B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1618/2018
Urteil vom 26. März 2019 Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Humbert Entress, Entress Wenger Partner Advokatur, Wiesentalstrasse 27, Postfach 222, 8355 Aadorf, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ermessenseinschätzung (2010 - 2013).
A-1618/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) handelte bis zum 30. Juni 2013 in der Form der Einzelunternehmung «B.» mit Fahrzeugen. Er war mit seiner Einzelfirma vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 2013 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der ESTV eingetragen. Im Jahr 2010 gründete er die ebenfalls im Autohandel tätige und zunächst parallel zur Einzelfirma betriebene «C. GmbH». B. B.a Nach vorgängiger Ankündigung beabsichtigte die ESTV vom 6. bis 8. Mai 2013 beim Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle betref- fend die Steuerperioden 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2011 (Zeitraum vom
A-1618/2018 Seite 3 C.c Am 17. August 2015 ordnete die ESTV die Beschlagnahme der bereits am 10. März 2014 edierten, jahrweisen Aufstellungen der bei der Scout24 Schweiz AG, Auto Scout 24, und der Publicitas AG, NZZ Media, aufge- schalteten Verkaufsinserate des Steuerpflichtigen und der entsprechenden Kreditorenrechnungen an. C.d Mit Stellungnahme vom 7. September 2015 zur Beschlagnahmeverfü- gung führte der Treuhänder aus, dass der Steuerpflichtige in den vergan- genen Jahren wegen geschäftlicher und privater Probleme die Buchhal- tung vernachlässigt habe. Dennoch sei es ihm immer wichtig gewesen, die Mehrwertsteuern quartalsweise sauber und prompt abzurechnen. Die Um- satzschätzung der ESTV stimme nicht. Es seien viele Fahrzeuge inseriert worden, die nie verkauft worden seien und sich teilweise nicht einmal im Besitz des Steuerpflichtigen befunden hätten. Dank eines Investors habe der Steuerpflichtige eine GmbH gegründet, deren erhoffte Gewinne aber bisher aufgrund des zunehmenden Überangebots im Autohandel ausge- blieben seien. C.e Am 7. Oktober 2015 erliess die ESTV das Schlussprotokoll und ge- währte das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (eingegangen bei der ESTV am 19. Oktober 2015) liess der nunmehr anwaltlich vertretene Steuerpflichtige um Akteneinsicht ersuchen und die Frist zur Stellungnahme erstrecken. Beides wurde ihm gewährt. D. Am 19. Oktober 2015 forderte die ESTV mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. 363‘897 vom Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2010 bis 2013 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2013) Mehrwertsteuern von Fr. (...) zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2012 (mittlerer Verfall) nach. Gleichentags forderte sie mit einer separaten Einschätzungsmitteilung Mehrwertsteuern für die Steuerjahre 2007 bis 2009 nach. E. Mit innert erstreckter Frist eingereichtem Schreiben vom 19. Februar 2016 liess der Steuerpflichtige zum Schlussprotokoll vom 7. Oktober 2015 und zur Steuernachforderung gemäss EM Stellung nehmen. Er liess mitteilen, dass die Geschäftsunterlagen anlässlich einer Hausräumung doch noch gefunden worden seien. Die gestützt auf diese Unterlagen vom Treuhänder nachträglich erstellte Buchhaltung zeige, dass die Selbstdeklarationen des
A-1618/2018 Seite 4 Steuerpflichtigen vollständig und korrekt gewesen seien. Die Nachforde- rung der ESTV sei daher zu Unrecht erfolgt. Namentlich sei bei der Ermes- senseinschätzung unberücksichtigt geblieben, dass zahlreiche Autos mehrfach inseriert worden seien. In der Beilage reichte er die Geschäfts- abschlüsse der Jahre 2007 bis 2009 sowie Buchhaltungsbelege ein. F. Mit Eingabe vom 24. März 2016 liess der Steuerpflichtige der ESTV die Geschäftsabschlüsse und Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2010 bis 2012 einreichen und versichern, dass seine Einzelfirma im Jahr 2013 keine mehrwertsteuerrelevante Geschäftstätigkeit mehr entwickelt habe. G. Am 15. Februar 2017 erliess die ESTV nebst des Strafbescheids eine Ver- fügung über die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Die ESTV hielt darin für die Steuerperioden 2010 bis 2013 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2013) an der Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV im Betrag von Fr. (...) zuzüglich Verzugszinsen fest. Die ESTV begründete ihre gestützt auf Verkaufsinserate ermessensweise festgesetzte Nachfor- derung damit, dass anlässlich der Kontrolle keine Buchhaltung vorgelegen habe und der erst nachträglich erstellten Buchhaltung aufgrund zahlreicher Mängel die Beweiskraft fehle. H. Die dagegen erhobene Einsprache des Steuerpflichtigen hiess die ESTV mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2018 teilweise gut. Sie setzte die Steuernachforderung der ESTV für die Steuerperioden 2010 bis 2013 auf Fr. (...) zuzüglich Verzugszins ab 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall) herab. Dabei erachtete es die ESTV insbesondere als erwiesen, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2013 mit seiner Einzelfirma keine Leistungen mehr erbracht habe, weshalb sie von einer Nachforderung für die Steuerperiode 2013 absah. Zudem nahm sie weitere Korrekturen an der Umsatzschät- zung vor. I. Dagegen lässt der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. März 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei teilweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Steuerperioden 2010 bis 2012 (Zeit vom 1. Ja-
A-1618/2018 Seite 5 nuar 2010 bis zum 31. Dezember 2012) Mehrwertsteuer nebst der Selbst- deklaration nur auf folgenden Umsätzen geschuldet ist: Fr. (...; Jahr 2010), Fr. (...; Jahr 2011) und Fr. (...; Jahr 2012); unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentli- chen vor, die nachträglich eingereichte Buchhaltung sei in Bezug auf Auto- Verkäufe korrekt und stimme mit den zeitgerecht erfolgten Mehrwertsteuer- Deklarationen überein. Zudem basiere die vorinstanzliche Schätzung auf willkürlichen Kriterien und sei im Ergebnis falsch. Die Steuernachforderung der ESTV sei insofern daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Hingegen anerkenne er die vorinstanzlichen Umsatzaufrechnungen unter den Titeln Aufwandminderungen, Provisionen und Zurechnung des Eigenverbrauchs. J. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2018 beantragt die ESTV, die Be- schwerde im Betrag von Fr. (...) unter Kostenfolge zu Lasten des Be- schwerdeführers teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen. K. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2018 Antrag auf Einsicht in die Vernehmlassungs- beilagen und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Rep- lik. Beides wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2018 gewährt. L. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 13. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich am Beschwerdeantrag und den Beweis- anträgen festhalten, ebenso an den Prozessanträgen vom 2. Juni 2018. M. Mit Duplik vom 5. Juli 2018 schloss die ESTV erneut auf teilweise Gutheis- sung der Beschwerde im Betrag von Fr. (...).
Auf die konkreten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie für den Ent- scheid wesentlich sind – im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
A-1618/2018 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Be- schwerde, welche sich gegen einen Einspracheentscheid der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer richtet, sachlich und funktionell zuständig (Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochte- nen Entscheids zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz – entgegen ihrer Ein- schätzungsmitteilung und der Verfügung vom 15. Februar 2017 – von einer Steuernachforderung für die Steuerperiode 2013 abgesehen. Streitgegen- stand bildet vorliegend daher noch eine auf einer Ermessenseinschätzung basierende Steuernachforderung der ESTV für die Steuerperioden 2010 bis 2012 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012). Diese beläuft sich gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids auf Fr. (...) zuzüglich Verzugszins ab 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall). Gemäss den Beschwerdeanträgen wird die Steuernachforderung – soweit sie im Zusammenhang mit den aufgerechneten Umsätzen aus Provisio- nen/Aufwandminderungen steht (Umsätze von Fr. (...; Jahr 2010); Fr. (...; Jahr 2011) und Fr. (...; Jahr 2012) – ausdrücklich akzeptiert. Daraus resul- tiert in Anwendung des hier massgebenden Saldosteuersatzes von 0.6% ein nicht mehr strittiger Anteil der Steuernachforderung in der Höhe von Fr. (...). Die streitgegenständliche Forderung beträgt damit Fr. (...). 1.3 Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 13. Juni 2018 ausdrücklich an seinen Prozessanträgen vom 2. Juni 2018 festhalten. In jener Eingabe verlangte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung und Einsicht in die Beilagen zur Vernehmlassung. Nachdem ihm beides mit Zwischenverfü- gung vom 4. Juni 2018 gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. K), ist auf die gegenstandslos gewordenen Prozessanträge nicht näher einzugehen. 1.4 1.4.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2), dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen
A-1618/2018 Seite 7 Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 1.3.1). 1.4.2 Im Streit liegen Steuernachforderungen der Steuerperioden 2010 bis 2012. In materieller Hinsicht findet daher ausschliesslich das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (SR 641.20) bzw. die dazugehörige MWSTV (SR 641.201) Anwendung. Massgebend ist dabei die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltende Fassung des MWSTG, auf die nachfolgend auch referenziert wird. Nicht zu berücksichtigen sind im vor- liegenden Fall namentlich die per 1. Januar 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Änderungen des MWSTG. Soweit im Folgenden auch auf die Rechtsprechung zum früheren Mehr- wertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) bzw. zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorlie- genden Fall – da die gesetzlichen Vorschriften soweit hier interessierend inhaltlich nicht geändert haben – auch für das MWSTG übernommen wer- den kann. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und anneh- men kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer A-5189/2017 vom 5. Juli 2018 E. 1.7.3).
A-1618/2018 Seite 8 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirt- schaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). 2.2 2.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs- periode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehr- wertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. Urteil des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Aller- dings kann die ESTV bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchfüh- ren (Art. 78 MWSTG). Solche Kontrollen sind innert 360 Tagen seit der An- kündigung mit einer Einschätzungsmittelung abzuschliessen, wobei darin der Umfang der Steuerforderung für den kontrollierten Zeitraum festgehal- ten wird (Art. 78 Abs. 5 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2). 2.2.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbe- sondere auch die ordentliche Buchführung. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtli- chen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl. Urteile des BVGer A-4580/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.4.2 und A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.7.2; BEATRICE BLUM, in: Gei- ger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012, Rz. 3 ff. zu Art. 70 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.5.2).
A-1618/2018 Seite 9 2.3 2.3.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge- wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 Abs. 1 MWSTG) und die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG). 2.3.2 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die ESTV hat dabei alle Um- stände zu beachten, von denen sie Kenntnis hat. Wohl hat die Steuerbe- hörde eine vorsichtige Schätzung anzustellen, doch ist sie nicht verpflich- tet, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Im Gegenteil soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, am Ende besser gestellt werden als solche, die es tun. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen. Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungs- pflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (vgl. Urteile des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.3, 2A.552/2006 vom
A-1618/2018 Seite 10 Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 2.6.4, A-3050/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.7.2, A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.6.2; PASCAL MOLLARD, TVA et ta- xation par estimation, in: ASA 69 S. 530 ff). 2.3.4 Im Bereich des Autohandels ist auch eine Umsatzschätzung, bei der (mangels anderer Belege) aus Verkaufsinseraten für Fahrzeuge auf den Verkauf der betreffenden Fahrzeuge geschlossen wird, grundsätzlich nicht zu beanstanden, wie das Bundesgericht – damals noch zur Warenumsatz- steuer – entschieden hat (Urteil des BGer vom 12. November 1998 E. 5c, in: ASA 68 S. 662 mit Verweis auf einen unveröffentlichten Entscheid des BGer vom 8. August 1995 E. 2c). Bei dieser Schätzmethode führt gemäss Bundesgericht auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige gegebenen- falls vor der ESTV nachweisen könne, dass mehrere Fahrzeuge nicht ver- kauft wurden, nicht zum Schluss, dass dieses Berechnungsmodell für die Bemessung der fraglichen Umsätze ungeeignet sei. Vielmehr bestätige sich, dass dieses Verfahren zu einem annähernd richtigen Ergebnis führen könne, wenn der Steuerpflichtige bei der Veranlagung mitwirke und anhand seiner vorhandenen Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen den Nach- weis antrete, dass die fraglichen Verkäufe nicht stattgefunden hätten oder in seine Umsatzzusammenstellungen bereits Aufnahme gefunden hätten (zum Ganzen: Urteil des BGer vom 12. November 1998 E. 5c, in: ASA 68 S. 662 f.). 2.4 2.4.1 Bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveran- lagungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der rich- terlichen Unabhängigkeit bestimmtes Gericht trotz des möglichen Rüge- grundes der Unangemessenheit (E. 1.5) eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt es nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn die- ser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.8.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht wiederholt bestätigt (vgl. bereits Urteil des BGer 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3, ferner: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3). 2.4.2 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschät- zung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet.
A-1618/2018 Seite 11 Sind die Voraussetzungen erfüllt (erste Stufe) und erscheint die vorinstanz- liche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwal- tungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Stufe), obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Be- weislast – der steuerpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe). Weil das Ergebnis der Ermes- sensveranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich die steuer- pflichtige Person gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermes- senseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Namentlich kann sie sich nicht darauf beschränken, die Kalkulationsgrundlagen der Er- messenseinschätzung pauschal zu kritisieren. Vielmehr hat sie anhand von Belegen nachzuweisen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist (vgl. dazu später; statt vieler: Urteile des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5 und 2C_970/2012 vom
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im hier strittigen Zeitraum subjektiv mehrwertsteuerpflichtig war und in den Jahren 2010 bis 2012 der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze – haupt- sächlich aus Autoverkäufen – erzielt hat. Weiter ist nicht bestritten, dass er anlässlich der MWST-Kontrolle in seinem Betrieb für die hier relevanten Steuerjahre keine Buchhaltungsunterlagen oder Aufzeichnungen vorlegen konnte und entsprechende Unterlagen auch im Zeitpunkt des Erlasses der Einschätzungsmitteilung der ESTV, am 19. Oktober 2015, nicht vorlagen (Sachverhalt Bst. B bis D). Bei dieser Ausgangslage war die ESTV zur Vornahme einer Ermes- senseinschätzung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (E. 2.3.1 f.), was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt wird. 3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ermessensveranlagung pflichtgemäss vorgenommen hat (sog. „zweite Stufe“ [E. 2.4.2]; dazu nach- folgend E. 3.3) und, falls dies zu bejahen ist, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung nachzuweisen (sog. „dritte Stufe“ [E. 2.4.2]; dazu nachfolgend E. 3.4).
