B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 02 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch
Geschäfts-Nr. A-1348/2019 rym/pet
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 18. J u n i 2 0 1 9
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______, (...), vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Rolf Häfliger und Lukas Frese, Barandun AG, Mühlebachstrasse 25, Postfach 757, 8024 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-USA),
A-1348/2019 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 ersuchte der amerikanische Internal Revenue Service (nachfolgend: IRS) die Eidgenössische Steuerverwal- tung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteu- erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; nachfolgend: DBA CH-USA) um Amtshilfe betreffend eine in den USA steuerpflichtige Person, welche in den Steuerperioden vom 1. Januar 2001 bis zum Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen gestellt wurde, eine Zeichnungsberechtigung, eine wirtschaftliche oder ähnliche Berechtigung an diversen Konten bei der B._______ AG (nachfolgend: Bank) hatte. B. Mit der gegenüber A._______ eröffneten Schlussverfügung vom 12. Feb- ruar 2019 betreffend den Umfang der im Rahmen vorgenannter, rechts- kräftig festgelegter Amtshilfeleistung zu übermittelnden Bankunterlagen ordnete die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) an, dass dem IRS di- verse, von der Bank edierte Unterlagen zu verschiedenen Konti für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zu deren Saldierung sowie ein Certifica- te of Authenticity of Business Records übermittelt würden. Dabei wurden sämtliche Daten einer Drittperson in den zu übermittelnden Bankunterla- gen geschwärzt. Der Antrag von A._______ auf Schwärzung seiner Per- sonendaten wurde hingegen abgewiesen, ebenso derjenige auf Einräu- mung einer Parteistellung in einem allfälligen künftigen Amtshilfeverfah- ren. Der IRS wurde auf Einschränkungen bei der Verwendung der über- mittelten Informationen und auf die Geheimhaltungspflichten gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA-CH USA hingewiesen. C. Mit Eingabe vom 15. März 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene Schlussverfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor der Übermittlung der edierten Bankunterlagen an den IRS diejenigen Personendaten, welche Rückschlüsse auf seine Identität zulassen wür- den, in dargelegter Form zu schwärzen bzw. auf andere Weise unkennt- lich zu machen. Weiter sei sie anzuweisen, den IRS auf den Spezialitäts- vorbehalt hinsichtlich der amtshilfeweise erlangten Informationen und
A-1348/2019 Seite 3 Bankunterlagen hinzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn über sämtliche künftigen Steueramtshilfeverfahren zu informieren, in de- ren Rahmen seine Personendaten aus zur Übermittlung an den IRS vor- gesehenen Unterlagen oder Aufzeichnungen ersichtlich seien sowie ihm in diesen Verfahren Parteistellung einzuräumen. Eventualiter sei die Sa- che zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen. D. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. In ihrem Begleitschreiben zur Vernehmlassung erklärt sie, da die Vollständigkeit der ihrerseits gewähr- ten Akteneinsicht strittig sei, reiche sie zusätzlich zum für den Beschwer- deführer bestimmten USB-Stick mit den ihm im Rahmen des erstinstanz- lichen Verfahrens zugestellten Akten einen weiteren USB-Stick zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts ein, welcher sämtliche edierten Bankun- terlagen enthalte. E. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 13. Mai 2019 um Ein- sichtnahme in sämtliche im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis aufgeführ- ten Akten sowie um zeitgleiche Fristansetzung zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Er begründet dieses Gesuch damit, dass weder die Vorinstanz noch sonstige Beteiligte, insbesondere nicht die ersuchende ausländische Behörde, je dem entgegenstehende Ge- heimhaltungsinteressen vorgebracht hätten. F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2019 fordert das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz auf, zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu nehmen und insbesondere im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Offen- legung der Dokumente, in welche Einsicht verlangt wird, allfällige wesent- liche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. G. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, das Ak- teneinsichtsgesuch sei kostenpflichtig abzuweisen.
A-1348/2019 Seite 4 und zieht in Erwägung: 1. 1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS gestützt auf Art. 26 DBA-CH USA zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1). Zu den beim Bundesverwaltungsge- richt anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 31 f. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Damit hat es auch über den Umfang der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. 1.2. Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die be- troffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Der Beschwerdeführer ist als Drittperson, welche sich an die Vorinstanz gewendet und sich der Übermittlung sie betreffender In- formationen widersetzt hat, praxisgemäss beschwerdelegitimiert (BGE 143 II 506 E. 5). Als Verfügungsadressat, dessen Anträge im vor- instanzlichen Verfahren abgewiesen wurden und dessen Daten demnach ungeschwärzt dem ersuchenden Staat übermittelt werden sollen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B), ist er durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung sowie daran, die korrekte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG prü- fen zu lassen. 2. 2.1. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen An- spruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert ist (statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1). Es ist Vorbedin- gung dafür, dass dieser Anspruch wirksam wahrgenommen werden kann. Dessen Zweck ist es, den Rechtssuchenden die Möglichkeit zu geben, die Grundlagen für sie betreffende Entscheide zu kontrollieren, gegebe- nenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu nehmen, zur Verfahrens- transparenz beizutragen und so einen behördlichen Entscheid durch ihre
A-1348/2019 Seite 5 Mitwirkung zu legitimieren (STEPHAN C. BRUNNER in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 Rz. 2 mit Hinweisen). Auf Bundesebene besteht sodann das Recht jeder Person auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Mit dem Paradigmenwechsel vom Geheimhal- tungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt kann nur noch vertraulich sein, was vom Öf- fentlichkeitsprinzip ausgeschlossen ist. Dies zeitigt indirekt Auswirkungen auf den Umfang des Akteneinsichtsrechts: Alle Dokumente, die nach den Regeln des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich wären, müssen dies auch für die Parteien eines Verfahrens sein (BRUNNER in: Kommen- tar zum VwVG, a.a.O., Art. 26 Rz. 6 f. mit Hinweisen). 2.2. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26 bis 28 VwVG das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt von Art. 27 VwVG (vgl. dazu sogleich E. 2.3) – Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf alle Akten, die zum betreffenden Verfahren gehören, d.h. im fraglichen Verfahren er- stellt oder beigezogen wurden und geeignet sind, Grundlage des späte- ren Entscheids zu bilden. Nicht erforderlich ist, dass die fraglichen Akten im konkreten Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen wer- den (Urteil des BVGer A-7021/2007 vom 21. April 2008 E. 5 mit Hinweis). Es muss der betroffenen Person selbst überlassen sein, zu beurteilen, ob ein Aktenstück geeignet ist, Grundlage des zu erlassenden Entscheids zu bilden. Deshalb darf die Einsicht in Akten, welche für ein bestimmtes Ver- fahren erstellt oder beigezogen wurden, nicht mit der Begründung ver- weigert werden, die betreffenden Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos (WALDMANN/OESCHGER in: Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 Rz. 60 mit Hinweisen). 2.3. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicher- heit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Bst. a), we- sentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Ge-
A-1348/2019 Seite 6 heimhaltung erfordern (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge- schlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c). Die Gewäh- rung der Akteneinsicht bildet demnach die Regel, deren Verweigerung oder Einschränkung dagegen die Ausnahme (Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 5.1). 2.3.1. Als Besonderheit im Amtshilfeverfahren hat nicht in erster Linie die verfügende Behörde, sondern die ersuchende ausländische Behörde Ge- heimhaltungsinteressen, welche der Akteneinsicht entgegenstehen kön- nen (Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3 i.f., zit. in Urteil des BGer 2C_443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 4.2). Ein wesentliches öffentliches Interesse der Schweiz i.S.v. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG be- steht jedoch an guten internationalen Beziehungen (Urteile des BGer 2C_443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen und 2C_1042/2016 vom 12. Juni 2018 E. 3.3) 2.3.2. Zu wesentlichen privaten Interessen, welche eine Geheimhaltung erfordern, zählen namentlich Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten (Konkurrenten; vgl. WALDMANN/OESCHGER in: Praxiskom- mentar zum VwVG, a.a.O., Art. 27 Rz. 37 mit Hinweisen). Geschäftsge- heimnisse umfassen alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an de- ren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Mit anderen Worten handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, wenn bestimmte wirt- schaftliche Vorgänge vorliegen, deren Geheimhaltung der Geheimnisträ- ger will und an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat (Urteil des BVGer A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E. 7.3.2 mit Hinwei- sen). Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht auch für Informatio- nen, welche unter das Steuer-, Bankkunden- oder ein Berufsgeheimnis fallen (BRUNNER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 27 Rz. 25 mit Hinweisen und WALDMANN/OESCHGER in: Praxiskommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 27 Rz. 38). 2.3.3. Bei dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG verwendeten Begriff des «wesentlichen Interesses» öffentlicher oder privater Natur handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und nicht generell zu beurtei- len, welches dem Einsichtsrecht entgegenstehende Interesse im Sinne
A-1348/2019 Seite 7 von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG als wesentlich zu gelten hat (vgl. BGE 117 Ib 481 E. 7a/aa mit Hinweis). Liegen Geheimhaltungsgründe vor, ist aufgrund einer Interessenabwä- gung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Inte- resse an der Akteneinsicht andererseits abzuwägen. Wegleitend für die Abwägung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Zwi- schenverfügung des BVGer A-6337/2014 vom 7. April 2015 E. 2, mit Hin- weisen; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 27 Rz. 3 f.). Eine Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf jene Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 2.4. Das StAhiG enthält mit den Art. 14 bis 15 besondere Bestimmungen zu Information, Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht. Diese betreffen aber das Verfahren vor der ESTV. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht richtet sich die Akteneinsicht nach dem VwVG (Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 26 ff. VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 5.1 betreffend Art. 27 VwVG und zu Art. 14 ff. StAhiG E. 4.3). 3. 3.1. Die ESTV kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen um interna- tionale Amtshilfe in Steuersachen je nach beschwerdeberechtigter Person hinsichtlich der Ausführlichkeit unterschiedliche Schlussverfügungen er- lassen, indem etwa die an die im ersuchenden Staat steuerpflichtige, be- troffene Person gerichtete Schlussverfügung detailliert ist und sich die an eine andere beschwerdeberechtigte Person gerichtete Schlussverfügung aus Gründen der Geheimhaltung auf die diese Person betreffenden In- formationen beschränkt (statt vieler Urteil des BVGer A-8272/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1.4; Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines Steueramtshilfegesetzes, BBl 2011 6193 ff., 6218). In den einzelnen Ver- fahren betreffend Erlass unterschiedlicher Schlussverfügungen darf sich die ESTV darauf beschränken, jeweils nur diejenigen Akten zum jeweili- gen Dossier zu nehmen, welche «zur Sache» der jeweils beschwerdebe-
A-1348/2019 Seite 8 rechtigten Person gehören und entscheidwesentlich sein können (vgl. all- gemein zur Aktenführungspflicht der Verwaltungsbehörden WALD- MANN/OESCHGER, Praxiskommentar zum VwVG, Art. 26 Rz. 35 und BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Nur diese Unterlagen bilden gegebenenfalls Gegenstand des Akteneinsichtsrechts der jeweils beschwerdeberechtig- ten Person (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG sowie WALDMANN/OESCHGER in: Praxiskommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 26 Rz. 59). 3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die ihrer Ansicht nach dem Beschwer- deführer nicht offenzulegenden Dokumente insofern in das vorliegende Verfahren eingebracht, als sie auf einem mit der Vernehmlassung vorge- legten USB-Stick gespeichert sind (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D). Damit zählen diese Dokumente zu den Gegenstand des Akteneinsichtsrechts bildenden Unterlagen «zur Sache» des Beschwerdeführers, und zwar unabhängig davon, ob die Vorinstanz im Sinne der vorstehenden Ausfüh- rungen befugt gewesen wäre, auf die Aufnahme dieser Dokumente in das vorliegende, allein den Beschwerdeführer betreffende Dossier zu verzich- ten (vgl. nicht publizierte Zwischenverfügungen des BVGer A-5741/2017 und A-5694/2017 je vom 21. Februar 2018 E. 3 betreffend weitere Amts- hilfeverfahren). Die Argumentation der Vorinstanz, sämtliche edierten Bankunterlagen seien nur zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit der gewährten Akteneinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht einge- reicht worden, vermag daran nichts zu ändern. 3.3. Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers erstreckt sich dem- nach auch auf die ihm nach Auffassung der Vorinstanz nicht offenzule- genden Dokumente. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob ausnahms- weise Gründe für eine Verweigerung der Einsicht in diese Dokumente vorliegen. 4. Strittig ist die Einsichtnahme in sämtliche, zur Übermittlung an den ersu- chenden Staat vorgesehene Bankunterlagen. Es handelt sich dabei um Unterlagen zu acht Konten; in drei davon gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht (vollständig betreffend die Konten Nr. [...] und Nr. [...] und teilweise betreffend Konto Nr. [...]). In die Unterlagen zu den übrigen fünf Konten (Nr. [...], [...], [...], [...] und [...]) verweigerte die Vor- instanz dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme vollständig mit der Be- gründung, es handle sich um sensible Bankunterlagen, in welchen er nicht erwähnt werde bzw. mit welchen er nicht in Verbindung stehe.
A-1348/2019 Seite 9 4.1. Der ersuchende Staat macht keine Geheimhaltungsinteressen gel- tend. Solche sind ebenso wenig ersichtlich und damit auch nicht, inwie- fern die Einsichtnahme in sämtliche Bankunterlagen die Beziehung der Schweiz zu den USA zu gefährden vermag (vgl. auch vorne E. 2.3.1). 4.2. Hingegen besteht an Informationen, welche unter das Steuer- und/oder Bankkundengeheimnis fallen, ein berechtigtes privates Ge- heimhaltungsinteresse, welches grundsätzlich einer vollständigen Akten- einsicht entgegensteht (vgl. vorne E. 2.3.2). 4.2.1. Konkret hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nur sieben der 38 Anhänge zu Beilage 13 offengelegt. In 31 Dokumente mit einem ge- samthaften Seitenumfang von 598 wurde die Einsichtnahme verweigert. Ebenfalls nur teilweise Einsicht gewährt wurde ihm in die Anhänge zu Beilage 43: Die Anhänge 02, 07, 13, 14, 17, 18, 20-22, 24-27 und 32 (knapp 30 Seiten) wurden ihm nicht zugestellt, wobei sich der Anhang 17 ebenso wenig auf dem für das Bundesverwaltungsgericht bestimmten USB-Stick befindet. Der zweite Anhang zu Beilage 46 mit einem Seiten- umfang von 169 wurde dem Beschwerdeführer nicht offengelegt, obschon er auf S. 168 namentlich erwähnt ist. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde dieses Dokument lediglich (teilweise) geschwärzt zugestellt. Inwie- fern es sich von den ersten Anhängen mit demselben Seitenumfang zu Beilagen 46, 57 und 65 überhaupt unterscheidet, lässt sich prima vista jedoch nicht beurteilen. Die beiden Anhänge zu Beilage 17 wurden dem Beschwerdeführer zugestellt, die beiden zu Beilage 30 hingegen nicht (gesamthaft 80 Seiten). Die Anhänge zu Beilage 57 sowie Anhang 03) zu Beilage 65 wurden sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bundes- verwaltungsgericht lediglich (teilweise) geschwärzt zugestellt. 4.2.2. Die Namen gewisser Kontoinhaber und gewisse Saldi sind dem Beschwerdeführer bereits bekannt, wie sich z.B. aus Beilage 56, S. 3 oder aus dem zugestellten Anhang 01 zu Beilage 43 ergibt. Dies, da ihm die Schlussverfügung vom 10. Oktober 2017 betreffend die betroffene US-Person sowie fünf beschwerdeberechtigte Personen seitens der Vor- instanz ungeschwärzt zugestellt wurde. Inwiefern daher beispielsweise Anhang 13 zu Beilage 43 (i.V.m. dem ihm zugestellten Anhang 39 zu Bei- lage 43) dem Beschwerdeführer nicht bekannte Daten enthalten soll, ist nicht nachvollziehbar. Weiter nicht ersichtlich ist, weshalb z.B. die vor- instanzlichen Aktennotizen, wonach dem IRS mitgeteilt wurde, dass die ESTV auf das Amtshilfeersuchen eingetreten sei und noch diese Woche die Editionsverfügung an die Bank erlassen werde und betreffend Nach-
A-1348/2019 Seite 10 frage zur Fallnummer sowie zu diversen Status-Updates (Anhänge 02, 07, 24-27 sowie 32 zu Beilage 43) dem Beschwerdeführer nicht – allen- falls unter Schwärzung der Referenznummern – offengelegt werden dür- fen. Gleiches gilt mit Bezug auf die öffentlichen Publikationen im Bundes- amtsblatt, selbst wenn die Notifikationen nicht den Beschwerdeführer be- treffen (Anhänge 20-22 zu Beilage 43). Im Übrigen gilt anzumerken, dass soweit sich in der Behördenkorrespondenz dem Beschwerdeführer nicht bekannte Daten befinden, welche unter das Steuer- und/oder Bankkun- dengeheimnis fallen und an welchen ein berechtigtes privates Geheim- haltungsinteresse besteht, welches grundsätzlich einer vollständigen Ak- teneinsicht entgegensteht (vgl. vorne E. 4.2), diesem in geeigneter Weise Rechnung zu tragen ist. 4.2.3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Unter den fraglichen Akten befinden sich auch steuer- und bankenrechtlich relevante Daten. Da und soweit sich diese Geheimhaltungsgründe jedoch nicht auf das gesamte jeweilige Dokument beziehen, ist die Einsichtnahme teilweise zu gewäh- ren (BRUNNER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 27 Rz. 43 mit Hin- weisen und auch vorne E. 2.3.3) und das Gesuch des Beschwerdeführers demnach teilweise gutzuheissen. Angesichts des Umfangs der Dokumen- te (vgl. vorne E. 4.2.1) und der Tatsache, dass die Vorinstanz mit den durch sie angelegten Akten besser vertraut ist und es für das Bundesver- waltungsgericht schwierig nachvollziehbar ist, anhand welcher Kriterien die Akteneinsicht gewährt oder verweigert wurde, insbesondere mit wel- chen Unterlagen der Beschwerdeführer auch ohne namentliche Nennung in Verbindung steht, ist die Vorinstanz aufzufordern, im Sinne vorange- gangener Erwägungen diejenigen Aktenstücke auf dem USB-Stick mit der Referenznummer «...», in welche sie dem Beschwerdeführer die Ein- sichtnahme verweigert hat, soweit erforderlich zu schwärzen und dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche dieser Akten zur Gegenüberstellung ungeschwärzt zukommen zu lassen, insbesondere die Anhänge zu Beila- ge 57, den Anhang 02) zu Beilage 46, den Anhang 03 zu Beilage 65 so- wie den Anhang 17 zu Beilage 43 (Letzterer sofern existierend). Eine in diesem Umfang gewährte Akteneinsicht sollte es dem Beschwerdeführer ermöglichen zu begründen, weshalb er nicht wie von der Vorinstanz gel- tend gemacht unter diverse Personenkategorien fällt, für welche der IRS um Informationen ersucht, insbesondere nicht über eine Unterschriftsbe- rechtigung für die fraglichen Konten verfügt oder sie nicht eröffnet oder verwaltet hat. Derart kann das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer zudem versichern, dass er nicht in den fraglichen Unter-
A-1348/2019 Seite 11 lagen figuriert und nicht zu seinem Nachteil auf geschwärzte Passagen abgestellt wird (vgl. auch vorne E. 2.3.3 i.f.).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. Juni 2019 geht an den Be- schwerdeführer. 2. Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers wird teilweise gutge- heissen und die Vorinstanz dementsprechend aufgefordert, dem Bundes- verwaltungsgericht bis zum 9. Juli 2019 eine im Sinne der Erwägungen soweit nötig geschwärzte Version der sich auf dem USB-Stick mit der Re- ferenznummer «...» befindlichen Aktenstücke, in welche dem Beschwer- deführer bislang keine Einsicht gewährt wurde, einzureichen. Sämtliche entsprechenden Dokumente sind dem Bundesverwaltungsgericht zudem zur Gegenüberstellung ungeschwärzt einzureichen. 3. Diese Verfügung geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage erwähnt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-1348/2019 Seite 12 Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han- delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus- setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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