Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1356/2022
Entscheidungsdatum
27.10.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 07.09.2023 (9C_691/2022)

Abteilung I A-1356/2022

Urteil vom 27. Oktober 2022 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

AbCD EF._______ LTD, [Adresse 1], vertreten durch Dr. iur. Thomas Meister, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST (2012 bis 2013); Zuordnung von Leistungen.

A-1356/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die AbCD EF LTD mit Sitz an der [Adresse 1] (nachfolgend auch: schweizerische Gesellschaft) ist seit dem 1. Januar 2009 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerver- waltung (ESTV, nachfolgend auch: Vorinstanz) eingetragen. Gemäss Han- delsregisterauszug waren im hier relevanten Zeitpunkt unter anderem G._______ und H._______ zeichnungsberechtigt (Ersterer einzelzeich- nungsberechtigt, Letzterer mit Kollektivunterschrift zu zweien). I._______ war Gründungsmitglied, Aktionär sowie zeitweise Mitglied des Verwal- tungsrates ohne Zeichnungsrecht. Die schweizerische Gesellschaft führt gemäss Handelsregisterauszug ein Multi-Family-Office und erbringt insbesondere Finanzdienstleistungen, führt die Vermögensverwaltung, vermittelt Finanzprodukte, berät bei Finan- zierungen, führt Management-Beratungen sowie Beratungen im Treuhand- bereich durch und übt treuhänderische Funktionen sowie Administrations- arbeiten aus. A.b Die ABCD EF LIMITED mit Sitz [im Land 1] (nachfolgend auch: aus- ländische Gesellschaft), gehört – gemäss Ausführungen der schweizeri- schen Gesellschaft – (indirekt) I.. B. B.a Am 5. November 2014 kündigte die ESTV eine Kontrolle bei der schweizerischen Gesellschaft an, welche am 1. und 2. Dezember 2014 stattfinden sollte. B.b Die ESTV eröffnete am 17. August 2016 eine Strafuntersuchung unter anderem gegen G., was diesem mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 mitgeteilt wurde. Gleichentags wurde der schweizerischen Gesell- schaft mitgeteilt, dass gegen ihre verantwortlichen Organe ein Strafverfah- ren eröffnet worden sei. Die ESTV wies darauf hin, dass die Verjährung des Rechts, die Steuerforderung festzusetzen, während der Durchführung des Strafverfahrens stillstehe. G._______ wurde am 19. Dezember 2016 einvernommen. Die Strafuntersuchung wurde mit Verfügung vom 9. No- vember 2021 aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung am 18. Au- gust 2021 eingestellt.

A-1356/2022 Seite 3 B.c Mit Schreiben vom 30. März 2021 hatte die ESTV der schweizerischen Gesellschaft das Kontrollergebnis betreffend die Steuerperioden 2011 bis 2013 zugestellt. Sie erhob eine Nachforderung von Fr. 275'392.--. B.d Nachdem die schweizerische Gesellschaft am 30. Juni 2021 eine Stel- lungnahme eingereicht hatte, bestätigte die ESTV das Kontrollergebnis mit Verfügung vom 2. November 2021 und machte einen Verzugszins geltend. Die Steuerforderung belief sich auf Fr. 117'202.-- für das Jahr 2011, Fr. 70'820.-- für das Jahr 2012 und Fr. 87'370.-- für das Jahr 2013. Zusam- mengefasst begründete die ESTV die Verfügung damit, dass die schwei- zerische Gesellschaft Entgelte nicht versteuert habe. B.e Gegen diese Verfügung erhob die schweizerische Gesellschaft am 3. Dezember 2021 Einsprache bei der ESTV. Sie führte aus, es liege sei- tens der ESTV eine Verwechslung der AbCD EF LTD (der schweizerischen Gesellschaft) mit der ABCD EF LIMITED (der ausländischen Gesellschaft) vor. Kredite, die gemäss der ESTV von der schweizerischen Gesellschaft vermittelt worden seien, seien tatsächlich von der ausländischen Gesell- schaft vermittelt worden. Sie (die schweizerische Gesellschaft) sei in der Vermögensverwaltung tätig. Fälschlicherweise sei in einer Vereinbarung mit der (heute nicht mehr existierenden) K._______ Bank ([...]) sie (die schweizerische Gesellschaft) als Vertragspartnerin genannt worden. Aus dem Inhalt der Vereinbarung und den Zahlungsflüssen ergebe sich aber, dass die Bank den Vertrag mit der ausländischen Gesellschaft geschlos- sen habe. B.f Am 28. Januar 2022 reichte die schweizerische Gesellschaft weitere, von der ESTV verlangte Unterlagen ein. B.g Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2022 hiess die ESTV die Einsprache in Bezug auf das Jahr 2011 wegen Eintritts der absoluten Fest- setzungsverjährung gut, bestätigte im Übrigen aber ihre Verfügung vom 2. November 2021. C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die schweizerische Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. März 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Einsprache- entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor- instanz aufzuheben. Sie macht geltend die Steuerforderung sei wegen Ein-

