Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1287/2022
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 07.05.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_682/2024)

Abteilung I A-1287/2022

Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Demis Mirarchi.

Parteien

Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Stefan Vogel, Rechtsanwalt, und Simone Hicks, Beschwerdeführerin,

gegen

A._______, (...), Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o lic. iur. Harald Jenni, LL.M., Rechtsanwalt, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, Vorinstanz.

Gegenstand

Entschädigung für Fluglärm; Verfahrenskosten nach Ab- schreibung.

A-1287/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit einem Schreiben vom 22. Juni 2000 gelangte A._______ an die Baudirektion des Kantons Zürich. Sie ersuchte um eine Entschädigung für den Minderwert, der ihrer Liegenschaft Kat. Nr. (...) in der Gemeinde Höri infolge der durch den Betrieb des Flughafens Zürich verursachten über- mässigen Lärmeinwirkungen entstanden sei. Weitergehende Forderungen behielt sich A._______ vor. Allfällige Verfahrenskosten seien dem Flugha- fenhalter zu belasten. A.b Mit Schreiben vom 10. August 2000 bestätigte die Baudirektion des Kantons Zürich die Anmeldung des Entschädigungsbegehrens. B. Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG) vertrat in ihrem Schreiben vom 25. Januar 2021 an A._______ die Auffassung, dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen übermässigem Fluglärm beziehungsweise direkten Überflügen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flughafens Zürich nicht erfüllt seien. Aus diesem Grund ersuchte die FZAG A._______ um vorbehaltslosen Rückzug ihrer Entschädigungsforderung. Damit entstünden ihr auch keine Kosten. Ohne ihren Rückzug bis zum genannten Datum oder bei Festhal- ten an der Entschädigungsforderung sehe sich die FZAG veranlasst, ein kostenpflichtiges Verfahren bei der Eidgenössischen Schätzungskommis- sion, Kreis 10 (nachfolgend: ESchK), einzuleiten. Die Übernahme der da- bei entstehenden Verfahrenskosten lehne die FZAG angesichts der Aus- sichtslosigkeit der Forderung ab. C. Gemäss Angaben der FZAG habe ihr A._______ anlässlich eines Telefon- gesprächs am 5. März 2021 mitgeteilt, sie werde ihr Entschädigungsbe- gehren nicht zurückziehen und sei mit der Einleitung des ESchK-Verfah- rens einverstanden. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 begehrte die FZAG bei der ESchK die Einleitung des Schätzungsverfahren an. Dabei stellte sie den Antrag auf Abweisung des Entschädigungsbegehrens, soweit überhaupt darauf ein- getreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der A._______.

A-1287/2022 Seite 3 E. Mit unpräjudizieller Einschätzung vom 27. Januar 2022 gab der ESchK- Vizepräsident B._______ (nachfolgend: Vizepräsident) der A._______ schriftlich bekannt, dass der infolge übermässigen Fluglärms beziehungs- weise direkten Überflugs geltend gemachte Entschädigungsanspruch mangels Erfüllung der von der Rechtsprechung aufgestellten Vorausset- zungen als nicht erfolgversprechend, sondern als eher unwahrscheinlich erscheine. Darüber hinaus sei der Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Verfahrens für A._______ mit keinen Kostenfolgen verbunden. F. Mit schriftlicher Eingabe an die ESchK vom 21. Februar 2022 zog A._______ ihr Entschädigungsbegehren zurück. G. Mit Verfügung vom 3. März 2022 schrieb die ESchK das Enteignungsver- fahren aufgrund Rückzugs ab (vgl. Ziff. 1 der Abschreibungsverfügung). Die Verfahrenskosten wurden der FZAG auferlegt (vgl. Ziff. 2 der Abschrei- bungsverfügung). Mit separater Gebührenverfügung vom 4. März 2022 verpflichtete die ESchK die FZAG zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Für seinen Aufwand stellte der Vizepräsident insgesamt Fr. 6'297.40 in Rechnung (20.25 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- sowie Auslagen von Fr. 19.90). Aus der Gebührenverfügung geht hervor, dass sich der Gesamtstundenaufwand von 20.25 Stunden aus den «Tätig- keitskategorien Verfahrensleitung (3/6), Aktenstudium (1/6) und rechtliche Abklärungen (2/6)» zusammensetzte. Hinzu kamen Fr. 525.60 für den Ar- beitsaufwand des ESchK-Präsidenten Reto Surber und der Aktuarin. H. Am 17. März 2022 erhob die FZAG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, dass Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie die Gebührenverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten der A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin beziehungsweise Enteignete) aufzuerlegen seien. Eventualiter sei die Ge- bührenverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten in noch zu bestim- mender Höhe zu reduzieren. Subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung der Ver- fahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventuell der Staatskasse.

A-1287/2022 Seite 4 I. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegne- rin, die Beschwerde sei abzuweisen, zumindest in Bezug auf die Über- nahme der Verfahrenskosten durch A._______. J. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 schliesst die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. K. Mit Replik vom 28. September 2022 ergänzt die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Es sei festzustellen, dass Ziff. 2 der Abschrei- bungsverfügung und die Gebührenverfügung nichtig seien. Eventualiter seien Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung sowie die Gebührenverfügung aufzuheben und es seien der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Subeventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und die Verfahrenskosten auf maximal Fr. 3'025.50 festzusetzen. Sub-sube- ventualiter sei die Gebührenverfügung aufzuheben und es sei die Angele- genheit zwecks Neufestsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventuell der Staatskasse. L. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 hat die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik verzichtet. M. Mit Duplik vom 12. Dezember 2022 beziehungsweise Schlussbemerkun- gen vom 16. Februar 2023 halten die Vorinstanz beziehungsweise die Be- schwerdeführerin jeweils an ihren Ausführungen fest. N. Mit Eingabe vom 14. März 2023 hat die Vorinstanz Präzisierungen zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin eingereicht. Dazu hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. März 2023 Stellung genom- men. O. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

A-1287/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt und eine Vor- instanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei der Abschreibungs- und der Gebührenverfügung handelt es sich grundsätzlich um Verfügun- gen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit sie Rechtswirkungen entfalten. Ob die Verfügungen rechtswirksam sind, liegt jedoch im Streit. Die Beschwer- deführerin beantragt mit Replik vom 28. September 2022, es sei die Nich- tigkeit von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung vom 3. März 2022 und der Gebührenverfügung vom 4. März 2022 festzustellen.

Sollten sich die Abschreibungs- und die Gebührenverfügung als nichtig er- weisen, könnten die beiden Verfügungen nicht Anfechtungsobjekt einer Be- schwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sein. Auf die Beschwerde wäre vielmehr nicht einzutreten und die Nichtigkeit der angefochtenen Ver- fügungen im Urteilsdispositiv festzustellen (BGE 136 II 415 E. 3.3 und BGE 132 II 342 E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das erstmals mit Replik vom 28. September 2022 vorgebrachte Begeh- ren rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. E. 1.2 hiernach). Anschliessend ist zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen nichtig sind (vgl. E. 1.3 hier- nach).

1.2 Die Nichtigkeit ist nach konstanter Rechtsprechung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (statt vieler Urteil des BGer 1C_561/2021 vom 15. August 2023 E. 2.4.1 unter Verweis auf BGE 136 II 415 E. 1.2). Es schadet daher nicht, dass die Beschwerdeführerin ihr Be- gehren, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen festzustel- len, erst in ihrer Replik vorbringt.

1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich des Instruktionsverfah- rens vor Bundesverwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Aktenein- sicht herausgestellt, dass der Vizepräsident im vorinstanzlichen Enteig- nungsverfahren mit Schreiben vom 27. Januar 2022 gegenüber der Be- schwerdegegnerin die Kostenlosigkeit des Verfahrens im Falle eines Rück- zugs ihres Entschädigungsbegehrens zugesichert habe. Damit habe die

