B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1165/2011
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien
X._______ AG, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Rechtsanwalt Dr. C., als Willensvollstrecker im Nachlass von A.Z., ..., Beschwerdegegner,
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabga- ben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer (Verjährung der Regressforderung).
A-1165/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Y._______ AG (nachfolgend: Y.) erwarb am 23. Mai 1989 30'000 Partizipationsscheine von A.Z. und B.Z._______ sowie zwei weiteren Parteien. Anschliessend annullierte sie das Partizipations- scheinkapital. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betrachtete den Tatbestand als direkte Teilliquidation und erhob darauf mit Verfügung vom 15. November 1996 die Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 7'231'700.--. Mit Urteil 2A.420/2000 vom 15. November 2001 (veröf- fentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 314 ff.) bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich die Verrechnungssteuer. Der auf A.Z._______ zu überwälzende Betrag der Verrechnungssteuer belief sich auf Fr. 2'256'275.--. Am 30. September 2002 bezahlte die Y._______ die Verrechnungssteuer und überwälzte sie auf die Leistungsempfänger. Mit Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2002 liess sie A.Z._______ für den auf sie entfallenden Anteil der Verrechnungssteuer betreiben. Nachdem die Y._______ am 17. Januar 2003 die Verzugszinsen auf der verspätet bezahlten Verrechnungssteuer geleistet hatte, liess sie A.Z._______ am 30. Januar 2003 für die Zinsforderung betreiben. A.Z._______ erhob gegen beide Betreibungen Rechtsvorschlag, genauso erhob auch B.Z._______ gegen die gegen ihn gerichteten Zahlungsbe- fehle Rechtsvorschlag. B. Am 13. April 2003 starb A.Z., am 18. August 2003 verstarb B.Z.. Als Willensvollstrecker im Nachlass von A.Z._______ wur- de Rechtsanwalt Dr. C._______ eingesetzt. C. Mit Entscheid vom 12. Januar 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2006, erkannte die ESTV u.a., die Y._______ habe von den bezahlten Verrechnungssteuern den Anteil von Fr. 2'256'275.-- auf die Erbengemeinschaft der A.Z._______ zu überwälzen. Sie – die ESTV – sei jedoch nicht zuständig, Rechtsöffnung zu erteilen oder über die Ver- zugszinsforderung zu befinden, hierüber habe das Zivilgericht zu ent- scheiden.
A-1165/2011 Seite 3 D. Nach der Fusion mit der X._______ AG wurde die Y._______ am 2. März 2006 aus dem Handelsregister gelöscht. Ihre Aktiven und Passiven gin- gen auf die X._______ AG über. E. Mit Urteil A-1571/2006 vom 21. Januar 2010 entschied das Bundesver- waltungsgericht, der Regressanspruch der X._______ AG gegenüber A.Z._______ bzw. dem Willensvollstrecker, C., sei Ende 1994 re- lativ verjährt. Die absolute Verjährung sei am 31. Dezember 2004 einge- treten, dies sowohl in Bezug auf den Anspruch gegenüber A.Z. als auch gegenüber B.Z._______ (bzw. den jeweiligen Willensvoll- streckern). Demzufolge sei die Beschwerde der beiden letztgenannten gutzuheissen, diejenige der X._______ AG dagegen abzuweisen. F. Gegen diesen Entscheid erhoben die X._______ AG sowie die ESTV Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Daraufhin erkannte das Bundesgericht mit Urteil 2C_188/2010, 2C_194/2010 vom 24. Januar 2011 (teilweise veröffentlicht in: ASA 79 S. 863 ff.), das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrech- nungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21) enthalte kei- ne Regelung zur absoluten Verjährung, dies weder betreffend die Ver- rechnungssteuer- noch betreffend die Regressforderung. Aus dem Schweigen des Gesetzes könne jedoch nicht – wie dies das Bundesver- waltungsgericht erwogen habe – abgeleitet werden, der Gesetzgeber ha- be es unterlassen, einen Bereich zu regeln, der einer ausdrücklichen Re- gelung bedürfe. Vielmehr handle es sich um ein qualifiziertes Schweigen und sei es vertretbar, dass das VStG keine absolute Verjährung statuiere (E. 5.4 des erwähnten Urteils). Dementsprechend seien weder die Re- gressforderung gegenüber A.Z._______ noch gegenüber B.Z._______ (bzw. den jeweiligen Willensvollstreckern) absolut verjährt. Das Bundes- verwaltungsgericht habe jedoch die Forderung gegenüber A.Z., respektive gegenüber dem Willensvollstrecker, auch als relativ verjährt qualifiziert. Diesbezüglich könne nicht ausgeschlossen werden, dass A.Z. im relevanten Zeitraum die Wahrung ihrer Interessen in der Verrechnungssteuersache ihrem Schwager, B.Z._______, übertragen und sich durch ihn in den Verhandlungen mit der ESTV habe vertreten lassen. Unter diesen Umständen sei es nicht vertretbar gewesen, dass das Bun- desverwaltungsgericht weitere Beweisabklärungen unterlassen und die angerufenen Zeugen nicht angehört habe (E. 6.5 des erwähnten Urteils).
A-1165/2011 Seite 4 Der Sachverhalt sei dergestalt unter Verletzung von Bundesrecht unvoll- ständig ermittelt worden, weshalb weitere Abklärungen nötig seien. Das Bundesverwaltungsgericht werde zu entscheiden haben, ob es allenfalls einen weiteren Schriftenwechsel anordnen und welche der als Zeugen angerufenen Personen es in welcher Form befragen wolle (E. 6.6 des er- wähnten Urteils). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der X._______ AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) gegen C._______ als Willensvollstrecker im Nachlass von A.Z._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 auf und wies die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an das Bun- desverwaltungsgericht zurück. G. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 nahm das Bundesverwaltungsge- richt unter vorliegender Nummer das Verfahren wieder auf und forderte die Beschwerdeführerin auf, zum genannten Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2011 Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 31. März 2011 beantragte die Beschwerdeführe- rin, der Einspracheentscheid der ESTV vom 28. Februar 2006 sei aufzu- heben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'256'275.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2002 zu bezahlen. Weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q._______ aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für den Betrag von Fr. 2'256'275.-- sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 425.-- definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. H. Am 20. April 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin eine Vernehmlassung zu er- statten. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdegegner die Möglichkeit, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Die ESTV verzichtete am 17. Mai 2011 auf das Einreichen einer Ver- nehmlassung. Der Beschwerdegegner stellte mit Eingabe vom 30. Juni 2011 die Anträge, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
A-1165/2011 Seite 5 I. Nachdem die Beschwerdeführerin um die Ansetzung einer entsprechen- den Frist ersucht hatte, erstattete sie am 31. August 2011 eine Replik, in der sie an ihren früheren Anträgen festhielt. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 reichte der Beschwerdegegner die Duplik ein und wiederholte ebenfalls seine bereits gestellten Anträge. J. Mit Zwischenverfügungen vom 20. Dezember 2011 wurden die Herren R., S., T._______ und U._______ auf den 1. Februar 2012 als Zeugen vorgeladen. Gleichzeitig wurde gegenüber den Parteien verfügt, die Fragen anlässlich der Zeugeneinvernahmen würden auf deutsch und französisch gestellt, die Antworten jedoch nur auf franzö- sisch protokolliert und nicht rückübersetzt. Dies aus prozessökonomi- schen Gründen, weil gemäss Anfrage beim Vertreter der Beschwerdefüh- rerin alle vorgeladenen Zeugen französisch sprächen. Den Parteien wur- de eine Frist angesetzt, um dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mit- zuteilen, sollten sie nicht damit einverstanden sein, dass französisch pro- tokolliert werde. Es wurden keine Einwände erhoben. K. Am 1. Februar 2012 wurden die vorgeladenen Zeugen im Beisein von Vertretern der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners be- fragt. Anschliessend wurde den Parteien eine Kopie des Verhandlungs- protokolls zugestellt mit der Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2012 wurde dem Zeugen U._______ eine Zeugenentschädigung von Fr. 192.50 zugesprochen. Die Entschädigung für den Zeugen R._______ wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2012 auf Fr. 1'262.50 festgelegt. M. Je mit Schreiben vom 5. März 2012 nahmen die Beschwerdeführerin so- wie der Beschwerdegegner zum Protokoll der Zeugeneinvernahme Stel- lung. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher einzuge- hen.
A-1165/2011 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Da die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden ist, nimmt die- ses die Streitsache ohne weiteres wieder auf. Sämtliche Sachurteilsvor- aussetzungen liegen weiterhin vor (Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Auf die erneute Erhebung eines Kostenvorschusses wird verzichtet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1998/2011 vom 8. Juni 2012 E. 1.1, B-5614/2008 vom 3. Dezember 2010 E. 1.1). 1.2 Die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selbst, falls die Sache erneut ihm unterbreitet wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden (anstelle zahlreicher: BGE 133 III 201 E. 4.2; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N 18 zu Art. 107 BGG mit Hinweisen). Wegen dieser Bindung des Gerichts ist es ihm wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zu- lässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen ande- ren als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wor- den sind. Eine Überprüfung ist nur betreffend jene Punkte möglich, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden worden sind oder bei Vorlie- gen neuer Sachumstände (vgl. BGE 135 III 334 E. 2, 131 III 91 E. 5.2; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1998/2011 vom 8. Juni 2012 E. 1.2, A-7643/2010 vom 31. Januar 2012 E. 3.2). 1.3 Laut Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
A-1165/2011 Seite 7 2. 2.1 Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten kann. Im Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, wie ganz allgemein im modernen Prozessrecht, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach hat die Behörde die erbrachten Beweise frei nach ihrer Überzeu- gung zu würdigen. Auch das Verhalten der Parteien ist in die Beweiswür- digung mit einzubeziehen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-629/2010 vom 29. Ap- ril 2011 E. 3.2, A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 2.3; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.140; BERNHARD WALDMANN/ PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber- ger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskom- mentar], N 14 ff. zu Art. 19). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdi- gung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Es braucht nicht absolute Gewissheit zu resultieren. Es genügt, wenn am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Nicht ausreichend ist, wenn bloss eine über- wiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1819/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141 mit Hinweisen). 2.2 Führt die Würdigung nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage ste- hende Umstand verwirklicht hat, so ist zu klären, wer die Folgen der Be- weislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.1; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 279 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149). Diese Beweis- lastregel greift freilich erst dann, wenn es sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes der freien Beweiswür-
