B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
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Geschäfts-Nr. A-1231/2012 rym/kob
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Moritz Kuhn und Rechtsanwältin Dr. iur. LL.M. Lucy Gordon, MME Partners, Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Ausführungsprojekt Nationalstrasse N01/N20, Ausbau Nord- umfahrung Zürich (Plangenehmigung),
A-1231/2012 Seite 2 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 beantragte das Bundesamt für Strassen (ASTRA) dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Erteilung der Plangeneh- migung für das Ausführungsprojekt "Nationalstrasse N 01 / N 20, Ausbau Nordumfahrung Zürich". Das Ausführungsprojekt ist Teil des Gesamtpro- jekts Nordumfahrung Zürich, das nebst dem Ausbau der Nordumfahrung Zürich auch Erhaltungsmassnahmen beinhaltet. Der Perimeter des Ausführungsprojekts reicht von der Grenze der Kanto- ne Aargau und Zürich bei Dietikon über das Limmattaler Kreuz, den Gubrist und den Anschluss Zürich Affoltern bis zum Anschluss Zürich Nord. Es umfasst im Wesentlichen die durchgehende Erweiterung der Nationalstrasse auf 2x3 Fahrstreifen zwischen dem Limmattaler Kreuz und dem Anschluss Zürich Nord, die Verschiebung des Halbanschlusses Weiningen, den Neubau einer 3. Tunnelröhre durch den Gubrist sowie den Umbau des Anschlusses Zürich Affoltern. Zudem soll die Entwässe- rung der Nationalstrasse dem neuesten Stand der Gesetzgebung ange- passt und auf der Ostseite des Gubrist die rund 580 m lange Überde- ckung Katzensee erstellt werden. Die Bearbeitung des Ausführungsprojekts erfolgt in den drei Projektlosen 1, 2 und 4. Das Los 1 umfasst den Bereich westlich der geplanten 3. Tunnelröhre, konkret den Bau der Strassenabwasserbehandlungsanla- ge (SABA) Limmat, die Verlegung des Halbanschlusses Weiningen, die offene Strecke zwischen dem Halbanschluss Weiningen und dem westli- chen Tunnelportal sowie die Anpassungen am Gewerbehaus Gubrist. Das Los 2 umfasst die geplante 3. Tunnelröhre durch den Gubrist und das Los 4 den Bereich zwischen dem östlichen Tunnelportal und dem An- schluss Zürich Nord, also im Wesentlichen die durchgehende Spurerwei- terung, den Umbau des Anschlusses Zürich Affoltern sowie den Bau der Überdeckung Katzensee. B. Nach der Vorprüfung des Ausführungsprojekts leitete das UVEK das or- dentliche Plangenehmigungsverfahren ein und beauftragte den Kanton Zürich mit Schreiben vom 26. Januar 2009 damit, in Absprache mit dem ASTRA für die öffentlichen Auflage des Ausführungsprojekts und dessen Aussteckung besorgt zu sein.
A-1231/2012 Seite 3 C. Das Ausführungsprojekt lag vom 16. März 2009 bis zum 29. April 2009 öf- fentlich auf, wobei die 30-tägige Auflagefrist wegen des Fristenstillstandes über Ostern um 15 Tage verlängert wurde. Während der öffentlichen Auf- lage gingen beim UVEK 113 Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt ein, darunter jene von A._______ vom 14. April 2009. A._______ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. (...) in (...). Das Grund- stück liegt an der (Strasse), die im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau des Anschlusses Zürich Affoltern ausgebaut werden soll. Hierfür ist nach dem Landerwerbsplan eine definitive und eine vorübergehende Beanspruchung von Teilen des Grundstücks Nr. (...) erforderlich. Im Wei- teren ist für die (Strasse) eine neue Verkehrsführung vorgesehen, was ei- ne Beschränkung der Zufahrt auf das Grundstück Nr. (...) zur Folge ha- ben wird. So wird es insbesondere nicht mehr erlaubt sein, von Zürich her kommend links auf das Grundstück abzubiegen. In seiner Einsprache be- antragt A., es sei auf die Beschränkung der Zufahrt sowie auf die vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks zu verzichten, eventualiter sei die vorübergehende Beanspruchung zu reduzieren. D. Am 31. Januar 2012 erteilte das UVEK dem ASTRA die nachgesuchte Plangehmigung für den Ausbau der Nordumfahrung Zürich unter Aufla- gen. Gleichzeitig hiess es zahlreiche Einsprachen ganz oder teilweise gut und verpflichtete das ASTRA insbesondere dazu, im Rahmen der Detail- projektierung Einzelaspekte nochmals bzw. genauer zu prüfen. Die Ein- sprache von A. wies das UVEK unter Verweis auf die Verkehrs- sicherheit sowie die Notwendigkeit der temporären Landbeanspruchung ab. E. Gegen die Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) vom 31. Januar 2012 sind beim Bundesverwaltungsgericht bis zum 8. März 2012 insge- samt neun Beschwerden eingegangen, darunter jene von A._______ (Beschwerdeführer) vom 5. März 2012. Er beantragt, es sei die angefoch- tene Plangenehmigung insoweit aufzuheben, als seine Einsprache vom 14. April 2009 abgewiesen wurde und es sei die Vorinstanz zu verpflich- ten, von Zürich her kommend eine Einfahrt nach links auf sein Grund- stück zu ermöglichen. Zudem sei die für den Ausbau der (Strasse) vorge- sehene vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks angemes- sen zu reduzieren.
A-1231/2012 Seite 4 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschränkung der Zufahrt und die vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks seien unver- hältnismässig. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den Aus- bau der (Strasse) zu ermöglichen, kämen weit weniger weit gehende Massnahmen in Betracht. Die angefochtene Plangenehmigungsverfü- gung bewirke daher einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtli- che geschützte Eigentumsgarantie. Schliesslich rügt der Beschwerdefüh- rer das Verhalten des ASTRA als treuwidrig, nachdem es in mehreren Besprechungen keine Einwände gegen einen Linksabbieger auf sein Grundstück vorgebracht habe, einen solchen nun aber ablehne. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2012 hat die Instruktions- richterin sieben der neun anhängigen Beschwerdeverfahren vereinigt, nicht jedoch das vorliegende Verfahren. G. Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 29. Mai 2012 mit, an der Plange- nehmigung vom 31. Januar 2012 festzuhalten. H. Das ASTRA liess sich mit Schreiben vom 6. Juni 2012 zu der Beschwer- de vernehmen und beantragt wie in den vereinigten Beschwerdeverfah- ren, es sei der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung zu ent- ziehen, konkret in Bezug auf das Los 1, soweit dieses die Anpassungen am Gewerbehaus Gubrist betrifft, sowie in Bezug auf die Lose 2 und 4. Im Weiteren sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zum anbegehrten teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung hält das ASTRA vorab fest, grundsätzlich könne jedes der drei Lose für sich allein umgesetzt werden. Damit jedoch das Konzept zur Engpassbeseiti- gung seine Wirkung entfalten könne, bedürfe es der zeitgleichen Umset- zung der Lose 2 und 4, also des Baus der 3. Röhre durch den Gubrist und der Spurerweiterung auf 2x3 Fahrstreifen zwischen dem Ostportal und dem Anschluss Zürich Nord. Dabei setze der Bau der 3. Tunnelröhre voraus, dass die in Los 1 vorgesehenen Anpassungen am Gewerbehaus Gubrist umgesetzt würden. Im Weiteren führt das ASTRA aus, beim Gubristtunnel handle es sich um einen der grössten Engpässe im schweizerischen Nationalstrassennetz mit im Durchschnitt täglich rund sechs Stunden Stau. Hinzu komme, dass die beiden bestehenden Tun- nelröhren saniert werden müssten und dies mit Blick auf die Bewältigung
A-1231/2012 Seite 5 des Verkehrs erst geschehen könne, wenn die 3. Tunnelröhre in Betrieb sei. Es bestehe daher ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, möglichst bald mit dem geplanten Ausbau der Nordumfahrung Zürich be- ginnen zu können. Im Übrigen werde der Entscheid in der Hauptsache durch den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht präjudi- ziert, da die vom Beschwerdeführer verlangten Massnahmen auch nach- träglich noch umgesetzt werden könnten. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2012 hat die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer und die Vorinstanz eingeladen, zum an- begehrten teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurden das ASTRA und die Vorinstanz aufgefor- dert, eine detaillierte Beschreibung der Bauarbeiten und -phasen ein- schliesslich der notwendigen Vorarbeiten sowie deren zeitlicher Abfolge beizubringen. J. Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 18. Juni 2012 mit, das Gesuch das ASTRA um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu unterstüt- zen. K. Der Beschwerdeführer beantragt mit Stellungnahme vom 19. Juni 2012, es sei das Begehren des ASTRA um einen teilweisen Entzug der auf- schiebenden Wirkung bezüglich der Lose 2 und 4 abzuweisen. Nach An- sicht des Beschwerdeführers fehlt es sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an zeitlicher Dringlichkeit. Eine vorzeitige Beschränkung der Zu- fahrt zu seinem Grundstück würde zudem den Entscheid in der Hauptsa- che präjudizieren, da eine nachträgliche Anpassung der (Strasse) mit er- heblichen Mehrkosten verbunden wäre. L. Das ASTRA bringt mit Schreiben vom 19. Juni 2012 eine Beschreibung der Bauarbeiten und -phasen bei. Dabei unterscheidet das ASTRA zwi- schen Vorbereitungsarbeiten (Landumlegungen, Bau von Provisorien etc.) und Hauptarbeiten (Anpassungen am Gewerbehaus Gubrist, Bau Verladebahnhof, Bau 3. Röhre Gubristtunnel etc.). Im Zeitablauf sieht das ASTRA zunächst die Detailprojektierung vor. Ab dem 2. Quartal 2013 sol- len die Vergabeverfahren durchgeführt und – betreffend die Vorberei- tungsarbeiten – bis Ende 2013 abgeschlossen sein. Die Realisierung der
A-1231/2012 Seite 6 Vorbereitungsarbeiten ist ab 2014 vorgesehen. Mit den Hauptarbeiten soll dann 2015 und mit den Anpassungen am Gewerbebaus Gubrist Mitte 2015 begonnen werden. Im Weiteren hält das ASTRA fest, ohne den teilweisen Entzug der auf- schiebenden Wirkung könnte das Detailprojekt nicht erarbeitet werden. Zudem müsste mit der Durchführung der Vergabeverfahren zugewartet werden, da mit der Beschwerde weitergehende bauliche Massnahmen verlangt würden als im Ausführungsprojekt vorgesehen seien. M. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2012 hat die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer eingeladen, zur der vom ASTRA mit Schreiben vom 19. Juni 2012 beigebrachten Beschreibung der Bauarbei- ten und -phasen Stellung zu nehmen. N. Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 6. Juli 2012 an sei- nem Begehren um Abweisung des Gesuchs um einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Lose 2 und 4 fest. Zudem be- antragt er, auf die Stellungnahme des ASTRA vom 19. Juni 2012 betref- fend die Beschreibung der Bauarbeiten und -phasen mangels Substanti- ierung nicht einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Behör- de i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind. Die Vorinstanz ist ein Depar- tement i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und die von ihr erteilte Plangenehmigung eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungs- objekt. Da zudem kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der erhobenen Beschwer- den und entsprechend zum Entscheid über den anbegehrten teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung sachlich zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-1231/2012 Seite 7 2. Über die Legitimation zur Beschwerdeerhebung entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht im Endentscheid, wenn – wie vorliegend – die Be- schwerde frist- und formgerecht erhoben worden ist. Bis zum Endent- scheid hat jeder Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass ihm effektiver Rechtsschutz gewährt wird und die aufschiebende Wirkung seiner Be- schwerde nicht in ermessensfehlerhafter Weise entzogen wird. Ein Be- schwerdeführer ist daher grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine Legiti- mation in der Hauptsache berechtigt, die ihm als Partei zustehenden Ver- fahrensrechte wahrzunehmen. Eine offensichtlich fehlende Legitimation in der Hauptsache kann jedoch beim Entscheid über einen anbegehrten Entzug der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt werden (BGE 129 II 286 E. 1.3; XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtli- cher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich 2006, Nrn. 287 und 292, S. 84 und 86). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es dem Beschwerde- führer offensichtlich an der Legitimation fehlt. Er dürfte daher zur Be- schwerdeerhebung legitimiert sein. 3. 3.1. Das ASTRA beantragt mit Schreiben vom 6. Juni 2012 als vorsorgli- che Massnahme, es sei den Beschwerden teilweise die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Dieses Begehren ist im Folgenden zu prüfen, wo- bei zunächst die gesetzliche Konzeption der aufschiebenden Wirkung und deren Entzug darzustellen ist. 3.2. Im Allgemeinen kommt der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Ent- scheid über die Beschwerde vollständig gehemmt wird. Ihr Zweck ist es also, den Beschwerdeführer die nachteilige Wirkung der Verfügung so lange nicht spüren zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschie- den ist. Damit wird einem Beschwerdeführer insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zu- stand, wie er vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid über die Beschwerde aufrechterhalten bleibt. Die auf- schiebende Wirkung soll auch die Wirksamkeit des Endentscheids si- chern, namentlich indem irreparable Nachteile verhindert werden, die durch einen sofortigen Vollzug der Verfügung allenfalls entstünden (Urteil des Bundesgerichts 1A.172/2004 vom 21. September 2004 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-828/2012 vom 10. Mai 2012
A-1231/2012 Seite 8 E. 3.1; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 55 N 8; BAUMBERGER, a.a.O., Nr. 174, S. 51). Anzufügen ist, dass einer Beschwerde aufschie- bende Wirkung nur im Umfang des Streitgegenstandes zukommt. Über was die Vorinstanz (noch) nicht verfügt hat oder was nicht angefochten wurde, ist von der aufschiebenden Wirkung nicht berührt. 3.3. Nach Art. 55 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die auf- schiebende Wirkung entziehen, sofern die Verfügung – wie vorliegend – nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Das Gesetz selbst nennt keine Kriterien, die es dabei zu beachten gilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu recht- fertigen vermögen. So besteht auch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der mit der Verfügung angestrebte Zweck noch erreicht werden kann und nicht durch ein langes Verfahren mit aufschiebender Wirkung hintertrieben wird. Verlangt sind entsprechend zumindest überzeugende Gründe bzw. Nachteile von einer gewissen Schwere, die alsdann gegen die öffentlichen und privaten Interessen an der Beibehaltung der auf- schiebenden Wirkung abzuwägen sind (BGE 129 II 286 E. 3.2 f. mit Hin- weisen). 3.4. Dem Entscheid über einen Entzug der aufschiebenden Wirkung hat eine Entscheidprognose voranzugehen. Fällt die Entscheidprognose – positiv wie negativ – eindeutig aus, erübrigt sich in der Regel ein Ent- scheid über die aufschiebende Wirkung, weil ebenso gut sofort in der Sa- che selbst entschieden werden kann. Es bedarf daher nachfolgend zu- nächst einer Entscheidprognose (nachfolgend E. 4). Ist eine eindeutige Entscheidprognose nicht möglich, ist im Lichte der vorstehend beschrie- benen Systematik nach dem Anordnungsgrund zu fragen (nachfolgend E. 5). Die anzuordnende Massnahme muss schliesslich auf deren Ver- hältnismässigkeit hin überprüft und insbesondere gegen das Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der aufschiebenden Wir- kung abgewogen werden (vgl. zur Entscheidsystematik BGE 129 II 286 E. 3.3; Zwischenverfügung und Teilentscheid des Bundesverwaltungsge- richts A-4010/2007 vom 7. November 2011 E. 6.3 mit Hinweisen; XAVER BAUMBERGER, Entzug und Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor Bundesverwaltungs- sowie vor Bundesgericht, in: Jusletter vom 18. De- zember 2006, Rz. 21-29). Dabei betrifft die aufschiebende Wirkung vor- liegend einzig Ziff. 7.33 des Dispositivs der Plangenehmigung vom 31. Januar 2012. Nur diese bildet den Streitgegenstand.
A-1231/2012 Seite 9 Für den Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt. Es handelt sich um einen "prima-vista"-Entscheid, bei dem die Un- tersuchungspflichten genauso wie die Beweisanforderungen herabge- setzt sind. Das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel (RE- NÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1630 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-828/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.2). 4. Gestützt auf den heutigen Verfahrensstand ist es nicht möglich, im Rah- men eines "prima-vista"-Entscheids die Rechtmässigkeit der angefochte- nen Plangenehmigung zu beurteilen. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Grundrechten geltend und rügt insbesondere eine unver- hältnismässige Beschränkung seines Eigentums durch die Beschränkung der Zufahrt und die vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks. Die vorgebrachten Rügen verlangen eine vertiefte Prüfung verschiedener rechtlicher Aspekte, die sich im Rahmen eines "prima-vista"-Entscheids nicht beurteilen lassen. Insgesamt ist daher eine eindeutige Entscheid- prognose nicht möglich. 5. 5.1. In einem nächsten Schritt ist nach den Anordnungsgrund für den an- begehrten Entzug der aufschiebenden Wirkung zu fragen. Ein solcher liegt wie vorstehend erwähnt vor, wenn zumindest überzeugende Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen. Dabei ist Dring- lichkeit vorausgesetzt. Es muss sich also als zeitlich notwendig erweisen, die Wirkung der angefochtenen Verfügung sofort eintreten zu lassen. So- dann muss der Verzicht auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken, wobei ein tatsächliches Interesse genügt (vgl. in Bezug auf vor- sorgliche Massnahmen im Allgemeinen BGE 130 II 149 E. 2.2). 5.2. Das ASTRA begründet sein Begehren um einen Entzug der auf- schiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem drohenden Verzöge- rungsschaden und der fehlenden Planungssicherheit. Der Gubristtunnel sei einer der grössten Engpässe im schweizerischen Nationalstrassen- netz, der auch mit Blick auf die Sanierung der beiden bestehenden Tun- nelröhren rasch behoben werden müsse. Ohne Entzug der aufschieben- den Wirkung könne die Detailprojektierung nicht durchgeführt werden und
A-1231/2012 Seite 10 müsse auch mit der Durchführung der Vergabeverfahren zugewartet wer- den. In Betracht zu ziehen sei weiter, dass kaum vor Ende 2016 mit einer rechtskräftigen Plangenehmigung bzw. dem Abschluss der Beschwerde- verfahren gerechnet werden könne. Werde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, könne das Ausführungsprojekt erst mit grosser zeitlicher Verzögerung umgesetzt werden. 5.3. Nach dem Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass das ASTRA sei- nen Antrag um einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausreichend substantiiert hat. Im Weiteren erscheint aufgrund der vorstehenden Ausführungen glaubhaft, dass ein rascher Ausbau der Nordumfahrung Zürich im öffentli- chen Interesse liegt und zudem die Realisierung sowohl der Vorberei- tungs- wie auch der Hauptarbeiten eine gewisse Vorlaufzeit für die De- tailprojektierung und die Durchführung der Vergabeverfahren benötigt. Ein Verzögerungsschaden, wie ihn das ASTRA geltend macht, liegt indes (noch) nicht vor. Ein solcher wäre anzunehmen, wenn das ASTRA wegen der anhängigen Beschwerden bzw. deren aufschiebender Wirkung die Detailprojektierung nicht an die Hand nehmen könnte (SEILER, a.a.O., Art. 55 N 99). Vorliegend steht einem raschen Ausbau der Nordumfah- rung Zürich indes nicht in erster Linie die aufschiebende Wirkung, son- dern vielmehr die notwendige (noch fehlende) Detailprojektierung entge- gen. So hält das ASTRA fest, den Vorbereitungs- und Hauptarbeiten ha- be allgemein eine Detailprojektierung voranzugehen, auch in Bezug auf den Ausbau der (Strasse) (vgl. Erwägung 12.33 der Plangenehmigung vom 31. Januar 2012). Die konkrete Umsetzung der Plangenehmigung setzt folglich eine Detailprojektierung voraus. Damit fehlt es vorliegend auch an der für einen Entzug der aufschieben- den Wirkung geforderten Dringlichkeit. Das ASTRA macht nicht geltend und es ist im Rahmen des vorliegenden "prima-vista"-Entscheids auch nicht ersichtlich, dass die Detailprojektierung eine vollstreckbare Plange- nehmigung voraussetzt (vgl. die Zwischenverfügung des Bundesverwal- tungsgerichts A - 3713/2008 vom 23. Januar 2009 E. 5.3 f.). Wird eine Plangenehmigung durch ein Detailprojekt konkretisiert, liegt es in der Na- tur der Sache, dass Plangenehmigung und Detailprojekt aufeinander ab- gestimmt werden müssen. Einen Anordnungsgrund stellt die notwendige Abstimmung jedoch nicht dar. Aus heutiger Sicht liegt demnach weder ein Verspätungsschaden vor noch besteht Dringlichkeit, weshalb das ASTRA aus einem Entzug der
A-1231/2012 Seite 11 aufschiebenden Wirkung keinen Vorteil gewinnen würde. Anzufügen ist, dass die Gesetzgebung über die Nationalstrassen für deren Bau und Ausbau eine Detailprojektierung zwar nicht ausdrücklich vorsieht, dies je- doch einen solchen Verfahrensschritt nicht ausschliesst. Die Möglichkeit, bestimmte Detailfragen in nachgeordneten Verfahren eingehender zu re- geln, erlaubt deren vertiefte Abklärung. In Bezug auf das Verfahren ist je- doch zu beachten, dass die Parteirechte umfassend gewährt werden. Sodann ist der Entscheid über das Detailprojekt je nach (neuen) Rechts- folgen in eine Verfügung zu kleiden und den Parteien derselbe Rechts- schutz wie gegen die Plangenehmigung zu gewähren (vgl. BGE 121 II 378 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_343/2011 vom 15. März 2012 E. 3.4). Ein Anordnungsgrund ergibt sich schliesslich auch nicht aus einer allen- falls fehlenden Planungssicherheit. Das ASTRA hätte selbst bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdever- fahrens keine Gewissheit, welche baulichen Massnahmen das Ausfüh- rungsprojekt letztlich enthalten wird. Diese stehen erst mit dem rechts- kräftigen Entscheid in der Hauptsache fest. Die vom ASTRA im Sinne ei- nes Anordnungsgrundes vorgebrachte fehlende Planungssicherheit ist somit nicht Frage der aufschiebenden Wirkung, sondern mit der Frage des Ausgangs der Hauptverfahren verknüpft (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-667/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.3.2). Ein teilweiser Entzug der aufschiebenden Wirkung würde daher entgegen der Auffassung des ASTRA keine Planungssicherheit herstellen und brächte dem ASTRA somit auch in dieser Hinsicht keinen Vorteil. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse das ASTRA am anbegehrten Entzug der aufschiebenden Wirkung erkennbar ist. Weil es somit bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, kann auf eine Abwägung der widerstreitenden In- teressen verzichtet werden. Anzumerken ist aber, dass auch die Beurteilung der Verhältnismässigkeit bzw. die Interessenabwägung zu Ungunsten eines Entzugs der aufschie- benden Wirkung ausgefallen wäre. So ist bei der Beurteilung der Verhält- nismässigkeit mit entscheidend, ob ein Entzug der aufschiebenden Wir- kung den Entscheid in der Hauptsache präjudizieren würde. Vorliegend soll die (Strasse) im Bereich des Autobahnanschlusses Zürich Affoltern auf bis zu fünf Fahrstreifen ausgebaut werden und drei Lichtsignalanla- gen erhalten, wovon zwei in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Be-
A-1231/2012 Seite 12 schwerdeführers liegen werden. Nach Angaben des ASTRA lassen es die komplexe Verkehrsführung im Bereich des Autobahnanschlusses und die Platzverhältnisse nicht zu, auf der (Strasse) von Zürich her kommend ei- ne separate Linksabbiegerspur auf das Grundstück des Beschwerdefüh- rers einzurichten. Bei dieser Sachlage ist jedoch nicht davon auszuge- hen, der vom Beschwerdeführer verlangte Linksabbieger lasse sich auch nachträglich ohne grossen Aufwand bzw. ohne Neukonzeption der Ver- kehrsführung realisieren. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass ein Entzug der aufschiebenden Wirkung den Entscheid in der Hauptsache präjudizie- ren würde. Aufgrund dieses überwiegenden Nachteils wäre der Antrag des ASTRA um Entzug der aufschiebenden Wirkung daher auch bei Vor- liegen eines Anordnungsgrundes abzuweisen. 6. Insgesamt ergibt sich, dass die aufschiebende Wirkung dem ASTRA aus heutiger Sicht keinen Nachteil bewirkt, es somit an einem Anordnungs- grund fehlt und der Antrag des ASTRA um Entzug der aufschiebenden Wirkung daher abzuweisen ist. Es ist dem ASTRA jedoch unbenommen, die Detailprojektierung auf eigenes Risiko voranzutreiben. Zudem besteht die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag hin oder von Am- tes wegen erneut über den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu ent- scheiden. Allenfalls wird dann zu beurteilen sein, ob im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung innert gebührender Frist über die Be- schwerden entschieden werden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2005 vom 29. März 2006 E. 3). Jedenfalls lässt die bisherige Ver- fahrensdauer von rund fünf Monaten nicht bereits den Schluss zu, es sei nicht innert gebührender Frist mit einem Entscheid in der Hauptsache zu rechnen. 7. Über die Kosten dieser Zwischenverfügung und allfällige Parteientschädi- gungen ist im Entscheid über die Hauptsache zu befinden.
A-1231/2012 Seite 13 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag des ASTRA vom 6. Juni 2012 um einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 2. Über die Verfahrenskosten dieser Zwischenverfügung und über allfällige Parteientschädigungen wird mit der Hauptsache entschieden. 3. Je ein Exemplar der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2012 geht an die Vorinstanz und das Bundesamt für Strassen ASTRA. 4. Diese Verfügung geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-315; Einschreiben mit Rückschein) – das ASTRA (Einschreiben mit Rückschein)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Benjamin Kohle
A-1231/2012 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in den Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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