Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1074/2022
Entscheidungsdatum
14.12.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1074/2022

Urteil vom 14. Dezember 2022 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.

Parteien

Firma A._______, (...), vertreten durch lic. iur. LL.M. Jan Ole Luuk, Walder Wyss AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erlass (Zoll, MWST).

A-1074/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Firma A._______ ist gemäss eigenen Angaben im Bereich der Ent- wicklung und Durchführung von Marketing- und Kundenbindungsprogram- men tätig und liefert an ihre Kunden u.a. Waren für sogenannte Treuepro- gramme. A.b Die Firma A._______ ist im schweizerischen MWST-Register regis- triert. Sie hat seit dem 1. September 2012 eine UntersteIlungserklärung Ausland (Art. 7 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). A.c Mit dem Transport der für die Schweiz bestimmten Waren aus dem Ausland in die Schweiz, der Einfuhrverzollung der Waren unter Inanspruch- nahme der Zollpräferenz für EU-Ursprungswaren in der Schweiz und der Belieferung der Schweizer Kunden beauftragte die Firma A._______ die Firma B.. A.d Firma B. ist im Handelsregisteramt des Kantons (...) regis- triert. Sie bezweckt unter anderem die Führung und den Betrieb eines Un- ternehmens für Transporte, Logistik und Lagerhäuser. B. B.a Anlässlich einer Lager- und Fristenkontrolle stellte die Zollstelle (Ort) im Juni 2019 fest, dass seit Januar 2019 57 Sendungen mit Geschirr und anderen Artikeln aus Kunststoff, für den Tisch oder Küchengebrauch (Tup- perware) unverzollt ausgeliefert worden sind. B.b Wegen der Auslieferung dieser 57 unverzollten Sendungen hat die Zollfahndung (...) am 26. Juli 2019 eine Zollstrafuntersuchung eröffnet. Im Rahmen der Ermittlungen haben Mitarbeitende der Zollfahndung (...) ver- schiedene Ermittlungshandlungen vorgenommen, den Sachverhalt er- forscht und Beweismittel sichergestellt betreffend die genaue Ausgestal- tung der Zusammenarbeit zwischen der Firma A._______ und der Firma B.. B.c Mit Verfügung vom 16. August 2021 erklärte die Zollfahndung (...) die Firma A. für Einfuhrabgaben im Gesamtbetrag von Fr. 1'556'608.85 (Zollabgaben [Fr. 368'233.05], Mehrwertsteuer [Fr. 1'167'755.05] und Verzugszinsen [Fr. 20'620.75]) leistungspflichtig. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

A-1074/2022 Seite 3 C. C.a Mit Eingabe vom 30. November 2021 beantragte die Firma A._______ gestützt auf Art. 86 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), Art. 187 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) und Art. 64 Abs. 1 MWSTG den Erlass der oberwähnten Abga- ben. In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Verfahrensver- säumnisse seien von der von ihr beauftragten Speditionsunternehmung Firma B._______ zu verantworten. Sie treffe keine Schuld an den Verfah- rensversäumnissen. Zudem hätten für 161 der insgesamt 173 betroffenen Sendungen Ursprungsnachweise (Form. EUR.1 oder Ursprungserklärun- gen auf der Rechnung) bestanden, was zu einer Präferenzveranlagung der Sendungen berechtigen würde. C.b Seit 1. Januar 2022 heisst die vormalige Eidgenössische Zollverwal- tung (EZV) «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit» (BAZG; siehe auch E. 1.1). C.c Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 wies das BAZG das Gesuch um Zollerlass, um Erlass der Einfuhrsteuer und um Verzicht der Verzugszinsen ab. D. D.a Dagegen liess die Firma A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 4. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe- ben mit den Anträgen:

  1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
  2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die mit Leistungsverfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom
  3. August 2021 zum Aktenzeichen 71-2019.26764 festgesetzte Abgaben, bestehend aus  Zoll in Höhe von Fr. 368'233.05  Einfuhrsteuer (MWST) in Höhe von Fr. 1'167'755.05 und  Verzugszinsen in Höhe von Fr. 20'620.75 zu erlassen.
  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

A-1074/2022 Seite 4 D.b Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 schliesst das BAZG (nachfol- gend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die EZV wurde per 1. Januar 2022 in BAZG umbenannt (AS 2020 2743; Sachverhalt, Bst. C.b). Da die vorliegend geltenden Fassungen der Rechtstexte noch von der «EZV» sprechen (E. 2 und 3), wird diese Be- zeichnung im Folgenden beibehalten, soweit diese Texte wiedergegeben werden (vgl. E. 3.6.1 f.). 1.2 Entscheide des BAZG betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben (Art. 59 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013] und Art. 64 Abs. 2 MWSTG) können beim Bundesverwal- tungsgericht angefochten werden (Art. 31, 32 und Art. 33 Bst. d des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vor- schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung vom 31. Ja- nuar 2022 des BAZG berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Hierzu ist festzuhalten, dass der Antrag Nr. 2 keine eigenständige materi- elle Bedeutung hat und in Antrag Nr. 1 aufgeht. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich-

A-1074/2022 Seite 5 tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 2. An dieser Stelle ist zunächst auf das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht einzugehen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh- renden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Gan- zen statt vieler: Urteil des BVGer A-4940/2020 vom 22. Juni 2022 E. 1.4.1 m.w.H.). 2.2 Das ZG sowie die ZV sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Damit sind sowohl die materiell- als auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieser Erlasse im vorliegenden Fall grundsätzlich anzuwenden (vgl. Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3 m.w.H.). Auf diese wird nachfolgend – soweit im Folgenden nicht anders vermerkt – referen- ziert. Das Zollgesetz wurde zwischenzeitlich einer Teilrevision unterzogen (AS 2016 2429) und die entsprechenden Änderungen – namentlich die hier interessierende Einführung einer neuen Erlassmöglichkeit in Art. 86 Abs. 2 ZG – traten per 1. August 2016 in Kraft. Nachdem diesbezüglich keine explizite übergangsrechtliche Regelung ge- troffen wurde, gelten die allgemeinen intertemporalen Regeln. Da es sich beim Steuererlass um ein Institut des materiellen Rechts han- delt (vgl. Urteil des BVGer A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2 m.w.H.), ist somit dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt des relevanten Sachverhalts anwendbar war. Eine rückwirkende Anwendung von Art. 86 Abs. 2 ZG auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. August 2016 verwirk- licht haben, ist nicht zulässig (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3 m.w.H.).

A-1074/2022 Seite 6 2.3 Von insgesamt vorliegend interessierenden 173 Einfuhren, welche An- lass zum Abgabennachbezug gaben, fanden nach Aktenlage 171 Einfuh- ren nach dem 1. August 2016 statt und somit nach Inkrafttreten des revi- dierten Art. 86 Abs. 2 ZG. Diese neue Zollerlassmöglichkeit ist folglich auf diese 171 Einfuhren anwendbar (E. 7.4.2). Demgegenüber datieren zwei Einfuhren (betreffend elektronische Haar- glättegeräte) vom 18. August 2015 bzw. vom 27. November 2015, also vor Inkrafttreten des revidierten Art. 86 Abs. 2 ZG. Auf diese zwei Einfuhren ist diese neue Zollerlassmöglichkeit demnach nicht anwendbar (E. 7.4.1). 2.4 Für sämtliche Einfuhren ist jedoch in casu das MWSTG in der Fassung vom 12. Juni 2009 massgebend, worauf nachfolgend – wo ebenfalls nicht anders vermerkt – Bezug genommen wird. 3. 3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). 3.2 3.2.1 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, ver- bringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3; 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-4667/2020, A-4679/2020 vom 10. November 2021 E. 3.7.1; A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4). Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 4.2; vgl. ferner Urteile des BVGer A-1123/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4; A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 7.2.1.3).

A-1074/2022 Seite 7 3.2.2 Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen, so muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entspre- chend beantragen und die dafür nötigen Begleitdokumente (namentlich Ur- sprungsnachweise) beilegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80 ZV). Dies ermöglicht es der Zollstelle, die Berechtigung des Anspruchs zu überprüfen. Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung be- antragt werden (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5201/2021 vom 20. September 2022 E. 8.1.2 m.w.H.). 3.2.3 Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b), und auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt wer- den (Bst. c). Unter Bst. a bzw. c fallen die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 5.2 m.w.H.). 3.2.4 Art. 101 des Obligationenrechtes vom 30. März 1911 (OR, SR 220) («Haftung für Hilfspersonen») ist nicht nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr zwischen Privaten analog anwendbar, sondern auch im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten; grundlegend: BGE 107 Ia 168 E. 2c; vgl. auch Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.; TARKAN GÖKSU, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Präjudizienbuch OR, Die Recht- sprechung des Bundesgerichts [1875-2020], 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 101 N 1). Wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H., worin sich die Partei zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht einer Erfüllungsgehilfin bedient). Er- füllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (Urteil des BGer 6F_11/2022 vom 4. Juli 2022 E. 2 m.w.H.). Dass die Hilfsperson eine sogar strafrechtlich uner- laubte Handlung begeht, befreit den Schuldner ebenfalls nicht (ROLF H. WEBER/SUSAN EMMENEGGER, in: Berner Kommentar, Die Folgen der Nicht- erfüllung, Art. 97-109 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligati- onenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 101 N 121).

A-1074/2022 Seite 8 3.2.5 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Wider- handlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetz- gebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entspre- chend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätz- lich das VStrR Anwendung (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Art. 12 Abs. 1 VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einer bestimmten Person [Hervorhebung durch das Gericht]» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer straf- rechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2. m.w.H.). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un- rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2 m.w.H.). Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere die «zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d; Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.2.2 m.w.H.) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; MICHAEL BEUSCH, in: Ko-

A-1074/2022 Seite 9 cher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommen- tar], Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvor- teils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebe- trag (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 und 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 5.1). 3.4 3.4.1 Der Erlass von Abgaben stellt einen einseitigen Verzicht des öffentli- chen Gläubigers auf eine ihm kraft öffentlichen Rechts zustehende Forde- rung dar (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421; BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 1). Ein Erlass kann stets nur dann erfolgen, wenn die Veranlagung ab- geschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Abgabe vorliegt. Folge- richtig ist somit in den jeweiligen Erlassverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem solchen Verfahren hingegen um die Revision der Veranlagung sowie um die Begründetheit der Abgabeforderung als solche gehen (vgl. Urteil des BGer 2A.556/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3, in: Archiv für Schwei- zerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff.; Urteile des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.1; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, die Veranlagung nachzuprü- fen (BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.1). 3.4.2 Ein «gnadeweiser» Erlass bzw. eine «gnadeweise» Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt mit Blick auf die gesetz- lich festgelegte, begrenzte Zahl der möglichen Erlass- bzw. Rückerstat- tungsgründe (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5 f. und 4) nicht in Betracht (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.2 m.w.H.). 3.5 3.5.1 Der Erlass von Zollabgaben im Speziellen richtet sich nach Art. 86 ZG. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in dieser Bestim-

A-1074/2022 Seite 10 mung festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden be- hördlichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Ur- teil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.1.2; A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1; A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.2 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.3). 3.5.2 Die Regelungen in Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG betreffen den Erlass in Fällen, in welchen Waren ganz oder teilweise vernichtet oder auf amtli- che Verfügung hin wieder ausgeführt wurden. 3.5.3 Im Weiteren kann gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG ein Zollbetrag er- lassen werden, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismäs- sig belasten würde. Bei der «Nachforderung» entsprechend dieser Bestim- mung handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend um eine solche nach Art. 85 ZG. Dieser Artikel bestimmt, dass das BAZG den geschuldeten Betrag nachfordern kann, wenn es irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt hat. Liegt die Verantwortung für die Falschberechnung nicht in diesem Sinn beim BAZG und erfolgt eine Nach- forderung deswegen nicht nach Art. 85 ZG, sondern gestützt auf Art. 12 VStrR, findet Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG keine Anwendung (vgl. BGE 94 I 475 E. 2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.2 m.w.H.; vgl. auch REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., Zürich 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 64 N 14). 3.5.4 Sodann enthält Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG eine Härteklausel. Diese ist als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert. Nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG muss ein Zollnachlass auch in anderen Fällen gewährt werden, sofern aus- sergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betref- fen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen. Diese drei Vo- raussetzungen – auf welche im Folgenden detailliert eingegangen wird – müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3 m.w.H.).