A-1618/2018 Seite 12 3.3 Bei der Beantwortung der Frage, ob die ESTV ihre Ermessenseinschät- zung pflichtgemäss vorgenommen hat, setzt das Bundesverwaltungsge- richt nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vo- rinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler un- terlaufen sind (E. 2.4.1). 3.3.1 Weil der Beschwerdeführer anlässlich der MWST-Kontrolle für den Zeitraum von 2007 bis 2013 in Bezug auf seine Einzelfirma weder eine Buchhaltung noch entsprechende Belege vorlegen konnte, hat die ESTV die Umsätze anhand der bei Autoscout24 und der NZZ edierten Verkaufsin- serate (Sachverhalt Bst. C.c) geschätzt (vgl. dazu wie auch zum Folgenden ausführlich: Einspracheentscheid [nachfolgend: EE] Ziff. 4.1). In einem ers- ten Schritt übernahm sie sämtliche angebotenen Fahrzeuge inkl. inserier- tem Verkaufspreis aus den jeweiligen Inseratelisten. In einem zweiten Schritt bereinigte sie die Listen, indem sie mehrere Inserate, welche er- kennbar dasselbe Fahrzeug anpriesen (nachfolgend: Mehrfach-Inserierun- gen), nur einmal bei der Umsatzschätzung berücksichtigte. Sie ging na- mentlich von einer Mehrfach-Inserierung (die ESTV spricht jeweils von ei- ner „Mehrfachnennung“) aus, wenn innerhalb von sieben Tagen in beiden Medien ein gleiches Fahrzeugmodell zu demselben Preis inseriert wurde, ein Fahrzeugmodell in regelmässigem Rhythmus, verbunden mit einer Preissenkung inseriert worden ist oder wenn aufgrund anderer Gründe klar war, dass es sich um eine Mehrfach-Inserierung desselben Fahrzeugs han- delt. Aufgrund dieser Eliminierungskriterien blieb vom Gesamtwert der in- serierten Fahrzeuge nur ein Bruchteil (zwischen 0.43% und 3.24%) übrig. Weil aus den Inseraten nicht ersichtlich war, ob der Beschwerdeführer mit seiner Einzelfirma oder die GmbH Leistungserbringerin war, setzte die ESTV den nach Bereinigung der Liste verbleibenden Wert der inserierten Fahrzeuge dem von der Einzelfirma und GmbH gesamthaft erzielten Um- satz gleich. Um den Umsatz des Beschwerdeführers bzw. seiner Einzel- firma zu ermitteln, zog sie von diesem Gesamtumsatz in einem letzten Schritt die von der GmbH deklarierten Umsätze ab. 3.3.2 Eine Umsatzschätzung anhand von Verkaufsinseraten im Autohan- del ist mit Blick auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung (E. 2.3.4) grundsätzlich tauglich. Auch im vorliegenden Fall, in dem ur- sprünglich nicht nur für den strittigen Zeitraum sondern auch für mehrere Vorjahre keine Buchhaltung und keinerlei Buchhaltungsbelege verfügbar waren, ist die Umsatzermittlung anhand dieser Methode, welche im Ge- gensatz zur Heranziehung von Erfahrungszahlen den individuellen Verhält-
A-1618/2018 Seite 13 nissen in einem Betrieb Rechnung trägt, nicht zu beanstanden. Zudem er- scheinen die ursprünglich angewandten Eliminierungskriterien, welche Mehrfach-Inserierungen ausschliessen sollen, als sachgerecht und plausi- bel. 3.3.3 Der Beschwerdeführer hat erst im Verfügungsverfahren, d.h. nach Erlass der Einschätzungsmitteilung, welche auf der Umsatzschätzung nach der erwähnten Inserate-Methode basierte (E. 3.3.1), bei der ESTV eine nachträglich anhand von (angeblich) unterdessen aufgefundenen Ge- schäftsunterlagen erstellte Buchhaltung eingereicht (Sachverhalt Bst. E und F). Im Rahmen des Einspracheverfahrens ordnete er die in den Buch- haltungsunterlagen dokumentierten Verkäufe von Fahrzeugen, denen eine interne Laufnummer zugeteilt war, den entsprechenden Verkaufs-Inseraten zu und machte geltend, dass die in der Buchhaltung ausgewiesenen Um- satzzahlen, die den jeweils zeitgerecht eingereichten Mehrwertsteuerde- klarationen entsprächen, korrekt und vollständig gewesen seien. 3.3.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid übernahm die ESTV diese vom Beschwerdeführer mittels Ergänzung der Laufnummern auf den (be- reinigten) Inseratelisten vorgenommene Zuordnung der einzelnen Fahr- zeugverkäufe zu den Verkaufs-Inseraten weitgehend und sortierte die In- serate neu nach den Angaben des Beschwerdeführers zu den (internen) Laufnummern (vgl. EE Ziff. 4.2 sowie Beilagen 1 bis 3 zum EE). Nur dort, wo der Beschwerdeführer mehrere Inserate demselben Verkauf, d.h. der- selben internen Laufnummer zugeordnet hatte und insofern Mehrfach- Inserierungen geltend machte, führte sie eine erneute Überprüfung durch. Namentlich ging sie von einer Mehrfach-Inserierung aus, wenn kumulativ: die Modellbezeichnung übereinstimmte, der inserierte Verkaufspreis gleich blieb oder im Verlauf der Zeit redu- ziert wurde, und die Inserate zwischen dem An- und Verkauf des Fahrzeugs publiziert wurden (in der Annahme, dass ein vor dem Einkauf publiziertes Inserat zu einer entsprechenden Nachfrage und einem erfolgreichen Verkauf geführt hat). Waren sämtliche erwähnten Kriterien erfüllt, markierte sie die so identifi- zierten Mehrfach-Inserierungen desselben Fahrzeugs auf der Liste, so dass keine doppelte oder mehrfache Aufrechnung eines lediglich einmal erzielten Umsatzes erfolgte (EE Ziff. 4.2.1 und Beilagen 1 bis 3 zum EE).
