B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.10.2021 (2C_781/2021)
Abteilung I A-1028/2021
Urteil vom 26. August 2021 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer Steuerperioden 2010 - 2014.
A-1028/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Han- delsregistereintrag die Führung eines Beratungsunternehmens und ist seit dem 18. Februar 1999 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. B. Nachdem die ESTV im März und Oktober 2016 bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durchgeführt und von der Steuerpflichtigen mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) Mehrwertsteuern im Betrag von CHF 33'284.- zuzüglich Verzugszins nachgefordert hatte, focht die Steuer- pflichtige die besagte EM an, worauf die ESTV mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2019 ihre mit der EM für die Steuerperioden 2010 bis 2014 festge- setzten Steuerforderungen bestätigte. C. Am 25. Februar 2019 erhob die Steuerpflichtige hiergegen Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 im Umfang von CHF 14'000.- gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen wurde. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2019 erhob die Steuer- pflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. November 2019 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: «Es sei die Sache infolge der Verjährung einzustellen; eventualiter: Die Steuerkorrektur zugunsten der ESTV sei auf CHF 3'782.05 zu reduzieren». E. Im Rahmen seines Urteils A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den einzelnen, seitens der Beschwer- deführerin vorgebrachten Rügen. Dabei hielt es zunächst fest, dass die in Frage stehenden Steuerforderungen der Steuerperioden 2010 bis 2014 nicht verjährt seien. Weiter erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass die Schätzung, wonach die Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2010 bis 2012 Infrastrukturleistungen an die nahestehende AG im Umfang von CHF 1'500.- pro Monat erbracht habe, rechtens sei. Sodann befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den seitens der ESTV (fortan auch: Vorinstanz) vorgenommenen Nachbelastungen für die
A-1028/2021 Seite 3 private Nutzung der Geschäftsfahrzeuge. Dabei hielt es fest, dass die Vo- rinstanz der Beschwerdeführerin für die Zurverfügungstellung des Fahr- zeugs «Mini Cooper S» an ihren Verwaltungsratspräsidenten für den Zeit- raum 2010 bis 9. August 2012 zurecht die Mehrwertsteuer auf dem kalku- lierten Mietentgelt nachbelastet habe. Weiter erwog das Bundesverwal- tungsgericht, dass die Aufrechnung des Privatanteils betreffend das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 aktivierte Fahrzeug der Marke «Land Rover Evoque 2.0» rechtens sei. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführe- rin im Weiteren den Verkauf des «Mini Cooper S» im Jahr 2012 nachbe- lastet mit einem geschätzten Marktwert von CHF 10'000.- und einer ent- sprechenden Steuernachforderung von CHF 800.-. Sie ging von einem nicht deklarierten Verkauf per 9. August 2012 an den Verwaltungsratsprä- sidenten der Beschwerdeführerin aus. Diesbezüglich kam das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass nicht von einem Eigentumswechsel bzw. Verkauf auszugehen sei und die Aufrechnung eines Verkaufserlöses in der Höhe von CHF 10'000.-, verbunden mit einer Steuernachforderung von CHF 800.-, demnach zu Unrecht erfolgt und zu berichtigen sei, wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen sei. Allerdings sei die Sache mit Bezug auf die Verwendung des «Mini Cooper S» an die Vo- rinstanz zurückzuweisen, damit diese abkläre, ob der Beschwerdeführerin auch nach dem 9. August 2012 ein kalkulatorisches Mietentgelt für die Zur- verfügungstellung des Fahrzeuges aufzurechnen und allenfalls eine neue Berechnung der Steuernachforderung vorzunehmen sei. Die Vorinstanz hat schliesslich bei der Beschwerdeführerin einen Vorsteu- erabzug im Zusammenhang mit einer Rechnung von der nahestehenden AG in der Höhe von CHF 97'200.- mit Datum vom 22. November 2013 nicht akzeptiert und den geltend gemachten Vorsteuerabzug von CHF 7'300.- nachbelastet. Auch diese Nachbelastung wurde seitens des Bundesver- waltungsgerichts bestätigt. Im Ergebnis hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 25. November 2019 mit Bezug auf die Aufrechnung des Verkaufserlöses des «Mini Cooper S» mit einer damit verbundenen Steuernachbelastung in der Höhe von CHF 800.- gut und wies die Sache in diesem Zusammen- hang an die Vorinstanz zurück zur Prüfung, ob der Beschwerdeführerin auch nach dem 9. August 2012 bis Ende 2014 ein kalkulatorisches Mie- tentgelt für die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges «Mini Cooper S» bzw. die damit verbundene Mehrwertsteuer aufzurechnen sei. In den übri- gen Punkten wies es die Beschwerde ab.
A-1028/2021 Seite 4 F. Nachdem gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der ESTV Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wurde, nahm die ESTV das vorliegende Verfahren im Sinne der Rückweisung wieder auf und legte mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 u.a. fest, dass die Steuer- forderungen betreffend die Steuerperioden 2010 und 2011 rechtskräftig festgesetzt seien. Weiter schrieb sie der Beschwerdeführerin betreffend die Steuerperiode 2012 im Sinne der Gutheissung des Bundesverwaltungsge- richts Mehrwertsteuern im Betrag von CHF 800.- gut, rechnete ihr jedoch für die Überlassung des Mini Coopers ein kalkulatorisches Mietentgelt auf für die Zeit ab 10. August 2012 bis und mit Steuerperiode 2014. G. Mit Eingabe vom 8. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 4. Februar 2021 und be- antragte, es sei die Sache infolge Verjährung einzustellen; eventualiter sei auf die Vorsteuerkürzung von CHF 7'300.- zu verzichten. H. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Un- terlagen wird – sofern sie für den Entscheid relevant sind – in den folgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vo- rinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Kann ein Entscheid nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden – sei es, dass auf die Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmittels explizit verzichtet bzw. ein solches zurückgezogen wurde, sei es, dass die Rechtsmittelfrist ungenutzt abgelaufen oder der Entscheid
A-1028/2021 Seite 5 letztinstanzlich ist – erwächst er in formelle Rechtskraft (TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, 2014, § 31 Rz. 5 ff.). Ein formell rechtskräftiger Beschwerdeentscheid kann nur (aber immer- hin) durch das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision geändert wer- den (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 1.2.2 Unter materieller Rechtskraft wird die Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Par- teien verstanden (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1). 1.2.2.1 Gemäss der zivilprozessrechtlichen Rechtsprechung bedeutet die materielle Rechtskraft in positiver Hinsicht, dass das Gericht in einem spä- teren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde, gebunden ist (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswir- kung; BGE 145 III 143 E. 5.1). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutre- ten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten («res iudi- cata», d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1, 121 III 474 E. 2). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demsel- ben Entstehungsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegen- überstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2, 139 II 404 E. 8.2, 139 III 126 E. 3.2.3). Im Verwaltungsverfahrensrecht gilt der Grundsatz der materiellen Rechts- kraft gleichermassen, allerdings nur für Rechtsmittelentscheide. Nach die- sem Grundsatz darf eine Verwaltungsbehörde bei einer bereits gerichtlich beurteilten Streitsache grundsätzlich keine neue Verfügung erlassen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1510/2020 vom 6. Juli 2020 E. 2.4; Ur- teile des BVGer A-837/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.4.1 und B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 5.1 ff.). 1.2.2.2 In anspruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst allein das Sachurteil. Ein solches liegt nur dann vor, wenn und soweit das Gericht die Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, das heisst, den geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwir- kung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch ent- schieden worden ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Urteilserwägungen. Im Übri-
A-1028/2021 Seite 6 gen haben die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägun- gen eines Entscheides aber in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird objektiv be- grenzt durch den Streitgegenstand (BGE 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3008/2015 vom 6. November 2015 E. 1.5.2). 1.3 1.3.1 Das Bundesgericht soll sich der Konzeption nach nur einmal mit der- selben Angelegenheit befassen müssen und diese hierbei abschliessend beurteilen können (BGE 142 II 363 E. 1.3). Die (Einheits-)Beschwerde ist daher grundsätzlich nur zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen (End- oder Teilentscheide ge- mäss Art. 90 und 91 BGG). Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die we- der zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit ergehen (dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben. Dieser Bestimmung zufolge ist die Beschwerde (nur) zulässig, wenn solche Entscheide entweder einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil bewirken können (Bst. a; BGE 144 IV 90 E. 1.1.3) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit- läufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b; BGE 142 V 26 E. 1.