Abt ei l un g I A-15 3 3 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0 Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz, Mehrwertsteuer (3. Quartal 2001 - 4. Quartal 2004). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 15 33 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. A._______ war Inhaber der Einzelfirma X._______. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) trug ihn gestützt auf Unterlagen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung per
A- 15 33 /2 0 0 6 Erfolgsrechnung und allen fehlenden Abrechnungen der Jahre 2001 bis 2004 einzureichen. A._______ liess diese Frist ungenutzt verstreichen. Am 12. Dezember 2005 fällte die ESTV einen kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid. D. A._______ erhob gegen den Nichteintretensentscheid der ESTV am 19. Januar 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurs- kommission (SRK). Er machte geltend, seine Tätigkeit als Versiche- rungs-Co-Makler sei gemäss Art. 18 Ziff. 18 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, aMWSTG, AS 2000 1300) von der Steuer ausgenommen. Seine dies- bezüglichen Ausführungen habe die ESTV nicht beachtet. E. Während der angesetzten Vernehmlassungsfrist zog die ESTV den Nichteintretensentscheid vom 12. Dezember 2005 in Wiedererwägung und hiess die Einsprache am 30. März 2006 mit der Begründung teil- weise gut, A._______ habe erstmals vor der SRK vorgebracht, in den betroffenen Steuerperioden einen Umsatz von CHF 540'000.-- erzielt zu haben. Gestützt auf diese Angaben setzte die ESTV die Mehrwertsteuerforderung auf den Betrag von CHF 38'141.25 zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit dem 1. November 2003 herab. In Ermangelung eines Nachweises der Steuerausnahme hielt sie aber an der grundsätzlichen Steuerpflicht des Beschwerdeführers fest. F. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 zum Einspracheentscheid vom 30. März 2006 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. G. Die ESTV beantragte am 4. Juli 2006 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer könne den Nachweis für das Vorliegen einer von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenom- menen Tätigkeit nicht erbringen. Die Tätigkeit als Versicherungsmakler sei ausgenommen, wenn dieser vom Versicherungsnehmer beauftragt worden und berechtigt sei, gegenüber den Versicherern als Interes- senvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten. Der Nachweis für das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Tätigkeit müsse mittels eines im Voraus abgeschlossenen schriftlichen Makler- bzw. Brokervertrages erbracht werden. Im Falle einer zweistufigen Ver- Se ite 3
A- 15 33 /2 0 0 6 triebsstruktur habe der Zweitmakler neben den zwischen ihm und seinen Kunden (Versicherungsnehmern) abgeschlossenen Maklerver- trägen einen schriftlichen Zusammenarbeitsvertrag mit einem Erst- makler sowie die von ihm unterzeichneten Versicherungsantrags- formulare beizubringen. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Be- schwerdeverfahren einen sogenannten "Partner-Vertrag" zwischen der Y._______ und der X._______ vorgelegt. Er könne aber weder die verlangten Maklerverträge noch die erforderlichen Versicherungsantragsformulare beibringen. Damit scheitere der Nachweis, es handle sich bei dem von der Y._______ an ihn bezahlten Entgelt um Umsatz aus Maklertätigkeit. Weiter führte die ESTV aus, selbst wenn der vorgelegte "Partner-Ver- trag" mit der Y._______ als Nachweis der Maklertätigkeit ausreichen würde, sei fraglich, ob während den im Streit liegenden Steuerperioden ein gültiger Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Y._______ bestanden habe, oder ob nicht vielmehr die Ehefrau des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt Vertragspartnerin der Y._______ gewesen sei. Zudem ergebe sich aus dem Partner-Vertrag unmissverständlich, dass die Y._______ und nicht der Beschwerdeführer von den Versicherungsnehmern beauftragt und ermächtigt worden sei, als Interessenvertreter gegenüber den Versicherern aufzutreten. Die Leistungen, die der Beschwerdeführer der Y._______ gegen Entgelt erbracht habe, seien daher als Dienstleistungen im Bereich Beratung und/oder Werbung (finder's fee) zu qualifizieren. Ein solcher Umsatz sei grundsätzlich steuerbar. H. Mit Stellungnahme vom 27. August 2006 reichte der Beschwerdeführer neue Unterlagen (Vollmachtsurkunden, Versicherungsofferten) zwecks Nachweises der behaupteten Tätigkeit als Versicherungsmakler ins Recht. I. Die ESTV machte in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2006 geltend, die eingegangenen Unterlagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die behauptete Co-Maklertätigkeit zu beweisen. Aus den Unterlagen gehe wiederum bloss hervor, dass einzig die Y._______ als zuständige Ansprechpartnerin gegenüber den Versicherungen genannt werde. Se ite 4
