B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1338/2020
Urteil vom 14. Oktober 2020 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A.______ (...), vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsu- chende, Bundesasylzentrum Region Zürich (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenberichtigung im ZEMIS.
A-1338/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 12. November 2019 reichte A., afghanischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde daraufhin dem Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Beim Eintritt in das BAZ gab er auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) hand- schriftlich als Geburtsdatum den 10. Juni 2006 an. B. Am 21. November 2019 wurde A. vom SEM im Rahmen der Erst- befragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auch dabei machte er geltend, am 10. Juni 2006 (im persischen Kalender 20.3.1385) geboren respektive 13 Jahre und ein paar Monate alt zu sein. Er wisse dies aufgrund seiner Tazkira, welche er mit neun Jahren erhalten habe. Auch seine Mutter habe ihn über sein Alter aufgeklärt. Seine Takzira sei ihm in Kroatien von der Polizei weggenommen worden. In Griechenland habe er dasselbe Geburtsdatum angegeben wie in der Schweiz. C. Um den Sachverhalt in Bezug auf das Alter zu vervollständigen, liess das SEM am 29. November 2019 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität St. Gallen erstellen, welches eine zahnärzt- liche Altersschätzung, eine radiologische Altersschätzung des linken Hand- skeletts sowie eine radiologische Altersschätzung der Brustbein-Schlüssel- bein-Gelenke durchführte. Das Gutachten vom 3. Dezember 2019 (nach- folgend: Altersgutachten) ergab, dass A.______ anhand der erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung das 16. Lebensjahr sicher voll- endet habe. Eine Vollendung des 18. Lebensjahr könne nicht mit der not- wendigen Sicherheit belegt werden. Das von ihm angegebene Geburtsda- tum (chronologisches Lebensalter von 13 Jahren und 5 Monate) könne auf- grund der Ergebnisse nicht zutreffen. D. Mit Antwortschreiben vom 13. Januar 2020 führten die griechischen Behör- den auf Informationsersuchen des SEM namentlich aus, dass A.______ am 14. Juli 2019 in Griechenland registriert und in ihrem System mit einem Geburtsdatum vom 15. Februar 2005 erfasst worden sei. E. Am 14. Januar 2020 gewährte das SEM A.______ das rechtliche Gehör
A-1338/2020 Seite 3 zum Resultat des medizinischen Altersgutachtens sowie zu den weiteren Umständen, aus welchen sich ergebe, dass das geltend gemachte Alter nicht glaubhaft sei. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem Gutachten beab- sichtigte das SEM sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (nachfolgend: ZEMIS) von Amtes wegen auf den 1. Januar 2003 anzupassen und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) zu versehen. F. Am 17. Januar 2020 nahm A.______ Stellung zur Änderung seines Ge- burtsdatums, mit der er nicht einverstanden sei. Er kenne sein Geburtsda- tum, da dieses im Koran festgehalten worden sei, als er geboren worden sei. Gestützt auf diesen Koraneintrag sei auch die Tazkira des Gesuchstel- lers ausgestellt worden. Die vorgesehene Anpassung entspreche nicht dem wahrscheinlichsten Geburtsdatum, welches «in dubio pro minore» der 10. Juni 2006 sei. Eventualiter sei allenfalls eine Änderung auf den 29. No- vember 2003 beziehungsweise 1. Januar 2004 (gemäss Amtspraxis) mit dem Kindeswohl vereinbar. G. Am 30. Januar 2020 wurde A.______ zu seinen Asylgründen angehört, wo- bei er unter anderem zu seiner Schulbildung befragt wurde. H. Am 6. Februar 2020 nahm A.______ zum Entwurf des Asylentscheids des SEM Stellung und bestritt das geänderte Geburtsdatum. Dabei reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein. Aus dieser gehe hervor, dass er im Jahr 1398 (umgerechnet 2019/2020) 13 Jahre alt gewesen sei. I. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Bruders des Beschwerdeführers, B., vom 1. Dezember 2019 ab, nahm ihn jedoch aufgrund des als unzumutbar qualifizierten Wegweisungs- vollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Seine Verfahrensakten (N ...) wurden zur Beurteilung des vorliegenden Falles von Amtes wegen hinzugezogen. J. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch von A. ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
A-1338/2020 Seite 4 Da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vor- läufig aufgenommen (Dispositivziffern 1–6). Das Geburtsdatum von A.______ wurde im ZEMIS mit dem Datum 1. Januar 2003 erfasst und ein Bestreitungsvermerk angebracht (Dispositivziffer 7). K. Gegen diese Verfügung erhebt A.______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 6. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragt, die Dispositivziffer 7 der Verfügung des SEM (nachfolgend: Vo- rinstanz) sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsda- tum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 – eventua- liter auf den 29. November 2003 (Datum des Altersgutachten) – zu ändern. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren. L. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2020 führt die Vorinstanz aus, wes- halb an ihren Ausführungen in der Verfügung in Bezug auf die Änderung des Eintrags im ZEMIS festzuhalten sei. M. Mit Replik vom 5. Juni 2020 nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlas- sung Stellung. N. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
A-1338/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
A-1338/2020 Seite 6 kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] A‑7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A‑3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössli- che Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungs- begehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrund- satz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Gan- zen Urteile des BVGer A‑7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A‑7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
A-1338/2020 Seite 7 Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu- nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der- artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- bzw. Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Da- ten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Gan- zen BVGE 2018 VI/3 E.3; Urteile des BVGer A‑3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4 und A‑7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Vorliegend obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das mit Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung auf den 1. Januar 2003 geänderte Geburtsdatum korrekt ist. Der Be- schwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (10. Juni 2006 respektive 1. Januar 2004 oder 29. November 2003) richtig beziehungsweise wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A‑3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Ge- burtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, des- sen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.2 Das SEM stützt sich zur Begründung der ZEMIS-Berichtigung im We- sentlichen auf das am 27. November 2019 durchgeführte medizinische Al- tersgutachten, welches zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 16. Lebensjahr sicher vollendet habe und das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 13 Jahren und 5 Monaten) nicht zutreffen könne. Der Beschwerdeführer habe sodann weder bei der Erstbefragung noch bei der Anhörung in zeitli- cher Hinsicht konkrete Angaben – etwa zur Dauer der Schulbildung, dem Reiseweg oder dem Zeitpunkt des geltend gemachten Vorfalls und der Ausreise – machen können. Vor dem Hintergrund, dass er angegeben
A-1338/2020 Seite 8 habe, 13-jährig zu sein, erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb die von ihm gewünschten Geburtsdaten – entweder 29. November 2003 oder
A-1338/2020 Seite 9 4.4 In der Vernehmlassung weist das SEM insbesondere darauf hin, dass sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vom Beschwerdeführer zi- tierten Urteil vergleichen lasse. Dem widerspricht der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen. 5. 5.1 Das von Fachärzten erstellte Altersgutachten kommt aufgrund der Er- gebnisse der forensischen Altersschätzung zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 29. November 2019 das 16. Lebensjahr sicher vollendet hat und das von ihm angegebene Alter von 13 Jahren und 5 Monate nicht zutreffen kann. Dem Gutachten ist mit Hinweisen auf die Fachliteratur weiter zu entnehmen, dass sich beim Be- schwerdeführer aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine re- levante Entwicklungsstörung ergeben. Das Altersgutachten basiert auf mehreren Einzeluntersuchungen, wobei erst die differenzierte Gesamt- schau der Befunde zu den dargelegten Aussagen zum Alter des Beschwer- deführers geführt hat. Betreffend die Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse ist dem Altersgutachten zu entnehmen, dass aufgrund der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile gemäss WITTSCHIEBER von einem durchschnittlichen Lebensalter von 17 Jahren (17.8 +/- 1.6) so- wie einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 16.1 Jahren auszuge- hen ist. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte beim Beschwerdeführer ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, welcher nach DEMIRJIAN auf ein Durchschnittsalter von 16 Jahren schliessen lässt. Anhand der Weisheitszähne lassen sich Ent- wicklungsstadien entnehmen, welche nach OLZE auf ein Durchschnittsalter von 16 bis 18 Jahren (16.7 +/- 2.6, 16.6 +/- 2.3, 18.3 +/- 2.2) schliessen lassen. 5.2 Aufgrund dieses Ergebnisses sowie unter Berücksichtigung der Aussa- gen des Beschwerdeführers hat das SEM das Geburtsjahr einem Alter von 16 Jahren entsprechend auf 2003 festgesetzt und das Geburtsdatum pra- xisgemäss auf den 1. Januar angepasst. Demgegenüber macht der Be- schwerdeführer seit Beginn seines Asylverfahrens geltend, er sei am 10. Juni 2006 geboren und sei im Zeitpunkt der Asylbefragungen 13 Jahre und ein paar Monate alt gewesen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, welches im Gut- achtenszeitpunkt einem Alter von 13 Jahre und 5 Monate entspräche, ist
A-1338/2020 Seite 10 mit dem Ergebnis des Altersgutachten nicht in Übereinstimmung zu brin- gen, da es gänzlich ausserhalb der im Gutachten ermittelten Altersspanne liegt. Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer nicht mehr an einer gewünschten Änderung des ZEMIS-Eintrags auf sein ursprünglich geltend gemachtes Geburtsdatum (10. Juni 2006) fest, sondern beantragt, es sei der 1. Januar 2004 oder der 29. November 2003 als Geburtstag in der Da- tenbank einzutragen. Es ist offensichtlich, dass es vorliegend weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz gelingt, ein exaktes Geburtsdatum sicher zu belegen, weshalb im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände das wahr- scheinlichste Geburtsdatum zu ermitteln ist. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob ein Geburtsjahr von 2003 oder 2004 als wahrscheinlicher er- scheint. 5.3 5.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen der zahnärztlichen Untersuchung sowie der Skelett- respektive der Schlüs- selbeinaltersanalyse bei der medizinischen Altersbestimmung insbeson- dere dann, wenn sich die Ergebnisse der Altersspannen überlappen, er- höhte Aussagekraft zu (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2). Das Ergebnis der Skelett- respektive der Schlüsselbeinaltersanalyse geht, wie zuvor darge- legt, von einem durchschnittlichen Alter des Beschwerdeführers von 17 Jahren aus, was sich mit dem Ergebnis der Zahnarztanalyse überschnei- det. Aufgrund des Gutachtens, ist ein unter dem ermittelten Mindestalter von 16 Jahren liegendes Alter des Beschwerdeführers weniger wahr- scheinlich, als ein über 16 Jahren liegendes Alter. In Bezug auf das Ge- burtsjahr ist damit zu schliessen, dass der im ZEMIS eingetragene Jahr- gang von 2003 als richtiger erscheint als das vom Beschwerdeführer be- antragte Geburtsjahr 2004. 5.3.2 Es stellt sich die Frage, ob aufgrund des Aussageverhaltens des Be- schwerdeführers sowie der weiter zu berücksichtigen Umstände dennoch von einem jüngeren Alter auszugehen ist, was nach Durchsicht der Akten nicht der Fall ist. Wie bereits ausgeführt, ist das vom Beschwerdeführer zu Beginn weg geltend gemachte Alter von rund 13 Jahren nicht mit dem ein- deutigen Ergebnis des Altersgutachtens vereinbar. Die in Kopie einge- reichte Tazkira, gemäss welcher er im Jahr 2019/2020 13-jährig gewesen sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dem Dokument selbst im Original kein hoher Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2019 I/6
A-1338/2020 Seite 11 E. 6.2). Darüber hinaus ist das Beweismittel erst nach der Ankunft in der Schweiz, am 30. Januar 2020, ausgestellt worden, was dessen Aussage- kraft weiter schmälert. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Asylbefragungen lassen sich sodann keine hinreichenden Rückschlüsse auf sein Alter ziehen. So gab er zur Schulbildung zwar an, er habe die Schule im Alter von neun Jahren angefangen und habe diese bis kurz vor der Ausreise für vier Jahre besucht, was auf ein junges Alter hinweist. Er wies jedoch ebenfalls darauf hin, dass er die Schule aufgrund des Krieges nicht am Stück habe besuchen können respektive diese immer wieder unterbrochen worden sei. Die zeitlichen Angaben zu seiner Aus- reise und der Aufenthaltsdauer in Griechenland lassen sich zudem nicht mir der Registrierung in Griechenland, wonach er sich dort bereits seit dem 14. Juli 2019 aufgehalten hat, in Übereinstimmung bringen. Widersprüch- lich zu den Aussagen seines Bruders gab er sodann an, die Schule bis zu seiner Ausreise besucht zu haben, wohingegen der Bruder ausführte, der Beschwerdeführer habe nach dem Abschluss der vierten Klasse noch rund ein- bis eineinhalb Jahre in Afghanistan verbracht, was wiederum auf ein höheres als dem vom Beschwerdeführer geltend gemachtes Alter hinweist. Selbst wenn sich deren Ausführungen darüber hinaus nicht wesentlich wi- dersprechen, gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass von einem jün- geren als dem vom SEM registrierten Geburtsdatum auszugehen ist. Aus dem in Griechenland registrierten Geburtsdatum (15. Februar 2005) lässt sich schliesslich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal er diesbezüglich zu Protokoll gab, er habe den griechischen Behörden den 10. Juni 2006 als Geburtstag angegeben. 5.3.3 Aufgrund der zu würdigenden Indizien erscheint das im ZEMIS ein- getragene Geburtsjahr 2003 im Ergebnis wahrscheinlicher als das geltend gemachte Geburtsjahr 2004. Der Hinweis auf das Urteil des BVGer A-7920/2016 ist entsprechend nicht weiterführend, da im dortigen Fall auf- grund der Umstände im Einzelfall von gleich wahrscheinlichen Geburtsda- ten auszugehen war. Das SEM hat demnach zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Konstellation in jenem Urteil nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen lässt. Entsprechend vermag die Argumentation des Beschwer- deführers, wonach ein Alter von 15 Jahren und 11 Monaten noch in der Bandbreite der im Altersgutachten angegebenen Alterspanne liege, vorlie- gend nicht zu überzeugen.
A-1338/2020 Seite 12 5.4 Was das eventualiter beantragte Geburtsdatum vom 29. Novem- ber 2003 betrifft, welches auf den Gutachtenszeitpunkt abstellt, so ist fest- zuhalten, dass das im Gutachten festgestellte Mindestalter von 16 Jahren unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht ausschlaggebend sein kann, sondern allein das tatsächliche respektive wahrscheinlichste, nicht aber das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum massgeblich ist. Ob es im Einzelfall für die betroffene Person vorteilhafter wäre, wenn das eingetragene Geburtsdatum zurück- oder vordatiert würde, ist unerheblich (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.2 ff. m.w.H.). Vorliegend fehlt in den Akten für die Annahme eines Geburtsdatums vom 29. November 2003 jegliche Grundlage, zumal der Beschwerdeführer kei- nerlei Beweise beizubringen vermag, die auf ein exaktes Geburtsdatum hinweisen oder die zumindest nahelegen, dass der 29. November 2003 als überwiegend wahrscheinliches Geburtsdatum anzusehen wäre. Die Fest- legung eines beliebigen Geburtsdatums würde vielmehr der Amtspraxis des SEM widersprechen, nach welcher in Fällen, bei denen das Geburts- datum der betroffenen Person unbekannt ist, praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Weisung des SEM vom 1. Juli 2020, Nr. 02/2020, E.3.2, «https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice /weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich/aufenthaltsregelung.html», abgerufen am 12.10.2020). Nachdem – wie soeben dargelegt – ein Ge- burtsjahr von 2003 als wahrscheinlicher gilt als ein Geburtsjahr von 2004, ist die praxisgemässe Festlegung des Geburtsdatums auf den 1. Ja- nuar 2003 nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 6 m.w.H.; A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 m.w.H.). Weder der Hinweis auf die besonderen Schutzrechte des minder- jährigen Beschwerdeführers, die ihm vorliegend unbestrittenermassen zu- kommen, noch die vom Beschwerdeführer geforderte Beweisregel «in du- bio pro minore», welche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Datenschutzrecht nicht zum Tragen kommt (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.), vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 5.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda- tums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien (An- gaben des Beschwerdeführers, medizinische Altersschätzung, Mangel an aussagekräftigen Beweismitteln) ist jedoch der 1. Januar 2003 als wahr- scheinlichstes Geburtsdatum anzusehen. Der in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 DSG mit einem Bestreitungsvermerk versehene ZEMIS-Ein- trag ist daher unverändert zu belassen.
A-1338/2020 Seite 13 5.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das SEM, anders als in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird, die Akten des Bruders des Beschwer- deführers für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens beizog und diese spätestens im Rahmen des Schriftenwechsels ausdrücklich wür- digte. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs wäre damit ohnehin geheilt (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4; 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Die darüber hinaus erhobene Rüge, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt nicht hinreichend erstellt habe, ist unbegrün- det. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 ist bezüglich der Dispositivziffer 7 zu bestätigen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die Be- schwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, an der Bedürftigkeit des Beschwerdefüh- rers zu zweifeln, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind dementsprechend keine Ver- fahrenskosten zu erheben. 7.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde hat auch die Vorinstanz keinen solchen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
A-1338/2020 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Sibylle Dischler
Versand:
A-1338/2020 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).