B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1548/2012
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Alain Chablais, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abt. Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, Postfach 1701, 1700 Freiburg, Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-1548/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ meldete sich am 14. September 2004 bei der Billag AG für den privaten Fernsehempfang rückwirkend auf den 1. Juli 2004 an. Per
A-1548/2012 Seite 3 2011 habe er einen Fernseher sowie einen Laptop gekauft. Ausserdem habe er nicht gewusst, dass er verpflichtet gewesen sei, der Billag AG seine Adressänderung zu melden. H. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 stellte die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) fest, die Gebührenpflicht von A._______ für den privaten Fernsehempfang bestehe ohne Unterbruch seit dem 1. Juli 2004. Die Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang habe zwischen dem
A-1548/2012 Seite 4 L. In seinem Beschwerdeentscheid vom 15. März 2012 stellte das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) zunächst fest, der Schriftenwechsel habe erge- ben, dass lediglich noch die Gebührenpflicht betreffend den privaten Fernsehempfang zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. Mai 2011 im Streit liege und wies in der Folge die Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.‒ ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang bestehe mangels Abmeldung ununterbrochen seit dem
A-1548/2012 Seite 5 Q. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, im Rah- men der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dieser Instanz richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren vor der Vorin- stanz nicht vollumfänglich durchgedrungen. Als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung hat er daher ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist folglich zur vorlie- genden Beschwerde legitimiert. 1.3 1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte redu- zieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die vorinstanzlich ver-
A-1548/2012 Seite 6 fügende Behörde nicht entschieden hat, darf die nachfolgende Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der Vorin- stanz eingegriffen würde. Demzufolge müssen sich die Beschwerdean- träge auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-32/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.2, A-667/2010 vom 1. März 2012 E. 1.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, N 2.7 ff.). 1.3.2 Vorliegend setzte die Erstinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. Februar 2012 das Anmeldedatum für den privaten Radioempfang auf den 1. Februar 2011 fest. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz mit E-Mails vom 24. bzw. 29. Februar 2012 mit, er sei mit dieser Ände- rung bzw. mit der daraus resultierenden Rechnungsstellung für Radioge- bühren ab März 2011 einverstanden. Aufgrund dessen entschied die Vor- instanz in ihrem Beschwerdeentscheid vom 15. März 2012 allein noch über die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. Mai 2011 der Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterlag oder nicht. Folglich sind die Radioempfangsgebühren bzw. die diesbezügliche Ge- bührenpflicht nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kön- nen daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behandelt werden. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten. 1.4 Mit dieser Einschränkung – sowie unter Vorbehalt der Erwägungen in E. 5.1 nachfolgend – ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichti- gen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei- tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Be- hörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind –
A-1548/2012 Seite 7 unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – für die Beschaffung der Ent- scheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz än- dert indes nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss der allgemei- nen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bei Beweis- losigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, wel- che die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Basel 2008, N 3.149 ff.). 2.3 Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegen- stand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Be- schwerde grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz als funktionell über- geordnete Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiveffekt). Eine Sonder- regelung besteht gemäss Art. 58 VwVG insofern, als die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, sodass die Devolutivwirkung abge- schwächt bzw. bis zur Einreichung der Vernehmlassung hinausgescho- ben wird. Ausserdem kommt der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht im Allgemeinen von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, son- dern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt wird. Sie schiebt mit anderen Worten den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit die Wirksamkeit sowie Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfü- gung auf (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.7 und 3.19; REGINA KIENER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zu Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 2 ff. zu Art. 54 und N 2 ff. zu Art. 55). 3. 3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne- tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebühren- erhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Änderungen der meldepflichtigen
A-1548/2012 Seite 8 Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Emp- fangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithal- ten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG). Die genannten Bestimmungen sind für den vorliegenden Fall in zweifa- cher Hinsicht von Bedeutung: 3.1.1 Erstens ergibt sich, dass eine einmal bestehende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe (zwingend schriftliche) Ab- meldung seitens des Gebührenpflichtigen beendet werden kann. Die Pra- xis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht derjenigen Perso- nen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang einstellen wollen. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Erst- instanz die Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben seien, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1, A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.3 sowie A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 3, jeweils mit Hin- weisen). Namentlich wird die Gebührenpflicht nicht schon durch die blos- se Unzustellbarkeit bzw. den blossen Nichterhalt von Rechnungen been- det (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.1, A-3941/2010 vom 15. April 2011 E. 5.1). 3.1.2 Zweitens lässt sich den gesetzlichen Bestimmungen über die Been- digung der Gebührenpflicht entnehmen, dass diese bestehen bleibt, so- lange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis der Erstinstanz nicht zugegangen ist (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG). Somit kann die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebs- bereiten Geräte mehr vorhanden waren oder deren Betrieb vollständig
A-1548/2012 Seite 9 eingestellt worden ist. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausge- schlossen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; ferner: ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, N 9 zu Art. 68 RTVG). 3.2 Die Gebührenpflicht stellt nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts eine Regalabgabe dar, welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet ist, und zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem Haus- halt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; BVGE 2007/15 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 4.1, A-3468/2010 vom 30. Juli 2010 E. 4.1). 4. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine Gebühren- pflicht für den privaten Fernsehempfang im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2011. Hingegen ist unbestritten, dass er ab dem 1. Juli 2004 bei der Erstinstanz für den privaten Fernsehempfang angemeldet war und somit ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der entsprechenden Gebühren- und Meldepflicht unterlag (E. 3.1). 4.1 Eine einmal begründete Gebührenpflicht wird erst und auch nur für die Zukunft beendet, wenn einerseits keine betriebsbereiten Geräte mehr vorhanden sind und wenn andererseits dieser Umstand der Gebührener- hebungsstelle schriftlich mitgeteilt worden ist (E. 3.1.1, 3.1.2). Demzufol- ge ist der Beschwerdeführer, insoweit er im strittigen Zeitraum nicht der Fernsehgebührenpflicht unterliegen will, mit dem Beweis seiner (schriftli- chen) Abmeldung bei der Erstinstanz belastet. Misslingt ihm dieser Be- weis, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. er gilt im fragli- chen Zeitraum als gebührenpflichtig für den privaten Fernsehempfang (E. 2.2). Eine Abmeldung des privaten Fernsehempfangs auf den 1. April 2010 oder irgendwann zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. Mai 2011 ist weder aktenkundig noch wird sie vom Beschwerdeführer überhaupt gel- tend gemacht. Ob der Erstinstanz allenfalls eine Abmeldung nach dem 31. Mai 2011 zugestellt worden ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Diesbezüglich wäre nämlich zu bemerken, dass eine (auf den strittigen Zeitraum) rückwirkende Aufhebung der Gebührenpflicht mit Blick auf die
A-1548/2012 Seite 10 strenge Handhabung der Meldepflicht (E. 3.1.1) sowie den Wortlaut des Gesetzes unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen ohnehin aus- geschlossen wäre (E. 3.1.2). Die Aufhebung ist ausschliesslich und auch nur für die Zukunft möglich, nachdem die gebührenpflichtige Person der Erstinstanz die Änderung des meldepflichtigen Sachverhalts (z.B. das vom Beschwerdeführer behauptete Nichtvorhandensein empfangsberei- ter Geräte) schriftlich angezeigt hat. Eine solche Anzeige ist jedoch un- bestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt vor bzw. während dem strittigen Zeitraum erfolgt. Die mit Anmeldung ab dem 1. Juli 2004 begründete Ge- bührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Fernsehempfang bestand daher zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. Mai 2011 unun- terbrochen fort. 4.2 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Be- schwerdeführer auf den 1. April 2010 von Zürich nach Zürich-Altstetten umgezogen ist. Der Beschwerdeführer scheint zumindest implizit von der falschen Vorstellung auszugehen, dass man nach einem Umzug nur dann am neuen Ort der Gebührenpflicht unterliege, wenn man sich dort wieder angemeldet habe. Richtig ist auch hier wiederum, dass eine angemeldete Person, unabhängig von einem Ortswechsel, bis zur ordnungsgemässen (schriftlichen) Abmeldung bei der Erstinstanz ununterbrochen gebühren- pflichtig bleibt. Im Übrigen ist die Zu- bzw. Unzustellbarkeit der Gebühren- rechnungen eine bloss administrative Frage. Können Rechnungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht zugestellt werden, hat dies grund- sätzlich keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht (E. 3.1.1). 4.3 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Argument durchzudringen, er habe im strittigen Zeitraum tatsächlich kein Fernseh- empfangsgerät (mehr) besessen. In diesem Zusammenhang ist er darauf hinzuweisen, dass eine Person, die sich einmal für den Fernsehempfang angemeldet hat, selbst dann der Gebührenpflicht unterliegen kann, wenn sie tatsächlich gar keine (betriebsbereiten) Empfangsgeräte mehr zum Betrieb bereit hält oder betreibt. Die Auffassung, wonach es auf das tat- sächliche Vorhandensein bzw. Betreiben von Empfangsgeräten ankom- me, ist nicht mit der gesetzlichen Regelung vereinbar. Ein Grund dafür liegt im Wesen der Empfangsgebühr als Regalabgabe (E. 3.2). Solange der Gebührenpflichtige angemeldet ist, hat er das Recht, Fernsehpro- gramme zu empfangen. Allein für dieses Recht, und nicht für das tatsäch- liche Empfangen, ist die Empfangsgebühr geschuldet. Ausserdem ist der Beschwerdeführer abermals auf seine Melde- und Mitwirkungspflicht hin- zuweisen. Um seine Gebührenpflicht zu beenden, hätte er das Nichtvor-
A-1548/2012 Seite 11 handensein betriebsbereiter Geräte ab April 2010 der Erstinstanz schrift- lich mitteilen müssen (E. 3.1). 5. Es bleibt auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen aus- drücklich oder implizit widerlegt sind. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Erstinstanz habe ihm mit "Mahnung" vom 15. Juni 2012 nicht nur unangefochtene Positionen in Rechnung gestellt (d.h. die Radiogebühren vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2011 sowie die Fernsehgebühren vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2011), sondern auch die vorliegend strittigen Fernsehgebüh- ren für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2011. Dies mit Verweis auf die gestützt auf die Wiedererwägungsverfügung vom 22. Februar 2012 ausgestellte (korrigierte) Nachbezugsrechnung vom selben Datum sowie unter gleichzeitiger Belastung einer Mahngebühr von Fr. 5.‒. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kein konkreter Gebührenbezug bildet, sondern einzig die Fra- ge nach der (abstrakten) Fernsehgebührenpflicht des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum. Ein konkreter Gebührenbezug war nicht Gegen- stand des Verfahrens vor der Vorinstanz und kann es daher auch im vor- liegenden Verfahren nicht sein (E. 1.3.1). Auf die vom Beschwerdeführer zumindest implizit vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der er- wähnten Rechnungsstellung ist daher nicht einzutreten. Immerhin ist die Erstinstanz daran zu erinnern, dass der vorliegenden Beschwerde ein Devolutiveffekt sowie aufschiebende Wirkung zukommt (E. 2.3). Das be- deutet zum einen, dass die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ange- fochtenen Verfügung im Umfang der Beschwerdebegehren gehemmt werden, und zum anderen, dass die Sache, die Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die funk- tionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz übergeht. Die Erstinstanz kommt daher grundsätzlich keine Befugnis zu, sich weiterhin bzw. erneut mit der Sache zu befassen, soweit diese auch nach dem Beschwerdeent- scheid der Vorinstanz noch im Streit liegt. Bei alledem bleibt indessen ausdrücklich zu bemerken, dass das Vorgehen der Erstinstanz auf die vorliegend allein zu beurteilende Frage nach dem Bestehen bzw. Nicht- bestehen der (Fernseh-)Gebührenpflicht des Beschwerdeführers im frag- lichen Zeitraum und somit auf den Ausgang dieses Verfahrens keinerlei Einfluss hat.
A-1548/2012 Seite 12 5.2 Der Beschwerdeführer wirft weiter die Frage auf, weshalb ihm die Vorinstanz Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.‒ auferlegt habe, ob- schon er mit Blick auf die (teilweise) Wiedererwägung durch die Erstin- stanz im vorinstanzlichen Verfahren doch als zumindest teilweise obsie- gend betrachtet werden müsse. 5.2.1 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz diesen Umstand bei ihrer Kostenauferlegung durchaus berücksichtigt. Bei der Überprüfung der Angemessenheit der vorinstanzlichen Spruchgebühr ist im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Akten der Erstinstanz eingeholt, einen Schriftenwechsel durchgeführt und nach dem Studium der Eingaben sowie der übrigen Akten einen auf gut sieben Sei- ten begründeten Beschwerdeentscheid gefällt hat. Für diese Tätigkeiten eine Spruchgebühr von Fr. 200.‒ zu erheben, erweist sich vorliegend auch unter Berücksichtigung der teilweisen Wiedererwägung ohne Weite- res als angemessen, zumal sich die Vorinstanz damit – wie sie zu Recht selbst geltend macht – ohnehin bereits im unteren Bereich des massgeb- lichen Kostenrahmens bewegt (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VKEV, SR 172.041.0]). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach auch in dieser Beziehung nicht zu beanstanden. 5.2.2 Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass – zumindest in Bezug auf die Frage nach der Verlegung der Verfahrenskosten – ohnehin kaum von einem eigentlichen "teilweisen Obsiegen" des Beschwerdeführers im vo- rinstanzlichen Verfahren die Rede sein kann. Namentlich fällt ins Gewicht, dass die fragliche Wiedererwägung nicht auf einen Rechtsfehler der Erst- instanz zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Falschangabe des Beschwerdeführers selbst. Dieser hat sich nämlich mit unterzeichnetem Formular vom 10. Juni 2011 selber per 1. Juni 2010 für den privaten Ra- dioempfang angemeldet. Gestützt auf diese Angabe verfügte die Erstin- stanz am 21. Oktober 2011 den entsprechenden Beginn der Radiogebüh- renpflicht. Bereits tags darauf machte der Beschwerdeführer jedoch gel- tend, er habe tatsächlich erst ab dem 14. Februar 2011 über einen Com- puter (und damit über ein für die Begründung seiner Radiogebührenpflicht relevantes Gerät) verfügt. Er brachte demnach sinngemäss vor, das ur- sprünglich beantragte Anmeldedatum beruhe auf einer irrtümlichen Falschangabe seinerseits. Die Erstinstanz folgte diesem Vorbringen ohne Weiteres, indem sie mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. Februar 2012 das Anmeldedatum für den privaten Radioempfang im Sinne des Beschwerdeführers auf den 1. Februar 2011 festsetzte. Mithin korrigierte
A-1548/2012 Seite 13 sie damit nicht einen von ihr in der Verfügung vom 21. Oktober 2011 be- gangenen Rechtsfehler, sondern vielmehr einen selbst verschuldeten Irr- tum des Beschwerdeführers. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich zumindest implizit geltend macht, er habe nicht gewusst, dass er – namentlich in Bezug auf seine Adressänderung sowie das Nicht(mehr)vorhandensein empfangsbereiter Geräte – gegenüber der Erstinstanz meldepflichtig sei, verkennt er be- reits, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus sei- ner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. etwa BGE 126 V 309 E. 2b, 124 V 215 E. 2b aa, 111 V 402 E. 3). Im Übrigen steht das entspre- chende Vorbringen auch in einem gewissen Widerspruch zur Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Mitteilung seiner Adressänderung "schlicht und einfach vergessen". 6. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Ge- bührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Fernsehempfang im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2011 zu Recht bestätigt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.‒ zulasten des Beschwerde- führers. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend und er hätte daher an sich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm für das vorliegende Verfahren jedoch die unent- geltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bewilligt worden ist, ist er von der Übernahme der Verfahrenskosten befreit. Dem nicht vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteient- schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
A-1548/2012 Seite 14 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: