Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1546/2006
Entscheidungsdatum
30.04.2008
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-15 4 6 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Gerichtsschreiberin Jeannine Müller. X., vertreten durch Y., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (3. Quartal 2000 - 3. Quartal 2001). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 15 46 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Im Januar 2002 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei X._______ [...] eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis trug die Verwaltung X._______ für den Betrieb eines Erotiketablisse- ments rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2000 ins Register der Mehr- wertsteuerpflichtigen ein [...]. Ferner erhob sie mit Ergänzungsabrech- nung (EA) Nr. ... vom 31. Januar 2002 für das 3. und 4. Quartal 2000 (Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2000) eine Steuernachforderung von Fr. 40'807.--, zuzüglich Verzugszins, sowie mit der EA Nr. ... für das 1. bis 3. Quartal 2001 (Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2001) eine solche von Fr. 57'367.--, zuzüglich Verzugszins. Die Nach- forderung umfasste einerseits die bislang nicht entrichtete Mehrwert- steuer auf den verbuchten Umsätzen im Betrag von Fr. 18'363.50 (3. und 4. Quartal 2000) bzw. Fr. 25'815.30 (1. bis 3. Quartal 2001) sowie andererseits einen ermessensweise geschätzten Steuerbetrag in Höhe von Fr. 22'444.25 (3. und 4. Quartal 2000) bzw. Fr. 31'552.-- (1. bis 3. Quartal 2001). Dieser resultierte aus dem Vorhalt, der formel- le Zustand der Geschäftsbücher sei mangelhaft und X._______ hätte Erlöse, welche in indirekter Stellvertretung erzielt worden seien, nur teilweise verbucht. In der Folge schrieb die ESTV X._______ mit Gut- schriftsanzeigen Nr. ... und Nr. ... vom 11. April 2002 aufgrund diverser eingereichter Belege Beträge in Höhe von Fr. 862.-- bzw. Fr. 1'980.-- gut, welche je an die Ergänzungsabrechnungen angerechnet wurden. Am 7. Juni 2002 liess X._______ die Nachforderungen bestreiten. B. Die ESTV erliess am 10. Oktober 2002 je einen Entscheid, in welchen sie festhielt, X._______ sei ab 1. Juli 2000 steuerpflichtig und schulde für die Steuerperiode 3. und 4. Quartal 2000 Fr. 39'945.-- bzw. für die Steuerperiode 1. bis 3. Quartal 2001 Fr. 55'387.-- Mehrwertsteuer, je zuzüglich Verzugszins. Betreffend die schätzungsweise festgelegten Erlöse hielt sie dafür, die im Etablissement tätigen Frauen seien als unselbständig und nicht als selbständig erwerbend zu qualifizieren. Diese formelle Ergänzung habe auf den jeweiligen Steuerbetrag je- doch keinen Einfluss. Mit Eingaben vom 4. November 2002 liess X._______ je Einsprache erheben und beantragen, die geschuldete Mehrwertsteuer auf Fr. 15'408.-- (3. und 4. Quartal 2000) bzw. Fr. 19'649.-- (1. bis 3. Quartal 2001) herabzusetzen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, der Umsatz, den die Sexarbeiterinnen Se ite 2

A- 15 46 /2 0 0 6 erzielten, dürfe nicht ihr zugerechnet werden. Die Frauen seien als selbständig erwerbend zu qualifizieren. Ferner beanstandete sie die Auffassung der ESTV, es bestehe keine Verpflichtung zur Schätzung der bezahlten Vorsteuern. C. Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2006 vereinigte die ESTV die Verfahren, wies die Einsprachen ab und bestätigte die Steuerschulden in Höhe von Fr. 39'945.-- bzw. Fr. 55'387.--, je zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, das Etablissement und die Damen würden von den Besuchern als Einheit wahrgenom- men. Nach aussen trete das Etablissement als Leistungserbringer in Erscheinung. Daher seien die durch die Frauen erzielten Umsätze ebenfalls X._______ zuzurechnen. Vorliegend hätten die Buchhal- tungsunterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, weshalb die ESTV die Umsätze nach pflichtgemässem Ermessen ha- be schätzen müssen. Sie sei von der Annahme ausgegangen, der ver- buchte, von den Damen als Entschädigung für die Infrastrukturbe- nützung an X._______ abzuliefernde Umsatzanteil betrage 45% des Gesamtumsatzes aus der Erbringung erotischer Dienstleistungen. Schliesslich sei die beantragte Ermittlung der Vorsteuern mangels ent- sprechender Belege zu verweigern. D. Am 6. Februar 2006 lässt X._______ (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erhe- ben und die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragen. Es sei festzustellen, dass sie in grundsätzlicher Hinsicht sowie für das von den Prostituierten vereinnahmte Entgelt nicht mehrwertsteuerpflichtig sei; allenfalls sei die Sache zum Erlass eines Entscheids zur Steuer- pflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei für den Fall der Steuerpflicht der Vorsteuerabzug ermessensweise zu veranschlagen durch Anwendung des Saldosteuersatzes von 4,5% oder die Sache zur Neufestlegung der Steuer an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub- eventuell sei die Steuer gemäss den Einspracheanträgen auf Fr. 32'057.-- festzulegen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungs- folge. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2006 schliesst die ESTV auf Abwei- sung der Beschwerde. Se ite 3

A- 15 46 /2 0 0 6 In der Replik vom 23. Mai 2006 und der Duplik vom 20. Juni 2006 werden die gestellten Anträge jeweils bestätigt. E. Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah- rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits- halber übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201], in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so- fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts- mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs- gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). 1.2Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver- ordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Die Beur- teilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach dieser Gesetz- gebung, soweit er sich in deren zeitlichen Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar bis 30. September 2001). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes zugetragen hat (1. Juli bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegenden Be- schwerde grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG). Se ite 4

A- 15 46 /2 0 0 6 2. 2.1Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV; Art. 5 Bst. a und b MWSTG). Als Dienst- leistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV; Art. 7 Abs. 1 MWSTG). 2.2 2.2.1Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV; Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV; Art. 21 Abs. 2 MWSTG). Die Voraussetzung der Ausübung einer gewerblichen und beruflichen Tätigkeit umfasst jede Art von Aktivität, bei welcher zur Er- zielung von Einnahmen Dritten gegenüber wirtschaftliche Leistungen erbracht werden und welche auf gewisse Dauer angelegt ist, d. h. welche nachhaltig, und nicht nur einmalig oder gelegentlich ausgeübt wird. Die Begriffe "gewerblich" und "beruflich" stellen keine weiteren Anforderungen auf und sind weit zu interpretieren. Jede Art von Aktivi- tät kann in Betracht kommen, soweit sie das Element der Dauerhaf- tigkeit aufweist (Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 11. Januar 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.80 E. 3a/aa mit Hinweisen, vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.6 E. 3a, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 3.1; GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 24 ff. zu Art. 21; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 345 ff.). 2.2.2Des Weitern bedingt die Steuerpflicht die selbständige Aus- übung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Wichtige Kriterien hierfür sind beispielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit Se ite 5

A- 15 46 /2 0 0 6 von einem Arbeitgeber erbracht wird (statt vieler: Urteile des Bundes- gerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3, vom 27. Oktober 2000, ver- öffentlicht in Revue de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 2001 II 56 und in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 653 f.; Entscheide der SRK vom 21. Februar 2000, veröffentlicht in VPB 64.113 E. 3a, vom 23. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.91 E. 3b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 2a). Ob der Leistungserbringer selbständig im mehrwertsteuerlichen Sinn handelt, ist aber aufgrund der Gesamtheit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Selbständigkeitsbegriff eher weit auszulegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemei- ne Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 175). Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht, ist aber nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich, sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob der Un- ternehmer überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder -empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegen- über Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 3a und b). In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeutung beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von Art. 10 MWSTV bzw. Art. 11 MWSTG. Denn als blosser Vermittler einer Leis- tung gilt nur, wer diese ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande kommt (Abs. 1). Handelt bei ei- ner Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (Abs. 2). 2.3Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Se ite 6

A- 15 46 /2 0 0 6 Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV; Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG). 2.4Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffent- licht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112). 2.5 2.5.1Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflich- tige hat selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrech- nungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Das Selbstver- anlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuer- pflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48 MWSTV; Art. 60 MWSTG; vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 569 ff.). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da er durch die Nichtbeachtung die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer gefährdet (vgl. Ent- scheid der SRK vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Se ite 7

A- 15 46 /2 0 0 6 2.5.2Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ord- nungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berech- nung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV; Art. 58 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV kann hierüber nähere Be- stimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige (vom Frühling 1997 [Wegleitung 1997]) und der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer (vom Sommer 2000 [Wegleitung 2001]) Gebrauch gemacht. Darin sind ge- nauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszuge- stalten ist. Insbesondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend, chro- nologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Wegleitung 1997, Rz. 874; Wegleitung 2001, Rz. 890). 2.5.3Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sach- verhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 48 MWSTV; Art. 60 MWSTG). Die Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursa- chen vorgenommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist ledig- lich ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranla- gung (UELI MAUSER, mwst.com, a.a.O., N. 3 zu Art. 60). Diesfalls hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individu- ellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesge- richts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). In Betracht fallen einer- seits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der un- genügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzun- gen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die Anwendung von Erfahrungszahlen kommt namentlich in Betracht, wenn die Lohnsumme unbestritten feststellbar ist. Bei der Anwendung von Erfahrungszahlen ist allerdings deren Streubreite zu beachten, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in ASA 52 S. 234 E. 4, vom 31. März 1983, veröffentlicht in ASA 50 S. 669 E. 2; Entscheid der SRK vom Se ite 8

A- 15 46 /2 0 0 6 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa und E. 4e.bb.aaa; vgl. zum Ganzen auch PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in ASA 69 S. 526 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3, A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Ba- siswerte der Ermessenstaxation fungieren (vgl. HANS GERBER, Die Steu- erschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980, S. 307). 2.5.4Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensver- anlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und führt so die gefestigte Praxis der SRK weiter (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen einer Ermes- senstaxation erfüllt, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn er den Nach- weis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungs- gericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2). Insoweit erfolgt somit eine Abkehr von der allgemeinen Beweislastregel, wonach die Steuerbehörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steu- erbegründenden und -mehrenden Tatsachen, währenddem der Steuer- pflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen be- weisbelastet ist, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbe- freiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49, E. 3b/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1503/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 1.3, A-1373/2006 vom 16. No- vember 2007 E. 2.1 und A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, je mit Hinweisen). Se ite 9

A- 15 46 /2 0 0 6 2.6 2.6.1Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ih- rer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rech- nung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen. Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 28 MWSTV bzw. Art. 37 MWSTG versehen sein (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV; Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG). Erfüllen die Vorsteuerbelege die formellen Anforderungen nicht, muss der Vorsteuerabzug verwei- gert werden (Entscheide der SRK vom 25. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4b, vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.1, 3.2, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1). Nach neuem Verordnungsrecht (in Kraft seit 1. Juli 2006) hat die ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuer- kennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Liefe- rung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG (entspricht Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV) nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]). Allein aufgrund von Formmängeln wird überdies keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a MWSTGV; zur Rechtmässigkeit dieser neuen Bestimmungen und deren rückwirkenden Anwendung ausführlich: Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-1437/2006 und A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4). Allerdings bleibt das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines ent- sprechenden Belegs) eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraus- setzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2). Se it e 10

A- 15 46 /2 0 0 6 2.6.2Im Rahmen einer Ermessensveranlagung obliegt es der ESTV grundsätzlich bloss, den pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten Umsatz des Mehrwertsteuerpflichtigen zu ermitteln. Die Geltendma- chung der eventuell angefallenen Vorsteuern ist demgegenüber ein Recht des Steuerpflichtigen, ihm ist es anheim gestellt, ob er davon Gebrauch machen will. Es ist nicht die Aufgabe der ESTV, ein Recht, das dem Mehrwertsteuerpflichtigen zusteht, für diesen auszuüben. Sofern er von der selbst deklarierten bzw. von der ESTV geschätzten Ausgangsumsatzsteuer Vorsteuern abziehen will, so hat er dafür den vollen Nachweis gemäss Art. 29 Abs. 1 i.V.m Art. 28 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 MWSTG zu erbringen (Vor- steuerabzug als steuermindernde Tatsache; vgl. E. 2.5.4 hievor). Ohne diesen Nachweis kann nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Leistungserbringer selber steuerpflich- tig war und den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag auch tatsächlich abgeliefert hat oder noch abliefern wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.558/2005 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b.b.aaa). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei- sen, dass es dem Steuerpflichtigen unbenommen ist, sogar noch im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Schätzung mittels Belegen den Nachweis für angefallene Vorsteuern zu erbringen (Entscheid der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b.bb; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4). 3. 3.1Im vorliegenden Fall betreibt die Beschwerdeführerin für die mass- gebliche Zeit das Erotiketablissement "...". Sie stellt den in ihrem Be- trieb tätigen Sexarbeiterinnen nach eigenen Angaben gegen Entgelt ihre Infrastruktur (u. a. die Räumlichkeiten, wo sich die Kunden und Frauen kennen lernen können, die verschiedenen Zimmer und die Ein- richtungen für das Inkasso) zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich nach dem Gesagten klarer- weise um eine mehrwertsteuerrechtlich relevante gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (vgl. E. 2.2.2 hievor), die sie zudem selbständig ausübt. Unzutreffend ist daher der vorab pauschale Einwand, es hand- le sich nicht um eine wirtschaftliche Leistung. Soweit die Beschwerde- führerin geltend macht, die Prostitution als sittlich missbilligtes Ge- schäft sei nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer, scheint sie jedenfalls zu verkennen, dass selbst Umsätze aus unerlaubten oder strafbaren Se it e 11

A- 15 46 /2 0 0 6 Tätigkeiten der Mehrwertsteuer grundsätzlich unterstehen (BVGE 2007/23 S. 263 E. 4 ff., insbesondere E. 4.5 und 4.6). Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der ESTV betrugen die Einnahmen gemäss den vorhandenen Geschäftsbüchern vom

  1. Juli bis 31. Dezember 2000 Fr. 263'210.-- und vom 1. Januar bis
  2. September 2001 Fr. 365'490.--. Unter diesen Umständen hat die ESTV zu Recht rückwirkend auf den 1. Juli 2000 die Eintragung der Beschwerdeführerin ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen vor- genommen (vgl. E. 2.2.1 hievor). Die Höhe der Steuer, welche die ESTV direkt infolge der Eintragung mit der angefochtenen EA nach- gefordert hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (Fr. 18'363.50 sowie Fr. 25'815.30 verbuchter Umsatz gemäss Ziff. 1 der Beiblätter zu den Ergänzungsabrechnungen Nr. ... und Nr. ...). Die- se ist demnach nicht in Zweifel zu ziehen. 3.2Im Weitern ist zu prüfen, ob auch die Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen, welche die im Etablissement tätigen Frauen erziel- ten, mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, wie die ESTV geltend macht. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht sinngemäss die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der Da- men geltend. 3.2.1Zunächst betreibt die Beschwerdeführerin in Zeitschriften und auf ihrer Homepage für ihr Etablissement bzw. für die Damen Werbung und weist dabei auf das Sexangebot hin. Bei den Akten liegende Aus- drucke von Homepage-Aufritten (vom 4. Dezember 2000 und 10. Sep- tember 2001, Vernehmlassungsbeilagen 15) verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin jeweils im eigenen Namen (des Etablissements) die einzelnen Leistungen anbietet bzw. anpreist. Auf der Startseite wird der Besucher mit den folgenden Worten begrüsst: "Etablissement ..., Herzlich willkommen [...]". Neben dem Firmenemblem befindet sich ein Foto, das ausschliesslich die Beschwerdeführerin zeigt. Unter der Rub- rik "Preise" werden die verschiedenen Parties beworben: "Party Time: Montag und Mittwoch, jeweils von 15.00 bis 01.00 Uhr, für Fr. 400.--; jeden Freitag die Mega Nacht-Party ab 19.00 bis 05.00 Uhr, für Fr. 500.--. An allen Parties sind Girls, Snacks und Drinks à discretion inbegriffen". Unter der Rubrik "Special" kann eingesehen werden, wel- che Damen an welchen Tagen bzw. an welchen Parties wieder bzw. neu anwesend sind. Die Frauen werden dabei ausdrücklich als "...- Girls" bezeichnet. Für eine allfällige Kontaktaufnahme wird auf der Se it e 12

A- 15 46 /2 0 0 6 gesamten Homepage ausschliesslich auf die Adresse und die Telefon- nummern des Etablissements bzw. die Handy-Nummer der Beschwer- deführerin verwiesen. Eine Direktkontaktnahme mit der jeweiligen Sex- arbeiterin ohne Zuhilfenahme der Beschwerdeführerin bleibt dem Kun- den also verwehrt. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass für die Leistungen der Damen in ihrem Etablissement Werbung an ande- rer Stelle auch im Namen der eigentlichen Leistungserbringerinnen, d.h. aller dort arbeitenden und auch verfügbaren Damen je einzeln mit Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme etc., erfolgen würde und er- bringt jedenfalls keinen entsprechenden Nachweis. Es liegen überdies ganz generell keine Hinweise bzw. Belege (namentlich auf Damen ausgestellte Rechnungen, Geschäftspapiere mit eigenem Briefkopf, ei- gene Prospekte usw.) dafür vor, dass die Frauen nach aussen als selb- ständige Unternehmerinnen, unter eigener Firma, in Erscheinung tre- ten. Vielmehr tragen die anlässlich der Kontrolle vorgefundenen Kredit- und EC-Karten-Abrechnungsbelege von verschiedenen Parties die Aufschrift "...", wobei die Zahlungen unbestrittenermassen über das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Folglich fehlt es für die An- nahme der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen mit Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin angepriesenen Leis- tungen zunächst am rechtsgenügenden Auftritt der einzelnen Damen nach aussen im eigenen Namen (vgl. Entscheid der SRK vom 15. No- vember 2002, a.a.O., E. 3; siehe auch Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.1, noch nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1399/2006 und A-1400/2006 vom 6. Februar 2008 E. 3.1; A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1; vgl. E. 2.2.3 hievor). Die Behauptung, für die in concreto in Frage stehenden Steuerperioden sei noch keine Werbung im Internet erfolgt, erweist sich nach den vor- stehenden Darstellungen als schlicht tatsachen- und aktenwidrig. 3.2.2Ferner kann nicht gesagt werden, die Sexarbeiterinnen handel- ten in völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit: Montags, mittwochs und freitags bietet die Beschwer- deführerin Parties an, wobei sie auch die jeweiligen Tarife festlegt. In den Pauschalbeträgen sind sämtliche sexuellen Dienstleistungen wäh- rend der Party inbegriffen. Der Umsatz wird dabei nach einem be- stimmten Schlüssel auf die anwesenden Damen verteilt. Diese können demnach die genauen Preise für die jeweils konkret erbrachten Leis- tungen in keiner Weise mitbestimmen. Es ist durchaus möglich, dass die Preise gegenüber denjenigen im Einzelservice stark verbilligt sind. Se it e 13

A- 15 46 /2 0 0 6 Jedenfalls beeinträchtigt die Preisvorgabe der Beschwerdeführerin die betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen (vgl. Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 3.2; noch nicht rechts- kräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.2). Nicht nur das spricht gegen eine mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der Damen, sondern auch der Umstand, dass sie in einer weitgehen- den arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin stehen. Denn es sind jeweils mehrere Frauen, welche die Infrastruktur und die weiteren Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinander für ihre Sexangebote nutzen. Zudem legt die Beschwerdeführerin die Öff- nungszeiten des Etablissements bzw. die Dauer der Parties fest. Um- fang und Zeitpunkt der Leistungserbringung der einzelnen Damen sind folglich direkt von der Belegungsdichte der beschwerdeführerischen Betriebsmittel abhängig. Leistungsumfang und -zeit können die Sexar- beiterinnen dementsprechend nur bedingt frei wählen. Sie bestimmen sich vielmehr nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten und weitgehend auch der Bedürfnisse bzw. des Willens der Beschwerde- führerin (Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils E. 3.2, noch nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsge- richts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.2). Es steht im ureigensten Interesse der Beschwerdefüh- rerin, dass die Zimmer bestmöglich ausgelastet sind und dass Friktionen weitestgehend vermieden werden, weshalb sich die Damen zwangsläufig einer entsprechenden betrieblichen Ordnung der Be- schwerdeführerin unterziehen müssen. So werden die Anwesenheiten der Sexarbeiterinnen wohl derartig zusammengestellt, dass sie die Bedürfnisse der Kunden bestmöglich abdecken und so eine möglichst hohe Auslastung des Etablissements der Beschwerdeführerin erreicht werden kann. 3.2.3Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angebotenen se- xuellen Dienstleistungen aufgrund des nach aussen sichtbaren Er- scheinungsbildes einen integrierten Zweig des Erotiketablissements der Beschwerdeführerin darstellen. Massgebend ist, dass sie nach aussen im eigenen Namen auftritt, und nicht die einzelnen Damen. Die Umsätze sind den Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich zuzurech- nen. Se it e 14

A- 15 46 /2 0 0 6 3.2.4Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwä- gungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind. 3.2.4.1Sie macht vorab geltend, die Frauen führten ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aus. Sie allein seien aus ihrer Dienstleistungs- beziehung berechtigt und verpflichtet. Soweit die Beschwerdeführerin damit auf die arbeitsrechtliche Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen hinweisen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Analyse der Frage nach der Selbständigkeit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten höch- stens eine Auslegungshilfe – mithin ein Indiz – darstellt, jedenfalls nicht allein entscheidend sein kann (E. 2.4 hievor). Im vorliegenden Fall wird den Damen die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit jedoch nicht etwa aufgrund der Annahme abgesprochen, sie stünden in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin, sondern weil für die sexuellen Dienstleistungen im Etablissements nicht sie, sondern die Beschwerdeführerin im eigenen Namen nach aussen in Erschei- nung tritt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils E. 3.4.2, noch nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.1, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.3). Als mehrwertsteuerliche Leistungs- erbringerin hat folglich die Beschwerdeführerin zu gelten (E. 2.2.3 hie- vor). 3.2.4.2Die Beschwerdeführerin hält zudem dafür, die schweizerische Rechtsordnung lasse das gelegentliche oder gewerbsmässige Anbie- ten oder Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen gegen Entlöhnung in Geld oder andern materiellen Werten nur in selb- ständiger und unabhängiger Tätigkeit zu (Art. 195 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Die im Etablissement tätigen Frauen seien selbständig, unbeeinflusst und unüberwacht mit direktem Leistungsanspruch gegenüber ihren Kunden tätig gewesen. Mit der gegenteiligen Behauptung bezichtige die ESTV die Beschwerdeführerin der Förderung der Prostitution. Laut Art. 195 Abs. 3 StGB wird jemand, der die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht, oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Rechtsprechung setzt die Strafbarkeit von Art. 195 Abs. 3 StGB voraus, dass auf die Prostituierte Se it e 15

A- 15 46 /2 0 0 6 ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E 1.2, BGE 126 IV 76 E. 2, BGE 125 IV 269 E. 1). Inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrem Etablisse- ment den Sexarbeiterinnen gegenüber in irgendeiner Weise im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB strafrechtlich relevant sein könnte, ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen und ohnehin nicht mass- gebend für das vorliegende Verfahren. Die mehrwertsteuerliche Selb- ständigkeit wird den Damen nicht abgesprochen, weil auf sie ein un- zulässiger Druck ausgeübt wird, sondern weil sie sich in die Organisa- tion der Beschwerdeführerin einfügen und gegen aussen letztere für die durch die Dienstleistungen der Frauen erzielten Umsätze als mehr- wertsteuerliche Leistungserbringerin in Erscheinung tritt. Wie die Ge- gebenheiten im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Frauen allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren wären, ist dabei ebenso wenig entscheidend wie die Natur des Vertragsver- hältnisses. 3.2.4.3Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern an, die Frauen un- terlägen keiner Rechenschafts- und Erscheinungspflicht. Sie handelten auf eigene Rechnung und Gefahr, zumal sie ihren Einsatz unabhängig und ohne an Weisungen gebunden zu sein nach Belieben festlegen würden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diese Vor- bringen nicht belegt, kommt es im vorliegenden Fall darauf nicht im Wesentlichen an. Massgebend ist zunächst wiederum die Frage, wie das Sexangebot für die Allgemeinheit, für den neutralen Dritten objek- tiv erkennbar in Erscheinung tritt (Entscheid der SRK vom 15. Novem- ber 2002, a.a.O., E. 4d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 3.4.1 3. Abschnitt, noch nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.3 3. Abschnitt). Unter diesem Blickwinkel erscheint – wie gezeigt (E. 3.2.1 hievor) – jeweils die Beschwerdeführerin als Anbieterin der sexuellen Dienstleistungen am Markt. Selbstverständlich vereinbart der Kunde letztlich mit der ein- zelnen Dame die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung. Dies ver- ändert jedoch genauso wenig wie die Behauptung, das jeweilige Ent- gelt werde direkt durch die Prostituierten gefordert und bezogen (was Se it e 16

A- 15 46 /2 0 0 6 jedoch nur für den Fall der Barzahlung gelten kann), das nach aussen vermittelte Gesamtbild, wonach die Beschwerdeführerin mit der Zuhil- fenahme der im Etablissement anwesenden Damen als Leistungser- bringerin auftritt. Denn, falls die Sexarbeiterinnen im Betrieb der Be- schwerdeführerin tätig sind, unterliegen sie der beschriebenen be- triebswirtschaftlichen- und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 3.2 hievor). Bei diesem Ergebnis sind die Ausführungen der Be- schwerdeführerin, wonach sie nicht Beteiligte des die Mehrwertsteuer auslösenden Leistungsaustauschverhältnisses sei, folglich nicht zu hö- ren. 3.2.5Der Vollständigkeit halber sei ferner darauf hingewiesen, dass sich von vornherein nicht die Frage nach einer allfälligen mehrwert- steuerlichen Stellvertretung durch die Beschwerdeführerin, ob nun in direkter (als blosse Vermittlerin) oder indirekter Form, stellen kann (vgl. E. 2.2.3 letzter Abschnitt hievor), da es den Sexarbeiterinnen in Bezug auf die im Etablissement der Beschwerdeführerin erbrachten sexuellen Dienstleistungen an der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit mangelt und die entsprechenden Umsätze der Beschwerdeführerin zuzurech- nen sind. 4. Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin für die Dienstleistungen der Sexarbeiterinnen in ihrem Etablissement in mehrwertsteuerlicher Hin- sicht als Leistungserbringerin zu betrachten ist, ist als Nächstes die Rechtmässigkeit der von der ESTV vorgenommenen Ermessensein- schätzung des entsprechenden Umsatzes zu beurteilen (jeweils Ziff. 2 der Ergänzungsabrechnungen Nr. 280'563 und 280'564 vom 31. Janu- ar 2002). 4.1Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen die von den Prostituierten vereinnahmten Entgelte nirgends in ihren Geschäftsbü- chern und -unterlagen erfasst. Auch hat sie der ESTV diesbezüglich keinerlei Belege vorgelegt. Da die entsprechenden Umsätze indes mehrwertsteuerlich ihr zuzurechnen sind, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen; sie sind nicht vollständig und die ausgewiesenen Ergebnisse stimmen mit dem wirklichen Sach- verhalt offensichtlich nicht überein (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.3). Unter die- sen Umständen war die ESTV klarerweise dazu berechtigt und ver- pflichtet, den fraglichen Umsatz durch Schätzung zu ermitteln. Die Fra- Se it e 17

A- 15 46 /2 0 0 6 ge, inwieweit die Geschäftsbücher und -unterlagen – wie die ESTV geltend macht – noch andere Mängel aufweisen, d. h. ob die Be- schwerdeführerin weder eine Buchhaltung im eigentlichen Sinne noch ein Kassabuch führte und die Tageseinnahmen lediglich handschrift- lich auf Blätter notierte, welche keine Auskunft über deren Zusammen- setzung geben, kann demnach offenbleiben. 4.2Die ESTV ging bei ihrer Schätzung von der Annahme aus, der sei- tens der Beschwerdeführerin verbuchte, von den Damen als Entschä- digung für die Infrastrukturbenützung abzuliefernde Umsatzanteil ent- spreche 45% des Gesamtumsatzes aus der Erbringung erotischer Dienstleistungen. Nach eigener Darstellung hat sie sich dabei einer- seits auf ihr vorliegende Angaben von anderen Steuerpflichtigen, wel- che im gleichen Bereich tätig sind, sowie andererseits auf mündliche Aussagen der Sittenpolizei C._______ gestützt. Demnach mache der von den Prostituierten an das jeweilige Etablissement abzuliefernde Umsatzanteil in vergleichbaren Einrichtungen regelmässig 40 - 45% des Gesamtumsatzes aus. 4.2.1Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer Er- messenstaxation erfüllt, obliegt es der Beschwerdeführerin, den Nach- weis zu erbringen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig ist bzw. dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie hat sich mit den einzelnen Elementen der vorgenommenen Ermessensein- schätzung im Einzelnen zu befassen und – unter Hinweis auf Beweis- mittel – die Schätzung der Verwaltung zu widerlegen (vgl. oben E. 2.5.4). Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorgenommene Schätzung bloss in genereller und allgemeiner Hinsicht, indem sie behauptet, die- se beruhe auf unzutreffenden, sachwidrigen Annahmen, auf mangeln- den Erfahrungszahlen und einer falschen Schätzungsmethode. Es habe gar keine Vorgabe eines Prozentsatzes bestanden. Zudem fehle eine repräsentative Erfassung anderer Steuerpflichtiger. Auch seien die Grundlagen der Schätzung von der ESTV nicht offengelegt wor- den. Eine substanziierte Begründung sowie Belege, welche die Unrich- tigkeit der Schätzung nachweisen könnten, fehlen indes vollständig. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in einem Interview im "..." selber ausgesagt, sie verdiene ihr Geld durch prozentuale Beteiligung am Umsatz ihrer Angestellten [...]. Anlässlich eines TV-Auftritts in der Sendung "...", welche vom Schweizer Fernsehen am ... ausgestrahlt Se it e 18

A- 15 46 /2 0 0 6 worden ist, hat sie in dieser Hinsicht ferner ausdrücklich erklärt, dass ihre Beteiligung am Umsatz der Damen aus den erotischen Dienstleis- tungen branchenübliche 40% betrage (vgl. Videokassette, Duplikbei- lage). Diese Prozentangabe entspricht denn auch in etwa den Ver- hältnissen in vergleichbaren Fällen, die das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1399/2006 und A-1400/2006, a.a.O., jeweils E. 3.4.1). In Anbetracht aller Umstände erscheint deshalb die Schätzung des abzuliefernden Umsatzanteils der Prostituierten auf 45% des Gesamt- umsatzes weder als sachwidrig noch als mit den konkreten Verhältnis- sen des vorliegenden Falls unvereinbar; sie hält einer zurückhaltenden Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Zu berücksichti- gen ist dabei insbesondere auch, dass sich die Annahme von 45% (gegenüber den 40%) zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, er- gibt sich dadurch doch ein geringerer geschätzter Gesamtumsatz. Fer- ner fiel eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buch- haltung mittels Umlage von vornherein ausser Betracht (vgl. E. 2.5.3 hievor): die fraglichen Umsätze der Damen wurden nirgends in den Geschäftsbüchern erfasst. Den Akten kann zudem entnommen wer- den, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle keine Anga- ben zur konkreten Abrechnungsart zwischen ihr und den Frauen bzw. zur Umsatzbeteiligung machen wollte bzw. konnte. 4.2.2Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die ESTV lasse ausser Betracht, dass sie die von ihr erzielten Erlöse aus ihrer eigenen Tätigkeit als Sexarbeiterin ebenfalls in der Buchhaltung als Einnahmen verbucht habe. Diese müssten in einer kalkulatorischen Aufrechnung abgezogen werden. Zudem seien auch die ins Gewicht fallenden Ein- nahmen aus Konsumation, Begleitservice etc. sowie sonstige, nicht von den Prostituierten erbrachten Dienstleistungen im verbuchten Um- satz enthalten. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie auch diese Vorbringen in keiner Weise belegt und es sich insoweit um reine Be- hauptungen handelt; dies hat im besonderen Masse für die Position der "sonstigen Dienstleistungen" zu gelten, welche nicht einmal näher substanziiert wird. Ihre angeblichen Einnahmen aus erotischen Dienst- leistungen betreffend steht die Rüge ausserdem im Widerspruch zum erwähnten TV-Auftritt, wo sie selber ausgeführt hat, seit 14 Jahren nicht mehr als Sexarbeiterin tätig zu sein. Betreffend die Umsätze aus Se it e 19

A- 15 46 /2 0 0 6 Konsumation ist zudem anzufügen, dass – wie in E. 3.2.1 hievor auf- gezeigt – beispielsweise in den Eintrittspreisen für die an verschie- denen Wochentagen stattfindenden Parties nicht nur die erotischen Dienstleistungen, sondern namentlich auch Snacks und Drinks à dis- cretion regelmässig inbegriffen sind. Überdies ist wenig glaubhaft, dass "ins Gewicht fallende Einnahmen" der Beschwerdeführerin nicht gesondert in den Geschäftsbüchern erfasst worden wären. 4.2.3Insgesamt misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unter- laufen sind. Im Übrigen sind gewisse Fehlerquellen bzw. Unschärfen einer Schätzung grundsätzlich inhärent. Es wäre Aufgabe der Be- schwerdeführerin gewesen, durch ordnungsgemäss geführte, vollstän- dige Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über sämtliche erzielten Einnahmen zu schaffen. Dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekom- men und sie hat allfällig nun sich daraus ergebende Konsequenzen zu ihren Lasten zu tragen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht ebenfalls abzuweisen. 4.3Die Beschwerdeführerin rügt des Weitern, die ESTV hätte anläss- lich der Ermessenseinschätzung auch zu prüfen gehabt, inwieweit Vor- steuern abzuziehen sind. Für eine Schätzung der Vorsteuer durch pflichtgemässes Ermessen besteht nach der Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. E. 2.6.2 hievor). Gründe für eine Ausnahme liegen nicht vor (Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-1553/2006 vom 26. September 2007 E. 2.6 und 3.1, A-1580/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). Da die Beschwerde- führerin hinsichtlich der angeblich angefallenen Vorsteuern darüber hi- naus weder im Verfahren vor der ESTV noch im Beschwerdeverfahren irgendwelche Belege zum Nachweis eingereicht haben, ist ein Vorsteu- erabzug auch aus diesem Grund zu verweigern. Der Antrag, zur Er- mittlung des Vorsteuerabzugs sei auf den Saldosteuersatz von 4,5% abzustellen, ist demnach abzuweisen. Ohnehin würde dies im Endef- fekt dazu führen, dass die Beschwerdeführerin im Nachhinein die Ab- rechnung nach der Saldosteuersatzmethode bewilligt würde. Die annä- herungsweise Ermittlung der Steuer mittels Saldosteuersätzen als ad- ministrative Vereinfachung des Abrechnungswesens im Sinne von Art. 47 Abs. 3 MWSTV ist jedoch vorgängig bei der ESTV zu beantra- gen und der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz muss von dieser bewilligt werden (vgl. zum Ganzen, insbesondere auch zur Befugnis Se it e 20

A- 15 46 /2 0 0 6 der ESTV, die Bedingungen bei der Abrechnung nach der Saldosteuer- satzmethode festzulegen: Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999, ver- öffentlicht in VPB 64.111. E. 3; Entscheid der SRK vom 16. August 2005 [SRK 2003-041] E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 2.1, A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3.). Im Übrigen bildet diese Kompetenzbestimmung keine Grund- lage dafür, gesetzlich indizierte Steuernachforderungen nachträglich zu korrigieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1489/2006 vom 14. Januar 2008 E. 3.3). Mangels fehlender Rechnungen bzw. Be- lege ist ferner auch der Antrag, die Vorsteuer in dem von der Be- schwerdeführerin in den Einsprachen vom 4. November 2002 selbst geschätzten Umfang zu berücksichtigen, abzuweisen. Nicht gehört werden kann die Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, die für den Vorsteuerabzug er- forderlichen Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen, da die Vorin- stanz erst mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten der Mehrwertsteuer- verordnung ihr Etablissement der Steuerpflicht unterstellen wollte. Ob und wann die Mehrwertsteuerpflicht erfüllt ist, hätte die Beschwerde- führerin aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips selber abklären müssen (E. 2.5.1 hievor). Gestützt darauf wäre sie auch verpflichtet gewesen, sich in hinreichender Weise Kenntnis über die einzelnen Verordnungsbestimmungen zu verschaffen. Gemäss Art. 47 Abs. 2 MWSTV bzw. Art. 58 Abs. 2 MWSTG hat der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeich- nungen – unter Vorbehalt von Art. 962 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) – nämlich während sechs Jahren (Mehrwertsteuerverordnung) bzw. 10 oder bei unbeweglichen Gegen- ständen 20 Jahren (Mehrwertsteuergesetz) bzw. bis zum allfällig spä- teren Eintritt der Verjährung der Steuerforderung ordnungsgemäss auf- zubewahren. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.-- sind der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63. Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschä- digung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Se it e 21

A- 15 46 /2 0 0 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. 3. Eine wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin: Thomas StadelmannJeannine Müller Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 22

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  • BGE 129 IV 8101.01.2002 · 101 Zitate
  • BGE 126 IV 7601.01.2000 · 48 Zitate
  • BGE 125 IV 26901.01.1999 · 40 Zitate
  • 2A.109/200510.03.2006 · 187 Zitate
  • 2A.253/200503.02.2006 · 106 Zitate
  • 2A.304/200314.11.2003 · 272 Zitate
  • 2A.47/200606.07.2006 · 80 Zitate
  • 2A.520/200329.06.2004 · 104 Zitate
  • 2A.558/200508.05.2006 · 12 Zitate
  • 2C_426/200722.11.2007 · 173 Zitate
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