Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1582/2024
Entscheidungsdatum
06.01.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1582/2024

Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung

Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien

A.AG, vertreten durch B., Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückerstattung des Netzzuschlags, Verfügung vom 8. Februar 2024.

A-1582/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) bezweckt gemäss Han- delsregistereintrag insbesondere den Bau und Betrieb von touristischen Beförderungsanlagen. Die Gesuchstellerin schloss am 21. Dezember 2018 mit dem Bund eine Zielvereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz ab. Am 29. Novem- ber 2022 stellte sie beim Bundesamt für Energie (BFE) ein Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr vom 1. Juni 2021 bis 31. Mai 2022. Im Gesuch selbst gab sie in Rechnung gestellte Elektri- zitätskosten von Fr. 323’496.74 und sog. Arealnetzkosten in der Höhe von Fr. 302'173.40 an. B. Mit E-Mail vom 23. Juni 2023 forderte das BFE die Gesuchstellerin auf, zu den Arealnetzkosten Stellung zu nehmen sowie eine aktualisierte Zusam- menstellung und die dazugehörigen Belege einzureichen. C. Am 20. Juli 2023 nahm die Gesuchstellerin zu den Arealnetzkosten Stel- lung und reichte als Belege mehrere Rechnungen für Investitionen in elekt- rische Anlagen ein. D. Mit Schreiben vom 10. August 2023 setzte das BFE die Gesuchstellerin darüber in Kenntnis, dass weder aus der Stellungnahme noch aus den Rechnungen ersichtlich sei, welche Kosten im Geschäftsjahr 2021/22 im Zusammenhang mit der Arealnetznutzung (Betrieb und Unterhalt sowie Amortisation) angefallen seien. Der Gesuchstellerin werde letztmals Gele- genheit gegeben, die geltend gemachten Arealnetzkosten nachzuweisen. Hierfür könne beispielsweise eine Zusammenstellung basierend auf Rech- nungen oder Auszügen aus der Anlagenbuchhaltung eingereicht werden. Der Zeitraum, in dem die Kosten wirksam würden, müsse mit dem Ge- schäftsjahr übereinstimmen. Sollte die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungs- pflicht nicht fristgerecht nachkommen, werde auf das Gesuch nicht einge- treten oder ein Entscheid gestützt auf die vorhandene Aktenlage getroffen. E. In der Eingabe vom 25. August 2023 erklärte die Gesuchstellerin, dass sie statt der Erstellungskosten nun die Abschreibungen bei den

A-1582/2024 Seite 3 Arealnetzkosten aufgeführt habe. Als Beilage reichte sie eine tabellarische Aufstellung über Arealnetzkosten von Fr. 94'173.40 ein. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 wies das BFE das Gesuch der Ge- suchstellerin vom 29. November 2022 auf Rückerstattung des Netzzu- schlags ab. In der Begründung erwog das BFE zusammengefasst, dass die Bruttowert- schöpfung der Gesuchstellerin Fr. 4'494'356.04 im Geschäftsjahr 2021/22 betrage. Die geltend gemachten Arealnetzkosten von Fr. 302'173.40 bzw. Fr. 94'173.40 seien mangels rechtsgenüglichem Nachweis nicht zu berück- sichtigen. Die verbleibenden Elektrizitätskosten von Fr. 323'496.74 seien sodann nur soweit zu berücksichtigen, als sie im Umfang von Fr. 253'837.98 mittels Rechnungen des Elektrizitätsversorgungsunterneh- mens belegt seien. Die Elektrizitätskosten würden damit 5.65 % der Brut- towertschöpfung betragen, woraus ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 11'043.52 resultiere. Der Mindestbetrag von Fr. 20'000.-- werde nicht erreicht, weshalb die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf die Rückerstat- tung des Netzzuschlags habe. G. Gegen diese Verfügung des BFE erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die aberkannten direkten Stromkosten von Fr. 69'658.76 und Arealnetzkosten von Fr. 94'173.40 zusätzlich zu berücksichtigen. In der Begründung rügt die Beschwerdeführerin vorab einen Verstoss ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben. In der Hauptsache macht sie geltend, dass sie ihrer Nachweispflicht zu den Arealnetzkosten des Ge- schäftsjahres 2021/22 hinreichend nachgekommen sei. Auch ihre Strom- kosten seien vollständig anzuerkennen, da sie die entsprechenden Rech- nungsbelege schon dem Gesuch und nun der Beschwerde beigelegt habe. H. In der Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 schliesst das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. I. In den Schlussbemerkungen vom 5. August 2024 hält die Beschwerdefüh- rerin an ihrer Beschwerde fest.

A-1582/2024 Seite 4 J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

A-1582/2024 Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab, die angefochtene Verfügung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ihre Arealnetzkosten seien seit 2018/19, als sie erstmals die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt habe, stets diskussions- und vorbehaltslos von der Vorinstanz anerkannt worden. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz nun die Praxis oh- ne Vorankündigung ändere. Die Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten sei, wenn überhaupt, auf das plötzlich geänderte Vorgehen der Vorinstanz zu- rückzuführen, welches für Verwirrung gesorgt habe. Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes seien erfüllt, da – wie im Steuerrecht (vgl. BGE 150 I 1) – keine zusätzliche Interessenabwägung notwendig sei. 3.2 Die Vorinstanz bestreitet demgegenüber, dass die bisherigen Verfü- gungen als Vertrauensgrundlage dienen könnten. Zur Begründung legt sie zusammengefasst dar, sie sei gesetzlich verpflichtet, die Voraussetzungen für ein Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags für jedes Geschäfts- jahr neu zu überprüfen (vgl. Urteil des BVGer A-4674/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.5). 3.3 3.3.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berech- tigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit be- zieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Ver- trauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen. Ferner setzt die Berufung auf den Vertrauensschutz voraus, dass die gesetzliche Ordnung seit der Aus- kunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 341 E. 5.2.1, 137 I 69 E. 2.5.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_153/2022 vom 1. September 2022 E. 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff.; je mit weiteren Hinweisen).

A-1582/2024 Seite 6 3.3.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Zusicherung der Vorinstanz erhalten, dass die geltend gemachten Arealnetzkosten bei der Rückerstattung des Netzzuschlags für das Ge- schäftsjahr 2021/22 berücksichtigt würden. Eine solche Zusicherung lässt sich auch nicht aus den früheren Verfügungen der Vorinstanz herleiten, bei denen laut der Beschwerdeführerin ihre Arealnetzkosten jeweils akzeptiert worden seien. Im Gegenteil, die Vorinstanz ist verpflichtet, die Vorausset- zungen für ein Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags für jedes Geschäftsjahr neu zu überprüfen (vgl. Art. 40 Bst. c des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 42 der Energiever- ordnung vom 1. November 2017 [EnV, SR 730.01]; Urteil des BVGer A-4674/2019 vom 6. Mai 2020 E. 5.5). Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der Vorinstanz vom 10. August 2023 sodann nochmals aufge- fordert, die geltend gemachten Arealnetzkosten des Geschäftsjahres 2021/22 nachzuweisen, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten oder gestützt auf die vorhandene Aktenlage entschieden werde. Sie wurde so- mit auf ihre Mitwirkungspflichten ausdrücklich hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass das Vorgehen der Vorinstanz Verwirrung gestiftet hätte und der abschlägige Entscheid in Be- zug auf die Arealnetzkosten unerwartet erging, wie dies in der Beschwerde gerügt wird. Auch soweit die Beschwerdeführerin in der Behördenpraxis selbst eine Vertrauensgrundlage sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem blossen Umstand, dass ihre Arealnetzkosten in den früheren Verfü- gungen, d.h. im Einzelfall, unwidersprochen geblieben seien, kann nicht auf das Vorhandensein einer konstanten, gefestigten Behördenpraxis ge- schlossen werden. Damit entfällt auch die erhobene Rüge, es liege eine Praxisänderung vor, die vorgängig hätte angekündigt werden müssen. In Bezug auf die geforderte Berücksichtigung der Arealnetzkosten des Ge- schäftsjahres 2021/22 fehlt es daher insgesamt an einer hinreichend kon- kreten Vertrauensgrundlage, auf die sich die Beschwerdeführerin berech- tigterweise hätte verlassen dürfen. Da es schon an einer Vertrauensgrundlage mangelt, sind die weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführerin zum Vertrauensschutz nicht mehr zu prü- fen. So braucht nicht geklärt zu werden, ob die Rechtsprechung gemäss BGE 150 I 1 zur Interessenabwägung im Steuerrecht auch im Bereich der Rückerstattung des Netzzuschlags Anwendung findet. In jenem Leitent- scheid erkannte das Bundesgericht, dass im Steuerrecht – anders als in anderen Rechtsgebieten – der Schutz des Vertrauens in eine behördliche Auskunft nicht unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Interessenab- wägung stehe (E. 4).

A-1582/2024 Seite 7 3.3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass sich die Beschwerdefüh- rerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen kann. 4. 4.1 In der Hauptsache macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien ihre direkten Stromkosten von Fr. 69'658.76 sowie ihre Arealnetzkosten von Fr. 94'173.40 bei der Rückerstattung des Netzzuschlags für das Ge- schäftsjahr 2021/22 zusätzlich zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 2 und 3 EnV). In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe die Elekt- rizitätsverteilung im Schneesportgebiet, welches ausserhalb des Gebiets der Grundversorgung liege, auf eigene Rechnung sicherzustellen. Entge- gen der Ansicht der Vorinstanz müssten die Auslagen für das Arealnetz nicht im massgebenden Geschäftsjahr getätigt werden, da die Erschlies- sung des Territoriums in einem Zug erstellt und finanziert werde. Ihre ur- sprünglich getätigten Gesamtinvestitionen habe sie belegt. Die Investiti- onskosten habe sie im Rahmen der regelmässig vorzunehmenden Ab- schreibungen auf die nachfolgenden Geschäftsjahre verteilt, wie in ihrer Tabelle vom 25. August 2023 dargelegt sei. Abschreibungen seien rein buchhalterische Vorgänge, für die keine Rechnungsbelege bestünden. Art. 44 EnV verlange deshalb Rechnungsbelege nur für die Energiekosten gemäss Abs. 1, nicht aber für die Arealnetzkosten gemäss Abs. 3. Es sei der Vorinstanz zu widersprechen, dass die Arealnetzkosten allein aufgrund von Erfahrungswerten als zu hoch eingestuft werden könnten, da jene Kos- ten höchst unterschiedlich ausfielen. Was die Schneeräumungskosten von Fr. 26'573.40 betreffe, so müsse der Zugang zu den sieben Trafostationen jederzeit gewährleistet sein, damit bei Betriebsstörungen sofort eingegrif- fen werden könne. Der von ihr geltend gemachte Betrag entspreche in etwa einem Einsatz von 13 Pistenmaschinenstunden sowie einem Perso- nalaufwand von 5 bis 7 Stunden pro Station, was bei 111 Betriebstagen im Winter nicht übersetzt sei. Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen würde diesen Aufwand ebenfalls fakturieren. Schliesslich habe sie die Rechnun- gen für die Stromkosten von Fr. 69'658.76 schon dem Gesuch beigelegt, weshalb die Vorinstanz diese Kosten ebenfalls vollständig hätte anerken- nen müssen. Auch sei eine Ungleichbehandlung zu rügen, da die Vorinstanz nur im Parallelverfahren die fehlenden Rechnungen eigens ein- gefordert habe. Ihrer Nachweispflicht sei sie somit ausreichend nachge- kommen. 4.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an der angefochtenen Ver- fügung fest. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die

A-1582/2024 Seite 8 Beschwerdeführerin verkenne, dass sämtliche massgebenden Tatsachen genügend nachgewiesen werden müssen, wobei der Gesuchstellerin Mit- wirkungspflichten oblägen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Art. 42 Abs. 2 EnV). Trotz entsprechender Aufforderung habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Belege zu den geltend gemachten Arealnetzkosten nach Art. 44 Abs. 3 EnV eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe die Arealnetzkosten vorliegend lediglich – und pro Eingabe zudem auf verschiedene Art und Weise – beziffert. Es sei nicht klar, welche Kosten im Geschäftsjahr 2021/22 im Zusammenhang mit der Arealnetznutzung tatsächlich angefal- len und entsprechend verbucht worden seien. Mangels nachvollziehbarer Belege seien diese Kosten nicht zu berücksichtigen. Aufgrund von Erfah- rungswerten aus anderen, vergleichbaren Sachverhalten dürften überdies die zuletzt angegebenen Arealnetzkosten von Fr. 94'173.40 noch um einen Faktor von rund drei zu hoch sein. Was die darin enthaltenen Schneeräu- mungskosten von Fr. 26'573.40 betreffe, sei ergänzend zu erwähnen, dass diese Position ohnehin nicht im vorgebrachten Umfang als Arealnetzkosten gelten könne. Es sei nicht bekannt, dass Elektrizitätsversorgungsunterneh- men bei ihren Transformatoren und Verteilanlagen Schneeräumung in ei- nem entsprechenden Umfang betreiben und ihren Kunden in Rechnung stellen würden. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die zusätzlich geltend gemachten Stromkosten von Fr. 69'658.76, welche ihr vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt worden seien (Art. 44 Abs. 2 EnV), erst anlässlich der Beschwerde mittels entsprechen- der Rechnungen belegt. Selbst wenn diese Kosten zu berücksichtigen wä- ren, würde sich am Ergebnis jedoch nichts ändern. Die Elektrizitätskosten würden diesfalls 7.20 % der Bruttowertschöpfung betragen, was einen Rückerstattungsbetrag von Fr. 17'176.75 ergebe. Der Mindestbetrag von Fr. 20'000.-- werde damit weiterhin nicht erreicht. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin betreibt ein eigenes Arealnetz für die Vertei- lung der gekauften Elektrizität im Schneesportgebiet. In der Hauptsache ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Arealnetzkosten in der Höhe von Fr. 94'173.40 rechtsgenüglich nachgewiesen sind, welche die Beschwer- deführerin im Rahmen der Rückerstattung des Netzzuschlags für das Ge- schäftsjahr 2021/22 geltend macht. Des Weiteren ist strittig geblieben, ob zusätzliche Stromkosten von Fr. 69'658.76 zu berücksichtigen sind. 5.2 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent bzw. zwischen 5 und 10 Prozent der Bruttowert-

A-1582/2024 Seite 9 schöpfung ausmachen, erhalten die bezahlten Netzzuschläge bei be- stimmten Voraussetzungen vollumfänglich bzw. teilweise wieder zurücker- stattet (Art. 39 Abs. 1 und 2 EnG). Der Netzzuschlag wird gemäss Art. 40 EnG nur zurückerstattet, wenn sich die Endverbraucherin oder der Endver- braucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern (Bst. a), die Endverbraucherin oder der End- verbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet (Bst. b), die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäfts- jahr ein Gesuch stellt (Bst. c) und wenn der Rückerstattungsbetrag im be- treffenden Geschäftsjahr mindestens Fr. 20'000.-- beträgt (Bst. d; vgl. zum Ganzen Urteile des BGer 2C_153/2022 vom 1. September 2022 E. 4, 2C_850/2019 vom 14. April 2020 E. 4.3 und 2C_784/2018 vom 11. Novem- ber 2019 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2697/2024 vom 5. August 2025 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher An- spruch auf Rückerstattung hat oder nicht, beurteilt sich jeweils in Bezug auf ein volles abgeschlossenes Geschäftsjahr (Art. 38 EnV). Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags hat insbesondere den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahres zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 Bst. c EnV). Nach Art. 44 EnV sind die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netzzuschlag auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln (Abs. 1). Als Elektrizitätskosten gelten die der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Stromlieferung, Netz- nutzung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einschliesslich Netzzuschlag und ohne Mehrwertsteuer (Abs. 2). Bei Endverbraucherin- nen und Endverbrauchern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit selber ein Elekt- rizitätsnetz zur Verteilung der gekauften Elektrizität betreiben, gehören die dort anfallenden Kosten ebenfalls zu den Elektrizitätskosten. Davon aus- genommen sind die Kosten für gebäudeinterne und anlagenspezifische In- stallationen (Abs. 3). Diese sog. Arealnetzkosten nach Abs. 3 kommen dann zum Tragen, wenn eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher die eingekaufte Elektrizität, welche sie oder er selber verbraucht, über ein eigenes Arealnetz verteilt. In diesem Fall gelten die beim Arealnetzbetrei- ber im Zusammenhang mit der Arealnetznutzung anfallenden Kosten für Netzbetrieb und Netzunterhalt – also jene Kosten, die der Endverbrauche- rin oder dem Endverbraucher ohne eigenes Arealnetz vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt würden – ebenfalls zu den Elektrizitätskosten. Damit soll sichergestellt werden, dass Arealnetzbetreiber gegenüber jenen End- verbrauchern ohne Arealnetz nicht benachteiligt werden (vgl. Eidgenössi- sches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

A-1582/2024 Seite 10 [UVEK], Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Totalrevision der Energieverordnung, Erläuterungen, November 2017, S. 24). Nicht als Elektrizitätskosten nach den Abs. 2 und 3 gelten Kosten für die Elektrizität, die an andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterverrechnet werden (Abs. 4). 5.3 Die Behörde stellt die rechtserheblichen Sachverhaltselemente im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Im Verfahren, welches eine Partei durch ihr Begehren einleitet, z.B. durch Bewilligungsgesuch, ist die Partei jedoch verpflichtet bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, wel- che eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mit- wirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; BVGE 2008/24 E. 7.2). Die Mitwirkungspflicht wird ergänzt durch eine Aufklärungspflicht der Behörde, d.h. diese muss die Verfahrensbeteiligten geeignet auf die zu beweisenden Tatsachen hinwei- sen (vgl. Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Urteil des BVGer A-358/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.1; KRAUS- KOPF/WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 13 Rz. 51; je mit weiteren Hinweisen). Für das Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Da- nach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bin- dung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2, 125 V 351 E. 3a; MOSER et al., Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.140). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regel- beweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen be- trachten, wenn sie gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeu- gung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 148 III 134 E. 3.4.1, 130 III 321 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4887/2023 vom 2. Juni 2025 E. 2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.141; je mit Hinweisen). Die Behörde kann die Missachtung der Mitwirkungspflicht unter anderem im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigen. Dies kann

A-1582/2024 Seite 11 namentlich dazu führen, dass sie gemäss der bestehenden Aktenlage ent- scheiden darf bzw. eine betroffene Partei, die aus der behaupteten Tatsa- che Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2A.669/2005 vom 10. Mai 2006 E. 3.5.2; BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer A-6036/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.4; AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 13 Rz. 19 und 40; je mit Hinwei- sen). 5.4 5.4.1 Aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass in Art. 44 Abs. 3 EnV zwar nicht eigens geregelt ist, auf welche Weise die geltend gemachten Arealnetzkosten von Fr. 94'173.40 des Geschäftsjahres 2021/22 nachzuweisen sind. Indem der Verordnungsgeber die Arealnetz- kosten gemäss Art. 44 Abs. 3 EnV jedoch ebenfalls zu den Elektrizitätskos- ten zählt, sind letztere Regelungen mitzuberücksichtigen. Die EnV sieht für die Elektrizitätskosten vor, dass der Nachweis im Gesuch (Art. 42 Abs. 2 Bst. c EnV) und auf der Grundlage von Rechnungen (Art. 44 Abs. 1 EnV) zu erfolgen hat. Im Übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des VwVG Anwendung. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Arealnetzkosten müssen im Sinne des Regelbeweismasses nachgewiesen werden. Dies ist allgemein dann der Fall, wenn nach objektiven Gesichts- punkten keine ernsthaften Zweifel am Bestand und am Umfang dieser Kos- ten im betreffenden Geschäftsjahr bestehen. Entgegen des grundsätzli- chen Einwands der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz dabei Ab- schreibungen nicht generell von den Arealnetzkosten ausgeschlossen oder den Nachweis von vornherein auf eigentliche Rechnungen eingeschränkt. So hat die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. August 2023 insbesondere darauf hingewiesen, dass für die geltend gemachten Arealnetzkosten bei- spielsweise eine Zusammenstellung basierend auf Rechnungen oder Aus- zügen aus der Anlagenbuchhaltung eingereicht werden könne. 5.4.2 Im Gesuch vom 29. November 2022 machte die Beschwerdeführerin zunächst Arealnetzkosten von Fr. 302'173.40 geltend. Auf der im Gesuch angegebenen Webseite konnte hierbei eine davon abweichende tabellari- sche Aufstellung über Arealnetzkosten von Fr. 96'904.21 heruntergeladen werden. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin nachträglich am 20. Juli 2023 diverse Rechnungen zu Investitionen aus den Jahren 2017 und 2019 zu den Akten. Schliesslich reichte sie bei der Vorinstanz

A-1582/2024 Seite 12 nachträglich am 25. August 2023 folgende Tabelle über Arealnetzkosten von Fr. 94'173.40 ein: Bezeichnung Investitionen Abschrei- bungen (10 %) Unterhalt Gebäude und Einrich- tungen (3 %) Total S._______ Fr. 70'000.-- Fr. 7'000.-- Fr. 2'100.-- Fr. 9'100.-- T._______ Fr. 250'000.-- Fr. 25'000.-

Fr. 7'500.-- Fr. 32'500.-- Beschneiung Fr. 200'000.-- Fr. 20'000.-

Fr. 6'000.-- Fr. 26'000.-- Schneeräu- mungskosten Fr. 26'573.40 Total Fr. 94'173.40

Gemäss der vorliegenden Aktenlage hat sich die Beschwerdeführerin da- rauf beschränkt, Investitionskosten der Anlagen "S.", "T." und "Beschneiung" in der obigen Tabelle aufzuführen, ohne diese jedoch vollständig und nachvollziehbar zu belegen. Auch betreffen die in den Ak- ten befindlichen diversen Rechnungen aus den Jahren 2017 und 2019 nur die "S." und "T.". Von der Beschwerdeführerin wurde es sodann versäumt, die Abschreibungen von 10 % zu belegen. Diese Positi- onen lassen sich daher in Bezug auf das hier relevante Geschäftsjahr 2021/22 nicht überprüfen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwer- deführerin unterschiedliche Angaben während des vorinstanzlichen Ver- fahrens machte. Im Gesuch vom 29. November 2022 gab sie zunächst Arealnetzkosten von Fr. 302'173.40 resp. Fr. 96'904.21 an, die sie in der Eingabe vom 25. August 2023 auf Fr. 94'173.40 reduzierte. Dabei legte sie beispielsweise für die gleiche Anlage im Gesuch eine Abschreibungsdauer von 32.5 Jahren und in der späteren Eingabe eine Abschreibungsdauer von 10 Jahren zugrunde. Laut der Angabe der fachkundigen Vorinstanz ist bei einer Trafostation eine Abschreibungsdauer von rund 25 Jahren üblich. Die eingereichten Akten genügen daher nicht, um die Arealnetzkosten nach Art. 44 Abs. 3 EnV rechtsgenüglich nachzuweisen. Was die Schneeräumungskosten von Fr. 26'573.40 betrifft, so erläutert die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Gesuch, dass sich diese aus den Kosten für die Maschinenbetriebsstunden, manuelle Schneeräumung und Reisezeit zusammensetzen, dies bei sieben Anlagen und 18

A-1582/2024 Seite 13 Schneefalltagen. Auch diese Angaben genügen als Nachweis nicht. So er- scheint unklar, ob zusätzliche Schneeräumungskosten in dieser Höhe – nebst den pauschal geltend gemachten Unterhaltskosten von 3 % – für den Netzbetrieb und den Netzunterhalt tatsächlich erforderlich sind. Die Be- schwerdeführerin beruft sich zwar im Schriftenwechsel darauf, dass Tra- fostationen jederzeit zugänglich sein müssten. Damit ist aber namentlich noch nicht schlüssig dargelegt, dass auch ein Elektrizitätsversorgungsun- ternehmen zusätzliche Schneeräumungskosten in der genannten Höhe der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher in Rechnung stellen würde. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich demnach als zutreffend, dass die Arealnetzkosten nicht hinreichend nachgewiesen sind. 5.4.3 Es bleibt zu klären, welche Rechtsfolgen sich aus dem fehlenden Nachweis der Arealnetzkosten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um Rückerstattung des Netzzu- schlags bei der Vorinstanz gestellt und durch ihr Begehren das Verfahren eingeleitet, womit ihr nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG eine Mitwirkungs- pflicht zukommt. Bei den fraglichen Arealnetzkosten nach Art. 44 Abs. 3 EnV handelt es sich um Informationen, über die nur die Beschwerdeführe- rin verfügt. Die Vorinstanz hat nach Eingang des Gesuchs die Beschwer- deführerin in zwei Schreiben vom 23. Juni und 10. August 2023 aufgefor- dert, den fehlenden Nachweis für die Arealnetzkosten nachzureichen. Für den Säumnisfall hat sie ihr im letzten Schreiben angedroht, auf das Gesuch nicht einzutreten oder aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens der Vorinstanz ist damit aus- zuschliessen. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge der Aufforderung zur Mitwirkung nicht entsprechend nachgekommen, weshalb aufgrund der vor- handenen Akten zu entscheiden ist bzw. die Beschwerdeführerin die Fol- gen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Die angefochtene Verfügung ist da- her zu bestätigen, dass mangels eines Nachweises die geltend gemachten Arealnetzkosten von Fr. 94'173.40 im Rahmen der Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2021/22 nicht zu berücksichtigen sind. 5.4.4 Abschliessend bleibt darauf einzugehen, ob die von der Beschwer- deführerin zusätzlich geltend gemachten Stromkosten von Fr. 69'658.76, welche ihr vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt worden seien, zu berücksichtigen sind (Art. 44 Abs. 2 EnV). Diesbezüglich

A-1582/2024 Seite 14 rügt die Beschwerdeführerin, dass sie die entsprechenden Rechnungen – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – schon mit dem Gesuch und nicht erst mit der Beschwerde eingereicht habe. Überdies liege eine Ungleich- behandlung vor, da die Vorinstanz diese Rechnungen nicht wie im Paral- lelverfahren nachträglich eingefordert habe. Angesichts des vorliegenden Ergebnisses zu den Arealnetzkosten brau- chen diese Vorbringen der Beschwerdeführerin indes nicht mehr geklärt zu werden. Wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung überzeugend auf- gezeigt, würden – selbst bei einer Berücksichtigung der zusätzlichen Stromkosten von Fr. 69'658.76 gemäss Art. 44 Abs. 2 EnV – die Elektrizi- tätskosten nur auf 7.20 % der Bruttowertschöpfung steigen. Der daraus resultierende Rückerstattungsbetrag von Fr. 17'176.75 läge weiterhin unter dem gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag von Fr. 20'000.-- (Art. 40 Bst. d EnG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2021/22 wäre somit auch in diesem Fall vollständig abzuweisen, mithin die angefochtene Verfügung im Ergeb- nis zu bestätigen. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuwei- sen ist. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrens- kosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Gleiches gilt für die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).

A-1582/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Metzger Flurina Peerdeman

A-1582/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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