A-1618/2018 Seite 14 Vom auf diese Weise aus den Verkaufs-Inseraten ermittelten Gesamtum- satz zog die Vorinstanz zunächst 10% für sog. Werbeinserate ab, nachdem der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geltend gemacht hatte, dass nicht sämtliche Inserate zu einem Verkauf geführt hätten (EE Ziff. 4.2.5). Weiter gewährte sie einen pauschalen Preisabschlag von 5% auf dem aus den Inseraten geschätzten Gesamtumsatz, weil sie es als plausibel erachtete, dass der effektive Verkaufspreis regelmässig leicht un- ter dem inserierten Verkaufspreis lag (EE Ziff. 4.2.6). Diese beiden Anpas- sungen wirkten sich zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Schliesslich addierte sie zum basierend auf Verkaufs-Inseraten ermittelten Umsatz weitere Umsätze aus Fahrzeugverkäufen hinzu, für die sich in den Unterlagen des Beschwerdeführers Verkaufsbelege fanden, die aber nach- weislich keinem der Verkaufs-Inserate gemäss bereinigter Liste (Beilagen 1 bis 3 zum EE) zugeordnet werden konnten (EE Ziff. 4.2.8 und Beilage 5 zum EE). Diese Aufrechnung wirkte sich zu Ungunsten des Beschwerde- führers aus. 3.3.5 Die in E. 3.3.4 geschilderte Methode der ESTV ist für das Bundes- verwaltungsgericht – mit der gebotenen zurückhaltenden Prüfung (E. 2.4) – nachvollziehbar und sachgerecht und erscheint als geeignet, die Umsätze des Beschwerdeführers möglichst realitätsnah zu ermitteln, wo- bei eine gewisse Ungenauigkeit, wie bei jeder Ermessenseinschätzung, in Kauf genommen werden muss. Vorab ist nicht zu beanstanden, dass die ESTV weiterhin (zumindest teil- weise) an einer Schätzmethode anhand von Inseraten festgehalten hat und nicht (integral) auf die erst nachträglich erstellte Buchhaltung abgestellt hat. Zu Recht hat die Vorinstanz erkannt, dass deren Beweiswert aufgrund ihrer erst nachträglichen Erstellung eingeschränkt ist und deren Vollstän- digkeit in keiner Weise nachgewiesen ist sowie aufgrund der besonderen Umstände ihres Zustandekommens zu bezweifeln ist (dazu auch noch so- gleich E. 3.3.6.1). Indem die ESTV aber die vom Beschwerdeführer vorge- nommene Zuordnung der einzelnen Inserate zu dokumentierten Verkäufen anhand der Wagen-Laufnummern übernommen hat und weitere nicht in den Inseratelisten enthaltene Umsätze aufgerechnet hat, stellt sie dennoch teilweise auf die Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers, welche auch originale Einkaufs-, Einfuhr- und Verkaufsbelege enthalten, ab. Damit hat die Vorinstanz der Vorgabe, dass die brauchbaren Teile der Buchhal-
A-1618/2018 Seite 15 tung und allenfalls vorhandene Belege soweit als möglich bei einer Um- satzschätzung zu berücksichtigen sind, Rechnung getragen (vgl. vorne E. 2.3.3). Auch die von der ESTV herangezogenen Kriterien für den Ausschluss von Mehrfach-Inserierungen und die Überlegungen dazu (insbesondere zum dritten Kriterium: vgl. EE S. 13 Fussnote 13) erscheinen nachvollziehbar und sachgerecht. Dasselbe gilt für die gewährten Pauschalabzüge zum Thema Werbeinserate und Preisabschlag, welche sich letztlich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkten. 3.3.6 Was der Beschwerdeführer gegen die Pflichtmässigkeit der vo- rinstanzlichen Schätzmethode einwendet, verfängt hingegen nicht. Auf die einzelnen Beanstandungen ist im Folgenden näher einzugehen. 3.3.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ESTV hätte sich aus- schliesslich auf seine Buchhaltung und die entsprechenden Belege abstüt- zen müssen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner erst nachträglich erstellten Buch- haltung – deren Beweiswert bereits aufgrund ihrer erst um Jahre verspäte- ten Erstellung eingeschränkt ist – nicht zu beweisen, dass er sämtliche in den strittigen Jahren abgewickelten Verkäufe buchhalterisch erfasst hat. Erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Buchhaltung ergeben sich etwa aus den Angaben des Treuhänders in seiner Eingabe vom 8. Mai 2013, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich mit den administrativen Abläufen in seinem Unternehmen überfordert gewesen sei. Weiter machte der Treuhänder im Zusammenhang mit dem Fehlen der Buchhaltung gel- tend, dass der Steuerpflichtige ihm zwar die Unterlagen seiner Einzelfirma übergeben hatte, jener aber „den Überblick verloren“ habe und er eine aus- sagekräftige Buchhaltung nicht habe erstellen können. Nachdem mit der kommunalen Steuerverwaltung für diese schwierige Zeit ein Pauschalab- kommen getroffen werden konnte, seien die restlichen unvollständigen Be- lege liquidiert worden (vgl. Sachverhalt Bst. B.b.). Es ist bei dieser Aus- gangslage nicht nachvollziehbar und wird auch nicht in plausibler Weise dargelegt, inwiefern die nachträglich eingereichte Buchhaltung, welche auf angeblich anlässlich einer Hausräumung wiedergefundenen Belegen be- ruht, nunmehr als vollständig angesehen werden könnte. Sodann ist es ge- nerell im Autohandel nicht ungewöhnlich, dass Verkäufe durch Barzahlung
A-1618/2018 Seite 16 abgewickelt werden, was die Gefahr einer unvollständigen buchhalteri- schen Erfassung zusätzlich erhöht. Dies gilt insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Kassabuch geführt worden ist. Soweit die Vorinstanz der Buchhaltung des Beschwerdeführers wegen gra- vierender Verletzung diverser weiterer handelsrechtlicher Buchführungs- vorschriften die Aussagekraft abgesprochen hat, erblickt der Beschwerde- führer darin ein willkürliches Vorgehen und bringt vor, dass die bemängel- ten Verbuchungen in einzelnen Konten, wenn auch nicht immer tadellos, so doch im Wesentlichen korrekt gewesen seien. Er verlangt in diesem Zu- sammenhang gegebenenfalls die Einholung einer Amtsauskunft der ESTV bzw. der kantonalen Steuerverwaltung. Wie oben ausgeführt, führen vor- liegend nicht in erster Linie die Mängel bei der Verbuchung auf einzelnen Konten, sondern der Umstand, dass die Buchhaltung als Ganzes in Zweifel gezogen werden muss, zum Schluss, dass nicht integral auf die Buchhal- tung abgestellt werden kann. Damit ist mangels Entscheidrelevanz in anti- zipierter Beweiswürdigung (E. 1.6) von weiteren Beweiserhebungen im Zu- sammenhang mit einzelnen Verbuchungen abzusehen. 3.3.6.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise der ESTV unzulässig sein oder gegen das Fairnessgebot verstossen soll, zumal der Beschwerdeführer durch seine mangelhafte Buchführung den Anlass für berechtigte Zweifel an deren Voll- ständigkeit selbst gesetzt hat. Sodann entspricht die Wahrnehmung, wo- nach die Vorinstanz die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit den Inseraten ganz grundsätzlich als unglaubhaft abge- tan habe, nicht den Tatsachen, zumal die Vorinstanz die vom Beschwerde- führer vorgenommene Zuordnung von Inseraten zu den einzelnen Wagen- Laufnummern weitgehend übernommen hat (E. 3.3.4). 3.3.6.3 Für das vorliegende Steuerjustizverfahren vermag der Beschwer- deführer auch aus dem Verweis auf die strafrechtliche Unschuldsvermu- tung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die ESTV ist bei der Vornahme einer Umsatzschätzung nicht verpflichtet, im Zweifelsfall die für die steuer- pflichtige Person günstigste Annahme zu treffen. Im Gegenteil soll vermie- den werden, dass Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, am Ende besser gestellt werden als solche, die es tun. Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (E. 2.3.2).
A-1618/2018 Seite 17 Im Rahmen einer zulässigerweise erfolgten Ermessenseinschätzung ob- liegt es rechtsprechungsgemäss dem Steuerpflichtigen, die Unrichtigkeit der behördlichen Schätzung nachzuweisen (E. 2.4.2). 3.3.6.4 Der Beschwerdeführer erachtet sodann das Ergebnis der vor- instanzlichen Umsatzschätzung, wonach er in den hier interessierenden Jahren über vier Millionen Franken Umsatz „schwarz“ erzielt haben soll, als unrealistisch und willkürlich. Der Beschwerdeführer sei in einem eher hochpreisigen Segment tätig, in dem in erster Linie Geschäftswagen ge- kauft würden. Es sei vollkommen unwahrscheinlich, dass die entsprechen- den Käufer bereit gewesen wären, ihre Autos an der Buchhaltung vorbei zu kaufen. Denn sie hätten sich selbst dem Risiko der Steuerverfolgung ausgesetzt und auf alle Abschreibungsmöglichkeiten verzichtet. Der Be- schwerdeführer sei auch noch nie in ein Nach- oder Strafsteuerverfahren involviert gewesen, was bei geschätzt 100 „schwarz“ verkauften Fahrzeu- gen unwahrscheinlich sei. Sodann sei bei Importwagen die ordnungsge- mässe Einfuhr Voraussetzung für die spätere Verkehrszulassung. Grundsätzlich ist es weder Aufgabe der ESTV noch des Gerichts, im Rah- men einer Ermessenseinschätzung Spekulationen darüber anzustellen, wie der Beschwerdeführer einen allenfalls nicht verbuchten Mehrumsatz erzielt haben könnte oder welche Motive einzelne Käufer veranlassen könnten, einen Autokauf „schwarz“ abzuwickeln. Jedenfalls kann der Auf- fassung, dass das Ergebnis der vorinstanzlichen Umsatzschätzung willkür- lich und unrealistisch sei, nicht gefolgt werden: Auch wenn in den Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers diverse Verkäufe von Geschäftswagen dokumentiert sind, ist damit nicht dargetan, dass der Verkauf von solchen Fahrzeugen geradezu das Kerngeschäft des Beschwerdeführers ausmachte, zumal auch diverse Verkäufe von günsti- gen und teuren Wagen an Privatpersonen belegt sind. Weiter kann der Steuerpflichtige aus dem blossen Umstand, dass er angeblich vorher noch nie in ein Steuerjustizverfahren verwickelt war, für den vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die angeblich realitätsfremde Höhe der Umsatzschätzung betrifft, kann auf das nachfolgend zur Kontrollrech- nung Ausgeführte verwiesen werden. 3.3.6.5 Sodann hat die Vorinstanz das Ergebnis ihrer Umsatzschätzung anhand von weiteren Schätzmethoden, nämlich anhand des Erlöses aus Provisionen für vermittelte Leasingverträge und der verbuchten Fahrzeug- kosten, deren Verhältnis zum Umsatz anhand der Jahre 2008 und 2009
A-1618/2018 Seite 18 ermittelt wurde, plausibilisiert (Beilage 11 zum EE). Diese Kontrollrechnun- gen zeigen, dass verschiedene individuelle Schätzmethoden beim Be- schwerdeführer zu annähernd gleichen Ergebnissen führen. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Kontrollrechnung als unseriös und beantragt die Einholung eines Gutachtens zu deren Aus- sagekraft. Vorab ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Beweiswürdigung dem Gericht zufällt, die Aussagekraft der Kontrollrechnung zu beurteilen. Vom Einholen eines externen Gutachtens ist in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.6) abzusehen. Der Beschwerde- führer rügt, dass die herangezogenen Referenzwerte aus bloss zwei Jah- ren statistisch nicht signifikant sein können. Völlig unbrauchbar seien die Werte sodann, wenn in den zwei Vergleichsjahren beim Referenzwert eine Abweichung von 100% bestehe. Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Kontrollrechnung nicht mit ei- ner statistischen Erhebung gleichzusetzen ist, sondern einzig der Plausibi- lisierung dient. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die in der Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers ausgewiesenen Vorjahres- zahlen 2008 und 2009 und betreffend die Fahrzeugkosten der erwähnten Jahre auf einen Mittelwert abgestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die herangezogenen Referenzwerte seien für die Jahre 2010 bis 2012 klar falsch, hätte er den entsprechenden Nachweis zu erbringen, was er vorliegend nicht getan hat. Er darf sich auch hier nicht mit pauscha- ler Kritik begnügen (E. 2.4.2 in fine). Anzufügen ist, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Duplik aufgezeigt hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2006 ebenfalls Um- sätze in der Grössenordnung der vorliegend geschätzten Umsätze erzielt hat. Von einem realitätsfernen, unverhältnismässigen Ergebnis der Um- satzschätzung bzw. der Kontrollrechnung kann damit keine Rede sein. 3.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die von der ESTV im vorliegenden Fall gewählte Schätzungsmethode als tauglich und die Ermessenstaxation der ESTV als pflichtgemäss. 3.4 Auf der sog. dritten Stufe obliegt es nun dem Beschwerdeführer aufzu- zeigen bzw. nachzuweisen, in welchen Punkten die Schätzung der Vo- rinstanz offensichtlich unrichtig sein soll (E. 2.4.2).
A-1618/2018 Seite 19 3.4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Inseratetexte unklar und bei den beiden Inserate-Plattformen sehr unterschiedlich seien. Nament- lich würden die bei Autoscout24 edierten Inseratetexte nur abgekürzte Mo- dellbezeichnungen aufweisen (z.B. Mercedes CLS-CLASS). Es sei ausge- schlossen, dass diese Modellbezeichnungen den effektiven Inseratetexten entsprechen. Niemand würde sich für ein Fahrzeug ohne genauere Modell- bezeichnung (z.B. wie bei der NZZ: Mercedes CLS 350 [2006]) interessie- ren. Folglich sei das Vorgehen der Vorinstanz willkürlich, soweit sie auf- grund der bei Autoscout24 und der NZZ verwendeten, unterschiedlichen Modellbezeichnungen auf verschiedene Fahrzeuge geschlossen habe. Dieser Rüge liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass die Vorinstanz eine Mehrfach-Inserierung immer dann verneinte, wenn sich ein abgekürz- ter Inseratetext (Autoscout24) und ein ausführlicher Inseratetext (NZZ) ge- genüberstanden. Ein solches Vorgehen der Vorinstanz bei den noch stritti- gen Positionen ist jedoch nicht erkennbar. Vielmehr zeigt sich, dass die Vorinstanz Inseratetexte wie beispielsweise „Mercedes CLS-Class“ und „Mercedes CLS 350 (2006)“ als identisch akzeptierte und nicht von unter- schiedlichen Modellen ausging. Demgegenüber ist die Vorinstanz zu Recht immer dann von unterschiedlichen Modellen ausgegangen, wenn die Un- terschiede in den Inseratetexten der beiden Verkaufsplattformen nicht al- lein mit der Verwendung einer abgekürzten Modellbezeichnung zu erklären waren (z.B. „Mercedes CL-CLASS“ vs „Mercedes E350 CDI-T-4Matic“). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwer- deführer zum Beweis offerierte Edition der tatsächlich auf Autoscout24 er- schienenen Inseratetexte zur weiteren Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen könnte. In antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.6) ist auf die entsprechende Beweiserhebung zu verzichten. 3.4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die von der Vorinstanz ver- wendeten Filterkriterien für die Eliminierung allfälliger Mehrfach-Inserierun- gen untauglich seien. Dies ergebe sich bereits daraus, dass diese Filter in den strittigen Jahren zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen und einer er- heblichen Bandbreite der Resultate führten. Um aussagekräftige Resultate zu liefern, müssten die angewandten Filterkriterien dem Insertionsverhal- ten des Beschwerdeführers entsprechen, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Vorinstanz habe in ihren Überlegungen die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren vorgebrachte Kritik überhaupt nicht oder bei weitem nicht ausreichend berücksichtigt.
