B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1148/2024
Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Stephan Erbe, Rechtsanwalt, ThomannFischer Advokatur und Notariat Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz.
Gegenstand
Erlassgesuch (Zollerlass, Einfuhrsteuer, Verzugszins).
A-1148/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Importeurin) ist Inhaberin der Bewil- ligung Nr. (...) für die passive Veredelung im Nichterhebungsverfahren. Dieser Bewilligung gingen seit Januar 2013 gleichgelagerte Bewilligungen (...) voraus. A.b Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend: BAZG) stellte mit E-Mail vom 13. Januar 2023 an die Importeurin fest, dass diese bzw. die B._______ AG (nachfolgend: Spediteurin), welche im Auftrag der Importeurin die Abrechnungen für den Veredelungsverkehr vornahm, die Abrechnungsanträge für die Einfuhren der Monate Juni, Juli und Septem- ber 2022 nicht fristgerecht eingereicht hatte (act. 6 der Akten des BAZG, nachfolgend: act.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 8) er- liess das BAZG am 1. Mai 2023 gegenüber der Importeurin in solidarischer Haftung mit der Spediteurin eine Nachforderungsverfügung im Gesamtbe- trag von Fr. 353'275.75 (Fr. 335'422.05 Zoll, Fr. 12'432.00 Mehrwertsteuer, Fr. 5'421.70 Verzugszins [act. 9]). Diese Verfügung wurde nicht angefoch- ten und erwuchs in Rechtskraft. A.c Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 beantragte die Importeurin den voll- ständigen Erlass dieser Abgaben (act. 10). Eventualiter sei ein teilweiser Erlass zu gewähren. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie kein Verschulden treffe. Die Spediteurin habe das Versäumnis durch ein Verpassen der Fristen wegen Krankheit verschuldet. Bis zu dem der Nachforderung zugrunde liegenden Versäumnis habe diese während über 10 Jahren die ihr übertragenen Arbeiten gewissenhaft ausgeführt. Sie (die Importeurin) habe keinen Grund gehabt anzunehmen, dass Fristen nicht eingehalten würden. Durch die Nachforderung sei sie in ihrer Existenz ernsthaft gefährdet. A.d Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 wies das BAZG das Erlassgesuch betreffend Zollabgaben, Mehrwertsteuer und Verzugszinsen vollumfäng- lich ab (act. 12). Die Importeurin habe sich das Verschulden der Spediteu- rin anrechnen zu lassen. Der Zollerlass diene nicht dazu, Fehler des Ver- anlagungsverfahrens zu korrigieren. B. B.a Die Importeurin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) richtet sich mit Be- schwerde vom 22. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung vom 25. Januar 2024 und beantragt deren Aufhebung und
A-1148/2024 Seite 3 die Gutheissung des Erlassgesuchs. Eventualiter sei die Frist betreffend die Abrechnungsanträge wiederherzustellen. Subeventualiter sei das Ver- fahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen und zusammengefasst aus, da sie die Fristen unverschuldet versäumt habe, müssten ihre Argumente berücksichtigt und ein Erlass gewährt wer- den. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Gesuch um Fristwiederherstellung subsidiär zu einem Erlassgesuch sei. Auch habe die Vorinstanz nicht be- gründet, weshalb Art. 86 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) nicht anwendbar sei. Ein aussergewöhnlicher Grund liege mit der schweren Krankheit der bei der Spediteurin beauftragten Person und deren Freitod vor. Auch eine besondere Härte sei gegeben. Aufgrund der hypothetischen Vorwerfbarkeit liege kein Verschulden vor, denn auch die Beschwerdeführerin hätte gleich gehandelt wie die Spediteurin. Entspre- chend könne ihr kein Verschulden vorgeworfen werden. B.b In der Vernehmlassung vom 22. April 2024 beantragt das BAZG (nach- folgend auch: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde im Hauptantrag sowie betreffend die Eventualbegehren. Das BAZG war im Januar 2023 davon ausgegangen, dass die Spediteurin ihre Pflichten wahrnehmen könne. Die Krankheit der bei der Spediteurin zuständigen Person stelle kei- nen besonderen Umstand des Zollverfahrens dar. Aufgrund des geltenden Selbstdeklarationsprinzips habe die Beschwerdeführerin die Folgen für die durch ihre Spediteurin verspätet eingereichten Abrechnungen zu verant- worten. In der angefochtenen Verfügung sei nicht ausreichend begründet, weshalb Art. 86 Abs. 2 ZG keine Anwendung finde. Dies werde mit der Ver- nehmlassung nachgeholt. Die Nacherhebung der Abgaben sei vorliegend gestützt auf Art. 60 Abs. 4 ZG erfolgt, nicht gestützt auf Art. 12 des Bun- desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0), weshalb sich der Zollerlass nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG richte.
Auf die übrigen Vorbringen wird, sofern und soweit relevant, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.
A-1148/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide des BAZG betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben (Art. 59 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013] und Art. 64 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]) können beim Bundesver- waltungsgericht angefochten werden (Art. 31, 32 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). 1.2 Das Verfahren richtet sich, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 37 VGG). Die Be- schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2024 des BAZG berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres rechtli- chen Gehörs. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in der angefochtenen Verfügung nicht dazu äusserte, weshalb Art. 86 Abs. 2 ZG nicht anwendbar sein sollte. Damit habe sie ihre Begrün- dungspflicht in grober Weise verletzt und der Beschwerdeführerin die Mög- lichkeit genommen, sich dagegen zur Wehr zu setzen. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksich- tigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
A-1148/2024 Seite 5 auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-3078/2021vom 7. Juli 2023 E. 2.1.1). 2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2024 führte die Vor- instanz aus, sie habe in ihrer Verfügung vom 1. Mai 2023 neben Art. 60 Ab. 4 ZG auch Art. 12 VStrR als Begründung für die Nachforderung aufge- führt. Jedoch liege in der zu beurteilenden Angelegenheit kein Sachverhalt nach Art. 12 VStrR vor. Die Erhebung der Zollabgaben richte sich aus- schliesslich nach Art. 60 Abs. 4 ZG. Art. 86 Abs. 2 ZG sei somit nicht an- wendbar (E. 6.1 der Verfügung vom 25. Januar 2024). Im Rahmen der Ver- nehmlassung holt die Vorinstanz die Begründung nach und führt aus, beim Verfahren der passiven Veredelung erlösche das Recht auf Wiedereinfuhr der veredelten Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn eine Auflage nicht eingehalten werde. Dann erfolge wie im vorliegenden Fall eine Nacherhebung gestützt auf Art. 60 Abs. 4 ZG. Es liege aber kein Fall von Art. 12 VStrR vor, weshalb der Erlassgrund gemäss Art. 86 Abs. 2 ZG nicht anwendbar sei. 2.4 In der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2024 äusserte sich die Vorinstanz zur anwendbaren Bestimmung. Zwar unterliess sie eine nä- here Begründung dafür, aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 86 Abs. 2 ZG, der unmittelbar Bezug auf Art. 12 VStrR nimmt, ist aber nachvollzieh- bar, dass dieser Erlassgrund nicht zur Anwendung gelangen kann, wenn kein Fall von Art. 12 VStrR vorliegt. Die Vorinstanz führte explizit aus, dass im Rahmen der Nachforderungsverfügung vom 1. Mai 2023 fälschlicher- weise Ausführungen zu Art. 12 VStrR gemacht worden seien. Die Be- schwerdeführerin konnte mit der Begründung der Vorinstanz folglich erken- nen, weshalb sie eine Anwendbarkeit von Art. 86 Abs. 2 ZG ausschloss und nachvollziehen, auf welchen Gründen die ablehnende Verfügung be- ruht. So erfolgte denn auch eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den Erlassgründen und deren Voraussetzungen bezogen sich auf den kon- kreten Fall. Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung konnte die Beschwerdeführerin somit die Begründungsli- nie und die wesentlichen Argumente der Vorinstanz erkennen und eine
A-1148/2024 Seite 6 gehörige Verteidigung vorbereiten. Vor diesem Hintergrund liegt in der zwar knappen, aber vorliegend noch als genügend zu beurteilenden Be- gründung hinsichtlich der anwendbaren Bestimmungen und auch in Bezug auf die Verfügung vom 25. Januar 2024 insgesamt mit Blick auf die Anfor- derungen an eine Gehörsverletzung (vgl. E. 2.2 vorstehend) noch kein Verstoss gegen Art. 29 BV vor. Dass die Vorinstanz offenbar von einer Ver- letzung der Begründungspflicht ausging, ändert daran nichts. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs wäre vorliegend ohnehin nur als leicht zu be- urteilen und mit der nachgeholten Begründung im Rahmen der Vernehm- lassung vom 22. April 2024 geheilt worden. 3. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der vorinstanzlichen Akten (Beschwerdeschrift, Rz. 8). Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht mit der Vernehmlassung vom 22. April 2024 die gesamten vorinstanzlichen Akten übermittelt, wodurch sie Eingang in die Gerichtsakten gefunden haben. Der Antrag der Beschwerdeführerin er- weist sich daher als gegenstandslos (vgl. Urteile des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 1.3, A-6508/2020 vom 30. Januar 2023 E. 1.5). 4. 4.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). 4.2 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, ver- bringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-4667/2020, A-4679/2020 vom 10. November 2021 E. 3.7.1, A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4). Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober
A-1148/2024 Seite 7 2022 E. 4.2, vgl. ferner Urteile des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 7.2.1.3, A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). 4.3 4.3.1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG im Rahmen des Zollverfahrens der passiven Veredelung auf wieder eingeführten Erzeug- nissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 13 Abs. 1 ZG). 4.3.2 Das Verfahren zur passiven Veredelung bedarf einer Bewilligung des BAZG, welche mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 2 ZG). Die Bewilli- gung enthält gemäss Art. 172 Bst. h der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) unter anderem «Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Ab- schluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften». Die Einhal- tung dieser Auflagen ist eine Grundvoraussetzung für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung und die definitive Gewährung der Zollermässigung oder Zollbefreiung (Art. 173 Abs. 1 ZV). 4.3.3 Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht an- gefochten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in for- melle Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. 4.3.4 Das Verfahren der passiven Veredelung muss ordnungsgemäss ab- geschlossen werden (vgl. Art. 60 Abs. 4 ZG; Art. 173 ZV). Es gilt als ord- nungsgemäss abgeschlossen, wenn die in der Bewilligung erwähnten Auf- lagen sowie die Voraussetzungen von Art. 173 Abs. 2 ZV erfüllt werden (Art. 173 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 172 ZV). Das heisst, zur Wahrung des An- spruchs auf Zollermässigung muss der Bewilligungsinhaber oder die Be- willigungsinhaberin innerhalb der festgesetzten Frist den Antrag auf end- gültige Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen. Dabei muss er oder sie in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten aus- ländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungs- erzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind. Er oder sie muss auch die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte nachweisen (Art. 173 Abs. 2 ZV; Urteile des BVGer
A-1148/2024 Seite 8 A-1399/2020 vom 17. November 2022 E. 2.7, A-6860/2017 vom 9. August 2018 E. 4.7 m.w.H.). 4.3.5 Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Zollausfuhrabgaben fällig und das Recht auf die Privilegierung bei der Wiedereinfuhr erlischt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist in- nerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetz- ten Frist zu stellen (Art. 60 Abs. 4 ZG) 4.4 4.4.1 Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b), und auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt wer- den (Bst. c). Unter Bst. a bzw. c fallen die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 5.2 m.w.H.). 4.4.2 Art. 101 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 (OR, SR 220) («Haftung für Hilfspersonen») ist nicht nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Privaten analog anwendbar, sondern auch im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten; grundlegend: BGE 107 Ia 168 E. 2c; vgl. auch Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.; TARKAN GÖKSU, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Recht- sprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10. Aufl., 2021, Art. 101 N 1). Wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H., worin sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvor- schusspflicht einer Erfüllungsgehilfin bedient). Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, son- dern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nö- tig ist (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.). Dass die Hilfsperson eine sogar strafrechtlich unerlaubte Handlung begeht, befreit den Schuldner ebenfalls nicht (ROLF H. WEBER/SUSAN EMMENEGGER, in: Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, Schwei- zerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmun- gen, 2. Aufl., 2020, Art. 101 N 121).
A-1148/2024 Seite 9 4.5 4.5.1 Der Erlass von Abgaben stellt einen einseitigen Verzicht des öffentli- chen Gläubigers auf eine ihm kraft öffentlichen Rechts zustehende Forde- rung dar (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421; MICHAEL Beusch, in: Ko- cher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommen- tar], Art. 86 N 1). Ein Erlass kann stets nur dann erfolgen, wenn die Veran- lagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Abgabe vor- liegt. Folgerichtig ist somit in den jeweiligen Erlassverfahren ausschliess- lich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem solchen Verfahren hingegen um die Revision der Veranlagung sowie um die Begründetheit der Abgabeforderung als sol- che gehen (vgl. Urteil des BGer 2A.556/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff.; Urteile des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.1, A-657/2016 vom 21. De- zember 2016 E. 3.1). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, die Veranlagung nachzuprüfen (BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.1). 4.5.2 Ein «gnadeweiser» Erlass bzw. eine «gnadeweise» Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt mit Blick auf die gesetz- lich festgelegte, begrenzte Zahl der möglichen Erlass- bzw. Rückerstat- tungsgründe nicht in Betracht (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.2 m.w.H.). 4.6 4.6.1 Der Erlass von Zollabgaben im Speziellen richtet sich nach Art. 86 ZG. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in dieser Bestim- mung festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden be- hördlichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Ur- teil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.1.2, A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1, A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.2 m.w.H., zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.3). 4.6.2 Die Regelungen in Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG betreffen den Erlass in Fällen, in welchen Waren ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtli- che Verfügung hin wieder ausgeführt wurden.
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4.6.3 Im Weiteren kann gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ein Zollbetrag er-
lassen werden, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere
Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismäs-
sig belasten würde. Bei der «Nachforderung» entsprechend dieser Bestim-
mung handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend um
eine solche nach Art. 85 ZG. Dieser Artikel bestimmt, dass das BAZG den
geschuldeten Betrag nachfordern kann, wenn es irrtümlich eine von ihm zu
erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten
Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt hat. Liegt die Verantwortung für die
Falschberechnung nicht in diesem Sinn beim BAZG findet Art. 86 Abs. 1
Bst. c ZG keine Anwendung (vgl. BGE 94 I 475 E. 2; zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.2 m.w.H.; vgl. auch
REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kom-
mentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl.,
2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 64 N 14).
4.6.4 Gemäss Art. 86 Abs. 2 ZG verzichtet das BAZG auf Gesuch hin ganz
oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Art. 12 VStrR oder
erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn:
die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft (Bst. a);
und die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung (Bst. b): die Ge-
suchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhält-
nisse unverhältnismässig belasten würde (Ziff. 1) oder als offensichtlich
stossend erscheint (Ziff. 2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6134/2019
vom 28. September 2022 E. 6.2.4).
4.6.5 Sodann enthält Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG eine Härteklausel. Diese ist
als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert. Nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG
muss ein Zollnachlass auch in anderen Fällen gewährt werden, sofern aus-
sergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betref-
fen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen. Diese drei Vor-
aussetzungen – auf welche im Folgenden detailliert eingegangen wird –
müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben
werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006
4.6.5.1 Erstens müssen gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG «aussergewöhn-
liche Gründe» vorliegen. Solche aussergewöhnlichen Gründe sind nach
der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Denn eine grosszügige
Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht
A-1148/2024 Seite 11 bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen füh- ren (Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.5, in: ASA 74 S. 246 ff.; BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung müssen diese aussergewöhnlichen Gründe «mit Bezug auf das Zollverfahren» vorliegen (zumindest in der Regel, siehe dazu den letzten Absatz dieser Erwägung hiernach; vgl. statt vieler: BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). In – restriktiv zu handhabenden – Ausnahmefällen können allerdings auch die finanzielle Situation der Gesellschaft oder eine aktuelle konjunkturelle Lage aussergewöhnliche Umstände begründen und einen (zumindest teil- weisen) Erlass der Zollabgabe rechtfertigen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten, dass die Bestimmung nicht dazu dienen solle, die finanziellen Folgen früherer (selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, sei nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qua- lifizieren (BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3, A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.1, A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3, A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.1). Mit anderen Worten ist gemäss der Recht- sprechung vorausgesetzt, dass die ausserordentlichen Umstände nicht der gesuchstellenden Person zuzuschreiben sind (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3 und 8.2). Angesichts der hohen Anforderungen an die Selbstdeklaration ist jedoch praktisch je- des Fehlverhalten – zumindest soweit es im Unternehmen der gesuchstel- lenden Person auftritt – als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu betrachten (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3; SONJA BOSSART MEIER/DOMINIQUE DA SILVA, Die Zollerlassgründe der «subjektiven Unbilligkeit» im Zollgesetz, in: Ordre Romand des Experts Fiscaux Diplômés [Hrsg.], Au carrefour des contributions – Mélanges de droit fiscal en l’honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, S. 343). Ein Erlass wäre aber immerhin dann denkbar, wenn das Fehlverhalten auf- grund der Komplexität der fraglichen Verfahrensbestimmungen
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nachvollziehbar war (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom
31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.).
4.6.5.2 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Gründe dür-
fen zweitens nach dem Gesetzeswortlaut «nicht die Bemessung der Abga-
ben» betreffen. Ein Zollnachlass darf folglich nicht zur Korrektur der
Tarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (BVGE 2015/24
Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in
Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016
E. 4.1.3 m.w.H.). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuwei-
sen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse,
ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.2 m.w.H.).
4.6.5.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine «besondere Härte» dar-
stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichti-
gen Person (BVGE 2015/24 E. 3.3.2 m.w.H.). Darunter ist das Missverhält-
nis zwischen dem geschuldeten Betrag und der finanziellen Leistungsfä-
higkeit der abgabepflichtigen Person zu verstehen (Urteil des BVGer
A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3 m.w.H.). Die Härte muss sich
dabei aus der Erhebung des Zolls selbst ergeben (statt vieler: Urteil des
BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3). Der Zollerlass hat
nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Ge-
schäftstätigkeit mit sich bringen kann, und insoweit das unternehmerische
Risiko zu decken (statt vieler zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.3 m.w.H.).
4.6.6 Somit kann man die Anwendbarkeit der Erlassgründe nach Art. 86
ZG wie folgt zusammenfassen: In Fällen, in welchen Waren ganz oder teil-
weise vernichtet oder auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt wur-
den, kommt Art. 86 Abs. 1 Bst a und b ZG als Erlassgrund in Betracht (vgl.
E. 4.6.2 vorstehend); in Fällen von Art. 85 ZG kommt ein Erlass nach
Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG in Frage (E. 4.6.3 vorstehend); in Fällen von Art. 12
VStrR ist ein Erlass nach Art. 86 Abs. 2 ZG zu beurteilen (E. 4.6.4) und in
allen übrigen Fällen – im Sinne einer subsidiären Härtefallklausel – kommt
Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG (E. 4.6.5) zur Anwendung (vgl. dazu ausführlich
Urteil des BVGer A-6645/2023 vom 18. Oktober 2024 E. 3.1).
A-1148/2024 Seite 13 4.7 4.7.1 Der Erlass der auf der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer (Ein- fuhrsteuer) richtet sich nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a-d MWSTG. 4.7.2 In Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG wird die Erlassmöglichkeit für Fälle geregelt, in welchen Gegenstände ganz oder teilweise vernichtet oder aber über die Grenze zurückgewiesen bzw. wieder aus dem Inland ausgeführt worden sind. 4.7.3 Weiter wird in Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG die Erlassmöglichkeit in Fällen festgelegt, in denen eine Nachforderung im Sinn von Art. 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person (nach Art. 51 MWSTG) unbillig belasten würde. 4.7.4 Sodann kann der Erlassgrund von Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG zum Tragen kommen, wenn die mit der Zollanmeldung beauftragte Person die Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht an diesen weiterbelasten kann (vgl. SCHLUCKEBIER, MWSTG-Kommentar, Art. 64 N 17; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nach- folgend: Untergang], S. 220; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2.3). 4.8 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG). Wird die Einfuhrsteuer- schuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ebenfalls ein Verzugszins geschul- det (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Verzugszinsen haben ihren Ursprung in der verspäteten Zahlung einer Forderung und dienen dazu, den der Steuerver- waltung auf dieser Forderung entstandenen Zinsverlust auszugleichen. Verzugszinsen treten zur Forderung hinzu und teilen ihr Schicksal (vgl. BVGE 2015/50 E. 2.9 m.w.H.). Der Erlass von Verzugszinsen richtet sich ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 86 ZG und Art. 64 MWSTG. Wird also die Zoll- oder die Einfuhrsteuerschuld erlassen, so sind grundsätzlich auch die – zur Zoll- oder Einfuhrsteuerschuld akzessori- schen – Verzugszinsen vom Erlass erfasst (ausser der Erlass würde nur teilweise gewährt; Urteil des BVGer A-3942/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4.7; BEUSCH, Untergang, S. 205, 263; derselbe, Zollkommentar, Art. 74 N 9; betreffend die Einfuhrsteuer siehe SCHLUCKEBIER, MWSTG-Kommen- tar, Art. 64 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Feb- ruar 2020 E. 3.3).
A-1148/2024 Seite 14 5. Erlassgründe gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG liegen vorliegend un- bestrittenermassen nicht vor. Die Waren wurden weder ganz oder teilweise vernichtet noch auf amtliche Verfügung hin wieder ausgeführt (vgl. oben E. 6.2.1). Es liegt unbestrittenermassen auch keine Nachforderung auf- grund eines Irrtums des BAZG bei der Festsetzung der Zollabgaben im Sinne von Art. 85 ZG vor. Der Erlassgrund von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ist daher nicht anwendbar (vgl. oben E. 6.2.2). Art. 86 Abs. 2 ZG ist sodann ebenfalls nicht anwendbar, da die dem Erlass zugrunde liegende Forde- rung keine Nachforderung gestützt auf Art. 12 VStrR darstellt (vgl. dazu auch bereits E. 2.4 vorstehend). 5.1 Es bleibt somit zu klären, ob vorliegend ein Erlass gestützt auf die Här- tefallklausel des Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG möglich ist. Dafür müsste, wie zu- vor ausgeführt (vgl. E. 4.6.5 vorstehend), ein aussergewöhnlicher Grund vorliegen, der nicht die Bemessung der Abgabe betrifft und eine besondere Härte darstellt. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Vorinstanz habe argu- mentiert, ein Erlass komme nicht in Betracht, da sie keine Fristwiederher- stellung beantragt habe. Eine solche sei jedoch nicht vorrangig zum Er- lassgesuch, weshalb der beantragte Erlass zu prüfen sei. Sie (die Be- schwerdeführerin) habe die Spediteurin bzw. Hilfsperson als Spezialistin mit der Überwachung und Wahrung der zollrechtlichen Fristen beauftragt. Die Zusammenarbeit habe während rund 10 Jahren keinen Anlass zu Be- anstandungen gegeben. Die Fristversäumnisse durch die Spediteurin hät- ten einen höchst tragischen Hintergrund. Der einzige Verwaltungsrat und Zeichnungsberechtigte habe an einer Alkoholsucht gelitten und sich im Mai 2023 das Leben genommen. Er sei während der fraglichen Zeit, als die Fristen für sie (die Beschwerdeführerin) verpasst worden seien, nicht mehr fähig gewesen, Prioritäten richtig zu setzen und seine Aufgaben wahrzu- nehmen. Es sei vorliegend auch offensichtlich, so die Beschwerdeführerin weiter, dass sie nicht anders gehandelt hätte, wenn sie sich in derselben Lage befunden hätte wie die Hilfsperson, sodass auch ihr (der Beschwer- deführerin) gestützt auf Art. 101 OR kein Vorwurf gemacht werden und für die Folgen der verspäteten Abrechnungen nicht zur Verantwortung gezo- gen werden könne. Ein aussergewöhnlicher Umstand sei somit gegeben. Die besondere Härte sei aufgrund ihrer finanziellen Situation ausgewiesen.
A-1148/2024 Seite 15 5.2.2 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2024, es sei unbestritten, dass die Abrechnungsanträge nicht fristgerecht eingereicht worden seien. Die Folgen der von der Hilfsperson verursachten Fristversäumnisse seien der Beschwerdeführerin anzulas- ten. Auch eine Fristwiederherstellung sei nie beantragt worden. Damit liege kein aussergewöhnlicher Grund vor. In der Vernehmlassung vom 22. April 2024 ergänzt die Vorinstanz, das Erlassverfahren diene nicht dazu, Ver- säumnisse im Veranlagungsverfahren zu korrigieren. Aus diesem Grund sei auf das Fehlen des Fristwiederherstellungsgesuchs abgestellt worden. Die versäumte Frist im Veranlagungsverfahren stelle ein Fehlverhalten dar. Dieses sei der Beschwerdeführerin auch zurechenbar, weshalb mit der Rechtsprechung kein aussergewöhnlicher Umstand vorliege. Aufgrund der Tatsache, dass die Abrechnungen zum Verfahren der passiven Veredelung am 3. bzw. am 15. Januar 2023 eingereicht worden seien, sei die Vor- instanz davon ausgegangen, dass die für die Spediteurin handelnde Per- son zu diesem Zeitpunkt die übertragenen Pflichten (wieder) habe wahr- nehmen können. Die Beschwerdeführerin habe gestützt auf das im Zoll- recht geltende Selbstdeklarationsprinzip die Folgen für die durch ihre Hilfs- person verspätet eingereichten Abrechnungen zu verantworten. 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Nachforde- rung mit tragischen Lebensumständen zusammenhängt. Im Lichte der kla- ren rechtlichen und auch vorliegend einschlägigen Vorgaben zur «Haftung für Hilfspersonen» (E. 4.4.2) sind der Beschwerdeführerin die Verfehlun- gen der Spediteurin zuzurechnen. Es bestehen vorliegend keine stichhal- tigen Hinweis dafür, dass es der Hilfsperson über längere Zeit gänzlich un- möglich gewesen wäre, Abhilfe zu schaffen. Wenn intern keine anderen Mitarbeiter mit der entsprechenden Befähigung verfügbar sind, so hätte die Hilfsperson ein anderes Unternehmen mit den Aufgaben betrauen oder zu- mindest Kontakt mit der Vorinstanz aufnehmen müssen. Dass Bestrebun- gen in diese Richtung unternommen worden waren, trägt die Beschwerde- führerin selbst vor, indem sie ausführt, eine Mitarbeiterin der Spediteurin habe Kontakt mit ihr aufgenommen und angekündigt, die Bearbeitung der Abrechnungen wieder übergeben zu wollen, da sie damit überfordert sei (Beschwerdeschrift, Rz. 25). Daraus lässt sich schliessen, dass der von der Krankheit betroffene Mitarbeiter die Aufgaben zunächst an diese Mitar- beiterin delegiert hatte. Sodann ist auch unbestritten, dass kein Gesuch im Sinne von Art. 60 Abs. 4 ZG gestellt wurde, wonach ausnahmsweise das Recht auf
A-1148/2024 Seite 16 Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung bei nach- gewiesener Einfuhr gestattet werden kann, obwohl das Verfahren der pas- siven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossenen wurde. 5.3.2 Damit liegt insgesamt ein der Beschwerdeführerin zurechenbares Fehlverhalten im Zollverfahren vor. Dabei ist es auch unerheblich, dass die Hilfsperson ihre Aufgaben zuvor jahrelang anstandslos ausführte. Die ge- setzlichen Sorgfaltspflichten bei der Verzollung sind denn auch bei jeder Einfuhr von Waren ins Zollgebiet einzuhaltenden (E. 4.2 vorstehend). Auch wenn dies im Einzelfall zu stossenden Ergebnissen führen mag, ist diese Vorgehensweise im sehr technisch geprägten Zollwesen aus verwaltungs- ökonomischer Sicht und im Sinne der Rechtssicherheit hinzunehmen (Ur- teil des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 7.2.2). 5.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schliesst ein Fehlverfahren im Veranlagungsverfahren aber den Erlass gestützt auf Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG aus, da die Bestimmung nicht dazu dienen soll, die finanziellen Folgen früherer (selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzun- gen wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, das wie hier mit entsprechen- der Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (E. 4.6.5.1). 5.3.4 Damit kommt ein Erlass der Zollabgaben vorliegend bereits mangels Vorliegen eines aussergewöhnlichen Umstands nicht in Betracht. Folglich müssen die weiteren Voraussetzungen (der aussergewöhnliche Grund liegt nicht in der Bemessung der Abgabe und die besondere Härte) nicht mehr geprüft werden. Die Beschwerdeführerin ist für etwaige Ansprüche gegenüber der Hilfsperson auf den Zivilweg zu verweisen (E. 4.4.2). 5.4 Für den Erlass der Einfuhrsteuern fehlt es vorliegend an einer einschlä- gigen Rechtsgrundlage. Weder wurden vorliegend Gegenstände ganz oder teilweise vernichtet oder aber über die Grenze zurückgewiesen bzw. wieder aus dem Inland ausgeführt (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG), noch liegt eine Nachforderung im Sinn von Art. 85 ZG vor (Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Letztlich ist auch kein Fall gegeben, in welchem die mit der Zollanmeldung beauftragte Person die Einfuhrsteuer wegen Zahlungs- unfähigkeit des Importeurs nicht an diesen weiterbelasten kann (Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Deswegen und in Anbetracht dessen, dass die ge- setzlichen Erlassgründe abschliessend sind und ein «gnadeweiser» Erlass der Einfuhrsteuer nicht in Frage kommt (E. 4.7), kann der
A-1148/2024 Seite 17 Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten kein Erlass der Mehrwert- steuer gewährt werden (vgl. Urteile des BVGer A-1074/2022 vom 14. De- zember 2022 E. 8.3 und A-657/2016 vom 11. Dezember 2016 E. 5.2.4). 5.5 Ähnliches gilt für den Verzugszins. Wie bereits oben ausgeführt (E. 4.8) richtet sich der Erlass von Verzugszinsen ebenfalls nach den Vorausset- zungen von Art. 86 ZG und Art. 64 MWSTG. Wie dargelegt sind vorliegend die Voraussetzungen für einen Erlass nach Art. 86 ZG und Art. 64 MWSTG jedoch nicht erfüllt, weshalb auch die akzessorischen Verzugszinsen nicht erlassen werden können. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Erlass der Zollabgaben aufgrund des der Beschwerdeführerin zurechenbaren Fehlverhaltens der Hilfsperson am Vorliegen eines aussergewöhnlichen Grundes im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG scheitert. Für den Erlass der Einfuhrabgaben liegt keine einschlägige Rechtsgrundlage vor. Aufgrund dieser Sachlage kommt im Ergebnis auch ein Erlass für die akzessorischen Verzugszinsen nicht in Betracht. Die Beschwerde ist folglich im Hauptantrag abzuweisen. 6. Im Eventualbegehren verlangt die Beschwerdeführerin die Wiederherstel- lung der Frist der Abrechnungsanträge.
6.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A‑6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.3). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdever- fahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert wer- den (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A‑1954/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.2.1). 6.2 Die Frage der Fristwiederherstellung war zu Recht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und konnte es auch nicht sein, da ein Ent- scheid über einen Erlass eine rechtskräftige Forderung voraussetzt (vgl. E. 4.6.1, Bst. A.b). Die Vorinstanz begründete zwar das Fehlverhalten im Zollverfahren damit, dass kein Firstwiederherstellungsgesuch gestellt wor- den sei, dabei prüfte sie aber die Voraussetzungen des Erlassgrundes und
A-1148/2024 Seite 18 nicht jene der Fristwiederherstellung. Diese war von der Beschwerdefüh- rerin vor Vorinstanz denn auch zu Recht nicht beantragt, war doch über die Nachforderung bereits rechtskräftig entschieden worden. Entsprechend ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage des Erlas- ses beschränkt, eine Fristwiederherstellung kann indessen nicht geprüft werden, sodass auf das Eventualbegehren nicht einzutreten ist. 6.3 Aufgrund der Abweisung des Hauptantrages erübrigt sich auch eine Rückweisung an die Vorinstanz, weshalb der Subeventualantrag der Be- schwerdeführerin gegenstandslos wird. Mithin ist die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht ge- genstandslos geworden ist. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unter- liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang wird auch berücksichtigt, dass die sehr knappe Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die anwendbare Erlassvorschrift nicht dazu geführt hat, dass die Beschwerdeführerin in der Vorbereitung ihrer Verteidigung einge- schränkt gewesen wäre. Diese konnte vielmehr die entscheidwesentlichen Beweggründe der Vorinstanz nachvollziehen und eine gehörige Anfech- tung vortragen (vgl. E. 2.4). Aus diesem Grund ist keine Reduktion bei den Verfahrenskosten vorzunehmen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 8'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang ein- bezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 8. Entscheide betreffend Zollerlass sind aufgrund des Ausschlusses von Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG, SR 173.110) nicht vor dem Bundesgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 44). Das Urteil wird mit seiner Eröffnung rechtskräftig.
A-1148/2024 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und so- weit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8’500.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- gleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Katharina Meienberg
A-1148/2024 Seite 20 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)