Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1288/2022
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 07.05.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_683/2024)

Abteilung I A-1288/2022

Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Demis Mirarchi.

Parteien

Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Stefan Vogel, Rechtsanwalt, und Simone Hicks, Beschwerdeführerin,

gegen

A._______, bestehend aus:

  1. B._______, (...),
  2. C._______, (...),
  3. D._______, (...),
  4. E._______, (...), Beschwerdegegner,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o lic. iur. Harald Jenni, LL.M., Rechtsanwalt, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, Vorinstanz.

Gegenstand

Entschädigung für Fluglärm; Verfahrenskosten nach Ab- schreibung.

A-1288/2022 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 24. Juni 2000 gelangten A._______ an die Baudi- rektion des Kantons Zürich. Sie ersuchten um eine Entschädigung für den Minderwert, der ihrer Liegenschaft Kat. Nr. (...) in der Gemeinde Oberglatt infolge der durch den Betrieb des Flughafens Zürich verursachten über- mässigen Lärmeinwirkungen entstanden sei. Weitergehende Forderungen behielten sich die A._______ vor. A.b Mit Schreiben vom 20. September 2000 bestätigte die Baudirektion des Kantons Zürich die Anmeldung des Entschädigungsbegehrens. B. B.a Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG) vertrat in ihrem Schrei- ben vom 9. November 2020 die Auffassung, dass die von der Rechtspre- chung aufgestellten Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen über- mässigem Fluglärm beziehungsweise direkten Überflügen im Zusammen- hang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich klarerweise nicht erfüllt seien. Aus diesem Grund ersuchte die FZAG die A._______ um vorbehaltslosen Rückzug ihrer Entschädigungsforderung bis zum 13. Dezember 2020. Da- mit entstünden ihnen auch keine Kosten. Ohne ihren Rückzug bis zum ge- nannten Datum oder bei Festhalten an der Entschädigungsforderung sehe sich die FZAG veranlasst, ein kostenpflichtiges Verfahren bei der Eidge- nössischen Schätzungskommission, Kreis 10 (nachfolgend: ESchK), ein- zuleiten. Die Übernahme der dabei entstehenden Verfahrenskosten lehne die FZAG angesichts der Aussichtslosigkeit der Forderung ab. B.b Mit Schreiben vom 12. Januar 2021 erinnerte die FZAG A._______ daran, dass sie noch keine Antwort erhalten habe, und forderte diese er- neut auf, die FZAG bis zum 28. Februar 2021 über das weitere Vorgehen zu informieren. Andernfalls werde die FAZG ein kostenpflichtiges Verfahren bei der ESchK einleiten. C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 begehrte die FZAG bei der ESchK die Einleitung des Schätzungsverfahrens an. Dabei stellte sie den Antrag auf Abweisung des Entschädigungsbegehrens, soweit überhaupt darauf ein- getreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A.________, vertreten durch F._______.

A-1288/2022 Seite 4 D. Gemäss Aktennotiz des ESchK-Vizepräsidenten G._______ (nachfolgend: Vizepräsident) vom 3. November 2021 teilte ihm F._______ anlässlich ei- nes Telefongesprächs mit, dass Letzterer nicht Vertreter der A._______ be- ziehungsweise von deren Erbengemeinschaft sei. Die Vorlage der Rück- zugserklärung, die F._______ infolge seiner angeblichen Vertreterfunktion vom Vizepräsidenten bekommen hatte, leitete er an B._______ als Erbin der A._______ weiter. E. Mit schriftlicher Eingabe an die ESchK vom 22. November 2021 zog B._______ ihr Entschädigungsbegehren zurück. F. Mit unpräjudizieller Einschätzung vom 30. November 2021 gab der Vize- präsident jeweils C., D.________ und E.________ als weiteren Erben der A.________ schriftlich bekannt, dass der infolge übermässigen Fluglärms beziehungsweise direkten Überflugs geltend gemachte Ent- schädigungsanspruch mangels Erfüllung der von der Rechtsprechung auf- gestellten Voraussetzungen als nicht erfolgversprechend, sondern als eher unwahrscheinlich erscheine. Darüber hinaus sei der Rückzug des Entschä- digungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Ver- fahrens für C., D. und E.________ mit keinen Kosten- folgen verbunden. G. Mit schriftlicher Eingabe an die ESchK vom 11. Dezember 2021 zog C.________ ihr Entschädigungsbegehren zurück. H. H.a Aufgrund des Festhaltens an einer als aussichtslos erscheinenden Entschädigungsforderung auferlegte die ESchK D.________ und E. für die Durchführung des Schätzungsverfahrens einen Kosten- vorschuss von insgesamt Fr. 5'000.--, unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgemässer Leistung (vgl. Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 14. Januar 2022). H.b Der Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'500.-- wurde von D._______ fristgemäss einbezahlt. E._______ leistete dagegen keinen Kostenvorschuss.

A-1288/2022 Seite 5 I. Mit schriftlicher Eingabe an die ESchK vom 16. Februar 2022 zog D._______ ihr Entschädigungsbegehren zurück. J. Mit Verfügung vom 3. März 2022 schrieb die ESchK das Enteignungsver- fahren aufgrund Rückzugs ab, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. Ziff. 1 der Abschreibungsverfügung). Die Verfahrenskosten wurden der FZAG auferlegt (vgl. Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung). Mit separater Gebüh- renverfügung vom 4. März 2022 verpflichtete die ESchK die FZAG zur Be- zahlung der Verfahrenskosten. Für seinen Aufwand stellte der Vizepräsi- dent insgesamt Fr. 11'636.40 in Rechnung (37.25 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- sowie Auslagen von Fr. 88.90). Aus der Gebüh- renverfügung geht hervor, dass sich der Gesamtstundenaufwand von 37.25 Stunden aus den «Tätigkeitskategorien Verfahrensleitung (3/6), Ak- tenstudium (1/6) und rechtlichen Abklärungen (2/6)» zusammensetzt. Hinzu kamen Fr. 1'020.30 für den Arbeitsaufwand des ESchK-Präsidenten Reto Surber und der Aktuarin. K. Am 17. März 2022 erhob die FZAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, dass Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie die Gebührenverfügung der ESchK (nach- folgend: Vorinstanz) aufzuheben und die Verfahrenskosten den Erben der A.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner beziehungsweise Enteig- nete) aufzuerlegen seien. Eventualiter sei die Gebührenverfügung aufzu- heben und die Verfahrenskosten in noch zu bestimmender Höhe zu redu- zieren. Subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- gegner, eventuell der Staatskasse. L. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 schliesst die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. M. Mit Replik vom 28. September 2022 ergänzt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 der Abschrei- bungsverfügung und die Gebührenverfügung nichtig seien. Eventualiter

A-1288/2022 Seite 6 seien Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie die Gebührenverfügung aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten auf maximal Fr. 4'519.20 festzusetzen. Sub-sube- ventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und es sei die Angele- genheit zwecks Neufestsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegner, eventuell der Staatskasse. N. Mit Duplik vom 12. Dezember 2022 beziehungsweise Schlussbemerkun- gen vom 16. Februar 2023 halten die Vorinstanz beziehungsweise die Be- schwerdeführerin jeweils an ihren Ausführungen fest. O. Mit Eingabe vom 14. März 2023 hat die Vorinstanz Präzisierungen zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin eingereicht. Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2023 Stellung genom- men. P. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt und eine Vor- instanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei der Abschreibungs- und der Gebührenverfügung handelt es sich grundsätzlich um Verfügun- gen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit sie Rechtswirkungen entfalten. Ob die Verfügungen rechtswirksam sind, liegt jedoch im Streit. Die Beschwer- deführerin beantragt mit Replik vom 28. September 2022, es sei die Nich- tigkeit von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung vom 3. März 2022 und der Gebührenverfügung vom 4. März 2022 festzustellen.

A-1288/2022 Seite 7 Sollten sich die Abschreibungs- und die Gebührenverfügung als nichtig er- weisen, könnten die beiden Verfügungen nicht Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sein. Auf die Beschwerde wäre vielmehr nicht einzutreten und die Nichtigkeit der angefochtenen Ver- fügungen im Urteilsdispositiv festzustellen (BGE 136 II 415 E. 3.3 und BGE 132 II 342 E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das erstmals mit Replik vom 28. September 2022 vorgebrachte Begeh- ren rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. E. 1.2 hiernach). Anschliessend ist zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen nichtig sind (vgl. E. 1.3 hier- nach).

1.2 Die Nichtigkeit ist nach konstanter Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (statt vieler Urteil des BGer 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1 unter Verweis auf BGE 136 II 415 E. 1.2). Es schadet daher nicht, dass die Beschwerdeführerin ihr Be- gehren, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen festzustel- len, erst in ihrer Replik vorbringt.

1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich des Instruktionsverfah- rens vor Bundesverwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Aktenein- sicht herausgestellt, dass der Vizepräsident im vorinstanzlichen Enteig- nungsverfahren mit Schreiben vom 30. November 2021 gegenüber den Beschwerdegegnern die Kostenlosigkeit des Verfahrens im Falle eines Rückzugs ihres Entschädigungsbegehrens zugesichert habe. Damit habe die Vorinstanz den Entscheid in Bezug auf die Tragung der Kosten im vorin- stanzlichen Verfahren bereits vorweggenommen und entsprechend in ob- jektiver Art und Weise den Anschein der Befangenheit erweckt. Diese An- sicht werde laut Beschwerdeführerin dadurch untermauert, dass einzig die Einschätzung der materiellen Entschädigungsvoraussetzungen «unpräju- dizierend» erfolgt sei, nicht aber die (verdeckte) Zusicherung der Kosten- losigkeit. Dieses Vorgehen der Vorinstanz begründe einen offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler, weshalb sich Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Gebührenverfügung als nichtig erwei- sen würden. 1.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Vizepräsident habe keine verdeckte Zusicherung der Kostenlosigkeit des Verfahrens im Falle des Rückzugs des Entschädigungsbegehrens abgegeben. Auf jeden Fall führe eine solche Mitteilung, die sich darauf beschränke, die Kostenverteilung

A-1288/2022 Seite 8 gemäss der einschlägigen grundsätzlichen Regelung von Art. 114 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) wiederzugeben, nicht zur Nichtigkeit der im Anschluss daran er- gangenen Abschreibungsverfügung. Vielmehr wäre Letztere allenfalls bloss anfechtbar, da die Missachtung einer Ausstandspflicht nur in schwe- ren Fällen ausnahmsweise einen Nichtigkeitsgrund darstellen könne, etwa wenn ein Richter einen Entscheid fälle, von dem er unmittelbar profitiere. Davon sei aber hier nicht die Rede. Schliesslich entspreche es der der Be- schwerdeführerin bekannten vorinstanzlichen Praxis, dass enteignete Per- sonen im Rahmen einer unpräjudiziellen Einschätzung der materiellen Rechtslage durch die Vorinstanz auch auf die grundsätzlichen Kostenfol- gen bei einem allfälligen Rückzug hingewiesen werden. 1.3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu- ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsauf- gaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unab- hängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 EntG). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichtsge- setz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden. 1.3.4 Nach dem Auffangtatbestand des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen be- sonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung wird die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorlie- gen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenom- menheit zu begründen vermögen. Die Gefahr der Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn Umstände vor- liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters

A-1288/2022 Seite 9 zu erwecken. Der Anschein der Befangenheit kann aufgrund unterschied- lichster Umstände und Gegebenheiten entstehen. Ob ein Befangenheits- grund vorliegt, muss im Einzelfall konkret geprüft werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1). 1.3.5 Nach Rechtsprechung und Lehre stehen Äusserungen über die Pro- zesschancen nicht von vornherein im Widerspruch zu den in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Garantien (BGE 134 I 238 E. 2.4; vgl. WIEDER- KEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 983). Vielmehr ist der Anschein der Befangenheit erst dann zu bejahen, wenn Aussagen den Schluss zulassen, dass sich der Richter bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1). Bei der Beurteilung einer Äusserung über die Erfolgschancen ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, wem gegenüber sie gemacht wird. Ferner muss klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung der Prozesslage handelt, die allein den Zweck verfolgt, die Partei auf die vorläufige Sicht des Richters sowie auf die Kostenfolgen einer allfälligen Prozesshandlung hinzuweisen. Unzulässig ist es, die Partei im eigentlichen Sinne zur Vornahme einer be- stimmten Prozesshandlung aufzufordern oder diesbezüglich Druck auszu- üben (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.4 betr. den Rückzug eines Rechts- mittels; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00744 vom 10. März 2022 E. 3.2). Solange die geforderte Objektivität gewahrt bleibt, erfüllen informelle Auskünfte über Prozesschancen und -risiken auch die Funktion, die Justiz zugänglicher zu machen. Dies dient einerseits den Interessen der betroffenen Parteien, wenn zum Beispiel aufgrund der Äusserung über die Prozesschancen ein unter Umständen langwieriges und kostspieliges Verfahren vermieden werden kann, andererseits steht es auch im Dienst der Prozessökonomie und Verfahrenseffizienz. 1.3.6 Vorliegend hat sich der Vizepräsident über die Frage der Kostentra- gung bei einem allfälligen Rückzug des Entschädigungsgesuchs im Rah- men der unpräjudiziellen Einschätzung vom 30. November 2021 gegen- über den Beschwerdegegnern wie folgt geäussert: «Sollten Sie [die jewei- lige Beschwerdegegnerin beziehungsweise der jeweilige Beschwerdegeg- ner] (...) das Entschädigungsbegehren zurückziehen, wären ein Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschrei- bung des Verfahrens für Sie mit keinen Kostenfolgen verbunden» (Vor- instanz, act. 16, 17 und 18 [Schreiben vom 30. November 2021 des Vize- präsidenten an die Enteigneten betreffend einstweilige Einschätzung der Rechtslage], jeweils S. 3).

A-1288/2022 Seite 10 Auch wenn im soeben zitierten Satz das Wort «unpräjudizierend» – wie die Beschwerdeführerin richtig dartut – nicht ausdrücklich aufgeführt ist, ergibt sich die vorläufige und einstweilige Natur der vom Vizepräsidenten ge- machten Aussage bereits implizit daraus, dass für die fragliche Aus- kunftserteilung die Konjunktivform verwendet wurde («wären [...] mit kei- nen Kostenfolgen verbunden»). Mit dieser Formulierung wird nicht nur da- rauf hingedeutet, sondern – entsprechend dem Sinn und Zweck der be- nutzten Konjunktivform, eine blosse Möglichkeit auszudrücken – klar dar- gelegt, dass sich die eingeschätzte Rechtslage lediglich «im Grundsatz» so darstellt, wie sie vom Vizepräsidenten gegenwärtig gewertet wurde. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich diese vorläufige Beurteilung im Laufe des Enteignungsverfahrens hätte ändern können. In der Tat war der Vorinstanz nicht verwehrt, von ihrem der Beschwerdegegnerin mitgeteilten (vorübergehenden) Standpunkt nachträglich abzuweichen und entspre- chend in der Abschreibungsverfügung anders zu entscheiden und die be- treffenden Verfahrenskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Über- dies sind auch keine Hinweise auszumachen, dass sich die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner der vorläufigen Natur der erhaltenen Ein- schätzung nicht bewusst waren. Schliesslich war mit der abgegebenen Äusserung weder die Aufforderung zum Rückzug der gestellten Entschä- digungsforderung verbunden, noch wurde in diesem Zusammenhang auf die Beschwerdegegner Druck ausgeübt. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz keine Zusicherung der Kostenlo- sigkeit des Verfahrens abgegeben. Es besteht kein Anlass für die An- nahme, der Vizepräsident hatte sich bereits eine feste Meinung zum Pro- zessausgang gebildet. Von einer unzulässigen Mitteilung der Einschätzung der Prozessaussichten kann hier nicht die Rede sein. Entsprechend liegen auch keine Umstände vor, die geeignet sind, Misstrauen in die Unpartei- lichkeit des Vizepräsidenten zu erwecken. 1.3.7 Nach dem Ausgeführten liegen keine offensichtlichen oder schwer- wiegenden Verfahrensfehler vor, die zur Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschrei- bungsverfügung sowie der Gebührenverfügung führen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 1.3.8 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Die Be- schwerdeführerin ist als Adressatin der Abschreibungs- und Gebührenver- fügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Zudem ist die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingehalten und die Anforderungen an die Form und

A-1288/2022 Seite 11 den Inhalt der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal- tungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Kosten- entscheid unzureichend begründet. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als für den Abschreibungsentscheid ein sehr hoher Aufwand von 37.25 Stun- den in Rechnung gestellt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, sei das Verfahren doch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht weder beson- ders komplex noch zeitaufwändig gewesen, da es zufolge Rückzugs durch Abschreibung habe erledigt werden können. 3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das VwVG stelle keine besonde- ren Anforderungen an den Inhalt und Umfang der Begründung. Sie habe die Kostenauflage hinreichend begründet, indem sie in ihrem Entscheid auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung verwiesen habe. 3.3 Zur Frage, welchen grundsätzlichen Anforderungen ein Kostenent- scheid der Vorinstanz hinsichtlich der Begründung genügen muss, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezem- ber 2018 bereits geäussert. Die Vorinstanz habe ihre Kostenentscheide in dem Mass ausreichend zu begründen, dass die kostenpflichtige Partei in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfah- renskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeitangaben zu

A-1288/2022 Seite 12 Tätigkeitskategorien ausreichend seien. Dadurch werde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowohl der Begründungspflicht als auch der richterlichen Unabhängigkeit der Vorinstanz als eidgenössisches Fachge- richt Rechnung getragen. Eine genaue Aufschlüsselung (spezifischer Stun- denaufwand jeder einzelnen Tätigkeit nach Datum geordnet) sei zwar wün- schenswert und sachdienlich und trage nach der Erfahrung zur Akzeptanz der Kostenentscheide bei. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine solche Begründungsdichte jedoch nicht zwingend erforderlich und könne nicht ge- fordert werden (Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 7.5 mit Hinweisen). 3.4 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für den Abschrei- bungsentscheid gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von we- nigen Stunden hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in ver- nünftigen Grenzen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie auf- grund der zusammenfassenden Zeitangaben in der Gebührenverfügung nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beurteilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtsprechung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tä- tigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 3.3 hiervor). Wenn allerdings – wie hier – der Aufwand für einen Abschreibungsentscheid im Einzelfall über den nach richterlicher Erfah- rung erwartbaren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hin- ausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern – in Präzisierung des Urteils A-504/2018 – geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu be- gründen (vgl. in diesem Sinne auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist eine genaue Aufschlüsselung des Stundenaufwands für jede Tätigkeit (im Sinne einer «Excel-Tabelle») auch weiterhin nicht gefordert. Die Vorinstanz hat für die betroffenen Parteien sowie das Bundesverwaltungsgericht als Kontrol- linstanz jedoch hinreichend nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Umstände die Kosten für das Verfassen des vorliegenden Abschreibungs- entscheids über das Übliche und Erwartbare hinausgingen.

A-1288/2022 Seite 13 3.5 Nach dem Ausgeführten ist eine Überprüfung, ob der in Rechnung ge- stellte Gesamtaufwand für die Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Äquivalenzprinzip standhält, nicht möglich. Die angefochtene Ge- bührenverfügung ist somit aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 4.1 Bei diesem Ergebnis steht jedoch noch nicht fest, wer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Da sich diese Frage zukünftig wieder stellen kann, ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzuge- hen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien den Enteigneten aufzuerlegen. 4.2 Zur Begründung führt sie aus, sie habe den Beschwerdegegnern be- reits mit Schreiben vom 9. November 2020 ausführlich, in einfacher Spra- che und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug ihrer Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtspre- chung (insbesondere zur Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin klar und deutlich auf das Urteil des Bundesgerichts im Pilotverfahren Oberglatt hingewiesen. Somit sei für die Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Fest- halten an ihrer Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätten sie daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbe- gehrt. Dass sie erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt haben, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorge- nommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offen- sichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offen- sichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, wes- halb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren der Beschwerdegegner beziehungsweise durch ihr ungebührlich passives Ver- halten verursachte Kosten des infolgedessen unnötig verkomplizierten und verzögerten vorinstanzlichen Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. 4.3 Die Vorinstanz vertritt dagegen die Auffassung, das Verfahren werde bei einem Rückzug eines Entschädigungsbegehrens oder beim Nichtein- treten auf ein solches Begehren als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben, ohne dass geprüft werden müsse, ob das Begehren berechtigt gewe- sen wäre oder nicht. Zudem müsse die Vorinstanz einen

A-1288/2022 Seite 14 Entschädigungsanspruch nur dann beurteilen, wenn zwischen dem Stand- punkt der Enteignerin und dem Begehren der enteigneten Person eine Dis- krepanz bestehe. Insofern könne es nicht darauf ankommen, ob der Rück- zug des Entschädigungsbegehrens nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund der klaren Rechtsprechung geboten sei und sie in diesem Zu- sammenhang auf ein Leiturteil hingewiesen habe. Es treffe zudem nicht zu, dass die Beschwerdegegner nach der Überweisung an die Vorinstanz ihre Forderung zurückgezogen haben, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorzunehmen. So habe B._______ ihre Rückzugserklärung erst einge- reicht, nachdem F._______ mit dem Vizepräsidenten ein Telefongespräch geführt und ihr die dabei erhaltenen Informationen mitgeteilt hatte (vgl. Sachverhalt D. hiervor). Insbesondere nicht anwaltlich vertretene Enteig- nete seien an einer einstweiligen Einschätzung der Vorinstanz sehr inte- ressiert und auch dazu berechtigt, eine solche zu verlangen. Dass die Be- schwerdegegner ihren Entschädigungsanspruch durch die Vorinstanz vo- rübergehend prüfen liessen, bewirke daher keine offensichtliche Miss- bräuchlichkeit ihres Begehrens. Allein aufgrund der Argumentation der Be- schwerdeführerin – als in ihren Interessen direkt betroffenen Gegenpartei im Enteignungsverfahren – müssten die Beschwerdegegner nicht davon ausgehen, ihre Forderung sei aussichtslos. 4.4 In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kos- ten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grund- sätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsie- gensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belas- ten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. Au- gust 2018 E. 6.4.2). 4.5 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig ver- wendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die

A-1288/2022 Seite 15 Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurück- haltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich THOMAS GÄCHTER, Rechts- missbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (HESS/WEI- BEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schät- zungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten ver- folgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. 4.6 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 9. November 2020 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegner analysiert und ihnen den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosig- keit nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren – wie die Vor- instanz zu Recht vorbringt – Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interes- sen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbe- sondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb den Beschwerdegegnern nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung fest- gehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtli- chen Instanz verlangt haben. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht an- waltlich vertretenen Beschwerdegegner ihr Begehren sogleich wieder zu- rückgezogen haben, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah zum einen erst, als nach dem Telefongespräch zwischen F._______ und dem Vizepräsidenten die Rückzugserklärung an B._______ weitergeleitet wurde. Zum anderen erfolgte die Rückzugserklä- rung durch C._______ und D._______ beziehungsweise die Nicht-Leis- tung des Kostenvorschusses durch E._______ (vgl. Sachverhalt G., H. und I. hiervor) erst, nachdem der Vizepräsident seine unpräjudizielle Einschät- zung abgegeben hatte, was den Beteiligten erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzu- schätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontra- produktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchli- che[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteig- nungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin

A-1288/2022 Seite 16 darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwe- cke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegner verfolgen rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen. 4.7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie in Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung der Beschwerdeführerin als Enteigne- rin die Verfahrenskosten auferlegt hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Gebührenverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Zunächst ist auf die Kostenfolgen einzugehen. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. De- zember 2018 in E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Ur- teilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemei- nen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde. 6.1.2 Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundes- verwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Fol- gendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusam- menhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von

A-1288/2022 Seite 17 Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.4) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenvertei- lung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Statt- dessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8). 6.1.3 Dieser Rechtsprechung, die in den Urteilen des BVGer A-3374/2017 vom 15. Januar 2019 E. 9.1, A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1, A- 3924/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1 und A-516/2018 vom 22. Januar 2019 E. 11.1 bestätigt wurde, ist zu folgen. Die vorliegende Streitigkeit zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weist keinen enteig- nungsrechtlichen Charakter auf. Insoweit gelangen hier die Kostenbestim- mungen des VwVG zur Anwendung. Danach auferlegt das Bundesverwal- tungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei die Verfahrenskosten bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind einer teilweise obsiegen- den Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuer- legen (statt vieler Urteile des BVGer A-2572/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 6.1 und A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 8.1), wobei das für die Kostenauferlegung massgebende Ausmass des Unterliegens von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren abhängt (BGE 123 V 156 E. 3c; Urteil des BVGer A-5738/2017 vom 8. November 2018 E. 8.1.1). Nach die- sen Massstäben richtet sich grundsätzlich auch die Festlegung der Kos- tenfolgen eines Beschwerdeverfahrens, in dem über die Aufhebung und Reduktion einer Kostenverfügung zu entscheiden ist, die im Rahmen eines Enteignungsverfahrens betreffend Entschädigungsforderungen infolge übermässiger Lärmeinwirkungen aus dem Flughafenbetrieb von den Eid- genössischen Schätzungskommissionen erlassen wurde (vgl. zum Gan- zen Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012, insbesondere Sachverhalt A, D und E sowie E. 15). 6.1.4 Anders als in der soeben dargelegten Konstellation verhält es sich, wenn im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens auch Streitigkeiten enteignungsrechtlicher Natur beurteilt werden. Dann ist Art. 116 EntG für die Kostenverlegung massgeblich. Danach trägt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfah- rens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteient- schädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; vgl. hierzu

A-1288/2022 Seite 18 Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4 ff.; Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 116 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss VwVG grundsätzlich vor (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.2; vgl. Art. 110 EntG), weshalb der Enteigner auch bei Obsiegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu tragen hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruk- tur und Umwelt A-2004-128 vom 27. April 2005 [publiziert in VPB 2005 Nr. 112] E. 13 mit Hinweisen; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1139). 6.1.5 Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles liegt darin, dass gleichzeitig über Rügen zu entscheiden ist, die keinen enteignungsrechtli- chen Charakter aufweisen, und solchen, die enteignungsrechtlicher Natur sind. Die gerügte Höhe der auferlegten Gebühr und die verlangte Feststel- lung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung der Gebührenverfügung (vgl. E. 1.3 und 3 hiervor) beziehen sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Dabei handelt es sich gemäss der oben referierten Rechtsprechung um eine Streitigkeit ohne enteignungsrechtlichen Charakter. Hingegen betreffen die Anträge der Beschwerdeführerin, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit beziehungs- weise Aufhebung von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Auferle- gung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an die Be- schwerdegegner (vgl. E. 1.3 und 4 hiervor), auch die Beschwerdegegner als Enteignete. Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungsverfahren stellt eine enteignungsrechtliche Angelegenheit dar. Wird diese Kostenver- teilung – wie hier – von einer der am Enteignungsverfahren beteiligten Par- teien bestritten, liegt eine enteignungsrechtliche Streitigkeit vor. Aus diesen Gründen richtet sich die Regelung der Kostenfolgen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens sowohl nach Art. 63 VwVG als auch Art. 116 EntG. 6.1.6 Was die Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin anbelangt, führt die Beschwerde zum einen zur Aufhebung der angefochtenen Gebührenver- fügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entschei- dung (vgl. E. 3.5 und 5 hiervor). Zum anderen sind die Anträge der Be- schwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschrei- bungsverfügung und Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteig- nungsverfahrens an die Beschwerdegegner abzuweisen (vgl. E. 1.3.7 und 4.7 hiervor). Bei Letzteren handelt es sich – wie soeben dargelegt – um eine enteignungsrechtliche Streitigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin in

A-1288/2022 Seite 19 Übereinstimmung mit Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Da aber die Beschwerdeführerin in der verwaltungsrechtlichen Streitigkeit betreffend Aufhebung der Gebührenverfügung und Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz obsiegt, gilt sie in Bezug auf das gutzu- heissende in Ziff. 4 der Replik sub-subeventualiter formulierte Rechtsbe- gehren als teilweise obsiegend. Die übrigen vier Rechtsbegehren sind ab- zuweisen. Ihr sind daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG ermäs- sigte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'700.-- aufzuerlegen. Die teilweise unterliegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Hingegen haben die Beschwerdegegner – entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin – nicht für die Kosten des vorinstanzlichen Enteig- nungsverfahrens aufzukommen (vgl. E. 4.6 in fine und 4.7 hiervor). In die- ser enteignungsrechtlichen Streitigkeit haben die Beschwerdegegner ge- stützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG keine Kosten zu tragen. 6.2 Sodann sind die Parteientschädigungen festzulegen. 6.2.1 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich An- spruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen hastund verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6.2.2 Die enteignungsrechtliche Kostenregelung schliesst eine Parteient- schädigung an den Enteigneten ein (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Die Par- teientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Auch nicht vertretenen Parteien kann praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen – im Sinne einer Umtriebsentschädigung – eine Parteientschädigung für den zur Wahrung der eigenen Interessen betriebenen Aufwand zugesprochen werden (vgl. eingehend Urteil des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 mit Hin- weisen auf die Rechtsprechung).

A-1288/2022 Seite 20 Vorliegend sind die Beschwerdegegner nicht vertreten und sie nahmen am Beschwerdeverfahren auch nicht (aktiv) teil. Ihnen sind daher weder Ver- tretungskosten angefallen noch ist ein Arbeitsaufwand entstanden, wes- halb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-1288/2022 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Gebüh- renverfügung aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auferlegung der Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens an die Beschwerdegegner wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'700.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'200.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Demis Mirarchi

A-1288/2022 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1288/2022 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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33