Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1289/2024
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1289/2024

Urteil vom 16. Oktober 2025 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien

X._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Jost Schumacher, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.

Gegenstand

Elektrische Anlagen; Widerruf Installationsbewilligung Verfügung vom 26. Januar 2024.

A-1289/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 27. März 2003 erteilte das Eidgenössische Starkstrominspektoriat ESTI der X._______ AG die Kontrollbewilligung K-(...)-1 gemäss Art. 27 Abs. 2 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (NIV, SR 734.27). Zudem stellte es ihr gestützt auf Art. 9 NIV am 20. Januar 2011 die allgemeine Installationsbewilligung I-(...)-1 aus. Beide Bewilligungen wurden aufgrund Personalmutationen in den folgenden Jahren mehrere Male angepasst (K-(...)-2, -3, -4 etc.). B. Das ESTI bemerkte am 13. August 2013 anlässlich einer Inspektion, dass die Voraussetzungen der Kontrollbewilligung K-(...)-3 nicht mehr vollum- fänglich erfüllt waren. Es wies die X._______ AG in seinem Inspektionsbe- richt Nr. 901024 vom 27. August 2013 an, bis 30. November 2013 diverse Massnahmen zu treffen. Die Behebung der Mängel wurden dem ESTI mit Schreiben vom 21. April 2014 angezeigt. C. Gegen die X._______ AG erstattete das ESTI am 21. August 2017 beim Bundesamt für Energie BFE Strafanzeige wegen Übergabe von Installati- onsarbeiten mit gefährlichen Mängeln an diversen Neuanlagen im Zeit- raum zwischen 1. März 2016 und 14. Februar 2017 in Reinach AG. Es wurde ihr vorgeworfen, trotz der vorhandenen gefährlichen Mängel die Si- cherheitsnachweise ausgestellt zu haben. Mit Strafbescheid vom 10. De- zember 2019 auferlegte das BFE der X._______ AG deswegen eine Busse von Fr. 3'000.--. D. Sowohl die allgemeine Installationsbewilligung I-(...)-6 als auch die Kon- trollbewilligung K-(...)-9 wurden am 27. Juli 2018 durch das ESTI inspiziert. In seinen Inspektionsberichten Nrn. 824427 und 824425 vom 9. August 2018 hielt es fest, dass die Voraussetzungen für die beiden Bewilligungen nicht vollumfänglich erfüllt seien. Die X._______ AG wurde angewiesen, bis zum 30. November 2018 die angeordneten Massnahmen umzusetzen. Die Mängelbehebungsanzeigen gingen beim ESTI nach einer Mahnung und einer Fristerstreckung am 29. Juli 2019 bzw. 12. August 2019 ein. E. Im Hinblick auf die Errichtung ihres neuen Hauptsitzes, dem «...», beauf- tragte die A._______ AG im Jahr 2016 die B._______ AG als

A-1289/2024 Seite 3 Totalunternehmerin für das Teilprojekt «...». Dieses umfasste den Bau ei- nes Hochhauses an der Adresse «(Strasse) 25, (...)». Die B._______ AG schloss zu diesem Zweck mit der X._______ AG am 20. August 2018 einen Werkvertrag für die Elektroarbeiten auf den Stockwerken 4. UG – 24. OG. In diese sollte später das Hotel (...) einziehen. Für einen Teil der Arbeiten zog die X._______ AG die Y._______ AG als Subunternehmerin bei. F. Am 12. Februar 2019 inspizierte das ESTI die elektrischen Installationen der X._______ AG an der (...-)strasse (...), 8048 Zürich. Anlässlich der In- spektion wurden Mängel festgestellt. Im Inspektionsbericht Nr. 930973 vom 19. Februar 2019 wurde die X._______ AG angewiesen, die festge- stellten Mängel und Massnahmen bis 31. Mai 2019 zu beheben bzw. um- zusetzen. Nach diversen Mahnungen und Fristerstreckungen ging die voll- ständige Mängelbehebungsanzeige am 14. Juli 2020 beim ESTI ein. G. Gegen die X._______ AG reichte das ESTI am 26. Juni 2019 eine weitere Strafanzeige beim BFE betreffend Übergabe von Installationsarbeiten mit gefährlichen Mängeln zwischen 1. März 2018 bis 10. April 2018 an die Ei- gentümer diverser Liegenschaften (Stoss SZ, Adliswil etc.) sowie betref- fend Verletzung des Unabhängigkeitsgebots ein. H. Aufgrund der diversen Vorkommnisse (vgl. oben Bstn. C, D, und G) führte das ESTI am 9. März 2020 eine Inspektion der Bewilligungen I-(...)-8 und K-(...)-10 durch. Die Inspektion ergab, dass die damalige Ausführung der Geschäftstätigkeit Massnahmen erforderte, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. I. Kurz darauf erstattete das ESTI am 13. März 2020 erneut eine Strafan- zeige gegen die X._______ AG betreffend Übergabe von Installationsar- beiten mit gefährlichen Mängeln an die Eigentümer diverser Liegenschaf- ten in Luzern und Zürich sowie betreffend Verletzung des Unabhängigkeits- gebots in vier Fällen. Mit Strafbescheid des BFE vom 24. März 2022 wur- den drei Mitarbeitende der X._______ AG wegen den in den Anzeigen vom 13. März 2020 und 26. Juni 2019 (vgl. oben Bst. G) beanstandeten Pflicht- verletzungen zur Bezahlung von Bussen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'500.-- verurteilt.

A-1289/2024 Seite 4 J. Im Zusammenhang mit der Inspektion vom 9. März 2020 (vgl. oben Bst. H) forderte das ESTI die X._______ AG in seinem Inspektionsbericht vom 9. April 2020 auf, innert Frist diverse Auflagen zu erfüllen. Dabei wies es diese darauf hin, dass die allgemeine Installations- und die Kontrollbewilli- gung widerrufen würden, sollten die Auflagen innert Frist nicht erfüllt oder erneut die Unabhängigkeit der Kontrollen verletzt werden. Die Nachweise der Mängelbehebung gingen fristgerecht beim ESTI ein. Der Fall wurde geschlossen. K. Der Elektroinstallateur F._______ führte betreffend die Elektroarbeiten der X._______ AG für das Teilprojekt «...» die Schlusskontrolle im Sinne von Art. 24 Abs. 2 NIV durch. Am 19. Februar 2021 stellte er den diesbezügli- chen Sicherheitsnachweis aus. Obwohl sich das Mess- und Prüfprotokoll auf das 4. UG – 24. OG des Hochhauses bezog, wurde auf dem Sicher- heitsnachweis als «Ort der Installation» nicht (Strasse) 25 (vgl. oben Bst. E), sondern (Strasse) 31 angegeben. L. Am 9. April 2021 teilte die A._______ AG der B._______ AG schriftlich mit, dass diese zur eigenen Leistungserbringung nicht mehr berechtigt sei. Die weiteren Arbeiten würden ab nun von ihr beauftragt und ausgeführt. Kurz darauf wurde die B._______ AG von der Baustelle verwiesen. M. In der Folge führte die Q._______ AG als unabhängiges Kontrollorgan die Abnahmekontrolle der Elektroinstallationen im Sinne von Art. 35 Abs. 3 NIV auf dem 4. UG – 24. OG des Hochhauses durch. In einem Schreiben vom 11. Mai 2021 an die B._______ AG legte sie dar, dass gefährliche Mängel sowie klare Normenabweichungen festgestellt worden seien. Diese seien im beiliegenden Bericht festgehalten. Aufgrund der Anzahl und Art der Mängel habe sie die Kontrollen abgebrochen. Die ihr zugestellten Mess- und Prüfprotokolle des Erstellers der elektrischen Installationen (X._______ AG) weise sie hiermit zur vollständigen Ertüchtigung und noch- maligen vollständigen Schlusskontrolle zurück. Anschliessend werde sie die unabhängige Abnahmekontrolle, basierend auf einem neuen Sicher- heitsnachweis, erneut durchführen. N. Die X._______ AG behob in der Folge die ihr gemeldeten Mängel. Mit

A-1289/2024 Seite 5 Schreiben vom 31. Mai 2021 wandte sie sich an die A._______ AG. Darin stand unter anderem Folgendes. «[...] Die Firma X._______ AG ist ab dem 2.6.2021 nicht mehr vor Ort. Bei weiteren Mängel bitte ich Sie, diese schriftlich zu melden und wir werden diese in entsprechender Frist beheben. Wie schon erwähnt, sind mittler- weile mehrere Elektrofirmen im Gebäude. Wir übernehmen keine Verant- wortung für die Installation von Dritten und lehnen jegliche Garantie für In- stallationen, bei welchen Drittfirmen beteiligt waren, ab. [...]» O. Anschliessend beauftragte die A._______ AG die G._______ AG mit der Überprüfung sämtlicher elektrischer Installationen der X._______ AG oder deren Subunternehmer im 4. UG – 24. OG des Hochhauses im Sinne einer (vertieften) Schlusskontrolle gemäss Art. 24 Abs. 2 NIV. Dabei deckte sie noch weitere Mängel auf. Für deren Behebung zog sie die H._______ AG heran. Im Zuge dessen ereignete sich am 8. Juni 2021 und am 18. Oktober 2021 je ein Bagatellunfall, bei denen die jeweiligen Arbeitnehmenden elek- trisiert wurden (loses Kabel bzw. defekte Mantelisolation). P. P.a Das Projektbüro (...) forderte mit E-Mail vom 8. September 2021 die X._______ AG auf, den Sicherheitsnachweis für die Gesamtenergiezent- rale, die schon lange in Betrieb sei, der zuständigen Netzbetreiberin, die (...), so bald als möglich zuzustellen. P.b Nachdem die X._______ AG festgestellt hatte, dass der betreffende Sicherheitsnachweis nicht erstellt worden war, führte sie am 20. Septem- ber 2021 die Schlusskontrolle der «UG Heizzentrale» im Sinne von Art. 24 Abs. 2 NIV durch. Am selben Tag erfolgte die Abnahmekontrolle im Sinne von Art. 35 Abs. 3 NIV durch die «Z._______ GmbH». Auf dem Sicherheits- nachweis wurde als Ort der Installation «(Strasse) 25» angegeben. Den Sicherheitsnachweis leitete die X._______ AG der (Netzbetreiberin) am 27. September 2021 weiter. Q. Am 14. Dezember 2021 erstattete das ESTI in Bezug auf das Objekt (...) Hotel (...) eine Strafanzeige gegen die X._______ AG und die Y._______ AG beim BFE wegen Übergabe von Installationsarbeiten mit gefährlichen Mängeln, keiner oder in schwerwiegender Weise nicht korrekt durchgeführ-

A-1289/2024 Seite 6 ten Kontrollen sowie wegen nicht oder nicht fristgerechten Erstellens oder Übergabe des Sicherheitsnachweises. R. R.a Im Frühjahr 2022 mahnte die (Netzbetreiberin) die X._______ AG we- gen der ausstehenden unabhängigen Abnahmekontrolle im Sinne von Art. 35 Abs. 3 NIV der Liegenschaft am «(Strasse) 25». Mit E-Mail vom 19. April 2022 machte die X._______ AG die (Netzbetreiberin) darauf auf- merksam, dass diese in der Verantwortung von B._______ AG gewesen sei und der unabhängige Kontrolleur von letzterer ausgewählt und koordi- niert worden sei. Im Anhang seien die finalen Sicherheitsnachweise, die sie in der Zwischenzeit erhalten habe. Abschliessend fragte die X._______ AG nach, ob diese Unterlagen reichten oder ob die B._______ AG noch etwas nachliefern müsse. R.b Am 25. April 2022 bat die (Netzbetreiberin) die X._______ AG um Be- stätigung, dass der finale Sicherheitsnachweis des Neubaus nicht die Hausnummer 31 sondern 25 sein sollte (vgl. oben Bst. K). Zudem erbat sie um Bestätigung, dass dieser alle Mess- und Prüfprotokolle beinhalte, die sie bereits von ihr per E-Mail erhalten habe. Die Energiezentrale sei im Baufeld C, (Strasse) 29 angemeldet und bereits mit Sicherheitsnachweis und UKO abgemeldet. R.c Mit E-Mail vom 26. April 2022 bestätigte die X._______ AG, dass die Adresse tatsächlich falsch sei. Wichtig zu wissen sei, dass der Bauherr nach Abschluss ihrer Arbeiten noch sehr viele Änderungen vorgenommen habe. Seit ihrem Schreiben vom 31. Mai 2021 (vgl. oben Bst. N) hätten sie keine Meldung mehr erhalten und seien auch nicht mehr vor Ort gewesen. Zudem bat sie die (Netzbetreiberin) darum, sich bei ihr zu melden, falls diese Informationen nicht ausreichen würden. R.d Noch am gleichen Tag antwortete ihr die (Netzbetreiberin), dass ihr das so reiche. S. Am 6. Dezember 2022 schloss die G._______ AG die Schlusskontrolle ab (vgl. oben Bst. O). In der Folge forderte sie die X._______ AG erfolglos auf, den Sicherheitsnachweis vom 6. Dezember 2022 als Bewilligungsinhabe- rin zu unterzeichnen.

A-1289/2024 Seite 7 T. Mit Strafbescheid des BFE vom 20. Dezember 2022 wurde die X._______ AG infolge Übergabe von elektrischen Installationen mit gefährlichen Män- geln an den Eigentümer zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von Fr. 5’000.-- verurteilt (vgl. oben Bst. Q). U. Am 17. Mai 2023 verlangte die A._______ AG schriftlich von der X._______ AG, einen korrekten Sicherheitsnachweis auszustellen. Entwe- der werde die komplette Schlusskontrolle erneut durchgeführt oder der bei- liegende Sicherheitsnachweis vom 6. Dezember 2022 (vgl. oben Bst. S) werde von ihr als Installateur unterzeichnet. Für diesen Fall habe die G._______ AG die Schlusskontrolle durchgeführt und bestätigt. V. Infolge Weggangs eines Kontrollberechtigten bzw. einer fachkundigen Per- son passte das ESTI am 18. Juli 2023 die beiden Bewilligungen an (K-[...]- 15 bzw. I-[...]-13). W. Nachdem die X._______ AG ihren Aufforderungen nicht nachkam, unter- schrieb die H._______ AG unter dem Titel «Unterschriften Elektro-Installa- teur» als Bewilligungs-Inhaber und die G._______ AG als Elektrokontrol- leur den Sicherheitsnachweis vom 6. Dezember 2022. Auf dem dazuge- hörenden Mess- und Prüfprotokoll wurde am 21. Juli 2023 Folgendes ver- merkt: Wir haben als Kontrollunternehmen die Installationen überprüft. Die festge- stellten Mängel wurden durch H._______ AG behoben und in einem sep. Sina abgemeldet. Dieser Sina betrifft sämtliche Installationen, die durch X._______ AG oder deren Subunternehmer ausgeführt wurden. Trotz mehrfacher Auffor- derung der Projektleitung und der Bauherrschaft hat das Unternehmen X._______ AG die Unterschrift dieses Sina’s verweigert. Um die unabhängige Kontrolle zu ermöglichen und nach Rücksprache mit dem Esti haben wir den Sina als Unternehmer unterschrieben. Wir lehnen jedoch jegliche Haftung für Installationen, die durch die Firma X._______ AG ausgeführt wurden, ab. X. Das ESTI widerrief mit Verfügung vom 26. Januar 2024 die allgemeine In- stallationsbewilligung I-(...)-13 sowie die Kontrollbewilligung K-(...)-15 der X._______ AG per 29. Februar 2024. Zudem entzog es einer allfälligen Be- schwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. Das zuvor ge- währte rechtliche Gehör hatte die X._______ AG nicht wahrgenommen.

A-1289/2024 Seite 8 Y. Y.a Die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Schreiben vom 28. Februar 2024 gegen die besagte Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er- heben. Es beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie des angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Y.b Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2024 stellte das Bundesverwal- tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Y.c Die Vorinstanz forderte mit Vernehmlassung vom 23. April 2024 die Ab- weisung der Beschwerde. Zudem ersuchte sie um Entzug der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde. Ausserdem sei das BFE aufzufordern, zur Bussenhöhe Stellung zu nehmen. Y.d Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 das Gesuch der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Y.e In ihren Schlussbemerkungen vom 16. Juli 2024 hielt die Beschwerde- führerin an ihren Anträgen fest. Z. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 32 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 23 i. V. m. Art. 21 Bst. b des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-1289/2024 Seite 9 1.3 Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, am vorinstanzli- chen Verfahren teilzunehmen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sie ist als In- haberin der allgemeinen Installationsbewilligung I-(...)-13 sowie der Kon- trollbewilligung K-(...)-15 von deren Widerruf besonders berührt (Bst. b). Nachdem die Beschwerdeführerin diese für ihre geschäftliche Tätigkeit be- halten möchte, verfügt sie über ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung der Verfügung (Bst. c). Ihre Beschwerdelegitimation ist somit ge- geben. 1.4 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es braucht sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 5.7). 2.2 Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB gilt auch im öffentlichen Recht (BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Danach hat, wo es das Gesetz nicht an- ders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Kommt die Beweiserhebung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, wirkt sich dies in der Regel zulasten der Person aus, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte hätte ableiten können. In der Regel gilt der Beweis als erbracht, wenn die Be- hörde bzw. der Richter nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 f.). 2.3 Verwaltungsverordnungen sind zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (statt vieler BGE 149 II 290 E. 3.3.2).

A-1289/2024 Seite 10 3. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die streitgegenständlichen Bewilligungen widerrief. 3.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, die anlässlich ihrer Inspektionen ge- machten Feststellungen (vgl. oben Bstn. B, D, F und H) und ihre Strafan- zeigen (vgl. oben Bstn. C, G, I und Q) belegten, dass Installations- und Kontrollarbeiten nicht fachgerecht erfolgt seien. Die schwerwiegenden Mängel hätten zu diversen Verurteilungen der Beschwerdeführerin (vgl. Bstn. C und T) sowie zu mindestens zwei Unfällen (vgl. oben Bst. O) ge- führt. Weiter seien am 27. Juli 2018 angesichts des einen fachkundigen Leiters zu viele Personen in der Installation beschäftigt gewesen. Erst sechs Monate später sei ihr die Anstellung von weiteren fachkundigen Per- sonen gemeldet worden. Alsdann habe die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mitarbeitende in mindestens fünf Fällen das Unabhängigkeitsgebot nach Art. 31 NIV verletzt (vgl. oben Bst. H). Obschon überdies gegen die Be- schwerdeführerin wegen des Nichterstellens des Sicherheitsnachweises für das Teilprojekt «...» Strafanzeige beim BFE erstattet worden sei und die A._______ AG mehrere Mahnungen – zuletzt am 17. Mai 2023 (vgl. oben Bst. U) – ausgesprochen habe, habe die Beschwerdeführerin bis heute keinen korrekten Sicherheitsnachweis eingereicht. Mithin seien die Bestimmungen der NIV in vielen Fällen nicht eingehalten und damit die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung trotz mehrfacher Hinweise missachtet worden. Somit biete die Beschwerdeführerin keine Gewähr mehr für die Einhaltung der Vorschriften der NIV. Die Bewilligungen hätten damit gemäss Art. 19 Abs. 2 NIV und Art. 28 Abs. 2 NIV widerrufen werden können. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, ihr Unternehmen aus den Jahren 2013 – 2020 könne nicht mit dem heutigen Betrieb, der seit 2019 einen neuen CEO habe, verglichen werden. Die Zahl der Mitarbeitenden habe von 250 auf 60 abgenommen und ihr Umsatz sei um 80% zurückge- gangen. Ein Grossteil des Rückgangs falle auf die Abteilung der Elektroin- stallationen. Auf klassische Haus- und Grosselektroinstallationen werde seit längerem verzichtet. Die erwähnte Abteilung beschäftige momentan noch rund fünf Angestellte sowie zwei fachkundige Personen. Diese be- schränke sich auf die Installation, den Anschluss und die Planung von So- laranlagen. Der dadurch generierte Umsatz mache noch ungefähr zehn Prozent des Unternehmensumsatzes aus. Die allgemeine Installationsbe- willigung benötige sie noch für das Anschliessen von Solaranlagen und die dazugehörigen Anschlüsse an das Haus-/Stromnetz. Die Inspektionen,

A-1289/2024 Seite 11 Unfallberichte und Strafanzeigen bezögen sich allesamt auf den Zeitraum von 2013 bis 2021. Die grosse Mehrheit der Bemängelungen habe klassi- sche Haus- und Gebäudeelektroinstallationen auf Grossbaustellen betrof- fen. Es sei fraglich, weshalb ihr die Vorinstanz mit mehreren Jahren Ver- spätung und trotz der ergriffenen Massnahmen die Bewilligungen entzogen habe, ohne zuvor eine weitere Inspektion durchzuführen oder sie zu einem Gespräch aufzufordern. Ausserdem werde in den Unfalluntersuchungen ausser Acht gelassen, dass die auf der fraglichen Baustelle beschäftigten Mitarbeitenden gar nicht bei ihr, sondern bei der Y._______ AG angestellt gewesen seien. Im Übrigen sei die betreffende Busse nur aus rein wirt- schaftlichen Gründen beglichen worden. Die sehr geringe Strafe deute da- rauf hin, dass das BFE selbst nur eine sehr geringe Verantwortung bei ihr gesehen habe. Schliesslich habe sie den erwähnten Sicherheitsnachweis für das Gebäude an der (Strasse) 25, (...) (Beschwerdebeilage 9) bereits im Mai 2021 und zuletzt erneut am 26. April 2022 der Netzbetreiberin ein- gereicht. 3.3 Gemäss der Vorinstanz verkenne die Beschwerdeführerin, dass der er- wähnte Sicherheitsnachweis lediglich die Heizzentrale betreffe, die sich am (Strasse) 29 befinde (vgl. oben Bst. P). Diese versorge mehrere Liegen- schaften mit Wärmeenergie, so auch die Liegenschaft am (Strasse) 25, die ihre Verfügung betreffe. Davon zu unterscheiden sei der Sicherheitsnach- weis betreffend die Installationen der Beschwerdeführerin, die von der G._______ AG als Elektrokontrolleurin überprüft und deren Ergebnisse in einem separaten, 367-seitigen Sicherheitsnachweis festgehalten worden seien. Diesen Sicherheitsnachweis hätte die Beschwerdeführerin als Be- willigungsinhaberin unterzeichnen müssen. Somit sei der Sicherheitsnach- weis betreffend das Teilprojekt «...» seit dem Jahr 2021 ausstehend. Die Abnahmekontrolle im Sinne von Art. 35 Abs. 3 NIV habe deshalb noch nicht durchgeführt werden können. Sie habe damit den Widerruf inmitten einer über 2.5 jährigen, bis heute anhaltenden Weigerung der Beschwer- deführerin, die Vorgaben der NIV einzuhalten, verfügt. Dieser anhaltende Verstoss gegen die NIV sei neben den zahlreichen vorherigen Vorfällen, die bereits einen Widerruf der Bewilligungen gerechtfertigt hätten, der aus- schlaggebende Anlass für ihre Verfügung gewesen. Daran vermöchten die Umstrukturierung und deren Folgen nichts zu än- dern, zumal die Einhaltung der NIV eine Bewilligungsvoraussetzung sei. Ohnehin wäre in diesem Zusammenhang zu erwarten gewesen, dass ihr die Beschwerdeführerin die Verkleinerung des Betriebs mitteilen würde. Damit zeige sie exemplarisch, dass sie gerade nicht gewillt (oder fähig) sei,

A-1289/2024 Seite 12 gesetzliche Auflagen im Rahmen der Bewilligung einzuhalten. Was die Weiterbildung der fachkundigen Personen, D._______ und E.______ be- treffe, so schienen die Kenntnisse von D._______ immer noch nicht zu ge- nügen. Ansonsten müsste die Beschwerdeführerin im Stande sein, die Vor- gaben der NIV einzuhalten. Seine in den Jahren 2020 bis 2023 besuchten Weiterbildungen genügten in zeitlicher Hinsicht lediglich den minimalen An- sprüchen. Sie schienen nicht ausreichend gewesen zu sein, um seine Kenntnisse und Fähigkeiten auf den erforderlichen, neusten Stand der Technik zu heben. Dies gelte ebenso für E., für den die Beschwer- deführerin keine Weiterbildungen nachgewiesen habe. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, die Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Erfüllung seiner Weiterbil- dungspflicht sei damit nicht belegt. Ferner sei die Behauptung, wonach die Elektriker bei der Y. AG angestellt gewesen seien, unbelegt. Sol- che Vorbringen wären zeitnah nach der Erstellung des Unfallberichts vor- zubringen gewesen. Es bestünde im vorliegenden Verfahren kein Raum, um auf die Schuldsprüche zurückzukommen. Wenn die NIV als letztes Mit- tel den Widerruf der Installationsbewilligung in zwei möglichen Alternativen (Art. 19 Abs. 2 NIV) vorsehe und ein Betrieb gleich beide Konstellationen bediene (Bst. a und b), stelle sich die Frage, wann überhaupt eine Bewilli- gung entzogen werden könne, wenn nicht im vorliegenden Fall. 3.4 Dazu bemerkt die Beschwerdeführerin, ihr sei das Schreiben vom 17. Mai 2023 nicht bekannt. Die einmalige Aufforderung der Eigentümerin würde denn auch das vorliegende Handeln durch die Vorinstanz nicht rechtfertigen. Die Netzbetreiberin habe zugegeben, dass alle benötigten Dokumente eingereicht worden seien (vgl. oben Bst. R.a - R.d). Für sie sei deshalb der Fall erledigt gewesen; möglicherweise liege ein Missverständ- nis vor. Ihre Meldepflicht habe sie aber nicht verletzt. Es hätten weder für die Bewilligungen relevante fachkundige Personen gewechselt noch seien mehr als 20 in der Installation beschäftigte Personen je fachkundige Per- son angestellt gewesen. Die bestrittene Behauptung, E._______ würde seine Ausbildungspflicht nicht erfüllen, laufe sowieso ins Leere. Denn dies sei in Bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen nicht relevant, da eine fachkundige Person genüge. Zudem sei D._______ aufgrund seiner (nach- gewiesenen) regelmässigen Weiterbildung in der Lage, die erforderliche Qualität zu erbringen.

A-1289/2024 Seite 13 3.5 3.5.1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 EleG). In diesem Sinne regelte er in der NIV die Vorausset- zungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen (elektrische Installationen) und deren Kontrolle (vgl. Art. 1 Abs. 1 NIV). Da- nach sind elektrische Installationen nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen, zu ändern, in Stand zu halten und zu kontrollieren. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei vorausseh- barem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden (vgl. Art. 3 Abs. 1 NIV). Es gilt der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit (vgl. Urteil BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3). 3.5.2 Zu unterscheiden ist die allgemeine Installationsbewilligung von der Kontrollbewilligung. 3.5.2.1 Wer elektrische Installationen erstellt, braucht eine Installationsbe- willigung des Inspektoriats (vgl. Art. 6 NIV). Betriebe erhalten die allge- meine Installationsbewilligung, wenn sie eine fachkundige Person beschäf- tigen, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie die technische Auf- sicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (fachkundiger Leiter; Art. 9 Abs. 1 Bst. a NIV); der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführten Personen dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewähr- leistet ist (Bst. b); und sie Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten (Bst. c). Ab wann eine Person als fachkundig gilt, wird in Art. 8 NIV definiert. 3.5.2.2 Die Kontrollbewilligung wird den unabhängigen Kontrollorganen und den akkreditierten Inspektionsstellen erteilt (vgl. Art. 26 Abs. 2 NIV). Einem Betrieb wird die Kontrollbewilligung verliehen, wenn er für die Kon- trolle eine kontrollberechtigte Person einsetzt (vgl. Art. 27 Abs. 2 Bst. a NIV; vgl. für die Kontrollberechtigung Art. 27 Abs. 1 NIV); der Ausbildungs- stand der kontrollberechtigten Person dem neuesten Stand der Technik entspricht und deren Weiterbildung gewährleistet ist (Bst. b); die internen Arbeitsanweisungen zur Kontrolltätigkeit auf dem neuesten Stand und für das Kontrollpersonal zugänglich sind (Bst. c) und die geeigneten und kali- brierten Mess- und Kontrollgeräte vorhanden sind (Bst. d).

A-1289/2024 Seite 14 3.5.3 Betriebe, welche über eine allgemeine Installationsbewilligung verfü- gen, müssen pro 20 in der Installation beschäftigte Personen mindestens einen fachkundigen Leiter vollzeitlich beschäftigen (Art. 10 Abs. 1 NIV). Ein Betrieb kann jedem fachkundigen Leiter höchstens drei kontrollberechtigte Personen nach Artikel 27 Absatz 1 unterstellen, die ihrerseits zusätzlich höchstens je 10 Personen beaufsichtigen dürfen (Art. 10 Abs. 2 NIV). Die allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe legt den Bewilligungsinha- ber (Art. 17 Abs. 1 Bst. a NIV), den fachkundigen Leiter und dessen Be- schäftigungsgrad sowie die kontrollberechtigten Personen nach Artikel 10 Absatz 2 (Bst. b); und die weiteren fachkundigen Personen, die der Betrieb zur Unterschrift gegenüber den Netzbetreiberinnen ermächtigt hat (Bst. c), fest. In der Kontrollbewilligung sind die zur Ausführung der Installations- kontrolle berechtigten Personen aufgeführt (Art. 27 Abs. 4 NIV). 3.5.4 Betriebe mit einer allgemeinen Installationsbewilligung dürfen die Ausführung von Installationsarbeiten nur Betriebsangehörigen übertragen, die über die dafür nötige Ausbildung verfügen (vgl. Art. 10a Abs. 1 NIV). Vor der Übergabe einer elektrischen Installation an den Eigentümer muss eine Schlusskontrolle durchgeführt werden. Diese Schlusskontrolle wird mitunter durchgeführt von einer fachkundigen Person nach Artikel 8 oder einer kontrollberechtigten Person nach Artikel 27 Absatz 1 (Art. 24 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Art. 10a Abs. 6 NIV). Die Personen, welche die Schlusskon- trolle durchführen, haben die Ergebnisse dieser Kontrolle in einem Sicher- heitsnachweis festzuhalten (Art. 24 Abs. 4 NIV). Der Sicherheitsnachweis muss unterzeichnet werden von den Personen, welche die Kontrolle durch- geführt haben (Art. 37 Abs. 2 Bst. a NIV) und von einer der kontrollberech- tigten Personen, welche in der Installationsbewilligung aufgeführt sind (Bst. b). Der Sicherheitsnachweis ist vom Inhaber der allgemeinen Instal- lationsbewilligung dem Eigentümer zu übergeben (vgl. Art. 24 Abs. 5 NIV). Nach der Schlusskontrolle meldet der Eigentümer der Netzbetreiberin den Abschluss der Installationsarbeiten und stellt ihr den Sicherheitsnachweis zu (Art. 24 Abs. 6 NIV). 3.5.5 Übernimmt der Eigentümer eine elektrische Installation mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren gemäss Anhang, so beauftragt er innerhalb von sechs Monaten ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle mit der Durchführung einer Abnahmekon- trolle. Letztere führen die technische Kontrollen durch und stellen die ent- sprechenden Sicherheitsnachweise aus. Der Eigentümer hat den Sicher- heitsnachweis innerhalb der genannten Frist der Netzbetreiberin oder, bei Installationen nach Art. 32 Abs. 2, dem Inspektorat einzureichen (vgl.

A-1289/2024 Seite 15 Art. 35 Abs. 3 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 NIV). Wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Instal- lationen beteiligt war, darf nicht mit der Abnahmekontrolle nach Artikel 35 Absatz 3, der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauf- tragt werden (Unabhängigkeitsgebot; Art. 31 NIV). 3.5.6 Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang der Sicherheits- nachweise für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspan- nungsverteilnetzen versorgt werden, soweit diese Überwachung nicht nach Art. 34 Abs. 3 dem Inspektorat obliegt (Art. 33 Abs. 1 NIV). Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls die Massnahmen an, die zur Behebung der Mängel erfor- derlich sind (Art. 33 Abs. 2 NIV). Die Netzbetreiberinnen weisen unvollstän- dige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurück und ord- nen die notwendigen Massnahmen an (Art. 38 Abs. 1 NIV). 3.5.7 Der Bewilligungsinhaber muss dem Inspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden, die eine Änderung der Installations- bzw. Kontroll- bewilligung erfordert (vgl. Art. 19 Abs. 1 NIV bzw. Art. 28 Abs. 1 NIV). So- wohl die Installationsbewilligung als auch die Kontrollbewilligung wird wi- derrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 19 Abs. 2 Bst. a NIV bzw. Art. 28 Abs. 2 Bst. a NIV) oder der Be- willigungsinhaber oder sein Personal trotz Mahnung in schwerwiegender Weise gegen die NIV verstösst (Art. 19 Abs. 2 Bst. b NIV bzw. Art. 28 Abs. 2 Bst. b NIV). 3.6 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Wi- derruf der Installationsbewilligung der Beschwerdeführerin gegeben wa- ren. 3.6.1 Die Vorinstanz begründet den Widerruf in erster Linie damit, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften der NIV habe bieten können (vgl. oben E. 3.1). 3.6.1.1 Der Begriff des «Gewähr bietens» wird in der NIV nicht definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist mit Gewähr die «Sicherheit, die jeman- dem, der sich auf etwas einlässt, von jemandem oder durch etwas geboten wird» gemeint (vgl. www.duden.de > Gewähr). In Anlehnung an ähnliche Gesetzesnormen sind für die diesbezügliche Beurteilung neben den allge- meinen Umständen und Erfahrungen alle Gesichtspunkte des konkreten

A-1289/2024 Seite 16 Einzelfalls zu berücksichtigen, unter anderem das Verhalten des Betriebs, dessen Vorgeschichte sowie die charakterlichen und fachlichen Faktoren seiner Mitarbeitenden, insbesondere des fachkundigen Leiters. Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Einhaltung der NIV durch den Betrieb bestehen (vgl. GRASDORF-MEYER, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Rz. 54 f. zu Art. 5 AIG; ROLF. H. WEBER, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 14 zu Art. 44 RTVG). Vom Bundesgericht geschützt wurde in diesem Zusammenhang die Nichtertei- lung einer Installationsbewilligung, weil ein 76-jähriger fachkundiger Leiter eines Betriebs anlässlich eines Gesprächs mit der Vorinstanz Mängel be- züglich des notwendigen Fachwissens offenbarte. Daraus wurde geschlos- sen, dass er die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten nicht (mehr) wirksam ausüben könne und daher keine Gewähr bestehe, dass die Vorschriften der NIV eingehalten würden (vgl. Urteil BGer 2A.366/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.1). 3.6.1.2 Zudem erliess die Vorinstanz ein Merkblatt, das den Begriff näher umschreibt und im Sinne einer Verwaltungsverordnung berücksichtigt wer- den kann (MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 113 Fn. 713). In diesem Sinne wird für die Einhaltung der Vorschriften der NIV Gewähr geboten, wenn die elektrischen Installationen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert und kontrolliert werden sowie grundsätzlich weder die Sicherheit von Personen noch Sa- chen gefährden. Die fachkundige Person muss sicherstellen, dass die in der Installation Beschäftigten den Auftrag verstanden haben und auch fachlich in der Lage sind, die zu erledigenden Aufgaben den Vorschriften entsprechend auszuführen, das richtige Installationsmaterial zur Verfügung zu haben und dies in genügender Menge, die notwendigen Pläne und Schemas kennen und gegebenenfalls konsultieren können, die Vorschrif- ten über die Arbeitssicherheit einhalten, die baubegleitenden Kontrollen gewissenhaft vornehmen und beim Auftreten von Schwierigkeiten und Fra- gen die notwendige, kompetente Hilfestellung erhalten (vgl. ESTI, Wirk- same technische Aufsicht über die Installationsarbeiten, Welche Pflichten hat eine fachkundige Person?, Bulletin 11/2014, S. 1). 3.6.1.3 Naturgemäss können aus Verstössen gegen die NIV Rückschlüsse gezogen werden, ob ein Betrieb weiterhin Gewähr für die Einhaltung der NIV bietet. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Instal- lationsbewilligung infolge Verstösse gegen die NIV gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst. b NIV widerrufen werden kann, allerdings nur, wenn diese Verstösse schwerwiegend sind und der Bewilligungsinhaber oder sein

A-1289/2024 Seite 17 Personal zuvor gemahnt worden sind. Diese Voraussetzungen dürfen nicht umgangen werden. Bei der Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a i. V. m Art. 9 Abs. 1 Bst. c NIV dürfte daher entscheidend sein, ob Verstösse ge- gen die NIV Ausdruck einer generellen Unfähigkeit oder Unwillens des Be- triebs sind, Gewähr für die Einhaltung der NIV zu bieten. 3.6.2 3.6.2.1 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des Widerrufs der Installationsbewilligung massgebend sind (vgl. MARTIN/SELTMANN/LOHNER, Die Verfügung in der Praxis, 2016, S. 80). Die Vorinstanz trägt die Beweislast dafür, dass die Beschwerdeführerin in die- sem Zeitpunkt keine Gewähr mehr für die Einhaltung der NIV bot (vgl. oben E. 2.2). 3.6.2.2 Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Erhalt ihrer Installationsbewilligung die ihr gesetzten Fristen nicht immer einhielt, mehrmals und aus verschiedenen Gründen gegen die NIV verstoss, und in diesem Zusammenhang zum Teil strafrechtliche Konsequenzen zu tragen hatte. Allerdings liegen diese Verfehlungen, mit Ausnahme des nicht unter- zeichneten Sicherheitsnachweises für das Teilprojekt «...», bereits meh- rere Jahre zurück. Der letzte Verstoss gegen die NIV dürfte die verspätete Nachreichung des Sicherheitsnachweises für die Heizzentrale am 27. Sep- tember 2021 gewesen sein (vgl. oben Bst. P). Bis zum Widerruf der Verfü- gung am 26. Januar 2024 sind keine anderweitigen Widerhandlungen ge- gen die NIV aktenkundig. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit ausrei- chender Sicherheit davon gesprochen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin wegen diesen Vorfällen im Verfügungszeitpunkt keine Gewähr mehr für die Einhaltung der NIV bot. Aus Vorfällen, die mehr als zwei Jahre und drei Monate zurückliegen, lassen sich keine aussagekräftigen Rück- schlüsse ziehen. Ob dies allenfalls zu einem früheren Beurteilungszeit- punkt der Fall gewesen wäre, kann offen gelassen werden. Bezeichnen- derweise brachte die Vorinstanz mit ihren erneuten Anpassungen der Be- willigungen am 18. Juli 2023 – ein halbes Jahr vor Erlass der Widerrufsver- fügung – selber zum Ausdruck, dass sie die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor als gegeben erachtete. Zu beurteilen ist deshalb im Wesent- lichen, ob der nicht unterschriebene Sicherheitsnachweis für das Teilpro- jekt «...» zu Recht als ausschlaggebender Grund für den Widerruf der bei- den Bewilligungen herangezogen wurde.

A-1289/2024 Seite 18 3.6.2.3 Erstellt ist, dass eine kontrollberechtigte Person der Beschwerde- führerin mindestens drei Sicherheitsnachweise unterzeichnete. Der erste Sicherheitsnachweis bezieht sich auf die Stockwerke 4. UG – 24. OG des Hotels am (Strasse) 25. Er wurde am 19. Februar 2021 vom fachkundigen Leiter der Beschwerdeführerin, D., und dem Elekt- rokontrolleur F., der die Schlusskontrolle durchführte, unterzeich- net. Der Sicherheitsnachweis wurde durch das unabhängige Kontrollorgan (Q._______ AG) aufgrund der vielen festgestellten Mängel zurückgewie- sen. Der zweite Sicherheitsnachweis befindet sich nicht in den Akten. Dem Schlussprotokoll aus dem Verwaltungsstrafverfahren vom 29. November 2022 lässt sich jedoch entnehmen, dass den Beweismitteln ein Sicherheits- nachweis vom 31. Mai 2021, unterzeichnet durch die Beschwerdeführerin und die Q._______ AG, vorlag. Es dürfte sich um jenen handeln, der für die reparierte Installationen im Zuge der Mängelbehebung im Mai 2021 ausgestellt wurde. Der dritte Sicherheitsnachweis, den die Beschwerdeführerin als Beilage 9 einreichte, wurde am 20. September 2021 unterschrieben (Kontrollberecht- tigter: D.; Installationsbewilligungsinhaber: Beschwerdeführerin; Unabhängiger Kontrollberechtigter: J.; Kontrollbewilligungsinha- ber: Z._______ GmbH) und betrifft die Heizzentrale. Nach den glaubhaften Aussagen der Netzbetreiberin liegt diese nicht – wie fälschlicherweise da- rauf angegeben – am (Strasse) 25, sondern am (Strasse) 29 (vgl. oben Bst. R.b). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin ihren Pflichten damit nachgekom- men war, oder ob einer ihrer kontrollberechtigten Personen noch einen wei- teren Sicherheitsnachweis hätte unterzeichnen müssen. 3.6.2.4 Nachdem die Beschwerdeführerin die gerügten Mängel behoben hatte, traf die G._______ AG anlässlich ihrer erneuten Schlusskontrolle Mängel an, welche zuvor von der Q._______ AG infolge ihres Kontrollabb- ruchs nicht entdeckt worden waren. Die mangelhaften Installationen wur- den anschliessend von der H._______ AG repariert und mit einem separa- ten Sicherheitsnachweis abgemeldet. Bezüglich diesen Reparaturen musste eine kontrollberechtigte Person der Beschwerdeführerin keinen Si- cherheitsnachweis unterzeichnen, da sie nicht mehr als deren Installateur galt. Anders verhält es sich bezüglich ihren mängelfreien Installationen.

A-1289/2024 Seite 19 Diesbezüglich galt die Beschwerdeführerin nach wie vor als deren Installa- teur, wobei ihr ursprünglicher Sicherheitsnachweis vom 19. Februar 2021 infolge der Zurückweisung durch die Q._______ AG seine Gültigkeit verlo- ren hatte. Infolgedessen hätte einer ihrer kontrollberechtigten Personen entweder den Sicherheitsnachweis vom 6. Dezember 2022 unterzeichnen oder alternativ – nach Durchführung einer eigenen Schlusskontrolle – sel- ber einen neuen Sicherheitsnachweis ausstellen müssen (vgl. oben E. 3.5.4). Daran ändert der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre Be- schwerdebeilage 9 nichts, handelt es sich doch dabei um den Sicherheits- nachweis vom 20. September 2021, der lediglich die Heizzentrale betrifft. In diesem Sinne verstösst die Beschwerdeführerin gegen die NIV. Zu klä- ren ist, ob dieser Verstoss Ausdruck einer generellen Unfähigkeit oder Un- willigkeit ist, für die Einhaltung der NIV Gewähr zu bieten. 3.6.2.5 Mit der Entlassung ihrer Auftraggeberin – der B._______ AG – ver- liess die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2021 selbst die Baustelle. Sie hatte damit keine Kontrolle mehr über ihre Installationen. Dass sie darin ein Problem sah, gab sie in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2021 an die Bauher- rin kund, in dem sie vorsorglich darauf hinwies, dass sie für Veränderungen ihrer Installationen durch Drittbetriebe keine Verantwortung übernehmen würde. Richtig ist weiter, dass die Beschwerdeführerin Ende April 2022 der Netzbetreiberin diverse Unterlagen einreichte («die finalen SiNas zuge- stellt, welchen wir in der Zwischenzeit erhalten») und letztere ihr mitteilte, dass dies so reiche. Um welche Sicherheitsnachweise es sich dabei han- delte, ergibt sich nicht aus den Akten. Darunter war offensichtlich auch der (von der Q._______ AG zurückgewiesene) Sicherheitsnachweis vom 19. Februar 2021, da die Netzbetreiberin um Richtigstellung des Installati- onsorts bat ((Strasse) 25 anstatt 31; vgl. oben Bst. R.a f.). Ob die Be- schwerdeführerin darauf vertrauen durfte, dass damit alles erledigt war, lässt sich in Unkenntnis der weiteren Sicherheitsnachweise, die sie angeb- lich in der Zwischenzeit erhalten hatte, nicht sagen. Immerhin kommt im betreffenden E-Mailverkehr zum Ausdruck, dass sie gewillt war, alle benö- tigten Informationen zu liefern. Sie informierte die Netzbetreiberin ferner darüber, dass sie von der Bauherrin seit ihrem Schreiben vom 31. Mai 2021 nichts mehr gehört habe und seit dann viele Änderungen an den Installati- onen vorgenommen worden seien. Dies spricht dafür, dass sie grundsätz- lich Gewähr für die Einhaltung der NIV bieten wollte, mit der Einschrän- kung, für die Arbeiten Dritter nicht haften zu wollen. Weiter ist es zwar unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin das Schrei- ben vom 17. Mai 2023 der A._______ AG nicht erhalten und von den

A-1289/2024 Seite 20 Aufforderungen der G._______ AG, den Sicherheitsnachweis vom 6. De- zember 2022 zu unterzeichnen, nicht Kenntnis genommen hatte. Ange- sichts ihrer wiederholt geäusserten Befürchtungen bezüglich allfälliger Ver- änderungen ihrer Installationen ist es ein Stück weit verständlich, dass sie 21 Monate nach Verlass der Baustelle den Sicherheitsnachweis der G._______ AG nicht (einfach so) unterzeichnen wollte. Auch die Weige- rung, nochmals selber eine Schlusskontrolle durchzuführen, ist in gewis- sem Masse nachvollziehbar. Den Akten zufolge teilte sie auch der Netzbe- treiberin mit, dass sie keinen Sicherheitsnachweis mehr ausstellen wolle, weil sie Hausverbot von der Eigentümerin erhalten habe und die Firma H._______ AG die Mängelbehebung sowie die Abschlussarbeiten in dieser Liegenschaft übernommen habe. Dabei gereicht ihr auch die Strafanzeige vom 14. Dezember 2021, in welcher sie unter anderem der Nichterstellung eines Sicherheitsnachweises bezichtigt wurde, nicht zu ihrem Nachteil. Ge- mäss Schlussprotokoll vom 29. November 2022 wurde dieser Vorwurf durch die anderen Widerhandlungen konsumiert und nicht weiterverfolgt. Dessen Stichhaltigkeit und Relevanz für das vorliegende Verfahren kann demnach nicht beurteilt werden, zumal auch die von der Vorinstanz einge- reichten Akten aus dem Strafverfahren unvollständig sind. Unbesehen da- von konnte dieser den Sicherheitsnachweis vom 6. Dezember 2022, des- sen Nichtunterzeichnung die Vorinstanz als ausschlaggebend für den Wi- derruf hält, aus chronologischen Gründen gar nicht betreffen, zumal die Schlusskontrolle der G._______ AG während des Strafverfahrens andau- erte. Im Ergebnis erscheint die Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin nicht als eine generelle Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die Bestimmungen der NIV einzuhalten. Vielmehr ist diese in ihrer Befürchtung, allenfalls zu Unrecht für die Installationen Dritter haften zu müssen, begründet. Diese Befürchtungen sind aufgrund der speziellen Konstellation (komplexe Grossbaustelle, Entlassung des Auftraggebers [B._______ AG], Beizug von Drittfirmen, lange Zeit keine Informationen) glaubhaft. Dem Schluss- protokoll vom 29. November 2022 lässt sich denn auch entnehmen, dass die Betriebs- und Arbeitsorganisation des (...) sowie die Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten im Betrieb sehr unübersichtlich waren. Jedenfalls ist für das Bundesverwaltungsgericht der nicht unterschriebene bzw. ausge- stellte Sicherheitsnachweis für sich allein nicht ein Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr Ge- währ für die Einhaltung der NIV bot. Daran vermögen die erstmals im Be- schwerdeverfahren vorgebrachten Einwände der Vorinstanz nichts zu än- dern. Aufgrund der speziellen Umstände kann im noch nicht unter-

A-1289/2024 Seite 21 schriebenen Sicherheitsnachweis nicht ein Indiz für eine mangelhafte Wei- terbildung des fachkundigen Leiters D._______ gesehen werden. Zudem wäre es an der Vorinstanz, den Beweis für die behauptete (aber bestrit- tene) fehlende Weiterbildung von E._______ zu führen, was sie unterlässt. Weitere Ausführungen erübrigen sich dazu. Schliesslich ist die Verkleine- rung des Betriebs nur insoweit relevant, als dafür die Angaben auf der In- stallationsbewilligung hätten geändert werden müssen. Auf die Bestreitung der Beschwerdeführerin legt die Vorinstanz nicht dar, inwiefern dies der Fall gewesen wäre. 3.6.2.6 Zusammengefasst genügt der nicht unterzeichnete Sicherheits- nachweis nicht als ausschlaggebender Widerrufsgrund im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a NIV. Demnach kann offen bleiben, ob eine Reorgani- sation und Verkleinerung des Betriebs zugunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden könnte, wer für die fehlerhaften Installationen auf der Bau- stelle des Hotels – die Beschwerdeführerin oder deren Subunternehmerin – tatsächlich verantwortlich war und wie hoch das Verschulden der Be- schwerdeführerin bei den strafrechtlich relevanten Vorfällen war. Infolge- dessen muss das BFE zur Frage der Bussenhöhe nicht begrüsst werden. 3.6.3 Zu prüfen bleibt, ob die Installationsbewilligung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst. b NIV zu widerrufen ist (schwerwiegender Verstoss gegen NIV trotz Mahnung). Zwar wurde der Beschwerdeführerin der Widerruf der In- stallations- und Kontrollbewilligung angedroht, falls sie die ihr im Inspekti- onsbericht vom 9. April 2020 gestellten Auflagen nicht innert Frist erfüllen oder erneut gegen das Unabhängigkeitsgebot verstossen würde (vgl. oben Bst. J). Die Auflagen hielt die Beschwerdeführerin jedoch ein und ein er- neuter Verstoss gegen das Unabhängigkeitsgebot ist nicht aktenkundig. Es erging auch nicht eine anderweitige formelle Mahnung durch die Vor- instanz, wonach bei einem weiteren schwerwiegenden Verstoss gegen die NIV die Installationsbewilligung widerrufen würde. Insofern lagen die Vo- raussetzungen für einen Widerruf nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b NIV nicht vor. Bezeichnenderweise begründete die Vorinstanz ihren Widerruf in der Ver- fügung einzig gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst. a NIV. Es finden sich darin weder Ausführungen zum Vorliegen einer Mahnung noch zum Schwere- grad der widerrufsbegründenden Verstösse gegen die NIV. 3.6.4 Im Ergebnis lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Instal- lationsbewilligung im Verfügungszeitpunkt nicht vor. Der Widerruf erging zu Unrecht.

A-1289/2024 Seite 22 3.7 Was den Widerruf der Kontrollbewilligung anbelangt, so begründet die Vorinstanz diesen ebenfalls mit der fehlenden Gewähr der Beschwerdefüh- rerin, die NIV einzuhalten. Dabei lässt sie ausser Acht, dass die Kontroll- bewilligung diesen Umstand als Bewilligungsvoraussetzung gar nicht vor- sieht (vgl. oben E. 3.5.2.2). Insofern kann sie Art. 28 Abs. 2 Bst. a NIV nicht als Widerrufsgrund heranziehen. Fehl geht zudem die Berufung auf Art. 28 Abs. 2 Bst. b NIV (schwerwiegender Verstoss gegen die NIV trotz Mah- nung). Es kann diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen wer- den (vgl. oben E. 3.6.3). Im Ergebnis erweist sich der Widerruf der Kon- trollbewilligung der Beschwerdeführerin ebenfalls als nicht rechtens. 4. Zusammengefasst waren die Voraussetzungen für den Widerruf der Instal- lations- und Kontrollbewilligung im Verfügungszeitpunkt nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob der Widerruf dem Verhältnismässigkeitsgebot standgehalten hätte. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr grundsätzlich der Ausstellung eines Sicherheitsnachweises wi- dersetzt, nachdem sie die Möglichkeit eines Missverständnisses einräumt (vgl. oben E. 3.4). Anhand der Dokumentationen der H._______ AG und G._______ AG dürfte sich feststellen lassen, welcher ihrer Installationen unverändert geblieben sind. Falls es diesbezüglich Streitigkeiten geben sollte, wäre es an der zuständigen Stelle zu prüfen, ob diesbezüglich eine Verfügung erlassen werden könnte. 5. Es bleibt, über die die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer- deverfahrens zu befinden. 5.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich, weshalb ihr der geleis- tete Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückzuerstatten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die un- terliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-

A-1289/2024 Seite 23 rin reichte keine Kostennote ein. Unter diesen Umständen bestimmt das Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf Fr. 4'000.-- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-1289/2024 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwal- tungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächsten Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Andreas Kunz

A-1289/2024 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

A-1289/2024 Seite 26 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. I-(...)-13 | K-(...)-15; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

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