Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1348/2023
Entscheidungsdatum
06.02.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-1348/2023

U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

Parteien

  1. A.A._______, (...),
  2. B.A._______, (...), beide vertreten durch lic. iur. Hans-Rudolf Wild, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende,

gegen

  1. Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
  2. Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach 160, 6301 Zug, Beschwerdegegner,

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Direkte Bundessteuer, Veranlagungsort (Steuerperioden 2017-2020).

A-1348/2023 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a A.A._______ (Jhg. [...]; nachfolgend: Steuerpflichtiger) und B.A._______ (Jhg. [...]; nachfolgend Steuerpflichtige) sind seit (Jahr) ver- heiratet. Sie haben vier erwachsene (Kinder) und mehrere Enkelkinder. A.A._______ ist Gründer der A.-Gruppe. Er ist Inhaber des (Jahr) gegründeten Einzelunternehmens A.x sowie Präsident des Ver- waltungsrats der A._______ AG und der A.y_______ AG, alle mit Sitz in (Ort) (Kt. Zug). Er ist zudem Präsident des Verwaltungsrats der A.z_______ AG (ehemals [....]) mit Sitz in (Ort) (Kt. Zürich). A.b Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer eines Einfamilienhauses (an Ad- resse) in (Ort/ZH), wo sie lange Zeit ihren Wohnsitz hatten und ihre vier (Kinder) grosszogen. Mitte Oktober 2017 erwarben sie ein Einfamilienhaus (an Adresse) in (Ort/ZG). Nach eigenen Angaben haben die Steuerpflichti- gen daraufhin Anfang November 2017 ihren Wohnsitz von Ort/ZH nach Ort/ZG verlegt. Am 12. Dezember 2017 erfolgte die Abmeldung in Ort/ZH und am 13. Dezember 2017 die Anmeldung in Ort/ZG. Das Einfamilien- haus (an Adresse) in Ort/ZH haben sie behalten. Sie nutzen es nach eige- nen Angaben weiterhin, jedoch im Vergleich zum Grundstück in Ort/ZG in einem untergeordneten Verhältnis. Die Fahrdistanz zwischen den beiden Häusern beträgt ca. 13 km. B. Verfahren im Kanton Zug B.a Am 30. November 2018 reichten die Steuerpflichtigen ihre Steuerer- klärung für das Steuerjahr 2017 betreffend unbeschränkte Steuerpflicht in der Gemeinde Ort/ZG ein. Die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Zug (nachfolgend: KSTV/ZG) versandte die provisorischen Rechnungen für die direkte Bundessteuer am 11. Februar 2018 (Steuerperiode 2017), 10. Februar 2019 (Steuerperiode 2018), 16. Februar 2021 (Steuerperiode 2019) und am 14. März 2021 (Steuerperiode 2020). B.b Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 ersuchte das Steueramt des Kan- tons Zürich (nachfolgend: KSTA/ZH) die KSTV/ZG, für das Jahr 2017 und die Folgejahre keine Einschätzung betreffend die Steuerpflichtigen vorzu- nehmen, bis der Sachverhalt abgeklärt sei. Der effektive Wohnsitz und Steuerort liege weiterhin im Kanton Zürich. Daraufhin nahm die KSTV/ZG bis auf weiteres keine definitiven Veranlagungen vor.

A-1348/2023 Seite 4 B.c Mit Veranlagungsverfügungen vom 8. März 2022 (Steuerperioden 2017 und 2018) bzw. 15. März 2022 (Steuerperiode 2019) wurden die Steuerpflichtigen durch die KSTV/ZG definitiv veranlagt. C. Verfahren im Kanton Zürich C.a Mit Schreiben vom 2. März 2020 forderte das KSTA/ZH von den Steu- erpflichtigen weitere Unterlagen ein. Am 13. August 2020 und am 25. Ok- tober 2021 fanden Besprechungen zwischen dem KSTA/ZH und Vertretern der Steuerpflichtigen statt. C.b Mit Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer und Einschätzungs- entscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2017, beide vom 26. November 2021, wurden die Steuerpflichtigen im Kanton Zürich für die Steuerperiode 2017 veranlagt. C.c Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung und den Einschätzungsent- scheid vom 26. November 2021 beim KSTA/ZH. Sie beantragten betref- fend die Staats- und Gemeindesteuern 2017 namentlich die Aufhebung des Einschätzungsentscheids und die Veranlagung basierend auf einer le- diglich beschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis der Veranlagungskanton Zug im Verfahren nach Art. 108 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) für die direkte Bundessteuer bestätigt worden sei. Betreffend die direkte Bundessteuer beantragten sie nament- lich, es sei festzustellen, dass der Kanton Zürich lediglich Spezialsteuerdo- mizil und damit nicht befugt sei, die direkte Bundessteuer zu erheben. Ent- sprechend sei die Veranlagungsverfügung vom 26. November 2017 betref- fend die direkte Bundessteuer 2017 ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2017 zu sistieren, bis der Veranlagungskanton Zug im Verfahren nach Art. 108 DBG für die direkte Bundessteuer bestätigt worden sei. C.d Mit Einspracheentscheid vom 13. April 2022 wies das KSTA/ZH die Einsprache betreffend Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2017 ab. Das KSTA/ZH hielt fest, die tatsächliche Verlegung des steuer- rechtlichen Wohnsitzes von Ort/ZH nach Ort/ZG sowie der dauerhafte Auf- enthalt in Ort/ZG hätten nicht rechtsgenügend und substantiiert nachge- wiesen werden können. Der Eventualantrag betreffend Sistierung des

A-1348/2023 Seite 5 Verfahrens betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2017 wurde ab- gewiesen. Das steuerbare Einkommen wurde auf (Betrag) und das steuer- bare Vermögen auf (Betrag) festgesetzt. C.e Die Steuerpflichtigen erhoben mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Rekurs gegen den Einspracheentscheid des KSTA/ZH betreffend Staats- und Ge- meindesteuern (Steuerperiode 2017) ans Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. C.f Das KSTA/ZH reichte am 16. Juni 2022 eine Rekursantwort ein. C.g Die Steuerpflichtigen replizierten mit Eingabe vom 22. Juli 2022. C.h Das KSTA/ZH duplizierte mit Eingabe vom 17. August 2022. C.i Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich sistierte das Rekursver- fahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 mit Verfügung vom 25. April 2023 bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungs- gerichts über den Veranlagungsort bei der direkten Bundessteuer. D. Verfahren vor der ESTV D.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 beantragten die Steuerpflichtigen bei der Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Feststellung des Ver- anlagungskantons für die direkte Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2017. Sie beantragten, das KSTA/ZH sei anzuweisen, die Einsprache-/Veranla- gungsverfahren direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2017 und für die fortfolgenden Steuerperioden aufzuheben (sowie vorderhand, bis zum rechtskräftigen Entscheid der ESTV, zu sistieren). Überdies sei das KSTA/ZH anzuweisen, die Einsprache-/Einschätzungsverfahren für die Kantons- und Gemeindesteuern in Ort/ZH bzw. im Kanton Zürich für die Steuerperiode 2017 und die fortfolgenden Steuerperioden vorderhand, bis zum rechtskräftigen Entscheid der ESTV, zu sistieren. Soweit möglich sei ihnen eine mündliche Besprechung mit der ESTV, im Beisein der Steuer- behörden der Kantone Zug und Zürich, zu gewähren. D.b Mit Schreiben vom 16. März 2022 legte die ESTV den Verfahrensge- genstand auf die Steuerperioden 2017 und 2018 fest. Gleichzeitig ersuchte sie um Rückmeldungen zu allenfalls weiteren streitigen Steuerperioden. Sie ersuchte die Verfahrensparteien, zur Frage Stellung zu nehmen, wo sich der steuerrechtliche Wohnsitz bzw. der gemeinsame Ort der

A-1348/2023 Seite 6 Veranlagung der Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer in den Steuerperioden 2017-2018 befand sowie diesbezügliche geeignete und rechtsgenügende Belege einzureichen. Gleichzeitig stellte die ESTV fest, dass gewisse Sachverhaltselemente noch weiter abzuklären seien. Sie er- suchte die Steuerpflichtigen, die folgenden Angaben bzw. Unterlagen ein- zureichen: «Substanziierte weitere Nachweise der jeweils einzelnen und gemeinsamen Lebensinteressen und deren Schwerpunkt in den Jahren 2017 und 2018, u.a.:

  • Angaben zur Wohnsituation in den Kantonen Zug und Zürich (z.B. Angaben, ob die Häuser in Ort/ZG und Ort/ZH jeweils alleine bzw. als Paar bewohnt wur- den/werden und zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehend sind; Anga- ben zu den im Haus in Ort/ZG bewohnten Räumen; Angaben zur Einrichtung, etwa, ob die Räume - ab Einzug bzw. mittlerweile - mit eigenen Möbeln, mit Telefonfestnetz sowie Radio-/TV- und Internetanschluss ausgestattet sind; Orte der postalischen Zustelladressen inkl. allfällige Nachsendeaufträge/Um- leitungen).
  • Präzise Angaben bezüglich der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts in Ort/ZG und in Ort/ZH, je zu beiden Ehepartnern, nach Tagen (inkl. Wochenende) in den Monaten November und Dezember 2017 sowie im Jahr 2018; Angaben, ob die betreffenden Aufenthalte auf den Tag beschränkt waren und/oder über Nacht erfolgten; massgebend ist dabei primär, an welchem Ort übernachtet wurde. Belege (soweit nicht bereits vorgelegt): z.B. Kalenderauszüge beider Steuerpflichtiger, wobei nicht sachdienliche Einträge auch geschwärzt werden könnten, Abrechnungen über Strom- und Wasserverbrauch und über Hei- zungskosten; Abrechnungen für Einrichtung und Benutzung Telefon-Festnetz- anschluss, über Nutzung der Radio-/TV-Anschlüsse sowie der Internetverbin- dungen, Nachweis postalischer Zustelladressen inkl. allfällige Nachsendeauf- träge/Umleitungen;
  • Orte der Einkäufe, der Geldbezüge, der Restaurantbesuche, der medizinischen Versorgung sowie der Registrierung und des Standorts der Privatfahrzeuge am Tag und in der Nacht; Belege: z.B. weitere Post- und Bankkontenauszüge, Kre- ditkartenabrechnungen, Adressen der konsultierten Ärzte, Zahnärzte und Spi- täler, Arztrechnungen, Versicherungspolicen und Nachweis der Ummeldungen (Hausrat-, Privathaftpflicht-, Fahrzeug- und Krankenversicherungen), Fahr- zeugausweise und Nachweis Ummeldung der Fahrzeuge in den Kanton Zug sowie Garagenrechnungen;
  • Orte der Pflege der Partnerschaft, des Familienlebens, der sozialen Kontakte, des Freundeskreises und der Freizeitgestaltung (z.B. Gemeindewesen, Gesell- schaftsleben, Vereinsleben, sportliche Tätigkeiten, Hobby), jeweils inkl. be- weiskräftige Belege;
  • Orte der Berufstätigkeit (Beschäftigungsgrad, Präsenzstunden, Angabe des Ar- beitsortes [gleichbedeutend mit dem Ort, von dem aus die Arbeitsstätte aufge- sucht wurde]); Belege: z.B. Arbeitsverträge, Lohnausweise, Nachweise über Fahrten zum Arbeitsort.
  • Allenfalls zusätzliche Angaben zum subjektiven Element des Steuerdomizils bzw. zu den Gründen der Verlegung des Wohnsitzes und zur Absicht des dau- ernden Verbleibens am neuen Ort.»

A-1348/2023 Seite 7 D.c Mit Schreiben vom 13. April 2022 nahm die KSTV/ZG Stellung. Sie teilte mit, dass aus ihrer Sicht kein Zweifel bezüglich der unbeschränkten Steuerpflicht der Steuerpflichtigen im Kanton Zug ab der Steuerperiode 2017 bestehe. Überdies sei das Besteuerungsrecht durch den Kanton Zü- rich bezüglich einer (allfälligen) unbeschränkten Steuerpflicht der Steuer- periode 2017 verwirkt. Sie (die KSTV/ZG) beabsichtige, auch die Steuer- periode 2020 und folgende im Sinne einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zug zu veranlagen. D.d Das KSTA/ZH beantragte mit Schreiben vom 14. April 2022, Ort/ZH sei als steuerlichen Wohnsitz der Steuerpflichtigen für die direkte Bundes- steuer 2017 ff. festzulegen. Ergänzend liess es der ESTV mit E-Mail vom 5. Juli 2022 eine Kopie der ans Steuerrekursgericht des Kantons Zürich eingereichten Rekursantwort vom 16. Juni 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. C.f) zukommen. D.e Die Steuerpflichtigen nahmen mit Eingabe vom 18. Mai 2022 Stellung. Sie verwiesen im Wesentlichen auf die von ihnen im Rahmen der Einspra- che vom 28. Dezember 2021 an das KSTA/ZH (Sachverhalt Bst. C.c) sowie des Rekurses ans Steuerrekursgericht des Kantons Zürich vom 16. Mai 2022 (Sachverhalt Bst. C.e) gemachten Angaben und die dazugehörenden Beilagen. D.f Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 liess die ESTV den Verfahrensbetei- ligten die Stellungnahmen der jeweils anderen Parteien (inkl. Kopien der Beilagen) zukommen und räumte ihnen erneut die Gelegenheit zur Stel- lungnahme ein. Gleichzeitig erweiterte die ESTV das Verfahren auf die Steuerperioden 2019 und 2020 und ersuchte die Parteien, neu auch zum Veranlagungsort für diese beiden Steuerperioden Stellung zu nehmen (inkl. Hinweise zu allenfalls gegenüber den Jahren 2017 und 2018 verän- derten Sachverhaltselementen) sowie die hierzu zweckdienlichen Beweis- mittel einzureichen. D.g Mit Eingabe vom 23. August 2022 nahm das KSTA/ZH Stellung. Es hielt an seinem Antrag, es sei Ort/ZH als steuerlicher Wohnsitz für die di- rekte Bundessteuer 2017 ff. festzulegen, fest. D.h Die KSTV/ZG teilte mit Schreiben vom 24. August 2022 mit, dass sie mit einer Ausdehnung des Verfahrens auf die Steuerperioden 2019 und 2020 einverstanden sei. Sie beantragte auch für diese Steuerperioden die

A-1348/2023 Seite 8 Zuweisung des Veranlagungsorts der direkten Bundessteuer an den Kan- ton Zug. D.i Die Steuerpflichtigen (bzw. der nach einem Mandatswechsel neu be- auftragte Vertreter derselben) nahmen mit Eingabe vom 24. August 2022 Stellung. Sie verwiesen auf die bereits eingereichten Unterlagen und ihre im Rekursverfahren vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich ein- gereichte Replik vom 22. Juli 2022 (Sachverhalt Bst. C.g). Die im vorlie- genden Verfahren gemachten Ausführungen gälten «1:1 für die Steuer- jahre 2019 und 2020». D.j Mit Schreiben vom 30. November 2022 liess die ESTV den Verfahrens- parteien die Eingaben der jeweils anderen Parteien zukommen und er- klärte den Schriftenwechsel als geschlossen. D.k Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 wies die ESTV die Verwirkungs- einrede der Steuerverwaltung des Kantons Zug ab (Dispositiv-Ziff. 1). Sie verfügte weiter, der Kanton Zürich sei für die Veranlagung der direkten Bun- dessteuer der Steuerpflichtigen betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2017-2020 zuständig (Dispositiv-Ziff. 2). Die Veranla- gungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Zug zur direkten Bundessteuer der Steuerperioden 2017-2019 und die Veranlagungshand- lungen zur direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2020 wurden aufge- hoben (Dispositiv-Ziff. 3). Es wurden weder Verfahrenskosten verlegt noch Parteikosten zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 4). D.l Mit E-Mail vom 14. Februar 2023 beantragten die Steuerpflichtigen über ihren Rechtsvertreter Einsicht in die Verfahrensakten bei der ESTV. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 liess die ESTV den Steuerpflichtigen die kopierten Akten zukommen. E. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht E.a Mit Eingabe vom 8. März 2023 erheben die Steuerpflichtigen (nachfol- gend: Beschwerdeführende) Beschwerde gegen die Verfügung der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 3. Februar 2023 beim Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragen, die Ziff. 2 und 3 des Dispositivs des ange- fochtenen Entscheids der Vorinstanz seien aufzuheben und es sei festzu- stellen, dass der Kanton Zug für die Veranlagung der direkten Bundes- steuer für die Steuerperioden 2017 bis 2020 zuständig sei. Eventualiter seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids

A-1348/2023 Seite 9 aufzuheben und es sei das Verfahren zur Ergänzung des Beweisverfah- rens und zu neuer Entscheidung an die ESTV zurückzuweisen; unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich. E.b Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2023 forderte das Bundesver- waltungsgericht die Vorinstanz auf, sich zum massgeblichen Zustellungs- zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu äussern. Nach Abschluss des diesbezüglichen (mehrfachen) Schriftenwechsels – wobei die Parteien un- terschiedliche Auffassungen über den Zeitpunkt der Zustellung und damit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vertraten – trat das Bundesverwal- tungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auf die Beschwerde ein. E.c Mit Eingabe vom 3. November 2023 beantragt das KSTA/ZH, die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2023 sei abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führer. E.d Mit Eingabe vom 13. November 2023 teilt die KSTV/ZG mit, dass auf die Abgabe einer weitergehenden Beschwerdeantwort verzichtet werde. E.e Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2023 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig lässt sie dem Bundesverwaltungsgericht die vollständigen Verfahrensakten inkl. Akten- verzeichnis zukommen. E.f Die Beschwerdeführenden replizieren mit Eingabe vom 26. Januar 2024. Sie halten im Wesentlichen an den in der Beschwerde gestellten An- trägen und deren Begründung fest. F. Am 18. Dezember 2024 teilt das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel der Gerichtsschreiberin mit. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismit- tel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-1348/2023 Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Angefochten ist eine auf Ersuchen der Beschwerdeführenden erlassene Feststellungsverfügung der ESTV gestützt auf Art. 108 Abs. 1 DBG. Solche Feststellungsverfügungen der ESTV unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 108 Abs. 1 DBG). Das Bundesver- waltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde gegen die Feststellungsverfügung der ESTV gestützt auf Art. 108 Abs. 1 DBG sach- lich und funktionell zuständig (siehe bereits Zwischenverfügung des BVGer A-1348/2021 vom 29. August 2023 E. 1.1 m.H.). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Ver- fügung formell und materiell beschwert und zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. allgemein zur Beschwer ausführlich Urteil des BVGer A-4943/2020 vom 11. Januar 2023 E. 1.3). Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht (Zwischenverfügung des BVGer A-1348/2021 vom 29. August 2023 E. 3.5) und der eingeforderte Kosten- vorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwal- tungsgericht ist mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 auf die Be- schwerde eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. E.b). 1.4 1.4.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.3). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdever- fahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert

A-1348/2023 Seite 11 werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.2.1). 1.4.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der ESTV vom 3. Februar 2023. Der Streitgegenstand des vor- liegenden Verfahrens ist hingegen auf die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der Ver- fügung beschränkt (vgl. Sachverhalt Bst. E.a). Dispositiv-Ziff. 1 der Verfü- gung (Abweisung der Verwirkungseinrede der KSTV/ZG vom 13. April 2022) ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die KSTV/ZG hat nämlich ihrerseits keine Beschwerde gegen die Verfügung der ESTV vom 3. Februar 2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, wozu sie – wie die Beschwerdeführenden zu Recht anerkennen – alleine legiti- miert gewesen wäre (vgl. BGE 147 I 325 E. 4.2.2). 1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersu- chungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1146 ff.; PIERRE TSCHAN- NEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 30 N 782). Weiter gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; das Gericht ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 1.6 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tat- sachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Bundesverwaltungsverfahren und die Bundesverwal- tungsrechtspflege werden (allerdings mit Ausnahme des Steuerverfahrens, vgl. Art. 2 Abs. 1 VwVG) grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime be- herrscht (vgl. Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.3.1). Die Unter- suchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relati- viert (vgl. Art. 13 VwVG; zum Verhältnis zwischen Untersuchungsmaxime und Mitwirkungspflicht vgl. Urteil des BGer 2C_177/2018 vom 22. August

A-1348/2023 Seite 12 2019 E. 3.2 ff. m.w.H.). Weil die Veranlagung der direkten Bundessteuern vorab den kantonalen Behörden obliegt (vgl. Art. 128 Abs. 4 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), findet in jenem Verfahren das VwVG keine Anwendung (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Kommentar, 2019, Art. 2 N 7). Diesbezüglich kommen die spezialgesetzlichen Beweisführungsregeln und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen zum Tragen. Die soeben dargestellten Grundsätze gelten jedoch ebenfalls gemäss Art. 123 und 124 ff. DBG (vgl. Urteil des BVGer A-4939/2018 vom 29. Mai 2019 E. 1.4; vgl. dazu auch nachfolgend E. 2.4). 1.7 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt im Rahmen der Sachverhaltserstellung der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdi- gung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachum- stand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteile des BVGer A-5198/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 1.4.2; A-1129/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.5.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.141). Gelangt das Gericht – trotz genügender Abklärung des Sachverhalts unter Respektie- rung des Untersuchungsgrundsatzes – nicht zu einem solchen Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung, d.h. es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt grund- sätzlich, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründen- den und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des BVGer A-4943/2020 vom 11. Januar 2023 E. 1.7). 1.8 1.8.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Der Gehörsanspruch dient einerseits der Sachaufklärung, an- derseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Er- lass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Als Teilgehalt geht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nament- lich das Recht auf Akteneinsicht hervor. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses

A-1348/2023 Seite 13 erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde überhaupt entscheiderheb- lich sind (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 144 II 427 E. 3.1.1; 140 V 454 E. 4.1). Es findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter (BGE 147 II 227 E. 5.4.5.2; 129 I 249 E. 3). Das direktsteuerliche Akteneinsichtsrecht (vorliegend: Art. 114 Abs. 1 DBG) geht über den Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV nicht hin- aus (Urteile des BGer 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 2.3.3; 9C_634/2022 vom 19. April 2023 E. 4.1, je m.w.H.). 1.8.2 Dem Akteneinsichtsrecht der rechtsunterworfenen Person steht die Aktenführungspflicht der Behörde gegenüber (BGE 142 I 86 E. 2.2; 138 V 218 E. 8.1.2; 124 V 372 E. 3b). Diese bildet eine Grundvoraussetzung für die Ausübung des Akteneinsichtsrechts (Urteil des BGer 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 2.3.2 m.H.). Aufgrund der Aktenführungspflicht ha- ben die Behörden alles im Dossier festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 124 V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a). 1.9 Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und (abgese- hen von Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsfolge) nur aus- nahmsweise nichtig. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswir- kungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unver- bindlich. Nach der sog. Evidenztheorie ist eine Verfügung nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel ei- ner Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtig- keitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (statt vieler: BGE 150 II 244 E. 2.4.1; 148 II 564 E. 7.2; 147 III 226 E. 3.1.2). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Am- tes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festge- stellt werden (vgl. statt vieler BGE 138 II 501 E. 3.1 und E. 3.2; 133 II 366 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2082/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4.2; A-5490/2022 vom 12. März 2024 E. 2.2.1; A-2117/2018 vom 5. März 2019 E. 1.3 m.w.H.).

A-1348/2023 Seite 14 2. 2.1 2.1.1 Die kantonalen Steuerbehörden erheben die direkte Bundessteuer (im Fall persönlicher Zugehörigkeit) von den natürlichen Personen, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder, wenn ein solcher in der Schweiz fehlt, ihren steuerrechtli- chen Aufenthalt im Kanton haben (Art. 105 Abs. 1 DBG). Der Stichtag ist der 31. Dezember oder jener Tag, an dem die Unterwerfung unter die Steu- erpflicht (in der Schweiz) endet (Urteile des BVGer A-4943/2020 vom 11. Januar 2023 E. 2.2; A-4939/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.2). 2.1.2 Kommen mehrere Kantone für die Veranlagung der direkten Bundes- steuer infrage, bestimmt die ESTV den Veranlagungsort (Art. 108 Abs. 1 DBG). Nur die ESTV kann im interkantonalen Verhältnis einen verbindli- chen Entscheid über die Veranlagungszuständigkeit fällen; den Kantonen fehlt für einen solchen Entscheid die Kompetenz (vgl. Urteil 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 5.1). Stellt eine kantonale Behörde ihre Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer fest, obschon offensichtlich ist, dass ein anderer Kanton als Veranlagungsort infrage kommt, sind ihr Entscheid und ihn bestätigende Rechtsmittelentscheide nichtig (BGE 150 II 244 E. 4; Urteil des BGer 9C_323/2023 vom 7. August 2024 [zur Publi- kation vorgesehen] E. 3.5). Ob ein Kanton hauptfrageweise (mit einer Steuerhoheitsverfügung) oder aber «nur» vorfrageweise (im Rahmen einer Veranlagungsverfügung) über den Ort der Veranlagung befindet, ohne hierfür überhaupt zuständig zu sein, führt zu keinen unterschiedlichen Rechtsfolgen. So oder anders bleibt die Verfügung des unzuständigen Kantons rechtlich unwirksam; sie ist nichtig (Urteil des BGer 9C_323/2023 vom 7. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.3) (Hervorhebung durch das BVGer). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 DBG sind natürliche Personen aufgrund persön- licher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben. Art. 3 Abs. 2 DBG präzi- siert, dass eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Obwohl Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG zur Umschreibung des steuerli- chen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verweisen, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetz- buches an (vgl. BGE 150 II 244 E. 5.1; 148 II 285 E. 3.2.1; 143 II 233 E. 2.5.1; 138 II 300 E. 3.3; STEFAN OESTERHELT/MORITZ SEILER, in: Martin

A-1348/2023

Seite 15

Zweifel/Michael Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht:

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend:

DBG-Kommentar], N 12 zu Art. 3).

2.3 Ein Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verbleibs i.S.v. Art. 3

Abs. 2 DBG beinhaltet zwei Komponenten, die kumulativ erfüllt sein müs-

sen: einerseits eine objektive Komponente (physischer Aufenthalt) und an-

dererseits eine subjektive Komponente (Absicht dauernden Verbleibens)

(Urteil des BGer 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3; OESTERHELT/SEI-

LER, DBG-Kommentar, N 13 zu Art. 3).

2.3.1 Die erste Komponente ist also jene des Aufenthalts, die physische

Präsenz der Person an einem bestimmten Ort (Urteile des BVGer

A-4943/202 vom 11. Januar 2023 E. 2.4.2; A-5198/2013 vom 20. Oktober

2014 E. 4.3.2 m.w.H.). Der Aufenthalt bedingt zumindest eine Wohn- und

damit Übernachtungsgelegenheit zur freien Benützung, d.h. eine Unter-

kunft, wo die steuerpflichtige Person effektiv übernachtet (Urteil des BGer

2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3 m.w.H.; Urteile des BVGer

A-4939/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.3.1; A-5044/2011 vom 29. März 2012

  1. 2.5 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer A-5427/2013 vom 17. Juli 2014
  2. 3.3). Um einen (möglichen) Aufenthaltsort handelte es sich folglich etwa

bei dem Ort, wo die betroffene Person regelmässig übernachtet, um von

dort aus zur Arbeit aufzubrechen (BGE 132 I 29 E. 4.3 und 5.3 sowie ins-

besondere Urteil des BGer 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3 m.w.H.).

2.3.2 Das (subjektive) Kriterium der Absicht des dauernden Verbleibens ist

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht so zu verstehen,

als dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der

Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objekti-

ven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauern-

den Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend

BGE 97 II 1 E. 3; vgl. auch BGE 150 II 244 E. 5.2; 148 II 285 E. 3.2.2; 138

II 300 E. 3.2). Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser

Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen – der

Lebensmittelpunkt – der betroffenen Person befindet. Ob sich die relevan-

ten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, ist eine Tatfrage; die Bestim-

mung des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes auf Basis der

festgestellten Tatsachen ist hingegen eine Rechtsfrage (BGE 150 II 244

E. 5.2; 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3).

A-1348/2023 Seite 16 2.3.3 Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestim- mung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 150 II 244 E. 5.3; 148 II 285 E. 3.2.3; 138 II 300 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4939/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.4.1). Ausgangspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der be- troffenen Person. Allerdings können die persönlichen, familiären, berufli- chen und gesellschaftlichen Interessen einer Person sie so eng mit einem anderen Ort verbinden, dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt. Relevant sind in diesem Zusammenhang etwa der gewöhnliche Aufenthaltsort der Fami- lienmitglieder (Ehegatten, Kinder, Eltern und Geschwister), die ausserfami- liären sozialen Beziehungen (z.B. Teilnahme am Vereinsleben), die beruf- liche Stellung des Steuerpflichtigen und die Wohnverhältnisse an den ver- schiedenen Orten. Auf diese Kriterien ist auch abzustellen, wenn sich eine Person gleich oder annähernd gleich oft an mehreren Orten aufhält. Die verschiedenen Kriterien sind in Abhängigkeit der persönlichen Situation der betroffenen Person (z.B. Alter) zu gewichten und im Rahmen der gebote- nen Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen, um den steuerrecht- lichen Wohnsitz zu bestimmen. Die tatsächlichen Verhältnisse zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt sind zwar nicht unmittelbar relevant, kön- nen aber als Indizien berücksichtigt werden (BGE 150 II 244 E. 5.3; 148 II 285 E. 3.2.3; Urteil des BGer 2C_415/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.4). 2.3.4 Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten wer- den die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Fa- milie aufhält (BGE 148 II 285 E. 3.3.1; 132 I 29 E. 4.2 f. m.w.H.; Urteil des BGer 2C_806/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.4). Allerdings ist auch bei verheirateten Steuerpflichtigen und Steuerpflichti- gen in eingetragener Partnerschaft der Wohnsitz für jeden Ehegatten bzw. Partner gesondert zu ermitteln (BGE 150 II 244 E. 5.5; 148 II 285 E. 3.3.2; 121 I 14 E. 5b; Urteile 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.3; 2C_935/2018 vom 18. Juni 2019 E. 4.3). Ausnahmsweise können Ehegat- ten und eingetragene Partner daher trotz intakter Ehe bzw. Partnerschaft ihre Wohnsitze an unterschiedlichen Orten haben. So können bei

A-1348/2023 Seite 17 unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen, die eine leitende Stellung bekleiden und nur an den Wochenenden und an den freien Tagen an den Aufenthaltsort des Ehegatten bzw. Partners zurückkehren, die zum Ar- beitsort bestehenden Beziehungen diejenigen zum Familienort an Stärke überwiegen. Diesfalls befindet sich ihr Wohnsitz nicht am Familienort, son- dern am Arbeitsort (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.2; 132 I 29 E. 4.2; 125 I 54 E. 2b/aa; Urteile des BGer 2C_303/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.2.2; 2C_301/2017 vom 13. November 2017 E. 4.2 und 4.3). Praxisgemäss ist von einer leitenden Stellung eines Steuerpflichtigen nur dann auszugehen, wenn die berufliche Tätigkeit diesen so stark beansprucht, dass die famili- ären und sozialen Beziehungen in den Hintergrund treten. Dies kommt nur dann infrage, wenn die steuerpflichtige Person a) eine leitende Stellung in einem wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen bekleidet, was voraus- setzt, dass sie b) eine besondere Verantwortung trägt und c) zahlreichem Personal vorsteht (BGE 148 II 285 E. 3.3.2; 132 I 29 E. 4.3; 125 I 458 E. 2d). Diese Überlegungen können weitgehend auch auf die Bestimmung des Steuerdomizils bzw. des Wohnsitzes Selbständigerwerbender übertragen werden. Wie beim unselbständig Erwerbstätigen befindet sich auch beim (verheirateten) Selbständigerwerbenden das Hauptsteuerdomizil bzw. der Wohnsitz am Aufenthaltsort der Familie, zu der er täglich oder an den Wo- chenenden und in der freien Zeit zurückkehrt. Begibt sich der Selbständi- gerwerbende nicht in diesem Sinn regelmässig zu seiner Familie zurück, so fällt sein Hauptsteuerdomizil bzw. Wohnsitz wie beim Unselbständiger- werbenden mit dem Arbeitsort zusammen (BGE 148 II 285 E. 3.3.4; 121 I 14 E. 4c; Urteil des BGer 2C_398/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 3.3.4). 2.3.5 Die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils einer Person oder eines Paars im Rentenalter stellt erfahrungsgemäss besondere Schwierigkeiten. Ob Rentner am neuen Ort derart Fuss gefasst haben, dass sich geradezu sagen lässt, sie hielten sich dort nicht bloss auf, sondern täten dies in der Absicht des dauernden Verbleibens, ist wiederum anhand der Gesamtheit der äusserlich wahrnehmbaren Umstände zu beurteilen. Wie im Fall jün- gerer Personen ist von einem steuerlich vollzogenen Wechsel des Wohn- sitzes erst auszugehen, sobald sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an den neuen Ort verlagert hat. Das Entstehen neuer Interessen oder das Weiterführen einzelner Freizeitbeschäftigungen am neuen Ort erweisen sich als unzureichend. Tendenziell darf sich sagen lassen, dass der Le- bensmittelpunkt älterer oder betagter Personen weniger mobil ist als jener

A-1348/2023 Seite 18 der jüngeren Bevölkerung (BGE 131 I 145 E. 5; Urteil des BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.2 m.w.H und E. 5.3). 2.3.6 Über den steuerrechtlichen Wohnsitz kann in der Regel kein klarer Beweis geführt werden, sondern es ist aufgrund von Indizien eine Gewich- tung vorzunehmen. Dabei sind sämtliche Berufs-, Familien- und Lebens- umstände der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteile des BGer 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.2; 2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.6.3; je m.w.H.). Massgebend ist die Gesamtheit der objektiven, äusse- ren Umstände. Auf die Erklärungen der steuerpflichtigen Person oder die bloss affektive Bevorzugung eines Orts kommt es dabei nicht an. Gleich- ermassen spielt das polizeiliche Domizil keine entscheidende Rolle. Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der politischen Rechte an ei- nem bestimmten Ort können allerdings Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Person bilden, wenn auch deren übriges Verhalten dafür spricht. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; Urteile des BGer 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.2; 2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.2; ferner OESTERHELT/SEILER, DBG-Kommentar, N 15, 21 zu Art. 3). 2.4 2.4.1 Betreffend die Bestimmung des Veranlagungsorts haben die Steuer- behörden die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente zwar von Amtes wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG; vgl. E. 1.7). Die steuerpflichtige Person ist aber zur Mitwirkung und namentlich zu umfas- sender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 124 ff. DBG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1; Ur- teile des BVGer A-4943/2020 vom 11. Januar 2023 E. 2.7.1; A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.4; A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 1.3.3). Dazu gehört auch die Darstellung der tatsächlichen Umstände, welche zur Be- gründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.4 [betreffend Wohnsitzverlegung ins Ausland]; im interkantonalen Verhältnis statt vieler: Urteile des BGer 9C_548/2023 vom 12. August 2024 E. 3.2.3; 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.3; 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1.4). Verletzt die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflich- ten, kann dieses Verhalten ein Indiz für oder gegen die Verwirklichung einer steuerrelevanten Tatsache bilden (BGE 148 II 285 E. 3.1.2 m.w.H.). Da es sich beim steuerrechtlichen Wohnsitz um eine steuerbegründende Tatsa- che handelt, trägt die Steuerbehörde dafür die Beweislast (etwa BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 138 II 300 E. 3.4; Urteil des BGer 9C_548/2023 vom 12. Au- gust 2024 E. 3.2.3).

A-1348/2023 Seite 19 2.4.2 Bei einer (geltend gemachten) Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton kommt zwar – anders als bei internationalen Sachverhalten (vgl. dazu BGE 138 II 300 E. 3.3) – Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsit- zes bestehen bleibt, nicht zum Tragen (Urteil des BGer 2C_794/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.4). Dennoch kann der steuerpflichtigen Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen auch im interkan- tonalen Verhältnis der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden. Dies ist der Fall, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuer- pflicht als sehr wahrscheinlich gilt (statt vieler: Urteile des BGer 9C_668/2022 vom 13. November 2023 E. 6.4; 2C_323/2021 vom 8. März 2022 E. 2.4.1; 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5, 2.5.1; 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.3 m.w.H.). Wenn also die steu- erpflichtige Person einen Kanton verlässt, in welchem ihre unbeschränkte Steuerpflicht «sehr wahrscheinlich» war, gilt eine natürliche Vermutung, dass das bisherige Steuerdomizil beibehalten wurde (vgl. Urteile des BGer 9C_668/2022 vom 13. November 2023 E. 6.4; 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4; 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; OLIVIER MAR- GRAF, Natürliche Vermutungen im Recht der direkten Steuern, in: Steuer Revue [StR] 70/2015 S. 946). Eine solche natürliche Vermutung bewirkt aber keine Umkehr der Beweislast (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.3 m.w.H.). Vielmehr kann eine natürliche Vermutung mit einem blossen Gegenbeweis umgestossen werden (Urteil des BGer 2C_549/2018 E. 3.3; ausführlich: Urteil des BVGer A-2106/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.4.6). Ein solcher Gegenbeweis erfordert nur, dass Zweifel an der Richtigkeit der Indizien (Vermutungsba- sis) oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung (Vermutungsfolge) ge- weckt werden (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2.3; 135 II 161 E. 3; Urteil des BGer 5A_834/2016 vom 13. Juni 2018 E. 3.6; Urteile des BVGer A-4943/2020 vom 11. Januar 2023 E. 2.7.2; A-4939/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5; A-2106/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.4.6). 3. 3.1 Vorliegend rügen die Beschwerdeführenden in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Da die Verfahrensakten nicht numme- riert seien und kein Aktenverzeichnis der Akten der ESTV vorliege, seien Verweise auf die Vorakten im Rahmen der Beschwerde nur begrenzt mög- lich gewesen (Beschwerde, Rn. 9).

A-1348/2023 Seite 20 3.2 Die Beschwerdeführenden beantragten mit E-Mail vom 14. Februar 2023 (d.h. nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2023) Akteneinsicht bei der ESTV. Die kopierten Akten wurden ihnen umgehend zugestellt (vgl. Sachverhalt Bst. D.l). Die Akten sind, den einzelnen Einga- ben bzw. Auflagen im Verfahren vor der ESTV folgend, in Register einge- teilt, entsprechend gekennzeichnet und in Ordnern abgelegt (insgesamt 17 Register in fünf Ordnern). Zu den einzelnen Registern gehören diverse und teils sehr umfassende Anlagen und Beilagen, welche jeweils von den Ver- fahrensparteien zusammen mit den Stellungnahmen an die ESTV einge- reicht worden waren (etwa die kantonalen Steuerdossiers). Die einzelnen Register, d.h. die im Verfahren vor der ESTV eingereichten Stellungnah- men der anderen Verfahrensparteien (inkl. Anlagen und Beilagen; teils mit Akten- bzw. Beilagenverzeichnis), waren den Beschwerdeführenden be- reits zuvor in Kopie zugestellt worden (zusammen mit den Schreiben der ESTV vom 15. Juli 2022 bzw. 30. November 2022; Sachverhalt Bst. D.f und D.j). Ein vollständiges Aktenverzeichnis der ESTV wurde am 11. Dezember 2023 zusammen mit der Vernehmlassung dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht (Sachverhalt Bst. E.e). Dieses wurde den Beschwerdeführen- den mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2023 durch das Bundes- verwaltungsgericht zugestellt. 3.3 Unter diesen Umständen war es den Beschwerdeführenden möglich, rechtzeitig und umfassend Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen (E. 1.8.1). Die Beschwerdeführenden erhielten sowohl sämtliche Eingaben der anderen Verfahrensparteien fortlaufend als auch eine Kopie aller Ver- fahrensakten auf entsprechendes Gesuch hin. Eine Verletzung ihres recht- lichen Gehörs liegt demnach nicht vor. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführenden besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf Paginierung und zusammenfassende Darstellung sämtlicher Beilagen in einem separaten Verzeichnis (Urteil des BGer 9C_545/2023 vom 19. De- zember 2023 E. 2.3.5, mit Verweis auf BGE 144 II 427 E. 3.2.3). Entschei- dend ist, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit hatten, die Akten zu sichten. Dies war in Anbetracht der klaren und sauberen Aktenführung der Vorinstanz ohne Weiteres der Fall. 4. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob sich der Ort der Veranlagung für die direkte Bundessteuer der Beschwerdeführenden in den Steuerperioden 2017-2020 im Kanton Zürich oder aber im Kanton Zug befand. Genauer ist umstritten, ob die Beschwerdeführenden im November 2017 ihren steuer- rechtlichen Wohnsitz von Ort/ZH nach Ort/ZG verlegt haben.

A-1348/2023 Seite 21 4.1 Die Vorinstanz ist zusammengefasst der Auffassung, es greife vorlie- gend die natürliche Vermutung, dass die Beschwerdeführenden nach No- vember 2017 ihren bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz in Ort/ZH behal- ten hätten. Sie hätten sich in Ort/ZH ihr grosszügiges und nach wie vor vollständig eingerichtetes Einfamilienhaus dauerhaft zur eigenen Verfü- gung gehalten. Zudem hätten sich die messbaren Verbrauchswerte in Ort/ZH nicht entscheidend reduziert und das Einkaufsverhalten der Be- schwerdeführenden sei im Wesentlichen unverändert geblieben. Ausser- dem seien die Beschwerdeführenden ihrer Mitwirkungspflicht nur selektiv nachgekommen, was ebenfalls als Indiz für die Beibehaltung des bisheri- gen steuerrechtlichen Wohnsitzes zu werten sei. Den Beschwerdeführen- den gelänge es sodann nicht, im Rahmen eines Gegenbeweises darzule- gen, dass sich ihr gemeinsamer Veranlagungsort ab der Steuerperiode 2017 neu im Kanton Zug befunden habe. Die Gesamtwürdigung der objek- tiv feststellbaren Sachverhaltselemente und deren überwiegende Kontinu- ität vermöchten nicht in einem Masse für die Verlegung des Lebensmittel- punkts nach Ort/ZG zu sprechen, welche geeignet wäre, die natürliche Ver- mutung für den Weiterbestand des bisherigen Steuerdomizils im Kanton Zürich zu Fall zu bringen. Insbesondere sei die objektive Voraussetzung des tatsächlichen physischen Aufenthalts in Ort/ZG nicht rechtsgenügend erstellt. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, sie hätten um- fangreiche Indizien präsentiert, die darauf schliessen lassen, dass sie ihren Wohnsitz Ende 2017 nach Ort/ZG verlegt hätten. Die Vorinstanz habe sämtliche Sachverhaltselemente ausschliesslich zu ihren Lasten gewür- digt. 4.3 Den Akten lassen sich die folgenden Sachverhaltselemente entneh- men: 4.3.1 Zu den Wohnverhältnissen: Die Beschwerdeführenden verfügen über mehrere Liegenschaften in ver- schiedenen Kantonen und in Italien. Die Liegenschaft in Ort/ZH war nach dem geltend gemachten Umzug im November 2017 unvermietet und stand den Beschwerdeführenden jederzeit zur Verfügung. Sie wurde im Jahr (...) erbaut und verfügt nach Angaben der Steuerpflichtigen über eine bewohn- bare Fläche von 221 m 2 und einen Swimmingpool mit einer Fläche von 26 m 2 . Die Grundstückfläche beträgt rund 3'000 m 2 . Der Steuerwert der Liegenschaft beträgt Fr. 1'107'000.–; der Verkehrswert liegt gemäss

A-1348/2023 Seite 22 Schätzung der Beschwerdeführenden bei ca. Fr. 3 Mio (act. Reg. 6 Anlage E Rn. 77 f.). Die Steuerpflichtigen waren seit (Jahr) ohne Unterbruch dort wohnhaft (Reg. 1, Beilage A, Rn. 55; Reg. 5, Stellungnahme KSTA/ZH vom 14. April 2022, Ziff. 2). Die Liegenschaft in Ort/ZG verfügt über eine Wohnfläche von insg. 249 m 2 , wobei sie in eine separate 3-Zimmerwohnung im Untergeschoss und eine 7-Zimmerwohnung im Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss aufgeteilt ist (vgl. Grundrisspläne, act. Reg. 1 Beilage Nr. 11). Die Liegen- schaft verfügt über einen Swimmingpool mit einer Fläche von 47 m 2 . Die Steuerpflichtigen haben die Liegenschaft im Oktober 2017 – nach eigenen Angaben weitgehend und hochwertig möbliert – für einen Kaufpreis von Fr. 6.35 Mio erworben. In beiden Liegenschaften wurden fortlaufend Unterhaltsarbeiten (u.a. Gar- tenunterhalt, Reparaturen) vorgenommen; wobei diese in Ort/ZG wesent- lich umfangreicher waren. Grössere Renovationen in Ort/ZG waren insbe- sondere der Umbau der Hauptküche Anfang 2018 (Kosten: rund Fr. 70'000.–) sowie die Überdachung des Schwimmbads, ebenfalls im Jahr 2018 (Kosten: Fr. 35'525.–). Im Juni 2020 wurde gemäss den in den Akten befindlichen Rechnungen eine Erdsonden-Wärmepumpe eingebaut. Ins- gesamt fielen die Unterhaltsarbeiten wie folgt ins Gewicht (exkl. Kosten für Überdachung des Schwimmbads): Zeitraum Ort/ZG Ort/ZH/ 2017 Fr. 1'520.– (Nov. – Dez.) Fr. 11’560.– 2018 Fr. 85'448.– Fr. 17'112.– 2019 Fr. 41'629.70 Fr. 16'303.– 2020 Fr. 129'839.– Fr. 28'336.–

4.3.2 Zur Einrichtung der beiden Häuser kann Folgendes festgehalten wer- den: Eine eigentliche Verlegung des Hausrats von Ort/ZH nach Ort/ZG fand nicht statt. Das Haus in Ort/ZG war nach Angaben der

A-1348/2023 Seite 23 Beschwerdeführenden wie erwähnt bereits hochwertig möbliert. Am 21. November 2017 wurden mit einem kleinen Möbelwagen (Arbeitsauf- wand: 2.75h für einen Chauffeur und zwei Beihilfen) einzelne Möbelstücke vom Haus in Ort/ZH bzw. vom Wohnort der Tochter C.A._______ in (Ort 4/ZH) nach Ort/ZG gebracht (vom Haus in Ort/ZH: ein Bett, ein Sofa, ein Sessel, ein Schrank und ein Glastisch; vom Haus der Tochter: drei Sessel und zwei Schuhschränke). Dabei dürfte aber ein Teil dieser Möbel an der Adresse der Tochter D.A._______ in Ort/ZG abgeladen worden sein (vgl. Anmerkung auf dem Lieferschein der [...] vom 21. November 2017; act. Reg. 5 Beilage Nr. 26.114 f.). Die Beschwerdeführenden tätigten überdies Neuanschaffungen von Möbeln im Wert von Fr. 6'400.– für das Haus in Ort/ZG (Sofa, Sessel, zehn Gartenstühle, ein Gartentisch, ein Boxspring- bett, eine Kommode, sechs Esszimmerstühle, ein Esszimmertisch; vgl. act. Reg. 5 Beilagen Nr. 26.109 ff.). Die übrigen Zügelwaren (wie etwa Kleider, Geschirr) haben die Steuerpflichtigen nach eigenen Angaben selbst mit ei- nem Privatwagen bzw. Geschäftslieferwagen transportiert. Der Telefon-Festnetzanschluss für die Liegenschaft in Ort/ZH wurde nach dem geltend gemachten Wegzug im November 2017 beibehalten, nach Angaben der Beschwerdeführenden für die Aufrechterhaltung der Video- überwachung (über WLAN) und die Überwachung der Haustechnik (Replik zum Rekurs vom 22. Juli 2022, act. Reg. 13 Beilage Nr. 1 Rn. 36). Im Haus in Ort/ZG existiert kein Festnetzanschluss; die Beschwerdeführenden be- nutzen nach eigenen Angaben ihre Mobiltelefone. In der Hausrats- und Gebäudeversicherung der (Versicherung) (Vertrags- beginn 24. November 2017, Vertragsablauf 31. Januar 2028) beträgt die Versicherungssumme für den Hausrat des Einfamilienhauses in Ort/ZH Fr. 170'000.–, wobei gemäss handschriftlicher Notiz eine mechanische Versuchswerkstatt im Wert von Fr. 80'000.– miteingeschlossen ist. Die Ver- sicherungssumme für den Hausrat des Einfamilienhauses in Ort/ZG be- trägt Fr. 80'000.– (act. Reg. 11, Beilage Nr. 2). Auf der Police ist betreffend das Haus in Ort/ZH «Standortmerkmal: zu Hause», betreffend das Haus in Ort/ZG «Nicht dauernd bewohnt» vermerkt (act. Reg. 11 Beilage Nr. 2). Dabei handelt es sich jedoch gemäss Bestätigung der (Versicherung) vom 20. Juli 2022 um einen Fehler der Versicherung; korrekterweise hätte das Haus in Ort/ZG als «zu Hause» und jenes in Ort/ZH als «nicht dauerhaft bewohnt» erfasst werden sollen (act. Reg. 11 Beilage Nr. 3). 4.3.3 Nutzung der Liegenschaften bzw. tatsächlicher Aufenthalt:

A-1348/2023 Seite 24 Die Steuerpflichtigen machen geltend, sie würden den «Hauptteil des Jah- res» in Ort/ZG leben und den Rest der Zeit, abgesehen von Geschäftsrei- sen, an den anderen Orten mit Liegenschaftsbesitz (ZH, TI, GR und Italien) verbringen (act. Reg. 6 Anlage E Rn. 74). Genauere Angaben dazu lassen sich (nur) dem Gesprächsprotokoll einer Besprechung zwischen den frühe- ren Vertretern der Beschwerdeführenden und dem KSTA/ZH entnehmen, wo von sechs Monaten in Zug (Ort/ZG) und zwei Monaten in Ort/ZH die Rede war (act. Reg. 5 Beilagen Nr. 14.1-14.2; auch Replik vom 26. Januar 2024). In der Replik vom 26. Januar 2024 beziffern die Beschwerdeführen- den ihre Anwesenheiten mit «zu 50% in Ort/ZG und zu 20% in Ort/ZH» (Replik, Rn. 17). Die Beschwerdeführenden führen zudem aus, sie hätten bereits Weihnachten und Silvester 2017 mit der gesamten Familie und Be- kannten im neuen Haus in Ort/ZG gefeiert. Sie reichten zehn Fotos betref- fend die Zeit vom 19. November bis 31. Dezember 2017 (Zeitstempel) ein, auf denen Familienmitglieder in den Räumlichkeiten (an Adresse) in Ort/ZG zu erkennen seien. Überdies sei auf den Fotos erkennbar, dass die Be- schwerdeführenden diverse Kunstobjekte bzw. persönliche Einrichtungs- gegenstände nach Ort/ZG gezügelt hätten. Die Beschwerdeführenden reichten weiter drei Fotos aus dem Jahr 2020 ein, welche aufzeigten, dass die Beschwerdeführerin ihr Atelier in Ort/ZG eingerichtet habe. Die Fotos seien bereits für den Stand der Einrichtung Ende 2017 repräsentativ (act. Reg. 6 Anlage E Rn. 64). Der Wasserverbrauch im Haus in Ort/ZG betrug zwischen dem 1. Novem- ber 2017 und dem 31. Dezember 2017 83 m 3 , zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2018 359 m 3 . Der Wasserverbrauch in Ort/ZH betrug in der Zeit vom 19. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2017 154 m 3 , in der Zeit vom 31. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2018 175 m 3

(Beschwerdebeilage Nr. 11). Daraus ergibt sich, dass der monatliche Was- serverbrauch in Ort/ZG in der Zeit von November 2017 bis Oktober 2018 rund doppelt so hoch war als in Ort/ZH (durchschnittlich ca. 31 m 3 pro Mo- nat vs. durchschnittlich 14.5 m 3 pro Monat); der Wasserverbrauch in Ort/ZH in der Zeit vor und nach dem angeblichen Wegzug aber nicht sank, son- dern leicht zunahm (+13%). Der Stromverbrauch war im hier interessierenden Zeitraum im Haus in Ort/ZH bedeutend höher als im Haus in Ort/ZG (Ort/ZG: 518 kWh [1.11.2017-31.12.2017], 6'067 kWh [1.1.2018-31.12.2018], 6'881 [1.1.2019-31.12.2019]; Ort/ZH: 24'077 kWh [1.2.2017-5.3.2018], 20'054 kWh [6.3.2018-27.2.2019], 20'470 kWh [28.2.2019-20.2.2020]) (Beschwer- debeilage Nr. 12; act. Reg. 5 Beilage Nr. 26.131 ff.). Die Werte sind

A-1348/2023 Seite 25 aber – wie die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise aus- führt – nicht direkt vergleichbar, da das Haus in Ort/ZH über eine Wärme- pumpe und jenes in Ort/ZG (zumindest bis Mitte 2020) über eine Ölheizung geheizt wurde. Der Stromverbrauch in Ort/ZH ist in der Periode vom 6.3.2018-27.2.2019 gegenüber dem Vorjahr (1.2.2017-5.3.2018) um 16.7% zurückgegangen; im Jahr 2018 blieb er ungefähr auf diesem Ni- veau. Für das Jahr 2020 liegen keine Nachweise vor. Im Juni 2020 wurde – wie oben erwähnt – im Haus in Ort/ZG eine Erdsonden-Wärmepumpe ein- gebaut. 4.3.4 Berufsumstände: Der Beschwerdeführer ist Gründer der A.-Gruppe (vgl. Sachver- halt Bst. A.a). Die A.x mit Sitz in Ort/ZG (Einzelunternehmen) wurde (Jahr) gegründet und bezweckt (Zweck). Die A.y_______ AG (eben- falls mit Sitz in Ort/ZG) fungiert nach Angaben der Beschwerdeführenden als Obergesellschaft der A.-Gruppe. Weiter zur Gruppe gehören die A. AG (ebenfalls mit Sitz in Ort/ZG), welche (Zweck) bezweckt sowie die (...) AG (heute: A.z_______ AG; bis [Datum] mit Sitz in [Ort 2]/ZH, ab 21. Dezember 2018 Sitz in [Ort 3]/ZH) (vgl. Einsprache vom 28. Dezem- ber 2021, act. Reg.1 Bst. A Rn. 62, Auszüge aus dem Handelsregister der Kantone Zürich bzw. Zug). Die A.-Gruppe verfügt nach Angaben der Beschwerdeführenden über mehr als (Zahl) Mitarbeitende in der Schweiz und mehr als (Zahl) Mitarbeitende weltweit. Der Beschwerdefüh- rer ist Präsident des Verwaltungsrats sämtlicher Gesellschaften und Inha- ber des Einzelunternehmens. Die Beschwerdeführerin ist Vizepräsidentin des Verwaltungsrats der A.y AG und der A._______ AG. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Januar 2015 (Bekannt- gabe der Schweizerischen Nationalbank, den EUR/CHF-Kurs nicht mehr zu stützen), keine andere Möglichkeit gesehen, als ins Tagesgeschäft der A.y_______ AG zurückzukehren. Der Beschluss, den Lebensmittelpunkt nach Ort/ZG zu verlegen, sei vor diesem Hintergrund zu sehen. Er halte sich an Werktagen täglich im Geschäft in Ort/ZG auf. Er treffe sich auch regelmässig mit seiner Tochter E.A., welche die Tochtergesell- schaft (...) AG (heute: A.z AG) führe, am Sitz der (...) AG in (Ort 3/ZH) (Einsprache vom 28. Dezember 2021, act. Reg. 1 Bst. A Rn. 58 so- wie Beilage Nr. 12). Die berufliche Verbundenheit des Beschwerdeführers mit dem Kanton Zug wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Die Lie- genschaft (an Adresse) in Ort/ZG befindet sich in Gehdistanz (knapp 2 km Entfernung) zum Sitz der A._______ AG und der A.y_______ AG.

A-1348/2023 Seite 26 Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete (Beruf) und künstlerisch tätig. Sie hat sich nach eigenen Angaben bereits im November 2017 ihr Atelier (an Adresse) in Ort/ZG eingerichtet. Sie hüte überdies sämtliche Enkelkinder sporadisch. 4.3.5 Familiensituation und Freizeit, Kontakte: Die Beschwerdeführenden haben vier erwachsene (Kinder). Tochter E.A._______ wohnte im streitbetroffenen Zeitraum mit ihrer Familie (drei kleine Kinder) in Ort/ZH. D.A._______ wohnte mit ihrer Familie (zwei kleine Kinder) in Ort/ZG. C.A._______ war in (Ort 4/ZH) (gelegen zwischen Ort/ZH und Ort/ZG) wohnhaft. F.A._______ (eine kleine Tochter) war zu- nächst noch in Ort/ZH, dann in der Stadt (Ort 5/ZH) wohnhaft (act. Reg. 6 Anlage E Rn. 66; Beschwerdebeilage Nr. 8). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich bereits vor dem Erwerb der Liegenschaft in Ort/ZG täglich am Sitz der A.y_______ AG aufgehalten. Er sei regelmässig im öffentlichen Hallenbad in Ort/ZG schwimmen gegan- gen. Seit dem Erwerb der Liegenschaft (an Adresse) und der Überdachung des Swimmingpools im Jahr 2018 erübrige sich dies nun. Ihren Hausarzt haben die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben in Ort/ZH; es handle sich um eine langjährige Beziehung, die angesichts der kurzen Distanz von Ort/ZG nach Ort/ZH beibehalten worden sei (act. Reg. 13 Beilage Nr. 1, Rn. 37). Zudem ist der Beschwerdeführer in fachärztlicher Behandlung bei Spezialisten in Ort 2/ZG und Ort/SZ. Nach Angaben der Beschwerdeführenden wurde nach dem Umzug bzw. spätestens ab 2018 die überwiegende Korrespondenz der Banken, Versi- cherungen und anderer Dienstleister an die Adresse in Ort/ZG versandt. Dies ist nur teilweise zutreffend. Auf der Korrespondenz mit der AHV/IV und mit Banken ist jeweils die Adresse in Ort/ZG aufgeführt (Namen der Ban- ken). Auf der Hausrats- und Gebäudeversicherungspolice vom 25. Novem- ber 2017 ist als Adresse des Versicherungsnehmers die Adresse in Ort/ZH eingetragen (act. Reg. 11, Beilage Nr. 2). Gegenüber der Gebäudeversi- cherung für das Ferienhaus im Tessin wurde die neue Adresse in Ort/ZG offenbar nicht mitgeteilt (Prämienrechnung vom 20. November 2019 der [Versicherung]). In den Akten befinden sich auch rund 30 Rechnungen für den Zeitraum von 2018-2020 (insb. Handwerkerrechnungen), die von den Beschwerdeführenden zum Nachweis des Liegenschaftsunterhalts (Lie- genschaften in Ort/ZH, Ort/ZG, Kanton Tessin) zusammen mit den

A-1348/2023 Seite 27 Steuererklärungen 2018-2020 eingereicht worden waren und die an die (alte) Adresse in Ort/ZH adressiert waren (vgl. Stellungnahme des KSTA/ZH vom 14. April 2022 Ziff. 21 und Beilagen). Betreffend den Einbau einer Erdsonden-Wärmepumpe im Haus in Ort/ZG im Sommer 2020 wurde etwa auf einer Rechnung vom 9. Juli 2020 als «Bauobjekt» «[Adresse] Ort/ZG» und als «Bauherrschaft» «Herr und Frau A.A______ und B.A_______, (Adresse), (Ort/ZH)» vermerkt und die diesbezüglichen Rechnungen waren durchwegs an die Adresse in Ort/ZH adressiert (act. Reg. 5, Beilage Nr. 48.38 ff.). Dies, obwohl die Arbeiten durch Unterneh- men mit Sitz in Ort/ZG an der Liegenschaft in Ort/ZG durchgeführt wurden. Die Schreiben der A.y_______ AG betreffend Bruttodividenden 2018 und 2019 waren ebenfalls an die Adresse in Ort/ZH adressiert. Die Beschwerdeführenden haben diverse schriftliche Bestätigungen von Nachbarn bzw. Bekannten und Familienangehörigen zu den Akten ge- reicht. In identisch formulierten Schreiben vom April 2022 bestätigen sie- ben Personen aus der Nachbarschaft in Ort/ZH, dass sie wahrgenommen hätten, dass die Beschwerdeführenden im November 2017 weggezogen seien. In wiederum identisch formulierten Schreiben vom April/Mai 2022 bestätigen zehn Personen aus der Nachbarschaft in Ort/ZG, dass sie wahr- genommen hätten, dass die Beschwerdeführenden im November 2017 nach Ort/ZG gezogen seien. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht haben die Beschwerdeführenden zudem Schreiben der vier (Kinder), jeweils datierend vom Februar 2023, zu den Akten gereicht. Darin bestätigen diese, dass ihre Eltern schon seit längerer Zeit den Wunsch gehegt hätten, in den Kanton Zug umzuziehen, wo sich auch der Sitz der A._______ AG befinde und wo sie auch schon früher gelebt hätten. Sie hätten sich gut eingelebt und der Sohn der in Ort/ZG lebenden Tochter (D.A._______) habe bereits ab November 2017 viel Zeit dort verbracht. 4.3.6 Einkaufsverhalten: Den in den Akten befindlichen Kontoauszügen des Privatkontos des Be- schwerdeführers bei der (Bank) für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2018 ist Folgendes zu entnehmen (act. Reg. 1 Nr. 12): Mit der dazugehörenden Maestro-Karte wurden regelmässig – insgesamt 46 mal – Einkäufe im Coop in (Ort 6/ZH) getätigt (Einkäufe vom 4.11.2017, 11.11.2017, 17.11.2017, 1.12.2017, 1.12.2017, 9.12.2017, 21.12.2017, 30.12.2017, 4.1.2018, 12.1.2018, 20.1.2018, 20.1.2018, 9.2.2018,

A-1348/2023 Seite 28 3.3.2018, 10.3.2018, 19.3.2018, 31.3.2018, 7.4.2018, 21.4.2018, 30.4.2018, 5.5.2018, 11.5.2018, 19.5.2018, 2.6.2018, 7.6.2018, 23.6.2018, 25.6.2018, 30.6.2018, 5.7.2018, 7.7.2018, 10.7.2018, 14.7.2018, 21.7.2018, 28.7.2018, 28.7.2018, 30.7.2018, 3.8.2018, 4.8.2018, 4.8.2018, 11.8.2018, 18.8.2018, 25.8.2018, 6.10.2018, 3.11.2018, 10.11.2018, 15.12.2018). Der Coop in (Ort 6/ZH) befindet sich westlich in knapp 5 km Entfernung vom Haus der Beschwerdeführenden in Ort/ZH (Fahrzeit ca. 8 Minuten) und in einer Entfernung von rund 13 km vom Haus in Ort/ZG (Fahrzeit ca. 20 Minuten). 13 Einkäufe wurden bei verschiedenen weiteren Geschäften in (Ort 6/ZH) (Namen der Geschäfte) getätigt (Einkäufe am 2.2.18, 20.3.2018, 21.3.2018, 31.5.2018, 12.6.2018, 18.8.2018, 25.8.2018, 6.10.2018, 18.10.2018, 20.10.2018, 10.11.2018, 24.11.2018). Überdies wurden 33 Einkäufe beim Denner in (Ort 7/ZH) getätigt (Einkäufe vom 16.11.2017, 17.11.2017, 14.12.2017, 15.12.2017, 20.12.2017, 29.12.2017, 4.1.2018, 6.1.2018, 12.3.2018, 16.3.2018, 31.3.2018, 4.4.2018, 17.4.2018, 6.6.2018, 11.6.2018, 11.6.2018, 15.6.2018, 22.6.2018, 2.7.2018, 5.7.2018, 13.7.2018, 27.7.2018, 6.8.2018, 14.8.2018, 15.10.2018, 16.10.2018, 19.10.2018, 10.11.2018, 15.11.2018, 20.11.2018, 22.11.2018, 17.12.2018, 22.12.2018). Der Denner in Ort 7/ZH befindet sich südlich in 7 km Entfernung vom Haus in Ort/ZH auf dem Weg von Ort/ZH nach Ort/ZG (rund 6 km Entfernung vom Haus in Ort/ZG). Es wurden insgesamt auch 10 Einkäufe bei Geschäften (Namen der Ge- schäfte) in Ort/ZG (je zwei Einkäufe am 16.12.2017, 18.12.2017, 22.12.2017; Einkäufe vom 3.2.2018, 4.7.2018, 3.8.2018, 8.11.2018) getä- tigt. Vereinzelte Einkäufe bei weiter weg liegenden Geschäften (nähere An- gaben zu den Geschäften) sind vorliegend nicht von Belang. Den Kontoauszügen ist weiter zu entnehmen, dass regelmässig (insge- samt 28 Bezüge) Bargeld bezogen wurde (jeweils Fr. 1'000.–). 22 dieser Bargeldbezüge erfolgten bei der (Bank)-Filiale in Ort/ZH (Bezüge vom 15.11.2017, 27.11.2017, 7.12.2017, 21.12.2017, 9.1.2018, 1.2.2018, 14.2.2018, 22.2.2018, 20.3.2018, 29.3.2018, 18.4.2018, 9.5.2018, 25.5.2018, 26.6.2018, 20.7.2018, 14.8.2018, 20.9.2018, 17.10.2018, 5.11.2018, 21.11.2018, 4.12.2018, 18.12.2018). Sechs weitere Bezüge er- folgten beim Coop in (Ort 6/ZH) (21.12.2017, 2.2.2018, 21.4.2018, 23.6.2018, 15.9.2018, 27.10.2018). Kreditkartenrechnungen oder Auszüge zu allfälligen weiteren Konten der Beschwerdeführenden wurden nicht eingereicht.

A-1348/2023 Seite 29 5. Die Steuerpflichtigen verfügen seit November 2017 sowohl in Ort/ZH wie auch in Ort/ZG über repräsentative Liegenschaften und damit über Wohn- bzw. Übernachtungsgelegenheiten zur freien Benützung. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass beide Liegenschaften effektiv genutzt wurden. Um- stritten und vorliegend zu beurteilen ist, wo sich im Lichte der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen der Mittelpunkt der Le- bensinteressen der Beschwerdeführenden befand bzw. zu welchem der zwei Orte die stärkeren Beziehungen bestanden (E. 2.3.2, 2.3.3). 5.1 Die Beschwerdeführenden waren vor 2017 unbestrittenermassen in Ort/ZH subjektiv steuerpflichtig. Mit der Vorinstanz kann daher davon aus- gegangen werden, dass vorliegend die natürliche Vermutung des Fortbe- stands des bisherigen Hauptsteuerdomizils greift (E. 2.4.2). 5.2 Auch die folgenden Elemente sprechen rechtsprechungsgemäss dafür, dass der bisherige Wohnsitz im November 2017 nicht aufgegeben wurde: 5.2.1 Die Beschwerdeführenden lebten während knapp vierzig Jahren in ihrem persönlich eingerichteten und für ihre Bedürfnisse (inkl. Versuchs- werkstatt) ausgestatteten, grosszügigen Einfamilienhaus in Ort/ZH und hatten dort ihr Steuerdomizil. Das Haus in Ort/ZH erweist sich mit Bezug auf die Grösse und Ausstattung (mehr als 200 m 2 Wohnfläche, grosser Garten, Schwimmbad) als vergleichbar mit der Liegenschaft in Ort/ZG. Die Beschwerdeführenden hielten sich das Haus in Ort/ZH auch nach dem Er- werb der Liegenschaft in Ort/ZG im November 2017 zu ihrer ständigen Ver- fügung. Dies kann als Indiz gewertet werden, dass der bisherige Wohnsitz nicht definitiv aufgegeben wurde (vgl. E. 2.3.5; vgl. Urteile des BGer 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.5.1; 2C_596/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2.1; 2C_565/2016 21. Dezember 2016 E. 3.1). Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegen- schaft in Ort/ZG bereits 74 bzw. 66 Jahre alt und somit im Rentenalter wa- ren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann – zumindest mangels anderweitiger, konkreter Angaben zu deren Mobilität – davon aus- gegangen werden, dass der Lebensmittelpunkt älterer Personen tendenzi- ell weniger mobil ist als jener der jüngeren Bevölkerung (vgl. E. 2.3.5; vgl. Urteil des BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 5.3). 5.2.2 Die Tatsache, dass nur wenige Möbel vom Haus in Ort/ZH nach Ort/ZG gezügelt wurden, spricht weiter gegen eine Verlegung des Wohn- sitzes. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden

A-1348/2023 Seite 30 tatsächlich zusätzlich zu den gezügelten bzw. eingekauften Einzelstücken gewisse persönliche Gegenstände selbst mit einem Personen- oder Ge- schäftslieferwagen nach Ort/ZG brachten. Ein eigentlicher Umzug des Hausrats fand jedoch nicht statt, steht dieser doch weiterhin im Haus in Ort/ZH zur Verfügung. Die Versicherungssumme für den Hausrat in Ort/ZH ist mehr als doppelt so hoch wie diejenige für das Haus in Ort/ZG (E. 4.3.2). Auch wenn das Haus in Ort/ZG bereits über eine hochwertige Einrichtung verfügte, spricht der Verbleib der Mehrheit der über die Jahre angesam- melten persönlichen Einrichtungsgegenstände in Ort/ZH für eine weiterhin intensive Beziehung zu diesem Ort. Dies ist als starkes Indiz gegen die Verlegung des Wohnsitzes zu werten (vgl. Urteil des BGer 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 5.3.1). Auch verfügen die Beschwerdeführenden wei- terhin über einen Festnetzanschluss in Ort/ZH und sind unter dessen An- gabe im Telefonbuch (https://search.ch; besucht am 3. Januar 2025) auf- findbar. Es trifft zu, dass Festnetzanschlüsse immer seltener gebraucht werden. Ist jedoch ein Festnetzanschluss auf eine bestimmte Person an- gemeldet, kann dies dennoch als Hinweis dafür gewertet werden, dass diese Person auch effektiv unter dieser Nummer erreichbar ist. Dies spricht für einen mehr als sporadischen Aufenthalt in Ort/ZH. Überdies wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, mittels Verbindungsnach- weisen für den Festnetzanschluss (selbst mit Schwärzungen) nachzuwei- sen, dass dieser nicht oder nur sporadisch genutzt wurde. Dass sie dies trotz entsprechender Aufforderung (Schreiben der ESTV vom 16. März 2022; Sachverhalt Bst. D.b) unterlassen haben, ist zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4; vgl. Urteil des BGer 2C_483/2016, 2C_484/2016 vom 11. November 2016 E. 6.3). 5.2.3 Für einen Fortbestand des Wohnsitzes in Ort/ZH spricht überdies auch das Einkaufsverhalten, welches in den eingereichten Kontoauszügen zum Ausdruck kommt: So wurden auch in der Zeit nach dem Erwerb der Liegenschaft in Ort/ZG (November 2017 bis Dezember 2018) die Einkäufe regelmässig und überwiegend in dem dem Haus in Ort/ZH nächstgelege- nen Einkaufszentrum (Coop in Ort 6/ZH) getätigt. Sämtliche Barbezüge wurde dort oder in Ort/ZH getätigt. Alleine aufgrund der ausgewiesenen Buchungen / Bezüge ist eine Anwesenheit zumindest eines Ehepartners in Ort/ZH oder Ort 6/ZH im Zeitraum vom 1. November 2017 bis 31. Dezem- ber 2018 an 72 verschiedenen Tagen dokumentiert. Überdies ist eine An- wesenheit in Ort 7/ZH, welches sich auf direktem Weg von Ort/ZH nach Ort/ZG befindet, an weiteren 25 Tagen dokumentiert. Einkäufe in Ort/ZG sind dagegen im gleichen Zeitraum nur an sieben Tagen dokumentiert. Dies ist als starkes Indiz zu werten, dass sich die Beschwerdeführenden

A-1348/2023 Seite 31 weiterhin überwiegend in Ort/ZH aufgehalten haben dürften. Denn bei den besuchten Geschäften handelt es sich fast ausschliesslich um Alltagsge- schäfte (Coop, Denner), die ohne Weiteres auch in Ort/ZG hätten aufge- sucht werden können. Dass dies offenbar nicht erfolgte, spricht für einen Fortbestand des Lebensmittelpunkts in Ort/ZH. Dass die Ehepartner im fraglichen Zeitraum ihren Wohnsitz an unterschiedlichen Orten gehabt ha- ben könnten (etwa die Ehefrau in Ort/ZH und der Ehemann in Ort/ZG) wird nicht geltend gemacht und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. 5.2.4 Mit Bezug auf das Einkaufsverhalten wenden die Beschwerdeführen- den ein, die in den Akten befindlichen Kontoauszüge für das Jahr 2017 bis 2018 seien nicht ausschlaggebend, da sie viele Einkäufe mit Bargeld erle- digt hätten. Dies vermag nicht zu überzeugen. Es mag sein, dass die Be- schwerdeführenden einen Grossteil ihrer Einkäufe mit Bargeld tätigten. Den Bankauszügen ist jedoch zu entnehmen, dass sowohl Einkäufe wie Barbezüge grossmehrheitlich in der Gegend um Ort/ZH getätigt wurden, während nur ganz vereinzelte Einkäufe in Ort/ZG erfolgten. Weshalb die Einkäufe in Ort/ZG mit Bargeld, diejenigen in Ort 6/ZH / Ort 7/ZH aber mit der Maestro-Karte getätigt worden sein sollen, wird von den Beschwerde- führenden nicht erläutert und ist auch nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist zu Ungunsten der Beschwerdeführenden zu gewichten, dass diese unbe- strittenermassen auch über zwei private und eine geschäftliche Kreditkarte verfügten, es aber trotz Aufforderung unterliessen, entsprechende Abrech- nungen zu den Akten zu reichen (vgl. Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 13. Juli 2022, act. Reg. 13 Nr. 40; Schreiben der ESTV vom 16. März 2022). Auch Kontoauszüge für die Zeit nach 2018 liegen nicht vor. Dies kann als Indiz gewertet werden, dass diese Auszüge bzw. Abrechnun- gen tendenziell eher gegen eine Verlagerung des Wohnorts nach Ort/ZG sprechen würden (E. 2.4.1). Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Erklärung, der Beschwerdefüh- rer habe seine Tochter E.A_______ häufig am Sitz der A.z_______ AG ge- troffen und auf dem Rückweg nach Ort/ZG Einkäufe/Barbezüge an ihm be- kannten Orten getätigt. Zum einen unterlässt es der Beschwerdeführer, ir- gendwelche näheren Angaben oder Beweismittel (etwa Auszüge aus sei- nem Geschäftskalender) einzureichen, mittels welcher die Einkäufe plau- sibilisiert werden könnten. Zum anderen hatte die A.z_______ AG ihren Sitz bis Ende Dezember 2018 in (Ort 2/ZH) und erst danach in (Ort 3/ZH). Angesichts der auch in (Ort 2/ZH) oder (Ort/ZG) verfügbaren gleichen Ein- kaufs- und Bezugsmöglichkeiten scheint ein Umweg über Ort/ZH, Ort 7/ZH

A-1348/2023 Seite 32 oder Ort 6/ZH ungewöhnlich. Schliesslich ist zu beachten, dass der Be- schwerdeführer nach eigenen Angaben – anders als im zitierten Urteil des BGer 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 – eben gerade nicht zum Arbeitsort pendelte, sondern in Gehdistanz zum Arbeitsort wohnte. Dass die doku- mentierten Einkäufe dennoch ganz überwiegend nicht am geltend gemach- ten Wohn- und Arbeitsort getätigt wurden, kann sehr wohl als starkes Indiz für eine Beibehaltung des Wohnsitzes in Ort/ZH gewertet werden. 5.3 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, ist nicht geeignet, Zweifel am Fortbestand des Wohnsitzes in Ort/ZH zu begründen: 5.3.1 Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen umfangrei- che Investitionen in das Anwesen in Ort/ZG getätigt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist dies für sich genommen jedoch nicht ausreichend, um eine tatsächliche Anwesenheit der Beschwerdeführenden bzw. die Verla- gerung ihres Lebensmittelpunkts dahin nachzuweisen. 5.3.2 Hintergrund der beabsichtigen Verlagerung des Wohnsitzes nach Ort/ZG war nach Angaben der Beschwerdeführenden die berufliche Tätig- keit des Beschwerdeführers. Das Haus (an Adresse) in Ort/ZG liegt in Geh- distanz zum Hauptsitz der A.y_______ AG. Der Beschwerdeführer verfügt als Gründer der A.-Gruppe und Verwaltungsrat der verschiedenen Gesellschaften unbestrittenermassen über einen engen beruflichen Bezug zu Ort/ZG. Nach eigenen Angaben war der Beschwerdeführer im streitbe- troffenen Zeitraum «im Tagesgeschäft» der A.y AG tätig. Die ESTV forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 16. März 2022 u.a. dazu auf, hierzu nähere Angaben zu machen und Dokumente einzureichen («Orte der Berufstätigkeit [Beschäftigungsgrad, Präsenzstun- den, Angabe des Arbeitsortes {gleichbedeutend mit dem Ort, von dem aus die Arbeitsstätte aufgesucht wurde}]») (Sachverhalt Bst. D.b). In ihrer Stel- lungnahme vom 18. Mai 2022 an die ESTV machen die Beschwerdefüh- renden hierzu keine Angaben. Auch den Eingaben im kantonalen Verfah- ren, auf welche sie verweisen, ist lediglich zu entnehmen, der Beschwer- deführer halte «sich an Werktagen täglich im Geschäft in Ort/ZG» auf. Der Stellungnahme vom 24. August 2022 ist immerhin zu entnehmen, der Be- schwerdeführer sei an Arbeitstagen «für gewöhnlich bereits um 8:30 Uhr im Büro» (act. Reg. 13 Rn. 31). Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, konkrete Angaben zu seinen Tätigkeiten zu machen und Unterlagen (wie etwa Auszüge aus seinem Geschäftskalender) zu den Akten zu reichen. Solche Angaben und Unterlagen wären einerseits geeignet, Aufschluss darüber zu geben, wie

A-1348/2023 Seite 33 stark das berufliche Element im streitbetroffenen Zeitraum im Vergleich zu anderen Aspekten zu gewichten ist. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft bereits 74 Jahre alt war und offenbar vor Januar 2015 bei gleicher Funktion eben nicht aktiv «im Tagesgeschäft» des von ihm gegründeten Unternehmens tätig war (vgl. Beschwerde, Rn. 79). Andererseits wären solche Unterlagen auch nützlich, um aufzuzeigen, inwieweit sich der Tagesablauf des Be- schwerdeführers infolge des geltend gemachten Umzugs nach Ort/ZG ver- ändert hat und damit möglicherweise für eine Verlagerung des Wohnsitzes von Ort/ZH nach Ort/ZG spricht. Auch zum gewöhnlichen Tagesablauf der Beschwerdeführerin werden keine detaillierten Angaben gemacht. Anlässlich der Besprechung vom 13. August 2020 zwischen der (damaligen) Vertretung der Beschwerdefüh- renden, einem Vertreter der A.y_______ AG und Vertretern des KSTA/ZH war geltend gemacht worden, die Beschwerdeführerin verfüge über eine starke emotionale Verbindung zur Liegenschaft in (Ort/ZH) und betreue die Enkelkinder regelmässig auch weiterhin dort (act. Reg. 5 Beilage Nr. 9.1- 9.2). Im Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführenden geltend, die Enkelkinder würden am Wohnsitz der (Kinder) (und nicht bei den Be- schwerdeführenden zuhause) gehütet (Beschwerde, Rn. 65, 83). Den Er- klärungen der (Kinder) (dazu nachfolgend E. 4.3.5) ist wiederum zu ent- nehmen, die Beschwerdeführerin habe die (Enkelkinder) im neuen Haus in Ort/ZG (Erklärung von D.A.) bzw. infolge des Wegzugs gar nicht mehr gehütet (Erklärung F.A.). Es ist durchaus möglich und auch nachvollziehbar, dass die Kinderbetreuung durch die Beschwerdeführerin an verschiedenen Orten stattgefunden haben kann. Um nachzuweisen, dass die Beschwerdeführenden ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Ort/ZG verlegt haben, wären aber ungefähre Angaben zur Häufigkeit und zu den Einsatzorten hilfreich gewesen. 5.3.3 Auch zu ihren sozialen Beziehungen in Ort/ZG machen die Be- schwerdeführenden nur spärliche Angaben. Sie machen geltend, der Be- schwerdeführer sei in seiner Unternehmung stark beschäftigt gewesen und habe keine Zeit für eine Mitgliedschaft in sozialen Vereinen gehabt; auch ein umfangreiches und vertieftes soziales Netz habe nicht bestanden (Be- schwerde, Rn. 98). Zu den sozialen Kontakten der Beschwerdeführerin werden – abgesehen von den familiären Kontakten – keinerlei Angaben gemacht. Das Bestehen eines vertieften sozialen Netzes (in Ort/ZG) sei aber auch nicht entscheidend, da sie (die Beschwerdeführenden) ihren Wohnsitz nur um 12 km verlegt hätten. Beziehungen zu Nachbarn und

A-1348/2023 Seite 34 anderen Bekannten in Ort/ZH könnten auch über eine Distanz von 12 km ganz einfach weiter gepflegt werden (Beschwerde, Rn. 98 ff.). Dies mag zutreffen. Um zu beurteilen, ob der Lebensmittelpunkt der Beschwerdefüh- renden eher in Ort/ZH oder in Ort/ZG lag, wären aber auch hier konkretere Angaben, etwa zu den Orten, wo bestehende Freundschaftsbeziehungen oder allfällige anderweitige Kontakte gelebt wurden, erforderlich gewesen. Wurden vorbestehenden Beziehungen in Ort/ZH weiter gepflegt, spricht dies gegen eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Ort/ZG. 5.3.4 Generell fällt auf, dass die Beschwerdeführenden auch nach wieder- holten Aufforderungen keine präzisen Angaben zu ihren tatsächlichen Auf- enthalten in Ort/ZG bzw. Ort/ZH gemacht haben. Sie beschränken sich da- rauf, festzuhalten, sie hätten ca. sechs Monate pro Jahr in Ort/ZG und ca. zwei bzw. zweieinhalb Monate (20%) pro Jahr in Ort/ZH verbracht, ohne auszuführen, wie sie konkret ihre Zeit zwischen den beiden nicht weit von- einander entfernten Liegenschaften aufteilten (z.B. Differenzierung nach Wochentagen/Wochenenden, Jahreszeiten, Ferien, sozialen Anlässen, ge- meinsamer oder getrennter Aufenthalt etc.). Solche konkreten Angaben hätten durch verschiedene Beweismittel untermauert und damit überprüft werden können (z.B. Konto- und Kreditkartenabrechnungen, Kalenderaus- züge, Fotos, Bestätigungen, Verbindungsnachweise Festnetz und Mobilte- lefone). Mit Bezug auf die pauschalen Angaben der Beschwerdeführenden ist eine solche Plausibilisierung nicht möglich. Dass die Beschwerdefüh- renden nach eigenen Angaben keine Veranlassung hatten, Nachweise für ihren effektiven Aufenthalt im Haus in Ort/ZG bzw. für die Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts zu produzieren, kann sich nicht zu ihren Gunsten aus- wirken. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss eine steuerpflichtige Person, die es unterlässt, ihre Absicht dauernden Verblei- bens an einem neuen Ort nach aussen erkennbar zu machen, damit rech- nen, dass es steuerrechtlich beim alten Wohnsitz bleibt (vgl. E. 2.4.1; vgl. Urteil des BGer 9C_229/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.5.3). 5.3.5 Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist zu berücksichtigen, dass der Stromverbrauch für die Liegenschaft in Ort/ZH/ZH im einschlägigen Zeitraum nachweislich zurückgegangen ist (E. 4.3.3). Es ist demnach wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden die Liegenschaft in Ort/ZH nach dem Erwerb der Liegenschaft in Ort/ZG tatsächlich weniger genutzt haben. Der Rückgang um 16.7% liegt jedoch beträchtlich unterhalb des- sen, was bei einer Reduktion der Aufenthaltszeit von vorher acht Monaten auf lediglich zwei oder zweieinhalb Monate pro Jahr zu erwarten gewesen wäre (bei gleichbleibender Anwesenheit von 4 Monaten in den

A-1348/2023 Seite 35 Feriendomizilen in GR und TI). Ausserdem sind die Verbrauchswerte für die Liegenschaft in Ort/ZH mit rund 20'000 kWh pro Jahr (2018/2019) im- mer noch vergleichsweise hoch (der durchschnittliche Stromverbrauch ei- nes Haushalts ohne Wärmepumpe beträgt ca. 5’000 kWh pro Jahr [vgl. die Zahlen von energieschweiz; www.energieschweiz.ch > Haushalt > Strom- verbrauch eines typischen Haushalts {August 2021}; abgerufen am 13. Ja- nuar 2025]; der durchschnittliche Stromverbrauch einer Wärmepumpe zwi- schen ca. 2’000-10'000 kWh pro Jahr [vgl. EKZ, Wie viel Strom braucht eine Wärmepumpe?, abrufbar über www.ekz.ch > Energiewissen [abgeru- fen am 13. Januar 2025]). Bei einem nur während zwei Monaten pro Jahr bewohnten Haus wäre – selbst bei ständiger Heizung – von einem be- trächtlich geringeren Stromverbrauch auszugehen. Überdies nahm der Wasserverbrauch im gleichen Zeitraum leicht zu. Die Beschwerdeführen- den machten vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich geltend, Wasser- und Stromverbrauch seien «nicht aussagekräftig», da sie sich beide Häuser stets einsatzbereit gehalten hätten und in ihren Häusern je- weils in der Nacht meist die Lichter zur präventiven Abwehr von Einbre- chern hätten brennen lassen (act. Reg. 6 Anlage E Rn. 177). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sprechen die Strom- und Wasserwerte der bei- den Liegenschaften, soweit sie überhaupt aussagekräftig sind, für eine An- wesenheit von mehr als zwei bis drei Monaten pro Jahr in Ort/ZH. 5.3.6 Ebenfalls zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist zu werten, dass sie die schriftliche Korrespondenz mit Banken und Versicherungen mehr- heitlich an ihre neue Adresse in Ort/ZG zugestellt erhielten (E. 4.3.5). Da- bei ist jedoch auch zu beachten, dass die Beschwerdeführenden – entge- gen der Aufforderung der ESTV – keine Angaben dazu machten, ob allen- falls Nachsendeaufträge eingerichtet wurden. Bei einem nur noch sporadi- schen Aufenthalt in (Ort/ZH) wäre dies zu erwarten gewesen. Dies, zumal doch einige der (zusammen mit den Steuererklärungen) eingereichten Rechnungen betreffend den Liegenschaftsunterhalt auch nach November 2017 noch an die alte Adresse versandt wurden und andernfalls das Risiko bestanden hätte, dass diese nicht rechtzeitig beglichen werden. Dass ge- wisse Rechnungen betreffend den Liegenschaftsunterhalt am Haus in Ort/ZG auch im Sommer 2020 noch ausdrücklich an die alte Adresse in Ort/ZH adressiert waren, wirft zudem Fragen auf (E. 4.3.5). 5.3.7 Schliesslich ist auf die Bestätigungen von Nachbarn in Ort/ZH bzw. Ort/ZG einzugehen (E. 4.3.5). Dazu hat die Vorinstanz zu Recht ausge- führt, dass die – von der Beschwerdeführenden vorverfassten und inhalt- lich gleich lautenden – Schreiben knapp und sehr allgemein gehalten sind.

A-1348/2023 Seite 36 Die betroffenen Nachbarn beschreiben keine persönlichen Beobachtungen oder Treffen mit den Beschwerdeführenden, sondern bestätigen lediglich, deren Wegzug «wahrgenommen» zu haben. Es kann aber immerhin zu Gunsten der Beschwerdeführenden angenommen werden, dass die Nach- barn nach November 2017 gesamthaft eine Veränderung im Leben der Be- schwerdeführenden festgestellt haben (Rückgang der Anwesenheit in Ort/ZH bzw. neue Anwesenheit in Ort/ZG). Auch zu berücksichtigen ist aber, dass der Alltag, den die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Schilderungen gelebt haben, für Aussenstehende nur bedingt Rück- schlüsse auf ihren effektiven Lebensmittelpunkt zulässt. So waren sie un- bestrittenermassen auch nach ihrem «Wegzug» im November 2017 wei- terhin zumindest sporadisch im Haus in Ort/ZH anwesend, das Haus war weiterhin voll eingerichtet, regelmässig unterhalten und wirkte (selbst in der Nacht) bewohnt. Schliesslich verrichteten die Beschwerdeführenden auch unbestrittenermassen Alltagseinkäufe weiterhin in der Gegend (E. 5.2.3). Dies schmälert den Beweiswert der Bestätigungen der Nachbarn mit Be- zug auf die Frage des Wohnsitzes der Beschwerdeführenden, was sich diese jedoch selbst zuzuschreiben haben. 5.3.8 Mehr Gewicht kommt den Schreiben der (Kinder) zu, die in eigenen Worten bestätigen, dass sich der Lebensmittelpunkt ihrer Eltern seit No- vember 2017 in Ort/ZG befinde. Diese Schreiben sind ungeachtet der Tat- sache, dass es sich bei den Töchtern um den Beschwerdeführenden na- hestehende Personen handelt, als Indizien für eine Verlagerung des Wohn- sitzes nach Ort/ZG zu werten (vgl. Urteile des BGer 9C_790/2023 vom 12. April 2024 E. 3.2; 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.6). Dies gilt insbe- sondere für die Erklärungen der Töchter D.A_______, E.A_______ und C.A_______, die aufgrund des Wohnsitzes in der Nähe des Hauses (an Adresse) in Ort/ZG (D.A_______) bzw. aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit we- sentliche Einblicke in das Alltagsleben ihrer Eltern gehabt haben dürften. 5.3.9 Bei objektiver Gesamtbetrachtung sind jedoch weder die Bestätigun- gen der Töchter noch diejenigen der Nachbarn der Beschwerdeführenden geeignet, ernsthafte Zweifel am Fortbestand des Wohnsitzes in Ort/ZH zu begründen. Zwar erschweren vorliegend die besonderen Umstände des Einzelfalls (geographische Nähe der zwei Häuser, finanzielle Mittel der Be- schwerdeführenden, welche die Aufrechterhaltung zweier Haushalte er- möglichen) die Bestimmung des Lebensmittelpunkts. Die aktenkundigen objektiven Tatsachen (Beibehaltung des Hauses inkl. Hausrat in Ort/ZH, Verbrauchswerte, Einkaufsverhalten bzw. Bankkontoauszüge, erfolgreiche Zustellung von Rechnungen an die alte Adresse) sprechen jedoch klar für

A-1348/2023 Seite 37 eine mehr als sporadische Anwesenheit der Beschwerdeführenden in Ort/ZH. Eine tiefe Verwurzelung in Ort/ZH entspricht bei den im November 2017 66 bzw. 74 Jahre alt gewesenen Beschwerdeführenden, die den Grossteil ihres Lebens dort verbracht haben, auch der allgemeinen Le- benserfahrung. Elemente, die möglicherweise für eine Verlegung des Wohnsitzes nach Ort/ZG sprechen könnten (Berufstätigkeit, gelebte sozi- ale und familiäre Kontakte, Einkaufsverhalten, effektiver Aufenthalt) wer- den von den Beschwerdeführenden nur generell und ohne jegliche Details geltend gemacht (Aufenthalt von sechs Monaten, Rückkehr «ins Tagesge- schäft»). Überdies unterlassen es die Beschwerdeführenden – entgegen ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht – weitgehend, hierzu irgendwel- che Nachweise wie etwa Kreditkartenauszüge, private oder geschäftliche Kalender, Nachweise eines allfälligen Nachsendeauftrags der Post, Nach- weise zur Registrierung von Fahrzeugen, Festnetz- und Mobilfunkdaten oder Fotos (abgesehen von den Fotos betreffend Weihnachten und Silves- ter 2017) einzureichen. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass den Beschwerdeführenden der Gegenbeweis (vgl. E. 2.4.2) für eine Verlagerung des Wohnsitzes nach Ort/ZG nicht gelingt. Bei objek- tiver Gesamtbetrachtung sprechen die verfügbaren Beweise klar für einen Fortbestand des Lebensmittelpunkts in Ort/ZH. 5.3.10 Bei diesem Ausgang kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die Nachbarn und (Kinder) der Beschwerdeführenden als Zeugen zu befragen (vgl. Urteil des BGer 2C_55/2021 vom 28. Dezem- ber 2021 m.w.H.). Es kann zugunsten der Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden, dass sämtliche zu befragenden Personen ihre be- reits schriftlich gemachten Erklärungen bestätigen würden. Diese Erklärun- gen wurden im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Gunsten der Beschwer- deführenden gewichtet, erwiesen sich jedoch nicht als ausschlaggebend. Eine mündliche Anhörung wäre nicht geeignet, etwas an diesem Ergebnis zu ändern. 5.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Kanton Zürich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer der Be- schwerdeführenden betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperio- den 2017-2020 zuständig ist. Die Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist zu bestätigen. 6. 6.1 Stellt eine kantonale Behörde ihre Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer fest, obschon offensichtlich ist, dass ein anderer

A-1348/2023 Seite 38 Kanton als Veranlagungsort infrage kommt, ist ihr Entscheid nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nichtig (BGE 150 II 244 E. 4.3). Die Nich- tigkeitsfolge greift auch dann, wenn ein Kanton vorfrageweise über die Steuerhoheit entscheidet (E. 2.1.2; Urteil des BGer 9C_323/2023 vom 7. August 2024 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5.3). 6.2 Vorliegend erliess die KSTV/ZG im März 2022 Veranlagungsverfügun- gen betreffend die direkte Bundessteuer der Beschwerdeführenden für die Steuerjahre 2017-2019 (Sachverhalt Bst. B.c). Dies im Wissen, dass auch der Kanton Zürich als Veranlagungsort in Frage kam, zumal das KSTA/ZH dem KSTV/ZG bereits am 28. Februar 2020 eine entsprechende Mitteilung gemacht hatte (Sachverhalt Bst. B.b). Der Kanton Zug war überdies örtlich unzuständig für die Veranlagungsverfügung (vgl. E. 5.4). Die Veranla- gungsverfügungen des KSTV/ZG erweisen sich demnach als nichtig. Dies steht auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo- nach die strengen Anforderungen für die Annahme der Nichtigkeit im Zu- sammenhang mit der Veranlagung der direkten Bundessteuer zu relativie- ren sind (das Bundesgericht schliesst vom Umstand, dass ein Kanton zur Veranlagung der direkten Bundessteuer unzuständig ist, zumeist unmittel- bar auf die Nichtigkeit) (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2023 vom 7. August 2024 E. 3.4.2, E. 3.5). Die Dispositiv-Ziff. 3 des Einspracheentscheids, mit welcher die Vorinstanz die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwal- tung des Kantons Zug zur direkten Bundessteuer der Steuerperioden 2017 bis 2019 und die Veranlagungshandlungen zur direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2020 aufhob, ist von Amtes wegen zu korrigieren (E. 1.9). 6.3 6.3.1 Das KSTA/ZH hat die Veranlagungsverfügung am 26. November 2021 ebenfalls ohne vorgängige Anrufung der ESTV und im Wissen, dass auch der Kanton Zug als Veranlagungsort in Frage kommt, erlassen (Sach- verhalt Bst. C.b). Infolge Anfechtung ist die Veranlagungsverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. 6.3.2 Im Urteil des BGer 9C_323/2023 vom 7. August 2024 (zur Publikation vorgesehen) zugrunde liegenden Sachverhalt hatten ebenfalls die Kantone Zug und Zürich Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundes- steuer für die gleiche Steuerperiode (und die gleiche Steuerpflichtige) er- lassen. Die Veranlagungsverfügung des (letztlich örtlich zuständigen) Kan- tons Zürich war – wie vorliegend – zum Urteilszeitpunkt noch nicht rechts- kräftig (Urteil des BGer 9C_323/2023 vom 7. August 2024 Sachverhalt Bst. A.d, B.a; E. 3.4.1). Das Bundesgericht hielt in jenem Fall fest, die

A-1348/2023 Seite 39 Verfügung des unzuständigen Kantons sei nichtig. In Folge wurde die Nich- tigkeit der Veranlagungsverfügung des (nicht zuständigen) Kantons Zug, nicht aber derjenigen des Kantons Zürich festgestellt (Urteil des BGer 9C_323/2023 vom 7. August 2024 E. 3.1, 3.5.2 f., 3.8). Das (zur Publika- tion vorgesehene) Urteil des BGer wird vorliegend so verstanden, dass bei einer vorfrageweisen Feststellung des Ortes der Zuständigkeit im Rahmen einer Veranlagung diese «rechtlich unwirksam» bzw. nichtig ist, sofern der betroffene Kanton für die Veranlagung örtlich unzuständig ist (vgl. auch die E. 3.5.2 f. des Urteils BGer 9C_323/2023 vom 7. August 2024 mit einer Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Nichtig- keitsfolge in früheren Entscheiden des BGer mit der örtlichen Unzuständig- keit des veranlagenden Kantons begründet wurde). Im Gegenzug erweist sich eine Veranlagungsverfügung, mit welcher ein Kanton (zu Unrecht bzw. in Verletzung von Art. 108 Abs. 1 DBG) vorfrageweise über seine Zustän- digkeit befand, dann nicht als nichtig, wenn der Kanton örtlich für die Ver- anlagung zuständig war. Der Kanton Zürich ist vorliegend – wie bereits ausgeführt – örtlich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zustän- dig. 7. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Die Dispositiv-Ziff. 2 und 4 der angefochtenen Verfügung der ESTV vom 3. Februar 2023 sind zu bestätigen. Der Kanton Zürich ist für die Veranlagung der direkten Bun- dessteuer von A.A_______ und B.A_______ betreffend die direkte Bun- dessteuer der Steuerperioden 2017-2020 zuständig. Die Dispositiv-Ziff. 3 ist aufzuheben und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: Es wird festge- stellt, dass die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kan- tons Zug zur direkten Bundessteuer der Steuerperioden 2017-2019 nichtig sind. 8. 8.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten – einschliesslich der Kosten für die Zwischenverfügung vom 29. Au- gust 2023 (vgl. Sachverhalt E.b) – sind auf Fr. 3'500.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Dem örtlich unzuständigen Kanton Zug sind bei diesem Ausgang (Unterliegen der Beschwerdeführenden) keine

A-1348/2023 Seite 40 Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-4943/2020 vom 11. Januar 2023 E. 6; A-5198/2013 vom 20. Oktober 2014 E. 7). 8.2 Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdefüh- renden nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

A-1348/2023 Seite 41

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Kanton Zürich ist für die Veranlagung der direkten Bundessteuer von A.A_______ und B.A_______ betreffend die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2017-2020 zuständig. 3. Die Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung der ESTV vom 3. Februar 2023 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Es wird festgestellt, dass die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Zug zur direkten Bundessteuer der Steuerperioden 2017-2019 nichtig sind. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 3’500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegner und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-1348/2023 Seite 42 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1348/2023 Seite 43 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunden) – die Vorinstanz (Ref-Nr.]; Gerichtsurkunde)

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