Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1131/2024
Entscheidungsdatum
07.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abteilung I A-1131/2024

Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic.

Parteien

A._______, vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Vorinstanz.

Gegenstand

Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Übriges); Verfügung vom 19. Januar 2024.

A-1131/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...), war seit (...) bei den Schweizerischen Bun- desbahnen (SBB) angestellt. Ab (...) war sie als «(...)» mit einem Beschäf- tigungsgrad von 100 % tätig. Ab (...) war A. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll ar- beitsfähig. In der Folge eröffneten die SBB ein Verfahren zur beruflichen Reintegration. B. A._______ wandte sich am (...) an die Sozialberatung der SBB. Sie machte geltend, Mobbing durch die Fachleiterin und die Vorgesetzte erfah- ren zu haben. Die SBB leiteten daraufhin eine interne Untersuchung ein und befragten A., die Fachleiterin und die Vorgesetzte zu den er- hobenen Mobbingvorwürfen. C. Am (...) wurde vertrauensärztlich festgestellt, dass A. aus gesund- heitlichen Gründen dauerhaft arbeitsunfähig in ihrer angestammten Funk- tion ist. D. Mit Untersuchungsbericht vom (...) stellten die SBB fest, dass konkrete An- haltspunkte für Mobbing fehlten. E. E.a Am (...) ersuchte A._______ die SBB um Ausstellung einer Verfügung nach Anhang 2 Ziff. 5 Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrags der SBB vom 26. November 2018 (GAV SBB 2019, nachfolgend: GAV). Sie beantragte, es sei festzustellen, dass der Tatbestand des Mobbings gegeben sei. Die SBB erliessen keine entsprechende Verfügung. E.b Dagegen gelangte A._______ mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 23. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragte den Erlass einer Verfügung und die Feststellung einer Persönlich- keitsverletzung (Mobbing). Neu begehrte sie die Zusprechung von Scha- denersatz und Genugtuung gemäss Art. 3 und Art. 6 Abs. 2 des Verant- wortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32).

A-1131/2024 Seite 3 E.c Mit Urteil A-5599/2021 vom 4. April 2023 wies das Bundesverwaltungs- gericht die SBB an, über das Gesuch vom 5. August 2021 zu entscheiden und entsprechend zu verfügen. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein und überwies das Begehren zuständigkeitshalber an die SBB. F. Am 2. Mai 2023 kündigten die SBB das Arbeitsverhältnis mit A._______ aus gesundheitlichen Gründen per (...) ordentlich auf. A._______ erhob da- gegen keine Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 stellten die SBB (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass die Persönlichkeit von A._______ nicht verletzt wor- den sei, und wiesen das Schadensersatz- und Genugtuungsbegehren vom 23. Dezember 2021 ab. H. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) am 20. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie begehrt, es sei festzustellen, dass ihre Persönlichkeit durch die Vor- instanz verletzt worden ist. Ihr sei ein Schadenersatz in der Höhe von Fr. 205’483.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2023 sowie eine an- gemessene Genugtuung zuzusprechen. I. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin repliziert am 8. Mai 2024 und die Vorinstanz dupliziert am 27. September 2024. Mit Schluss- bemerkungen vom 1. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin vollum- fänglich an den von ihr gestellten Rechtsbegehren fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-1131/2024 Seite 4

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im angefochtenen Entscheid stellt die Vorinstanz gestützt auf Ziff. 5 Abs. 2 Anhang 2 GAV (vgl. dazu Urteil A-5599/2021 E. 4 m.H.) fest, dass die Per- sönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sei, und weist ba- sierend auf dieser Feststellung das Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren vom 23. Dezember 2021 ab. Insoweit handelt es sich beim ange- fochtenen Entscheid um eine Verfügung, die von der Vorinstanz zugleich als Arbeitgeberin nach Art. 3 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) sowie als im Bereich der Staats- haftung zuständige Organisation nach Art. 19 Abs. 3 VG (vgl. dazu E. 3.1 unten) erlassen wurde. Verfügungen eines Arbeitgebers nach Art. 3 BPG können gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG und Ziff. 182 GAV mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Verfügungen der SBB im Bereich der Staatshaftung unterliegen ebenfalls der Beschwerde (Urteil des BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.1; vgl. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeits- gesetz [SR 170.321]). Ausnahmen nach Art. 32 VGG bestehen nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde ge- gen beide Bestandteile der vorliegenden Verfügung zuständig. Das Verfah- ren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 19 Abs. 3 VG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie grundsätzlich zur Beschwerde legi- timiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ob ihr ein schutzwürdiges Interesse an der selbstständigen Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung zu- kommt, kann aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs offenbleiben (vgl. E. 8 unten).