A-1287/2022 Seite 6 Vorinstanz den Entscheid in Bezug auf die Tragung der Kosten im vorin- stanzlichen Verfahren bereits vorweggenommen und entsprechend in ob- jektiver Art und Weise den Anschein der Befangenheit erweckt. Diese An- sicht werde laut Beschwerdeführerin dadurch untermauert, dass einzig die Einschätzung der materiellen Entschädigungsvoraussetzungen «unpräju- dizierend» erfolgt sei, nicht aber die (verdeckte) Zusicherung der Kosten- losigkeit. Dieses Vorgehen der Vorinstanz begründe einen offensichtlichen und besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler, weshalb sich Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Gebührenverfügung als nichtig erweisen würden. 1.3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Vizepräsident habe keine verdeckte Zusicherung der Kostenlosigkeit des Verfahrens im Falle des Rückzugs des Entschädigungsbegehrens abgegeben. Auf jeden Fall führe eine solche Mitteilung, die sich darauf beschränke, die Kostenverteilung gemäss der einschlägigen grundsätzlichen Regelung von Art. 114 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) wiederzugeben, nicht zur Nichtigkeit der im Anschluss daran er- gangenen Abschreibungsverfügung. Vielmehr wäre Letztere allenfalls bloss anfechtbar, da die Missachtung einer Ausstandspflicht nur in schwe- ren Fällen ausnahmsweise einen Nichtigkeitsgrund darstellen könne, etwa wenn ein Richter einen Entscheid fälle, von dem er unmittelbar profitiere. Davon sei aber hier nicht die Rede. Schliesslich entspreche es der der Be- schwerdeführerin bekannten vorinstanzlichen Praxis, dass enteignete Per- sonen im Rahmen einer unpräjudiziellen Einschätzung der materiellen Rechtslage durch die Vorinstanz auch auf die grundsätzlichen Kostenfol- gen bei einem allfälligen Rückzug hingewiesen werden. 1.3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zu- ständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsauf- gaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unab- hängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln

A-1287/2022 Seite 7 (Art. 62 EntG). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichtsge- setz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden. 1.3.4 Nach dem Auffangtatbestand des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen be- sonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung wird die Garantie des verfassungsmässigen Richters verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorlie- gen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenom- menheit zu begründen vermögen. Die Gefahr der Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn Umstände vor- liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Der Anschein der Befangenheit kann aufgrund unterschied- lichster Umstände und Gegebenheiten entstehen. Ob ein Befangenheits- grund vorliegt, muss im Einzelfall konkret geprüft werden (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1). 1.3.5 Nach Rechtsprechung und Lehre stehen Äusserungen über die Pro- zesschancen nicht von vornherein im Widerspruch zu den in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Garantien (BGE 134 I 238 E. 2.4; vgl. WIEDER- KEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 983). Vielmehr ist der Anschein der Befangenheit erst dann zu bejahen, wenn Aussagen den Schluss zulassen, dass sich der Richter bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1). Bei der Beurteilung einer Äusserung über die Erfolgschancen ist insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, wem gegenüber sie gemacht wird. Ferner muss klar zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung der Prozesslage handelt, die allein den Zweck verfolgt, die Partei auf die vorläufige Sicht des Richters sowie auf die Kostenfolgen einer allfälligen Prozesshandlung hinzuweisen. Unzulässig ist es, die Partei im eigentlichen Sinne zur Vornahme einer be- stimmten Prozesshandlung aufzufordern oder diesbezüglich Druck auszu- üben (zum Ganzen BGE 134 I 238 E. 2.4 betr. den Rückzug eines Rechts- mittels; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00744 vom 10. März 2022 E. 3.2). Solange die geforderte Objektivität gewahrt bleibt, erfüllen informelle Auskünfte über Prozesschancen und -risiken auch die Funktion, die Justiz zugänglicher zu machen. Dies dient einerseits den Interessen der betroffenen Parteien, wenn zum Beispiel aufgrund der

