B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1021/2012
U r t e i l v o m 3. J u l i 2 0 1 2 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Radio und Fernsehen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel BE, Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, Postfach 1701, 1700 Freiburg, Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-1021/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ meldete sich ab dem 1. Mai 2003 für den privaten Radioemp- fang an. B. Mit Schreiben vom 12. August 2011 reichte A._______ bei der Billag ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ab 1. Juli 2009 ein. C. Die Billag gewährte A._______ mit Verfügung vom 29. September 2011 Befreiung von den Empfangsgebühren erst ab dem 1. September 2011 mit der Begründung, die Gebührenpflicht ende am letzten Tag jenes Mo- nats, in dem das schriftliche Gesuch bei der Billag eingereicht werde. D. Dagegen erhob A._______ am 9. November 2011 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragte die Befreiung von der Gebührenpflicht und die Rückerstattung der Gebühren rückwir- kend bereits ab Juli 2009. E. Das BAKOM wies mit Verfügung vom 17. Januar 2012 die Beschwerde von A._______ ab und schloss sich der Begründung der Billag an. F. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 19. Februar 2012 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, er sei rückwirkend ab Juli 2009 von der Gebührenpflicht zu befreien und es seien ihm die von ihm bezahlten Gebühren vom
A-1021/2012 Seite 3 G. In seiner Vernehmlassung vom 13. März 2012 hält das BAKOM (Vorin- stanz) vollumfänglich an seiner Verfügung vom 17. Januar 2012 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Es verweist auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe auch ohne Antragsformular der Ergänzungsstelle die erforderliche einfache schriftliche Anfrage um Ge- bührenbefreiung stellen können, was er aber erst im August 2011 getan habe. H. Die Billag (Erstinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 20. März 2012 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Im Wesentlichen bringt sie vor, sie habe das schriftliche Ge- such des Beschwerdeführers am 16. August 2011 erhalten. Eine rückwir- kende Befreiung über das Datum der Gesuchsstellung hinaus sei von Gesetzes wegen weder erlaubt noch vorgesehen, weswegen eine Rück- erstattung der bereits beglichenen Empfangsgebühren von Juli 2009 bis August 2011 nicht gewährt werden könne. I. Der Beschwerdeführer hat auf die Gelegenheit, eine weitere Stellung- nahme einzureichen, verzichtet. J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli- chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach
A-1021/2012 Seite 4 Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 17. Januar 2012 stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 17. Januar 2012. Er ist folglich beschwerdelegitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne- tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebühren- erhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Die Gebührenpflicht beginnt am ers- ten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht
A-1021/2012 Seite 5 vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemel- det worden ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG). Änderungen der meldepflich- tigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu mel- den (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernseh- verordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]; zur strengen Hand- habung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 3, A-6526/2010 vom 8. Febru- ar 2011 E. 4, A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.2, A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Gewisse Personen sind von der Gebührenpflicht, mitunter sogar von der Meldepflicht befreit (vgl. dazu Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 und 64 RTVV sowie nachfolgend unten E. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend unbestrittenermassen seit dem
Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefrei- ung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor: 4.1 In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraus- setzungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretun- gen und ihr Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV), wobei die Befreiungsgründe abschliessend aufgelistet sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4, A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 4.3, A-3292/2010 vom 20. Au- gust 2010 E. 6; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, Art. 68 Rz. 12).
A-1021/2012 Seite 6 4.2 Nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebühren-, nicht aber von der Meldepflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechts- kräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einrei- chen (Art. 64 Abs. 1 RTVV). Dabei ist von Gesetzes wegen für das Ge- such einzig das Schrifterfordernis vorgesehen; die Einreichung mittels Formular ist nicht notwendig (vgl. Art. 64 Abs. 1 RTVV). Wer das Gesuch um Ergänzungsleistung bei der zuständigen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebühren- befreiung stellen. Die Gebührenerhebungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistung vorliegt (Art. 64 Abs. 3 RTVV). Wird ein solches Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung ein- gereicht worden ist (Art. 64 Abs. 2 RTVV). Eine Beendigung ist somit zeit- lich erst nach Eingang der Meldung möglich und eine rückwirkende Be- endigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.3, A-6526/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1, A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.3 und 6.2.4, A-3292/2010 vom 20. August 2010 E. 6.1, A-3468/2010 vom 30. Juli 2010 E. 4.2). 4.3 Vorliegend fällt der Beschwerdeführer unter keine der Kategorien von Personen, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit sind. Da er jedoch seit 1. Juli 2009 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV be- zieht, fällt er in den Anwendungsbereich von Art. 64 RTVV. Er ist daher von der Gebührenpflicht zu befreien unter der Voraussetzung, dass er ein schriftliches Gesuch bei der Erstinstanz einreicht. Wie sich eindeutig aus den Akten und den Ausführungen der Parteien ergibt, hat der Beschwer- deführer erst im August 2011 ein Gesuch um Gebührenbefreiung für die Zeit ab 1. Juli 2009 gestellt. Da eine rückwirkende Befreiung von der Ge- bührenpflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist, konnte ihn die Erstinstanz daher erst ab 1. September 2011 von der Pflicht zur Bezahlung der Ra- dioempfangsgebühren befreien, was sie mit Verfügung vom 29. September 2011 getan hat.
A-1021/2012 Seite 7 5. Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz daher die Ge- bührenpflicht des Beschwerdeführers zu Recht bis am 31. August 2011 bestätigt. Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtmäs- sig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend und ihm wären grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund seiner Mittellosigkeit werden ihm diese jedoch vorliegend erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts seines Unter- liegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario). .
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000326023/sib; Einschreiben) – die Erstinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
A-1021/2012 Seite 9 enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: