B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1451/2015
Urteil vom 7. Juli 2015 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
Einwohnergemeinde Lengnau, Gemeinderat, vertreten durch Andreas Hubacher, Fürsprecher, Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
B._______,
C._______, alle vertreten durch Christian Zuberbühler, Rechtsanwalt,
D._______,
E._______,
F._______, Beschwerdegegner,
Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zwischenverfügung über die öffentliche Auflage im Plange- nehmigungsverfahren betreffend Neubau der Transformato- renstation Schulhaus Lengnau.
Seite 2 Sachverhalt: A. Am 24. Oktober 2012 reichte die Einwohnergemeinde Lengnau beim Eid- genössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch ein. Gegenstand der Planvorlage bildet der Neubau der Transformatoren- station Schulhaus, ferner die Umlegung der 16 kV-Kabel zwischen der O- elestrasse 22, der Jungfraustrasse 8, der Solothurnstrasse 41a sowie der Zollgasse von der alten zur neuen Transformatorenstation Schulhaus. Zur Begründung des Gesuchs brachte die Einwohnergemeinde Lengnau vor, der Ersatz der bestehenden Transformatorenstation durch eine neue stehe im Zusammenhang mit dem Neubau einer Mehrzweckhalle auf dem Schu- lareal. Die bestehenden elektrischen Anlagen und das Gebäude müssten abgebrochen und durch eine neue freistehende Fertigstation an einem neuen Standort ersetzt werden. Am 5. November 2012 eröffnete das ESTI ein ordentliches Plangenehmi- gungsverfahren. Im Nachgang zur Publikation Ende November 2012 gin- gen neun Einsprachen gegen das Bauvorhaben ein. Einige Einsprechende stellten Sistierungsanträge mit der Begründung, die Planauflage für die neue Transformatorenstation werde aufgrund ihrer Abhängigkeit zum Bau der Mehrzweckhalle hinfällig, falls Letzterer nicht realisiert würde. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 überwies das ESTI das Plangenehmigungs- verfahren dem Bundesamt für Energie (BFE) zur Beurteilung. Das BFE führte am 19. November 2013 eine Einspracheverhandlung durch, anläss- lich welcher keine Einigung erzielt werden konnte. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (nachfolgend: BVE) verweigerte am 2. April 2014 dem Baugesuch der Einwohnerge- meinde Lengnau für die Mehrzweckhalle die Bewilligung aus Gründen des Denkmal- und Ortsbildschutzes. B. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 sistierte das BFE das Plange- nehmigungsverfahren für den Neubau der Transformatorenstation bis Ende 2014 aus Gründen der Zweckmässigkeit und Prozessökonomie. Für den Fall, dass der Sistierungsgrund bereits vorher wegfalle, werde das Ver- fahren fortgesetzt. C. Mit Urteil vom 10. November 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
Seite 3 eine von der Einwohnergemeinde Lengnau gegen die Sistierung erhobene Beschwerde gut und hob die Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 auf. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 forderte das BFE die Einwohnerge- meinde Lengnau auf, die am 24. Oktober 2012 beim ESTI zur Plangeneh- migung eingereichten Planvorlagen mit der im laufenden Verfahren geltend gemachten neuen Begründung zu ergänzen und das Projekt gesamthaft erneut öffentlich aufzulegen. E. Die Einwohnergemeinde Lengnau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) er- hebt mit Eingabe vom 5. März 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungs- gericht und beantragt, die Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 be- treffend Planänderung BTE 148.0173 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren verzugslos fortzusetzen. F. Mit Schreiben vom 10. März 2015 zogen sich G._______ und H._______ als Beschwerdegegner aus dem Verfahren zurück. Die verbleibenden Be- schwerdegegner liessen sich nicht vernehmen. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2015 schliesst das BFE (nachfol- gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. H. In ihren Schlussbemerkungen vom 22. April 2015 hält die Beschwerdefüh- rerin an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest. I. Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss den Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das Sachge- biet angeht, ist hier nicht gegeben und das BFE ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die angefochtene Aufforderung, die eingereichten Planvorlagen mit der neuen Begründung zu ergänzen und das Projekt erneut öffentlich aufzule- gen, stellt eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar, welche den Parteien schriftlich mitgeteilt sowie mit einer Begründung und Rechtsmit- telbelehrung versehen wurde. Sie schliesst das Verfahren in Bezug auf die materielle Hauptstreitfrage nicht ab (vgl. BGE 132 III 785 E. 2; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41 mit Hinweisen). Nach Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen eine solche Zwischenverfügung nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Andernfalls können Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfü- gung angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG). 1.2.1 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er selbst durch einen für die Beschwerdeführerin günstig ausfallenden Endent- scheid nicht oder nicht vollständig behoben werden könnte (BGE 137 III 380 E. 1.2.1, TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs- recht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 84). Dabei muss der zu erwartende Nachteil nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zwingend rechtli- cher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein. Ein wirtschaftlicher Nachteil genügt, sofern es der beschwerdeführenden Partei bei der An-