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_676/2018 vom 22. August 2018 E. 2.1). 1.3.2 Bei Teilentscheiden im Sinne von Art. 91 BGG handelt es sich um eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über ein oder mehrere Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es geht dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfra- gen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.2; 133 III 629 E. 2.1, je mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.1). Wird bezüglich eines materiell-rechtlichen Anspruches einzig entschieden, dass die Verjährung eingetreten ist, und liegen im betreffenden Verfahren noch weitere materiell-rechtliche Rechte oder Pflichten im Streit, die der Beurteilung harren, handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Teilentscheid. Hingegen ist ein Entscheid, mit welchem die Verjährung ei- nes materiell-rechtlichen Anspruches verneint wird, aber die weiteren Vo- raussetzungen dieses Anspruches nicht geprüft und damit nicht über des-
A-1028/2021 Seite 7 sen Bestehen oder Nichtbestehen befunden wird, als materielle Zwischen- verfügung bzw. als materieller Zwischenentscheid zu qualifizieren (vgl. Teil- urteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.3; FELIX UHLMANN, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018 [nachfolgend: BGG-Kommentar], Art. 91 N. 4). Im Abgaberecht etwa, kann ein Entscheid in Teilentscheide bzw. Rückweisungsentscheide aufgeteilt werden, wenn der angefochtene Entscheid mehrere Abgabeperioden umfasst, wobei das Gericht hinsichtlich einzelner Perioden kassatorisch, bezüglich anderer aber bestätigend bzw. reformatorisch entscheidet. In einem derartigen Fall verbietet sich eine einheitliche Qualifikation. Es liegt diesfalls für die Zwecke des bundesgerichtlichen Verfahrens für jede streitbetroffene Abgabeperiode je ein Teilentscheid oder Rückweisungsentscheid vor. Wurden für eine Steuerperiode einzelne Aspekte definitiv entschieden, bezüglich anderer Aspekte betreffend dieselbe Periode jedoch kassatorisch geurteilt, so liegt ein einheitlicher Rückweisungsentscheid vor, der – je nach Ausgestaltung – entweder als Zwischen- oder als (Quasi- )Endentscheid zu würdigen ist (vgl. betreffend Rückweisungsentscheide die nachfolgende E. 1.3.3). Wenn zu einer Abgabeperiode jedoch bestätigend oder reformatorisch entschieden wurde, handelt es sich dabei um einen Teilentscheid und damit um einen Endentscheid (vgl. zum Ganzen: Urteile des BGer 2C_676/2018 E. 3.2, 2C_1076/2017 vom 3. Januar 2018 E. 3.2 und 2C_824/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 3.3.2). 1.3.3 Rückweisungsentscheide führen begrifflich zu keinem Verfahrensab- schluss, weshalb es sich bei ihnen grundsätzlich um Zwischenentscheide handelt (BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2; 141 V 330 E. 1.1), die (nur, aber immerhin) unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden können (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.2). Wenn die Rückweisung aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher kei- nerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die Praxis einen an- fechtbaren (Quasi-)Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 142 II 20 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.2; Urteile 2C_1076/2017 E. 2.3 und 2C_824/2017 E. 2.3). Ist ein Rückweisungsentscheid vor Bundesgericht nicht anfechtbar, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des
A-1028/2021 Seite 8 Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundes- gericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1; vgl. zum Ganzen: Urteil 2C_676/2018 E. 2.1). 1.3.4 Ein Rückweisungsentscheid im Sinn eines anfechtbaren Endent- scheids wird bei unterlassener Anfechtung formell und damit auch materiell rechtskräftig. Verweist das Dispositiv eines solchen Entscheids ausdrück- lich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der Rechtskraft teil (BGE 120 V 233 E. 1a; Urteil des BGer 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3). Die Behörde, an die zurückgewiesen wird, die Partei und auch das mit der Sache nochmals befasste Gericht selbst, sind an die Erwägungen im Rück- weisungsentscheid gebunden (Urteil des BVGer A-1165/2011 vom 20. September 2012 mit Verweis statt vieler auf BGE 133 III 201 E. 4.2; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: BGG-Kommentar, Art. 107 N. 18 m.w.H.). Würde sich die Rückweisungsinstanz über die verbindlichen Er- wägungen der zurückweisenden Instanz hinwegsetzen, läge eine Rechts- verweigerung vor. Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (Urteil des BGer 4C.46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 122 I 250 E. 2, 116 II 220 E. 4a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.196). Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückweisungs- entscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sachum- stände (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-1165/2011 vom 20. Septem- ber 2012 E. 1.2 m.w.H.; A-5311/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.2).
Soweit eine freie Prüfung möglich ist, kann das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149; vgl. zum Ganzen: Urteil A-3008/2015 E. 1.6.2).
1.4 1.4.1 Um zu klären, ob und in welchem Umfang auf die Beschwerde vom 8. März 2021 einzutreten ist (vgl. E. 1.2.2.1), muss vorerst geprüft werden,
A-1028/2021 Seite 9 inwiefern das Urteil A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 in Teil- und Rückwei- sungsentscheide aufgeteilt werden kann und ob es sich bei Letzteren um Zwischenentscheide oder (Quasi-)Endentscheide handelt (vgl. E. 1.2 f.). 1.4.2 Gemäss Urteilsdispositivziffer 1 wurde mit dem Urteil A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 die Beschwerde vom 25. November 2019 «im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen (E. 3.6.4 in fine) zurückgewiesen». Aus der besagten Erwägung geht hervor, dass die Zurückweisung im Zusammenhang mit der Verwendung des «Mini Cooper S» erfolgte. Die Vorinstanz solle abklären, ob der Beschwerdeführerin auch nach dem 9. August 2012 (und bis und mit Steuerperiode 2014) ein kalkulatorisches Mietentgelt für die Zurverfügungstellung des Fahrzeuges aufzurechnen und allenfalls eine neue Berechnung der Steuernachforderung vorzunehmen sei (vgl. auch Sachverhalt Bst. E). Damit diente die Rückweisung nicht lediglich der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten. Vielmehr verblieb der Vorinstanz ein Entscheidungsspielraum, weshalb betreffend die Steuerperioden 2012 bis 2014 ein Rückweisungsentscheid vorliegt, der nicht als (Quasi-)Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG gelten kann, sondern einen Zwischenentscheid darstellt (E. 1.3.2 f.). Betreffend die Steuerperioden 2010 und 2011 hingegen, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich. Damit liegen für die Steuerperioden 2010 und 2011 Teilentscheide und da- mit Endentscheide vor, die mangels Anfechtung formell und damit auch materiell rechtskräftig geworden sind (E. 1.3.2). 1.4.3 Dementsprechend ist die Höhe der Steuerforderungen der Steuerpe- rioden 2010 und 2011 bereits abgeurteilt, weshalb auf die Beschwerde vom 8. März 2021 insoweit nicht einzutreten ist, als dass sich diese auf die Steu- erperioden 2010 und 2011 bezieht (E. 1.2.2.1). Im Übrigen aber, d.h. betreffend die Steuerperioden 2012 bis 2014, für wel- che lediglich ein Zwischenentscheid vorliegt (E. 1.4.2), ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.5 1.5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vom 8. März 2021, es sei die Sache infolge Verjährung einzustellen; eventualiter sei auf die Vorsteuerkürzung von CHF 7'300.- zu verzichten. Damit wiederholt die
A-1028/2021 Seite 10 Beschwerdeführerin zwei Punkte, die bereits mit Beschwerde vom 25. No- vember 2019 vorgebracht und im Rahmen des Urteils A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 abgehandelt wurden. 1.5.2 Ein Rückweisungsentscheid bindet die Vorinstanz bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid und ebenso das mit der Sache nochmals be- fasste Gericht. Eine freie Überprüfung durch das ein zweites Mal angeru- fene Gericht ist nur noch möglich betreffend jene Punkte, die im Rückwei- sungsentscheid nicht entschieden wurden oder bei Vorliegen neuer Sa- chumstände (E. 1.3.4). 1.5.3 Im Rahmen des Urteils A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 hat das Bun- desverwaltungsgericht demnach für das vorliegende Urteil verbindlich ent- schieden, dass betreffend die Steuerforderungen der (noch nicht rechts- kräftig festgesetzten) Steuerperioden 2012 bis 2014 die Festsetzungsver- jährung nicht eingetreten ist und dass der Vorsteuerabzug in Höhe von CHF 7'300.- zu verweigern und die entsprechende Aufrechnung zu bestä- tigen ist (vgl. Urteil des BVGer A-6223/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.2 und 3.7). Neue relevante Sachumstände, die zu berücksichtigen wären, liegen keine vor. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 1.6 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 2’900.- fest- zusetzen sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2’900.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
A-1028/2021 Seite 11 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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