A-1618/2018 Seite 20 Auch wenn der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Filter- kriterien an seinem Insertionsverhalten zu orientieren hätten, im Grundsatz nachvollziehbar ist, darf er sich nicht mit pauschaler Kritik begnügen. Viel- mehr obliegt es dem Beschwerdeführer, ein solches Insertionsverhalten aufzuzeigen und zu belegen. Der Beschwerdeführer bringt betreffend das zweite Kriterium für Mehrfach-Inserierungen (E. 3.3.4), wonach der inse- rierte Verkaufspreis gleich blieb oder im Verlauf der Zeit reduziert wurde, erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor, Fahrzeuge, welche auf beiden Kanälen angeboten worden seien, bei der NZZ häufig zu einem höheren Verkaufspreis inseriert zu haben. Erstens weil er mit den NZZ- Inseraten eine zahlkräftigere Kundschaft angesprochen habe und zweitens weil die Insertionskosten bei der NZZ höher gewesen seien als bei Auto- scout24. Ein solches Vorgehen ist zwar nicht undenkbar. Mit dieser reinen Behauptung vermag der Beschwerdeführer aber die vorinstanzlichen Fil- terkriterien von vornherein nicht als offensichtlich unrichtig zu widerlegen. Weder belegt noch glaubhaft ist sodann das Vorbringen des Beschwerde- führers, wonach er bei Zweit- oder Drittinseraten regelmässig die Verkaufs- preise moderat erhöht statt gesenkt habe, um bei Interessenten nicht den Eindruck zu erwecken, dass es sich immer wieder um dasselbe Fahrzeug handle bzw. dass sich Zuwarten lohne. Ein solches Verhalten erscheint für jemand, der sich auf einem umkämpften Markt gegenüber zahlreichen Wettbewerbern zu behaupten hat, nicht leicht nachvollziehbar und vermag jedenfalls keine offensichtliche Unrichtigkeit der Annahmen der Vorinstanz zu begründen. Weiter vermag der Beschwerdeführer aus den mit der Replik eingereichten Insertionsregeln von Autoscout24, welche offenbar erst seit Januar 2018 gelten, in Bezug auf die Jahre 2010 bis 2012 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern sich aus den ungefilter- ten, ursprünglich bei den Verkaufs-Plattformen edierten Listen, welche die Vorinstanz mit ihrer Duplik eingereicht hat, belegen lassen soll, dass ein Inserat ein „blosses Lockvogel-Angebot“ war bzw. erfolglos blieb. 3.4.3 Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass die Vorinstanz für Werbeinserate einen nicht näher begründeten Pauschalabzug von 10% auf dem Gesamttotal der inserierten Verkaufspreise gemäss bereinigter Liste vorgenommen hat. Auch in diesem Zusammenhang erschliesst sich dem Gericht nicht, inwie- fern das Vorgehen der Vorinstanz sachlich unhaltbar sein soll. Der Be-
A-1618/2018 Seite 21 schwerdeführer selbst hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren diverse In- serate als reine „Werbeinserate“ bezeichnet, jedoch nur in wenigen Fällen den erforderlichen (und von der Vorinstanz berücksichtigten) Nachweis er- bracht. Indem die Vorinstanz dennoch zu Gunsten des Beschwerdeführers zusätzlich einen Pauschalabzug zugelassen hat, hat sie dem als grund- sätzlich plausibel erachteten Einwand des Beschwerdeführers Rechnung getragen. Ein solches Vorgehen ist mit Blick auf den weiten Ermessens- spielraum der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer weist auch im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise nach, dass die Höhe des Pauschalabzugs für Werbeinserate offensichtlich unrichtig ist. 3.4.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auch überall dort, wo Belege für effektiv erzielte Verkaufspreise vorlägen, der Einfach- heit halber auf die inserierten Verkaufspreise abgestellt und darauf lediglich einen Pauschalabzug von 5% vorgenommen habe. In den Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers befinden sich diverse Original-Verkaufsbelege, welche die effektiv erzielten Preise ausweisen. Zwar sind die brauchbaren Teile und allenfalls vorhandene Belege soweit als möglich bei einer Schätzung zu berücksichtigen (E. 2.3.3). Gleichzeitig ist aber mit Blick auf den weiten Ermessensspielraum der ESTV bei einer Umsatzschätzung nicht zu beanstanden, wenn diese aus Effizienzüberle- gungen auf Pauschalabzüge abstellt, soweit diese zu einem realitätsnahen Ergebnis führen. Dies ist vorliegend beim gewährten Pauschalabzug von 5% der Fall, wie Stichproben zeigen. Damit obliegt es dem Beschwerde- führer aufzuzeigen, dass der Pauschalabzug von 5% zu einem offensicht- lich unrichtigen Ergebnis führt, d.h. vorliegend deutlich zu niedrig angesetzt wurde. Dies hat er jedoch nicht getan. 3.4.5 Erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht der Be- schwerdeführer aus dem elektronischen System der Eidgenössischen Zoll- verwaltung stammende Importlisten der Jahre 2011 bis 2013 ein (Be- schwerdebeilage 12 ff.). Er macht sinngemäss geltend, diese Importlisten würden sämtliche von ihm importierten Fahrzeuge aufführen und die Kor- rektheit seiner ursprünglichen Umsatzdeklarationen (und damit letztlich die Vollständigkeit der Buchhaltung) belegen. Sämtliche auf den Importlisten aufgeführten Fahrzeuge liessen sich nämlich einem im Ordner „Verkäufe“ abgelegten Einfuhr- und zugehörigen Verkaufsbeleg zuordnen. Zwar wür- den für das Jahr 2010 noch keine elektronischen Importlisten existieren. Aber aus der Korrektheit der Angaben für die Jahre 2011 bis 2013 liesse
A-1618/2018 Seite 22 sich auch auf die Korrektheit der Umsatzangaben für das Jahr 2010 schliessen. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer im hier relevan- ten Zeitraum auch vom Geschäftsmodell des Verkaufs von Importwagen gelebt hat. Aktenkundig ist aber auch, dass er diverse Fahrzeuge von ge- werblichen und privaten Anbietern aus der Schweiz, d.h. nicht selbst im- portierte Wagen, eingekauft und weiter verkauft hat. Schon deshalb sind die Importlisten nicht geeignet, ein vollständiges Bild über sämtliche be- schafften und verkauften Fahrzeuge abzugeben. Sie sind damit auch kein Beweis für die Vollständigkeit der Buchhaltung in den Jahren 2011 bis 2012 und noch weniger für das Jahr 2010, für welches keine Importlisten exis- tieren. Die Tatsache, dass ein mehrfach inseriertes Fahrzeugmodell ge- mäss Importliste nur einmal eingeführt worden ist, belegt nicht, dass es nur einen Verkauf gab. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwer- deführer ein Fahrzeug desselben Modells auch aus dem Inland bezogen haben könnte. Insofern vermag der Beschwerdeführer auch mit den einge- reichten Importlisten nicht zu belegen, dass gewisse Inserate nicht zu einem Verkauf geführt haben. An diesem Schluss vermag auch eine allfäl- lige Amtsauskunft der Eidgenössischen Zollverwaltung nichts zu ändern. Auf die diesbezüglich beantragte Beweismassnahme ist in antizipierter Be- weiswürdigung (E. 1.6) zu verzichten. 3.4.6 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Annahme, wonach er neben den Einnahmen auch die Ausgaben verborgen gehalten habe, sei unsinnig. Ein aus dem Ausland eingeführtes Fahrzeug könne in der Schweiz ohne Einfuhrpapiere, Verzollung und Ablieferung der Mehrwert- steuer nicht eingelöst werden. Zum Beweis dieses Vorbringens offeriert er die Einholung einer Amtsauskunft eines kantonalen Strassenverkehrs- amts. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich vom Verkauf von Importwagen gelebt, weshalb selbst bei Annahme der korrek- ten Verbuchung sämtlicher Importwageneinkäufe immer noch Raum für weitere nicht verbuchte Einkäufe bleibt. Entsprechend ist vorliegend auch nicht entscheidrelevant, dass die Verkehrszulassung eines Fahrzeugs von der ordnungsgemässen Einfuhr abhängt. Die Einholung einer Amtsaus- kunft des Strassenverkehrsamtes erweist sich somit in antizipierter Be- weiswürdigung (E. 1.6) als nicht notwendig.
