Abt ei l un g I A-15 3 1 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 0 8 Richter Michael Beusch (Vorsitz), Markus Metz, André Moser, Gerichtsschreiber Keita Mutombo. Gebrüder A._______, Automobile + Garage, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000; Buchführung, Ermessenseinschätzung). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 15 31 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die Kollektivgesellschaft Gebrüder A., Automobile + Garage (Gebrüder A.), handelt mit Occasionsfahrzeugen, verkauft daneben in kleinem Umfang Neuwagen und erbringt für Dritte Reparaturleistungen. Aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeiten ist die Gesellschaft gestützt auf Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) seit dem 1. Januar 1995 als Mehrwertsteuerpflichtige im entsprechenden Register bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Weil die ESTV im Rahmen einer im Spätherbst 2003 an mehreren Tagen durchgeführten Kontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2003 bei den Gebrüdern A._______ mehrere unverbuchte Einnahmen festgestellt hatte, sprach sie der im Übrigen "formell ordnungsgemäss" geführten Buchhaltung der Gebrüder A._______ die Glaubwürdigkeit ab und ermittelte die unverbuchten Umsätze der ge- samten kontrollierten Periode kalkulatorisch. Diese so ermittelten Um- sätze stellte die ESTV sodann den verbuchten Umsätzen gegenüber und nahm weitere Korrekturen vor. Für die unter die MWSTV fallenden Steuerperioden ergab sich auf diese Weise eine Steuernachforderung von Fr. 30'216.-- zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2001 (mittlerer Verfall über die gesamte Kontrollperiode), welche die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom ... geltend machte. B. Mit Schreiben vom 30. September 2003 ersuchte die Vertreterin der Gebrüder A._______ in deren Namen um einen anfechtbaren Entscheid. In der Beilage befand sich eine als Bestreitung der EA bezeichnete Stellungnahme des Treuhänders der Gebrüder A.. In der Folge bestätigte die ESTV ihre Steuernachforderung von Fr. 30'216.-- zuzüglich Verzugszins mit förmlichem Entscheid vom 4. Dezember 2003. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Vertreterin der Gebrüder A. am 16. Januar 2004 Einsprache und beantragte, der förmliche Entscheid sei aufzuheben, und die Nachforderung der Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 sei auf Fr. 2'038.80 zuzüglich Verzugszins zu beschränken. Die EA Nr. ... wurde am 1. März 2004 vollständig bezahlt. Mit Einspra- cheentscheid vom 6. Dezember 2005 stellte die ESTV die Teilrechts- Se ite 2
A- 15 31 /2 0 0 6 kraft ihres Entscheids vom 4. Dezember 2003 im Betrag von Fr. 1'778.15 zuzüglich Verzugszins fest und hiess die Einsprache für den Betrag von Fr. 1'403.75 gut. Im Übrigen wies die ESTV die Ein- sprache ab und machte die Mehrwertsteuerforderung für die unter die MWSTV fallenden Steuerperioden (nebst dem für rechtskräftig erklär- ten Steuerbetrag) in der Höhe von Fr. 27'034.10 zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2001 erneut geltend. Die ESTV begründete die teilweise Gutheissung der Einsprache damit, dass der Einkaufspreis des BMW 530i im Betrag von Fr. 23'000.-- vom geschätzten unverbuchten Umsatz im Geschäftsjahr 4. Quartal 1997 bis 3. Quartal 1998 (Fr. 112'900.--) habe abgezogen werden können, da mit den entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelegen die Bedin- gungen für die Margenbesteuerung erfüllt gewesen seien. Für diese Steuerperiode resultiere somit eine Steuernachforderung von Fr. 5'486.85 (6,5% von Fr. 89'900.-- brutto), was gegenüber der EA Nr. ... eine Gutschrift von Fr. 1'403.75 (Fr. 6'890.60 ./. Fr. 5'486.85) bedeute. Bezüglich Abweisung hielt die ESTV in ihrer Begründung im Wesentlichen fest, dass der Handel mit Occasionswagen bargeldintensiv sei, weshalb sich auch die Prüfung der Buchhaltung auf ihre materielle Vollständigkeit als schwierig erweise. Vorliegend seien nicht nur Bestimmungen der ESTV für (die im Rahmen der Ein- sprache behaupteten) Stellvertretungsverhältnisse nicht erfüllt gewe- sen, sondern es seien überhaupt keine Rechnungen, Quittungen oder sonstige schriftliche Vereinbarungen über die in Frage stehenden Ge- schäfte vorhanden gewesen. Weil die ESTV die unverbuchten Umsät- ze (lediglich) durch Zufall entdeckt habe, dränge sich die Frage nach weiteren "Löchern" geradezu auf. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass beim vorliegenden Sachverhalt weitere unverbuchte Umsätze vorlä- gen, sei grösser, als dass sie per Zufall sämtliche unverbuchte Umsät- ze aufgedeckt habe. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2006 (bzw. verbesserter Eingabe vom 30. Januar 2006) liessen die Gebrüder A._______ (Be- schwerdeführerin) gegen den erwähnten Einspracheentscheid Be- schwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) er- heben mit dem Antrag, dessen Ziffer 3 (betreffend nachgeforderter Mehrwertsteuern) aufzuheben und ersatzlos zu streichen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Se ite 3
A- 15 31 /2 0 0 6 Zur Begründung wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, dass sich ihr Bargeldverkehr im Wesentlichen auf billige Fahrzeuge beschränke, was für die Ermessenseinschätzung keine Rolle spielen könne. Es sei (aber) richtig, dass sieben Fahrzeuge in 6 ½ Jahren nicht verbucht worden seien, wobei nur bei sechs Fahrzeugen keine Belege vorhanden gewesen seien. Zudem sei ein weiteres Fahrzeug (Nissan Terrano 3.0) ihrer Überzeugung nach zu Recht nicht verbucht worden. Da die ESTV die nicht verbuchten Fahrzeuge nicht zufällig, sondern sehr gezielt entdeckt habe, könne ausgeschlossen werden, dass weitere Check-Zahlungen nicht verbucht worden seien. In jedem Betrieb könne ein Fehler geschehen. Diesen mit einer Ermessensein- schätzung zu verdammen, sei angesichts der geringfügigen Vorfälle unverhältnismässig und gesetzeswidrig. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2006 beantragte die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begrün- dung in erster Linie auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005. Namentlich bekräftigte sie, dass sich die Aufzeich- nungen der Beschwerdeführerin mit den aufgedeckten Fällen als un- vollständig erwiesen hätten und eine Ermessenseinschätzung deshalb gesetzmässig sei. F. Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge- richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen habe. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi- gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht Se ite 4
A- 15 31 /2 0 0 6 (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sach- lich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). 1.2Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. Septem- ber 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zu- gehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1996 bis 2000 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätz- lich noch altes Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG). 2. 2.1Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra- cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be- schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor Eidgenössischen Re- kurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f., Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, Zürich 2006, 5. Aufl., Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwal- tungsgericht auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässi- gerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhal- tung und führt so die gefestigte diesbezügliche Rechtsprechung der SRK weiter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1516/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 1.2, A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen; Entscheide der SRK vom 10. Mai 2005 [SRK 2004-023] E. 1b, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.41 E. 2d/cc, vom 14. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.122 E. 2c/cc). Ob indessen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung ge- geben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht wie früher die SRK uneingeschränkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 1c; vgl. PASCAL Se ite 5
A- 15 31 /2 0 0 6 MOLLARD, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 557). 2.2Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Mehrwert- steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetra- ges nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48 MWSTV, Ermessensein- schätzung; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1680 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da durch die Nichtein- haltung dieser Vorschrift der Mehrwertsteuerpflichtige die ordnungsge- mässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet (vgl. Entscheide der SRK vom 18. September 1998, veröffentlicht in VPB 63.80 E. 2a, vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3a; vgl. auch den Entscheid der SRK [zum MWSTG] vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b). 2.3Gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV hat der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurich- ten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuer- pflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vor- steuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln las- sen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der "Wegleitung 1997 für Mehr- wertsteuerpflichtige" vom Frühling 1997 (Wegleitung 1997), gültig ab
A- 15 31 /2 0 0 6 Rz. 879 der Wegleitung 1997). Das Bundesgericht hat (bereits unter dem Warenumsatzsteuerrecht) entschieden, dass der Steuerpflichtige selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuchs verpflichtet ist. Er ist zwar nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1, 2A. 693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; vgl. ASA 55 S. 574 E. 2c sowie 73 S. 233 E. 2c/aa mit Hinweisen; VPB 63.27 E. 3b mit weiteren Hinweisen). 2.4Nach Art. 48 MWSTV nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Zu unterscheiden sind mithin zwei voneinander unabhängige Konstella- tionen, welche zu einer Ermessenseinschätzung führen. Erstens geht es um diejenige der ungenügenden Aufzeichnung, wobei eine Schät- zung insbesondere auch dann erfolgen muss, wenn die Verstösse ge- gen die formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (ASA 73 S. 233 E. 2c/aa; vgl. zum Recht der Warenumsatzsteuer: BGE 105 Ib 182 ff. mit weiteren Hinweisen; ASA 61 S. 819 E. 3a, 61 S. 532 f. E. 2b, 59 S. 563 E. 1). Zweitens kann selbst eine formell ein- wandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (Entscheid der SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 2b; ASA 58 S. 383 E. 2b mit weiteren Hinweisen, 42 S. 407 E. 2c mit Hinweisen, 35 S. 479 E. 2). Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Regeln die ESTV beweisbelastet (vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 454; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.5). Se ite 7
A- 15 31 /2 0 0 6 2.5 2.5.1Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessens- einschätzung gegeben, so hat die Verwaltung diejenige Schätzungs- methode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (VPB 70.41 E. 2d/aa; ASA 61 S. 819 E. 3a, 52 S. 238 E. 4). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, an- dererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rech- nungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (VPB 70.41 E. 2d/aa; ASA 73 S. 233 f. E. 2c/aa mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch MOLLARD, a.a.O., in: ASA 69 S. 526 ff.). Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhält- nisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Fol- ge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im einge- hend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteil des Bundesgerichts 2A.148/2000 vom 1. No- vember 2000 E. 5b). Der Ermessensveranlagung haftet deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung der SRK (zur Wahrenumsatzsteuer) darf die Umlage des Referenzjahres auf die übrigen Jahre der Kontrollperiode allerdings nicht unbesehen geschehen. Da es sich um eine schät- zungsweise Ermittlung der nicht ausgewiesenen Umsätze handle, sei die ESTV zwar nicht verpflichtet, in den anderen Zeitabschnitten Erhe- bungen mit dem gleichen Aufwand zu betreiben. Es bedürfe jedoch ge- wichtiger Anhaltspunkte dafür, dass in den anderen Kalenderjahren dieselben Verhältnisse vorgeherrscht haben wie im Basisjahr. Die ESTV habe deshalb stichprobenweise zu prüfen und einzelfallweise zu belegen, dass die Beschwerdeführerin auch in den anderen Zeitab- schnitten Fahrzeugverkäufe buchhalterisch nicht ausgewiesen hat (Entscheid der SRK vom 10. Juli 1997 [SRK 86/96] E. 3 mit Hinwei- sen). Das Bundesverwaltungsgericht sieht beim hier zu beurteilenden Se ite 8
A- 15 31 /2 0 0 6 Sachverhalt keinen Grund, von dieser für die vorliegende Konstellation sachgerechten Rechtsprechung abzuweichen. 2.5.2Im Beschwerdeverfahren kann der Mehrwertsteuerpflichtige die vorgenommene Schätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche be- streiten und er hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel ein- zureichen, um die Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenomme- nen Schätzung nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermes- senstaxation erfüllt, obliegt es ihm, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. ASA 61 S. 819, 58 S. 384, 50 S. 432 E. 1b; BGE 105 Ib 186; Entscheide der SRK vom 19. Februar 1998 [SRK 1997-021] E. 2b und vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b). Dabei ist eine ausführliche Begründung unter Hinweis auf Beweismittel erforderlich, inwiefern die Mehrwertsteuerforderung tiefer sein soll als von der ESTV geschätzt. Erst wenn der Mehrwert- steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung grössere Ermessensfehler unterlaufen sind, setzt das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz (vgl. Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, veröf- fentlicht in VPB 64.83 E. 3b, vom 25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c/aa, vom 21. Juni 1999 [SRK 1998-138] E. 4c, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/bb). 3. 3.1Im vorliegenden Fall ist zunächst zu untersuchen, ob die ESTV zu Recht zu einer Ermessenseinschätzung geschritten ist. Nur wenn dies der Fall ist, ist zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin der ihr oblie- gende Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung gelingt. 3.1.1Die ESTV macht geltend, sie habe anlässlich ihrer Kontrolle bei der Beschwerdeführerin insgesamt sieben, nachstehend aufgelistete verkaufte Wagen festgestellt, deren Verkaufserlös nicht verbucht wor- den sei. Angesichts dieser gravierenden Buchführungsmängel habe sie sich gezwungen gesehen, der im Übrigen "formell ordnungsge- mäss" geführten Buchhaltung der Beschwerdeführerin die Glaubwür- digkeit abzusprechen und die unverbuchten Umsätze der gesamten kontrollierten Periode kalkulatorisch zu ermitteln. GeschäftsjahrVerkaufsdatumOccasionswagenTotalbetragBemerkungen 01.10.1996 - 30.09.1997 04.03.1997- Suzuki Vitara
A- 15 31 /2 0 0 6 03.04.1997- Ferrari GT4
A- 15 31 /2 0 0 6 von ungenügenden Aufzeichnungen im Sinne von Art. 48 MWSTV vor. Mithin ist vorliegend erstellt, dass die Buchhaltung der Beschwerde- führerin für die kontrollierten Steuerperioden ein ungenaues, unvoll- ständiges Bild der wirklichen Situation wiedergibt, weshalb der Buch- haltung trotz ansonsten "formell ordnungsgemässer" Führung die Be- weiskraft abzusprechen ist. Die ESTV war unter diesen Umständen dazu berechtigt und verpflichtet, die Geschäftsbücher der Beschwer- deführerin abzulehnen und die Umsätze auf dem Weg einer Ermes- senstaxation zu ermitteln (vgl. oben E. 2.4). 3.2.1An diesem Ergebnis ändert nichts, dass wie auch die ESTV festgestellt hat beim BMW 530i die entsprechenden Belege offenbar vorhanden waren bzw. nach Überzeugung der Beschwerdeführerin der Umsatz für den Nissan Terrano 3.0 zu Recht nicht verbucht worden sei. Denn im ersten Fall fehlt es nach wie vor an der buchhalterischen Erfassung des Verkaufserlöses; und im zweiten Fall ist mit der ESTV davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Nissan Terrano 3.0 war, zumal sie auch in der Verkaufsquittung vom 3. Juni 2002 eindeutig als Käuferin des Fahrzeugs aufgeführt wird. Daran vermögen auch die ins Recht gelegten (anderslautenden) Be- stätigungen der beiden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, B._______ und C., nichts zu ändern. Ausserdem sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass der Nissan Terrano 3.0 zu irgend- einem Zeitpunkt und namentlich zum Verkaufszeitpunkt (18.12.2002) tatsächlich im Eigentum von B. stand. Insofern zielen sämtliche diesbezüglichen Erklärungsversuche der Beschwerdeführe- rin an der Sache vorbei. Es ist mithin davon auszugehen, dass auch der erzielte Umsatz für den Nissan Terrano 3.0 anlässlich des Wieder- verkaufs durch die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss ver- bucht worden war. 3.2.2Als Fehlschluss erweist sich schliesslich die Ansicht der Be- schwerdeführerin, wonach bei ca. 1'625 gehandelten Fahrzeugen in 6 ½ Jahren fünf nicht verbuchte Autos lediglich 0,3% entsprechen wür- den, was vernachlässigbar sei. Abgesehen davon, dass wie gesehen von mindestens sieben unverbuchten Fahrzeugen auszugehen ist (E. 3.2), kann es vorliegend nicht auf die Anzahl verkaufter Fahrzeuge ankommen, sondern einzig und allein auf das Total unverbuchter Ein- nahmen im Verhältnis zum Total (buchmässig erfasster) Einnahmen aus dem Verkauf von Occasionen (siehe sogleich E. 3.3). Die Vornah- me einer Ermessenstaxation durch die ESTV rechtfertigte sich vorlie- Se it e 11
A- 15 31 /2 0 0 6 gend indessen bereits aufgrund der unvollständigen Buchführung der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.2). 3.3Für die Umsatzkalkulation hat die ESTV die in der Periode
A- 15 31 /2 0 0 6 E. 3.2.1). Damit verteilen sich die unverbuchten Geschäftsfälle wie die ESTV richtig feststellt auf insgesamt drei Geschäftsjahre. Für die Umlage der Basisperioden auf die gesamte Kontrollperiode war die ESTV wie bereits dargelegt nicht verpflichtet, in den ande- ren Zeitabschnitten Erhebungen mit dem gleichen Aufwand zu betrei- ben. Vielmehr genügt es, wenn es der ESTV, wie dies vorliegend in Bezug auf die beiden verkauften Fahrzeuge BMW 530i und Nissan Terrano 3.0 gelungen ist, einzelfallweise zu belegen, dass die Be- schwerdeführerin auch in den Geschäftsjahren 1997/1998 bzw. 2002/2003 Fahrzeugverkäufe buchhalterisch nicht ausgewiesen hat. Damit bestehen auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in den besagten Geschäftsjah- ren dieselben oder ähnliche Verhältnisse vorgeherrscht haben wie in der Basiszeitspanne, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht in der Lage ist, das Gegenteil zu beweisen (vgl. oben E. 2.5.1, 3. Absatz). Aus diesen Gründen ist die vorgenommene Umlage der Schätzung auf die gesamte Kontrollperiode durch die ESTV nicht zu beanstanden. 3.4.2Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass es ihr nicht möglich sei, den positiven Beweis dafür zu erbringen, dass keine (weiteren) nicht verbuchten Einnahmen vorhanden seien. In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin indes, dass sie sich diesen Umstand selber zuzuschreiben hat. Denn es wäre ihre Aufgabe als Mehrwertsteuerpflichtige gewesen, durch ordnungsgemäss geführ- te vollständige Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über die erziel- ten Umsätze zu schaffen. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdefüh- rerin nicht nachgekommen, weshalb sie allfällig sich daraus ergebende Konsequenzen zu ihren Lasten selbst zu tragen hat (vgl. oben E. 2.5.1, 2. Absatz). 3.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ESTV angesichts der unvollständigen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin zur Vornah- me einer Ermessenseinschätzung berechtigt und verpflichtet war. Den Nachweis der ESTV, dass die Beschwerdeführerin auch in zwei weite- ren Geschäftsjahren Fahrzeugverkäufe buchhalterisch nicht ausgewie- sen hat, vermochte Letztgenannte nicht zu widerlegen. Die von der ESTV angewandte Umsatzkalkulation und namentlich die Umlage der Schätzung auf die gesamte Kontrollperiode ist deshalb nicht zu bean- standen, und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Se it e 13
A- 15 31 /2 0 0 6 3.6Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerde- verfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Diese werden nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.-- angesetzt und mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Der Be- schwerdeführerin als Unterliegender steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Michael BeuschKeita Mutombo Se it e 14
A- 15 31 /2 0 0 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 15