Abt ei l un g I A-12 / 20 0 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. Mehrwertsteuer; Löschung und Rückforderung Vorsteuern (1/2002 – 1/2006). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A-12 / 20 0 7 Sachverhalt: A. Die X._______ AG betreibt gemäss eigenen Angaben die Produktion von und den Handel mit Sportartikeln, Uhren, Kleidern und Modeaccessoires aller Art sowie die weltweite Lizenzverwertung der Marke „A._______ B.“. B. Auf dem „Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht“, datierend vom 10. Mai 2001 (Beilage 2), gab die A. AG an, ihr voraussichtlicher Umsatz für die ersten zwölf Monate seit der Ge- schäftsaufnahme belaufe sich auf insgesamt Fr. 550'000.--. Gestützt auf diese Angaben trug die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sie per 1. Januar 2002 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. C. Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 teilte die ESTV der X._______ AG mit, dass sie – mangels Umsätzen – nicht mehr der Steuerpflicht unterliege. Ohne Gegenbericht werde ihr Eintrag im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Daraufhin antwortete die X._______ AG am 3. August 2004, bis anhin sei aufgrund einer rechtlichen Streitigkeit mit dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) betreffend die Marke „A._______ B.“ keine kommerzielle Nutzung der Produkte möglich gewesen. Das IGE habe am 30. Juni 2004 indes einen Entscheid zu ihren Gunsten gefällt, sodass „ab sofort eine uneingeschränkte Lancierung der Produkte“ möglich werde, für welche „die Absatzchancen als sehr gut“ zu be- urteilen seien. Sie gehe davon aus, dass sie nun eine Geschäfts- tätigkeit entfalten könne, die ihre „Steuerpflicht ohne Weiteres begrün- den“ werde. D. Im April 2005 stellte die ESTV anlässlich einer internen Revision fest, dass die X. AG seit der Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bis zum Zeitpunkt der internen Revision auf sämtlichen eingereichten Abrechnungen keine Umsätze deklariert hatte. Se ite 2
A-12 / 20 0 7 E. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 427'490 vom 22. April 2005 belastete die ESTV der X._______ AG die geltend gemachten Vorsteuern für die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004 im Umfang von insgesamt Fr. 6'086.-- (nebst Verzugszins). Die X._______ AG verlangte daraufhin einen anfechtbaren Entscheid. Dieser erging am 28. Juli 2006. Die ESTV stellte fest, dass die X._______ AG für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2002 bis
A-12 / 20 0 7 AG zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2002 aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen gelöscht worden sei (Dispositiv Ziffer 2). Die X._______ AG schulde der ESTV insgesamt für die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2006 Fr. 13'472.-- Mehrwertsteuer (zuzüglich Verzugszins) (Dispositiv Ziffer 3). Die ESTV behielt sich zudem eine Kontrolle nach Art. 62 MWSTG vor (Dispositiv Ziffer 4). G. Am 29. Dezember 2006 reichte die X._______ AG (Be- schwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie stellte folgende Rechts- begehren: Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben (Ziffer 1); es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Abrechnungs- perioden 1. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2006 mehrwertsteuerpflichtig sei (Ziffer 2); die Beschwerdeführerin sei nicht aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu streichen (Ziffer 3); die von der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2006 geltend gemachte Nachsteuerforderung von Fr. 13'472.-- (zuzüglich Verzugs- zins) sei aufzuzuheben (Ziffer 4); die für die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2006 nachgeforderte Mehrwertsteuer von Fr. 13'472.-- (zuzüglich Verzugszins) sei ihr wieder gutzuschreiben (Ziffer 5); unter Kosten und Entschädigungsfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2007 schloss die ESTV auf Abweisung der Beschwerde. Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 15. November 2007 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Rechnung vom 3. Januar 2007 an die Senses AG für Lizenzgebühren für die Marke „Y._______“ pro 2006 von Fr. 80'700.-- (inkl. MWST) zukommen. Se ite 4
A-12 / 20 0 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver- waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 2.1.1Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der In- landsteuer ergeben sich aus Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. Sep- tember 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Dem- nach ist grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selb- ständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- über- steigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ausgenommen ist gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 MWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sogenannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr be- tragen würde. 2.1.2Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG be- ginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Wird die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Tätigkeit hingegen neu aufgenommen oder durch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die Mehrwert- steuerpflicht (bereits) mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit der Geschäftsübernahme, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuer- pflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28 Abs. 2 MWSTG). Diese Re- gelung in Art. 28 Abs. 2 MWSTG orientiert sich in erster Linie am Überwälzbarkeitsprinzip, sieht sie doch vor, dass im Sinne einer Se ite 5
A-12 / 20 0 7 Beurteilung ex ante (d.h. einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise) auf den in den ersten zwölf Monaten erwarteten und nicht auf den in dieser Zeit tatsächlich erzielten – erst nachträglich genau bekannten – Umsatz abzustellen ist. Auch wenn sich die Umsatzerwartungen rückblickend nicht erfüllt haben, ändert dies nichts an der Richtigkeit der Eintragung, wenn seinerzeit die begründete Erwartung des Über- schreitens der Umsatzgrenzen bestand (Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1375/2006 vom 27. September 2007 E. 2.3, A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.1.2 mit Hinweisen; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 6. Oktober 1999 [SRK 1998-162] E. 2c). Damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 MWSTG mehrwertsteuerpflichtig wird, ist überdies in Anwendung von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 MWSTG erforderlich, dass das Überschreiten einer der beiden Betragsgrenzen von Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG, also ein Jahresumsatz über Fr. 250'000.-- oder eine Steuerzahllast über Fr. 4'000.--, zu erwarten ist. Der Beginn der (obligatorischen) sub- jektiven Steuerpflicht hängt nach dem Wortlaut der anwendbaren Be- stimmungen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 MWSTG) somit grund- sätzlich untrennbar vom Erreichen der massgeblichen Umsatzgrenzen ab, wobei diese Bedingung bereits im Vorjahr erfüllt worden sein muss (vgl. GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, Rz. 3 zu Art. 21; PETER SPINNLER, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 399 f.; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr- wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechen- den Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 135, 180). Als Ausnahme hiervon beginnt im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 2 MWSTG die obligatorische subjektive Steuerpflicht aller- dings bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit, wenn die begründete Er- wartung besteht, dass eine der beiden Betragsgrenzen innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.1.1, A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.1.2 in fine [zur MWSTV]; Ent- scheid der SRK vom 7. November 2003, veröffentlicht in Verwaltungs- praxis der Bundesbehörden [VPB] 68.55 E. 2b). Se ite 6
A-12 / 20 0 7
2.2
2.2.1Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung
der Steuererhebung kann die ESTV unter den von ihr festzusetzenden
Bedingungen derjenigen Person, welche nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG
die gesetzlich festgelegte Mindestumsatzgrenze nicht erreicht oder
nach Art. 25 Abs. 1 MWSTG von der Steuerpflicht ausgenommen ist,
gestatten, sich der Steuerpflicht freiwillig zu unterstellen (Art. 27
Abs. 1 MWSTG; so genannte subjektive Option; siehe auch ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 876). Die von der
Rechtsprechung als zulässig erachtete Verwaltungspraxis der ESTV
verlangt, dass pro Jahr ein Mindestumsatz von Fr. 40'000.-- erzielt wird
(Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [nachfolgend: Wegleitung 2001],
Rz. 688, Spezialbroschüre Nr. 02 „Steuerpflicht bei der Mehrwert-
steuer“ [nachfolgend: Spezialbroschüre Nr. 02], Rz. 4.2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1534/2006 vom 9. Mai 2007 E. 4.1.2
Entscheid der SRK vom 25. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.130
2.2.2Mit Art. 27 Abs. 2 MWSTG besteht eine weitere Options-
möglichkeit, welche keinen bereits zu erreichenden Mindestumsatz
vorsieht. Diese Bestimmung kann für diejenigen Unternehmen von
Bedeutung sein, welche – infolge fehlender Voraussetzungen – nicht
nach Art. 21 oder Art. 27 Abs. 1 MWSTG als Mehrwertsteuerpflichtige
registriert werden können. Unternehmen, welche eine Tätigkeit neu
aufgenommen haben und die darauf ausgerichtet sind, spätestens
innert fünf Jahren im Inland regelmässig steuerbare Jahresumsätze
von mehr als Fr. 250'000.-- zu erzielen, wird ein Rechtsanspruch auf
freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht eingeräumt. Die Steuer-
pflicht beginnt dabei mit Aufnahme der Tätigkeit (Art. 27 Abs. 2
MWSTG).
Diese Regelung ist auf sogenannte „Jungunternehmen“ ausgerichtet.
Sie soll es Unternehmen in der Gründungs- und Investitionsphase er-
möglichen, sich freiwillig der Steuerpflicht zu unterstellen, damit sie die
auf den Investitionen und Aufwendungen lastenden Vorsteuern, die
vollumfänglich im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen,
zurückfordern können. Insbesondere sollen damit Nachteile für neu-
gegründete Unternehmungen mit innovativen Projekten, die eine lange
Vorbereitungsphase benötigen, in denen keine Umsätze erzielt
Se ite 7
A-12 / 20 0 7 werden, beseitigt werden. Das Parlament dachte hier namentlich an Kraftwerke, Forschungs- und Entwicklungsinstitute (AB 1998 S 979 f., Voten Brändli, Schüle, Bloetzer; Parlamentarische Initiative Bundes- gesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling] Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996, S. 51; SCHAFROTH/ROMANG, mwst.com, a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 27; KLAUS A. VALLENDER, Freiwillige Steuerpflicht bei Aufnahme der Tätigkeit, in ASA 69 S. 489 ff., 498 ff.).
Die ESTV verfügt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über die Kompetenz zur Festsetzung der Bedingungen für die freiwillige Unter- stellung unter die Steuerpflicht (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Gemäss Ver- waltungspraxis sind der ESTV zusammen mit dem Gesuch um frei- willige Eintragung weitere Unterlagen wie Businessplan, Investitions- budget, Werkverträge, Vereinbarungen, Mandatsnachweise und der- gleichen einzureichen (Wegleitung 2001, Rz. 692 f., Spezialbroschüre Nr. 02, Rz. 4.2.3, Merkblatt Nr. 17 "Option nach Artikel 27 Absatz 2 MWSTG", Rz. 2). Diese Unterlagen dienen dazu, der ESTV die geforderte Umsatzhöhe innert spätestens fünf Jahren glaubhaft zu machen (vgl. Entscheid der SRK vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 2b/bb). Weist die Planung des Wirtschaftssubjekts nicht offensichtliche Mängel auf – wobei es nicht Aufgabe der ESTV ist, Marktchancen zu prüfen –, hat die ESTV den Antragsteller als Steuerpflichtigen zu registrieren (SCHAFROTH/ROMANG, mwst.com, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 27). 2.3Die Steuerpflicht endet – unter Vorbehalt von Art. 27 MWSTG – am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b MWSTG). Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht bereits in jenem Jahr entfällt, in welchem die Grenzbeträge nicht mehr erreicht werden, sondern frühestens im Folgejahr (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, 4b). Wenn die Steuerpflicht gemäss Art. 29 Bst. a und b MWSTG endet, oder die Voraussetzungen einer Option für die Steuerpflicht wegfallen, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die ESTV unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen (Art. 56 Abs. 2 MWSTG). Se ite 8
A-12 / 20 0 7 2.4Unterlässt es der Unternehmer, der die für die Steuerpflicht mass- gebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b MWSTG), sich bei der Verwaltung abzumelden, wird angenommen, dass er für die Steuerpflicht optiert (Art. 56 Abs. 3 MWSTG). Dies bedeutet den Fortbestand der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (im Sinne einer Optierung gemäss Art. 27 Abs. 1 MWSTG) bis zum Ablauf der Steuerperiode, in welcher die Abmeldung erfolgt. Der Unternehmer hat bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der ESTV die Mehrwertsteuer abzurechnen und zu bezahlen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 5a). Diesfalls nimmt die ESTV die Streichung aus dem Register in der Regel erst auf das Ende der Steuerperiode vor, in welcher die Ab- meldung erfolgt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.2; Entscheide der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, vom 25. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.130 E. 2c, vom 12. Oktober 1999, veröffent- licht in VPB 64.48 E. 4c; vgl. aber Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3.2, 3.8, 3.8.1, siehe dazu sogleich E. 2.4.1 und 2.4.2). Während unter dem Recht der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) die Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen grund- sätzlich nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erfolgte (vgl. Broschüre „Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer“ [zur MWSTV], Rz. 4.4; Entscheide der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 3b/aa/ aaa), behält sich die ESTV im zeitlichen Anwendungsbereich des MWSTG vor, das Löschungsdatum allenfalls auch rückwirkend festzu- setzen (siehe Spezialbroschüre Nr. 02, Rz. 6.4). 2.4.1Die Fiktion der Optierung nach Art. 56 Abs. 3 MWSTG gilt ohne Weiteres für Unternehmen, welche die von der gesetzeskonformen Verwaltungspraxis für eine Option aufgestellte Voraussetzung von mehr als Fr. 40'000.-- jährlichen Umsatzes erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1375/2006 vom 27. September 2007 E. 2.5; Entscheide der SRK vom 25. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.130 E. 2c/bb, vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 2c, E. 3b/bb, vom 26. April 2006 [SRK 2004-204] E. 3b/bb, 4b; zur Situation, wenn diese Grenze nicht erreicht wird: Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.8.3). Se ite 9
A-12 / 20 0 7 Art. 56 Abs. 3 MWSTG ist ebenfalls anwendbar, wenn die Steuerpflicht aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG begann, sich aber rückblickend herausstellt, dass sich die Erwartungen nicht erfüllten und die für die subjektive Steuerpflicht notwendigen Umsätze gar nie erreicht worden sind, sich also die positive Prognose mit Bezug auf die Umsatzhöhe nach Art. 28 Abs. 2 MWSTG nachträglich als falsch herausstellt (Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1375/2006 vom 27. September 2007 E. 2.5, A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.5.2; siehe Ent- scheide der SRK vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 5a, vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 3b/aa/aaa). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Unter- nehmungen diesfalls auch ohne formelle Optionsgesuche als freiwillig Steuerpflichtige einzutragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1375/2006 vom 27. September 2007 E. 7.3.3, A-1534/2006 vom
A-12 / 20 0 7 Person, welche diese Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllte, diese nachträglich wegfallen, bzw. die Prognose nach Art. 28 Abs. 2 MWSTG sich bezogen auf die Umsatzhöhe nachträglich als falsch herausstellt. Nur dann wird die mangelnde Abmeldung wie eine Option für die Mehrwertsteuerpflicht behandelt oder genauer, dann fingiert das Gesetz, dass sich die Mehrwertsteuerpflichtige freiwillig – weiterhin – der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt (SCHAFROTH/ROMANG, mwst.com, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 56). Art. 56 Abs. 3 MWSTG kann somit nicht zur Begründung der Mehrwertsteuerpflicht einer subjektiv nicht oder noch nicht mehrwertsteuerpflichtigen Person führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass in solchen Fällen eine rückwirkende Löschung – diesmal auf den Zeitpunkt der ungerechtfertigten Eintragung – auch dort erfolgen müsse, wo die Voraussetzungen einer Eintragung von Anfang an fehlen würden und nicht bloss zu einem späteren Zeitpunkt entfallen seien. Nur mittels einer Löschung ex tunc könne der Fehler effektiv behoben werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3.2, 3.8, 3.8.3). 2.5Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst- leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG). 2.5.1Erste Voraussetzung eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug ist die subjektive Steuerpflicht, sei es von Gesetzes wegen (Art. 21 ff. MWSTG) oder aufgrund freiwilliger Unterstellung (Art. 27 MWSTG). Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur diejenigen Unternehmen, die der Mehrwertsteuerpflicht unterstehen und als solche registriert sind (BGE 123 II 303 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. De- zember 2004 E. 4.2; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1080; URS BEHNISCH, mwst.com, a.a.O., Rz. 16 zu Vorbem. zu Art. 38 ff.). 2.5.2Die Vorsteuerabzugsberechtigung setzt ferner voraus, dass die Mehrwertsteuerpflichtige die vorsteuerbelastete Eingangsleistung ("Input") für steuerbare Umsätze ("Output") verwendet. Nach der Rechtsprechung bedarf es eines "objektiven wirtschaftlichen Zu- Se it e 11
A-12 / 20 0 7 sammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangs- leistung". Eine Verknüpfung zwischen den steuerbaren Eingangs- und Ausgangsumsätzen ist zwingend erforderlich, wobei neben der unmittelbaren, direkten Verwendung der Eingangsleistung für den Aus- gangsumsatz auch eine mittelbare Verwendung genügt, bei welcher die Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst (BGE 132 II 353 E. 8.3, ferner E. 10, Urteil des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.1, A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Zusammenhang ist indirekt bzw. mittelbar, wenn eine steuerbare Leistung mit Hilfe der vorsteuerbelasteten Eingangs- leistung ausgeführt wird, diese Eingangsleistung aber doch nicht direkt in die steuerbare Ausgangsleistung Eingang fand, so z.B. bei Pro- duktionsmitteln, Investitionsgütern, Verwaltungsleistungen (BGE 132 II 353 E. 8.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hin- weisen; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1395). 2.5.3Nicht genügend ist nach der Rechtsprechung eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung für steuerbare Ausgangs- leistungen, denn das schweizerische Recht knüpft den Vorsteuerabzug an die tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare Umsätze und nicht nur an die Unternehmenseigenschaft (Urteile des Bundesgerichts 2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.3.2, 2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.2, 2A.174/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 14. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.79 E. 3c/aa, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2c/aa; RIEDO, a.a.O., S. 257 ff.; anderer Ansicht ein Teil der Lehre: CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1395; IVO P. BAUMGARTNER, mwst.com, a.a.O., Rz. 44, 46 ff. zu Art. 38, mit Verweisen auf die europäische Rechtsprechung; siehe auch ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Création d'une nouvelle entreprise et début d'assujettissement à la TVA, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005 S. 927). Damit verstösst die schweizerische Gesetzgebung nicht gegen den Grundsatz der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer, weil diese in der Schweiz bewusst nur innerhalb der Unternehmenskette, d.h. sofern Leistungen für steuerbare Zwecke verwendet werden, sichergestellt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 2A.351/2004 vom
A-12 / 20 0 7 A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.3, A-1376/2006 vom 20. Novem- ber 2007 E. 5.2, A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.2). 2.5.4Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endverbrauch bei der steuerpflichtigen Person vor, welcher somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10, 8.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.4, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3, A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1; RIEDO, a.a.O., S. 254 f.). Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch juristische Personen als Steuerpflichtige können (wie natürliche Personen) ein Nebeneinander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betätigung aufweisen und im Umfang, in dem sie die Eingangsleistungen nicht für steuerbare Zwecke verwenden, findet Endverbrauch statt (sog. "Endverbrauch in der Unternehmenssphäre"), womit der Vorsteuer- abzug zu verweigern ist (BGE 123 II 307 E. 7a; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.2.1, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58 E. 6b, 6c). Endverbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts liegt demnach dann vor, wenn die fraglichen Güter oder Dienstleistungen nicht mehr Gegenstand von weiteren entgeltlichen Leistungen bilden (RIEDO, a.a.O., S. 254 f., 260, 283). 2.6 2.6.1Übersteigen die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer, so wird der Überschuss nach Art. 48 Abs. 1 MWSTG der steuer- pflichtigen Person ausbezahlt. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass Vorsteuerüberhänge zulässig sind (BGE 132 II 353 E. 8.4, Urteil des Bundesgerichts 2C.632/2007 vom 7. April 2008 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.5.1). Ferner hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Vorsteuerabzug verweigert werden darf bei einem offensicht- lichen Missverhältnis zwischen der Höhe der Vorsteuern und der Höhe der steuerbaren Umsätze. Es hat jedoch festgestellt, dass (unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung) auch bei quantitativem Ungleich- gewicht zwischen Vorsteuern und Steuern eine Verweigerung des Vorsteuerabzugs nicht gerechtfertigt ist, wenn die bezogenen Leistungen effektiv im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Es hat des- Se it e 13
A-12 / 20 0 7 halb eine qualitative Prüfung der Frage zu erfolgen, wozu die be- zogenen Leistungen verwendet worden sind. Die alleinige Tatsache, dass die Vorsteuern höher sind als die Steuern, lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Leistungsbezüge nicht steuerbaren Zwecken dienten (BGE 132 II 353 E. 10). 2.6.2Eine solche qualitative Prüfung entfällt, wenn ein steuerpflich- tiges Unternehmen Vorsteuerguthaben geltend macht, in der Folge jedoch überhaupt keine Umsätze erwirtschaftet. Die Steuerpflicht kann zwar gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTG trotz Nichterzielung von weiteren Umsätzen grundsätzlich weiter bestehen, die Vorsteuerabzugsbe- rechtigung ist hingegen aufgrund fehlender Ausgangsleistungen bzw. der fehlenden Verknüpfung mit solchen (vgl. E. 2.5) zu verneinen und der vorgenommene Vorsteuerabzug rückgängig zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.5.2; Entscheid der SRK vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 3c/ aa, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.791/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.1, 3.2, Hinweis in: Steuer Revue [StR] 2007 S. 586 f.). 2.7Das Mehrwertsteuergesetz stellt hohe Anforderungen an die steuerpflichtige Person, indem es ihr wesentliche, in anderen Veranla- gungsverfahren der Steuerbehörde obliegende, Vorkehren überträgt (sog. Selbstveranlagungsprinzip, Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST BLUMEN- STEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). So hat sie namentlich selber zu bestimmen, ob sie die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt bzw. ob die Voraussetzungen für die Beendigung der Steuerpflicht gegeben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1; SCHAFROTH/ROMANG, mwst.com, a.a.O., Rz. 4 ff., 8 ff. zu Art. 56). Entsprechend gehört es zu ihren Obliegenheiten, sich allenfalls als Steuerpflichtige bei der ESTV an- bzw. abzumelden (Art. 56 MWSTG). Die Anmeldung hat indes insofern eine rein deklara- torische Wirkung, als die Steuerpflicht auch ohne Anmeldung beginnt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. vorne E. 2.1) erfüllt sind. Entdeckt die ESTV nämlich zu einem späteren Zeitpunkt, dass ein Unternehmer steuerpflichtig war, so trägt sie ihn rückwirkend ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein (CAMENZIND/HONAUER/VALLEN- DER, a.a.O., Rz. 1659 ff., 1661; SCHAFROTH/ROMANG, mwst.com, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 56). Konsequenterweise kommt auch dem Registerein- Se it e 14
A-12 / 20 0 7 trag selber eine bloss deklaratorische Wirkung zu. Die Eintragung (und die Löschung) stellt gemäss Rechtsprechung einen Verwaltungsakt ohne materielle Rechtskraft dar (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Januar 1978, veröffentlicht in ASA 47 S. 525, vom 22. Dezember 1981, veröffentlicht in ASA 50 S. 576; [beide betreffend die Warenum- satzsteuer]). 3. 3.1Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre mit dem „Fragebogen“ er- folgte Anmeldung als obligatorisch Mehrwertsteuerpflichtige sei rück- wirkend in ein Optionsgesuch im Sinne von Art. 27 Abs. 2 MWSTG umzuqualifizieren; dies sei jederzeit möglich. Der ESTV stehe bei der Anwendung dieser Bestimmung kein Ermessensspielraum zu. Die darin verankerte Fünfjahresfrist für die freiwillige Steuerpflicht sei noch nicht abgelaufen. Eine Löschung im Register der Mehrwertsteuer- pflichtigen verstosse folglich gegen geltendes Recht. Jedenfalls sei eine rückwirkende Löschung unzulässig. Die ESTV handle diesbe- züglich überspitzt formalistisch und willkürlich. 3.2 3.2.1Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auf Anfang des Jahres 2002 bis zum Ende des Jahres 2005 durchwegs jeweils keinen Umsatz (Fr. 0.--) erzielt hat. Daraus muss zwingend ge- schlossen werden, dass sie keine steuerbare Tätigkeit ausgeübt hat. Somit hat sie aber die Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht gar nie erfüllt (vgl. E. 2.1) und ihre Mehrwertsteuerpflicht ist nicht entstanden. Der Eintrag ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen, auch wenn dieser aufgrund der eigenen Prognose der Beschwerde- führerin damals zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1.2), ändert daran nichts. Dieser ist rein deklaratorischer Natur (vgl. E. 2.7) und vermag eine Steuerpflicht nicht zu begründen. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin keine mehrwertsteuerpflichtige Geschäftstätigkeit entwickelte und also regelmässig einen Umsatz von Fr. 0.-- auswies, hätte sie sich vielmehr bei der ESTV wieder abmelden müssen (vgl. E. 2.7). 3.2.2Selbst wenn die Beschwerdeführerin steuerpflichtig wäre, hätte sie die Vorsteuern zurückzuerstatten, denn die Berechtigung zum Vor- steuerabzug setzt voraus, dass die vorsteuerbelasteten Eingangsleis- tungen („Input“) auch tatsächlich für steuerbare Umsätze („Output“) Se it e 15
A-12 / 20 0 7 verwendet werden (vgl. E. 2.5.2). Da die Beschwerdeführerin in der strittigen Periode überhaupt keine Umsätze erwirtschaftete, mithin keine Ausgangsleistungen erbracht hat, bestünde keine Vorsteuerab- zugsberechtigung und der vorgenommene Vorsteuerabzug wäre rück- gängig zu machen (vgl. E. 2.6.2). Eine für die Zukunft lediglich be- absichtigte Verwendung für steuerbare Ausgangsleistungen genügt nicht (vgl. E. 2.5.3). Es liegt Endverbrauch bei der Beschwerdeführerin vor (vgl. E. 2.5.4). 3.2.3Obwohl von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Fiktion der Optierung gemäss Art. 56 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 MWSTG vor- liegend nicht greift (vgl. E. 2.4, 2.4.2). Diese Bestimmung setzt nämlich voraus, dass entweder die (tatsächlich entstandene) Mehrwertsteuer- pflicht nachträglich wegfällt oder sich die Umsatzprognose als falsch herausstellt (vgl. E. 2.4.2), zumindest also überhaupt ein Umsatz erzielt worden ist. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem seit dem Eintrag ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen stets ein Nullum- satz ausgewiesen wurde und somit die Voraussetzungen der obligato- rischen Steuerpflicht zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren, findet Art. 56 Abs. 3 MWSTG keine Anwendung (vgl. E. 2.4.2). In derartigen Fällen erfolgt eine rückwirkende Löschung der ungerechtfertigten (und ohne- hin deklaratorischen) Eintragung (E. 2.4.2, 2.7). Eine solche, rück- wirkende Löschung hat die Rechtsprechung als zulässig erachtet (vgl. E. 2.4.1, 2.4.2), weshalb der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dieses Vorgehen sei willkürlich, nicht zu hören ist. 3.2.4Demzufolge war die Beschwerdeführerin bis Ende des Jahres 2005 nicht steuerpflichtig. Nichts anderes gilt für das 1. Quartal 2006. Zwar liegt für das Jahr 2006 eine Rechnung der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2007 über Fr. 75'000.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend Fr. 80'700.--) vor. Sie betrifft Lizenzgebühren für die Marke „Y._______“ (vgl. E. G). Zum einen liegt diese Rechnung nur in Kopie vor, zum anderen entspricht der Rechnungsbetrag aus- gerechnet exakt dem im Prinzip die Mehrwertsteuerpflicht aus- lösenden Umsatz (vgl. E. 2.1.1), so dass sich unter den vorliegenden Umständen grundsätzlich die Frage nach ihrem Beweiswert stellt. Diese kann jedoch letztlich offen bleiben, denn die Beschwerde- führerin hat den Nachweis nicht erbracht, dass der Umsatz in das strittige Quartal fällt, hat sie doch für das noch Streitgegenstand bildende 1. Quartal 2006 (wie übrigens auch für die – allerdings nicht Se it e 16
A-12 / 20 0 7 in den strittigen Zeitraum fallenden – Quartale 2 und 3 des Jahres 2006) einen Umsatz von Fr. 0.-- deklariert (vgl. E. F und Beilage 3). Die Vorinstanz hat die Vorsteuern deshalb zu Recht zurückgefordert und die Beschwerdeführerin im Register gelöscht. Die Beschwerde ist bereits aus diesen Gründen abzuweisen. 4. 4.1Zu untersuchen bleibt, ob die Beschwerdeführerin sich freiwillig der Steuerpflicht unterstellen kann, weil – wie sie behauptet – die ESTV ihre mit dem „Fragebogen“ erfolgte Anmeldung als obligatorisch subjektiv Steuerpflichtige zwingend rückwirkend in ein Optionsgesuch gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG umzuqualifizieren und entgegenzu- nehmen hat. Unbestritten ist indes, dass sie weder ein solches Gesuch noch weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen gemäss dieser Bestimmung eingereicht hat. 4.2Das von der Beschwerdeführerin verlangte Vorgehen einer „rück- wirkenden Umqualifizierung“ findet im Gesetz keine Grundlage. Ein solches Vorgehen der ESTV stünde denn auch im Widerspruch zu Regelungsgegenstand und -intention der beiden Bestimmungen: Sinn und Zweck von Art. 27 Abs. 2 MWSTG ist es, für bestimmte Unternehmen in der Aufbauphase, in der diese die entsprechende Umsatzgrenze (noch) nicht erzielen können, Nachteile zu eliminieren, indem sie namentlich für ihre Investitionen und Aufwendungen zum Vorsteuerabzug zugelassen werden. Von dieser Regelung erfasst werden sollen Unternehmen, die ohne zeit- und kostenintensive Vorleistungen nicht zu einer produktiven Tätigkeit übergehen können. Die Aufbauphase soll dazu dienen, innert fünf Jahren im Inland regelmässig steuerbare Jahresumsätze von mehr als Fr. 250'000.-- zu erreichen (vgl. E. 2.2.2). Auf eine gänzlich anderen Konstellation ist die Anmeldung als obligatorisch subjektiv Steuerpflichtige gemäss Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und Art. 56 MWSTG (vgl. E. 2.1) zugeschnitten. Eine solche ist vorzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass mit der aufgenommenen Geschäftstätigkeit die gesetzlich vor- gesehenen Umsatzgrenzen (vgl. E. 2.1) erreicht oder aufgrund der Prognose erwartet werden. Es liegt in solchen Fällen also gerade keine Unternehmung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 MWSTG vor, die erst noch eine langdauernde und unproduktive Aufbauphase benötigt, in der keine oder nur geringe Umsätze erzielt werden. Se it e 17
A-12 / 20 0 7 Eine Anmeldung als obligatorisch Steuerpflichtige und ein Options- gesuch für „Jungunternehmer“ unterscheiden sich also in tatbestands- mässiger Hinsicht derart grundlegend, dass eine Umqualifikation – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – auch nicht einfach ohne Weiteres vorgenommen werden darf und keineswegs eine „blosse Formalie“ darstellt. Die Verwaltung muss die Glaubhaftigkeit eines um die freiwillige Steuerpflicht ersuchenden „Jungunter- nehmens“ vorgängig überprüfen können. Einen Rechtsanspruch auf freiwillige Unterstellung hat nur, wer auch die entsprechenden Voraus- setzungen erfüllt (vgl. E. 2.2.2). Der Vorwurf, die Verweigerung der Um- qualifikation sei Ausdruck eines überspitzten Formalismus, ist dem- nach von vornherein verfehlt. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein solches „Jungunternehmen“ handelt. Nicht nur wollte sie nach eigenen Angaben bereits im ersten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit die Umsatzgrenze in erheblichem Umfang über- schreiten (vgl. E. B), sondern noch im August 2004 gab sie an, sie werde – nachdem die markenrechtliche Auseinandersetzung Ende Juni 2004 zu ihren Gunsten entschieden worden war – durch die „sofortige Lancierung“ der Produkte mit als „sehr gut“ beurteilten „Absatzchancen“ einen Umsatz erzielen, der ihre Steuerpflicht „ohne Weiteres“ begründen werde (vgl. E. C). Aufgrund dieser Angaben konnte gerade nicht angenommen werden, dass die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit vorab noch einer langfristigen Investitions- und Ent- wicklungsphase bedarf. Diese Auffassung wird zudem durch den Um- stand, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung über kein Personal verfügte und insgesamt nur wenig Leistungen von Dritten bezog, bestätigt. Schliesslich hat sie innerhalb der Fünf- jahresfrist die Umsatzgrenze von Fr. 250'000.-- (vgl. E. 2.2.2) denn auch nicht erreicht. 4.3Folglich ist die verlangte rückwirkende Umqualifizierung ihrer An- meldung als obligatorisch subjektiv Mehrwertsteuerpflichtige in ein Op- tionsgesuch gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG ausgeschlossen. Die Be- schwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Ver- fahrenskosten im Betrage von Fr. 2'750.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Se it e 18
A-12 / 20 0 7 gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteient- schädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'750.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'750.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoIris Widmer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Se it e 19
A-12 / 20 0 7 Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 20