Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1371/2012
Entscheidungsdatum
12.07.2012
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1371/2012

U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.

Parteien

A._______, ..., Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; subjektive Steuerpflicht; Ermessenseinschätzung.

A-1371/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ betreibt als Einzelunternehmen einen Taxibetrieb in der Stadt Basel und Umgebung. Mit Schreiben vom 11. November 2008 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) A._______ auf, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Ertragskonti, Fahrtenschreiberkarten, Arbeitszeitkontrollkarten sowie Service- und Reparaturrechnungen der Geschäftsfahrzeuge ab Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen. B. Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen teilte die ESTV A._______ mit Schreiben vom 2. Februar 2009 mit, er werde rückwirkend per 1. Januar 2004 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetra- gen. Die ESTV belastete mittels Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 117'944 vom 2. Februar 2009 betreffend das 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2007 (Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007) einen Steuerbe- trag von Fr. 21'441.--, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 31. August 2006 (mittlerer Verfall), nach. C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 reichte A._______ unter anderem die Fahrtenschreiber- und Kontrollkarten sowie eine Aufstellung über die an Ruhetagen zurückgelegten Kilometer bezüglich der Jahre 2003 bis 2005 ein. D. In der Folge reduzierte die ESTV die Steuernachforderung um Fr. 713.-- (Gutschriftenanzeige [GS] Nr. 117'323) und setzte diese mit Entscheid vom 24. März 2009 neu auf Fr. 20'728.-- nebst Verzugszins fest. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ mit Eingaben vom 17. April 2009 und 11. Mai 2009, ergänzt mit Eingabe vom 18. November 2011, Einsprache. F. Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 hiess die ESTV die Ein- sprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es wurde festgestellt, dass die Steuerpflicht von A._______ ab 1. Januar 2004 gegeben war und er für die Steuerperioden 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2007 insge-

A-1371/2012 Seite 3 samt Fr.19'731.-- Mehrwertsteuern (GS Nr. 117'390 von Fr. 997.--), zu- züglich Verzugszins, schuldet. G. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._______ (Beschwerdefüh- rer) am 8. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids. Zudem seien keine Verfahrenskosten zu erheben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen sinngemäss geltend, er habe mit dem Geschäftsfahr- zeug mehr als 5'200 Privatkilometer pro Jahr zurückgelegt. Dies hätte die ESTV aufgrund der von ihm eingereichten Fahrtenschreiberkarten der Jahre 2006 und 2007 berechnen können. Zudem sei ihm erst am 26. Februar 2009 mitgeteilt worden, dass er seit dem 1. Januar 2004 mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei. Ausserdem sei er erst am 2. Juni 2009 aufgefordert worden, ein ordentliches Kassabuch zu führen. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 wird der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.-- aufge- fordert. Dieser Aufforderung kommt der Beschwerdeführer fristgerecht nach. H.b Mit Eingaben vom 2. April 2012 und 4. Mai 2012 ersucht der Beschwerde- führer um unentgeltliche Prozessführung. H.c Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2012 wird dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde im Endurteil entschieden. I. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 beantragt die ESTV, die Be- schwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzu- weisen. Zu erwähnen sei – so die Begründung der ESTV –, dass die Buchhaltung des Beschwerdeführers Mängel aufweise. Da der Be- schwerdeführer trotz bargeldintensiven Geschäftsverkehrs kein fortlau- fend addiertes und periodisch saldiertes Kassabuch geführt habe, sei sie nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen befugt und verpflich- tet gewesen, eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen. Da die ESTV

A-1371/2012 Seite 4 nach einer stichprobeartigen Überprüfung die Aufstellung über die zu- rückgelegten Privatkilometer als glaubwürdig angesehen habe, seien die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Privatkilometer anerkannt und von den geschäftlich gefahrenen Kilometern subtrahiert worden. Betreffend die Jahre 2006 und 2007 seien jedoch weder Aufstellungen der Privatki- lometer eingereicht noch mehr als 5'200 Privatkilometer pro Jahr geltend gemacht worden; dies obschon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 darauf hingewiesen worden sei, dass mehr als 100 Pri- vatkilometer pro Woche zu begründen und zu belegen seien. J. Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher einge- gangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ve- fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. 1.2 Am 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft getre- ten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2003 bis 2007 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetz- lichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetrete- nen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer

A-1371/2012 Seite 5 (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah- ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei- gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, sodass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb bei- spielsweise die Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Ti- tel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vie- ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 1.3, auch zum Folgenden). 2. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 135 I 1 E. 7.1). Entsprechend und gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 2.2 2.2.1 Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und damit bedürftig ist, wer die Prozesskosten nicht ohne eine Beeinträchtigung des notwendi- gen Lebensunterhaltes zu bestreiten vermag. Massgebend für die Be- stimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des Gesuches (BGE 135 I 221 E. 5.1). Die Einkünfte und das Vermögen des Gesuchstellers sind seinen gesamten finanziellen Verpflichtungen (d.h. den Ausgaben für den not-

A-1371/2012 Seite 6 wendigen Lebensunterhalt und den Schulden) gegenüberzustellen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1). 2.2.2 Grundlage für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes bilden gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vom 1. Juli 2009 (veröffentlicht in Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK] 2009 S. 192 ff. sowie im Internet unter http://www.baselland.ch/notbedarf_richtlinien- htm.277797.0.html [zuletzt besucht am 28. Juni 2012]). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll aber nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden (Urteil des Bundes- gerichts 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.2). So werden etwa im Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege – und anders als bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums – die Steuerschulden berücksichtigt, sofern der Gesuchsteller solche bisher tatsächlich beglichen hat (BGE 135 I 221 E. 5.2.2). Zudem wird nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum betreibungs- rechtlichen Grundbetrag ein prozessualer Zuschlag von 20 % addiert (Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 28. Juni 2012 E. 1.2.2, A-46/2012 vom 22. Februar 2012 E. 1.2.2, A-4616/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 1.2.2). 2.2.3 Der Staat kann schliesslich nicht verlangen, dass der Gesuchsteller Ersparnisse angreift, die einen sog. Notgroschen darstellen. Dieser Not- groschen stellt eine Mindestgrenze dar, unter welcher das Vermögen für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr berücksich- tigt werden darf. Die Höhe des Notgroschens kann nicht generell, son- dern nur individuell-konkret festgelegt werden, namentlich unter Berück- sichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie fami- liären Verpflichtungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3). 2.2.4 Der Nachweis der Prozessarmut obliegt derjenigen Partei, welche sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so- weit als möglich zu belegen (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesge- richts 4P.113/2004 vom 7. Juli 2004 E. 3.2). Die Bejahung wirtschaftlicher

A-1371/2012 Seite 7 Not durch die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann zwar als Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit dienen, bindet aber das Gericht bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege nicht (Urteil des Bundesgerichts P 48/06 vom 5. Feb- ruar 2007 E. 5.2.1). 2.3 Aussichtslos ist eine Beschwerde dann, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren bzw. die Gewinnaus- sichten kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 133 III 614 E. 5). Dies ist anhand der Frage zu beurteilen, ob eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde. Ein Prozess gilt nicht bereits dann als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussicht und Verlustge- fahr ungefähr die Waage halten oder erstere nur wenig geringer ist als letztere (BGE 133 III 614 E. 5). 3. 3.1 Einkünfte Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Erfolgsrechnung er- zielte er aus seinem Taxibetrieb im Jahr 2011 einen Bruttoertrag von Fr. ... . Abzüglich des sonstigen Betriebsaufwandes (Unterhalt, Reparatu- ren, Ersatz, Leasingaufwand mobile Sachanlagen: Fr. ...; Fahrzeug- und Transportaufwand: Fr. ...; Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren, Be- willigungen: Fr. ...; Verwaltungs- und Informatikaufwand: ...) wurde ein Betriebsergebnis von Fr. ... erzielt. Damit resultierten Einkünfte von Fr. ... pro Monat (Fr. ...). 3.2 Ausgaben Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er folgende monatli- che Ausgaben zu begleichen: Mietzins, inkl. Nebenkosten Fr. ... Krankenkassenprämien Beschwerdefüh- rer Fr. ... Krankenkassenprämien Ehegattin Fr. ... Prämienverbilligung - Fr. ... Mobiliar-/Privathaftpflichtversicherung Fr. ...

A-1371/2012 Seite 8 Lebensversicherungsprämie Beschwer- deführer Fr. ...

Das Aufgeführte ergibt monatliche Ausgaben in der Höhe von total Fr. ... . Zu beachten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lea- singrate für das Taxi von monatlich Fr. ... bereits bei der Berechnung des Gewinns bzw. der monatlichen Einkünfte (vgl. E. 3.1) in Abzug gebracht worden ist und nicht noch einmal berücksichtigt werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten Steuern von Fr. ... sind nicht einzu- rechnen, da gemäss definitiver Veranlagung 2010 keine Steuern erhoben worden sind. Des Weiteren ist die monatliche Lebensversicherungsprä- mie der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht dargetan und muss des- halb vorliegend unberücksichtigt bleiben. Sodann ist für ein Ehepaar gemäss den Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag von Fr. ... für die Verpflegung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, (weitere) Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuch- tung, Kochstrom oder Gas etc. zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien, S. 1). Dieser ist um den prozessualen Zuschlag von 20 % zu erhöhen (E. 2.2.2), was den Betrag von Fr. ... ergibt. Demnach betragen die vorliegend massgeblichen monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin Fr. ... . Es resultiert damit ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. ... . 3.3 Vermögen und Schulden Aus der definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2010 des Kantons Basel-Landschaft geht hervor, dass private Schulden in der Hö- he von Fr. ... ausgewiesen wurden; in der Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuern 2010 des Kantons Basel-Stadt wurde bei Vermö- genswerten in der Höhe von Fr. ..., abzüglich von Geschäftsschulden von Fr. ..., ein Reinvermögen von Fr. ... angerechnet. 3.4 Aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers vermag er die Prozesskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunter- haltes zu bestreiten und ist seine prozessuale Bedürftigkeit gesamthaft

A-1371/2012 Seite 9 als erstellt zu betrachten. Des Weiteren kann seine Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos angesehen werden, sodass die Gewinnaus- sichten als kaum ernsthaft bezeichnet werden müssten. Dementspre- chend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern zu bewilligen, als dass er von der Bezahlung von Gerichtskosten zu befreien ist. Die bereits von ihm geleisteten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- sind ihm damit zurückzuerstatten. 4. 4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). 4.2 Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Ein- nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Ab- zug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für be- stehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumu- lativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Die Steuer- pflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in dem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht über- schritten werden (Art. 29 Bst. b aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.2, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.2). 4.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST BLUMEN- STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer be- reits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwort-

A-1371/2012 Seite 10 lich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vor- steuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ab- rechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz, abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermit- telt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.3, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4). 4.4 4.4.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe- sondere die Buchführung (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehr- wertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab- ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1, Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.1). 4.4.2 Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla- ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an ei- ne bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entste- hung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht um- fasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht

A-1371/2012 Seite 11 unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; statt vieler: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.2). 4.4.3 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun- gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In der – vorliegend einschlägigen – Wegleitung 2001 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung aus- zugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, sodass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüf- spur"; vgl. Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.3). 4.4.4 Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei gerin- gem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehal- ten, kaufmännische Bücher im Sinn des Handelsrechts zu führen; die Bü- cher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.5, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2, A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss beson- ders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu ver- langen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lü- ckenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze re- gelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2, 2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli

A-1371/2012 Seite 12 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.4, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.4). 4.5 4.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht nur Geschäftsbücher im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf- fentlicht in: ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMEN- STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404). 4.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Gesagten zwei vonein- ander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstel- lation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizie- ren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteile des Bundes- gerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.1, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durch- führung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuer- verwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesent- lich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der La- ge, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.5.2, A-4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.6.2, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4).

A-1371/2012 Seite 13 4.6 4.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu- erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un- vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür- fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.1, A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.2). 4.6.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen be- deutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuer- pflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben be- ruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2; CAMENZIND/HONAUER/VAL- LENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einerseits Schätzungs- methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügen- den Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen auf- grund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfah- rungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.2, A-2184/2008 und A-2185/2008 vom 3. Juni 2010 E. 5.1; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als mög- lich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.2, A-4360/2008 und A-4415/2008 vom 4. März 2010 E. 2.5.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2). 4.6.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in

A-1371/2012 Seite 14 der gesamten Kontrollperiode (Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.3). Der Ermessensveran- lagung haftet deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflich- tige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hin- weisen). 4.7 4.7.1 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranla- gung oder für die Vornahme der eigentlichen Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVGE 2009/60 E. 2.8, vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5). 4.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst- verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77, S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnittliche Um- satzziffern geben, müssen sie deshalb breit abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: BVGE 2009/60 E. 2.8.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.2; MOLLARD, a.a.O., S. 553). 4.7.3 Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün- dungspflicht. Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhaltend auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat zu er- läutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht ver- gleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. (BVGE 2009/60 E. 2.8.4). Nur so ist es der steuer- pflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzufechten

A-1371/2012 Seite 15 (Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.4). 4.8 4.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra- cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwer- deführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un- angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 4.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor- aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts- frage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.2). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prü- fungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.2, A-2184/2008 und A-2185/2008 vom 3. Juni 2010 E. 5.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). 4.8.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er- messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die Vorinstanz beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4). Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur Überzeu- gung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten Konstellatio- nen von Art. 60 aMWSTG (vgl. dazu oben E. 4.5.2) habe sich verwirklicht, ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.3).

A-1371/2012 Seite 16 Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall er- füllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Er- messen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast- regeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.4). Die Steuerpflichtige kann sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offen- sichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.9.3). 5. Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers ermessensweise ermittelt und dessen Steuerpflicht für den Zeitraum vom

  1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 festgestellt. 5.1 Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung mit erheblichen Mängeln der Buchhaltung des Beschwerdeführers. Insbe- sondere lägen für die Jahre 2003 bis 2007 Bilanzen und Erfolgsrechnun- gen (mit lediglich jährlich festgehaltenen Ein- und Ausgaben) vor sowie vom Beschwerdeführer angefertigte Tabellen, auf denen die täglichen Einnahmen festgehalten worden seien. Diese Tabellen könnten jedoch nicht als Kassabücher akzeptiert werden, da die Bareinnahmen damit nicht lückenlos aufgezeichnet werden könnten und die täglichen Ausga- ben daraus nicht ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, er habe seine Tagesumsätze anhand der Taxiuhr aufgeschrieben. Er macht damit sinngemäss geltend, die eingereichten Unterlagen genügten den gesetzlichen Anforderungen und die Ermessenseinschätzung sei zu Unrecht vorgenommen worden. Zudem bringt er sinngemäss vor, die ESTV hätte ihm früher mitteilen müssen, dass seine Buchhaltung man- gelhaft sei. Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Vorausset- zungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 4.4.2). Aus dem Vorbringen, dass er erst am 26. Februar 2009 von der ESTV über die Mehrwertsteuerpflicht

A-1371/2012 Seite 17 informiert worden sei, vermag der Beschwerdeführer damit nichts zu sei- nen Gunsten abzuleiten. Da der vorliegende Taxibetrieb bargeldintensiv ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1, A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.1.2), wäre auch für die Feststellung der Steuerpflicht die Führung eines tagfer- tigen Kassabuches zwingend erforderlich gewesen. Die Bareinnahmen und -ausgaben hätten dabei fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufge- zeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden müssen (vgl. E. 4.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskonstellation). Die vom Beschwerdeführer erstellten Tabellen über die täglichen Einkünf- te erfüllen diese Anforderungen nicht. Sie enthalten nämlich lediglich die täglichen Einnahmen; weder die täglichen Bareinnahmen und -ausgaben können einzeln ausgeschieden werden noch wurden Kassenstürze zur Kontrolle durchgeführt, schon gar nicht täglich (E. 4.4.4). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buchführung des Be- schwerdeführers mangelhaft. Damit ist er seiner Pflicht, eine ordnungs- gemässe Buchhaltung zu führen, nicht nachgekommen (E. 4.4.1). Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe der ESTV, den Beschwerdeführer auf allfällige Mängel hinzuweisen. Aufgrund der mangelhaften Buchführung des Beschwerdeführers fehlen die sach- verhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschät- zung waren demnach gegeben (E. 4.5). Irrelevant ist im Übrigen der Hin- weis des Beschwerdeführers auf die Beurteilung seiner Buchhaltung durch die kantonale Steuerbehörde. Für die mehrwertsteuerliche Betrach- tung ist die Rechtslage im Bereich der direkten Steuern grundsätzlich nicht massgebend. Es handelt sich nämlich um verschieden geartete Steuersysteme, denen unterschiedliche Besteuerungsziele zugrunde lie- gen (BGE 123 II 295 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts 2A.222/2002 vom 4. September 2002 E. 3.4; BVGE 2007/23 E. 2.3.3 S. 270, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1, A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.1.4). Damit waren die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung ge- geben und die ESTV war nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflich- tet (E. 4.6), eine solche vorzunehmen.

A-1371/2012 Seite 18 5.2 5.2.1 Grundlage für die Umsatzkalkulation bildeten laut Vorinstanz die Ki- lometerangaben auf den Fahrtenschreiberkarten der Jahre 2003 bis 2007. Gestützt auf diese wurde die Anzahl der jährlich gefahrenen Kilo- meter eruiert. Nach Abzug der belegbaren privat gefahrenen Kilometer (anrechenbarer Arbeitsweg, nachweisbare Ferienreisen mit dem Ge- schäftsfahrzeug sowie die übrigen Privatfahrten, bzw. wenn Belege fehl- ten: 100 Kilometer pro Arbeitswoche) und Multiplikation mit dem "Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer" habe sich der jeweilige kalkulierte Jahresumsatz ergeben. 5.2.2 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermes- senstaxation erfüllt, obliegt es dem Beschwerdeführer, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er hat sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren Grundlagen beruht (vgl. oben E. 4.8.3). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich – wie bereits ausgeführt (E. 4.8.2) – bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht. 5.2.3 Gegen die Umsatzberechnung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe für die Jahre 2006 und 2007 zu Unrecht lediglich pau- schal 100 km pro Woche bzw. 5'200 km pro Jahr für private Fahrten an- gerechnet. Aus den Fahrtenschreiberkarten gingen die Ruhetage und entsprechend auch die in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich zurück- gelegten Privatkilometer hervor. Auch könnten alle Angaben anhand der Taxiuhren ermittelt werden. Die ESTV hätte also berechnen können, wie viele Privatkilometer er tatsächlich zurückgelegt habe. Der Beschwerde- führer führt dazu weiter aus, er habe das Taxi an Ruhetagen für Familien- besuche benutzt. Er könne diese Besuche "eventuell mit Videokassetten von Hochzeiten beweisen." 5.2.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Privat- und Ferienkilometer wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert bestritten noch mit eigenen kilometergenauen Aufstellungen widerlegt. Im Unter- schied zu den vorangehenden Jahren hat der Beschwerdeführer für die Jahre 2006 und 2007 unbestrittenermassen unterlassen, weiterführende Aufstellungen über zusätzlich zurückgelegte Privatkilometer einzureichen; damit hat er nicht belegen können, dass die von der Vorinstanz pauschal angerechneten 100 Privatkilometer pro Woche im vorliegenden Fall zu

A-1371/2012 Seite 19 tief bemessen sind. Die Vorinstanz hat deshalb gemäss wiederholt bestä- tigter Praxis in gleich gelagerten Fällen zu Recht pauschal 100 Privatki- lometer pro Woche berücksichtigt (statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3.1, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.3.2). Zusätzlich zu dieser Pauschale wurden bei den vorinstanzlichen Berechnungen der Jahre 2006 und 2007 aufgrund der vorliegenden Fahrtenschreiberkarten – in Übereinstimmung mit den Kontrollkarten – zugunsten des Beschwerdeführers weitere Ferienkilome- ter (für das Jahr 2006 insgesamt 1'001 km und für das Jahr 2007 2'083 km) berücksichtigt. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente vermögen damit die von der Vorinstanz diesbezüglich vorge- nommenen Berechnungen nicht zu erschüttern bzw. deren offensichtliche Fehlerhaftigkeit nicht zu belegen (E. 4.8.3). Mit seinen weiteren Vorbrin- gen, "[w]enn die ESTV Taxiuhren kontrollieren würde, hätte sie doch die Möglichkeit, alle Angaben zu finden" und die "ESTV muss gesetzlich be- weisen, dass ich diese Fahrten nicht als privat gefahren bin, damit sie mich dazu pflichtig machen kann. Hat sie einen Beweis dafür? [...]" ver- mag der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr erweist sich die Schätzung der privat gefahrenen Kilometer als sachgerecht und mit dem Bundesrecht vereinbar. 5.2.5 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt bundes- rechtskonform erstellt. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung kann diesbezüglich schon deshalb auf die vom Beschwerdeführer bean- tragte Einholung von "Videoaufzeichnungen von Hochzeiten" verzichtet werden. Denn es ist nicht davon aufzugehen, dass es dem Beschwerde- führer gelänge, mittels solcher Videos die genaue Anzahl privat gefahre- ner Kilometer zu belegen und die Verbindung zum fraglichen Taxi herzu- stellen. Vielmehr sind anlässlich von behaupteten Hochzeiten gefahrene Privatkilometer mit der Pauschale von 100 km pro Woche als abgegolten zu betrachten. 5.3 Die Schätzung der ESTV erweist sich damit als sachgerecht. Der da- bei von der ESTV als Erfahrungswert (oben E. 4.7) angewendete und durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten in vergleichbaren Fällen mehrfach bestätigte Ansatz von Fr. 2.15/km wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt (Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4.3.2 f., A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.1; entspre- chend hat das Bundesgericht einen durchschnittlichen Kilometeransatz von Fr. 2.04 [dort einfach ohne Trinkgeld] für unselbständig erwerbende

A-1371/2012 Seite 20 Taxichauffeure bestätigt [Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.1]). Ausserdem hat die ESTV im Einspracheentscheid mindestens implizite aufzuzeigen vermocht, inwiefern der Beschwerde- führer mit den von den Erfahrungszahlen erfassten Betrieben vergleich- bar ist (E. 4.7.3). Aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- als auch der Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- im Jahr 2003, ist die Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2004 gege- ben. Im Weiteren ist anzumerken, dass die ESTV nicht nur bei der Be- stimmung der Steuerzahllast, sondern auch bei der Berechnung der Steuerschuld die Saldosteuersatzmethode angewendet hat. Sie hat bei der Ermessenseinschätzung somit Vorsteuern berücksichtigt und ist da- mit dem Beschwerdeführer entgegengekommen. Das Bundesverwal- tungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu stellen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.6, A- 281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.2.4, A-2184/2008 vom 3. Juni 2010 E. 6.3, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.2.7). 5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich auch den Verzugszins, allerdings ohne jegliche Begründung. Inwiefern die Vorinstanz bei der Be- rechnung des Verzugszinses Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der unsubstantiierte Antrag ist deshalb abzuweisen. 6. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Infolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3.4) sind die Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.-- auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch vom 2. April 2012 bzw. 4. Mai 2012 um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung von Gerichtskosten befreit. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

A-1371/2012 Seite 21 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Gabriela Meier

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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  • Art. 56 aMWSTG
  • Art. 58 aMWSTG
  • Art. 60 aMWSTG

BGG

MWSTG

VGG

VwVG

Gerichtsentscheide

57