Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1617/2019
Entscheidungsdatum
23.01.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1617/2019

Urteil vom 23. Januar 2020 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien

A._______, [...], vertreten durch Peter Eitze, Rechtsanwalt, [...] Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zollfahndung, [...], Vorinstanz.

Gegenstand

Nachforderungsverfügung (unverzollte Landwirtschaftsmaschinen).

A-1617/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A.________ (nachfolgend: Zollpflichtiger) ist Inhaber der Einzelhan- delsfirma A._______ Gemüseanbau. Bei dieser handelt es sich um ein deutsches Unternehmen mit einer Betriebseinrichtung in Tägerwilen (CH). Der Zollpflichtige bewirtschaftet eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. [...] Aren, welche sich ausschliesslich im Zollinland in der Gemarkung Tä- germoos (vgl. dazu E. 2.7.1) befindet. A.b Im Februar 2014 erwarb der Zollpflichtige im Zollausland eine Wasser- pumpe im Wert von netto Fr. 20'839.00. Diese wurde am 19. Februar 2014 ans Domizil des Zollpflichtigen in Konstanz (D) ausgeliefert, von wo aus er sie ohne formelle Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hat. Seit ihrer Einfuhr ist die genannte Wasserpumpe unbestrittenermassen durchwegs in der Schweiz stationiert. A.c Im Jahr 2017 kaufte der Zollpflichtige in Deutschland für die Bewirt- schaftung seiner Gemüseanbauflächen eine Feldbearbeitungsmaschine im Wert von Fr. 5'299.00 (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.5). Auch diese führte er später zum dauernden Verbleib in die Schweiz ein, ohne sie zur Zollver- anlagung anzumelden. Seither wird die genannte Feldbearbeitungsma- schine unbestrittenermassen ausschliesslich im Zollinland eingesetzt. A.d Anlässlich einer Treibstoffkontrolle am 26. Juli 2017 stellte die Ober- zolldirektion (nachfolgend: OZD) fest, dass die landwirtschaftlichen Fahr- zeuge und Geräte des Zollpflichtigen praktisch ausschliesslich in der Schweiz stationiert sind. Dies wurde vom Zollpflichtigen bestätigt, wobei er darauf hinwies, dass dies seit Jahrzehnten der Fall sei und für die Schwei- zer Behörden offenbar noch nie ein Problem dargestellt habe. Die OZD kam hingegen zum Schluss, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Maschinen des Zollpflichtigen, angesichts des Umstandes, dass sie nicht nur "vorübergehend" in der Schweiz eingesetzt würden, zur Zollveranla- gung hätten angemeldet werden müssen. A.e Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 wandte sich der Oberbürgermeister von Konstanz (D) an den Schweizer Bundesrat. Er verwies dabei auf die Übereinkunft vom 28. März 1831 zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau betreffend die Grenzberichtigung bei Konstanz (Tägermoos-Statut; Rechtsbuch Kanton Thurgau [RB] 110; abrufbar unter: www.rechtsbuch.tg.ch/frontend/versions/899; letztmals abgerufen am 23. Januar 2019). Durch dieses Rechtsstatut habe das Tägermoos den

A-1617/2019 Seite 3 Status einer gesonderten Gemeinde erhalten, wobei die Stadt Konstanz gewissermassen "Inhaberin" dieser Gemeinde sei. Die Verwaltung erfolge heute teilweise gemeinsam mit der Gemeinde Tägerwilen. Der Oberbür- germeister tat namentlich seine Sorge kund, dass durch das Vorgehen der Eidgenössischen Zollverwaltung in Bezug auf den Beschwerdeführer und anderen Betroffenen "Fakten geschaffen" würden, welche das Tägermoos- Statut (nachfolgend auch: Statut) im Ergebnis aushebeln würden. A.f Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 informierte die Chefin des Thur- gauer Departements für Bau und Umwelt den Bundesrat über den Stand der Dinge hinsichtlich der Bemühungen um Klärung der Rechtsverhält- nisse im Tägermoos. Ins Stocken geraten sei der Prozess der Erarbeitung eines neuen, modernen Staatsvertrages insbesondere aufgrund steuer- rechtlicher Fragen. Dem Schreiben lag ein Kurzbericht über den Stand der Verhandlungen, datierend vom Januar 2019, bei (vgl. dazu nachfolgend E. 2.7.3). A.g Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 antwortete der Bundespräsident dem Konstanzer Oberbürgermeister und wies u.a. darauf hin, dass die Eid- genössische Zollverwaltung den Auftrag habe, in ihrem Zuständigkeitsbe- reich die eidgenössischen Gesetze im Zollgebiet durchzusetzen und so ei- ner allfälligen Wettbewerbsverzerrung entgegen zu wirken. Die konkrete Untersuchung habe zum Ziel, abzuklären, ob für die in der Schweiz befind- lichen Fahrzeuge und Geräte eidgenössische Abgaben geschuldet seien. Auf diesen Prozess könne und dürfe seitens des Bundesrats nicht einge- wirkt werden. A.h Am 18. März 2019 erliess die OZD gegenüber dem Zollpflichtigen eine Nachforderungsverfügung betreffend die unrechtmässige Einfuhr von Landwirtschaftstraktoren und -maschinen. Sie hielt fest, dass hinsichtlich der Landwirtschaftsfahrzeuge des Beschwerdeführers bereits die Verjäh- rung eingetreten sei, weshalb auf eine Nachforderung der hinterzogenen Einfuhrabgaben verzichtet werden müsse. Hingegen würden auf der un- rechtmässig ohne Einfuhrzollanmeldung in die Schweiz verbrachten Was- serpumpe (Bst. A.b) und der ebenso eingeführten Feldbearbeitungsma- schine (Bst. A.c) folgende Abgaben lasten und entsprechend nacherhoben: Zoll Fr. 0.00 Mehrwertsteuer Fr. 2'095.90 Gebühren Fr. 140.00 Verzugszinsen Fr. 0.00 Total Fr. 2'355.90

A-1617/2019 Seite 4 Dieser Betrag sei innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu überweisen. Gemäss Art. 74 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sei ein Verzugszins in Höhe von 4% ab Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 ZG geschuldet. B. B.a Gegen die Verfügung vom 18. März 2019 liess der Zollpflichtige (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. April 2019 vor Bundesver- waltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wird die Aufhebung der Nachforderungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Las- ten der Eidgenössischen Zollverwaltung. Begründet wird die Beschwerde namentlich damit, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Täger- moos-Statuts zum Tragen kommen würden. Dieser Staatsvertrag gewähre bis heute die Freiheit von Bundessteuern der Schweizerischen Eidgenos- senschaft. B.b Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 äussert sich die OZD (nachfol- gend: Vorinstanz) zur Beschwerde. Sie beantragt zum einen die Reduktion des mit der angefochtenen Verfügung nachgeforderten Betrages um Fr. 42.80 (zumal betreffend den Wert der unter Bst. A.c genannten Feldbe- arbeitungsmaschine von einem unzutreffenden Devisenkurs ausgegangen worden sei), im Übrigen aber die Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf einzutreten sei. Die Vorinstanz erklärt, es sei zwar unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Tägermoos-Statut nach wie vor Bestand habe. Der Beschwerdeführer gehe aber in seiner Annahme fehl, dass dessen § 5 Grundeigentümer im Gebiet des Tägermoos von sämtlichen Bundessteuern entbinde. Ebenso sei das Wiener Übereinkom- men vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkom- men, VRK; SR 0.111) – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – im vorliegenden Fall nicht anwendbar. B.c Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 11. Juni 2019 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er rügt namentlich eine unzutreffende Auslegung des Tägermoos-Statuts durch die Vorinstanz und widerspricht ihr auch in Bezug auf die Anwend- barkeit des Wiener Übereinkommens. Auf die konkreten Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

A-1617/2019 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vor- instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun- gen des VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt. 1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich- keit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.5 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs- punkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung. Nur wenn der Text nicht ohne weiteres klar ist und verschiedene Interpretationen möglich sind, muss unter Beizug weiterer Auslegungsmethoden nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.3.1; BGE 143 II 202 E. 8.5). 2. 2.1 Das Schweizer Zollgesetz regelt u.a. die Überwachung und die Kon- trolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze, die Erhebung der Zollabgaben sowie die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtli- chen Bundesgesetzen, soweit sie der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) obliegt (Art. 1 Bst. a, b und c ZG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZG bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Soweit völkerrechtli- che Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche die- ses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestim- mungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Art. 164 Abs. 1 BV handelt (Art. 2 Abs. 2 ZG).

A-1617/2019 Seite 6 2.2 Zum Schweizer Zollgebiet gehören das Schweizer Staatsgebiet so- wie die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 1 ZG). Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheits- rechts zum Zollgebiet gehören (Art. 3 Abs. 2 ZG). Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, von der EZV vom Zoll- gebiet ausgeschlossen werden. Die EZV kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes an- wenden (Art. 3 Abs. 3 ZG). Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir (Art. 1 Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. Novem- ber 2006 [ZV; SR 631.01]). 2.3 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 ZG und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). 2.4 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zoll- rechtliche Erlasse – beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung – durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2 und A-675/2015 vom

  1. September 2015 E. 2.2). 2.5 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrens- teile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zollta- rifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (ei- nes davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung; vgl. nachfol- gend E. 2.6.1) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des

A-1617/2019 Seite 7 Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfol- gend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3). 2.5.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zoll- gebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeit- punkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Be- auftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und sum- marisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an- melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt (Art. 75 Bst. a ZV). 2.5.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo- nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De- klaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg- faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; statt vieler: Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen ha- ben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsver- fahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzu- melden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verant- wortung zu tragen (Urteil des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4).

A-1617/2019 Seite 8 2.6 2.6.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, in: Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Entsprechend kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 ZG u.a. vorsehen, dass ausländische Waren zur vorüberge- henden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Be- freiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. Gestützt darauf wird in Art. 30 Abs. 1 ZV festgehalten, dass Waren zur vorüberge- henden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre Identität gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert (Bst. c), und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wo- bei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt (Bst. d). 2.6.2 Der Umsetzung der materiellen Bestimmungen von Art. 9 ZG dient Art. 58 ZG. Gemäss dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorüberge- henden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zu diesem Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabga- ben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Waren gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes – so etwa das Mehrwertsteuergesetz – angewendet (Art. 58 Abs. 2 ZG). Wird das Verfah- ren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlos- sen, werden die veranlagten Einfuhrzollabgaben fällig; es sei denn, die Wa- ren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden. Das entspre- chende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zoll- verfahren festgesetzten Frist zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG und Art. 53 Abs. 1 Bst. i MWSTG). 2.6.3 Der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die an- meldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware bei der Zollan- meldung angeben. Nach Art. 163 Abs. 1 ZV entscheidet die EZV über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung. Letztere muss in der Zollanmeldung vermerkt werden (Art. 163 Abs. 2 ZV).

A-1617/2019 Seite 9 2.7 2.7.1 Das Tägermoos ist ein 1.55 km 2 grosses Gebiet im Kanton Thurgau. Es liegt zwischen dem Stadtrand der deutschen Stadt Konstanz und dem Siedlungskern der Schweizer Gemeinde Tägerwilen. Obwohl staatsrecht- lich der Schweiz zugehörig, ist das Tägermoos eine sog. Gemarkung von Konstanz. Bestimmte Verwaltungsaufgaben werden denn auch von dieser Stadt wahrgenommen (vgl. ERICH TRÖSCH, in: Historisches Lexikon der Schweiz [www.hls-dhs-dss.ch/de/articles/008174/2013-12-03/], letztmals abgerufen am 23. Januar 2019). Für die Rechtsverhältnisse im Tägermoos ist das unbestrittenermassen nach wie vor gültige Tägermoos-Statut mas- sgebend. 2.7.2 In hier interessierendem Zusammenhang wird in den §§ 5 und 8 des Tägermoos-Statuts Folgendes festgehalten: § 5: "In Folge der Anerkennung, dass die mehrgedachte Gemarkung der Territorialhoheit des eidgenössischen Kantons Thurgau unterstehe, wer- den die Stadt Konstanz und die Eigentümer der betreffenden Privatgüter zu den allgemeinen Lasten und Steuern des Kantons als ein für sich be- stehender Steuerkörper und zwar nach dem gleichen Massstabe wie die thurgauischen Gemeinden ihre Beiträge liefern und diesfalls von der Kan- tonsbehörde veranlagt werden; hingegen sollen sie aller Beiträge von die- sen Liegenschaften zu den örtlichen Kosten und Lasten der thurgauischen Gemeinden unbedingt enthoben bleiben." § 8: In Absicht auf die Gestattung einer freien und unbeschwerten Zu- und Abfahrt mit den Bedürfnissen und Erzeugnissen des Feldbaues im Täger- moos und denjenigen der dort befindlichen Ziegelhütte soll es von Seite des Kantons Thurgau gegen die Stadt Konstanz jederzeit so gehalten wer- den, wie es nach allgemeinen Gesetzen oder besonderen Staatsverträgen im Grossherzogtum Baden mit der Zu- und Abfahrt auf dortiges Grundei- gentum thurgauischer Angehöriger im Falle der unmittelbaren Bewerbung des letztern und der Einbringung der Erzeugnisse alsogleich nach ihrer Trennung vom Grundstück gehalten wird." 2.7.3 Laut einem 1990 erstellten Rechtsgutachten zu Handen des Stadt- rats von Kreuzlingen gehört das Tägermoos unter geltendem Recht weder zum Gemeindegebiet von Kreuzlingen noch zu demjenigen von Tägerwi- len, sondern stellt im Grunde eine eigene Gemeinde dar. Da das Täger- moos-Statut nur ganz bestimmte Hoheitsrechte im fraglichen Gebiet der

A-1617/2019 Seite 10 Stadt Konstanz übertragen habe, sei für die Wahrnehmung der seither ent- standenen neuen kommunalen Aufgaben von einer Lücke in der Thurgauer Gemeindeorganisation auszugehen. Von den ursprünglich neun Paragra- phen des Statuts seien die meisten inzwischen durch andere Abmachun- gen oder Gesetzesänderungen obsolet geworden, sodass heute nur noch die Sonderrechte gemäss den §§ 3, 4 und 5 von Bedeutung seien (vgl. Rechtsgutachten von Prof. Luzius Wildhaber, 1990, zit. im "Kurzbe- richt über den Stand der Verhandlungen i.S. Grenzbereinigung Kreuzlin- gen/Tägerwilen/Konstanz; Tägermoosstatut" des Thurgauer Departe- ments für Bau und Umwelt vom Januar 2019; vgl. Sachverhalt Bst. A.f). 2.8 Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (nachfolgend auch: AGD; SR 0.631.256.913.61) ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten. 2.8.1 Gemäss Art. 1 AGD (allgemeine Bestimmungen) ist unter "Grenzver- kehr" im Sinne dieses Abkommens der in diesem Abschnitt geregelte nach- barschaftliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen gemeint. Als Zollgrenzzonen gelten die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken. Durch besondere örtliche Ver- hältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km bleiben vorbehalten (Abs. 1). Nach Art. 1 Abs. 2 AGD sind die Ort- schaften, die unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen, in dessen Anlage I aufgeführt. Tägerwilen ist eine dieser Ortschaften (vgl. die er- wähnte Anlage I). Gemäss Art. 1 Abs. 3 AGD sind Grenzbewohner im Sinne dieses Abkommens natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. 2.8.2 Betreffend den land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsver- kehr wird in Art. 2 Abs. 1 AGD Folgendes festgehalten: Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, können, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben ein- und ausführen:

  1. zum endgültigen Verbleib: a. die erforderlichen Hilfsmittel, wie Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutz- mittel, Pflanzen und Pflanzenteile zu Pflanzzwecken, Saatgut, Pfähle, Stangen, Rebstecken und Material für Zäune sowie Treibstoffe,

A-1617/2019 Seite 11 Schmiermittel, Futtermittel und sonstigen Bedarf für Maschinen, Fahr- zeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen sind zurückzu- führen; b. die aus diesen Grundstücken gewonnenen rohen Erzeugnisse, mit Aus- nahme der Erzeugnisse des Reb- und Tabakbaues; c. bei von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstücken alle daraus ge- wonnenen Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich der Erzeugnisse der Tierzucht sowie des Reb- und Tabakbaues. Diese Vergünstigung kann versagt werden, wenn nach den besonderen örtli- chen Verhältnissen die Gefahr eines Missbrauchs besteht. 2. zum vorübergehenden Verbleib: Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör sowie Arbeitstiere. 2.8.3 Ausserdem wird in Art. 10 AGD u.a. bestimmt, dass Geräte und Ma- schinen, welche die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone in Ausübung ihrer Tätigkeit benutzen – unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone – von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit werden kön- nen, soweit sie nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückgebracht werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AGD). In Art. 13 AGD wird das Verfahren bei der Abfertigung von vorübergehend ein- und ausgeführten Waren geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AGD wird die Abgabefreiheit bei der vorübergehenden Ein- und Aus- fuhr von Waren nur gewährt, wenn die Nämlichkeit (Identität) der Ware ge- sichert werden kann. Von einer Sicherstellung der Abgaben wird im land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr abgesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Missbräu- che hierzu Anlass geben (vgl. Art. 13 Abs. 2 AGD). Die innerstaatliche Re- gelung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ist sowohl ver- fahrensmässig als auch inhaltlich damit kompatibel (vgl. vorangehend E. 2.6). 2.8.4 Gemäss Art. 27 AGD wurden mit seinem Inkrafttreten folgende Ver- träge zwischen der Schweiz und Deutschland aufgehoben:

  • das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 9. März 1939 über den kleinen Grenzverkehr (BS 12 722)
  • Abschnitt III des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 15. Ja- nuar 1936 über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes

A-1617/2019 Seite 12 um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen (SR 0.631.256.913.62). 2.9 2.9.1 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammen- hang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624). Aufgrund der Bedeutung des Legalitätsprin- zips im Abgaberecht kommt dem Vertrauensschutz in diesem Bereich al- lerdings lediglich beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.2, BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann überhaupt nur in Betracht fallen, wenn die Voraus- setzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (vgl. Ur- teile des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 5.2 und 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1). 2.9.2 Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zu- nächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1; HÄFELIN et al., a.a.O., RZ. 627). Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfra- gen von Bürgern erteilt werden, kann aber – wie erwähnt – auch durch an- deres Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen verschie- dene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Er- folg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn:

  • sie vorbehaltlos erfolgt und sich auf eine konkrete, den Bürger berüh- rende Angelegenheit bezieht;
  • die Behörde dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zustän- dig betrachten durfte;
  • gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weite- res erkennen konnte;

A-1617/2019 Seite 13

  • der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen und
  • die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung er- fahren hat. 2.9.3 Sodann ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst in Fällen, in welchen die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz erfüllt sind, zusätzlich zu prüfen, ob das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts im konkreten Fall das Interesse am Schutz des Ver- trauens überwiegt (BGE 116 Ib 185 E. 3.c; Urteil des BGer 2A.256/2003 vom 8. Januar 2004 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 3.4).

3.1 Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer die erwähnte Wasserpumpe bzw. die gegen- ständliche Feldbearbeitungsmaschine pflichtwidrig nicht zollrechtlich ange- meldet bzw. keine Einfuhrmehrwertsteuer darauf entrichtet hat. 3.2 Wie dargelegt, sind Gegenstände, welche in die Schweiz verbracht werden grundsätzlich zollpflichtig und unterliegen der Einfuhrmehrwert- steuer (E. 2.3). Entsprechend wäre der Beschwerdeführer gemäss Zollge- setz gehalten gewesen, die Waren der zuständigen Zollstelle zuzuführen und sie – unter Angabe der zollrechtlichen Bestimmung der Ware – zur Veranlagung anzumelden (vgl. E. 2.5.1). Da unbestritten ist, dass die bei- den vorliegend betroffenen Gegenstände für den dauernden Verbleib in der Schweiz ins Zollgebiet eingeführt worden sind, hätten sie grundsätzlich in den zollrechtlich freien Verkehr – mit der entsprechenden Einfuhrmehrwert- steuerpflicht – überführt werden müssen. Zu prüfen bleibt, ob allfällige Zoll- und Steuerbefreiungen greifen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. E. 2.1). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die Bestim- mungen des Tägermoos-Statuts. Nach dessen § 8 sei die freie und unbe- schwerte Zu- und Abfahrt mit den Bedürfnissen und Erzeugnissen des Feldbaues im Tägermoos gewährleistet. Dies gelte in gleichem Masse für eidgenössische Bauern, welche Felder auf badischem Hoheitsgebiet be-

A-1617/2019 Seite 14 wirtschaften würden. Gemäss § 5 des Statuts würden sodann die Eigentü- mer der betreffenden Privatgüter nur zu den allgemeinen Lasten und Steu- ern des Kantons und der Thurgauer Gemeinden herangezogen. Dies be- deute umgekehrt, dass das Schweizer Zollgesetz und Mehrwertsteuerge- setz keine Anwendung finden könnten, zumal es sich dabei um Bundesge- setze handle. Sinn und Zweck der Regelung in den §§ 5 und 8 des Statuts sei die ungestörte und nicht mit zusätzlichen Abgaben belastete Bewirt- schaftung von Grund und Boden durch den Grundeigentümer im Täger- moos. Der Beschwerdeführer sei selbst Grundeigentümer und die hinzu- gepachteten Flächen würden der Stadt Konstanz als Grundeigentümerin gehören. Die garantierte freie Zu- und Abfahrt mit Erzeugnissen des Feld- baus müsse umfassend und im Sinne der gewollten Regelung ausgelegt werden. Sie umfasse nicht nur die abgabefreie Ein- und Ausfuhr von Er- zeugnissen, sondern auch die abgabemässig unbelastete Aussaat und Ernte der Früchte des Feldbaus. Hierzu gehöre, dass der Feldbau wirt- schaftlich sinnvoll betrieben werden könne, was wiederum ausschliesse, dass die verwendeten Gerätschaften täglich wieder ins Zollausland ausge- führt werden müssten. Eine solche Regelung würde das im Tägermoos- Statut verankerte Recht ad absurdum führen bzw. untergraben. Die spä- tere Eidgenossenschaft habe diese Regelung denn auch bis dato so ak- zeptiert. Namentlich enthalte keine später getroffene Übereinkunft eine Ab- änderungsklausel hinsichtlich der Bestimmungen des Statuts. Das schwei- zerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (vgl. vorangehend E. 2.8) beinhalte zwar Regelungen hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs im Grenzgebiet zwischen der Schweiz und Deutschland. In Art. 27 (Aufhe- bung bisheriger Verträge) sei das Tägermoos-Statut allerdings nicht er- wähnt worden, womit dieses mit dem letztgenannten Abkommen nicht auf- gehoben oder geändert worden sei (vgl. E. 2.8.4). Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf das Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10; nachfolgend: Übereinkom- men über den Strassenverkehr) sowie auf das Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24; nach- folgend: Istanbul Übereinkommen). 3.3.2 Nebst dem bereits Genannten macht der Beschwerdeführer Vertrau- ensschutz geltend. Wäre er von den Schweizer Behörden darauf hingewie- sen worden, dass das Abkommen vom 5. Februar 1958 und nicht die Best- immungen des Tägermoos-Statuts Anwendung finde, hätte er die Voraus- setzungen dafür geschaffen, dass lediglich von einem vorübergehenden Verbleib hätte ausgegangen werden können. In den letzten Jahrzehnten

A-1617/2019 Seite 15 hätten die Schweizer Behörden hingegen den Bau von Remisen und Hal- len des Beschwerdeführers genehmigt, die offensichtlich auch der Unter- stellung von Fahrzeugen dienten und dienen. Den Schweizer Behörden sei demnach klar gewesen, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge jeweils nicht nur vorübergehend abgestellt würden. Weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers, welches bisher nie Anlass zu Rüge gegeben hätte, jetzt plötzlich als unrechtmässig geahndet werde, sei nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die gegenständlichen Gerät- schaften nicht heimlich über die Grenze ins Tägermoos gebracht habe, sondern ganz normal über die damals noch besetzte Zollstelle an der Kon- stanzer Strasse. Er habe die Geräte erwähnt und den zuständigen Zollbe- amten gefragt, was er veranlassen müsse. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass nichts zu unternehmen sei. 3.3.3 Sodann sei die Berechnung der Mehrwertsteuer nicht korrekt vorge- nommen worden, zumal der Beschwerdeführer für die in Frage stehende Feldbearbeitungsmaschine nur EUR 4'037.40 und nicht EUR 4'486.00 be- zahlt habe (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B.b). 3.4 3.4.1 Die Vorinstanz ihrerseits hält fest, der Beschwerdeführer missver- stehe das Tägermoos-Statut, wenn er davon ausgehe, dass dessen § 5 eine Entbindung der Grundeigentümer im Gebiet des Tägermoos von sämtlichen Bundessteuern vorsehe. Das Statut habe primär zum Gegen- stand, die Grenzlinie zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kan- ton Thurgau festzusetzen. Sodann bedeute die vorgesehene Entlastung von allfälligen Gemeindesteuern nicht im Umkehrschluss, dass Bundes- steuern und insbesondere Einfuhrmehrwertsteuern nicht zulässig sein sol- len. Weder der Wortlaut noch eine systematische Betrachtung der Bestim- mungen des Statuts lasse eine solche Interpretation zu. Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 8 des Statuts stütze, habe diese Bestimmung nichts mit dem dauerhaften Verbleib von Gerätschaften in der Schweiz zu tun, für welche die angefochtene Verfügung nachträglich Leistungen ver- lange. Selbst wenn – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – davon ausge- gangen würde, dass das Gebiet Tägermoos an sich steuerbefreit sei, so sei es gerade die Besonderheit der Einfuhrmehrwertsteuer nach Art. 52 MWSTG, dass der Steuer die Einfuhr von Gegenständen unterliege. Um von der Steuer erfasst zu sein, genüge deshalb grundsätzlich die räumliche Bewegung eines Gegenstandes nach Art. 3 Bst. b MWSTG über die Zoll- grenze ins Zollgebiet. Da das Gebiet Tägermoos klarerweise zum Schwei-

A-1617/2019 Seite 16 zer Zollinland gehöre (vgl. dazu vorangehend E. 2.2), sei der Beschwerde- führer durch die Einfuhr der hier in Frage stehenden Wasserpumpe sowie der Feldbearbeitungsmaschine – und deren definitiven Verbleib in der Schweiz – mehrwertsteuerpflichtig geworden. 3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des Wiener Über- einkommens über das Recht der Verträge geltend mache (vgl. Sachverhalt Bst. B.c), verkenne er, dass dieses gemäss Art. 4 VRK – abgesehen von den Regeln, welche direkt aufgrund von Völkerrecht gelten – nur auf Ver- träge Anwendung finde, welche von Staaten geschlossen worden sind, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Da dies für die Schweiz erst am 6. Juni 1990 geschehen sei, könne der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts aus dem Wiener Übereinkommen für sich ab- leiten (vgl. nachfolgend E. 3.5.3). 3.4.3 Inwiefern das Übereinkommen über den Strassenverkehr bzw. das Istanbul Übereinkommen (vgl. vorangehend E. 3.3.1) für den vorliegenden Sachverhalt relevant sein könnten, werde vom Beschwerdeführer nicht be- gründet und sei auch nicht ersichtlich (vgl. nachfolgend E. 3.5.5). 3.4.4 In Bezug auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, sein berechtigtes Vertrauen in die Zusagen und Handlungen der schweizeri- schen Zollbehörden sei zu schützen, verweist die Vorinstanz auf den Grundsatz des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 2.5.2) und der damit ein- hergehenden besonderen Mitwirkungspflicht des Einzelnen. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich nicht kontrolliert bzw. "durchgewunken" wor- den sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine nicht durchgeführte Kontrolle keine Vertrauensgrundlage bilden könne. 3.4.5 Einzig in Bezug auf den Wert der Feldbearbeitungsmaschine geht die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer einig und räumt ein, dass für die Be- rechnung des Mehrwertsteuerbetrags von einem massgebenden Wert von EUR 4'037.40 auszugehen sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Aufgrund des Devisenkurses am 14. März 2018 (EUR/CHF 1.18140) ergebe dies ei- nen Betrag von Fr. 4'769.80, was einer Mehrwertsteuerforderung von ge- rundet Fr. 367.00 entspreche (7.7% von Fr. 4'769.80). Der darauf lastende Verzugszins belaufe sich daher auf Fr. 14.75 (4% Verzugszins auf der For- derung von Fr. 367.00 seit dem 16. März 2018). Insgesamt reduziere sich der nachgeforderte Betrag um Fr. 42.75 (Fr. 424.50 [ursprüngliche Abgabe inkl. Zins] minus Fr. 381.75 [korrekte Abgabe inkl. Zins]).

A-1617/2019 Seite 17 3.5 3.5.1 Für die Klärung des vorliegenden Falles ist zunächst in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Tägermoos als Zollan- schlussgebiet zum Schweizer Zollinland gehört (vgl. vorangehend E. 2.2). Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es in § 8 des Statuts zweifelsfrei nicht um Abgaben geht, sondern einzig um Zufahrts- und Abfahrtsrechte zum Feldbau im Tägermoos. Sodann "enthebt" § 5 des Statuts seine Adressaten ausdrücklich nur von Gemeindesteuern, nicht aber von Abgaben an Gemeinwesen anderer Stufe – schon gar nicht von Zoll- und Einfuhrabgaben (vgl. E. 2.7.2). Weder diese angerufenen Best- immungen noch andere Vorschriften des Statuts erweisen sich für die vor- liegend zu beantwortende Frage als einschlägig: Das Tägermoos-Statut enthält keinerlei Bestimmungen, aus welchen geschlossen werden könnte, dass Gerätschaften der vorliegenden Art, welche für die Bewirtschaftung der Landwirtschaftsflächen im Tägermoos verwendet und zu diesem Zweck zum dauernden Verbleib ins Schweizer Zollinland eingeführt wer- den, nicht der Einfuhrmehrwertsteuer unterliegen. 3.5.2 Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, das Tägermoos-Statut sei nicht durch das AGD ersetzt worden (vgl. E. 3.3.1), ist ihm entgegenzu- halten, dass die angerufenen Bestimmungen beider Verträge weder kon- krete Berührungspunkte aufweisen noch einander ausschliessen. Entspre- chend war es auch nicht notwendig, das Tägermoos-Statut in Art. 27 des AGD zu erwähnen (vgl. vorangehend E. 2.8 ff. insb. E. 2.8.4). 3.5.3 Angesichts dessen, dass der Wortlaut bzw. der Sinn und Zweck der hier interessierenden Bestimmungen des Tägermoos-Statuts wie aufge- zeigt klar ist und keiner weiteren Auslegung bedarf (vgl. vorangehend E. 1.5), braucht vorliegend auch nicht weiter auf die Frage der Anwendbar- keit des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge eingegan- gen zu werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.c sowie E. 3.4.2), denn auch Letz- teres geht rechtsprechungsgemäss vorab vom Wortlaut aus (vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.3). 3.5.4 Für die vorliegende Konstellation ist entscheidend, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – ohne jeden Zweifel das Abkommen von 1958 einschlägig ist. Wie erwähnt, sieht das Abkommen zwar vor, dass Verbrauchsmaterial, welches zur Bewirtschaftung von Grundstücken im Tägermoos eingeführt wird, von Ein- und Ausgangsabgaben befreit ist, auch wenn es zum endgültigen Verbleib in der Schweiz vorgesehen ist. Für

A-1617/2019 Seite 18 Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör gilt die Abgabefreiheit hin- gegen nur, wenn diese zum vorübergehenden Verbleib bestimmt sind (vgl. vorangehend E. 2.8.2) und entsprechend angemeldet werden. Die Anmel- dung ist notwendig, weil die Abgabebefreiung unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone innert einer definierten Frist, sowie der Sicherung der Identität der Ware steht (vgl. E. 2.8.3). Eine entsprechende Zollanmeldepflicht ergibt sich auch aus dem innerstaatlichen Recht (vgl. vorangehend E. 2.5.1 und E. 2.6.3). 3.5.5 In dem vom Beschwerdeführer angerufenen Übereinkommen über den Strassenverkehr geht es darum, den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Strassen durch die Annahme ein- heitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen. Für die hier zu klärende Frage hat es hingegen keinerlei Relevanz. Gleich verhält es sich vorliegend in Bezug auf das Istanbul Übereinkommen, geht es doch bei diesem um die Rege- lung der vorübergehenden Verwendung von bestimmten Waren, was vor- liegend – wie gezeigt – gerade nicht gegeben ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.c, E. 3.2, E. 3.4.3 und nachfolgend E. 3.5.6). 3.5.6 Dem Beschwerdeführer ist im Weiteren nicht zu folgen, wenn er ar- gumentiert, der Feldbau könne nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben wer- den, weil die Gerätschaften täglich wieder ins Zollausland ausgeführt wer- den müssten. Denn wie dargelegt, ist eine längerfristige vorübergehende Einfuhr der Maschinen durchaus abgabefrei möglich (vgl. E. 2.6 und E. 2.8.3). Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass es ihm im Grunde machbar wäre, Vorkehrungen zu treffen, um die Vorgaben hinsichtlich der vorübergehenden abgabebefreiten Einfuhr der gegenständlichen Gerät- schaften zu erfüllen (vgl. E. 3.3.2). Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass er dies bis anhin nicht getan hat. Namentlich ist unbestritten, dass die in Frage stehende Wasserpumpe sowie die Feldbearbeitungsmaschine zum dauernden Verbleib in die Schweiz eingeführt worden sind (vgl. E. 3.2) und dass dabei keine Zollanmeldung und schon gar nicht eine solche zur vorübergehenden Verwendung erfolgt ist. Entsprechend sind die Einfuhr- abgaben definitiv geschuldet (vgl. E. 2.3 - E. 2.6). 3.5.7 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die im Abkommen über die Grenz- und Durchgangsverkehr vom 5. Februar 1958 geregelten Voraussetzungen für eine abgabebefreite vorübergehende Einfuhr na- mentlich deswegen nicht erfüllt zu haben, weil die schweizerischen Zollbe- amten ihm anlässlich der Einfuhr der in Frage stehenden Geräte auf An- frage hin mitgeteilt hätten, dass nichts zu veranlassen sei (vgl. E. 3.3.2).

A-1617/2019 Seite 19 Soweit sich der Beschwerdeführer hier auf Vertrauensschutz beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Fall bereits an einer genügen- den Vertrauensgrundlage fehlt (vgl. E. 2.9.2). Die unsubstantiiert geblie- bene Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich anlässlich der Ein- fuhr mündlich nach dem korrekten Verfahren erkundigt und eine unzutref- fende Antwort erhalten, vermag jedenfalls – und nicht nur mit Blick auf das im Zollverfahren vorherrschende Selbstdeklarationsprinzip – keine Vertrau- ensgrundlage zu schaffen. Von einer klaren und eindeutigen Erfüllung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes kann keine Rede sein (vgl. 2.9.1). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob all die übri- gen kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes überhaupt ge- geben wären. Auch aus dem Umstand, dass die Schweizer Behörden in den letzten Jahr- zehnten angeblich den Bau von Remisen und Hallen des Beschwerdefüh- rers genehmigt hätten, kann dieser nichts für sich ableiten. Zum einen ha- ben die jeweils zuständigen Behörden (Baubehörden/Zollbehörden) völlig unterschiedliche Aufgabengebiete. Zum anderen liess sich aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer Unterstände für seine Maschinen bauen liess, nicht automatisch schliessen, dass er damit zwangsläufig gegen zoll- rechtliche Bestimmungen verstossen würde; denn wie gesehen, ist eine rechtmässige vorübergehende Einfuhr der betreffenden Gegenstände für eine ununterbrochene Zeitdauer von mehreren Monaten möglich. Ob es sich bei dieser Zeitdauer im vorliegenden Fall um eine solche von sechs Monaten (vgl. E. 2.8.3) oder länger (vgl. E. 2.6.1) handelt, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal die Voraussetzungen für eine vorübergehende Einfuhr ohnehin nicht erfüllt worden sind. 3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer, als unbestrittenermassen subjektiv abgabepflichtige Person (E. 2.4), auf die in Frage stehenden Geräte (Wasserpumpe und Feldbear- beitungsmaschine) unrechtmässig keine Einfuhrabgaben entrichtet hat. Die Beschwerde ist damit im Hauptpunkt abzuweisen. Gutzuheissen ist die Beschwerde insoweit, als dass sich die fragliche Nachforderung (inkl. Ver- zugszinsen) – ausgehend von einem Warenwert von EUR 4'037.40 für die Feldbearbeitungsmaschine – um gerundet Fr. 42.80 reduziert (vgl. Sach- verhalt Bst. B.b).

A-1617/2019 Seite 20 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten beste- hend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen grundsätzlich der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten in der Regel entsprechend ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind indes keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, nach Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Par- teien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer in absolut marginalem Umfang, weshalb eine diesbezügliche Reduktion der Verfahrenskosten nicht angezeigt ist. Allerdings rechtfertigt sich eine Reduktion der Verfah- renskosten aufgrund dessen, dass der Aufwand für das vorliegende Urteil aufgrund des weitgehend identischen Streitgegenstandes in den Parallel- verfahren A-1777/2019 und A-2167/2019 begrenzt wurde. Entsprechend sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf Fr. 450.-- festzuset- zen. Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 650.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.3 Aus demselben Grund wie dem vorangehend genannten, entfällt auch die Gewährung einer teilweisen Parteientschädigung für den Beschwerde- führer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass sich der gesamte Nachforderungsbetrag (inkl. Verzugszinsen) um gerundet Fr. 42.80 redu- ziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

A-1617/2019 Seite 21 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 450.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 650.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung

A-1617/2019 Seite 22 mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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