Abt ei l un g I A-13 7 8 /2 00 6 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 8 Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident), Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Johannes Schöpf. X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern Vorinstanz. Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001; Referentenhonorare, Verzugszins). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 13 78 /2 0 0 6 Sachverhalt: A. Die X._______ wurde am 3. Januar 1996 im Handelsregister eingetragen. Ihr ursprünglicher Zweck war bis zur Statutenänderung vom 22. Oktober 2004 die interdisziplinäre Beratungs-, Planungs- und Forschungstätigkeit im Gebiet Wirtschaft und Politik, die Bereitsstellung der dafür erforderlichen Infrastruktur sowie verwandte Tätigkeiten. Die Gesellschaft konnte Grundstücke und Immate- rialgüterrechte in irgendwelcher Form erwerben, verwalten und ver- äussern sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Präsident des Verwaltungsrates ist seit der Gründung Z., Y. ist Mitglied des Verwaltungsrates. Die X._______ ist seit dem 1. Januar 1996 gemäss Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwert- steuerpflichtigen (Mehrwertsteuernummer ...) eingetragen. Die beiden Verwaltungsräte sind je als Inhaber einer Einzelfirma ebenfalls im Register eingetragen (Mehrwertsteuernummern ... bzw. ...). B. Ende Januar und Anfang Februar 2002 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) an mehreren Tagen bei der X._______ eine Kontrolle nach Art. 50 MWSTV bzw. Art. 62 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) durch. In der Folge erstellte sie die nachfolgenden Ergänzungsab- rechnungen (EA) und Gutschriftsanzeigen (GS): Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 (MWSTV):
A- 13 78 /2 0 0 6 Für die Zeit nach dem 1. Januar 2001 (MWSTG):
A- 13 78 /2 0 0 6 D. Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 20. Juli 2004 liess die X._______ (Beschwerdeführerin) am 14. September 2004 an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde führen mit dem nachfolgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Umsätze aus der Dozententätigkeit von Y._______ für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 2000 nicht mehrwertsteuerpflichtig sei; 2. Es seien folglich Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheides auf- zuheben; 3. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der ESTV damit für die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001 (Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. September 2001) noch einen Betrag von CHF ... zuzüglich Verzugszins seit 27. November 2002 schuldet; 4. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädi- gung zuzusprechen.“ Zusammenfassend stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand- punkt, dass sie gegenüber der Universität A._______ nicht als Leistungserbringerin aufgetreten, sondern blosse Zahlstelle gewesen sei und erläuterte dies mit Ausführungen zur Verbuchung. Die Beschwerdeführerin wies weiter auf die in diesem Punkt unterschiedliche Formulierung von Art. 18 Ziff. 11 Bst. b MWSTG hin und rügte, dass Art. 14 Ziff. 9 MWSTV weiterhin angewendet worden sei, dies sei unternehmerfeindlich. Das Datum, das nach Auffassung der Beschwerdeführerin für den Beginn des Verzugszinsenlaufs massgebend sei (27. November 2002), begründete sie nicht näher. Es handelt sich dabei jedoch um jenes des Entscheids der ESTV. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2004 hielt die ESTV an ihrer Auffassung fest, beantragte kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde und wies zusätzlich darauf hin, dass das Mehrwertsteuer- gesetz aus übergangsrechtlichen Erwägungen keine Anwendung finden könne. F. Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungs- gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren von der SRK übernommen hat. Se ite 4
A- 13 78 /2 0 0 6 G. Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 ersuchte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin um Beantwortung verschiedener Fragen zur Ver- buchung der fraglichen Umsätze und um Einreichung weiterer Unter- lagen. Die Beschwerdeführerin kam diesem Begehren mit Eingabe vom 26. Juli 2007 innert erstreckter Frist nach. Die ESTV nahm zu den ihr von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. August 2007 gestellten Fragen und zur erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin innert ebenfalls erstreckter Frist am 26. November 2007 Stellung. Am 22. Februar 2008 äusserte sich die Beschwerdeführerin unaufge- fordert zur Eingabe der ESTV vom 26. November 2007. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird – soweit ent- scheidwesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen ein- gegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver- fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge- mäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Einsprache- entscheid vom 27. Mai 2004 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung be- schwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten. 1.2Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand ist nicht Se ite 5
A- 13 78 /2 0 0 6 mit der angefochtenen Verfügung identisch. Diese bildet lediglich das Anfechtungsobjekt und damit den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung ins- gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält- nisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungs- weise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; RENÉ A. RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1994, Rz. 899 ff.). Die Rechtsmittelinstanz darf im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.78 E. 2; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; ANDRÉ MOSER, in: MOSER/UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs- kommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.13 mit weite- ren Hinweisen). 1.3Die Beschwerdeführerin hat nur einen Teil des Einsprache- entscheids der ESTV vom 20. Juli 2004 angefochten. Mit Ziff. 1 des Rechtsbegehrens verlangt sie, es sei festzustellen, dass sie für die Umsätze aus der Dozententätigkeit von Y._______ für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 nicht mehrwertsteuerpflichtig sei. Desgleichen verlangt sie mit Ziff. 3 die Feststellung des gesamthaft noch ausstehenden Mehrwertsteuerbetrags. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungs- verfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechen- des schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungs- verfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Be- schwerdeführerin ihr Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3 formell als Fest- stellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachforderung, gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falles entschieden Se ite 6
A- 13 78 /2 0 0 6 werden, ob die fraglichen Leistungen eine Nachleistungspflicht der Be- schwerdeführerin auslösen und, wenn ja, in welcher Höhe, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (siehe Urteil des Bundes- gerichts 2A.90/1999 vom 26. Februar 2001, E. 1; BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin verlangt in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens, Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides (recte: Einsprache- entscheids) sei aufzuheben. Streitgegenstand bildet demnach in jedem Fall die mehrwertsteuerliche Behandlung der in der EA ... vom 5. Februar 2002 geforderten Mehrwertsteuer von Fr. ... auf den von der Universität A._______ bezahlten Honoraren für den Lehrauftrag von . Ebenfalls in Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids wird die Einsprache bezüglich Fr. ... für zu Unrecht abgezogene Vorsteuer für der Einzelfirma von erbrachte Leistungen abgewiesen. Aufgrund des Rechtsbegehrens müsste man davon ausgehen, dass auch dieser Betrag Streitgegenstand ist. Aus der Begründung der Beschwerde, insbesondere aus der Aufstellung in Ziff. 6.1 der Beschwerdeschrift, ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag nicht angefochten ist, denn er wird dort als geschuldeter Bestandteil des insgesamt geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages aufgeführt. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziff. 3 des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2004. Dieser Antrag kann jedoch aufgrund der vorstehenden Erläuterungen nur dahin gehend verstanden werden, dass – mit Ausnahme der Position von Fr. ... – nur die zinsmässige Behandlung der Posten aufgehoben werden soll und dies auch nur, was die Verzugszinsen anbelangt. Die Beschwerdeführerin führt nämlich in Ziff. 2.1 der Beschwerdeschrift aus, dass die zinsmässige Behandlung gewisser Steuerrückvergütungen durch die ESTV zwar (immer noch) grosses Erstaunen auszulösen vermöge, aber nicht mehr Gegenstand der vor- liegenden Eingabe sei. Demnach gehört zum Streitgegenstand bezüg- lich Ziff. 3 des Einspracheentscheids nur die Frage, ab wann Verzugs- zinsen auf den Mehrwertsteuernachforderungen zu bezahlen sind. 1.4Die Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, welche am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, wurde ersetzt durch das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Nach Art. 93 Abs. 1 MWSTG bleiben die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften, unter Vorbehalt von Art. 94 – der vor- Se ite 7
A- 13 78 /2 0 0 6 liegend nicht interessiert – weiterhin anwendbar auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse. Die Mehrwertsteuerverordnung ist also auf das vorliegende Verfahren anwendbar, welches sich auf die Steuerperio- den vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 bezieht. Für den Zeit- raum ab dem 1. Januar 2001 gelangt das Mehrwertsteuergesetz zur Anwendung. Wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, dienen diese Übergangsbestimmungen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit. 1.5Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde- führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem im Inland gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland ge- gen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegen- standes ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV). 2.1.1Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlich- keit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwert- steuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer- verordnung (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a/cc). 2.1.2Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER, in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Ver- Se ite 8
A- 13 78 /2 0 0 6 knüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsver- hältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f. E. 4a). Es ge- nügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart ver- knüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Aus- reichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenüber- steht, das heisst dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2). 2.1.3Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zu- sammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Kon- zeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Ver- brauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schwei- zerische Recht, Muri bei Bern 1999, S. 230 ff.). 2.2 2.2.1Beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von Art. 10 MWSTV ist von zentraler Bedeutung, in wessen Namen gegen aussen aufgetreten wird. Denn als blosser Vermittler einer Leistung gilt nur, wer diese ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertrete- nen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertrete- nen und dem Dritten zustande kommt (direkte Stellvertretung; Abs. 1). Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (indirekte Stellvertretung; Abs. 2). Nach der Recht- sprechung ist die Fiktion dieser zwei Umsätze bei der indirekten Stell- vertretung (eigentlicher Leistungserbringer an indirekten Stellvertreter und indirekter Stellvertreter an Leistungsbezüger) sowohl auf die Lieferung von Gegenständen als auch auf Dienstleistungen anwend- bar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch derjenige als Erbringer einer Leistung gilt, der sich darauf beschränkt, den Gegenstand oder Se ite 9
A- 13 78 /2 0 0 6 die Dienstleistung eines Dritten im eigenen Namen weiter zu fakturie- ren. Damit einem Mehrwertsteuerpflichtigen eine Leistung mehrwert- steuerlich zuzurechnen ist, braucht er diese folglich nicht zwingend auch physisch selbst zu erbringen. Es genügt, dass er sich mit allen Eigenschaften eines Mehrwertsteuerpflichtigen in die Umsatzkette ein- fügt und dabei nicht als blosser Vermittler (direkter Stellvertreter) auf- tritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1494/2006 vom 21. September 2007 E. 3.1.2, A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.1, A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4 und 3.2, A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 24. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.54 E. 2a, mit Hinweisen). Diese Regeln gelten nicht nur für den Leistungserbringer, sondern auch beim Bezug von Leistungen (Urteil des Bundesgerichts 2A.215/2993 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und 6.5; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1390/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 2.2 und dort zitierte Entscheide). Nur wer Geschäfte Dritter bloss vermittelt, das heisst als direkter Stell- vertreter im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig wird, der bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es zu versteuern gäbe (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.2; Entscheid der SRK vom 31. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.126 E. 3b). Wird dabei jedoch eine Vermitt- lungsprovision erzielt, ist die Vermittlungsleistung zu versteuern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1494/2006 vom 21. September 2007 E. 3.1.2 und 3.2.2 mit Zitaten). 2.2.2Das Erfordernis, dass als blosser Vermittler nur gilt, wer aus- drücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen auftritt, wurde durch die Rechtsprechung für den zeitlichen Geltungsbereich der Mehrwertsteuerverordnung als rechtmässig und anwendbar erklärt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 319 ff.; Entscheid der SRK vom 11. Oktober 2000, veröffentlicht in VPB 65.59 E. 3c/aa und bb). Es genügt folglich nicht, wenn der Vertreter dem Dritten bloss an- zeigt, dass er als Vertreter handelt, ohne die Identität des Vertretenen namentlich bekannt zu geben (vgl. Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 5b, vom 9. April 1998, veröffentlicht in VPB 63.24 E. 6c/bb, vom 19. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.110 E. 3b und 4b.; PIERRE-MARIE GLAUSER, in mwst.com, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 11 Rz. 14). Se it e 10
A- 13 78 /2 0 0 6 2.2.3Eine stillschweigende Willenskundgabe, im fremden Namen und für fremde Rechnung handeln zu wollen, genügt nach der gesetzlichen Regelung ebenfalls nicht zur Annahme einer direkten Stellvertretung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Namentlich reicht nicht aus, dass die Beteiligten in Kenntnis der Vertretungsverhältnisse handeln bzw. - wie dies bei der Stellvertretung nach Zivilrecht der Fall wäre (vgl. Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obli- gationenrecht, OR, SR 220]) – der Dritte aus den Umständen schliessen muss, dass der Vertreter für Rechnung des Vertretenen handelt oder wenn es ihm gleichgültig ist (Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.2 und A-1390/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 19. April 2004, veröffentlicht in VPB 68.127 E. 2a/bb, mit Hinweisen; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 282; GLAUSER, a.a.O., Rz. 15). Das Bundesgericht hat festgehalten, es sei zur Verhinderung von Missbräuchen unerlässlich und diene der richti- gen und einfachen Anwendung des Gesetzes, wenn ein (steuerfreies) Vermittlungsgeschäft voraussetze, dass der Vertreter ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen handle (Urteil des Bundes- gerichts vom 13. Januar 2003, veröffentlicht in ASA 74 S. 237, mit Hin- weis, 240). 2.2.4Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht, ist nach konstanter Rechtsprechung auch massgebend dafür, ob er überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder -empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich dem- jenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheid der SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, je mit weiteren Hinweisen). 2.2.5Sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der Lehre zum Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung, die durch den Leistungs- erbringer zuhanden des Leistungsempfängers ausgestellt wird, eine zentrale Bedeutung beigemessen. Die Rechnung ist nicht reiner Buchungsbeleg, sondern sie stellt unter anderem ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung überhaupt stattgefunden hat Se it e 11
A- 13 78 /2 0 0 6 (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 [ausführlich und mit Hinweisen] sowie A-1539/2006 vom 25. Januar 2008 E.2.4). 2.3Allein aufgrund von Formmängeln soll nach neuem Verordnungs- recht keine Mehrwertsteuernachforderung erhoben werden, wenn er- kennbar ist oder die mehrwertsteuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201], diese Bestimmung in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2353]). Art. 45a MWSTGV wurde durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten als rechtmässig bestätigt. Ebenso schützte das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ESTV, wonach diese Bestimmung auch rückwirkend sowohl für den zeitlichen An- wendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als auch der (alten) Mehrwertsteuerverordnung Anwendung findet (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3, BVGE 2007/25 E. 4.2). Allerdings betrifft Art. 45a MWSTGV einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern prag- matisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Materielles Recht oder materiellrechtliche Mängel bleiben von Art. 45a MWSTGV indes unberührt (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2006 E. 3.3. und 4.2, mit Hin- weisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit der mehrwert- steuerlichen Stellvertretungsregelung im Lichte von Art. 45a MWSTGV auseinandergesetzt und festgehalten, dass das "ausdrückliche Auf- treten des Vermittlers im Namen und für Rechnung des Vertretenen" eine materiellrechtliche Gültigkeitsvoraussetzung für die Annahme einer mehrwertsteuerlichen Vermittlung bildet. Die Anwendbarkeit von Art. 45a MWSTGV, welcher sich lediglich auf Formmängel beziehe, stehe ausser Frage, wenn der Vermittler nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen aufgetreten sei. Art. 45a MWSTGV könne nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Vertreter zwar ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen auftrete, je- doch die weitergehenden Formerfordernisse der Verwaltungspraxis zu Se it e 12
A- 13 78 /2 0 0 6 Art. 10 MWSTV nicht erfülle (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1390/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 2.4.4, A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.4, A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.3). 2.4Von den Grundsätzen zur direkten bzw. indirekten Stellvertretung weicht die Rechtsprechung beim reinen Inkassomandat ab. Trete der zum Inkasso Beauftragte einzig bei der Erfüllung der Gegenleistung auf, und nicht auch bei der entsprechenden Leistungserbringung, be- schränkt sich also seine Funktion einzig auf die Einziehung einer For- derung, dann solle ihm diese Leistung nicht zugerechnet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1547/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2.4 (beim Bundesgericht angefochten) und A-1494/2006 vom 21. September 2007 E. 3.2.2; Entscheide der SRK vom 14. August 2002, veröffentlicht in VPB 67.19 E. 3d, vom 11. Oktober 2000, veröffentlicht in VPB 65.59 E. 3c/cc und 4b, vom 28. Januar 2003 in Sachen U. [SRK 2002-091] E. 2c und d). Obwohl die bisherige Rechtsprechung betont, dass es sich um eine Ausnahme handle, die nur angewendet werden dürfe, wenn man aufgrund der Sachlage kla- rerweise zum Vorliegen eines Inkassomandates komme, können dieser indes klare Abgrenzungskriterien zwischen dem reinen Inkasso- mandat und der indirekten Stellvertretung nicht entnommen werden. Immerhin wird statuiert, ein reines Inkassomandat sei aufgrund der klaren und zwingenden Grundregel von Art. 10 MWSTV nur restriktiv anzunehmen; fakturiere der Beauftragte im eigenen Namen auch die eigentliche Leistung, könne jedenfalls kein reines Inkassomandat an- genommen werden (vgl. Entscheide der SRK vom 14. August 2002, veröffentlicht in VPB 67.19 E. 3e, vom 11. Oktober 2000, veröffentlicht in VPB 65.59 E. 3c/cc, d und 4b). Dieser Rechtsprechung ist präzi- sierend beizufügen, dass – was bisher nicht ausdrücklich gesagt wurde, sich jedoch aus dem Wesen des Inkassos ergibt – das ein- kassierte Honorar nicht erfolgswirksam verbucht werden darf. Die ESTV verlangt in der Wegleitung 1997 zusätzlich, dass der Beauf- tragte über jede einzelnen Zahlung des Kunden mit dem Leistungs- erbringer abrechne (Ziff. 347). Diese formelle von der ESTV aufgestell- te Bedingung ist jedoch unzulässig, weil ein solcher Formalismus weder auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, noch materiell ge- rechtfertig ist (dazu PASCAL MOLLARD, in mwst.com, ad Art. 17 MWSTG Rz. 36 ff.). Demzufolge genügt zur Bejahung eines Inkassomandates, dass dessen materiellen Voraussetzungen vorliegen. Se it e 13
A- 13 78 /2 0 0 6 2.5Von der Mehrwertsteuer ausgenommen (unecht befreit) sind die Umsätze im Bereich des Unterrichts, der Ausbildung und Fortbildung (Art. 14 Ziff. 9 MWSTV). Der Vorsteuerabzug auf den Vorleistungen ist nicht zulässig (Art. 13 MWSTV). 2.5.1Das Bundesgericht hat denn auch unter Art. 14 Ziff. 9 MWSTV nur die Leistungen des unterrichtenden Lehrers oder Referenten sub- sumiert, nicht auch diejenigen seines Arbeitgebers oder einer zwi- schen Referent bzw. Lehrer und Schule geschalteten Gesellschaft, die selber kein Wissen vermittelt, sondern ihre Leistung darauf be- schränkt, den Referenten bzw. Lehrer zur Verfügung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 2A.429/1999 vom 20. September 2000 E. 3c). Diese Praxis ist in der Branchenbroschüre der ESTV "Bildung und For- schung" vom August 1999 (610.507-18) in den Abs. 5 bis 9 von Ziff. 6.7 wiedergegeben. Laut letzterer Ziffer letzter Absatz gilt, wenn ein selbständigerwerbender Mehrwertsteuerpflichtiger selber als Lehr- kraft auftritt, das Entgelt jedoch an seine Gesellschaft geht, dass es sich nur dann um eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Tätig- keit handelt und nicht um eine steuerbare Dienstleistung, wenn die Lehrkraft als Privatperson auftritt, dafür Rechnung stellt und das Ent- gelt auf sein Privatkonto (erfolgsunwirksam) verbucht wird. 2.5.2Art. 18 Ziff. 11 Bst. a und Bst. b 1. Satz MWSTG haben praktisch den gleichen Wortlaut wie Art. 14 Ziff. 9 MWSTV. Hingegen ist der zweite Satz von Art. 18 Ziff. 11 Bst. b MWSTG "die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, ob das Honorar dem Unterrichten- den oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird" eben gerade nicht be- reits in der Art. 14 Ziff. 9 MWSTV enthalten. DIETER METZGER, Kurz- kommentar Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, Rz. 16 zu Art. 18 führt denn auch aus: "Nach der unter dem Regime der MWSTV herr- schenden Praxis waren Referentenhonorare nur von der Steuer aus- genommen, wenn sie an den Referenten selber ausgerichtet wurden. Erhielt der Arbeitgeber des Referenten das Entgelt, nahm die Praxis an, es liege ein steuerbares Zurverfügungstellen eines Referenten durch diesen Arbeitgeber an den Kursveranstalter vor." Im Entwurf des Bundesrates zum MWSTG war dieser zweite Satz noch nicht ent- halten. In der Botschaft des Bundesrates wurde denn auch festge- halten, dass in der Vernehmlassung zwar verlangt worden sei, dass die Referentenhonorare auch dann von der Umsatzbesteuerung aus- genommen sein sollten, wenn sich der Referent in einem Anstellungs- verhältnis befinde, dass man aber an der – oben geschilderten – gel- Se it e 14
A- 13 78 /2 0 0 6 tenden Praxis festhalten wolle (BBl 1996 V 746). Die Bestimmung wurde erst durch die Kommission des Ständerates ergänzt (AB SR vom 29. September 1998 zu Art. 17 Ziff. 3 MWSTG). Sie ist nicht rück- wirkend anwendbar. 2.6Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegen- leistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung ge- stellt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Beim Inkassomandat stellt die Inkassoprovision das Entgelt für die Dienstleistung dar (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz 814; PHILIP ROBINSON/CHRISTINA OBERHEID, in: mwst.com, ad Art. 18 Ziff. 19 MWSTG Rz. 44). Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV gilt im Falle einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. 2.7Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird aufgrund der wirt- schaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nach ständiger Rechtsprechung nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, ver- öffentlicht in VPB 70.7 E. 2a; vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa, je mit Hinweisen; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112 Fn. 125; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirtschaftlichen Betrachtungs- weise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der Aus- legung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten Be- deutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, veröffent- licht in ASA 73 S. 569 E. 3.2; zum Ganzen statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4; A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.2). Die zivilrechtliche Würdigung des Sachverhalts kann für sich allein keine allgemeingültige Zuord- nung begründen, sie hat nur – aber immerhin – Indizwirkung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 3.3 mit Hinweis). Se it e 15
A- 13 78 /2 0 0 6 2.8Gemäss Art. 38 Abs. 2 MWSTV wird bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Wenn die Zahlung des Mehrwertsteuerpflichtigen zu spät erfolgt, tritt somit allein aufgrund dieser Verspätung die Verzugszinspflicht ein. Der Verzugszins ist immer verschuldensunabhängig (Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes [EFD] zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 38). Dieser Verzugszins ist selbst dann ge- schuldet, wenn der Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechts- kräftig festgesetzt ist (Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998, ver- öffentlicht in VPB 63.26 E. 3d und 4b mit weiteren Hinweisen; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1601). Diese Recht- sprechung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5). Der Mehrwertsteuerpflichtige, der die geschuldeten Mehr- wertsteuerbeträge zu spät bezahlt, verfügt während dieser Ver- spätung über Geld, das ihm nicht zusteht, sowie über dessen Er- träge. Der Verzugszins gleicht diesen unrechtmässigen Vorteil wieder aus (Entscheid der SRK vom 5. Juli 2000 in Sachen U. [SRK 1999-131] E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2A.271/1991 vom 15. Oktober 1993 E. 8 und 2A.133/1988 vom 2. Juni 1989 E. 7). Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81 Bst. i MWSTV durch das EFD festgelegt. Die entsprechende Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die Verzinsung (AS 1994 3170) sieht in Art. 1 vor, dass der bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer an- wendbare Verzugszinssatz für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 5% be- trägt. Auch die ab 1. Januar 2001 gültige Verordnung des EFD vom 20. Juni 2000 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze (SR 641.201.49) sieht in Art. 1 weiterhin einen Verzugszinssatz von 5% vor (zum Ganzen: Entscheide der SRK vom 31. März 2004, ver- öffentlicht in VPB 68.126 E. 3g/bb und vom 8. April 2003, veröffent- licht in VPB 67.126 E. 2b). Für die Berechnung des Verzugszinses ist, wenn eine Nachbelastung mehrere Steuerperioden betrifft, der mitt- lere Verfall massgebend, das heisst der Verzugszins läuft für die ge- samte Nachforderung von einem mittleren Verfalldatum an (Entscheid der SRK vom 14. Oktober 2005 in Sachen F. [SRK 2003-176] E. 5a; THOMAS P. WENK, in: mwst.com, ad Art. 47 Rz. 7). 2.9Zu Ungunsten einer Partei kann das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung nur ändern, wenn diese Bundesrecht Se it e 16
A- 13 78 /2 0 0 6 verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Eine solche Berichti- gung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vorge- nommen, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 249 f. E. 5; 108 Ib 228 E. 1b). Eine Abänderung des vorinstanzlichen Entschei- des zu Ungunsten der Beschwerdeführerin sollte nur mit grosser Zu- rückhaltung, das heisst bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Ver- fehlungen und nur als eigentliche Notbremse gegen ungesetzliche und ungerechte Fehlentscheide erfolgen (MOSER, a.a.O., Rz. 3.93 mit Hinweis). 3. 3.1Die ESTV ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin der Universität A._______ als Dozent zur Verfügung gestellt habe, was einen steuerbaren Vorumsatz zur an sich von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Ausbildungsleistung darstelle. Die Verwaltung beschränkt sich darauf, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Universität A._______ in eigenem Namen eine entsprechende Rechnung gestellt und das Entgelt erfolgswirksam verbucht habe. Sie stützt sich dabei auf in E. 3.3.2 beschriebene „Schreiben“, welches eine Rechnung darstelle. Die Beschwerdeführerin hingegen geht davon aus, dass sie gegen- über der Universität A._______ gar keine Leistung erbringe, sondern nur gegenüber selber, indem sie ihm als administrative Plattform diene und seine Buchhaltung besorge. Die Gesellschaft habe lediglich als Zahlstelle fungiert, es habe weder ein Austausch- verhältnis zwischen ihr und der Universität A._______ gegeben, noch seien die Dozentenhonorare erfolgswirksam bei ihr verbucht worden. 3.2Das Bundesverwaltungsgericht wird im Folgenden prüfen, ob die Beschwerdeführerin als direkte Stellvertreterin aufgetreten ist und demzufolge keinen eigenen Umsatz getätigt hätte (nachfolgend 3.3) oder ob sie im Rahmen eines Inkassomadates tätig gewesen ist, weshalb lediglich die Inkassoprovision steuerbar wäre (nachfolgend 3.4). Trifft weder das eine, noch das andere zu, müsste die Be- schwerdeführerin das gesamte von der Universität A._______ bezahlte Honorar versteuern, da die in E. 2.2.1 dargestellte Fiktion zum Tragen käme, sofern nicht eine Steuerausnahme Anwendung findet (nachfolgend 3.6). Se it e 17
A- 13 78 /2 0 0 6 3.3Damit die Beschwerdeführerin gegenüber der Universität A._______ als blosse Vermittlerin der Leistung gelte, müsste sie ausdrücklich im Namen und auf Rechnung von Y._______ aufgetreten sein; ungenügend ist sowohl die blosse Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses ohne Nennung des Vertretenen als auch die blosse Kenntnis des Vertretungsverhältnisses durch die Universität A., bzw. die B., welche die für diese Lehrtätigkeit von der Universität A._______ und einer Stiftung (der Stiftung C.) vorgesehenen Gelder verwaltete (vgl. E. 2.2). Vorab wird der Zahlungsmechanismus für solche Dozentenhonorare beschrieben (nachfolgend E. 3.3.1). Anschliessend wird geklärt, wer Rechnungssteller bzw. Rechnungsstellerin ist und damit gleichzeitig in wessen Namen die Beschwerdeführerin aufgetreten ist (E. 3.3.2). Diese Frage stellt sich für sämtliche auf S. 1 der Beiblätter zur EA ... erwähnten Projekte. 3.3.1Das Dozentenhonorar wurde jeweils nicht „automatisch“ monat- lich oder semesterweise unter Abzug der Sozialversicherungsbei- träge an den Dozenten ausbezahlt, vielmehr bestanden die nachfolgenden "Besonderheiten": 1. Das Honorar musste vom verantwortlichen Dozenten mit dem der Einsprache vom 8. Januar 2003 beigelegten "roten Formular" "abgerufen" werden. 2. Es wurde ein "Infrastrukturbeitrag" von 10% aufgerechnet. 3. Es wurden keine Sozialversicherungsbeiträge zurückbehalten, vielmehr verpflichtete sich der Dozent, diese selber abzuführen. Was das "rote Formular" anbelangt, so hatte der Projektverantwortliche – vorliegend – nebst hier nicht interessierenden Angaben den Betrag, den Begünstigten und das Bank- oder Postkonto zu vermerken und anzugeben, ob es sich um Entschädigung oder andere auf dem Formular aufgeführte sogenannte "Sachkosten" handelte, zu denen auch das Honorar gezählt wird. Der Einsprache liegt eine Kopie eines ausgefüllten derartigen Formu- lars bei, auf welchem als Begünstigter , das Bankkonto der Beschwerdeführerin und der Betrag von Fr. ... als Honorar/Vorlesung aufgeführt sind sowie die Rubrik "Rechnung" angekreuzt ist. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der aufgeführte Betrag aus Fr. ... "Besoldung" und Fr. ... "Infrastrukturbeitrag" besteht. 3.3.2Das Formular wurde jeweils zusammen mit einem „Beleg“ auf Schreibpapier der Beschwerdeführerin an die B. geschickt. Se it e 18
A- 13 78 /2 0 0 6 Von diesem „Beleg“ gibt es offensichtlich unterschiedliche „Ausgaben“, eine ältere und eine jüngere: Der Einsprache beigelegt (dort Beilage 4) ist ein Beleg vom 29. April 2000 an die B., welches den Titel „C. – ..., 2.Teil, L ..., Zahlungen“ trägt und als Empfänger der Leistung „Y., X.“ bezeichnet. Der Beleg ist auf Schreibpapier der Beschwerdeführerin erstellt und verweist als Beilage auf den roten Zahlungsbeleg. Diese gleiche „Rechnung“ (so die Bezeichnung im Beilagenverzeichnis) bildet auch Beilage 4 zur Beschwerde an die SRK. Eine im Wortlaut übereinstimmende Rechnung hat die Beschwerdeführerin als Beilage 1 zu ihrer Eingabe vom 26. Juli 2007 eingereicht. Als Beilage 4.1 zur gleichen Eingabe findet sich die zweite, ältere Va- riante, die im Jahr 1998 verwendet wurde. Diese trägt als Titel "Rech- nung", daneben enthält sie die oben erwähnten weiteren Angaben. Eingeleitet wird mit dem Satz: „Wir bitten um die Überweisung der nachfolgenden Beträge im Sinne einer Akontozahlung für die oben erwähnte Lehrveranstaltung.“. Interessant ist, dass mit dieser Rech- nung zwei Beiträge geltend gemacht wurden, einer für D., der andere für Y.. Aufgrund des Hinweises, dass die entsprechenden roten Zettel und Einzahlungsscheine beilägen, muss das Gericht annehmen, dass der Betrag für D._______ auf deren Konto bezahlt wurde und deshalb nicht in das vorliegende Verfahren Eingang fand. Die Rechnung, welche die ESTV ihrer Eingabe vom 26. November 2007 beigelegt hat, entspricht dieser zweiten Variante. 3.3.3Die Rechnungen wurden, wie bereits erwähnt, auf Schreib- papier der Beschwerdeführerin gestellt. Ein Teil trägt auch die Mehr- wertsteuernummer der Beschwerdeführerin. Diese beiden Angaben lassen bereits den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin die Rechnung im eigenen Namen gestellt hat und nicht im Namen von Y._______ aufgetreten ist. Dieser Schluss wird auch dadurch nicht umgestossen, dass die Rechnungen nicht firmenmässig unter- zeichnet sind, also nicht mit „X., Y.“, sondern nur mit „Y.“. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich nämlich, dass Y. für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt ist; er kann somit alleine sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für sich selber zeichnen. Ebenso hat, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, in diesem Se it e 19
A- 13 78 /2 0 0 6 Zusammenhang keinen Einfluss, dass in der Rechnung jeweils auf das rote Formular verwiesen wird und dieses die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, sondern nur den Dozenten. Für die mehrwertsteuerliche Betrachtung ist die Rechnung und nicht das rote Formular massgebend, dies insbesondere auch deshalb, weil die Rechnung ein wichtiges Indiz dafür ist, dass ihre Ausstellerin mehr- wertsteuerliche Leistungserbringerin ist (vgl. E. 2.2.5). Die Rechnung enthält auch keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass ein Stellver- tretungsverhältnis vorliegt, wie „im Auftrag von Y.“ oder „für Y.“. Es sei daran erinnert, dass es nach der in E. 2.2.3 genannten Rechtsprechung nicht genügt, dass die Universität A._______ bzw. die B._______ aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen konnten. 3.3.4Aus der in E. 2.3 dargestellten Rechtsprechung zu Art. 45a MWSTGV kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab- leiten, handelt es sich doch beim "ausdrücklichen Auftreten des Ver- mittlers im Namen und für Rechnung des Vertretenen" um eine mate- riellrechtliche Gültigkeitsvoraussetzung für die Annahme einer mehr- wertsteuerlichen Stellvertretung, so dass die vorgesehenen Er- leichterungen keine Anwendung finden. 3.3.5Bereits aus den Rechnungen kann somit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, weil sie nicht ausdrücklich im Namen von Y._______ auftrat, keine direkte Stellvertreterin im Sinne von Art. 10 MWSTV ist. 3.4Demzufolge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Inkassomandates tätig gewesen ist, weshalb lediglich die In- kassoprovision steuerbar wäre. Die Rechnungen enthalten zwar keinen ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die Re- ferentenhonorare lediglich einkassiert. Dies zu verlangen wäre aber wohl unter dem Blickwinkel von Art. 45a MWSTGV ein unzulässiges formalistisches Vorgehen. Unumgänglich ist hingegen, dass die mate- riellrechtlichen Voraussetzungen einer Inkassokonstellation vorliegen. Voraussetzung ist somit nach der in E. 2.4 dargestellten Recht- sprechung, dass die Beschwerdeführerin einzig bei der Erfüllung der Gegenleistung und nicht auch bei der entsprechenden Leistungs- erbringung aufgetreten ist (nachfolgend E. 3.4.1), dass sie in eige- nem Namen nicht die eigentliche Leistung fakturiert hat, sondern le- diglich die Y._______ für die Lehrveranstaltung zustehende Ho- Se it e 20
A- 13 78 /2 0 0 6 norarforderung (nachfolgend E. 3.4.2) und dass das einkassierte Ho- norar nicht erfolgswirksam verbucht wurde (nachfolgend E. 3.4.3). 3.4.1Was die erste der genannten Voraussetzungen anbelangt, sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin bei der eigent- lichen Leistungserbringung, das heisst bei der Dozententätigkeit, nicht in Erscheinung getreten ist. Die Vorlesungen hat Y._______ gehalten und das Vertragsverhältnis bestand ebenfalls zwischen Y._______ und der Universität A.. Insoweit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die entsprechende Be- stätigung der Universität A., dass Lehraufträge nur ad personam erteilt werden, relevant. 3.4.2In E. 3.3.3 wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerde- führerin die Leistungen im eigenen Namen fakturiert hat. Nun geht es darum abzuklären, welche Leistung die Beschwerdeführerin fakturiert hat. Damit eine Inkassokonstellation vorliegt, müsste sie lediglich die Honorarforderung von Y._______ in Rechnung gestellt haben, nicht aber dessen Lehrtätigkeit (E. 2.4). Zur Beantwortung dieser Frage müssen die in E. 3.3.2 beschriebenen Varianten der Belege einzeln betrachtet werden. Die erste Variante (als Beispiel Beilage 1 zur Eingabe vom 26. Juli 2007) bezeichnet als die in Rechnung gestellte Leistung „Dozentenhonorar, Fr. ...“ bzw. „10% Infrastrukturbetrag Fr. ...“. Es wird also nicht die Dozententätigkeit in Rechnung gestellt, sondern lediglich die Forde- rungen von Y._______ gegenüber der Universität A._______ für Ho- norar bzw. Infrastrukturbeitrag. Auch aus der zweiten Variante des Belegs (als Beispiel der Beleg, den die ESTV ihrer Eingabe vom 26. November 2007 beigelegt hat) geht klar hervor, dass nicht die Dozententätigkeit als solche in Rechnung gestellt wird, sondern dass die Beschwerdeführerin nur die „Beträge im Sinne einer Aktonto- zahlung für die oben erwähnte Lehrveranstaltung“ in Rechnung stellt, nämlich „Besoldung Fr. ...“ und „10% Infrastrukturbeitrag Fr. ...“. Geltend gemacht werden somit zwei Forderungen von Y._______ gegenüber der Universität A.. Auch die Beilage 4.1 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2007 untermauert diese Auffassung, indem in jener nicht nur die Besoldung etc. für Y., sondern auch jene für D._______ eingefordert wird, deren Buchhaltung nicht durch die Beschwerdeführerin geführt wird. Die Beschwerdeführerin besorgt demzufolge das Inkasso auch für Se it e 21
A- 13 78 /2 0 0 6 jene Dozentin. Es kann deshalb festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht die eigentliche Leistung – die Lehrtätigkeit – fakturiert hat, sondern jeweils nur das Entgelt bzw. den Infrastrukturbetrag eingezogen hat. Zur Identifizierung der in Rechnung gestellten Leistung können nun auch die „roten Zettel“ beigezogen werden. Auf diesen ist jeweils unter der Rubrik „Sachkosten“ die Unterrubrik „Honorar“ angekreuzt und als Begünstigter Y._______ bezeichnet. Der rote Zettel stellt somit klar, dass eine Y._______ zustehende Forderung geltend gemacht wird. Insoweit ist auch die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer In- kassotätigkeit erfüllt. 3.4.3Weiter ist erforderlich, dass die Zahlungen nicht erfolgswirksam verbucht wurden. 3.4.3.1Zur buchhalterischen Handhabung dieser Zahlungen haben sich die Parteien bereits im ersten Schriftenwechsel und zu den dies- bezüglichen Fragen des Gerichts in den Ergänzungen vom 26. Juli 2007 bzw. 26. November 2007 geäussert. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde und in der ergänzen- den Eingabe dargelegt, wie die Buchung erfolgt, nämlich nach ihrer Auffassung erfolgsneutral. Dabei stellt der vorliegende Entscheid auf die in der Eingabe vom 26. Juli 2007 umfassend dargestellten Bei- spiele 4a und 4b ab. Durch Einreichen dieser vollständigen Daten- sätze wurden die Mängel der vorher eingereichten Beilagen, auf welche die Instruktionsrichterin in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2007 hingewiesen hatte, verbessert. Ebenso beantwortete die Be- schwerdeführerin die Frage zu den fehlenden Kontierungsvermerken zufriedenstellend. Werden nachfolgend Beilagen zitiert, beziehen sich die Beilagennummern auf die Beilagen zu den Beispielen 4a und 4b. Die Verbuchung gemäss Beispiel 4a erfolgte wie folgt: Se it e 22
A- 13 78 /2 0 0 6 TagSoll-Nr.Soll-NameHaben- Nr. Haben-NameBetragTextBeila- ge 16.10. 98 105100Debitoren903017Projektkonto...B., Honorar4.2 4.3 26.10. 98 102000...bank105100Debitoren...Ver. Univermögen, Rg.4.3 4.4 31.12. 98 105000Aufgelaufene Kosten 903017Projektkonto...Übertrag aufgelaufene Kosten 4.5 31.12. 98 903017Projektkonto205000Vorauszahl. Kunden ...Übertrag Vorauszahlungen 4.6 1.1. 99 903017Projektkonto105000Aufgelaufene Kosten ...Übertrag aufgelaufene Kosten 4.7 4.8 1.1. 99 205000Vorauszahl. Kunden 903017Projektkonto...Übertrag Vorauszahlungen 98 4.7 4.9 31.12. 99 105000Aufgelaufene Kosten 903017Projektkonto...Übertrag aufgelaufene Kosten 99 4..7 4.11 31.12. 99 903017Projektkonto205000Vorauszahl. Kunden ...Übertrag Vorauszahlungen 1999 4.7 4.12 1.1. 00 205000Vorauszahl. Kunden 903017Projektkonto...Rückbuchung Vorauszahlungen 99 4.10 4.12 1.1. 00 903017Projektkonto105000Aufgelaufene Kosten ...Rückbuchung aufgelaufene Kosten 1999 4.10 4.11 31.5. 00 903017Projektkonto212201Y., Proj. ...Projektgewinn4.10 4.13 Die Verbuchung gemäss Beispiel 4b erfolgte wie folgt: TagSoll-Nr.Soll-NameHaben- Nr. Haben- Name BetragTextBeila- ge 12.5. 97 102000...bank903011Projektkonto...Ver. Univermögen, akonto. 4.16 4.17 15.10. 97 102000...bank903011Projektkonto...Ver. Univermögen, akonto. 4.20 4.23 31.12. 97 105000Aufgelaufene Kosten 903011Projektkonto...Übertrag aufgelaufene Kosten 4.21 4.23 31.12. 97 903011Projektkonto205000Vorauszahl. Kunden ...Vorauszahlungen C._______ ... 4.22 4.23 1.1. 98 903011Projektkonto105000Aufgelaufene Kosten ...Übertrag aufgelaufene Kosten 4.24 4.26 1.1. 98 205000Vorauszahl. Kunden 903011Projektkonto...Übertrag Vorauszahlungen 97 4.25 4.26 31.12. 98 903011Projektkonto212201Y., Proj. ...Projektverlust4.26 4.28 Beide Beispiele zeigen, dass die Zahlungen der Universität A. jeweils Projektkonti der Beschwerdeführerin (903017 bzw. 903011) gutgeschrieben wurden. Die Beschwerdeführerin betont, dass es sich bei diesen Konti bewusst um 900000er Konti handle, Se it e 23
A- 13 78 /2 0 0 6 welche für nicht erfolgswirksame Verbuchungen bestimmt seien. Im modernen Kontenrahmen dient die Kontenklasse 9 für Abschlussbuchungen. Anders bei KÄFER: Hier ist diese Kontenklasse frei und kann beispielsweise für eine Privatbuchhaltung grösseren Stils oder für die Verbuchung anvertrauter Vermögenswerte verwendet werden (KARL KÄFER, Kontenrahmen für Gewerbe-, Industrie- und Handelsbetriebe, 9. Aufl., Bern 1985, 20, 27, 49, 79). Die Handhabung dieser 9000000er Konti im Jahresabschluss zeigt, dass die Beschwerdeführerin die Projektkonti so verwendete, als ausserhalb ihrer eigentlichen Buchhaltung geführte, private Konti von Y.. Per Abschlussstichtag hat die Beschwerdeführerin nämlich diese 900000er Konti – und die entsprechenden Kostenkonti – saldiert durch eine Buchung auf „Vorauszahlungen Kunden“ (205000) resp. „aufgelaufene Kosten“ (105000), da Bilanz und Erfolgsrechnung andernfalls falsche Zahlen gezeigt hätten, weil die Gegenbuchungen auf den nicht im Abschluss enthaltenen Konti erfolgten. Diese Nullstellung ergibt sich zweifelsfrei aus den Beilagen 4.7 und 4.23, jedoch auch aus den Beilagen 4.5 und 4.6. Richtig ist auch, dass diese Beträge am 1. Januar des Folgejahres jeweils wieder auf das ursprüngliche Konto zurückgebucht wurden, bis schliesslich am Semesterende der jeweilige Gewinn oder Verlust dem Privatkonto von Y. gutgeschrieben bzw. belastet wurde. Das Gleiche ergibt sich auch aus den eingereichten Erfolgsrechnungen, in welchen die hier zur Diskussion stehenden Projektkonti sämtliche auf Null stehen. 3.4.3.2Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass weder die Buchungen auf die Projektkonti, noch die Verbuchungen auf das Kon- to „Vorauszahlungen Kunden“ bzw. „aufgelaufene Kosten“ zu einer er- folgswirksamen Verbuchung führte. Die Bezeichnung „Vorauszahlungen Kunden“ ist im vorliegenden Zu- sammenhang zwar etwas irreführend. Was echte Vorauszahlungen anbelangt, ist es durchaus üblich, dass diese im Lauf des Jahres di- rekt auf den Debitorenkonti verbucht werden. Dies führt dazu, dass diese Konti einen Habensaldo aufweisen, obwohl es sich um ein Ak- tivkonto handelt. Beim Jahresabschluss muss jedoch wieder ausge- gleichen werden, weshalb die Vorauszahlungen eben auf ein Konto „Vorauszahlungen Kunden“ umgebucht werden und so der Haben- saldo „korrigiert“ wird. Bei Eröffnung des nächsten Jahres erfolgt eine entsprechende Rückbuchung. Solchen Vorauszahlungen stehen aber Se it e 24
A- 13 78 /2 0 0 6 Verpflichtungen der Buchführenden in der entsprechenden Höhe ge- genüber. Anders bei der Beschwerdeführerin: Sie hat die Zahlungen der Uni- versität A._______ jeweils fortlaufend dem entsprechenden Projektkonto gutgeschrieben und dort auch die entsprechenden Kosten belastet. Dieses Konto ist weder ein Aktiv- noch ein Passivkonto, sondern eine Art „Milchbüchleinbuchhaltung in der Buchhaltung“. Der Saldo – aktiv oder passiv – zeigte auf, ob Y._______ an den einzelnen Projekten etwas verdient hatte oder „drauflegen“ musste. Dieser Saldo hätte eigentlich jeweils am Jahresende bereits direkt auf das Privatkonto von Y._______ übertragen werden können, weil es sich um einen Saldo zu seinen privaten Gunsten bzw. zu seinen privaten Lasten handelte. Da nun aber Jahresende und Projektende nicht zusammen fielen, erfolgten die Umbuchungen der Eingänge auf das Konto „Vorauszahlungen Kunden“ bzw. der Belastungen auf „aufgelaufene Kosten“, und die Saldierung des Projektkontos mit dem Übertrag auf das Privatkonto von Y._______ erfolgte erst bei Projektende. Das Konto „Vorauszahlungen Kunden“ diente somit dem Ausgleich der Privateingänge und das Konto „aufgelaufene Kosten“ dem Ausgleich der Privatbelastungen. Auch unter diesem Aspekt ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass keine erfolgswirksame Verbuchung erfolgte. 3.4.3.3Die ESTV ist der Auffassung, dass lediglich der Eindruck ent- stehe, dass die Honorare erfolgsunwirksam als Durchlaufposten ver- bucht werden, weil die Beschwerdeführerin die Ertrags- und Auf- wandkonti nicht getrennt führe und Aktiven und Passiven verrechne. In Tat und Wahrheit würden die Honorare jedoch erfolgswirksam ver- bucht. Sie begründet ihre Auffassung jedoch nicht weiter. Unklar ist auch, ob die ESTV in der Eingabe vom 26. November 2007 die Ver- buchung als Durchlaufposten sogar anerkennt. Die Verwaltung nimmt auf jeden Fall, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, zu der von dieser im Einzelnen dargelegten Verbuchung nicht Stellung, son- dern beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, es sei erfolgs- wirksam verbucht worden. Damit erübrigt es sich für das Bundesver- waltungsgericht, sich mit dieser Argumentation auseinanderzusetzen. Auch die Behauptung, dass es sich bei den fraglichen Zahlen um Umsatz handle, der ordentlich in der Buchhaltung hätte erfasst Se it e 25
A- 13 78 /2 0 0 6 werden müssen, ist ungenügend, geht es doch hier gerade darum, abzuklären, ob es sich um Umsatz handle und, wenn ja, um welchen. 3.4.4Es stellt sich weiter die Frage, ob diese Sachlage dem in der in E. 2.4 zitierten Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis entspricht, dass aufgrund der Sachlage klarerweise ein Inkassomandat vor- liegen müsse, das heisst dass ein Inkassomandat nur restriktiv anzu- nehmen sei. In den Erwägungen 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 ist dargelegt worden, dass die Beschwerdeführerin einzig bei der Erfüllung der Gegenleistung und nicht auch bei der entsprechenden Leistungs- erbringung aufgetreten ist, dass sie nicht die eigentliche Leistung fakturiert hat, sondern lediglich das Y._______ für die Lehrver- anstaltung geschuldete Honorar und dass das einkassierte Honorar nicht erfolgswirksam verbucht wurde. In allen drei Punkten ist die Ar- gumentation schlüssig und lässt keine Zweifel zu, so dass auch dem Erfordernis, dass klarerweise ein Inkassomandat vorliegen muss, Ge- nüge getan ist. 3.4.5Auch nicht gegen das Vorliegen einer Inkassotätigkeit der Be- schwerdeführerin spricht, dass sie keine Inkassoprovision verbucht bzw. in Rechnung gestellt hat. Dass Umsätze zwischen nahestehen- den Personen nicht fakturiert werden, ist eine nicht unübliche (Un-)Sitte, führt aber dazu, dass die ESTV diese Umsätze – im vor- liegenden Fall den Inkassoumsatz – schätzen und die darauf an- fallende Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss (dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1355/2006 und A-1356/2006 vom 21. Mai 2007 je E. 2.3 bis 2.5). Massgebend ist eine Inkassopro- vision, wie sie unter unabhängigen Dritten vereinbart wird (E. 2.6). 3.4.6Als steuerbare Leistung lediglich das Inkasso und die weiteren gegenüber Y._______ erbrachten Dienstleistungen zu betrachten, rechtfertigt sich insbesondere durch die für die mehrwertsteuerliche Qualifikation massgebende wirtschaftliche Betrachtungsweise (E. 2.7), nach welcher die mehrwertsteuerlich zu qualifizierende Leistung der Beschwerdeführerin klarerweise eine Inkassotätigkeit ist, nämlich das Einziehen einer Forderung eines Dritten und das Weiterleiten des Erlöses an den Gläubiger. Zudem rechtfertigt sich das vorliegende Resultat auch unter Berücksichtigung der mehrfach geäusserten Auffassung der SRK, dass die buchmässige Erfassung von Leistungen zwar ein Indiz für eine mehrwertsteuerliche Qualifika- tion sein, jedoch die wirtschaftliche Realität nicht ändern kann. Mass- Se it e 26
A- 13 78 /2 0 0 6 gebend ist nicht die Sichtweise der Buchführung, sondern die wirt- schaftliche Betrachtungsweise (Entscheid der SRK vom 13. Dezember 2004 in Sachen S. [SRK 2003-098] E 4b, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005). Im vorliegenden Fall stimmen beide überein. 3.5Die Beschwerdeführerin hat für Y._______ nicht nur das Inkasso der Dozentenhonorare besorgt, sondern auch weitere Tätigkeiten übernommen, so die Bezahlung von Rechnungen, insbesondere die Abrechnung der AHV, was in Punkt 3 der Eingabe vom 26. Juli 2007 ausführlich beschrieben wird. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass auch diese Tätigkeit erfolgsneutral verbucht worden ist. Hingegen handelt es sich aus mehrwertsteurlicher Sicht ebenfalls um eine Dienstleistung, die die Beschwerdeführerin Y._______ gegenüber erbracht hat. Auch für diese Dienstleistung ist ein marktübliches Entgelt einzusetzen und darauf die entsprechende Mehrwertsteuer zu entrichten. 4. 4.1Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht die gesamten bei der B._______ eingeforderten Beträge zu ver- steuern hat, sondern lediglich die entsprechende Inkassoprovision sowie ein marktübliche Vergütung für weitere gegenüber Y._______ erbrachte Dienstleistungen. Bei diesen handelt es sich um das Entgelt für „ganz gewöhnliche“ nach den Art. 4 Bst. b und 6 steuerbare Dienstleistungen, welche nach dem Ausnahmenkatalog von Art. 14 MWSTV nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist. Dies zeigt sich insbesondere auch in Art. 14 Ziff. Bst. c MWSTG, wel- cher das Inkassogeschäft auch im Bereich des Geld- und Kapital- verkehrs nicht von der Mehrwertsteuer ausnimmt. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2005 sind aufzuheben, Ziff. 3 jedoch nicht bezüglich des Zinsenlaufs. Das Verfahren ist zur Festlegung einer angemessenen Inkassoprovision bzw. Entschädigung für weitere Dienstleistungen und der darauf ent- fallenden Mehrwertsteuer an die ESTV zurückzuweisen. 4.2Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist, dass die Beschwerdeführerin für Y._______ das Inkasso der Do- zentenhonorare und weiter Dienstleistungen erbracht hat, kommt die in E. 2.2.1 beschrieben Fiktion eines zweiten Umsatzes nicht zum Se it e 27
A- 13 78 /2 0 0 6 Tragen. Demzufolge spielen auch die Ausführungen der Parteien zur Steuerausnahme nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV, zum neuen Wortlaut der entsprechenden Bestimmung im Mehrwertsteuergesetz (E. 2.5.2) sowie zu Ziff. 6.7 der Branchenbroschüre 18 keine Rolle. Diese Frage stellt sich nicht, weil der Umsatz aus der Lehrtätigkeit an der Univer- sität A._______ gar nicht der Beschwerdeführerin zugeordnet wird, sondern Y._______ persönlich zusteht und – erst – dort nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 5. Was die Verzugszinsen anbelangt, sieht das Bundesverwaltungs- gericht keine Veranlassung, die in E. 2.8 dargestellte Rechtsprechung zu ändern. Der geschuldete Mehrwertsteuerbetrag ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu bezahlen und vom 61. Tag an sind ohne Mahnung Verzugszinsen zu bezahlen. Weil die mit den Ergänzungsabrechnungen in Rechnung gestellten Mehrwert- steuerbeträge mehrere Abrechnungsperioden betreffen, ist der mitt- lere Verfalltag massgebend. Nach Auffassung des Bundesver- waltungsgerichts liegt der mittlere Verfalltag für die mit EA ... und EA ... in Rechnung gestellten Beträge bereits vor dem von der ESTV berechneten Datum, während der mittlere Verfalltag für die mit der EA ... geltend gemachten Beträge wohl einen Monat später anzusetzen wäre. Aufs Ganze gesehen würde aber eine Änderung der Verfalltagsdaten zu Lasten der Beschwerdeführerin resultieren, was auf eine reformatio in peius hinausläuft. Die entsprechende Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids ist jedoch nicht von erheb- licher Bedeutung und damit nach der in E. 2.9 dargestellten Recht- sprechung ausgeschlossen. Das Begehren um Korrektur der in Ziff. 3 des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2004 festgelegten Daten für den Beginn des Verzugszinsenlaufs wird daher abgewiesen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Es rechtfertigt sich deshalb bei diesem Aus- gang des Verfahrens der Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Ver- fahrenskosten werden in Anwendung von Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. ... fest- gesetzt, wovon Fr. ... der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Se it e 28
A- 13 78 /2 0 0 6 von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet werden. Der Differenzbetrag von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet. Nach Art. 63 Abs. 2 VwVG werden der ESTV keine Kosten auferlegt. Die Verwaltung schuldet jedoch die Beschwerdeführerin eine – reduzierte – Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese wird unter Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels auf Fr. ... festgesetzt und um einen Drittel reduziert, weshalb die ESTV die Beschwerdeführerin mit Fr. ... (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einge- treten wird. Ziffern 2 und 3 des Einspracheentscheids vom 14. März 2005 werden aufgehoben, Ziffer 3 jedoch nicht bezüglich des Zinsen- laufs. Die Sache wird zur Neufestsetzung des vom Beschwerdeführer geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. ... auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... in diesem Teilbetrag verrechnet. Der Überschuss von Fr. ... wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden keine Ver- fahrenskosten auferlegt. 4. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten. Se it e 29
A- 13 78 /2 0 0 6 5. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber: Thomas StadelmannJohannes Schöpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 30