B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1594/2014
Urteil vom 6. März 2015 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin,
gegen
Commune de Lausanne, Services industriels de Lausanne (SIL), Service d'éléctricité, Place Chauderon 27, Case postale 7416, 1002 Lausanne, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer, Schellenberg Wittmer AG, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verzugszinsen auf der Rückerstattung für in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akonto-Zahlungen.
A-1594/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verordnung vom 12. Dezember 2008 änderte der Bundesrat die Strom- versorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) per 1. Januar 2009 in mehreren Punkten ab und ergänzte sie um verschiedene diese Änderung betreffende Übergangsbestimmungen (vgl. AS 2008 6467). Eine dieser Bestimmungen, Art. 31b StromVV (per 1. März 2013 aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 30. Januar 2013 [AS 2013 559]; nachfolgend: aArt. 31b StromVV), verpflichtete die nationale Netzge- sellschaft bzw. die Swissgrid AG, den Netzbetreibern und den am Übertra- gungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern in den Jahren 2009- 2013 die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) höchstens im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh anzulasten (Abs. 1). Ausserdem ver- pflichtet sie sie, in diesem Zeitraum den Teil der Kosten der allgemeinen SDL (nachfolgend: SDL-Kosten), der mit diesem Tarif nicht gedeckt werden könne, den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss deren Anteil an der Bruttoenergieerzeu- gung individuell in Rechnung zu stellen (Abs. 2). B. B.a Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizi- tätskommission ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2009 auf 0,77 Rappen pro kWh fest und lastete 0,4 Rappen den Endverbrauchern an (Dispositivziffer 2). Weiter setzte sie den Anteil, den die – im Anhang 2 der Verfügung aufgelisteten – Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW übernehmen sollten, auf 0,45 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 3). Sie führte dazu aus, die Swissgrid AG habe ihr nach Bekanntwerden der tatsächlichen SDL-Kosten einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten anre- chenbaren Kosten den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben. B.b Mit einer analogen Verfügung vom 4. März 2010 legte die ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2010 auf 0,76 Rappen pro kWh fest und auferlegte 0,4 Rappen den Netzbetreibern und den am Übertragungs- netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern (Dispositivziffer 4). Ausser- dem setzte sie den von den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 MW zu übernehmenden Betrag auf 0,42 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 5).
A-1594/2014 Seite 3 C. Die Services industriels de Lausanne, eine Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, erhoben gegen die beiden Verfügungen der ElCom keine Beschwerde. Sie bezahlten ausserdem die von der Swissgrid AG für die Jahre 2009 und 2010 gestellten Akontorechnungen für ihren An- teil an den SDL-Kosten (nachfolgend: SDL-Akontorechnungen), allerdings nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuldpflicht. D. Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (teilweise abgedruckt in BVGE 2010/49) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Gommerkraftwerke AG, einer weiteren Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 teilweise gut und hob Dispositivziffer 2 Satz 2, wonach die SDL-Kos- ten den Endverbrauchern nur im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh ange- lastet werden dürfen, sowie Dispositivziffer 3 dieser Verfügung mit Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, Abs. 2 von aArt. 31b StromVV sei verfassungs- und gesetzeswidrig, Abs. 1 gesetzeswidrig. Dieses Urteil blieb unangefochten und wurde rechtskräftig. E. E.a Mit Verfügung vom 14. April 2011 genehmigte die ElCom die SDL-Kos- ten für das Tarifjahr 2009 (Dispositivziffer 1). Gegen diese Verfügung erho- ben (u.a.) die Services industriels de Lausanne Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Mit Urteil A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 hiess dieses die Beschwerde im Sinne der Erwägungen aus formellen Gründen (Verlet- zung des rechtlichen Gehörs) gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die ElCom zurück. Da es in seinen Erwägungen ausführte, Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 sei gegenüber den beschwerdeführenden Kraft- werkbetreiberinnen in formelle Rechtskraft erwachsen und lege somit de- ren Zahlungspflicht verbindlich fest (vgl. E. 4.5 des Urteils), zogen diese das Urteil ans Bundesgericht weiter. E.b Mit Urteil vom 27. März 2013 in den vereinigten Verfahren 2C_572/2012 und 2C_573/2012 hiess das Bundesgericht ihre Beschwer- den gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit die- ses sie verpflichte, als Kraftwerkbetreiberinnen für das Tarifjahr 2009 einen Teil der SDL-Kosten zu übernehmen. Ausserdem hob es Dispositivziffer 3
A-1594/2014 Seite 4 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 in Bezug auf sie auf. Zur Be- gründung führte es aus, diese Verfügung sei als Zwischenverfügung zu qualifizieren und lege daher die Zahlungspflicht der betroffenen Kraftwerk- betreiberinnen, die sich mit Art. 31b StromVV unbestrittenermassen auf eine gesetzeswidrige Grundlage stütze, nicht verbindlich fest; Dispositivzif- fer 3 der Verfügung könne deshalb im Rahmen der Beschwerde gegen die Endverfügung der ElCom vom 14. April 2011 noch angefochten werden (vgl. E. 3.1 ff. des Urteils). F. Am 28. Mai 2013 erstattete die Swissgrid AG (u.a.) den Services indus- triels de Lausanne die Akontozahlungen (nachfolgend: SDL-Akonto-zah- lungen) zurück, die sie für ihren (vermeintlichen) Anteil an den SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 geleistet hatten. G. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die ElCom fest, dass (u.a.) die Ser- vices industriels de Lausanne (auch) für das Tarifjahr 2010 nicht mit SDL- Kosten belastet werden dürfen, und wies die Swissgrid AG an, die entspre- chenden Akontozahlungen zurückzuzahlen, was diese am 4. Oktober 2013 tat. H. Am gleichen Tag eröffnete die ElCom, gestützt auf ein Gesuch, das (u.a.) die Services industriels de Lausanne bereits am 1. Juli 2013 gestellt hatten, ein Verfahren betreffend die allfällige Pflicht der Swissgrid AG zur Bezah- lung von Verzugszinsen auf den von den gesuchstellenden Kraftwerkbe- treiberinnen für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozah- lungen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 verpflichtete sie die Swissgrid AG, den Services industriels de Lausanne für das Tarifjahr 2009 einen (zu- sätzlichen) Betrag von Fr. 422'990.– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 28. Mai 2013 (Dispositivziffer 1.a) und für das Tarifjahr 2010 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 83'617.– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Oktober 2013 (Dispositivziffer 1.b) zu leisten. Bei der Berech- nung dieser Beträge ging sie davon aus, auf den entrichteten Akontozah- lungen sei aufgrund eines Schreibens der Swissgrid AG vom 9. Juni 2009 ab dem 14. September 2010 (Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010; vgl. Bst. D) ein Ver- zugszins von 5 % geschuldet. Die Gebühren für die Verfügung auferlegte sie zu einem Viertel der Swissgrid AG und zu drei Vierteln den Services industriels de Lausanne (Dispositivziffer 4).
A-1594/2014 Seite 5 I. Gegen diese Verfügung der Elcom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin) am 25. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragt, sie sei in Aufhebung der Dispositivziffern 1.a und 1.b dieser Verfü- gung zu verpflichten, den Services industriels de Lausanne im Zusammen- hang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen für die Tarifjahre 2009 und 2010 Verzugszinsen von 5 % (erst) ab dem Zeitpunkt der gehö- rigen Mahnung zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie vor, aus ihrem Schreiben vom 9. Juni 2009 ergäbe sich entgegen der Vorinstanz keine Verfalltagsvereinbarung im erwähnten Sinn, weshalb für den Eintritt des Verzugs eine Mahnung erforderlich gewesen sei. J. Am 26. März 2014 erheben auch die Services industriels de Lausanne (nachfolgend: Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin) Beschwerde ge- gen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2014 (Verfahrensnum- mer A-1629/2014). Sie beantragen, es sei die Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen über die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus jeweils die Beträge zu bezah- len, die sich zusätzlich ergäben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen be- reits ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung (Valutadatum) ein Verzugszins von 5 % berechnet werde, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 28. Mai 2013 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr 2009 bzw. ab dem 4. Oktober 2013 auf dem Teilbetrag für das Tarifjahr 2010 (Antrag 1). Ausserdem seien die Ge- bühren des vorinstanzlichen Verfahrens in Aufhebung von Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung (vollumfänglich) der Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Antrag 2). Eventualiter (Eventualantrag1), subeventualiter (Eventualantrag 2) und subsubeventualiter (Eventualantrag 3) beantragen sie, es sei die Be- schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihnen über die in der angesprochenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus jeweils die Beträge zuzüglich Zins zu bezahlen, die sich zusätzlich ergäben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen bereits ab dem 9. Juni 2009 (Eventualbe- gehren), 8. Juli 2010 (Subeventualbegehren) oder 19. August 2010 (Sub- subeventualbegehren) ein Verzugszins von 5 % berechnet werde.
A-1594/2014 Seite 6 K. Mit Verfügung vom 14. April 2014 vereinigt die Instruktionsrichterin die bei- den Beschwerdeverfahren und führt sie unter der vorliegenden Verfahrens- nummer weiter. L. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Be- schwerdeantwort vom 13. Mai 2014, der sie (u.a.) eine Liste mit den Valu- tadaten der von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin für die Ta- rifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen beilegt, die Ab- weisung von deren Beschwerde. Zur Begründung bringt sie vor, der Verzug sei nicht bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen (Valutada- tum) eingetreten. M. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Mai 2014 die Abweisung beider Beschwerden. Während sie hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet, führt sie bezüglich der Beschwerde der Beschwerdegegne- rin/Beschwerdeführerin (teilweise implizit) aus, der Verzug der Beschwer- deführerin/Beschwerdegegnerin sei nicht bereits im Zeitpunkt der Entrich- tung der SDL-Akontozahlungen und auch nicht in einem anderen von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin erwähnten Zeitpunkt eingetre- ten. Massgeblich sei vielmehr der in der angefochtenen Verfügung ge- nannte Zeitpunkt. N. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Be- schwerdeantwort vom 5. Juni 2014, es sei auf die Beschwerde der Be- schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung ihres Hauptantrags bringt sie vor, die Be- schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin sei nicht legitimiert und habe zu- dem ihr Rechtsbegehren nicht ausreichend substantiiert. Zum Eventualan- trag führt sie namentlich aus, das Schreiben der Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin vom 9. Juni 2009 könne nur als Vereinbarung eines Ver- falltags verstanden werden. O. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin macht in ihren Schlussbe- merkungen vom 25. Juni 2014 insbesondere geltend, sie sei entgegen der
A-1594/2014 Seite 7 Ansicht der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zur Beschwerde le- gitimiert und habe ihr Rechtsbegehren ausreichend substantiiert. P. Die Vorinstanz hält in ihren Schlussbemerkungen vom 25. Juni 2014 an ihrem Antrag fest und äussert sich ergänzend zur Beschwerde der Be- schwerdegegnerin/Beschwerdeführerin. Q. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemer- kungen vom gleichen Datum grundsätzlich an ihren Anträgen fest, konkre- tisiert diese unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin eingereichten Liste mit den Valutadaten ihrer SDL- Akontozahlungen und äussert sich ergänzend zur Vernehmlassung der Vo- rinstanz und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin/Beschwer- degegnerin. Abweichend von der Beschwerde beantragt sie mit ihrem Sub- subeventualbegehren (Eventualantrag 3) neu einen Verzugszins von 5 % bereits ab dem 18. statt ab dem 19. August 2010. In einer weiteren Stel- lungnahme vom 11. Juli 2014 äussert sie sich ausserdem zu den Schluss- bemerkungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin/Beschwerde- gegnerin. R. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vo- rinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz kommt
A-1594/2014 Seite 8 weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des Stromversor- gungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und seiner Aus- führungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompetenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit der ange- fochtenen Verfügung entschied sie über die Folgen, die daraus resultieren, dass die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin der Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 Akontozahlungen für den Anteil an den SDL-Kosten leistete, den sie gemäss der damals gel- tenden verfassungs- und gesetzeswidrigen Bestimmung von aArt. 31b Abs. 2 StromVV übernehmen sollte. Sie war entsprechend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerden zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat. Beschwerdebefugt sind in erster Linie die materiellen resp. primären Verfügungsadressaten, das heisst jene Per- sonen, deren Rechtsbeziehungen von der Verwaltungsbehörde verbindlich festgelegt bzw. deren Rechte und Pflichten mit der Verfügung geregelt wer- den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 949). Beschwerdebefugt kön- nen zudem auch Dritte sein (sog. sekundäre Verfügungsadressaten; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.78 ff.). Primäre Verfügungsadressaten haben in der Regel ohne Weiteres die vo- rausgesetzte Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEU- BÜHLER, a.a.O. Rz. 2.76; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 949) und da- mit auch ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.76). Dieses kann sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein und besteht grundsätzlich im aktuellen praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders formuliert – darin, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Na- tur zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1100/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 3.3.1; KÖLZ/HÄNER/BERT-SCHI, a.a.O., Rz. 944 ff.).
A-1594/2014 Seite 9 1.2.1 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin führt in ihrer Be- schwerde aus, sie werde durch Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfü- gung zur Bezahlung von Geldleistungen an die Beschwerdegegnerin/Be- schwerdeführerin verpflichtet und damit unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sie sei deshalb "materiell notwendige Gegenpartei" und tatsäch- lich beschwert. Dass sie die aus ihrer Zahlungspflicht resultierenden Kos- ten gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung in den Folge- jahren den Endverbrauchern überwälzen könne, sei daher unbeachtlich. In den Schlussbemerkungen bringt sie unter Verweis auf ein bundesgerichtli- ches Urteil vor, als nationale Netzgesellschaft werde sie durch Anordnun- gen der Vorinstanz im Zusammenhang mit SDL in ihrem (gesetzlichen) Auf- gabenbereich berührt und damit von vornherein mehr als jedermann in ih- ren eigenen Interessen betroffen. Als Adressatin der angefochtenen Verfü- gung komme ihr deshalb trotz der Möglichkeit, die Kosten den Endverbrau- chern zu überwälzen, Parteistellung zu. Werde der Sichtweise der Be- schwerdegegnerin/Beschwerdeführern gefolgt, wäre sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung immer dann schutzlos den Anordnungen der Vorinstanz ausgeliefert, wenn die daraus entstehenden (Mehr-) Kosten überwälzbar wären und nicht bloss zu ihren Lasten ausfielen. Eine solche Auslegung des Erfordernisses des schutzwürdigen Interesses kollidiere of- fenkundig etwa mit dem Willkürverbot und der Rechtsweggarantie. 1.2.2 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung wirke sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin aus, da nach Dispositivziffer 2 letztlich die Endkunden die in Dispositivziffer 1 fest- gesetzten Beträge zu tragen hätten. Die Verfügung betreffe weiter auch nicht die tatsächlichen Interessen der Beschwerdeführerin/Beschwerde- gegnerin, seien es doch die Kraftwerkbetreiberinnen bzw. die Stromversor- gungsunternehmen, die den Endverbrauchern die zusätzlichen Beträge in Rechnung stellen und allfällige Reklamationen bzw. Anfragen behandeln müssten. Die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin sei somit weder primäre Verfügungsadressatin noch habe sie ein schutzwürdiges Be- schwerdeinteresse. Sie sei folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, zumal sie auch nicht begründe, inwieweit sie eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand habe. Ihre Beschwerdelegitimation ergebe sich im Übrigen auch nicht daraus, dass die angefochtene Verfügung ihren Aufga- benbereich berühre. Dies reiche – auch nach dem zitierten Bundesge- richtsurteil – nicht aus und hätte überdies zur Folge, dass ihr in sämtlichen
A-1594/2014 Seite 10 Verfahren im Zusammenhang mit dem Stromversorgungsrecht ein allge- meines, voraussetzungsloses Beschwerderecht zukäme, was dem Erfor- dernis eines schutzwürdigen Beschwerdeinteresses zuwiderliefe. 1.2.3 Wie dargelegt (vgl. Bst. H), verpflichten die Dispositivziffern 1.a und 1.b der angefochtenen Verfügung die Beschwerdeführerin/Beschwerde- gegnerin, der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akon- tozahlungen Beträge von Fr. 422'990.– und Fr. 83'617.– zuzüglich Verzugs- zinsen zu leisten. Gemäss Dispositivziffer 2 darf sie die aus dieser Ver- pflichtung resultierenden Kosten in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebene 1 einrechnen. Mit den erwähnten Dispositivziffern regelt die Vo- rinstanz somit unmittelbar ihre Rechtsstellung. Dass sie die in Dispositiv- ziffer 1.a und 1.b festgesetzten Kosten nach Dispositivziffer 2 letztlich nicht selber tragen soll, ändert daran nichts, betrifft dies doch nicht die Frage, ob die Vorinstanz ihre Rechtsstellung unmittelbar regelt, sondern die Frage, wie sie dies tut. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin/Beschwer- deführerin ist sie deshalb als primäre Verfügungsadressatin zu qualifizie- ren. Als solche hat sie ohne Weiteres die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. E. 1.2). Sie hat zudem ein schutzwürdiges Beschwerdein- teresse. Zwar wäre sie, wie erwähnt, nach Dispositivziffer 2 der angefoch- tenen Verfügung befugt, auch die Teilbeträge, die die Vorinstanz ihrer An- sicht nach in den Dispositivziffern 1.a und 1.b zu Unrecht festgesetzt hat, zu überwälzen, weshalb sie diese Beträge grundsätzlich nicht selber über- nehmen müsste. Mit einer erfolgreichen Beschwerde könnte sie jedoch vermeiden, dass sie die entsprechenden Beträge einstweilen bezahlen muss und ihr diese bis zur (allfälligen) späteren Wiedereinbringung über die SDL-Tarifzahlungen nicht zur Verfügung stehen. Ausserdem könnte sie verhindern, dass sie die Beträge in die Tarifberechnung einbeziehen muss. Eine erfolgreiche Beschwerde hätte für sie demnach einen praktischen und – da sie die entsprechenden Beträge noch nicht bezahlt hat – auch einen aktuellen tatsächlichen Nutzen. Es ist ihr daher bereits aus diesem Grund trotz ihrer Überwälzungsbefugnis ein schutzwürdiges Beschwerdeinte- resse zuzubilligen. Dies gilt umso mehr, als sie – wie sie zutreffend vor- bringt – ansonsten immer dann schutzlos den Anordnungen der Vorinstanz ausgeliefert wäre, wenn sie die daraus resultierenden (Mehr-) Kosten über- wälzen könnte, was ihren Rechtsschutz als primäre Verfügungsadressatin in unzulässiger Weise einschränken würde.
A-1594/2014 Seite 11 Ihre materielle Beschwer ist nach dem Gesagten somit zu bejahen. Auf ihre weiteren Argumente und das von ihr zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2012 vom 20. November 2012 sowie die entsprechenden Gegen- argumente der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin braucht entspre- chend nicht weiter eingegangen zu werden, zumal diesem Urteil für den vorliegenden Fall ohnehin nichts unmittelbar Einschlägiges zu entnehmen ist. Zu bejahen ist weiter auch ihre formelle Beschwer, da sie sich am vo- rinstanzlichen Verfahren beteiligte, ohne mit ihrem Anliegen durchzudrin- gen. Damit ist sie entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin/Be- schwerdeführerin legitimiert. Gleiches gilt für diese, drang sie doch im vo- rinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nur teilweise durch und ist sie unbestrittenermassen auch materiell beschwert. 1.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Ur- kunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Aus der Beschwerdebegründung muss hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird und welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen inwiefern unrichtig oder nicht stichhaltig sein sollen. An die Begründung sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Selbst eine summarische Begründung reicht aus, sofern aus ihr hervorgeht, in welchen Punkten und aus welchen Grün- den die Verfügung angefochten wird (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 470 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.219; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1008). 1.3.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt vor, die Be- schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin habe ihre Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet, weshalb nicht darauf einzutreten sei. Zwar ma- che sie geltend, sie schulde einen Verzugszins von 5 % ab dem Zeitpunkt der gehörigen Mahnung. Sie unterlasse es jedoch, den massgeblichen Zeitpunkt zu bezeichnen und die entsprechenden Unterlagen einzu- reichen. Stattdessen beschränke sie sich darauf, darzulegen, weshalb in der angefochtenen Verfügung ihrer Ansicht nach zu Unrecht von einem Verfalltagsgeschäft ausgegangen werde. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflich- ten wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, ihr Vorbringen zu begründen und mittels der greifbaren Beweismittel zu belegen.
A-1594/2014 Seite 12 1.3.2 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, sie sei nicht verpflichtet, in ihrem Rechtsbegehren zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts ein bestimmtes Schreiben bzw. ein bestimm- tes Datum als verzugsauslösend anzuerkennen. Mit ihrem Beschwerdebe- gehren in Verbindung mit ihrer Begründung bringe sie zum Ausdruck, dass sie unverändert der Ansicht sei, ab Vorliegen einer gehörigen Mahnung Verzugszinsen zu schulden. Als "materiell notwendige Verfügungsadressa- tin" habe sie diesen Rechtsstandpunkt aber nicht zugunsten der Beschwer- degegnerin/Beschwerdeführerin zu belegen. 1.3.3 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Be- schwerde, wieso sie der Ansicht ist, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ei- nem Verfalltagsgeschäft statt einem Mahngeschäft sowie einem Beginn des Verzugszinsenlaufs am – angeblich – vereinbarten Verfalltag statt am Tag der gehörigen Mahnung ausgegangen. Aus ihrer Begründung geht klar hervor, weshalb und inwiefern sie die angefochtene Verfügung bean- standet und deren Änderung verlangt. Daran ändert nichts, dass sie das Datum der gehörigen Mahnung nicht nennt und auch nicht beziffert, in wel- chem Umfang die von der Vorinstanz verfügten Beträge für die Tarifjahre 2009 und 2010 ihrer Ansicht nach zu reduzieren sind. Dies betrifft nicht die Begründung der beantragten Änderung, sondern die Konkretisierung die- ser Änderung anhand des Sachverhalts. Zwar ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegne- rin wäre zu dieser Konkretisierung in der Lage gewesen. Dass sie darauf verzichtet hat, vermag ihr indes nicht zum Vorwurf zu gereichen. Ange- sichts ihres Rechtsstandpunkts und ihres darauf gestützten Rechtsbegeh- rens brauchte sie solches nicht zu tun. Vielmehr wäre es im Interesse der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin gewesen, darzulegen, dass und wann sie gehörig mahnte und in welchem Umfang ihr die von der Vo- rinstanz zugesprochenen Beträge – vorbehältlich ihrer weiteren Vorbringen – zustünden, wenn sich die Kritik der Beschwerdeführerin/Beschwerde- gegnerin an der Annahme eines Verfalltagsgeschäfts als berechtigt er- wiese. Sie weist denn auch in einem anderen Zusammenhang namentlich auf ein Schreiben vom 30. September 2010 hin, mit dem sie die Beschwer- deführerin/Beschwerdegegnerin aufforderte, ihr mitzuteilen, wie sie SDL- Akontozahlungen für die Tarifjahre 2009 und 2010 zurückzuerstatten ge- denke, und hat dieses Schreiben – das sich im Übrigen auch in den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens befindet – eingereicht. Soweit sie geltend macht, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin habe ihre Be- schwerde unzureichend begründet bzw. ihre Mitwirkungspflichten verletzt,
A-1594/2014 Seite 13 erweist sich dies demnach als unzutreffend. Vielmehr ist festzuhalten, dass deren Beschwerde – gleich wie die der Beschwerdegegnerin/Beschwerde- führerin – den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt. 1.4 Die beiden Beschwerden wurden weiter innert Frist eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1), weshalb auf sie einzutreten ist. Kognition 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Über- prüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei steht ihr – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fach- fragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas- send durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13 E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.). Natur des Rechtsverhältnisses 3. Vorliegend ist zum einen streitig, ob die Beschwerdeführerin/Beschwerde- gegnerin auf den Rückerstattungsforderungen der Beschwerdegegne- rin/Beschwerdeführerin ab dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich erachteten Zeitpunkt, das heisst dem 14. September
A-1594/2014 Seite 14 2010, einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hat oder erst ab dem Zeit- punkt der gehörigen Mahnung (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin, Antrag 1). Streitig ist zum anderen, ob der Ver- zug bereits mit der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akontozahlungen bzw. bereits am 9. Juni 2009, 8. Juli 2010 oder 19. August 2010 eintrat und die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin daher Anspruch auf zusätz- lichen Verzugszins hat (vgl. Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Be- schwerdeführerin, Antrag 1 und Eventualanträge). Streitig ist zudem die Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, Antrag 2). Nachfolgend wird zunächst auf die zweite (vgl. E. 4 ff.) und dritte Frage (vgl. E. 11) bzw. die Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin eingegan- gen, anschliessend auf die erste Frage bzw. die Beschwerde der Be- schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin (vgl. E. 12). Vorab ist an dieser Stelle auf die Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses einzugehen, welches zwischen der Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin und der Be- schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen bestand. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Kraft- werkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die SDL-Akon- tozahlungen leisteten, und der Beschwerdegegnerin bereits im Urteil A- 3305/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 (teilweise abgedruckt in BVGE 2013/13) geäussert, jedoch bloss in allgemeiner Weise. Aus diesen allgemeinen Äusserungen geht nicht hervor, welche Rechtsbeziehungen zwischen diesen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin im hier massgeblichen Zeitraum konkret existierten. Aufschlussreich ist in die- ser Hinsicht hingegen die massgebliche Ausgabe des Marktmodells für elektrische Energie – Schweiz (MMEE) (vgl. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie – Schweiz [MMEE], Ausgabe 2009, S. 8 ff.). 3.2 Aus diesem Dokument ist ersichtlich, dass zwischen den Kraftwerkbe- treiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die an die Netzebene 1 (Übertragungsnetz) angeschlossen waren, und der Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin mehrere, unterschiedliche Gegenstände betref- fende Vertragsbeziehungen bestanden. Zusätzlich existierte die hier inte- ressierende Beziehung betreffend den Anteil an den SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. die entsprechenden Akontozahlungen.
A-1594/2014 Seite 15 Diese unterschied sich von den Vertragsbeziehungen zum einen dadurch, dass sie keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand hatte, son- dern eine einseitig von den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen zu erbrin- gende Leistung bzw. entsprechende Akontozahlungen. Zum anderen ba- sierte sie nicht auf einer Vereinbarung. Die grundsätzliche Pflicht zur Ent- richtung der Akontozahlungen wie auch deren Höhe ergaben sich vielmehr aus aArt. 31b Abs. 2 StromVV in Verbindung mit den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010; die grundsätzliche Pflicht zur Leistung der definitiven SDL-Beiträge und deren Höhe wiederum wären aus dieser Verordnungsbestimmung in Verbindung mit der Genehmigungs- verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2011 (Tarifjahr 2009) bzw. einer entsprechenden Genehmigungsverfügung für das Tarifjahr 2010 resultiert. Zwischen den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerde- führerin/Beschwerdegegnerin bestand insoweit somit keine vertragliche Geschäftsbeziehung, sondern ein durch die genannten öffentlich-rechtli- chen Vorgaben determiniertes Schuldverhältnis. Dies gilt auch bezüglich der Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die nicht dem Übertragungsnetz, sondern einer tieferen Netzebene ange- schlossen waren. Das MMEE, Ausgabe 2009, wies das Verhältnis entspre- chend in beiden Fällen nicht als Vertrags-, sondern als "Verrechnungs-" Verhältnis aus (vgl. S. 9). 3.3 Aus der Rechtsnatur dieses Verhältnisses folgt zwar, dass es klar von den erwähnten vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen den be- troffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdeführerin/Beschwer- degegnerin zu unterscheiden ist und daher namentlich nicht einfach den für diese Beziehungen geltenden vertraglichen Regeln unterstellt werden darf. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ergibt sich daraus hingegen nicht, dass es als abgaberechtlich zu qualifi- zieren ist. Die von den vertraglichen Geschäftsbeziehungen abweichende Rechtsnatur resultierte daraus, dass der Verordnungsgeber einen Aspekt des umfassenderen Rechtsverhältnisses zwischen den betroffenen Kraft- werkbetreiberinnen und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin selbst regelte. Diese punktuelle Regelung änderte indes nichts daran, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin auch in dieser Hinsicht ge- genüber den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen nicht zu hoheitlichem Handeln befugt war und keine Verfügungskompetenz hatte, sondern ihnen vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüberstand, die aus den erwähn- ten öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung war somit nicht mit der einer
A-1594/2014 Seite 16 Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleichbar, die dem Steuer- oder Ab- gabepflichtigen hoheitlich gegenübertritt und dessen Leistungspflicht mit- tels Verfügung festsetzt. Es kann deshalb offen bleiben, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – das Verhältnis zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin hinsichtlich der regulierten Frage der (vermeintlichen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen als öffentlich-rechtlich zu qua- lifizieren ist. Auch wenn dem so wäre, wären die rechtsgrundlos erbrachten SDL-Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerde- führerin/Beschwerdegegnerin nicht mit entsprechenden Leistungen an eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleichbar. Sie könnten daher auch nicht den für derartige Leistungen allenfalls geltenden besonderen Regeln unterstellt werden (vgl. E. 7.4.2). Zusätzlicher Verzugszins (Antrag 1 und Eventualanträge Beschwer- degegnerin/Beschwerdeführerin) 4. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit ihrem Begehren auf zusätzlichen Verzugszins mehrere Gründe vor, wieso der Verzug bereits mit der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akon- tozahlungen bzw. zumindest früher als von der Vorinstanz angenommen eingetreten sei (vgl. dazu nachfolgend E. 5 ff.). Soweit sie sich dabei nicht auf besondere Regeln beruft, geht sie mit der Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin und der Vorinstanz zu Recht davon aus, zur Bestim- mung des Zeitpunkts des Verzugseintritts sei mangels einer Regelung im Stromversorgungsrecht grundsätzlich auf die Kriterien von Art. 102 OR ab- zustellen (entweder direkt [bei einer Qualifikation der Rückerstattungsfor- derungen der Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führerin als privatrecht- lich] oder unter Heranziehung dieser Kriterien im öffentlichen Recht [bei einer Qualifikation dieser Forderungen als öffentlich-rechtlich]; vgl. BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.5.3 m.w.H. und A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5). Nachfolgend ist daher vorab auf diese Bestimmung einzugehen. 4.1 Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlich- keit grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Unter
A-1594/2014 Seite 17 Mahnung wird dabei die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige Erklärung des Gläubigers verstanden, mit der dieser in unmissverständli- cher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert. Aus der Erklärung muss für den Schuldner nicht nur klar hervorgehen, dass der Gläubiger die Leistung endgültig verlangt; sie muss vielmehr auch die zu erbringende Leistung so genau bezeichnen, dass er erkennt, was der Gläu- biger fordert. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann aber verzich- tet werden, wenn auf eine früher zugestellte Rechnung verwiesen wird, die den Betrag nennt, oder wenn die genaue Höhe der fälligen Geldforderung noch nicht feststeht (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 535 E. 3.2.2; WOLFGANG WIEGAND, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, nachfolgend: BSK OR I, Art. 102 N. 5 und 7 m.w.H.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Orell Füssli Kommentar OR, 2. Aufl. 2009, Art. 102 N. 3 f.; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 65.08 f.). 4.2 Wurde für die Erfüllung der Forderung ein bestimmter Verfalltag verab- redet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung des Gläubigers mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die Mahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne be- sonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbind- lichkeit zu erfüllen hat. Dies gilt im ersten Fall allerdings nur, wenn das ge- naue Datum des Verfalltags in der Vereinbarung genannt wird oder der Schuldner die Möglichkeit hat, es aus der Vereinbarung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 441 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar 2006 E.6.1 und 4C.245/2004 vom 12. November 2004 E. 2.5; WIEGAND, a.a.O., Art. 102 N. 10 m.w.H.; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 102 N. 3 und 8; SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.10 f.). 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin beruft sich zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung (Valutadatum) der SDL- Akontozahlungen (Antrag 1) als Erstes auf Art. 7 KG (SR 251). Danach verhalten sich marktbeherrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Abs. 1). Als unzulässige Verhaltensweise
A-1594/2014 Seite 18 fällt dabei namentlich die Erzwingung unangemessener Preise oder sons- tiger unangemessener Geschäftsbedingungen in Betracht (Abs. 2 Bst. c). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin handelt die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin insoweit missbräuchlich und ausbeuterisch bzw. will sie insoweit unangemessene Geschäftsbedingun- gen im Sinne von Art. 7 KG erzwingen, als sie als marktbeherrschendes Unternehmen auf die SDL-Akontorechnungen ihre allgemeinen Verfall- tagsgeschäfts-Regeln angewandt habe, diese bezüglich der Rückerstat- tungsforderungen für die SDL-Akontozahlungen jedoch einseitig zu ihren Gunsten nicht gelten lassen wolle. Aus dem Kartellrecht ergebe sich dem- zufolge, dass sie diese Regeln auch gegen sich und damit hinsichtlich der Rückerstattungsforderungen gelten lassen und entsprechend die SDL- Akontozahlungen ab deren Entrichtung verzinsen müsse. 5.2 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, die allgemeinen Regeln, die in den vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin gälten, seien auf die SDL-Akontozahlungen nicht anwendbar gewesen, da für eine vertragliche Beziehung in dieser Hinsicht kein Raum bestanden habe. Mangels einer derartigen Beziehung komme das KG nicht zur Anwendung. Sollte dieses wider Erwarten doch anwendbar sein, fehlte es an einem missbräuchlichen Verhalten ihrerseits, sei doch keine Benachteiligung der Marktgegenseite ersichtlich bzw. liege kein wettbewerbsrelevanter Sachverhalt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG vor. Ebenso wenig bestehe eine Situation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, da diese Bestimmung eine hier nicht vorliegende offensichtliche Ausbeutung verhindern wolle. 5.3 Die Vorinstanz macht geltend, es könne offen bleiben, ob das KG zur Anwendung komme, sei sie doch als Behördenkommission des Bundes und Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Stromversorgungsgesetzge- bung nicht befugt, im Bereich des Privatrechts neue kartellrechtskonforme Vertragsbestimmungen zu schaffen, wie dies die Beschwerdegegnerin/Be- schwerdeführerinnen verlange. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG setze als Miss- brauchstatbestand im Weiteren unter anderem ein ausbeuterisches Ver- halten voraus. Inwiefern ein solches vorliege, wenn für den Beginn des Verzugszinsenlaufs nach den geltenden obligationenrechtlichen Regeln auf ein den Verzug auslösendes Ereignis und nicht auf die Zahlung unter Vorbehalt abgestellt werde, sei nicht ersichtlich. 5.4
A-1594/2014 Seite 19 5.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3.2. f.), war das Rechtsverhältnis zwischen den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten bzw. der entsprechenden Akontozahlungen klar von den übri- gen Beziehungen zwischen diesen Parteien zu unterscheiden. Insbeson- dere beruhte es abweichend davon nicht auf einer vertraglichen Grundlage und hatte es keinen Austausch von Leistungen zum Gegenstand. Zwi- schen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin und der Beschwerde- führerin/Beschwerdegegnerin bestand entsprechend hinsichtlich der Frage, ab wann auf den Forderungen auf Leistung der in Rechnung ge- stellten SDL-Akontozahlungen bzw. allfälligen Rückerstattungsforderun- gen gegebenenfalls Verzugszinsen zu entrichten seien, keine Vereinba- rung. Namentlich existierte weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens, dass die in den vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen diesen Parteien geltenden Verfalltagsgeschäfts-Regeln anwendbar seien. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin/Beschwerde- gegnerin habe den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung einsei- tig zu ihren Gunsten nur hinsichtlich der SDL-Akontozahlungen durchge- setzt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin geht aus den Akten im Weiteren nicht hervor und kann entsprechend auch nicht als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin von der Geltung dieser Regeln für die Rechnungsstellung für die SDL- Akontozahlungen von Kraftwerkbetreiberinnen im erwähnten Sinn ausging oder sie in einem konkreten Fall auf diese Rechnungen anwandte. Es kann ihr daher auch nicht vorgeworfen werden, sie habe diese Regeln einseitig zu ihren Gunsten für sich in Anspruch genommen, wolle sie für die Rück- erstattungsforderungen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nunmehr jedoch nicht gelten lassen. Ihr Standpunkt, diese Regeln fänden auf diese Forderungen keine Anwendung, kann demnach bereits aus die- sem Grund nicht als missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG bzw. als auf die Erzwingung unangemessener Geschäftsbedingungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG gerichtet qualifiziert werden. 5.4.2 Die erwähnten Verfalltagsgeschäfts-Regeln betreffen im Weiteren, soweit sie nicht ohnehin separat vereinbarte Termine voraussetzen, For- derungen, die (von der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin) in Rechnung gestellt werden. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso sie auf die Rückerstattungsforderungen der Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führe- rin, für die kein regulärer Zahlungstermin vereinbart wurde (vgl. E. 12) und
A-1594/2014 Seite 20 für welche diese auch nicht Rechnung stellte, anwendbar sein sollten. Nicht nachvollziehbar ist zudem, wieso sich aus diesen Regeln ergeben sollte, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin sei bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen, mithin in einem Zeitpunkt, der in diesen Regeln gar nicht vorgesehen ist, in Verzug geraten. Selbst wenn angenommen würde, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin habe diese Regeln für sich in Anspruch genommen und handle kartellrechtswid- rig, wenn sie sie nicht auch gegen sich gelten lasse, ergäbe sich daraus daher nicht, dass die SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt ihrer Ent- richtung zu verzinsen wären. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin/Be- schwerdeführerin erweist sich somit auch insoweit als unzutreffend, wes- halb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin beruft sich zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung (Valutadatum) der SDL- Akontozahlungen ausserdem auf eine analoge Anwendung der steuer- rechtlichen Prinzipien betreffend die Rückerstattung zu viel bezahlter Be- träge, wie sie exemplarisch aus Art. 5 der Verordnung des Eidgenössi- schen Finanzdepartements EFD vom 10. Dezember 1992 über die Fällig- keit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124; nachfolgend: FVV) hervorgingen. Die Spezialregelung des Bundessteuerrechts stelle zwar keinen allgemeingültigen öffentlichen-rechtlichen Grundsatz auf. Sie zeige jedoch, dass im öffentlichen Recht zu viel bezahlte Beträge mit Ver- zugszins zurückzuerstatten seien und der Zins ab Zahlungseingang bei der Behörde geschuldet sei. Eine analoge Heranziehung der steuerrechtlichen Prinzipien auf den vorliegenden Fall sei insbesondere aufgrund der kon- zeptionellen Ähnlichkeit der beiden Konstellationen angezeigt. Sowohl im Steuerrecht als auch bei den Beiträgen an die SDL-Kosten sei es system- immanent, dass es zu Rückzahlungen oder zusätzlichen Forderungen komme, da eine definitive Abrechnung erst nach Abschluss des Steuer- bzw. Tarifjahrs erfolge. 6.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, aus der Spe- zialregelung des Bundessteuerrechts könne kein allgemeingültiger öffent- lich-rechtlicher Grundsatz abgeleitet werden. Im Steuerrecht sei es sys- temimmanent, dass sich zwischen der provisorischen und der definitiven Veranlagungsverfügung Differenzen ergäben, die nachträglich auszuglei- chen seien. Dem Steuerpflichtigen zurückerstattete Beträge würden nach Art. 168 Abs. 2 DBG (SR 642.11) ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung verzinst,
A-1594/2014 Seite 21 sofern seit dieser mehr als 30 Tage vergangen seien. Der Gesetzgeber habe somit bewusst darauf verzichtet, hinsichtlich der Zinspflicht des Staa- tes auf eine Mahnung oder ein anderes den Zinsenlauf auslösendes Ereig- nis abzustellen. Vorausgesetzt sei stattdessen, dass aufgrund einer defini- tiven oder provisorischen Steuerrechnung ein Zahlungszwang bestanden habe und bei verspätetem Zahlungseingang ein Verzugszins erhoben wor- den wäre. Art. 5 FVV betreffe demnach gerade keine Verzugszinskonstel- lation, weshalb darin konsequenterweise auch nicht von "Verzugszins", sondern ausdrücklich von "Rückerstattungszins" die Rede sei. Diese sehr spezifische Bestimmung sei bewusst für steuerrechtliche Konstellationen geschaffen worden; auf andere Normenbereiche könne sie hingegen nicht angewandt werden. 6.3 6.3.1 Gemäss dem Recht der direkten Bundessteuer hat die steuerpflich- tige Person auf Beträgen, die sie nicht fristgemäss entrichtet, einen Ver- zugszins zu bezahlen (vgl. Art. 164 Abs. 1 DBG; Art. 3 FVV). Dies gilt na- mentlich, wenn sie (provisorische oder definitive) Steuerrechnungen nicht innert 30 Tagen seit deren Zustellung bezahlt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a FVV). Im Gegenzug hat sie Anrecht auf eine Verzinsung von Beträgen, die ihr zurückzuerstatten sind, weil sich deren Bezahlung als nicht gerechtfertigt erweist. Dies gilt zum einen für Beträge, die wegen des Bezugsystems zu viel bezahlt wurden – etwa weil beim provisorischen Bezug von einem zu hohen mutmasslichen Steuerbetrag ausgegangen wurde oder weil die de- finitive Steuerrechnung einen Betrag nannte, der mit einem Rechtsmittel- entscheid herabgesetzt wurde –, und zum anderen für Beträge, die rechts- kräftig veranlagt wurden, jedoch nicht geschuldet waren (vgl. RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 162 N. 12). Während Art. 162 Abs. 3 DBG für erstere Beträge festhält, das EFD bestimme, inwieweit sie verzinst werden, sind letztere Beträge nach Art. 168 Abs. 2 DBG vom Zeitpunkt ihrer Zahlung an zu einem vom EFD festzusetzenden Zinssatz zu verzinsen, wenn seit dieser mehr als 30 Tage vergangen sind. Das EFD hat die Frage in Art. 5 FVV (weiter) gere- gelt. Danach wird auf Beträgen, die wegen der nachträglichen Herabset- zung der definitiven oder provisorischen Steuerrechnung zurückzuerstat- ten sind, der "Rückerstattungszins" gewährt (Abs. 1). Der Zinssatz ent- spricht dabei dem Verzugszinssatz nach Art. 3 Absatz 2 FVV (Abs. 2), mit- hin jenem Zinssatz, den das EFD für jedes Kalenderjahr festsetzt.
A-1594/2014 Seite 22 6.3.2 Obschon in Art. 5 FVV abweichend von Art. 163 Abs. 2 DBG und Art. 4 FVV, die den "Vergütungszins" auf Zahlungen der steuerpflichtigen Per- son vor dem Fälligkeitstermin regeln, von "Rückerstattungszins" die Rede ist, handelt es sich auch bei diesem Zins der Sache nach um einen Vergü- tungszins, ist darunter doch (namentlich) auch jener Zins zu verstehen, der zugunsten einer steuerpflichtigen Person besteht, die einen Steuerbetrag zu Unrecht bezahlt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2, 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 und 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.5). Dieser Zins ist entge- gen der Ansicht der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin klar vom Verzugszins zu unterscheiden. Anders als dieser ist er wirtschaftlich moti- viert und setzt insbesondere keinen Verzug der Verwaltung voraus (vgl. die vorstehenden Zitate). Art. 5 FVV betrifft demnach, wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt, gerade keine Verzugszinssituation. Gleiches gilt für an- dere derartige Bestimmungen des Bundessteuerrechts. Soweit die Be- schwerdegegnerin/Beschwer-deführerin den Rückerstattungszins von Art. 5 FVV als Verzugszins qualifiziert und unter exemplarischem Verweis auf diese Bestimmung bzw. die "steuerrechtlichen Prinzipien" betreffend die Rückerstattung zu viel bezahlter Beträge geltend macht, der Lauf der Verzugszinsen habe im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlun- gen begonnen, erweist sich dies daher von vornherein als unzutreffend. 7. 7.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin macht zugunsten des Verzugseintritts im Zeitpunkt der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akon- tozahlungen schliesslich geltend, das Bundesgericht habe in einem Fall, in dem der Betroffene eine Abgabeforderung bezahlt, gleichzeitig jedoch be- rechtigterweise die Richtigkeit der Veranlagung bestritten und sich das Recht vorbehalten habe, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern, festgestellt, dieses Vorgehen könne als Mahnung betrachtet werden, die das Gemeinwesen in Verzug gesetzt habe (vgl. BGE 95 I 258 E. 3). Ange- sichts dieser Rechtsprechung sei der Vorbehalt, den sie mit den SDL-Akon- tozahlungen verbunden habe, als Mahnung zu qualifizieren. Dafür spreche insbesondere auch der Umstand, dass sich ihre Situation gleich präsentiert habe, wie wenn die Vorinstanz selbst die SDL-Akontorechnungen gestellt hätte, ein eigentliches Mahnschreiben sich mithin nicht aufgedrängt habe, da der im Subordinationsverhältnis stehende Rechtsunterworfene der Be- hörde üblicherweise keine solchen Schreiben zustelle, sondern deren Zins- pflicht – wie dies im Abgaberecht gesetzlich vorgesehen sei – automatisch
A-1594/2014 Seite 23 mit der Leistung der geforderten, aber nicht geschuldeten Abgabe ausge- löst werde. 7.2 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Be- schwerdegegnerin/Beschwerdeführerin könne aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt an- ders gelagert sei. Zunächst sei sie hinsichtlich der Rechnungsstellung für die SDL-Akontozahlungen nicht verfügungsbefugt gewesen und habe dies- bezüglich auch keinen Handlungsspielraum gehabt; vielmehr habe sie die Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 voll- zogen. Weiter gehe es nicht um die Höhe der zu tragenden SDL-Kosten, sondern um die Kostentragungspflicht als solche. Schliesslich seien den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen mit den SDL-Akonto-rechnungen nicht die (vermeintlich) definitiven SDL-Kostenbeiträge in Rechnung ge- stellt worden. 7.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsent- scheid sei vor über 40 Jahren ergangen. Es handle sich um einen Einzel- fallentscheid in einem spezifischen Normenbereich, der vom Bundesge- richt für andere Bereiche bislang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante und fortwährende bundesgerichtliche Praxis, die den Beginn des Zinsen- laufs in einer Konstellation wie der vorliegenden im Sinne der Beschwer- degegnerin/Beschwerdeführerin festlege, bestehe somit nicht. Eine Mah- nung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklärung des Gläubi- gers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so gedeutet werden, dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem Moment, in dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange. Werde ein Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade ungewiss, ob der Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR interpretiert werden. 7.4 7.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Mi- litärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Rich- tigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das
A-1594/2014 Seite 24 Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bun- desgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige 'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte" (vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstel- lation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid (BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in ana- loger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung ei- nen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. No- vember 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.] E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258 beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde. Dies gilt umso mehr, als diese Qualifikation – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht vor- bringt – nur schwer mit den Anforderungen an eine Mahnung vereinbar ist, wie sie in Rechtsprechung und Lehre genannt werden (vgl. E. 4.1). 7.4.2 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält, braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie dargelegt (vgl. E. 3.3), bestand zwischen der Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin und der Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führerin hin- sichtlich der (vermeintlichen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen kein Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis. Die Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin war gegenüber der Beschwerdegegnerin/Beschwerde- führerin nicht zu hoheitlichem Handeln befugt und hatte keine Verfügungs- kompetenz. Sie stand ihr vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der Veranlagungsbehörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdeführer hoheitlich gegenübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranlagungsverfügung festsetzte. Auch wenn sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdegegnerin/Be- schwerdeführerin zur Bezahlung der SDL-Akontorechnungen aus öffent- lich-rechtlichen Vorgaben, namentlich den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 ergab, sind die rechtsgrundlos erfolg-
A-1594/2014 Seite 25 ten Akontozahlungen wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdefüh- rerin/Beschwerdegegnerin bzw. der Rechtsnatur des zwischen dieser und der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bestehenden Verhältnisses daher nicht mit der Leistung des Beschwerdeführers in BGE 95 I 258 an die Veranlagungsbehörde zu vergleichen. Sie könnten deshalb auch nicht dieser Rechtsprechung unterstellt werden, hätte dies doch zur Folge, dass die Beschwerdeführerin/Beschwer-degegnerin wie eine Steuer- oder Ver- anlagungsbehörde bzw. wie eine hoheitlich handelnde Leistungsempfän- gerin behandelt würde, obschon sie dies gerade nicht ist. 7.4.3 Damit erweist sich auch dieses Vorbringen der Beschwerdegegne- rin/Beschwerdeführerin als unzutreffend. Soweit diese geltend macht, der Verzug der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin sei bereits im Zeit- punkt der Entrichtung (Valutadatum) der SDL-Akontozahlungen eingetre- ten, ist dies daher zurückzuweisen. Ihr Antrag auf zusätzlichen Verzugszins ab diesem Zeitpunkt (Antrag 1) ist entsprechend abzuweisen. Zu prüfen bleibt, ob der Verzug zu einem der Zeitpunkte eintrat, die sie in ihren Even- tualanträgen nennt, und ihr aus diesem Grund zusätzlicher Verzugszins zusteht (vgl. E. 8 ff.). 8. 8.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt im Zusammen- hang mit ihrem Eventualbegehren (Eventualantrag 1) vor, sollte ihrem Hauptstandpunkt nicht gefolgt werden, habe entgegen der Ansicht der Vo- rinstanz nicht der 14. September 2010, sondern der 9. Juni 2009 als ver- einbarter Verfalltag zu gelten. An diesem Tag habe ihr die Beschwerdefüh- rerin/Beschwerdegegnerin in einem Schreiben mitgeteilt, sie werde allen- falls zu viel bezahlte SDL-Akontozahlungen inkl. einer angemessenen Ver- zinsung zurückerstatten, wenn in einem rechtskräftigen Entscheid die An- wendung von Art. 31b StromVV als nicht rechtmässig festgestellt werden sollte. Sie habe ihr also die Verzinsung zu viel bezahlter SDL-Akontozah- lungen zugesichert. Ihre Erklärung habe sich allerdings auf die Bezeich- nung des Zeitpunkts, an dem sie eine allfällige Rückerstattung leisten würde, beschränkt. Eine explizite Äusserung hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufes bzw. einen Verfalltag habe das Schreiben nicht enthalten. Dieses sei insoweit daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Dabei ergebe sich, dass sie das Schreiben dahingehend habe interpretieren dür- fen, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin werde die unrechtmäs- sig erhobenen SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt der Abgabe der
A-1594/2014 Seite 26 Willenserklärung, mithin ab dem 9. Juni 2009, verzinsen. Zwischen der Be- schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin und ihr bestehe somit ein normati- ver Konsens, dass die unrechtmässig erhobenen Akontozahlungen ab dem 9. Juni 2009 mit 5 % zu verzinsen seien. 8.2 Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin macht geltend, sie sei gestützt auf Art. 31b StromVV in Verbindung mit den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 verpflichtet gewesen, die Rechnungsstellung für die SDL-Akontozahlungen vorzunehmen und habe nicht von diesen Vorgaben abweichen dürfen. Zwischen der Beschwerde- gegnerin/Beschwerdeführerin und ihr sei deshalb weder eine vertragliche Vereinbarung über die Rückerstattung dieser Zahlungen noch eine Verein- barung über ein Verfalltagsgeschäft zustande gekommen. Sie habe die Be- schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin vielmehr lediglich auf die gesetzli- chen Voraussetzungen einer allfälligen Rückerstattung hingewiesen, ins- besondere darauf, dass im Streitfall eine Anordnung der Vorinstanz oder der Gerichte zu ergehen habe. 8.3 Die Vorinstanz macht geltend, das Datum des erwähnten Schreibens sei für den Beginn des Zinsenlaufes nicht relevant. Die Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdegegnerin/Beschwerde-füh- rerin darin lediglich zugesichert, sie werde ihr die geleisteten SDL-Akonto- zahlungen zurückerstatten, sobald die Anwendung von Art. 31b StromVV als gesetzeswidrig festgestellt werden sollte. Diese Zusicherung habe sich offensichtlich auf einen entsprechenden rechtskräftigen Entscheid bezo- gen. Aus dem Schreiben lasse sich daher der Schluss ziehen, die beiden Parteien hätten das Datum der Rechtskraft des ersten Entscheids zur Ge- setzes- und Verfassungswidrigkeit von Art. 31b Abs. 2 StromVV als Verfall- tag für die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen vereinbart. Aus die- sem Grund habe sie in der angefochtenen Verfügung auf das Datum der Rechtskraft des Piloturteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 abgestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei definitiv festge- standen, dass keine gesetzliche Grundlage für die Pflicht der betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen zur Tragung von SDL-Kosten bestehe. Davor habe die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin keine Veranlassung gehabt, der Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin die geleisteten SDL-Akontozahlungen zurückzuerstatten. Entsprechend sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, ihr Verzugszinsen zu leisten. 8.4
A-1594/2014 Seite 27 8.4.1 Wie aus den Parteivorbringen deutlich wird, sind sowohl die Be- schwerdegegnerin/Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz grundsätz- lich der Ansicht, wegen des erwähnten Schreibens der Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2009 sei davon auszugehen, zwi- schen dieser und der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin sei hin- sichtlich der Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen eine Vereinbarung zustande gekommen. Streitig ist zwischen ihnen einzig der Vereinbarungs- inhalt. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin bestreitet demge- genüber im vorliegenden Zusammenhang wie auch in ihrer Beschwerde bereits das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung. Wie es sich mit ihrem Einwand verhält, braucht an dieser Stelle allerdings nicht geprüft zu werden (vgl. dazu E. 12), da der 9. Juni 2009, wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. E. 8.4.3), ohnehin nicht als vereinbarter Verfalltag zu qualifizieren ist. Offen bleiben kann ausserdem, ob eine allfällige Vereinba- rung privatrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur wäre (vgl. dazu TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 33 Rz. 7 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1057 ff.), sind die zwischen den Parteien streitigen Fragen doch unabhängig davon grundsätzlich anhand der privat- rechtlichen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen und das Zustandekommen von Verträgen zu beurteilen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., Rz. 1102 ff.). 8.4.2 Nach diesen Regeln ist von einem Konsens auszugehen, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien übereinstimmen. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung der Erklärungen ermittelt wer- den. Ergibt diese, dass die Parteien dasselbe gewollt haben, besteht ein natürlicher bzw. tatsächlicher Konsens. Kann kein übereinstimmender Wille festgestellt werden, sind die Willenserklärungen nach dem Vertrau- ensprinzip so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstan- den werden durften und mussten. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Rich- tung und des Inhalts der Willenserklärungen, sondern auch bezüglich der Frage, ob überhaupt Willenserklärungen vorliegen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_437/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.4). Eine Willenserklärung ist dabei namentlich zu verneinen, wenn der Geschäftswille (tatsächlich und vertrauenstheoretisch) fehlt (vgl. BGE 137 III 539 E. 4.1, 116 II 695 E. 2b/bb). Ergibt sich bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hin- sichtlich des Erklärungswertes der Erklärungen eine Übereinstimmung, be- steht ein normativer bzw. rechtlicher Konsens. Bezieht sich dieser bzw. der natürliche Konsens auf alle wesentlichen Vertragspunkte, liegt ein Vertrag
A-1594/2014 Seite 28 vor (vgl. zum Ganzen GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMEN-EGGER, Schweize- risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl. 2014, insb. Rz. 168 ff., 205a ff., 308 ff.; SCHWENZER, a.a.O., Rz. 29.01 ff.). 8.4.3 Im erwähnten Schreiben vom 9. Juni 2009 erläuterte die Beschwer- deführerin/Beschwerdegegnerin der Beschwerdegegnerin/Beschwerde- führerin ihre Position zu der zwischen ihnen streitigen Inrechnungstellung zusätzlicher SDL-Akontobeträge. Im viertletzten Absatz hielt sie Folgendes fest: Sollte in einem rechtskräftigen Entscheid gegenüber swissgrid die Vorgehens- weise in Bezug auf den zusätzlichen Akonto-Verrechnungssatz oder dessen Höhe korrigiert werden oder die Anwendung von Art. 31b StromVV als nicht rechtmässig festgestellt werden, wird swissgrid allenfalls zuviel erhobene Akontobeträge inkl. einer angemessenen Verzinsung zurück erstatten. Ungeachtet der Frage, wie dieser Passus rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. dazu E. 12.4 f.), geht daraus hervor, die Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin werde die – zusätzlichen oder "regulären" – SDL-Akon- tozahlungen zwar zurückerstatten, wenn deren Inrechnungstellung in rechtsverbindlicher Weise als rechtswidrig qualifiziert werden sollte, jedoch nur dann und nicht früher. Für die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführe- rin war somit erkennbar, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegne- rin die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen von einem Ereignis ab- hängig machte, das sie hinsichtlich ihrer Rückerstattungspflicht als recht- lich relevant qualifizierte und das im Zeitpunkt, in dem sie das Schreiben verfasste, noch nicht eingetreten war. Es musste ihr deshalb nach Treu und Glauben klar sein, dass sie das Bestehen einer Rückerstattungspflicht für den Moment (implizit) verneinte. Sie hatte entsprechend keinen Anlass, an- zunehmen, sie anerkenne, ab Datum des Schreibens mit der Rückerstat- tung der SDL-Akontozahlungen in Verzug zu sein bzw. Verzugszinsen zu schulden. Vielmehr musste sie nach Treu und Glauben davon ausgehen, sie handle in dem Sinn widerspruchsfrei, als sie nicht eine Pflicht zur Rück- erstattung der Akontozahlungen für den Moment verneine, den Eintritt des Verzugs und den Beginn des Verzugszinsenlaufs hinsichtlich ebendieser Rückerstattung jedoch gleichzeitig bejahe. 8.4.4 Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin/Beschwerde-geg- nerin ausdrücklich eine angemessene Verzinsung in Aussicht stellte. Zwar ist diese Formulierung nicht ohne Weiteres klar und entsprechend ausle- gungsbedürftig. Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin/Be-
A-1594/2014 Seite 29 schwerdegegnerin damit einen Verzugszins von 5 % auf den zurückzuer- stattenden SDL-Akontozahlungen ab Datum des Schreibens meinte – was sie im Übrigen so hätte schreiben können –, obschon sie eine Rück- erstattungspflicht für den Moment (implizit) gerade verneinte, bestehen je- doch nicht. Der Kontext wie auch die Umstände, die zum Schreiben führten (vgl. dazu E. 12.5.1), legen vielmehr nahe, dass sie unter einer angemes- senen Verzinsung jenen Zins verstand, der gemäss der massgeblichen ge- setzlichen Regelung in der konkret eingetretenen Konstellation angebracht sein würde. Es ist entsprechend weder davon auszugehen, sie habe im Widerspruch zu ihrem sonstigen Vorbringen einen Verzugszins ab Datum des Schreibens in Aussicht stellen wollen, noch durfte die Beschwerdegeg- nerin/Beschwerdeführerin ihre Formulierung in guten Treuen in diesem Sinn verstehen. 8.4.5 Soweit die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin mit Verweis auf den zitierten Passus und das Vertrauensprinzip geltend macht, es sei da- von auszugehen, zwischen ihr und der Beschwerdeführerin/Beschwer-de- gegnerin sei das Datum des Schreibens, mithin der 9. Juni 2009, als Ver- falltag vereinbart worden, weshalb ihr bereits ab diesem Datum Verzugs- zins geschuldet sei, erweist sich dies demnach ungeachtet der Frage, ob eine Vereinbarung überhaupt zustande kam, als unzutreffend. 9. 9.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt im Zusammen- hang mit ihrem Subeventualbegehren (Eventualantrag 2) vor, sollte weder ihrem Haupt- noch ihrem Eventualstandpunkt gefolgt werden, habe das Datum des Piloturteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts als Verfalltag zu gelten, mithin der 8. Juli 2010. Zwar hätten die Beschwerde- führerin/Beschwerdegegnerin und sie die Rückerstattung der SDL-Akonto- zahlungen inkl. einer angemessenen Verzinsung vereinbart, falls die An- wendung von aArt. 31b StromVV in einem rechtskräftigen Entscheid als nicht rechtmässig festgestellt werden sollte. Die Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin sei aber die einzige Partei gewesen, die ein schutzwür- diges Interesse an der Anfechtung des Piloturteils gehabt habe. Sie habe deshalb davon ausgehen müssen, dieses werde in Rechtskraft erwachsen, wenn sie auf eine Anfechtung verzichte. Entsprechend habe sie bereits den Zeitpunkt des Ergehens dieses Urteils als massgeblich erachtet und dieses direkt nach dessen Eröffnung umgesetzt, ohne den Eintritt der Rechtskraft abzuwarten.
A-1594/2014 Seite 30 9.2 Sowohl die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin als auch die Vo- rinstanz halten dieses Vorbringen für unzutreffend. Erstere bestreitet, wie bereits im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren der Beschwerde- gegnerin/Beschwerdeführerin erwähnt (vgl. E 8.2), in grundsätzlicher Weise das Zustandekommen einer Vereinbarung hinsichtlich der Rücker- stattung der SDL-Akontozahlungen bzw. einer Verfalltagsvereinbarung. Letztere führt aus, gegen das erwähnte Piloturteil des Bundesverwaltungs- gerichts habe neben der Beschwerdeführerin/Beschwer-degegnerin auch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr Energie und Kom- munikation UVEK Beschwerde erheben können. Es sei daher erst mit der Rechtskraft dieses Urteils festgestanden, dass die Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen verpflichtet sei. Für den Eintritt des Verzugs sei deshalb auf das Datum der Rechtskraft abzustellen. 9.3 Wie bereits bei der Prüfung des Eventualbegehrens der Beschwerde- gegnerin/Beschwerdeführerin kann auch im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob gestützt auf das Schreiben der Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin vom 9. Juni 2009 davon auszugehen ist, zwischen die- ser und der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin sei eine Vereinba- rung über die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen bzw. eine Verfall- tagsvereinbarung zustande gekommen. Nach dem in dieser Hinsicht kla- ren Wortlaut des zitierten massgeblichen Passus (vgl. E. 8.4.3) machte die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin die Rückerstattung inkl. einer angemessenen Verzinsung von einem rechtskräftigen Entscheid abhängig. Anzeichen dafür, dass sie abweichend von diesem Wortlaut bereits auf den Zeitpunkt der Ausfällung des entsprechenden Entscheids abstellen wollte, bestehen nicht. Ebenso wenig sind überzeugende Gründe erkennbar, wieso sie dies im Zeitpunkt des Verfassens des erwähnten Schreibens hätte tun und sich dazu hätte bereit erklären sollen, die SDL-Akontozah- lungen zurückzuerstatten, bevor die Frage ihrer Rückerstattungspflicht ab- schliessend geklärt ist. Dies gilt umso mehr, als sie in diesem Zeitpunkt namentlich nicht beurteilen konnte, ob das UVEK einen Entscheid, wie sie ihn voraussetzte, anfechten würde. Es ist entsprechend weder davon aus- zugehen, sie habe gegen den klaren Wortlaut des massgeblichen Passus bereits das Entscheiddatum als massgeblich erachten wollen, noch durfte die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin diesen Passus in guten Treuen in diesem Sinn interpretieren. Daran ändert das Verhalten der Be- schwerdeführerin/Beschwerdegegnerin nach dem Ergehen des erwähnten Piloturteils nichts, zumal sie die von der Beschwerdegegnerin/Beschwer-
A-1594/2014 Seite 31 deführerin für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlun- gen gerade nicht vor der Rechtskraft dieses Urteils, sondern erst viel später zurückerstattete. Deren Vorbringen erweist sich demnach als unzutreffend. 10. 10.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt im Zusammen- hang mit ihrem Subsubeventualbegehren (vgl. Eventualantrag 3) schliess- lich vor, sollte ihren sonstigen Vorbringen nicht gefolgt werden, habe als Verfalltag der 18. (so in den Schlussbemerkungen vom 25. Juni 2014) bzw. der 19. August 2010 (so in der Beschwerde) zu gelten. Am letzteren Datum und somit noch vor Eintritt der Rechtskraft des Piloturteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 habe die Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin eine Medienmitteilung publiziert. Darin habe sie angekündigt, sie müsse aufgrund dieses Urteils einen Teil jener in den Jah- ren 2009 und 2010 angefallen SDL-Kosten, die sie den Kraftwerkbetreibe- rinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV angelastet habe, zurücker- statten. Ausserdem habe sie ausdrücklich erwähnt, sie gehe davon aus, das Urteil werde in Rechtskraft erwachsen. Durch diese Erklärung sei zwi- schen der Beschwerdeführerin/Be-schwerdegegnerin und ihr ein normati- ver Konsens dahingehend zustande gekommen, diese werde die unrecht- mässig erhobenen SDL-Akontozahlungen für die Tarifjahre 2009 und 2010 ab dem 18. bzw. 19. August 2010 mit 5 % verzinsen. 10.2 10.2.1 In der Medienmitteilung vom 19. August 2010 mit dem Betreff "Sys- temdienstleistungstarife für das Jahr 2011" informierte die Beschwerdefüh- rerin/Beschwerdegegnerin über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 und erläuterte dessen Folgen für die Anlas- tung der SDL-Kosten. Ausserdem zeigte sie die Entwicklung dieser Kosten auf und sprach sich für Massnahmen zu deren Reduktion aus. Im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Folgen des Urteils hielt sie namentlich fest, un- ter der Annahme, dass gegen dieses keine Beschwerde eingereicht und es rechtskräftig werde, müsse sie die SDL-Kosten neu vollumfänglich den Endverbrauchern anlasten. Ausserdem wies sie darauf hin, sie müsse ei- nen Teil der Beträge, welche die Kraftwerkbetreiberinnen nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleistet hätten, zurück- zahlen.
A-1594/2014 Seite 32 10.2.2 Inwiefern aus dieser Medienmitteilung nach Treu und Glauben her- ausgelesen werden könnte, die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegne- rin sichere der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin einen Verzugs- zins ab dem Datum der Medienmitteilung zu, ist nicht ersichtlich. In der Mitteilung wird – unabhängig davon, wie die Aussage zur Rechtskraft inter- pretiert wird – nicht nur mit keinem Wort erwähnt, wann die Rückerstattung erfolgen soll, sondern auch in keiner Weise auf die Frage der Verzinsung eingegangen. Ebenso wenig geht daraus hervor, die Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin werde sämtlichen betroffenen Kraftwerkbetreibe- rinnen und damit auch der Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin die SDL-Akontozahlungen für die Tarifjahre 2009 und 2010 zurückerstatten. Da darin nur die Rückerstattung eines Teilbetrags angekündigt wird, ohne dass weiter erläutert wird, an wen die Zahlungen gehen werden, musste sich die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ungeachtet des Schrei- bens der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2009 viel- mehr fragen, ob sie zu den Zahlungsempfängerinnen gehören werde. Dies gilt umso mehr, als sie die Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 nicht angefochten hatte. Da sie demnach aufgrund der Medienmitteilung nicht davon ausgehen konnte, die Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin werde ihr Rückzahlungen leisten, durfte sie die Mitteilung nach Treu und Glauben erst recht nicht dahingehend interpretie- ren, die Beschwerdeführerin/Beschwerde-gegnerin sichere ihr eine Verzin- sung der Akontozahlungen zu 5 % ab dem Datum der Mitteilung zu. 10.3 Damit erweist sich auch dieses Vorbringen der Beschwerdegegne- rin/Beschwerdeführerin als unzutreffend. Soweit diese geltend macht, der Verzug sei bereits vor dem Zeitpunkt eingetreten, den die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als massgeblich erachtete, d.h. vor dem 14. September 2010, ist dies daher zurückzuweisen. Damit ist zwar noch nichts darüber gesagt, ob der Verzug – wie die Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin geltend macht – erst nach diesem Zeitpunkt eintrat (vgl. dazu E. 12). Klar ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin/Be-schwerde- führerin frühestens ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Verzugszins hat. Ihre Eventualanträge sind folglich abzuweisen. Neuverlegung Verfahrenskosten (Antrag 2 Beschwerdegegnerin/Be- schwerdeführerin) 11.
A-1594/2014 Seite 33 11.1 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin beantragt, wie erwähnt (vgl. Bst. J), es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu (voll- umfänglich) der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Antrag 2). Zwar begründet sie diesen Antrag nicht; es ist jedoch davon auszugehen, sie erachtete die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin bei einer Gutheissung von Antrag 1 ihrer Beschwerde als im vorinstanzli- chen Verfahren vollumfänglich – statt bloss teilweise – unterliegend. 11.2 Wie dargelegt, ist Antrag 1 der Beschwerdegegnerin/Beschwer-de- führerin abzuweisen. Gleiches gilt für ihre Eventualanträge. Soweit die Ver- fügung der Vorinstanz durch diese Anträge angefochten wird, ist sie dem- nach zu bestätigen. Es besteht entsprechend kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Beschwerdegegnerin/Beschwer- deführerin neu zu verlegen. Damit erweist sich auch dieser Antrag und so- mit die Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwer-deführerin insge- samt als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Reduktion des Verzugszinses (Antrag 1 Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin) 12. 12.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. I), beantragt die Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin ihrerseits, sie sei in Aufhebung der Dispositivziffern 1.a und 1.b der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, der Beschwerde- gegnerin/Beschwerdeführerin erst ab dem Zeitpunkt der gehörigen Mah- nung Verzugszinsen zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie vor, der 14. September 2010 könne trotz ihres Schreibens vom 9. Juni 2009 an die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nicht als vereinbarter Verfalltag qualifiziert werden. Zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin/Beschwer- deführerin sei weder eine vertragliche Vereinbarung über die Rückerstat- tung der SDL-Akontozahlungen noch eine Vereinbarung über ein Verfall- tagsgeschäft zustande gekommen, habe dafür doch – wie das Bundesver- waltungsgericht in seinem Urteil A-3505/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 bestätigt habe – kein Raum bestanden (vgl. auch E. 8.2). Die Be- schwerdegegnerin/Beschwerdeführerin habe im Weiteren die Tarifverfü- gungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 nicht ange- fochten und daher auch nicht davon ausgehen dürfen, ihre SDL-Kostentra- gungspflicht für die Tarifjahre 2009 und 2010 falle dahin, wenn ein Gericht in einem Drittverfahren aArt. 31b Abs. 2 StromVV als gesetzes- bzw. ver-
A-1594/2014 Seite 34 fassungswidrig beurteile. Entsprechend habe auch keine Verfalltagsverein- barung im Sinne der Vorinstanz zustande kommen können. Widersprüch- lich und nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass diese eine vertragliche Grundlage des Rückerstattungsanspruchs verneine, bezüglich des 14. September 2010 jedoch eine Verfalltagsvereinbarung bejahe. 12.2 Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bringt vor, für die Ver- einbarung eines Verfalltagsgeschäfts habe sehr wohl Raum bestanden. Dies scheine ursprünglich auch das Verständnis der Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin gewesen zu sein, könne der im Schreiben vom 9. Juni 2009 enthaltene massgebliche Passus (vgl. E. 8.4.3) aufgrund seines Wortlauts sowie des Datums dieses Schreibens doch nur so interpretiert werden. So stelle die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin, der sie vorgängig mitgeteilt habe, dass sie die Tarifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 nicht angefochten habe, für den Fall, dass ihr gegenüber die Unrechtmässigkeit der Anwendung von aArt. 31b StromVV festgestellt wer- den sollte, allgemein die Rückerstattung der SDL-Akontobeiträge inklusive Zins in Aussicht, ohne diese Zusicherung auf Verfahren einzuschränken, an welchen auch sie beteiligt sein würde. Nicht ersichtlich sei im Weiteren, inwiefern sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten sollte, wenn sie un- terschiedliche Sachverhalte unterschiedlich beurteile. 12.3 Die Vorinstanz verzichtet im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwar grundsätzlich auf eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwer- deführerin/Beschwerdegegnerin. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, wonach bereits das Datum des Schreibens vom 9. Juni 2009 als vereinbarter Verfalltag zu betrachten sei, bringt sie aber, wie erwähnt (vgl. E. 8.3), vor, aus diesem Schreiben lasse sich der Schluss ziehen, die beiden Parteien hätten das Datum der Rechtskraft des ersten Entscheids zur Gesetzes- und Verfassungswidrig- keit von Art. 31b Abs. 2 StromVV als Verfalltag für die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen vereinbart. Entsprechend sei für den Eintritt des Verzugs auf das Datum der Rechtskraft des Piloturteils des Bundesverwal- tungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010, mithin auf den 14. September 2010, abzustellen. Dies stimmt mit ihrer in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht überein. 12.4 12.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem von der Beschwer- deführerin/Beschwerdegegnerin zitierten Urteil A-3505/2011,
A-1594/2014 Seite 35 A-3516/2011 vom 26. März 2012 – das die Beschwerden der Beschwerde- gegnerin/Beschwerdeführerin und einer weiteren Kraftwerkbetreiberin ge- gen übereinstimmende Verfügungen der Vorinstanz betraf, mit denen diese die verlangte Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen ablehnte –, zwar in der Tat aus, es bestehe kein Raum für (privatrechtliche) Vereinbarungen über die Rückerstattung der für die Tarifjahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen. Allfällige derartige Vereinbarungen müssten viel- mehr als nichtig angesehen werden und blieben ohne Rechtswirkungen. Seine Beurteilung basierte allerdings auf der Annahme, die Vorinstanz habe mit ihren – seiner Ansicht nach – als Endverfügungen zu qualifizie- renden Tarifverfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 die Tragung der SDL-Kosten für die Tarifjahre 2009 und 2010 hoheitlich sowie für die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin und die weitere betroffene Kraftwerkbetreiberin formell rechtskräftig und abschliessend angeordnet. Entsprechend war es der Ansicht, allfällige Vereinbarungen im erwähnten Sinn hätten unter anderem eine gesetzeswidrige Verteilung der SDL-Kos- ten zur Folge (vgl. E. 10.2 des Urteils). 12.4.2 Diese Annahme bzw. Beurteilung ist mittlerweile überholt. Wie er- wähnt (vgl. Bst. E.b), qualifizierte das Bundesgericht die Tarifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 mit Urteil vom 27. März 2013 in den vereinig- ten Verfahren 2C_572/2012 und 2C_573/2012 als Zwischenverfügung und hob es Dispositivziffer 3 dieser Verfügung betreffend den von den Kraft- werkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV zu überneh- menden Anteil an den SDL-Kosten (u.a.) mit Bezug auf die Beschwerde- gegnerin/Beschwerdeführerin auf. Die Vorinstanz stellte zudem mit Verfü- gung vom 4. Juli 2013 fest, (u.a.) die Beschwerdegegnerin/Beschwerde- führerin dürfe auch für das Tarifjahr 2010 nicht mit SDL-Kosten belastet werden (vgl. Bst. G). Vorliegend geht es somit nicht (mehr) um die Frage, ob für die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin Raum bestand, mit der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin eine Vereinbarung über die Rückerstattung der von dieser geleisteten SDL-Akontozahlungen abzu- schliessen, die (vermeintlich) von den rechtlich verbindlichen Vorgaben für die Tragung der SDL-Kosten abweicht. Vielmehr ist zu klären, ob sie mit ihr vereinbaren durfte, dass und wann sie ihr die SDL-Akontozahlungen, die sie aufgrund einer verfassungs- und gesetzeswidrigen Verordnungsbe- stimmung auf der Basis von formell nicht rechtskräftigen Verfügungen zu Unrecht geleistet hatte, zurückerstatten werde. 12.4.3 Wieso sie dies nicht hätte tun dürfen, ist nicht ersichtlich. Das Strom- versorgungsrecht, das für diese Frage gerade keine Regelung enthält,
A-1594/2014 Seite 36 steht dem nicht entgegen. Ebenso wenig schliessen andere Be-stimmun- gen eine entsprechende Vereinbarung aus oder sind sonstige Gründe er- kennbar, die diese als unzulässig erscheinen liessen. Gegen eine solche Vereinbarung spricht auch nicht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführte, bei der Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen handle es sich nicht um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, sondern um ei- nen Anspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Aus dem Kontext geht hervor, dass sie damit lediglich zum Ausdruck brin- gen wollte, die zwischen der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegnerin/Beschwer-deführerin im Rahmen der sons- tigen Geschäftsbeziehungen geltenden vertraglichen Regeln (vgl. dazu E. 3.2 f.) fänden auf die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen keine An- wendung. Dass eine Vereinbarung über die Rückerstattung dieser Zahlun- gen nicht in Frage komme, machte somit auch sie nicht geltend, weshalb auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin, sie argu- mentiere widersprüchlich, unbegründet ist. 12.4.4 Für eine Vereinbarung über die Rückerstattung der wegen der Ver- fassungs- und Gesetzeswidrigkeit von aArt. 31b Abs. 2 StromVV zu Un- recht geleisteten SDL-Akontozahlungen bestand somit grundsätzlich Raum. Zu prüfen bleibt, ob nach den bereits dargelegten Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen und die Entstehung von Verträgen (vgl. E. 8.4.2) vom Zustandekommen einer Vereinbarung auszugehen ist, wie sie die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung zugrunde legte. In Frage kommt dabei einzig ein normativer Konsens, kann doch ein tatsächlicher Konsens nicht als erstellt gelten. 12.5 12.5.1 Aus den Akten und den Vorbringen der Parteien sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3505/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Mai 2009 ihre Bedenken hinsichtlich der zwischen ihnen streitigen Inrechnung- stellung zusätzlicher SDL-Akontobeträge mitteilte und erklärte, sie sei nur zur Zahlung dieser Beträge bereit, wenn die Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin ihr für den Fall eines Erfolgs der gegen aArt. 31b StromVV hängigen Beschwerden zusichere, die Beträge inklusive eines allfälligen Zinses zurückzuerstatten. Ausserdem wird deutlich, dass die An- gelegenheit am 9. Juni 2009 zwischen den Parteien telefonisch bespro- chen wurde. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin nimmt in ihrem
A-1594/2014 Seite 37 Schreiben vom gleichen Datum, in dem sie erklärt, sie wolle ihre Sicht in dieser Angelegenheit darlegen, ausdrücklich auf dieses Gespräch und das erwähnte Schreiben Bezug. In der Folge geht sie auf die Regelung von aArt. 31b StromVV und den von den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und damit auch der Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führerin gestützt darauf (vermeintlich) zu übernehmenden Anteil an den SDL-Kosten sowie die Höhe der Akontobeträge ein. Ausserdem weist sie auf die Bedeutung der (zusätzlichen) Akontozahlungen für die Sicherung ihrer Liquidität hin, erläutert die Folgen eines Ausbleibens dieser Zahlungen und erwähnt, dass zahlreiche Kraftwerkbetreiberinnen sich bereit erklärt hätten, den zu- sätzlichen Akontobetrag unter Vorbehalt zu bezahlen, und der Schweizeri- sche Wasserwirtschaftsverband eine gleichlautende Empfehlung an seine Mitglieder ausgesprochen habe. 12.5.2 Angesichts der erwähnten Umstände und des Inhalts des Schrei- bens vom 9. Juni 2009 brauchte die Beschwerdegegnerin/Beschwerde- führerin den massgeblichen Passus in diesem Schreiben (vgl. E. 8.4.3) nicht dahingehend zu verstehen, die Beschwerdeführerin/Beschwerde- gegnerin halte lediglich informativ fest, sie werde allenfalls zu viel bezahlte SDL-Akontozahlungen zurückerstatten, wenn eine entsprechende behörd- liche Anordnung vorliege, bzw. weise bloss informativ auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer allfälligen Rückerstattung hin, insbesondere da- rauf, dass im Streitfall eine Anordnung der Vorinstanz oder eines Gerichts zu ergehen habe. Vielmehr durfte sie nach Treu und Glauben davon aus- gehen, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin wolle sie – nament- lich mit Blick auf die Sicherung der Liquidität und das Funktionieren des Gesamtsystems – zur Zahlung der streitigen zusätzlichen SDL-Akontozah- lungen bewegen und sichere ihr zu diesem Zweck in verbindlicher Weise zu, bei Eintritt der Rechtskraft eines massgeblichen Entscheids allfällige zu Unrecht geleistete Akontozahlungen inklusive eines angemessenen Zin- ses ohne weitere Aufforderung zurückzuerstatten. Sie durfte den Passus mit anderen Worten in guten Treuen als Willenserklärung interpretieren und auf einen entsprechenden Geschäftswillen der Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin schliessen. Dies gilt für den Fall, dass die Anwendung von aArt. 31b StromVV rechtskräftig als rechtswidrig beurteilt werden sollte, nicht nur hinsichtlich der zusätzlichen Akontozahlungen, sondern auch bezüglich der übrigen Akontozahlungen, wird im Passus für diesen Fall doch ganz allgemein die Rückerstattung der zu viel bezahlten Akonto- zahlungen in Aussicht gestellt, ohne dies auf die streitigen zusätzlichen Akontozahlungen zu beschränken. Dies steht im Einklang mit dem restli- chen Schreiben, in dem die zusätzlichen Akontozahlungen dem Grundsatz
A-1594/2014 Seite 38 nach nicht von den Akontozahlungen gemäss der Tarifverfügung der Vo- rinstanz vom 6. März 2009 unterschieden werden, sondern vielmehr auf deren gemeinsame Rechtsgrundlage hingewiesen wird. 12.5.3 Am vorstehenden Ergebnis ändert nichts, dass die Beschwerdegeg- nerin/Beschwerdeführerin gegen die Tarifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 keine Beschwerde erhoben hatte (und später auch die Tarif- verfügung vom 4. März 2010 nicht anfocht). Die Beschwerdeführerin/Be- schwerdegegnerin machte die Rückerstattung inklusive einer angemesse- nen Verzinsung im massgeblichen Passus einzig von einem rechtskräfti- gen einschlägigen Entscheid gegenüber sich selber abhängig. Dass dieser Entscheid auch die Beschwerdegegnerin/Beschwerde-führerin direkt be- treffen müsse, erwähnte sie dagegen nicht. Diese durfte daher in guten Treuen davon ausgehen, sie erachte das Datum der Rechtskraft des ersten einschlägigen Entscheids unabhängig davon, ob dieser sie direkt betreffe, als massgeblich, im vorliegend interessierenden Zusammenhang also das Datum der Rechtskraft des Entscheids, mit dem die Anwendung von Art. 31b StromVV erstmals als rechtswidrig beurteilt werden würde. Dies gilt, obwohl sich die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin dar- über im Klaren sein musste, dass ein entsprechender Entscheid für sie grundsätzlich nur dann unmittelbare Rechtsfolgen haben würde, wenn er sie direkt beträfe. Inwiefern ein sie nicht direkt betreffender entsprechender Entscheid in Bezug auf die Rückerstattung der von ihr bereits geleisteten SDL-Akontozahlungen anderweitige, indirekte Folgen haben würde, war zu diesem Zeitpunkt nicht klar zu beantworten. Sie durfte daher den massge- blichen Passus im erwähnten Sinn interpretieren, ohne damit in mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarender Weise zu unterstellen, die Beschwer- deführerin/Beschwerdegegnern sichere ihr in allgemeiner Weise die Rück- erstattung der geleisteten Akontozahlungen ab dem Datum der Rechtskraft des ersten einschlägigen Entscheids zu, obwohl sie ihr gegenüber durch einen sie nicht direkt betreffenden entsprechenden Entscheid nicht zur Rückerstattung dieser Zahlungen verpflichtet wäre und mit einer entspre- chenden Zusicherung somit grundsätzlich von den rechtlich verbindlichen Vorgaben für die Tragung der SDL-Kosten abweichen würde. 12.5.4 Für die erwähnte Interpretation des massgeblichen Passus spricht schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin über die vorstehend erwähnte Problematik des sie nicht direkt betreffenden ein- schlägigen Entscheids hinaus auch sonst keinen Anlass hatte, an der Zu- lässigkeit der für den Fall der rechtskräftigen Beurteilung von aArt. 31b
A-1594/2014 Seite 39 StromVV als rechtswidrig in Aussicht gestellten Rückerstattung der Akon- tozahlungen zu zweifeln, mithin auch hier nicht in mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarender Weise zu unterstellen brauchte, die Beschwerde- führerin/Beschwerdegegnerin sichere ihr etwas Rechtswidriges zu (vgl. E. 12.4.3). Ob dies auch hinsichtlich der beiden weiteren im Passus erwähnten Rückerstattungsfälle gilt, kann offen bleiben. Da die Beschwer- degegnerin/Beschwerdeführerin den massgeblichen Passus im erstge- nannten Fall in guten Treuen im erwähnten Sinn interpretieren durfte, ist zumindest insoweit von einem entsprechenden normativen Konsens der beiden Parteien (vgl. Art. 6 OR) bzw. einer entsprechenden Vereinbarung auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin/Beschwer- deführerin der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Juni 2009 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 9. Juni 2009 für die Erklärung der Rückzahlungsbereitschaft dankte und erklärte, sie werde die fälligen zusätzlichen SDL-Akontobeträge zwar wie vereinbart be- zahlen, jedoch nur unter Vorbehalt, wobei der Vorbehalt grundsätzlich für alle bereits geleisteten und künftigen Akontozahlungen gelte. Die zustande gekommene Vereinbarung ermöglichte der Beschwerdefüh- rerin/Beschwerdegegnerin, das Datum des Tages, an dem sie die Rücker- stattung würde vornehmen müssen – Datum des Eintritts der Rechtskraft des massgeblichen Entscheids –, genau zu bestimmen. Sie ist daher (auch) als Verfalltagsvereinbarung zu qualifizieren (vgl. E. 4.2). Damit er- weist sich die Beurteilung der Vorinstanz insoweit als zutreffend. Zu prüfen bleibt, ob diese den Beginn des Verzugszinsenlaufs gestützt auf die zu- stande gekommene Vereinbarung korrekt ermittelte. 12.5.5 Vorliegend ist unbestritten, dass erstmals mit Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 aArt. 31b Abs. 2 StromVV als verfassungs- und gesetzeswidrig und Abs. 1 dieser Bestimmung als gesetzeswidrig qualifiziert wurde und dieses Urteil am 14. September 2010 in Rechtskraft erwuchs. Damit war dieser Tag der vorliegend massgebliche Verfalltag. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz trat der Verzug indes nicht bereits an diesem Tag, sondern erst einen Tag danach, mithin am 15. Sep- tember 2010 ein (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR; WOLFGANG WIEGAND, in: BSK OR I, Art. 104 N. 3; ROLF H. WEBER, in: Berner Kommentar, Band VI, 1. Abteilung, 5. Teilband: Die Folgen der Nichterfüllung – Art. 97-109, Bern 2000, Art. 104 N. 39). Wird die Berechnung der Vorinstanz (vgl. Rz. 77 ff. der angefochtenen Verfügung) mit diesem Datum und den Zahlen gemäss der von der Beschwerdeführerin/Be-schwerdegegnerin eingereichten Liste der Akontozahlungen (vgl. Bst. L) durchgeführt, ergeben sich leicht tiefere
A-1594/2014 Seite 40 Beträge als sie in den Dispositivziffern 1.a und 1.b der angefochtenen Ver- fügung festgesetzt wurden, und zwar Fr. 422'555.40 statt Fr. 422'990.– für das Tarifjahr 2009 sowie Fr. 83'522.10 statt Fr. 83'617.– für das Tarifjahr 2010. Die in den Dispositivziffern 1.a und 1.b genannten Beträge sind dem- nach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin, die – ungeachtet ihrer Begründung – letztlich auf eine Reduktion des zu leistenden Verzugszinses abzielt, entsprechend zu korrigieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Kosten und Entschädigung 13. 13.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfah- renskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Obsiegen und Unterliegen bestimmt sich grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerde- führenden Partei. Massgeblich ist, ob und in welchem Umfang diese eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (BGE 123 V 156 E. 3c; MOSERBEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). 13.2 Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin mit sämtlichen Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführerin/Beschwer- degegnerin setzt sich mit ihrem Beschwerdebegehren zwar insoweit durch, als die Dispositivziffern 1.a und 1.b der angefochtenen Verfügung gering- fügig zu korrigieren sind, unterliegt ansonsten aber ebenfalls vollständig. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend nahezu vollumfänglich zu bestätigen. Angesichts dieses Ergebnisses und der von den beiden Par- teien jeweils beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung er- scheint es angemessen, die Beschwerdegegnerin/Be-schwerdeführerin als insgesamt zu 80 % und die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin als insgesamt zu 20 % unterliegend zu betrachten und die auf Fr. 4'500.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entsprechend zu verlegen. Demnach sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin/Beschwer- deführerin im Umfang von 80 % bzw. Fr. 3'600.– und der Beschwerdefüh- rerin/Beschwerdegegnerin im Umfang zu 20 % bzw. Fr. 900.– aufzuerle- gen. Der Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin von Fr. 2'500.– ist dem ihr aufzuerlegenden Betrag anzurechnen. Den
A-1594/2014 Seite 41 Restbetrag hat sie innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu begleichen. Der der Beschwerdeführerin/Beschwerde- gegnerin aufzuerlegende Betrag ist ihrem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– zu entnehmen. Der Restbetrag ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten. 14. 14.1 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismäs- sig hohe Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Ent- schädigung wird in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auferlegt, sofern sich diese mit selbständigen Be- gehren am Verfahren beteiligt hat (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Parteienschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Sie wird grundsätzlich aufgrund der Kostennote festgesetzt. Wird keine sol- che eingereicht, legt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). 14.2 Vorliegend ist die angefochtene Verfügung zwar, wie erwähnt (vgl. E. 13.2), nahezu vollumfänglich zu bestätigen. Die insoweit obsie- gende Vorinstanz hat als Bundesbehörde indes keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdeführe- rin/Beschwerdegegnerin, die hinsichtlich der Beschwerdebegehren der Be- schwerdegegnerin/Beschwerdeführerin vollumfänglich und bezüglich des eigenen Beschwerdebegehrens in geringfügigem Ausmass bzw. insge- samt zu 80 % obsiegt, hat ihren internen Rechtsdienst mit der Interessen- wahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte vertreten; ihr steht da- her ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 8 ff. VGKE, insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin/Beschwer- deführerin, die hinsichtlich des Beschwerdebegehrens der Beschwerde- führerin/Beschwerdegegnerin weitgehend bzw. unter Berücksichtigung der vollständigen Abweisung ihrer Beschwerde insgesamt zu 20 % obsiegt, hat demgegenüber einen Anspruch auf eine entsprechend reduzierte Partei- entschädigung. Diese ist auf 20 % des in der Kostennote vom 11. Juli 2014 genannten Gesamtbetrags von Fr. 20'006.–, mithin auf insgesamt Fr. 4'001.20 (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerde- führerin/Beschwerdegegnerin zur Zahlung aufzuerlegen.
A-1594/2014 Seite 42 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin wird abge- wiesen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin wird teil- weise gutgeheissen. Die in den Dispositivziffern 1.a und 1.b der vorliegend angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2014 genannten Beträge Fr. 422'990.– (Dispositivziffer 1.a) und Fr. 83'617.– (Dispositivziffer 1.b) werden durch die Beträge Fr. 422'555.40 (Dispositivziffer 1.a) und Fr. 83'522.10 (Dispositivziffer 1.b) ersetzt. Ansonsten bleiben die beiden Dispositivziffern unverändert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 3. 3.1 Die auf Fr. 4'500.– festzusetzenden Verfahrenskosten werden im Um- fang von Fr. 3'600.– der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 900.– der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3.2 Der Kostenvorschuss der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin von Fr. 2'500.– wird dem ihr auferlegen Betrag von Fr. 3'600. – angerech- net. Der Restbetrag von Fr. 1'100.– ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Die Zustellung des Ein- zahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3.3 Der der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin auferlegte Betrag von Fr. 900.– wird ihrem Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'600.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsge- richt ihre Kontoangaben mitzuteilen. 4. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdegegne- rin/Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von insge- samt Fr. 4'001.20 zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen.
A-1594/2014 Seite 43 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 231-00032; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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