Seite 5 fechtung einer Zwischenverfügung nicht lediglich darum geht, eine Verlän- gerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 134 III 188 E. 2.2; Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012, E. 1.2.3; UHL- MANN/WÄLLE-BÄR, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 46 Rz. 7). 1.2.2 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht schon daraus, dass die Vorinstanz eine voraussichtliche "Rückweisung des Gesuchs (Nichteintre- ten)" angekündigt hat, sollte sie keine ergänzten Planunterlagen einrei- chen. Einen entsprechenden Nichteintretensentscheid könnte die Be- schwerdeführerin ohne Weiteres gerichtlich anfechten und ihre Beschwer- degründe im betreffenden Verfahren vorbringen (vgl. Urteil des BVGer A- 5530/2008 vom 11. Dezember 2008 E. 2.5). Ob die mit der Einreichung der angepassten Unterlagen und der Neuauflage verbundenen Kosten einen schutzwürdigen, nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen (vgl. Ur- teil des BVGer A-4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.2; BGE 120 Ib 97 E. 1c), kann schliesslich aufgrund des Nachfolgenden dahingestellt blei- ben. 1.2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiterhin auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zur Anfechtbarkeit von Sistierungsentscheiden kann das Erfor- dernis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils als gegeben erachtet bzw. davon abgesehen werden, wenn eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots geltend gemacht wird (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.2 ff.; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 914). Dementsprechend trat das Bun- desverwaltungsgericht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ge- gen die Sistierungsverfügung vom 28. Juli 2014 ein, wobei es die Be- schwerde wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots mit Urteil vom 10. November 2014 guthiess. Die Verfahrensverzögerung wurde dadurch indes nicht aus der Welt geschafft, sondern hält nach wie vor an. Dies gilt umso mehr, als zwischen dem erwähnten Urteil und der streitbetroffenen Aufforderung weitere drei Monate verstrichen sind und das Verfahren mitt- lerweile über zweieinhalb Jahre andauert. Unter diesen Umständen kann die Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 im vorliegenden Verfahren angefochten werden. 1.2.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
Seite 6 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, Zweck des Plan- genehmigungsverfahrens sei es, Projekte auf ihre Vollständigkeit und Rechtskonformität hin zu prüfen. Beim geplanten Neubau der Transforma- torenstation handle es sich um ein eigenständiges Projekt, das sie im Zu- sammenhang mit der Sanierung des angrenzenden Schulwegs und losge- löst vom Neubau der Mehrzweckhalle entwickelt habe. Sinn und Zweck sei die sicherheitsbedingte Sanierung der technisch stark veralteten Anlage. Das Vorhaben sei mit der Elektrizitätsgesetzgebung konform, wie es auch das ESTI in seinem Bericht festgehalten habe. Änderungen des Sachver- halts etwa in Bezug auf Form und Grösse der Bauparzelle stellten keine Projektänderung dar, ebenso wenig wie neue Beweggründe der Bauherr- schaft. Im Übrigen seien ihre Motive seit jeher dieselben geblieben. Eine Überarbeitung bzw. Aktualisierung der Planvorlage und eine Neuauflage des technisch seit der Publikation Ende November 2012 unveränderten Projekts sei daher nicht erforderlich. Die Vorinstanz verzögere das Verfah- ren, um einen selbst verursachten Mangel (unterlassene Auflegung einer Verkabelung) zu korrigieren. 3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sie mehrmals versucht habe, der Verfahrensökonomie Nachachtung zu verschaffen, worauf die Be- schwerdeführerin indes nicht eingegangen sei. In der nachträglichen Be- kanntgabe der Beweggründe sei eine wesentliche Änderung des aufgeleg- ten Projekts zu sehen, auch wenn dieses technisch nicht verändert worden sei; dies insbesondere deshalb, weil die Transformatorenstation offenbar nicht nur, wie aus dem öffentlich aufgelegten Plandossier zu entnehmen sei, ersetzt, sondern auch ausgebaut werden solle. Mit der Erweiterung der Versorgungsmöglichkeiten (Erschliessung von 200 geplanten Wohneinhei- ten mit Strom) könnten zusätzliche Auswirkungen auf die Umgebung nicht ausgeschlossen werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass die nachträg- lich bekanntgegebene Begründung weitere Einsprachen nach sich ziehen würde, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der betreffenden Personen riskiert würde.
Seite 7 4. 4.1 Die Plangenehmigungsbehörde hat in ihrem Entscheid eine umfas- sende Interessenabwägung vorzunehmen, indem sie die im konkreten Fall relevanten Interessen ermittelt, bewertet und gegeneinander abwägt (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 26 Rz. 34 ff.; PIERRE TSCHANNEN, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2010, Art. 3 Rz. 38; Urteil des BGer 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7; BVGE 2011/33 E. 4.1). Anders als bei der Baubewilligung (als typische Polizeibewilligung) ist der Standort ei- ner Transformatorenstation bzw. die Linienführung der damit verbundenen Leitungen nicht bereits in einem eigentümerverbindlichen Zonen- oder Nut- zungsplan vorgegeben (vgl. auch ROGER BOSONNET, Das eisenbahnrecht- liche Plangenehmigungsverfahren, 1999, S. 35 f.). Die Gesetzeskonformi- tät des Gesuchs kann daher nicht isoliert geprüft werden, sondern immer nur mit Blick auf die bestehenden Alternativen (vgl. auch Art. 3 des Raum- planungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700], wonach die mit Pla- nungsaufgaben betrauten Behörden unter anderem auf eine Schonung der Landschaft, sachgerechte Standorte und eine bedürfnisgerechte Planung zu achten haben). Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Lösungen umgesetzt wird, liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde (zum Ganzen BVGE 2011/33 E. 4.1). Ausgangspunkt für die behördliche Prüfung sind die Unterlagen und Vor- arbeiten des Gesuchstellers. Aufgabe der Behörde ist es dann, die ver- schiedenen Einwände gegen das eingegebene Projekt und alle zur Diskus- sion gestellten Varianten zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer A-4832/2012 vom 1. Mai 2013 E. 6.3, BVGE 2011/33 E. 3). Zu berücksich- tigen sind dabei auch die Anliegen und Änderungsvorschläge der Nach- barn (vgl. BGE 124 II 146 E. 3b mit Hinweis). 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25) müssen die Unterlagen, die dem Inspektorat zur Genehmigung einzu- reichen sind, alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind, insbesondere Angaben über die Begründung des Projekts (Bst. b). Die gestützt auf Art. 2 und 4 VPeA erlassene Richtlinie des ESTI vom April 2000 (STI Nr. 235.0400 d) hält dazu in Ziff. 2.1.1 fest, dass für neu zu erstellende Unterwerke und Stationen eine "Beschreibung der An- lage (auf dem Gesuch oder separat)" einzureichen sei. Zur Begründung sind unter anderem Zweck und Notwendigkeit der Anlage anzugeben (Ziff. 3.1.1 der Richtlinie). Bei der Überprüfung der in Frage kommenden
Seite 8 Projektvarianten spielt die Begründung des Plangesuchs mithin eine be- deutende Rolle. So ist die Vorinstanz auf eine korrekte und aussagekräftige Projektbeschreibung angewiesen, um etwa über den Standort und die Di- mensionierung der geplanten Anlage befinden zu können. 4.3 Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und ge- gebenenfalls öffentlich aufzulegen (Art. 7 VPeA). Allgemein geregelt ist die Planauflage in Art. 16d Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0), wonach Plangenehmigungsgesuche in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizie- ren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen sind. Im Gegensatz zur Publikation, die eine erste, nicht abschliessende Orientierung potentiell Be- troffener bezweckt, dient die Planauflage dazu, dass sich diese vom ge- planten Projekt umfassende Kenntnis verschaffen und sich dagegen frist- gerecht zur Wehr setzen können (vgl. auch Urteil des BVGer A-8047/2010 vom 25. August 2011 E. 5.4). Mit der Publikation und Plan- auflage soll dem Anspruch der vom Projekt betroffenen Anwohner auf rechtliches Gehör nachgelebt werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 4.3.1 Vorliegend hatte die ursprünglich geplante Mehrzweckhalle offen- sichtlich einen entscheidenden Einfluss auf die Standortwahl der Transfor- matorenstation, welche der projektierten Turnhalle hätte weichen sollen. Anlässlich der durchgeführten Einspracheverhandlung bestätigte die Be- schwerdeführerin denn auch ausdrücklich, dass die Dreifachturnhalle den einzigen Grund für die Verlegung der Station darstelle (Protokoll vom 19. November 2013 Ziff. 2.3). Nachdem die Baubewilligung für das Vorha- ben am 2. April 2014 von der BVE aufgehoben wurde, präsentiert sich die Situation heute völlig anders als zum Zeitpunkt der Planauflage Ende No- vember 2012. Eine solche Änderung der Begleitumstände, welche die offi- zielle Begründung des Projekts und die durchgeführte Standortevaluation (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Januar 2014) obsolet er- scheinen lässt, stellt eine wesentliche Änderung nach Art. 7 VPeA dar. Des- sen Anwendungsbereich umfasst entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin den gesamten für die Interessenabwägung bzw. die erforderliche Projektevaluation massgebenden Sachverhalt (vgl. vorn E. 4.1) und be- schränkt sich nicht auf äusserliche Änderungen an der projektierten An- lage.
Seite 9 4.3.2 Unter den gegebenen Umständen kann auf eine erneute öffentliche Auflage des Projekts nicht verzichtet werden, da ansonsten eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs der potenziell einspracheberechtigten An- wohner riskiert würde. Aufgrund der Standortwahl für die Transformatoren- station erscheint es naheliegend, dass die Nichtrealisierung der geplanten Mehrzweckhalle neben der Legitimation der Nachbarschaft (vgl. dazu Art. 48 VwVG) auch deren Motivation zur Beschwerdeerhebung beeinflus- sen könnte. Ohne die Mehrzweckhalle hätten beispielsweise die Anwohner der Küpfgasse 7 und 9 freie Sicht auf die geplante Transformatorenstation. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit der Sanierungsbedürfigkeit der Anlage und der Versorgung der geplanten 200 zusätzlichen Wohnein- heiten Gründe nachschiebt, die auch für die Dimensionierung der Anlage von Bedeutung sein können. 4.3.3 Unerheblich ist, ob die Projektbeschreibung von Anfang an inkorrekt war oder erst nachträglich fehlerhaft wurde: Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin während des gesamten Verfahrens verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und korrekte Aussagen zu ih- rem Vorhaben zu machen (vgl. Art. 13 VwVG). Auch insofern rechtfertigt es sich, die ergänzten Gesuchsunterlagen erneut öffentlich aufzulegen, um das Anfechtungsrecht allfälliger Einsprecher zu wahren. 4.3.4 Demnach hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach Art. 7 VPeA zu Recht dazu aufgefordert, entsprechend geänderte Pläne zwecks Neuauflage einzureichen. Eine unzulässige (weitere) Verzögerung des Verfahrens, wie sie die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, ist da- rin nicht erkennbar. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 ist nicht zu beanstanden. 5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie- gend. Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterlie- gen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG Verfahrenskosten nur aufer- legt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körper- schaften oder autonomen Anstalten dreht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Entsprechend sind der Beschwerdeführerin als Gemeinde im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterlie- gens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Seite 10 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (je mit Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Robert Lauko
Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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