A-1618/2018 Seite 23 3.4.7 Der Beschwerdeführer hat sodann detailliert zu den einzelnen noch strittigen Umsätzen aus Inseraten, bei denen es sich seiner Ansicht nach um sog. Mehrfach-Inserierungen handelt, Stellung genommen. Dabei hat er sich an den Inseratelisten gemäss Beilagen 1 bis 3 bzw. 6 bis 8 zum Einspracheentscheid orientiert und auf die von ihm selbst zugeordnete Wa- gen-Laufnummer Bezug genommen. In ihrer Vernehmlassung hat sich die Vorinstanz zu den angeblichen Mehrfach-Inserierungen geäussert, indem sie bei den einzelnen Inseraten anmerkte, welches ihrer Kriterien für Mehr- fach-Inserierungen (vorne E. 3.3.4) jeweils nicht erfüllt sei (Vernehmlas- sungsbeilagen 1 bis 3). Diesbezüglich ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Be- schwerdeführer nicht mit pauschaler Kritik am Vorgehen der ESTV oder mit blossen Behauptungen begnügen darf, sondern nachzuweisen hat, dass das Vorgehen der ESTV in einem konkreten Fall offensichtlich unrichtig ist (E. 2.4.2 in fine). So könnte er etwa aufzeigen, dass die Zuordnung der Inserate zu den Laufnummern offensichtlich unrichtig ist, dass die Vo- rinstanz die Filterkriterien falsch angewandt hat oder er könnte die Filter- kriterien der ESTV im Einzelfall widerlegen, indem er nachweist, dass sich zwei oder mehrere Inserate auf dasselbe Fahrzeug beziehen. Ebenfalls steht ihm der Nachweis offen, dass er ein bestimmtes, inseriertes Fahrzeug nie oder erst zu einem hier nicht mehr relevanten Zeitpunkt (d.h. ab 2013) verkauft hat. 3.4.7.1 Die gerichtliche Überprüfung der vom Beschwerdeführer bestritte- nen Umsatzaufrechnungen aus Inseraten ergibt, dass es dem Beschwer- deführer einzig in folgenden Fällen gelingt aufzuzeigen, dass sich die Schätzung der ESTV als offenkundig unrichtig erweist: Für das Jahr 2010: Lauf-Nr. 23: Die vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgenommene Zu- ordnung des am (...) für Fr. (...) in der NZZ inserierten Mercedes S500 4Matic zur Lauf-Nr. 23 der Einzelfirma (bei der es sich gemäss Verkaufs- beleg um einen Audi S8 handelte) ist – wie der Beschwerdeführer auf- zeigt – offensichtlich unrichtig. Es liegt nahe, dass es sich um ein Versehen des Beschwerdeführers handelte und die Zuordnung des Inserats zur Lauf- Nr. 23 GmbH korrekt ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Vernehmlassung, ist das Fahrzeug der Lauf-Nr. 23 GmbH in der Inserate- liste des Jahres 2011 einem Inserat vom (...) 2011 zugeordnet und damit
A-1618/2018 Seite 24 in der Umsatzschätzung bereits berücksichtigt. Der entsprechende Merce- des S500 4Matic wurde gemäss Geschäftsbelegen am (...) eingekauft und am (...) verkauft. Die beiden nunmehr der Lauf-Nr. 23 GmbH zugeordneten Inserate erfüllen die vorinstanzlichen Kriterien für eine Mehrfach-Inserie- rung. Die Umsatzaufrechnung ist daher um Fr. (...) zu Gunsten des Be- schwerdeführers zu korrigieren. Lauf-Nr. 74: Bei dieser Laufnummer, die von der Vorinstanz wohl verse- hentlich mit den falschen Ankaufs- und Verkaufsdaten versehen wurde, handelt es sich um einen Mercedes E 350 Lim. 4Matic 2010, der am (...) 2010 importiert und am (...) 2011 für Fr. (...) verkauft wurde. Es kann sich daher mangels Identität des Fahrzeugmodells weder bei dem am (...) 2010 inserierten Mercedes C350 noch bei dem am (...) 2010 inserierten Merce- des der CL-Klasse um dasselbe Fahrzeug handeln. Das NZZ-Inserat vom (...) 2010 kann aufgrund der Preissteigerung ebenfalls nicht als Mehrfach- Inserat akzeptiert werden. Dasselbe gilt für ein weiteres Inserat vom (...) 2010. Indessen erfüllt das Inserat vom (...) 2010 die Kriterien für eine Mehr- fach-Inserierung in Bezug auf das Inserat vom (...) 2010. Es sind somit Fr. (...) vom geschätzten Umsatz aus Inseraten abzuziehen. Für das Jahr 2011: Lauf-Nr. 129: Hier hat die Vorinstanz eine Mehrfach-Inserierung bereits im Einspracheverfahren akzeptiert. Lauf-Nr. 143: Die Vorinstanz akzeptiert in ihrer Vernehmlassung die vom Beschwerdeführer beantragte Neu-Zuordnung der unter der Lauf-Nr. 143 erwähnten Inserate zur Lauf-Nr. 55 GmbH, was vom Gericht nicht zu be- anstanden ist. Ein am (...) 2011 importierter und am (...) 2011 verkaufter Mercedes Benz GLK 300, ist in der Inserateliste unter der Lauf-Nr. 55 GmbH bereits aufgeführt. Grundsätzlich zu Recht geht die Vorinstanz da- von aus, dass es sich bei den hier strittigen Inseraten nicht um Mehrfach- Inserierungen in Bezug auf das dem Verkauf zugeordnete Inserat vom (...) 2011 handelt, weil nicht sämtliche der vorinstanzlichen Kriterien erfüllt sind. Folge davon ist, dass die noch strittigen Inserate nicht das Fahrzeug der Lauf-Nr. 55 GmbH zum Gegenstand haben können. Allerdings erscheint es aufgrund der identischen Modellbezeichnung, der Preissenkung und der zeitlichen Nähe der Inserate klar, dass es sich zumindest bei den Inseraten vom (...) 2011 und vom (...) 2011 um eine Mehrfach-Inserierung desselben Fahrzeugs handelt. Das dritte Kriterium (Inserierung zwischen An- und Ver- kauf) kann dabei nicht geprüft werden bzw. keine Rolle spielen, weil die
A-1618/2018 Seite 25 Inserate keiner Laufnummer und damit keinem dokumentierten Verkauf zu- geordnet werden können. Weil vorliegend die preisliche und zeitliche Nähe der Inserate gegeben ist, ist dennoch von einer Mehrfach-Inserierung aus- zugehen. Von der Umsatzaufrechnung sind daher Fr. (...) abzuziehen. Lauf-Nr. 20 GmbH: Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist diesbezüglich keine mehrfache Umsatzaufrechnung erfolgt. Für das Jahr 2012: Lauf-Nr. 37 GmbH: Diese Laufnummer ist in der Inserateliste nur einmal aufgeführt. Eine mehrfache Aufrechnung ist nicht ersichtlich. Lauf-Nr. 70 GmbH: Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwer- deverfahren einen Verkaufsbeleg eingereicht, der beweist, dass das dieser Laufnummer zugeordnete Fahrzeug erst im Jahr 2016 verkauft wurde. Da damit die Aufrechnung der die Lauf-Nr. 70 GmbH betreffenden Umsätze aus Inseraten von Fr. (...) im Jahr 2012 offensichtlich falsch ist, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht eine entsprechende Umsatz- korrektur zu Gunsten des Beschwerdeführers anerkannt. Lauf-Nr. 84 GmbH: Beim NZZ-Inserat vom (...) 2012 erscheint die ur- sprüngliche Zuordnung zur Lauf-Nr. 84 GmbH wegen der unterschiedli- chen Modellbezeichnung als offensichtlich unrichtig. Auch das Autoscout- Inserat vom (...) 2012 wurde weit vor dem Ankauf der Lauf-Nr. 84 GmbH publiziert, weshalb ein Zusammenhang mit dem erwähnten Inserat vom (...) 2012 wahrscheinlicher ist als mit der Lauf-Nr. 84 GmbH. Das Inserat vom (...) 2012 erfüllt in Bezug auf das Inserat vom (...) 2012 die vorinstanz- lichen Kriterien einer Mehrfach-Inserierung mit Ausnahme des dritten Kri- teriums (Inserierung zwischen An- und Verkauf), welches aber bei Fahr- zeugen, die nicht einem dokumentierten Verkauf zugeordnet werden kön- nen, nicht geprüft werden kann. Weil vorliegend die zeitliche und preisliche Nähe der Inserate gegeben ist, ist dennoch von einer Mehrfach-Inserierung auszugehen und es sind Fr. (...) von der Umsatzaufrechnung abzuziehen. 3.4.7.2 In allen anderen Fällen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass das vorinstanzliche Vorgehen offensichtlich unrichtig war. Insbesondere vermag er mit seinen blossen Behauptungen, dass – entge- gen den Kriterien der ESTV – im Einzelfall von Mehrfach-Inserierungen auszugehen sei oder dass ein bestimmtes Inserat nicht zu einem Verkauf geführt hat, nicht durchzudringen. Ebenfalls ist das wiederholte Argument,
A-1618/2018 Seite 26 wonach er einen auf Autoscout24 inserierten Audi S8 (eine Spezialausfüh- rung des A8) bei der NZZ, welche detailliertere Inseratetexte enthält, als Audi A8 inseriert haben soll, nicht belegt und angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Fachmann handelt auch nicht plausibel. Dasselbe gilt – wie bereits in E. 3.4.2 erwähnt – für angebliche Preissteigerungen bei Inseraten, die dasselbe Fahrzeug betreffen sollen. Die Annahme einer Mehrfach-Inserierung ist sodann nach den nachvoll- ziehbaren Filterkriterien der ESTV ausgeschlossen, wenn sich ein Inserat auf ein im Inserierungszeitpunkt bereits verkauftes Fahrzeug beziehen soll; dass dies in Einzelfällen nicht zutreffen würde, hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Zusammengefasst sind zu Gunsten des Beschwerdeführers vom vo- rinstanzlich geschätzten Umsatz aus Verkaufs-Inseraten folgende Um- sätze abzuziehen: Fr. (...; Jahr 2010), Fr. (...; Jahr 2011) und Fr. (...; Jahr 2012). Diese Minderumsätze sind allerdings noch um die in der vorinstanz- lichen Berechnung berücksichtigten Abzüge für Werbeinserate von 10% und Preissenkungen von 5% zu korrigieren (vgl. Berechnungen auf der je- weils letzten Seite der Beilagen 6 bis 8 zum EE), bevor sie vom vorinstanz- lich ermittelten Bruttoumsatz der Einzelfirma des Beschwerdeführers ab- gezogen werden können. Es ergibt sich eine bereinigte Umsatzkorrektur wie folgt: 2010 2011 2012 Zu hoch geschätzter Um- satz aus Inseraten (...) (...) (...) abzgl. 10% (Korrektur Wer- beinserateabzug) (...) (...) (...) Zwischentotal (...) (...) (...) abzgl. Preisreduktion 5% (...) (...) (...) Umsatzkorrektur (...) (...) (...)
Der im Einspracheentscheid ermittelte Bruttoumsatz der Einzelfirma des Beschwerdeführers ist um den bereinigten Minderumsatz („Umsatzkorrek- tur“) zu kürzen. Anschliessend ist die Steuerforderung anhand des im vor- liegenden Zeitraum gültigen Saldosteuersatzes von 0.6 % zu ermitteln. Die hier streitgegenständliche Steuernachforderung der ESTV besteht in der Differenz zwischen der Steuerforderung und der vom Beschwerdeführer
A-1618/2018 Seite 27 deklarierten Steuer sowie des bereits anerkannten Anteils der Steuernach- forderung (die Zahlen sind den vorinstanzlichen Berechnungen auf S. 22 und 23 des EE entnommen): 2010 2011 2012 Bruttoumsatz Einzelfirma gem. Einspracheentscheid (...) (...) (...) abzgl. Umsatzkorrektur Beschwerdeverfahren (...) (...) (...) Bruttoumsatz (korrigiert) (...) (...) (...) Steuerforderung der ESTV (Saldosteuersatz 0.6%) (...) (...) (...) abzgl. deklarierte Steuer (...) (...) (...) abzgl. nicht strittige Nach- forderung bez. Provisio- nen/Aufwandminderungen (...) (...) (...) Steuernachforderung (...) (...) (...)
Damit beläuft sich die Steuerforderung für die Steuerperioden 2010 bis 2012 auf insgesamt Fr. (...). Nebst der Selbstdeklaration und der im vorlie- genden Verfahren nicht mehr strittigen Nachforderung in Bezug auf falsch verbuchte Provisionen/Aufwandminderungen verbleibt eine noch zu be- zahlende Steuernachforderung der ESTV für die Steuerperioden 2010 bis und mit 2012 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012) von Total Fr. (...), zuzüglich gesetzlichem Verzugszins. Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren noch strittige Steuernachforde- rung der ESTV von Fr. (...; vgl. vorne E. 1.2) ist die Beschwerde im Betrag von Fr. (... [zu gut einem Achtel]) gutzuheissen und im Übrigen abzuwei- sen. 4. Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient- schädigung zu befinden. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausnahms- weise können auch einer obsiegenden Partei die Verfahrenskosten vollum-
A-1618/2018 Seite 28 fänglich oder teilweise auferlegt werden, nämlich wenn diese durch Verlet- zung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typischerweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Beschwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht hat oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen rele- vanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. Urteile des BVGer A-2777/2016 vom 4. Juli 2017 E. 6.1.1, A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1, A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52). Ausgangsgemäss obsiegt der Beschwerdeführer zwar teilweise. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass er die zur Gutheissung führenden Rügen und Belege erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht hat und die Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens weder Anlass noch Gelegenheit hatte, sich damit auseinanderzusetzen. Insofern ist von einer unnötigen Verursachung des vorliegenden Verfahrens auszugehen. Es ist daher gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Diese sind unter Be- rücksichtigung des Streitwerts und des erheblichen Aktenumfangs auf Fr. 4'300.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Regle- ments von 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie- genden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten gelten dann als not- wendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Unnötige Kosten be- gründen demgegenüber keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 131 II 200 E. 7.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER., a.a.O., Rz. 4.68). Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren un- nötigerweise verursacht. Insofern hat er sich den entstandenen, aber ver- meidbaren Aufwand selber zuzuschreiben, weshalb diese Kosten nicht als notwendig im Sinne des Art. 64 Abs. 1 VwVG gelten. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb abzusehen.
A-1618/2018 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. (...) gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. 2. Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperioden 2010 bis 2012 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012) wird auf Fr. (...) herab- gesetzt. Die vom Beschwerdeführer noch zu bezahlende Steuernachforderung der ESTV (exkl. den anerkannten Steuerbetrag von Fr. [...]) beträgt Fr. (...) zu- züglich des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 4‘300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
A-1618/2018 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: