Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1411/2007
Entscheidungsdatum
18.06.2007
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Ab te i lun g I A- 14 11 /2 0 0 7 {T 0 /2 } Urteil vom 18. Juni 2007 Mitwirkung:Richter Thomas Metz (Vorsitz); Pascal Mollard; Thomas Stadelmann (Kammerpräsident); Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._______ Beschwerdeführer gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend unentgeltliche Rechtspflege B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

2 Sachverhalt: A.A., Landwirt, stellte seit dem Jahr 1997 jeweils fristgerecht mit dem entsprechenden Formular "Ertrags-Ausweis und Einfuhrdeklaration für die zollbegünstigte Einfuhr roher Bodenerzeugnisse der ausländischen Wirtschaftszone (EA)" Antrag beim Zollamt Rafz-Solgen auf abgabefreie Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (LBV) betreffend das von ihm in Deutschland bewirtschaftete Grundstück "X...", welches er als sein Eigentum deklarierte. Die abgabefreie Einfuhr wurde A. in der Folge jeweils antragsgemäss bewilligt. Im Jahr 2003 wurden die von ihm deklarierten Eigentumsverhältnisse durch das zuständige Zollinspektorat Schaffhausen einer Kontrolle unterzogen. Das Zollinspektorat stellte dabei fest, dass das Grundstück "X..." gemäss Bestandesnachweis vom 31. März 1993 des Grundbuchamtes Lottstetten (Deutschland) im Eigentum seiner Grossmutter, B._______ (gestorben am 12. April 1982), gewesen sei. In der Folge wurde A._______ von der Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Schreiben vom 25. Juni 2003 zur Vorlage eines entsprechenden Nachweises eines Pacht-, Nutzniessungs- oder Eigentumsverhältnisses aufgefordert. Mit Antwortschreiben vom 28. August 2003 legte er dar, dass er seit 1996 Nutzniesser des Grundstückes "X..." sei und davon ausgehe, dass ihm das Grundstück bis Ende Jahr 2003 überschrieben werde. Dem Schreiben legte er eine Bestätigung der Gemeinde Buchberg bei, die aufzeigt, dass B._______ seine Grossmutter war. Aufgrund dieser Angaben wurde ihm die abgabefreie Einfuhr für das Jahr 2003 bewilligt und ebenfalls im Jahr 2004 wurde ihm die abgabefreie Einfuhr zugestanden. B.Im Frühjahr 2005 beantragte A._______ mit dem genannten Formular erneut die abgabefreie Einfuhr. Entgegen den früheren Jahren dekarierte er das Grundstück "X..." neu als Pachtland und somit nicht mehr als sein Eigentum. Als Nachweis des Pachtverhältnisses legte er dem Zollamt Rafz-Solgen den Pachtvertrag vom 28. April 2005 zwischen ihm und C._______ vor. C.Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 eröffnete die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Untersuchung, eine Zollstrafuntersuchung gegen A._______ wegen Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) und das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Aufgrund der durchgeführten Untersuchung forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von A._______ mit Verfügung vom 12. Januar 2006 Einfuhrabgaben im Betrage von insgesamt Fr. 39'065.25 nach. Die Nachforderung wurde gemäss Schlussprotokoll vom 12. Januar 2006 damit begründet, dass A._______ die Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 23 aZG nicht erfüllt habe. A._______ sei in den Jahren 2000 bis 2004 – entgegen seiner Deklaration – nicht Eigentümer des Grundstückes "X...", Lottstetten (Deutschland), und somit nicht zur abgabefreien Einfuhr gemäss Art. 14 Ziff. 23 aZG berechtigt gewesen. Das Grundstück sei am 16. Oktober 1952 beim