A-1287/2022 Seite 8 Äusserung über die Prozesschancen ein unter Umständen langwieriges und kostspieliges Verfahren vermieden werden kann, andererseits steht es auch im Dienst der Prozessökonomie und Verfahrenseffizienz. 1.3.6 Vorliegend hat sich der Vizepräsident über die Frage der Kostentra- gung bei einem allfälligen Rückzug des Entschädigungsgesuchs im Rah- men der unpräjudiziellen Einschätzung vom 27. Januar 2022 gegenüber der Beschwerdegegnerin wie folgt geäussert: «Sollten Sie [die Beschwer- degegnerin] (...) das Entschädigungsbegehren zurückziehen, wären ein Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Verfahrens für Sie mit keinen Kostenfolgen verbunden» (Vorinstanz, act. 5 [Schreiben vom 27. Januar 2022 des Vizepräsidenten an die Enteignete betreffend einstweilige Einschätzung der Rechtslage], S. 3). Auch wenn im soeben zitierten Satz das Wort «unpräjudizierend» – wie die Beschwerdeführerin richtig dartut – nicht ausdrücklich aufgeführt ist, ergibt sich die vorläufige und einstweilige Natur der vom Vizepräsidenten ge- machten Aussage bereits implizit daraus, dass für die fragliche Aus- kunftserteilung die Konjunktivform verwendet wurde («wären [...] mit kei- nen Kostenfolgen verbunden»). Mit dieser Formulierung wird nicht nur da- rauf hingedeutet, sondern – entsprechend dem Sinn und Zweck der be- nutzten Konjunktivform, eine blosse Möglichkeit auszudrücken – klar dar- gelegt, dass sich die eingeschätzte Rechtslage lediglich «im Grundsatz» so darstellt, wie sie vom Vizepräsidenten gegenwärtig gewertet wurde. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich diese vorläufige Beurteilung im Laufe des Enteignungsverfahrens hätte ändern können. In der Tat war der Vorinstanz nicht verwehrt, von ihrem der Beschwerdegegnerin mitgeteilten (vorübergehenden) Standpunkt nachträglich abzuweichen und entspre- chend in der Abschreibungsverfügung anders zu entscheiden und die be- treffenden Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Über- dies sind auch keine Hinweise auszumachen, dass sich die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin der vorläufigen Natur der erhaltenen Ein- schätzung nicht bewusst war. Schliesslich war mit der abgegebenen Äusserung weder die Aufforderung zum Rückzug der gestellten Entschä- digungsforderung verbunden, noch wurde in diesem Zusammenhang auf die Beschwerdegegnerin Druck ausgeübt. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz keine Zusicherung der Kostenlo- sigkeit des Verfahrens abgegeben. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass sich der Vizepräsident bereits eine feste Meinung zum

A-1287/2022 Seite 9 Prozessausgang gebildet hatte. Von einer unzulässigen Mitteilung der Ein- schätzung der Prozessaussichten kann hier nicht die Rede sein. Entspre- chend liegen auch keine Umstände vor, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vizepräsidenten zu erwecken. 1.3.7 Nach dem Ausgeführten liegen keine offensichtlichen oder schwer- wiegenden Verfahrensfehler vor, die zur Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschrei- bungsverfügung sowie der Gebührenverfügung führen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 1.3.8 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Die Be- schwerdeführerin ist als Adressatin der Abschreibungs- und Gebührenver- fügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Zudem ist die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingehalten und die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal- tungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Kosten- entscheid unzureichend begründet. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als für den Abschreibungsentscheid ein sehr hoher Aufwand von 20.25 Stun- den in Rechnung gestellt worden sei. Dies sei nicht nachvollziehbar, sei das Verfahren doch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht weder beson- ders komplex noch zeitaufwändig gewesen, da es zufolge Rückzugs durch Abschreibung habe erledigt werden können.

A-1287/2022 Seite 10 3.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das VwVG stelle keine besonde- ren Anforderungen an den Inhalt und Umfang der Begründung. Sie habe die Kostenauflage hinreichend begründet, indem sie in ihrem Entscheid auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung verwiesen habe. 3.3 Zur Frage, welchen grundsätzlichen Anforderungen ein Kostenent- scheid der Vorinstanz hinsichtlich der Begründung genügen muss, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezem- ber 2018 bereits geäussert. Die Vorinstanz habe ihre Kostenentscheide in dem Mass ausreichend zu begründen, dass die kostenpflichtige Partei in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfah- renskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien. Dadurch werde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowohl der Begründungspflicht als auch der richterlichen Unabhängigkeit der Vorinstanz als eidgenössisches Fachge- richt Rechnung getragen. Eine genaue Aufschlüsselung (spezifischer Stun- denaufwand jeder einzelnen Tätigkeit nach Datum geordnet) sei zwar wün- schenswert und sachdienlich und trage nach der Erfahrung zur Akzeptanz der Kostenentscheide bei. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei eine solche Begründungsdichte jedoch nicht zwingend erforderlich und könne nicht ge- fordert werden (Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 7.5 mit Hinweisen). 3.4 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für den Abschrei- bungsentscheid gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von we- nigen Stunden hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in ver- nünftigen Grenzen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie auf- grund der zusammenfassenden Zeitangaben in der Gebührenverfügung nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beurteilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Rechtsprechung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tä- tigkeit nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 3.3 hiervor). Wenn allerdings – wie hier – der Aufwand für einen

A-1287/2022 Seite 11 Abschreibungsentscheid im Einzelfall über den nach richterlicher Erfah- rung erwartbaren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hin- ausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern – in Präzisierung des Urteils A-504/2018 – geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu be- gründen (vgl. in diesem Sinne auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist eine genaue Aufschlüsselung des Stundenaufwands für jede Tätigkeit (im Sinne einer «Excel-Tabelle») auch weiterhin nicht gefordert. Die Vorinstanz hat für die betroffene Partei sowie das Bundesverwaltungsgericht als Kontrollinstanz jedoch hinreichend nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Um- stände die Kosten für das Verfassen des vorliegenden Abschreibungsent- scheids über das Übliche und Erwartbare hinausgingen. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist eine Überprüfung, ob der in Rechnung ge- stellte Gesamtaufwand für die Erledigung des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Äquivalenzprinzip standhält, nicht möglich. Die angefochtene Ge- bührenverfügung ist somit aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4. 4.1 Bei diesem Ergebnis steht jedoch noch nicht fest, wer die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat. Da sich diese Frage zukünftig wieder stellen kann, ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzuge- hen, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Enteigneten aufzuerlegen. 4.2 Zur Begründung führt sie aus, sie habe der Beschwerdegegnerin be- reits mit Schreiben vom 25. Januar 2021 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug ihrer Ent- schädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtspre- chung (insbesondere zur Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin auf den Umstand verwiesen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in den – von der Situation her ver- gleichbaren – Pilotverfahren betreffend die Gemeinde Höri den Rückzug erklärt hatten und die Verfahren folglich erledigt werden konnten. Somit sei für die Beschwerdegegnerin ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an ihrer Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätte sie daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens

A-1287/2022 Seite 12 anbegehrt. Dass sie erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt habe, ohne eine eigentliche Prozesshand- lung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich im Sinne von Art. 114 Abs. 2 EntG zu qua- lifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» bezie- hungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren der Beschwerdegegnerin beziehungsweise durch ihr ungebührlich passives Verhalten verursachte Kosten des infolgedessen unnötig verkomplizierten und verzögerten vorinstanzlichen Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen seien. 4.3 Die Vorinstanz vertritt dagegen die Auffassung, das Verfahren werde bei einem Rückzug eines Entschädigungsbegehrens als gegenstandslos geworden abgeschrieben, ohne dass geprüft werden müsse, ob das Be- gehren berechtigt gewesen wäre oder nicht. Die Tatsache, dass andere anwaltlich vertretene Parteien einen vergleichbaren Anspruch zurückgezo- gen haben, könne hier nicht herangezogen werden. Der Enteignete könne auch aus anderen Gründen (zum Beispiel vorzuschiessende Anwaltskos- ten, Wegzug, neue Prioritäten, psychische Belastung durch Prozessfüh- rung) den Anspruch nicht mehr weiterverfolgen wollen. Es treffe zudem nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin nach der Überweisung an die Vor- instanz ihre Forderung zurückgezogen habe, ohne eine Prozesshandlung vorzunehmen. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin ihre Forderung erst zurückgezogen, nachdem sie mit dem Vizepräsidenten ein Telefonge- spräch geführt und die von ihm abgegebene unpräjudizielle Einschätzung geprüft hatte sowie diesbezüglich mit einem Anwalt Rücksprache genom- men hatte. Insbesondere nicht anwaltlich vertretene Enteignete seien an einer einstweiligen Einschätzung der Vorinstanz sehr interessiert und auch dazu berechtigt, eine solche zu verlangen. Dass die Beschwerdegegnerin ihren Entschädigungsanspruch durch die Vorinstanz vorübergehend prü- fen liess, bewirke daher keine offensichtliche Missbräuchlichkeit ihres Be- gehrens. Allein aufgrund der Argumentation der Beschwerdeführerin – als in ihren Interessen direkt betroffene Gegenpartei im Enteignungsverfah- ren – müsse die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen, ihre Forde- rung sei aussichtslos. 4.4 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführerin sei zwar berechtigt, Ersterer ihre Beurteilung der Rechtslage mitzuteilen. Die Be- schwerdegegnerin sei jedoch nicht verpflichtet, diese Rechtsauffassung zu übernehmen, zumal die Beschwerdeführerin selbst Partei im

A-1287/2022 Seite 13 vorinstanzlichen Enteignungsverfahren sei. Überdies weist die Beschwer- degegnerin darauf hin, dass sie ihr Entschädigungsbegehren erst dann zu- rückgezogen habe, nachdem sie sich durch ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten und die Durchsicht der unpräjudiziellen Einschätzung so- wie eine entsprechende Rücksprache mit einem Anwalt über die Chancen ihres Begehrens informiert hatte. Von einer passiven Verfahrensverzöge- rung könne nicht die Rede sein. 4.5 In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kos- ten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grund- sätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsie- gensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belas- ten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. Au- gust 2018 E. 6.4.2). 4.6 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig ver- wendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; TSCHAN- NEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrig- keit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzu- nehmen (zum Ganzen ausführlich THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (HESS/WEIBEL, Das Ent- eignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfah- rens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbe- gehren stehen. 4.7 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25. Januar 2021 die Erfolgsaussichten der Entschädigungsforderung der Beschwerdegegnerin analysiert und ihr den Rückzug ihres Begehrens wegen Aussichtslosigkeit

A-1287/2022 Seite 14 nahelegt. Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren – wie die Vor- instanz zu Recht vorbringt – Verfahrenspartei ist, die aufgrund des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in ihren vermögenswerten Interes- sen direkt tangiert ist und entsprechend eigene Interessen verfolgt. Insbe- sondere mit Blick auf ihren Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung fest- gehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtli- chen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihr Begehren sogleich wieder zurückgezo- gen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem sie – wie in der Beschwerdeantwort erklärt – ein Telefonge- spräch mit dem Vizepräsidenten geführt hatte und dieser seine unpräjudi- zielle Einschätzung abgegeben hatte, was ihr erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzu- schätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontra- produktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchli- che[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteig- nungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwe- cke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegnerin verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen. 4.8 Im Ergebnis hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie in Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung der Beschwerdeführerin als Enteigne- rin die Verfahrenskosten auferlegt hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Gebührenverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A-1287/2022 Seite 15 6. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Zunächst ist auf die Kostenfolgen einzugehen. 6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. De- zember 2018 in E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Ur- teilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemei- nen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde. 6.1.2 Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundes- verwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Fol- gendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusam- menhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.5) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenvertei- lung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Statt- dessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8). 6.1.3 Dieser Rechtsprechung, die in den Urteilen des BVGer A-3374/2017 vom 15. Januar 2019 E. 9.1, A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1, A-3924/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1 und A-516/2018 vom 22. Januar 2019 E. 11.1 bestätigt wurde, ist zu folgen. Die vorliegende Streitigkeit zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weist keinen enteig- nungsrechtlichen Charakter auf. Insoweit gelangen hier die Kostenbestim- mungen des VwVG zur Anwendung. Danach auferlegt das

A-1287/2022 Seite 16 Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie- genden Partei, wobei die Verfahrenskosten bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind einer teil- weise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unter- liegens aufzuerlegen (statt vieler Urteile des BVGer A-2572/2021 vom 19. Oktober 2022 E. 6.1 und A-2430/2019 vom 29. Dezember 2020 E. 8.1), wobei das für die Kostenauferlegung massgebende Ausmass des Unter- liegens von den im konkreten Fall gestellten Rechtsbegehren abhängt (BGE 123 V 156 E. 3c; Urteil des BVGer A-5738/2017 vom 8. Novem- ber 2018 E. 8.1.1). Nach diesen Massstäben richtet sich grundsätzlich auch die Festlegung der Kostenfolgen eines Beschwerdeverfahrens, in dem über die Aufhebung und Reduktion einer Kostenverfügung zu ent- scheiden ist, die im Rahmen eines Enteignungsverfahrens betreffend Ent- schädigungsforderungen infolge übermässiger Lärmeinwirkungen aus dem Flughafenbetrieb von den Eidgenössischen Schätzungskommissio- nen erlassen wurde (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012, insbesondere Sachverhalt A, D und E sowie E. 15). 6.1.4 Anders als in der soeben dargelegten Konstellation verhält es sich, wenn im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- rens auch Streitigkeiten enteignungsrechtlicher Natur beurteilt werden. Dann ist Art. 116 EntG für die Kostenverlegung massgeblich. Danach trägt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfah- rens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteient- schädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4 ff.; Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 116 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss VwVG grundsätzlich vor (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.2; vgl. Art. 110 EntG), weshalb der Enteigner auch bei Obsiegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu tragen hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruk- tur und Umwelt A-2004-128 vom 27. April 2005 [publiziert in VPB 2005 Nr. 112] E. 13 mit Hinweisen; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1139). 6.1.5 Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles liegt darin, dass gleichzeitig über Rügen zu entscheiden ist, die keinen enteignungsrechtli- chen Charakter aufweisen, und solchen, die enteignungsrechtlicher Natur sind. Die gerügte Höhe der auferlegten Gebühr und die verlangte

A-1287/2022 Seite 17 Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung der Gebühren- verfügung (vgl. E. 1.3 und 3 hiervor) beziehen sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Dabei handelt es sich gemäss der oben referierten Rechtsprechung um eine Streitigkeit ohne enteignungsrechtlichen Charakter. Hingegen betreffen die Anträge der Beschwerdeführerin, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit be- ziehungsweise Aufhebung von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an den Beschwerdegegner (vgl. E. 1.3 und 4 hiervor), auch den Beschwerde- gegner als Enteigneten. Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungs- verfahren stellt eine enteignungsrechtliche Angelegenheit dar. Wird diese Kostenverteilung – wie hier – von einer der an einem Enteignungsverfah- ren beteiligten Parteien bestritten, liegt eine enteignungsrechtliche Streitig- keit vor. Aus diesen Gründen richtet sich die Regelung der Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowohl nach Art. 63 VwVG als auch Art. 116 EntG. 6.1.6 Was die Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin anbelangt, führt die Beschwerde zum einen zur Aufhebung der angefochtenen Gebührenver- fügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entschei- dung (vgl. E. 3.5 und 5 hiervor). Zum anderen sind die Anträge der Be- schwerdeführerin auf Feststellung der Nichtigkeit von Ziff. 2 der Abschrei- bungsverfügung und Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteig- nungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin abzuweisen (vgl. E. 1.3.7 und 4.8 hiervor). Bei Letzteren handelt es sich – wie soeben dargelegt – um eine enteignungsrechtliche Streitigkeit, weshalb die Beschwerdeführe- rin in Übereinstimmung mit Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG die Verfahrenskos- ten zu tragen hat. Da aber die Beschwerdeführerin in der Streitigkeit be- treffend Aufhebung der Gebührenverfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz obsiegt, gilt sie in Bezug auf das gutzuheissende in Ziff. 4 der Replik sub-subeventualiter formulierte Rechtsbegehren als teilweise obsiegend. Die übrigen vier Rechtsbegehren sind abzuweisen. Ihr sind da- her in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG ermässigte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'100.-- aufzuerlegen. Die teilweise unterliegende Vor- instanz hat als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat die Beschwerdegegnerin – entgegen dem Begehren der Be- schwerdeführerin – nicht für die Kosten des vorinstanzlichen Enteignungs- verfahrens aufzukommen (vgl. E. 4.7 in fine und 4.8 hiervor). In dieser

A-1287/2022 Seite 18 enteignungsrechtlichen Streitigkeit hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG keine Kosten zu tragen. 6.2 Sodann sind die Parteientschädigungen festzulegen. 6.2.1 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich An- spruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6.2.2 Die enteignungsrechtliche Kostenregelung schliesst eine Parteient- schädigung an den Enteigneten ein (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Die Par- teientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Auch nicht vertretenen Parteien kann praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen – im Sinne einer Umtriebsentschädigung – eine Parteientschädigung zugesprochen wer- den, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um juristische Laien oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte handelt. Das ist der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumut- barerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (zum Ganzen BGE 125 II 518 E. 5b, 110 V 132 E. 4d; vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1; Urteil des BGer 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 9; Urteil des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Umfang der Beschwerdeantwort und dem Fehlen anderer während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schriften ist vorliegend weder ersichtlich (noch wird es vorgebracht), dass die Interessenwahrung der Beschwerdegegnerin einen Aufwand im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung notwendig gemacht hätte. Der Beschwerdegegnerin ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-1287/2022 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Gebüh- renverfügung aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur neuen Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auferlegung der Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens an die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'100.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Demis Mirarchi

A-1287/2022 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-1287/2022 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

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37