B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1213/2022
Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
gegen
Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau 1, vertreten durch
MLaw Janine Spirig, Rechtsanwältin, SPR Rechtsanwälte AG, Belchenstrasse 3, Postfach 1050, 4601 Olten 1 Fächer, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigungsverfügung 380 kV-Leitung Bickigen-Chippis.
A-1213/2022 Seite 3 Sachverhalt: A. In den Jahren 1963 bis 1965 wurde eine Hochspannungsleitung zwischen den Unterwerken Chippis (Kanton Wallis) und Bickigen (Kanton Bern) ge- baut, die sogenannte «Gemmileitung». Die zweistrangige Freileitung be- steht aus 297 Masten und ist 106 km lang. Obwohl die Leitung für eine Betriebsspannung von 380 Kilovolt (kV) genehmigt und gebaut worden war, wurde sie bis heute mit einer Spannung von 220 kV betrieben. Betrei- berin der Gemmileitung ist die nationale Netzgesellschaft, die Swissgrid AG. B. Um die im Wallis produzierte Energie, insbesondere jene aus dem neuen Pumpspeicherkraftwerk «Nant de Drance» in vollem Mass ins Mittelland transportieren zu können, möchte die Swissgrid AG die Betriebsspannung der Gemmileitung auf beiden Strängen auf 380 kV erhöhen. Aufgrund der seit den 1960er-Jahren geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen reichte die Swissgrid AG zu diesem Zweck am 31. Juli 2015 ein Plange- nehmigungsgesuch beim eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein. Das Gesuch sieht neben der Spannungserhöhung diverse bauliche Anpassungen und Modernisierungsmassnahmen an der Anlage vor. Dadurch soll das elektrische Feld eingehalten, das Magnetfeld an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) reduziert sowie die Einhaltung der lärmrechtlichen Immissionsgrenzwerte gewährleistet werden. C. Während der Auflagefrist des Projekts gingen 359 Einsprachen ein. Unter den Einsprechenden fanden sich der Verein Ärztinnen und Ärzte für Um- weltschutz (AefU), A., B., C., D., E., F., G., H., I., J. und K._______ (nachfolgend: Einsprachegruppe I). Infolge der hohen An- zahl an Einsprechenden und den geringen Vermittlungsaussichten über- wies das ESTI am 28. Februar 2017 das Verfahren dem Bundesamt für Energie (BFE) zur Erledigung. D. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 beantragte die Swissgrid AG beim BFE die dringliche Teilgenehmigung einer Projektänderung. Diese beinhaltete die Änderung der Leitungseinführung zwischen den Masten Nrn. 141 und 142 in das Unterwerk Wimmis mit 220 kV. Das BFE erteilte die Teilgeneh- migung mit Verfügung vom 17. Dezember 2019. Letztere erwuchs in
A-1213/2022 Seite 4 Rechtskraft. Die Teilgenehmigung hatte zur Folge, dass die Gemmileitung nicht wie ursprünglich vorgesehen auf beiden Strängen mit 380 kV betrie- ben werden soll, sondern zunächst nur auf einem Strang. Der andere, nun- mehr regulär ins Unterwerk Wimmis einzuschlaufende Strang soll vorsorg- lich für den Betrieb mit 380 KV umgebaut, jedoch vorerst mit 220 kV betrie- ben werden. E. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 genehmigte das BFE das Gesuch der Swissgrid AG um Erteilung der Plangenehmigung für die Planvorlage L-076930, 380 kV-Leitung Bickigen-Chippis (Gemmileitung; ohne Leitungs- einführung Unterwerk Wimmis [Mast 141 bis Mast 142]) unter Auflagen. Die einzelnen Einsprachen der Einsprachegruppe I wies es ab. F. Die Einsprachegruppe I (nachfolgend: Beschwerdeführende) liess mit Schreiben vom 11. März 2022 Beschwerde gegen die besagte Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht erhe- ben. Darin beantragten die Beschwerdeführenden Folgendes: a) In der Hauptsache:
A-1213/2022 Seite 5 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. b) Im Verfahren (unvollständiges Plangenehmigungsgesuch) 7. Die beiden Ställe ([Adresse]) auf dem Grundstück Nr. (...), GB (Ortschaft), seien als OMEN in das Plangenehmigungsgesuch aufzunehmen. 8. Der Umweltverträglichkeitsbericht vom 31. Juli 2015 sei als Folge der Pro- jektänderungen insofern zu ergänzen, als die Auswirkungen des Magnet- feldes aufgrund der ungleichen Lastflüsse auf die Betroffenen neu unter- sucht werden, da in einer ersten Phase nurmehr ein Strang mit 380 kV betrieben wird und der andere Strang, d.h. jener, der in das UW Wimmis eingeführt, vorerst weiterhin mit 220 kV betrieben wird, wodurch mit den Projektänderungen 2 getrennte Netze entstehen, die unabhängig vonei- nander betrieben werden. 9. Falls die neu erstellten lsoliniendiagramme bestätigen, dass der massge- bende Grenzwert von 1 Mikrotesla bei Gebäuden im Nahbereich der be- stehenden Höchstspannungsleitung Bickigen-Chippis (Gemmileitung) deutlich überschritten wird oder Massnahmen gestützt auf das Vorsorge- prinzip gemäss USG im konkreten Fall verlangt werden können, habe die Gesuchstellerin zusätzliche Massnahmen zur Verringerung der Umwelt- belastung zu treffen. 10. Das ergänzte und vervollständigte Plangenehmigungsgesuch sei zusam- men mit dem ergänzten Bericht über die Umweltverträglichkeit nochmals 30 Tage öffentlich aufzulegen [Art. 15 Umweltverträglichkeitsbericht (UVPV, SR 814.011). 11. Zusammen mit den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz seien dem Unterzeichnenden die massgebenden Verfahrens- akten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen, namentlich auch die Ergänzungen zum UVB gemäss Projektänderung vom 22. Mai 2019 sowie die Zusätze vom 23. Oktober 2020, die zusätzlichen Unterlagen der Gesuchstellerin, die am 18. Februar 2021 an das BAFU gingen sowie die Stellungnahme des BAFU vom 24. Februar 2021. G. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. H. Die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) forderte mit Schrei- ben vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- getreten werden könne.
A-1213/2022 Seite 6 I. In ihren Fachberichten vom 31. August 2022 bzw. 16. September 2022 äusserten sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das ESTI zum Pro- jekt. J. Die Instruktionsrichterin hiess das Akteneinsichtsgesuch (Beschwerdean- trag Nr. 11) mit Verfügung vom 22. September 2022 gut und stellte die Vorakten den Beschwerdeführenden zur Einsicht zu. K. Mit Replik vom 15. Dezember 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. L. Zur Replik der Beschwerdeführenden äusserten sich das ESTI und das BAFU je mit Schreiben vom 3. Februar 2023. M. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin erstatteten ihre Dupliken mit Schreiben vom 9. Februar 2023 bzw. 29. März 2023. N. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stel- lung zu den beiden Dupliken. O. Ihre Schlussbemerkungen reichten die Beschwerdegegnerin, die Vor- instanz und die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. Juni 2023, 21. Juni 2023 bzw. 23. Juni 2023 ein. P. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
A-1213/2022 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Verfügungen der Vorinstanz kann beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Stark- stromanlagen vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Nachdem die vor- instanzliche Plangenehmigung eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG; ferner Art. 16f Abs. 1 Satz 2 EleG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat (Bst. c). Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Orga- nisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Erheben mehrere Beteiligte gemeinsam Beschwerde, so genügt es, wenn zumindest einer davon zur Beschwerde legitimiert ist (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 1.3). Die Beschwerdeführenden haben sich zusammengeschlossen und sind gemeinsam vertreten. Da der Be- schwerdeantrag Nr. 7 einzig die Beschwerdeführenden 2 und 3 betrifft und der AeFU die Überprüfung des Projekts auf seiner ganzen Länge verlangt, ist in erster Linie deren Beschwerdelegitimation zu prüfen. 1.3.2 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 beteiligten sich am Einsprache- verfahren und sind als Adressaten der angefochtenen Plangenehmigung formell beschwert. Weiter wird das Grundstück Nr. [...] in [...], das im Ei- gentum von Beschwerdeführer 3 steht und auf welchem auch Beschwer- deführerin 3 wohnhaft ist, von der Gemmileitung überspannt. Das Grund- stück ist mithin den Immissionen der Leitung ausgesetzt. Damit ist deren besondere Beziehungsnähe zur Streitsache und ein schutzwürdiges Inte- resse an der Überprüfung des Ausführungsprojekts ohne Weiteres gege- ben. Die Beschwerdelegitimation kann für beide bejaht werden (vgl. zur
A-1213/2022 Seite 8 Beschwerdelegitimation von Anwohnern von Hochspannungsleitungen statt vieler Urteil BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 1.2.1 ff.). 1.3.3 Umweltschutzorganisationen können gegen Verfügungen von Bun- desbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) nach Artikel 10a erforderlich ist, unter gewissen Voraussetzungen Beschwerde führen (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Das Beschwerderecht steht den Or- ganisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 55 Abs. 2 USG). Zudem können die beschwerdeführenden Organisationen nur die Verletzung von Bestimmungen rügen, die der Erfüllung der Bun- desaufgaben im Bereich des Natur- und Heimatschutzes dienen oder die im Dienst der Respektierung bundesrechtlicher Vorschriften über den Schutz der Umwelt stehen. Zu den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt gehören mitunter das Umweltschutzgesetz (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 1.3 und 1C_283/2012 vom 2. April 2014 E. 1.3 [nicht publiziert in BGE 140 II 262]). Für die Planvorlage war unstrittig eine UVP nach Art. 10a USG erforderlich. Der Verein AefU zählt zu den nach USG beschwerdeberechtigten Organi- sationen (vgl. Art. 55 Abs. 3 USG i.V.m. Art. 1 und Anhang Ziff. 29 der Ver- ordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO, SR 814.076]). Er beteiligte sich am Einspracheverfahren. Seine Be- schwerdelegitimation ist folglich grundsätzlich zu bejahen. Gemäss seinen Statuten bezweckt er die Bekämpfung der Vergiftung von Luft, Wasser und Boden sowie deren Folgen für Pflanzen, Tiere und Menschen (vgl. Urteil BVGer A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 1.5). Mithin setzt er sich für den Schutz vor schädlichen Umweltimmissionen ein. Soweit mit der Be- schwerde umweltrechtliche Rügen vorgebracht werden, die die gesamte Gemmileitung betreffen, sind diese zulässig. 1.3.4 Zusammengefasst sind sowohl die Beschwerdeführenden 2 und 3 als auch der Verein AefU zur Beschwerde legitimiert. Ob dies auf die rest- lichen Beteiligten zutrifft, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. 1.4 Die Beschwerdegegnerin stellt die Zulässigkeit einzelner, in der Haupt- sache gestellten Rechtsbegehren in Frage.
A-1213/2022 Seite 9 1.4.1 Konkret führt sie aus, Beschwerdeantrag Nr. 1 («Die Beschwerde sei gutzuheissen») stelle kein Rechtsbegehren dar. Darauf sei nicht einzutre- ten. Ausserdem sei auf die völlig neuen und erstmals gestellten Beschwer- deanträge Nrn. 8 – 10 infolge unzulässiger Erweiterung des Streitgegen- stands nicht einzutreten. 1.4.2 1.4.2.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren zu enthalten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Diese haben die nötige Klarheit aufzuweisen (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie sollten grundsätzlich so präzise formuliert sein, dass sie bei Gutheissung der Beschwerde zum Dispositiv erhoben werden könnten und somit vollstreckbar wären. Die Anforderungen an die Formulierung ei- nes Begehrens sind im Allgemeinen nicht sehr hoch. Es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Das Rechtsbegehren muss da- bei nicht zwingend als gesonderter Bestandteil der Beschwerde ausgewie- sen sein. Vielmehr muss die Beschwerdeinstanz erkennen können, in wel- che Richtung die angefochtene Verfügung zu überprüfen ist. Parteibegeh- ren und Anträge sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazugegebenen Begründung (Urteil BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3 m.w.H.; SEETHALER/PORTMANN, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 45 ff. zu Art. 52 VwVG). 1.4.2.2 In Plangenehmigungsverfahren kann, wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbe- hörde Einsprache erheben (vgl. Art. 16f Abs. 1 Satz 1 EleG). Im Ein- spracheverfahren sind sämtliche Begehren bzw. Einwände, die während der Auflagefrist erhoben werden können, zumindest sinngemäss anzubrin- gen (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.2; BVGE 2016/13 E. 1.3.4; Urteile BVGer A-327/2021 vom 14. Juli 2022 E. 1.2.1 und A-3484/2018 vom 7.September 2021 E. 5.2.2). Damit soll gewährleistet werden, dass im Interesse der Konzentration des Entscheidverfahrens alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfah- ren, BBl 1998 2591, 2620 und 2634). Mit der Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht können demnach nur diejenigen Rügen bzw. konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Einwände vorgebracht werden, die bereits während der Auflagefrist erhoben wurden und damit Gegenstand des
A-1213/2022 Seite 10 Einspracheverfahrens bildeten. Im Beschwerdeverfahren können diese nicht mehr nachgetragen werden (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteil BGer 1E.18/1999 vom 25. April 2001 E. 3; Urteile BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 1.4.3 und A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 1.4; IVO HARTMANN, Das Rügeprinzip in den Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2023/1, Rz. 10 und 57; explizit betreffend Starkstromanalagen KATHRIN DIETRICH, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band I, 2016 [nachfolgend: ER-Kommentar], Rz. 11 zu Art. 16f EleG). Auch Einwendungen betreffend die Vollständigkeit der Pläne müssen spätestens mit der Einsprache bei der Leitbehörde vorgebracht werden (DIETRICH, in: ER-Kommentar, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 16f EleG; BBl 1998 2591, 2601). Zusätzliche Vorbringen im Beschwerdeverfahren sind nur dann zulässig, sofern sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügten Problematik stehen (Urteil A-6362/2008 E. 1.4 und 1.4.1; HART- MANN, a.a.O., Rz. 60;). 1.4.3 1.4.3.1 Es trifft zu, dass der Beschwerdeantrag Nr. 1, wonach die Be- schwerde gutzuheissen sei, als solcher nicht vollstreckbar wäre. Aus die- sem Grund nicht darauf einzutreten, wäre jedoch zu formalistisch. Vielmehr ist der Beschwerdeantrag Nr. 1 in Verbindung mit dem Beschwerdeantrag Nr. 2 im Sinne von «In Gutheissung der Beschwerde sei die Plangenehmi- gungsverfügung vom 7. Februar 2022 aufzuheben...» zu lesen. Ein förmli- ches Nichteintreten auf den Beschwerdeantrag Nr. 1 erübrigt sich deswe- gen. 1.4.3.2 Sodann ist es richtig, dass die Beschwerdeanträge Nrn. 8 – 10 nicht während der Auflagefrist bzw. nach der Erteilung der Teilgenehmigung im vorinstanzlichen Verfahren gestellt worden sind. Ob diese einen genügen- den sachlichen Zusammenhang zum Streitgegenstand aufweisen, um den- noch zugelassen zu werden, kann indes offenbleiben. Wie zu sehen sein wird, wären diese ohnehin abzuweisen (vgl. unten E. 6.8). 1.5 Weiter ist für das Bundesverwaltungsgericht das schutzwürdige Inte- resse (praktische Nutzen) hinsichtlich des Beschwerdeantrags Nr. 5 frag- lich, wonach an lärmempfindlichen Orten, an denen der Immissionsgrenz- wert überschritten wird, zwingend lärmreduzierte Seile zu verbauen seien.
A-1213/2022 Seite 11 1.5.1 Das BAFU führt zu diesem Antrag aus, mit den vorgesehenen Mass- nahmen würden die Immissionsgrenzwerte überall eingehalten. Die Forde- rung der Beschwerdeführenden sei hinfällig. 1.5.2 Ein schutzwürdiges Interesse an einem Ersuchen liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. statt vie- ler BGE 140 II 214 E. 2.1). 1.5.3 Es ist aktenkundig, dass die Lärmimmissionen der Gemmileitung nach der Realisierung des Ausführungsprojekts an keinem lärmempfindli- chen Ort die Immissionsgrenzwerte überschreiten werden. Insofern verlan- gen die Beschwerdeführenden etwas, das sie nicht erreichen können, weil die von ihnen selbst gesetzte Bedingung (überschrittene Immissionsgrenz- werte) von vorneherein nicht gegeben ist. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf den Beschwerdeantrag Nr. 5 nicht einzutreten. 1.6 Im Übrigen geben die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) keinen Anlass zu Bemerkungen. Dem- nach ist – unter Vorbehalt der soeben erwähnten Einschränkung – auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- derzusetzen; es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). Bei der An- gemessenheitsprüfung auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen und technischen Verhältnissen nä- hersteht als die Beschwerdeinstanz. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes überein- stimmt. In solchen Fällen weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung
A-1213/2022 Seite 12 dafür ist, dass keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwä- gungen leiten liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vor- nahm. Was insbesondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstel- len des Bundes betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhaltlich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil BGer 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5; statt vieler Urteil BVGer A-5018/2021 vom 18. September 2023 E. 7.8.3). 2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde- verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]). Danach sind die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht oder die Behörde nach objektiven Gesichts- punkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann nicht verlangt werden. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bleiben oder allen- falls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). 3. In formeller Hinsicht werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor. 3.1 Diesbezüglich machen die Beschwerdeführenden geltend, die das Un- terwerk Wimmis betreffende Projektänderung (vgl. oben Bst. D) habe zur Folge, dass die beiden Stränge der Gemmileitung auf der gesamten Länge mit unterschiedlicher Spannung (1 x 220 kV, 1 x 380 kV) betrieben würden. Wegen den ungleichen Lastflüssen erhöhten sich die Magnetfelder. In der Plangenehmigung werde diese wesentliche Projektänderung nicht berück- sichtigt. Auf eine öffentliche Auflage im Rahmen der Projektänderung sei zwar gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. a EleG verzichtet worden. Dies ändere allerdings nichts an der Tatsache, dass sich das ursprüngliche Plangeneh- migungsgesuch aufgrund der Projektänderung wesentlich geändert habe und dadurch sämtliche Anwohner im Legitimationsperimeter entlang der Gemmileitung betroffen seien. Folglich hätten die Unterlagen zur Pro- jektänderung, aber auch die Ergänzungen zum Umweltverträglichkeitsbe-
A-1213/2022 Seite 13 richt (UVB) gemäss Projektänderung vom 22. Mai 2019 sowie die Zusätze vom 23. Oktober 2020 im Rahmen des Hauptverfahrens nochmals öffent- lich aufgelegt werden müssen. Ausserdem hätten innerhalb des Untersu- chungsperimeters für alle OMEN nach der Projektänderung neue Isolinien- diagramme erstellt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müs- sen. Dies hätte den Anwohnern erlaubt, ihre Magnetfeldbelastung auch nach der Projektänderung der Leitung ablesen zu können. Da dies nicht geschehen sei, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Ferner sei festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihren Ausführungen auf Unterlagen der Beschwerdegegnerin, wie den technischen Bericht und den UVB, stütze. Diese seien jedoch davon ausgegangen, dass künftig beide Stränge mit 380 kV betrieben würden. In Anbetracht der Projektänderung sei dies offensichtlich falsch. Ob und inwiefern sich die Ergänzungen zum UVB vom 22. Mai 2019 sowie die Zusätze vom 23. Oktober 2020 zu der geänderten Spannung äusserten, sei nicht ersichtlich, da sie nicht öffent- lich aufgelegt worden seien. Gleichzeitig habe die Vorinstanz ihre Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie sich bei der Plangenehmigung auf diese Dokumente gestützt habe. Sie könnten den Entscheid mangels Kenntnis des Inhalts dieser Dokumente nicht nachvollziehen. 3.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, die Unterlagen hätten an ihrem Sitz eingesehen werden können und die Beschwerdeführenden seien über de- ren Existenz orientiert gewesen seien. Ihr rechtliches Gehör sei damit nicht verletzt worden. 3.3 3.3.1 Wer Starkstromanlagen ändern will, benötigt eine Plangenehmigung (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG). Der Gesuchsteller hat zu diesem Zweck das Plangenehmigungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ge- nehmigungsbehörde einzureichen (vgl. Art. 16b Satz 1 EleG). Das dadurch initiierte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das EleG nicht davon abweicht (Art. 16a Abs. 1 EleG). Nach den Bestim- mungen des VwVG haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 VwVG) und Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). Der Begriff «Akten» im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VwVG umfasst die Gesamtheit aller verfahrens- bezogenen Unterlagen und Informationsträger, die von einer Behörde in einem Verfahren angelegt worden sind (WALDMANN/OESCHGER, in: Praxis- kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 58 zu Art. 26 VwVG). Über Aktenergänzun- gen muss die Behörde die Parteien orientieren (BGE 124 II 132 E. 2b;
A-1213/2022 Seite 14 Urteil BGer 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.2.2). Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG gewährt einer Partei oder deren Vertreter das Recht, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden am Sitze der verfügenden Behörde einzusehen. Ein Anspruch auf Zustellung dieser Eingaben besteht nicht (vgl. Urteil BGer 8F_2/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2 und 9C_1001/2009 vom 15. April 2010 E. 4.3; WALDMANN/O- ESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., RZ. 85 zu Art. 26 VwVG). 3.3.2 Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentli- che Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geän- derte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen (vgl. Art. 7 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen vom 2. Februar 2000 [VPeA, SR 734.25]). Keine wesentliche Änderung liegt z.B. vor, wenn sich im Vergleich zum ursprünglich aufgelegten Projekt die Belastung mit nichtionisierender Strahlung nicht erhöht und sich der Kreis der Betroffenen nicht erweitert (vgl. Urteil BGer 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 2.2; Urteil der Rekurskommission des eidgenössischen Departements für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) E-2000-16 vom 15. März 2002 E. 4.2 f.). 3.3.3 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem An- trag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 129 II 232 E. 3.2). 3.4 3.4.1 Die einzige Änderung, die das restliche Auflageprojekt durch die Teil- genehmigung vom 17. Dezember 2019 erfuhr, war der Umstand, dass die Betriebsspannung nur der einen Freileitung von 220 kV auf 380 kV erhöht und die andere vorerst mit 220 kV weiterbetrieben werden soll. Diese neue Sachlage bewirkt keine Vergrösserung des Magnetfelds (vgl. unten einge- hend E. 6.7.1 ff.), weshalb keine neue Isoliniendiagramme erarbeitet wer- den mussten. Eine wesentliche Projektänderung erfuhr das Ausführungs- projekt durch die Teilgenehmigung demnach nicht. Die im Zuge dieser Pro- jektänderung ergänzten Gesuchsunterlagen mussten demnach gestützt auf Art. 7 VPEA weder den Beschwerdeführenden erneut zur
A-1213/2022 Seite 15 Stellungnahme unterbreitet werden noch hätten diese neu öffentlich aufge- legt werden müssen (vgl. oben E. 3.3.1). 3.4.2 Mit Projektänderungsgesuch vom 22. Mai 2019 reichte die Be- schwerdegegnerin der Vorinstanz ein angepasstes Dossier ein. In diesem sind alle Änderungen in den Textdokumenten rot dargestellt. Diese finden sich im Management Summary, im technischen Bericht und in den Ergän- zungen zum UVB vom 31. Juli 2015 für die Leitungseinführung in die Un- terstation Wimmis (nachfolgend: Ergänzungen UVB). Mit Zwischenverfü- gung vom 12. September 2019, die an alle Einsprechenden ging, wurde darauf hingewiesen, dass die Unterlagen bei Bedarf bei der Vorinstanz ein- gesehen werden könnten. Auch in der Teilgenehmigung vom 17. Dezem- ber 2019, die ebenfalls den Einsprechenden zugestellt wurde, findet sich ein Hinweis bezüglich des Antrags auf Projektänderung mitsamt den modi- fizierten Planunterlagen. Die Beschwerdeführenden waren somit über die Existenz dieser Unterlagen ausreichend informiert. Eine Verletzung der Orientierungspflicht durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Die Projektänderung führte zudem zu den erwähnten Zusätzen bzw. Er- gänzungen des UVB vom 23. Oktober 2020. Dazu nahm das BAFU mit Schreiben vom 24. Februar 2021 Stellung. Darin werden die Ergänzungen ausdrücklich erwähnt. Das besagte Schreiben des BAFU wurde den Be- schwerdeführenden mit Schreiben der Vorinstanz vom 30. September 2021 zugestellt. Demzufolge waren diese über die Existenz der Ergänzun- gen des UVB vom 23. Oktober 2020 orientiert. Auch in dieser Hinsicht kann nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden. 3.4.3 Hätten die Beschwerdeführenden sodann von ihrem Akteneinsichts- recht bei der Vorinstanz Gebrauch gemacht, so hätten sie den Ergänzun- gen UVB entnehmen können, dass für die Berechnungen der nichtionisie- renden Strahlenbelastung betreffend die 380-kV Leitung Bickigen – Chip- pis und die 220-kV Leitungseinführung in das UW Wimmis lediglich die Strombegrenzung von 1’500 A berücksichtigt wurde. Auf die unterschiedli- chen Spannungen wurde nicht eingegangen. Damit wurde impliziert, dass letztere kein Faktor für das Ausmass des Magnetfelds sind. Weiter äusser- ten die Beschwerdeführenden 2 und 3 mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 die Befürchtung, dass sich das Magnetfeld durch den Spannungsunter- schied auf den beiden Leitungen vergrössern werde. Dazu nahm die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. November 2019 zuhanden der Vorinstanz Stellung und erklärte, weshalb dem nicht so ist. Diese Stellung- nahme stellte die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. November 2019 den
A-1213/2022 Seite 16 Beschwerdeführenden zu. Insofern konnten die Beschwerdeführenden die Sicht der Vorinstanz, weshalb die Berechnungen bezüglich der elektro- magnetischen Strahlungsbelastung aufgrund der Spannungsunterschiede auf den Strängen nicht neu vorgenommen werden mussten, nachvollzie- hen. Entgegen den Beschwerdeführenden verletzte die Vorinstanz ihre Be- gründungspflicht nicht. 3.5 Zusammengefasst erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als un- begründet. 4. In materieller Hinsicht monieren die Beschwerdeführenden zunächst eine unrealistische Deklaration des Betriebsstroms. 4.1 Dazu führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die im Wallis gelegenen Wasserkraftwerke erzeugten eine Leistung von ca. 3'440 Megawatt (MW). Sollte die Gemmileitung diesen Strom mit einer Spannung von 380 kV ins Mittelland transportieren, bedürfe es einer Stromstärke von mindestens 6'500 Ampère (A) bzw. eine zweistrangige Leitung mit je 3'250 A pro Leitung. Die von der Beschwerdegegnerin bean- tragten 1'500 A pro Strang reichten dafür nicht aus. Weiter verfügten die neu zu verbauenden Seile über einen Normquerschnitt von 650 mm 2 .
Sie könnten in Zweierverseilung Strom von 2'240 A pro Strang zulassen. Die Transportleistung der Gemmileitung betrage somit künftig 2'115 MW. Eine für 2'240 A pro Strang konzipierte Leitung mit nur 1'500 A pro Strang zu betreiben, sei nicht wirtschaftlich. Darüber hinaus könne eine Erhöhung der Stromstärke auf 2'240 A später ohne jegliche Änderung an der Gemmilei- tung nachgeholt werden. Die deklarierte Stromstärke von 1'500 A sei des- halb unglaubwürdig. Vielmehr müsse das Projekt anhand einer Strom- stärke von 2'240 A beurteilt werden. 4.2 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin entgegnen, es obliege der Beschwerdegegnerin als nationale Netzgesellschaft, die Leistungswerte ihrer Übertragungsleitung festzulegen. Im Übrigen handle es sich bei der Gemmileitung um eine im Rahmen des Gesamtnetzes betriebene Übertra- gungsleitung und nicht um eine sogenannte Stichleitung. Die Übertra- gungskapazität sei nicht dafür dimensioniert, alleine die gesamte im Wallis produzierte elektrische Energie ins Mittelland zu transportieren. Zu diesem Zweck stünden weitere Leitungen zur Verfügung, so die Grimselleitung Fiesch-Handeck sowie Chamoson-Gstaad-Mühleberg. Alsdann erhöhten dickere Leiterseile nicht nur die Übertragungskapazität, sondern redu-
A-1213/2022 Seite 17 zierten auch die Energieverluste und Lärmemissionen. Wohl gehe mit di- ckeren Seilen eine theoretisch höhere Übertragungskapazität einher. Die Begrenzung des massgebenden Stroms auf 1'500 A sei jedoch verbindlich angeordnet worden; die Erhöhung der Stromstärke wäre nicht zulässig. Im Vergleich zur heutigen Situation könnte ohnehin deutlich mehr Strom trans- portiert werden, da sich die elektrische Leistung aus der Multiplikation von Spannung (V) und Stromstärke (A) berechne. Durch die Erhöhung der Spannung brauche daher nicht zusätzlich die Stromstärke erhöht zu wer- den. Die Behauptung, die vorgeschriebene Höchststrommenge sei nicht «wirtschaftlich», sei deshalb falsch. 4.3 Das ESTI weist ergänzend darauf hin, es habe im Rahmen seiner Auf- sichtspflicht die Einhaltung der festgelegten Begrenzung des massgeben- den Stroms zu kontrollieren. Es sei deshalb unerheblich, ob die Leiterseile eine höhere Übertragungskapazität ermöglichen würden. Schliesslich zeige ein Blick auf das Schweizer Übertragungsnetz, dass die Gemmilei- tung in dieses integriert und nicht die einzige Leitung für den Transport des im Wallis produzierten Stroms sei. 4.4 Darauf erwidern die Beschwerdeführenden, das ESTI habe zwingend Nachweise dafür zu erbringen, welche anderen Leitungen für den Trans- port des Stroms aus dem Wallis ins Mitteland zur Verfügung stünden und welche Transportleistungen diese Leitungen aufwiesen. Zudem sei die 220 kV-Leitung Chamoson-Mühleberg wegen ihres beträchtlichen Alters sehr störungsanfällig und weise aufgrund der eher bescheidenen Seilstär- ken eine weitaus schwächere Transportleistung auf. 4.5 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leis- tungsfähigen und effizienten Netzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Bundes- gesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Die nationale Netzgesellschaft hat zudem dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes besorgt zu sein (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Ände- rungen von Starkstromanlagen werden durch die Genehmigungsbehörde – vorliegend das BFE – genehmigt (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. b EleG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderli- chen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Die Bewilligungen können mit Auflagen verknüpft werden. Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unter- lassen. Die Auflage ist selbständig erzwingbar, d.h. sie kann vom Gemein- wesen mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt werden und deren Nicht-
A-1213/2022 Seite 18 erfüllung kann ein Grund für den Widerruf der Verfügung sein (statt vieler Urteil BVGer A-4025/2021 vom 3. August 2023 E. 12.5.5). 4.6 Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Leitung Bickigen – Chippis müsse fähig sein, alleine den gesamten Strom aus dem Wallis ins Mittelland zu transportieren, fusst auf einer falschen Annahme. Es stehen nämlich verschiedene Leitungen zur Verfügung, die den Strom aus dem Wallis ins Mitteland transportieren können: Die zukünftige 380-kV Leitung Bickigen – Chippis sowie die 220-kV Leitungen Handeck – Mörel, Chamo- son – Mühleberg und St. Triphon - Hauterive – Mühleberg (vgl. Graphik auf https://www.swissgrid.ch/de/home/operation/power-grid/swiss-power-grid. html; zuletzt abgerufen am 20.10.2023). Weitere Erläuterungen erübrigen sich dazu; es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht mangels über- zeugender Anhaltspunkte keine Zweifel, dass die vorgesehene Strom- stärke einem wirtschaftlichen Betrieb der Gemmileitung entspricht. Weiter ist die per Auflage verfügte Stromstärke von 1500 A für die Beschwerde- gegnerin verbindlich. Sie darf diese nicht ohne Plangenehmigung von sich aus ändern (vgl. Art. 16 Abs. 1 EleG i.V.m. Ziffer 12 Abs. 7 Bst. g Anhang 1 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 [NISV, SR 814.710]). Der geänderten Gemmileitung ist deshalb einzig eine Stromstärke von 1'500 A zugrunde zu legen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Alsdann bemängeln die Beschwerdeführenden die lärmrechtliche Einord- nung des Projekts. 5.1 Die Beschwerdeführenden verweisen dazu im Wesentlichen auf die Einschätzung des BAFU. Dieses habe das Projekt lärmrechtlich nicht als wesentliche Änderung einer Anlage, sondern als Neuanlage eingestuft. 5.2 Die Vorinstanz bemerkt, das Ausführungsprojekt lasse sich mit jenem betreffend die Spannungserhöhung der 380/132 kV-Leitung Bassecourt- Mühleberg vergleichen. Wie die Gemmileitung sei jene Leitung für den Be- trieb mit 380 kV bewilligt und gebaut, jedoch über viele Jahre mit einer Spannung von «nur» 220 kV betrieben worden. Wie ursprünglich vorgese- hen, sollte sie ebenfalls zukünftig über eine Spannung von 380 kV verfü- gen. Im Urteil A-4864/2019 vom 15. September 2020 habe sich das Bun- desverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob lärmrechtlich eine wesent- liche Änderung einer Anlage oder eine neubauähnliche Erweiterung vor- liege. Es habe dabei nicht auf eine Neuanlage geschlossen, da die Struktur
A-1213/2022 Seite 19 der Leitung seit ihrer Erstellung auf eine Betriebsspannung von 380 kV ausgelegt gewesen sei und die aufgrund der Spannungserhöhung notwen- digerweise zu ergreifenden (baulichen) Massnahmen minim und optisch kaum erkennbar gewesen seien. Die jetzige Ausgangslage unterscheide sich kaum von jenem Fall. Einziger Unterschied zwischen den Verfahren Bassecourt-Mühleberg und Bickigen-Chippis sei, dass im ersteren die Pla- nungswerte nach der Spannungserhöhung eingehalten werden könnten. Indes sei die Beurteilung, ob die Planungswerte einzuhalten seien, gerade nicht ein Abgrenzungskriterium für die Frage, ob es sich um eine alte oder neue Anlage handle, sondern Ausfluss aus eben dieser Gesamtbeurtei- lung. Im Übrigen verursache die Leitung – je nach Witterungsbedingungen – bereits heute Lärmemissionen, was von einigen Einsprechenden vorge- tragen worden sei. Es sei also nicht so, dass es sich bei der bestehenden Leitung um eine Anlage handle, die keinen oder kaum Lärm verursache. Insofern unterscheide sich der Sachverhalt von dem vom BAFU in der Ver- nehmlassung zitierten Fall (Urteil BGer 1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018). Jedenfalls sei nicht ersichtlich, inwiefern der künftige Betrieb der Gemmileitung im Vergleich zum heutigen als derart weitgehende Änderung anzusehen wäre, sodass der bestehende Zustand in lärmmässiger Hin- sicht im Vergleich zum Neuen als von untergeordneter Bedeutung zu qua- lifizieren wäre. Die Beschwerdegegnerin pflichtet der Beurteilung bei. 5.3 Das BAFU schliesst in seinem Fachbericht lärmrechtlich auf das Vor- liegen einer Neuanlage. Durch die Änderungen an der Anlage nähmen die Lärmimmissionen infolge der Spannungserhöhung an mehreren Einwir- kungsorten um 15 bis 20 Dezibel (dB) zu. Eine Zunahme von 20 dB ent- spreche eine Verhundertfachung der Schallenergie verglichen mit jener im bisherigen Betrieb. In Bezug auf die Wahrnehmung durch den Menschen entspreche eine Zunahme von 20 dB einer Vervierfachung der wahrge- nommenen Lautstärke. Bei einer derartigen Zunahme seien die bisher durch die Gemmileitung verursachten Lärmimmissionen im Vergleich zu denjenigen, die neu entstünden, nur von untergeordneter Bedeutung. Da- mit seien die Voraussetzungen für eine übergewichtige Erweiterung ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt. Darüber hinaus handle es sich im heutigen Betrieb um eine Anlage, die wenig Lärm erzeuge und die die Planungswerte einhalte. Erst durch die geplanten Änderungen wür- den die Planungswerte überschritten. In einem solchen Fall sei die Anlage nach Art. 25 USG und nicht nach Art. 8 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) zu beurteilen. Die Planungswerte seien folglich einzuhalten. Gemäss den Lärmprognosen zum Projekt, die als plausibel und korrekt einzuschätzen seien, würden lediglich die
A-1213/2022 Seite 20 Immissionsgrenzwerte überall eingehalten, jedoch die Planungswerte trotz der angeordneten Massnahmen an mehreren Orten überschritten. Die Be- schwerdegegnerin habe deshalb Erleichterungen zu beantragen und dabei aufzuzeigen, dass die Einhaltung der Planungswerte unverhältnismässig wäre. Was das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Leitung Basse- court-Mühleberg anbelange, so sei dieses insbesondere auf den (gerin- gen) baulichen Eingriff eingegangen. Soweit auch nach dem Eingriff die Planungswerte eingehalten würden, sei es nachvollziehbar, dass das Ge- richt auch in betrieblicher Hinsicht nicht von einer übergewichtigen Erwei- terung ausgegangen sei. 5.4 Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende, ortsfeste Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV; BGE 141 II 483 E. 3). 5.4.1 Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG). Mithin müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und be- trieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Pla- nungswerte nicht überschreiten (Bst. b). 5.4.2 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Ge- mäss Botschaft zu dieser Bestimmung haben Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderun- gen zu genügen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanie- rung alter Anlagen gewährt werden können, sollten hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (Botschaft des Bundesrats vom 31. Oktober 1979 zu einem Bundesgesetz über den Um- weltschutz, BBl 1979 III 798 zu Art. 17 E-USG; BGE 141 II 483 E. 3.3). 5.4.2.1 Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanie- rungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (BGE 141 II 483 E. 3.3.1). Die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile müssen le- diglich nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt wer- den, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV).
A-1213/2022 Seite 21 5.4.2.2 Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anla- gen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten und nicht – wie bei Neu- anlagen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG – die Planungswerte (BGE 141 II 483 E. 3.3.2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbau- ten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehr- beanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspegels um 1 dB(A) (gerade noch) als wahrnehmbar (vgl. Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.3 und A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 8.5.1, je m.w.H.). Pegelverände- rungen ab 3 dB(A) werden von den meisten Menschen als wahrnehmbar beurteilt. In einem solchen Fall liegt unzweifelhaft eine wesentliche Ände- rung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV vor (vgl. Urteil BGer 1A.275/2004 vom 26. Mai 2005 E. 3.2). Für die Beantwortung der Frage, ob lärmrechtlich eine wesentliche Änderung einer Anlage vorliegt, muss jedoch nicht einzig auf die Lärmauswirkungen abgestellt werden, sondern es kann auch eine gesamthafte Betrachtung vorgenommen wer- den. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen diese einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahe (i.S.v. Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LSV), so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen, auch wenn die Anlage gleichzeitig saniert wird und damit die Lärmemissionen reduziert werden. Eine wesent- liche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (vgl. BGE 141 II 483 E. 4.6). 5.4.2.3 Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neu- bauten geboten ist, d.h. die Planungswerte gelten. In lärmschutzrechtlicher Hinsicht wird eine bestehende Anlage zu einer neuen, wenn entweder ge- mäss Art. 2 Abs. 2 LSV ihr Zweck vollständig geändert wird oder wenn durch die Änderungen eine «übergewichtige» Erweiterung resultiert. Eine solche ist anzunehmen, wenn bestehende Anlagen baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das Bestehende in lärmmässi- ger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Be- deutung ist (BGE 141 II 483 E. 3.3.3, 133 II 181 E. 7.2 und 115 lb 456 E. 5; Urteile BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.4, 1C_10/2010 vom 16. September 2010 E. 5.2 und 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.1). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im speziellen des
A-1213/2022 Seite 22 Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrundeliegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (BGE 123 II 325 E. 4.c.aa; Urteil 1C_544/2008 E. 8.1). Von einer Neuanlage ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Änderung einer Altanlage, die vorher keine oder nur geringfügige Lärmim- missionen verursachte, zu störendem Lärm führt (vgl. Urteil 1C_10/2010 E. 5.2) bzw. wenn die Altanlage bei ihrer Erstellung die Planungswerte ein- hielt und die Immissionen erst nachträglich lärmrechtlich relevant zunah- men (vgl. Urteil BGer 1A.195/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5.2 [nicht publi- ziert in BGE 133 II 292]). Mithin verlangt der Grundsatz der Vorsorge (Art. 1 Abs. 2 USG), dass die Änderung einer bestehenden, nicht oder nur gering- fügig Lärm verursachenden zu einer lärmigen Anlage grundsätzlich immer nach Art. 25 USG (Neuanlage) und nicht nach Art. 8 LSV zu beurteilen ist (BGE 123 II 325 E. 4.c.aa). Es würde dem Sinn des Gesetzes widerspre- chen, wenn bestehende Anlagen, die beim Inkrafttreten der massgeblichen Lärmschutzvorschriften noch keinen über die Planungswerte hinausgehen- den Lärm verursachten, bei einem späteren Ausbau mehr Lärm erzeugen dürften als Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des USG erstellt wurden (Urteil 1C_252/2017 E. 4.3 [Fall Sportplatz]). 5.4.2.4 Hochspannungsleitungen haben als Energieanlagen, die regel- mässig während längerer Zeit betrieben werden, die Belastungsgrenz- werte für Industrie- und Gewerbelärm einzuhalten (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 6 LSV). 5.5 5.5.1 Die Gemmileitung wurde vor dem 1. Januar 1985 gebaut (vgl. oben Bst. A). Sie gilt damit grundsätzlich als Altanlage im Sinne des USG (vgl. oben E. 5.4). 5.5.2 Gemäss UVB können beim Betrieb von Hochspannungsfreileitungen aufgrund von Koronaentladungen bei starkem Ionisierungsvorgang an den Leiteroberflächen Geräusche auftreten. Diese Geräusche sind abhängig von den meteorologischen Verhältnissen. Sie werden je nach Wetter un- terschiedlich in der Intensität als Rauschen, Summen oder Knistern wahr- genommen. So ist bei feuchten Witterungsverhältnissen (Regen, Schnee, Nebel) der Geräuschpegel an der Leitung höher als bei schönem und tro- ckenem Wetter. Durch die Erhöhung der Spannung von 220 kV auf 380 kV wird die maximale Feldstärke der Freileitung ansteigen, was zu einer Zu- nahme des Koronaschall- und somit des Geräuschpegels führen wird. Nach der Projektunterlage «Darstellung der NIS- und Lärm-Belastungen»
A-1213/2022 Seite 23 liegen 243 lärmempfindliche Orte innerhalb des Untersuchungskorridors der Leitung. Durch das Ausführungsprojekt wird der Lärm an jedem dieser Orte wahrnehmbar um mindestens 3 dB(A) zunehmen. Infolgedessen ist unbestritten von einer wesentlichen Änderung einer Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV auszugehen (vgl. oben E. 5.4.2.2). Zu klären bleibt, ob sogar eine übergewichtige Erweiterung vorliegt. 5.5.3 Die lärmempfindlichen Objekte sind unbestrittenermassen den Emp- findlichkeitsstufen II, III oder IV gemäss Ziffer 2 Anhang 6 LSV zugeordnet. Die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe II, die die niedrigsten Be- lastungsgrenzwerte aufweist, beträgt 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (vgl. Ziffer 2 Anhang 6 LSV). Der höchste Wert aller lärmempfindli- cher Orte im heutigen Zustand weist OMEN-Nr. 565B mit 41.46 dB(A) auf. Insofern werden heute die massgebenden Planungswerte an sämtlichen lärmempfindlichen Orten eingehalten. In diesem Zusammenhang trifft es zwar zu, dass an den Einspracheverhandlungen gewisse Einsprechende zu Protokoll gaben, dass sie sich durch den heutigen Lärm – etwa in der Nacht – belästigt fühlten. Dieser Umstand vermag jedoch nicht die Mess- werte, die die Einhaltung der Planungswerte bestätigen, in Zweifel zu zie- hen. Die Einhaltung der Planungswerte bedeutet nicht, dass die Anlage keinen Lärm emittiert; sie darf lediglich höchstens geringfügige Störungen verursachen (BGE 137 II 30 E. 3.4; Urteil BGer 1C_293/2017 vom 9. März 2018 E. 3.1.2). Zudem sind die Belastungsgrenzwerte auf die durchschnitt- liche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt (vgl. BGE 133 II 292 E. 3.2; Urteil BGer 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3). Dass sich gewisse Einsprechende, die allenfalls eine höhere Lärmempfind- lichkeit als der Durchschnitt aufweisen, bereits heute übermässig belästigt fühlen, ist trotz Einhaltung der Planungswerte somit möglich. Sodann zwei- feln weder die Vorinstanz noch das BAFU die Korrektheit der Messergeb- nisse an. Nachdem die Planungswerte im jetzigen Zeitpunkt eingehalten werden, ist davon auszugehen, dass dies auch im Erstellungszeitpunkt der Gemmileitung und damit vor Inkrafttreten des USG der Fall war. Entgegen der Vorinstanz unterscheidet sich somit die Ausgangslage nicht von jener des vom BAFU zitierten Urteils 1C_252/2017 des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2018 (vgl. dessen E. 4.3). 5.5.4 Durch das Ausführungsprojekt wird die Lärmbelastung um bis zu 20 dB(A) auf zwischen 43.93 bis 55.75 dB(A) ansteigen und damit die Pla- nungswerte insbesondere in der Nacht an zahlreichen Orten erstmals über- schreiten. Es liegt somit eine vor dem 1. Januar 1985 erstellte Anlage vor, die im Zeitpunkt ihrer Erstellung die Planungswerte einhielt, deren
A-1213/2022 Seite 24 beabsichtigte Änderung jedoch neu zu einer Überschreitung der Planungs- werte führen wird. Damit ist eine Konstellation gegeben, die gemäss ge- festigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung lärmrechtlich auf eine Neu- anlage im Sinne von Art. 25 USG schliessen lässt (vgl. oben E. 5.4.2.3). Entgegen der Vorinstanz lässt sie sich nicht mit der Sachlage im Urteil A-4864/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2020 vergleichen. Jene zu beurteilende Hochspannungsleitung hielt sowohl im Zeitpunkt ihrer Erstellung, was ebenfalls vor dem Inkrafttreten des USG war, die Planungswerte ein und sollte es – im Gegensatz zum vorliegenden Projekt – auch nach Realisierung des strittigen Ausführungsprojekts tun (vgl. dazu Urteil A-4864/2019 E. 4.11.1 – 4.11.8). Die Vorinstanz kann des- halb nichts aus jenem Urteil zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist das vorliegende Ausführungsprojekt lärmrechtlich als Erstellung einer Neuan- lage im Sinne von Art. 25 USG zu beurteilen. 5.5.5 Neuanlagen dürfen die Planungswerte grundsätzlich nicht über- schreiten (vgl. oben E. 5.4.1). Die Vollzugsbehörde gewährt jedoch Erleich- terungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnis- mässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten wer- den (Art. 7 Abs. 2 LSV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 USG). Das überwiegende öf- fentliche Interesse an der Erhöhung der Betriebsspannung der Gemmilei- tung zur Steigerung der Stromtransportkapazität für die Versorgung des Mittellandes ist vor dem Hintergrund der viel diskutierten Stromknappheit ohne Weiteres ausgewiesen. Die Gewährung von Erleichterungen ist da- her grundsätzlich möglich.
Gemäss dem UVB wurden aufgrund der Annahme, dass es sich um eine wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV handelt und nicht um eine Neuanlage, ausschliesslich bzw. lediglich Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte geprüft, die ohne Massnahmen an 20 lärmempfindlichen Orten überschritten würden. Solche konnten in der Form eines Seiltauschs in acht Abspannabschnitten definiert werden. Nach dem Gesagten gilt es aber, das Bauvorhaben unter dem Aspekt von Art. 7 Abs. 2 LSV zu überprüfen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch den Austausch weiterer Seile oder anderer Massnahmen in verhältnismäs- siger Weise die Planungswerte an weiteren lärmempfindlichen Orten ein- gehalten werden könnten. Diese Beurteilung und die allfällige Erteilung von Erleichterungen ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht als erste
A-1213/2022 Seite 25 Beschwerdeinstanz, sondern von der Vorinstanz vorzunehmen (vgl. Urteil 1C_293/2017 E. 3.6). 5.6 Zusammengefasst ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Sache ist zur Prüfung weitergehender Emissionsbegrenzungen in lärmrechtlicher Hinsicht und allenfalls zur Gewährung von Erleichterungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, die Anlage sei aus Sicht der NISV zu Unrecht nicht als Neuanlage oder zumindest als wesentliche Än- derung einer Altanlage eingestuft worden. 6.1 Hierzu bemerken die Beschwerdeführenden, neubauähnliche Ände- rungen von alten Anlagen seien wie die Erstellung von neuen Anlagen zu behandeln. Dass der geänderte Teil der Gemmileitung in konstruktiver Hin- sicht nicht viel gewichtiger erscheine als der bisherige, werde nicht bestrit- ten. In betrieblicher und funktionaler Hinsicht sei der geänderte Teil der An- lage jedoch wesentlich gewichtiger als der bisherige. So sei geplant, dass die zwei Stränge der Gemmileitung neu auf zwei verschiedenen Span- nungsebenen Strom transportierten. Dies beeinflusse die Phasenoptimie- rung stark und erhöhe die Belastung durch die elektromagnetischen Felder erheblich. Allein letzteres stelle ohne weiteres eine solch gewichtige Ände- rung in funktionaler Hinsicht dar, sodass das Projekt als neue Leitung im Sinne von Ziffer 15 Anhang 1 NISV zu qualifizieren sei. Eventualiter sei von einer wesentlichen Änderung einer Altanlage im Sinne von Art. 18 USG auszugehen. So werde mit dem Ausführungsprojekt eine ins Gewicht fallende Veränderung der Umweltbelastung herbeigeführt. Diese mache diverse bauliche, mit hohen Kosten verbundene Massnah- men an der Anlage erforderlich, um überhaupt erst in die Nähe des bewil- ligungsfähigen Zustands zu gelangen. So müsse an verschiedenen Orten der Abstand der Leitungen zum Boden erhöht werden, um die gravierends- ten Verletzungen des Anlagegrenzwertes etwas zu verringern. Ausserdem werde die Lebensdauer der Gesamtanlage durch diese Massnahmen er- heblich verlängert. Zudem sei es künftig möglich, in die eine Richtung viel und in die Gegenrichtung gleichzeitig keinen bzw. wenig Strom zu trans- portieren. Allein dadurch handle es sich um eine gewichtige Änderung ei- ner Höchstspannungsleitung als Bestandteil des strategischen Stromnet- zes der Schweiz. Damit werde der Strommarkt erheblich flexibler.
A-1213/2022 Seite 26 6.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Erhöhung der Betriebsspan- nung keine Auswirkungen auf die elektromagnetische Strahlung habe. Das magnetische Feld sei einzig vom Stromfluss abhängig. Weiter werde der Betriebsstrom zwar reduziert, was als Änderung einer Anlage im Sinne von Ziffer 17 Anhang 1 NISV zu qualifizieren sei. Dadurch werde die Strahlen- belastung der Leitung gegenüber dem heutigen Zustand jedoch inskünftig verringert. 6.3 Die Beschwerdegegnerin bemerkt, der Verordnungsgeber habe in Zif- fer 12 Abs. 7 Bst. a – g Anhang 1 NISV definiert, welche Massnahmen als wesentlich gälten. Die Gemmileitung sei seit ihrer Erstellung auf eine Be- triebsspannung von 380 kV ausgelegt. Ihre Struktur entspreche daher wei- testgehend einer solchen Hochspannungsleitung. Eine Zweckänderung sehe das Ausführungsprojekt nicht vor. Die aufgrund der Spannungserhö- hung notwendigerweise zu ergreifenden – unter anderem baulichen – Massnahmen seien minim und optisch kaum erkennbar. Die grössten bau- lichen Massnahmen würden die Erhöhungen von 30 Masten sein, wobei die Erhöhungen (um bis zu 6 Meter) im Verhältnis zu den bestehenden Höhen (von durchschnittlich 60 Metern) kaum ins Gewicht fallen und unter weitestgehender Beibehaltung der bestehenden baulichen Substanzen er- folgen würden. Im Übrigen fielen die Kosten mit rund einem Sechstel im Vergleich zu einem Neubau wesentlich tiefer aus. Schliesslich werde die NIS-Situation durch das Vorhaben auf der gesamten Leitung und bei allen OMEN gegenüber der heutigen Situation verbessert. Überdies würden die beiden Stränge mit derselben Stromstärke, konkret 1'500 A betrieben. Es sei daher unzutreffend, von einer neuen Anlage auszugehen. 6.4 Auch nach der Ansicht des BAFU liegt keine Neuanlage vor. Hauptin- halt sei die Erhöhung der Betriebsspannung von 220 kV auf 380 kV. Die weiteren Massnahmen, namentlich die Reduktion des massgebenden Be- triebsstroms, die streckenweise Erhöhung von Masten, der Austausch von Leiterseilen, die Erhöhung der Zugspannung der Leiterseile sowie damit verbundene Fundament- und Mastverstärkungen dienten im Wesentlichen der Reduktion des elektrischen und magnetischen Feldes sowie von Lärmemissionen. Sowohl das Trassee der Leitung als auch die Standorte der Masten blieben unverändert. 6.5 Die NISV regelt unter anderem die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a NISV). Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid,
A-1213/2022 Seite 27 der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei In- krafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war (Art. 3 Abs.1 Satz 1 NISV). Dagegen gelten diese als neu, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 NISV nicht erfüllen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a NISV), an einen anderen Standort verlegt werden (Bst. b) oder am bisherigen Standort ersetzt wer- den (Bst. c). Zur Rechtsprechung und Lehre hinsichtlich einer übergewich- tigen Erweiterung, die einer Neuanlage gleichzustellen ist, kann auf die Er- wägung 5.4.2.3 hiervor verwiesen werden. 6.6 6.6.1 Die NISV ist am 1. Februar 2000 in Kraft getreten (Art. 21 NISV). Die Gemmileitung wurde vor diesem Datum rechtskräftig bewilligt und gebaut (vgl. oben Bst. A). Mit dem Ausführungsprojekt wird die Anlage weder an einen anderen Standort versetzt noch am bisherigen Standort ersetzt. Nach den Bestimmungen der NISV gilt die Gemmileitung somit als Altan- lage. Zu prüfen ist, ob sie dennoch als Neuanlage im Sinne einer überge- wichtigen Erweiterung zu beurteilen ist. 6.6.2 Gemäss technischem Bericht sind diverse baulichen Massnahmen an der heutigen, 297 Masten umfassenden Gemmileitung vorgesehen. Jene zur Einhaltung des elektrischen Feldes umfassen die Erhöhung der Seilzugsspannung bei 268 Masten samt Verstärkungen an den bestehen- den Tragwerken, den Einbau von Doppel-Abspannketten beim untersten Ausleger bei 48 Masten, das Einrücken der Seilabspannpunkte auf dem untersten/mittleren Ausleger (bei 3/1 Masten), den Einbau von Abspann- ketten sowie eine Stromschlaufenführung mit asymmetrischer V-Kette, die Erhöhung der untersten Ausleger bei neun Masten und den Einbau von Abspannketten sowie die Erhöhung von sieben Masten (bis 6 m). Zur Re- duktion der Magnetfeldbelastung ist der Umbau von Tragketten zu Ab- spannketten bei 28 Masten sowie eine Masterhöhung bei 23 Masten von max. 6 m vorgesehen. Um den Lärm zu reduzieren, sollen bei acht Ab- spannschnitten die Seile ausgetauscht werden. Eine Erhöhung der Sicher- heit in Kreuzungsbereichen mit Bahnen, Fremdleitungen und Kantons- strassen wird mit dem Austausch der bestehenden Einfachketten mit Dop- pelketten angestrebt. Schliesslich sind diverse Mast- und Fundamentver- stärkungen geplant. Nach dem Gesagten ist der Umfang der baulichen Massnahmen über- schaubar. Relevante Substanzveränderungen in der Form von Masterhö- hungen betreffen im Vergleich zur deren Gesamtanzahl nur relativ wenige
A-1213/2022 Seite 28 Masten, mithin ungefähr 10 % (30 von 297 Masten). Das Ausmass der Masterhöhungen um bis zu 6 m erscheint in Anbetracht einer durchschnitt- lichen Masthöhe von 60 m als geringfügig. Das Gleiche gilt für die Mass- nahmen im Zusammenhang mit den Seilen, die durch erhöhte Spannun- gen und Abspannketten weiter weg vom Boden gerückt werden sollen. Im Vergleich zum Bestehenden sind diese Veränderungen relativ minim. In konstruktiver Hinsicht spricht jedenfalls nichts für eine übergewichtige Er- weiterung, was die Beschwerdeführenden ebenfalls so sehen (vgl. oben E. 6.1). 6.6.3 Die Gemmileitung wurde ursprünglich für einen Betrieb mit 380 kV auf beiden Strängen gebaut. Mit dem Ausführungsprojekt soll sie ihrer ur- sprünglichen Bestimmung zugeführt werden. In funktionaler Hinsicht än- dert sich demnach nichts, was die Annahme einer Neuanlage begründen könnte. 6.6.4 Mit der Nennspannung einer Hochspanungsleitung erhöht sich das emittierte elektrische Feld proportional zur vorhandenen Spannung. Wer- den jedoch die Immissionsgrenzwerte für die elektrische Feldstärke von Hochspannungsleitungen eingehalten, besteht kein wissenschaftlich be- gründbarer Verdacht bezüglich negativer Gesundheitsfolgen. Entspre- chend enthält die NISV vorsorgliche Emissionsbegrenzungen in Bezug auf das Magnetfeld, nicht jedoch für das elektrische Feld (vgl. Urteil A-4864/2019 E. 4.8.3). Gemäss UVB hält die Gemmileitung im heutigen Zustand den Immissionsgrenzwert von 5 kV/m ein, ausser bei einem Mas- ten, der jedoch infolge Einzäunung nicht zugänglich ist. Dasselbe wird auf- grund der baulichen Massnahmen nach der Realisierung des Ausführungs- projekts der Fall sein. Das Ausmass des elektrischen Feldes wird mit an- deren Worten zukünftig gesundheitlich unbedenklich bleiben. Ferner soll im Sinne einer vorsorglichen Emissionsbegrenzung das Magnetfeld der Anlage weiter reduziert werden. Erreicht werden soll dies einerseits mit baulichen Massnahmen (Masterhöhungen, etc.) und andererseits – nach- dem das Magnetfeld von der Stromstärke abhängig ist – mit einer dauer- haften Reduktion der Stromstärke auf beiden Strängen auf 1'500 A (vgl. Urteil A-4864/2019 E. 4.8.3; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht - All- gemeine Grundlagen, 2017, S. 221 Rz. 575). Die Spannungserhöhung hat auf die Ausdehnung des Magnetfeldes keinen Einfluss (vgl. Urteil 1C_595/2020 E. 1.4; Urteil A-4864/2019 E. 4.7.2 und 4.8.3; Urteil BVGer A-2657/2011 vom 9. Oktober 2012 E. 6.12.2). Die Umweltbelastungen neh- men somit nicht zu (elektrisches Feld) bzw. sogar ab (magnetisches Feld). Auch unter diesem Aspekt ist keine Neuanlage anzunehmen.
A-1213/2022 Seite 29 6.6.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass weder in konstruktiver, funk- tionaler noch ökologischer Hinsicht von einer Neuanlage auszugehen ist. 6.7 Näher zu untersuchen ist sodann die Behauptung der Beschwerdefüh- renden, dass nicht die Spannungserhöhung an sich, sondern die unglei- chen Lastflüsse der beiden Leitungen zu einem erhöhten Magnetfeld füh- ren würden. Sinngemäss machen sie damit geltend, dass die im UVB prog- nostizierten elektromagnetischen Strahlungswerte falsch seien. 6.7.1 Gemäss der Darstellung der Beschwerdeführenden sind die Werte der Magnetfelder nicht einzig von der Stromstärke abhängig. Vielmehr spielten diverse andere Faktoren eine Rolle, wie insbesondere die Phasen- optimierung und die ungleichen Lastflüsse. Durch die Projektänderung seien die beiden Stränge selten bis nie gleich hoch belastet, was sich auf das Magnetfeld auswirke. Wenn sich zum Beispiel auf einem Strang die Last halbiere, erreiche das Magnetfeld eine um 50 % erhöhte Ausdehnung, weil das Gegendrehfeld beim Wegfall der Leistung auf einem Strang schwächer werde. Falls bei symmetrischen Lasten auf beiden Strängen die Belastung im Umkreis von 50 m zum Beispiel ein Mikrotesla (1 μT) betrage, betrage die Distanz, bei welcher eine Belastung von 1 μT bei der Halbie- rung der Stromlast auf einem Strang gemessen werde, neu 75 m. Falls der Strom auf einem Masten komplett wegfalle, da der Strom im Moment nicht nachgefragt werde, werde das Magnetfeld doppelt so gross. Eine unab- hängige und damit beantragte Expertise werde dies bestätigen. Darüber hinaus gestalte sich die Phasenoptimierung bei dieser Gegebenheit deut- lich schwieriger als bei einem ausschliesslichen Betrieb auf einer Span- nungsebene. Die Beschwerdegegnerin sei der Ansicht, dass bei der Lei- tung Bickigen-Chippis die Phasenlage bereits optimiert sei und verweise dazu auf S. 37 des UVB und das Phasenschema vom 31. Juli 2015. Diese Berichte berücksichtigten jedoch die Projektänderung nicht. Vielmehr ba- siere die erfolgte Phasenoptimierung auf der ursprünglichen Projektauf- lage, welche vorsehe, dass die Betriebsspannung beider Leitungsstränge von 220 kV auf 380 kV erhöht werde. Aus den Unterlagen der Beschwer- degegnerin sei sodann nicht ersichtlich, dass anhand der Leiteranordnung sowie der am häufigsten vorkommenden Kombination der Lastflussrichtun- gen, die am besten geeignete Phasenbelegung für die Situation nach der Projektänderung berechnet worden sei. Dem Umstand, dass mit der Pro- jektänderung «Einschlaufung Wimmis» zwei Stränge mit unterschiedlicher Spannung betrieben würden, bei denen von einer gegenläufigen Lastfluss- richtung auszugehen sei, trage die Vorinstanz im Hinblick auf die erforder- liche Phasenoptimierung keine Rechnung. Mangels gegenteiliger
A-1213/2022 Seite 30 Unterlagen sei davon auszugehen, dass das Projekt betreffend die Pha- senoptimierung nicht an das getrennte Netz angepasst worden sei. In ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 behaupten die Beschwer- deführenden neu, die Phasenoptimierung sei bei unterschiedlichen Span- nungen gar nicht möglich. Diese gelinge nur, wenn die Lastflussrichtungen zweier oder mehrerer Leitungsstränge gekoppelt seien. Die erfolgte Pha- senoptimierung entfalle jedoch, wenn die Betriebsspannung der beiden Leitungsstränge nur auf einem Strang auf 380 kV erhöht werde. Weitere Ausführungen zur gegenseitigen Beeinflussung zweier Stränge mit unter- schiedlichen Lastflüssen liessen sich den Folien des beiliegenden Power- Point-Vortrags des Fachexperten Hans-Ueli Jakob entnehmen. Diese Aus- führungen seien mit Isoliniendiagrammen vom Bundesverwaltungsgericht verifizieren zu lassen. Ferner seien die Zeitanteile pro Jahr anzugeben, in welchen Zuständen die strittige Leitung voraussichtlich laufen werde. Zu- dem sei die Situation zu untersuchen, in welcher infolge des durch die Libe- ralisierung vermehrt vorkommenden Stromhandels auf den beiden Lei- tungssträngen plötzlich gegenläufiger Lastfluss stattfinde. Dies sei etwa dann der Fall, wenn auf einem Strang billiger Atomstrom bergwärts beför- dert werde, um Wasser in die Speicherseen zu pumpen, während gleich- zeitig auf dem anderen Strang teurerer Ökostrom aus Wasserproduktion talwärts geliefert werde. Die ganze Phasenoptimierung werde in solchen Fällen nutzlos. 6.7.2 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Belastung dann am höchsten ist, wenn nur ein Strang in Betrieb steht. Indes sei dieser Umstand irrele- vant. Gemäss den Vorgaben der NISV brauche die Beschwerdegegnerin ihre NIS-Berechnungen nicht den NIS-technisch ungünstigsten Betriebs- zustand zugrunde zu legen, sondern den massgebenden Betriebszustand. Entsprechend dieser Anweisung habe die Beschwerdegegnerin ihre Be- rechnungen im Rahmen der Projektänderung vorgenommen. Diesen habe das BAFU nach erfolgter Überprüfung zugestimmt. Ebenfalls sei es zutref- fend, dass neben dem Strom auch Faktoren wie die Phasenoptimierung, die Lastflüsse und die baulichen Aspekte massgebend seien. Allerdings seien solche Faktoren bei den NIS-Berechnungen berücksichtigt worden. Aus diesem Grund sei der zu den Akten gereichte abstrakte und nicht pro- jektbezogene Foliensatz in Bezug auf das zu beurteilende Leitungsbaupro- jekt irrelevant. 6.7.3 Das BAFU räumt ein, dass die unterschiedliche Strombelastung der Stränge die Kompensationseffekte der Magnetfelder beeinflusse und zu
A-1213/2022 Seite 31 einem grösseren Magnetfeld führen könne. Da das Magnetfeld von Leitun- gen zeitlich sehr stark schwanke, beispielsweise aufgrund der unterschied- lichen Strangbelastungen, wäre eine Prognose und Erfassung des tatsäch- lichen Langzeitmittels der magnetischen Flussdichte mit ausserordentlich grossem Aufwand und grossen Unsicherheiten verbunden. Der Verord- nungsgeber habe deshalb die vorsorglichen Bestimmungen nicht an den realen Betrieb der Leitungen, sondern ersatzweise an einen für die jewei- lige Leitung eindeutigen, durch möglichst wenige Parameter definierten Referenzzustand gekoppelt, den «massgebenden Betriebszustand». So- weit die NISV die Einhaltung des Anlagegrenzwertes verlange, gelte dies immer nur für den Betriebszustand. In der Regel sei das Langzeitmittel der magnetischen Flussdichte im realen Betrieb niedriger als der Wert im massgebenden Betriebszustand. Damit entspreche die von der Anlage in ihrem massgebenden Betriebszustand an einem bestimmten Ort verur- sachte Strahlung der höchstens realistischen Dauerbelastung dieses Or- tes. Der Betriebszustand mit den höchsten Immissionen sei hingegen für die Beurteilung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wichtig. Letztere zielten auf den Schutz der Bevölkerung vor wissenschaftlich nachgewiese- nen schädlichen oder lästigen Wirkungen durch nichtionisierende Strah- lungen, die bereits nach kurzer Exposition aufträten (gesicherte Akutwir- kungen). Die Immissionsgrenzwerte müssten daher jederzeit (z.B. auch dann, wenn in nur einem Strang Strom fliesse und folglich keine Kompen- sationseffekte wirksam seien) und an allen öffentlich zugänglichen Orten eingehalten werden. Erfahrungsgemäss werde der Immissionsgrenzwert bei keiner Freileitung erreicht. Alsdann sei der Behauptung zu widersprechen, wonach eine Phasenopti- mierung bei unterschiedlicher Spannung nicht möglich sei. Eine solche sei nicht von der anliegenden Spannung abhängig. Mithin bleibe eine Anlage mit optimaler Phasenbelegung phasenoptimiert, auch wenn die anliegende Spannung an einem oder mehreren betroffenen Strängen geändert werde. Die Leitung werde gemäss Projekt mit der optimalen Phasenbelegung be- trieben. Diese sei für den massgebenden Betriebszustand ermittelt worden und führe dazu, dass die magnetische Flussdichte an den OMEN insge- samt minimiert werde. Die am häufigsten vorkommende Kombination der Lastflussrichtungen werde mithilfe einer statistischen Auswertung der Be- triebsdaten festgestellt. Zu berücksichtigen sei dabei die zeitliche Korrela- tion der Lastflussrichtungen auf beiden Strängen, also ob der Lastfluss mehrheitlich gleichsinnig oder gegenläufig sei. Zusätzlich würden dabei die Perioden mit hoher Auslastung stärker gewichtet, weil diese auch die mag- netische Flussdichte stärker bestimmten. Mit dieser kombinierten
A-1213/2022 Seite 32 Betrachtungsweise sei gewährleistet, dass die magnetische Flussdichte bei der resultierenden «optimalen» Phasenbelegung tatsächlich minimiert werde. 6.7.4 6.7.4.1 Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; vgl. Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Emissionen werden unter ande- rem eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten (Art. 12 Abs. 1 Bst. a USG). Hochspannungsleitungen müssen so erstellt und be- trieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorgli- chen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Als vorsorg- liche Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strah- lung gilt der Anlagegrenzwert (vgl. Art. 3 Abs. 6 NISV). Der Anlagegrenz- wert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 μT (Ziff. 14 Anhang 1 NISV). 6.7.4.2 Sowohl bei geänderten als auch bei neuen Anlagen wird die Ein- haltung des Anlagegrenzwerts an Orten mit empfindlicher Nutzung im massgebenden Betriebszustand ermittelt (vgl. Ziff. 15 Abs 1 und Ziff. 17 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Als massgebender Betriebszustand gilt der gleich- zeitige Betrieb aller Leitungsstränge mit den massgebenden Strömen in der am häufigsten vorkommenden Kombination der Lastflussrichtungen (Ziff. 13 Abs. 1 Anhang 1 NSIV). Für Freileitungen gilt als massgebender Strom der nach dem Stand der Technik berechnete maximal zulässige Dauerstrom bei 40° C Umgebungstemperatur und 0.5 m/s Windgeschwin- digkeit (Ziff. 13 Abs. 2 Bst. a Anhang 1 NISV). Selbst wenn die Energie im realen Betrieb nicht immer in die gleiche Richtung fliesst, beschränkt man sich für die NIS-Beurteilung der Einfachheit halber auf eine der beiden Lastflussrichtungen, und zwar auf diejenige, die die magnetische Fluss- dichte im Langzeitmittel besser repräsentiert. Es wird davon ausgegangen, dass die massgebende Lastflussrichtung für jeden Leitungsstrang individu- ell aufgrund der zeitlichen Dominanz (die am häufigsten vorkommende Lastflussrichtung) bestimmt werden kann. Dieses einfache Vorgehen ist in vielen Fällen sachgerecht und ausreichend, insbesondere dann, wenn die Energie überwiegend in die gleiche Richtung fliesst. Es werden drei ver- schiedene Kombinationen der Lastflussrichtungen zweier Leitungsstränge unterschieden. Lastflüsse gleichsinnig, Lastflüsse gegenläufig sowie
A-1213/2022 Seite 33 Lastflussrichtungen ungekoppelt. Letzteres bedeutet, dass gleichsinniger und gegenläufiger Betrieb ungefähr gleich stark vertreten sind. Dies kann bei Leitungssträngen mit umkehrenden Lastflussrichtungen vorkommen, die unabhängig voneinander betrieben werden, insbesondere zwischen Leitungssträngen unterschiedlicher Spannungsebene (BAFU, Hochspan- nungsleitungen, Vollzugshilfen zur NISV, 2007 [nachfolgend: Vollzugshilfe], S. 19 f. Rz. 2.4.2). 6.7.4.3 Umfasst eine Anlage zwei oder mehr Leitungsstränge gleicher Fre- quenz, können sich das elektrische und magnetische Feld je nach der Be- legung der Phasen verstärken oder teilweise kompensieren (vgl. Vollzugs- hilfe, a.a.O., S. 64 Ziff. 8.4.1). Grund dafür sind die zeitlich versetzten Schwingungen der in den verschiedenen Leiterseilen einer Hochspan- nungsleitung fliessenden Wechselströmen. Man spricht in diesem Zusam- menhang von verschiedenen Phasenlagen. Je nachdem, wie die drei Pha- sen an den Enden einer Leitung an die Leiterseile angeschlossen sind, hat das Magnetfeld eine grössere oder kleinere räumliche Ausdehnung. Die beste Möglichkeit zur Begrenzung seiner Ausdehnung besteht deshalb in der günstigen Anordnung der Leiterseile sowie in einer Phasenoptimierung (vgl. BAFU, Hochspannungsleitungen [Freileitungen] als Elektrosmog- Quelle, www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Elektrosmog-Quellen > Hochspannungsleitungen [Freileitungen; nachfolgend Erläuterungen BAFU Hochspannungsleitun- gen]). Bei einer Phasenoptimierung wird versucht, die Leiterseile elektrisch so anzuschliessen, dass die räumliche Ausdehnung des Magnetfeldes mi- nimiert wird. Dazu dienen Simulationsprogramme, die anhand der Leiter- anordnung sowie der am häufigsten vorkommenden Kombination der Last- flussrichtungen die am besten geeignete Phasenbelegung berechnen. Durch eine günstige Anordnung der Leiterseile und die Optimierung der Phasenbelegung lässt sich die Ausdehnung des Magnetfeldes von Freilei- tungen deutlich reduzieren (vgl. Erläuterungen BAFU Hochspannungslei- tungen). Die Optimierung der Phasenbelegung bezüglich des Magnetfel- des ist nur möglich, wenn die Lastflussrichtungen zweier oder mehrerer Leitungsstränge gekoppelt sind (Vollzugshilfe, S. 64 Ziff. 8.4.1). 6.7.4.4 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzun- gen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 NISV). Das Standortblatt muss die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (Art. 11
A-1213/2022 Seite 34 Abs. 2 Bst. a NISV), den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 (Bst. b), Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung (Bst. c) so- wie einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstaben c darstellt (Bst. d), enthalten. 6.7.5 6.7.5.1 Die Ausdehnung eines Magnetfelds hängt von der Stromstärke ab (vgl. oben E. 6.6.4). Letztere ist wiederum vom jeweiligen Elektrizitätsver- brauch in den Haushalten und Betrieben abhängig. Der zeitliche Verlauf der Magnetfeldbelastung in der Umgebung einer Hochspannungsleitung widerspiegelt somit den je nach Tages- und Jahreszeit schwankenden Stromkonsum (vgl. Erläuterungen BAFU Hochspannungsleitungen). Es trifft daher zu, dass die Ausdehnung des Magnetfelds bei einer Hochspan- nungsleitung einer Dynamik unterworfen ist. Ebenso wenig ist auszu- schliessen, dass die Strommengen auf den beiden Strängen zeitweise un- terschiedlich hoch sind und damit das Magnetfeld vergrössern könnten. In- des sind zur Beurteilung des Magnetfelds nicht die Werte des Realbetriebs entscheidend, sondern jene des massgeblichen Betriebszustands. Dieser ist wiederum von den maximal zulässigen Dauerströmen in der am häu- figsten vorkommenden Kombination der Lastflussrichtungen abhängig (vgl. oben E. 6.7.4.2). Bei jedem der aktenkundigen Standortblätter beträgt der maximal zulässige Dauerstrom 1'500 A. Zudem ist bei jedem Standortblatt als häufigste Lastflussrichtung auf beiden Strängen «Chippis nach Bicki- gen» eingetragen. Die Lastflussrichtungen sind damit im massgebenden Betriebszustand im Sinne von Art. 13 Abs. 1 NISV gleichsinnig und damit gekoppelt. Ausserdem sind diese Werte plausibel. Einerseits soll mit dem Ausführungsprojekt der Strom auf 1'500 A reduziert werden. Andererseits ist der Hauptzweck der Gemmileitung, Strom aus dem Wallis in den Norden zu leiten. Insofern ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht von meist gegenläufigen Lastflussrichtungen auszugehen und deren Vorbringen, dass sich die Lastflussrichtungen möglicherweise zukünftig grundsätzlich ändern könnten, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Entscheidend ist die Sachlage nach der Realisierung des Ausführungsprojekts. Die Situation wäre allenfalls neu zu bewerten, wenn sich die häufigsten Lastflussrichtun- gen dauerhaft ändern würden. 6.7.5.2 Auf den Standortblättern sind die jeweiligen Isoliniendiagramme er- sichtlich. Dass die Leitungen darauf phasenoptimiert sind, ist glaubhaft und zeigt sich bereits am Ausmass der jeweiligen Magnetfelder. Nicht phasen- optimierte Leitungen hätten ein deutlich grösseres Magnetfeld zur Folge
A-1213/2022 Seite 35 (vgl. dazu die Beispiele bei Erläuterungen BAFU Hochspannungsleitun- gen). Zwar gingen die Standortblätter aus dem Jahr 2015 noch von einer Spannung von 380 kV auf beiden Strängen aus. Entgegen den Beschwer- deführenden behalten die darauf abgebildeten Isoliniendiagramme jedoch ihre Gültigkeit, auch wenn nur einer dieser Stränge mit 380 kV betrieben wird und die Spannung des anderen (vorläufig) bei 220 kV bleibt. Erstens hat die Spannung, wie bereits mehrfach erwähnt, keinerlei Einfluss auf das Magnetfeld (vgl. oben E. 6.6.4). Zweitens ändert sich durch die verschie- denen Spannungen weder der maximal zulässige Dauerstrom noch die häufigste Lastflussrichtung und damit die ein Magnetfeld im massgeben- den Betriebszustand definierenden Elemente (vgl. oben E. 6.7.5.1). Drit- tens ist während der meisten Zeit von gekoppelten Lastflüssen auszuge- hen, weshalb eine Phasenoptimierung möglich ist (vgl. oben E. 6.7.4.3). Und viertens spielt bei der Phasenoptimierung die Spannung ebenfalls keine Rolle; für die diesbezüglichen Simulationsprogramme ist im Wesent- lichen die Leiteranordnung sowie die am häufigsten vorkommende Kombi- nation der Lastflussrichtungen entscheidend (vgl. oben E. 6.7.4.3). Im Er- gebnis beruhen die im UVB festgehaltenen Strahlungsdaten auf einer durchgeführten Phasenoptimierung und sind nach wie vor gültig. Dies be- stätigt das BAFU als Umweltfachbehörde. Gründe, um von deren Einschät- zung abzuweichen, liegen keine vor. An der getroffenen Feststellung, wo- nach durch das Ausführungsprojekt die Belastung der elektromagneti- schen Strahlung zurückgeht (vgl. oben E. 6.6.4), ist somit festzuhalten. 6.7.5.3 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner zusätzlichen Expertise. Der diesbezügliche Beweisantrag ist abzuweisen. Ebenfalls entbehrlich ist eine Auseinandersetzung mit den eingereichten PowerPoint-Unterlagen, zumal die nichts zum konkreten Einzelfall beitragen. Auch braucht es keine Angaben zu den Zeitanteilen pro Jahr; die massgebenden Lastflussrich- tungen sind ausreichend bekannt. 6.8 Im Ergebnis handelt es sich beim Ausführungsprojekt aus Sicht der NISV nicht um eine Neuanlage. In diesem Zusammenhang äussern die Beschwerdeführenden ihr Unverständnis darüber, dass die Änderung zwar lärmrechtlich, jedoch nicht aus Sicht der NISV als Neuanlage gelten soll. Dies ist jedoch eine Folge von Art. 16 Abs. 2 USG, der den Bundesrat be- auftragt, Ausführungsvorschriften über die Sanierung zu erlassen, in denen die Anlagen, der Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren geregelt werden. Damit wird der Bundesrat ermächtigt, die Sanierungspflicht für gewisse Kategorien von Anlagen, deren Eigenarten und den gegebenen Verhältnissen entsprechend, speziell zu umschreiben
A-1213/2022 Seite 36 (BGE 117 Ib 425 E. 5a; Urteil BGer 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 4.1.2). Konsequenterweise wird im Ausführungsrecht zu Art. 18 USG zum Beispiel die Frage, was als wesentliche Änderung zu gelten hat, un- terschiedlich beantwortet definiert, zumal den diesbezüglichen Kriterien je nach Rechtsgebiet eine andere Bedeutung zukommt (SCHRADE/WIESTNER; in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Rz. 17 zu Art. 18 USG). Folglich kann die Qualifikation einer Anlage – je nach Emissionsart – unterschiedlich ausfallen. Das gilt auch für die Frage, ob eine überge- wichtige Erweiterung vorliegt. Nachdem die unterschiedlichen Spannun- gen auf den beiden Leitungssträngen keine Veränderung des Magnetfel- des nach sich ziehen, besteht auch kein Grund, den UVB vom 31. Juli 2015 zu ergänzen, neue Isoliniendiagramme zu erstellen und ein ergänztes Plangenehmigungsgesuch oder einen ergänzten UVB neu öffentlich auf- zulegen. Folglich sind die Beschwerdeanträge Nrn. 8 – 10 abzuweisen. 6.9 Zu prüfen ist, ob das Ausführungsprojekt eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 18 USG darstellt. 6.9.1 In Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a – g Anhang 1 NISV hielt der Verordnungs- geber fest, welche Massnahmen als «Änderungen» zu beurteilen sind. Als solche gelten bauliche Anpassungen, bei denen der Bodenabstand von Phasenleitern einer Freileitung oder die Verlegetiefe von Phasenleitern ei- ner erdverlegten Kabelleitung verkleinert wird (Ziff. 12 Abs. 7 Bst. a Anhang 1 NISV), bauliche Anpassungen, bei denen der Abstand zwischen den Phasenleitern gleicher Frequenz einer Leitung vergrössert wird (Bst. b), die Erstellung einer neuen Leitung in einem engen räumlichen Zusammen- hang mit einer bestehenden Leitung (Bst. c), der Rückbau einer Leitung, die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer anderen Leitung steht (Bst. d), die Änderung der Anzahl dauerhaft betriebener Leitungs- stränge (Bst. e), die Umnutzung bestehender Leitungsstränge für Strom- systeme anderer Frequenz (Bst. f), oder die dauerhafte Änderung des massgebenden Stroms nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3 (Bst. g). Das Bun- desverwaltungsgericht sowie ein Teil der Lehre gehen davon aus, dass es sich bei den aufgezählten Tatbeständen um wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 18 USG handelt (vgl. Urteil A-4864/2019 E. 4.7.2; ADRIAN GOSSWEILER, Das schweizerische Umweltschutzgesetz, Rechtsprechung von 2011 – 2015, URP 2017 S. 187, 192; differenzierter WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 610, wonach es sich bei den aufgelisteten Änderungen in den meisten Fällen um wesentliche Änderungen handeln dürfte). Dabei hatte der Verordnungsgeber aufgrund der Vielfalt der in der Praxis vorkommen- den Änderungsvorhaben eigentlich ausdrücklich darauf verzichtet, gewisse
A-1213/2022 Seite 37 Tatbestände als «wesentliche Änderungen» zu definieren. Stattdessen wurde der flexiblere Weg weiterverfolgt, die Definition der Änderungen eher allgemein zu halten, die Prüfung emissionsbegrenzender Massnahmen im Einzelfall vorzunehmen und auf formelle Ausnahmen zu verzichten (vgl. Erläuternder Bericht des BAFU zu Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 1. Juli 2016 [NISV; nachfol- gend: Bericht BAFU], Ziff. 4.3, S. 6). Konkret steht nicht die Wesentlichkeit einer Änderung, sondern dessen Potenzial zur Verringerung des Magnet- felds im Einzelfall im Vordergrund, um die Prüfung vorsorglicher Emissi- onsbegrenzungen anzustossen. Bei den in Ziffer 12 Abs. 7 Anhang 1 NISV definierten Änderungen handelt es sich denn auch um bauliche Vorhaben oder betriebliche Anpassungen mit potenziellen Auswirkungen auf das Magnetfeld, die grundsätzlich mit technischen Massnahmen verringert werden können (vgl. Bericht BAFU, Ziff. 4.2, S. 5). Mithin handelt es sich dabei um Anpassungen, die mit nennenswerten baulichen Eingriffen ver- bunden sind und/oder das von der Anlage erzeugte Magnetfeld verändern können (vgl. Bericht BAFU, Ziff. 6, S. 11). 6.9.2 Die in Ziffer 12 Abs. 7 Anhang 1 NISV gelisteten Tatbestände können zwar bereits für sich gesehen wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 18 USG darstellen, wie z.B. die Erhöhung des massgebenden Stroms, die mit der Ausdehnung des Magnetfelds miteinhergeht (vgl. Urteil A-4864/2019 E. 4.8.3). Für die Beurteilung, ob eine Altanlage wesentlich geändert wird, bleibt indes eine Gesamtbetrachtung ausschlaggebend. Bei dieser sind die Zunahme der Emissionen, der Umfang der baulichen Massnahmen und deren Kosten sowie die Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage durch das Projekt zu berücksichtigen. Von einer we- sentlichen Änderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die bauli- chen Massnahmen und die Kosten einem Neubau bzw. einem Wiederauf- bau nahekommen oder das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (vgl. spezifisch in Bezug auf die NISV Urteil 1C_595/2020 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 141 II 483 E. 4.6; Urteil 1C_104/2017 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund scheint die von WAGNER PFEIFER geäusserte Auffassung zuzutreffen, wonach lediglich die meisten in Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a – g Anhang 1 NISV aufgelisteten Tatbestände we- sentliche Änderungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 USG darstellen dürften (vgl. oben E. 6.9.1). In diesem Sinne ist die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu präzisieren. 6.9.3 Die elektromagnetischen Emissionen der Gemmileitung nehmen durch das Ausführungsprojekt nicht zu, sondern ab bzw. bleiben im Falle
A-1213/2022 Seite 38 des elektrischen Felds unkritisch (vgl. oben E. 6.6.4). Die baulichen Ände- rungen sind im Vergleich zum Ausgangszustand von bescheidener Natur und kommen keinem Neu- und Wiederaufbau gleich (vgl. oben E. 6.6.2). Was die Kosten anbelangt, so verortet die Vorinstanz diese bei einem Sechstel im Vergleich zu einem Neubau. Die Beschwerdeführenden be- streiten dies nicht. Die Kostenangabe erscheint plausibel, insbesondere nachdem bei den allermeisten Mästen keine substanziellen Änderungen in der Form von Erhöhungen geplant sind und sich die Kosten für die seilsei- tigen Massnahmen im Rahmen halten dürften. Inwiefern die relativ gering- fügigen baulichen Massnahmen (Masterhöhungen, punktuelle Verstärkun- gen) bei einzelnen Masten die Lebensdauer der Gesamtanlage verlängern sollten, wird nicht näher dargetan und ist nicht ersichtlich. Auch ist nicht einzusehen, inwiefern die durch das Ausführungsprojekt angeblich gestei- gerte Flexibilität des Strommarkts eine wesentliche Änderung der Gemmi- leitung zu begründen vermag. Zusammengenommen sprechen die ge- nannten Kriterien nicht für eine wesentliche Änderung einer Altanlage im Sinne von Art. 18 USG. Stattdessen ist das Ausführungsprojekt als nicht wesentliche Änderung einer Altanlage zu qualifizieren. 7. Als nächstes beanstanden die Beschwerdeführenden eine Verletzung der NISV. 7.1 Dazu führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, der An- lagegrenzwert von 1 μT werde an 128 OMEN nicht eingehalten. Dies stelle eine Verletzung der NISV dar. 7.2 Die Beschwerdegegnerin räumt ein, dass die Anlagegrenzwerte nach der Umsetzung des Ausführungsprojekts nicht bei sämtlichen OMEN ein- gehalten werden könne. Sie habe aber die ihr zur Verfügung stehende Pa- lette an technischen und betrieblichen Massnahmen zur Reduktion des Magnetfeldes ausgeschöpft. Die Überschreitung der Anlagegrenzwerte sei deshalb mit den Bestimmungen der NISV vereinbar. 7.3 7.3.1 Überschreitet die von einer alten (unveränderten) Anlage erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass das Ausmass der Überschreitung minimiert wird (vgl. Ziff. 16 Abs. 1
A-1213/2022 Seite 39 Anhang 1 NISV). Diese Bestimmung kommt auch bei Wartungsarbeiten zur Anwendung, die die Anordnung und den Betrieb einer Anlage nicht verän- dern, da diese kaum eine Gelegenheit bieten, das Magnetfeld zu reduzie- ren. Das Gleiche gilt für den altersbedingten Ersatz von Anlageteilen (vgl. Bericht BAFU, Ziff. 4.2, S. 5 f.). 7.3.2 Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (Ziff. 15 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist (Ziff. 15 Abs. 2 Bst. a Anhang 1 NISV), und alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Fluss- dichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort, eine andere Leiter- anordnung, Verkabelung oder Abschirmungen, getroffen werden, die tech- nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind (Bst. b). Tech- nisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegren- zung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich er- probt sind (Art. 3 Abs. 4 Bst. a NISV) oder bei Versuchen erfolgreich ein- gesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können (Art. 3 Abs. 4 Bst. b NISV). Wirtschaftlich trag- bar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 NISV). Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird (Ziff. 15 Abs. 3 An- hang 1 NISV). 7.3.3 Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand – wie Neuanlagen – an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenz- wert einhalten (vgl. Ziff. 17 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Der Anlagegrenzwert darf jedoch überschritten werden, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist (Ziff. 17 Abs. 2 Bst. a Anhang 1 NISV), und alle Massnah- men nach Ziffer 15 Absatz 2 Buchstabe getroffen werden, soweit sie nicht unter den Vorbehalt von Absatz 3 fallen (Bst. b). In diesem Sinne müssen folgende Massnahmen nicht getroffen werden: die Verkabelung von Lei- tungssträngen einer Nennspannung von 220 kV oder mehr (Ziff. 17 Abs. 3 Bst. a Anhang 1 NISV), die Verkabelung von Leitungssträngen der Fre- quenz von 16,7 Hz (Bst. b), die Verlegung an einen anderen Standort von Leitungen mit Leitungssträngen einer Nennspannung von 220 kV oder mehr (Bst. c) oder die Verlegung von Kabelleitungen an einen anderen
A-1213/2022 Seite 40 Standort (Bst. d). Wegen der hohen Erstellungskosten erachtet der Bun- desrat nach wie vor die Verlegung oder Erdverlegung einer alten Hoch- spannungsleitung einzig aus Gründen der vorsorglichen Reduktion des Magnetfeldes generell als unverhältnismässig. Diese Massnahmen wur- den deshalb – in Abweichung von der Einschätzung des Bundesgerichts – von vornherein von der Prüfung ausgenommen (vgl. Bericht BAFU, Ziff. 4.1, S. 5). Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird (Ziff. 17 Abs. 4 Anhang 1 NISV). 7.3.4 Die Anwendung von Ziffer 17 Anhang 1 NISV hängt nach der Inten- tion des Verordnungsgebers vom Vorliegen eines Tatbestands nach Ziffer 12 Abs. 7 Anhang 1 NISV ab (vgl. Bericht BAFU, Ziff. 6, S. 11). Insofern wurde die in E. 5.6 des Urteils A-4864/2019 geäusserte Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei wesentlichen Änderungen Ziffer 17 Anhang 1 NISV, bei unwesentlichen jedoch Ziffer 16 Anhang 1 NISV zur Anwendung kommt, zu absolut formuliert. In der NISV wird für die Anord- nung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen im Sinne von Ziffer 17 Anhang 1 NISV nämlich bewusst nicht darauf abgestellt, ob eine wesentliche Än- derung im Sinne von Art. 18 USG vorliegt, sondern ob die ins Auge ge- fasste Änderung die Gelegenheit bietet, das Magnetfeld zu optimieren (vgl. oben E. 6.9.1 und E. 7.3.1). Ziffer 12 Abs. 7 in Verbindung mit Ziffer 17 Anhang 1 NISV steht denn auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die vor der Revision des NISV vom 1. Juli 2016 ergangen ist. Einerseits hielt das Bundesgericht fest, dass grundsätzlich die Einhal- tung der Anlagegrenzwerte jedenfalls bei wesentlichen Änderungen einer Altanlage geboten ist (vgl. Urteil BGer 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 3.7; Urteil 1A.184/2003 E. 4.6). Andererseits bemerkte es, dass die Regelung von Ziffer 16 Abs. 1 Anhang 1 NISV, wonach bei nicht geänder- ten Altanlagen lediglich eine Phasenoptimierung durchzuführen sei, nicht dazu führen dürfe, dass bestehende Hochspannungsleitungen über Jahr- zehnte weiterbetrieben und sogar modifiziert werden könnten, ohne dass je auch nur geprüft würde, ob es weitere, wirtschaftlich zumutbare Mass- nahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gebe (vgl. Urteil 1A.184/2003 E. 4.6). Dies impliziert, dass eine solche Prüfung, insbeson- dere bei sehr alten Anlagen, irgendwann durchgeführt werden muss, selbst wenn keine oder nur eine nicht wesentliche Änderung ansteht. Wie darge- legt, knüpft der Verordnungsgeber für die Anordnung vorsorglicher Emissi- onsbegrenzungen deshalb generell an Änderungen einer Anlage an, die eine Möglichkeit zur Reduktion des Magnetfeldes bieten (vgl. oben E. 6.9.1), was sachgerecht erscheint. Die bundesverwaltungsgerichtliche
A-1213/2022 Seite 41 Rechtsprechung ist deshalb wie folgt zu präzisieren: Bei wesentlichen Än- derungen kommt in Berücksichtigung von Art. 18 USG stets Ziffer 17 An- hang 1 NISV zur Anwendung. Bei unwesentlichen Änderungen ist zu diffe- renzieren zwischen solchen, bei denen die Möglichkeit besteht, das Mag- netfeld zu reduzieren, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Die Rechtsfolgen richten sich bei ersteren nach Ziffer 17 Anhang 1 NISV und bei letzteren nach Ziffer 16 Anhang 1 NISV. In diesem Sinne hat das Bun- desverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Rechtsfolgen blosser Spannungserhöhungen nach Ziffer 16 Anhang 1 NISV zu beurteilen sind, zumal Spannungserhöhungen keinen Einfluss auf das Magnetfeld haben (Urteil A-4864/2019 E. 4.7.2 und 4.8.3) und damit – wie Wartungsarbeiten (vgl. oben E. 7.3.1) – auch keine Möglichkeit bieten, dieses zu reduzieren. 7.4 7.4.1 Indem die Beschwerdegegnerin mit dem Ausführungsprojekt den massgebenden Strom freiwillig dauerhaft auf 1'500 A begrenzt, erfüllt sie den Tatbestand von Ziffer 12 Abs. 7 Bst. g Anhang 1 NISV (vgl. auch Be- richt BAFU, Ziff. 6 S. 12 zu E-Ziff. 12 Abs. 7 Bst. f NISV, wonach der Lei- tungsinhaber die Möglichkeit hat, als massgebenden Strom einen Wert un- ter dem maximal zulässigen Dauerstrom bewilligen zu lassen). Somit hat die geänderte Gemmileitung die Bestimmungen von Ziffer 17 Anhang 1 NISV einzuhalten (vgl. oben E. 7.3.4). 7.4.2 Bei der bestehenden Leitung wurde bereits eine Phasenoptimierung durchgeführt. Die Leitung gilt deshalb auch nach der Realisierung des Aus- führungsprojekts als phasenoptimiert (vgl. oben E. 6.7.5.2). Die erste Vo- raussetzung für eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts ist damit erfüllt (vgl. Ziff. 17 Abs. 2 Bst. a Anhang 1 NISV). 7.4.3 Hauptzweck des Ausführungsprojekts ist die Spannungserhöhung der Leitungsstränge zur Vergrösserung der Stromtransportkapazität. Ge- mäss UVB haben die damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen zur Reduktion des elektrischen Felds (Erhöhung der Seilzugsspannung [268 Masten], Einbau von Abspannketten unterster Ausleger [48 Masten], Einrücken der Seilabspannpunkte auf dem untersten/mittleren Ausleger [3/1 Masten], Erhöhung des untersten Auslegers [9 Masten], Erhöhung der Masten [7 Masten]) gleichzeitig eine Reduktion des magnetischen Felds zur Folge. Zusätzlich wird das Magnetfeld durch die freiwillige Senkung des massgebenden Stroms von 1920 A auf 1500 A erheblich reduziert (vgl.
A-1213/2022 Seite 42 oben E. 6.6.4). Dies bildet die Ausgangslage für die Prüfung weiterer vor- sorglicher Emissionsbegrenzungen. Die Beschwerdeführenden verlangen in diesem Zusammenhang nicht, dass die Stromstärke noch weiter gesenkt werden soll. Dies würde denn auch im Widerspruch zum Projektziel stehen, das trotz niedrigerer Stromstärke in der Kombination mit der Spannungs- erhöhung eine höhere Stromtransportkapazität anstrebt. 7.4.4 Alsdann sind bei OMEN, bei denen trotz geplanter Stromreduktion und Phasenoptimierung sowie den Massnahmen für die Eingrenzung des elektrischen Felds, die Magnetfeldbelastung grösser als 5 μT ist, weitere Massnahmen geplant. Einerseits sollen bei 28 Masten Tragketten zu Ab- spannketten umgebaut werden, damit die Lage der Leiterseile um etwa 4.5 m erhöht und somit der Abstand zu den OMEN vergrössert werden kann. Andererseits soll bei OMEN, an denen der Einbau von Abspannket- ten eine nicht ausreichende Magnetfeldreduktion bewirkt oder nicht mög- lich ist, eine Erhöhung von bis maximal 6 m bei 23 Masten erfolgen. Diese Massnahmen wurden als wirtschaftlich tragbar eingestuft, da die beste- hende Mastsubstanz erhalten bleibt, der Mast jedoch verstärkt und ein Zwi- schenstück eingebaut wird (Kostenschätzung: Erhöhung eines Tragmastes um 6 m etwa CHF 140'000.--). Die leiterseiligen Massnahmen und Master- höhungen haben zur Folge, dass die magnetische Feldstärke an allen OMEN im Vergleich zum heutigen Zustand sinken wird (Belastung ≤ 1 μT von 82 auf 142, 1 – 2 μT von 72 auf 59, 2 – 5 μT von 69 auf 64, 5 – 10 μT von 29 auf 5, > 10 μT von 16 auf 0). 7.4.5 Weiter wurden Massnahmen (Masterhöhungen und Mastneubauten) zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts oder Masterhöhungen von maximal 6 m an allen OMEN geprüft, bei denen der Anlagegrenzwert überschritten ist. Gemäss dem Gutachten «Beurteilung von Masterhöhungen zur Einhal- tung der Magnetfeldbelastung von 1 Mikrotesla bei OMEN» vom 31. Juli 2015 käme eine Erhöhung von mehr als 6 m einem Mastneubau gleich. Durch das Alter der Leitung und der zu berücksichtigten Stahlversprödung sei eine Erhöhung um mehr als 6 m unwirtschaftlicher als ein Mastneubau. Bei einer Erhöhung um mehr als 6 m sei nämlich der bestehende Mast so stark zu verstärken, dass dies einem Neubau gleichkomme. So sei der Neubau bei der Montage im Vergleich zu den einzubauenden Verstärkun- gen weniger aufwändig und somit kostengünstiger. Insgesamt wäre zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts bei 99 Masten eine Erhöhung von über 6 m notwendig, wobei die Erhöhungen zwischen 7 und 37 m betragen wür- den. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass ein Umbau zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts aus landschaftlicher Sicht nur bedingt, jener zur
A-1213/2022 Seite 43 Erhöhung aller Masten um 6 m eher vertretbar sei. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um eine bestehende Leitung handle, bei wel- cher das Magnetfeld bei der Spannungsumstellung zum heutigen Zustand bereits enorm verbessert werde, würden jedoch die zusätzlichen Massnah- men zur Einhaltung von 1 μT als nicht wirtschaftlich tragbar angesehen. Das Gleiche gelte für die Erhöhung aller Masten um 6 m zur Minimierung des Magnetfeldes. Denn auch hier müsse berücksichtigt werden, dass die Magnetfeldbelastung bei dem Projekt mit der vorgesehenen Stromreduk- tion bereits stark reduziert werde. Eine weitere Minimierung sei zwar mög- lich, stehe allerdings nicht im Verhältnis zu den dafür notwendigen Kosten. 7.4.6 Nach Ansicht des BAFU sind damit alle emissionsbegrenzenden Massnahmen, die nach Ziffer 17 Abs. 2 – 4 Anhang 1 NISV geprüft werden müssen sowie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, ergriffen worden. Dies gilt auch für die unterlassene Prüfung der Ver- legung oder Verkabelung der Leitung. Solche Massnahmen seien gerade bei Höchstspannungsnetzanlagen der Netzebene 1 immer mit hohen Bau- und Investitionskosten sowie aufwändigen Rechtsverfahren verbunden. Es wären neue, schwierig zu lösende Schutz- und Nutzungskonflikte zu er- warten gewesen. 7.4.7 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, von dieser Fachmeinung des BAFU abzuweichen. Insbesondere nachdem das Bun- desgericht die Prüfung einer Verkabelung oder Änderung des Trasses le- diglich beim Vorliegen einer wesentlichen Änderung einer Anlage fordert (vgl. Urteil 1C_172/2011 E. 3.8). Nachdem es sich beim Projekt jedoch nicht um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. oben E. 6.9.3), erschei- nen solche Massnahmen als unverhältnismässig (vgl. Urteil A-4864/2019 E. 5.6). Ferner ist nachvollziehbar, dass je näher die Strahlungswerte be- reits beim Anlagegrenzwert liegen, weitere Massnahmen umso unverhält- nismässiger erscheinen, je höher deren Kosten sind. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Anlagegrenzwert bereits 100-mal tiefer liegt, als der Immissionsgrenzwert (Urteil 1A.184/2003 E. 4.4). Inwiefern noch andere verhältnismässige Massnahmen zur Emissionsbegrenzung zur Verfügung stehen würden, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Zu- sammengefasst sind alle verhältnismässigen Massnahmen zur vorsorgli- chen Emissionsbegrenzung getroffen worden, die von der Beschwerde- gegnerin verlangt werden können (vgl. Ziff. 17 Abs. 2 Bst. b Anhang 1 NISV). Die verbleibende Überschreitung der Anlagegrenzwerte nach der Realisierung des Ausführungsprojekts erweist sich als rechtmässig.
A-1213/2022 Seite 44 7.4.8 Im Ergebnis ist keine Verletzung der Bestimmungen der NISV er- kennbar. 8. Sodann verlangen die Beschwerdeführenden eine akzessorische Normen- kontrolle von Ziffer 12 Abs. 7 Anhang 1 NISV. 8.1 Laut den Beschwerdeführenden widerspricht diese Bestimmung Bun- desrecht. Sie verlangen deshalb vorfrageweise deren akzessorische Über- prüfung. Denn entgegen Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a Anhang 1 NISV (bauliche Anpassungen, bei denen der Bodenabstand von Phasenleitern einer Frei- leitung oder die Verlegetiefe von Phasenleitern einer erdverlegten Kabel- leitung verkleinert wird) gälten bauliche Veränderungen nach dem Bundes- gerichtsurteil im Fall Benken/Mettlen (1A.184/2003) generell als (wesentli- che) Änderung einer Anlage. Weiter habe das Bundesgericht mit Urteil 1C_172/2011 entschieden, dass bei Änderungen alter Leitungen der Anla- gegrenzwert von 1 μT einzuhalten sei. Selbst dann, wenn dafür eine Ver- schiebung oder eine Erdverlegung der Leitung erforderlich würde. Mit einer noch nie dagewesenen Dreistigkeit habe der Bundesrat auf Druck der Stromwirtschaft die NISV dahingehend geändert, dass das Bundesge- richtsurteil 1C_172/2011 praktisch wirkungslos werde; unter anderem mit der erwähnten Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a Anhang 1 NISV. Weitere unannehm- bare Neuerungen in der NISV fänden sich in Ziffer 17 Abs. 3 Anhang 1 NISV. Hier werde eine Verschiebung oder Erdverlegung von Leitungen, die geändert werden müssten, in aller Deutlichkeit zum vornherein ausge- schlossen. Mit der abschliessenden Festlegung der wesentlichen Änderun- gen in Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a – g Anhang 1 NISV vereitle der Verordnungs- geber, dass weiterhin die von der Literatur und Rechtsprechung entwi- ckelte Definition einer wesentlichen Änderung einer Anlage zur Anwendung gelange (vgl. dazu oben E. 6.9.2). So führten eine Spannungserhöhung und die dazu notwendigen baulichen Massnahmen (insbesondere die Pha- senoptimierung) zu einer Erhöhung des Magnetfeldes und damit zu einer Erhöhung der Umweltbelastung. Diese seien damit als wesentliche Ände- rungen zu qualifizieren. Dass der Verordnungsgeber diese aus der Liste in Ziffer 12 Abs. 1 Bst. a – g Anhang 1 NISV ausgeschlossen habe und damit bewirke, dass bei solchen Anpassungen weder die Anlagegrenzwerte ein- gehalten noch weitere Schutzmassnahmen zur Senkung der Umweltbelas- tung und zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden müssten, könne nicht angehen und sei klar rechtswidrig. Damit habe der Bundesrat – auf Druck der Stromlobby – die Pflicht zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und die Sanierungspflicht gemäss Art. 18 USG
A-1213/2022 Seite 45 mit einem billigen Trick ausgehebelt. Dies gelte es zu korrigieren. Zusam- mengefasst erwiesen sich die Neuerung der NISV, insbesondere die Be- stimmung in Ziffer 12 Abs. 7 Anhang 1 NISV als nicht bundesrechtskon- form. 8.2 Das BAFU bemerkt, die Vorinstanz sei von einer Änderung einer An- lage ausgegangen und habe die projektierten Anpassungen unter Ziffer 12 Abs. 7 Bst. g Anhang 1 NISV subsumiert. Dies habe zur Prüfung von Massnahmen nach Ziffer 17 Anhang 1 NISV durch die Vorinstanz geführt. Die diesbezüglichen Rügen und die akzessorische Normenkontrolle erwie- sen sich als gegenstandslos. 8.3 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, ein Anhang einer Verord- nung könne nicht für sich isoliert Gegenstand einer akzessorischen Nor- menkontrolle bilden. Zudem habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4864/2019 bereits dahingehend geäussert, dass Ziffer 12 Abs. 7 Anhang 1 NISV mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Auf die diesbezüg- lichen Erwägungen könne verwiesen werden. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen (sog. konkrete bzw. akzessorische Nor- menkontrolle). Dabei wird die Gesetzeskonformität einer Verordnungsbe- stimmung bezogen auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Falls geprüft (vgl. Urteil 1A.184/2003 E. 4.2; BVGE 2016/31 E. 4.1). Die ak- zessorische Normenkontrolle führt im Unterschied zur abstrakten nicht zur formellen Aufhebung der als verfassungs- oder gesetzwidrig erkannten Rechtsnormen, sondern lediglich dazu, dass deren Anwendung im konkre- ten Anwendungsfall unterbleibt (Urteil BGer 2C_115/2011 vom 22. Novem- ber 2011 E. 2.3; BGE 138 1 61 E. 7.1). 8.5 Im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle sind die kritisierten Ver- ordnungsbestimmungen wie erwähnt nicht abstrakt zu kontrollieren. Soweit die Beschwerdeführenden Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a – g Anhang 1 NISV pau- schal für gesetzeswidrig halten, sind sie deshalb nicht zu hören. Dazu ist sodann ist zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4864/2019 nicht beanstandete, dass Spannungserhöhungen nicht zu den Änderungen im Sinne von Ziffer 12 Abs. 7 Anhang 1 NISV zählen. Die- ser nachvollziehbarer Grundsatzentscheid ist auch für den vorliegenden Fall einschlägig und es ist kein Grund ersichtlich, um davon abzuweichen. Es kann deshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden
A-1213/2022 Seite 46 (vgl. Urteil A-4864/2019 E. 4.8.3; vgl. auch unter dem Aspekt potenzieller Anpassungen des Magnetfelds oben E. 6.9.1). Weiter wandte die Vor- instanz Ziffer 12 Abs. 7 Bst. g Anhang 1 NISV an und schloss deswegen – wie auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. oben E. 7.4.1) – auf die An- wendbarkeit von Ziffer 17 Anhang 1 NISV. Die Beschwerdeführenden ver- langen ebenfalls, es sei Ziffer 17 Anhang 1 NISV anzuwenden (vgl. exemp- larisch Rz. 29 der Beschwerdeschrift). Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, inwiefern die Beschwerdeführenden – wie das BAFU zu Recht be- merkt – ein schützenswertes Interesse an einer akzessorischen Normen- kontrolle haben. Es erübrigt sich deshalb die Frage, ob die baulichen Mas- snahmen ebenfalls Änderungen im Sinne von Ziffer 12 Abs. 7 Anhang 1 NISV darstellen müssten. Schliesslich hält das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung einer Verkabelung oder die Verlegung des Trassees im vor- liegenden Fall für unverhältnismässig (vgl. oben E. 7.4.7). Damit wird die Frage hinfällig, ob die fehlende Pflicht, solche Massnahmen nur schon zu prüfen (vgl. Ziff. 17 Abs. 3 Bst. a und c Anhang 1 NISV), gesetzeswidrig wäre. 9. Ein weiterer Punkt, den die Beschwerdeführenden rügen, ist eine unvoll- ständige Aufnahme der OMEN. 9.1 Dazu führen die Beschwerdeführenden aus, die Schweine- und Abfer- kelställe an der Adresse (...) auf dem Grundstück Nr. (...]), GB (Ortschaft) der Beschwerdeführenden 2 und 3 seien als OMEN zu berücksichtigen. Die Ställe seien in den Jahren 2004 und 2012 gebaut worden. Dies spreche jedoch nicht gegen deren Qualifikation als OMEN, zumal die Baubewilli- gung nicht von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte abhängig sei. Die bei- den Ställe dienten der Produktion von Bio-Mastferkeln und erforderten den Arbeitseinsatz vor Ort von einer Person über mindestens vier bis acht Stun- den pro Tag über sieben Tage die Woche. Da zudem beide Ställe im Un- tersuchungsperimeter lägen, seien sie als OMEN aufzunehmen und in der OMEN-Berechnung der Beschwerdegegnerin mitzuberücksichtigen. Sollte der Anlagegrenzwert überschritten sein, seien im Leitungsabschnitt zwi- schen den Masten (...) und (...) Massnahmen im Sinne von Ziffer 17 An- hang 1 NISV vorzusehen. Da jedoch keine Massnahmen getroffen worden seien, widerspreche die Plangenehmigung in diesem Punkt Bundesrecht. 9.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführenden begründeten nicht, weshalb die Ställe OMEN darstellen sollten. Zudem seien zwar neue Bauten trotz Nichteinhaltens des Anlagegrenzwerts weiterhin genehmi-
A-1213/2022 Seite 47 gungsfähig, falls eine Bauzone bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NISV rechtskräftig ausgeschieden gewesen sei. Umgekehrt könne dies nicht zum Anlass genommen werden, die Änderung einer Hochspannungs- leitung zu verlangen. Der Grundsatz aus Treu und Glauben würde verbie- ten, dass die Beschwerdeführenden aus einer Überschreitung des Anlage- grenzwerts irgendwelche Ansprüche ableiten könnten. In analoger Anwen- dung sei die Rechtsprechung zu den nachbarrechtlichen Abwehransprü- chen bezüglich Bahn-, Strassen- und Fluglärmimmissionen heranzuziehen (u. a. BGE 110 Ib 43, 121 II 317, 130 II 394 und 142 II 128), welche mass- geblich auf das Kriterium der Unvorhersehbarkeit bzw. der Vorhersehbar- keit der Immissionen abstelle. Gestützt darauf bestehe keine Pflicht zur Änderung oder Verlegung der Leitung, wenn die Gebäude oder Anlagen wissentlich und willentlich an die Immissionsquelle herangebaut worden seien. Selbst eine Erhöhung der Immissionen sei hinzunehmen, wenn diese vorhersehbar gewesen sei. Faktisch sei vorliegend das Gegenteil der Fall. Unter diesem Blickwinkel erübrigten sich weitere Abklärungen in Be- zug auf die NIS-Situation auf dem besagten Grundstück. 9.3 Das BAFU bemerkt, die Schweine- und Abferkelställe könnten nicht als Ganzes, sondern nur in Bezug auf einzelne Bereiche als OMEN qualifiziert werden. Aufgrund seiner Erfahrung und des äusseren Erscheinungsbildes der Gebäude sei davon auszugehen, dass sich diese nicht für den langfris- tigen Aufenthalt von Personen eigneten und keine ständige Arbeitsplätze aufwiesen. Eine andere Beurteilung der beiden Gebäude hätte keinen Ein- fluss auf die Konformität der erteilten Plangenehmigung. Es seien alle von der NISV geforderten Massnahmen zur Minimierung der Überschreitung der Anlagegrenzwerte an den OMEN getroffen worden. 9.4 9.4.1 Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten unter anderem Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 Bst. a NISV). Darunter fallen ständige Arbeits- plätze, die während mehr als 2 ½ Arbeitstagen pro Woche durch eine ar- beitstätige Person oder mehrere arbeitstätige Personen nacheinander be- setzt sind. Tierställe gelten in der Regel nicht als OMEN, allerdings unter dem Vorbehalt, dass dort keine ständigen Arbeitsplätze vorhanden sind (Urteil BGer 1C_405/2011 vom 24. April 2012 E. 4.1). Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen
A-1213/2022 Seite 48 eingehalten werden können (Art. 16 NISV). Der Verordnungsgeber hat mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen im Unterschied zur Rechtslage beim Lärm (Art. 21, 22 und 24 USG) darauf verzichtet, die Er- schliessung und Überbauung bestehender Bauzonen unter Berücksichti- gung der nichtionisierenden Strahlung besonders zu regeln. Die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) in der Bauzone ist des- halb nicht von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte gemäss NISV abhän- gig. Eine allfällige Sanierungspflicht von Anlagen, deren nichtionisierende Strahlung den Anlagegrenzwert bei neuen Bauten überschreitet, ist durch die für nichtionisierende Strahlung emittierenden Anlagen zuständigen Be- hörden in einem separaten Verfahren zu prüfen (BGE 133 II 370 E. 7.2). Mithin lässt das Bundesrecht in bestehenden Bauzonen neue OMEN zu, auch wenn der Anlagegrenzwert durch eine bestehende Hochspannungs- leitung überschritten wird (BGE 133 II 370 E. 7.3). 9.4.2 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG). Rechtserheb- lich sind alle Tatsachen, die die tatbeständlichen Voraussetzungen der an- wendbaren Rechtsnorm erfüllen (vgl. KRAUSKOPF/WYSSLING in: Praxis- kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 28 zu Art. 12 VwVG). 9.5 9.5.1 Aufgrund der im Umfeld vorbestehenden landwirtschaftlichen Gebäu- den (Bauernhäuser) ist davon auszugehen, dass die beiden Schweine- ställe in einer bereits ausgeschiedenen Landwirtschaftszone, auf welcher Bauten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung errichtet werden dürfen (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG), gebaut worden sind. Keiner der Verfahrensbe- teiligten stellt dies in Frage. Der Umstand, dass diese zwei Bauten an die bestehende Hochspannungsleitung herangebaut worden sind, spricht fer- ner nicht von vornherein gegen deren Qualifikation als OMEN im betreffen- den Abschnitt (vgl. oben E. 9.4.1). Daran vermögen die von der Beschwer- degegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheide nichts zu ändern, betreffen diese doch einzig enteignungsrechtliche Fragestellungen. Diese sind vor- liegend nicht relevant. 9.5.2 Weiter ist zu prüfen, ob sich die Frage nach der Qualifikation der Schweineställe als OMEN erübrigt, weil bereits alle zumutbaren vorsorgli- chen Emissionsbegrenzungen im betreffenden Leitungsabschnitt getroffen worden sind. Die Schweineställe befinden sich zwischen den Masten
A-1213/2022 Seite 49 Nrn. (...) und (...). Gemäss dem Übersichtsplan Nr. (...) ist zwischen den beiden Masten eine Erhöhung der Seilzugsspannung vorgesehen. Darüber hinaus sollen beim Mast Nr. (...) die bestehenden Doppelabspannketten ersetzt und beim Mast Nr. (...) ein Kettenaustausch von Einfach- zu einer asymmetrischer V-Kette vollzogen werden. Erhöht werden soll jedoch kei- ner dieser Masten. Dies ist insofern relevant, als sich eine Masterhöhung von bis maximal 6 m als verhältnismässige Massnahme erweisen könnte, falls die beiden Schweinställe OMEN wären und deren Belastung durch elektromagnetische Strahlen trotz den seilseitigen Massnahmen bei über 5 μT liegen würde (vgl. oben E. 7.4.4). Nachdem die Strahlenbelastung am Ort der beiden Schweineställe nicht bekannt ist, ist die Frage, ob diese überhaupt OMEN darstellen, relevant. 9.5.3 In der Projektunterlage «Fotodokumentation aller Gebäude im Unter- suchungsperimeter» findet sich ein Foto, das einer der Schweineställe von aussen betrachtet zeigt (Gebäude Nr. [...]). Die Innenansicht ist nicht do- kumentiert. Ausserdem fehlen Erläuterungen von Seiten der Beschwerde- führenden, welche Arbeiten in den behaupteten vier bis acht Stunden pro Tag in den Ställen durchzuführen sind. Ob diese Stundenangaben plausi- bel sind, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilen. Das BAFU behauptet zwar, dass ihrer Erfahrung nach solche Gebäude keine OMEN darstellen. Indes findet sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Beispiel, in welchem Räume von Schweine- und Abferkelställen als OMEN qualifiziert worden sind (vgl. BGE 133 II 370 E. 7.1). Vor diesem Hinter- grund bestehen Zweifel, ob dies nicht auch auf einzelne Räume in den strittigen Ställen zutreffen könnte. Es ist somit angebracht, die genauere Situation vor Ort durch eine fachkundige Stelle abklären und dokumentie- ren zu lassen (vgl. dazu Urteil 1C_405/2011 E. 4.2). 9.5.4 Im Ergebnis ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht ausreichend erstellt. Der Beschwerdeantrag Nr. 7 ist teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Er- wägungen zurückzuweisen. Sollten die Schweine- und Abferkelställe OMEN-Qualität aufweisen, wären je nach Höhe der Belastung Massnah- men zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu prüfen. 10. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden die unterbliebenen Abklärun- gen über mögliche gesundheitliche Folgen für die Anwohner.
A-1213/2022 Seite 50 10.1 Zahlreiche wissenschaftliche Studien, so die Beschwerdeführenden, deuteten darauf hin, dass das Krebsrisiko bereits bei 0.3 μT auf das Drei- bis Vierfache steige. Besonders gefährdet seien Kinder und Jugendliche. Bei denen sei ein stark erhöhtes Leukämierisiko zu beobachten. Die inter- nationale Krebsagentur der World Health Organisation (IARC) habe bereits im Jahr 2002 niederfrequente Magnetfelder ab 0.4 μT und höher auf Stufe 2B (Krebsentstehung möglich) gesetzt. Die heutigen Erkenntnisse hätten die «Beratende Expertengruppe NIS» (= nichtionisierende Strahlung; BE- RENIS), die den Bundesrat in Sachen nichtionisierender Strahlung berate, im Januar 2021 zu der Herausgabe eines alarmierenden Sonder-Newslet- ters mit folgender Schlussfolgerung veranlasst: «Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Mehrzahl der Tierstudien und mehr als die Hälfte der Zellstudien Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch HF-EMF und NF-MF gibt. Dies beruht auf Beobachtungen bei einer Vielzahl von Zelltypen, Expositionszeiten und Dosierungen (SAR oder Feldstärken), auch im Bereich der Anlagegrenzwerte». Aufgrund des BERENIS-Son- dernewsletters seien die Anlagegrenzwerte als Gefährdungswerte zu be- trachten. 10.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der für die Magnetfelder gel- tende Immissionsgrenzwert von 100 μT schütze vor allen wissenschaftlich bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die gesetzlichen Grenz- werte seien so festgelegt, dass gesundheitliche Risiken ausgeschlossen seien. Auswirkungen von schwachen Langzeitexpositionen (Feldstärken unterhalb des Anlagegrenzwerts von 1 μT) habe die Wissenschaft bis heute nicht belegen können. 10.3 Das BAFU bemerkt, der Grundlagenbericht zu diesem Newsletter sei im Mai 2021 auf seiner Website veröffentlicht worden (MEVISSEN UND SCHÜRMANN, 2021, Gibt es Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress durch elektromagnetische Felder?). Die Autorenschaft habe ihre Erkennt- nisse – basierend auf dem Grundlagenbericht – in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht (SCHUERMANN, D. AND MEVISSEN, M., 2021, Man- made Electromagnetic Fields and Oxidative Stress – Biological Effects and Condequences for Health. International Journal of Molecular Sciences, 2021. 22(7): p. 3772). In den drei Publikationen seien jeweils dieselben Schlüsse gezogen worden: Die Mehrzahl der Zell- und Tierstudien lieferten Hinweise auf vermehrten oxidativen Stress bei Exposition mit nichtionisie- render Strahlung. Auch unter Berücksichtigung methodischer Schwächen der beurteilten Studien zeichne sich der Trend ab, dass die Exposition durch nichtionisierende Strahlung, auch im niedrigen Dosisbereich, zu
A-1213/2022 Seite 51 zumindest vorübergehenden Veränderungen des oxidativen Gleichge- wichts führen könne. Ob damit langfristige oder gesundheitliche Auswir- kungen für den Menschen verbunden seien, lasse sich aus den Studien nicht ableiten. Das Vorhandensein und die Produktion von reaktiven oxida- tiven Molekülen, die mit oxidativem Stress zusammenhingen, sei nicht per se als schädlich zu betrachten. Dazu komme, dass Organismen und Zellen in der Lage seien, auf oxidativen Stress zu reagieren. Um die Beobachtun- gen besser zu verstehen und zu bestätigen und eine verlässliche Evalua- tion bezüglich gesundheitsrelevanter Effekte vorzunehmen, seien weitere Untersuchungen erforderlich. Solche Hinweise und Wissenslücken seien Grund dafür, dass das Vorsorgeprinzip in der NISV konsequent umgesetzt werde. Die vorsorgliche Begrenzung der Emissionen solle die Exposition der Bevölkerung tief halten und so das Risiko für allfällige, heute noch nicht klar erkennbare Gesundheitsfolgen verringern. Aufgrund des heutigen Stands von Wissenschaft und Erfahrung sei kein Bedarf erkennbar, das Schutzkonzept bzw. die Grenzwerte der NISV anzupassen. Es käme sei- nem Auftrag, die internationale Forschung zu beobachten, darüber zu in- formieren und bei entsprechenden Hinweisen zu reagieren, weiterhin nach. 10.4 Die NISV sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten ther- mischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) über- nommen wurden und überall eingehalten sein müssen, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Da die Immissionsgrenzwerte von ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissen- schaftlichen Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuver- lässigkeit bisher nicht überprüft worden sind. Zur Konkretisierung des Vor- sorgeprinzips setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, die unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen. Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und betrieblichen Mög- lichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b; Urteile BGer 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 4.1 und 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2). Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen eine Sicherheitsmarge geschaffen (vgl. BGE 128 II 378 E. 6.2.2). Auch wenn dabei auf wissenschaftliche Gewissheit verzichtet wird, folgt daraus nicht, dass lediglich vorläufige wissenschaftliche oder erfahrungsbasierte
A-1213/2022 Seite 52 Befunde den Massstab für die Bestimmung der konkreten Höhe des Anla- gegrenzwerts abgeben. Ein Abstellen auf bloss vorläufige Erkenntnisse hätte eine beträchtliche Rechtsunsicherheit zur Folge (Urteile 1C_527/2021 E. 4.1 und 1C_100/2021 E. 5.3.2). Die entsprechende inter- nationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu beantragen, ist in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden. Das BAFU ist dieser Aufgabe bisher nachgekommen (Urteile 1C_527/2021 E. 4.1 und 1C_100/2021 E. 5.3.3). 10.5 Die Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar 2021 war bereits Gegenstand vor Bundesgericht. Im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 hielt es in Erwägung 5.5.1 fest, dass gemäss dieser Pub- likation weiterführende Untersuchungen notwendig seien, um die Phäno- mene und Beobachtungen bezüglich der Generierung von oxidativem Stress durch hochfrequente elektromagnetische Felder und niederfre- quente Magnetfelder besser zu verstehen und zu bestätigen. Gewissheit, dass das Risiko für Schäden unterhalb der heutigen Immissionsgrenzwerte extrem gross sei, bestehe gestützt auf diesen Newsletter nicht. Die Auffas- sung, wonach hinsichtlich des oxidativen Stresses vertiefende Studien er- forderlich seien, bestätigte es jüngst in Kenntnis der Newsletter-Sonder- ausgabe der BERENIS vom Januar 2021 wiederholt (vgl. Urteile BGer 1C_101/2021 vom 13. Juli 2023 E. 6.3 und 1C_694/2021 vom 3. Mai 2023 E. 5.1.4). Darauf kann verwiesen werden. Sofern die Beschwerdeführen- den mit ihren Ausführungen die Einhaltung anderer Grenzwerte als die gel- tenden Immissions- und Anlagegrenzwerte verlangen, kann ihnen nicht ge- folgt werden. 11. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerde in der Hauptsache teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Es verbleibt die Beurteilung der Eventualanträge. 12. Die Beschwerdeführenden beantragen zum einen die Verpflichtung des ESTI, die jährlichen Betriebsdaten der Gemmileitung zu kontrollieren, ins- besondere die maximal zulässige Stromstärke von 1'500 A (Beschwerde- antrag Nr. 3). Zum anderen fordern sie die unaufgeforderte Unterrichtung ihres rechtlichen Vertreters über die Ergebnisse der Kontrolle (Beschwer- deantrag Nr. 4).
A-1213/2022 Seite 53 12.1 Die Beschwerdegegnerin stellt die Zulässigkeit der beiden Eventu- alanträge in Frage. 12.1.1 Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin aus, die beiden Eventu- alanträge stellten eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar. Von keinem der Beschwerdeführenden sei je Entsprechendes gefordert worden. Der Eventualantrag Nr. 4 sei überdies zu wenig bestimmt. Es gehe daraus nicht hervor, wer den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu informieren habe. 12.1.2 Speziell bei Laienbeschwerden dürfen in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden. Hier ist ein sinnge- mässer Antrag, welcher sich aus dem Zusammenhang unter Zuhilfenahme der Begründung ergibt, genügend (Urteil BVGer A-1053/2014 vom 1. De- zember 2014 E. 1.3.2 m.w.H.). 12.1.3 Die einzelnen Beschwerdeführenden waren vor der Vorinstanz noch nicht rechtlich vertreten. Deren Einsprachen sind deshalb als Laieneinga- ben zu qualifizieren. Diese sind nach den gleichen Grundsätzen zu würdi- gen wie Laienbeschwerden ans Bundesverwaltungsgericht (vgl. oben E. 12.1.2). Der Beschwerdegegnerin ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich in den Einsprachen keine expliziten Begehren wiederfinden, die deckungsgleich mit den Eventualanträgen Nrn. 3 und 4 sind. Allerdings be- merkten die Beschwerdeführenden 2 und 3 in ihrer Einsprache, die Über- dimensionierung der Leitseile sei der Versuch der Beschwerdegegnerin, nach erfolgter Modernisierung still und heimlich die Strommengen (und da- mit das schädliche Magnetfeld) zu erhöhen. Als Anwohner und Laie in die- sem Fachgebiet sei es unmöglich, der Netzbetreiberin solches Fehlverhal- ten nachzuweisen. Sie wären deren wirtschaftlichen Interessen schutzlos ausgeliefert. «Oder würde es irgendwo eine unabhängige Stelle geben, welche solches Fehlverhalten (wenn vielleicht auch nur kurzzeitig) der Netzbetreiber aufdecken würde?» Die beiden Beschwerdeführenden wa- ren somit um die Einhaltung der verfügten Stromstärke besorgt und ver- langten diesbezüglich sinngemäss eine regelmässige Kontrolle und Unter- richtung. Die Eventualanträge Nrn. 3 und 4 entsprechen inhaltlich diesen Forderungen und sind deshalb zulässig. Entgegen der Beschwerdegegne- rin ist im Übrigen klar, dass die Beschwerdeführenden fordern, über die Ergebnisse der Kontrolle durch das ESTI informiert zu werden. Dies ergibt sich aus dem Kontext mit dem Eventualantrag Nr. 3.
A-1213/2022 Seite 54 12.2 12.2.1 Zur Begründung ihrer Eventualanträge verweisen die Beschwerde- führenden auf die Verfügungsdispositivziffer 5.1.2, wonach die Beschwer- degegnerin laufend die notwendigen Betriebsdaten zu erfassen, diese für jedes Kalenderjahr entsprechend der Vollzugshilfe zur NISV für Hochspan- nungsleitungen auszuwerten und die entsprechenden Daten und Auswer- tungen dem ESTI auf Verlangen vorzulegen hat. Indem die Betriebsdaten dem ESTI nur auf Verlangen vorzulegen seien, könnten sie die Kontrollen nicht überprüfen. Dadurch würden ihre Informationsansprüche und Mitwir- kungsrechte verletzt, die ihnen gemäss USG und Aarhus-Konvention zu- stünden. 12.2.2 Das ESTI weist darauf hin, die Beschwerdeführenden verlangten mit ihrem Antrag die Erfüllung einer Pflicht, die ihm ohnehin im Zuge seiner Aufsichtstätigkeit zukomme. Eine Auflage erübrige sich. Indem die Be- schwerdeführenden weiter die Vorlage der Daten und Auswertungen auf Verlangen kritisierten, rügten diese das Vorgehen, welches durch Verord- nungsrecht festgelegt sei. Die Beschwerdeführenden legten indes nicht dar, weshalb eine Vorgehensweise angezeigt wäre, die über das gesetzlich Vorgesehene hinausgehe. Soweit sie Einsicht in Dokumente des ESTI ver- langten, hätten sie nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) vorzugehen. 12.2.3 Das BAFU hegt keine Zweifel, dass die verfügte Strombegrenzung nicht genügend kontrolliert wird. Gemäss Auskunft des ESTI werde bei Starkstromanlagen eine Bauabnahme spätestens ein Jahr nach der Inbe- triebnahme der Anlage vorgenommen. Zudem fänden periodische Stich- probenkontrollen für die Höchstspannungsebene im Fünfjahresrhythmus statt. Sei bei einer Anlage eine Strombegrenzung verfügt worden, würden sowohl anlässlich der Bauabnahme wie auch bei weiteren Betriebskontrol- len die Stromwerte der Anlage kontrolliert und die Umsetzung der Strom- begrenzung überprüft. Weiter sei weder in der Aarhus-Konvention noch im USG ein Anspruch auf aktive Information über Betriebsdaten oder über Er- gebnisse der Kontrollen von Anlagen verankert. Im Übrigen verweise sie ebenfalls auf die Bestimmungen des BGÖ. 12.2.4 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin pflichten den beiden Fachbehörden bei.
A-1213/2022 Seite 55 12.2.5 12.2.5.1 Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr BAV unterstehen, ist das ESTI (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [ESTI-Verordnung; SR 734.24]). Es beaufsichtigt und kontrolliert Bau, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Anlagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a ESTI-Verordnung). Insbesondere überwacht es die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Zur Kon- trolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Mes- sungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 NISV). 12.2.5.2 Die Betriebsinhaber müssen ihre Starkstromanlagen dauernd in- standhalten und periodisch reinigen und kontrollieren oder diese Arbeiten durch Dritte ausführen lassen (Art. 17 Abs. 1 Verordnung über elektrische Starkstromanlagen vom 30. März 1994 [Starkstromverordnung, SR 734.2]). Sie erstellen über jede Kontrolle einen Kontrollbericht (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Starkstromverordnung). Die Berichte sind während mindes- tens zwei Kontrollperioden aufzubewahren und auf Verlangen der Kontroll- stelle vorzuweisen (Art. 19 Abs. 2 Starkstromverordnung). Praxisgemäss verfügt die Plangenehmigungsbehörde eine Erfassung und Auswertung der Betriebsdaten sowie deren Meldung, wenn eine nicht-physikalisch be- gründete Strombegrenzung festgelegt wird (vgl. Vollzugshilfe, S. 43 Rz. 5.4 sowie S. 73 Rz. 73). 12.2.5.3 Nachdem am 1. Juni 2014 die Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 (SR 0.814.07) für die Schweiz in Kraft getreten ist, wurde auf dieses Datum hin ein neues Kapitel «4. Umweltinformationen» in den 1. Titel des USG aufgenommen, (Art. 10e – g), welches die aktive Informationstätigkeit der Behörden regelt (vgl. WAGNER PFEIFER, a.a.O., Rz. 749 f.). Danach in- formieren die Behörden die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umwelt- schutz und den Stand der Umweltbelastung. Sie können insbesondere, so- weit dies von allgemeinem Interesse ist, nach Anhören der Betroffenen die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen veröffentlichen (Art. 10e Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 USG). Im Übrigen hat jede Person das Recht, in amtlichen Dokumenten enthaltene Umweltinformationen sowie Informationen im Be- reich der Energievorschriften, die sich auch auf die Umwelt beziehen, ein- zusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt dieser Doku- mente zu erhalten (Art. 10g Abs. 1 USG). Bei Behörden des Bundes richtet sich der Anspruch nach dem BGÖ (Art. 10g Abs. 2 Satz 1 USG).
A-1213/2022 Seite 56 12.2.6 12.2.6.1 Das ESTI ist als Aufsichtsbehörde rechtlich verpflichtet, die Emis- sionsbegrenzung – also die Einhaltung der Stromstärkebegrenzung – zu kontrollieren (vgl. oben E. 12.2.5.1 f.). Es hat von Gesetzes wegen sicher- zustellen, was die Beschwerdeführenden von ihm verlangen. Für das Bun- desverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel, dass das ESTI seinem ge- setzlichen Auftrag nachkommen wird. Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss befürchten, dass sie die Kontrollergebnisse nicht beim ESTI erhältlich machen könnten, wenn letzteres die Betriebsdaten nicht fortlau- fend, sondern nur auf Verlangen bei der Beschwerdegegnerin einholt, kann ihnen nicht gefolgt werden. Eine Verfügungsdispositivziffer (hier 5.1.2) hat als Auflage verhältnismässig zu sein (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 28 Rz. 723; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 929). Dass die Be- triebsdaten erhoben werden, ist durch die Auflage sichergestellt. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin gegen die verfügte Stromstärkebegrenzung absichtlich verstossen wird (vgl. bereits oben E. 4.6). Vor diesem Hintergrund ist es verhältnismässig, dass die Da- ten wie rechtlich vorgesehen zwar erhoben, jedoch von der Aufsichtsbe- hörde nur auf deren Verlangen hin kontrolliert werden. Kurzum ist es nicht erforderlich, dass das ESTI die Betriebsdaten fortlaufend kontrolliert, um den ordnungsgemässen Betrieb der Gemmileitung sicherzustellen. Wann das ESTI diese Kontrolle durchführt, liegt in seinem Ermessen. Sollte das ESTI seiner Aufsichtspflicht nicht innert angemessener Frist nachkommen, ist es den Beschwerdeführenden unbenommen, eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 71 VwVG zu erheben. Für die Aufnahme ihres Eventualan- trags Nr. 3 in die Plangenehmigung besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass. 12.2.6.2 Im Baubewilligungsverfahren wird geprüft, ob dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildet hingegen die Frage, inwiefern die Be- troffenen bzw. die Öffentlichkeit während der Betriebsphase ein Recht auf Information und Einsicht in Umweltinformationen besitzen (vgl. dazu Art. 10e ff. USG; Urteil BGer 1C_324/2022 vom 16. Juni 2023 E. 6.2). Der Eventualantrag Nr. 4, der sinngemäss die unaufgeforderte Unterrichtung über die die Gemmileitung betreffenden Umweltinformationen verlangt, kann daher nicht Gegenstand der Plangenehmigung bilden. Die Beschwer- deführenden können eigenständige Einsichtsgesuche gestützt auf das
A-1213/2022 Seite 57 BGÖ stellen; sie sind dafür nicht auf eine Auflage in der Plangenehmigung angewiesen. 12.3 Im Ergebnis sind die beiden Eventualbegehren abzuweisen. 13. Der Vollständigkeit halber ist auf den Schriftenwechsel bezüglich des 380 kV-Notbetriebs der Gemmileitung im letzten Winter einzugehen. 13.1 Die Vorinstanz informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schrei- ben vom 17. August 2022 über die Vorbereitung eines temporären Notbe- triebs der Gemmileitung mit einer Spannung von 380 kV. Damit solle im Falle einer Strommangellage die Importkapazität erhöht werden. Zu die- sem Zweck seien neben der Realisierung gewisser Seilauskreuzungen keine baulichen Änderungen an der Leitung vorgesehen. Diese Seilaus- kreuzungen könnten innert weniger Tage vollständig zurückgebaut werden. 13.2 Am 1. Oktober 2022 trat die Verordnung über die Erhöhung der Be- triebsspannung im elektrischen Übertragungsnetz vom 30. September 2022 (nachfolgend: Notverordnung, SR 531.63) in Kraft. Sie wurde bis zum 30. April 2023 befristet (vgl. Art. 7 Abs. 2 Notverordnung). Die Notverord- nung verpflichtete die Beschwerdegegnerin, vor dem Betrieb mit erhöhter Spannung einen Testbetrieb unter der Aufsicht des ESTI durchzuführen, in dem die Sicherheit und die Auswirkungen der Spannungserhöhung auf die Umwelt geprüft werden (vgl. Art. 5 Notverordnung). 13.3 Mit Schreiben vom 25. April 2023 ersuchten die Beschwerdeführen- den das Bundesverwaltungsgericht um Auskunftserteilung bezüglich des Testbetriebs. Insbesondere darüber, ob und mit welchen Resultaten der Testbetrieb auf welchen Abschnitten und auf welchem Strang und mit wel- chen Lasten durchgeführt wurde bzw. welche konkreten Auswirkungen festgestellt wurden. Schliesslich wollten sie wissen, während welcher Tage der Testbetrieb durchgeführt worden war. 13.4 Die Beschwerdegegnerin bemerkte mit Schreiben vom 17. Mai 2023, es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Testbetrieb und dem Plan- genehmigungsverfahren. Unbesehen davon seien die Massnahmen nicht mit jenen, welche die Plangenehmigung vorsehe, vergleichbar und gingen wesentlich weniger weit. Für den Testbetrieb werde das geltende Recht mittels Verordnung für eine klar beschränkte Zeit teilweise behördlich «aus- gesetzt». Der Testbetrieb diene einzig dazu, die Leitung aus betrieblicher Sicht zu prüfen und zu untersuchen, ob der 380 kV-Betrieb transport-
A-1213/2022 Seite 58 technische Vorteile mit sich bringe, welche einer Strommangellage im Not- fall entgegenwirken könnten. Der Energieaustausch zwischen dem Wallis und dem Mittelland bei gleichzeitiger Reduktion der Wirkungsverluste im Schweizer Übertragungsnetz habe signifikant verbessert werden können. Sie sei für einen Notbetrieb unter Notrecht nach dem erfolgreichen Test operativ vorbereitet und könne diesen innerhalb von wenigen Tagen akti- vieren. Zu den spezifischen Fragen der Beschwerdeführenden äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht. 13.5 Darauf verlangten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 23. Juni 2023 vom Bundesverwaltungsgericht die Edition der Unterlagen zum Testbetrieb und dessen Ergebnisse von der Beschwerdegegnerin. Sie befürchteten, dass sie nach der Plangenehmigung wegen ungleichen Last- verteilungen auf den beiden Leitungssträngen während grossen Zeiträu- men bis zu doppelt so hohen Magnetfeldern ausgesetzt sein würden, wie ursprünglich deklariert. Ein solcher Betrieb sei auch Gegenstand des Test- betriebs gewesen. Dessen Ergebnisse seien deshalb für das Beschwerde- verfahren relevant. 13.6 Kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass (weitere) Beweiserhebungen unnötig sind oder dass ein konkretes Beweismittel nicht tauglich ist, um ihm sichere Kenntnisse von den rechtswesentlichen Geschehensabläufen zu verschaffen, kann es in Vorwegnahme des Be- weisergebnisses von der Beweisführung absehen (antizipierte Beweiswür- digung; statt vieler BVGE 2010/20 E. 7.1). 13.7 Für die Beurteilung des Magnetfelds sind nicht die Werte des Realbe- triebs entscheidend, sondern jene des massgeblichen Betriebszustands (vgl. oben E. 6.7.5.1). Die Werte des Testbetriebs sind deshalb von vorn- herein irrelevant für das Plangenehmigungsverfahren. Das Editionsgesuch der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. 14. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit da- rauf einzutreten ist. Die Plangenehmigung ist aufzuheben und die Sache ist für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 15. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden.
A-1213/2022 Seite 59 15.1 15.1.1 Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangeneh- migung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711; statt vieler Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5; Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Kommt dagegen das VwVG zur Anwendung, auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten im Verhältnis des Unterliegens verteilt. Zu vergleichen sind dabei die Anträge der beschwerdeführenden Partei und das Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides. Sofern das Rechtsbegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung lautet, ist auf die Beschwerdebegründung zu- rückzugreifen, um nach Treu und Glauben zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwerdeführenden Partei Streitgegenstand ist (BVGE 2022 V/1 E. 7.1.1). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan- zen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auf- erlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Art. 63 Abs 2 VwVG knüpft an den Be- hördenbegriff im Sinne von Art. 1 Abs. 2 VwVG an (vgl. Urteil BVGer A-3505/2012 vom 24. Juni 2014 E. 13.1.2). Darunter fallen unter anderem Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). 15.1.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben Bundesbehörden (Art. 7 Abs. 3 VGKE). An- geknüpft wird wiederum an den in Art. 1 Abs. 2 VwVG verwendeten Begriff der «Behörde» (Urteil BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung so- wie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung ist der Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuer- legen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungs-
A-1213/2022 Seite 60 fähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begeh- ren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). 15.1.3 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegen- den Verfahrens ist zusätzlich das Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entschei- dungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) zu beachten. Dieses ist am 1. Juni 2014 für die Schweiz in Kraft getreten. Gemäss Art. 9 Abs. 4 Aarhus-Konvention müssen verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren in Umweltsa- chen im Sinne von Art. 9 Abs. 1-3 einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz sicherstellen und fair, gerecht sowie zügig sein; ausserdem dürfen diese Verfahren nach dieser Regelung nicht übermässig teuer sein. Die Vertragsstaaten sind nach Art. 9 Abs. 5 Aarhus-Konvention verpflichtet, die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen zu prüfen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern. Nach der Praxis des für die Überwachung der Einhaltung der Konvention zuständigen Compliance Committee muss beim Kostenentscheid dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung der umweltrechtlichen Rügen Rechnung getragen werden. Zwar sind Art. 9 Abs. 4 und 5 Aarhus-Konvention nicht unmittelbar anwendbar. Dennoch sind sie bei der Auslegung sowie Anwendung der innerstaatlichen Verfah- rensvorschriften als Leitgedanke oder Interpretationsmaxime zu berück- sichtigen. Es ist mit anderen Worten – jedenfalls im Geltungsbereich von Art. 9 Abs. 4 und 5 Aarhus-Konvention -– dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass im Interesse des Umweltschutzes Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit, welche ausreichende Interessen oder Rechtsverletzungen in gewissen umweltbezogenen Entscheidverfahren geltend machen wollen, der Rechtsweg nicht durch prohibitive finanzielle Prozessrisiken verwehrt werden soll. Dies bedingt in der Regel, dass der Gebührenrahmen nicht ausgeschöpft und auch nicht erhöht wird. Bei der Ermessensbetätigung darf zwar ein schutzwürdiges Interesse der privaten Gegenpartei an der Entschädigung ihres Aufwandes berücksichtigt werden; Gemeinwesen und öffentlichen Unternehmen kann jedoch eher zugemutet werden, ihre Aus- lagen selbst zu tragen (zum Ganzen Urteile BGer 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 20.1 ff. und 1C_526/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 11.3, je m.w.H.).
A-1213/2022 Seite 61 15.2 15.2.1 Die Beschwerdeführenden machen weder geltend, dass ihnen eine Enteignung droht, noch ist eine solche ersichtlich. Demnach richtet sich die Kostenauferlegung nach den Bestimmungen des VwVG. Die Beschwerde- führenden verlangten im Wesentlichen die Neubeurteilung der Sache hin- sichtlich des Schutzes vor Lärm und elektromagnetischen Strahlen und in den Eventualanträgen die aktive Kontrolle und Unterrichtung über die Be- triebsdaten. Recht erhalten sie hinsichtlich der lärmrechtlichen Beurteilung des Projekts. Hingegen ist ihrer Beschwerde bezüglich der elektromagne- tischen Immissionen nur insofern zu folgen, als die diesbezügliche Situa- tion betreffend die Schweineställe der Beschwerdeführenden 2 und 3 neu zu beurteilen ist. Abgewiesen wurden sodann die Eventualanträge. Ge- samthaft betrachtet ist von einem rund hälftigen Obsiegen der Beschwer- deführenden auszugehen. Folglich sind die auf Fr. 4'000.-- festzusetzen- den Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 15.2.2 Die Beschwerdegegnerin ist eine Organisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, in: VwVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2022, Rz. 27 zu Art. 1 VwVG; PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Rz. 24 zu Art. 1 VwVG). Indes kommt ihr nicht in jedem Bereich Verfügungskom- petenz zu. In welchen sie verfügen darf, ergibt sich konkret aus dem Ge- setz (vgl. KATHRIN S. FÖHSE, Die rechtliche Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft im Stromversorgungsgesetz [StromVG], 2014, S. 155 Rz. 441; ferner BVGE 2013/13 E. 5 [keine Verfügungskompetenz hinsicht- lich der Anlastung für Kosten für Systemdienstleistungen]). Im Plangeneh- migungsverfahren kommt der Beschwerdegegnerin keine Verfügungskom- petenz zu. Vielmehr ist sie in diesem Verfügungsadressatin (vgl. Art. 16 ff. EleG). Folglich ist die Beschwerdegegnerin nicht im Sinne von Art. 63 Abs 2 VwVG kostenbefreit und hat damit die Verfahrenskosten ebenfalls zur Hälfte zu übernehmen. 15.2.3 Infolge ihres teilweisen Obsiegens haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädi- gung. Da sie keine Kostennote einreichten, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes sowie den zahlreichen, nicht zu entschädigenden Wiederholungen in den Rechtsschriften, er- scheint eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- als angemessen. Infolge
A-1213/2022 Seite 62 ihres lediglich hälftigen Obsiegens ist diese auf Fr. 3'000.-- zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin beteiligte sich am Verfahren mit eigenen Anträgen und ist in der Lage, die Parteientschädigung zu tragen. Sie ist deshalb zu verpflichten, den Beschwerdeführenden diese nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten. 15.2.4 Die Beschwerdegegnerin gilt ebenfalls als teilweise obsiegend und ist anwaltlich vertreten. Sie hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Zu- sprechung einer Parteientschädigung. Auch wenn eine Kostennote – wie vorliegend – explizit angeboten wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet, von sich aus um deren Zustellung zu ersuchen (vgl. Urteil BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteile BVGer A-216/2021 vom 21. März 2023 E. 14.3 und A-4118/2015 vom 10. November 2015 E. 6.1.2). Da die Beschwerdegegnerin trotz des angezeigten Abschlusses des Schriftenwechsels keine Kostennote einreichte, ist die Parteientschädi- gung ermessensweise aufgrund der Akten zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Aufgrund des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands er- scheint eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- als angemessen, die in- folge des hälftigen Obsiegens auf Fr. 2'500.-- zu kürzen ist. Diese ist den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. 15.2.5 Die von den Beschwerdeführenden zu leistenden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- sowie die von ihnen zu tragende Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- wirken zusammengenommen nicht prohibitiv im Sinne der Aar- hus-Konvention. Unter diesem Gesichtspunkt besteht daher kein Anlass, die Verfahrenskosten oder die Parteientschädigung an die Beschwerde- gegnerin zu kürzen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1213/2022 Seite 63 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Plangenehmigungsverfügung vom 7. Februar 2022 wird aufgeho- ben und die Sache wird für weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden je zur Hälfte den Be- schwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2.2 Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdeführenden von Fr. 2'000.-- wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 2.3 Der Verfahrenskostenanteil der Beschwerdegegnerin von Fr. 2'000.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschä- digung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 3.2 Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschä- digung von Fr. 2’500.-- auszurichten.
A-1213/2022 Seite 64 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das UVEK, das BAFU, das ESTI, das ARE und das BAZL.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizi- tätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
A-1213/2022 Seite 65 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das UVEK (Gerichtsurkunde) – das BAFU – das ESTI – das ARE – das BAZL