B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
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Geschäfts-Nr. A-1033/2018 dik/kob
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 4. M a i 2 0 1 8
In der Beschwerdesache
Parteien
gegen
Flughafen Bern AG, vertreten durch Dr. iur. Res Nyffenegger, Rechtsanwalt, masina gfeller nyffenegger, Anwälte und Notare, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Plangenehmigung Flughafen Bern-Belp; Infrastrukturanlagen für satellitengestützte Instrumentenanflüge auf die Piste 32 (GNSS 32),
A-1033/2018 Seite 3 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest: A. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 reichte die Alpar Flug- und Flugplatzge- sellschaft (heute: Flughafen Bern AG) dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) als verfahrensleitender Behörde ein Gesuch für die Einführung eines satellitengestützten Instrumentenanflugsystems aus Südosten auf die Piste 32 des Flughafens Bern Belp ein. Das Gesuch umfasste eine Änderung des Betriebsreglements sowie den Bau der notwendigen Infra- strukturanlagen. Es sind die folgenden baulichen Massnahmen vorgese- hen: – Neubau Einflugbefeuerung, bestehend aus vier Masten unterhalb der Anflugachse – Neubau vereinfachte Anflugbefeuerung, bestehend aus sechs Kurz- balken und einem breiten Querbalken vor der Pistenschwelle 32 – Neubau von drei Hindernisfeuern zur Kontrollbefeuerung des Belper- bergs – Anpassung der Gleitwinkelbefeuerung PAPI 32 Die Piste 32 wird heute im Sichtflug angeflogen. Dabei kommt nebst di- rekten Anflügen das sog. Circling-Verfahren zur Anwendung, das aus ei- nem Instrumenten- und einem Sichtflugteil besteht. In einer ersten Phase erfolgt der Anflug auf die mit einem Instrumentenlandesystem ausgerüs- tete Piste 14. Ist eine Landung auf Piste 14 etwa aus meteorologischen Gründen nicht möglich, drehen die Flugzeuge vor oder über der Stadt Bern in Richtung Osten ab und führen einen Kreisflug nach Sicht auf die Piste 32 durch. Mit dem neuen Anflugverfahren käme die Anflugschneise neu in das Aaretal zu liegen. B. Die öffentliche Auflage des Plangenehmigungsgesuchs erfolgte koordi- niert mit der Auflage des Gesuchs um Änderung des Betriebsreglements – je nach Gemeinde – von anfangs Januar bis Mitte Februar 2014. Wäh- rend der öffentlichen Auflage gingen beim BAZL mehrere Hundert Ein- sprachen ein, die sich mehrheitlich sowohl gegen die beantragte Ände- rung des Betriebsreglements als auch gegen das Plangenehmigungsge- such für den Bau der Infrastrukturanlagen richteten.
A-1033/2018 Seite 4 C. Am 15. Januar 2018 erteilte das zum Entscheid über das Plangenehmi- gungsgesuch zuständige Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) dem Flughafen Bern Belp die nachgesuchte Plangenehmigung für Infrastrukturanlagen für satellitenge- stützte Instrumentenanflüge auf die Piste 32 (GNSS 32) unter verschie- denen Auflagen (Dispositiv Ziffn. 1 und 2). Weitergehende bzw. entge- genstehende Anträge aus den Einsprachen und Stellungnahmen wies das UVEK ab (Dispositiv Ziff. 4). Gleichzeitig entzog es auf Antrag der Flughafen Bern AG allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung, soweit sich diese gegen die Erstellung der Anflugbefeuerung sowie die Hindernisfeuer richten würden. Ebenfalls am 15. Januar 2018 genehmigte das BAZL die Änderung des Betriebsreglements unter Auflagen (Dispositiv Ziffn. 1 und 3) und legte die zulässigen Fluglärmimmission für den Flughafen Bern Belp fest (Disposi- tiv Ziff. 2). Weitergehende bzw. entgegenstehende Anträge aus den Ein- sprachen und Stellungnahmen wies es ab (Dispositiv Ziff. 4). D. Gegen die Plangenehmigung des UVEK vom 15. Januar 2018 sind beim Bundesverwaltungsgericht vier Beschwerden eingegangen. Mit verfah- rensleitender Verfügung vom 22. März 2018 hat die Instruktionsrichterin die vier Beschwerdeverfahren vereinigt und führt sie unter der Verfah- rensnummer A-1033/2018 weiter. Die Beschwerdeführenden beantragen übereinstimmend, es sei die Plan- genehmigung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Januar 2018 betreffend die Infrastrukturanlagen für satellitengestützte Instrumentenan- flüge auf die Piste 32 (GNSS 32) aufzuheben und die Angelegenheit (eventualiter) zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei insbesondere verschiedene Aufla- gen zum Schutz vor (zusätzlichen) Lärmeinwirkungen verlangt werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehren die Beschwerdeführenden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden an, soweit diese von der Vorinstanz entzogen wurde. E. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen mit Stellung- nahmen vom 20. bzw. 23. April 2018, es seien die Begehren auf Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden abzuweisen.
A-1033/2018 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Befugnis zum Entscheid über die Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung setzt die Zuständigkeit in der Hauptsache voraus (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.18). Es ist daher im Folgenden vorab zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich für die Beurtei- lung der Beschwerden zuständig ist und auch, ob die weiteren Eintre- tensvoraussetzungen erfüllt sind. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun- gen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlas- sen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz hat vorliegend ein Departement i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt und die von ihr erteilte Plangenehmigung ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs- gericht voraussichtlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und somit auch zum Entscheid über die anbegehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nicht anderes bestimmt (Art. 37 VGG), wo- bei zum Entscheid über vorsorgliche Massnahmen wie vorliegend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Instruktionsrichterin zuständig ist (Art. 55 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 VGG). 1.3. Über die Legitimation zur Beschwerdeerhebung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Endentscheid, wenn – wie vorliegend – die Beschwerden frist- und formgerecht erhoben worden sind. Bis zum End- entscheid hat grundsätzlich jeder Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass ihm effektiver Rechtsschutz gewährt wird und die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde nicht in ermessensfehlerhafter Weise entzo- gen wird. Ein Beschwerdeführer ist daher grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine Legitimation in der Hauptsache berechtigt, die ihm als Partei zustehenden Verfahrensrechte wahrzunehmen. Eine offensichtlich feh- lende Legitimation in der Hauptsache kann jedoch beim Entscheid über einen anbegehrten Entzug der aufschiebenden Wirkung berücksichtigt werden (BGE 129 II 286 E. 1.3; XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wir-
A-1033/2018 Seite 6 kung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich 2006, Nrn. 287 und 292). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass es den Beschwerdeführenden offen- sichtlich an der Legitimation fehlt; die angefochtene Plangenehmigung steht im Zusammenhang mit der Änderung des Betriebsreglements und ermöglicht zusammen mit dieser die Einführung des neuen satellitenge- stützten Instrumentenanflugsystems aus Südosten, welches die Be- schwerdeführenden als nicht umweltverträglich rügen. Die Beschwerde- führenden dürften daher zur Beschwerdeerhebung berechtigt sein. 1.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass auf die Beschwerden voraussichtlich einzutreten sein wird und die bezeichnete Instruktionsrich- terin daher zum Entscheid über die von den Beschwerdeführenden bean- tragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zuständig ist. 2. Der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kommt im Allgemei- nen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Dies bedeutet, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechts- folge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Entscheid über die Be- schwerde vollständig gehemmt wird. Ihr Zweck ist es, den Beschwerde- führer die nachteilige Wirkung der Verfügung so lange nicht spüren zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Damit wird dem Beschwerdeführer insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid über die Beschwerde aufrechterhalten bleibt (Zwischenverfügung des BVGer A-1251/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.19). Gemäss Art. 55 Abs. 2 VwVG kann die Vorinstanz einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, sofern die Verfügung – wie vorliegend – nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Die Be- schwerdeinstanz kann indes auf den Entscheid der Vorinstanz jederzeit zurückkommen und die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin oder auch von Amtes wegen wiederherstellen, wenn die Voraussetzungen für den Entzug nicht (mehr) gegeben sind (Art. 55 Abs. 3 VwVg). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung beurteilt sich nach denselben Kriterien wie deren Entzug. Dieser muss mithin weiterhin durch ein hinreichendes Interesse gerechtfertigt
A-1033/2018 Seite 7 und verhältnismässig sein, wobei Ausgangspunkt der Beurteilung auch im Rahmen von Art. 55 Abs. 3 VwVG der Entscheid des Gesetzgebers ist, der Beschwerde im Allgemeinen die aufschiebende Wirkung zuzuerken- nen. Nach der Rechtsprechung müssen für einen Entzug der aufschie- benden Wirkung nicht ganz aussergewöhnliche Umstände, aber doch zumindest überzeugende Gründe von einer gewissen sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit vorliegen. Diese müssen mit dem Zweck des an- wendbaren Sachgesetzes in Einklang stehen und sind alsdann gegen die öffentlichen und privaten Interessen an der Beibehaltung der aufschie- benden Wirkung abzuwägen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der mit dem Gesetz bzw. mit der Verfügung angestrebte Zweck noch er- reichbar sein muss (vgl. BGE 129 II 286 E. 3.2 f. mit Hinweisen; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 55 Rz. 92 ff., insbes. Rz. 94–96). Vorsorgliche Massnahmen wie der Entscheid über den Entzug oder auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Rechtslage; die Behörde ist nicht gehal- ten, für ihren Entscheid zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklä- rungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen (vgl. 55 Abs. 3 zweiter Satzteil VwVG; BGE 139 I 189 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_720/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Hauptsachenprognose kann dabei im Rahmen der Interessenabwägung miterwogen werden, wenn ihre Beurteilung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1330). 3. 3.1. Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung und Lehre ist im Folgen- den zu prüfen, ob vorliegend die aufschiebende Wirkung der Beschwer- den wiederherzustellen ist. Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob (weiterhin) ein hinreichender Grund für den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung gegeben ist. 3.2. Die Vorinstanz begründet den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden mit dem Interesse an einer Erhöhung der Sicherheit des bestehenden Anflugverfahrens: Mit der vorzeitigen Erstel- lung bzw. Erweiterung der Hindernis- und Anflugbefeuerung werde die Erkennbarkeit der Piste verbessert und damit die Sicherheit des Anflug- verfahrens erhöht. Entsprechend hatte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. März 2017 ihren Antrag auf einen teilweisen Entzug
A-1033/2018 Seite 8 der aufschiebenden Wirkung begründet und zudem auf die bevorstehen- de Zertifizierung des Flughafens Bern Belp durch die Europäische Agen- tur für Flugsicherheit (EASA) hingewiesen. Demgegenüber sind die Beschwerdeführenden zusammenfassend der Ansicht, dass weder eine zeitliche noch eine sachliche Dringlichkeit vor- liege. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vo- rinstanz sei das bestehende Anflugverfahren sicher. Entsprechend habe während der mehrjährigen Dauer des Verfahrens vor der Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt Anlass dazu bestanden, (vorsorglich) Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit anzuordnen. Daran ändere auch die bevor- stehende Zertifizierung durch die EASA nichts, zumal nicht ersichtlich sei, dass die in Frage stehenden Anlagen Voraussetzung hierfür sei. Es fehle somit an der für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit. Schliesslich weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die betroffenen Infrastrukturanlagen im Zusammenhang mit der streitigen Einführung eines neuen Anflugverfahrens stünden und für sich allein nicht erstellt würden, weshalb deren vorzeitige Erstellung den En- dentscheid präjudiziere. Insgesamt sei daher der teilweise Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt. 3.3. Es ist nicht bestritten, dass mit der Erweiterung bzw. dem Neubau ei- ner Anflug- und Hindernisbefeuerung die Sicherheit des Anflugverfahrens erhöht werden könnte und der Bau somit im öffentlichen Interesse liegen dürfte. Dieser Umstand vermag für sich allein jedoch keine zeitliche Dringlichkeit zu begründen und stellt insoweit keinen hinreichenden An- ordnungsgrund für einen (teilweisen) Entzug der aufschiebenden Wirkung dar. Vielmehr führt auch die Vorinstanz in ihrer an das Bundesverwal- tungsgericht gerichteten Stellungnahme aus, das bestehende Anflugver- fahren weise keine Sicherheitsdefizite auf. Dies deckt sich mit der Medi- enmittelung des BAZL vom 5. Dezember 2017, wonach die Sicherheits- prozesse des Flughafens Bern Belp die Anforderungen der EASA erfüllen und der Beschwerdegegnerin daher das entsprechende Zertifikat erteilt worden sei. Es fehlt somit hinsichtlich einer Erhöhung der Sicherheit des bestehenden Anflugverfahrens an einer zeitlichen Dringlichkeit. Weitere Gründe, die in Abweichung vom gesetzgeberischen Entscheid, der Be- schwerde im Allgemeinen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, deren teilweisen Entzug rechtfertigen würde, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
A-1033/2018 Seite 9 3.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es vorliegend an ei- nem hinreichenden Anordnungsgrund für einen teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung fehlt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine Entscheidprognose vorzunehmen und die für und wider den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen gegeneinander abzu- wägen. Die Anträge der Beschwerdeführenden sind somit gutzuheissen und es ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerden vollumfänglich wiederherzustellen. 4. Über die Kosten dieses Zwischenentscheids und allfällige Parteientschä- digungen wird im Entscheid über die Hauptsache zu befinden sein. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1033/2018 Seite 10 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Anträge der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung werden gutgeheissen und es wird die aufschieben- de Wirkung der gegen die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 15. Januar 2018 erhobenen Beschwerden wiederhergestellt. 2. Je ein Exemplar der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2018 und der Vorinstanz vom 23. April 2018 gehen wechselseitig an die Verfahrensbeteiligten. 3. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein; Beilage) – das Bundesamt für Umwelt BAFU (Beilagen) – das Bundesamt für Raumentwicklung ARE (Beilagen)
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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