Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1613/2017
Entscheidungsdatum
10.05.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1613/2017

Zwischenentscheid vom 10. Mai 2017 Besetzung

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz.

Gegenstand

Zollerlass; Ausstand.

A-1613/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ stellte mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 bei der Zollver- waltung ein Gesuch um Erlass von Zollabgaben. B. Die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) wies das Erlass- gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2017 ab. C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2017 erhob A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt unter Berufung auf das Vorliegen «eines Härtefalles aus finanziellen Gründen» sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, fer- ner einen Zollerlass im Betrag von Fr. 62.20, den Erlass einer vom Zollamt B._______ (angeblich) auferlegten Busse von Fr. 150.- sowie den Erlass von «Einspruchgebühren» in der Höhe von Fr. 70.- (Beschwerde, S. 2). Zu- dem fordert er, dass die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirek- tion C._______ zur Beschleunigung eines gegen ihn gerichteten Strafver- fahrens angehalten wird (Beschwerde, S. 6). Für den Fall, dass das Bun- desverwaltungsgericht keinen Härtefall aufgrund finanzieller Gründe aner- kennen sollte, verlangt der Beschwerdeführer «die sofortige Einstellung des [...] Strafverfahrens [...] bei der Zollkreisdirektion C._______, Sektion Zollfahndung» (Beschwerde, S. 2 und 6). Schliesslich ersucht er um Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Eidgenössischen Zollverwal- tung. Das mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2017 einge- leitete Beschwerdeverfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer A-1131/2017 rubriziert. D. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Verfahrensbeteiligten mit Verfü- gung vom 23. Februar 2017 den Spruchkörper für den Entscheid in der Sache (mit Richter Daniel Riedo als Instruktionsrichter und möglicher Ein- zelrichter, Richterin Salome Zimmermann als Zweitrichterin und Richter Mi- chael Beusch als Drittrichter) bekannt. Ferner setzte es den Verfahrensbe- teiligten eine Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren. Schliesslich for- derte das Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 400.- bis zum 16. März 2017 auf.

A-1613/2017 Seite 3 E. Innert der angesetzten Frist für ein allfälliges Ausstandesbegehren stellt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2017 acht (Zusatz-)An- träge. Unter den erwähnten Verfahrensanträgen finden sich nebst einem sinngemäss gestellten Ausstandsbegehren betreffend den Richter Daniel Riedo (Antrag 3) folgende Anträge 4-6 (S. 2 der Eingabe): «4. Die Entscheidungsprozesse, die zur Auswahl des Instruktionsrichters sowie der anderen beiden Richter führen, müssen klar offengelegt werden, konkret wer wie wen bestimmt hat. Eventualiter sollen die Richter durch das Los bestimmt werden. 5. Die Richterinnen und Richter sollen in jedem Fall dazu angehalten werden, ihren Lebenslauf an die Parteien weiterzugeben. 6. Beim Urteil ist offenzulegen, welche der drei Richter wie entschieden haben, sofern kein eindeutiges Urteil vorliegt.» Zur Begründung seines Ausstandsbegehrens bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Richter Daniel Riedo habe mit der Verfügung vom 23. Februar 2017 einen Kostenvorschuss erhoben, obschon mit der Be- schwerde ein impliziter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege bzw. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aus be- sonderen Gründen gestellt worden sei und Richter Daniel Riedo über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers klar im Bilde gewesen sei. Es komme hinzu, dass Richter Daniel Riedo – den Beschwerdeführer in der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 nicht auf die Möglichkeit eines ausdrücklichen Antrages «auf un- entgeltliche Rechtspflege [...] bzw. auf Erlass des Kostenvorschusses [recte: Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses]» hingewie- sen habe, – bloss 21-tägige statt 30-tägige Fristen für die Leistung des Kostenvor- schusses und allfällige Ausstandsbegehren angesetzt habe, und – sich in der genannten Verfügung als möglicher Einzelrichter bezeichne, obschon ein einzelrichterliches Verfahren vorliegend eindeutig ausge- schlossen sei. Aufgrund all dieser Umstände erscheine Richter Daniel Riedo als befan- gen.

A-1613/2017 Seite 4 Die Anträge 4-6 in seiner Eingabe vom 15. März 2017 begründet der Be- schwerdeführer damit, dass die Unabhängigkeit des Gerichts und die Transparenz des Verfahrens nur gewährleistet werden könnten und mögli- chen Interessenskonflikten einzig dann vorgebeugt werden könne, wenn die Entscheidungsprozesse bei der Bestimmung des Spruchkörpers, die Lebensläufe der Richterinnen und Richter sowie das Urteil jedes einzelnen Richters offengelegt würden. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2017 teilte das Bundesverwaltungs- gericht den Verfahrensbeteiligten unter Ansetzung einer Frist für ein allfäl- liges Ausstandsbegehren die Besetzung des Spruchkörpers für den Zwi- schenentscheid über die Anträge 3-6 in der Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 15. März 2017 mit. Zudem nahm das Gericht dem Beschwerde- führer die im Verfahren A-1131/2017 angesetzte Frist zur Leistung des Kos- tenvorschusses einstweilen ab. Die Frist für ein allfälliges Ausstandsbegehren betreffend den Spruchkör- per für den erwähnten Zwischenentscheid verstrich in der Folge ungenutzt. G. Auf entsprechende Aufforderung der für den Zwischenentscheid über die erwähnten vier Anträge des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 einge- setzten Instruktionsrichterin Marianne Ryter hin nahm Richter Daniel Riedo zum Ausstandsbegehren gleichen Datums Stellung. Richter Daniel Riedo erklärte dabei, sich nicht als befangen zu erachten. Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme zuge- stellt. H. Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 18. April 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Ausführungen von Richter Daniel Riedo zum Ausstandsbegehren. Der Beschwerdeführer hält mit diesem Schrei- ben sinngemäss an seinem Standpunkt fest, dass in Bezug auf diesen Richter ein Ausstandsgrund gegeben ist. I. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Akten wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen näher eingegangen.

A-1613/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben kön- nen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Ver- bindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher im Hauptverfah- ren A-1131/2017 jedenfalls insoweit zuständig, als sich die Beschwerde vom 19. Februar 2017 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Januar 2017 betreffend Zollerlass richtet. Im Rahmen des Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht eben- falls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Ent- scheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1; Zwi- schenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 1.1). Dabei gelten gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG, SR 173.110) über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Nach dem Gesagten ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Aus- standsbegehren vom 15. März 2017 einzutreten. Mit Blick auf die erwähnte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung verfahrensrechtlicher Fragen im Rahmen des Hauptverfah- rens sind vorliegend auch die Anträge 4-6 in der Eingabe des Beschwer- deführers vom 15. März 2017, welche die Zusammensetzung des Spruch- körpers und das Vorgehen bei Uneinigkeit des Spruchkörpers im Verfahren A-1131/2017 betreffen, zu beurteilen. 1.1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).

A-1613/2017 Seite 6 2. 2.1 Das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betref- fend einen Entscheid der OZD über ein Gesuch um Zollerlass ist kein kos- tenfreies Verfahren (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Urteil des BVGer A-593/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4). 2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwVG erhebt die Beschwer- deinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten, wobei zu dessen Leistung eine ange- messene Frist anzusetzen ist unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann nach Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden. Von vornherein keinen besonderen Grund für einen Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses im Sinne der letzteren Vorschrift bildet die Prozessarmut natürlicher Personen, weil Bedürftige gegebenenfalls An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, sofern die dafür massge- benden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 N. 37; vgl. zur unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2.3 f.).

2.3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, «auf Antrag» von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. dazu ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.102 ff.). Diese Re- gelung bildet eine Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (MAIL- LARD, a.a.O., Art. 65 N. 2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten (bzw. eines Kostenvorschusses) setzt – wie erwähnt – nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1 VwVG insbe- sondere einen Antrag voraus. Vom Antragserfordernis abgesehen werden kann nur dann, wenn eine Partei zur Prozessführung unfähig ist (MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N. 9).

A-1613/2017 Seite 7 2.4 Grundsätzlich kann auch von einem juristischen Laien, der zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird, erwartet werden, einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dazu sind keine besonderen juristischen Kenntnisse erforderlich, zumal es für einen solchen Antrag ge- nügt, wenn die Person darlegt, dass sie nicht in der Lage ist, den Kosten- vorschuss zu bezahlen, aber an ihrem Gesuch oder Rechtsmittel festhalten will. Namentlich ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV keine Verpflichtung der Behörden, die Beteiligten eines Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens auf die Möglichkeit der un- entgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen (zum Ganzen Urteile des BGer 2C_870/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.1, 1C_6/2010 vom 25. Februar 2010 E. 2.3; teilweise a.M. jedoch anscheinend REGINA KIE- NER, Ein Pinselstrich am Richterbild: Richterliche Aufklärungs- und Fürsor- gepflichten im Verwaltungsprozess, in: Ruth Herzog/Reto Feller [Hrsg.], Bernische Verwaltungsgerichtsbarkeit in Geschichte und Gegenwart, 2010, S. 505 ff., S. 512 f., wonach sich aus dem Grundsatz der Waffen- gleichheit eine verfassungsunmittelbare Richterpflicht ergeben soll, die Parteien auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen). 3. 3.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefange- nen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber konkretisierte diesen Anspruch in Art. 34 BGG, der für das Verfahren vor dem Bundesgericht und gemäss Art. 38 VGG sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichts- schreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der glei- chen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft le- ben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen befangen sein könnten (Bst. e). Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befan- genheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be- trachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Rich- terin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das

A-1613/2017 Seite 8 bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entsprechenden Be- urteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvor- eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erschei- nen (BGE 139 I 121 E. 5.1, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1, je mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_1124/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2.2; vgl. zum Ganzen Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.1). 3.2 Die Ausstandsregelung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV). Der Ausstand muss eine Ausnahme bleiben, wenn die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden soll, weshalb die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters im Grundsatz zu vermuten ist (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3b) und von der regelhaften Zuständigkeitsordnung – auch im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) – nicht leichthin abgewichen werden darf (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2, 133 I 1 E. 5.2 und 6.2, 122 II 477 E. 3b, 116 Ia 19 E. 4; Urteil des BGer 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; siehe zum Ganzen Zwischen- entscheid des BVGer A-2733/2013 vom 13. Juni 2013). 3.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein, wenn eine sog. Vorbefassung vorliegt, das heisst, wenn sich der Richter oder die Richterin schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (BGE 126 I 68 E. 3c, mit Hin- weisen; Urteil des BGer 1P.2/2004 vom 18. Februar 2004). Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass durch die Vornahme der üblichen Prozesshandlungen in der Regel, das heisst beim Fehlen be- sonderer Umstände, kein Ausstandsgrund gesetzt wird. Demnach begrün- den auch mehrfache Funktionen des Richters, der sich in demselben Ver- fahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, für sich allein nicht ohne Weiteres einen Ausstandgrund (BGE 131 I 113 E. 3.6). Ein Richter erscheint daher namentlich nicht einzig deshalb als voreingenommen, weil er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hat (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7, 114 Ia 50 E. 3d; Urteil des BVGer E-3189/2010 vom 5. Juli 2010 E. 2 f.; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Bernhard Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N. 38). In solchen Fällen müssen für die An- nahme einer Befangenheit des betreffenden Richters weitere Gründe hin- zukommen (BGE 131 I 113 E. 3.7).

A-1613/2017 Seite 9 Richterliche Verfahrensfehler können zwar ausnahmsweise die Unabhän- gigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Richterin oder eines Richters in Frage stellen. Dabei müssen freilich objektiv gerechtfertigte Gründe zur An- nahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, welche auf fehlende Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit wegen richterlicher Verfahrensfehler ist nur gerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, welche eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen und auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a, 115 Ia 400 E. 3b; Urteile des BGer 4D_8/2011 vom 27. April 2011 E. 4, 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2; ISABELLE HÄNER, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bun- desgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 34 N. 19). 4. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, dass Richter Daniel Riedo als befangen erscheine, weil er mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 den Beschwerdeführer trotz dessen dem Gericht angeb- lich bekannten finanziellen Situation zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 400.- aufgefordert habe. Vorab ist dazu festzuhalten, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- in einem Verfahren der Art des Hauptverfahrens eine übliche Prozesshandlung darstellt, durch welche ohne Hinzutreten besonderer Umstände praxisgemäss noch kein Ausstandsgrund gesetzt wird (vgl. E. 3.3). Die fragliche Anordnung in der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 könnte bei dieser Sachlage von vornherein nur als allfäl- liger richterlicher Verfahrensfehler, wie ihn der Beschwerdeführer sinnge- mäss geltend macht, einen Ausstandsgrund betreffend Richter Daniel Riedo begründen. Hierzu wäre allerdings entsprechend der vorn darge- stellten Rechtsprechung erforderlich, dass das fragliche Vorgehen von Richter Daniel Riedo – also das Einverlangen eines Kostenvorschusses beim Beschwerdeführer insbesondere ohne vorgängigen Hinweis auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen – (a) ei- nen besonders krassen Fehler oder einen wiederholten Irrtum darstellt und (b) dieser Fehler oder wiederholte Irrtum eine schwere Verletzung der rich- terlichen Pflichten bildet sowie auf die Absicht der Benachteiligung des Be- schwerdeführers schliessen lässt (vgl. E. 3.3 Abs. 3).

A-1613/2017 Seite 10 Es ist nach dem Gesagten vorab zu klären, ob die mit der Zwischenverfü- gung vom 23. Februar 2017 angeordnete Erhebung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 400.- mit einem richterlichen Verfahrensfehler behaftet ist. 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Hauptverfahren, bei welchem in erster Linie der Erlass von Zollabgaben streitig ist, nicht kos- tenlos ist (vgl. E. 2.1). Die Art des Verfahrens schloss deshalb die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht von vornherein aus. Auch wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Höhe des mit der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 geforderten Kostenvorschusses die mutmasslich anfallenden Verfahrenskosten nicht übersteigt (vgl. zur Höhe der Verfahrenskosten Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers rechtfertigte gemäss dem hiervor Dargelegten von vornherein keinen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestützt auf Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. März 2017 geltend macht, seine finanzielle Situation habe einen besonderen Grund für die Nichterhebung eines Kostenvorschusses im Sinne dieser Vorschrift gebil- det, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Mittellosigkeit einer natürlichen Person (soweit hier interessierend) einzig unter dem Titel der unentgeltli- chen Rechtspflege zu prüfen ist (vgl. E. 2.2 Abs. 2). Mangels Raumes für einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG infolge Mittellosigkeit war Richter Daniel Riedo auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer auf die Regelung in dieser Vorschrift aufmerksam zu machen. Der Beschwer- deführer stösst deshalb ins Leere, soweit er bemängelt, dass es in der Zwi- schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 am Hinweis gefehlt habe, dass er «einen expliziten Antrag [...] auf Erlass des Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG stellen könne» (Ein- gabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017, S. 3).

A-1613/2017 Seite 11 5.3 5.3.1 Zu klären ist jedoch, ob Richter Daniel Riedo statt der Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewähren müs- sen. Wie ausgeführt, ist eine der Voraussetzungen für die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege das Vorliegen eines dahingehenden Antrages. Dieses Antragserfordernis galt auch im Zeitpunkt des Erlasses der in Frage stehenden Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017, da keine Hinweise für eine Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers vorlagen (vgl. E. 2.3). 5.3.2 Einen ausdrücklichen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht gestellt. Fraglich ist jedoch, ob seiner Be- schwerdeschrift – wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. März 2017 behauptet – ein implizites Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu entnehmen ist. 5.3.3 In der Beschwerde vom 19. Februar 2017 beantragte der Beschwer- deführer unter anderem Kostenfolgen zulasten der Eidgenössischen Zoll- verwaltung. Zur Begründung dieser Kostenfolgen wurde in der Be- schwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe durch eine ungerechtfer- tigte Abweisung des Erlassgesuches in Kauf genommen, dass der Be- schwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht habe anrufen müssen (Be- schwerde, S. 6). In diesem Antrag und den dazu gemachten Ausführungen in der Be- schwerde lässt sich kein implizit gestellter Antrag auf Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege erblicken. Zwar erklärte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch, es sei davon auszugehen, dass sich die OZD möglicherweise gedacht habe, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um an das Bundesver- waltungsgericht zu gelangen (Beschwerde, S. 8). Auch dieses Vorbringen lässt sich aber nach Treu und Glauben nicht als implizit gestellter Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verstehen. Das Vorliegen eines solchen Antrages liesse sich selbst dann nicht beja- hen, wenn mit Blick auf die Beschwerdebeilagen (namentlich der akten- kundigen Bestätigung der Stadt D._______ vom 3. Februar 2017 über den Bezug von Sozialhilfe) Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde anzunehmen wäre.

A-1613/2017 Seite 12 5.3.4 Mangels ausdrücklichen oder impliziten Gesuches um unentgeltli- chen Rechtspflege im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 hat Richter Daniel Riedo nach dem Gesagten damals richtigerweise keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 5.4 Zwar bringt der Beschwerdeführer zur Begründung seines Ausstands- begehrens auch vor, Richter Daniel Riedo habe es versäumt, ihn auf die Möglichkeit der Einreichung eines ausdrücklichen Gesuches um unent- geltliche Rechtspflege aufmerksam zu machen. Es bestand indessen ent- sprechend den vorstehenden Ausführungen keine Verpflichtung des In- struktionsrichters im Verfahren A-1131/2017, den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen (vgl. E. 2.4). Praxisgemäss kann daran auch nichts ändern, dass es sich bei der Be- schwerde vom 19. Februar 2017 um eine Laieneingabe handelt. 5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die mit der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 angeordnete Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- keinen richterlichen Verfahrensfehler bildet. 6. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch in der Be- messung der mit der erwähnten Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 angesetzten Fristen kein richterlicher Verfahrensfehler erblickt werden: Die angeordneten Fristen für die Leistung des Kostenvorschusses und die Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens (beide bis zum 16. März 2017) entsprechen der Praxis (vgl. für die Frist für ein allfälliges Ausstands- begehren etwa Urteil des BGer 2C_271/2016 vom 29. März 2016 E. 1) und sind angemessen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 4.28, wonach eine Frist für die Leistung des Kostenvorschusses von 20 Tagen unter Angabe eines Da- tums, bis zu welchem der Vorschuss geleistet werden muss, in der Re- gel als angemessen erachtet werde). Eine Vorschrift, wonach diese Fris- ten – wie angeblich vom Beschwerdeführer erwartet – 30 Tagen betragen müssen, besteht nicht (vgl. auch Art. 18 Abs. 2 des Reglements vom 17. November 2016 für die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts [im Folgenden: Abteilungsreglement], wonach mit der Mitteilung der Beset- zung an die Verfahrensbeteiligten eine «kurze» Frist zur Ablehnung einzu- räumen ist).

A-1613/2017 Seite 13 Zwar scheint der Beschwerdeführer nach dem aktenkundigen Rückschein die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 erst am 2. März 2017 entgegengenommen zu haben (die Datumsan- gabe auf diesem Rückschein [«3.2.17»] beruht wohl auf einem Schreibver- sehen). Der Umstand, dass dadurch und aufgrund der Festlegung des Ab- laufs der beiden Fristen auf ein bestimmtes Datum (16. März 2017) die eigentlichen Fristen für die Zahlung des Kostenvorschusses und die Ein- reichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens verkürzt wurden, ist hinzu- nehmen. Denn aufgrund der Erhebung der Beschwerde stand der Be- schwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis und hätte er wissen müssen, dass alsbald eine Aufforderung zur Vornahme weiterer Prozess- handlungen eintreffen wird (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 4.29). 7. Nicht als richterlicher Verfahrensfehler qualifiziert werden kann sodann der Umstand, dass sich Richter Daniel Riedo in der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 als «möglicher Einzelrichter» bezeichnete und zugleich zwei weitere Richter (bzw. Richterin Salome Zimmermann sowie Richter Michael Beusch) als Mitglieder des Spruchkörpers bekanntgab. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach im Verfahren A-1131/2017 ein einzelrichterlicher Entscheid von vornherein ausgeschlossen war (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017, S. 3), kann näm- lich nicht gefolgt werden: Gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter über die Abschrei- bung von gegenstandslos gewordenen Verfahren und das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel. Im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 war nicht auszuschliessen, dass im Verfahren A-1131/2017 – beispielsweise infolge nicht rechtzeitiger Leistung des nach dem Gesagten seinerzeit zu Recht erhobenen Kosten- vorschusses (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 3.51) – ein entsprechender Ent- scheid durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter ergehen wird (und da- mit kein Urteil in der [Regel-]Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern [vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG] erlassen wird). Dementsprechend hat sich Richter Daniel Riedo zu Recht als möglicher Einzelrichter bezeichnet. Nichts ableiten lässt sich im Übrigen aus der in diesem Kontext vom Be- schwerdeführer angerufenen Vorschrift von Art. 108 Abs. 1 BGG, regelt diese Bestimmung doch nur die einzelrichterlichen Zuständigkeiten beim Bundesgericht.

A-1613/2017 Seite 14 8. Da keine anderen Hinweise auf einen richterlichen Verfahrensfehler vorlie- gen, ist die fragliche Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 – soweit hier interessierend – nicht zu beanstanden. Das Vorgehen von Richter Da- niel Riedo vermag damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Ausstandsgrund zu begründen. Andere Umstände, welche den genannten Richter als im Verfahren A-1131/2017 befangen erscheinen lassen, sind weder substantiiert darge- tan noch aus den Akten ersichtlich. Das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Riedo im Verfahren A-1131/2017 ist somit abzuweisen. Auch besteht mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kein Grund, Richter Daniel Riedo dazu an- zuhalten, näher zu begründen, weshalb er bei Erlass der Zwischenverfü- gung vom 23. Februar 2017 in der vom Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht beanstandeten Art und Weise vorgegangen ist. 9. Was den Antrag 4 in der Eingabe vom 15. März 2017 betrifft (Gesuch um Bekanntgabe des Verfahrens der Bestimmung des Spruchkörpers; even- tualiter Antrag auf Bestimmung des Spruchkörpers durch Los), ist der Be- schwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Spruchkörper im Verfahren A-1131/2017 (ebenso wie der Spruchkörper im vorliegenden Verfah- ren) nach den einschlägigen Vorschriften (namentlich entsprechend Art. 31 und 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesver- waltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]) sowie gemäss dem für die Abtei- lung I des Gerichts geltenden Schlüssel zur Geschäftslastverteilung fest- gesetzt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 VGR [zur Zuteilung des Verfahrens A-1131/2017 zur Kammer 2 der Abteilung I des Gerichts], vgl. ferner Art. 24 und Art. 39 Abs. 1 VGG). Nach der massgebenden Ordnung werden die Mitglieder des Spruchkör- pers unter Vorbehalt begründeter Ausnahmen mit dem elektronischen Ge- schäftszuteilungsprogramm des Gerichts automatisch ermittelt (vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 Abteilungsreglement; siehe ferner Geschäftsbericht des Bun- desverwaltungsgerichts 2007 [abrufbar auf http://www.bger.ch/2007_d.pdf, S. 71 ff., zuletzt eingesehen am 10. Mai 2017], S. 85, wonach «[m]it diesem Programm [...] für jedes Verfahren automatisch und nach bestimmten vor- gegebenen Kriterien wie beispielsweise Sprache, Rechtsgebiet oder Be- schäftigungsgrad ein richterlicher Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip

A-1613/2017 Seite 15 bestimmt [wird]», «[i]n Bereichen – insbesondere in der Abteilung II – wo die Richter gehäuft mit neuen Rechtsgebieten konfrontiert sind und ein ho- her Grad an unterschiedlichen Spezialkenntnissen gefragt ist», dem Fall- zuteilungsprogramm aber bis Ende 2007 nur eine beschränkte Tragweite zugekommen ist. Siehe zu diesem Computerprogramm zur automatischen Fallzuteilung auch MADELEINE KEEL, Die Leitungsstrukturen der Justiz im Bund und in ausgewählten Kantonen, 2014, S. 165 f.). Den Verfahrensbeteiligten im Verfahren A-1131/2017 wurde mit der Zwi- schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017 die Zusammensetzung des Spruchkörpers in der gehörigen Form bekannt- gegeben (vgl. Art. 32 Abs. 4 VGG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Abtei- lungsreglement). Einer über diese Bekanntgabe und die vorstehenden Ausführungen hinausgehende Auskunfts- oder gar Beweispflicht mit Bezug auf das konkrete Verfahren der Bestimmung des Spruchkörpers unterliegt das Gericht selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer an- gerufenen richterlichen Unabhängigkeit sowie der Notwendigkeit der Ver- meidung von Interessenkonflikten nicht (vgl. Urteil des BVGer D-3605/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2). Auch besteht (namentlich mangels Ausstandsgrundes betreffend die eingesetzten Richter) kein Grund, den Spruchkörper im Verfahren A-1131/2017 durch Los neu zu bestimmen. 10. Hinsichtlich der mit dem Antrag 5 in der Eingabe vom 15. März 2017 ver- langte Bekanntgabe der Lebensläufe der Richterinnen und Richter ist der Beschwerdeführer auf die Lebensläufe zu verweisen, die auf der Home- page des Gerichts öffentlich zugänglich sind (vgl. beispielsweise für den Lebenslauf von Richter Daniel Riedo www.bvger.ch > Das Gericht > Rich- ter/innen und Gerichtsschreibende > Richter/innen > Abteilung I > Daniel Riedo [zuletzt eingesehen am 10. Mai 2017]). Ein Anspruch auf Bekannt- gabe noch detaillierterer Lebensläufe der Richterinnen und Richter besteht nicht, zumal weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich ist, dass solche Lebensläufe vorliegend erforderlich wären, um die Unab- hängigkeit der Richterinnen und Richter überprüfen zu können. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer verlangt sodann für den Fall, dass sich der Spruchkörper im Verfahren A-1131/2017 nicht einigen kann, dass die Mei- nungen der einzelnen Richter offengelegt werden (Antrag 6 in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017).

A-1613/2017 Seite 16 Da im Verfahren A-1131/2017 zurzeit kein vom Spruchkörper gefällter Ent- scheid vorliegt, lassen sich im Zusammenhang mit dem genannten Antrag des Beschwerdeführers an dieser Stelle nur allgemeine Ausführungen zur Frage machen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Offenlegung der Meinungen der einzelnen Richter bei einem durch einen Spruchkörper gefällten Entscheid besteht. Als Grundprinzipien der Rechtsprechung gelten in der Schweiz traditions- gemäss das Beratungsgeheimnis und das Kollegialitätsprinzip. Danach ha- ben die Richterinnen und Richter über die im Rahmen ihrer Entscheidfin- dung vertretenen individuellen Auffassungen Stillschweigen zu wahren und haben sie das Urteil gemeinsam gegen aussen zu verantworten (siehe zum Ganzen MIRJAM BALDEGGER, Der wiederkehrende Ruf nach dissenting opinions am Bundesgericht: Wünschbarkeit, Auswirkungen und Ausgestaltung richterlicher Sondervoten in der Schweiz, ZBl 118/2017, S. 131 ff., S. 133). Das Beratungsgeheimnis verbietet es insbesondere, ei- nem Beschwerdeführer Einsicht in Urteilsanträge zu gewähren (vgl. HUGO CASANOVA/MARTIN ZWEIFEL, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Di- rekte Steuern, 2008, S. 85). Vor diesem Hintergrund hat ein Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, bei einem unter Beteiligung mehrerer Richter gefällten Entscheid über die Meinungen der einzelnen Richter informiert zu werden. Anders verhalten würde es sich nur, soweit eine öffentliche mündliche Ur- teilsberatung angeordnet würde, ist es doch gerade Sinn und Zweck einer solchen Beratung, die Meinungen der beteiligten Mitglieder des Gerichts zu den anstehenden Rechtsfragen offenzulegen und damit für eine ver- stärkte Transparenz zu sorgen (vgl. PATRICIA EGLI, Dissenting Opinions, in: Franco Lorandi/Daniel Staehelin [Hrsg.], Innovatives Recht, Festschrift für Ivo Schwander, S. 849 ff., S. 853). Eine mündliche Urteilsberatung ist freilich nur auf Anordnung der Abtei- lungspräsidentin oder auf Verlangen einer beteiligten Richterin oder eines beteiligten Richters öffentlich, wenn die Abteilung in Fünferbesetzung ent- scheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt (vgl. Art. 41 Abs. 2 Bst. b und Art. 41 Abs. 3 VGG. Ein Entscheid in Fünferbesetzung ergeht dabei einzig dann, wenn die Abteilungspräsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbil- dung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet [Art. 21 Abs. 2 VGG]. Zum Recht des einzelnen Mitgliedes des [Dreier-]Spruchkörpers, eine Fün- ferbesetzung zu beantragen, und zum diesbezüglichen Verfahren

A-1613/2017 Seite 17 vgl. Art. 32 Abs. 2 VGR). Die Parteien haben kein Recht, eine öffentliche Urteilsberatung zu beantragen (vgl. MOSER et al., a.a.O., N. 3.160 Fn. 598). 11.2 Zum hiervor (in E. 11.1) erwähnten Antrag des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten im Ergebnis nur festgehalten werden, dass die individuellen Auffassungen der beteiligten Richter bei einem nicht einzel- richterlichen Urteil nur offengelegt werden (müssen), wenn entsprechend den genannten Vorschriften eine öffentliche mündliche Urteilsberatung an- geordnet wird. 12. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Riedo im Verfahren A-1131/2017 abzuweisen ist. Ebenfalls – im Sinne der vorstehenden E. 9-11 – abzuweisen sind die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2017 figurierenden Anträgen 4-6. 13. Die Kosten und allfälligen Entschädigungen für den vorliegenden Zwi- schenentscheid bleiben bei der Hauptsache. 14. Der vorliegende Zwischenentscheid wäre nur dann mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) oder mit Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) beim Bundesgericht anfechtbar, wenn der entsprechende Beschwerdeweg im Hauptverfahren A-1131/2017 selbst of- fen stünde (vgl. zum Grundsatz der Einheit des Verfahrens Urteile des BGer 2C_1117/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 2.2, 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1 am Ende; Urteil des BVGer A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 9; Zwischenentscheid des BVGer A-3001/2010 vom 20. Septem- ber 2010 E. 7). Letzteres ist nicht der Fall: Zum einen können Entscheide betreffend den Erlass von Zollabgaben aufgrund von Art. 83 Bst. m BGG nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden. Zum anderen lässt sich der im Ver- fahren A-1131/2017 ausstehende Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts selbst dann nicht mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechten, wenn er teilweise ein Strafverfahren gegen den Beschwerde- führer betreffen sollte. Denn die Beschwerde in Strafsachen ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafge- richts (vgl. Art. 80 BGG).

A-1613/2017 Seite 18 Der vorliegende Entscheid ist folglich endgültig und tritt mit Eröffnung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Im Sinne der Erwägungen werden die Anträge 4-6 in der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 15. März 2017 ebenfalls abgewiesen. 2. Die Kosten und allfälligen Entschädigungen für den vorliegenden Zwi- schenentscheid bleiben bei der Hauptsache. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der Stel- lungnahme des Beschwerdeführers vom 18. April 2017) – Richter Daniel Riedo zur Kenntnisnahme

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Beat König

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