelung Veranlagung Nichterhebung Rückerstattung’ (Form. 47.81) vorgeschriebenen Form erfolgen." Demnach ist die Ausfuhrzollanmeldung mit NCTS (Neues Computerisiertes Transitsystem), Einheitsdokument (Form. 11.030) oder vereinfachter Ausfuhrregelung VAR (innerhalb der Ausfuhrfrist) vorzunehmen. Die Anmeldung ist mit folgenden Angaben zu ergänzen: Bewilligungsnummer, überwachende Stelle, Verkehrsart (aktive Eigen oder Lohnveredelung), Abfertigungscode (AC) und allenfalls weiteren Angaben gemäss Bewilligung. Mit der Ausfuhrzollanmeldung sind der Zollstelle zudem die Kopie der Bewilligung und weitere Unterlagen gemäss Bewilligung vorzulegen (vgl. Form. 47.81). Unter Ziffer 12 (Weitere Auflagen) wird der Beschwerdeführerin in Konkretisierung von Art. 59 Abs. 4 ZG i.V.m. Art. 168 Abs. 2 Bst. a ZV (vgl. E. 2.4.4) u.a. weiter vorgeschrieben, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist an die überwachende Stelle einzureichen ist, ansonsten die Abgabe zuzüglich Verzugszins fällig wird.
A1643/2011 Seite 10 Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist somit mitsamt den darin enthaltenen Auflagen in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 2.4.2). Damit hat die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin diese Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten (vgl. E. 2.4.2). 3.2. Damit die Zollbefreiung definitiv gewährt werden kann, muss das Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen worden sein. Dies setzt voraus, dass die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten worden sind (vgl. E. 2.4.4). Die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung verlangt, dass sie – und nicht etwa die Verwaltung – den Nachweis der fristgerechten Ausfuhr mittels formell gültigen Ausfuhrzollanmeldungen zu erbringen hat (vgl. E. 3.1, zum selben Ergebnis führt die gesetzliche Beweislastverteilung, vgl. E. 1.2). Die an die Ausfuhrzollanmeldung gestellten Anforderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben wurden im Übrigen in der Bewilligungsverfügung im Zusammenhang mit dem Form. 47.81 klar und unmissverständlich geregelt (vgl. E. 3.1). 3.3. 3.3.1. Zum Nachweis der angeblich formgerechten Ausfuhren reichte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Belege ein. Dabei handelt es sich im Wesentlichen einerseits um von ihr an die "Y._______" gestellte Rechnungen betreffend "[Produkt]" sowie andererseits um deutsche Zollanmeldungen. Daraus ergebe sich, so die Beschwerdeführerin, dass die importierte Schokoladenmasse – eingetafelt und verpackt – fristgerecht wieder exportiert worden sei. Auch die vom Schweizer Zoll abgestempelte VAR Monatsliste vom Oktober 2009 beweise eindeutig, dass sie die fragliche Ware wieder ausgeführt habe, seien dort doch "die Exporte nämlich gar nicht aufgeführt" (vgl. Bst. G). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin, welche offenbar über eine Bewilligung zur Anwendung des VARVerfahrens verfügte, reichte jedoch keine mit einem Amtsstempel und den gemäss Bewilligung notwendigen Angaben versehenen Rechnungen bzw. andere formell gültige vereinfachte Ausfuhrbelege ein (vgl. E. 2.5). In der von ihr vorgelegten (und mit einem Amtsstempel versehenen) Ausfuhrliste vom Oktober 2009 ("Monatsliste") sind die fraglichen Sendungen unbestrittenermassen nicht aufgeführt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass diese nicht mit vereinfachten Ausfuhrbelegen zur Ausfuhr angemeldet wurden. Aus dem Einwand, sie
A1643/2011 Seite 11 habe die entsprechenden Belege nachträglich bei der Zollstelle in [Ort] angefordert, diese habe aber die entsprechenden Unterlagen bereits vernichtet, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, läge es doch an ihr, die Zollanmeldungen sowie weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung – soweit solche denn vorliegend überhaupt existieren – aufzubewahren (vgl. E. 2.6). 3.3.3. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten, jeweils vom Hauptzollamt Lörrach beglaubigten, deutschen Zollanmeldungen genügen den in der Bewilligung enthaltenen Auflagen ebenfalls nicht. Verlangt werden ausdrücklich "Ausfuhrzollanmeldungen" (vgl. E. 3.1, E. 2.4.4) und nicht Einfuhrzollanmeldungen anderer Staaten. Damit werden die formellen Kriterien klarerweise nicht erfüllt. Mit diesen Zollanmeldungen könnte ohnehin nicht nachgewiesen werden, dass die fragliche Ware tatsächlich wieder ausgeführt wurde, geht daraus doch jeweils lediglich hervor, dass "Schokolade in Form von Tafeln, Stangen ..." – teilweise ausdrücklich als "[Produktename]" bezeichnet – von der Schweiz stammend in Deutschland eingeführt wurde, wobei die Beschwerdeführerin als Versenderin und die "Y._______" als Empfängerin auftrat. Damit ist jedoch in keiner Weise belegt, dass es sich bei der in diesen Zollanmeldungen deklarierten Ware um die im Rahmen der Bewilligung Nr. ... vom 8. Oktober 2009 in die Schweiz eingeführte Schokoladenmasse handelt, was aber erforderlich wäre für eine Zollbefreiung im Verfahren der aktiven Veredelung. 3.3.4. Insgesamt liegen betreffend die im Rahmen der Bewilligung Nr. ... vom 8. Oktober 2009 eingeführte Schokoladenmasse keine formell und materiell gültigen Ausfuhrzollanmeldungen vor und der Nachweis der fristgerechten Ausfuhr ist der Beschwerdeführerin demzufolge nicht gelungen. Demnach wurde das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen und die Vorinstanz hat die definitive Zollbefreiung zu Recht verweigert. 3.4. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich – da die Beschwerdeführerin bereits den rechtsgenüglichen Nachweis der Ausfuhr der fraglichen Ware nicht zu erbringen vermochte – eine Klärung der Frage erübrigt, ob die Beschwerdeführerin die in ihrer Bewilligung vorgeschriebene 60tägige Frist zur Einreichung der Abrechnungen (vgl. E. 3.1) jeweils eingehalten hat (vgl. Bst. C und F).
A1643/2011 Seite 12 4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 6'000.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoIris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
A1643/2011 Seite 13 enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: