Abt ei l un g I A-16 1 4 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8 Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._______GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (1. Semester 2002 bis 2. Semester 2004); Beginn Steuerpflicht. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 16 14 /2 0 0 6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die A._______GmbH der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erstmals am 11. Januar 1999 einen ausgefüllten Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige zukommen liess; sie darin als Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit den 1. Oktober 1998 angab; auf Rückfrage der ESTV die A._______GmbH ihren Umsatz von der Aufnahme der Tätigkeit bis Ende 1998 auf Fr. 10'000.-- bezifferte; die ESTV ihr aufgrund der gemachten Angaben am 18. Januar 1999 mitteilte, sie erfülle die Voraussetzungen für die Steuerpflicht nicht, dass die A._______GmbH am 5. Januar 2004 erneut den Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht einreichte und die Abschlüsse der Geschäftsjahre 1998 bis 2002 beilegte; die ESTV ihr am 8. Januar 2004 gestützt auf die neu eingereichten Unterlagen antwortete, sie erfülle seit dem 1. Januar 2002 die Voraussetzungen der Mehrwert- steuerpflicht und sie deshalb auf diesen Zeitpunkt in das Register der Steuerpflichtigen eintrug, dass die ESTV der A._______GmbH am 26. Januar 2004 die Abrechnung mittels Saldosteuersätzen (6% für Sanitärplanungen und 3,5% für Sanitärinstellationen) rückwirkend auf den 1. Januar 2002 bewilligte, dass die A._______GmbH mit Schreiben vom 15. Februar 2004 die ESTV ersuchte, den Beginn der Steuerpflicht auf den 1. Januar 2004 festzulegen; die ESTV jedoch am 8. März 2004 ihre bisherige Ansicht, d.h. die Festlegung des Beginns der Steuerpflicht auf den 1. Januar 2002, bestätigte, dass die A._______GmbH am 2. April 2004 nochmals den Beginn der Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2002 bestritt und die ESTV in der Folge am 17. Mai 2005 einen Entscheid im Sinn von Art. 63 Abs. 1 Bst. a MWSTG erliess, mit dem sie den Beginn der Steuerpflicht auf den
A- 16 14 /2 0 0 6 ESTV am 18. Januar 1999 die Voraussetzungen für die Steuerpflicht verneint habe, habe sie mehrmals die ESTV telefonisch kontaktiert, wobei ihr mitgeteilt worden sei, sie müsse während mindestens zwei bis drei Jahren einen nachhaltigen Umsatz von über Fr. 75'000.-- aufweisen, um steuerpflichtig zu werden; nach Erreichen eines solchen nachhaltigen Umsatzes sie den Antrag auf Unterstellung unter die Mehrwertsteuerpflicht per 1. Januar 2004 gestellt habe; ihr Vertrauen in die Auskunft zu schützen und der Beginn der Steuerpflicht folglich auf den 1. Januar 2004 festzulegen sei, dass die ESTV die A._______GmbH mit Schreiben vom 30. Januar 2006 aufforderte, die Abrechnungen für das 1. Semester 2002 bis 2. Semester 2004 und die Abschlüsse 2003 und 2004 einzureichen; die A._______GmbH dieser Aufforderung hinsichtlich der Abrechnungen für das 1. Semester 2002 bis 2. Semester 2003 nicht nachkam und die ESTV sie deshalb am 1. März 2006 nochmals dazu aufforderte; die A._______GmbH schliesslich die ausstehenden Abrechnungen nachreichte, dass die ESTV mit ihrem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 die Einsprache im Umfang von Fr. 5'423.45 guthiess und erkannte, die A._______GmbH sei zu Recht auf den 1. Januar 2002 ins Register der Steuerpflichtigen eingetragen worden, sie schulde der ESTV für das 1. Semester 2002 bis 2. Semester 2004 Fr. 13'576.55 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5%; die ESTV zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Ermittlung der in Bezug auf die Steuer- pflicht massgebende Steuerzahllast könne entweder effektiv oder nach der vereinfachten Methode vorgenommen werden; vorliegend die Voraussetzungen für die Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2002 erfüllt seien; im Weiteren sich die A._______GmbH nach Treu und Glauben ohnehin nicht auf die angebliche telefonische Auskunft berufen könne, da sie deren Unrichtigkeit hätte erkennen müssen; aufgrund der nachträglich eingereichten Abrechnungen die Steuerschuld aber um Fr. 5'423.45 reduziert werden könne (vgl. Gutschriftsanzeige 072867 vom 17. Mai 2006), dass die A._______GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Juni 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuer- rekurskommission (SRK) erhob mit dem Antrag, der Einsprache- entscheid vom 17. Mai 2006 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge; sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Se ite 3
