Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1479/2019
Entscheidungsdatum
05.01.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1479/2019

Urteil vom 5. Januar 2021 Besetzung

Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Kevin Müller.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll; Nachforderung.

A-1479/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Zollpflichtiger) war Inhaber des Einzelunterneh- mens «B._______» mit Sitz in (...). Das Unternehmen bezweckte gemäss Handelsregistereintrag den Handel mit Lebensmitteln, insbesondere (...). Infolge Geschäftsaufgabe wurde das Unternehmen per (...) im Handelsre- gister gelöscht. B. B.a Der Zollpflichtige führte regelmässig Lebensmittel in die Schweiz ein. In diesem Zusammenhang teilte ihm die Zollkreisdirektion Basel (nachfol- gend: Zollkreisdirektion) am 24. Juli 2018 mit, dass sie im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung von Einfuhrzollanmeldungen festgestellt habe, dass die Ursprungserklärung auf einer Rechnung nur für Waren gelte, welche mit LLE (bezeichnend für Langzeitlieferantenerklärung; nachfolgend auch: LLE) gekennzeichnet seien. Da diese Kennzeichnung bei sämtlichen Warenpositionen fehle, bestehe kein Anspruch auf eine Ver- anlagung zum Präferenzzollansatz. Nach der Überprüfung weiterer Dos- siers, welche laut Zollkreisdirektion denselben formellen Mangel aufwie- sen, stellte diese dem Zollpflichtigen gestützt auf Art. 12 des Bundesgeset- zes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) eine Abgabenachforderung in der Höhe von Fr. 16'258.70 in Aussicht. B.b Nachdem der Zollpflichtige zusätzliche Unterlagen eingereicht hatte, erliess die Zollkreisdirektion am 17. August 2018 eine Nachforderungsver- fügung gegen den Zollpflichtigen über den Gesamtbetrag von Fr. 9'970.65. C. Gegen diese Nachforderungsverfügung reichte der Zollpflichtige bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde ein. Der Zollpflichtige brachte im We- sentlichen vor, er habe gutgläubig gehandelt und es habe für sämtliche im Streit liegende Waren eine Langzeitlieferantenerklärung vorgelegen. Die OZD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Februar 2019 ab. D. Mit Beschwerde vom 25. März 2019 lässt der Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, der Be- schwerdeentscheid der OZD (nachfolgend: Vorinstanz) vom 19. Februar 2019 und die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 17. Au- gust 2018 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz aufzuheben. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor,

A-1479/2019 Seite 3 die «strikte Festlegung auf den Eintrag der Bezeichnung ‹LLE› in den Zoll- papieren» sei überspitzt formalistisch und es müsse dem Importeur mög- lich sein, auf andere Art nachzuweisen, dass die importierte Ware den Prä- ferenzursprungsregeln unterstehe. So ändere das irrtümliche Fehlen der Bezeichnung «LLE» nichts an der bewiesenen Tatsache, dass die einge- führte Ware den Präferenzregeln unterstanden habe. E. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde vom 25. März 2019. Sie hält insbe- sondere dafür, dass gemäss dem Prinzip der Selbstanmeldung die anmel- depflichtige Person für die rechtmässige und richtige Deklaration der grenzüberschreitenden Warenbewegungen verantwortlich sei. Das Zollge- setz überbinde der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und stelle hohe Anforderungen an ihre Sorg- faltspflicht. Da kein gültiges Ursprungszeugnis vorliege, bestehe kein An- spruch auf Zollpräferenzen. F. Auf die einzelnen Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer als vormaliger Inhaber des mittlerweile gelösch- ten Einzelunternehmens ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die

A-1479/2019 Seite 4 Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich E. 1.3). 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend die Aufhebung der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 17. August 2018 be- antragt, ist deshalb auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ge- genstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterun- gen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonde- ren Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). 2.2 2.2.1 Ein solcher Vorbehalt gilt insbesondere für Zollpräferenzen bei der Einfuhr von Ursprungswaren, die gestützt auf ein Freihandelsabkommen gewährt werden (vgl. dazu REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 225 ff.; THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher

A-1479/2019 Seite 5 [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zoll- kommentar], Einleitung N 90 ff.). Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401; Freihandelsabkommen, nachfol- gend: FHA) bezweckt insbesondere, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ur- sprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA; Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2). 2.2.2 Gemäss Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen (SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest (vgl. Urteil des BVGer A-2708/2013 vom 28. August 2013 E. 2.2). Das Protokoll Nr. 3 wiederum verweist in Art. 1 des Anhangs auf die Anlagen I und II des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präfe- renzursprungsregeln (SR 0.946.31; nachfolgend: Übereinkommen). An- lage I des Übereinkommens (nachfolgend: Anlage I) enthält die allgemei- nen Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Art. 1 Abs. 2 Übereinkommen). Vom 10. Juni 2014 bis 5. März 2017 stand das Übereinkommen in einer Fassung vom 10. Juni 2014 und vom 6. März 2017 bis 10. Mai 2020 in ei- ner Fassung vom 6. März 2017 in Kraft. Die beiden Fassungen sind hin- sichtlich der hier relevanten Ursprungsregeln identisch, weshalb offen blei- ben kann, welche Fassung für die einzelnen Rechnungen bzw. Ursprungs- erklärungen jeweils anwendbar ist. 2.2.3 In Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b Anlage I wird festgehalten, dass Ur- sprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des FHA insbesondere dann erhalten, wenn eine Waren- verkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa (zu An- lage I) oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Mus- ter in Anhang IIIb (zu Anlage I) vorgelegt wird. Gleichermassen sind diese Begünstigungen nach dem Übereinkommen dann zu gewähren, wenn (ku- mulativ) a) der Ausführer ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Art. 22 Anlage I ist oder es um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken geht, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als EUR 6'000 je Sendung enthalten, b) eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang IVa oder IVb zu Anlage I angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorge-

A-1479/2019 Seite 6 legt wird, und c) diese Erklärung die Erzeugnisse hinreichend genau be- zeichnet, dass deren Identifizierung möglich ist (sog. «Ursprungserklä- rung» bzw. «Ursprungserklärung EUR-MED»; Art. 15 Abs. 1 Bst. c in Ver- bindung mit Art. 21 Abs. 1 Anlage I; vgl. Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.3.2). Die erforderliche Ursprungserklärung hat gemäss Anhang IVa zu Anlage I in der deutschsprachigen Fassung folgenden Wortlaut aufzuweisen: «Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...... (1) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...... (2) Ursprungswaren sind.» 2.2.4 Geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungs- nachweis und den Angaben in den Unterlagen führen nicht zur Nichtigkeit des Ursprungsnachweises, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier tatsächlich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Auch eindeutige Formfehler – wie Tippfehler – in einem Ursprungsnachweis füh- ren nicht zur Ablehnung des Nachweises, wenn kein Zweifel an der Rich- tigkeit der Angaben besteht (Art. 29 Abs. 1 und 2 Anlage I; vgl. Urteil des BVGer A-5163/2018 vom 16. August 2019 E. 3.2.6). 2.2.5 Demgegenüber kann eine LLE im grenzüberschreitenden Warenver- kehr nicht als Ursprungsnachweis verwendet werden (Art. 15 Abs. 1 An- lage I e contrario; vgl. auch Art. 4 Bst. f der Verordnung vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen [VAU, SR 946.32]; Merk- blatt der EZV zu Lieferantenerklärungen im Inland im Rahmen der Freihan- delsabkommen, S. 2, Ziff. 12, einsehbar unter < https://www.ezv.ad- min.ch/dam/ezv/de/dokumente/archiv/a5/ursprung/lieferantenerklaerun- geniminland.pdf.download.pdf/lieferantenerklaerungeniminland.pdf >, ab- gerufen am 9. Dezember 2020). Eine LLE dient lediglich als Vorbeleg für die Ausstellung einer Ursprungserklärung, wie sie soeben erläutert wurde (E. 2.2.3). Mit anderen Worten ist ein Händler, welcher über eine Langzeit- lieferantenerklärung seines Lieferanten verfügt, in der Lage, seinen eige- nen Kunden eine Ursprungserklärung über die entsprechenden Waren ab- zugeben. Eine Langzeitlieferantenerklärung kann folglich die Grundlage für die Abgabe einer Ursprungserklärung bilden, vermag eine Ursprungserklä- rung aber nicht zu ersetzen. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, diese unverzüglich

