B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1418/2018
Urteil vom 24. April 2019 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, ..., Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Steuerperioden 2011 bis 2015.
A-1418/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) ist seit dem 1. Januar 2001 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz) eingetragen. Er rechnet nach vereinnahmten Entgelten ab und wendet (zumindest im hier relevanten Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015) einen Saldosteuersatz von 6.7 % an («Akkordunternehmen/Anschläger im Bau- gewerbe»). B. Am 27. Oktober und 25. November 2016 führte die ESTV beim Steuer- pflichtigen eine Mehrwertsteuer-Buchprüfung für die Steuerperioden 2011 bis 2015 durch. C. Mit Einschätzungsmitteilung Nr. (...) vom 23. Januar 2017 korrigierte die ESTV die Mehrwertsteuerforderung für den genannten Zeitraum um insge- samt Fr. 13‘903.-- zu ihren Gunsten. Insbesondere rechnete sie im Jahr 2011 die Mehrwertsteuer auf Hauswartleistungen hinzu und in allen kon- trollierten Jahren auf Montagearbeiten, für die ihrer Meinung nach die Mehrwertsteuer hätte entrichtet werden müssen. D. Am 14. Februar 2017 erklärte der Steuerpflichtige, mit der Einschätzungs- mitteilung Nr. (...) nicht einverstanden zu sein. Die ESTV kündigte am 21. Februar 2017 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung an, sofern sie an ihrer Auffassung festhalte, und teilte dem Steuerpflichtigen mit, dass er die Forderung gleichwohl fürs Erste bezahlen könne, um Verzugszinsen zu vermeiden. E. Die angekündigte Verfügung erliess die ESTV am 18. Juli 2017. Darin kam sie zum Schluss, der Steuerpflichtige schulde für die Steuerperioden 2011 bis 2015 (Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015) zusätzlich zur bereits deklarierten Mehrwertsteuer (Fr. 7‘190.--) Fr. 13'903.-- zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 30. April 2014. Zur Begründung führte sie an, der Steuerpflichtige habe im genannten Zeitraum Entgelte für diverse von ihm erbrachte Leistungen an verschiedene Leistungsempfänger nicht ver- steuert.
A-1418/2018 Seite 3 F. Am 11. August 2017 sandte der Steuerpflichtige der ESTV ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons (...) vom 7. Mai 1997, aus dem ersichtlich sei, dass er nicht für alle von ihm ausgeführten Tätig- keiten als selbständig erwerbstätig gelte. Für Arbeiten in unselbständiger Tätigkeit, in der er einem Unternehmen lediglich seine Arbeitskraft zur Ver- fügung gestellt habe, sei die Mehrwertsteuer vom jeweiligen Unternehmen abgerechnet worden. Ohnehin sei er eigentlich nicht mehr mehrwertsteu- erpflichtig, da sein Einkommen (recte: Umsatz) schon seit vielen Jahren die Grenze von Fr. 100'000.-- unterschreite. Er sei von der ESTV aber nie darüber informiert worden, dass er sich aus dem Register der mehrwert- steuerpflichtigen Personen hätte löschen lassen können. G. Die ESTV nahm dieses Schreiben des Steuerpflichtigen als Einsprache entgegen, was sie ihm am 16. August 2017 mitteilte. Sie wies ihn darauf hin, dass allfällige Präzisierungen oder Ergänzungen innerhalb der Ein- sprachefrist bis zum 14. September 2017 vorzubringen wären. H. Der Steuerpflichtige ergänzte daraufhin am 12. September 2017 sein Schreiben vom 11. August 2017. Bei den Aufträgen, die er in selbständiger Erwerbstätigkeit ausführe, verrechne er dem Kunden die Dienstleistung, also Material- und Arbeitsaufwand. Diese Aufträge erhalte er direkt vom Kunden, wobei er die Mehrwertsteuer abrechne. Bei Aufträgen, die er in unselbständiger Erwerbstätigkeit ausführe, stelle er nur seine Arbeitskraft ohne eigenes Werkzeug, Fahrzeug und Material zur Verfügung. Diese Tä- tigkeit werde durch seine Auftraggeber, die als Sanitär- oder Heizungsfir- men eingetragen und tätig seien, dem Endkunden offeriert und diesem mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. I. Die ESTV erliess am 6. Februar 2018 einen Einspracheentscheid. Sie wies die Einsprache vom 11. August 2017 ab und bestätigte, dass sie vom Steu- erpflichtigen für die Steuerperioden 2011 bis 2015 (Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015) zu Recht zusätzlich Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 13‘903.-- zuzüglich Verzugszins von 4 % ab dem 30. April 2014 nach- gefordert habe. Der Steuerpflichtige habe nämlich sämtliche Arbeiten als selbständig Tätiger ausgeübt. Es handle sich um steuerbare Leistungen. Zudem sei er subjektiv steuerpflichtig.
A-1418/2018 Seite 4 J. Eine weitere Stellungnahme des Steuerpflichtigen vom 15. Februar 2018 leitete die Vorinstanz am 21. Februar 2018 als mögliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses erkundigte sich am 22. Feb- ruar 2018 beim Steuerpflichtigen, ob er tatsächlich Beschwerde erheben wolle, und wies ihn für den Fall, dass ein Beschwerdewillen vorhanden sei, auf die formellen Anforderungen einer Beschwerde hin. K. Am 7. März 2018 bestätigte der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwer- deführer) seinen Beschwerdewillen und reichte Beweismittel ein. L. Ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. März 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, hiess der Instruktionsrichter am 16. Mai 2018 gut, nachdem er die Akten der Vorinstanz eingeholt hatte. M. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit ihren bisherigen Ausführungen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Beweismittel wird – so- fern dies entscheidwesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorlie- gend stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig.
A-1418/2018 Seite 5 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2011 bis und mit 2015. Damit kommt das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Bundes- gesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zur Anwendung. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung und Litera- tur zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese auch für das heute geltende MWSTG übernommen werden kann. 1.4 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objek- tive) Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche be- gründen oder die Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -er- höhende Tatsachen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbe- günstigung bewirken (sog. Normentheorie; BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; Urteile des BVGer A-2786/2017 vom 28. Februar 2019 E. 1.3.2, A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 1.7, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Art. 18 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Perso- nen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuer- bar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. 2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs- periode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehr- wertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202
A-1418/2018 Seite 6 E. 5.4; Urteile des BVGer A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6, A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 m.Hw.]). Allerdings kann die ESTV bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (Art. 78 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2). 2.3 2.3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unterneh- men in diesem Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tä- tigkeit selbstständig ausübt (dazu E. 2.4) und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht ist – unter anderem – befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steu- erbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.3.2 Wer so von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf diese Be- freiung zu verzichten (Art. 11 Abs. 1 MWSTG). Unterschreitet der massge- bende Umsatz der steuerpflichtigen Person unter anderem die Umsatz- grenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG und ist zu erwarten, dass er auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, gilt eine Nichtabmeldung von der Steuer als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG (Art. 14 Abs. 5 MWSTG). 2.4 Die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden, damit die Entgelte der Mehrwertsteuer unterliegen. 2.4.1 Ob eine Tätigkeit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist, bestimmt sich rechtsprechungsge- mäss aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (Urteile des BGer 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.3 f., 2C_850/2014 und 2C_854/2014 vom 10. Juni 2016 [in BGE 142 II 388 nicht, aber in der Revue de droit administratif et de droit fiscal {RDAF} 2016 II 615 S. 619 publizierte] E. 8.1.1, 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2). Dabei hat die Beurteilung der Tätigkeit in erster Linie nach wirt- schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Be- trachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht ent- scheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (Urteil des BVGer A-904/2017
A-1418/2018 Seite 7 vom 18. Dezember 2017 E. 3.2; vgl. auch Urteile des BVGer A-3156/2017 vom 30. Januar 2019 E. 2.2.1, A-6642/2017 vom 5. November 2018 E. 4.5, A-3677/2016 vom 6. August 2018 E. 3.2.1). 2.4.2 Wichtige Indizien für die selbständige Ausübung einer Tätigkeit sind insbesondere das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht, und die Freiheit, die Erfüllung der Aufgaben selbständig organisieren zu können. Eine Rolle spielen können ferner die Beschäftigung von Personal, die Vornahme er- heblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und ar- beitsorganisatorische Unabhängigkeit (Urteile des BGer 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.4, 2C_554/2010 vom 21. September 2011 E. 2.2 m.w.H., 2C_850/2014 und 2C_854/2014 vom 10. Juni 2016 [in BGE 142 II 388 nicht, aber in RDAF 2016 II 615 S. 619 publizierte] E. 8.1.1; Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3.2; vgl. auch BGE 138 II 251 E. 2.4.2). Weitere – aber nicht allein ausschlaggebende – Indizien für die mehrwert- steuerliche Behandlung einer Tätigkeit bildet ferner die Art der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (Urteile des BGer 2C_850/2014 und 2C_854/2014 vom 10. Juni 2016 [in BGE 142 II 388 nicht, aber in RDAF 2016 II 615 S. 619 publizierte] E. 8.1.1, 2C_261/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.3.2 m.Hw.). Aufgrund der verschiedenen Zielsetzungen der betreffenden Rechtsgebiete können sich jedoch zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteuerlichen Überle- gungen und jener nach sozialversicherungsrechtlichen Regeln Abweichun- gen ergeben. Es ist somit durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich eingestuft wird. Letztlich ist angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchs- teuer der Begriff der Selbständigkeit eher weit zu verstehen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 3.2, A-6180/2012 vom 3. September 2013 E. 2.2.2 f.; vgl. auch DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 115, 174 f.). Im Übrigen kann auch die mehrwertsteuerliche von der di- rektsteuerlichen Betrachtungsweise abweichen (BGE 138 II 251 E. 2.4.2).
A-1418/2018
Seite 8
2.5 Gemäss Art. 20 Abs. 1 MWSTG wird die Leistung dem nach aussen
sichtbaren Leistungserbringer zugerechnet. Die Bestimmung bezieht sich
auf den Leistungsaustausch zwischen zwei Rechtssubjekten, welche im
eigenen Namen auftreten und auf eigene Rechnung handeln (sog. Eigen-
geschäfte; vgl. FELIX GEIGER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG
Kommentar, 2012, Art. 20 N. 7). Auch bei der als sog. Unterauftrag be-
zeichneten Konstellation liegt kein Dreiecksverhältnis vor. Vielmehr dele-
giert der Leistungserbringer die Ausführung der Leistung (oder einen Teil
davon) an einen Dritten, den Unterakkordanten. Der Unterakkordant steht
in keinem Rechtsverhältnis zum Besteller (vgl. Urteil des BVGer
A-6806/2016 vom 27. März 2018 E. 5.8; vgl. PASCAL MOLLARD/XAVIER
OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, 2009, Kap. 1 N. 479). Der
Unterschied zur Stellvertretung besteht darin, dass der Unterakkordant im
eigenen Namen (im Gegensatz zum direkten Stellvertreter) und auf eigene
Rechnung (im Gegensatz zum indirekten Stellvertreter) handelt. Der Un-
terakkordant übt somit keine «Vermittlungsfunktion» aus und ist daher
auch nicht Stellvertreter des Lieferanten (MOLLARD/OBERSON/TISSOT BENE-
DETTO, a.a.O., Kap. 1 N. 479. f.; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: mwst.com,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, Art. 11
unter die Eigengeschäfte gemäss Art. 20 Abs. 1 MWSTG (Urteil des BVGer
A-886/2014 vom 23. September 2014 E. 2.5).
3.
Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer sinngemäss gel-
tend, er habe teilweise selbständige, teilweise unselbständige Tätigkeiten
ausgeübt. Nur für die selbständigen Tätigkeiten habe er die Mehrwert-
steuer in Rechnung gestellt und abgerechnet. Eigentlich hätte er sich oh-
nehin von der Mehrwertsteuerpflicht abmelden können, da er seit Jahren
einen Umsatz von unter Fr. 100‘000.-- jährlich erziele. Darauf habe ihn die
Vorinstanz aber nicht hingewiesen. Die im Jahr 2011 abgerechneten Haus-
wartungen seien über seine nicht mehrwertsteuerpflichtige Frau abgerech-
net worden.
Im Folgenden wird zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers
eingegangen, dass er die Umsatzgrenze für die Steuerpflicht nicht mehr
erreiche, von der Vorinstanz aber nie darauf hingewiesen worden sei, dass
er sich abmelden könne (E. 3.1). Anschliessend wird auf die Hauswartar-
beiten eingegangen (E. 3.2) und schliesslich auf die Frage, ob der Be-
A-1418/2018 Seite 9 schwerdeführer die weiteren Tätigkeiten, für die die Vorinstanz die Mehr- wertsteuer aufgerechnet hat, unselbständig oder selbständig ausgeführt hat (E. 3.3). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den vorliegend rele- vanten Jahren sämtliche Leistungen mit einem Saldosteuersatz von 6.7 % abrechnete (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 2010 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten [SR 641.202.62] sowie deren Anhang in der von 2011 bis 2015 geltenden Fassung [AS 2010 6105]). 3.1 Die Mehrwertsteuer ist als Selbstveranlagungssteuer konzipiert (E. 2.2). Die Verantwortung für die Anmeldung zur Steuerpflicht, Abrech- nung und Entrichtung der Steuer sowie Abmeldung von der Steuerpflicht obliegt vollumfänglich der steuerpflichtigen Person. Die gesetzliche Rege- lung, wonach eine Nichtabmeldung als Verzicht auf eine Steuerbefreiung angesehen wird (E. 2.3.2), ist klar. Aufgrund des Selbstveranlagungsprin- zips ist die Vorinstanz nicht gehalten, die Steuerpflichtigen auf die Möglich- keit der Abmeldung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer war daher selber dafür verantwortlich, sich abzu- melden oder – durch Unterlassung der Abmeldung – auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. Die Vorinstanz war und ist nicht verpflichtet, ihn über diese Möglichkeiten zu informieren. Da er sich nicht abgemeldet hat, ist er weiterhin mehrwertsteuerpflichtig. 3.2 3.2.1 Was die Hauswartarbeiten im Jahr 2011 anbelangt, stellt sich die Si- tuation wie folgt dar: In der Buchhaltung des Beschwerdeführers und seiner Frau, B., für das Jahr 2011 sind die als Lohneinnahmen bezeichneten Einkünfte aus Hauswartarbeiten in Höhe von insgesamt Fr. 20‘528.75 unter dem Namen des Beschwerdeführers aufgeführt. Kundin war diesbezüglich ausschliess- lich die X. AG (nachfolgend: X.). Die von B. aus- geführten Gebäudereinigungen und Hauswartungen sind in der Buchhal- tung gesondert ausgewiesen. In den Jahren 2012 bis 2015 sind Hauswart- arbeiten nur noch unter dem Namen von B._______ gebucht (auch wenn die Titel teilweise unklar erscheinen).
A-1418/2018 Seite 10 Der Beschwerdeführer erklärt, es handle sich bei den Hauswartdiensten gegenüber der X._______ um Aufträge an seine Frau. Diese erklärt ihrer- seits in einer Beilage zu einem Schreiben vom 17. Februar 2017 an C._______ in (...) (welches in den Beilagen zum Schreiben des Beschwer- deführers vom 12. September 2017 an die Vorinstanz liegt, welches sei- nerseits seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2018 beiliegt) sinngemäss, die Rechnungen seien jeweils auf ihren Namen aus- gestellt gewesen, wobei sie Rechnungskopien aus dem Jahr 2007 beilege, da diese noch mit dem entsprechenden Briefkopf versehen gewesen seien (diese Kopien liegen nicht in den Akten; dazu E. 3.2.2). Auf Wunsch der Bank seien die Zahlungen auf das Hypothekarkonto geflossen. Da die Ein- nahmen von beiden Ehepartnern über das gleiche Konto gelaufen seien, habe sie die Umsätze buchhalterisch der Einfachheit halber zusammenge- nommen. Ihre Einnahmen aus weiteren Hauswartungen seien immer auf ein anderes Konto überwiesen worden. 3.2.2 In der Buchhaltung ist eindeutig der Beschwerdeführer als jene Per- son aufgeführt, die im Jahr 2011 das Entgelt für die Hauswartleistungen an die X._______ erhalten hat. Abgesehen davon, dass ohnehin auf die Buch- haltungsunterlagen abzustellen ist, wenn diese sich nicht als unvollständig oder falsch erweisen, bestärkt der Umstand, dass im gleichen Jahr andere Hauswartungen unter dem Namen von B._______ aufgeführt sind, den Eindruck, dass die fraglichen Leistungen tatsächlich vom Beschwerdefüh- rer der X._______ geleistet und verrechnet wurden. Was der Beschwerde- führer bzw. B._______ dagegen vorbringen, vermag daran nichts zu än- dern. Die Frage, auf welchem Konto die Beträge eingingen, hat vorliegend keinen Einfluss auf die Frage, wer die Rechnung stellte und die Arbeiten ausführte. Warum dieser Umstand also einen Einfluss auf die Verbuchung in der Buchhaltung haben sollte, ist nicht ersichtlich. Rechnungen aus dem Jahr 2007, die B._______ der X._______ ausstellte, würden für das Jahr 2011 von Vornherein keinen Beweis zu erbringen vermögen, weshalb auf ihren Beizug verzichtet werden kann. Den in den Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2018 liegenden Rechnungen (in den mit «Gebäudereinig. B.» bezeich- neten Akten), auf denen die X. erscheint, ist weder der Name des Beschwerdeführers noch jener von B._______ zu entnehmen, weshalb da- raus für den vorliegenden Fall keine Schlüsse gezogen werden können. Schliesslich ist erstellt und unbestritten, dass die weiteren Hauswart- und Reinigungsarbeiten B._______ zuzurechnen sind, weshalb sich aus Rech- nungen und diesbezüglichen Unterlagen (ebendort in den Akten), die auf
A-1418/2018 Seite 11 B._______ ausgestellt sind, ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerde- führers ableiten lässt. 3.2.3 Die Vorinstanz hat damit zu Recht den Betrag von insgesamt Fr. 20‘528.75, welcher im Jahr 2011 von der X._______ bezahlt wurde, als Entgelt für Leistungen des Beschwerdeführers angesehen und darauf die Mehrwertsteuer erhoben. 3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, auf Leistungen, die er für die Y._______ (...) und die Z._______ (...) erbracht habe, sei keine Mehrwertsteuer geschuldet, weil er diese Tätigkeiten nicht in selbständiger Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. 3.3.1 Konkret handelt es sich um folgende Entgelte, die die Vorinstanz auf- rechnete (die Zahlen sind den in Beilage 5 zur Vernehmlassung liegenden Buchhaltungsunterlagen zu entnehmen): – im Jahr 2011 von Fr. 35‘160.-- (Y.); – im Jahr 2012 von Fr. 44‘000.-- (Y.) und Fr. 2‘150.-- (Z.); – im Jahr 2013 von Fr. 52‘817.-- (Y.) plus eine kleine Korrektur in Bezug auf Rechnungen an die W._______ (Abrechnung mit dem fal- schen Steuersatz; Beilagen 2 und 7 zur Vernehmlassung); – im Jahr 2014 von Fr. 36‘325.-- (Y.); – im Jahr 2015 von Fr. 16‘560.-- (Y.). 3.3.2 Ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y._______ und die Z._______ mehrwertsteuerrechtlich als selbständig oder unselbständig gilt, ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände festzustellen, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund steht (E. 2.4.1). Einige wichtige Indizien wurden zuvor aufgeführt (E. 2.4.2). 3.3.3 Der Beschwerdeführer hat der Y._______ gemäss den in den Akten liegenden Rechnungen vom 5. März 2015 (Beilage 4 zur Vernehmlassung) und 23. Mai 2014 (Beilage zu einem Schreiben vom 17. Februar 2017 an C._______ in (...), welches in den Beilagen zum Schreiben des Beschwer- deführer vom 12. September 2017 an die Vorinstanz liegt, welches seiner- seits seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 7. März 2018 bei- liegt) der Y._______ die Rechnung in eigenem Namen gestellt. Auch wird darin festgehalten, dass die Sozialleistungen direkt vom Beschwerdeführer bezahlt und abgerechnet werden. Beides spricht für das Vorliegen einer mehrwertsteuerlich selbständigen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer hat für
A-1418/2018 Seite 12 verschiedene Auftraggeber gearbeitet, was ebenfalls dafür spricht, dass er arbeitsorganisatorisch unabhängig und gerade nicht in die Organisation der Y._______ oder der Z._______ eingebunden war. Auch direktsteuerlich wurden die Entgelte im vorliegend relevanten Zeitraum als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit behandelt (Einschätzungsverfügungen für die Jahre 2011 bis 2014 in Beilage 5 zur Vernehmlassung). Insgesamt ist da- mit – jedenfalls in den vorliegend einzig interessierenden Jahren – von ei- ner selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Mehr- wertsteuerrechts auszugehen. 3.3.4 Dass ihm das Material gemäss seiner Darstellung von der Y._______ und der Z._______ zur Verfügung gestellt wurde, ändert daran nichts. Ar- beitsmaterial wird zwar in der Regel, aber nicht zwingend im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Umge- kehrt kann ein Auftraggeber einer selbständig arbeitenden Person das Ar- beitsmaterial zur Verfügung stellen. Wer das Arbeitsmaterial zur Verfügung stellt, ist nur ein – nicht allein entscheidendes – Indiz. 3.3.5 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Schreiben der SVA des Kantons (...) vom 7. Mai 1997 vermag ebenfalls nichts daran zu ändern, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers mehrwertsteuerrechtlich als selbständig zu gelten hat. In diesem Schreiben hält die SVA fest, dass der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender im Haupterwerb erfasst worden sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass er – in sozialversicherungs- rechtlicher Hinsicht – für sämtliche ausgeübte Tätigkeiten selbständig er- werbend sei. Die Bestätigung beziehe sich nur auf Arbeiten, die er als Di- rektaufträge erfülle. Stelle er einer Firma lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung, würde der Auftrag des Kunden aber im Namen und auf Rech- nung dieser Firma ausgeführt, sei er in unselbständig erwerbender Stel- lung tätig. In diesem Fall müsse die beschäftigende Firma als Arbeitneh- merin mit den Sozialversicherungsträgern abrechnen. Abgesehen davon, dass die sozialversicherungsrechtliche und die mehr- wertsteuerliche Sichtweise abweichen können (E. 2.4.2), steht auch in den vorhin (E. 3.3.3) genannten Rechnungen, dass der Beschwerdeführer die Sozialabgaben selbst abrechnet. Zwar wäre es sozialversicherungsrecht- lich unzulässig, eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung zu treffen (wie es sich damit verhält, ist hier nicht zu prüfen). Diese in den Rechnun- gen stehende Vereinbarung zeigt aber, dass auch die Vertragsparteien (der Beschwerdeführer und die Y._______) davon ausgingen, dass der Be-
A-1418/2018 Seite 13 schwerdeführer hier eine selbständige Tätigkeit ausübte. Auch trat er ge- genüber seinen direkten Kundinnen, der Y._______ und der Z., in eigenem Namen auf. Zudem ist das Schreiben der SVA des Kantons (...) recht vage und sehr allgemein gehalten, indem nicht weiter ausgeführt wird, was unter der zur Verfügung Stellung der Arbeitskraft zu verstehen ist. Ohnehin bezieht sich dieses Schreiben aus dem Jahr 1997 nicht auf die konkreten Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 bis 2015 und kann aus ihm schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. 3.3.6 Nicht relevant ist, ob die Y. und die Z._______ Endkundin- nen waren oder nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer als Unterak- kordant tätig gewesen wäre, änderte dies nichts daran, dass die Tätigkeit eine solche selbständiger Natur wäre (E. 2.5). Unerheblich ist auch, dass bzw. ob die Y._______ und die Z._______ ihrerseits dem Endkunden eine Rechnung mit Mehrwertsteuer stellten. Es handelt sich um zwei (oder auch mehr) Leistungen gegen Entgelt, soweit vorliegend relevant zunächst jene des Beschwerdeführers an die Y._______ bzw. die Z., wofür die beiden Firmen ihm ein Entgelt entrichteten, und dann jene der Y. bzw. der Z._______ an den Endkunden, der seinerseits der Y._______ bzw. der Z._______ ein Entgelt bezahlte. Für beide Leistungsaustausche ist jeweils die Mehrwertsteuer zu entrichten. 3.3.7 Insgesamt schuldet der Beschwerdeführer damit die Mehrwertsteuer auf den von ihm erbrachten Leistungen, insbesondere auch in Bezug auf seine Tätigkeiten für die X., die Y. und die Z._______. 3.4 Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Für das vorliegende Verfahren sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 63 Abs. 1 VwVG) die un- entgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Sachverhalt Bst. L).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1418/2018 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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