3 Grundbuchamt Lottstetten rechtmässig auf seine Grossmutter, B., eingetragen worden. Mit dem Tode derselben am 12. April 1982 sei es aufgrund einer Erbausschlagungserklärung seines Vaters an (dessen Schwester) C. als Alleinerbin übergegangen. Seit diesem Zeitpunkt hätten sich die Eigentumsverhältnisse nicht verändert. D.Gegen die Verfügung vom 12. Januar 2006 der Zollkreisdirektion Schaffhausen erhob A._______ am 20. Februar 2006 Beschwerde an die Oberzolldirektion (OZD). Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Zollkreisdirektion unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er als gesetzlicher Erbe von B._______ (Grossmutter) Teil der Erbengemeinschaft seiner verstorbenen Grossmutter geworden und somit (zumindest bis zum Jahr 2005) Gesamteigentümer des Grundstückes "X..." gewesen sei. Die entsprechenden Deklarationen hätten deshalb den Tatsachen entsprochen. Damit habe er sich nicht der unrechtmässigen abgabefreien Einfuhr schuldig gemacht. E.Am 28. September 2006 forderte die OZD von A._______ einen Kostenvorschuss über Fr. 850.--. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Er sei bedürftig und nicht in der Lage, neben der Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Kosten eines Rechtsverfahrens aufzukommen. In der Folge reichte er der OZD verschiedene Unterlagen ein, um seine Bedürftigkeit nachzuweisen. Mit Entscheid vom 22. Januar 2007 wies die OZD das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die erforderliche Bedürftigkeit des Gesuchstellers sei zwar gegeben, jedoch sei die Beschwerde von Vornherein aussichtslos. Die OZD begründete die Aussichtslosigkeit im Wesentlichen damit, dass es zwar fraglich sei, ob im Jahr 1982 die Erbteilung korrekt erfolgt sei, da einerseits die Parzelle "X..." im Erbschaftsinventar der Grossmutter (B.) nicht erwähnt worden und andererseits die gesetzliche Erbfolge (mitunter von A.) nach der Erbausschlagung des Vaters nicht eingehalten worden sei. Die Erbschaftsklage sei jedoch verjährt und die Erbteilung deshalb rechtskräftig. C._______ sei somit als Alleinerbin der Erbschaft der Grossmutter seit 1982 Eigentümerin der Parzelle "X...". Das Inventar nach dem Tode des Vaters von A._______ erwähne deshalb folgerichtig die Parzelle "X..." nicht. Unklar sei, weshalb nach dem Tod des Vaters die partielle Erbteilung vom 14. Januar 2004 die Parzelle "X..." aufführe und A._______ zu Alleineigentum zugewiesen habe. Die OZD kam in der Folge zum Schluss, dass die partielle Erbteilung vom 14. Januar 2004 in diesem Punkt nicht korrekt erfolgt sei. A._______ könne deshalb aus der partiellen Erbteilung vom 14. Januar 2004 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Weiteren habe A._______ in den durchgeführten Einvernahmen zugegeben, dass er gar nie Eigentümer der Parzelle "X..." gewesen sei. F.Am 31. Januar 2007 reichte A._______ bei der OZD eine Ergänzung zu seiner Beschwerde vom 20. Februar 2006 gegen die Verfügung vom 12. Januar 2006 der Zollkreisdirektion ein. Er hielt an seiner Beschwerde fest und ergänzte insbesondere, dass eine Anfechtung der Erbteilung vom

4 3. August 1982 in Bezug auf das Grundstück "X..." keinen Sinn gemacht hätte, da es bei der Erbteilung nicht der Erbin C._______ zugewiesen worden sei. Im partiellen Erbteilungsvertrag vom 14. Januar 2004 werde das Grundstück "X..." erstmals erwähnt. Dabei sei festgehalten worden, dass dieses – noch immer auf den Namen von B._______ (Grossmutter) eingetragene – in Deutschland gelegene Grundstück schon immer zum Landwirtschaftsbetrieb gehört habe. Aufgrund von Ziff. 18 der weiteren Bestimmungen des partiellen Erbteilungsvertrages habe er ein Vertragsexemplar zur direkten Anmeldung der Eigentumsübertragung beim zuständigen Notar in Deutschland erhalten. Somit sei dargelegt, dass sich das Grundstück "X..." zumindest vor der partiellen Erbteilung im Eigentum der Erbengemeinschaft seines Vaters befunden habe. Das Grundstück sei nach dem Erbverzicht des Vaters direkt auf dessen Erben übergegangen und sei deshalb in seinem Nachlassinventar vom 6. September 2000 nicht erwähnt worden. Aus der Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2006 und aus der vorliegenden Ergänzung zeige sich, dass das Rechtsmittel gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2006 keineswegs aussichtslos sei. Er beantrage deshalb weiterhin die unentgeltliche Prozessführung. G.Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 liess A._______ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der OZD vom 22. Januar 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit den folgenden Anträgen führen: "Es sei die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion, vom 22. Januar 2007 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2005 die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin (...) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin". Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das eingelegte Rechtsmittel gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2006 nicht aussichtslos sei und ihm deshalb das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der OZD zu gewähren sei. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück "X..." seien keineswegs eindeutig und daher im Beschwerdeverfahren vor der OZD zu klären. H.Am 20. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem BVGer. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 hiess das BVGer das Gesuch gut und ernannte Rechtsanwältin (...) als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren vor dem BVGer. I.Die OZD nahm am 27. April 2007 Stellung zur Beschwerde vom 22. Februar 2007. Sie hielt an ihrer Ansicht fest, dass die Voraus- setzungen der Aussichtslosigkeit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt seien und deshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe.

5 Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beschwerde vom 22. Februar 2007 gegen den Entscheid der OZD vom 22. Januar 2007 mit dem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Die vorgängige (d.h. vor dem Sachentscheid erfolgende) Verwei- gerung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung einen Zwischenentscheid und nicht einen Endentscheid dar (BGE 129 I 129 E. 1, BGE 111 Ia 276 E. 2b). Gegen einen Zwischenentscheid kann beim BVGer selbständig Beschwerde erhoben werden, sofern dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und das Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid zulässig ist. Der Rechtsmittelzug folgt nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens allgemein dem der Hauptsache, d.h. die Anfechtung hat bei derjenigen Instanz zu erfolgen, die in der Sache selbst zur Beurteilung zuständig ist (ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.14; BGE 116 V 133 E. 1b). 1.2Hauptsache ist vorliegend das mit Beschwerde vom 20. Februar 2006 gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2006 vor der OZD anhängig gemachte Beschwerdeverfahren betreffend die Nachforderung von Einfuhrabgaben. Auf dieses hängige Verfahren findet nicht das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631), sondern noch das alte Zollgesetz (aZG) Anwendung, werden doch nach Art. 132 Abs. 1 ZG alle Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das BVGer (VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche ist vorliegend nicht gegeben und die OZD ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das BVGer wäre daher für die Beurteilung einer allfälligen Beschwerde gegen den (noch zu treffenden) Endentscheid der OZD zuständig. Da die Verwaltungsbeschwerde an das BVGer somit gegen den Endentscheid der OZD zulässig wäre, kann dieses Rechtsmittel auch gegen vorangehende Zwischenverfügungen mit drohendem unheilbaren Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG ergriffen werden. 1.3Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss bezah- len muss und es ihm verwehrt ist, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in

6 Anspruch zu nehmen. Dadurch kann ihm nach ständiger Rechtsprechung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen (BGE 111 Ia 276 E. 2b; BGE 126 I 207 E. 2). Beim angefochtenen Entscheid der OZD vom 22. Januar 2007 handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung ge- mäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG. Da auch die übrigen formellen Erforder- nisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 22. Februar 2007 einzutre- ten. 1.4Das BVGer kann die angefochtene Zwischenverfügung der OZD grund- sätzlich in vollem Umfange überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c VwVG; MOSER, a.a.O., Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). 2. 2.1Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser Anspruch gilt als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in Verwal- tungsverfahren (Urteil des Bundesgerichtes 2P.249/2001 vom 3. Oktober 2001 E. 1). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Hauptverfahren) vor der OZD wird der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege durch Art. 65 VwVG konkretisiert. Dieser regelt in Abs. 1, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 65 Abs. 2 VwVG besagt, dass der Partei ein Anwalt bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 2.1.1Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht umstritten. Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege allein mit der Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründet. 2.1.2Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waa- ge halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei ver- nünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129

7 E. 2.3.1). Die Aussichtslosigkeit ist in aller Regel vorab, anlässlich des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege, zu beurteilen. Dem Entscheid über die materi- ellen Begehren wird somit eine prima facie-Prüfung vorweggenommen, die jedoch auf den Entscheid in der Sache keinen Einfluss hat. Es handelt sich lediglich um einen ersten Überblick der Akten, weshalb an den Nachweis der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu strengen Anforderungen geknüpft werden dürfen (MOSER, a.a.O., Rz. 4.38). 2.1.3Für die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung wird zusätzlich zu der Bedürftigkeit des Rechtssuchenden und Nichtaussichts- losigkeit des verfolgten Verfahrensziels eine sachliche Gebotenheit der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall verlangt (BGE 125 V 35 E. 4b; MOSER, a.a.O., Rz. 4.39). Es sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Beson- derheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Kom- plexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fal- len auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (IVO SCHWANDER, Anmerkung zu BGE 122 I 8, veröffentlicht in Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996 S. 495). Bei Drohung eines besonders starken Eingriffs in die Rechtsstellung des Bedürftigen ist die Verbeiständung grundsätzlich gebo- ten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge- suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (ALFRED BÜHLER, Die neuere Rechtsprechung im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege, ver- öffentlicht in Schweizerische Juristen-Zeitung [SJZ] 94/1998, S. 226). Die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann schliesslich nicht schon damit begründet werden, dass das betreffende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird oder dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (MOSER, a.a.O., Rz. 4.40; BGE 122 III 394 E. 3c). 2.2Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Ge- mäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschrif- ten für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Das Gesetz lässt rohe Bo- denerzeugnisse, mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus, zollfrei, soweit sie von Grundstücken in der ausländischen Wirtschaftszone stammen, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der Bewirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt (Art. 14 Ziff. 23 aZG). Gemäss Art. 28 Abs. 5 der Ver- ordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, BS 6 514) haben die Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter, welche die Zollbefreiung bean-

8 spruchen wollen, der zuständigen Zollkreisdirektion jeweilen bis Ende April eines jeden Jahres unter anderem eine amtliche Bescheinigung über Ei- gentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis an dem betreffenden Grund- stück nebst einer Erklärung über den mutmasslichen Ernteertrag der ein- zelnen Kulturen einzureichen. 3.Im Streit liegt, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2006 gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 12. Januar 2006 (Hauptverfahren) aussichtslos im Sinne der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.1.2) ist und deshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Im Hauptverfahren vor der OZD ist dabei strittig, ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2004 – wie von ihm deklariert – Eigentümer des in Deutschland gelegenen Grundstückes "X..." war und damit – die übrigen Voraussetzungen sind unbestrittenermassen erfüllt – die entsprechenden Landwirtschaftsprodukte von diesem Grundstück zu Recht gemäss Art. 14 Ziff. 23 aZG zollfrei einführte. 3.1Unbestritten ist der Inhalt der folgenden objektiven Beweismittel, welche zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse an der Parzelle "X..." beigezogen werden können: Die Eintragungsbekanntmachung des Grundbuchamtes Lottstetten (D) vom 16. Oktober 1952 führte B., Grossmutter des Beschwerdefüh- rers, als Eigentümerin des Grundstückes auf. Die durch die Erbschaftsbe- hörde Buchberg erstellte Inventur und Teilung vom 3. August 1982 (Datum des Beschlusses) des Vermögensbestandes der am 12. April 1982 verstor- benen B. erwähnte das Grundstück "X..." hingegen nicht mehr. Aktenkundig ist im Weiteren, das der Vater des Beschwerdeführers beim Tod von B._______ eine Erbausschlagungserklärung abgab und gemäss Inventur und Teilung vom 3. August 1982 der gesamte Nachlass mit Akti- ven und Passiven an C._______ ging. Nach dem Tod des Vaters des Be- schwerdeführers am 3. August 2000 wurde ebenfalls durch die Erbschafts- behörde Buchberg ein Inventar über dessen Vermögensbestand aufge- nommen. Dieses enthielt das Grundstück "X..." wiederum nicht. Am 14. Ja- nuar 2004 vereinbarten die Erben des Vaters des Beschwerdeführers im Rahmen einer partiellen Erbteilung, dass der ihnen zu Gesamteigentum zustehende Landwirtschaftsbetrieb dem Beschwerdeführer zu Alleineigen- tum zugewiesen werde. Das Grundstück "X..." wurde dabei explizit auf den Beschwerdeführer mitübertragen. Schliesslich trug das Grundbuchamt Lottstetten (D) C._______ am 1. August 2005 als Eigentümerin des Grund- stücks "X..." im Grundbuch ein (gemäss Grundbuchauszug des Grund- buchamtes Lottstetten). 3.2Unbestritten ist ebenso, dass sich das Grundstück "X..." – bis zu deren Tod – im Eigentum von B._______ (Grossmutter des Beschwerdeführers) befunden hat. Bestritten ist die weitere Vererbung des Grundstücks.

9 3.2.1Die OZD weist in ihrem Entscheid vom 22. Januar 2007 auf Mängel bei der Erbteilung des Nachlasses von B._______ hin (Inventur und Teilung vom 3. August 1982). So sei im Nachlassinventar das Grundstück "X..." nicht genannt, obwohl sämtliche Vermögensgegenstände aufgeführt sein müssten. Ebenfalls sei bei der Erbausschlagung des Vaters des Beschwerdeführers die gesetzliche Erbfolge (mitunter des Beschwerde- führers) nicht berücksichtigt worden. Die OZD stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Erbteilung mangels Anfechtung mittels Erbschaftsklage rechtskräftig geworden sei. Die Erbteilung von 1982 habe das Grundstück "X..." C._______ zugewiesen. Die partielle Erbteilung vom 14. Januar 2004 könne daran nichts ändern. 3.2.2Der Beschwerdeführer wendet dazu in seiner Beschwerde vom 22. Februar 2007 ein, dass die Vorinstanz sich zur Begründung des Eigentums von C._______ auf den Erbteilungsvertrag von 1982 mit Erbverzicht des Vaters zugunsten dessen Schwester (C.) gestützt habe, obwohl im Inventar das Grundstück gar nicht aufgeführt worden sei. Er stütze sich dagegen auf den partiellen Erbteilungsvertrag vom 14. Januar 2004, welcher das Grundstück "X..." konkret ihm zugewiesen habe. Dieser partielle Erbteilungsvertrag sei nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Im Grundbuch seien nach beiden Erbverträgen keine Eintragungen vorgenommen worden, welche Auskunft über die Eigentumsverhältnisse geben könnten. Erst nachdem er im Jahr 2005 mit seiner Tante C. über seine Eigentumsrechte gesprochen habe und man sich einigte, dass das Gut "X..." auf sie übertragen werden soll, sei eine Grundbucheintragung vorgenommen worden. Die vorbestehende Erbengemeinschaft sei nie eingetragen worden, habe aber ipso iure bestanden. 3.3Es kann festgehalten werden, dass zumindest im Rahmen eines ersten Überblicks (prima facie-Prüfung; vgl. E. 2.1.2) mehrere Unklarheiten tatsächlicher und rechtlicher Natur bestehen. Zunächst ist – was auch von beiden Parteien übereinstimmend dargelegt wird – nicht klar, weshalb das Nachlassinventar von B._______ (Grossmutter) das Grundstück "X..." nicht enthalten hat. Zudem ist der Schluss der OZD, dass aufgrund der rechtskräftigen Teilung der Erbschaft der Grossmutter im Jahr 1982, welche C._______ (unter Missachtung der gesetzlichen Erbfolge, mitunter des Beschwerdeführers) den gesamten Nachlass zugewiesen habe und somit auch das Grundstück "X..." in deren Eigentum übergegangen sei, zumindest in Frage zu stellen. Es ist zwar zutreffend, dass die genannte Erbteilung den gesamten Nachlass mit Aktiven und Passiven C._______ zuwies (vgl. Seite 2 der Inventur und Teilung vom 3. August 1982), jedoch enthielt das der Teilung zugrundeliegende Nachlassinventar das Grundstück "X..." eben nicht. Es ist somit durchaus fraglich, ob die Erbteilung vom 3. August 1982 Grundlage für die Zuweisung des Grundstücks an C._______ bilden kann. Im Weiteren bleibt unklar, weshalb das Grundstück erstmals in der partiellen Erbteilung vom 14. Januar 2004 erwähnt wurde. Im Lichte dieser Ausführungen

10 erscheinen die Eigentumsverhältnisse betreffend das Grundstück "X..." für die vorliegend relevante Zeit nicht von Vornherein klar und eindeutig. Der bei der OZD hängigen Beschwerde (Hauptverfahren) kann die erforderliche minimale Erfolgsaussicht (vgl. E. 2.1.2) somit nicht zum Vornherein abgesprochen werden. Sie erscheint deshalb nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Es erübrigt sich damit auch, auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers einzugehen. Die unentgeltliche Prozessführung mit Bezug auf die Verfahrenskosten kann somit gewährt werden. Es verbleibt demnach das Vorliegen der sachlichen Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu prüfen. 3.4Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 forderte die Zollkreisdirektion Schaff- hausen Einfuhrabgaben im Betrage von Fr. 39'065.25 nach. Diese Nach- forderung stellt einen relativ schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers dar. Im Weiteren handelt es sich vorliegend um einen komplexen Sachverhalt mit schwierigen rechtlichen Fragestellungen. Der Beschwedeführer ist als rechtsunkundige Person deshalb auf anwaltliche Unterstützung angewiesen (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Ent- scheid der OZD vom 22. Januar 2007 aufzuheben. Die Vorinstanz wird an- gewiesen, dem Beschwerdeführer für das hängige Hauptverfahren die voll- umfängliche unentgeltliche Rechtspflege – also einschliesslich der unent- geltlichen Rechtsverbeiständung – mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Ge- suchstellung am 25. Oktober 2006 zu gewähren. Als amtliche Anwältin ist antragsgemäss (...) zu ernennen. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden Be- schwerdeführer noch der OZD Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die OZD hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung auszurichten, die auf Fr. 600.-- festgesetzt wird (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]).

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Entscheid der Oberzolldirektion vom 22. Januar 2007 aufgehoben. 2.Die Oberzolldirektion wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das hängige Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege – also einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung – mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 25. Oktober 2006 zu gewähren. Als amtliche Anwältin ist Rechtsanwältin (...) zu ernennen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Oberzolldirektion hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten. 5.Dieses Urteil wird eröffnet: -dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde) -der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Thomas StadelmannJürg Steiger Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110). Versand am:

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