B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1052/2020
Urteil vom 3. August 2020 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
Erbengemeinschaft E._______, bestehend aus:
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf die Einsprache gegen das Ausführungs- projekt Twanntunnel Ostportal.
A-1052/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Ortschaft Twann am Bielersee soll mittels einer Umfahrung vom Durchgangsstrassenverkehr entlastet werden. Am 2. März 2007 reichte der Kanton Bern beim Eidgenössischen Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend: UVEK) das Ausführungsprojekt für die Umfahrung Twann ein. Dieses sieht vor, den bestehenden, der Umfahrung Ligerz dienenden Tunnel der Natio- nalstrasse N5 in östlicher Richtung hinter Twann um 1'822 m zu verlängern. Entsprechend soll die heutige Nationalstrasse N5 zwischen dem aufzuhe- benden Ostportal des Ligerztunnels und dem neuen Tunnelportal östlich von Twann zurückgebaut und umgestaltet werden. A.b Das UVEK genehmigte das Ausführungsprojekt am 4. Oktober 2010 mit zahlreichen Auflagen. A.c Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil A-7810/2010 vom 15. Juli 2011 gut und hob die Plange- nehmigung auf, soweit sie das Ostportal des Twanntunnels samt An- schlussbauwerk und Lärmschutzwand betraf. Es wies die Sache an das UVEK zurück, damit dieses die Machbarkeit und Landschaftsverträglich- keit der von den damaligen Beschwerdeführern vorgeschlagenen Variante, prüfe, die u.a. die Tieferlegung der Tunnelzufahrt zum Ostportal beinhal- tete. B. B.a In der Folge nahm das UVEK das Plangenehmigungsverfahren wieder auf. Der Kanton Bern erarbeitete hinsichtlich der Gestaltung des Ostportals verschiedene Varianten (1, 2, 2A, 3A und 3B). Am 8. September 2014 be- stätigte das UVEK die Plangenehmigung vom 4. Oktober 2010 unter Auf- lagen in Bezug auf den Lärmschutz. Das UVEK gab der ursprünglich ge- nehmigten Variante 1 (Amtsvariante) den Vorzug und folgte damit dem An- trag des Kantons Bern. B.b Mit Urteil A-5870/2014 vom 22. Februar 2016 hob das Bundesverwal- tungsgericht die Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz vom 8. Sep- tember 2014 auf. Es wies das UVEK an, ein detailliertes Projekt für die
A-1052/2020 Seite 3 Variante 3B erarbeiten zu lassen und dafür das Plangenehmigungsverfah- ren durchzuführen. C. C.a Am 12. September 2019 reichte der Kanton Bern dem UVEK das Aus- führungsprojekt «Twanntunnel Ostportal» (nachfolgend: Ausführungspro- jekt) ein, mit welchem die Variante 3B konkretisiert wurde, und ersuchte um dessen Genehmigung. C.b Daraufhin eröffnete das UVEK das ordentliche Plangenehmigungsver- fahren. Das Ausführungsprojekt lag vom 1. November 2019 bis zum 30. November 2019 öffentlich auf. C.c Am 28. November 2019 erhob die Erbengemeinschaft E._______ Ein- sprache beim UVEK. C.d Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 trat das UVEK auf die Einsprache der Erbengemeinschaft E._______ nicht ein und schloss sie aus dem wei- teren Plangenehmigungsverfahren aus mit der Begründung, dass es ihr an der Einspracheberechtigung (Legitimation) fehle. D. Gegen diese Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Erbengemeinschaft E., bestehend aus A., B._______ und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 20. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragen, der Nichteintretensentscheid vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben und sie seien zur Mitwirkung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren zuzulassen. Die Vorinstanz sei anzuhalten, ihre Vorbringen materiell zu prüfen. E. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2020 beantragt die Vorinstanz die voll- umfängliche Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden reichen am 18. Mai 2020 und die Vorinstanz am 9. Juni 2020 ihre Schlussbemerkungen ein.
A-1052/2020 Seite 4 G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Verwaltungsverfahrensge- setzes (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlas- sen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben sich durch Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 27d Abs. 1 Satz 2 des Bun- desgesetzes über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]). Mit der ange- fochtenen Verfügung ist die Vorinstanz auf ihre Einsprache nicht eingetre- ten. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden zur Anfechtung des Entscheids in der Sache selbst berechtigt wären, sind sie grundsätzlich be- fugt, im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob der Nichteintre- tensentscheid zu Recht ergangen ist (vgl. Urteile des BVGer A-1773/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 f., A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2.3; A-2992/2017 vom 27. November 2018 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.77). Die Beschwerdeführenden sind somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5000/2018 vom 5. Mai 2020 E. 1.5.1; A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.6; BGE 132 V 74 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2013, Rz. 2.8 und 2.164). Auf Begehren in der Sache
A-1052/2020 Seite 5 selbst (betreffend die Plangenehmigung) kann nicht eingetreten werden (Urteil des BVGer A-1773/2018 vom 15. Januar 2019 E. 1.3). Soweit die Begehren der Beschwerdeführenden auf die Mitwirkung am Plangenehmigungsverfahren abzielen, liegen sie im Rahmen des Streitge- genstands und sind zu beurteilen. Darüber hinaus geht jedoch der in den Schlussbemerkungen gestellte Antrag, die Bauherrin sei während der Bau- phase zu verpflichten, für eine zureichende Lärmminderung zu sorgen. Da- rauf kann nicht eingetreten werden. Nicht zu behandeln sind aufgrund des gegebenen Streitgegenstands zu- dem die materiellen Rügen, welche die Beschwerdeführenden gegen die Plangenehmigung vorbringen und nicht mit der Begründung ihrer Legitima- tion zusammenhängen. Dies gilt insbesondere für die gerügte Verletzung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips und den Einwand, dass die Um- weltverträglichkeitsprüfung mangelhaft sei, weil sie keine hinreichende Prüfung von Alternativen zum Projekt enthalte bzw. nicht die beste Lösung im Sinne einer Gesamtgüterabwägung aufzeige (vgl. Beschwerde, Ziff. 8). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit im dargelegten Umfang einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Legitimation zur Einsprache zu Recht abgesprochen hat. 2.1 Dabei ist vorab klarzustellen, dass das betroffene Ausführungsprojekt nicht den Umfahrungstunnel Twann als Gesamtbauwerk zum Gegenstand hat (vgl. vorne, Bst. A - C), sondern einzig die überarbeitete Gestaltung des Ostportals des Tunnels und des Anschlussbauwerks beinhaltet. Das Aus- führungsprojekt sieht einen offenen, rund 500 m langen Halbanschluss (Projektperimeter km 61+665.00 bis km 62+157.85) u.a. mit einem Tagbau- tunnel (Abschnitt ab dem bergmännischen Tunnel) und der Wanne Ost so- wie einer neuen Tunnelzentrale und einem Pumpwerk nahe dem Portal im Berg vor. Die Beurteilung der Einsprachelegitimation ist allein an diesem Projektgegenstand auszurichten. 2.2 Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt beim Departement Einspra- che erheben (Art. 27d Abs. 1 NSG). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien
A-1052/2020 Seite 6 Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen nach Art. 48 VwVG ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zu den Parteien zäh- len damit neben materiellen Verfügungsadressaten, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung betrifft, auch besonders berührte Dritte, die ein schutzwürdiges Interesse am Verfahrensausgang haben und daher nach Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert sind (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; BVGE 2010/12 E. 2.2; Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.1, E. 3.3 mit Hinweisen). Den Beschwerdeführenden als Dritten kommt demnach Parteistellung zu, wenn in Bezug auf das Ausführungsprojekt anzunehmen ist, dass sie über die Legitimation zur Beschwerde verfügen. Ist dies der Fall, steht ihnen im vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahren das Einspracherecht zu und die Vorinstanz hätte die Beschwerdeführenden zum (hängigen) Verfahren zuzulassen. 2.3 Die Vorinstanz hat die Legitimation der Beschwerdeführenden im We- sentlichen mit folgender Begründung verneint: Mit zusätzlichen Immissio- nen nach Vollendung des Werks sei nicht zu rechnen. Mit einer Lärmzu- nahme durch den Zusatzverkehr während der Bauphase könne die Legiti- mation ebenfalls nicht begründet werden, da die Mehrfahrten im Vergleich zum bestehenden Verkehrsaufkommen geringfügig ausfielen. 2.4 Die Beschwerdeführenden wenden im Wesentlichen ein, die summari- sche und aktenwidrige Würdigung der Vorinstanz genüge in dieser Hinsicht nicht. Sie leiten ihre Einspracheberechtigung insbesondere aus der geltend gemachten Zunahme der Lärmbelastung ab. Es sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft mit erheblichem zusätzlichem Schwerverkehr und daher deutlich erhöhten Lärmimmissionen belastet werde. Die Betrach- tungsweise der Vorinstanz, wonach die Zusatzbelastung aufgrund der oh- nehin schon bestehenden Lärmbelastung nicht ins Gewicht falle, sei im Lichte des Umweltrechts nicht sachgerecht. 2.5 2.5.1 Für die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG wird u.a. verlangt, dass die Beschwerde führende Person über eine besondere Be- ziehungsnähe zur Streitsache verfügt (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Als wichtiges Kriterium für die Beurteilung der besonderen Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Das
A-1052/2020 Seite 7 Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis Drit- ter, die in einer Distanz bis zu 100 m von einem Bauvorhaben wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich immer dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen), welche der Bau oder Betrieb einer ge- planten Anlage hervorruft, betroffen sind (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2, BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_112/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.1.3; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2, A-5327/2019 vom 10. März 2020 E. 3.4). Nur wenn eine summarische Prü- fung ergibt, dass keine Einwirkungen zu befürchten sind, kann sich die Frage stellen, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist. Andernfalls bleibt die Frage nach der Zulässigkeit der behaupteten Einwirkungen Ge- genstand der materiellen Prüfung, wobei eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts hin zu einer Popularbeschwerde zu ver- meiden ist (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_395/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2; A-1577/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3.1 f.). 2.5.2 Zieht ein Bauvorhaben Zubringerverkehr oder – im Falle von Infra- strukturvorhaben – (Mehr)Verkehr nach sich, kann die Betroffenheit Dritter auch aus damit verbundenen, deutlich wahrnehmbaren Lärmimmissionen herrühren (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Das Bundesgericht beurteilt die Legitimation Dritter zur Beschwerde in diesen Fällen anhand von qualitati- ven (Art des Verkehrsgeräusches) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels; vgl. BGE 136 II 281 E. 2.5; Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4). Eine Beurteilung der Beschwerdebefugnis unter Einbezug zahlenmässiger Kriterien fällt jedoch nur in Betracht, wenn sich zu den Auswirkungen des Bauvorhabens einigermassen zuverlässige An- gaben machen lassen. Anders verhält es sich, wenn eine Prognose eine erhebliche Unschärfe aufweist, etwa, weil eine Beurteilung des vom Bau- vorhaben ausgelösten Mehrverkehrs wegen vieler Zufahrtsmöglichkeiten schwierig ist bzw. die Auswirkungen des Bauvorhabens von den allgemei- nen Immissionen des Strassenverkehrs nicht deutlich unterschieden wer- den können (zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 E. 1.2; vgl. BVGE 2007/1 E. 3.6; Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 6 f.; BGE 113 Ib 225 E. 1c; BGE 112 Ib 154 E. 3).
A-1052/2020 Seite 8 2.5.3 Das betroffene Grundstück der Beschwerdeführenden, Nr. [...], be- findet sich unstreitig rund 1.5 km östlich vom geplanten Tunnelportal und rund 800 m vom östlichsten Punkt der Baustelle entfernt. Da die räumliche Distanz somit nicht für ihre Legitimation spricht, ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund des Bauvorhabens durch deutlich wahr- nehmbare Immissionen im Sinne der Rechtsprechung betroffen sind. 3. 3.1 Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich die Legitimation der Be- schwerdeführenden nicht aus zu erwartenden Lärmimmissionen ergibt, die das geplante Bauvorhaben nach Vollendung in der Betriebsphase hervor- ruft. Das streitige Ausführungsprojekt hat keine Kapazitätserweiterung der Nationalstrasse zum Gegenstand. Insbesondere wird die Anzahl der Fahr- spuren nicht erhöht. Das Projekt trägt vielmehr zur Umlagerung des Ver- kehrs von der Ortsdurchfahrt in den Tunnel bei. Soweit die Beschwerde- führenden zudem ins Feld führen, dass längerfristig mit Mehrverkehr zu rechnen sei, weil die N5 mit der geplanten «Westumfahrung Biel» für den Transitverkehr an Attraktivität gewinne, so sind die Auswirkungen jenes (bei der Vorinstanz sistierten) Projekts nicht Gegenstand des hier massge- benden vorinstanzlichen Verfahrens betreffend das Ostportal des Twann- tunnels und es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich ferner mehrere hundert Meter von der baulichen (Um-)Gestaltung des Ostportals entfernt. Vom Betrieb des geplanten Bauvorhabens sind somit keine (erhöhten) Einwirkungen auf ihr Grundstück zu erwarten. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre besondere Betroffenheit besonders mit Lärmeinwirkungen während der Bauphase. In dieser Hin- sicht ergibt sich aus dem technischen Bericht, dass für den Bau drei Instal- lationsplätze vorgesehen sind. Der Installationsplatz Nr. 1 befindet sich un- mittelbar vor dem bergmännischen Portal. Der Hauptinstallationsplatz liegt bei der Dorfstrasse Wingreis westlich des Ortskerns Wingreis. Er soll in zwei Installationsflächen unterteilt werden, wovon der eine bergseitig zur Dorfstrasse Wingreis (Installationsplatz Nr. 2) und der andere (Installati- onsplatz Nr. 3) zwischen der Dorfstrasse Wingreis und der N5 (Neuenbur- gerstrasse) liegt. Der Hauptinstallationsplatz dient als Materialumschlag-
A-1052/2020 Seite 9 platz für die Zu- und Abfuhrmaterialien der Tunnelbaustelle und bietet zu- dem Platz für diverse Baueinrichtungen (z.B. Parkplätze, Baubaracken, Betonaufbereitung, Lagerfläche für Baumaterial und Baumaschinen usw.). Der Baustellenverkehr, d.h. der Zu- und Abtransport zum und weg vom Hauptinstallationsplatz, soll gemäss dem technischen Bericht über die Neuenburgerstrasse (N5) mit einer Baustelleneinfahrt und -ausfahrt im Be- reich der Einmündung Wingreis erfolgen. Soweit die Wegfahrten anschlies- send auf der Neuenburgerstrasse ostwärts Richtung Biel und die Zufahrten von Osten zur Baustelle stattfinden, führen sie in der Nähe des Grund- stücks der Beschwerdeführenden vorbei. 3.2.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der geplanten, relativ langen Bauzeit von rund 180 Wochen bzw. 3.5 Jahren geprüft, ob sich deutlich wahrnehmbare Lärmimmissionen aus den notwendigen Bautransporten auf der Natio- nalstrasse N5 entlang der Liegenschaft der Beschwerdeführenden erge- ben. Bei der vorgenommenen Berechnung hat sie auf quantitative Werte abgestellt, die dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) 3. Stufe zu ent- nehmen sind: Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) Twanntunnel – Wingreis belief sich danach im Jahr 2016 auf 13’186 Fahrzeuge und wird für das Jahr 2040 auf 15’775 Fahrzeuge prognostiziert. Der Anteil des Last- verkehrs betrug 2016 rund 5% und soll sich nicht verändern, was folglich rund 660 bis 790 Fahrten pro Tag entspricht. Durch das Projekt werden gemäss dem UVB rund 17'900 Transportfahrten während der Bauzeit von 180 Wochen notwendig. Ausgehend von einem Leerfahrtenanteil von maximal 50 % entspricht dies nach der Berechnung der Vorinstanz gesamt- haft 35’800 Lastwagenfahrten und – verteilt auf 180 Wochen mit fünf Ar- beitstagen – rund 40 Fahrten pro Tag. Gestützt darauf schliesst die Vorinstanz auf eine Zunahme des DTV von maximal 0,3 % und eine Zu- nahme des Schwerverkehrs von maximal 6 %, was für die Bejahung der Legitimation nicht ausreiche. 3.2.3 Dabei orientiert sich die Vorinstanz an der Rechtsprechung des Bun- desgerichts zur Legitimation bei Lärmimmissionen des (Zubringer-)Ver- kehrs im Zusammenhang mit geplanten Anlagen: Bei Immissionen des Verkehrs zu einem Einkaufszentrum bezeichnete das Bundesgericht im Fall einer bereits stark belasteten Verkehrsachse die Legitimation bei einer Verkehrszunahme von 10 % als recht- und zweckmässig (Urteil des BGer 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.5 f., in: ZBl 107/2006 S. 609; vgl. BGE 136 II 281 E. 2.3.2), wobei es sich um keinen absoluten Wert handelt (vgl. Urteil 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.5). Dabei wird
A-1052/2020 Seite 10 als Leitlinie davon ausgegangen, dass eine Steigerung des durchschnittli- chen täglichen Verkehrs (DTV) um 25 % zu einer Erhöhung des Verkehrs- lärmpegels um 1dB(A) führt und eine solche wahrnehmbar sei (Urteil des BGer 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.5; ferner BGE 136 II 281 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4; vgl. BVGE 2007/1 E. 3.6). Verneint hat das Bundesgericht hingegen beispielsweise die Beschwerdeberechtigung von Personen, die rund 250 m bis 1,7 km entfernt vom geplanten Casinobetrieb in der Innenstadt von Zürich wohn- ten, weil keine deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Lärmimmissionen an den schon vorbelasteten Strassenabschnitten zu erwarten waren (Urteil des BGer 1C_405/2008 vom 18. März 2009). Ebenfalls verneint wurde die Legitimation des Nachbarn eines geplanten Gebäudes mit Abstellplätzen für Lastwagen, weil die erwartete Verkehrszunahme aufgrund des beste- henden Lastwagenverkehrs auf der Industriestrasse nicht deutlich wahr- nehmbar war (Urteil des BGer 1C_247/2016 vom 30. September 2016 E. 3.5). Bejaht wurde dagegen etwa die Legitimation bei Personen, die un- gefähr einen Kilometer vor der Einfahrt in ein Kiesgrubengelände wohnten und während 40 bis 50 Jahren durchschnittlich mit 120 Hin- und Rückfahr- ten pro Tag zu rechnen hatten (BGE 113 Ib 225 E. 1c). 3.2.4 Die Beschwerdeführenden bestreiten die von der Vorinstanz zur Be- rechnung verwendeten Zahlen nicht. Sie stellen den Ausführungen der Vo- rinstanz keine anderslautende Berechnung und keine abweichende quan- titative Einschätzung hinsichtlich des prognostizierten Mehrverkehrs ent- gegen. Indessen kritisieren sie, dass die Lärmeinwirkungen auf ihre Lie- genschaft im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht nicht untersucht worden seien. Anhand der aufgelegten Unterlagen sei es nicht möglich, den Umfang der Mehrbelastung bei ihrer Liegenschaft zu berech- nen. Der UVB und die technischen Berichte erfüllten die umweltschutz- rechtlichen Anforderungen nicht und würden es ihnen damit erschweren, ihre Betroffenheit nachzuweisen. 3.2.5 Es trifft zwar zu, dass der Bericht Lärmschutzprojekt mit den darin vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen die emissionsrelevanten Stras- senabschnitte der Nationalstrasse N5 zwischen Km 61.685 und Km 62.158 (Abschnitt Yverdon-les-Bains – Luterbach, Teilstrecke Umfahrung Ligerz und Twann) auf der Grundlage des Projektperimeters zum Gegenstand hat, während die lärmrechtliche Sanierung des verbleibenden sanierungs- bedürftigen Abschnitts zwischen Km 61.198 und Km 63.422 nicht Teil des vorliegenden Ausführungsprojekts bildet. Dass der Bericht den Strassen-
A-1052/2020 Seite 11 abschnitt beim Grundstück der Beschwerdeführenden somit nicht beinhal- tet und dieser aufgrund der vorbestehenden Lärmbelastung allenfalls (aus- serhalb des vorliegenden Projekts) zu sanieren ist, kann für die Frage der Legitimation im hier streitgegenständlichen Verfahren jedoch nicht ent- scheidend sein. Wie dargelegt, kommt es nach der Gerichtspraxis insbe- sondere auf die deutliche Wahrnehmbarkeit der (zusätzlichen) Lärmimmis- sionen durch das konkrete Projekt an (vgl. E. 2.5.2, E. 3.2.3). Das vorlie- gende Ausführungsprojekt bewirkt für die Beschwerdeführenden aufgrund der Distanz ihres Grundstücks zum Hauptinstallationsplatz (rund 800 m) ausschliesslich durch den baubedingten Mehrverkehr auf der Natio- nalstrasse (Zu- und Abtransporte) eine allenfalls relevante Veränderung der Lärmverhältnisse, während keine solche durch eigentlichen Baustel- lenlärm eintritt. Die Intensität dieses durch Bautransporte entstehenden Strassenlärms ist dabei im betroffenen Gebiet entlang der Nationalstrasse am See nicht massgeblich von der Entfernung des Grundstücks zur Bau- stelle abhängig. Keine Mehrbelastung ergibt sich zudem aufgrund des vor- bestehenden Eisenbahnlärms - dessen Vernachlässigung die Beschwer- deführenden rügen (vgl. Beschwerde, Ziff. 6) - da er mit dem konkreten Ausführungsprojekt unverändert bleibt und es deshalb nicht ersichtlich oder von den Beschwerdeführenden dargelegt ist, weshalb er die Wahr- nehmbarkeit der zusätzlichen, baubedingten Verkehrsimmissionen beein- flussen könnte. Vor diesem Hintergrund ist im konkreten Fall nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz in erster Linie auf eine Berechnung der Zunahme des DTV und des Schwerverkehrs auf der Nationalstrasse abge- stellt hat. Sie konnte sich dabei auf hinreichend zuverlässige quantitative Werte aus dem Umweltverträglichkeitsbericht stützen, mittels welcher sich die Verkehrszunahme zahlenmässig direkt den baubedingten Transport- fahrten zuordnen und vom vorbestehenden Strassenverkehr abgrenzen lässt. Im Übrigen besteht der unmittelbare Zweck des Umweltverträglichkeitsbe- richts nicht darin, die Grundlagen zur Prüfung der Legitimation sämtlicher allenfalls weit entfernt wohnender Dritter bereitzustellen. Er hat in erster Linie die Angaben zu enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt notwendig sind (vgl. Art. 10b des Umweltschutzgesetzes [USG, SR 814.01]; Urteile des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 11.4.2; A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 4.5.1.1). Da die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführenden wie ausgeführt nach geeigneten Kriterien beurteilt hat, besteht im Rahmen der Prüfung der Legitimation kein Anlass, auf weitere als mangelhaft ge- rügte Aspekte des Berichts einzugehen.
A-1052/2020 Seite 12 Soweit die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vorwerfen, ihrem Ent- scheid unvollständige Sachverhaltsabklärungen bzw. mangelhafte Be- richte zu Grunde gelegt zu haben, kann ihnen somit nicht gefolgt werden. 3.2.6 Ferner rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz gehe bei der dargelegten Berechnung des Mehrverkehrs aktenwidrig davon aus, dass die Zu- und Abtransporte über die Neuenburgerstrasse im Bereich der Ein- mündung Wingreis zum bzw. weg vom Hauptinstallationsplatz geführt wür- den und alle Abtransporte somit in Richtung Biel erfolgten. Im Widerspruch dazu sei der Baustellenzugang über Wingreis nach dem technischen Be- richt nur für sporadische Spezialtransporte vorgesehen und sei unklar, in welchem Verhältnis die Abtransporte von der Baustelle in Richtung Biel oder in Richtung Neuenburg stattfänden. In dieser Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ihre Berechnung zu Gunsten der Beschwerdeführenden auf der Annahme basiert, dass sämtliche Transporte über die N5 in östlicher Richtung (Richtung Biel) statt- finden und somit an ihrem Grundstück vorbeiführen. Die Vorinstanz ist so- mit aus Sicht der Beschwerdeführenden vom ungünstigsten Fall ausge- gangen, indem sie den Anteil der allenfalls in westlicher Richtung (Richtung Neuenburg) erfolgenden Transporte nicht vom baubedingten Gesamtzu- satzverkehr subtrahiert hat. Das dem UVB angefügte Materialbewirtschaf- tungskonzept sieht indessen sowohl in Richtung Biel als auch in Richtung Neuenburg Deponien und Zementwerke zur Ablagerung sowie Wiederver- wertung des Aushub- und Ausbruchmaterials vor. Deshalb ist wahrschein- lich, dass das zusätzliche Verkehrsaufkommen im Bereich der Liegen- schaft der Beschwerdeführenden in Wirklichkeit tiefer ausfällt als in der Be- rechnung dargestellt. Weiter besteht entgegen den Beschwerdeführenden kein Widerspruch zwi- schen der Berechnung der Vorinstanz und dem technischen Bericht. Wenn dieser festhält, dass der Baustellenzugang über Wingreis nur für sporadi- sche Spezialtransporte vorgesehen sei, so ist damit gemeint, dass die Ein- fahrt zur Dorfstrasse Wingreis, die durch den historischen, geschützten Kern des Ortes Wingreis führt, während der Bauphase teilweise gesperrt und grundsätzlich nicht für den Transport genutzt werden soll. Mit anderen Worten sollen die Transporte, wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegan- gen ist – ohne den geschützten Ortskern zu durchqueren – von der Bau- stelle in die Neuenburgerstrasse (N5) geleitet werden. Dieser Umstand sagt nichts darüber aus, ob die Transporte auf der Neuenburgerstrasse (N5) anschliessend in Richtung Biel oder Neuenburg erfolgen und ändert
A-1052/2020 Seite 13 nichts an der Berechnung der Vorinstanz, zumal sie zum Vorteil der Be- schwerdeführenden ohnehin von ersterem Fall ausgegangen ist. Anders als gerügt hat die Vorinstanz die zu erwartende Verkehrszunahme somit nicht auf der Basis aktenwidriger Annahmen berechnet. 3.3 Insgesamt hat die Vorinstanz mit ihrer Berechnung nachvollziehbar dargelegt, dass die Zunahme des Schwerverkehrs von maximal 6 % (um rund 40 zusätzliche Lastwagenfahrten pro Tag) vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Belastung auf der Nationalstrasse nicht als deutlich wahrnehmbar erachtet werden kann. Es liegt angesichts der vorhandenen Nutzung zudem keine Konstellation vor, in welcher die Verkehrszusam- mensetzung und die Art oder Qualität der Verkehrsgeräusche durch die Zunahme des Lastwagenverkehrs erheblich verändert und aus diesem Grund deutlich wahrnehmbar würde (vgl. BGE 136 II 281 E. 2.5). Im Be- reich der 800 m von der Baustelle entfernt liegenden Liegenschaft der Be- schwerdeführenden dürften die baubedingten Transportfahrten kaum er- heblich vom bereits bestehenden Transport- bzw. Schwerverkehr zu unter- scheiden sein. 3.4 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die zulässige Geschwindigkeit im Rahmen des Projekts abschnittsweise neu geregelt wird, wodurch die Beschwerdeführenden aufgrund der Beschleunigung der Fahrzeuge er- hebliche Zusatzimmissionen befürchten. Wie sich aus den Planunterlagen ergibt, wird die Höchstgeschwindigkeit bei der Einfahrt aus Twann in die N5 (Richtung Tüscherz) von 50 km/h auf 80 km/h erhöht und diejenige bei der Ausfahrt nach Twann im gleichen Zug von 80 km/h auf 50 km/h redu- ziert. Dagegen bleibt sie sowohl im Bereich Liegenschaft der Beschwerde- führenden (weiterhin 80 km/h) als auch im Bereich Wingreis (Tempolimit von 60 km/h auf kurzer Strecke bei der Einfahrt Wingreis-Ost) unverändert. Die neue Tempoerhöhung bei der Einfahrt Twann liegt in einer Entfernung von rund 1.2 km zum Grundstück der Beschwerdeführenden. Folglich über- zeugt die Einschätzung der Vorinstanz, dass aus dieser Distanz eine allfäl- lige Lärmzunahme durch die Beschleunigung von Fahrzeugen nicht wahr- nehmbar ist, zumal der Anteil des Verkehrs, der aus Twann in die N5 ein- fährt, im Vergleich zum Gesamtverkehr auf der Nationalstrasse relativ un- bedeutend für allfällige Immissionen erscheint. 3.5 Die Beschwerdeführenden sind somit nicht aufgrund von Lärmeinwir- kungen zur Parteistellung im Plangenehmigungsverfahren berechtigt bzw. zur Einsprache legitimiert.
A-1052/2020 Seite 14 4. 4.1 Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe weitere Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaft pflichtwid- rig nicht zur Prüfung der Legitimation herangezogen. Aufgrund der Nut- zungseinschränkung während der Bauphase sei von einer massiven Wert- verminderung der Liegenschaft auszugehen und es sei zu prüfen, in wel- chem Umfang ein Enteignungstatbestand bzw. eine Entschädigung für die Aberkennung nachbarrechtlicher Abwehransprüche in Frage komme, was aufgrund der fehlenden Abklärungen der Vorinstanz aber nicht möglich sei. Die Vorinstanz verzichtet darauf, zu diesem Vorbringen der Beschwerde- führenden Stellung zu nehmen. 4.2 Wie eingangs dargelegt, ist nicht nur zur Einsprache berechtigt, wer gemäss den Regelungen des VwVG, sondern auch wer nach denjenigen des Enteignungsgesetzes (EntG) Partei ist (E. 2.2). Die Beschwerdefüh- renden haben in ihrer Einsprache kein Entschädigungsbegehren gestellt (vgl. Art. 27d Abs. 2 NSG), sondern dies im vorliegenden Verfahren in den Schlussbemerkungen erst in Aussicht gestellt. Nach dem EntG können je- doch nicht nur Entschädigungsforderungen angemeldet, sondern auch Einsprachen gegen die Enteignung im engeren Sinn erhoben sowie Planänderungsgesuche gestellt werden (BGE 130 II 394 E. 6). Die im Plan- genehmigungsverfahren vorgebrachten Einwände von Anwohnern gegen übermässige (Lärm-)Einwirkungen aus dem Bau und Betrieb eines öffent- lichen Werkes können, da sie sich gegen die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte richten, als enteignungsrechtliche Einsprachen (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG) gelten (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.3). Im konzentrierten Ent- scheidverfahren hat die Plangenehmigungsbehörde auch über die enteig- nungsrechtlichen Einsprachen und damit die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden. Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es deshalb ihr, die Voraussetzungen des Enteig- nungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermässigen Ein- wirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärmschutzvorkehrungen an- zuordnen sind (BGE 130 II 394 E. 6; Urteil des BVGer A-6544/2016 vom
A-1052/2020 Seite 15 A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 10.1, A-684/2010 vom 1. Juli 2010 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung zur formellen Enteignung der nachbarrechtli- chen Abwehransprüche gelten die durch den bestimmungsgemässen Be- trieb eines öffentlichen Werks verursachten, nicht oder nur mit einem un- verhältnismässigen Aufwand vermeidbaren Immissionen als übermässig, wenn sie – kumulativ – für den betroffenen Nachbarn nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verur- sachen (vgl. etwa BGE 136 II 263 E. 7 und 132 II 427 E. 3, jeweils m.w.H.). Diese Kriterien sind auf vorübergehende Einwirkungen durch Bauarbeiten für ein solches Werk, wie sie vorliegend in Frage stehen, allerdings nicht direkt übertragbar (vgl. BGE 132 II 427 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-3637/2016, A-3641/2016 vom 18. Juli 2017 E. 10.1). Um festzustellen, ob die Immissionen übermässig sind, hat das Gericht die gegenläufigen Interessen der betroffenen Personen gegeneinander abzuwägen, unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs, der Lage und der Beschaffenheit des Grundstücks. Da es sich um eine vorübergehende Einwirkung handelt, sind bei der Beurteilung auch Intensität und Dauer der Immissionen zu berück- sichtigen (BGE 132 II 427 E. 3). Nach ständiger Praxis haben die Nachbarn öffentlicher Werke vorübergehende Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben, in der Regel (entschädigungslos) hinzunehmen. Ersatz ist nur zu leisten, wenn die Einwirkungen ihrer Art, Stärke und Dauer nach ausserge- wöhnlich sind und zu einer beträchtlichen Schädigung der Nachbarn führen (zum Ganzen BGE 134 II 164 E. 8.1 mit Hinweisen, Urteile des BVGer A-3637/2016, A-3641/2016 vom 18. Juli 2017 E. 10.1, A-6544/2016 vom
A-1052/2020 Seite 16 5. Soweit die Beschwerdeführenden abschliessend beanstanden, die verwei- gerte Teilnahme am Plangenehmigungsverfahren verletze die verfas- sungsmässige Rechtsweggarantie und stelle eine Rechtsverweigerung dar, vermögen sie mit diesen Rügen ebenfalls nicht durchzudringen. Zwar hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten nach der Bundesverfassung An- spruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Art. 29a Satz 1 BV). Die Rechtsweggarantie verbietet es jedoch nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen nach der geltenden Prozessordnung abhängig zu machen (vgl. BGE 137 II 409 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_663/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 6.2; Urteil des BVGer A-360/2017 vom 5. April 2017 E. 5.5: ANDREAS KLEY, in: Ehren- zeller/Schweizer/Schindler/Vallender, Die schweizerische Bundesverfas- sung, 3. Aufl. 2014 [St. Galler Kommentar], Art. 29a N 8). Sie vermittelt den Beschwerdeführenden mithin keinen Anspruch auf Teilnahme am vo- rinstanzlichen Verfahren ohne Prüfung der praxisgemäss geltenden Krite- rien zur Einsprache- bzw. Beschwerdeberechtigung. Aus den gleichen Überlegungen liegt anders als gerügt auch keine Rechtsverweigerung vor (vgl. Urteil des BGer 1P.338/2006 vom 12. Februar 2007 E. 3.2; GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar, Art. 29 N 20). Es bleibt somit bei den vorstehenden Ausführungen zur Legitimation der Beschwerdeführenden. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden über keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und ihnen keine Par- teistellung im Plangenehmigungsverfahren zukommt. Die Vorinstanz hat ihre Legitimation zur Einsprache daher zutreffend verneint. Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens. 7.1 Da vorliegend nicht über enteignungsrechtliche Begehren der Be- schwerdeführenden im Enteignungsverfahren entschieden werden muss, rechtfertigt es sich nicht, die Kosten nach den Spezialbestimmungen des Enteignungsgesetzes dem Enteigner aufzuerlegen (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG). Dem Verfahrensausgang entsprechend gelten die Beschwerdefüh- renden als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
A-1052/2020 Seite 17 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 7.2 Den Beschwerdeführenden steht als unterliegenden Parteien keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen An- spruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).
A-1052/2020 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – den Kanton Bern, Tiefbauamt (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Thomas Ritter
A-1052/2020 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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