A- 15 33 /2 0 0 6 J. Mit Eingabe vom 3. November 2006 nahm der Beschwerdeführer un- aufgefordert zur Sache nochmals Stellung und legte eine weitere Be- weisurkunde (Vollmachtsurkunde) ein. K. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheiderheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi- gen Verfahren. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundes- verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids der ESTV vom 12. Dezember 2005. Die Beschwerde wird insoweit gegenstandslos, als sie sich gegen die Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 115'000.-- zuzüglich Zins richtet. Denn wie sich aus dem Sachverhalt ergibt (vgl. Bst. E), reduzierte die ESTV die Forderung im Wiedererwägungsverfahren auf den Betrag von Fr. 38'141.25 zuzüglich Zins (vgl. zur Gegenstands- losigkeit infolge Wiedererwägung Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1619/2006 vom 7. April 2009 E. 1.2). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Er ist durch diesen beschwert und grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 1.2Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in Se ite 5
A- 15 33 /2 0 0 6 Kraft. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und ent- standenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als nur eigentliche Ver- fahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt- rechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3, A- 4417/2007 vom 10. März 2010 E. 1.3.1). Des Weitern ist der Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit von neu- em Prozessrecht auf hängige Verfahren in dem Sinn zu relativieren, als bezüglich verfahrensrechtlicher Neuerungen auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem sich die strittige Verfahrensfrage stellt oder darüber entschieden wurde. Hat eine Rechtsmittelbehörde zu überprü- fen, ob die Vorinstanz das Verfahrensrecht richtig angewendet hat, so bleibt das Recht massgeblich, das zum Zeitpunkt der zu überprüfen- den Verfahrenshandlung in Kraft stand und von der Vorinstanz ange- wendet werden musste, auch wenn inzwischen neues Recht in Kraft getreten sein sollte (BGE 132 V 368 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 1.3.2, A-4417/2007 vom 10. März 2010 E. 1.3.2). 2. 2.1Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland ge- gen Entgelt erbrachten Dienstleistungen (Art. 5 lit. b aMWSTG), sofern die getätigten Umsätze nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenom- men sind (Art. 18 aMWSTG). Damit ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein Leistungsaustausch erforderlich. Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Dienstleistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung besteht (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 2.2.3, A-659/2007 vom 1. Februar 2010 E. 3.2). Se ite 6
A- 15 33 /2 0 0 6 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie be- steuert den wirtschaftlichen Konsum. Die Qualifikation von mehrwert- steuerlichen Vorgängen und namentlich die Beurteilung der Frage, ob eine Gegenleistung in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung steht, hat deshalb in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (vgl. zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise Urteile des Bundesgerichts 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 2.4, A- 1399/2006 vom 6. Februar 2008 E. 2.4). 2.2Zu den Steuerausnahmen gehören die Versicherungs- und Rück- versicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler (Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG). Während der Versicherungsvertreter (Versicherungsagent) im Auftrag des Versicherers handelt, tritt der Versicherungsmakler (Versicherungsbroker) im Auftrag des Versicherungsnehmers (Kunden) auf (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1559/2006 und A- 1560/2006 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2.1). Beim Versicherungsmakler entspricht es regelmässiger Geschäfts- praxis, dass der Auftrag des Versicherungsnehmers an diesen nicht auf die einmalige Vermittlung einer bestimmten Versicherung be- schränkt wird. Vielmehr kann der Versicherungsmakler beauftragt sein, den Versicherungsschutz seines Mandanten über ein bestimmtes Risiko oder auch dessen ganzes Versicherungsportefeuille laufend zu überwachen. Der Versicherungsmakler bedingt sich seine Vergütung als Courtage von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft aus. Wirt- schaftlich stammt die Vergütung dennoch vom Versicherungsnehmer, wenn sie im Verhältnis zur Höhe der Prämienentschädigung festgelegt wird. Die Courtage wird einerseits für die Vermittlung eines Vertrags- schlusses zwischen der Versicherung und dem Mandanten des Ver- sicherungsmaklers, anderseits aber auch für die allfällige Verwaltung des Portefeuilles des Versicherungsnehmers bezahlt. Letzteres ge- schieht seitens der Versicherung in der Erwartung, dass der Versiche- rungsmakler als Gegenleistung auf eine länger dauernde Bindung sei- nes Mandanten an die Versicherung hinwirken werde (vgl. zum Gan- zen BGE 124 III 481 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). Die ESTV erachtet folgende Tätigkeiten des Versicherungsmaklers als berufsspezifisch: Ermittlung des Versicherungsbedarfs (Analyse der Se ite 7
A- 15 33 /2 0 0 6 Risiken, Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung); Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen; Ausschreibung und Evaluation der Offerten, Preis- und Leistungsvergleiche; Verhand- lung mit Versicherern; Ausarbeitung und Kontrolle der Vertragsdoku- mente; laufende Überprüfung des Konzepts; Unterstützung bei der Schadenabwicklung; Unterstützung im Zusammenhang mit dem Prä- mieninkasso (bezüglich seines Mandanten) (vgl. die Branchenbro- schüre Nr. 15, Versicherungswesen, vom September 2000, gültig vom
A- 15 33 /2 0 0 6 Werbung erbrachte Dienstleistungen, wie beispielsweise für Inserate, Fernseh- oder Radiowerbung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1559/2006 und A-1560/2006 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2.3; vgl. ferner zum Begriff der "finder's fee" im Zusammenhang mit Art. 18 Ziff. 19 aMWSTG Urteil des Bundesgerichts 2C_686/2007 vom 19. Mai 2008 E. 2.3.1). 2.3Mit Bezug auf die Beweislastverteilung ergeben sich bei der Mehr- wertsteuer als Selbstveranlagungssteuer keine Besonderheiten: Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für steuerbegründende und -erhö- hende, der Steuerpflichtige für steueraufhebende und -mindernde Tat- sachen (Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1561/2006 vom 5. Januar 2009 E. 2.7). Nach der im Jahr 2006 revidierten Praxis der ESTV ist das Vorliegen eines Vertrages zwischen Versicherungsmakler und Kunden (Makler- vertrag) nicht mehr zwingend erforderlich für den Nachweis einer Steuerausnahme nach Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG. (vgl. Praxismitteilung "Behandlung von Formmängeln" vom 31. Oktober 2006, Ziff. 2.9, sowie Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, aMWSTGV, AS 2000 1347). Ein von der Mehr- wertsteuer ausgenommener Maklerumsatz kann durch Rechnungen, Verträge, Gutschriften oder andere Dokumente belegt werden. Die revidierte Praxis ist rückwirkend auf alle am 1. Juli 2006 hängigen Verfahren anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1559/2006 und A-1560/2006 vom 2. Dezember 2008 E. 3.3). 3. 3.1Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer dafür beweis- pflichtig, dass der von ihm in den massgeblichen Steuerperioden 3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2004 unbestrittenermassen erzielte Umsatz von Fr. 540'000.-- von der Steuer ausgenommen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Recht liegt ein so genannter "Partner-Vertrag" vom 10. Mai 2001 zwischen der Y._______ und der X., nachfolgend als Partner bezeichnet. Der Vertrag wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von seiner Ehefrau unterschrieben. Diese war gemäss Handelsregisterauszug vom 29. März 2001 als Inhaberin der X. eingetragen. Se ite 9
A- 15 33 /2 0 0 6 Der "Partner-Vertrag" auferlegt dem Partner die Pflicht, der Y._______ Kunden zur Betreuung und Beratung in Finanz- und Versicherungsbelangen zu vermitteln (Vertragsziffer 2.1). Des Weitern obliegt dem Partner die Risikoberatung und Betreuung der von ihm erworbenen Kunden (Vertragsziffern 2.5 und 4.2). Als Gegenleistung hat der Partner einen Anspruch auf Ausbezahlung von Provisionen und Courtagen (Vertragsziffer 8). Die eigentliche Kundenbetreuung gegenüber den Versicherungsgesellschaften wird direkt von der Y._______ wahrgenommen, allerdings unter Wahrung der Interessen des Partners (Vertragsziffer 2.2). Für Offerten stellt der Partner den Bedarf auf und sendet die Offertstellung an die Y._______ für die Kontaktherstellung und Offerteinholung (Vertragsziffer 4.2). Sodann reichte der Beschwerdeführer Vollmachtsurkunden diverser Kunden zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass diese die Y._______ damit beauftragen, sie in allen Versicherungs- angelegenheiten rechtsgültig zu vertreten. Diese Befugnis betrifft insbesondere den mündlichen und schriftlichen Verkehr mit den Versicherungsgesellschaften. Die Vollmachtsurkunden enthalten im Übrigen den Hinweis, dass die Kunden von der X._______ betreut werden. Weiter befinden sich zwei Versicherungsofferten (Kollektiv-Lebensver- sicherung, Betriebsversicherung) und ein Versicherungsantrag (Kollek- tivversicherung) bei den Akten. In den Offerten figuriert nur die Y._______ als Berater resp. als Ansprechpartner. Die X._______ resp. der Beschwerdeführer werden darin nirgends erwähnt. Der Antrag zur Aufnahme in die Kollektivversicherung führt die Y._______ auf der ersten Seite im Briefkopf auf, während sich die Unterschrift des Beschwerdeführers in der Funktion als Berater auf der letzten Seite befindet. 3.2Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Beweisergebnis: Aus den ins Recht gelegten Akten geht nirgends hervor, dass der Be- schwerdeführer im Kerngeschäft des Versicherungsmaklers tätig ge- wesen wäre, d.h. den Abschluss von Verträgen zwischen Kunden und Versicherungen vermittelt hätte. Sämtliche Dokumente belegen im Ge- genteil, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Y._______ die Kunden gegenüber den Versicherungen vertrat. Se it e 10
A- 15 33 /2 0 0 6 Laut "Partner-Vertrag" war es Aufgabe des Beschwerdeführers, der Y._______ Kunden zuzuführen. Darauf, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit effektiv wahrnahm, deuten zum einen die ins Recht gelegten Vollmachten und zum andern die Versicherungsofferten. Nach dem oben Gesagten (E. 2.2) fällt die Zuführung von Kunden jedoch nicht unter die Steuerbefreiung nach Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG, sondern gehört in den Bereich der Information und Werbung. Die daraus erzielten Umsätze sind steuerbar. Gemäss "Partner-Vertrag" oblag dem Beschwerdeführer des Weitern die Risikoberatung und die Betreuung der von ihm gewonnenen Kunden. Diese Dienstleistung kann grundsätzlich zu den Aufgaben eines Versicherungsmaklers gehören (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aber für die Steuer- ausnahme nach Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG unabdingbar, dass die Dienstleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang zu in der Folge abgeschlossenen Versicherungsverträgen steht (vgl. E. 2.2 hiervor). Im vorliegenden Fall muss für die Steuerausnahme daher nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer die Dienstleistung der Risiko- beratung effektiv erbrachte und diese Beratung zu Verträgen führte. Ganz abgesehen davon, dass der "Partner-Vertrag" nicht vom Be- schwerdeführer selbst, sondern von dessen Ehefrau unterzeichnet worden war, reicht dieses Dokument nicht aus, um zu beweisen, dass der Beschwerdeführer die Dienstleistung der Risikoberatung tatsäch- lich erbracht hätte. Die eingereichten Vollmachten und Versicherungs- offerten enthalten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer Kunden über Risiken informiert hätte. Der Beschwerdeführer nennt auch keine weiteren Beweise für die behauptete Tätigkeit der Risikoberatung (beispielsweise aufbewahrte Korrespondenz, Namen von Kunden, wel- che die Tätigkeit der Risikoberatung vor dem Bundesverwaltungsge- richt bezeugen könnten). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers und konkreten Ver- sicherungsverträgen ist nirgends aktenkundig gemacht. Damit ist dem Beschwerdeführer der Nachweis misslungen, dass die in den Steuerperioden 3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2004 erzielten Umsätze von insgesamt CHF 540'000.-- aus einer Tätigkeit als Ver- sicherungsmakler im Sinne von Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG stammen. Der wiedererwägungsweise erlassene Entscheid der ESTV, wonach Se it e 11
A- 15 33 /2 0 0 6 die in der genannten Zeitspanne erzielten Umsätze zu versteuern sind, ist demnach zu bestätigen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. Die Kosten für das Beschwerde- verfahren, welche auf Fr. 2'500.-- festgesetzt werden, sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Se it e 12
A- 15 33 /2 0 0 6 Charlotte SchoderJürg Steiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 13