A-1356/2022 Seite 4 tritts der relativen Festsetzungsverjährung untergegangen. Der Strafvor- wurf gegen sie (die Beschwerdeführerin) und zwei weitere Personen sei künstlich aufrechterhalten worden, damit die Verjährung unterbrochen bleibe. Damit habe die Vorinstanz gegen Treu und Glauben gehandelt. In- haltlich bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die streitbe- troffenen Vermittlungen von Darlehen seien durch I._______ für die aus- ländische Gesellschaft durchgeführt worden; fraglich sei nur, ob dies direkt ober via sie (die Beschwerdeführerin) als Vertreterin geschehen sei. Beim Agreement und den Schedules sei versehentlich die Parteibezeichnung verwechselt worden. Für die Vertragspartnerin, die K._______ Bank, habe aber kein Zweifel über die Leistungserbringerin bestanden. Es habe zwar gewisse Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und der auslän- dischen Gesellschaft gegeben, aber jede Gesellschaft habe auf eigene Rechnung und eigenes Risiko gehandelt. D. Die Vorinstanz antwortet in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2022, für eine neutrale Drittperson müsse objektiv erkennbar sein, wer Leistungser- bringerin sei. Sinngemäss macht die Vorinstanz geltend, auch für sie müsse dies erkennbar sein. Ohnehin gebe es Hinweise, dass auch die Ver- tragspartnerin (also die K._______ Bank) nicht gewusst habe, welche der beiden Gesellschaften Leistungserbringerin sei. Die Vorinstanz wehrt sich auch gegen den Vorwurf, sie habe das Strafverfahren künstlich am Leben erhalten. E. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 reicht die Beschwerdeführerin eine Stel- lungnahme ein, in der sie im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführun- gen festhält. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihren Eingaben und die Akten wird – sofern dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rah- men der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005

A-1356/2022 Seite 5 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG handelt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsge- richt ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuern sachlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Die Beschwerdeführerin ist zur Be- schwerdeführung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat die Be- schwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unange- messenheit erheben (Art. 49 VwVG). 1.3 1.3.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach im Mehrwert- steuerverfahren Art. 2 Abs. 1 VwVG, der die Anwendung namentlich von Art. 12 VwVG im Steuerverfahren ausschliesst, nicht gilt). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass der steuerpflichtigen Person Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Dazu zählt namentlich das spezialgesetzlich statuierte (modifizierte) Selbstveranla- gungsprinzip (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1, Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 MWSTG; BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BGer 2C_998/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1, 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3; Ur- teile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.6.2 f. und 2.1.1, A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.1, A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 1.7, A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5).

A-1356/2022

Seite 6

1.3.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz

der freien Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswür-

digung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtser-

hebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist

geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur

Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand

verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen

die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung

von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907 (ZGB, SR 210) – im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei

zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steu-

erbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden

Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhe-

benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 146 II 6

  1. 4.2, 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022
  2. 1.3.2, A-5842/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3).

1.3.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG nimmt die

Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid

erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die ur-

teilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen An-

spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];

Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn

der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist,

wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus ge-

wiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu

vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf

Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte

Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 131 I 153 E. 3, 122 V 157

E. 1d; Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.4,

A-5842/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/

MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 537).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Steuerforderung aus den

Jahren 2012 und 2013 sei verjährt. Zwar stünde die zweijährige relative

Verjährungsfrist während der Dauer eines Strafverfahrens still. Das Straf-

A-1356/2022 Seite 7 verfahren sei im konkreten Fall von der Vorinstanz jedoch künstlich auf- rechterhalten worden, damit die Steuerforderung nicht verjähre, was gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verstosse. 2.2 Das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (Art. 42 Abs. 1 MWSTG). Diese relative Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen, beträgt dann aber nur noch zwei Jahre, wenn sie durch die ESTV oder eine Rechtsmittelinstanz unterbrochen wird (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Verjährungsunterbrechende Handlungen werden in Art. 42 Abs. 2 MWSTG aufgeführt. Die Verjährung steht indessen still, solange für die entspre- chende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach dem MWSTG durch- geführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Auf die absolute zehnjährige Verjährungsfrist (Art. 42 Abs. 6 MWSTG) muss vorliegend nicht eingegangen werden. 2.3 Grundsätzlich unbestritten ist, dass die relative Verjährungsfrist inso- fern noch nicht abgelaufen ist, als sie von der ESTV unterbrochen wurde, respektive während des laufenden Strafverfahrens stillstand. Die Be- schwerdeführerin argumentiert jedoch, dass das Strafverfahren treuwidrig nur deshalb aufrechterhalten wurde, damit die (relative) Verjährungsfrist weiterhin stillstand. Einen anderen Grund habe es nicht gegeben. So sei das Strafverfahren faktisch nach der Einvernahme unter anderem von G._______ am 19. Dezember 2016 nicht weitergeführt worden. Bis zu des- sen Einstellung mit Verfügung vom 9. November 2021 seien keine weiteren Untersuchungshandlungen durchgeführt worden, obwohl sie (die Be- schwerdeführerin) Beweisanträge gestellt habe. 2.4 Die Darstellung der Beschwerdeführerin wird durch die Aktenlage ge- stützt. Es erscheint unbefriedigend, dass die Vorinstanz das Strafverfahren nicht rascher vorantrieb. Allerdings ist nicht aktenkundig, dass die Be- schwerdeführerin jemals versucht hätte, das Strafverfahren voranzutrei- ben. Dazu war sie zwar nicht verpflichtet, jedoch kann sie nun nicht mehr vorbringen, dieses sei absichtlich verzögert worden. Damit kann der Vor- instanz jedenfalls kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Es kann somit offenbleiben, ob sich der Umstand, dass ein Strafverfahren nicht innert angemessener Frist fortgeführt wird, überhaupt auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung auswirken könnte. 2.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Steuerforderung aus den Jahren 2012 und 2013 nicht (und insbesondere nicht relativ) verjährt ist.

A-1356/2022 Seite 8 3. 3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Art. 18 Abs. 1 MWSTG sieht vor, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. Auf die Bezug- und die Einfuhrsteuer ist vorliegend nicht einzugehen. 3.2 3.2.1 Ein so genanntes mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis liegt vor, wenn eine Leistung im Austausch mit einem Entgelt erfolgt. Die Annahme eines Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt ein hinreichender Konnex besteht. Dabei genügt es, dass Leistung und Entgelt innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung das Entgelt auslöst. Zwischen Leistung und Entgelt muss damit ein kausaler, wirt- schaftlicher Zusammenhang gegeben sein (BGE 141 II 182 E. 3.3; BVGE 2019 III/1 E. 3.1; Urteile des BVGer A-4115/2021 vom 10. August 2022 E. 2.3.2, A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1, A-7028/2018 vom 18. September 2020 E. 2.2.3). 3.2.2 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG [nachfolgend: Zuordnung von Leistun- gen], in: ASA 78 S. 757 ff., 772). Massgebend ist dabei die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Das Handeln im eigenen Namen ist mutatis mutandis ebenso entscheidend für die Bestimmung des Leistungs- empfängers (vgl. BVGE 2019 III/1 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 2.2.3.1, A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.2, A-5842/2020 vom 31. März 2021 E. 5.3.4, A-4898/2018 vom 26. Juni 2019 E. 2.2.2). 3.2.3 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Per- son handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auf- tritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte

A-1356/2022 Seite 9 Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nach- weisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Per- son gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungs- empfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben – und nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers – zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellvertretungsver- hältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objektiven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, son- dern einen Dritten verpflichten wollte (Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.1.1; vgl. Urteil des BGer 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 6.4; Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.3.1 und 4.3.3 a.E.; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robin- son [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 20 N. 34; IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, S. 773 ff.). Mithin gilt nicht der Vertreter, der im Sinne der di- rekten Stellvertretung in fremdem Namen und für fremde Rechnung han- delt, als Leistungserbringer, sondern der Vertretene (Urteil des BVGer A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2; GLAUSER, a.a.O., Art. 20 N. 37). 4. In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ist einzig zu beurteilen, ob es die Beschwerdeführerin oder die ausländische Gesellschaft war, die der K._______ Bank die streitbetroffenen Leistungen erbracht hat. 4.1 Die streitbetroffenen Leistungen basieren auf einem Rahmenvertrag vom 13. September 2010, welcher als «Agreement on the Introduction of Clients» (Beilage zur Vernehmlassung 7/5; nachfolgend: Agreement) be- zeichnet ist. Dieses Agreement wurde von der K._______ Bank (am 13. September 2010) sowie entweder der Beschwerdeführerin oder der ausländischen Gesellschaft (am 8. September 2010) in [der Stadt in der Schweiz] unterzeichnet. Die Vertragspartnerin der K._______ Bank wird in diesem englischsprachigen Dokument als «Introducer» bezeichnet. Hier ist, wie erwähnt, zu klären, wer «Introducer» ist, wobei für diese Vertrags- partei im Folgenden die germanisierte Bezeichnung «Introducerin» ver- wendet wird.

A-1356/2022 Seite 10 Das Agreement regelt zusammengefasst die nicht exklusive Zusammenar- beit zwischen der K._______ Bank und der Introducerin, welche der Bank neue Kunden zuführt, wobei sie nicht Vertreterin der Bank ist und es der Bank freisteht, mit den von der Introducerin vorgestellten Personen einen Vertrag zu schliessen oder nicht. Kommt es zum Vertragsschluss zwischen der Bank und dem Kunden, erhält die Introducerin ein im Anhang zum Agreement definiertes Entgelt. 4.2 Die einzelnen Verträge zwischen der K._______ Bank und der Intro- ducerin über konkrete Kunden, mit denen die Bank Verträge abschliesst, werden als «Commission Schedule» (nachfolgend: Schedule; Beschwer- debeilage 1) bezeichnet und mit fortlaufenden Buchstaben, konkret A-W, bezeichnet. Die Schedules A-C, E-G sowie Q-W fallen nicht in den hier massgeblichen Zeitraum, weshalb auf diese nicht weiter eingegangen wird. Betreffend die Schedule M hält auch die Beschwerdeführerin dafür, dass diese von ihr abgeschlossen wurde (siehe Beschwerde Rz. 46 f.). 5. 5.1 Im Folgenden werden insbesondere die von der Beschwerdeführerin eingereichten Verträge zwischen der Introducerin und der K._______ Bank beweisrechtlich gewürdigt. 5.1.1 Das Agreement selbst nennt als Introducerin die «AbCd Ef Ltd.» mit Sitz an der [Adresse 1]. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Sitz- adresse der Beschwerdeführerin. Daraus lässt sich nur schliessen, dass die K._______ Bank den Vertrag mit der Beschwerdeführerin geschlossen hat. Diese wird nämlich durch die Nennung ihres Sitzes eindeutig identifi- ziert. 5.1.2 Zwar entspricht die Gross- und Kleinschreibung des Namens der Int- roducerin nicht exakt jener der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregis- terauszug (Sachverhalt Bst. A.a) und die teilweise mit Kleinbuchstaben ge- schriebene Gesellschaftsbezeichnung «LTD» ist mit einem Punkt verse- hen, während sie im Handelsregister ohne Punkt steht. Dem ist aber ent- gegenzuhalten, dass die Schreibweise der Beschwerdeführerin, was die Gross- und Kleinschreibung sowie den vorhandenen oder fehlenden Punkt nach «LTD» anbelangt, nicht einheitlich vorgenommen wird. Sogar in den Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und das Bundesver- waltungsgericht scheint – soweit die Firmen überhaupt ausgeschrieben werden – einzig konstant zu sein, dass die Gesellschaftsbezeichnung bei

A-1356/2022 Seite 11 der Beschwerdeführerin abgekürzt wird, bei der ausländischen Gesell- schaft jedoch nicht, und dass das «[b]» bei der Beschwerdeführerin klein geschrieben wird (ausser in der Abkürzung, welche in der Beschwerde ver- wendet wird; Abkürzungen werden in der Tabelle in Klammern angegeben; «SV» steht für «Sachverhalt»): Eingabe Beschwerdeführerin ausl. Gesellschaft 30. Juni 2021 (SV Bst. B.d) AbCd EF LTD ABCD EF LIMITED 3. Dezember 2021 (SV Bst. B.e) AbCD EF LTD ABCD EF LIMITED 28. Januar 2022 (SV Bst. B.f) AbCd Ef Ltd. (ABCD-[Land 1]) 21. März 2022 (SV Bst. C) AbCD EF LTD (ABCD [Schweiz]) (ABCD [Land 1]) 3. Juni 2022 (SV Bst. E) AbCD EF LTD (ABDC [Land 1])

5.1.3 Auch in den Schedules wird die Introducerin unterschiedlich ge- schrieben. Unterschiede bestehen ebenso in der Schreibweise jener Per- son (Beschwerdeführerin oder ausländische Gesellschaft), die das Entgelt erhalten soll. Schliesslich sollte das Entgelt auf verschiedene Konten ein- bezahlt werden. Schedule Introducerin Kontoinhaberin Konto D, H, J, K, L AbCd Ef Ltd. ABCD EF LIMITED [Konto 1] I AbCd Ef Ltd. ABCD EF LIMITED [Konto 2] M AbCd Ef Ltd. ABCD EF LIMITED [Konto 3] N, O AbCd Ef Ltd. AbCd Ef Ltd. [Konto 4] P AbCd Ef Ltd. AbCd Ef Ltd. [Konto 5]

Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Rz. 44 f.) handelt es sich beim [Konto 3] (Schedule M) um eines der Beschwerdefüh- rerin. Die anderen Konten sind solche der ausländischen Gesellschaft. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist aber für die Frage, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der K._______ Bank ein Leistungsverhältnis bestand, nicht entscheidend, an wen das Entgelt floss. Dabei handelt es sich nur um ein Indiz.

A-1356/2022 Seite 12 In der obenstehenden Tabelle fällt aber auf, dass die Introducerin konstant gleich geschrieben wird, während die Schreibweise der Kontoinhaberin eher zufällig erscheint. Die Schreibweise der Introducerin ist dabei näher an der Schreibweise (bzw. den Schreibweisen), die für die Beschwerdefüh- rerin gewählt wurde (E. 5.1.2). Dieser Umstand deutet darauf hin, dass in diesen Verträgen die Beschwerdeführerin Introducerin ist. 5.1.4 Weiter fällt auf, dass sämtliche Verträge, das Agreement und die Schedules, alle in [der Stadt in der Schweiz], dem Sitz der Beschwerdefüh- rerin, unterzeichnet wurden. Zudem wird jeweils auf das Agreement Bezug genommen. Bei Unternehmen mit gleicher Firma, teilweise gleichem Personal (I., G. und H.) sowie Nutzung gleicher Räumlich- keiten (Beschwerde Rz. 33 und 36, wonach die Beschwerdeführerin der ausländischen Gesellschaft bzw. I. ihre Infrastruktur und Kommu- nikationsmittel zur Verfügung gestellt habe; Beschwerde Rz. 36, wonach «Herr I._______ der ABCD [Schweiz] das Ab Cd Representative Office [in der Stadt in Land 2] zur Verfügung» gestellt habe), ist davon auszugehen, dass sich die handelnden Personen jederzeit bewusst waren, für welche der Gesellschaften sie handelten, dies auch kontrollierten und entspre- chend nach aussen kundtaten. Daraus ergibt sich, dass sie bewusst einen Vertrag unterschrieben, der auf die Beschwerdeführerin (und eben nicht die ausländische Gesellschaft) lautete. Insgesamt findet sich hier ein star- kes Indiz dafür, dass die unterzeichnenden Personen auf Seiten der Intro- ducerin für die Beschwerdeführerin zeichneten. 5.1.5 Weiter wurde das Agreement von G._______ und H._______ unter- zeichnet. Beide sind für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt. G._______ verfügt auch über eine Vollmacht der ausländischen Gesell- schaft (Beilage zur Vernehmlassung 9/29/1). Dass H._______ für die aus- ländische Gesellschaft zeichnungsberechtigt wäre, wird nur nebenbei gel- tend gemacht (Beschwerde Rz. 33, wo steht, G._______ und H._______ würden I._______ und seine ausländische Gesellschaft in der Schweiz un- terstützen und diese vertreten). Dass zumindest die Zeichnungsberechti- gung von H._______ für die ausländische Gesellschaft nicht nachgewie- sen ist, deutet ebenfalls darauf hin, dass das Agreement für die Beschwer- deführerin unterzeichnet wurde. 5.1.6 Die Schedules wurden – soweit ersichtlich – auf Seiten der Introduce- rin von folgenden Personen unterschrieben:

A-1356/2022 Seite 13 Schedule Unterschrift D, H, J und L-P G._______ I G._______ und H._______ K H._______

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Einsprache (Rz. 27) vor, die (aus- serhalb des vorliegenden Zeitraums abgeschlossenen) Schedules A-C seien von G._______ und H._______ unterzeichnet worden, die Schedules D-W hingegen von G._______ allein und zwar gestützt auf seine Vollmacht für die ausländische Gesellschaft. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde die Schedule I nicht nur von G., sondern auch von H. unterschrieben, die Schedule K dafür nur von H._______ (Schedule K). 5.1.7 Insgesamt ist damit bewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Ver- träge mit der K._______ Bank abgeschlossen hat. Eindeutig ist dies beim Agreement, in dem nicht nur der Name, sondern auch die Adresse der Be- schwerdeführerin genannt wird, womit diese unzweifelhaft identifiziert wird (E. 5.1.1). Weitere Umstände stützen dies (E. 5.1.3 ff.). 5.1.8 Schliesslich fehlen auch Hinweise, dass die Beschwerdeführerin für die ausländische Gesellschaft in direkter Stellvertretung handelte. Wie ge- sehen, steht sie als Vertragspartnerin auf dem Agreement, weshalb es für Dritte nicht erkennbar wäre, dass sie diesen Vertrag im Namen der auslän- dischen Gesellschaft abgeschlossen haben sollte (E. 3.2.3). Unter diesen Umständen ist irrelevant, ob die K._______ Bank (bzw. deren Mitarbei- tende) wussten, dass (angeblich) die ausländische Gesellschaft Vertrags- partnerin war. Auf die von der Beschwerdeführerin in Rz. 26 ihrer Be- schwerde ins Spiel gebrachte allfällige indirekte Stellvertretung ist hier nicht weiter einzugehen, weil sich dafür ebenfalls keine Hinweise in den Akten befinden. 5.1.9 Insgesamt ist damit bewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Leis- tungen gegenüber der K._______ Bank erbrachte. Der Vollständigkeit hal- ber ist hier festzuhalten, dass zwar steuerbegründende Tatsachen, so auch die Identität der Leistungserbringerin, von der Steuerverwaltung zu erbrin- gen sind. Vorliegend war aber schon aufgrund des Agreements genügend klar, dass die Beschwerdeführerin Leistungserbringerin ist, zumal zunächst

A-1356/2022 Seite 14 nichts darauf hindeutete, dass die Bezeichnung, wie nun die Beschwerde- führerin vorbringt, fehlerhaft gewesen sein könnte (was von dieser zu be- weisen wäre). Zuvor wurde nun ausgeführt, dass nicht «nur» die Parteibe- zeichnung (inklusive Adresse) auf die Beschwerdeführerin als Leistungser- bringerin hindeuten, sondern auch diverse andere Umstände. 5.2 Damit wäre es nun an der Beschwerdeführerin, den Gegenbeweis zu erbringen. Was sie vorbringt, verfängt jedoch nicht: 5.2.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, die Parteibezeichnung im Agreement sei missverständlich gewesen. Aus den Umständen ergebe sich jedoch, dass die ausländische Gesellschaft Introducerin gewesen sei. Wie bereits festgehalten (E. 5.1.1) wurde die Beschwerdeführerin im Agreement anhand ihres Sitzes eindeutig identifiziert. Ob die Bezeichnung allein aufgrund der Schreibweise missverständlich gewesen sein könnte, ist daher nicht erheblich. Dass die beiden Personen, die das Agreement unterzeichnet haben, als erfahrene Geschäftsleute nicht geprüft haben sol- len, für welche Gesellschaft sie unterschreiben, ist nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als G._______ und H._______ gemäss Darstellung der Be- schwerdeführerin, für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt waren und beide Gesellschaften mit der K._______ Bank Geschäfte tätigten (vgl. E. 5.1.4). Ohnehin ist nicht nachgewiesen, dass H._______ für die auslän- dische Gesellschaft zeichnungsberechtigt war (E. 5.1.5). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die Kredite seien durch I._______ eingefädelt worden. Auch sei ursprünglich vorgesehen gewesen, dass die- ser selbst das Agreement in [der Stadt in Land 2] unterzeichnen würde, ebenso die Schedules A und B vom gleichen Tag. Dem von ihr eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen I._______ und der K._______ Bank (Beilagen zur Vernehmlassung 9/4 ff.) lässt sich entneh- men, dass I._______ mit der K._______ Bank betreffend einige Kunden, zu denen er auch Kontakt hatte, verhandelt hatte. Allerdings weist I._______ nicht nur zur ausländischen Gesellschaft, sondern auch zur Be- schwerdeführerin Beziehungen auf, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass er für die Beschwerdeführerin tätig wurde. Die Kommentare, die I._______ nach Eröffnung des Steuerverfahrens anbrachte, als er die E-Mails seinem Anwalt weiterleitete, vermögen daran nichts zu ändern. Sämtliche E-Mails stammen zudem aus dem Jahr 2010, weshalb sie nichts

A-1356/2022 Seite 15 über die später abgeschlossenen Schedules auszusagen vermögen. Fest- zustellen ist hier aber auch, dass sich das Vorbringen der Vorinstanz, die E-Mail-Adressen, welche I._______ verwendet habe, liessen sich der Do- main der Beschwerdeführerin zuordnen, nicht mehr nachweisen lässt. Aus dem Inhalt der E-Mails wird nicht klar, für welche Gesellschaft I._______ tätig wurde. In einer E-Mail vom 24. August 2010 (Beilage zur Vernehmlassung 9/29) teilt er zwar der K._______ Bank mit, seiner Mei- nung nach sei Vertragspartnerin der Bank die ausländische Gesellschaft. Dort wird aber auch festgehalten, dass er den Vertragsentwurf «nur spezi- ell fuer diesen fall» sieht. E contrario liesse sich daraus schliessen, dass für andere Geschäfte eben doch die Beschwerdeführerin Vertragspartnerin sein sollte. Zudem wird im dieser E-Mail beiliegenden Vertragsentwurf zwar die ausländische Gesellschaft (inkl. Adresse) als Vertragspartnerin ge- nannt. Der Vertrag (nämlich das Agreement) wurde aber nicht so geschlos- sen, wie er im Entwurf vorlag. Die ausländische Gesellschaft wurde im schliesslich abgeschlossenen Vertrag durch die Beschwerdeführerin er- setzt und nicht mehr als «AbCd E», sondern als «Introducer» bezeichnet und der endgültige Vertrag wurde nicht, wie vorgesehen, in [der Stadt in Land 2], sondern in [der Stadt in der Schweiz] unterzeichnet. Daneben be- stehen auch Unterschiede im Vertragsinhalt. Offensichtlich wurde die von I._______ bekundete Absicht nicht wie vorgesehen umgesetzt. Aus einer erklärten Absicht kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn diese Absicht offensichtlich nicht umgesetzt wurde. Schliesslich wurde das Agreement nicht, wie ursprünglich offenbar vorge- sehen, von I._______ selbst in [der Stadt in Land 2] unterzeichnet, wäh- rend ein Vertreter der K._______ Bank sich dort aufhielt (gebucht wurde dessen Aufenthalt vom 23. bis 27. August 2010; Beilage zur Vernehmlas- sung 9/5; was evtl. auf die Woche zuvor geändert wurde; Beilage zur Ver- nehmlassung 9/20). Dass sich ein Vertreter der Bank nur rund einen Monat vor der tatsächlichen Unterzeichnung des Agreements in [der Stadt in Land 2] aufhielt, deutet aber darauf hin, dass am ursprünglichen Vertrag noch diverse Änderungen vorgenommen wurden, bevor er in [der Stadt in der Schweiz], nunmehr eben von der Beschwerdeführerin, unterschrieben wurde. Mit diesen Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin in keiner Weise, darzulegen, dass die ausländische Gesellschaft Introducerin gewesen sei. Im Gegenteil deuten die Umstände, dass das abgeschlossene Agreement

A-1356/2022 Seite 16 erheblich vom Vertragsentwurf abweicht und insbesondere die Introducerin geändert wurde, darauf hin, dass letztlich nicht die ausländische Gesell- schaft, sondern die Beschwerdeführerin Vertragspartnerin der K._______ Bank war. 5.2.3 Als weiteren Umstand, der darauf hindeute, dass das Agreement tat- sächlich von der ausländischen Gesellschaft abgeschlossen worden sei, nennt die Beschwerdeführerin den Zweck der beiden Gesellschaften. Das streitbetroffene Agreement befände sich im Bereich des Gesellschafts- zwecks der ausländischen Gesellschaft und nicht in ihrem (dem Gesell- schaftszweck der Beschwerdeführerin). Abgesehen davon, dass ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis auch dann vorliegen könnte, wenn sein Inhalt nicht vom Gesellschafts- zweck der den Vertrag schliessenden juristischen Personen gedeckt wäre, ist hier Folgendes festzuhalten: Der Gesellschaftszweck der ausländischen Gesellschaft ist in den Akten nicht belegt. Ohnehin weist aber der von der Beschwerdeführerin genannte Gesell- schaftszweck der ausländischen Gesellschaft gewisse Überschneidungen mit jenem der Beschwerdeführerin selbst auf. Insbesondere führt die Be- schwerdeführerin aus (Beschwerde Rz. 28), sie (die Beschwerdeführerin) habe mit der K._______ Bank im Rahmen der Vermögensverwaltung zu- sammengearbeitet («Zuführung von Kunden, inklusive die jährliche Unter- stützung der ABCD [Schweiz] durch die K._______ Private Bank AG (‹Start up›, ‹Retro› und ‹Basis Introducer› Zahlungen an die ABCD [Schweiz])»). Die ausländische Gesellschaft habe im Rahmen der Vermittlung von Kre- diten für Dritte mit der K._______ Bank zusammengearbeitet. Alle Schedules – mit Ausnahme der Schedule M – fielen in die Kategorie der Vermittlung von Krediten, welche ausschliesslich durch die ABCD [Land 1] erfolgt sei. Auffällig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin «Basis Introducer»- Zahlungen von der K._______ Bank erhielt, da die Vertragspartnerin der K._______ Bank im Agreement als «Introducer» bezeichnet wird. Das Agreement beginnt denn auch mit den Worten «The Introducer proposes therefore to introduce new clients to the Bank [...]» («Die Introducerin schlägt demnach vor, der Bank neue Kunden zuzuführen [...]»). Die

A-1356/2022 Seite 17 Neuzuführung von Kunden ist aber genau das, was die Beschwerdeführe- rin gemäss ihrer eigenen Aussage tut. In den Schedules geht es dann tat- sächlich um die Vermittlung von Krediten; diese werden aber gleich wieder über weitere Personen oder mittels Wertschriften und Anlagen abgesichert, weshalb dem Ganzen ein Vermögensverwaltungselement zukommt – ebenfalls ein Zweck der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst sind die streitbetroffenen Verträge damit vom Gesell- schaftszweck der Beschwerdeführerin gedeckt. Ihr Argument, dass dies nicht der Fall sei, weshalb sie die Verträge nicht abgeschlossen haben könne, geht damit ins Leere. 5.2.4 Dass das Entgelt mehrheitlich wohl auf ein Konto der ausländischen Gesellschaft floss, ist, wie bereits festgehalten (E. 5.1.3) lediglich ein Indiz, dass diese Leistungserbringerin gewesen sein könnte. Dieses Indiz ver- mag jedoch vorliegend nichts daran zu ändern, dass die Leistung durch die Beschwerdeführerin erbracht wurde (insb. E. 5.1.1 und 5.1.9). Ohnehin deutet der Umstand, dass die Schreibweise der Kontoinhaberin oft von der Schreibweise der Introducerin abweicht (s. Tabelle in E. 5.1.3) darauf hin, dass die Introducerin eben gerade nicht mit der Kontoinhaberin identisch war, was das von der Beschwerdeführerin genannte Indiz zusätzlich ab- schwächt. 5.2.5 Aus dem Vertrag, den die ausländische Gesellschaft mit der [L._______ Bank] geschlossen hat (Beilage zur Vernehmlassung 9/26), kann die Beschwerdeführerin nichts für den vorliegenden Fall ableiten. Dort ist als Vertragspartnerin der L._______ Bank eindeutig die ausländi- sche Gesellschaft genannt (inkl. Adresse [im Land 1]). Auch wurde dieser Vertrag offenbar von I._______ unterzeichnet (in den Akten steht jedenfalls der Name «I.» gedruckt, wenn auch das in den Akten liegende Dokument nur von der L. Bank, nicht aber von der ausländischen Gesellschaft unterschrieben ist). 5.2.6 Damit misslingt der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis. Es bleibt somit dabei, dass sie Introducerin, also die Leistungserbringerin des Agreements mit der K._______ Bank und der gestützt auf dieses abge- schlossenen Schedules ist. 5.3 Es bleibt, auf die Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen, I._______ und M._______ (von der ehemaligen K._______ Bank) zu be- fragen.

A-1356/2022 Seite 18 5.3.1 Auf die Befragung von I._______ ist in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.3.3) zu verzichten. Es ist davon auszugehen, dass er die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass nämlich (kurz gesagt) die ausländische Ge- sellschaft Introducerin gewesen sei, bestätigen wird. Dass dies nicht der mehrwertsteuerlichen Würdigung der Tatsachen entspricht, wurde bereits dargelegt. Die entsprechende Aussage von I._______ würde daran nichts ändern. Überdies wäre seine Aussage mit Zurückhaltung zu würdigen, weil er eine mit der Beschwerdeführerin eng verbundene Person ist. 5.3.2 M._______ ist zwar nicht mit der Beschwerdeführerin verbunden. Selbst wenn er aber bestätigen würde, dass Vertragspartnerin der K._______ Bank sowohl bezogen auf das Agreement als auch die Schedules die ausländische Gesellschaft gewesen sei, würde dies nichts an der Aktenlage ändern, die ein gänzlich anderes Bild ergibt. Entschei- dend ist, wie ausgeführt (E. 3.2.2), der Aussenauftritt, wie er von einer neut- ralen Drittperson wahrgenommen wird. Damit ist auch auf seine Befragung in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 1.3.3). 5.4 Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 6'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-1356/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Susanne Raas

A-1356/2022 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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