B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 21.06.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_575/2019)
Abteilung I A-1623/2018
Urteil vom 16. Mai 2019 Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer (geldwerte Leistungen).
A-1623/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt insbesondere [...]. A._______ ist gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Eid- genössischen Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz) Al- leinaktionär und einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeich- nungsberechtigung. B. Am 10. März 2015 informierte die Steuerverwaltung des Kantons [...] die ESTV dahingehend, dass in der Veranlagung der Steuerpflichtigen betref- fend das Jahr 2012 bei der Gewinnsteuer Aufrechnungen für geschäfts- mässig nicht begründeten Aufwand vorgenommen worden seien (die Un- terlagen zu dieser Mitteilung befinden sich nicht in den Akten). C. Die ESTV ging davon aus, dass es sich bei diesen Aufrechnungen um geld- werte Leistungen der Gesellschaft zugunsten des Verwaltungsrats handle und darauf Verrechnungssteuern geschuldet seien, was sie der Steuer- pflichtigen erstmals am 30. September 2015 mitteilte. Ausserdem machte sie diese darauf aufmerksam, dass sie die Akten der Abteilung Strafsachen und Untersuchung übergeben habe. Nach Korrespondenz mit der Steuer- pflichtigen (bzw. deren Verwaltungsrat) sowie Abklärungen kürzte die ESTV die von ihr bisher angenommenen geldwerten Leistungen um zwei Positionen. D. Nachdem die ESTV die Steuerpflichtige insbesondere aufgefordert hatte, Beweismittel beizubringen, aus denen die geschäftsmässige Begründet- heit der Aufwendungen hervorgehe, erliess sie am 11. Juli 2017 eine Ver- fügung, wonach die Steuerpflichtige für das Jahr 2012 Verrechnungssteu- ern im Betrag von Fr. 26‘958.75 sowie einen Zins von 5 % seit dem 30. Ja- nuar 2013 schulde. E. Gegen diese Verfügung erhob die Steuerpflichtige am 7. August 2017 Ein- sprache und verlangte deren kostenpflichtige Aufhebung.
A-1623/2018 Seite 3 F. Nach weiterer Korrespondenz sowie Abklärungen seitens der ESTV erliess diese am 16. Februar 2018 einen Einspracheentscheid, in dem sie die Ein- sprache vom 7. August 2017 teilweise guthiess und die Verrechnungssteu- erforderung auf Fr. 11‘495.75 festsetzte. Zudem sei ein Verzugszins von 5 % seit 30. Januar 2013 zu entrichten. G. Am 16. März 2018 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerde- führerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht. Sie beantragt, den genannten Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben, was bedeute, dass sie der ESTV nichts betref- fend geldwerte Leistungen aus dem Jahr 2012 schulde. Es sei auch kein Verzugszins zu entrichten. Sie beantragt eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.--. Weiter wird die Zustellung der Lohnausweise der Herren D._______ und E._______ (Mitarbeiter bei der Vorinstanz) verlangt und schliesslich ein Bericht betreffend die Strafuntersuchung. H. Die Vorinstanz verlangt in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin nimmt am 21. Mai 2018 Stellung. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – sofern dies entscheidwesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfecht- bare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
A-1623/2018 Seite 4 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach grundsätzlich (vgl. E. 2) einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Februar 2018. Gleich darauf hält sie jedoch fest, dass dies bedeute, dass sie für das Jahr 2012 keine Verrech- nungssteuern aus geldwerten Leistungen schulde. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass sie den ersten Teil von Ziff. 1 des Dis- positivs des Einspracheentscheids, mit dem die Einsprache teilweise gut- geheissen wird, nicht anficht, und sich nur gegen den letzten Satzteil von Dispositivziffer 1 (Abweisung der Einsprache im Übrigen) und Ziff. 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids, mit dem sie konkret zur Bezahlung von Verrechnungssteuern im Betrag von Fr. 11‘495.75 zuzüglich Verzugs- zins von 5 % seit 30. Januar 2013 verpflichtet wird, wehrt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 988, 990 und 998; PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23 und 26; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.52 und 1.54). 2. Vorab ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin, ihr bzw. ihrem Alleinak- tionär und Verwaltungsrat seien die Lohnausweise von zwei näher genann- ten Mitarbeitern der Vorinstanz (E. 2.1) und ein Bericht zur Strafuntersu- chung (E. 2.2) zuzustellen. Sie bezieht sich für Letzteres auf ein Schreiben der Vorinstanz vom 30. September 2015. In diesem Schreiben teilt ihr die