A- 16 14 /2 0 0 6 in den Jahren 2001 bis 2003 habe die Steuerzahllast, berechnet nach den anwendbaren Saldosteuersätzen, weniger als Fr. 4'000.-- betra- gen und die Steuerpflicht sei deshalb nicht gegeben; im Weiteren sie sich in guten Treuen auf die telefonische Auskunft der ESTV verlassen habe, wonach ein junges Unternehmen zuerst während mindestens zwei bis drei Jahren einen nachhaltigen Umsatz von Fr. 75'000.-- ausweisen müsse; ihr Vertrauen zu schützen sei, dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2006 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde schloss; sie zur Begründung insbesondere ausführte, die für die Abklärung der Steuerpflicht massgebende Steuerzahllast dürfe nur effektiv oder nach der vereinfachten Methode nicht aber mittels der Saldosteuersatzme- thode berechnet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2007 den Parteien mitteilte, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen; es mit Verfügung vom 26. Juni 2008 die Parteien auf- forderte, sich zur Frage der rückwirkenden Anwendbarkeit der Praxis- bestimmung der ESTV gemäss Ziff. 2.4.1 („Berechnung der Steuer- zahllast mittels Saldosteuersatz“) der Spezialbroschüre Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer vom 1. Januar 2008 und zu allfälligen Auswirkungen in Bezug auf Art. 15a und 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) auf das vorliegende Verfahren zu äussern, dass die ESTV in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2008 darlegte, die in Ziff. 2.4.1 der Spezialbroschüre Steuerpflicht bei der Mehrwert- steuer vom 1. Januar 2008 neu festgehaltene Praxis, d.h. die Möglichkeit der Ermittlung der Steuerzahllast mittels der Saldosteuer- satzmethode bei der Abklärung der Steuerpflicht, könne auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen; nach einer solchen Berechnung der Steuerzahllast die Beschwerdeführerin erst ab dem
A- 16 14 /2 0 0 6 gegeben; sie die Steuerzahllast – wie die ESTV – für das Jahr 2002 auf Fr. 3'015.30, für 2003 auf Fr. 5'862.55 und für das Jahr 2004 auf Fr. 4'698.70 bezifferte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in Art. 33 und 34 VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist; im Bereich des Mehrwertsteuerrechts bei Einspracheentscheiden der ESTV keine Ausnahme vorliegt; das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist; sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG derjenige mehrwertsteuerpflichtig ist, der eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn eine Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland gesamthaft jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen; von der Mehrwertsteuerpflicht Unternehmen mit einem Jahresumsatz zwischen Fr. 75'000.-- und Fr. 250'000.-- ausgenommen sind, sofern der nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Mehrwertsteuerbetrag (sogenannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- betragen würde (Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG; Urteile des Bundesverwaltunsgerichts A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.1, A-1375/2006 vom 27. September 2007 E. 2.3), dass nach neuer Praxis der ESTV für die Ermittlung der Steuerzahllast die Saldosteuersatzmethode angewendet werden kann, um kleineren Unternehmen die Abklärung der Steuerpflicht zu erleichtern (Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Januar 2008, Ziff. 2.4.1), dass die Steuerpflicht nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist, beginnt (Art. 28 Abs. 1 MWSTG, vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.2, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 3. Dezember 1998, publiziert in Verwaltungs- praxis der Bundesbehörden [VPB] 63.76 E. 3b/bb; GERHARD Se ite 5
A- 16 14 /2 0 0 6 SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 22 zu Art. 28), dass die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer nach dem Selbstveranlagungsprinzip erfolgt (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 421 ff.); der Leistungserbringer deshalb selber für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht verantwortlich ist; er sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn seiner Mehrwertsteuer- pflicht schriftlich bei der ESTV anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.2, A-1545/2006 vom 30. April 2008 E. 2.5.1), dass im vorliegenden Fall sowohl die ESTV als auch die Beschwerdeführerin der Ansicht sind, die für die Steuerpflicht massgebende Steuerzahllast könne nach der neuen Praxis mittels der Saldosteuersatzmethode ermittelt werden; auch die betreffende Berechnung selber unbestritten ist und deshalb beide Parteien von einem Beginn der Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2004 ausgehen; die ESTV folglich eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 8'877.85 (Fr. 3'015.30 für 2002 und Fr. 5'862.55 für 2003) beantragt; schliesslich auch die verbleibende Steuerschuld für das Jahr 2004 im Betrag von Fr. 4'698.70 unbestritten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die ESTV in gleichgelagerten Fällen das Rechtsgleichheitsgebot respektiert, d.h. ebenfalls die neue Praxis anwendet, dass die Beschwerde somit im Umfang von Fr. 8'877.85 gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung des Einsprache- entscheides verlangt hat; bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'500.-- festgelegt werden (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der nur teilweise unterlegenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG im Umfang von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind; der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG); die ESTV der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung, die auf Se ite 6
A- 16 14 /2 0 0 6 Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt wird, auszurichten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 bis 9 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 8'877.85 gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Die Differenz von Fr. 1'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Pascal MollardJürg Steiger Se ite 7
A- 16 14 /2 0 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se ite 8