Abt ei l un g I A-15 6 2 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Thomas Stadelmann, Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. X._______ GmbH, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (4. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2000). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 15 62 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Mit Fragebogen vom 19. Februar 1997 meldete die X._______ GmbH (auch Gesellschaft genannt) bei der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (ESTV) ihre Tätigkeit als Betreiberin einer Sauna an. Die ESTV trug die Gesellschaft rückwirkend auf den 16. November 1996 ins Re- gister für Mehrwertsteuerpflichtige ein. Der Antrag auf Abrechnung nach vereinbarten Entgelten wurde am 17. November 1997 bewilligt. B. Im August 2000 führte die ESTV eine Kontrolle durch. Gestützt auf de- ren Ergebnis erhob sie für die Perioden 4. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2000 (Zeit vom 16. November 1996 bis 31. März 2000) mit Ergän- zungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 25. August 2000 eine Steuernach- forderung im Betrag von insgesamt (gerundet) Fr. 47'393.--, zuzüglich Verzugszins. Die Forderung umfasste vorab eine Nachbelastung der Mehrwertsteuer auf buchhalterisch erfassten, aber nicht deklarierten Umsätzen aus der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften sowie der Zurverfügungstellung der Infrastruktur an die im Sauna-Club tätigen Sexarbeiterinnen (Fr. 13'603.--; Ziff. 1 der EA). Darüber hinaus forderte die ESTV einen ermessensweise festgelegten Betrag aus der Infra- strukturbenützung nach, wobei sie die unter Ziff. 1 bereits nachgefor- derte Steuer davon in Abzug brachte (Fr. 15'277.75; Ziff. 2a der EA). Ferner beinhaltete die Nachforderung u. a. eine Schätzung nicht ver- buchter und nicht deklarierter "steuerbarer WIR-Erlöse" (Fr. 2'354.55; Ziff. 2b der EA), eine Ermittlung der steuerlich bislang nicht berück- sichtigten Verpflegung der Arbeitnehmenden (Fr. 1'874.05; Ziff. 3 der EA) sowie eine Aufrechnung zu Unrecht in Abzug gebrachter Vorsteu- ern (Fr. 5'567.-- Vorsteuern auf dem Material- und Dienstleistungs- aufwand gemäss Ziff. 4a bzw. Fr. 7'858.-- Vorsteuern auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand gemäss Ziff. 4b der EA). Am 10. No- vember 2000 bzw. 12. Januar 2001 präzisierte die ESTV bezüglich der Aufrechnung der Umsätze aus der Zurverfügungstellung von Arbeits- kräften, dass es sich hiebei vielmehr um eine Weiterverrechnung von Personalkosten handle, die indes ebenfalls zum Normalsatz steuerbar sei. Mit Gutschrift (GS) Nr. ... vom 13. März 2001 schrieb die ESTV der X._______ GmbH im Zusammenhang mit der Vorsteuerkorrektur gemäss Ziff. 4b der EA Nr. ... einen Betrag von Fr. 2'643.-- gut. Se ite 2
A- 15 62 /2 0 0 6 C. Die ESTV entschied am 15. März 2001, die X._______ GmbH schulde für die Zeit vom 16. November 1996 bis 31. März 2000 Fr. 43'891.-- Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins. Mit Eingabe vom 11. April bzw. mit Ergänzung vom 30. April 2001 liess die Gesellschaft Einsprache erheben und beantragen, die geschuldete Mehrwertsteuer auf Fr. 10'754.55 herabzusetzen. Zur Begründung trug sie im Wesentli- chen vor, sie stelle keine Arbeitskräfte zur Verfügung. Vielmehr handle es sich um einen Mitarbeiter des Gesellschafters A., welcher diesen der Gesellschaft teilweise zur Verfügung stelle. Ferner bean- standete sie die Schätzung des Umsatzes im Zusammenhang mit der "Infrastrukturbenützungsgebühr" der in der Sauna tätigen Damen so- wie die Aufrechnung der Steuer aus der Verpflegung der Arbeitneh- menden. Hinsichtlich der Vorsteuerkorrektur reichte sie zwei Formula- re 1310 "Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungsemp- fänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzugs trotz formell ungenügender Rechnungen" ein. D. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 orientierte die ESTV die X. GmbH dahingehend, dass sich betreffend die erotischen Dienstleistun- gen, welche von den im Sauna-Club tätigen Frauen erbracht werden, eine Neubeurteilung als unumgänglich erweise. Anlässlich der Kontrol- le seien die Damen als (mehrwertsteuerlich) selbständig tätige Per- sonen betrachtet worden. Aufgrund des Auftretens gegen aussen gelte indes die X._______ GmbH als Erbringerin der erotischen Dienstleis- tungen und somit seien sämtliche Umsätze der im Sauna-Club arbei- tenden Frauen ihr zuzuordnen. Die Schätzung hinsichtlich "Infrastruk- turbenützungsgebühren" sei daher unzutreffend und durch eine neue, die Gesamtheit der Umsätze aus erotischen Dienstleistungen umfas- sende Schätzung zu ersetzen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs räumte sie der X._______ GmbH Frist ein zur Stellungnahme. Mit Ein- gabe vom 30. September 2005 liess diese die beabsichtigte Steuer- nachforderung bestreiten. E. Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 stellte die ESTV fest, dass der Entscheid vom 15. März 2001 für den Betrag von Fr. 2'354.55 (entspricht der Schätzung nicht verbuchter und nicht deklarierter "steu- erbarer WIR-Erlöse" gemäss Ziff. 2b der EA), zuzüglich Verzugszins, in Rechtskraft erwachsen sei, wies die Einsprache bis auf einen Betrag Se ite 3
A- 15 62 /2 0 0 6 von Fr. 133.50 ab (fälschlicherweise zu gering ausgefallene GS Nr. ... vom 13. März 2001) und setzte die Steuernachforderung – nebst den rechtskräftigen Steuern und Verzugszinsen – auf (neu) Fr. 258'580.50, zuzüglich Verzugszins, fest. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, die Sexarbeiterinnen könnten entgegen ihrer ersten Einschät- zung nicht als selbständig tätige Personen qualifiziert werden; auf- grund der gesamten Umstände seien die von ihnen erzielten Umsätze der X._______ GmbH zuzuordnen. Da die Gesellschaft nach eigenen Angaben keine Aufzeichnungen diesbezüglich führe und die entspre- chenden Umsätze nicht in den Geschäftsunterlagen erfasst seien, müssten sie nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt werden. Des Weitern hielt die Verwaltung an der in Ziff. 1 der EA unter der Position "Zurverfügungstellen von Arbeitskräften" besteuerten Umsatzdifferenz fest, bei welcher es sich indes vielmehr um eine Weiterverrechnung von Personalkosten handle, welche ebenfalls zum Normalsatz steuer- bar sei. Ferner bestätigte sie die annäherungsweise Ermittlung der Steuer auf der Verpflegung des Personals sowie die Aufrechnung der zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzüge, soweit sie nicht mit der GS Nr. ... bzw. durch die Gutheissung korrigiert worden sind. Die anlässlich der Kontrolle vorgefundenen bzw. im Laufe des Verfahrens eingereichten Rechnungsbelege sowie die Formulare 1310 seien man- gelhaft bzw. unvollständig. F. Am 3. März 2006 lässt die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein- reichen und beantragen, den Einspracheentscheid vollumfänglich auf- zuheben. Es sei festzustellen, dass sie in grundsätzlicher Hinsicht bzw. allenfalls für das von den Prostituierten im Sauna-Club vereinnahmte Entgelt nicht mehrwertsteuerpflichtig sei; allenfalls sei die Sache zum Erlass eines Entscheids zum Bestand der Steuerpflicht an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Eventuell sei für den Fall ihrer Steuerpflicht festzustellen, dass der Vorsteuerabzug ermessensweise durch Anwen- dung des Saldosteuersatzes von 4,5% vorzunehmen sei, oder die Sa- che sei zur Neufestsetzung und zur Festlegung des Vorsteuerabzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei der mit Entscheid vom 15. März 2001 festgelegte Steuerbetrag für die Periode 16. No- vember 1996 bis 31. März 2000 – entsprechend dem Antrag in der Einsprache vom 11. bzw. 30. April 2001 – auf Fr. 10'754.55 festzu- legen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Übrigen sei die für die Zeit vor dem 13. Juli 2000 geforderte Mehrwertsteuer für Se ite 4
A- 15 62 /2 0 0 6 die von den Prostituierten vereinnahmten Entgelte so oder anders ver- jährt. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 schliesst die ESTV auf Abwei- sung der Beschwerde. Sie hält zudem dafür, die Nachbelastungen hin- sichtlich der Positionen "Zurverfügungstellen von Arbeitskräften", "Ver- pflegung der Arbeitnehmer/innen", "Vorsteuern / Material- und Dienst- leistungsaufwand" sowie "Vorsteuern / Investitionen und übriger Be- triebsaufwand" seien in der Beschwerde unbestritten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Ferner sei die geschuldete Mehrwert- steuer auf den Dienstleistungserlösen der Prostituierten nicht verjährt. Mit Datum vom 23. Juni bzw. 16. August 2006 reichen die Parteien je eine Replik bzw. Duplik ein. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Eingabe insbesondere die Ansicht der ESTV, wonach diverse Nachbe- lastungen in Rechtskraft getreten seien. G. Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah- rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits- halber übernommen. H. Mit Instruktionsmassnahme vom 13. Mai 2008 lädt das Bundesverwal- tungsgericht die ESTV ein, zur Frage, welchen Ausgang das vorliegen- de Verfahren, begrenzt auf die umstrittenen Vorsteueraufrechnungen, im Lichte der neuen Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung zu nehmen hat, welche am 1. Juli 2006 in Kraft getreten sind. In Ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2008 hält die Verwaltung an den vorge- nommenen Aufrechnungen fest. Demgegenüber beantragt die Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2008 die Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuerabzüge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren Se ite 5
A- 15 62 /2 0 0 6 (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201], in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so- fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts- mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). 1.2Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1996 bis 2000. Die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bleiben im vorlie- genden Fall anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG). 2. 2.1Der Mehrwertsteuer unterliegen u. a. die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV). 2.2 2.2.1Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV). Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personenge- sellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamt- heiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV). 2.2.2Die Voraussetzung der Ausübung einer gewerblichen und berufli- chen Tätigkeit umfasst jede Art von Aktivität, bei welcher zur Erzielung von Einnahmen Dritten gegenüber wirtschaftliche Leistungen erbracht werden und welche auf gewisse Dauer angelegt ist, d. h. welche nach- Se ite 6
A- 15 62 /2 0 0 6 haltig, und nicht nur einmalig oder gelegentlich ausgeübt wird. Die Be- griffe "gewerblich" und "beruflich" stellen keine weiteren Anforderun- gen auf und sind weit zu interpretieren. Jede Art von Aktivität kann in Betracht kommen, soweit sie das Element der Dauerhaftigkeit aufweist (Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 2.1; Ent- scheide der SRK vom 11. Januar 2000, veröffentlicht in Verwaltungs- praxis der Bundesbehörden [VPB] 64.80 E. 3a/aa mit Hinweisen, vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.6 E. 3a, Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 3.1; GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 24 ff. zu Art. 21; ALOIS CAMEN- ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteu- ergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 345 ff.). 2.2.3Des Weitern bedingt die Steuerpflicht die selbständige Aus- übung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Wichtige Kriterien hierfür sind beispielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von einem Arbeitgeber erbracht wird (statt vieler: Urteile des Bundes- gerichts 2C_518/2007 / 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2, 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3, vom 27. Oktober 2000, veröffentlicht in Revue de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 2001 II 56 und in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 653 f.; Entscheide der SRK vom 21. Februar 2000, veröffentlicht in VPB 64.113 E. 3a, vom 23. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.91 E. 3b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 2a). Ob der Leis- tungserbringer selbständig im mehrwertsteuerlichen Sinn handelt, ist aber aufgrund der Gesamtheit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu be- urteilen. Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Selbständigkeitsbegriff eher weit auszulegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemei- ne Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 175). Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht, ist aber nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich, sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob der Un- ternehmer überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder -empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich Se ite 7
A- 15 62 /2 0 0 6 demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegen- über Dritten, im eigenen Namen auftritt (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 3a und b). In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeutung beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von Art. 10 MWSTV. Denn als blosser Vermittler einer Leistung gilt nur, wer diese ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande kommt (Abs. 1). Handelt bei einer Leistung der Vertre- ter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Na- men des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (Abs. 2). 2.3Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Im Fall einer Lieferung oder Dienstleis- tung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV; sog. Grundsatz des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"]). Während der Geltungsdauer der MWSTV (eine andere Regelung ent- hält Art. 33 Abs. 3 MWSTG) zählten zu den nahestehenden Personen insbesondere auch die Angestellten eines Steuerpflichtigen. An das Personal erbrachte Leistungen zu Vorzugskonditionen, welche einem unabhängigen Dritten unter den gleichen Voraussetzungen nicht ge- währt würden, sind zum Preis zu versteuern, den ein Dritter der glei- chen Abnehmerkategorie zu bezahlen hätte (Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1414/2006 vom 16. November 2007 E. 4.1, A-1379/2007 vom 10. September 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom
A- 15 62 /2 0 0 6 welche auch im Zusammenhang mit Ermessenseinschätzungen zu be- rücksichtigen sind (vgl. E. 2.5 hienach; siehe auch Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom 16. November 2007 E. 4.2, A-1355/2006 / A-1356/2006 vom 21. Mai 2007 E. 3.4, A-1364/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.2, 4.4 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV können sich Ab- grenzungsprobleme ergeben mit dem Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige aus seinem Unternehmen Gegenstände entnimmt, die oder deren Bestandteile ihn zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die er (u.a.) für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für seinen privaten Be- darf oder für den Bedarf seines Personals verwendet (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Lässt der Steuerpflichtige seinen Angestellten eine Leistung unentgeltlich zukommen, finden – mangels Austauschverhält- nis – folglich die Regeln über den Eigenverbrauch Anwendung (vgl. zum Ganzen auch Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 4a/bb). Diesfalls hält Art. 26 Abs. 3 Bst. a MWSTV fest, dass die Steuer bei der endgültigen Entnahme bei neuen beweg- lichen Gegenständen vom Einkaufspreis dieser Gegenstände oder ih- rer Bestandteile (Ziff. 1) bzw. bei in Gebrauch genommenen bewegli- chen Gegenständen vom Marktwert dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme (Ziff. 2) berechnet wird. So- bald die Leistung an das Personal indes gegen ein Entgelt erfolgt (aber zu Vorzugskonditionen), greift nicht der Tatbestand des Eigen- verbrauchs, sondern Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV. 2.4Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, ver- öffentlicht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112). 2.5 2.5.1Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und Se ite 9
A- 15 62 /2 0 0 6 unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den ge- schuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vor- steuern) an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip be- deutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehr- wertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48 MWSTV; vgl. CAMEN- ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 569 ff.). Ein Verstoss des Steuer- pflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da er durch die Nichtbeachtung die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 2.5.2Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ord- nungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berech- nung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV). Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung für Mehr- wertsteuerpflichtige (vom Herbst 1994 [Wegleitung 1994] und vom Frühling 1997 [Wegleitung 1997]) Gebrauch gemacht. Darin sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszu- gestalten ist. Insbesondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Wegleitung 1994, Rz. 870 ff., Wegleitung 1997, Rz. 874). 2.5.3Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver- halt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 48 MWSTV). Die Ermes- sensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur Errei- Se it e 10
A- 15 62 /2 0 0 6 chung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (UELI MAUSER, mwst.com, a.a.O., N. 3 zu Art. 60). Gegebenenfalls hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Ver- hältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rech- nung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundes- gerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschät- zungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbin- dung mit Erfahrungssätzen. Die Anwendung von Erfahrungszahlen kommt namentlich in Betracht, wenn die Lohnsumme unbestritten fest- stellbar ist. Bei der Anwendung von Erfahrungszahlen ist allerdings deren Streubreite zu beachten, wenn eine den individuellen Verhält- nissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundes- gerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in ASA 52 S. 234 E. 4, vom 31. März 1983, veröffentlicht in ASA 50 S. 669 E. 2; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa und E. 4e.bb.aaa; vgl. zum Ganzen auch PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in ASA 69 S. 526 ff.; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3, A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Ba- siswerte der Ermessenstaxation fungieren (vgl. HANS GERBER, Die Steu- erschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980, S. 307). 2.5.4Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum um- legt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der ge- samten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2, 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.3, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1; Entscheid der Se it e 11
A- 15 62 /2 0 0 6 SRK vom 18. Januar 2005 [SRK 2003-026] E. 2d, vom 10. Juli 1997 [SRK 86/96] E. 3 mit Hinweisen). 2.5.5Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensver- anlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht un- eingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zu- rückhaltung und führt so die gefestigte Praxis der SRK weiter (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen einer Ermes- senstaxation erfüllt, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn er den Nach- weis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungs- gericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2). Insoweit erfolgt somit eine Abkehr von der allgemeinen Beweislastregel, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steu- erbegründenden und -mehrenden Tatsachen, währenddem der Steuer- pflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen be- weisbelastet ist, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbe- freiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49, E. 3b/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1503/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 1.3, A-1373/2006 vom 16. No- vember 2007 E. 2.1 und A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, je mit Hinweisen). 2.6 2.6.1Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rech- nung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen. Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 28 MWSTV versehen sein (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Erfüllen die Se it e 12
A- 15 62 /2 0 0 6 Vorsteuerbelege die formellen Anforderungen nicht, muss der Vorsteu- erabzug verweigert werden (Entscheide der SRK vom 25. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4b, vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.1, 3.2, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1). 2.6.2Die ESTV praktiziert ein nachträgliches Korrekturverfahren der Vorsteuer mittels Formular 1310 ("Bestätigung des Leistungserbrin- gers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzuges trotz formell ungenügender Rechnung"; heute Formular 1550). Diese durch die Rechtsprechung gestützte Praxis kommt u. a. zur Anwendung, wenn auf der Rechnung Datum oder Zeit- raum der Lieferung oder Dienstleistung und/oder der Steuersatz feh- len. Beispielsweise Name und Adresse des (richtigen) Leistungsemp- fängers stellen hingegen Angaben dar, die (um die Gefahr entspre- chender Missbräuche auszuschliessen) unverzichtbar sind und für wel- che eine Nachbesserung mittels Bestätigung des Leistungserbringers nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1368/2006 vom 12. Dezember 2007 E. 4.1.4, A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.4.4; Entscheide der SRK vom 14. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.79 E. 2b, vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53 E. 3b, vom 17. Juni 2002, veröffentlicht in VPB 67.125 E. 3b). Die Bestätigung muss zudem alle in Art. 28 Abs. 1 MWSTV genannten Angaben enthalten und der Leistungserbringer hat diese rechtsgültig zu unterzeichnen (Entscheid der SRK vom 25. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4d/bb und 4d/dd). 2.6.3Nach neuem Verordnungsrecht (in Kraft seit 1. Juli 2006) hat die ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente an- zuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Liefe- rung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG (entspricht Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV) nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]). Allein aufgrund von Formmängeln wird über- dies keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung ei- ner Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Er- Se it e 13
A- 15 62 /2 0 0 6 stellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a MWSTGV; zur Rechtmässigkeit dieser neuen Bestimmungen und deren rückwirkenden Anwendung auch für den zeitlichen Anwen- dungsbereich der alten Mehrwertsteuerverordnung ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 und A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4). 2.6.4Art. 15a und 45a MWSTGV betreffen allerdings einzig Form- mängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungs- praxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch an- gewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzmässige Vorschriften werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtli- che Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben vom neuen Verordnungsrecht folglich unberührt (statt vieler: Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-1437/2006 und A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6). So bleibt das Vor- handensein einer Rechnung (oder eines entsprechenden Belegs) eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerab- zug. Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Rechnung auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte materiellrechtliche Bedeutung nicht eingebüsst hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 2.5.1, A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1). 2.6.5Im Rahmen einer Ermessensveranlagung obliegt es der ESTV grundsätzlich bloss, den pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten Umsatz des Mehrwertsteuerpflichtigen, nicht aber die abzugsfähigen Vorsteuern, zu ermitteln. Die Geltendmachung der eventuell angefalle- nen Vorsteuern ist ein Recht des Steuerpflichtigen; ihm ist es anheim gestellt, ob er davon Gebrauch machen will. Es ist jedenfalls grund- sätzlich nicht die Aufgabe der ESTV, dieses Recht für den Mehrwert- steuerpflichtigen von Amtes wegen auszuüben. Sofern er von der Se it e 14
A- 15 62 /2 0 0 6 selbst deklarierten bzw. von der ESTV geschätzten Ausgangsumsatz- steuer Vorsteuern abziehen will, so hat er dafür den vollen Nachweis gemäss Art. 29 Abs. 1 i.V.m Art. 28 Abs. 1 MWSTV zu erbringen (Vor- steuerabzug als steuermindernde Tatsache; vgl. E. 2.5.5 hievor; vgl. dazu ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.558/2005 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b/bb/aaa). Es ist indes darauf hinzuweisen, dass es dem Steuerpflichtigen unbenommen ist, sogar noch im Rahmen der Beschwerde gegen eine Schätzung mittels Belegen den Nachweis für angefallene Vorsteuern zu erbringen (Ent- scheide der SRK 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b, vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b.bb; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1550/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.4 mit Hinweisen, A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4). 2.7Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 40 Abs. 1 MWSTV fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ent- standen ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforde- rungshandlung unterbrochen (Art. 40 Abs. 2 MWSTV). Die Einforde- rungshandlung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an keine besondere Form gebunden (Urteil des Bundesgerichts vom
A- 15 62 /2 0 0 6 3. 3.1Im vorliegenden Fall betreibt die Beschwerdeführerin für die hier massgebliche Zeit einen Sauna-Club mit Barbetrieb einschl. Verkauf von diversen Snacks und Esswaren. Sie stellt den in ihrem Club tätigen Sexarbeiterinnen gegen Entgelt ihre Infrastruktur (u. a. die Räumlichkeiten, wo sich die Kunden und Frauen kennen lernen bzw. Kontakt aufnehmen können, den Sauna-/Poolbereich, die verschiede- nen Zimmer) zur Verfügung. Die Damen haben hiefür ein sog. Eintritts- geld zu entrichten. Bei bestimmten weiteren Anlässen (diverse Parties) haben sie eine zusätzliche Entschädigung für die Infrastrukturbe- nützung zu bezahlen. Ferner haben auch die Kunden ein Eintrittsgeld zu bezahlen. Die diversen gastgewerblichen Leistungen werden grund- sätzlich sowohl den Sexarbeiterinnen als auch den Kunden in Rech- nung gestellt; davon ausgenommen ist jeweils das erste Getränk bzw. sind bei verschiedenen Parties sämtliche gastgewerblichen Leistungen bereits im Eintrittspreis inbegriffen. Nach dem Gesagten handelt es sich klarerweise um eine mehr- wertsteuerlich relevante gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (vgl. E. 2.2.2), welche die Beschwerdeführerin zudem selbständig ausübt. Unzutreffend ist daher der Einwand, es handle sich nicht um eine wirt- schaftliche Leistung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Prostitution als sittlich missbilligtes Geschäft sei nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer, scheint sie jedenfalls zu verkennen, dass selbst Umsätze aus unerlaubten oder strafbaren Tätigkeiten der Mehrwert- steuer grundsätzlich unterstehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_16/2008 und 2C_17/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5 bzw. E. 6; BVGE 2007/23 S. 263 E. 4 ff., insbesondere E. 4.5 und 4.6). Dass die Be- schwerdeführerin die erforderliche Umsatzgrenze (bzw. die Steuerzahl- last; Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV) nicht überschritten hätte, ist darü- ber hinaus nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vgl. Quartalsabrechnungen 4/96 – 1/00; Ver- nehmlassungsbeilagen Nr. 29). Die Mehrwertsteuerpflicht der Be- schwerdeführerin ist demnach zu bejahen. Im Übrigen wird die Rüge der mangelnden subjektiven Steuerpflicht erstmals in der Beschwerde- schrift vorgebracht. Bis anhin ist die Beschwerdeführerin stets von ih- rer Mehrwertsteuerpflicht ausgegangen, hat sie doch aus eigener Ini- tiative die Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bean- tragt. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, wie das Verhalten der Beschwerdeführerin (Anmelden bei der ESTV, Deklarie- Se it e 16
A- 15 62 /2 0 0 6 ren und Entrichten der Mehrwertsteuer über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren) im Lichte des Selbstveranlagungsprinzips zu beurtei- len wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5, in Bestätigung des Entscheids der SRK vom 21. Mai 2003 [SRK 2002-039] E. 4; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 3.1.1, A-1413/2006 vom 16. November 2007 E. 2.2.2 mit Hinweisen, 3.2). 3.2Im Weitern ist zu prüfen, ob auch die Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen, welche die im Sauna-Club tätigen Frauen erzielten, mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, wie die ESTV geltend macht. 3.2.1Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, die für die Zeit vor dem 13. Juli 2000 geforderte Mehrwertsteuer sei für die von den Prostituierten vereinnahmten Entgelte unabhängig der Mehrwertsteu- erpflicht der Beschwerdeführerin verjährt. Die Vorinstanz habe ihr mit Schreiben vom 12. Juli 2005 erstmals eröffnet, dass sie mit Wirkung ab November 1996 bis 31. März 2000 für die Dienstleistungen der Prostituierten mehrwertsteuerpflichtig sein soll. Die erstmalige Steuer- einforderungshandlung für diese Drittumsätze sei mit Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids am 1. Februar 2006 erfolgt. Mit dieser Einforderungshandlung sei die Verjährungsfrist von fünf Jahren unterbrochen worden. Im August 2000 führte die ESTV bei der Beschwerdeführerin eine Steuerkontrolle, welche die Steuerperioden 4. Quartal 1996 bis
A- 15 62 /2 0 0 6 nach allen Richtungen ist nicht erforderlich. Als Einforderungshandlung hat die Zustellung der EA Nr. ... vom 25. August 2000 deshalb die Ver- jährungsfrist auch für allfällige Nachforderungen diesbezüglich rechts- wirksam unterbrochen (vgl. E. 2.7). Schliesslich hat das Schreiben der ESTV vom 12. Juli 2005, mit welchem die Beschwerdeführerin über die Neubeurteilung der von den Sexarbeiterinnen erbrachten Dienst- leistungen orientiert worden ist und sie Gelegenheit zur Stellungnah- me erhalten hat, die Verjährung erneut unterbrochen. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 3.2.2Zunächst betreibt die Beschwerdeführerin in Zeitschriften und auf ihrer Homepage für den Sauna-Club bzw. die Damen Werbung und weist dabei auf das Sexangebot hin. Bei den Akten liegende Kopien von Zeitungsinseraten und Ausdrucke des Homepage-Auftritts von En- de 1998 verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin jeweils im eige- nen Namen (des Clubs) die Dienstleistungen bzw. die Events (Parties, etc.) anpreist und die entsprechenden Preise auflistet. Für eine allfälli- ge Kontaktaufnahme wird sowohl in den Zeitungsinseraten als auch auf der Homepage ausschliesslich auf die (Internet-)Adresse und die Telefonnummer des Sauna-Clubs bzw. die Nummer des Infobands ver- wiesen. Eine Direktkontaktnahme mit der jeweiligen Sexarbeiterin oh- ne Zuhilfenahme der Beschwerdeführerin bleibt dem Kunden also ver- wehrt. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass für die Leistun- gen der Damen in ihrem Etablissement Werbung an anderer Stelle auch im Namen der eigentlichen Leistungserbringerinnen, d.h. aller dort arbeitenden und auch verfügbaren Damen je einzeln mit Möglich- keit der direkten Kontaktaufnahme etc., erfolgen würde und erbringt je- denfalls keinen entsprechenden Nachweis. Es liegen überdies ganz generell keine Hinweise bzw. Belege (namentlich auf Damen ausge- stellte Rechnungen, Geschäftspapiere mit eigenem Briefkopf, eigene Prospekte usw.) dafür vor, dass die Frauen nach aussen als selbstän- dige Unternehmerinnen, unter eigener Firma, in Erscheinung treten. Vielmehr wird auf der Homepage explizit festgehalten: "Wir warten auf dich, X._______ Girls". Folglich fehlt es für die Annahme der mehr- wertsteuerlichen Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen mit Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin angepriesenen Leistungen zunächst am rechtsgenügenden Auftritt der einzelnen Damen nach aussen im eigenen Namen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2007 / 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 3.2, in Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Se it e 18
A- 15 62 /2 0 0 6 A-1399/2006 und A-1400/2006 vom 6. Februar 2008 E. 3.1 A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1; Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; vgl. E. 2.2.3 hievor). Im Übrigen erweist sich die Behauptung, für die in concreto in Frage stehenden Steuerperioden sei noch keine Werbung im Internet erfolgt, nach den vorstehenden Darstellungen zumindest für die Zeit ab Dezember 1998 als schlicht tatsachen- und aktenwidrig. 3.2.3Ferner kann nicht gesagt werden, die Sexarbeiterinnen handel- ten in völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit: Die Beschwerdeführerin bietet an mehreren Tagen in der Woche nebst dem Sauna- bzw. Poolbetrieb Parties an, wobei sie auch die jeweiligen Tarife festlegt. In den Pauschalbeträgen sind sämt- liche sexuellen Dienstleistungen während der Party inbegriffen. Der Umsatz wird anschliessend auf die anwesenden Damen verteilt. Diese können demnach die genauen Preise für die jeweils konkret erbrach- ten Leistungen in keiner Weise mitbestimmen. Es ist durchaus mög- lich, dass die Preise gegenüber denjenigen im Einzelservice stark ver- billigt sind. Jedenfalls beeinträchtigt die Preisvorgabe der Beschwerde- führerin die betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., E. 3.2, in Bestä- tigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2006, a.a.O., jeweils E. 3.2; Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.2; noch nicht rechtskräftige Urteile A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 3.2, A-1545/2006 und A-1546/2006 vom 30. April 2008 E. 3.2.2). Nicht nur das spricht gegen eine mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der Damen, sondern auch der Umstand, dass sie in einer weitge- henden arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Beschwerdeführe- rin stehen. Denn es sind jeweils mehrere Frauen, welche die Infra- struktur und die weiteren Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinander für ihre Sexangebote nutzen. Zudem legt die Beschwerdeführerin die Öffnungszeiten des Sauna-Clubs bzw. die Dauer der Parties fest. Um- fang und Zeitpunkt der Leistungserbringung der einzelnen Damen sind folglich direkt von der Belegungsdichte der beschwerdeführerischen Betriebsmittel abhängig. Leistungsumfang und -zeit können die Sexar- beiterinnen dementsprechend nur bedingt frei wählen. Sie bestimmen sich vielmehr nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten und weitgehend auch der Bedürfnisse bzw. des Willens der Beschwerde- Se it e 19
A- 15 62 /2 0 0 6 führerin (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., E. 3.2, in Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils E. 3.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.2; Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; noch nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2008, a.a.O., E. 3.2, vom 30. April 2008, a.a.O., E. 3.2.2). Es steht im ureigensten Interesse der Beschwerdeführerin, dass die Zimmer bestmöglich ausgelastet sind und dass Friktionen weitestge- hend vermieden werden, weshalb sich die Damen zwangsläufig einer entsprechenden betrieblichen Ordnung der Beschwerdeführerin unter- ziehen müssen. So werden die Anwesenheiten der Sexarbeiterinnen wohl derartig zusammengestellt, dass sie die Bedürfnisse der Kunden bestmöglich abdecken und so eine möglichst hohe Auslastung des Etablissements der Beschwerdeführerin erreicht werden kann. Im Be- sonderen hat sie an denjenigen Tagen, an welchen die Parties stattfin- den, dafür zu sorgen, dass daneben der ordentliche Sauna- und Pool- betrieb mit dem entsprechenden sexuellen Angebot aufrechterhalten bleibt. Sie führt selber an, dass die Partyanlässe parallel und gleich- zeitig zum Sauna-Club-Betrieb durchgeführt würden. 3.2.4Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angebotenen sexu- ellen Dienstleistungen aufgrund des nach aussen sichtbaren Erschei- nungsbildes einen integrierten Zweig des Sauna-Clubs der Beschwer- deführerin darstellen. Massgebend ist, dass sie nach aussen im eige- nen Namen auftritt, und nicht die einzelnen Damen. Die Umsätze sind der Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich zuzurechnen. Allenfalls daneben bestehende gewisse Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit wären nicht so bedeutend, dass damit die obgenannten, hier relevan- ten Indizien in den Hintergrund treten würden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O, E. 3.2 in fine). 3.2.5Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwä- gungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind. 3.2.5.1Sie macht vorab geltend, die Frauen führten ihre Tätigkeit selbstverantwortlich und auf eigene Initiative, als Selbständigerwer- bende aus. Sie allein seien aus ihrer Dienstleistungsbeziehung be- rechtigt und verpflichtet. Soweit die Beschwerdeführerin damit auf die arbeitsrechtliche Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen hinweisen will, Se it e 20
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ist ihr entgegenzuhalten, dass die Analyse der Frage nach der Selb-
ständigkeit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten höchstens eine Aus-
legungshilfe – mithin ein Indiz – darstellt, jedenfalls nicht allein ent-
scheidend sein kann (E. 2.4 hievor). Im vorliegenden Fall wird den Da-
men die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit jedoch nicht etwa auf-
grund der Annahme abgesprochen, sie stünden in einem arbeitsrecht-
lichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin, sondern weil für die sexu-
ellen Dienstleistungen im Sauna-Club nicht sie, sondern die Be-
schwerdeführerin im eigenen Namen nach aussen in Erscheinung tritt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., E. 3.3.2, in
Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli
2007, a.a.O., jeweils E. 3.4.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.1, vom 29. Oktober 2007, a.a.O.,
Leistungserbringerin hat folglich die Beschwerdeführerin zu gelten
(E. 2.2.3 hievor). Aus demselben Grund spielt es ferner von vornherein
keine Rolle, ob die Sexarbeiterinnen je einen Jahresumsatz von min-
destens Fr. 75'000.-- erzielen bzw. inwieweit der Beschwerdeführerin
bekannt ist, ob die Frauen diese Umsatzgrenze erreichen. Schliesslich
kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten ableiten
aus dem Einwand, die Prostituierten hätten, ebenso wie die Kunden,
einen Eintrittspreis sowie allenfalls eine zusätzliche Infrastrukturge-
bühr für die Teilnahme an einer Party zu bezahlen. Regelungen dieser
Art betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen ihr und den einzel-
nen Damen. Bezeichnenderweise lässt sich den Akten nirgends ent-
nehmen, dass die Eintritts- bzw. Infrastrukturbenützungsgebührenre-
gelung mit den Sexarbeiterinnen Dritten gegenüber bzw. gegen aus-
sen offengelegt wird und die Sexarbeiterinnen als "Besucherinnen des
Sauna-Clubs", wie sie von der Beschwerdeführerin genannt werden,
empfunden würden.
3.2.5.2Die Beschwerdeführerin hält zudem dafür, die schweizerische
Rechtsordnung lasse das gelegentliche oder gewerbsmässige Anbie-
ten oder Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen ge-
gen Entlöhnung in Geld oder andern materiellen Werten nur in selb-
ständiger und unabhängiger Tätigkeit zu (Art. 195 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).
Die im Club tätigen Frauen seien selbständig, unbeeinflusst, unkontrol-
liert und unüberwacht mit direktem Leistungsanspruch gegenüber ih-
ren Kunden tätig. Mit dem angefochtenen Vorgehen versuche die Vor-
Se it e 21
A- 15 62 /2 0 0 6 instanz, die Beschwerdeführerin zur Förderung der Prostitution anzu- stiften. Laut Art. 195 Abs. 3 StGB wird jemand, der die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht, oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Rechtsprechung setzt die Strafbarkeit von Art. 195 Abs. 3 StGB voraus, dass auf die Prostituierte ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E 1.2, BGE 126 IV 76 E. 2, BGE 125 IV 269 E. 1). Inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrem Club den Sexarbeiterinnen gegenüber in irgendeiner Weise im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB strafrechtlich relevant sein könnte, ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen und ohnehin nicht massge- bend für das vorliegende Verfahren. Die mehrwertsteuerliche Selbstän- digkeit wird den Damen nicht abgesprochen, weil auf sie ein unzu- lässiger Druck ausgeübt wird, sondern weil sie sich in die Organisation der Beschwerdeführerin einfügen und gegen aussen letztere für die durch die Dienstleistungen der Frauen erzielten Umsätze als mehr- wertsteuerliche Leistungserbringerin in Erscheinung tritt. Wie die Ge- gebenheiten im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Frauen allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren wären, ist dabei ebenso wenig entscheidend wie die Natur des Vertragsver- hältnisses (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.1; noch nicht rechtskräftige Urteile 21. August 2008, E. 3.4.3, vom 30. April 2008, a.a.O., E. 3.2.4.2). 3.2.5.3Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern an, die Frauen unt- erlägen keiner Rechenschaftspflicht. Abgesehen davon, dass die Be- schwerdeführerin dieses Vorbringen nicht belegt, kommt es im vorlie- genden Fall darauf nicht im Wesentlichen an. Massgebend ist zu- nächst wiederum die Frage, wie das Sexangebot für die Allgemeinheit, für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (Ent- scheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 4d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 3.4.1 3. Ab- Se it e 22
A- 15 62 /2 0 0 6 schnitt, vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.3 3. Abschnitt, noch nicht rechtskräftige Urteile vom 30. April 2008, a.a.O., E. 3.2.4.3). Unter diesem Blickwinkel erscheint – wie gezeigt (E. 3.2.2 hievor) – jeweils die Beschwerdeführerin als An- bieterin der sexuellen Dienstleistungen am Markt. Selbstverständlich vereinbart der Kunde letztlich mit der einzelnen Dame die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung. Dies verändert jedoch genauso wenig wie die Behauptung, das jeweilige Entgelt werde direkt durch die Pros- tituierten gefordert und bezogen (was ohnehin nur für den Fall der Bar- zahlung gelten kann und soweit der Kunde nicht an einer der Parties teilnimmt und den dafür zu entrichtenden [Gesamt-]Preis beim Eintritt bezahlt), das nach aussen vermittelte Gesamtbild, wonach die Be- schwerdeführerin mit der Zuhilfenahme der im Club anwesenden Da- men als Leistungserbringerin auftritt. Denn, soweit die Sexarbeiterin- nen im Betrieb der Beschwerdeführerin tätig sind, unterliegen sie der beschriebenen betriebswirtschaftlichen- und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 3.2.3 hievor). Bei diesem Ergebnis sind die Aus- führungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht Beteiligte des die Mehrwertsteuer auslösenden Leistungsaustauschverhältnisses sei, folglich nicht zu hören. 3.2.5.4Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht die Anhörung ihres Gesellschafters A._______ und von drei – zum Teil ehemaligen – Angestellten, eine Befragung der Sexarbeiterinnen vor Ort sowie einen Augenschein. Zwar kann sich, ungeachtet von Art. 2 Abs. 1 VwVG, wonach die Vor- schriften betreffend die Anhörung von Parteien, Zeugen oder Drittper- sonen sowie die Durchführung eines Augenscheins im Steuerverfah- ren keine Anwendung finden, eine Verpflichtung hierzu aufgrund der direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien in bestimmten Fällen dennoch ergeben (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1516/2006 vom 5. Dezem- ber 2007 E. 2.7, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 1.3.2; Entscheid der SRK vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b/bb). Eine sol- che Beweismassnahme rechtfertigt sich aber nur, wenn sie als geeig- net erscheint, Tatsachen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen er- geben, zu bestätigen, zu präzisieren oder zu ergänzen (vgl. dazu Ent- Se it e 23
A- 15 62 /2 0 0 6 scheide der SRK 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b/bb, vom 14. April 2001 [SRK 2000-047] E. 3b, mit weiteren Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn die Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeu- gung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.2; A-1516/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 2.7; Entscheid der SRK vom 27. Juli 2004, a.a.O., E. 4b, 6b/aa; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 122 ff. Rz. 3.65 ff.). Dies trifft vorliegend zu: Die entscheidrelevanten Fakten sind bereits aus den Akten genügend ersichtlich und es ist nicht erkennbar, inwie- fern eine Befragung der genannten Personen bzw. ein Augenschein eine von den Akten abweichende Entscheidungsgrundlage ergeben würde. Der Verfahrensantrag ist bereits deshalb abzuweisen. Im Übri- gen hatte der Gesellschafter A._______ als Geschäftsführer im Ein- spracheverfahren vor der ESTV sowie im jetzigen Beschwerdever- fahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ohnehin hin- reichend Gelegenheit, sich in den schriftlichen Eingaben zum Ganzen zu äussern bzw. Unterlagen zum Beweis einzureichen. Es ist nicht er- sichtlich, was er heute, nach so langer Zeit, mündlich zur relevanten Sachverhaltsermittlung zusätzlich beitragen könnte. Zeugen, welche Angestellte der Beschwerdeführerin sind, fehlt zudem die notwendige Unabhängigkeit, so dass dessen Aussagen – wenn sie denn während der hier fraglichen Zeit überhaupt im Sauna-Club tätig gewesen sind – durch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen wären (MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 321, 346). Des Weitern haben von den zur Zeit im Club als Sexarbeiterinnen tätigen Frauen angesichts der Fluktuation in diesem Gewerbe – wenn überhaupt – wohl nur wenige bereits wäh- rend der massgeblichen Steuerperioden dort ihre Dienstleistungen an- geboten. Schliesslich vermag auch ein Augenschein heute vor Ort in keiner Weise Aufschluss über die damaligen Verhältnisse zu geben. Se it e 24
A- 15 62 /2 0 0 6 3.2.6Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass sich von vornherein nicht die Frage nach einer allfälligen mehr- wertsteuerlichen Stellvertretung durch die Beschwerdeführerin, ob nun in direkter (als blosse Vermittlerin) oder indirekter Form, stellen kann (vgl. E. 2.2.3 letzter Abschnitt hievor), da es den Sexarbeiterinnen in Bezug auf die im Club der Beschwerdeführerin erbrachten sexuellen Dienstleistungen an der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit mangelt und die entsprechenden Umsätze der Beschwerdeführerin zuzurech- nen sind. 4. Als Nächstes ist die Rechtmässigkeit der von der ESTV vorgenomme- nen Ermessenseinschätzung zu beurteilen. Zum einen betrifft dies die Schätzung des Umsatzes aus den durch die Prostituierten im Sauna- Club der Beschwerdeführerin erbrachten erotischen Dienstleistungen bzw. der darauf geschuldeten Mehrwertsteuer (E. 4.2) und zum andern die annäherungsweise Ermittlung der Verpflegung der Arbeitneh- mer/innen (E. 4.3). Die Parteien gehen darin einig, dass es sich bei Letzteren nicht um die Sexarbeiterinnen handelt, sondern um andere Personen, welche während der hier massgeblichen Zeit bei der Be- schwerdeführerin angestellt waren. 4.1Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen die von den Prostituierten vereinnahmten Entgelte nirgends in ihrer Buchhaltung aufgeführt, obschon ihr die entsprechenden Umsätze mehrwertsteuer- lich zuzurechnen sind. Auch hat sie der ESTV diesbezüglich keinerlei Belege vorgelegt. Ähnliches gilt zumindest teilweise mit Bezug auf die Abgabe von Getränken und Esswaren an die Arbeitnehmenden. So- weit es sich um unentgeltliche Abgaben handelt, ist darauf die Eigen- verbrauchsteuer geschuldet. Soweit die Waren jedoch lediglich ver- billigt abgegeben wurden, ist von einer Leistung an nahestehende Per- sonen auszugehen, so dass die Steuer auf der Differenz zum Dritt- preis abzurechnen ist (vgl. E. 2.3), wobei anhand der Akten nicht feststellbar ist, ob diesfalls zumindest der verbilligte Abgabepreis von der Beschwerdeführerin versteuert worden ist. In diesem Sinne sind auch diese Umsätze weder korrekt buchhalterisch erfasst noch richtig mehrwertsteuerlich berücksichtigt worden. Die ESTV ist demzufolge – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht den ge- setzlichen Anforderungen entsprechen; sie sind nicht vollständig und die ausgewiesenen Ergebnisse stimmen mit dem wirklichen Sachver- Se it e 25
A- 15 62 /2 0 0 6 halt offensichtlich nicht überein (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.3). Unter diesen Umständen war die ESTV klarerweise dazu berechtigt und verpflichtet, die fraglichen Umsätze durch Schätzung zu ermitteln. 4.2 4.2.1Für die Berechnung des Umsatzes aus den durch die Sexar- beiterinnen erbrachten sexuellen Dienstleistungen hat die ESTV vorab die Eintritte der Männer und der Frauen gemäss den beschwerdefüh- rerischen Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen analysiert, unterteilt in Party-Tage (ab 1. Januar 1998; jeweils Mittwoch, Freitag und Sonn- tag) sowie Nicht-Party-Tage, und hat die durchschnittliche Anzahl die- ser Eintritte ermittelt. An den Party-Tagen hat sie des Weitern zwischen den Umsätzen, die durch die Teilnahme an der Party erzielt worden sind, und denjenigen aus dem üblichen Sauna-Betrieb unterschieden. Da die Beschwerde- führerin diesbezüglich keine Aufzeichnungen erstellte bzw. vorlegte, hat die ESTV die an der Party teilnehmende Anzahl Männer – wie auch diejenige der Prostituierten – auf die Hälfte der durchschnittli- chen Anzahl Eintritte pro Party-Tag geschätzt. Hinsichtlich des Teilnah- mepreises ging sie von einem Betrag von Fr. 300.-- pro männlicher Be- sucher aus. Von dem so ermittelten Gesamtumsatz hat sie – da bereits versteuert oder mit der EA vom 25. August 2000 nachbelastet – die Eintritte der männlichen Partyteilnehmer und der Sexarbeiterinnen so- wie die verbuchten, aber – mit Ausnahme des 1. Quartals 2000 – nicht deklarierten Infrastrukturbenützungsgebühren in Abzug gebracht. Zur Ermittlung des übrigen, ausserhalb der Parties sowie des an Nicht-Party-Tagen erzielten Umsatzes hat die ESTV den Preis für Ero- tikdienstleistungen pro Tag und Mann – unter Beachtung entsprechen- der Ansätze anderer Clubs – zunächst auf Fr. 180.-- (inkl. Eintritt) fest- gelegt. Davon hat sie sodann den durchschnittlichen Eintrittspreis von rund Fr. 65.-- (bestimmt unter Berücksichtigung der ermittelten durch- schnittlichen Eintrittsfrequenzen und der entsprechenden Eintrittsprei- se) in Abzug gebracht. Den Preisansatz exkl. Eintritt von Fr. 115.-- hat sie schliesslich um Fr. 35.-- auf Fr. 80.-- reduziert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin die von den Sexar- beiterinnen entrichteten Eintrittsgelder versteuert hat. 4.2.2Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer Er- messenstaxation erfüllt, obliegt es der Beschwerdeführerin, den Nach- Se it e 26
A- 15 62 /2 0 0 6 weis zu erbringen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig ist bzw. dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie hat sich mit den einzelnen Elementen der vorgenommenen Ermessensein- schätzung im Einzelnen zu befassen und – unter Hinweis auf Beweis- mittel – die Schätzung der Verwaltung zu widerlegen (vgl. oben E. 2.5.5). 4.2.2.1Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ermesseneinschätzung, ohne sich jedoch konkret damit auseinanderzusetzen oder in irgend- einer Weise nachzuweisen, dass diese falsch ist. So hält sie zunächst lediglich dafür, die ESTV gehe willkürlich davon aus, dass an Party- Tagen rund die Hälfte der Männer, die den Sauna-Club besuchten, an den Parties teilgenommen haben. Die durchschnittliche Teilnehmerzahl habe 4 bis 10 Personen betragen. Zudem würden pro Jahr lediglich rund 2,4 Parties pro Woche (125 pro Jahr) und nicht – wie von der Verwaltung angenommen – deren drei durchgeführt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptungen – wie bereits erwähnt – nicht belegt, vermögen sie auch nicht zu über- zeugen. Im Schreiben vom 27. Februar 2001 führte ihre Treuhänderin an, die durchschnittliche Teilnehmerzahl betrage zehn bis höchstens 15 Männer. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einsprache vom 11. April 2001 selber bestätigt, dass an den Parties im Durchschnitt 15 bis 20 Männer teilnehmen würden. Gegen die Schätzung der ESTV, an Party-Tagen nehme die Hälfte der männlichen Sauna-Club-Besucher, d.h. 15 Männer, an der Party teil, ist folglich – insbesondere auch im Lichte der klaren Rechtsprechung betreffend Ermessenseinschätzungen (vgl. E. 2.5.5 hievor) – nichts einzuwenden. Dass die Vorinstanz betreffend die Eintrittsfrequenzen lediglich einzelne Monate, über die gesamte Kontrollperiode verteilt, geprüft und das Ergebnis umgelegt hat, ist diesbezüglich ebenso wenig zu beanstanden. Den Akten lässt sich jedenfalls in keiner Weise entnehmen, dass in den übrigen Monaten nicht dieselben Verhältnisse vorgeherrscht hätten. Soweit die Beschwerdeführerin ferner die von der ESTV herangezogene Anzahl von drei Parties pro Woche rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie selber im Dezember 1998 auf ihrer Homepage die jeweils mittwochs, freitags sowie sonntags stattfin- denden Parties angepriesen hat. Zudem hat die ESTV zugunsten der Beschwerdeführerin einen Teilnahmepreis von Fr. 300.-- angenommen, obschon diese selber in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2005 ausgeführt hat, die Party-Teilnehmer hätten je nach Tageszeit zwi- Se it e 27
A- 15 62 /2 0 0 6 schen Fr. 300.-- und Fr. 500.-- zu entrichten. Aus den Akten geht darü- ber hinaus hervor, dass an gewissen Parties der Teilnahmepreis grundsätzlich bei Fr. 500.-- lag. Sollten tatsächlich – wie die Beschwer- deführerin behauptet – vereinzelte Parties nicht stattgefunden haben, wäre dies in dem angerechneten, tiefen Teilnahmepreis bereits hinrei- chend berücksichtigt. Unzutreffend ist überdies der Einwand, die Vorin- stanz habe der Beschwerdeführerin das Recht verweigert, indem sie auf deren Darstellung des Sachverhalts nicht eingetreten sei und die dazu offerierten Beweismittel nicht abgenommen habe. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin gar keine Unterlagen zum Beweis beigebracht bzw. waren diese widersprüchlich oder lückenhaft. 4.2.2.2Des Weitern wendet die Beschwerdeführerin ein, die Umsatz- schätzung für erotische Dienstleistungen, die ausserhalb der Parties bzw. an den Nicht-Party-Tagen erzielt worden sind, sei mit den von den Freiern bezahlten Entgelten schlechterdings nicht vereinbar. Obschon die ESTV die Vergleichszahlen, wonach in anderen Clubs die Ansätze für 30 Minuten (inklusive Eintritt) bis zu Fr. 200.-- und mehr betragen würden, nicht offengelegt hat, hält die Schätzung diesbe- züglich (Fr. 180.-- inkl. Eintritt bzw. Fr. 115.-- netto pro Tag und Mann) der vorliegenden Prüfung ebenfalls stand. In ähnlich gelagerten Fällen, die vom Bundesverwaltungsgericht bereits zu beurteilen waren, betru- gen die Preise für einzelne Dienstleistungen je nach Art zwischen Fr. 50.-- und Fr. 200.-- sowie Fr. 300.-- für den "½-Std.-Service" bzw. Fr. 500.-- für den "Std.-Service" (Urteile des Bundesverwaltungsge- richts vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils E. 3.1) bzw. von Fr. 160.-- für den "¼-Std.-Service" und Fr. 280.-- für den "½-Std.-Service" bis zu Fr. 380.-- für den "¾-Std.-Service" sowie Fr. 480.-- für den "Std.-Ser- vice" (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., jeweils E. 3.2). Auch wenn die Preise je nach Standort der Erotik-Betriebe allenfalls etwas variieren mögen, ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannten Preise nicht zu einem Vergleich heranziehen könnte. Bereits aus Gründen des Wettbewerbs und der Konkurrenz dürften die Preise für erotische Dienstleistungen in vergleichbaren Betrieben wohl grundsätzlich nicht derart voneinander abweichen. Ausserdem liegt der von der ESTV ver- wendete Ansatz von Fr. 180.-- inklusive Eintritt (bzw. Fr. 115.-- netto) pro Kunde als Durchschnittswert im unteren Rahmen der vorgenann- ten Preise und erweist sich – in Anbetracht der gesamten Umstände – jedenfalls nicht als offensichtlich unangemessen. Demgegenüber ist Se it e 28
A- 15 62 /2 0 0 6 die Beschwerdeführerin jeglichen Nachweis für einen tieferen Ansatz schuldig geblieben. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf den Einwand, dass bei Weitem nicht jeder männlicher Besucher Sexdienstleistungen in Anspruch nehme. Dabei handelt es sich um eine reine Behauptung. Der von der ESTV kalkulierte durchschnittliche Eintrittspreis von Fr. 65.-- wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestrit- ten. 4.2.2.3Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die verbuchten und versteuerten Umsätze aus den Eintrittsgel- dern der Sexarbeiterinnen nicht berücksichtigt. Diese Rüge kann sich ohnehin einzig auf die ausserhalb der Parties bzw. an Nicht-Party-Ta- gen erzielten Umsätze beziehen, da die Eintrittsgelder der Damen für die Parties offensichtlich von der entsprechenden Umsatzkalkulation in Abzug gebracht worden sind (vgl. E. 4.2.1 hievor). Die Vorinstanz hat den Eintrittsgeldern der Sexarbeiterinnen Rech- nung getragen, indem sie vom geschätzten Preis von Fr. 115.-- exklu- sive Eintritt zusätzlich einen Betrag von Fr. 35.-- abgezogen hat. Dies ergibt angesichts der durchschnittlichen Anzahl Eintritte männlicher Besucher an den Nicht-Party-Tagen eine Reduktion von Fr. 910.-- (26 Männer à Fr. 35.--) pro Tag für die Zeit vom 16. November 1996 bis 31. Dezember 1997 (als noch keine Parties durchgeführt wurden) bzw. eine solche von Fr. 1'295.-- (37 Männer à Fr. 35.--) für die Zeit vom
A- 15 62 /2 0 0 6 4.2.2.4Insgesamt misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass der ESTV bei der Schätzung des Umsatzes aus der Erbringung der erotischen Dienstleistungen erhebliche Ermessensfehler unterlau- fen sind. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang die Anhörung ihres Gesellschafters A._______ und von drei – zum Teil ehemaligen – Angestellten sowie eine Befragung der Sexarbeiterinnen vor Ort beantragt, ist auf die Ausführungen unter E. 3.2.5.4 zu verweisen. Der Antrag auf Einholung einer Buchhaltungsexpertise ist ebenfalls abzu- weisen; die vorliegend massgeblichen Tatsachen sind bereits aus den Akten hinreichend ersichtlich. 4.2.3Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die ESTV hätte im Zusam- menhang mit der Schätzung des Umsatzes aus der Erbringung der sexuellen Dienstleistungen durch die Sexarbeiterinnen auch zu prüfen gehabt, inwieweit Vorsteuern abzuziehen sind. 4.2.3.1Für eine Schätzung der Vorsteuer durch pflichtgemässes Er- messen besteht nach der Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. E. 2.6.5 hievor). Gründe für eine Ausnahme liegen nicht vor (vgl. Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts A-1553/2006 vom 26. September 2007 E. 2.6 und 3.1, A-1580/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich angefallenen Vorsteu- ern darüber hinaus keinerlei Belege zum Nachweis eingereicht hat, ist ein Vorsteuerabzug auch aus diesem Grund zu verweigern. Der An- trag, zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs sei auf den Saldosteuersatz von 4,5% abzustellen, ist demnach abzuweisen. Ohnehin würde dies im Endeffekt dazu führen, dass die Beschwerdeführerin im Nachhinein die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode bewilligt würde. Die annäherungsweise Ermittlung der Steuer mittels Saldosteuersätzen als administrative Vereinfachung des Abrechnungswesens im Sinne von Art. 47 Abs. 3 MWSTV ist jedoch vorgängig bei der ESTV zu be- antragen und der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz muss von dieser bewilligt werden (vgl. zum Ganzen, insbesondere auch zur Be- fugnis der ESTV, die Bedingungen bei der Abrechnung nach der Sal- dosteuersatzmethode festzulegen: Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999, veröffentlicht in VPB 64.111. E. 3; Entscheid der SRK vom 16. August 2005 [SRK 2003-041] E. 4; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 2.1, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3.). Im Übrigen bildet diese Kompetenzbestimmung keine Grundlage dafür, gesetzlich indizierte Steuernachforderungen Se it e 30
A- 15 62 /2 0 0 6 nachträglich zu korrigieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1489/2006 vom 14. Januar 2008 E. 3.3). 4.2.3.2Nicht gehört werden kann die Argumentation der Beschwerde- führerin, die ESTV habe erst nach über neun Jahren seit der Betriebs- eröffnung die Beschwerdeführerin für das Entgelt der Sexarbeiterinnen im Sauna-Club mehrwertsteuerpflichtig erklärt und es ihr auf diese Weise verunmöglicht und vereitelt, die für den Vorsteuerabzug erfor- derlichen Unterlagen zu beschaffen, ab- und vorzulegen. In welchem Umfang bzw. für welche Leistungen eine Mehrwertsteuerpflicht be- steht, hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des Selbstveranlagungs- prinzips selber abklären müssen (E. 2.5.1 hievor). Gestützt darauf wä- re sie auch verpflichtet gewesen, sich in hinreichender Weise Kenntnis über die einzelnen Verordnungsbestimmungen zu verschaffen. Ge- mäss Art. 47 Abs. 2 MWSTV hat der Steuerpflichtige seine Geschäfts- bücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen – unter Vorbehalt von Art. 962 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) – nämlich während sechs Jahren bzw. bis zum allfällig späteren Eintritt der Verjährung der Steuerforderung ord- nungsgemäss aufzubewahren. 4.3Zur (annäherungsweisen) Ermittlung der Mehrwertsteuer auf der Verpflegung der Arbeitnehmenden hat sich die ESTV auf die Ziff. 2.13 "Kost und Logis für Personal in gastgewerblichen Betrieben" der Bro- schüre 610.507-10 "Gastgewerbe" vom Oktober 1994 abgestützt und einen Ansatz von Fr. 8.-- pro Tag und Mitarbeitenden herangezogen. Dies entspricht dem Mindestansatz für ein Mittagessen. Des Weitern ist sie von einer durchschnittlichen Anzahl von drei Angestellten pro Tag ausgegangen. Den sich daraus ergebenen Betrag (Fr. 24.-- pro Tag) hat sie schliesslich mit der Anzahl Arbeitstage multipliziert. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine eigentliche Verpfle- gung sei im Club nicht möglich; es handle sich lediglich um die Abga- be von verbilligten Getränken. Die Aufrechnung sei daher nicht korrekt. Zunächst ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ihre Ausführungen zur Personalverpflegung in den im Laufe des Verfahrens eingereichten Eingaben teilweise widersprüchlich sind und insbeson- dere auch nicht mit den vorstehenden Äusserungen übereinstimmen. Im Schreiben vom 28. September 2000 wird angegeben, die Arbeit- nehmenden hätten in den Jahren 1997 und 1998 die alkoholfreien Ge- tränke gratis beziehen können, eine Gratisverpflegung sei indes nicht Se it e 31
A- 15 62 /2 0 0 6 erfolgt. Die Arbeitnehmer hätten das Essen selber im naheliegenden Restaurant bestellt und auch selber bezahlt. In der Stellungnahme vom 27. Februar 2001 wird demgegenüber ausgeführt, dass die alko- holfreien Getränke ab 1998 – wenn auch zu einem reduzierten Preis – hätten bezahlt werden müssen. In vier Bestätigungen von Angestell- ten, welche die Beschwerdeführerin der ESTV am 20. Dezember 2000 einreichte, erklärte die jeweils unterzeichnende Person demgegenüber, dass sie Getränke und das Essen zum Preis von 50% des Verkaufs- preises erhalte, wobei es sich bei den Esswaren um Snacks handle. Das "richtige" Essen bestelle sie in einem nahe gelegenen Restaurant und bezahle es direkt dem Überbringer. Für welchen Zeitraum diese Aussagen gelten, lässt sich den Bestätigungen nicht entnehmen. Mit diesen widersprüchlichen Angaben ist die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offen- sichtlich unrichtig ist, zweifellos schuldig geblieben. Inwieweit es ihr dabei angeblich nicht möglich ist, betreffend die täglich konsumierten Artikel und die entsprechenden Drittpreise sowie den genauen Zeit- punkt, ab wann die Konsumationen nicht mehr gratis waren, sondern zu 50% berechnet worden sind, Angaben zu machen bzw. Unterlagen einzureichen, ist dabei nicht relevant. Bereits aus diesem Grund be- steht keine Veranlassung, die Schätzung der ESTV anzuzweifeln. Da- rüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb der durchschnittliche Tages- ansatz von Fr. 8.-- nicht den vorliegend gegebenen Verhältnissen ent- sprechen bzw. dieser offensichtlich falsch sein sollte. Zumindest eine gewisse Zeit lang wurden offenbar sogar Snacks für die Hälfte des Verkaufspreises an die Angestellten abgegeben. Des Weitern ist die ESTV zugunsten der Beschwerdeführerin lediglich von drei Mitarbei- tenden pro Tag ausgegangen, obschon nach eigenen Angaben durch- schnittlich vier bis fünf Angestellte im Betrieb tätig sind. Ungeachtet der Tatsache, dass nicht bekannt ist, welche Produkte genau abgege- ben worden sind und ob die Arbeitnehmenden diese gratis oder ledig- lich verbilligt beziehen konnten, erweist sich die Schätzung nach dem Gesagten nicht als offensichtlich unangemessen. Daran ändert auch nichts, dass – je nach Konstellation – für die effektive Ermittlung der Steuer eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage anzuwenden wä- re (vgl. E. 2.3). Allfällige Nachteile hätte die Beschwerdeführerin man- gels ordnungsgemässen Belegen und widerspruchsfreien Angaben je- doch selber zu verantworten. Se it e 32
A- 15 62 /2 0 0 6 5. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die Besteuerung der unter Ziff. 1 "Umsatzdifferenzen" der EA Nr. ... vom 25. August 2000 aufge- führten Position "Zurverfügungstellen von Arbeitskräften" der Ge- schäftsjahre 1996/1997, 1998 sowie 1999. Sie stelle keine Arbeitskräf- te zur Verfügung. Bei den umstrittenen Beträgen handle es sich viel- mehr um die Lohnkosten für einen (persönlichen) Mitarbeiter des Ge- sellschafters A., welcher diesen der Beschwerdeführerin teilweise zur Verfügung stelle. Die Totalaufwendungen würden zwi- schen dem Gesellschafter und ihr je zur Hälfte aufgeteilt. Der Mitarbei- ter sei jeweils direkt von A. persönlich bezahlt worden. Ein- fachheitshalber habe aber die Beschwerdeführerin die Lohnabrech- nungen vorgenommen und mit der AHV abgerechnet Inzwischen geht die ESTV mit der Beschwerdeführerin darin einig, dass in concreto keine Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch die Beschwerdeführerin vorliegt. Die Verwaltung ist indes der Ansicht, aus buchhalterischer Sicht bestehe eine steuerpflichtige Weiterver- rechnung von Personalkosten. Die Beschwerdeführerin habe den be- sagten Mitarbeiter in ihrer Buchhaltung geführt und dabei während des ganzen Geschäftsjahres dessen gesamten Bruttolohn von Fr. 60'000.-- als Lohnaufwand erfasst (offenbar in der Regel gegengebucht auf dem Kontokorrentkonto des Gesellschafters A.). Per Ende des Ge- schäftsjahres sei sodann jeweils die Hälfte davon (Fr. 30'000.--) wieder umgebucht worden (Buchung "Kontokorrent A. an Löhne"). Die dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten lassen es nicht zu, die Ausführungen der ESTV zu den angeblich vorgenomme- nen Buchungen zu überprüfen. Wie es sich genau damit verhält, kann indes offen bleiben. Entgegen der Auffassung der ESTV ist für das Bundesverwaltungsgericht selbst unter der Annahme der Richtigkeit dieser Angaben nicht ersichtlich, worin der die Mehrwertsteuer be- gründende Leistungsaustausch zu sehen ist. Die Verwaltung vermag einen solchen weder in den verschiedenen Schreiben an die Be- schwerdeführerin während des vorinstanzlichen Verfahrens noch in ihrem Entscheid sowie im Einspracheentscheid oder in den Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht darzulegen. Als unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang der Hinweis, zum steuerbaren Entgelt gehöre gemäss Art. 26 MWSTV auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn sie gesondert in Rechnung gestellt würden. Auch in diesem Fall ist unabdingbar, dass dem Entgelt eine mehrwertsteuerliche Leistung Se it e 33
A- 15 62 /2 0 0 6 gegenübersteht; eine solche ist aber gerade nicht erkennbar bzw. durch die ESTV nachgewiesen. Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Verwaltung die Folgen der Beweislosigkeit der von ihr behaup- teten steuerbegründenden bzw. -mehrenden Tatsache zu tragen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Berücksich- tigt man, dass die ESTV für die Geschäftsjahre 1996/1997, 1998 so- wie 1999 jeweils von einem Betrag von Fr. 30'000.-- ausging und die seinerzeit massgeblichen Steuersätze 6,5% bzw. im Jahr 1999 7,5% betrugen, ergibt sich daraus eine ungerechtfertigte Steuernachforde- rung in Höhe von Fr. 5'755.-- (gerundet). 6. Die Beschwerdeführerin wehrt sich schliesslich gegen verschiedene Vorsteuerkorrekturen, welche die ESTV mit der EA Nr. ... vorge- nommen hat. 6.1Die Verwaltung hat zehn Rechnungen des Landgasthauses B._______ aus dem Jahr 1997 die Berechtigung zum Vorsteuerabzug versagt. Zwar weisen die besagten Rechnungen die Art der Leistungen aus, doch fehlen die jeweils geschuldeten Steuerbeträge. Ebenfalls nicht angegeben sind die jeweiligen Steuersätze und es ist nicht ersichtlich, ob es sich um Brutto- oder Nettobeträge handelt. Die Rech- nungen stellen demnach offensichtlich keine rechtskonformen Vor- steuerbelege dar (Art. 28 Abs. 1 Bst. f MWSTV; vgl. 2.6.1 hievor). Auch die von der Beschwerdeführerin am 30. April 2001 eingereichte Kopie des Formulars 1310 vermag diesen Mangel nicht zu heilen. Dieses verweist betreffend die zu bestätigenden Angaben lediglich auf die Rechnungen bzw. die dortigen Vermerke. Andere als die vorstehend erwähnten Rechnungen hat die Beschwerdeführerin bzw. der Leis- tungserbringer indes bis heute keine eingereicht. Steuersatz und/oder Steuerbetrag fehlen somit nach wie vor. Die ESTV hat demzufolge zu Recht den Vorsteuerabzug verweigert bzw. zurückbelastet (vgl. E. 2.6.4 hievor). Eine andere Beurteilung drängt sich auch unter Berücksichtigung des neuen Verordnungsrechts nicht auf. Ohnehin werden dadurch die ma- teriellen Anforderungen an eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung nicht tangiert (vgl. E. 2.6.3). Darüber hinaus findet Art. 15a MWSTGV entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von vornherein kei- ne Anwendung. Nach dem klaren Wortlaut bezieht sich diese Rege- lung ausschliesslich auf Rechnungen und Rechnungen ersetzende Do- Se it e 34
A- 15 62 /2 0 0 6 kumente, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Liefe- rung oder der Dienstleistung nicht vollumfänglich erfüllen. Mängel be- treffend Steuerbetrag und/oder Steuersatz fallen offensichtlich nicht unter diese Bestimmung (E. 2.6.2 hievor). Des Weitern geben die vor- handenen Rechnungen, die – wie gesehen – weder einen Steuersatz noch einen Steuerbetrag ausweisen oder eine Gegenüberdarstellung des Brutto- und Nettobetrags ausweisen, keinen Hinweis auf den Um- fang der Mehrwertsteuer oder deren Überwälzung. Die Beschwerde- führerin bezog zum einen Esswaren, zum andern aber auch alkoholi- sche Getränke. Im einen Fall beträgt die Steuer 2%, im andern Fall jedoch 6,5% (Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b MWSTV). Ferner geht aus den Rechnungen hervor, dass die Beschwerdeführerin teil- weise auch ein Grillbuffet anbot, bei dem der Leistungserbringer die Grillwaren selber zubereitet hat. Wie die ESTV zu Recht darauf hin- weist, hätten die Leistungen je nach Fall zu unterschiedlichen Steuer- sätzen (6,5% für gastgewerbliche Leistungen, 2% für Lebensmittellie- ferungen über die Gasse) abgerechnet werden können. Unter den ge- gebenen Umständen ist weder von der Beschwerdeführerin nachge- wiesen noch sonst erkennbar, dass die Gewährung des Vorsteuerab- zugs vorliegend keinen Steuerausfall zu Folge hätte. Eine Aufhebung der Nachbelastung erweist sich auch unter Berücksichtigung von Art. 45a MWSTGV nicht als angezeigt. 6.2Umstritten ist ausserdem die Vorsteuerabzugsberechtigung betref- fend zwei Rechnungen der C._______ AG für Umbau/Renovationsar- beiten. Aufgeführt ist zwar das Rechnungsdatum (3. Mai sowie 20. Juni 1997), doch fehlt das Datum bzw. der Zeitraum der Leistungser- bringung. Es erhellt, dass es sich auch in diesen Fällen nicht um rechtskonforme Belege handelt (Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Das Formular 1310, welches die Beschwerdeführerin am 11. April 2001 eingereicht hat, enthält wohl verschiedene Angaben, insbesondere auch den Zeitraum der Leistungserbringung. Aus den Akten geht indes hervor, dass am 7. August 1998 der Konkurs über die Leistungserbrin- gerin eröffnet und dieser am 30. Oktober 1998 mangels Aktiven ein- gestellt wurde. Im Februar 2000 erfolgte schliesslich von Amtes wegen die Löschung der Leistungserbringerin aus dem Handelsregister. Das besagte Formular wurde am 30. Januar 2001 vom ehemaligen Verwal- tungsratspräsidenten unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt existierte die Leistungserbringerin jedoch gar nicht mehr und die Unterschrift ist folglich nicht rechtsgültig. Die ESTV hat demzufolge auch diesbezüg- Se it e 35
A- 15 62 /2 0 0 6 lich zu Recht den Vorsteuerabzug verweigert bzw. zurückbelastet. Da- ran vermag das neue Verordnungsrecht ebenfalls nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass wiederum zu berücksichtigen ist, dass die materiellen Anforderungen an eine mehrwertsteuerkonforme Rech- nung durch das neue Verordnungsrecht unberührt bleiben, liegt auch hier von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 15a MWSTGV vor (vgl. E. 2.6.2 und E. 6.1 hievor). Zudem hat die ESTV in ihrer Stellung- nahme vom 18. Juni 2008 ausgeführt, dass sie eine (über die Deklara- tion hinausgehende) Versteuerung der Umsätze durch die mittlerweile liquidierte Gesellschaft nicht bestätigen könne. An diesen glaubhaften Aussagen ist nicht zu zweifeln und es droht folglich bei Gewährung des Vorsteuerabzugs ein Steuerausfall. Die Beschwerdeführerin weist das Gegenteil jedenfalls in keiner Weise nach. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug ist demzufolge auch nicht gestützt auf Art. 45a MWSTGV zu bejahen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewie- sen, dass der Konkurs der Leistungserbringerin einzig deshalb zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereicht, weil sie nicht im Besitz von mehrwertsteuerkonformen Rechnungen ist. Hiezu wäre sie indes zur Vornahme des Vorsteuerabzugs verpflichtet gewesen (vgl. E. 2.6.1 und 2.6.3 in fine hievor). 7. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren die vollständige Aufhebung des Einspracheentscheids. Soweit damit auch die übrigen, insgesamt geringfügigen Nachbelastungen, d. h. die weiteren Vorsteu- erkorrekturen sowie die Nachforderung auf den geschätzten "WIR-Er- lösen", beanstandet werden, mangelt es jedoch gänzlich an einer Be- gründung. In diesem Umfang ist – insbesondere auch unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich ver- treten ist – auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Umfang von gerundet Fr. 5'755.-- gutzuheissen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid im selben Umfang aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Beschwerdeführerin nur zu einem sehr geringfügigen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, die Verfahrenskosten zu ermässigen. Als im Wesentlichen unterliegende Partei sind ihr die Kosten in Höhe von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Aus demselben Grund ist auch von der Se it e 36
A- 15 62 /2 0 0 6 Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 5'755.-- gutgeheissen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid im selben Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoJeannine Müller Se it e 37
A- 15 62 /2 0 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 38