A-1623/2018 Seite 5 Vorinstanz mit, dass sie die Akten der Abteilung Strafsachen und Untersu- chung übergeben habe, damit diese über die Eröffnung eines Strafverfah- rens befinden könne. 2.1 2.1.1 Wäre der Antrag, die Lohnausweise zuzustellen, als Beweisantrag zu verstehen, wäre dieser abzuweisen, weil die Frage einer Herausgabe der Lohnausweise mit der vorliegend zu beurteilenden Frage, ob die Be- schwerdeführerin Verrechnungssteuern auf geldwerten Leistungen zu ent- richten hat, in keinem Zusammenhang steht. Lohnausweisen ist nichts zu entnehmen, was einen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben könnte (vgl. zum Anspruch auf Beweisabnahme und zur sog. antizipierten Beweiswürdigung: BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 142 III 360 E. 4.1.1, 141 I 60 E. 3.3, 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil des BVGer A-1133/2018 vom 26. Septem- ber 2018 E. 1.5.3). 2.1.2 Handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, sondern um einen eigenständigen Antrag, so wäre festzuhalten, dass der angefochtene Ein- spracheentscheid Verrechnungssteuern auf geldwerten Leistungen betrifft und die Frage der Herausgabe der Lohnausweise nicht Streitgegenstand darstellt. Insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 131 II 200 E. 3.2, Urteile des BGer 2C_71/2017 vom 23. Au- gust 2017 E. 4.2, 2C_343/2010 und 2C_344/2010 vom 11. April 2011 [in BGE 137 II 199 nicht publizierte] E. 2.5, Urteile des BVGer A-1022/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.3.1, A-7030/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.3.2). 2.2 2.2.1 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Zustellung eines «Berichts zur Strafuntersuchung». Handelt es sich bei diesem Begehren um ein Akteneinsichtsgesuch, ist es abzuweisen, weil in den Verfahrens- akten kein solcher Bericht liegt (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein solcher, so er denn existiert, auch nicht beigezogen werden muss, wird das Strafverfahren doch vom vorliegenden Verfahren unabhängig geführt; so- mit handelt es nicht um verfahrensbezogene Akten, in welche Aktenein- sicht verlangt werden könnte (zum Akteneinsichtsrecht vgl. statt vieler: BGE 132 V 387 E. 3.2). 2.2.2 Abzuweisen ist der Antrag auch, falls die Beschwerdeführerin damit einen Beweisantrag (Editionsantrag) stellen möchte, da nicht ersichtlich ist und nicht dargelegt wird, inwiefern ein «Bericht zur Strafuntersuchung»
A-1623/2018 Seite 6 entscheidwesentlich sein sollte (vgl. die unter E. 2.1.1 zit. Rechtspre- chung). 3. 3.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er- trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungs- steuer sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonsti- gen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Par- tizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). 3.2 Die Verrechnungssteuer wird – ihrem Charakter als Sicherungssteuer entsprechend (statt vieler: BGE 142 II 446 E. 2.3, 136 II E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3737/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4) – an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuer- schuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; THOMAS JAUSSI, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kom- mentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrech- nungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 10 N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BGE 136 II E. 3.3.1, 131 III 546 E. 2.1; MARKUS REICH/MAJA BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Ver- rechnungssteuer dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS REICH, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N. 71; MAJA BAUER-BALMELLI, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3). Diese Aufteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG) und diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 30 VStG) ist wesentlich für die Funktion der Verrechnungssteuer (Urteile des BVGer A-3066/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. MAJA BAUER-BALMELLI, a.a.O., S. 46 ff.).
A-1623/2018 Seite 7 3.3 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inha- ber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 bis VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der An- wendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachver- halt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteile des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; vgl. Urteil des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1). 3.4 3.4.1 Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20 VStV ent- spricht grundsätzlichen jenem von Art. 20 Abs. 1 Bst. c des Bundesgeset- zes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 143 IV 228 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_123/2016 vom 21. No- vember 2017 E. 3.3; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.1 und 2.2.2.2). 3.4.2 Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinne zählen auch ver- deckte Gewinnausschüttungen (vgl. auch Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 20 Rz. 120). Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer ver- deckten Gewinnausschüttung gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind ([statt zahlrei- cher] Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.3.2 m.Hw.): (1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals dar- stellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat. (2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unter- nehmung) zugewendet.
A-1623/2018 Seite 8 (3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre – eben weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegen- leistung erhält – unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Drit- ten nicht erbracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhn- lich. (4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missver- hältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleis- tung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein. Die Kriterien (2) und (3) werden oft zusammen betrachtet. Die neuere bun- desgerichtliche Rechtsprechung zählt sie indessen einzeln auf. 3.4.3 Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteile des BVGer A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.3, A-2637/2016 vom 7. Ap- ril 2017 E. 2.3). 3.4.4 Leistungen, die die Gesellschaft gegenüber ihren Aktionären oder diesen Nahestehenden erbringt und die ihren Grund nicht im Beteiligungs- verhältnis haben, sondern zum Beispiel in einem privatrechtlichen Vertrag, der auch mit aussenstehenden Dritten in gleicher Weise hätte geschlossen werden können, sind nicht der Verrechnungssteuer unterworfen (vgl. BGE 144 II 427 E. 6.1, 119 Ib 431 E. 2b; Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.2, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.3.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, darf die ESTV nicht ihr eigenes Ermessen an dasjenige des Steuerpflichtigen setzen (Urteil des BGer 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 [in BGE 139 I 64 nicht publizierte] E. 4.2; in Bezug auf Darlehen: PETER BRÜLISAUER/MARCO MÜHLEMANN, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, Art. 58 N. 310). 3.5 3.5.1 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinn- ausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. E. 3.4.2 Voraussetzung (1)). Rechtsgeschäfte zwi- schen Kapitalgesellschaften und Beteiligungsinhabern werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem «sachge-
A-1623/2018 Seite 9 mässen Geschäftsgebaren» entsprechen. Sie müssen – aus der einzig re- levanten Sicht der Gesellschaft – geschäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung und so- mit auch der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion wird der sogenannte Drittvergleich angestellt (oder Prinzip des «dealing at arm's length»). Verlangt wird, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinhabern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenstehenden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart werden würden (BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; [statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1 m.Hw.). 3.5.2 Diese marktorientierten Vergleichspreise – insbesondere wenn sie auf einer Schätzung beruhen – bewegen sich regelmässig innerhalb einer bestimmten Bandbreite, welche auch im Geschäftsverkehr mit Naheste- henden ausgeschöpft werden darf und innerhalb welcher das Missverhält- nis nicht als offensichtlich bezeichnet werden kann. Eine Korrektur erfolgt nur bei Vorliegen eines eindeutigen, offensichtlichen Missverhältnisses ([statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.4.2 m.Hw.). 3.6 Nahestehende Personen (vgl. E. 3.4.2 Voraussetzung (2)) sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Damit eine geld- werte Leistung vorliegt, muss der Rechtsgrund für die Leistung an eine sol- che Person im Beteiligungsverhältnis liegen (vgl. E. 3.4.2 Voraussetzung (3); [statt zahlreicher] Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.5 m.Hw.). 3.7 3.7.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Be- hörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung dar- über, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be- weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140). 3.7.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be- weis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
A-1623/2018 Seite 10 verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. auch BGE 140 III 610 E. 4.1). Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Be- weislast trägt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De- zember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 142 V 389 E. 3.3). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhenden, der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsa- chen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; Urteil des BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4; Urteile des BVGer A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.4, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3). 3.7.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als steuerbe- gründende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer geldwerten Leistung obliegt demnach der Steuerbehörde (Urteile des BGer 2C_674/2015 und 2C_675/2015 vom 26. Oktober 2017 E. 7.4, 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.2 m.Hw., 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 3.4; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteil des BVGer A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.2.2; MARCO DUSS/ANDREAS HELBING/FABIAN DUSS, Kommentar VStG, Art. 4 Rz. 132a). Diese Beweis- last der Steuerbehörde gilt für alle drei bzw. vier Elemente der geldwerten Leistung (E. 3.4.2). Daran ändert auch nichts, dass diese teilweise nega- tive Tatsachen betreffen. Folglich kann der Steuerpflichtige nicht von vorn- herein die Beweislast dafür tragen, dass keine geldwerte Leistung gegeben ist. Erst wenn die Steuerbehörde das Vorliegen der drei bzw. vier Elemente der geldwerten Leistung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aufzu- zeigen vermag (vgl. E. 3.7.2), ist es am Steuerpflichtigen, diesen Beweis mit einem Gegenbeweis (zum Beispiel der «geschäftsmässigen Begrün- detheit» einer Leistung) zu entkräften. Der Begriff der «geschäftsmässigen Begründetheit» stammt aus dem Recht der direkten Steuern und ist bei der Verrechnungssteuer kein – auch kein negatives – Tatbestandselement der geldwerten Leistung. Immerhin wird aber bei Vorliegen einer (nach direkt- steuerlicher Umschreibung) geschäftsmässig begründeten Aufwendung auch bei der Verrechnungssteuer regelmässig keine geldwerte Leistung gegeben sein. Sollte also die ESTV von einer geldwerten Leistung ausge- hen dürfen und der Steuerpflichtige den Gegenbeweis zu führen haben, wäre dieser unter anderem mit dem Beweis der (direktsteuerlichen) ge- schäftsmässigen Begründetheit denkbar (BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2, Urteile des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.3.2, A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.4).
A-1623/2018 Seite 11 3.7.4 In zahlreichen Urteilen des Bundesgerichts und Bundesverwaltungs- gerichts ist davon die Rede, dass es dem Steuerpflichtigen wegen seiner Pflichten aus Art. 39 VStG zu beweisen obliege, dass eine fragliche Leis- tung geschäftsmässig begründet sei. Es wird ausgeführt, dass die Steuer- behörde sichergehen können müsse, dass ausschliesslich geschäftliche Gründe für eine bestimmte Leistung ausschlaggebend gewesen seien (BGE 119 Ib 431 E. 2c; Urteile des BGer 2C_499/2011 vom 9. Juli 2012 E. 4.3, 2C_557/2010 vom 4. November 2010 E. 2.3; Urteil des BVGer A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.3.3; siehe auch: MARKUS KÜP- FER, Kommentar VStG, Art. 39 Rz. 7). Diese Aussage, dass dem Steuer- pflichtigen «zu beweisen obliege», dass eine Leistung geschäftsmässig begründet sei, greift jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in jüngeren Urteilen bereits festgehalten hat, zu kurz. Wie in E. 3.7.3 aufgezeigt, hat die Steuerbehörde nachzuweisen, dass die Tatbestandselemente einer geldwerten Leistung vorliegen; der Steuerpflichtige kann aber, wenn die Steuerbehörde diesen Nachweis erbringt, den Gegenbeweis liefern, dass die Aufwendungen geschäftlich begründet sind (zum Ganzen: BVGE 2011/45 E. 4.3.2.1 f.; Urteile des BVGer A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.4, A-5210/2014 vom 30. März 2015 E. 2.4). Selbstveranlagungsprin- zip und Mitwirkungspflicht (Art. 38 f. VStG) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.3.2.2 f., teilweise publiziert in: BVGE 2011/45). 4. Im vorliegenden Verfahren sind noch zwei Positionen strittig, nämlich ei- nerseits der Privataufwand für den [Wagen 1] und den [Wagen 2] (nachfol- gend auch nur als «die beiden Fahrzeuge» bezeichnet) und andererseits eine Zahlung an die Tochter von A., B., über Fr. 29‘400.--. Im Folgenden wird erst auf den Privataufwand betreffend die beiden Fahr- zeuge eingegangen (E. 4.1) und anschliessend auf die Zahlung an die Tochter des Alleinaktionärs und einzigen Verwaltungsrates (E. 4.2). 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führt aus, A._______ und seine Ehefrau verfügten über kein privates, auf ihren Namen eingelöstes Fahrzeug. Daher liege die Vermutung nahe, dass die beiden buchhalterisch als Geschäftsfahrzeuge behandelten Fahrzeuge auch für private Zwecke verwendet worden seien. Dabei sei der [Wagen 1] bis am 3. Mai 2012 genutzt worden und danach
A-1623/2018 Seite 12 der neu angeschaffte [Wagen 2]. Da die tatsächliche Verwendung nicht nachgewiesen sei, insbesondere die Beschwerdeführerin keine diesbezüg- lich Aufzeichnungen beigebracht habe, werde eine Pauschale gestützt auf das Merkblatt N 1/2007 der ESTV über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Ge- schäftsinhabern («Merkblatt N 1 / 2007 Naturalbezüge von Selbstständi- gerwerbenden»; dort Ziff. 5; zu finden unter: www.estv.admin.ch > Dir. Bun- dessteuer Quellensteuer Wehrpflichtersatz > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Merkblätter; letztmals aufgerufen am 16. Mai 2019) berechnet. Diese betrage vorliegend Fr. 3‘445.--. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich in ihrer Beschwerde keine Ausführungen. Sie hält nur pauschal fest, bei allen aufgerechneten Leis- tungen habe es sich um geschäftlich notwendige Ausgaben gehandelt. 4.1.2 Die 1. Voraussetzung einer geldwerten Leistung (vgl. E. 3.4.2) ist hier erfüllt, weil die Gesellschaft dem Alleinaktionär und dessen Ehefrau das Betriebsfahrzeug zur Verfügung stellte, ohne dass dafür ein Entgelt ver- langt wurde. Die Vorinstanz hat diesbezüglich abgeklärt, dass im Jahr 2012 weder auf A._______ noch seine Ehefrau ein Fahrzeug eingelöst war (act. 13 der vorinstanzlichen Akten). Daraus hat sie geschlossen, dass die beiden (nacheinander benutzten) Betriebsfahrzeuge von diesen beiden Personen auch privat genutzt wurden. Dies wurde auch von der Beschwer- deführerin nicht bestritten. 4.1.3 Damit eine geldwerte Leistung in Betracht kommt, muss die Leistung zudem an den Inhaber der Beteiligungsrechte oder eine ihm nahestehende Person erbracht worden sein. Der Alleinaktionär ist Inhaber der Beteili- gungsrechte. Seine Ehefrau gilt als ihm nahestehende Person. Dieses Er- fordernis ist also erfüllt (E. 3.4.2, 2. Voraussetzung). 4.1.4 Auch die Anforderung, dass die Leistung an eine unabhängige dritte Person nicht erbracht worden wäre, ist erfüllt: Einer solchen Person wäre das Betriebsfahrzeug nicht ohne Gegenleistung zur Verfügung gestellt wor- den (E. 3.4.2, 3. Voraussetzung). 4.1.5 Schliesslich ist das Missverhältnis klar erkennbar, wenn eine Leis- tung ganz ohne Gegenleistung erbracht wird (E. 3.4.2, 4. Voraussetzung). 4.1.6 Damit sind die Voraussetzungen einer geldwerten Leistung an A._______ und dessen Ehefrau erfüllt.
A-1623/2018 Seite 13 4.1.7 Der Gegenbeweis gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Die private Nutzung der beiden Fahrzeuge wird nicht bestritten. Generell äussert sich die Beschwerdeführerin nicht weiter zu dieser Aufrechnung, sondern be- streitet nur pauschal das Vorliegen einer geldwerten Leistung. 4.1.8 Da es sich nicht um eine Geld-, sondern eine Naturalleistung handelt, ist zu klären, welchen Geldwert die Leistung aufweist. 4.1.8.1 Ziff. 5 des hier anwendbaren Merkblattes N 1/2007 (E. 4.1.1) lautet in Bezug auf die pauschale Ermittlung des Privatanteils an Autokosten: «Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahr- zeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand ei- nes Bordbuches nicht nachgewiesen werden, ist pro Monat 0,8% des Kauf- preises (exkl. MWST), mindestens aber CHF 150 zu deklarieren.» 4.1.8.2 Der [Wagen 1] wurde noch während vier Monaten gefahren. Da über den Kaufpreis nichts bekannt ist, hat die Vorinstanz die im Merkblatt vorgesehenen Fr. 150.-- pro Monat für die Ermittlung des Privatanteils zu- grunde gelegt. Dies ergibt für die vier Monate einen Privatanteil von Fr. 600.--. Während der weiteren acht Monate wurde der [Wagen 2] gefah- ren. Der Kaufpreis beträgt Fr. 48‘000.--. Davon hat die Vorinstanz die Mehr- wertsteuer von damals 8 % in Abzug gebracht (Kaufpreis geteilt durch 1.08), von diesem Nettokaufpreis 0.8 % ermittelt (wobei sie den Privatanteil für ein ganzes Jahr, also 9.6%, nimmt und diesen durch 12 teilt) und die- sem Betrag mit den acht Monaten multipliziert. Dies ergibt einen Privatan- teil von (gerundet) Fr. 2‘845.--. Insgesamt ergibt sich ein Privatanteil der beiden nacheinander gefahrenen Fahrzeuge von Fr. 3‘445.--. Die Berechnung der Vorinstanz entspricht damit dem Merkblatt. 4.1.9 Es bleibt dabei, dass die Vorinstanz zu Recht in Bezug auf den [Wagen 1] und den [Wagen 2] auf dem Privatanteil von Fr. 3‘445.-- die Ver- rechnungssteuer in Höhe von Fr. 1‘205.75 (35 % von Fr. 3‘445.--) erhoben hat. 4.2 Damit ist zu prüfen, ob es sich bei den Zahlungen von insgesamt Fr. 29‘400.-- im Jahr 2012 an B., die Tochter des Alleinaktionärs und einzigen Verwaltungsrats, um geldwerte Leistungen handelt. Der Voll- ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mittlerweile die Zah- lungen an die zweite Tochter, C., als geschäftsmässig begründet
A-1623/2018 Seite 14 anerkannt hat, insbesondere weil die Zahlung als Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit in deren Steuerveranlagung ersichtlich sei. 4.2.1 Die Vorinstanz bringt vor, mit den Aufwandsverbuchungen in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin (im Posten «Buchhaltung/Bera- tung/Revision») sowie dem Buchungstext «Büroarbeiten vor Ort und Homeoffice PC Unterstützung» liesse sich nicht belegen, dass für die von der Gesellschaft erbrachten Gutschriften entsprechende Gegenleistungen empfangen worden seien. Arbeitsrapporte und Arbeitsverträge habe die Beschwerdeführerin auch auf Aufforderung hin nicht beigebracht. Die Gut- schriften von Fr. 29‘400.-- seien gemäss der Einkommensveranlagung 2012 von B._______ nicht in die Bemessungsgrundlage ihres steuerbaren Einkommens eingeflossen. Die Beschwerdeführerin erklärt zumindest in der Stellungnahme zur Ver- nehmlassung, es handle sich effektiv um Lohnzahlungen. Weiter macht sie im Schreiben an die Vorinstanz vom 19. Juni 2016 (act. 12 der vorinstanz- lichen Akten) geltend, aufgrund des Vertrauensverhältnisses seien weder schriftliche Arbeitsverträge noch Arbeitsrapporte geführt worden. Es sei aber klar, dass der einzige Verwaltungsrat die Geschäfte nicht vollkommen selbstständig führen könne. Auch stelle die Lohnsumme nur einen ganz kleinen Bruchteil des Umsatzes dar. 4.2.2 Die Parteien sind sich einig, dass Zahlungen an B._______ geflossen sind. Auch handelt es sich bei ihr als Tochter des Alleinaktionärs und einzi- gen Verwaltungsrats um eine nahestehende Person (mit letzterem ist die 2. Voraussetzung erfüllt; E. 3.4.2). Zu prüfen bleibt, ob der Leistung der Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung von B._______ gegen- überstand, die Leistung in diesem Umfang auch an einen unbeteiligten Drit- ten erbracht worden wäre. Wäre beides zu verneinen, womit die Voraus- setzungen 1 und 3 der geldwerten Leistung erfüllt wären (E. 3.4.2), wäre noch zu prüfen, ob das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleis- tung erkennbar war (E. 3.4.2, 4. Voraussetzung). Dabei hat die Vorinstanz nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind (E. 3.7.3). 4.2.3 Die Zahlung an B._______ unterscheidet sich nach Auffassung der Vorinstanz von jener an C._______ dadurch, dass die Zahlungen bei Letz- terer als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit veranlagt wor- den seien (gemäss Steuerveranlagung in act. 19 der vorinstanzlichen Ak- ten), bei B._______ hingegen nicht (act. 22 der vorinstanzlichen Akten).
A-1623/2018 Seite 15 Es ist es zulässig, dass die Vorinstanz die Steuerveranlagungsverfügun- gen der Töchter von A._______ beigezogen und die dortigen Angaben zum Einkommen als Indiz gewertet hat (vgl. E. 3.7.1). Das Bundesverwaltungs- gericht prüft nun diese Beweiswürdigung vollumfänglich und ebenfalls frei (E. 1.3 f. und 3.7.1). Dabei fällt auf, dass die Vorinstanz nicht weiter aus- führt, warum sie zum Schluss kommt, dass der Betrag von Fr. 29‘400.--, den B._______ von der Beschwerdeführerin erhalten hat, von Ersterer nicht als Einkommen versteuert worden sei. Aus der Steuerveranlagungs- verfügung von B._______ und ihrem Ehemann kann die Vorinstanz, die für das Vorliegen einer geldwerten Leistung beweisbelastet ist (E. 3.7.3) je- denfalls ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil die direktsteuerliche Veranlagung für die Antwort auf die Frage, ob eine geldwerte Leistung vor- liegt, nicht ausschlaggebend ist, sondern allenfalls ein Indiz. Den Akten (in act. 6.9 der vorinstanzlichen Akten) sind Rechnungen zu ent- nehmen, mit denen B._______ der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 2‘450.-- für «Büroarbeiten vor Ort und Homeoffice PC Unterstützung» in Rechnung gestellt hat. Auch erklärt A._______ im Schreiben vom 23. April 2015 an die Steuerverwaltung des Kantons [...] (act. 4.5 der vor- instanzlichen Akten), welche Arbeiten seine Töchter ausgeführt hätten, nämlich «Management der Kreditoren und Debitoren, Prüfen und Vorberei- ten von Zahlungen, operative Tätigkeit, Logistik ([Materialien]), Archivie- rung der operativen Tätigkeiten und Vorbereiten der Buchungsunterlagen für den Treuhänder» (s.a. die Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Juni 2016; act. 12 der vorinstanzlichen Akten). Im Gegensatz zur Vorinstanz hält das Bundesverwaltungsgericht diese Unterlagen für ausreichend, um eine Gegenleistung von B._______ für die ihr geleisteten Fr. 29‘400.-- an- zunehmen. Es ist glaubhaft, dass A._______ – wie die Beschwerdeführerin ausführt – die Arbeiten nicht alleine ausführen konnte. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, wie sich die Beweislage bei der Auszahlung an B._______ von jener an C._______ unterscheidet. Auch C._______ hat lediglich der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt. Ansonsten sind keine Belege vor- handen. Im Übrigen ist auch glaubhaft, dass aufgrund des Vertrauensver- hältnisses keine Arbeitsrapporte erstellt und keine schriftlichen Arbeitsver- träge abgeschlossen wurden, zumal Schriftlichkeit bei einem Arbeitsver- trag in der Regel nicht verlangt wird (Art. 320 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).
A-1623/2018 Seite 16 4.2.4 Damit wird in Bezug auf den Betrag von Fr. 29‘400.--, den B._______ im Jahr 2012 von der Beschwerdeführerin erhielt, von der beweisbelaste- ten Vorinstanz (E. 3.7.3) nicht bewiesen, dass eine geldwerte Leistung vor- liegt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vielmehr zur Auffassung, dass der Leistung der Gesellschaft an B._______ eine angemessene Ge- genleistung von Letzterer an Erstere gegenüberstand, so dass der Betrag auch an eine unabhängige Drittperson bezahlt worden wäre, die die glei- che Gegenleistung erbracht hätte. 4.2.5 Zusammengefasst stellt sich damit die Beweislage in Bezug auf die Leistung an B._______ so dar, dass nicht von einer geldwerten Leistung ausgegangen werden kann, weil schon die erste Voraussetzung (E. 3.4.2) nicht erfüllt ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine «Mehrfachbe- steuerung» vor. In Bezug auf die Erfassung der Leistungen mit der Ver- rechnungssteuer sowie mit der Gewinn- und der Einkommenssteuer ist ei- nerseits darauf hinzuweisen, dass Erstere im Inlandverhältnis nur als Si- cherungssteuer konzipiert ist (E. 3.2) und andererseits darauf, dass jeweils andere Steuerarten vorliegen. In Bezug auf die Konzeption der Verrech- nungssteuer als Sicherungssteuer bleibt festzuhalten, dass die Verrech- nungssteuer auch dann zu bezahlen ist, wenn die Steuer, die mittels dieser Verrechnungssteuer gesichert werden soll, bereits bezahlt wurde und ebenso, wenn die Verrechnungssteuer in einem konkreten Fall nicht zu- rückerstattet wird, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dies bringt das System der Verrechnungssteuer mit der Aufteilung in die Phase der Steuererhebung und jene der Rückerstattung mit sich (vgl. E. 3.2). 4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, sie habe keine Verzugszinsen zu entrichten. Sie begründet diesen Antrag damit, dass keine geldwerten Leis- tungen vorliegen würden. Die Zinsberechnung an sich kritisiert sie hinge- gen nicht. Die Höhe der Verzugszinsen entspricht mit 5 % Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 29. November 1996 über die Verzinsung aus- stehender Verrechnungssteuern (SR 642.212). Auch ist der Beginn des Zinsenlaufs am 30. Januar 2013 nicht zu beanstanden (Art. 16 Abs. 1 und 2 VStG). Auf dem noch geschuldeten Betrag von Fr. 1‘205.75 (E. 4.1.9) sind daher die genannten Verzugszinsen von 5 % seit dem 30. Januar 2013 zu entrichten.
A-1623/2018 Seite 17 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gewinnt die Beschwerdeführerin betragsmässig zu gut 9/10. Die Abweisung der Anträge in E. 2 (bzw. ein allfälliges Nichteintreten) betrifft dagegen untergeordnete Fragen und bleibt in Bezug auf die Kostenfolgen ohne Belang. Die Beschwerdeführerin wird gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG im Ausmass ihres Unterliegens kosten- pflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen und werden auf Fr. 2'100.-- festgesetzt. Sie sind der Beschwerdeführerin im Umfang von 1/10 und damit in Höhe von Fr. 210.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss zu entneh- men. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1‘890.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verlangt eine Par- teientschädigung von Fr. 4‘000.--. Ihr sind jedoch im Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden. Sol- che macht sie weder geltend noch belegt sie sie. Ihr ist daher keine Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1623/2018 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, im Übrigen aber abgewiesen. Die Beschwerdeführerin schuldet der Vorinstanz Verrechnungssteuern von Fr. 1‘205.75 (auf dem Privatanteil des [Wagens 1] bzw. des [Wagens 2]) zuzüglich Zinsen von 5 % auf die- sem Betrag seit dem 30. Januar 2013. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'100.-- festgesetzt. Sie werden der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 210.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss entnom- men. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1‘890.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Susanne Raas
A-1623/2018 Seite 19
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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