Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1374/2011
Entscheidungsdatum
05.01.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A­1374/2011 Urteil vom 5. Januar 2012 Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier. Parteien X._______, ..., Beschwerdeführer, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll/MWST; Nutzung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs (Bewilligung Form. 15.30).

A­1374/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 28. November 2008 erteilte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Zollstelle Kreuzlingen­Autobahn, X._______ eine Bewilligung (Formular 15.30) zur Verwendung eines unverzollten Firmenfahrzeugs (, Fahrgestellnummer , Kontrollschild ). Als Arbeitgeber wurde in der bis am 23. November 2009 befristeten Bewilligung "X. [...]" in A. aufgeführt. B. Am 29. Oktober 2009 teilte die Oberzolldirektion (OZD) den Zollkreisdirektionen mit, dass im Sinn des Gesetzgebers die Erleichterungen nach Art. 35 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) lediglich für angestellte Personen vorgesehen seien. Somit dürfe nur diesen, nicht aber den Inhabern von Geschäften, Firmen usw. eine Bewilligung Formular 15.30 für Firmenwagen ausgestellt werden. Bereits ausgestellte Bewilligungen müssten nicht zurückgezogen, dürften jedoch nicht mehr erneuert werden. Die Zollstellen und Grenzübergänge seien darüber entsprechend zu informieren. C. Am 11. Mai 2010 beantragte X. bei der Zollstelle Kreuzlingen­ Autobahn die Erneuerung der Bewilligung Formular 15.30. Die Zollstelle Kreuzlingen­Autobahn lehnte den Antrag jedoch aufgrund der Weisung vom 29. Oktober 2009 (vgl. Bst. B hiervor) ab. Stattdessen erteilte sie X._______ einen "Vormerkschein für Strassenfahrzeuge und Schiffe", gemäss welchem jener angewiesen wurde, das in Rede stehende Fahrzeug bis zum 30. Juni 2010 auszuführen. Am 5. Juli 2010 wurde dieser Vormerkschein bis am 31. Juli 2010 verlängert. D. X._______ stellte am 12. Juli 2010 bei der Zollstelle Kreuzlingen­ Autobahn erneut ein Gesuch um "Verlängerung der Bewilligung" Formular 15.30, welches diese am 14. Juli 2010 zur Erledigung an die Zollkreisdirektion Schaffhausen überwies. Mit Verfügung vom 24. August 2010 lehnte auch die Zollkreisdirektion Schaffhausen das genannte Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es dürfe gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV in casu keine Bewilligung mehr erteilt werden, da kein Angestelltenverhältnis vorläge. Dabei handle es sich um eine korrekte Anwendung des geltenden Rechts, welches bis Mitte 2009 lediglich zu grosszügig ausgelegt worden sei. Gleichzeitig setzte sie

A­1374/2011 Seite 3 X._______ Frist bis zum 30. September 2010, um das in Rede stehende Fahrzeug entweder endgültig auszuführen oder zur Einfuhr zu veranlagen. E. Gegen diese Verfügung erhob X._______ mit Schreiben vom 23. September 2010 Beschwerde bei der OZD und beantragte deren Aufhebung und die Erteilung der ersuchten Bewilligung. Die Bewilligung Formular 15.30 sei ihm seit 2005 wiederkehrend von der zuständigen Zollstelle erteilt worden. Da sich die tatsächliche und rechtliche Situation seit der erstmaligen Erteilung der Bewilligung nicht geändert habe, verstosse die Verweigerung der Bewilligung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. F. Die OZD wies die Beschwerde vom 23. September 2010 mit Beschwerdeentscheid vom 1. Februar 2011 ab und hielt fest, die Bewilligung Formular 15.30 werde nicht erneuert. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es könne nicht von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben die Rede sein, da die Bewilligung von Anfang an zu Unrecht erteilt worden sei. Es sei auch zu beachten, dass das Prinzip der Gleichbehandlung aller Zollbeteiligten zu wahren sei. Die Verweigerung der Zollbewilligung hindere den Beschwerdeführer zudem nicht, das Fahrzeug weiterhin in der Schweiz zu benutzen; er müsse es lediglich in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. G. Mit Eingabe vom 27. Februar 2011 erhebt X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom

  1. Februar 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 1. Februar 2011 der OZD sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung für die Nutzung eines unverzollten Firmenfahrzeugs in der Schweiz zu erteilen. Die Bewilligung Formular 15.30 sei ihm seit 2005 regelmässig erneuert worden, obwohl die zuständige Stelle gewusst habe, dass er kein Angestellter sei. Werde ihm die genannte Bewilligung nun verweigert, liege ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Durch die mehrmalige Erteilung der Bewilligung gestützt auf den immer gleichen Sachverhalt habe die Zollstelle einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen er Dispositionen bzw. Investitionen getroffen habe, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Eine allfällige Fehlerhaftigkeit der

A­1374/2011 Seite 4 Bewilligung sei nicht ersichtlich gewesen. Insgesamt habe dies zur Folge, dass die Bewilligungsbehörde an ihre bisherige Praxis gebunden sei und ihm die verlangte Bewilligung erteilen müsse. H. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2011 schliesst die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält an den Erwägungen des Beschwerdeentscheids vom 1. Februar 2011 fest. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form­ und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Vorliegend ist das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die dazugehörige ZV, welche beide am 1. Mai 2007 in Kraft getreten sind, anwendbar. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH

A­1374/2011 Seite 5 HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.). 2. 2.1. Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG). Waren, die eingeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt werden (Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). 2.2. Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und ­erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.1, A­1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.1).

2.3. 2.3.1. Auf dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ist im Bereich der völkerrechtlichen Regelungen insbesondere das in Istanbul abgeschlossene Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 26. Juni 1990, das für die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft getreten ist, zu beachten (SR 0.631.24, im Folgenden "Istanbuler Abkommen"; vgl. HEINZ SCHREIER, in: Martin Kocher/Diego Calvadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 9 N 3). Die Bestimmungen des Istanbuler Abkommens können von den Verwaltungsbehörden im Wesentlichen direkt angewendet werden und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002 [ZRK 2001­024], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.42 E. 6b; Botschaft betreffend das zollrechtliche Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom 13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Gemäss Art. 17 des Istanbuler Abkommens setzt dieses aber lediglich Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können. Umgekehrt räumt Art. 29 des Istanbuler Abkommens den Vertragsparteien die Möglichkeit ein, Vorbehalte zu den in den Anlagen enthaltenen Bestimmungen zu machen (vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in:

A­1374/2011 Seite 6 Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 300). 2.3.2. Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des Istanbuler Abkommens dürfen bestimmte Waren – u.a. Beförderungsmittel – frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.230/2006 vom 9. Oktober 2006 E. 4.1). Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a. "Strassenkraftfahrzeuge" (Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbuler Abkommen). Für die zoll­ und steuerfreie Einfuhr eines solchen Fahrzeugs für die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbuler Abkommen erforderlich, dass (1) das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als demjenigen der Schweiz zugelassen (immatrikuliert) ist und (2) die Zulassung auf den Namen einer Person, die ebenfalls ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der Schweiz hat, erfolgte. Zudem (3) muss das Fahrzeug von Personen eingeführt und verwendet werden, die in diesem Gebiet (d.h. ausserhalb der Schweiz) Wohnsitz haben. Das geht aus dem französischen Originaltext deutlicher hervor als aus der deutschen und italienischen Fassung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­7817/2010 vom 24. November 2011 E. 2.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1). 2.4. 2.4.1. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV kann die Zollverwaltung sodann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen. Die erforderliche Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland bei der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV). Gemäss Art. 164 Abs. 3 ZV kann die Zollverwaltung Bewilligungen nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV sodann erneuern.

A­1374/2011 Seite 7 2.4.2. Eine angestellte Person im Sinn von Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV ist eine Arbeitnehmerin, das heisst eine Person, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein wesentliches Element für das Vorliegen eines solchen Arbeitsverhältnisses ist die Subordination des Arbeitnehmers. Darunter wird die rechtliche Unterordnung in persönlicher, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht verstanden. Arbeitgeber und selbständig Erwerbende fallen demgemäss nicht unter den hier massgeblichen Begriff des Angestellten (ausführlich in: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­7817/2010 vom 24. November 2011 E. 3.2). 2.4.3. Indem Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV auch eine Zollbefreiung für Personen mit Wohnsitz innerhalb der Schweiz vorsieht, geht diese Bestimmung über die im Istanbuler Abkommen festgesetzten Mindesterleichterungen hinaus, wonach bezüglich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch die Abgabebefreiung lediglich für den Fall vorgesehen ist, dass das Fahrzeug von Personen eingeführt und verwendet wird, die ausserhalb der Schweiz Wohnsitz haben (vgl. oben E. 2.3.2). Diese in der ZV vorgesehene zusätzliche Zollerleichterung ist zulässig und mit dem Istanbuler Abkommen vereinbar (vgl. dazu E. 2.3.1). An der Rechtmässigkeit von Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV ändert nichts, wenn diese Bestimmung die zusätzliche Erleichterung (Wohnsitz innerhalb der Schweiz) insofern wiederum einschränkt, als nur Personen betroffen sind, die angestellt sind. Denn auch mit dieser Einschränkung auf "Angestelltenverhältnisse" geht Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV mit Bezug auf das Mass der Erleichterung immer noch weiter als das Abkommen, welches – wie gesehen – für die fraglichen Beförderungsmittel keinerlei Abgabeerleichterung vorsieht für Personen mit Sitz im Inland (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­7817/2010 vom 24. November 2011 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend, Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV sei mit dem Istanbuler Abkommen nicht vereinbar. Art. 35 ZV stützt sich sodann auf Art. 9 ZG, welcher dem Bundesrat auf dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung von Waren – unter Vorbehalt der internationalen Regelungen (vgl. dazu insbesondere E. 2.3 hiervor) – eine umfassende Regelungskompetenz über die teilweise oder vollständige Abgabebefreiung erteilt (vgl. SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N 6 ff.). 3.

A­1374/2011 Seite 8 3.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). 3.2. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­2925/2011 vom 25. November 2010 E. 4.2.2, mit Hinweisen). 3.3. Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird, dass diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff.; BEATRICE WEBER­DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 90 ff.). Zwischen dem Vertrauen in das Verhalten einer staatlichen Behörde und der vom Betroffenen getätigten Disposition muss also ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten bzw. bei Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Vertrauensbasis vorgenommen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 664). Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff.; WEBER­DÜRLER, a.a.O., S. 90 ff.).

A­1374/2011 Seite 9 3.4. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4, 2C_728/2009 vom 15. März 2010 E. 3.2). 3.5. 3.5.1. Einer eingelebten Praxis kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist es den Behörden und den Gerichten nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern bzw. muss eine Praxisänderung sogar erfolgen, wenn Behörden und Gerichte zur Einsicht gelangen, das Recht sei bisher unrichtig angewendet worden oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung entspräche dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhältnissen besser. Eine Änderung der Praxis lässt sich jedoch regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 135 I 79 E. 3, BGE 132 III 770 E. 4). Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit – um so gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 49 E. 3c, BGE 126 I 122 E. 5). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann dieser Regel der Schutz von Treu und Glauben entgegenstehen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es unter anderem ist, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Der Vertrauensschutz hat sich dabei insbesondere bei verfahrensrechtlichen Änderungen im Bereich der Frist­ und Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von Rechtsmitteln durchgesetzt; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden (vgl. BGE 132 II 153 E. 5.1, BGE 122 I 57 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A­7817/2010 vom 24. November 2011 E. 4.3.1, A­4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 638 ff.). Im Bereich des materiellen Rechts bestehen allerdings zum Teil Bedenken, Vertrauensschutz ohne individuell­konkrete Grundlage wie etwa einer Auskunft oder Zusicherung

A­1374/2011 Seite 10 einer Behörde, sondern allein gestützt auf das allgemeine Vertrauen in den Bestand einer Verwaltungspraxis zu gewähren (zum Ganzen und mit weiteren Hinweisen vgl. BETTINA BÄRTSCHI, Die Voraussetzungen für Praxisänderungen im Steuerrecht, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Steuerrecht 2008, Best of zsis, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 85 ff., insbesondere S. 95 ff.; MARKUS REICH/LAURENCE UTTINGER, Praxisänderungen im Lichte der Rechtssicherheit und der Rechtsrichtigkeit, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2010, Band I, S. 163 ff.). 3.5.2. Rechtssetzungsakte stellen in der Regel keine Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Die Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines geltenden Rechts vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision rechnen. Die Gewährung des Vertrauensschutzes kommt höchstens dann in Betracht, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare Rechtsänderung in schwer wiegender Weise in ihren gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben. Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter Umständen ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 641 f., mit zahlreichen Hinweisen). 3.5.3. Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die Behörde grundsätzlich nicht an der späteren Behebung dieses Zustandes. Nur in Ausnahmefällen wird durch die behördliche Untätigkeit eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht; namentlich wenn die Behörden den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet hatten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (vgl. BGE 107 Ia 121 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 1C_176/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2.2, 1A.19/2001 vom 22. August 2001, veröffentlicht in Schweizerisches Zentralblatt für Staats­ und Verwaltungsrecht [ZBl] 103 [2002] 582 E. 4b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 652; WEBER­ DÜRLER, a.a.O., S. 231 f.). 4.

A­1374/2011 Seite 11 4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein Angestellter im Sinn von Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV ist und demnach die erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung, ein unverzolltes Fahrzeug zu verwenden (Formular 15.30), nach der genannten Bestimmung nicht erfüllt werden (vgl. E. 2.4.1 f.). Der Beschwerdeführer macht denn auch einzig geltend, die Verweigerung der Bewilligung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Durch die mehrmalige Erteilung der Bewilligung gestützt auf den immer gleichen Sachverhalt habe die Zollstelle einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Entsprechend sei die Bewilligungsbehörde an ihre bisherige Praxis gebunden und daher verpflichtet, ihm die verlangte Bewilligung zu erteilen (vgl. Bst. G). 4.2. Obwohl sich die Rechtslage, dass die ZV für die Erteilung der fraglichen Bewilligung ausdrücklich ein Angestelltenverhältnis voraussetzt, bereits seit dem Inkrafttreten der Zollverordnung am 1. Mai 2007 so präsentiert, wurde dieses Kriterium von der fraglichen Zollstelle bis zu der internen Weisung vom 29. Oktober 2009 offenbar nicht berücksichtigt. So erteilte die Zollstelle etwa dem Beschwerdeführer am 28. November 2008 erneut eine solche Bewilligung, obgleich er die erforderlichen Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllte. 4.3. Die Änderung der Praxis der Zollbehörden basiert damit ursprünglich auf einer Gesetzesänderung. Einer solchen Änderung des geltenden Rechts steht das Prinzip des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht entgegen (vgl. E. 3.5.2). Insofern ist von vornherein irrelevant, wenn dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 und damit unter dem alten Zollrecht – und erst noch in Bezug auf eine anderes Fahrzeug – die beantragte Bewilligung bereits einmal erteilt wurde. Ausserdem wird für die Zeit nach Inkrafttreten des neuen Rechts (1. Mai 2007) weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass es sich um eine unvorhersehbare Rechtsänderung gehandelt hätte, die den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung in schwerwiegender Weise treffen würde (vgl. E. 3.5.2). 4.4. Die vorliegende Änderung bzw. Neuerung in der Zollordnung wurde von der Zollbehörde – wie soeben erläutert – zwar offenbar nicht von Beginn weg korrekt umgesetzt. Aus dem Umstand, dass die Zollverwaltung ihre Praxis alsdann aber den gesetzlichen Vorschriften anpasste, kann der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Von einer jahrelangen Duldung des rechtswidrigen Zustandes, die gegebenenfalls

A­1374/2011 Seite 12 zur Gewährung des Vertrauensschutzes führen könnte, kann vorliegend ohnehin nicht die Rede sein (vgl. E. 3.5.3, vgl. auch E. 4.5 hiernach), erteilte die Verwaltung unter dem neuen Recht doch höchstens zwei Mal dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Bewilligung Formular 15.30. 4.5. In casu sind sämtliche Voraussetzungen für eine zulässige Praxisänderung erfüllt (vgl. E. 3.5.1): Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV wurde vorerst offenbar falsch, das heisst entgegen der darin ausdrücklich enthaltenen Regelung, angewandt. Die Anpassung der Praxis ist folglich auf die Erkenntnis der ratio legis der genannten Norm zurückzuführen. Auch kann, da die entsprechende Norm erst im Mai 2007 in Kraft getreten ist, nicht von einer langjährigen Praxis gesprochen werden. Insgesamt stützt sich die Praxisänderung auf ernsthafte und sachliche Gründe und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt jenes an der Rechtssicherheit in klarer Weise. Die Änderung erfolgte zudem in grundsätzlicher Weise. Bezüglich des zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist sodann in erster Linie fraglich, ob im Bereich des materiellen Rechts Vertrauensschutz ohne individuell­konkrete Grundlage und allein gestützt auf das allgemeine Vertrauen in den Bestand einer Verwaltungspraxis überhaupt gewährt werden kann (vgl. E. 3.5.1). Die Zollbehörde fällte im Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung am 28. November 2008 zudem keinen Grundsatzentscheid, dessen Ziel es gewesen wäre, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Vielmehr handhabte sie die Bewilligungserteilung über eine kurze Zeitspanne offenbar vorschriftswidrig. Es ist somit keine Grundlage ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer berechtigterweise hätte schliessen dürfen, die in Rede stehende Bewilligung werde ihm Jahr für Jahr einfach wieder erteilt. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auf der Bewilligung vom 28. November 2008 an den Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten wurde, dass diese jederzeit widerrufen werden könne, was wiederum klarerweise die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt, er habe auf die Richtigkeit der Bewilligung vertrauen dürfen und diese sei ihm entsprechend erneut zu erteilen. Vielmehr setzte die Zollstelle dem Beschwerdeführer, nachdem dessen Bewilligung am 23. November 2009 verfallen war, vorerst Frist bis zum 30. Juni 2010 und später bis zum 31. Juli 2010, um das Fahrzeug definitiv aus dem Zollgebiet auszuführen. Überdies verlängerte die Zollkreisdirektion Schaffhausen in ihrem Entscheid vom 24. August 2010 diese Frist bis zum 30. September 2010. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer sogar genügend Zeit

A­1374/2011 Seite 13 eingeräumt, um sich auf die neue Situation einzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A­7817/2010 vom 24. November 2011 E. 4.4.4). 4.6. Da es bereits an einer Vertrauensgrundlage mangelt, kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes verzichtet werden. Das Verhalten der Zollbehörden stellt keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. 5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref­Nr. _______; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

A­1374/2011 Seite 14 Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoGabriela Meier Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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