A-1479/2019 Seite 7 und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Perso- nen. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Per- son, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). 2.3.2 Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28 Abs. 1 ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Danach wird von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt. Es handelt sich dabei um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und anderseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. Ur- teil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.1; Botschaft des Bun- desrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 602; BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N 2 f.; PATRICK RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N 1). Hin- sichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflich- tige Person hohe Anforderungen gestellt (Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-1617/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2; SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N 3 f., mit weite- ren Hinweisen). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweili- gen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-1617/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zoll- verfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4). 2.3.3 Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entspre- chend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80 ZV). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflichtet, in- nerhalb der von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) bestimmten Frist die Ware anzumelden und die Begleitdokumente einzu- reichen. Als Begleitdokumente gelten dabei insbesondere Ursprungsnach- weise (vgl. Art. 80 Abs. 1 ZV; Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März

A-1479/2019 Seite 8 2017 E. 2.2.2). Die fragliche Frist ist in Art. 4 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) geregelt. Demnach muss die an- meldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch ange- meldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden. 2.3.4 Bei der Anmeldung sind insbesondere auch die Bestimmungen der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen zu beachten, namentlich, dass der Wortlaut der Rechnungserklärung mit dem Abkommen überein- stimmen muss (vgl. E. 2.2.3 f.). Für die Praxis hat die EZV diese Anforde- rungen in einem Merkblatt wiederholt, wonach der Text einer Rechnungs- erklärung im Rahmen von Freihandelsabkommen wortwörtlich den Vor- schriften des jeweiligen Abkommens entsprechen muss und nur eindeutige Tippfehler toleriert werden (Merkblatt der EZV zur Bestimmung der formel- len Gültigkeit von Präferenznachweisen, S. 15, einsehbar unter < www.ezv.admin.ch/pdf_linker.php?doc=Gueltigkeit_Praeferenznach- weise >, abgerufen am 24. November 2020). Die Nichtbeachtung der for- mellen Bestimmungen stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung des Zollanmel- ders dar (vgl. E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.4.3). Fehlt der rechtlich vorgesehene Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollveranlagung, führt dies letztlich zum Verlust des präfe- renziellen Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage und die Ware ist zum Normaltarif zu verzollen (Urteile des BVGer A-5163/2018 vom 16. August 2019 E. 3.7, A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.4.3, A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.4.3, A-6595/2009 vom 6. April 2010 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen; SCHMID, Zollkommentar, Art. 19 N 59); insbesondere deshalb, weil das einschlägige Staatsvertragsrecht für die Zollverwaltung und das Bundesverwaltungsgericht bindend ist (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101, nachfolgend: BV); BGE 140 I 305 E. 5; Urteil des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.4.3 und 3.1; vgl. auch E. 3.1 hiernach). 2.3.5 Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung, kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung bean- tragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV, Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV). Eine solche Veranlagung erlaubt es den Zoll- pflichtigen, unter Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, welcher nach der Art der importierten Ware anwendbar ist, die für eine Prä- ferenzverzollung erforderlichen Dokumente innert einer von der Zollstelle

A-1479/2019 Seite 9 anzusetzenden Frist nachzureichen und so in den Genuss des Präferenz- zollansatzes zu kommen (vgl. Art. 39 Abs. 3 und 4 ZG). Der provisorischen Veranlagung kommt bei Präferenzansprüchen eine be- sondere Bedeutung zu, da das Zollrecht eine nachträgliche Präferenzver- zollung für Waren, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind, prinzipiell nicht zulässt (vgl. bereits zum früheren Zollrecht Urteile des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3; siehe ferner [zum heute geltenden ZG] Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1). Fehlt der rechtlich vorgesehene, gültige Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollanmeldung und wird dabei kein Antrag auf provisorische Veranlagung gestellt (und ist auch keine Berichtigung nach Art. 34 ZG er- folgt bzw. möglich; vgl. Urteil des BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 3.2), führt dies nach konstanter Rechtsprechung letztlich zum Ver- lust des präferenziellen Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage und ist die Ware zum Normaltarif zu verzollen (vgl. Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.3, A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.4.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1; SCHMID, Zollkommentar, Art. 19 N 59). 2.3.6 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde- pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektroni- scher Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum sowie Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-EZV). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforde- rungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.3; RAEDERSDORF, Zollkommentar, Art. 33 N 6 mit Verweis auf BGE 124 IV 23 E. 2c). 2.4 2.4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Ein- fuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahr- lässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (Zoll-

A-1479/2019 Seite 10 bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). So- wohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.1, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.5, A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.5.1). 2.4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge- bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. 2.4.3 Art. 12 Abs. 1 VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entspre- chenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_424/2014 vom 18. Juli 2015 E. 5.2.2, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.1). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4; MICHAEL BEUSCH, Zollkommentar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht ent- zogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar

A-1479/2019 Seite 11 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4). 3. 3.1 Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; BGE 140 I 305 E. 5). 3.2 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im über- geordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Be- troffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Für Verhältnismässigkeitsüberle- gungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des ihm eröffneten Regelungsermessens liegt. Denn die rechts- anwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, de- ren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht ab- weichen (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 3.2, A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.5). 3.3 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverwei- gerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Indes steht nicht jede pro- zessuale Formstrenge mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine solche, die exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (zum Ganzen: BGE 130 V 177 E. 5.4.1; Urteil des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.115, je mit Hinweisen). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer wiederholt Waren in die Schweiz ein und meldete diese als präferenzberechtigte Ursprungswa- ren an, was zu einer Veranlagung zum Präferenzzollansatz führte. Die auf

A-1479/2019 Seite 12 den umstrittenen Rechnungen angebrachten Ursprungserklärungen wei- sen folgenden Wortlaut auf: «Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ....... [1]) der Wa- ren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren (ge- kennzeichnet mit LLE), soweit nicht anders angegeben, präferenzbegüns- tigte Europäische Union / Europäische Gemeinschafts-Ursprungswaren sind.» (Hervorhebung durch das Gericht) Es ist unbestritten, dass die Bezeichnung LLE, wie sie gemäss obiger Erklärung vorausgesetzt wird, bei sämtlichen beanstandeten Rechnungen fehlt. Strittig ist indes, ob die eingeführten Waren trotz fehlender Bezeich- nung zum Präferenzzollansatz zu veranlagen sind. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich um «ein offenbar tech- nisch bedingtes Versehen der Verkäuferin beim Ausfüllen der Zollpapiere». Das irrtümliche Fehlen der Bezeichnung LLE ändere indes nichts an der bewiesenen Tatsache, dass es sich um präferenzberechtigte Waren handle. Der Beschwerdeführer hält es für «evident, dass das Fehlen dieser Bezeichnung [ihm] nicht vorgeworfen werden» könne. Er habe schlicht nicht bemerkt, dass die Bezeichnung fehle und sei aufgrund der Herkunft der Ware zu Recht davon ausgegangen, dass es sich dabei um präferenz- begünstige Ware handle, welche entsprechend auch zum Präferenzzollan- satz importiert werden könne. Nach der beschwerdeführerischen Auffas- sung handelte die Vorinstanz überspitzt formalistisch, indem sie den feh- lenden Vermerk LLE in den Zollpapieren bemängelte. 4.3 Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf das Prinzip der Selbstan- meldung und die diesbezüglich hohen Anforderungen an die Sorgfalts- pflicht der anmeldepflichtigen Person. Das Zollgesetz überbinde der an- meldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte An- meldung. 4.4 4.4.1 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die fehlende Bezeichnung LLE habe keine Auswirkung auf die Veranla- gung und könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Nach dem Wortlaut der auf den fraglichen Rechnungen angebrachten Ursprungserklärungen be- ziehen sich diese ausdrücklich nur auf Waren, die mit der Bezeichnung LLE versehen sind (vgl. oben E. 4.1). Die streitbetroffenen Rechnungen bzw. Ursprungserklärungen sind angesichts fehlender Kennzeichnung so

A-1479/2019 Seite 13 zu verstehen, dass es sich bei den anzumeldenden Waren gerade nicht um präferenzberechtigte Ursprungswaren handelt. Bei der fehlenden Bezeichnung LLE handelt es sich nicht bloss um einen formellen Fehler, wie beispielsweise ein Tippfehler, der die Eindeutigkeit der Ursprungserklärung nicht beeinträchtigen würde (vgl. oben E. 2.2.4). Vielmehr sind die fraglichen Waren auf der Rechnung nicht als Ursprungs- waren erkennbar, soll doch die Bezeichnung LLE gerade dazu dienen, Waren mit Ursprungsqualität von solchen ohne selbige zu unterscheiden. Die Ursprungserklärungen genügen den Anforderungen von Art. 15 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Anlage I nicht, da die betroffenen Waren nicht einwandfrei identifiziert werden können (vgl. oben E. 2.2.3). Mithin lagen im Zeitpunkt der Anmeldung hinsichtlich der anzumeldenden Waren keine gültigen Ursprungsnachweise vor. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass für den fraglichen Zeit- raum eine LLE bestanden habe, so vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Einerseits dient eine LLE nur als Vorbeleg und gilt da- mit selber noch nicht als gültige Ursprungserklärung (vgl. oben E. 2.2.5). Der Nachweis einer bestehenden LLE kann mithin auch nicht zur Heilung der mangelhaften Ursprungserklärungen führen. Anderseits bezweckt die Bezeichnung LLE auf den Rechnungen in erster Linie gar nicht den Nach- weis, dass für diese Waren eine entsprechende Lieferantenerklärung vor- liegt. Vielmehr sollen mit diesem Vermerk – gemäss den eigenen Angaben des Erklärenden bzw. der durch selbigen vorgenommenen Ergänzung des Originalwortlauts der Ursprungserklärung (vgl. oben E. 2.2.3 und 4.1) – die- jenigen Waren bezeichnet werden, für welche die auf den Rechnungen auf- gedruckten Ursprungserklärungen gelten. Die streitigen Zollanmeldungen leiden somit wie erwähnt am Mangel, dass die Ursprungserklärungen auf den umstrittenen Rechnungen die präferenzberechtigten Waren nicht zwei- felsfrei identifizieren. Die fehlende hinreichend genaue Identifizierbarkeit der präferenzberechtigten Waren hat sich der Beschwerdeführer letztlich seiner eigenen mangelnden Sorgfalt in der Abwicklung der Zollanmeldung zuzuschreiben (vgl. oben E. 2.3.2). 4.4.2 Des Weiteren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine pro- visorische Veranlagung beantragte. Ebenso ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 34 ZG, innerhalb welcher ein Gesuch um Änderung der Veranlagung eingereicht werden kann, ungenutzt verstrichen. Folglich ist der Beschwer- deführer seines Anspruchs auf Präferenzverzollung der anzumeldenden Waren verlustig gegangen (vgl. oben E. 2.3.5).

A-1479/2019 Seite 14 4.4.3 Die formell korrekte Zollanmeldung liegt in der alleinigen Verantwor- tung des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 2.3.2 ff.). Mithin muss sich Letz- terer die formell mangelhaften Ursprungserklärungen auf den Rechnungen entgegenhalten lassen. Da darüber hinaus weder ein Antrag auf provisori- sche Veranlagung noch eine Berichtigung nach Art. 34 ZG erfolgte, hat dies zur Folge, dass die Waren nicht zum Präferenzzollansatz, sondern zum normalen Zollansatz zu veranlagen sind (vgl. oben E. 2.3.5). 5. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei überspitzt formalis- tisch vorgegangen, verfängt ebenfalls nicht. Erst durch die genaue Bezeichnung der Waren wird erkennbar, ob im ent- sprechenden Fall Ursprungserzeugnisse angemeldet werden sollen. Es handelt sich dementsprechend nicht um ein vernachlässigbares Detail, sondern um die grundlegende Voraussetzung für eine Veranlagung zum Präferenzzollansatz. Dass in diesem Fall hohe formelle Anforderungen an die Ursprungsnachweise gestellt werden (vgl. oben E. 2.2.3, 2.3.2 und 2.3.4), mag rigoros erscheinen, ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Dass die Vorinstanz auf der korrekten Kennzeichnung allfälliger Ursprungserzeug- nisse beharrt, ist folglich nicht zu beanstanden. 6. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass der Beschwerde- führer aufgrund der fehlerhaften Anmeldungen der eingeführten Waren als Ursprungserzeugnisse und der entsprechenden Veranlagungen zu geringe Zoll- und Einfuhrsteuerabgaben leistete, wodurch er einen finanziellen Vor- teil erlangte. Damit liegt eine objektive Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung im Sinne von Art. 12 VStrR vor. Ob den Be- schwerdeführer ein Verschulden trifft, ist nicht von Belang (vgl. oben E. 2.4.1 ff.). Unter diesen Umständen ist die Abgabennachforderung ge- mäss Art. 12 VStrR gerechtfertigt. 7. In rechnerischer Hinsicht wird die Nachforderung samt Verzugszinsen nicht bestritten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, die an der Berechnung oder den Verzugszinsfolgen Zweifel aufkommen las- sen.

A-1479/2019 Seite 15 Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid als recht- mässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 1'500.– festzusetzenden Verfahrens- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra- rio).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

A-1479/2019 Seite 16 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Keita Mutombo Kevin Müller

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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