A-1131/2024 Seite 5 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollstän- diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün- dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1). Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungspflicht stehen gesetzliche und aus Treu und Glauben abgeleitete Mitwirkungspflichten der Parteien ge- genüber (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 5 Abs. 3 BV). Wirft die be- schwerdeführende Partei der verfügenden Behörde vor, dass diese den Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt habe, oder will sie neue Tatsachen einführen, ist es an ihr, vor dem Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden bzw. vollständigen Sachverhalt zu schildern. Im Lichte ihrer Mitwirkungspflichten darf von der beschwerdeführenden Partei erwartet werden, dass sie ihre Vorbringen substanziiert, damit das Bundesverwal- tungsgericht darüber Beweis abnehmen kann (statt vieler Urteil des BVGer A-2883/2022 vom 16. Dezember 2024 E. 2.2). Eine rechtserhebliche Tat- sache, für die grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbe- weismass), gilt als bewiesen, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be- weiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Abso- lute Gewissheit ist nicht erforderlich; es genügt, wenn es an der behaupte- ten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verblei- bende Zweifel als leicht erscheinen (statt vieler BGE 148 III 134 E. 3.4.1). 2.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals gelten grundsätzlich auch für das Personal der Vorinstanz (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 [SBBG, SR 742.31]; Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des GAV abzustellen, wonach subsidiär auch die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen- rechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) anwendbar sind (Ziff. 1 GAV).

A-1131/2024 Seite 6 Dagegen ist die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) auf das Personal der Vorinstanz nicht anwendbar (statt vieler Urteil des BVGer A-6565/2023 vom 13. März 2025 E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG haftet eine ausserhalb der ordentli- chen Bundesverwaltung stehende Organisation, die mit öffentlich-rechtli- chen Aufgaben des Bundes betraut wurde, – wie die SBB (Urteil des BGer 8C_74/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 4.1) – für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbunde- nen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen nach den Art. 3–6 VG. Soweit die Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haftet der Bund dem Geschädigten für den ungedeckten Betrag, unter Vor- behalt des Rückgriffs des Bundes und der Organisation gegenüber dem fehlbaren Organ oder den Angestellten. Über streitige Ansprüche von Drit- ten gegen die Organisation erlässt die Organisation eine Verfügung (Art. 19 Abs. 3 VG; zum Ganzen BGE 148 II 218 E. 2.1 und E. 3 m.H.). 3.2 Art. 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haf- tung des Staates vor. Der geschädigte Dritte kann also nur die mit Aufga- ben des Bundes betraute Organisation bzw. den Bund, nicht aber das fehl- bare Organ oder Angestellten der Organisation belangen und muss kein Verschulden der Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer wi- derrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammen- hangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müs- sen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BGE 150 II 225 E. 4.1). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des fehlba- ren Organs oder Angestellten sodann Anspruch auf Leistung einer Geld- summe als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 6 Abs. 2 VG). 3.3 Von Widerrechtlichkeit ist praxisgemäss zu sprechen, wenn das amtli- che Verhalten der dem Verantwortlichkeitsgesetz unterstehenden Person gegen eine allgemeine Pflicht verstösst, indem das Verhalten entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person verletzt (Erfolgsunrecht) oder durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm eine reine Vermö- gensschädigung hervorruft (Verhaltens- oder Handlungsunrecht). Absolute Rechtsgüter sind Leib, Leben, Freiheit, Persönlichkeit, Eigentum und Be- sitz (Urteil des BGer 2C_1016/2022 vom 25. September 2024 E. 6.3.1). Für Widerrechtlichkeit genügt bei der Verletzung von absoluten

A-1131/2024 Seite 7 Rechtsgütern der Eintritt des Schadens; eine Normverletzung ist nicht er- forderlich (zum Ganzen BGE 150 II 225 E. 4.2, 144 I 318 E. 5.5, 139 IV 137 E. 4.2, je m.H.). 4. In der Hauptsache ist streitig, ob eine widerrechtliche Handlung durch die Vorinstanz im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes vorliegt. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, Mobbing durch die Fachleiterin und die Vorgesetzte erfahren zu haben, und rügt die Art und Weise, wie die Vor- instanz diesen Vorwurf untersucht hat (vgl. E. 5 f. unten). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beanstandet sie dagegen nicht. Entsprechend fin- det Art. 12 VG, wonach die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfü- gungen, Entscheide und Urteile in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht überprüft werden kann, im vorliegenden Verfahren keine Anwendung (Urteil des BVGer A-4147/2016 vom 4. August 2017 E. 6.2; vgl. auch A-3974/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 4.3 m.H.). Der Umstand, dass die vorinstanzliche Kündigungsverfügung unangefochten blieb (vgl. Sachver- haltsabschnitt F oben), ist hier also ohne Bedeutung. 5. Zu prüfen ist zunächst, ob ausreichende Nachweise für Mobbing durch die Fachleiterin und die Vorgesetzte vorliegen. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Fachlei- terin und die Vorgesetzte hätten ihr schikanöse und sinnlose Arbeit zuge- wiesen, sie gestichelt, abschätzige Bemerkungen über sie gemacht und sie im Team ausgegrenzt. Sie sei nicht ordnungsgemäss eingearbeitet wor- den und habe keine Mitarbeitergespräche mit der Vorgesetzten gehabt. Nach dem Einstieg der Vorgesetzten in das Team habe sich ihre Leistungs- bewertung dramatisch verschlechtert. Die Fachleiterin habe ihr unklare Aufträge erteilt, sei nicht für Auskünfte bereitgestanden und habe unsinnige Fristen für Aufträge erteilt. Zum Nachweis des Mobbings reicht die Beschwerdeführerin drei Gruppen von Beweismitteln zu den Akten: (1) Unterlagen und Notizen über ihre Tä- tigkeiten im Team (...); (2) zwei hausärztliche Atteste und (3) eine Gegen- darstellung zu den Aussagen der Fachleiterin und der Vorgesetzten anläss- lich deren Befragung zu den Mobbingvorwürfen. Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen von Mobbing.

A-1131/2024 Seite 8 5.2 Mobbing ist ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeit- raum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll. Das Opfer befindet sich oft in einer Situation, wo jede Einzelhandlung unter Umständen als zulässig zu beurteilen ist, jedoch die Gesamtheit der Hand- lungen zu einer Destabilisierung des Opfers und bis zu dessen Entfernung vom Arbeitsplatz führen kann. Mobbing liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Arbeitskonflikt oder eine schlechte Arbeitsatmosphäre besteht, oder wenn eine angestellte Person aufgefordert wird – selbst wenn es auf eindringliche Weise oder mit der Androhung von Disziplinarmassnahmen oder einer Entlassung geschieht –, ihren Arbeitspflichten nachzukommen. Mobbing ist schwierig zu beweisen. Ein Beweis kann in der Regel nur auf der Würdigung einer Vielzahl von Indizien beruhen. Dabei muss aber stets auch in Erwägung gezogen werden, dass sich die betroffene Person das Mobbing nur einbildet oder sich sogar missbräuchlich darauf beruft (zum Ganzen statt vieler Urteil des BGer 8C_203/2022 vom 8. August 2022 E. 5.2.1 m.H.). 5.3 Eingangs ist festzustellen, dass die Zusammenarbeit der Beschwerde- führerin mit der Fachleiterin und der Vorgesetzten weder besonders lang andauerte noch besonders eng war. (...) 5.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführerin schikanöse und sinnlose Arbeit zugewiesen wurde. Ent- gegen ihren Ausführungen lässt insbesondere die Zuweisung von (...)auf- gaben keine feindselige Absicht seitens der Fachleiterin und der Vorge- setzten erkennen. Die Beschwerdeführerin hatte sichtlich Schwierigkeiten beim (...) und wurde von einer Mitarbeiterin unterstützt. Es liegt nahe, dass sie, wie von der Fachleiterin angegeben, zu Ausbildungszwecken mit den erwähnten Aufgaben betraut wurde. Es finden sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin unangemessene Fristen für die Erledigung von Aufgaben gesetzt wurden. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin für die Auswer- tung von Methodenkarten eine deutlich kürzere Frist gesetzt wurde als ei- nem Mitarbeiter, der zuvor mit dieser Aufgabe betraut war, lässt nicht auf eine unangemessene Frist schliessen. Unklar ist namentlich, wann der Mit- arbeiter nach Erhalt des Auftrags mit dessen Bearbeitung hatte beginnen sollen und wie weit er damit fortgeschritten war, als die Aufgabe an die

A-1131/2024 Seite 9 Beschwerdeführerin übertragen wurde. Die Fachleiterin und die Vorge- setzte beanstandeten die Arbeitsergebnisse der Beschwerdeführerin zwar wiederholt ausführlich. Die Kritik war aber weder ausfallend noch abwer- tend. Neben der Fachleiterin und der Vorgesetzten äusserten auch andere Mitarbeitende Kritik an den Arbeitsergebnissen der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund lässt sich aus dem Widerspruch der kritischen Hal- tung der Teamleitung zu einer positiven Rückmeldung einer Mitarbeiterin, die der Beschwerdeführerin zur Unterstützung bereitgestellt wurde, nicht auf böswillige Kritik schliessen. (...). Sodann lässt die Aufforderung der Vorgesetzten anlässlich des Zwi- schengesprächs vom (...) an die Beschwerdeführerin, «korrosive Verhal- tensweisen» einzustellen, nicht auf Mobbing schliessen. Die Aufforderung erfolgte im Kontext eines angespannten Arbeitsklimas im Team und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in einer E-Mail an die Vorgesetzte vom (...) Ablehnung gegenüber anderen Mitarbeitenden geäussert hatte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Fachleiterin und eine Mitarbeiterin während eines Team-Meetings am (...) ihr gegenüber mit dem Benehmen «an die Grenzen gestossen» seien, bleibt im Übrigen unsub- stanziiert. 5.5 Unter Würdigung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls erge- ben sich damit keine ausreichenden Nachweise für Mobbing durch die Fachleiterin und die Vorgesetzte. Die dahingehenden Rügen der Be- schwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. 6. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die erhobenen Mobbingvorwürfe rechtsgenüglich untersucht hat. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachver- halt mangelhaft abgeklärt. Der Untersuchungsbericht zu den Mobbingvor- würfen beschränke sich auf die Würdigung der Aussagen der Beschwer- deführerin, der Fachleiterin und der Vorgesetzten zum Sachverhalt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen seien dagegen un- berücksichtigt geblieben. Auch habe die Vorinstanz keine Einschätzung der Sozialberatung, der vertrauensärztlichen Stelle, des Gesundheitsmanage- ments und der anderen Mitarbeitenden aus dem Team eingeholt. Insbe- sondere der Widerspruch zwischen den früheren positiven Personalbeur- teilungen der Beschwerdeführerin und der letzten, sehr negativen Perso- nalbeurteilung hätte weitere Sachverhaltsabklärungen erfordert. Anlässlich

A-1131/2024 Seite 10 ihrer Befragungen seien die Fachleiterin und die Vorgesetzte mit den pro- tokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin konfrontiert worden. Sie selbst habe jedoch keine Stellung zu deren Aussagen nehmen können. Die Vorinstanz macht geltend, die Untersuchung der Mobbingvorwürfe kor- rekt und sorgfältig durchgeführt zu haben. 6.2 6.2.1 Gemäss Ziff. 28 Abs. 2 GAV trifft die Vorinstanz Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit ihrer Mitarbeitenden, inklusive auch zur Vermei- dung von Mobbing am Arbeitsplatz (vgl. zur Fürsorgepflicht der Vorinstanz Art. 328 OR i.V.m. Ziff. 1 Abs. 3 GAV und Art. 6 Abs. 2 BPG sowie Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG). Mobbing gilt als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten (Ziff. 2 Abs. 3 Anhang 2 GAV). In Ziff. 4 Anhang 2 GAV wird statu- iert, dass die Vorinstanz den Mitarbeitenden bei den in Ziff. 28 GAV ge- nannten Formen der Diskriminierung professionelle interne und/oder ex- terne Beratung und Unterstützung zusichert (Abs. 1). Betroffene Personen haben das Anrecht auf eine Untersuchung (Abs. 3). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Ziff. 5 Abs. 1 Anhang 2 GAV). 6.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG auferlegt der Be- hörde die Pflicht, von Amtes wegen des rechtserheblichen Sachverhaltes vollständig und richtig zu ermitteln. Sie hat folglich im Rahmen des Zumut- baren den entscheiderheblich erscheinenden Umständen nachzugehen. Hierzu gehören auch für die Beteiligten günstige Faktoren (vgl. Urteil des BGer 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.2). Die Bestimmung des Um- fangs der Amtsermittlung erfordert eine von der Behörde während des Ver- fahrens wiederkehrende vorläufige Würdigung des Beweisergebnisses. Aufgrund dieser antizipierten Beweiswürdigung stellt die Behörde fest, ob ein Sachverhalt genügend feststeht oder ob eine weitere Beweisabnahme zur Klärung der Sachlage geboten ist. Sie hat ihr diesbezügliches Ermes- sen pflichtgemäss auszuüben. Der Aufwand der Sachverhaltsermittlung muss alsdann insgesamt verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Dabei sind die Interessen an einer schnellen Entscheidfindung (Beschleuni- gungsgebot) und jene an einer gründlichen materiellen Wahrheitsfindung gegeneinander abzuwägen (Urteile des BVGer A-1110/2023 vom 29. Ok- tober 2024 E. 3.1.1, A-4201/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.1.1 und A-2913/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 4.5). 6.2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

A-1131/2024 Seite 11 Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der kon- kreten Umstände beurteilen (statt vieler BGE 144 I 11 E. 5.3). Sodann hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Viel- mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2, 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Vorausset- zung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem In- teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sa- che nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.H.).

A-1131/2024 Seite 12 6.3 Im vorliegenden Fall wurden die Mobbingvorwürfe durch die interne Personalabteilung der Vorinstanz untersucht. Die Personalabteilung be- fragte die Beschwerdeführerin am (...) zu den Vorwürfen. Am (...) wurde die Fachleiterin und am (...) die Vorgesetzte befragt. Soweit ersichtlich, hat die Personalabteilung keine weiteren Beweiserhebungen vorgenommen. Die Abteilung hat einen Untersuchungsbericht über die Mobbingvorwürfe an- gefertigt. Darin kommt sie zum Schluss, dass das Verhalten der Fachleite- rin und der Vorgesetzten nicht als Mobbing gewertet werden kann. Viel- mehr liege ein Arbeitskonflikt vor. Die Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz über die Mobbingvorwürfe basiert nach dem Gesagten im We- sentlichen auf den Befragungen der Beschwerdeführerin, der Fachleiterin und der Vorgesetzten. Es stellt sich die Frage, ob sich die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung zu Recht auf die drei Befragungen beschränkte. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte die Einschätzungen weiterer Personengruppen zu den Mobbingvorwürfen einholen müssen. Namentlich wären Einschätzungen der Sozialberatung, der vertrauensärztlichen Stelle, des Gesundheitsmanagements sowie der übrigen Mitglieder des Teams einzuholen gewesen. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist aus drei Gründen nicht stichhaltig. Erstens geht aus dem Protokoll der Befragung der Beschwerdeführerin vom (...) hervor, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ausdrücklich gefragt hat, ob es weitere Personen gebe, welche die Mobbingvorwürfe bzw. ihre Aussagen bestätigen könnten. Die Beschwerdeführerin gab an, dies nicht zu wissen und das Vertrauen gegenüber den Kollegen – mit Aus- nahme eines Mitarbeiters, der bereits aus dem Team ausgeschieden sei – verloren zu haben. Zweitens wurden die Sozialberatung, die vertrauens- ärztlichen Stelle und das Gesundheitsmanagement erst zu einem Zeit- punkt hinzugezogen, als die Beschwerdeführerin bereits keinen Kontakt mehr zur Fachleiterin und zur Vorgesetzten hatte. Es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse der Beizug dieser Stellen zur Aufklärung der Vorwürfe hätten erbringen können. Die Beschwerdeführerin begründet dies denn auch nicht, sondern rügt den blossen Umstand, dass keine Einschät- zungen eingeholt wurden. Drittens fiel die Personalbeurteilung der Be- schwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen nicht erst anlässlich des Zwi- schengesprächs (...) mit der Fachleiterin und der Vorgesetzten ab. In einer E-Mail vom (...) räumte sie selbst ein, dass die Personalbeurteilung durch ihren vorherigen Vorgesetzten die schlechteste in ihrer gesamten Zeit bei der Vorinstanz gewesen war. Entsprechend gab es keinen Widerspruch

A-1131/2024 Seite 13 zwischen den Personalbeurteilungen, der weitere Sachverhaltsabklärun- gen durch die Vorinstanz erforderlich gemacht hätte. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz nicht dazu gehalten, die Einschät- zungen der eingangs genannten Personengruppen zu den Mobbingvor- würfen einzuholen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie das Vorlie- gen von Mobbing nicht aufgrund mangelnder Beweise, sondern aufgrund fehlender Anhaltspunkte ausgeschlossen hat. 6.5 Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihre bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen im Rahmen der Untersuchung nicht berücksichtigt worden seien. Im Untersuchungsbericht über die Mobbingvorwürfe wird erwähnt, dass die Beschwerdeführerin Unterlagen über den Verlauf der Geschehnisse einge- reicht hat. Allerdings lässt der Bericht offen, um welche Unterlagen es sich dabei handelt, und würdigt diese nicht. Soweit die Vorinstanz die Unterla- gen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung überhaupt be- rücksichtigte – was sie nicht nachweist –, hat sie ihren Entscheid zumindest nicht rechtsgenüglich begründet. Die Vorinstanz hat damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Gehörsverletzung ist aber der Heilung zugänglich. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens Gelegenheit, die Unterlagen zu den Mobbingvorwürfen einzureichen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht (vgl. 5.1 oben). Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht volle Kognition (E. 2.1). Unter Würdigung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls ist es zum Schluss gekommen, dass sich aus den eingereichten Unterlagen keine ausreichenden Nachweise für Mobbing durch die Fach- leiterin und die Vorgesetzte ergeben (E. 5). Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde deshalb zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit als im Beschwerdeverfah- ren geheilt zu betrachten. 6.6 Soweit die Beschwerdeführerin die Reihenfolge der Befragungen im Rahmen der Untersuchung rügt, ist festzuhalten, dass die Untersuchungs- leitung das rechtliche Gehör zu gewährleisten hat. Die Beschwerdeführerin wurde zu den Vorwürfen befragt und konnte mündlich dazu Stellung neh- men. Der Bericht wurde ihr am (...) zugestellt. Auf Antrag der Beschwerde- führerin hin wurde der Bericht am (...) angepasst. Demnach hatte die Be- schwerdeführerin ausreichend Gelegenheit, zu den erhobenen Vorwürfen

A-1131/2024 Seite 14 Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer A-3335/2022 vom 12. Novem- ber 2024 E. 5.5). 6.7 Im Ergebnis durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Amtsermittlungen zu den Mobbingvorwürfen verzichten. Indem die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen gar nicht würdigte oder die Würdigung zumindest nicht auswies, hat sie zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrach- ten. Die Untersuchung der Mobbingvorwürfe durch die Vorinstanz ist an- sonsten nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, die Art und Weise der Untersuchung sei in sich persönlichkeitsverletzend gewesen. Nament- lich sei ihr der Untersuchungsbericht über die Mobbingvorwürfe erst nach dem Stellenverlust eröffnet worden und die von ihr eingereichten Unterla- gen seien im Rahmen der Untersuchung unberücksichtigt geblieben. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Un- tersuchungsbericht bereits am (...) zugänglich gemacht hat. Die Beschwer- deführerin bezieht sich wohl auf die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Ja- nuar 2024, welche ihr die Vorinstanz fast zehn Monate nach dem Urteil A-5599/2021 vom 4. April 2023 zukommen liess. Sie substanziiert aller- dings nicht, inwiefern sich aus dem Gesagten eine Persönlichkeitsverlet- zung ergibt. Dies ist auch nicht ersichtlich. 7.2 Zum anderen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe nicht rechtzeitig Massnahmen zu ihrem Schutz vor Mobbing ergriffen. Spätes- tens seit Vorliegen des hausärztlichen Attests vom (...) habe die Vorinstanz gewusst, dass ein Arbeitsplatzkonflikt zwischen ihr und der Fachleiterin und der Vorgesetzten bestehe. Der Kontakt der Beschwerdeführerin zur Fachleiterin und zur Vorgesetzten sei aber erst nach Eröffnung der Lohn- fortzahlung eingeschränkt worden. Diese Behauptung entspricht offenkun- dig nicht den Tatsachen. In der E-Mail vom (...), der das fragliche Attest beilag, nimmt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf bestehende Schonauflagen Bezug. Die Beschwerdeführerin gab zudem bei ihrer Befragung vom (...) an, seit ihrem Zusammenbruch am (...) prak- tisch keinen Kontakt mehr zur Fachleiterin und zur Vorgesetzten gehabt zu haben. Die Rüge ist unbegründet.

A-1131/2024 Seite 15 8. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin kein Mobbing durch die Fachleiterin oder die Vorgesetzte nachzuweisen. Die Art und Weise, wie die Vorinstanz die Mobbingvorwürfe untersucht hat, ist – mit Ausnahme der in E. 6.5 festgestellten Gehörsverletzung, die aber der Heilung zugäng- lich ist – ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit scheitert der durch die Be- schwerdeführerin geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsan- spruch bereits an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Ziff. 5 Abs. 2 Anhang 2 GAV ein schutzwürdiges Interesse an der selbstständigen Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung zukommt (vgl. dazu Urteil A-5599/2021 E. 4 f. m.H.). 9. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Da die Beschwerde vorliegend insgesamt als personalrecht- liche Angelegenheit entgegengenommen wird, sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben (Urteile A-1053/2014 E. 7.1 und A-5599/2021 E. 7.1). 10.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde- führerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen. 11. In der vorliegenden Beschwerde werden sowohl Verantwortlichkeitsbegeh- ren, als auch personalrechtliche Begehren gestellt. Die Entscheidung, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist und welche seiner Ab- teilungen zuständig ist, liegt nicht im Kompetenzbereich des Bundesver- waltungsgerichts. Entsprechend ist die Rechtsmittelbelehrung nach dem Entscheiddispositiv offen formuliert (vgl. Urteil des BGer 8C_77/2022 vom 29. September 2022 E. 1.1 m.H.; Urteil A-5599/2021 E. 7.2).

A-1131/2024 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Ivan Gunjic

A-1131/2024 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Entscheide des Bundesverwal- tungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesge- richt angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– be- trägt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröff- nung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erho- ben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

A-1131/2024 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

29

Gerichtsentscheide

23