A-1165/2011 Seite 8 digung als unmöglich erweist, den Sachverhalt zu ermitteln (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.3, A-1819/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2; WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar, a.a.O., N 19 zu Art. 19). Für die Beweislast gilt (auch im Bereich des öffentlichen Rechts) Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/ KATRIN EMMENEGGER, Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 12). Dem- nach hat jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5; BVGE 2009/60 E. 2.1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1819/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150). 2.3 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs – und damit insbesondere aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) – folgt der An- spruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisun- tauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme bean- tragter Beweismittel verzichtet, weil die antizipierte Beweiswürdigung er- gibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genü- gend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchfüh- rung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 429 E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.10, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.2.3). 3. 3.1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines anderen ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet (Art. 32 Abs. 1 des Obligati- onenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Eine Vertretungswirkung tritt nach Art. 32 Abs. 1 OR nur dann ein, wenn der Vertreter zu erkennen gibt, dass ein Vertretungsgeschäft abgeschlos- sen werden soll und kein Eigengeschäft; mit anderen Worten ist Voraus-
A-1165/2011 Seite 9 setzung, dass er in – nicht unter – fremdem Namen handelt (Urteil des Bundesgerichts 4C.293/2006 vom 17. November 2006 E. 2.2.1; ROLF WATTER, in: Heinrich Honsell, Nedim Peter Vogt, Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl., Basel 2011 [nachfolgend: BSK OR I], Art. 32 N 16). Zusätzlich ist Vertre- tungsmacht (auch Vollmacht oder Ermächtigung genannt) gefordert, die rechtsgeschäftlich durch Bevollmächtigung eingeräumt wird. Vertretungs- macht ist Voraussetzung für ein Handeln mit Wirkung für Dritte; fehlt sie, tritt diese Wirkung allenfalls durch Gutglaubensschutz ein (WATTER, BSK OR I, a.a.O., Art. 32 N 13 f.). 3.2 Ist eine Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt (Art. 33 Abs. 2 OR). Wird die Ermäch- tigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR). 3.3 Die Bevollmächtigung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfol- gen. Ausdrücklich wird eine Vollmacht sprachlich (mündlich oder schrift- lich) oder durch allgemein gültige Zeichen (z.B. Kopfnicken) erteilt (WAT- TER, BSK OR I, a.a.O., Art. 33 N 15; PETER JUNG, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Art. 1-529, Basel 2008 [nach- folgend: OR-Kurzkommentar], Art. 33 N 4; ROGER ZÄCH, Berner Kommen- tar VI/1/2/2, Obligationenrecht, Art. 32-40, Bern 1990 [nachfolgend: BK OR], Art. 33 N 35 ff.). 3.3.1 Aus den allgemeinen Lehren über die Willenserklärung ergibt sich, dass eine Bevollmächtigung auch stillschweigend bzw. konkludent einge- räumt werden kann (BGE 101 Ia 39 E. 3, 99 II 39 E. 1). Massgebend ist, ob der Vertreter nach Treu und Glauben auf einen Bevollmächtigungswil- len schliessen durfte. Dies kann dazu führen, dass eine Bevollmächtigung vorliegt, obwohl der Vertretene keine solche aussprechen wollte, sich aber so verhielt, dass der Vertreter nach dem Vertrauensprinzip eine Be- vollmächtigung annehmen durfte (WATTER, BSK OR I, a.a.O., Art. 33 N 15; ZÄCH, BK OR, a.a.O., Art. 33 N 39 ff.). Mehrheitlich wird der Tatbe- stand, dass jemand als Vertreter eines anderen handelt, wobei der (letzt- lich) Vertretene davon keine Kenntnis hat, das Vertreterhandeln aber bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können, als Anscheinsvollmacht bezeichnet. Auf Seiten des Vertreters ist dabei gefordert, dass dieser das Verhalten des (letztlich) Vertretenen (nach Treu und Glauben) als Bevollmächtigung beurteilen darf. Erkennt der Ver-
A-1165/2011 Seite 10 treter oder hätte er erkennen müssen, dass er tatsächlich nicht bevoll- mächtigt wurde, entsteht keine Anscheinsvollmacht (BGE 120 II 197 E. 2b/bb; ZÄCH, BK OR, a.a.O., Art. 33 N 52; JUNG, OR-Kurzkommentar, a.a.O., Art. 33 N 16; a.A.: PETER GAUCH/WALTER R. SCHLUEP/JÖRG SCHMID/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allge- meiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich 2008, § 14 N 1412, welche die "An- scheinsvollmacht" als einen Anwendungsfall des Gutglaubensschutzes im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR [auch "Rechtsscheinvollmacht"] qualifizie- ren). 3.3.2 Ebenso in die Kategorie der stillschweigenden Bevollmächtigungen gehört die Duldungsvollmacht, die vorliegt, wenn dem Vertretenen der Wille zur Vollmachtserteilung fehlt, er aber vom Auftreten eines anderen als seinem Vertreter Kenntnis hat und dagegen (trotz Handlungsmöglich- keit) nicht einschreitet. Zu betonen ist aber, dass der Begriff der Dul- dungsvollmacht primär das Verhältnis Vertretener/Vertreter beschlägt und nicht das Aussenverhältnis (WATTER, BSK OR I, a.a.O., Art. 33 N 16; JUNG, OR-Kurzkommentar, a.a.O., Art. 33 N 15; ZÄCH, BK OR, a.a.O., Art. 33 N 44 ff.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., § 14 N 1411). 3.3.3 Die Terminologie zu den unterschiedlichen "Vollmachts-Tatbestän- den" ist in Literatur und Praxis nicht einheitlich. So wird in der Praxis (auch des Bundesgerichts) die Vollmachtserteilung nach Art. 33 Abs. 2 OR und der Gutglaubensschutz nach Art. 33 Abs. 3 OR oft nicht klar un- terschieden. Öfter bleibt unklar, ob die Vertretungswirkung auf Vollmacht oder Gutglaubensschutz gestützt wird. Dies gilt auch für die innerhalb von Art. 33 Abs. 2 OR zu treffende Unterscheidung zwischen Anscheins- und Duldungsvollmacht (BGE 131 III 511 E. 3.2, 120 II 197 E. 2a; 85 II 22 E. 1 f.; Urteil 4C.293/2006 vom 17. November 2006 E. 2.1.1; ZÄCH, BK OR, a.a.O., Art. 33 N 159 ff. mit weiteren Hinweisen auf die Kasuistik; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., § 14 N 1413 mit weiteren Hinweisen). Letztlich ist aber die exakte dogmatische Einordnung – auch vorliegend – nicht entscheidend, sondern nur, ob eine (wie auch immer geartete) Bevollmächtigung bzw. ein entsprechender Gutglaubensschutz vorliegt oder nicht. 3.4 Der Umfang der Vollmacht beurteilt sich nach dem Inhalt der Bevoll- mächtigung und wird grundsätzlich vom Vollmachtgeber bestimmt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., § 13 N 1355; JUNG, OR- Kurzkommentar, a.a.O., Art. 33 N 7). Nicht nur die Frage, ob eine Bevoll-
A-1165/2011 Seite 11 mächtigung erteilt wurde, entscheidet sich – falls ein tatsächliches Ver- ständnis fehlt – nach dem sog. Vertrauensprinzip, sondern auch ihr Um- fang (WATTER, BSK OR I, a.a.O., Art. 33 N 17; JUNG, OR-Kurzkommentar, a.a.O., Art. 33 N 7). Der Vertretene kann seine Vollmacht beliebig be- schränken, sowohl örtlich, zeitlich, wie auch sachlich (WATTER, BSK OR I, a.a.O., Art. 33 N 22). Eine Generalvollmacht liegt vor, wenn dem Vertreter Vollmacht für sämtli- che Geschäfte wirtschaftlicher Natur erteilt wird, die ein bestimmtes Ver- mögen betreffen. ZÄCH hält die Gültigkeit einer nicht kaufmännischen Ge- neralvollmacht für fraglich, weil der Vertretene die Konsequenzen einer solchen vielfach nicht überblicken könne. Für die Gültigkeit könne etwa angeführt werden, dass man sich auch durch die Unterzeichnung einer ungelesenen Urkunde gültig verpflichten könne. Dagegen spreche der Schutz der persönlichen Freiheit. Jedenfalls seien an ihre Entstehung zum Schutz des Vollmachtgebers besonders strenge Anforderungen zu stellen (ZÄCH, BK OR, a.a.O., Art. 33 N 95 f. mit weiteren Hinweisen). Die Mitteilung der Vollmacht kann nur vom Vertretenen ausgehen (statt vieler: BGE 120 II 197 E. 2b/bb; WATTER, BSK OR I, a.a.O., Art. 33 N 31). Passives Verhalten (Dulden, Unterlassen) kann dabei nur als Kundgabe gelten, wenn zusätzliche vom "Vertretenen" gesetzte Umstände vorlie- gen, die den Dritten berechtigen, auf eine Vollmacht zu schliessen, eine blosse Vater-Sohn-Beziehung bzw. ein Verwandtschaftsverhältnis sind beispielsweise für sich allein nicht ausreichend (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4C.127/2001 vom 22. August 2001 E. 2b; BGE 120 II 197 E. 3; ZÄCH, BK OR, a.a.O., Art. 32 N 47 ff. mit weiteren Hinweisen auf die Ka- suistik). 3.5 Zur Beweislast ist festzuhalten, dass Bestand und Umfang (inkl. allfäl- liger Beschränkungen) der Vollmacht von jener Partei zu beweisen sind, die sich darauf beruft; gleiches gilt für die Vollmachtskundgabe (WATTER, BSK OR I, a.a.O., Art. 33 N 36). So trägt im Fall der Klage des Dritten ge- gen den (angeblich) Vertretenen der Dritte die Beweislast dafür, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen und mit dessen Ermächtigung ge- handelt hat (ZÄCH, BK OR, a.a.O., Art. 32 N 184; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., § 13 N 1338b mit weiteren Hinweisen). 4. Vorliegend ist einzig zu klären, ob die relative Verjährung der Regressfor- derung in Bezug auf A.Z._______ unterbrochen worden ist; dies, auf-
A-1165/2011 Seite 12 grund einer Erklärung gegenüber A.Z._______ persönlich oder dadurch, dass sie im relevanten Zeitraum von 1990 bis 1994 die Wahrung ihrer In- teressen in der Verrechnungssteuersache (ausdrücklich oder stillschwei- gend) ihrem Schwager, B.Z., übertragen und sich durch ihn in den Verhandlungen mit der ESTV hatte vertreten lassen. Falls dies zu be- jahen wäre, wäre die relative Verjährung nicht nur gegenüber B.Z. (bereits rechtskräftig entschieden), sondern auch gegen- über A.Z._______ unterbrochen worden. Zur Klärung dieser Frage hat das Bundesgericht die Angelegenheit ans Bundesverwaltungsgericht zu- rückgewiesen, verbunden mit der Anweisung, von der Beschwerdeführe- rin angebotene Zeugen zu befragen. Dabei wurde die Wahl, welche Zeu- gen in welcher Form einvernommen würden, und ob ein Schriftenwechsel durchgeführt werde, dem Bundesverwaltungsgericht überlassen. 4.1 4.1.1 In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2011 bringt die Beschwerde- führerin zum relevanten Sachverhalt zusammengefasst vor, es sei aus- schliesslich zu untersuchen, ob A.Z._______ durch B.Z._______ vertre- ten worden sei. Aus den neuen Sachverhaltselementen wie aus dem schon Vorgetragenen ergebe sich, dass B.Z._______ die Interessen von A.Z._______ nicht nur von 1991 bis 1994, sondern von 1982 bis 2001 ge- genüber der Y._______ vollumfänglich wahrgenommen habe (act. 4 N 8). A.Z._______ sei zwischen 1991 und 2000 regelmässig über die Geltend- machung des Steueranspruchs und die damit verbundene Überwälzungs- forderung informiert worden. Die Information sei ihr durch B.Z., der seinerseits durch R., den damaligen Verwaltungsratspräsi- denten und Delegierten der Y._______ orientiert worden sei, übermittelt worden (act. 4 N 9). A.Z._______ sei nach dem Tod ihres Mannes 1985/86 in dessen Rechtsstellung eingetreten und damit auch Minder- heitsaktionärin bei der Y._______ geworden. Die notwendige Kommuni- kation mit der Y._______ sei ausschliesslich über B.Z._______ gelaufen, der A.Z._______ informiert und die Entscheidungen der "Familie Z." an R. weitergeleitet habe (act. 4 N 16). Aufschlussreich sei auch, dass A.Z._______ nie an Generalversammlun- gen der Y._______ teilgenommen habe, in den Jahren 1987, 89 und 91- 93 habe sie sich durch B.Z._______ vertreten lassen, 1994, 95 und 1997- 2000 durch die jeweiligen Organvertreter. 1988, 90 und 96 habe sie we- der teilgenommen noch sich vertreten lassen (act. 4 N 17).
A-1165/2011 Seite 13 Was den Ursprung des vorliegend strittigen Verfahrens betrifft, so hätten Anfang 1989 die Y._______ einerseits sowie B.Z._______ und A.Z._______ andererseits über den Verkauf der Partizipationsscheine verhandelt. Die Y._______ habe am 28. Februar 1989 die unterschriftsrei- fen Kaufverträge betreffend B.Z._______ sowie betreffend den "Nachlass D.Z." mit einem einzelnen Schreiben lediglich an B.Z. gesandt. Die unterzeichneten Verträge seien anschliessend von B.Z._______ retourniert worden. Zusätzlich sei die Abänderung eines Vertrags vom 7. Dezember 1982 notwendig geworden. Bemerkenswert sei, dass diese Abänderung bzw. Zusatzvereinbarung auch von A.Z._______ persönlich unterschrieben worden sei, neben dem Testa- mentsvollstrecker und B.Z., weshalb die Y. unter diesen Umständen habe annehmen dürfen, B.Z._______ sei auch der Vertreter von A.Z._______ (act. 4 N 22). Im Frühjahr 1991 habe die ESTV die Y._______ orientiert, sie erachte den Kauf der Partizipationsscheine als Vorfall, welcher der Verrechnungs- steuerpflicht unterliege. R._______ (Verwaltungsratspräsident und Dele- gierter der Y.) habe unverzüglich veranlasst, dass der damalige Finanzchef der Y., U., B.Z. über die drohende Regressverpflichtung orientiert habe. Diesen habe er als Vertreter der "Familie Z." informiert. B.Z. habe seinen Steuerberater V._______ beauftragt, mit der L._______ (Steuerberaterin der Y.) und deren Mitarbeiter T. zusammenzuarbeiten. Bereits Ende Mai 1991 habe in dieser Sache eine Sitzung zwischen V._______ und T._______ stattgefunden (act. 4 N 26). Sowohl R._______ als auch S._______ (seit 1992 Finanzchef der Y.) wie auch T. hätten verstanden, V._______ handle für B.Z._______ sowie für A.Z.. Dies bestätige ein Positionspapier von S. vom 25. November 1996, das sich regelmässig auf "Mme. et M. Z." beziehe (act. 4 N 27 f.). R. habe mit schriftlicher "Attestation" vom 26. Februar 2004 be- kräftigt, er habe "dans le cadre des relations d'affaires que j'ai entrete- nues avec la famille Z." regelmässig mit B.Z. kommuni- ziert, der seinerseits seine Schwägerin, A.Z., informiert habe. Diese habe diese Kommunikationsart nie in Frage gestellt, eine direkte Kommunikation zwischen der Y. und A.Z._______ habe es nie gegeben (act. 4 N 29).
A-1165/2011 Seite 14 Die Kommunikation mit der Y._______ habe noch zu Lebzeiten des 1985/86 verstorbenen Ehemannes von A.Z., D.Z., aus- schliesslich über B.Z._______ stattgefunden. Dieser habe seinen Bruder D.Z._______ informiert und die Beschlüsse der "famille Z." an die Y. weitergegeben. Eine formelle (schriftliche) Vollmacht sei für diese Kommunikation nie ausgestellt worden. Es sei allen Parteien be- wusst gewesen, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle, wo- bei gerichtsnotorisch sei, dass unter Familienmitgliedern keine formellen schriftlichen Vollmachten ausgestellt würden, wenn sie nicht explizit für förmliche Angelegenheiten benötigt würden. D.Z._______ habe es somit zugelassen, dass B.Z._______ sich als sein Vertreter benehme, weshalb der Bestand einer formlosen Vollmacht nachgewiesen sei. Nach dem Hin- schied von D.Z._______ habe sich an dieser Situation nichts geändert, gegenüber A.Z._______ sei die Kommunikation gleich weitergeführt wor- den (act. 4 N 35 f.). Der Bestand der Vollmacht von A.Z._______ an B.Z._______ gehe na- mentlich aus der Tatsache hervor, dass die Korrespondenz betreffend den Partizipationsscheinsverkauf ausschliesslich an B.Z._______ gerichtet gewesen und von diesem retourniert worden sei. Aus diesem Umstand ergebe sich, dass A.Z._______ B.Z._______ ermächtigt habe, Mitteilun- gen der Y._______ in der Angelegenheit der Partizipationsscheine und damit in der Verrechnungssteuerproblematik zu empfangen. Unter diesen Umständen habe sich die Y._______ darauf verlassen dürfen und müs- sen, dass B.Z._______ der bevollmächtigte Vertreter von A.Z._______ für sämtliche Kommunikation gewesen sei, weshalb die relative Verjährung auch gegenüber der von B.Z._______ vertretenen A.Z._______ unterbro- chen worden sei (act. 4 N 37, 39, 40). 4.1.2 In ihrer Replik vom 31. August 2011 führt die Beschwerdeführerin präzisierend und ergänzend Folgendes aus: Die Partizipationsscheine seien im Februar 1989 verkauft worden, weshalb die relative Verjährungs- frist frühestens am 31. Dezember 1994 geendet habe (act. 17 N 5). Nach 1994 sei die Frist – unbestritten – immer wieder unterbrochen worden. Entscheidend sei demnach einzig, ob B.Z._______ bevollmächtigt gewe- sen sei, 1991 und 1994 Mitteilungen für A.Z._______ entgegenzuneh- men, was die Unterbrechung der Verjährung zur Folge hätte (act. 17 N 6-8). Sie halte daran fest, dass sämtliche Kommunikation der Y._______ über B.Z._______ erfolgt sei. Ab Dezember 1996 sei eine ge- wisse Kommunikation über den Beschwerdegegner gelaufen, der im No-
A-1165/2011 Seite 15 vember 1996 von A.Z._______ für die vorliegende Steuerangelegenheit beigezogen worden sei (act. 17 N 9). Wesentlich für das vorliegende Verfahren sei das wiederholte Zugeständ- nis des Beschwerdegegners, worauf er zu behaften sei, dass B.Z._______ bevollmächtigt gewesen sei, A.Z._______ gegenüber der Y._______ zu vertreten, wenn auch angeblich nur zeitlich und inhaltlich beschränkt. Von einer Beschränkung der Vollmacht auf gesellschafts- rechtliche Angelegenheiten, unter Ausschluss steuerrechtlicher Fragen, sowie von einer zeitlichen Beschränkung ("hin und wieder", "gelegent- lich") könne keine Rede sein; eine solche Beschränkung sei der Y._______ auch nie mitgeteilt worden (act. 17 N 13 f., 37). Es sei falsch, dass A.Z._______ bis im November 1996 nicht von einer steuerrechtlichen Auseinandersetzung mit der ESTV gewusst habe. B.Z., der gegenüber der Y. als Vertreter von A.Z._______ fungiert habe, sei bereits im Frühjahr 1991 über die steuerli- che Auseinandersetzung sowie das Risiko eines Rückgriffs orientiert wor- den. Dieses Wissen müsse sich A.Z._______ anrechnen lassen, selbst wenn sie – wider Erwarten – von B.Z._______ über die Verrechnungs- steuerproblematik nicht orientiert worden wäre (act. 17 N 15, 30, 34). Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, es liege am Vollmachtgeber, nicht am Adressaten, Klarheit über Gegenstand und Umfang der Voll- macht zu schaffen. Hätte A.Z._______ sicherstellen wollen, dass B.Z._______ gegenüber der Y._______ nur in spezifischen Gebieten ver- tretungsberechtigt gewesen wäre, so hätte sie die Y._______ entspre- chend informieren müssen (act. 17 N 19, 35, 50). Der Beschwerdegegner sei darauf zu behaften, er sei im November 1996 durch B.Z._______ kontaktiert und zu einer Sitzung am 3. Dezember 1996 eingeladen worden. Die spätere Behauptung, er sei auch durch die Y._______ eingeladen worden, sei falsch. Diese habe weiterhin V._______ als Ansprechpartner für die "Familie Z." in der vorlie- genden Steuerangelegenheit gehabt (act. 17 N 21). Ebenso sei in diesem Zusammenhang die Behauptung des Beschwerdegegners falsch, erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 [recte: 2000] sei A.Z. angekün- digt worden, eine Überwälzung der Verrechnungssteuer müsse in Be- tracht gezogen werden (act. 17 N 34).
A-1165/2011 Seite 16 B.Z._______ sei gegenüber der Y._______ in allen Angelegenheiten als Vertreter von A.Z._______ aufgetreten, weshalb die Y._______ seit dem Hinschied von D.Z._______ bis im Dezember 1996 in allen Angelegen- heiten, die nicht bloss formeller Natur gewesen seien, ausschliesslich über ihn kommuniziert habe (act. 17 N 28). Der Beschwerdegegner habe zugestanden, dass B.Z._______ für A.Z._______ "Ansprechpartner der Y._______ Gruppe" für interne Strukturanpassungen gewesen sei; interne Strukturanpassungen seien aber immer mit Steuerangelegenheiten ver- bunden, wodurch letztere notwendigerweise von der zugestandenen Vollmacht in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten miterfasst seien (act. 17 N 29). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner gestehe explizit zu, es möge zutreffen, dass R._______ und die L._______ (T.) fälschlicherweise der Überzeugung gewesen sei- en, A.Z. werde durch B.Z._______ informiert. Dieses Verhalten sei der Vertretenen zuzurechnen (act. 17 N 36). Die versuchte Differenzierung zwischen gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten sei offensichtlich gekünstelt und im Nachhinein erfunden worden. Vielmehr habe sich die Verrechnungssteu- erangelegenheit gerade auf den Verkauf der Partizipationsscheine bezo- gen und somit auch gerade eine "gesellschaftsrechtliche Angelegenheit" dargestellt, für die offensichtlich B.Z._______ als Vertreter bestellt worden sei (act. 17 N 36). Das Verhalten von A.Z._______ spreche im Übrigen gegen die Behaup- tung, sie habe erst im November/Dezember 1996 bzw. am 5. Oktober 2000 erstmals erfahren, dass ihr eine Überwälzung der Verrechnungs- steuer drohe. Hätte sie vor diesem Zeitpunkt keine Ahnung gehabt, dass ihr aufgrund der Verrechnungssteuerproblematik grosse Forderungen drohten, so wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten, dass sie sich bei der Y._______ gemeldet, ihr Erstaunen über die späte Infor- mation ausgedrückt und sich gegen eine allfällige Überwälzung verwahrt hätte. Es sei aber nichts von all dem geschehen (act. 17 N 38). Die Beschwerdeführerin liess weiter ausführen, es sei gerade B.Z._______ gewesen, der die Verhandlung für den Verkauf seiner Parti- zipationsscheine sowie derjenigen seiner Schwägerin, A.Z., mit der Y. geführt, der die beiden Vertragsentwürfe erhalten und die- se nach Unterzeichnung wieder retourniert habe. Gerade mit Bezug auf
A-1165/2011 Seite 17 die Angelegenheit der Partizipationsscheine habe die Y._______ davon ausgehen dürfen, B.Z._______ sei zur Entgegennahme von Mitteilungen an A.Z._______ ermächtigt gewesen (act. 17 N 47). 4.2 4.2.1 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin hält der Beschwerde- gegner mit Eingabe vom 30. Juni 2011 insbesondere entgegen, die relati- ve Verjährung sei am 22. Februar 1994 eingetreten, soweit sie nicht rechtswirksam unterbrochen worden sei (act. 11 N 3). Ausgeschlossen werden könne, dass die Verjährung durch eine Erklärung direkt gegen- über A.Z._______ unterbrochen worden sei (act. 11 N 4). Der Beschwerdegegner macht geltend, er bestreite nicht, dass B.Z._______ in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten hin und wieder als Vertreter von A.Z._______ aufgetreten sei. Sowohl die Y._______ als auch B.Z._______ seien sich indessen bewusst gewesen, dass A.Z._______ zu keinem Zeitpunkt eine Vollmacht betreffend ihre Steuer- angelegenheiten an B.Z._______ erteilt habe; ebenso habe sich D.Z., der verstorbene Ehemann von A.Z., nie von sei- nem jüngeren Bruder in Steuerangelegenheiten vertreten lassen (act. 11 N 9). Bis November 1996, als er – der Beschwerdegegner – von B.Z._______ zu einer Sitzung eingeladen worden sei, habe A.Z._______ nichts von einer steuerrechtlichen Auseinandersetzung mit der ESTV gewusst. Die Beschwerdeführerin habe sie erstmals mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf sie Rückgriff genommen wer- den solle (act. 11 N 10, 54). Im Zusammenhang mit dem Gegenstand bzw. Umfang der Vollmacht sei die Unterscheidung zwischen der Vertretung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten und der Vertretung in persönlichen Steuerangelegenhei- ten zentral. B.Z._______ habe A.Z._______ jeweils nur in Aktionärsange- legenheiten der Y.-Gruppe vertreten. Nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr habe es keine Hinweise dafür gegeben, B.Z. sei ermächtigt worden, A.Z._______ in Steuerfragen zu vertreten, sie ha- be auch in keinem Moment diesen Anschein erweckt (act. 11 N 12-14). Die Gespräche zur Vorbereitung des Verkaufs der Partizipationsscheine sowie die Abwicklung der Transaktion seien durch den Willensvollstrecker im Nachlass von D.Z., Rechtsanwalt Dr. I., erfolgt. Der
A-1165/2011 Seite 18 Vertrag sei von A.Z._______ persönlich sowie von Rechtsanwalt I._______ unterzeichnet worden und eben gerade nicht durch B.Z._______ als Vertreter von A.Z._______ (act. 11 N 15 f., 48, 59). Es sei richtig, dass der Rückkauf der Partizipationsscheine von B.Z._______ und A.Z._______ aufeinander abgestimmt worden sei, daraus dürfe je- doch nicht auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen werden (act. 11 N 17). Weder die ESTV noch die Y._______ hätten A.Z._______ anfangs der 90-er Jahre über die Rechtsauffassung der ESTV informiert, nur B.Z._______ bzw. dessen Berater V._______ seien in die Gespräche in- volviert gewesen (act. 11 N 19). A.Z._______ sei davon ausgegangen, der Rückkauf der Partizipations- scheine sei steuerfrei, was ihr mündlich zugesichert worden sei; aus die- sem Grund sei es gar nicht möglich, dass A.Z._______ B.Z._______ eine Vollmacht in der steuerrechtlichen Auseinandersetzung erteilt habe. Je- denfalls behaupte nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst, B.Z._______ sei eine Blanko-Generalvollmacht erteilt worden (act. 11 N 20). Der Beschwerdegegner erklärt weiter, die Y._______ wäre als Steuer- pflichtige verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob A.Z._______ über die drohenden Steuern Bescheid gewusst habe. Ebenso wäre sie verpflichtet gewesen, für klare Vertretungsverhältnisse zu sorgen und eine schriftliche Vollmacht einzuholen. Diese Unterlassungen dürften A.Z._______ nicht zum Nachteil gereichen (act. 11 N 20, 21, 59). Erst beim Erlass der ersten Verfügung der ESTV in der vorliegenden Steuersache am 15. November 1996 hätten die Y._______ und B.Z._______ realisiert, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung mit den Steuerbehörden unvermeidlich sei. Deshalb sei A.Z._______ bzw. er – der Beschwerdegegner – erstmals über die drohenden Steuern unter- richtet worden (act. 11 N 22 f.). A.Z._______ sei nicht in allen Geschäften von B.Z._______ vertreten worden; dieser habe weder den Kaufvertrag für die Partizipationsscheine am 22. Februar 1989 noch den Aktienkaufvertrag vom 28. Februar 2001 unterzeichnet (act. 11 N 24 f., 48). B.Z._______ sei gelegentlich als Ver- treter in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten aufgetreten, daneben sei A.Z._______ auch durch weitere Personen (R._______, Rechtsanwalt
A-1165/2011 Seite 19 I., H. und den Beschwerdegegner) vertreten worden (act. 11 N 29, 44). B.Z._______ sei als Vertreter nur in gesellschaftsrechtlichen Angelegen- heiten betreffend die Stellung von A.Z._______ als Aktionärin der Y.-Gruppe aufgetreten. Es werde von der Beschwerdeführerin kein einziges Indiz genannt, dass sie auch in Steuerfragen von B.Z. vertreten worden wäre (act. 11 N 32). Erstmals habe am 25. November 1996, als die relative Verjährung jedoch bereits eingetreten sei, ein Vertreter von A.Z._______ erfahren, dass für sie wegen des Ver- kaufs der Partizipationsscheine Verrechnungssteuern drohten (act. 11 N 37). In der Folge seien die Rechtsposition von A.Z._______ und B.Z._______ abgestimmt worden (act. 11 N 39). Völlig lebensfremd und entgegen der "zürcherisch-zwinglianischen Tradition" wäre hingegen die Annahme B.Z._______ hätte Einsicht oder irgendwelche Vertretungsrech- te in Steuerangelegenheiten seines Bruders, D.Z., bzw. nach dessen Ableben seiner Schwägerin, A.Z., gehabt (act. 11 N 40). Der Beschwerdegegner führt weiter aus, dass – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – von A.Z._______ schriftliche Vollmachten für B.Z._______ ausgestellt worden seien; eine solche sei für die ausseror- dentliche Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 der von der Y._______ beherrschten Z._______ AG ausgestellt worden (act. 11 N 52). Weder sei die "famille Z." als Einheit aufgetreten, die durch B.Z. vertreten worden sei noch sei A.Z._______ regelmässig zwischen 1991 und 2000 über die Geltendmachung des Steueranspruchs und die damit verbundene Überwälzungsforderung informiert worden (act. 11 N 58). 4.2.2 Mit Duplik vom 7. Oktober 2011 bringt der Beschwerdegegner er- gänzend im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin verdrehe die pro- zessrelevante Frage, indem sie ausführe, einzig massgebend sei, ob B.Z._______ 1991 und 1994 bevollmächtigt gewesen sei, verjährungsun- terbrechende Mitteilungen für A.Z._______ entgegenzunehmen. Aufgrund der Akten ergebe sich eindeutig, dass A.Z._______ ihren Schwager von 1991 bis 1994 weder zur Wahrung ihrer Interessen in der Verrechnungs- steuersache noch zur Vertretung gegenüber der ESTV beauftragt habe. Die Beschwerdeführerin versuche nun den Aktenbeweis durch einen Zeu- genbeweis umzustossen. Diese Taktik sei unbehelflich, auch weil die bei-
A-1165/2011 Seite 20 den Hauptzeugen R._______ und S._______ nicht unabhängig seien (act. 22 N 10). Über den Entscheid der ESTV vom 15. November 1996 habe er A.Z._______ mit grosser Zurückhaltung informiert. Zum einen habe er den Familienfrieden nicht gefährden wollen, habe er doch sogleich fest- gestellt, dass A.Z._______ keine Ahnung vom Steuerverfahren im Nach- gang zum Verkauf ihrer Partizipationsscheine gehabt habe. Zweitens ha- be er den Goodwill von A.Z._______ gegenüber der Y._______ und deren Restrukturierungsprojekten wahren wollen (act. 22 N 11). Es stehe fest, dass die Y._______ es unterlassen habe, A.Z._______ über das hängige ESTV-Verfahren zu orientieren. Zu Recht behaupte die Y._______ auch nicht, sie habe sich bei B.Z._______ vergewissert, dass A.Z._______ davon gewusst habe (act. 22 N 13). Es werde auch nicht behauptet, B.Z._______ habe sich als Vertreter von A.Z._______ ausge- geben, sondern nur, R._______ und S._______ seien davon ausgegan- gen, er vertrete die "famille Z.". Damit fehle es an den tatsächli- chen Voraussetzungen zur Annahme, es habe eine externe Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorgelegen (act. 22 N 15). Er halte daran fest, dass A.Z. wie auch die Beschwerdeführerin davon ausgegangen seien, der Rückkauf der Partizipationsscheine sei steuerfrei und es handle sich beim Kaufpreis um den Nettopreis. Die Be- schwerdeführerin habe sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel gegen die Verrechnungssteuerverfügung gewehrt und auf die Abwehr der Forderung konzentriert; in der vorliegend relevanten Zeit sei daher die Überwälzung der Steuerpflicht kein Thema gewesen (act. 22 N 18). A.Z._______ habe bis im Dezember 1996 keine Kenntnis von der Ausei- nandersetzung zwischen der Y._______ und der ESTV gehabt. Wer von nichts wisse, könne auch kein Vertrauen erwecken. Weder habe ein ver- trauenserweckendes Verhalten von A.Z._______ vorgelegen noch habe sich B.Z._______ je als deren Vertreter in Steuerangelegenheiten ausge- geben (act. 22 N 19, 23, 36). Der Beschwerdegegner führt weiter aus, für ihn bestehe kein Zweifel, dass der Steuerentscheid der ESTV vom 15. November 1996 der Auslö- ser gewesen sei, dass er zur Sitzung am 3. Dezember 1996 beigezogen worden sei. Weder das Verhalten von B.Z._______ an dieser Sitzung noch die Reaktion von A.Z._______ nach dem ersten Orientierungsge-
A-1165/2011 Seite 21 spräch hätten darauf hingedeutet, dass sie über die anstehende Steuer- problematik informiert gewesen sei (act. 22 N 30). An der Sitzung vom 3. Dezember 1996 sei keine Rede davon gewesen, die Verrechnungssteuer zu überwälzen. Vielmehr hätten die Beteiligten ausgesprochen zuversichtlich geklungen, dass ein Verzicht auf die Aufer- legung der Verrechnungssteuern zwar auf dem Verhandlungsweg nicht erreicht worden sei, aber mit guten Chancen rechtlich durchgesetzt wür- de. Der Rückgriff sei bis zur Ankündigung vom 5. Oktober 2000 kein The- ma gewesen (act. 22 N 33, 36 f.). 5. Am 1. Februar 2012 wurden vom Bundesverwaltungsgericht Zeugenein- vernahmen durchgeführt. Seitens des Gerichts waren Instruktionsrichter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Ursula Spörri sowie Protokollführerin Myriam Radoszycki anwesend. Es erschienen Rechtsanwalt Dr. O., P., Chef Rechtsdienst, sowie M., Mitglied des Rechtsdienstes, für die Beschwerdeführerin so- wie der Beschwerdegegner in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. N.. 5.1 Als erster Zeuge wurde R._______ einvernommen. 5.1.1 Auf die Frage seiner Beziehungen zur Beschwerdeführerin und zum Beschwerdegegner bzw. zu A.Z._______ erklärte er, in der Zeit von 1990 bis 1994 Verwaltungsratsdelegierter und Präsident der Y._______ gewe- sen zu sein. Heute sei er Ehrenpräsident der Beschwerdeführerin ohne weitere Tätigkeit für die Gesellschaft. Im Jahr 2000 sei er als Präsident zurückgetreten, als Verwaltungsratsdelegierter bereits früher (act. 34 S. 3). A.Z._______ habe er einige Male anlässlich der Generalversammlungen der Z._______ AG getroffen. Sie hätten nicht über geschäftliche Angele- genheiten, sondern über private oder allgemeine Themen gesprochen (act. 34 S. 3, 4). 5.1.2 Im Vorfeld dieser Einvernahme habe er sich ein paar Mal mit Vertre- tern der Beschwerdeführerin getroffen, um die Dokumente zu bestimmen, welche die Beschwerdeführerin einreichen solle. Seine Erinnerungen hät- ten geholfen, die geeigneten Unterlagen zu finden. Er wisse aber nicht, was schliesslich eingereicht worden sei. 1990-1994 habe er sicherlich über das vorliegende Prozessthema gesprochen, insbesondere mit sei-
A-1165/2011 Seite 22 nen Mitarbeitern U._______ und S.. Ebenso habe er jedesmal, wenn ein wichtiges Thema zu besprechen gewesen sei, mit Herrn Z. gesprochen. Dieser sei seine Ansprechperson ("l'intermédiai- re") gegenüber seiner Schwägerin gewesen (act. 34 S. 4). 5.1.3 Mit A.Z._______ habe er nie über Steuern oder andere geschäftli- che Angelegenheiten gesprochen, da dies nicht ihr Fachgebiet gewesen sei (act. 34 S. 4 f.). Mit B.Z._______ habe er persönlich gesprochen, aber es sei schwierig, die Treffen zeitlich einzuordnen. Alle wichtigen Dinge habe er mit ihm al- lein besprochen, und B.Z._______ habe sie seiner Schwägerin in geeig- neten Worten mitgeteilt. Auf die Frage, ob bei diesen Gesprächen mit B.Z._______ die Verrechnungssteuer oder andere steuerliche Fragen ein Thema gewesen seien, antwortete der Zeuge R., höchst wahr- scheinlich, da dies ein wichtiges Thema gewesen sei. Es sei aber schwie- rig zu sagen, ob es während der vorliegend relevanten Zeitperiode gewe- sen sei. Vor seinem Tod habe sich B.Z. bei ihm für die exzellente Zusammenarbeit bedankt. Er habe B.Z._______ manchmal alleine für wichtige Unterredungen getroffen, manchmal auch an Sitzungen mit an- deren Personen, so mit Verwaltungsratsmitgliedern der Z._______ AG oder der Y._______ (act. 34 S. 5). 5.1.4 Auf die Frage, ob er das Gefühl gehabt habe, B.Z._______ trete in diesen Gesprächen als Vertreter weiterer Personen auf, antwortete der Zeuge R., es komme darauf an. Wenn es um die Familie gegan- gen sei, dann habe er auch im Auftrag seiner Familienmitglieder gehan- delt. Auf Vorhalt, woraus er dies geschlossen habe, erklärte der Zeuge R., er habe alles, was die Familie Z._______ betroffen habe, mit B.Z._______ besprochen. B.Z._______ habe nichts ausdrücklich zu sei- ner Beziehung zu A.Z._______ gesagt. Ob er, die Y._______ oder die Beschwerdeführerin je im Besitz einer schriftlichen Vollmacht von A.Z., in der sie B.Z. als ihren Vertreter bestimmt hätte, gewesen seien, wisse er nicht. Er glaube nicht, dass eine solche Voll- macht vorgelegen habe (act. 34 S. 6). Auf die Frage, ob eine mündliche Vollmacht erteilt worden sei, meinte er, dies sei nicht so ein juristisches Verhältnis gewesen ("c'était moins juridique que ça"). Für ihn sei dies eine Familienangelegenheit gewesen; innerhalb der Familie seien die Dinge in geeigneter Form geregelt worden. Dies sei wenig formell geregelt wor- den, sondern habe sich natürlich so ergeben (act. 34 S. 6 f.). Die Voll- macht habe sich seiner Meinung nach auf alle Probleme, die sich im Zu-
A-1165/2011 Seite 23 sammenhang mit dieser Familie gestellt hätten, bezogen, ohne Ausnah- me ("sans distinction"). Die Beziehungen seien sehr informell und von grossem Vertrauen geprägt gewesen, es habe keine unterschriebenen Papiere gegeben. Auf Nachfrage präzisierte der Zeuge R., unter "Familie" habe er die Schwägerin und die Kinder von B.Z. ver- standen (act. 34 S. 7). 5.1.5 B.Z._______ habe nie gesagt, seine Familie sei mit irgendetwas nicht einverstanden. Der Zeuge R._______ gab zu Protokoll, er habe den Eindruck gehabt, es sei alles im Gleichgewicht gewesen und habe auf ge- genseitigem Vertrauen beruht, es habe keine offensichtlichen Spannun- gen gegeben. Er glaube, dass B.Z._______ die Angelegenheiten mit der Familie besprochen habe, habe es aber nicht gesehen. B.Z._______ ha- be seiner Schwägerin die besprochenen Probleme in verständlichen Wor- ten geschildert. Er habe den Eindruck gehabt, zwischen B.Z._______ und A.Z._______ habe eine Harmonie bestanden. Es sei nur ein Gefühl, was zwischen ihnen besprochen worden sei, Genaues wisse er nicht (act. 34 S. 8). Auf Nachfrage, ob die Vollmacht auch steuerliche Fragen umfasst habe, erklärte der Zeuge R., sie habe alles umfasst, ohne Aus- nahme (act. 34 S. 8 f.). Sie hätten sicher mit B.Z. über die Ver- rechnungssteuer und die Überwälzung gesprochen, aber er wisse nicht, wann dies gewesen sei (act. 34 S. 9). 5.1.6 Die mündlichen Aussagen des Zeugen R._______ bestätigen seine (weniger ausführlichen) schriftlichen Angaben in seiner bei den Akten lie- genden "Attestation" vom 26. Februar 2004. 5.2 Als zweiter Zeuge wurde S._______ befragt. 5.2.1 Er sei 1978 bei der Y._______ als Buchhalter eingestiegen, 1992 sei er Finanzchef der Gruppe geworden und auch nach der Fusion bei der X._______ geblieben, bis er 2008 pensioniert worden sei (act. 34 S. 11). A.Z._______ habe er einmal getroffen anlässlich einer Verwaltungsrats- sitzung bei der Z._______ AG, nach dem Kauf der Partizipationsscheine von B.Z._______ in Q._______ (act. 34 S. 11). 5.2.2 Im Vorfeld dieser Einvernahme habe er sich Mitte Januar 2012 mit Herrn M._______ getroffen und versucht, die Geschichte aufzufrischen, immerhin habe diese vor 22 Jahren begonnen. Natürlich hätten sie auch
A-1165/2011 Seite 24 1990-94 über die Sache gesprochen. Er habe mit seinen Kollegen dieses Dossier betreut (act. 34 S. 11). 5.2.3 Mit A.Z._______ habe er sich nie persönlich unterhalten (act. 34 S. 12). B.Z._______ sei er an informellen Treffen, beispielsweise nach Verwal- tungsratssitzungen, begegnet und habe mit ihm gesprochen (act. 34 S. 11). Auf die Frage, ob sie die Verrechnungssteuerangelegenheiten oder andere steuerliche Probleme besprochen hätten, erklärte der Zeuge S., ja, sie hätten diese Dossiers bei ihren Treffen erörtert. Sie hätten über die Entwicklung der Ereignisse, die ihn betroffen hätten, ge- sprochen. Er könne nicht genau sagen, wann er mit B.Z. über die Verrechnungssteuer gesprochen habe; die Verantwortlichkeit habe er 1992/93 übernommen. Er habe sich allein mit B.Z._______ unterhalten, manchmal sei auch R._______ dabei gewesen (act. 34 S. 12). 5.2.4 Auf die Frage, ob B.Z._______ anlässlich dieser Gespräche den Eindruck vermittelt habe, noch für eine andere Person zu handeln, ant- wortete der Zeuge S., für ihn sei es absolut klar gewesen, dass es nur ein Dossier gegeben habe. B.Z. sei sein Ansprechpartner gewesen, mit dem er gesprochen habe. Für ihn habe das Dossier die ganze Familie Z._______ betroffen (act. 34 S. 12). Seit Beginn der gan- zen Sache hätten sie immer mit B.Z._______ als Vertreter der Familie Z._______ gesprochen. B.Z._______ habe nicht über seine Beziehung zu A.Z._______ gesprochen. Er wisse weder etwas von einer schriftlichen noch von einer mündlichen Vollmacht, mit der B.Z._______ als Vertreter bezeichnet worden wäre. Im guten Glauben hätten sie das Dossier immer als solches der Familie Z._______ behandelt, ohne Unterschied zwischen den einzelnen Familienmitgliedern (act. 34 S. 13). 5.2.5 Bei den Treffen mit B.Z._______ habe er nicht nur über die Ver- rechnungssteuerangelegenheiten, sondern auch über betriebliche Dinge und die Firma an sich gesprochen (act. 34 S. 13). Sie hätten sich jedoch ausschliesslich über betriebliche, nicht über familiäre Fragen unterhalten (act. 34 S. 14). 5.3 Als dritter Zeuge wurde T._______ einvernommen. 5.3.1 Zu der Beschwerdeführerin habe er nur berufliche Verbindungen gepflegt. Er bzw. die Gesellschaft L._______, bei welcher er gearbeitet
A-1165/2011 Seite 25 habe, sei in der Zeit von 1990-94 von der Y._______ beauftragt worden, sie im Verfahren gegenüber der ESTV zu vertreten (act. 34 S. 17). A.Z._______ habe er nicht gekannt (act. 34 S. 17). 5.3.2 Er wisse in groben Zügen, worum es im vorliegenden Prozess ge- he. Gestern habe er einen Anruf von Herrn M._______ erhalten, um über die heutige Befragung zu sprechen. Er habe ihm gesagt, er würde zum Thema der Verjährung des Anspruchs der Y._______ im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer befragt. 1990-94 habe er dieses Thema mit der Y., insbesondere mit R. und S., die seine Ansprechpersonen gewesen seien, besprochen. Ebenso habe er mit Herrn V., dem Vertreter der Familie Z._______ gesprochen (act. 34 S. 17). 5.3.3 Mit A.Z._______ habe er nie gesprochen (act. 34 S. 18). B.Z._______ habe er einmal in Q._______ getroffen, habe ihn begrüsst, aber sich nicht weiter mit ihm unterhalten. Er habe mit ihm auch keine steuerlichen Fragen erörtert (act. 34 S. 18). 5.3.4 Er habe nie eine schriftliche Vollmacht gesehen und wisse auch nichts von einer mündlichen Vollmacht. Er wisse, dass es vorliegend um Herrn und Frau Z._______ gehe. Er habe lediglich die Gesellschaft im Beschwerdeverfahren gegen die ESTV unterstützt. Er habe immer Herrn V._______ und nie B.Z._______ kontaktiert (act. 34 S. 18). R._______ und S._______ hätten Herrn V._______ als Vertreter der Z.s bzw. von Herrn und Frau Z. bezeichnet (act. 34 S. 19). 5.4 Als vierter Zeuge wurde schliesslich U._______ befragt. 5.4.1 Er sei 1952 zur Firma Y._______ gekommen. 1976 habe er in W._______ als Verwaltungsratsdirektor und Finanzchef begonnen. Bis November 1994 sei er Finanzchef gewesen und habe die Firma 1995 ver- lassen. Bei der X._______ habe er nie eine Funktion bekleidet. Er sei le- diglich ein kleiner Aktionär und Pensionär. Er habe auch keine Einsicht in Dokumente gehabt, um seine Erinnerung aufzufrischen (act. 34 S. 21). Zu A.Z._______ habe er keinerlei Verbindung gehabt (act. 34 S. 21). 5.4.2 Er habe auf der Vorladung zur Einvernahme gesehen, dass es vor- liegend um die Frage der Verrechnungssteuer gehe. Er denke, es gehe
A-1165/2011 Seite 26 um den Kauf der Partizipationsscheine oder die Übertragung von B.Z._______ an seine Familie, worüber er nicht Bescheid wisse. Er habe mit niemandem über das Prozessthema gesprochen. Herr M._______ ha- be ihn vor einer guten Woche angerufen, um ihm 'hallo zu sagen', aber sie hätten nicht über das Verfahren gesprochen (act. 34 S. 21). Soviel er wisse, hätten sie 1990-94 nicht über die Sache gesprochen, es hätten sich keine Fragen in diesem Zusammenhang gestellt (act. 34 S. 22). 5.4.3 Mit A.Z._______ habe er sich nie persönlich unterhalten (act. 34 S. 22). B.Z._______ habe er zusammen mit R._______ gesprochen. Sie hätten keine steuerlichen Fragen erörtert, die Gespräche hätten sich um die Be- wertung der Aktiven und Passiven der beiden Firmen sowie den Wert des Aktientausches gedreht (act. 34 S. 22). 5.4.4 Soviel er wisse, habe er nicht den Eindruck gehabt, B.Z._______ habe noch jemanden vertreten. Er glaube nicht, mit B.Z._______ über seine Familie oder jemand anderen diskutiert zu haben. B.Z._______ ha- be mit ihm nicht über A.Z._______ gesprochen (act. 34 S. 22). Er wisse weder von einer schriftlichen noch von einer mündlichen Vollmacht. Er wisse nicht mehr den ganzen Zusammenhang dieser Angelegenheit und habe daher keine weiteren Bemerkungen (act. 34 S. 23). 5.5 5.5.1 In ihrer Stellungnahme zu den Zeugeneinvernahmen weist die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass mit dem Zugeständnis des Bestandes einer Vollmacht durch den Beschwerdegegner die Vertretungsfrage posi- tiv beantwortet sei. A.Z._______ sei laut Zugeständnis des Beschwerde- gegners gegenüber der Y._______ vertreten gewesen (act. 42 N 4). Die vom Beschwerdegegner behauptete Beschränkung der Vollmacht sei von diesem zu beweisen (act. 42 N 5 f.). Die Zeugeneinvernahmen zeigten nun, dass der Beschwerdegegner diesen Beweis nicht erbringen könne (act. 42 N 7). Selbst wenn – wider Erwarten – eine Beschränkung der Vollmacht bestanden hätte, könne der Beschwerdegegner daraus nichts für sich ableiten: Es sei nicht erstellt, dass eine solche Beschränkung der Y._______ je mitgeteilt worden wäre (act. 42 N 32). Zu den einzelnen Befragungen macht sie – soweit hier relevant – geltend, R._______ habe ausgeführt, B.Z._______ sei sein Ansprechpartner ge- wesen (act. 42 N 9 f.). Er habe wiederholt bestätigt, dass B.Z._______
A-1165/2011 Seite 27 der Vertreter der ganzen Familie Z._______ gewesen sei und dass er na- mentlich für seine Schwägerin gehandelt habe (act. 42 N 11). Eine Be- schränkung der Vollmacht sei ihm nicht bekannt gewesen (act. 42 N 12). Der Zeuge R._______ habe einen sehr überlegten und besonnenen Ein- druck gemacht und dürfe als in jeder Hinsicht glaubwürdig erscheinen. Er habe den Bestand einer Vollmacht von A.Z._______ bestätigt und ge- zeigt, dass er keinen Anlass gehabt habe, von einer bloss beschränkten Vollmacht auszugehen (act. 42 N 16 f.). Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Aussagen des Zeugen S._______ bestätigten, dass B.Z._______ gegenüber der Y._______ als Vertreter der "famille Z." aufgetreten sei und keine Anzeichen da- für bestanden hätten, die Vertretungsmacht sei irgendwie beschränkt ge- wesen (act. 42 N 21). Der Zeuge T. habe bekräftigt, dass nach seinem sowie dem Ver- ständnis der Herren R._______ und S._______ Herr V._______ Vertreter von B.Z._______ und A.Z._______ gewesen sei. Diese Aussage bestäti- ge, dass auf Seiten der Y._______ der gute Glaube an eine unbeschränk- te Vollmacht von B.Z._______ und dessen Vertreter V._______ mit Bezug auf A.Z._______ bestanden habe (act. 42 N 25). In Bezug auf den Zeugen U., erklärt die Beschwerdeführerin, dieser sei offensichtlich der Ansicht gewesen, dass es sich bei der Befra- gung um die Angelegenheit des Kaufs der Partizipationsscheine handle (act. 42 N 26). Er scheine auch die Frage, ob B.Z. den Eindruck erweckt habe, auch für dritte Personen zu handeln, nicht verstanden zu haben (act. 42 N 28). Die Aussagen stünden in offenem Widerspruch zum Zugeständnis des Beschwerdegegners, wonach eben tatsächlich eine (wenn auch angeblich beschränkte) Vollmacht bestanden habe. Ange- sichts des Alters und des offensichtlich schlechten Gesundheitszustands könne dem Zeugen U._______ wegen seines offensichtlichen Unver- ständnisses der Fragen wohl kein Vorwurf gemacht werden (act. 42 N 29). 5.5.2 Der Beschwerdegegner bringt in seiner Stellungnahme zu den Zeu- geneinvernahmen im Wesentlichen vor, der Zeugenbeweis der Beschwer- deführerin sei gescheitert. Das Ergebnis lasse an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Keiner der Zeugen habe bestätigt, Kenntnis von einer mündlichen oder schriftlichen Vollmacht von A.Z._______ an B.Z._______ gehabt zu haben (act. 41 N 4).
A-1165/2011 Seite 28 6. Aus den Ausführungen der Parteien sowie der Zeugen ergibt sich, dass nur R._______ mit A.Z._______ persönlich gesprochen hatte, dabei aber keine Steuerangelegenheiten zur Sprache kamen und damit auch die Verrechnungssteuerforderung kein Thema war. Demzufolge wurde die Verjährung – wie dies das Bundesgericht in seinem Urteil als "denkbar" bezeichnet hatte (act. 1 S. 20) – nicht durch eine Erklärung gegenüber A.Z._______ persönlich unterbrochen. Dies räumt auch die Beschwerde- führerin ein, indem sie erklärt, die einzig entscheidende Frage sei vorlie- gend, ob B.Z._______ bevollmächtigt gewesen sei, Mitteilungen für A.Z._______ entgegenzunehmen (act. 17 N 8). 7. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob B.Z._______ als Vertreter von A.Z._______ aufgetreten ist und ob er dafür eine Ermächtigung hatte. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (E. 3.1). Da die Be- schwerdeführerin behauptet, B.Z._______ habe als Vertreter von A.Z._______ gehandelt und daraus den Unterbruch der Verjährung ablei- ten will, hat sie Bestand und Umfang der Vollmacht zu beweisen und trägt dafür die Beweislast (vgl. E. 3.5). 7.1 Zunächst ist gefordert, dass der potentielle Vertreter, B.Z., der Beschwerdeführerin gegenüber (auch) in fremdem Namen, demjeni- gen seiner Schwägerin, A.Z., handelte (vgl. E. 3.1). Da sowohl B.Z._______ als möglicher Vertreter als auch die angeblich Vertretene A.Z._______ bereits vor fast zehn Jahren verstorben sind, konnten sie sich nie persönlich äussern oder befragt werden. 7.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, B.Z._______ sei gegenüber der Y._______ in allen Angelegenheiten als Vertreter von A.Z._______ aufge- treten. Sie leitet dies aber – wie aus ihren Darstellungen hervorgeht – aus dem Verhalten der Beteiligten bzw. aus dem beschränkten Zugeständnis des Beschwerdegegners, B.Z._______ sei in gesellschaftsrechtlichen Fragen als Vertreter von A.Z._______ aufgetreten, ab. Die Zeugen R._______ und S._______ erklärten, für sie sei klar gewe- sen, dass B.Z._______ für die Familie handle, er sei stets Ansprechper- son gewesen. Sie hätten mit ihm immer als Vertreter der Familie Z._______ gesprochen. Wie es scheint, gingen die beiden in der relevan- ten Zeit für die Beschwerdeführerin handelnden Personen stets davon aus, B.Z._______ handle als Vertreter. Aus den Aussagen und den übri-
A-1165/2011 Seite 29 gen Akten ist jedoch nicht erstellt, dass er dies je geäussert oder sonst wie angezeigt hätte. Auch der Beschwerdgegner weist darauf hin, es wer- de nicht behauptet, B.Z._______ habe sich als Vertreter von A.Z._______ ausgegeben, sondern nur, R._______ und S._______ seien davon aus- gegangen. Damit fehle es an den tatsächlichen Voraussetzungen zur An- nahme, es habe eine externe Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorge- legen. Der Zeuge T._______ gab zu Protokoll, ihm sei V._______ als Vertreter von B.Z._______ und A.Z._______ vorgestellt worden. Die Herren R._______ und S._______ hätten in als Vertreter für B.Z._______ und A.Z._______ bezeichnet. Die Beschwerdeführerin will daraus eine unbe- schränkte Vollmacht von A.Z._______ an B.Z._______ ableiten. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Aus dieser Äusserung geht vielmehr hervor, dass die Kommunikation betreffend Vertretungsverhält- nisse nicht eindeutig war. Gegenüber Herrn T._______ trat offensichtlich gerade nicht B.Z._______ als Vertreter von A.Z._______ auf; er wurde auch nicht als ihr Vertreter bezeichnet, sondern vielmehr Herr V.. Der Zeuge U. will schliesslich gar kein Vertretungsverhältnis be- merkt haben. Die Beschwerdeführerin sagt dazu schlicht, der – von ihr angerufene – Zeuge U._______ habe die Frage wohl nicht verstanden und ohnehin gemeint, es gehe um den Kauf der Partizipationsscheine. Die Anwesenden des Gerichts erhielten jedoch nicht den Eindruck, dass der Zeuge U._______ die Fragen nicht verstanden hätte. Auch wenn er offensichtlich gewisse gesundheitliche Probleme hatte, wirkte er nicht so, als ob er das Prozessthema nicht erfassen könnte. Er konnte sich nicht mehr detailliert erinnern, worauf er mehrfach hinwies, was jedoch mit dem langen Zeitablauf ohne Probleme erklärt werden kann. Seine Aussage zeigt ebenfalls, dass nicht klar war, ob B.Z._______ als Vertreter handel- te. 7.3 Aus der Würdigung der Zeugenaussagen und der weiteren Akten kann – wie gezeigt – nicht klar erstellt werden, ob B.Z._______ in der vor- liegend interessierenden Verrechnungssteuersache als Vertreter von A.Z._______ aufgetreten ist. Aus tatsächlichen Gründen kann ausge- schlossen werden, dass er unter dem Namen seiner Schwägerin gehan- delt hätte. Ob er allerdings geäussert oder sonstwie angezeigt hatte, er handle nicht nur in seinem eigenen Namen, sondern auch in demjenigen seiner Schwägerin, muss zumindest bezweifelt werden.
A-1165/2011 Seite 30 Wie der Beschwerdegegner freilich selbst einräumt, ist B.Z._______ teil- weise als Vertreter von A.Z._______ aufgetreten. Wenn er – was die Be- schwerdeführerin geltend macht – über eine umfassende Vollmacht ver- fügt hätte, hätte bei seinen Handlungen zwanglos auf ein Auftreten als Vertreter geschlossen werden können, ohne dass er das Vertretungsver- hältnis jedesmal angezeigt hätte. Da sein Handeln als Vertreter also massgeblich vom Umfang der Ermächtigung abhängt, ist dieser nachfol- gend genauer zu prüfen. 8. 8.1 Was nun das zweite der zwingend kumulativ erforderlichen Elemente, die Vertretungsmacht von B.Z._______ gegenüber A.Z., anbe- langt, so besteht offensichtlich keine schriftliche Vollmacht, die ihn als Vertreter von A.Z. auswiese. Weder liegt eine solche bei den Ak- ten noch wird ihr Vorhandensein behauptet. Auch die vier befragten Zeu- gen bestätigten übereinstimmend, sie wüssten nichts von einer schriftli- chen Vollmacht. 8.2 Wie dargelegt (E. 3.3), kann eine Vollmacht aber auch mündlich oder konkludent erteilt werden. Ob derlei vorliegend der Fall ist, ist nunmehr zu prüfen. 8.2.1 Die Zeugen S., T. und U._______ sagten alle drei, sie wüssten nichts von einer mündlichen Vollmacht (E. 5.2.4, 5.3.4, 5.4.4). Der Zeuge R._______ meinte, das Verhältnis sei nicht so juris- tisch, sondern sehr informell und von grossem Vertrauen geprägt gewe- sen (E. 5.1.4). Das Vorliegen einer mündlichen Vollmacht lässt sich aus den Aussagen der befragten Zeugen demzufolge nicht erstellen. 8.2.2 Zur konkludenten Erteilung einer Vollmacht ist in Erinnerung zu ru- fen, dass passives Verhalten (Dulden, Unterlassen) eines möglichen Voll- machtgebers nur dann als Kundgabe gilt, wenn von diesem gesetzte wei- tere Umstände vorliegen, die den Dritten berechtigen, auf eine Vollmacht zu schliessen (vgl. vorne E. 3.4). 8.2.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bestand der Voll- macht ergebe sich namentlich daraus, dass die Korrespondenz betreffend den Partizipationsscheinsverkauf im Jahr 1989 ausschliesslich an B.Z._______ gerichtet und von diesem retourniert worden sei. Daraus er- gebe sich, dass A.Z._______ ihren Schwager ermächtigt habe, Mitteilun- gen der Y._______ im Bereich der Partizipationsscheine und der damit
A-1165/2011 Seite 31 verbundenen Verrechnungssteuerproblematik zu empfangen. Bemer- kenswert sei, dass die notwendig gewordene Zusatzvereinbarung zu einem Vertrag vom 7. Dezember 1982 von A.Z._______ persönlich unter- zeichnet worden sei neben dem Testamentsvollstrecker und B.Z.. Unter diesen Umständen habe sich die Y. auf eine umfassende Vollmacht verlassen dürfen und müssen. Wie die Beschwerdeführerin selbst erklärt und aus den Akten hervorgeht, wurde der Vertrag vom 22. Februar 1989 betreffend Kauf der Inhaber- Partizipationsscheine nicht von B.Z., sondern von A.Z. persönlich und von Rechtsanwalt I._______ unterzeichnet. Dieser Um- stand ist ein starkes Indiz dafür, dass sich A.Z._______ in dieser Angele- genheit eben gerade nicht vertreten lassen wollte. Auch die gemeinsame Unterzeichnung der erwähnten Zusatzvereinbarung weist nicht – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – auf ein umfassendes Vertretungsverhält- nis hin. Als (gemeinsame) Verkäufer waren D. und B.Z._______ beide Vertragspartei des ursprünglichen Vertrags. Folglich war ihre gemeinsa- me Vertragsunterzeichnung (persönlich oder von einem Vertreter) not- wendig. Mit der Zusatzvereinbarung wurde der Vertrag nach dem Tod D.Z.s an die neuen Verhältnisse angepasst, wiederum waren die Unterschriften von B.Z. sowie A.Z._______ als Erbin notwendig. Dadurch, dass A.Z._______ diese Zusatzvereinbarung persönlich unter- zeichnet hatte, ergibt sich wiederum, dass sie auch bei diesem Geschäft nicht vertreten wurde. Allein aus der Tatsache, dass die beiden Verträge an B.Z._______ gesandt und von diesem retourniert wurden, lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Nur durch das Emp- fangen, Weiterleiten und Zurücksenden eines Schriftstücks lässt sich noch kein Vertretungsverhältnis begründen. Ausserdem lässt sich das ge- wählte Vorgehen auch durch rein praktische Gründe (geringerer Adminis- trativaufwand) begründen, enthielt die Postsendung auch die Zusatzver- einbarung, die miteinander oder nacheinander von B.Z._______ und A.Z._______ zu unterzeichnen war. Was die Vorbereitung des Partizipationsscheinsverkaufs anbetrifft, wider- spricht sich die Beschwerdeführerin, indem sie in ihrer ersten Stellung- nahme ausführt, die Verhandlungen seien mit A.Z._______ und B.Z._______ geführt worden, während sie in der Replik erklärt, nur mit letzterem die Verhandlungen geführt zu haben. Der Beschwerdegegner äussert schliesslich, die Gespräche seien von Rechtsanwalt I._______ geführt worden. Mit anderen Worten sind die Umstände vor Vertragsab- schluss, die mehr als zwanzig Jahre zurückliegen, heute nicht mehr klar
A-1165/2011 Seite 32 nachvollziehbar. Es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Verhand- lungen nur und ausschliesslich mit B.Z._______ geführt worden wären. 8.2.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt überdies vor, der Beschwerdegeg- ner habe wiederholt zugestanden, B.Z._______ sei bevollmächtigt gewe- sen, A.Z._______ gegenüber der Y._______ zu vertreten, wenn auch an- geblich beschränkt. Eine solche Beschränkung sei der Y._______ jedoch nie mitgeteilt worden. Es liege aber am Vollmachtgeber, Klarheit über Ge- genstand und Umfang der Vollmacht zu schaffen. Die vom Beschwerde- gegner behauptete Beschränkung der Vollmacht sei von diesem zu be- weisen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie dargelegt (E. 3.4), ist in der Literatur die Zulässigkeit der nicht kaufmännischen General- vollmacht nicht unbestritten. Jedenfalls wird eine solche Generalvollmacht nicht vermutet, sondern müsste explizit erteilt werden. Dass eine solche Generalvollmacht erteilt worden wäre, behauptet jedoch nicht einmal die Beschwerdeführerin, was auch der Beschwerdegegner feststellt. Wie ebenfalls bereits ausgeführt (E. 3.5, E. 7), ist es nicht Sache des Be- schwerdegegners die Beschränkung der Vollmacht zu beweisen. Statt dessen muss die Beschwerdeführerin nachweisen, dass eine die Steuer- angelegenheit zumindest mitumfassende Vollmacht bestand. 8.2.2.3 Weiter äussert die Beschwerdeführerin, die versuchte Differenzie- rung zwischen gesellschafts- und steuerrechtlichen Angelegenheiten sei offensichtlich gekünstelt und im Nachhinein erfunden. Vielmehr habe sich die Verrechnungssteuerangelegenheit auf den Verkauf der Partizipations- scheine bezogen und damit auch gerade eine "gesellschaftsrechtliche Angelegenheit" dargestellt, für die offensichtlich B.Z._______ als Vertreter bestellt worden sei. Auch mit der pauschalen Behauptung, die Differenzierung der Vollmacht sei "gekünstelt" und "erfunden", gelingt es der Beschwerdeführerin nicht zu beweisen, dass für die vorliegend interessierende Thematik eine Voll- macht vorgelegen hätte. Wie schon unter E. 8.2.2.1 dargelegt, spricht insbesondere der von A.Z._______ persönlich unterzeichnete Kaufvertrag gegen eine Vertretung durch B.Z._______ in Sachen der Partizipations- scheine und der damit verbundenen Verrechnungssteuerangelegenheit. Eine Unterscheidung von gesellschafts- und steuerrechtlichen Angele- genheiten scheint insbesondere unter finanziellen Aspekten nachvollzieh-
A-1165/2011 Seite 33 bar. Während den Aktionär gemäss aktienrechtlichen Vorschriften ledig- lich die Leistungspflicht für den Bezug der Aktie(n) trifft (vgl. Art. 680 Abs. 1 OR), ergeben sich im Bereich des Steuerrechts verschiedentlich finanzielle Verpflichtungen. 8.2.2.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert zudem, das Verhalten von A.Z._______ spreche gegen die Behauptung, dass sie vor November/De- zember 1996 bzw. Oktober 2000 keine Ahnung gehabt habe, dass ihr auf- grund der Verrechnungssteuerproblematik grosse Forderungen drohten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich bei der Y._______ gemeldet, ihr Erstaunen über die späte Informati- on ausgedrückt und sich gegen eine allfällige Überwälzung verwahrt hät- te. Hierbei ist auf zweierlei hinzuweisen: Zum einen war A.Z._______ zur fraglichen Zeit bereits hochbetagt. Sie war am 6. Juni 1911 geboren, also im November/Dezember 1996 bereits über 85-jährig. Andererseits war sie anscheinend, worauf insbesondere der Zeuge R._______ mehrfach ex- plizit hinwies, ausgesprochen geschäftsunerfahren. Der Beschwerdegeg- ner meinte dazu, er habe A.Z._______ mit grosser Zurückhaltung infor- miert, um den Familienfrieden nicht zu gefährden und den Goodwill ge- genüber der Y._______ und deren Restrukturierungsprojekten zu bewah- ren. Unter diesen Umständen ist es schwierig zu urteilen, was die nach "allgemeiner Lebenserfahrung erwartete" Reaktion gewesen wäre. Je- denfalls ist durch die (angeblich) ausgebliebene Reaktion nicht erstellt, dass A.Z._______ bereits vor 1996 informiert war. 8.2.3 Bevor nun auf die einzelnen Zeugenaussagen einzugehen ist, sind zunächst einige Worte zur Glaubwürdigkeit der Zeugen voranzustellen. Die Zeugen wurden alle unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) einvernommen. Bei allen Zeugen ist zu berücksichtigen, dass sie über Vorgänge befragt wurden, die sich vor rund zwanzig Jahren zu- getragen haben. Die Erinnerungen sind damit zweifellos nicht mehr in al- len Details vorhanden, was die Zeugen auch mehrfach einräumten. 8.2.3.1 Der Zeuge R._______ war zur relevanten Zeit Verwaltungsratsde- legierter und Präsident der Y._______. Bei der Beschwerdeführerin hatte er kein Amt mehr bekleidet, ist heute aber Ehrenpräsident, was auf ein gewisses über das reine Arbeitsverhältnis hinausreichendes Loyalitäts-
A-1165/2011 Seite 34 verhältnis schliessen lässt. Zudem war er massgeblich am hier im Streit liegenden Rechtsgeschäft beteiligt. Der Rechtsvertreter von B.Z._______ schrieb dazu in einem bei den Akten liegenden Brief vom 22. Oktober 2002 an die Y.: "An dieser Stelle sei nochmals in Erinnerung ge- rufen, dass einzig und allein durch das – lassen Sie mich unverblümt die- se Worte verwenden – unprofessionelle Vorgehen der damals zuständi- gen Organe Ihrer Gesellschaft diese erhebliche Steuerforderung gegen- über meinem Klienten entstanden ist." Der Zeuge R. erklärte zu- dem, er habe sich im Vorfeld dieser Einvernahme vor Schranken einige Male mit Vertretern der Beschwerdeführerin getroffen, um Dokumente zu bestimmen, die eingereicht werden sollten. Auch wenn keinerlei Anzeichen für eine bewusst falsche Aussage vorlie- gen, erschiene es zumindest denkbar, dass der Zeuge R._______ die da- maligen Vorgänge rückblickend und, wie bereits gesagt, nach grossem Zeitablauf – wenn auch unbewusst – in einer für die Beschwerdeführerin günstigen Weise wahrgenommen und wiedergegeben hätte. Ebenso könnte der kürzlich erfolgte Meinungsaustausch mit Vertretern der Be- schwerdeführerin die Erinnerungen verfälscht haben. Seine Aussagen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 8.2.3.2 Der Zeuge S._______ war zunächst Buchhalter und ab 1992 Fi- nanzchef der Y.. Nach der Fusion blieb er bis 2008 Finanzchef der Beschwerdeführerin. Mitte Januar 2012 habe er sich mit Herrn M. (Mitglied des Rechtsdienstes der Beschwerdeführerin) getrof- fen, um seine Erinnerungen etwas aufzufrischen. Damit gilt für den Zeugen S._______ ähnliches wie für den Zeugen R.. Einerseits stand er in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Be- schwerdeführerin, andererseits hat er sich mit Herrn M. über die damaligen Vorgänge ausgetauscht. Auch bei ihm sind keine Anzeichen für eine falsche Aussage erkennbar, aber die Gefahren eines "verklären- den" Rückblicks sowie der Verfälschung durch die Besprechung vor der Befragung sind vorhanden. Seine Äusserungen sind daher ebenfalls mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 8.2.3.3 Der Zeuge T._______ stand in keiner direkten Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin. Er war bei der L._______ angestellt, welche im rele- vanten Zeitraum von der Beschwerdeführerin mandatiert war. Er wurde am Tag vor der Befragung ebenfalls von Herrn M._______ kontaktiert. Sie hätten über die heutige Befragung gesprochen. Abgesehen von diesem
A-1165/2011 Seite 35 Umstand und dem bereits erwähnten Zeitablauf gibt es bei seinen Aus- führungen keine Vorbehalte. 8.2.3.4 Der Zeuge U._______ war bis 1994 Finanzchef der Y., die er 1995 verlassen hat. Auch ihn hatte Herr M. kurz vor der Einvernahme angerufen, aber sie hätten nicht über das Verfahren ge- sprochen. Auch bei ihm ist zu beachten, dass er in einem Abhängigkeits- verhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden und an den damaligen Vor- gängen direkt beteiligt war. 8.2.4 Die Aussagen der vier Zeugen sind in der Sache wenig ergiebig, was insbesondere unter Berücksichtigung, dass die fraglichen Ereignisse gut zwanzig Jahre zurückliegen, nicht erstaunt. Wie bereits ausgeführt (E. 8.1, 8.2.1), wusste keiner der Zeugen von einer schriftlichen oder mündlichen Vollmacht, mit der A.Z._______ B.Z._______ als ihren Vertreter bestimmt hätte. 8.2.5 Aus den Aussagen der Zeugen R._______ und S._______ geht hervor, dass sie stets davon ausgegangen sind, B.Z._______ vertrete auch seine Schwägerin. Sie konnten diese Annahme jedoch nicht auf von A.Z._______ gesetzte Umstände oder von ihr gemachte Äusserungen stützen. Sie erklärten nur, für sie sei dies "klar" gewesen. Es habe sich um eine Familienangelegenheit gehandelt, und es habe ein Vertrauens- verhältnis vorgelegen. Es habe nur ein Dossier gegeben, das die ganze Familie Z._______ betroffen habe. Es sei immer alles, was die Familie betroffen habe, mit B.Z._______ besprochen worden und dieser habe nie gesagt, seine Familie sei damit nicht einverstanden. 8.2.6 Gleich argumentiert die Beschwerdeführerin selbst, wenn sie er- klärt, es sei nie eine formelle Vollmacht für die erfolgte Kommunikation ausgestellt worden. Es sei allen Parteien bewusst gewesen, dass es sich um eine Familienangelegenheit handle, wobei gerichtsnotorisch sei, dass unter Familienmitgliedern keine formellen schriftlichen Vollmachten aus- gestellt würden, wenn sie nicht explizit für förmliche Angelegenheiten be- nötigt würden. 8.2.7 Sowohl die Zeugen als auch die Beschwerdeführerin stützen die Ermächtigung also auf die familiäre Verbindung und darauf, dass sie im- mer alles mit B.Z._______ besprochen hätten, wogegen nie opponiert worden sei. Mit anderen Worten hat die potentielle Vollmachtgeberin A.Z._______ die Situation bestenfalls geduldet. Es sind aber keine weite-
A-1165/2011 Seite 36 ren von ihr gesetzten Umstände ersichtlich (oder wurden unter E. 8.2.2.1- 8.2.2.4 bereits entkräftet), die auf ein Vertretungsverhältnis hindeuten würden. Passives Verhalten und die familiäre Verbindung reichen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aus, um auf das Erteilen einer (konkludenten) Vollmacht zu schliessen. Es mag zutreffen, dass in Familien und sonstigen von Vertrauen be- herrschten Verhältnissen weniger oft schriftliche Vollmachten oder Verträ- ge ausgestellt werden. Ebenso ist aber (gerichts-)notorisch, dass sich bei solchen Verhältnissen nicht selten beweisrechtliche Probleme ergeben, wenn es zu einer strittigen Auseinandersetzung kommt. Die Beschwerde- führerin kann sich mit dem Einwand, es sei gerichtsnotorisch, dass unter Familienmitgliedern keine schriftlichen Vollmachten ausgestellt würden, nicht von ihrer Beweispflicht befreien. 8.2.8 Die Aussagen der Zeugen T._______ und U._______ vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Zeuge T._______ hat B.Z._______ lediglich einmal begrüsst und sich nicht weiter mit ihm unter- halten. Ihm wurde von R._______ und S._______ sogar V._______ als Vertreter von B.Z._______ und A.Z._______ vorgestellt. Dieser Umstand spricht gegen das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vertre- tungsverhältnis. Der Zeuge U._______ hatte nicht den Eindruck, dass B.Z._______ über- haupt jemanden vertrete. 8.3 Das Verhalten von A.Z._______ reicht ebenfalls nicht aus, um einen Rechtsschein zu setzen. Wie unter E. 7.3 ausgeführt, ist schon nicht ganz klar, ob B.Z._______ überhaupt als Vertreter gehandelt hat. Nicht ersicht- lich ist überdies, wie A.Z._______ das Vertreterhandeln bei pflichtgemäs- ser Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können bzw. ob sie vom Vertreterhandeln überhaupt Kenntnis hatte. Es ist nicht ausgeschlos- sen, dass sie von B.Z._______ über gewisse geschäftliche Vorgänge bei der Beschwerdeführerin informiert worden war. Allerdings ist aufgrund der Akten weder erstellt, ob A.Z._______ über die hier einzig interessierende Frage überhaupt informiert worden war noch, gegebenenfalls wann und in welchem Umfang. Von den Zeugen sagte einzig R., er glaube, B.Z. habe die Angelegenheiten mit der Familie besprochen, er habe dies aber nicht gesehen und wisse es nicht genau. Ein Verhalten von A.Z._______, dass zur Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvoll- macht reichen würde, ist damit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.
A-1165/2011 Seite 37 9. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3) kann auf die Befragung der weiteren von der Beschwerdeführerin angebotenen Zeu- gen verzichtet werden. 9.1 Die Beschwerdeführerin offerierte erneut V._______ als Zeugen. Sie räumte zwar ein, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorgängi- gen Urteil (A-1571/2006) aufgrund antizipierter Beweiswürdigung festge- halten habe, dass V._______ im fraglichen Zeitraum kein Mandat zur Ver- tretung von A.Z._______ in steuerlichen Angelegenheiten besessen ha- be. Diese antizipierte Beweiswürdigung sei vom Bundesgericht nicht be- anstandet worden. Damit könne im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden, V._______ sei auch der Vertreter von A.Z.. Diese Feststellung greife indessen zu kurz. Bisher sei näm- lich der Inhalt des Mandats nicht abgeklärt worden (act. 4 N 6, 30). Es sei Tatsache, dass V. gewusst habe, dass die ihm übergebenen In- formationen, die er an B.Z._______ weitergeleitet habe sowie sein Rat- schlag, nicht bloss B.Z., sondern auch A.Z. betroffen hätten. Sämtliche Informationen hätten immer B. und A.Z._______ betrof- fen. V._______ habe daher gewusst oder wissen müssen, dass die ihm vermittelten Informationen, die er seinem Mandanten weiterleitet habe, nicht nur Rolf, sondern auch die "famille Z.", also A.Z. betroffen hätten (act. 4 N 31). Wie die Beschwerdeführerin selbst richtig feststellt, wurde vom Bundes- gericht bestätigt, dass V._______ nicht Vertreter von A.Z._______ war. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht an diese Erwägung gebunden (vgl. E. 1.2). Der "Umweg" über den "Inhalt" des Mandats ist unbehelflich. Die bei den Akten liegende Bestätigung vom 25. Mai 2004 von V._______ lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig, hält er darin doch unmiss- verständlich fest, er sei weder beauftragt noch befugt gewesen, A.Z._______ oder ihren Vertretern Informationen weiterzugeben. Falls nun B.Z._______ die erhaltenen Informationen weitergegeben haben soll- te, ändert dies weder etwas in Bezug auf V._______ noch beeinflusst dies die Würdigung und die Ergebnisse im vorliegenden Verfahren. Auf die Be- fragung von V._______ ist daher zu verzichten. 9.2 Die Herren J._______ und K._______ wurden von der Beschwerde- führerin lediglich kollektiv aufgerufen (act. 4 N 11), ohne Hinweis darauf, weshalb und zu welchem Umstand sie sich äussern sollten. Aus den Ak- ten geht hervor, dass es sich bei diesen beiden Zeugen um (ehemalige)
A-1165/2011 Seite 38 Angestellte der ESTV handelt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese beiden über das behauptete Vertretungsverhältnis, d.h. dass B.Z._______ seine Schwägerin A.Z._______ gegenüber der Beschwer- deführerin vertreten haben sollte, besser Bescheid wüssten, als die Orga- ne/Angestellten der Beschwerdeführerin selbst. Dementsprechend ist auf die Befragung der Herren J._______ und K._______ zu verzichten. 10. Zusammengefasst ist nach dem Gesagten mithin festzuhalten, dass be- reits fraglich ist, ob B.Z._______ als Vertreter von A.Z._______ gehandelt hat. Nicht erstellen lässt sich aufgrund der Zeugenaussagen und der übri- gen Akten, dass A.Z._______ ihrem Schwager eine Ermächtigung erteilt hätte, sie in der strittigen Verrechnungssteuerangelegenheit zu vertreten. Ebenso ist ein Verhalten von A.Z., das auf die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht schliessen liesse, nicht nachgewie- sen. Wie bereits das Bundesgericht feststellte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass A.Z. die Wahrung ihrer Interessen B.Z._______ übertragen hatte, der ihr obliegende rechtsgenügliche Beweis dafür ge- lingt der Beschwerdeführerin jedoch nicht. Eine gewisse Wahrscheinlich- keit für das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses reicht – wie gesagt – unter beweisrechtlichen Aspekten nicht aus (vgl. E. 2.1). Dementspre- chend ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Ausgangsgemäss sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Urteil vom 21. Januar 2010 sind die Gerichtskosten im ursprünglichen Verfahren A-1571/2006 auf Fr. 7'000.-- festgesetzt worden. Der auf den Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Dr. E._______ (Ver- treter im Nachlass von B.Z.) entfallende Kostenanteil von Fr. 3'500.-- ist mit Urteil A-1259/2011 vom 19. Mai 2011 Rechtsanwalt E. auferlegt worden. Die damit verbleibenden Fr. 3'500.-- hat die hier unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen. Da vorliegend ein aufwendiges Beweisverfahren mit Zeugeneinvernah- men erforderlich war, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung des Streitwerts und der Schwierigkeit der Streitsache, für das Verfahren A-1165/2011 eine (zusätzliche) Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- festzu- setzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
A-1165/2011 Seite 39 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Neben der Gerichtsgebühr bilden die Auslagen Bestandteil der Verfahrenskosten; als Auslagen gelten insbe- sondere Zeugenentschädigungen, die sich im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1'455.-- belaufen (Art. 1 Abs. 1 und 3 VGKE, Art. 16 ff. VGKE). Dem- entsprechend betragen die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Ver- fahrenskosten insgesamt Fr. 14'955.--. Der ursprünglich von ihr unter Ver- fahrensnummer A-1571/2006 geleistete Kostenvorschuss betrug Fr. 7'000.--; von diesem Betrag sind der Beschwerdeführerin, dem obge- nannten Kostenentscheid A-1259/2011 vom 19. Mai 2011 folgend, Fr. 3'500.-- gutgeschrieben worden. Die vorliegenden Verfahrenskosten sind demzufolge mit dem verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zu verrechnen. Den restlichen Betrag von Fr. 11'455.-- hat die Beschwer- deführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Dem Beschwerdegegner – als obsiegender Partei – ist der unter Verfah- rensnummer A-1571/2006 geleistete Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 7'500.-- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 11.2 Die Beschwerdeinstanz hat der obsiegenden Partei von Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendi- ge und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.65). Wie bereits im Urteil A-1571/2006 vom 21. Januar 2010 ausge- führt, hat vorliegend der prozessführende Anwalt neben der Willensvoll- strecker-Vergütung Anspruch auf eine separate Entschädigung (E. 4 des genannten Urteils). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Ver- tretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Bei Fehlen einer Kostennote ist die Entschädigung aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichem Ermessen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts der Schwierigkeit des Prozesses, des Um- fangs der Ausführungen sowie der Auslagen im Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen ist die Parteientschädigung (für die beiden Verfah- ren A-1571/2006 und A-1165/2011) ermessensweise auf Fr. 25'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist zu ver- pflichten, diesen Betrag zu bezahlen.
A-1165/2011 Seite 40 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 14'955.-- festgelegt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der verbliebene Restbetrag des unter Verfah- rensnummer A-1571/2006 von der Beschwerdeführerin geleisteten Kos- tenvorschusses von Fr. 3'500.-- wird mit den Verfahrenskosten verrech- net. Den Restbetrag von Fr. 11'455.-- hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Guns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungs- scheins erfolgt mit separater Post. 3. Dem Beschwerdegegner wird der unter Verfahrensnummer A-1571/2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- nach Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 25'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Ursula Spörri
A-1165/2011 Seite 41 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: