B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 20.09.2024 (2C_248/2023)
Abteilung I A-1190/2021
Urteil vom 14. März 2023 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt, und/oder Anita Miescher, Rechtsanwältin, Kellerhals Carrard Bern KIG, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), vertreten durch Prof. Dr. Lorenz Hurni, Prorektor Studium c/o Studienadministration HG F 16, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission, Vorinstanz.
Gegenstand
Ablehnung der Zurverfügungstellung und Bezahlung einer persönlichen Assistenz.
A-1190/2021 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a A.________ schloss im Januar 2018 sein (...)studium an der Universi- tät B.________ mit Diplom ab. Im Rahmen dieses Studiums war er im Frühjahrssemester 2016 Mobilitätsstudent an der Eidgenössischen Tech- nischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH).
Mit Entscheid vom 27. August 2019 liess die Beschwerdekommission der ETH (nachfolgend: ETH-BK) A.________ zum Masterstudium der (...) an der ETH zu (Verfahren Nr. [...]). Er begann sein Studium im Herbst 2019.
Gemäss den Akten leidet A._______ seit einem (...)unfall im Jahr (...) unter (...) als Folgen (...). Seine Arbeits- respektive Studierfähigkeit wurde in ein- gereichten Arztzeugnissen auf zirka 20 % bei stabilem Zustand der Behin- derung geschätzt. A.b A._______ beantragte am 1. Oktober 2019 bei der ETH Massnahmen zum Ausgleich seines behinderungsbedingten Nachteils. Das Gesuch ent- hielt verschiedene Anträge, unter anderem denjenigen, dass ihm die ETH eine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben bei sämt- lichen administrativen Arbeiten, die nicht unmittelbar dem Wissenserwerb und dem Erlernen des Prüfungsstoffs dienten, zur Verfügung stelle und be- zahle. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass solche Arbeiten (Zusammensuchen, Organisieren und Ausdrucken der Unterlagen für die Lehrveranstaltungen auf verschiedenen Plattformen und Programmen der ETH sowie Anmeldeformalitäten für die einzelnen Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise innert der notwendigen Fristen) mindestens ein Pen- sum von 20 % erfordern würden. Da sein mögliches Pensum behinde- rungsbedingt stark reduziert sei, fehle ihm – wenn er diese «Verwaltungs- arbeiten» selbst ausführen müsse – die Kapazität für das eigentliche Stu- dium. Er führte aus, aus seiner Sicht sei diese Assistenz am sinnvollsten durch einen Mitstudierenden oder eine Mitstudierende zu besetzen, wel- che(r) dieselben Unterlagen für sich besorgen und/oder sich in denselben Veranstaltungen und Prüfungen einschreiben müsse. A.c Am 20. November 2019 wies die ETH das Gesuch bezüglich der Or- ganisation und Bezahlung einer persönlichen Assistenz ab. In ihrer Be- gründung bezweifelte sie die Notwendigkeit und die Wirksamkeit der Massnahme und führte aus, sie unterstehe keiner Pflicht, eine Assistenz- person zu stellen.
A-1190/2021 Seite 4 A.d A._______ erhob am 23. Dezember 2019 gegen den Entscheid der ETH Beschwerde bei der ETH-BK. A.e Am 21. September 2020 stellte A._______ bei der ETH detaillierte An- träge zu Nachteilsausgleichen hinsichtlich Anpassungen zu Sessionsprü- fungen und Semesterendprüfungen für das Herbstsemester 2020 und wei- tere Nachteilsausgleiche (u. a. Wechsel von schriftlichen in mündliche Prü- fungen, Ersatz einer Semesterendprüfung in eine schriftliche Abschlussar- beit und Verlängerung der Abgabefrist, Einzelarbeiten statt Gruppenarbeit, zur Verfügung-Stellung notwendiger Studienliteratur vier Wochen vor Be- ginn der Lehrveranstaltung, zur Verfügung-Stellung einer persönlichen As- sistenz).
Gestützt auf dieses Gesuch kontaktierte die Leiterin Studienadministration der ETH A._______ im Herbst 2020. Sie bot an, mit ihm zielgerichtete Massnahmen zur Kompensation der bestehenden Beeinträchtigungen im Hinblick auf einen erfolgreichen Abschluss des Studiums zu vereinbaren und machte in der Folge verschiedene Vorschläge, um diese umzusetzen. Unter anderem schlug sie eine medizinische Abklärung durch eine vertrau- ensärztliche Stelle vor, um geeignete Unterstützungs- und/oder Kompen- sationsmassnahmen festlegen zu können. Die Gutachterstelle der C._______ habe grosse Erfahrung mit Abklärungen dieser Art und verfüge über ein gutes Netzwerk von Medizinern verschiedener Fachgebiete. Sie arbeite auch mit anderen (...) Hochschulen im Bereich von Nachteilsaus- gleichen zusammen. Sie präzisierte in der Folge, die Gutachterstelle der C.________ übernehme bei (...) Indikationen eine Triage-Rolle. A._______ antwortete auf die Vorschläge sinngemäss, dass die diversen Abklärungen und Massnahmen nicht hilfreich, unnötig und für ihn zusätzlich belastend seien – soweit sie, anstelle der Leistungen einer persönlichen Assistenz, nicht konkrete Hilfeleistungen durch die ETH enthalten würden. Was den Vorschlag betreffe, eine vertrauensärztliche Untersuchung bei C._______ einzuholen, helfe dies nicht weiter. Er sei (...). Die relevanten Informatio- nen habe die ETH von seinem behandelnden ([Facharzt]) bekommen. Des- sen Vorschläge hätten sich bewährt (vgl. Verfahren ETH-BK Nrn. [...] und [...]). A.f Am 10. Februar 2021 wies die ETH-BK die Beschwerde von A._______ gegen die Verfügung der ETH vom 20. November 2019 ab, soweit sie da- rauf eintrat (Verfahren Nr. [...]). Sie begründete dies damit, dass das Ge- setz keine Verpflichtung der ETH vorsehe, ihm eine persönliche Assistenz zu organisieren und zu finanzieren. Die beantragte Massnahme sei auch
A-1190/2021 Seite 5 nicht verhältnismässig. Die ETH habe ausserdem nachgewiesen, dass sie gewillt sei, auf A._______ zugeschnittene Nachteilsausgleiche zu evaluie- ren und zu gewähren. Er habe diese Angebote ausgeschlagen und Ge- sprächsangebote abgelehnt. Inwiefern die angebotene Unterstützung für ihn eine Beeinträchtigung hätte darstellen können, sei nicht ersichtlich; viel- mehr erscheine die angebotene Unterstützung mit Blick auf seine Bedürf- nisse zielgerichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seiner Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine persönliche Assistenz er- scheine – im Hinblick darauf, dass ihm von der ETH adäquate Alternativen beziehungsweise Nachteilsausgleiche angeboten worden seien, die er nicht in Anspruch genommen habe – nicht als angebracht. B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 16. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 10. Februar 2021 sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1) und ihm sei für die Dauer seines Masterstudiums durch die ETH eine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben zu organisieren und zu bezahlen (Rechtsbegehren 2). Eventualiter zu Ziffer 2 sei ihm für die Dauer seines Masterstudiums durch die ETH eine persönliche Assistenz für technisch- administrative Aufgaben (nur) zu organisieren (Rechtsbegehren 3) und eventualiter sei zu den Ziffern 2 und 3 die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.b Mit Eingabe vom 7. April 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verweist auf ihren Entscheid vom 10. Februar 2021 und verzichtet auf weitere Ergänzungen. B.c Am 31. Mai 2021 reichte die ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ihre Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der Beschwer- de, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an sie zurückzuweisen. Im Rahmen ihrer Begründung hält sie an ihrem schon im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Eventual- antrag auf Einholung vertrauensärztlicher Abklärungen fest, falls das Bun- desverwaltungsgericht einen behinderungsbedingten Nachteil als möglich erachte. Unter diesen Umständen sei die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen.
A-1190/2021 Seite 6 B.d In seiner Replik vom 24. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und beantragt weiter, der Antrag der Be- schwerdegegnerin auf Begutachtung sei abzuweisen. C. Der Beschwerdeführer führt(e) verschiedene weitere Verfahren zu bean- tragten Nachteilsausgleichen und weiteren Modalitäten im Rahmen seines ETH-Studiums, im Wesentlichen selbständig, ohne anwaltliche Vertretung. Ein Teil der Verfahren wurde durch die Beschwerdegegnerin oder die Vor- instanz erledigt und erwuchs in Rechtskraft. Vor Bundesverwaltungsgericht hängig sind noch die Verfahren A-(...)/2021, A-(...)/2022, A-(...)/2022, A-(...)/2022, A-(...)/2022, A-(...)/2022, A-(...)/2022). Soweit sich für das vorliegende Verfahren Überschneidungen ergeben, wird darauf verwiesen. D. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom 4. Okto- ber 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] i.V.m. mit Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge- richt ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist deshalb – unter Berücksichtigung der Ausführungen in E. 2.2.3 – einzu- treten.
A-1190/2021 Seite 7 2. 2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfah- rens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchs- tens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zu- ständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptantrag die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz vom 10. Februar 2021. Demnach entspricht das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren dem Streitgegenstand. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für die Dauer seines Masterstudiums an der ETH eine von der Be- schwerdegegnerin organisierte und bezahlte persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben zur Verfügung zu stellen und zu bezah- len. Gemäss seinen Ausführungen soll ihm die Assistenz technisch-admi- nistrative Tätigkeiten abnehmen bei Eingaben bei verschiedenen Online- portalen (Anmeldung bei Lehrveranstaltungen und Leistungskontrollen) so- wie Unterlagen zu den Lehrveranstaltungen zu Beginn und während des Semesters besorgen und ausdrucken. 2.2.2 Im Laufe des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens erweiterte der Beschwerdeführer seinen Antrag hinsichtlich der Aufgaben der persönli- chen Assistenz auf die Begleitung an fremde Orte und zu fremden Perso- nen sowie zur Koordination in Gruppenarbeiten. In der Folge hat die Vor- instanz festgestellt, zum Streitgegenstand im von ihr zu beurteilenden Ver- fahren gehöre nur das zur Verfügung-Stellen sowie die Bezahlung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Aufgaben. Auf die dar- über hinaus gestellten Anträge ist sie nicht eingetreten. 2.2.3 Der Beschwerdeführer hat die Einschränkung des Streitgegenstands durch die Vorinstanz nicht beanstandet. Es ist deshalb hier nicht zu prüfen, ob diese zu Recht auf die gestellten Erweiterungen des Streitgegenstan- des nicht eingetreten ist. Der Streitgegenstand umfasst demnach – weil der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens nicht erweitert werden darf –
A-1190/2021 Seite 8 auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Fragen, ob der Be- schwerdeführer Anspruch darauf hat, dass die Beschwerdegegnerin ihm eine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben (wie in E. 2.2.1 beschrieben) zur Verfügung stellt, und ob sie für deren Kosten auf- zukommen hat. Somit fällt eine Erweiterung der persönlichen Assistenz auf Begleitung des Beschwerdeführers an unbekannte Orte und zu unbekann- ten Personen sowie zur Koordination bei Gruppenarbeiten nicht unter den hier zu prüfenden Streitgegenstand. Dasselbe gilt für die Modifizierung sei- nes Antrags – wie in späteren Verfahren geltend gemacht wird – zum Zeit- punkt, in welchem die Unterlagen zur Vorbereitung von Lehrveranstaltun- gen beschafft respektive von den Dozierenden der ETH zur Verfügung ge- stellt werden sollen (vier Wochen vor den Lehrveranstaltungen; vgl. Ver- fahren ETH-BK Nr. [...] / BVGer A-[...]/2022). Auf dahingehend im ange- fochtenen Entscheid nicht vom Streitgegenstand gedeckte Anträge ist nicht einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts- anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.1.1 m.H. auf BGE 119 V 349 E. 1a; BVGE 2014/24 E. 2.2 m.w.H., sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz; vgl. Art. 12 VwVG; BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2012/21 E. 5.1). Sofern keine anderslautenden Rügen erhoben werden, geht es allerdings grundsätzlich davon aus, die entscheidrelevanten Sachumstände seien bereits vollständig erhoben wor- den. Es führt nur dann ein eigenes Beweisverfahren durch, wenn sich im Rahmen der Instruktion oder Entscheidvorbereitung diesbezügliche Zwei- fel ergeben (vgl. BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 2.2 mit
A-1190/2021 Seite 9 Hinweis auf BVGE 2012/21 E. 5.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.119a). Allerdings sind die Parteien unter Umständen ver- pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt unter anderem in all jenen Verfahren, die durch ihr Begehren eingeleitet worden sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, BGE 132 I 113 E. 3.2 sowie MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.120). Dass und weshalb es sich um einen Anspruch gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (siehe hiernach E. 5.2) handelt, hat derjenige darzutun, der daraus Rechte ableitet. Die Behörde kann darauf abstellen, was der (potenziell) An- spruchsberechtigte hierbei geltend macht. Es kann für sich allein nicht ge- nügen, dass der Beschwerdeführer behauptet, es liege ein solcher An- spruch vor. Zumindest muss er die sachverhaltlichen Grundlagen liefern, die darauf schliessen lassen, dass das Behindertengleichstellungsgesetz überhaupt anwendbar ist (vgl. Urteil des BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.2). 4. In der Hauptsache streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu beurtei- len ist, ob die Vorinstanz die Beschwerde, worin der Beschwerdeführer die zur Verfügung-Stellung und die Bezahlung einer persönlichen Assistenz für technisch-administrative Aufgaben als Nachteilsausgleich für seine behin- derungsbedingte Einschränkung beantragte, zu Recht abgewiesen hat. 5. Nachfolgend ist der rechtliche Rahmen für den in Frage stehenden Antrag darzulegen (E. 5 ff.) und anschliessend zu prüfen, ob der geltend gemachte Nachteilsausgleich verhältnismässig ist (E. 6 ff.). 5.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Nachteilen der Behinderten vor. 5.2 5.2.1 Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) gilt namentlich für die Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 3 Bst. f BehiG), d.h. für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bun- des (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 2.4; ebenso Urteil des BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 6.1 m.w.H.).
A-1190/2021 Seite 10 5.2.2 Das BehiG definiert den Begriff «Mensch mit Behinderungen» («Be- hinderte», «Behinderter») als eine Person, der es eine voraussichtlich dau- ernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kon- takte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Art. 2 Abs. 1 BehiG). 5.2.3 Eine Benachteiligung (vgl. zum Begriff allgemein Art. 2 Abs. 2 BehiG) bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5 BehiG insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezi- fischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz er- schwert werden (Bst. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungs- angebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Bst. b). Wer durch ein Gemeinwesen in diesem Sinn benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder un- terlässt (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG), es sei denn, der für Behinderte zu erwar- tende Nutzen stehe in einem Missverhältnis, insbesondere zum wirtschaft- lichen Aufwand (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a BehiG sowie BVGer A-832/2014 E. 6.1).
Menschen mit Behinderungen haben somit nach dem BehiG gegenüber dem Gemeinwesen grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Modalitäten der von ihnen abgelegten Prüfungen ihren behinderungsbedingten Bedürf- nissen angepasst werden, oder dass eine Erschwerung bei der Verwen- dung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder beim Beizug notwendiger persönlicher Assistenz beseitigt wird (vgl. BVGE 2008/26 E. 4.5; BVGer B-5474/2013 vom 27. Mai 2014 E. 4.1.3; COPUR/PÄRLI, Der hindernisfreie Zugang zu Bildung – Pflichten der Hochschule, Jusletter vom 15. April 2013, S. 7; SCHEFER/HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnis- sen, Jusletter vom 19. September 2011, S. 13 f.). Dieser Anspruch besteht bereits aufgrund von Art. 8 Abs. 2 BV (zum Ganzen: BVGer A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 6.2 [Basisprüfung Informatik an der ETH Zürich] mit Hinweis auf 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; BGE 122 I 130 E. 3c; BGer 2D_22/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 6.3 sowie SCHEFER/HESS- KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 387 ff. und NAGUIB/PÄRLI/ COPUR/STUDER, Diskriminierungsrecht, 2014, Rz. 294). Er ist indes auf den Ausgleich der aus der Behinderung resultierenden Schlechterstellung be- schränkt; ein Anspruch auf z.B. Herabsetzung der fachlichen (Prüfungs-) Anforderungen besteht nicht. Die Anpassung darf zudem nicht dazu
A-1190/2021 Seite 11 führen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin gegenüber Mitstu- dierenden beziehungsweise anderen Prüfungsteilnehmern privilegiert wird (siehe dazu hinten E. 5.5.6). 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG dauerhaft (...) und (...) eingeschränkt sei, wodurch seine Aus- beziehungsweise Weiterbildung er- schwert werde. Das BehiG sei anwendbar. Sie führt weiter aus, der Geset- zeswortlaut von Art 2 Abs. 5 BehiG sehe keine Pflicht zur Organisation und Bezahlung einer Assistenz durch eine Ausbildungsinstitution vor. Dieser enthalte nur deren Duldung, wenn der Studierende seine Assistenz selbst organisiere und bezahle. Es sei jedoch einer Bildungsinstitution (wie bspw. der Universität Zürich) unbenommen, von sich aus einen Assistenzdienst anzubieten.
Die Vorinstanz erachtet es als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für die Erledigung von technisch-administrativen Aufgaben wegen seiner Behinderung mehr Zeit benötige als Studierende ohne Behinderung. Er sei aber durchaus in der Lage, die technisch-administrativen Aufgaben selber zu bewältigen. Die Organisation und Finanzierung einer passenden per- sönlichen Assistenz, die gefunden und der arbeitsvertraglich vorzuschrei- ben sei, inwiefern sie die geforderten Hilfestellungen zu leisten habe, sei weit aufwändiger als die ihm bisher gewährten Nachteilsausgleiche. Eine Pflicht zur Organisation einer persönlichen Assistenz sei der Beschwerde- gegnerin nicht zumutbar und damit unverhältnismässig. 5.3.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechtsgleichheitsge- bots und des BehiG. Es bestehe entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine positive Leistungspflicht des Gemeinwesens auf Beiordnung einer As- sistenz, wenn dies die verhältnismässige Massnahme sei, um den Nachteil auszugleichen. Eine tatsächliche Gleichstellung gemäss Art. 8 BV und Art. 2 Abs. 2 BehiG setzte voraus, dass die notwendigen Massnahmen für den Nachteilsausgleich auch vom Gemeinwesen finanziert würden, da an- dernfalls die gesetzliche Pflicht zur Gleichbehandlung verletzt würde. 5.3.3 Zur Rechtsgrundlage von Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG argumentiert die Beschwerdegegnerin, sie unterliege keiner Pflicht zur Bereitstellung und Bezahlung einer Assistenz für technisch-administrative Aufgaben im ver- langten Umfang, selbst wenn der Beschwerdeführer einen behinderungs- bedingten Nachteil erleiden würde. Vorgesehen sei (nur), dass eine Aus-
A-1190/2021 Seite 12 oder Weiterbildungsstätte Menschen mit einer Behinderung den Beizug einer notwendigen persönlichen Assistenz nicht erschwerten; sie habe die Anwesenheit der notwendigen Assistenten zu dulden beziehungsweise zu ermöglichen. Was aber deren Suche und Finanzierung betreffe, müsse die behinderte Person selbst tätig werden. Es gehe um den Rechtsanspruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Benachteiligung, wenn jemand im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt werde. Der Gesetzgeber sehe unter anderem die (verhältnismässige) Verlängerung der Studiendauer als Ausgleichsmassname ausdrücklich vor. Beim Beschwerdeführer seien nebst der Studienzeitverlängerung nicht alle erdenklichen Ausgleichs- massnahmen angezeigt, um einen möglichst raschen Abschluss zu ermög- lichen.
Die Beseitigung einer behinderungsbedingten Benachteiligung sei jedoch in jenen Fällen nicht anzuordnen, in denen der für die Betroffenen zu er- wartende Nutzen im Verhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand in einem Missverhältnis stehe. Im Bildungsbereich betreffe dies Massnahmen zur Modifizierung von Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebotes. In be- gründeten Fällen könnten die Prüfungsmodalitäten angepasst werden, da- hingehend habe sie dem Beschwerdeführer adäquate Nachteilsausgleiche angeboten. Die permanente Bereitstellung und Bezahlung einer persönli- chen Assistenz sei indes weit aufwändiger. 5.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 BV und Art. 2 Abs. 5 BehiG über einen Anspruch verfügt, dass ihm die Beschwerdegeg- nerin eine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben zur Verfügung stellt und bezahlt.
Vorab ist der Bedeutung von Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG und dem Begriff der Assistenz nachzugehen (E. 5.4.1 ff., E. 5.5.1 ff.). 5.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebli- chen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretati- onen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung ge- sucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie den Sinnzu- sammenhang an, in dem die Norm steht (teleologische und systematische Methode). Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entschei- dend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Na- mentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte
A-1190/2021 Seite 13 Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewi- chen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wah- ren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wort- laut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.1, 140 II 415 E. 5.4, je m.H., sowie bspw. 147 II 25 E. 3.3 m.H.). 5.4.2 Hinsichtlich des Wortlauts von Art. 2 Abs. 5 Bst. a BehiG «Eine Be- nachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn a. (...) oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden;», «Il y a inégalité dans l’accès à la formation ou à la formation continue notamment lorsque: a. (...) ou une assistance personnelle qui leur est nécessaire ne leur sont pas accordées;», «Vi è svantaggio nell’accesso a una formazione o a una formazione continua in particolare quando: a. (...) nonché l’assistenza personale loro necessaria sono ostacolate;» kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob durch die Aus- oder Weiterbildungsinstitution nur der Beizug einer notwendigen per- sönlichen Assistenz geduldet werden muss oder nicht behindert werden darf, wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ge- stützt auf den deutschen und italienischen Text ausführen, oder ob die Be- nachteiligung vorliegt, wenn einer behinderten Person die notwendige per- sönliche Assistenz nicht gewährt oder bewilligt wird, wie der Beschwerde- führer ableitet und im französischen Text eine Grundlage findet. 5.4.3 In der Parlamentsdebatte wurde über die genaue Ausformulierung von Art. 2 Abs. 4 bis BehiG diskutiert (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Die Formu- lierung, dass der Beizug einer notwendigen Assistenz nicht erschwert wer- den sollte respektive eine solche vorzusehen sei, wenn sich dies als not- wendig erweise, war im Differenzbereinigungsverfahren des Nationalrats nicht mehr umstritten (vgl. Voten Triponez, Wirz-von Planta, AB N 2002 1724 f.). Diskutiert wurde die Gesetzesformulierung zur Dauer und Ausge- staltung der Ausbildung und der Prüfungen (vgl. Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG). Erwähnt wurden als Beispiele für Hilfsmittel und Assistenzen, dass einer gehörlosen Person erlaubt werden müsse, einen Dolmetscher zuzuziehen, und dass Erschwernisse beseitigt werden sollten hinsichtlich den zuzulas- senden Rahmenbedingungen: Dass Blinde die Texte mit der vorhandenen Informatik auch bewältigen könnten, oder Rücksicht genommen werde beim Bedürfnis, länger auf die Toilette gehen zu können, oder Schulräume
A-1190/2021 Seite 14 und Hörsäle so angepasst würden, dass Rollstuhlfahrer sie normal benut- zen könnten (Voten Bruderer, Suter, AB N 2002 1725). 5.4.4 Gestützt auf den Wortlaut des Gesetzes und die Ausführungen im Parlament kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Gesetzgeber den Beizug einer Assistenz als ein reines Abwehrrecht vorsah, welches die Bildungsinstitution zu dulden hat, oder einen Anspruch im Sinne eines Hilfsmittels, wenn die Notwendigkeit besteht, den behinderungsbedingten Nachteil zu beseitigen. Der Anspruch auf eine Leistung kann jedoch ohne- hin nur soweit bestehen, als dass sie sich als notwendig, geeignet und ver- hältnismässig erweist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a BehiG). Dabei dürfte auch eine Rolle spielen, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt und welche Ausbildungsstufe sie betrifft (siehe unten E. 5.8). Ob, und wenn ja, inwieweit demnach ein Anspruch in welchem Umfang besteht, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. 5.5 5.5.1 Der Begriff der «Assistenz» wird weder auf Gesetzes- noch auf Ver- ordnungsebene weiter definiert. 5.5.2 In der Praxis erwähnt werden als sinnvolle oder wünschbare Hilfsmit- tel und allenfalls als Assistenz beispielhaft die Organisation von Kopien für eine blinde Person, eine Assistenz für die Toilettenbenutzung (für eine Roll- stuhlbenutzerin), Zusammensuchen der verschiedenen Hilfs(mittel)ange- bote an den verschiedenen Stellen und Institutionen durch einen Tutor, der solche Dienste und Hilfestellungen übernehmen würde (für eine Person mit Sehbehinderung), Dolmetscher, Notizschreiber (in einem Fall einem Hör- behinderten von der Invalidenversicherung angeboten; vgl. HOLLENWEGER/ GÜRBER/KECK, Menschen mit Behinderungen an Hochschulen, 2005, S. 108 f., 135; sowie Coaching [Beratungsdienst für Behinderte], S. 138 f.). 5.5.3 Aktuell sieht der Leitfaden für Schweizer Hochschulen als Nachteils- ausgleiche im Studium (ohne Spezialregelungen für Prüfungen) beispiels- weise Studienzeitverlängerungen, technische Hilfsmittel, Organisation von Notetaker/innen oder Assistenzen, frühzeitiger Zugang zu Studienunterla- gen, Studienmaterialien im angepassten Digitalformat oder Reservation eines geeigneten Sitzplatzes bei Veranstaltungen vor (vgl. https://www.swissuniability.ch/de/Studium/Nachteilsausgleich, abgerufen am 06.03.2023).
A-1190/2021 Seite 15 5.5.4 In der neueren Gerichtspraxis finden sich – insbesondere im Rahmen von Prüfungen – ausser der Verlängerung der Prüfungszeit Beispiele für Hilfsmittel in Form von Schreibhilfen/Schreibassistenz bei schriftlichen Prü- fungen (Schreibassistenz oder Computer als Schreibhilfe: BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 6.2 in fine und BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 4.4.4 und 4.5; Notetaker für physikalische Formeln, die mit dem Computer nicht dargestellt werden können: BVGE 2008/26 = BVGer B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 6.2.1; vgl. dazu PÄRLI/PETRIK, in: AJP 2009 S. 110). 5.5.5 Eine Massnahme und damit auch eine Assistenz im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG ist demnach dahingehend zu definieren, dass sie die aus der Behinderung resultierende Schlechterstellung gegenüber Nichtbehinder- ten ausgleicht. Sie ist individuell aufgrund der Bedürfnisse des Schülers oder der Schülerin respektive des oder der Studierenden im Einzelfall zu definieren. 5.5.6 Gemäss Literatur und Praxis wird die mögliche, behinderungsbe- dingte nachteilsausgleichende Anpassungsmassnahme dahingehend be- grenzt, als sie nicht dazu führen darf, dass eine Herabsetzung der fachli- chen Anforderungen erfolgt und im Ergebnis zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der in Frage stehenden Ausbildung sichergestellt wer- den sollen, nicht mehr verlangt würden (vgl. bspw. BGE 122 I 130 E. 3c/aa und BGer 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2; sowie NAGUIB/PÄRLI/ COPUR/STUDER, Diskriminierungsrecht, 2014, Rz. 294; SCHEFER/HESS- KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 393). Ebenfalls darf der gewährte Nachteilsausgleich – wie die hier in Frage stehende Assistenz – nicht dazu führen, dass für die anspruchsberechtigte Person eine eigentli- che Privilegierung gegenüber nichtbehinderten Studierenden erfolgt; und nicht nur eine zugelassene mittelbare Schlechterstellung mit dem behin- dertenbedingten Ausgleich kompensiert wird (vgl. SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 402 m.H.; HÖRDEGEN/RICHLI, Rechtliche Aspekte der Bildungs- chancengleichheit für Lernende mit Dyslexie und Dyskalkulie im Mittel- schul-, Berufsbildungs- und Hochschulbereich, in: MONIKA LICHTSTEINER MÜLLER [HRSG.], Dyslexie, Dyskalkulie, Chancengleichheit in Berufsbil- dung, Mittelschule und Hochschule, 2. Aufl. 2013, S. 74 ff., 77 f.). 5.5.7 Das Gesetz definiert demnach beim verwendeten Begriff «Assis- tenz» nicht, um welche Art von Unterstützung es sich handeln soll. Be- grenzt werden Art und Umfang jedoch ohne Zweifel soweit, dass eine we- gen einer Behinderung nachteilsausgleichende Massnahme weder die
A-1190/2021 Seite 16 fachlichen Anforderungen der Ausbildung oder Prüfung herabsetzen darf, noch dass dadurch eine anspruchsberechtigte Person gegenüber Nichtbe- hinderten privilegiert wird. Anhand der dargelegten Beispiele stehen Fra- gen der Einrichtung und von technischen Mitteln im Vordergrund. 5.5.8 Insgesamt können die Fragen, was der Gesetzgeber hinsichtlich Ar- ten und Umfang einer Assistenz vorgesehen hat, und ob diese von einer Bildungsinstitution zu gewähren oder nur zu dulden sind, nicht abschlies- send beurteilt werden. Die Fragen sind offen zu lassen und soweit es der Einzelfall erlaubt, darüber zu entscheiden. 5.6 5.6.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, es bleibe ungeklärt, welche Auf- gaben aus dem technisch-administrativen Bereich ausschliessliche Tätig- keiten seien, die keinen Bezug zu den im Studium nachzuweisenden Kom- petenzen aufweisen würden. Die Bedienung von Online-Plattformen, die Orientierung innerhalb der digitalen Angebote, der Download von Unter- richtsmaterialien und von notwendiger Software etc. sei Teil einer an den Anforderungen des digitalen Zeitalters zu messenden Ausbildung. Erwerb und Verfeinerung dieser Kompetenzen könnten durch angebotene Sup- port-Angebote unterstützt werden, eine Delegation an Dritte sei jedoch nicht vereinbar mit den Ausbildungszielen. Die technisch-administrativen Arbeiten stellten für alle Studierenden einen hohen Aufwand dar und seien ein notwendiger Bestandteil eines Hochschulstudiums. Aus der Befreiung des Beschwerdeführers von sämtlichen administrativen Tätigkeiten ergebe sich eine Privilegierung gegenüber den anderen Studierenden. Dies sei bundesrechtswidrig. Es sei stossend, wenn sie von ihm nicht auch erwar- ten dürfe, dass er sich nach individuellen Kräften und Möglichkeiten auf sein Studium fokussiere, um genügend zeitliche und mentale Ressourcen in sein Studium zu investieren. Eine administrative Assistenz könne ihn nicht von seiner Eigenverantwortung für alle Belange seines Studiums ent- binden. 5.6.2 Der Beschwerdeführer erklärt replikweise, es sei ihm nie um einen Erlass von Leistungsnachweisen oder um die Herabsetzung von Prüfungs- anforderungen gegangen. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei neu, dass das Erledigen von administrativ-technischen Aufgaben ein Aus- bildungsziel bilde. 5.7 Mit dem angestrebten Masterdiplom der ETH wird gegenüber Dritten garantiert, dass der Absolvent über die entsprechenden fachlichen und
A-1190/2021 Seite 17 methodischen Kompetenzen verfügt, mithin wissenschaftlich zu arbeiten, wie zum Bespiel Literatur zu suchen, wissenschaftliche Texte zu analysie- ren und zu verfassen (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 Studienreglement). Ohne Zweifel fällt darunter, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, mit den verschiedenen Plattformen umzugehen sowie die entsprechenden Daten zu finden und zu bearbeiten. Würden diese Arbeiten dem Beschwerdefüh- rer durch eine Assistenz in der Art eines «Privatsekretärs» vollständig ab- genommen, fielen diese zentralen Fähigkeiten, die dieses Studium unter anderem auszeichnen, für den Beschwerdeführer weg. Es ergäbe sich eine Herabsetzung der fachlichen Anforderungen, was mit Art. 2 Abs. 5 BehG nicht vereinbar ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet (oben E. 5.5.6 m.H.).
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Abnahme sämtlicher ad- ministrativ-technischen Arbeiten durch eine Assistenz gegenüber seinen Mitstudierenden privilegiert würde, da nicht ersichtlich ist, dass mit der Ge- währung der Assistenz nur eine mittelbare Schlechterstellung – die hin- sichtlich administrativ-technischer Arbeiten nicht einmal belegt ist (unten E. 6.1.2 f.) – ausgeglichen werden soll (E. 5.5.6 in fine m.H.). 5.8 Zu bedenken bleibt beim hier beantragten Nachteilsausgleich, dass dieser im Rahmen eines Zweitstudiums nach einem ersten, abgeschlosse- nen universitären Abschluss an einer Schweizer Hochschule in Frage steht. Der Anspruch auf Behindertengleichstellung bei der Aus- und Wei- terbildung bezieht sich primär auf die Ausbildung im Grund-, sekundären und tertiären Ausbildungsbereich gemäss den dargelegten Beispielen (Auf- nahmeprüfung ins Gymnasium, schriftliche Maturaprüfung, Abschlussprü- fung Universität, Anwaltsprüfung; vgl. E. 5.2.3, 5.5.4, 5.5.6 sowie Debatte im Nationalrat [Zweitrat] zur Regelung der Aus- und Weiterbildung im BehiG: Es wurde insbesondere betont, die Aus- und Weiterbildung sei für behinderte Personen Voraussetzung zur Integration und Teilnahme am be- ruflichen und sozialen Leben [vgl. insb. Voten Graf, Suter und Meyer AB 2002 N 936 ff.]). Bei der Frage nach dem allfälligen Aufwand und Um- fang von zu gewährenden Unterstützungsmassnahmen einer Bildungsin- stitution dürfte demnach zu berücksichtigen sein, ob eine Erstausbildung in Frage steht oder wie hier eine universitäre Zweit- respektive Nachdiplo- mausbildung. Bei einer Zweitausbildung wie hier ist – unabhängig von be- sonderen Umständen bei der Ausbildung, wie beispielsweise einer Behin- derung, Koordination Studium mit Familie oder mit Erwerbstätigkeit – im Wesentlichen von der Eigenverantwortung des Studierenden auszugehen und kann es unter der Geltung des BehiG nicht Aufgabe einer Hochschule
A-1190/2021 Seite 18 sein, mit hohem zeitlichen und finanziellen Aufwand einem massgebend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkten Studierenden ein Zweitstudium zu ermöglichen, das sich Studierende ohne diese Beeinträchtigung, aber anderen erschwerenden Umständen, auch selbst organisieren und finan- zieren müssen. 5.9 Damit kann im Zwischenergebnis zu Ziel, Zweck und Umfang des Aus- gleichs von behinderungsbedingten Nachteilen bei der Aus- und Weiterbil- dung festgehalten werden, dass Massnahmen als Nachteilsausgleiche vor- gesehen sind, welche die mittelbare Benachteiligung Behinderter in Schule und Studium kompensieren sollen, soweit im Rahmen des Nachteilsaus- gleichs keine Herabsetzung der ausbildungsspezifischen Anforderungen erfolgt und die Berechtigten gegenüber Nichtbehinderten nicht privilegiert werden. Die gewährten Nachteilsausgleiche müssen im Übrigen verhält- nismässig sein (siehe dazu hiernach E. 6). 6. Somit ist die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahme zu prüfen. Eine solche kann nur gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um ihren Zweck zu erreichen, sie muss ausserdem geeignet und schliesslich ver- hältnismässig im engeren Sinn sein. 6.1 Zur Notwendigkeit ist festzuhalten, dass diese gemäss des vorinstanz- lichen Entscheids und der Argumentation der Parteien zwei Aspekte bein- haltet: Einerseits die eigentliche medizinische Notwendigkeit (in einem ge- nügenden Mass in objektiver Hinsicht belegt) und andererseits aufgrund der tatsächlichen Sachlage, im Hinblick auf die umfangreichen Nebentätig- keiten des Beschwerdeführers (siehe dazu unten E. 6.1.5). 6.1.1 Die Vorinstanz hält es für nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh- rer für die Erledigung von technisch-administrativen Aufgaben wegen sei- ner Behinderung mehr Zeit benötige als Studierende ohne Behinderung. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Zeugnisse seines behandelnden ([Facharzt]). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Einholung eines (...) Gutachtens zur Sachverhaltsklärung als notwendig, verzichtete aber auf weitere Vorkehrungen, weil der Beschwerdeführer die Massnahme verwei- gerte und auch nicht erlaubte, dem behandelnden ([Facharzt]) Fragen zu den Auswirkungen seiner Behinderung im Studium stellen zu lassen. 6.1.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, sind Arztzeugnisse wie die vorliegenden mit Vorbehalt zu würdigen, da sie aufgrund der auf-
A-1190/2021 Seite 19 tragsrechtlichen Vertrauensstellung zwischen Arzt und Patient einen ein- geschränkten Beweiswert haben (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). Von einer Partei eingereichte Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen gelten beweisrechtlich betrachtet als Privatgutachten, die nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als absolute Beweismittel anzusehen sind (vgl. BVGer A-4904/2020 vom 5. Juli 2021 E. 5.3.2.4 S. 15 m.H. auf BGer 8C_619/2014 vom 13. April 2015 E. 3.2.1; BVGer A-536/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3, je m.H.).
Die vorliegenden Arztzeugnisse enthalten objektiv gesehen ausser einer Umschreibung eines Teils der Behinderung ([...], [...] und [...], Leistungs- fähigkeit geschätzt 20 % von 100 %) im Wesentlichen Vorschläge für Nachteilsausgleiche. Es war gestützt darauf weder für die Beschwerdegeg- nerin noch ist für das beurteilende Gericht nachvollziehbar, wie sich die Defizite beim Beschwerdeführer bei technisch-administrativen Aufgaben, für welche jedenfalls ([...] und [...]) kaum eine Rolle spielen dürften, genau auswirken, und inwiefern Nachteilsausgleiche wirklich geboten sind. Eine Beschreibung der tatsächlichen Auswirkungen der Behinderung auf tech- nisch-administrative Teile des Studiums geht aus den Arztzeugnissen nicht hervor. Der Beschwerdegegnerin ist dahingehend zuzustimmen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer ausserdem seine Defizite kompensiert und fortlaufend belegt, dass er seine Ziele auch ohne Hilfe (resp. ohne Assis- tenz) erreicht, auch wenn er allenfalls dafür mehr Zeit und Energie als an- dere benötigt, bleibt unbewiesen, dass er tatsächlich einen Nachteilsaus- gleich für technisch-administrative Arbeiten braucht.
Auch aus Sicht des Gerichts wäre es sinnvoll gewesen, ein (...) Gutachten einzuholen, wie die Leiterin Studienadministration dem Beschwerdeführer vorgeschlagen hatte und die Beschwerdegegnerin mit einem Eventualan- trag vorbringt. Mit einem (...) Gutachten hätte aus neutraler Sicht ermittelt werden können, wie sich die Defizite beim Beschwerdeführer konkret auf das Studium auswirken. Anschliessend hätten die notwendigen Hilfen und Nachteilsausgleiche organisiert werden können. Die Anordnung eines Gut- achtens – worin der Sachverhalt hätte geklärt werden können, wie die Be- schwerdegegnerin zutreffend ausführt – ist indes im aktuellen Verfahrens- stand nicht mehr zielführend; ausserdem schliesst der Beschwerdeführer ein entsprechendes Gutachten kategorisch aus. Auf den Antrag der Be- schwerdegegnerin ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die Weigerung des Beschwerdeführers, bei der Sachverhaltsklärung (Einholung eines unab- hängigen Gutachtens) mitzuwirken, ist ihm im Hinblick auf seine Mitwir- kungspflicht zur Ermittlung des Sachverhalts gemäss Art. 13 VwVG ent-
A-1190/2021 Seite 20 gegenzuhalten, zumal hier von ihm beantragte Leistungen durch die Be- schwerdegegnerin in Frage stehen. Die einzig vorhandenen Zeugnisse des behandelnden Facharztes sind hier als klassische Parteibehauptung zu betrachten und genügen nicht als Be- weis, um eine Notwendigkeit zu belegen. Im Ergebnis bleibt die Notwen- digkeit der Massnahme ohne externes Gutachten ungeklärt. Deren fehlen- der Nachweis wirkt sich demnach zu Lasten des Beschwerdeführers aus (vgl. Art. 8 ZGB). 6.1.3 Zur Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs aufgrund der Sachlage hält der angefochtene Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin keine Gelegenheit gab, mit ihm auf ihn zugeschnittene Nachteilsausgleiche zu bestimmen, weshalb er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, dass die Mass- nahme, wie er sie fordere, erforderlich sei und die Beschwerdegegnerin seine Bedürfnisse nicht beachte. Was die Beschwerdegegnerin betrifft, legt sie dar, dass sie versucht hat, Lösungen zu finden. 6.1.4 Wie bereits dargelegt wurde, wäre es der Beschwerdegegnerin mit dem vorgeschlagenen Vorgehen möglich gewesen – zusammen mit dem Beschwerdeführer – sein Studium nach seinen Wünschen und Bedürfnis- sen zu planen und die Hilfsmassnahmen mit den jeweils zuständigen Stel- len zu organisieren hinsichtlich Plattformzugängen, zu belegender Lehrver- anstaltungen, Organisation der Unterlagen und allfälligen Hilfestellungen in den Veranstaltungen, Absprachen mit den Dozierenden zu Modalitäten und Leistungsnachweisen (z.B. mündliche statt schriftliche Prüfungen), sei es für das ganze Studium, sei es semesterweise. Der Beschwerdeführer hätte in der Folge auch nicht jeweils zu Semesterbeginn ein ausführliches und ohne Zweifel sehr zeitaufwändiges Gesuch für Nachteilsausgleiche für jede einzelne Lehrveranstaltung stellen müssen. Auch der darüber hinaus- gehende, umfangreiche Aufwand für diverse Nachteilsausgleiche und die Gewährung weiterer Anliegen bei verschiedenen Stellen der ETH und wei- teren Instanzen hätten wohl damit massgeblich vermindert werden können. Ob die Problemanalyse und die daraus folgende Umsetzung der ermittel- ten notwendigen Nachteilsausgleiche letztlich als «Studienberatung» oder «Begleitung in speziellen Lebenslagen» oder «Festlegung möglicher Nachteilsausgleiche» betitelt werden, ist irrelevant. Die Studienadministra- tion dient der allgemeinen administrativen Begleitung und Beratung Stu- dierender durchs Studium (vgl. https://ethz.ch/de/die-eth-zuerich/organisa- tion/abteilungen/akademische-dienste/studienadministration.html,
A-1190/2021 Seite 21 abgerufen am 06.03.2023). Es ist ferner davon auszugehen, dass die kon- krete Umsetzung der als notwendig festgelegten Hilfeleistungen nicht durch die Leiterin Studienadministration selbst durchgeführt, sondern von ihr organisiert beziehungsweise an die zuständigen Stellen delegiert wor- den wäre, welche für die entsprechenden Hilfestellungen auch spezialisiert sein dürften. Es ist jedoch nicht zu bezweifeln, dass die so organisierten Hilfeleistungen auch erbracht worden wären. Weshalb der Beschwerdefüh- rer dieses Vorgehen für sich ausschliesst, ist nicht nachvollziehbar. 6.1.5 Im Hinblick auf die Frage nach der Notwendigkeit der beantragten Massnahme ergibt sich schliesslich Folgendes, wie die Beschwerdegeg- nerin zu Recht darlegt: Die Akten enthalten insbesondere im Zeitraum zu Beginn des Studiums und jedenfalls im ersten Studienjahr eine umfangrei- che Korrespondenz des Beschwerdeführers mit verschiedenen Akteuren der Beschwerdegegnerin (Rektorat, Prorektor Studium, Studienadministra- tion, Informatikdienstleister, Dozierende) zu seinem Studium, seinen wei- teren Anträgen auf Nachteilsausgleiche sowie Verbesserungsvorschlägen zum Themenkreis Behinderung und Studium an der ETH im Allgemeinen. Daneben war er – ohne Gewährung einer Assistenz – in der Lage, mehr- mals wöchentlich seinen Internetblog zu führen. Im Laufe des Studiums kamen verschiedene Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht dazu, die er im Wesentlichen selbst und ohne anwaltliche Hilfe neben seinem Studium führt. Gleichzeitig war er in der Lage, sich bei den verschiedenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen (auf den verschiedenen Onlineportalen) anzumelden und die Leistungsnach- weise mit guten bis sehr guten Noten zu bestehen. Seine Studienergeb- nisse und die umfangreichen weiteren Aktivitäten widersprechen offen- sichtlich einer Arbeits- respektive Studierfähigkeit von nur 20 % von 100 % und (...) Einschränkungen in diesem Umfang, wie in den aktenkundigen Arztzeugnissen bescheinigt wird. Weil der Beschwerdeführer im Mobilitäts- semester im Jahr 2016 bewiesen hatte, dass er im Studium viel mehr als die bescheinigten 20 % zu leisten vermag, liess ihn die Vorinstanz mit Ent- scheid vom 27. August 2019 überhaupt zum ETH-Masterstudium zu (vgl. Verfahren Nr. [...]). 6.1.6 Demnach erweist sich die Anordnung der beantragten Massnahme nicht als notwendig, weshalb die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen ist. 6.2 Es verbleibt, auf die Eignung der beantragten Massnahme einzugehen.
A-1190/2021 Seite 22 6.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass ein Mitstudent oder eine Mit- studentin, der oder die dieselben Lehrveranstaltungen belege, durch die Beschwerdegegnerin anzufragen sei, ob sie seine Assistenz übernehmen könnte. Diese sollte dann als seine Assistenz angestellt und bezahlt wer- den. Der Beschwerdeführer bezifferte die Stelle mit einem Pensum von rund 20 %. Gleichzeitig führte er aus, dass der Aufwand für die Person nicht besonders gross sei, weil diese dieselben Arbeiten auch für sich (An- melden bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, Organisation des Lehr- stoffs) tätigen müsse. 6.2.2 In praktischer Hinsicht erschient dieses Konstrukt wenig praktikabel und dürfte – nicht zuletzt für den Beschwerdeführer – aus folgenden Grün- den einen Mehraufwand zur aktuellen Situation verursachen. 6.2.3 Das Masterstudium (...) ist grundsätzlich auf eine Regelstudienzeit von zwei Jahren ausgelegt. Die maximal zulässige Studiendauer beträgt vier Jahre, wobei eine Verlängerung durch den Rektor oder die Rektorin bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 bis 4 des Studienreglements der ETH Zürich für den Master-Studiengang [...] vom [...], Stand [...] 2022 [nachfolgend: Studienreglement]). Die Mitstudieren- den des Beschwerdeführers dürften demnach das Studium innert zwei Jah- ren absolvieren, jedenfalls, soweit sie in Vollzeit studieren. Dazu gehört auch die Absolvierung einer Berufspraxis von mindestens 18 Wochen im Vollzeitpensum (in der Regel ausserhalb von universitären Hochschulen) und eine Masterarbeit (je 30 Kreditpunkte [KP] für Berufspraxis und Mas- terarbeit bei einer Mindest-KP-Anzahl von 120 KP für den Masterab- schluss). 6.2.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer – jedenfalls zu Beginn seines Studiums – auf bereits vor der Immatrikulation gehörte Lehrveranstaltungen zurückgriff, um dort in einem späteren Zeitpunkt, als die Lehrveranstaltungen wieder angeboten wurden, die Prüfungen oder sonstigen Leistungsnachweise abzulegen. Weiter hat er jeweils zu Beginn eines Semesters viele Lehrveranstaltungen belegt, um später zu entschei- den, bei welchen er die Leistungsnachweise (zu einem späteren Zeitpunkt) ablegen könnte. Damit belegte er die Lehrveranstaltungen oft doppelt. Da- raus ergibt sich, dass beim Tempo, in welchem seine Mitstudierenden das Studium absolvieren, kaum wahrscheinlich sein dürfte, dass auf die Stu- diendauer des Beschwerdeführers hin ein Mitstudierender dieselben Lehr- veranstaltungen belegen würde, zumal das Studium in verschiedene Ver- tiefungen aufgeteilt ist. Demnach dürfte für den Beschwerdeführer jeweils
A-1190/2021 Seite 23 eine Assistenz pro Semester, allenfalls auch mehrere Assistenzen je nach Lehrveranstaltung gesucht werden müssen, welche er, wie er selbst ein- räumt, jeweils kennenlernen und sich an sie gewöhnen und für die jeweili- gen Aufgaben instruieren müsste. Diese Lösung liesse sich kaum umset- zen und erscheint weder als praktikabel noch als zielführend. Es ist auch nicht ersichtlich, wie er damit entlastet würde. 6.2.5 Soweit er Hilfe beantragt für den Umgang von neuen und sich verän- dernden, ihm nicht bekannten Plattformen, Suchsystemen und Bibliothe- ken, erscheint es praktikabler, dass er jeweils von den dafür zuständigen spezialisierten Anlaufstellen für Studierende Hilfe anfordert, wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht vorschlägt. Allenfalls hätte hier – damit der Beschwerdeführer sich nicht ständig auf wechselndes Personal bei den Ansprechstellen einstellen müsste – im Rahmen der ausgehandelten Aus- gleichsmassnahmen innerhalb der ETH für ihn eine Ansprechperson defi- niert werden können, welche dann bei den entsprechenden Anlaufstellen die entsprechenden Aufgaben angefordert oder erledigt hätte. Dafür hätte der Beschwerdeführer sich jedoch auf eine Analyse und Festlegung seiner tatsächlich notwendigen Nachteilsausgleiche einlassen müssen, wie be- reits dargelegt wurde (E. 6.1.4). 6.2.6 Demnach ergibt sich, dass die beantragte Massnahme, soweit sie durch einen Mitstudierenden auszuführen gewesen wäre, sich auch nicht als geeignet erweist. 6.3 Unter diesen Umständen ist auf die Frage, ob die Massnahme verhält- nismässig im engeren Sinn ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a BehiG) und damit die Frage, welchen Aufwand (Suchen und Anfragen von möglichen Assis- tenzen anhand der Belegungsanträge der einzelnen Lehrveranstaltungen sowie deren Betreuung) und welche Kosten die beantragte Massnahme verursachen würde, nicht weiter einzugehen. 6.4 Die beantragte Massnahme als behinderungsbedingter Nachteilsaus- gleich erweist sich demnach nicht als notwendig. Zudem ist das Konzept der persönlichen Assistenz durch einen Mitstudierenden oder eine Mitstu- dierende des Beschwerdeführers weder praktisch umsetzbar noch zielfüh- rend. Von einer Diskriminierung wegen seiner Behinderung kann demnach nicht die Rede sein, obwohl ihm weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz die beantragte Massnahme als Ausgleich seiner behinderungs- bedingten Nachteile gewährt haben.
A-1190/2021 Seite 24 6.5 Schliesslich ist Folgendes anzumerken: Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen einer Art «Mission» anhand seiner eigenen spezifischen Be- dürfnisse den Anspruch zu haben scheint, «die ETH» dazu zu zwingen, Behinderte im Allgemeinen behindertengerecht in Beachtung des BehiG zu behandeln, erweist sich dieses Anliegen – soweit es nicht den vorliegenden Einzelfall betrifft – nicht als vom Streitgegenstand gedeckt. Auf die entspre- chenden Anträge ist deshalb nicht weiter einzugehen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen sind, soweit auf die Begehren eingetreten werden kann. Die Beurteilung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Für die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin, wie die Parteien eventualiter beantragen, bleibt unter diesen Umständen kein Raum. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auf- grund der geltend gemachten Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung – unabhängig vom Verfahrensausgang – kos- tenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Urteil des BVGer B-4164/2021 vom 4. Mai 2022 E. 6.1 m.H.). 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 6 ff. VGKE). Die Vorinstanz und die Beschwer- degegnerin haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterlie- genden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
A-1190/2021 Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Susanne Flückiger
A-1190/2021 Seite 26
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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