A-1074/2022 Seite 11 3.5.4.1 Erstens müssen gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG «aussergewöhn- liche Gründe» vorliegen. Solche aussergewöhnlichen Gründe sind nach der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen. Denn eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht be- zweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.5, in: ASA 74 S. 246 ff.; BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.) Nach der Rechtsprechung müssen diese aussergewöhnlichen Gründe «mit Bezug auf das Zollverfahren» vorliegen (zumindest in der Regel, siehe dazu den letzten Absatz dieser Erwägung hiernach; vgl. statt vieler: BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). In – restriktiv zu handhabenden – Ausnahmefällen können allerdings auch die finanzielle Situation der Gesellschaft oder eine aktuelle konjunkturelle Lage aussergewöhnliche Umstände begründen und einen (zumindest teil- weisen) Erlass der Zollabgabe rechtfertigen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten, dass die Bestimmung nicht dazu dienen solle, die finanziellen Folgen früherer (selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, sei nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qua- lifizieren (BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.1; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3; A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.1). Mit anderen Worten ist gemäss der Recht- sprechung vorausgesetzt, dass die ausserordentlichen Umstände nicht der gesuchstellenden Person zuzuschreiben sind (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3 und 8.2). Angesichts der hohen Anforderungen an die Selbstdeklaration ist jedoch praktisch je- des Fehlverhalten – zumindest soweit es im Unternehmen der gesuchstel- lenden Person auftritt – als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu betrachten (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3; SONJA BOSSART MEIER/DOMINIQUE DA SILVA , Die Zollerlassgründe der «subjektiven Unbilligkeit» im Zollgesetz, in: Ordre Romand des Experts Fiscaux Diplômés [Hrsg.], Au carrefour des contributions – Mélanges de

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droit fiscal en l’honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, S. 343).

Ein Erlass wäre aber immerhin dann denkbar, wenn das Fehlverhalten auf-

grund der Komplexität der fraglichen Verfahrensbestimmungen nachvoll-

ziehbar war (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober

2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.)

3.5.4.2 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Gründe dür-

fen zweitens nach dem Gesetzeswortlaut «nicht die Bemessung der Abga-

ben» betreffen. Ein Zollnachlass darf folglich nicht zur Korrektur der

Tarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (BVGE 2015/24

  1. 3.3.2; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022
  2. 6.2.3.2; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.2 m.w.H.). Nach der

Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in

Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht

(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016

E. 4.1.3 m.w.H.). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuwei-

sen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse,

ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (zum Ganzen: Urteil des

BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.2 m.w.H.).

3.5.4.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine «besondere Härte» dar-

stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichti-

gen Person (BVGE 2015/24 E. 3.3.2 m.w.H.). Darunter ist das Miss-

verhältnis zwischen dem geschuldeten Betrag und der finanziellen Leis-

tungsfähigkeit der abgabepflichtigen Person zu verstehen (Urteil des

BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3 m.w.H.). Die Härte

muss sich dabei aus der Erhebung des Zolls selbst ergeben (statt vieler:

Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3). Der Zoll-

erlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche

die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann, und insoweit das unterneh-

merische Risiko zu decken (statt vieler zum Ganzen: Urteil des BVGer

A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.3 m.w.H.).

3.6

3.6.1 Mit der Teilrevision des ZG, die am 1. August 2016 in Kraft getreten

ist (AS 2016 2429), wurde Art. 86 ZG um folgenden Abs. 2 ergänzt: Die

EZV verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung

von Leistungen nach Art. 12 VStrR oder erstattet bereits beglichene Leis-

tungen ganz oder teilweise zurück, wenn: die Gesuchstellerin oder den Ge-

suchsteller kein Verschulden trifft (Bst. a); und die Leistung beziehungs-

A-1074/2022 Seite 13 weise die Nichtrückerstattung (Bst. b): die Gesuchstellerin oder den Ge- suchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde (Ziff. 1) oder als offensichtlich stossend erscheint (Ziff. 2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.4). 3.6.2 Gemäss Bundesrat sollten mit der neuen Bestimmung die Vorausset- zungen für den Erlass von Zollabgaben gelockert werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 6. März 2015 zur Änderung des Zollgesetzes [nach- folgend: Botschaft ZG], BBl 2015 2883, 2903 f.). Der vom Parlament ver- abschiedete Text entspricht demjenigen, den der Bundesrat dem Parla- ment vorgelegt hatte (vgl. Botschaft ZG, BBl 2015 2932); ausser dem Wal- liser Ständerat JEAN-RENÉ FOURNIER gab es keine Wortmeldungen zu die- sem Geschäft. Für die federführende Sicherheitspolitische Kommission des Ständerats (SIK-SR) ergriff Ständerat FOURNIER das Wort und erklärte Folgendes (aus dem Französischen übertragen): Er äussere sich haupt- sächlich deshalb, damit es ins Amtsblatt aufgenommen werde. Zu Artikel 59, der auf der Fahne nicht aufgeführt sei, sei eine breite Diskussion über einen Vorschlag von Herrn Altherr geführt worden, der darauf abgezielt habe, Artikel 59 so zu ergänzen, dass eine nachträgliche Änderung mög- lich sei, wenn irrtümlich ein falsches Zollverfahren gewählt worden sei. Der Bundesrat habe diese Erwartung bereits zumindest weitgehend erfüllt, in- dem er Artikel 86 des Zollgesetzes geändert habe, der bei einem Irrtum ohne Täuschungsabsicht die Möglichkeit berücksichtige, einen besonde- ren Weg zu finden, der denjenigen, der diesen Irrtum versehentlich began- gen habe, nicht zu sehr benachteilige (Amtliches Bulletin der Bundesver- sammlung [AB] 2015 S 592). Mit dem neuen Art. 86 Abs. 2 ZG hat die EZV im Gegensatz zu Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG die Möglichkeit, eine auf Art. 12 VStrR basierende Forde- rung zu erlassen (E. 3.5.3). In der Botschaft ZG heisst es hierzu: «Gemäss geltendem Recht verfügt die Zollverwaltung über keine gesetzliche Grund- lage, um auf eine Leistung oder eine Rückerstattung (Forderung nach Ar- tikel 12 VStrR) in denjenigen Fällen zu verzichten, in denen die Gesuch- stellerin oder der Gesuchsteller leistungspflichtig ist, weil eine objektive Wi- derhandlung, nicht aber ein strafrechtliches Verschulden vorliegt. Forde- rungen nach Artikel 12 VStrR gestützt auf derartige Sachverhalte können je nach Umständen als höchst ungerecht empfunden werden bzw. zu ob- jektiv stossenden Situationen führen.» (BBl 2015 2903 f.).

A-1074/2022 Seite 14 Da sich Art. 86 Abs. 2 ZG ausdrücklich auf Nachforderungen nach Art. 12 VStrR bezieht, ist daraus zu schliessen, dass Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG – seit Inkrafttreten von Abs. 2 – nach dem Vorbild von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG nur noch für Forderungen nach Art. 85 ZG gilt (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.4.1 in fine m.w.H.). 3.6.3 Das Fehlen eines Verschuldens ist die Voraussetzung für die Anwen- dung von Art. 86 Abs. 2 ZG. Gemäss Botschaft ZG ist diese Voraussetzung beispielsweise in den folgenden Fällen nicht gegeben: «Angestellte einer juristischen Person haben sich schuldhaft verhalten, so wenn sie Arbeits- fehler begangen haben, die allein auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die übliche und nach den Umständen zu erwartende Sorgfaltspflicht im Ge- schäftsverkehr missachtet oder unterlässt. Das Verschulden bleibt somit nicht auf ein strafrechtliches Verhalten beschränkt, sondern kann darüber hinausgehen. Auch nachträglich für ungültig erklärte Ursprungsnachweise schliessen nicht zwingend ein Verschulden aus.» (BBl 2015 2904). Aus diesem letzten Satz lässt sich ableiten, dass es im Umkehrschluss denkbar ist, dass in bestimmten Konstellationen, in denen die Ursprungs- nachweise nachträglich für ungültig erklärt werden, ein Erlass gewährt wer- den kann. Davon abgesehen reicht eine einfache Nachlässigkeit der ge- suchstellenden Person aus, um die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 ZG aus- zuschliessen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. Sep- tember 2022 E. 6.2.4.2 m.w.H.). 3.6.4 Kumulativ zum fehlenden Verschulden der gesuchstellenden Person muss die Forderung (bzw. der Rückerstattungsanspruch) gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. b ZG entweder die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten (Ziff. 1) oder offensichtlich stossend erscheinen (Ziff. 2). 3.7 Ein Erlass wird nur auf Gesuch hin gewährt. Das Verfahren ist in Art. 86 Abs. 3 ZG geregelt. Demnach sind Gesuche wie folgt einzureichen: Gesu- che nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an (Bst. a); Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung bei der Oberzolldirektion (Bst. b).

A-1074/2022 Seite 15 Das Einreichen eines Erlassgesuchs gilt als Anerkennung der Steuer- schuld seitens des Schuldners und unterbricht die Verjährungsfrist von Art. 75 ZG (BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 41; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.5). 4. 4.1 Der Erlass der auf der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer (Einfuhr- steuer) richtet sich nach Art. 64 Abs. 1 Bst. a-d MWSTG. 4.1.1 In Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG wird die Erlassmöglichkeit für Fälle geregelt, in welchen Gegenstände ganz oder teilweise vernichtet oder aber über die Grenze zurückgewiesen bzw. wieder aus dem Inland ausgeführt worden sind. 4.1.2 Weiter wird in Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG die Erlassmöglichkeit in Fällen festgelegt, in denen eine Nachforderung im Sinn von Art. 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person (nach Art. 51 MWSTG) unbillig belasten würde. Diesbezüglich kann auf E. 3.5.3 hiervor verwiesen werden. 4.1.3 Sodann kann der Erlassgrund von Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG zum Tragen kommen, wenn die mit der Zollanmeldung beauftragte Person die Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht an diesen weiterbelasten kann (vgl. SCHLUCKEBIER, MWSTG-Kommentar, Art. 64 N 17; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nach- folgend: Untergang], S. 220; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2.3). 4.2 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG). Wird die Einfuhrsteuer- schuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ebenfalls ein Verzugszins geschul- det (Art. 57 Abs. 1 MWSTG). Verzugszinsen haben ihren Ursprung in der verspäteten Zahlung einer Forderung und dienen dazu, den der Steuerver- waltung auf dieser Forderung entstandenen Zinsverlust auszugleichen. Verzugszinsen treten zur Forderung hinzu und teilen ihr Schicksal (vgl. BVGE 2015/50 E. 2.9 m.w.H.). Der Erlass von Verzugszinsen richtet sich ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 86 ZG und Art. 64 MWSTG. Wird also die Zoll- oder die Einfuhrsteuerschuld erlassen, so sind grundsätzlich auch die – zur Zoll- oder Einfuhrsteuerschuld akzessori- schen – Verzugszinsen vom Erlass erfasst (ausser der Erlass würde nur teilweise gewährt; Urteil des BVGer A-3942/2014 vom 7. Juli 2015

A-1074/2022 Seite 16 E. 4.7; BEUSCH, Untergang, S. 205, 263; derselbe, Zollkommentar, Art. 74 N 9; betreffend die Einfuhrsteuer siehe SCHLUCKEBIER, MWSTG-Kommen- tar, Art. 64 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Feb- ruar 2020 E. 3.3). 5. Im vorliegenden Fall ist der vollständige Erlass der Einfuhrabgaben streitig und zu prüfen. Die Beschwerdeführerin ersucht sowohl um Erlass des Zoll- betrages als auch der Mehrwertsteuer und des Verzugszinses. Diese Ab- gaben werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen erhoben, mit jeweils eigener Erlassbestimmung. Das Erlassgesuch der Beschwer- deführerin ist somit im Folgenden nach Abgabenart getrennt zu beurteilen. 6. Die Parteien sind sich über die folgenden, vorliegend interessierend akten- kundigen Tatbestände insbesondere gemäss den Ermittlungen der Zoll- fahndung (...) einig (Sachverhalt, Bst. B.b). 6.1 Gemäss Zollfahndung (...) ist F._______ als Mitglied des Verwaltungs- rates aIs Zeichnungsberechtigter der Firma B._______ eingetragen. 1997 hat von der (damaligen) EZV die Bewilligung für das vereinfachte Verfah- ren für den Versand und Empfang (Zugelassener Versender und Empfän- ger) erhalten, wodurch Firma B._______ wesentliche Erleichterungen bei der Zollanmeldung von Waren in Anspruch hat nehmen können, nament- lich die Einfuhrzollanmeldung am zugelassenen Ort in (...) nach vorgela- gertem Transit von der Grenze zu diesem Ort. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist einer der Hauptkunden der Firma B.. Zu den Kunden der Beschwerdeführerin gehören Firma D., Firma E._______ und Firma C.. Die in Frage stehen- den Sendungen sind von der Beschwerdeführerin in die Schweiz verkauft worden und für Firma D. bestimmt gewesen. Um sicherzustellen, dass in der Schweiz immer genügend Lagerware abrufbar war, hat die Be- schwerdeführerin bestimmt, wie viele Warentransporte vom Ausland in die Schweiz durchgeführt werden sollen. Nach Ankunft der Sendungen ist je- weils eine Ankunftsanmeldung im System NCTS (Neues Computerisiertes Transitsystem) und die Löschung des Transitdokuments durch die Firma B._______ vorgenommen worden. Normalerweise sind die Waren im La- ger der Firma B._______ verblieben, bis sie innerhalb der Deklarationsfrist und vor der Auslieferung gestützt auf die Rechnungen der Beschwerdefüh- rerin zur Einfuhr in die Schweiz veranlagt wurden.

A-1074/2022 Seite 17 6.3 Im Laufe der Zeit hat F._______ die Kontrolle über die verzollten und unverzollten Waren verloren, welche sich im Lager der Firma B._______ befunden haben. Die Ermittlungen der Zollfahndung (...) haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen August 2015 und Juni 2019 nachweislich total 173 Importsendungen mit diversen Waren an Firma D._______ verkauft und in die Schweiz hat liefern lassen. Dabei hat die Beschwerdeführerin die Firma B._______ mit dem Transport und der Einfuhrverzollung dieser Waren in die Schweiz beauftragt. Für die Trans- porte vom Ausland in die Schweiz hat F._______ wiederum Drittfirmen be- auftragt, welche die Waren sodann in die Schweiz verbracht haben. Die Waren der in Frage stehenden Sendungen der Beschwerdeführerin sind sodann der Firma B._______ an deren Firmendomizil in (Ort) angeliefert und in der Folge durch die Firma B._______ dem Kunden in der Schweiz zugestellt worden, ohne die Waren zur Zollbehandlung anzumelden. Der Gesamtwert dieser 173 Sendungen beläuft sich auf Fr. 14'653'146.- (zum Ganzen: Verfügung der Vorinstanz vom 16. August 2021, Sachverhalt Ziff. I). 7. Im Folgenden ist auf den Erlass der Zollabgaben einzugehen. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt Folgendes vor: Während die hohen Sorgfaltspflichten im Rahmen des zollrechtlichen Selbstdeklarationsprin- zips von ihr (der Beschwerdeführerin) nicht in Frage gestellt würden, so stehe hier (auch) nicht in Rede, dass ihr (der Beschwerdeführerin) ein Ver- fahrensfehler wegen mangelnder Kenntnis der Zollpflicht sowie der jewei- ligen Abfertigungsverfahren unterlaufen sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin Firma B._______ als ihren Spedi- teur und Zollagenten in Kenntnis des schweizerischen Zollrechts mit der Einfuhranmeldung der fraglichen Waren unter Inanspruchnahme und Gel- tendmachung der Zollpräferenz für EU-Ursprungswaren beauftragt. Aus diesem Grund habe sie (die Beschwerdeführerin) Firma B._______ nicht nur mit der erforderlichen Zollbegleitdokumentation, sondern auch mit den entsprechenden Ursprungsnachweisen (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen auf der Rechnung) versorgt. Firma B._______ habe bis zum Zeitpunkt der Zolluntersuchung durch die Zollfahndung (...) im Juni 2019 nicht nur das seit 2013 erworbene Ver-

A-1074/2022 Seite 18 trauen der Beschwerdeführerin gehabt, sondern auch das besondere Ver- trauen der EZV, denn sonst hätte ihr nicht die Bewilligung und der Status als Zugelassener Versender und Empfänger erteilt werden dürfen, welcher für die Entscheidung der Beauftragung von Firma B._______ für die Be- schwerdeführerin massgebend gewesen sei. In der Gesamtschau seien rund 90% der Sendungen von Firma B._______ ordnungsgemäss verzollt worden. Daher sei die von Firma B._______ instruktionswidrig in 173 von rund 1'900 Einfuhrsachverhalten im fraglichen Zeitraum unterlassene Ein- fuhrzollanmeldung der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer stichproben- artigen Kontrolle der Einfuhranmeldungen und Einfuhrveranlagungen nicht aufgefallen und habe nicht auffallen können. Ferner habe Firma B._______ den von der Zollfahndung (...) aufgedeckten Sachverhalt gegenüber der Beschwerdeführerin durch Bezugnahme auf offenbar fingierte Einfuhrver- anlagungen (e-dec Import) mit Angabe einer Zollreferenz auf ihren Abrech- nungen für vermeintlich verauslagte Zollabgaben und Einfuhrsteuer (Mehr- wertsteuer) gegenüber der Beschwerdeführerin bewusst verschleiert. Dieser Aspekt des bewusst instruktionswidrigen Verhaltens und der be- wussten, offenbar von betrügerischer Absicht getragenen Verschleierung des Sachverhalts der unterlassenen Einfuhrzollanmeldung durch Angaben einer fingierten e-dec Import-Zollreferenz gegenüber der Beschwerdefüh- rerin unterbreche denn auch die von der Vorinstanz pauschal angenom- mene Zurechnung. Fehl gehe schliesslich auch die Annahme der Vorinstanz, es könne im Rah- men von Art. 86 Abs. 2 ZG keine Berücksichtigung finden, dass für 161 der insgesamt 173 verfahrensgegenständlichen Sendungen zum Zeitpunkt der Verbringung der Waren in und Entnahme der Ware aus dem Warenlager von Firma B._______ in (Ort) Ursprungsnachweise der Beschwerdeführe- rin in Form von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungser- klärungen auf der Rechnung vorgelegen seien. Diese hätten – laut Be- schwerdeführerin – formell und materiell zur Einfuhranmeldung der Waren zur Präferenzbehandlung als EU-Ursprungswaren berechtigt. Denn die Vo- rinstanz erkenne, dass es beim hier gegenständlichen Erlass von Zollab- gaben nicht um die Frage der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 16. Au- gust 2021 über die Leistungspflicht und den dort gewählten, höchsten Zoll- ansatz gehe, sondern um die Frage, ob die rechtmässig festgestellte Leis- tungspflicht in Bezug auf die Zollabgaben im Lichte der 161 belegmässig, nachweislich präferenzberechtigten Warensendungen mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Sachverhalts die Beschwer- deführerin unverhältnismässig belastet oder stossend sei. Es gehe in Art.

A-1074/2022 Seite 19 86 Abs. 2 ZG also verkürzt um die Frage der persönlichen und sachlichen Unbilligkeit einer nach Art. 12 VStrR rechtmässig eingeforderten Leistung. Beides sei zu bejahen, insbesondere weil die gutgläubige Beschwerdefüh- rerin weder gewusst habe noch im Rahmen des ihr obliegenden, hohen Sorgfaltsmassstabs hätte erkennen können, dass sie Opfer eines instruk- tions- und treuwidrigen Zollagenten («rogue agent») worden sei. Die Be- schwerdeführerin habe im Rahmen der Zollstrafuntersuchung uneinge- schränkt zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen und mit der Zoll- fahndung (...) uneingeschränkt kooperiert. Das Vorhandensein eines gülti- gen Ursprungsnachweises für die fraglichen 161 Sendungen zum Zeit- punkt der Verwirklichung des Einfuhrsachverhalts könne ohne Weiteres er- stellt werden. 7.1.2 Die Vorinstanz hält unter Berufung auf die Botschaft ZG betreffend Voraussetzung des fehlenden Verschuldens in Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG ins- besondere dagegen, die Voraussetzung nach Abs. 2 Bst. a (kein Verschul- den) für die Geltendmachung von Forderungen nach Art. 12 VStrR sei bei- spielsweise in den folgenden Fällen nicht gegeben: Angestellte einer juris- tischen Person hätten sich schuldhaft verhalten, so wenn sie Arbeitsfehler begangen hätten, die allein auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurück- zuführen seien oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die übliche und nach den Umständen zu erwartende Sorgfaltspflicht im Ge- schäftsverkehr missachte oder unterlasse. Das Verschulden bleibe somit nicht auf ein strafrechtliches Verhalten beschränkt, sondern könne darüber hinausgehen. Demzufolge könne sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, nicht sie habe die Zollanmeldungen unterlassen, sondern ihr beauftragter Zoll- agent habe ihre Instruktionen missachtet. Allein mit der Instruktion des Be- auftragten seien die im Zollgesetz vorgesehenen Pflichten im Veranla- gungsverfahren noch nicht erfüllt. Die vorliegend unbestrittene Pflichtver- letzung könne auch nicht durch den Umstand geheilt werden, dass im «Kontrollzeitraum rund 90 %» der Einfuhrsendungen für die Beschwerde- führerin ordnungsgemäss veranlagt worden seien. Eine teilweise bzw. un- vollständige Erfüllung des Selbstdeklarationsprinzips sei im Zollrecht nicht vorgesehen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin gehe es in Art. 86 Abs. 2 ZG ver- kürzt um die Frage der persönlichen und sachlichen Unbilligkeit einer nach Art. 12 VStrR rechtmässig eingeforderten Leistung. Diese Annahme gehe

A-1074/2022 Seite 20 fehl. Nach dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 2 ZG seien die Buchstaben a und b kumulativ zu erfüllen. Es genüge demzufolge nicht, dass die Forderung gestützt auf Art. 12 VStrR die Beschwerdeführerin unverhältnismässig be- lasten würde oder als offensichtlich stossend erscheint (Bst. b). Massge- bend sei zusätzlich die Frage des Verschuldens (Bst. a), die vorliegend zu bejahen sei. In casu habe es die Beschwerdeführerin offensichtlich unterlassen, sich über die ordnungsgemässe Zollveranlagung der betroffenen Einfuhrsen- dungen zu vergewissern, was zu ihren Sorgfaltspflichten gehört hätte und ihr nun zu ihrem Nachteil anzulasten sei. Somit seien die Voraussetzungen von Artikel 86 Abs. 2 ZG nicht erfüllt. Auch der Umstand, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin der beauftragte Spediteur die Versäumnisse verschuldet haben soll, könne nicht berück- sichtigt werden. Zudem müsse sich gemäss Art. 101 OR, welcher nicht nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr, sondern auch im Verkehr zwischen Priva- ten und Amtsstellen anzuwenden sei, ein Unternehmen das Verhalten ihrer Angestellten oder Beauftragten wie ihr eigenes anrechnen lassen. Derje- nige, der den Vorteil habe, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu las- sen, habe auch allfällige Nachteile daraus zu tragen. Die Beschwerdefüh- rerin könne also nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie argumentiere, sie trage an den Versäumnissen keine Schuld. Es liege an der Beschwer- deführerin, auf zivilrechtlichem Weg gegen ihren Speditionsdienstleister vorzugehen. 7.2 7.2.1 Unter den Parteien sind die umfassenden zollrechtlichen Sorgfalts- pflichten rund um die Selbstdeklaration zu Recht nicht bestritten (E. 3.2.1), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 7.2.2 Dass laut Beschwerdeführerin «rund 90% der Sendungen von Firma B._______ ordnungsgemäss verzollt wurden» (E. 7.1.1), vermag ihr nicht zum Vorteil gereichen. Denn das «Extrapolieren» der Deklaration bzw. der tatsächlichen Verzollung eines Teils einer Zollsendung auf weitere Zollsen- dungen vermag die bei jeder Einführung von Waren ins Zollgebiet (E. 3.1) einzuhaltenden gesetzlichen Sorgfaltspflichten bei der Zollanmeldung nicht zu erfüllen. Auch wenn dies im Einzelfall zu stossenden Ergebnissen füh- ren mag, ist diese Vorgehensweise im sehr technisch geprägten Zollwesen aus verwaltungsökonomischer Sicht und im Sinne der Rechtssicherheit hinzunehmen.

A-1074/2022 Seite 21 7.3 Im Lichte der klaren rechtlichen und auch vorliegend einschlägigen Vorgaben zur «Haftung für Hilfspersonen» (E. 3.2.4) kann die Beschwer- deführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sich Firma B._______ allenfalls instruktionswidrig verhalten und in 173 von rund 1'900 Einfuhr- sachverhalten im fraglichen Zeitraum die Einfuhrzollanmeldung unterlas- sen hat. Somit muss sich die Beschwerdeführerin das Verhalten von Firma B._______ zurechnen lassen. Dies gilt selbst dann, wenn die Unterlassung von Firma B._______ als strafrechtlich relevant einzustufen wäre, was vor- liegend nicht geprüft werden muss. Zudem spielt keine Rolle, ob Firma B._______ überhaupt bzw. nach wie vor den Status als zugelassener Ver- sender und Empfänger (ZVE) hat (Vernehmlassung vom 2. Mai 2022, Ziff. 4). Diese Frage kann demnach vorliegend offenbleiben. Die Beschwerde- führerin ist für etwaige Ansprüche gegenüber Firma B._______ auf den Zi- vilweg zu verweisen (E. 3.2.4). 7.4 7.4.1 Für die zwei vor dem 1. August 2016 eingeführten Sendungen kom- men die Erlassgründe Art. 86 Abs. 1 Bst. a-d ZG in Frage (E. 2.2 und E. 3.5.2 ff.). Die Fälle gemäss Buchstaben a und b (E. 3.5.2) sind vorlie- gend unstreitig nicht gegeben. Bei der «Nachforderung» entsprechend dem Erlassgrund nach Bst. c handelt es sich – wie gesehen – gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend um eine solche nach Art. 85 ZG (E. 3.5.3). Ein Irrtum des BAZG im Sinne von Art. 85 ZG wird weder ernst- haft geltend gemacht noch ist ein solcher für das Bundesverwaltungsge- richt ersichtlich (E. 1.3). Die Erlassmöglichkeit nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG mit den dortigen drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen kommt ebenso wenig in Frage (3.5.4 ff.). Denn vorliegend wird das dritte Kriterium («besondere Härte»; E. 3.5.4.3) von der Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht weder geltend gemacht noch ist eine «besondere Härte» für das Bundesverwaltungsgericht aus den Akten ersichtlich bzw. erstellt. Somit ist ein Erlass in Bezug auf die zwei Einfuhren vor dem 1. August 2016 nicht möglich. 7.4.2 Für die restlichen 171 nach dem 1. August 2016 eingeführten Sendungen (E. 2.2) ergibt sich Folgendes: Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Voraussetzungen nach Buchstaben a und b von Art. 86 Abs. 2 ZG kumulativ erfüllt sein müssen (E. 3.6.4), nicht aber die Ziffern 1 und 2 von Bst. b (BBl 2015 2904). Die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 ZG scheitert vorliegend daran, dass der Beschwerdeführerin das Verhalten von Firma B._______ wie dargelegt (E. 7.3) zuzurechnen ist, und sie somit insoweit ein Verschulden trifft, welches sich nicht auf ein

A-1074/2022 Seite 22 strafrechtliches Verhalten beschränkt, sondern darüber hinausgeht (Art. 86 Abs. 2 Bst. a ZG e contrario; E. 3.6.2). 7.5 Im Weiteren ist auf die gerügte fehlende Präferenzbehandlung bei der Einfuhrveranlagung einzugehen. 7.5.1 7.5.1.1 Sie (die Beschwerdeführerin) habe Firma B._______ nicht nur mit der erforderlichen Zollbegleitdokumentation, sondern auch mit den ent- sprechenden Ursprungsnachweisen (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Ursprungserklärungen auf der Rechnung) versorgt. Laut Be- schwerdeführerin erfolgte entgegen ihren Instruktionen die Auslieferung der 173 verfahrensgegenständlichen Importsendungen an Firma D._______, ohne die Waren zur Einfuhrverzollung unter Inanspruchnahme der Zollpräferenz für EU-Ursprungswaren ordnungsgemäss anzumelden. 7.5.1.2 Gemäss Vorinstanz verkennt die Beschwerdeführerin, dass nach konstanter Rechtsprechung nur dann ein Anspruch auf Präferenzbehand- lung bei der Einfuhrveranlagung bestehe, wenn die betroffene Ware ord- nungsgemäss zur Veranlagung angemeldet und ein entsprechender An- trag gestellt werde. Unterbleibe diese Anmeldung, bestehe kein Raum mehr für Zollpräferenzen. Dies unabhängig davon, ob die betroffene Ware grundsätzlich präferenzberechtigt sei bzw. ein entsprechender Ursprungs- nachweis vorhanden gewesen wäre. Folgerichtig könne dieser Sachverhalt nicht mit Erlassmassnahmen unterlaufen werden. 7.5.2 Vorliegend sind zollrechtliche Veranlagungsfragen, wozu auch die all- fällige Präferenzveranlagung gehört, infolge deren rechtskräftigen Erledi- gung mit Verfügung vom 16. August 2021 nicht zu prüfen (E. 3.4.1). Nähere Ausführungen zur Präferenzveranlagung erübrigen sich daher. 7.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Erlass der Zollabga- ben vorliegend nicht in Frage kommt. 8. Nachfolgend ist der Erlass der beantragte Erlass der Einfuhrsteuern zu be- urteilen. 8.1 8.1.1 Gemäss Beschwerdeführerin wird betreffend Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG teilweise die Auffassung vertreten, dass der Erlassgrund aufgrund des Verweises auf Art. 85 ZG nur einen Sachverhalt betreffe, bei dem die

A-1074/2022 Seite 23 Zollverwaltung aufgrund eines Irrtums eine nach dem Gesetz geschuldete Abgabe zu Lasten des Bundes nicht festgesetzt worden sei. Damit könne vermeintlich Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG keine Anwendung finden, wenn die Verantwortung bei der steuerpflichtigen Person oder einer Hilfsperson liege. Sie (die Beschwerdeführerin) könne diese Einschränkung dem Ge- setzwortlaut nicht entnehmen, denn auch im letzteren Fall liege ein Irrtums- tatbestand vor. Die unverhältnismässige Belastung folge vorliegend aus dem besonderen Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) ohne Erlass der Einfuhrsteuer in Höhe von Fr. 1'167'755.05 in Bezug auf denselben Einfuhrsachverhalt zweimal die Einfuhrsteuer bezahlen müsste, weil sie den Betrag bzw. einen Betrag in annähernd gleicher Grösse bereits an Firma B._______ unter dem Titel einer von Firma B._______ angeblich verauslagten Einfuhrsteuer bezahlt habe. Auch wenn der Erlassgrund von Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG offenkundig nicht den vorliegenden Sachverhalt beschreibe, so sei in diesem der Billig- keitsgedanke verankert, dass ein Erlass in Betracht komme, wenn wegen Zahlungsunfähigkeit eines solidarisch mithaftenden Steuerschuldners eine Weiterbelastung der Steuerschuld im Innenverhältnis nicht möglich sei. Faktisch und normativ sei die vorliegende Ausgangslage mit dem geregel- ten Fall durchaus vergleichbar. Für die Beschwerdeführerin trete beson- ders schutzwürdig hinzu, dass das Verhalten von Firma B._______ den Grund für die doppelte Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin selbst treuwidrig geschaffen habe, selbst aber zahlungsunfähig sei. Ein Erlass der Einfuhrsteuer sei daher auch in Analogie zu Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG gerechtfertigt. 8.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, es liege kein Irrtum des BAZG gemäss Art. 85 ZG vor. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich der Auffassung, dass ein Erlass auch dann zulässig resp. möglich sei, wenn der Steuer- nachforderung generell ein Irrtumstatbestand vorausgegangen sei. Inwie- fern jedoch bei einer instruktionswidrig unterlassenen Zollanmeldung ein Irrtumstatbestand vorliegen solle, werde von der Beschwerdeführerin nicht weiter erklärt. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Auffassung falsch liege, ergebe sich auch aus der Geschichte der Einfuhrsteuererlassbestim- mungen. Die Einschränkung des Erlasses auf Nachforderungen «im Sinne von Art. 85 ZG» habe der Gesetzgeber nämlich als Präzisierung ganz be- wusst bei der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Septem- ber 1999 (Art. 84 aMWSTG) ins heutige MWSTG (in Kraft seit 1. Januar 2010) ergänzt. Mithin sei dies in der Absicht geschehen, Interpretationen

A-1074/2022 Seite 24 im Sinne der Beschwerdeführerin von vornherein auszuschliessen. Vorlie- gend sei ein Erlass der Einfuhrsteuer nach Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG nicht möglich. Im Weiteren bringe die Beschwerdeführerin vor, dass ein Erlass der Ein- fuhrsteuer auch in Analogie zu Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG gerechtfertigt wäre. Dies, obschon sie selber anerkenne, dass der Erlassgrund in Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG offenkundig nicht den vorliegenden Sachverhalt be- schreibe. Auch hier übersehe die Beschwerdeführerin die Gründe, weshalb der Gesetzgeber diesen Erlassgrund ins Gesetz aufgenommen habe. Diese Bestimmung habe sich mit dem Wechsel von der Warenumsatz- steuer zur Mehrwertsteuer per 1. Januar 1995 aufgedrängt, weil die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen neu auch für die steuerpflichtigen Importeure die Einfuhrsteuer hätten bevorschussen müssen. Mit dem Er- lass nach Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG soIIe das mit der Mehrwertsteuer massiv erhöhte Delkredererisiko der mit der Zollanmeldung beauftragten Person, namentlich des Spediteurs, verringert werden. Der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung ein ganz spezifisches Problem lösen wollen. Für eine über den erwähnten Kreis der Erlassberechtigten hinausgehende Interpretation böten sich keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin habe die elektronischen Veranlagungsverfügun- gen (eVV) zu 100 % zu beziehen resp. müsse sämtliche Veranlagungsver- fügungen auf Papier im Original in Besitz haben, wenn sie in ihren Quar- talsabrechnungen gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen wolle (siehe MWST-Info 9 der ESTV [nachfolgend: MWST-Info] Ziff. 1.6.3). Das – in Bezug auf die Mehr- wertsteuern relevante – Fehlverhalten von Firma B._______ wäre der Be- schwerdeführerin bei der Erstellung der Quartalsabrechnung aufgefallen, wenn sie vorschriftsgemäss die erforderlichen eVV vom Web-Server des BAZG bezogen oder die originalen Veranlagungsverfügungen korrekt ab- gelegt hätte. 8.2 Auch hier ist vorab darauf hinzuweisen, dass mehrwertsteuerrechtliche – gleich wie zollrechtliche (E. 7.5.2) – Veranlagungsfragen infolge deren rechtskräftigen Erledigung mit Verfügung vom 16. August 2021 vorliegend der bundesverwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen sind (E. 3.4.1). Demnach steht die allfällige Verletzung von mehrwertsteuerrechtlichen Mit- wirkungspflichten (gemäss MWST-Info 9 Ziff. 1.6.3) durch die Beschwer- deführerin vorliegend nicht (mehr) zur Debatte.

A-1074/2022 Seite 25 8.3 8.3.1 Die Parteien gehen richtigerweise davon aus, dass vorliegend die Buchstaben a und b von Art. 64 Abs. 1 MWSTG (E. 4.1.1) nicht anwendbar sind. 8.3.2 Wie dargelegt, handelt es sich auch bei der «Nachforderung» ent- sprechend Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG gemäss Wortlaut und ständiger Rechtsprechung zwingend um eine solche nach Art. 85 ZG (E. 3.5.3 und 4.1.2). Ein Irrtum des BAZG im Sinne von Art. 85 ZG ist wie gesehen nicht erkennbar (E. 7.4.1). Die Anwendung von Art. 64 Abs. 1 Bst. c MWSTG verbietet sich somit vorliegend. 8.3.3 Wie die Parteien zu Recht erkennen, beschreibt der Erlassgrund in Art. 64 Abs. 1 Bst. d MWSTG (die mit der Zollanmeldung beauftragte Per- son kann die Einfuhrsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht an diesen weiterbelasten; E. 4.1.3) offenkundig nicht den vorliegen- den Sachverhalt. Deswegen und in Anbetracht dessen, dass die gesetzli- chen Erlassgründe abschliessend sind und ein «gnadeweiser» Erlass der Einfuhrsteuer nicht in Frage kommt (E. 3.4.2), kann der Beschwerdeführe- rin nach dem Dargelegten kein Erlass der Mehrwertsteuer gewährt werden (so auch Urteil des BVGer A-657/2016 vom 11. Dezember 2016 E. 5.2.4). 8.4 Als weiteres Zwischenfazit ist festhalten, dass der Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer nicht erlassen werden kann. 9. Schliesslich ist der beantragte Erlass der Verzugszinsen zu prüfen. 9.1 9.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Erlass von Zollabgaben gemäss Art. 86 Abs. 2 ZG erfasse auch Nebenforderungen wie den Ver- zugszins gemäss Art. 74 Abs. 1 ZG, so dass mit der Feststellung der Voraussetzungen eines Zollerlasses gemäss Art. 86 Abs. 2 ZG auch ein Rechtsgrund für den Erlass der Verzugszinsen in Höhe von Fr. 20'620.75 bezüglich der zu erlassenden Zollabgaben in Höhe von Fr. 368'233.05 be- gründet werde. 9.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, der Begriff Zollabgabe werde im Vergleich zum alten Recht im geltenden Zollgesetz in einem präziseren Sinn verwen- det. Er beinhalte ausschliesslich Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle. Gegen- stand des Zollnachlasses bilden nach dem klaren Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 ZG ausschliesslich Zollabgaben, also Einfuhr- und Ausfuhrzölle. Die

A-1074/2022 Seite 26 Akzessorietät des Verzugszinses zur Hauptschuld habe rechtsprechungs- gemäss zur Folge, dass wenn ein Zollerlass nicht zulässig sei, dies auch in Bezug auf die Verzugszinsen gelte. 9.2 Der vorinstanzlichen Sichtweise ist zu folgen: Wie festgestellt, kann nach dem Dargelegten im vorliegenden Fall kein Erlass der Zollschuld und der Mehrwertsteuer gewährt werden. Dies gilt – infolge der Nichterfüllung der jeweiligen entsprechenden Voraussetzungen (E. 7.6 [Zollschuld] und 8.4 [Mehrwertsteuer]) – auch in Bezug auf die Verzugszinsen (vgl. Urteil des BVGer A-657/2016 vom 11. Dezember 2016 E. 5.1.4). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass für den Zollerlass, für den Erlass der Einfuhrsteuer sowie für den Verzicht auf die Verzugszinsen im Gesamtbe- trag von Fr. 1'556'608.85 (Zoll [Fr. 368'233.05], Mehrwertsteuer [Fr. 1'167'755.05] und Verzugszinsen [Fr. 20'620.75]) gemäss rechtskräfti- ger Verfügung vom 16. August 2021 kein Raum bleibt. Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2022 ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 11. 11.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 12. Das vorliegende Urteil ist endgültig und kann nicht mit Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-1074/2022 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Kaspar Gerber

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