Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-1000/2021
Entscheidungsdatum
08.07.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-1000/2021

Urteil vom 8. Juli 2022 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. André Keller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer 1 und Beschwerdegegner 2/Enteigneter,

gegen

Swissgrid AG, vertreten durch Dr. iur. Stefan Schalch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdegegnerin 1/ Enteignerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8, c/o Peter Bont, Fürsprecher & Notar, Vorinstanz.

Gegenstand

Enteignung; Entschädigung für die Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte.

A-1000/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 380 kV-Hochspannungsfreileitung Laufenburg-Breite/Beznau, errichtet im Jahr 1961 von der Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG (NOK Grid AG, Rechtsvorgängerin der heutigen Swissgrid AG), überspannt in der (...) Gemeinde S._______ die landwirtschaftlich genutzten Parzellen Nr. ([...]; nachfolgend: Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6) von A._______ (nachfolgend: Enteigneter). Auf Parzelle Nr. 2 befindet sich der Mast Nr. (...). Das Bau- ernhaus, welches aus dem Jahr 1991 stammt, steht auf der Parzelle Nr. 2 in einer Entfernung von 73 m zur Leitung. Im Jahr 2007 wurden auf der Parzelle Nr. 4 neue Ökonomiegebäude erstellt. B. Die für den Betrieb der Hochspannungsfreileitung erforderlichen Rechte waren in auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsverträgen geregelt, die per 20. August 2009 abliefen. Eine gütliche Einigung über den Abschluss neuer Dienstbarkeitsverträge konnte die NOK Grid AG mit dem Enteigne- ten nicht erzielen (nachfolgend auch: Vertragsentwürfe 2009). C. C.a Am 28. Juli 2011 ersuchte die NOK Grid AG die Eidgenössische Schät- zungskommission Kreis 8 (nachfolgend: ESchK) um Einleitung des abge- kürzten Enteignungsverfahrens. Nach gescheiterter präsidialer Einigungs- verhandlung vom 8. März 2012 gab die ESchK diesem Antrag statt. C.b Die NOK Grid AG stellte daraufhin dem Enteigneten die persönliche Anzeige vom 19. April 2012 zu. Der persönlichen Anzeige beigelegt waren Entwürfe für Dienstbarkeitsverträge betreffend Parzellen Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 (nachfolgend auch: Vertragsentwürfe 2012). Diese sehen übereinstim- mend in Ziff. 1 Folgendes vor: "1. Der Grundeigentümer räumt der Dienstbarkeitsberechtigten das Recht ein, über und auf dem belasteten Grundstück eine für die Übertragung elektrischer Energie dienende Freileitung samt den erforderlichen Lei- tungsmasten, Stangen, Streben, Fundamenten, Verankerungen, Erdun- gen und Zusatzeinrichtungen zu erstellen und zu betreiben. 2. Der Grundeigentümer hat es zu unterlassen, Bäume und Sträucher derart anzupflanzen, dass sie näher als 7 Meter zum nächsten Leiter heranwach- sen können. Der Dienstbarkeitsberechtigten steht nach vorheriger An- zeige das Recht zu, Bäume und Sträucher in eigener Rechnung auf diesen Abstand zurück zu schneiden.

A-1000/2021 Seite 3 3. Die Dienstbarkeitsberechtigte kann die bestehende Freileitung umbauen oder auf der gleichen Trasse durch eine neue Leitung gleicher Auslegung ersetzen. 4. In der Dienstbarkeitseinräumung ebenfalls eingeschlossen ist das jeder- zeitige und ungehinderte Zugangs- und Zufahrtsrecht der Berechtigten zum Zwecke der Kontrolle, Revision, Reparatur, Erneuerung, Umbau und Ersatz der Leitung gegen Voranmeldung – ausgenommen im Störungsfall. Die Dienstbarkeitsberechtigte kann das Grundstück für diese Arbeiten zeitweise mit den erforderlichen Bauinstallationen belegen und überspan- nen. 5. Der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet sich, vor der Erstellung von Gebäuden mit weniger als 10 Meter seitlichem Abstand zum nächsten Lei- ter sowie vor einer baulich veränderten Benützungsweise des belasteten Grundstücks die Dienstbarkeitsberechtigte rechtzeitig schriftlich zu be- nachrichtigen. Sollte die Überbauung oder eine sonstige veränderte Be- nützungsweise des belasteten Grundstücks während der Dauer dieses Vertrages durch die Leitung verunmöglicht oder wesentlich erschwert wer- den, so wird sich die Dienstbarkeitsberechtigte mit dem Grundeigentümer neu verständigen, oder falls dies nicht möglich sein sollte, den daraus er- wachsenden Schaden durch ein Expropriationsverfahren festsetzen las- sen. 6. Diese Personaldienstbarkeit wird für 50 Jahre eingeräumt. 7. Diese Personaldienstbarkeit ist übertragbar. 8. Die genaue Lage und Ausdehnung des Durchleitungsrechtes ist auf dem beiliegenden Situationsplan rot eingezeichnet. Er bildet einen Bestandteil dieses Vertrages und wird von den Parteien sowie vom beurkundenden Notar unterzeichnet. 9. Der Unterhalt der Freileitung wird ausschliesslich von der Dienstbarkeits- berechtigten getragen. 10. Mit dem Erlöschen der Dienstbarkeit sind auf Verlangen des Grundeigen- tümers sämtliche auf den dienstbarkeitsbelasteten Flächen stehenden Bauten und Anlagen durch die Dienstbarkeitsberechtigte zu entfernen. Die Kosten für den Rückbau sowie die Wiederherstellung des Terrains in sei- nen ursprünglichen Zustand werden vollumfänglich von der Dienstbar- keitsberechtigten getragen, ebenso sämtliche administrativen Drittkosten. 11. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die in diesem Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten einem allfälligen Rechtsnachfolger zu Überbinden mit der Pflicht zur Weiterüberbindung. Die Rechtsnachfolger treten ohne weiteres in alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ein."

A-1000/2021 Seite 4 C.c Mit Einsprache vom 21. Mai 2012 beantragte der Enteignete, das Ent- eignungsbegehren in der persönlichen Anzeige vom 19. April 2012 sei ab- zuweisen. Sollte das Enteignungsbegehren wider Erwarten gutgeheissen werden, behalte er sich die Geltendmachung von Entschädigungsforderun- gen ausdrücklich vor. In der Begründung machte er geltend, dass er auf- grund der Hochspannungsfreileitung einen jährlichen Schaden von rund Fr. 100'000.-- am Viehbestand verzeichne. C.d In der Folge wurde das Verfahren auf die Frage der Kausalität zwi- schen dem geltend gemachten Schaden am Viehbestand und dem Betrieb der Leitung beschränkt. Mit Teilentscheid vom 10. Januar 2018 wies die ESchK die diesbezüglichen Schadenersatzforderungen des Enteigneten mangels Kausalzusammenhang ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. D.a Über die Einräumung der für den Betrieb der Hochspannungsfreilei- tung notwendigen Dienstbarkeiten konnten die Parteien nach wie vor keine Einigung erzielen, weshalb die ESchK zu einer Schätzungsverhandlung am 29. Oktober 2019 vorlud. Vorgängig zu dieser Verhandlung liess die Swissgrid AG (nachfolgend: Enteignerin) mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 angepasste sowie die folgenden neuen Vertragsentwürfe der Vorinstanz zukommen (nachfolgend: auch Vertragsentwürfe 2019): Überleitungs- rechte auf Parzelle Nr. 1, Niederhalteverpflichtung auf Parzelle Nr. ([...]; nachfolgend: Nr. 7) und zusätzliche Niederhalteverpflichtungen auf Parzel- len Nr. 2 und 5. D.b Anlässlich der Schätzungsverhandlung vom 29. Oktober 2019 bean- tragte der Enteignete, es sei auf das Enteignungsbegehren nicht einzutre- ten, eventualiter sei es abzuweisen. Er stellte konkret bezifferte Anträge auf Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeiten. Des Weiteren forderte er eine Entschädigung für den Minderwert des Wohnhauses und der Ökonomiegebäude, deren genaue Bezifferung er sich vorbehalte. D.c In der Stellungnahme vom 31. Januar 2020 beantragte die Enteignerin, es sei dem Enteigneten für alle beanspruchten Dienstbarkeiten eine Ent- schädigung von Fr. 41'037.-- zuzusprechen. Die weitergehenden Anträge des Enteigneten seien abzuweisen. In den Beilagen reichte sie neue Ent- würfe für die Dienstbarkeitsverträge betreffend Parzellen Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 ein (nachfolgend auch: Vertragsentwürfe 2020).

A-1000/2021 Seite 5 E. Der Entscheid der ESchK erging am 30. Januar 2021 mit folgendem Dis- positiv: "1. Der Swissgrid AG werden als Personaldienstbarkeiten zu ihren Gunsten und zu Lasten der Grundstücke S._______ Nr. 6, 1, 2, 3, 4 und 5 das Recht zur Überleitung der 380-kV-Ltg Beznau-Breite gemäss den Plänen Axpo (...) vom 26.8.2009 erteilt. 2. Der Swissgrid AG wird als Personaldienstbarkeit zu ihren Gunsten und zu Lasten des Grundstücks Nr. 2 das Recht zur Erstellung eines Mastes ge- mäss Plan Axpo (...) vom 26.8.2009 erteilt. 3. Der Swissgrid AG werden als Personaldienstbarkeiten zu ihren Gunsten und zu Lasten der Grundstücke S._______ Nr. 2, 7 und 5 Niederhalteser- vitute erteilt. 4. Alle Dienstbarkeiten werden für 25 Jahre ab dem 20. August 2009 bis zum 19. August 2034 eingeräumt. 5. Belege für die Umschreibung der Dienstbarkeiten bilden die Vertragsent- würfe gemäss Erwägung II.3. hievor. Sie bilden Bestanteil dieses Disposi- tivs. 6. Die Swissgrid AG hat dem Enteigneten für die Einräumung dieser Dienst- barkeiten für 25 Jahre eine Entschädigung von CHF 41'037.00, fällig bei Rechtskraft dieses Urteils, zu bezahlen, wovon CHF 6'153.00 seit dem 20.8.2009 wie folgt zu verzinsen sind: 3% bis 2.9.2010; 2,75 % bis 2.6.2012; 2,5 % bis 3.9.2013; 2,25 % bis 2.6.2015; 2 % bis 2.6.2017; 1,75 % bis 3.3.2020; 1.25 % ab 3.3.2020. 7. Weitergehende Forderungen des Enteigneten werden, soweit darauf ein- zutreten ist, abgewiesen. 8. Die Swissgrid AG wird ermächtigt, die Dienstbarkeiten nach Rechtskraft dieses Urteil zum Eintrag ins Grundbuch anzumelden. 9. Die Swissgrid AG hat dem Enteigneten eine Parteientschädigung von CHF 20'000.00 inkl. 7.7 % Mwst zu bezahlen. 10. Die Verfahrenskosten, für die separat Rechnung gestellt werden wird, hat die Swissgrid AG zu bezahlen."

A-1000/2021 Seite 6 F. F.a Am 4. März 2021 erhebt der Enteignete gegen diesen Entscheid der ESchK vom 30. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren (Verfahren A-1000/2021): "1. Dispositivziffer 6 des Urteils der Vorinstanz vom 30.01.2021 sei wie folgt abzuändern: „6. Die Swissgrid AG hat dem Enteigneten für die Einräumung dieser Dienstbarkeiten für 25 Jahre eine Entschädigung von CHF 42'370.00, fäl- lig bei Rechtskraft dieses Urteils, zu bezahlen, wovon CHF 7'486.00 seit dem 20.08.2009 und CHF 41'037.00 ab dem 20.08.2019 wie folgt zu ver- zinsen sind:

  • ab 20.08.2009 bis 31.12.2009 zu 3,5 %
  • ab 01.01.2010 bis 01.12.2010 zu 3,0 %
  • ab 02.12.2010 bis 01.12.2011 zu 2,75 %
  • ab 02.12.2011 bis 01.06.2012 zu 2,5 %
  • ab 02.06.2012 bis 02.09.2013 zu 2,25 %
  • ab 03.09.2013 bis 01.06.2015 zu 2,0 %
  • ab 02.06.2015 bis 01.06.2017 zu 1,75 %
  • ab 02.06.2017 bis 02.03.2020 zu 1,5 %
  • ab 03.03.2020 zu 1,25 %."
  1. In Aufhebung der Dispositivziffer 7 des Urteils der Vorinstanz vom 30.01.2021 sei die Swissgrid AG zu verpflichten, dem Enteigneten für den Minderwert des Zweifamilienhauses (...) CHF 73'302.00 und für den Min- derwert der Ökonomiegebäude (...) CHF 174'684.00, gesamthaft ausma- chend CHF 247'886.00 zu bezahlen, fällig bei Rechtskraft dieses Urteils. Diese Minderwertentschädigung ist wie folgt zu verzinsen:
  • ab 20.08.2009 bis 31.12.2009 zu 3,5 %
  • ab 01.01.2010 bis 01.12.2010 zu 3,0 %
  • ab 02.12.2010 bis 01.12.2011 zu 2,75 %
  • ab 02.12.2011 bis 01.06.2012 zu 2,5%
  • ab 02.06.2012 bis 02.09.2013 zu 2,25 %
  • ab 03.09.2013 bis 01.06.2015 zu 2,0 %
  • ab 02.06.2015 bis 01.06.2017 zu 1,75 %
  • ab 02.06.2017 bis 02.03.2020 zu 1,5 %
  • ab 03.03.2020 zu 1,25 %." Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  1. In Abänderung der Dispositivziffer 9 des Urteils der Vorinstanz vom 30.01.2021 sei die Swissgrid AG zu verpflichten, dem Enteigneten eine Parteientschädigung von CHF 43'149.55 inkl. 7.7% MWST und Auslagen zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Begründung und Festsetzung der Partei- entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A-1000/2021 Seite 7 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Ent- eignerin." F.b Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2021 schliesst die ESchK (nachfol- gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde des Enteigneten. F.c In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2021 beantragt die Enteignerin, die Beschwerde des Enteigneten sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Des Weiteren stellt sie mehrere prozessuale An- träge. F.d In den am 19. Juli 2021 eingereichten Schlussbemerkungen hält der Enteignete an den Rechtsbegehren seiner Beschwerde fest. Die prozessu- alen Anträge der Enteignerin seien abzuweisen. G. G.a Am 11. März 2021 reicht die Enteignerin ihrerseits ebenfalls Be- schwerde gegen den Entscheid der ESchK vom 30. Januar 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diese unter der Verfahrensnummer A-1118/2021 an Hand. Die Enteignerin stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils der Eidgenössischen Schätzungskom- mission 8. Kreis vom 30. Januar 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: ''Alle Dienstbarkeiten werden für die Dauer des Bestandes der Leitung bzw. eines allfälligen Ersatzes derselben rückwirkend ab dem 20. August 2009 eingeräumt." 2. Ziffer 5 des Dispositivs des Urteils der Eidgenössischen Schätzungskom- mission 8. Kreis vom 30. Januar 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: "Belege für die Umschreibung der Dienstbarkeiten bilden die Vertragsent- würfe der Enteignerin vom 31. Januar 2020 (jeweils Versionen EE03) für die Grundstücke S._______ Nr. 1 (Überleitung), 2 (Überleitung und Recht zur Erstellung eines Mastes und Niederhalteservitut), 3 (Überleitung), 7 (Niederhalteservitut), 4 (Überleitung), 5 (Überleitung und Niederhalteser- vitut) und 6 (Überleitung). Sie bilden Bestandteil dieses Dispositivs." Des Weiteren stellt die Enteignerin die folgenden prozessualen Anträge: "1. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sei umgehend zu sistieren, bis der Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission 8. Kreis

A-1000/2021 Seite 8 über das Erläuterungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 11. März 2021 vorliegt. 2. Hierauf sei der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um sich dazu zu äussern, ob und inwiefern sie an der Beschwerde festhält. 3. Falls die Beschwerdeführerin ganz oder teilweise an der Beschwerde fest- hält, seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen." G.b In der Vernehmlassung vom 30. März 2021 erachtet die Vorinstanz sich für das Erläuterungsbegehren der Enteignerin als nicht zuständig. G.c Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 teilt die Enteignerin mit, dass sie an ihrer Beschwerde vom 11. März 2021 festhalte. G.d In der Vernehmlassung 2. Juni 2021 schliesst die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde der Enteignerin. G.e Der Enteignete beantragt in der Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2021, die Beschwerde der Enteignerin sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten sei. G.f In den Schlussbemerkungen vom 20. Oktober 2021 hält die Enteigne- rin an den Rechtsbegehren ihrer Beschwerde fest. Des Weiteren stellt sie mehrere prozessuale Anträge. H. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 werden die Verfahren A-1000/2021 und A-1118/2021 unter der Verfahrensnummer A-1000/2021 vereinigt. I. Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift- stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommis- sion beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundes- verwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden

A-1000/2021 Seite 9 Beschwerden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichts- gesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts an- deres bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). 1.2 Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Enteignete und die Enteignerin nahmen als Hauptparteien am vorinstanzlichen Verfahren teil, drangen jedoch mit ihren jeweiligen Forde- rungen nur teilweise durch. Sie sind somit sowohl formell als auch materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die jeweils frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Soweit es um die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von deren Auffassung ab (statt vieler Urteil des BVGer A-1336/2021 vom 14. Februar 2022 E. 2 mit Hin- weisen). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün- dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 30. Januar 2021 haben der Ent- eignete und die Enteignerin je Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt eingereicht. Nach einer einleitenden Klärung der Aktenlage (E. 4) und der Rechtsgrund- lagen (E. 5) werden zunächst die vom Enteigneten erhobenen Rügen in folgender Reihenfolge geprüft: Durchleitungsrechte von Daten Dritter

A-1000/2021 Seite 10 (E. 6 f.), Verzinsungsanspruch (E. 8.f.), Minderwertentschädigung Wohn- haus und Ökonomiegebäude (E. 10 ff.) und Höhe der Parteientschädigung (E. 13 ff.). Anschliessend werden diejenigen Rügen der Enteignerin behan- delt: Enteignungsdauer (E. 17 ff.) und Belege Umschreibung Dienstbarkei- ten (E. 21 ff.). Aktenlage 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Art. 12 VwVG) und nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Es kann von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Er- kenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweis- würdigung; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5958/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 2.2; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, VwVG Kommentar, Orell Füssli Kommentar, 2022, Art. 33 Rz. 10 f.; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 33 Rz. 2 [nachfolgend: Kommentar VwVG]). 4.2 Mit Instruktionsverfügung vom 16. resp. 18. März 2021 wurde die Vor- instanz zur Einreichung der gesamten Akten aufgefordert. Das entspricht nicht nur der üblichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, sondern wurde auch von den Parteien übereinstimmend beantragt. In der Folge reichte die Vorinstanz zwei Ordner mit Vorakten ein. Vom Enteigneten wurde zu Recht festgestellt, dass darin namentlich folgende Unterlagen fehlen: Akten zum Teilurteil vom 10. Januar 2018 (das Teilurteil selbst ist in den Akten enthalten), die Eingabe des Enteigneten vom 9. Dezember 2020 betreffend Honorarnote und das Blatt mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids. Was die fehlenden Akten zum Teilurteil betrifft, ist allerdings zu berücksich- tigen, dass sich diese nicht als unmittelbar entscheidrelevant erweisen. Un- bestrittenermassen ist über die rechtskräftig abgewiesene Entschädi- gungsforderung zum geltend gemachten Schaden am Viehbestand nicht nochmals zu befinden. Die anderen zwei entscheidrelevanten Aktenstücke wurden sodann vom Enteigneten im Laufe des Schriftenwechsels selbst

A-1000/2021 Seite 11 eingereicht und liegen dem Gericht vor. Da den Parteien die fraglichen Ak- ten bekannt sind, ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu befürchten. Unter diesen Umständen wäre es ein prozessualer Leerlauf, diese von der Vorinstanz nochmals einzufordern. Rechtsgrundlagen 5. 5.1 Auf den vorliegenden Fall ist unbestrittenermassen das EntG in seiner bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anwendbar (nachfolgend als aEntG bezeichnet). Auf die neuen Bestimmungen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, kommt es noch nicht an (vgl. die Übergangs- bestimmungen des Enteignungsgesetzes zur Änderung vom 19. Juni 2020; AS 2020 4085; Urteil des BGer 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1). 5.2 Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 16 aEntG). Bei ihrer Festsetzung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen; zu vergüten sind nach Art. 19 aEntG der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts (Bst. a), bei Inanspruchnahme nur eines Teils eines Grundstücks auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert (Bst. b; sog. Minderwert) sowie alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Bst. c; sog. Inkonvenienzentschädigung). Die Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Enteignungsweg stellt eine rechtliche Teilenteignung dar, so dass grundsätzlich Art. 19 Bst. b aEntG zur Anwendung kommt (vgl. BGE 129 II 420 E. 3.1.1). Ist der Minderwert allerdings auf (materielle oder immaterielle) Immissionen des Werks zu- rückzuführen, so ist zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang mit der Enteignung besteht. Dies ist zu verneinen, wenn die immissionsbeding- ten Nachteile aller Voraussicht nach auch ohne die Enteignung eingetreten wären (vgl. BGE 131 II 458 E. 4). Das ist insbesondere der Fall, wenn das Werk auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks hätte realisiert wer- den können (z.B. auf einer Nachbarparzelle) und die Immissionsbelastung in diesem (hypothetischen) Fall im Wesentlichen gleich hoch gewesen wäre. In dieser Konstellation besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur

A-1000/2021 Seite 12 nach den Grundsätzen der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprü- che, wenn die Voraussetzungen der Spezialität und der Unvorhersehbar- keit des Schadens sowie der Schwere des Schadens kumulativ erfüllt sind, was namentlich voraussetzt, dass die Immissionen übermässig sind. Ein adäquater Kausalzusammenhang zur Enteignung ist dagegen zu bejahen, wenn der enteignete (bzw. mit einer Dienstbarkeit belastete) Grundstücks- streifen gross genug ist, um Immissionen vom Restgrundstück und na- mentlich einem darauf befindlichen Wohnhaus fernzuhalten, gleich einem "Schutzschild". Wird für den Bau eines öffentlichen Werkes ein als Schutz- schild dienender Teil eines Grundstücks ganz oder teilweise enteignet und entstehen deshalb für das Restgrundstück Immissionen, so kann der Grundeigentümer eine Entschädigung für den immissionsbedingten Min- dertwert verlangen, unabhängig davon, ob die Immissionen übermässig sind (vgl. BGE 106 Ib 381 E. 2b; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_163/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen auf Recht- sprechung und Lehre). 5.3 Wohngebäude und ihr Umschwung können durch Hochspannungslei- tungen selbst dann einen Wertverlust erleiden, wenn die Überbaubarkeit des Grundstücks nicht behindert wird und keine schädlichen oder lästigen Immissionen zu befürchten sind, da sich viele Käufer vor allfälligen, noch nicht erforschten biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder fürchten. Hinzu kommen (bei Wohnhäusern unmittelbar unter oder neben Hochspannungsleitungen) Lärmimmissionen (tiefes Brummen oder Knis- tern der Leitungen) sowie u.U. Störungen elektrischer Geräte. Demgegen- über treten bei Ökonomiegebäuden wie bei anderen Gewerbebauten kaum je solche Entwertungen ein, weil sich deren Wert im Wesentlichen nach betrieblichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt. Wird die Hochspannungsleitung über reines Landwirtschaftsland geführt, bemisst sich die Entschädigung praxisgemäss anhand der vom Verband Schwei- zerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und vom Schweizerischen Bau- ernverband (SBV) gemeinsam herausgegebenen Empfehlungen "Ent- schädigungsansätze für elektrische Freileitungen und Masten" (nachfol- gend: VSE/SBV-Empfehlungen; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1C_163/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

A-1000/2021 Seite 13 Durchleitungsrecht von Daten Dritter 6. 6.1 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Enteigneten für das Durchleitungsrecht von Daten Dritter eine zusätzliche Entschädigung Fr. 1'333.-- (zuzüglich Zins) entsprechend der VSE/SBV-Empfehlungen 2018/2019 zuzusprechen ist (Rechtsbegehren 1). 6.2 In seiner Begründung bringt der Enteignete im Wesentlichen vor, es sei davon auszugehen, dass die Enteignerin die Absicht gehabt habe bzw. habe, die Hochspannungsfreileitung für die Durchleitung von Daten Dritter zu nutzen. Entgegen den Ausführungen der Enteignerin habe die NOK Grid AG mit Schreiben vom 21. August 2012 gegenüber dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) bestätigt, dass die strittige Leitung über Lichtwellenleiter im Erdseil verfüge. Die Vertragsentwürfe 2009 und 2019 sähen denn auch das Recht für die fernmelderechtliche Nutzung vor. Eine entsprechende Entschädigung sei anderen Grundeigentümern nach Ver- tragsabschluss auch ausgerichtet worden. Gemäss Urteil des BGer 1C_419/2017 vom 28. März 2019 sei es für den betroffenen Grundeigen- tümer nicht überprüfbar, ob über sein Grundstück eine Datenübertragung für Dritte stattfinde oder nicht. 6.3 Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass die Enteignerin mit Eingabe vom 31. Januar 2020 ausdrücklich festgehalten habe, kein Recht zur Durchleitung Daten Dritter im Enteignungsverfahren zu beantragen. 6.4 Die Enteignerin erklärt in der Beschwerdeantwort, dass auf dem streit- betroffenen Leitungsabschnitt kein Lichtwellenleiter im Erdseil eingelassen sei, weshalb keine Kapazität für die Übertragung von Daten Dritter zur Ver- fügung stehe. Anders als im Urteil des BGer 1C_419/2017 vom 28. März 2019 würden keine Fasern zu fernmelderechtlichen Zwecken genutzt. Dies gelte auch für ihre Rechtsvorgängerin. Die NOK Grid AG habe lediglich vor Einleitung des Enteignungsverfahrens in den Vertragsentwürfe 2009, nicht aber in den Vertragsentwürfen 2012, das Recht für die Durchleitung von Daten Dritter vorgesehen. Nach dem Scheitern der Einigungsverhandlung vom 29. Oktober 2019 habe auch die Enteignerin das Recht auf Durchlei- tung von Daten Dritter aus den Vertragsentwürfe 2019 entfernt, weshalb es in den Vertragsentwürfen 2020 nicht mehr enthalten sei. Bei einvernehm- lich abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträgen entspreche es der Praxis der Enteignerin den Erwerb des Rechts zur fernmelderechtlichen Nutzung

A-1000/2021 Seite 14 jeweils standardmässig zu integrieren. Vorliegend sei es jedoch nicht not- wendig, diese Dienstbarkeit im Enteignungsverfahren zu beanspruchen. 7. 7.1 Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Nutzung von Hochspannungsleitungen für Fernmeldedienste befasst, wobei sich der Enteignete in seiner Beschwerde hauptsächlich auf folgendes Bundesge- richtsurteil beruft: Im Urteil 1C_419/2017 vom 28. März 2019 erkannte das Bundesgericht, dass in der Plangenehmigungsverfügung betreffend die 220 kV-Hochspan- nungsfreileitung Aathal-Grynau der Einbau eines Erdseils mit integriertem Lichtwellenleiter bewilligt worden sei, der wesentlich mehr Fasern auf- weise, als für den Betrieb des Stromnetzes benötigt würden. Jene Anlage sei daher baulich auf eine fernmelderechtliche Nutzung ausgelegt. Diese Nutzung sei in der Plangenehmigung auch nicht ausgeschlossen und in der Vergangenheit effektiv praktiziert worden. Wie vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bestätigt, sei es für Aussenstehende (Private wie Behörden) nicht erkennbar, ob ein Lichtwellenleiter überhaupt zu fern- melderechtlichen Zwecken genutzt werde. Heute sei die Swissgrid Eigen- tümerin der Hochspannungsleitung und des darin befindlichen Lichtwellen- leiters. Sofern ihre Rechtsvorgängerin oder Dritte einzelne Fasern zu fern- melderechtlichen Zwecken nutzen würden, würden sie dies mit Einver- ständnis der Swissgrid tun, gestützt auf vertragliche Vereinbarungen, die den Grundeigentümern nicht bekannt seien und ihnen auch nicht entge- gengehalten werden könnten. In dieser Situation sei es Sache der Swiss- grid, sämtliche notwendigen Dienstbarkeiten zu erwerben. Das Durchlei- tungsrecht dürfe deshalb nicht auf den Stromtransport beschränkt werden, sondern müsse auch den Datentransport zu Gunsten Dritter umfassen. Da- von sei ursprünglich auch die Swissgrid bzw. ihre Rechtsvorgängerin aus- gegangen, deren Offerten stets auch die Datenübertragung für Dritte um- fasst habe. Ihr Antrag im Enteignungsverfahren sei daher in diesem Sinne auszulegen (Urteil des BGer 1C_419/2017 vom 28. März 2019 E. 6.5 und 6.7 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Im vorliegenden Verfahren lassen sich den Akten widersprüchliche An- gaben entnehmen, ob das Erdseil der Freileitung über einen Lichtwellen- leiter verfügt oder nicht, mithin eine fernmelderechtliche Nutzung technisch überhaupt möglich wäre. Während die NOK Grid AG dies im Schreiben vom 21. August 2012 gegenüber dem ESTI noch bejahte, wird es von der

A-1000/2021 Seite 15 Enteignerin in der Beschwerdeantwort nun verneint. Die Enteignerin ihrer- seits beruft sich auf die Angabe der Axpo WZ-Systems AG in der E-Mail vom 30. März 2021, demgemäss kein Lichtwellenleiter aufgelegt sei. Die Ausführungen der NOK Grid AG und der Enteignerin stimmen insofern überein, als die Leitung auch gemäss der NOK Grid AG in der Vergangen- heit nicht zu fernmelderechtlichen Zwecke genutzt worden sei. Auf diese Auskunft ist die Enteignerin zu behaften. Wie von der Enteignerin zutreffend ausgeführt, verhält sich die hier zu be- urteilende Sachlage damit anders als im vorgenannten Bundesgerichtsur- teil. Gestützt auf die aktuelle Auskunft der Enteignerin ist davon auszuge- hen, dass die Leitung in Bereich der Parzellen des Enteigneten technisch nicht auf eine fernmelderechtliche Nutzung ausgelegt ist und folglich in der Vergangenheit nicht für diesen Zweck genutzt wurde. Eine solche Nutzung wird von der Enteignerin auch nicht angestrebt. Da die Dienstbarkeit weder faktisch noch rechtlich von der Enteignerin beansprucht wird, entfällt der Entschädigungsanspruch des Enteigneten. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Vertragsentwürfe aus den Jahren 2009 und 2019 eine Entschädigung für die Übertragung von Daten Dritter vorgesehen haben. Von der Enteignerin wurde plausibel dargelegt, dass es sich dabei um Standardverträge handelte, die im Hin- blick auf eine einvernehmliche Lösung erstellt worden sind. Entgegen der Ansicht des Enteigneten lässt sich aus diesen Vertragsentwürfen noch kein Entschädigungsanspruch im Rahmen des Enteignungsverfahrens ablei- ten. Demgemäss sind vorliegend auch aus den Dienstbarkeitsverträgen anderer Grundstücke keine neuen entscheiderheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Auf deren Edition, wie vom Enteigneten gefordert, ist in antizi- pierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. vorstehend E. 4.1). 7.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich das Begehren des Enteigneten als unbegründet, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 1'333.-- (zuzüglich Zins) für die fernmelderechtliche Nutzung der Lei- tung zuzusprechen. In diesem Umfang ist das Rechtsbegehren 1 abzuwei- sen. An dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Enteignungs- frage neu stellen könnte, sollte in der Zukunft einen Lichtwellenleiter im Erdseil eingesetzt werden. Denn dann wäre es im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nicht mehr ohne Weiteres ausgeschlossen,

A-1000/2021 Seite 16 dass der neue Lichtwellenleiter zum Datentransfer für Dritte genutzt wer- den könnte. Verzinsungsanspruch 8. 8.1 Mit Blick auf das Rechtsbegehren 1 des Enteigneten ist zudem zu klä- ren, wie die zugesprochene Entschädigung für die Erneuerung der Dienst- barkeiten von Fr. 41'037.-- zu verzinsen ist. 8.2 Der Enteignete rügt in seiner Beschwerde, die Verzinsung der Enteig- nungsentschädigung der Dienstbarkeiten sei im angefochtenen Entscheid fehlerhaft festgelegt. Soweit noch strittig beantragt er im Wesentlichen, es sei die Entschädigung von Fr. 6'153.-- ab dem 20. August 2009 sowie die Gesamtentschädigung von Fr. 41'037.-- ab dem 20. August 2019 gemäss der Liste des Bundesverwaltungsgerichts und der Liste des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO) zu verzinsen. 8.3 Die Vorinstanz befürwortet in der Vernehmlassung, dass allfällige Kanzleifehler berichtigt würden, die ihr bei der Anordnung der Verzinsung in Abweichung zu den einschlägigen Tabellen unterlaufen seien. Im Übri- gen hält sie am angefochtenen Entscheid fest. 8.4 Die Enteignerin merkt in der Beschwerdeantwort an, dass die Festle- gung der Zinssätze von Amtes wegen zu überprüfen sei. 9. 9.1 Nach Art. 76 Abs. 5 Satz 3 aEntG ist im Fall einer vorzeitigen Besitz- einweisung die endgültige Entschädigung vom Tag der Besitzergreifung an zum üblichen Zinssatz zu verzinsen. Gemäss der Rechtsprechung besteht auch bei einer rückwirkenden Errichtung der Dienstbarkeit in der Regel ein Zinsanspruch analog zu Art. 76 Abs. 5 Satz 3 aEntG (vgl. Urteil des BGer 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 7.1 und 7.4 mit Hinweisen, nicht pu- bliziert in: BGE 147 II 201). Durch die Verzinsung der Entschädigung sollen dem Grundeigentümer die Nutzungseinbussen abgegolten werden (vgl. auch BGE 134 II 49 E. 21; Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. Septem- ber 2016 E. 15.2 f.). Massgebend sind hierfür die vom Bundesgericht und vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Zinssätzen (<https://www. bvger.ch> Das Gericht > Aufgaben/Zuständigkeit > Aufsicht > Üblicher

A-1000/2021 Seite 17 Zinsfuss; abgerufen am 23. Juni 2022). Seit dem 1. Januar 2010 entspre- chen diese Zinssätze ihrerseits dem vom BWO publizierten hypothekari- schen Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (<https://www.bwo.ad- min.ch> Referenzzinssatz > Entwicklung Referenzzinssatz und Durch- schnittszinssatz; abgerufen am 23. Juni 2022). 9.2 9.2.1 Bei der Festlegung der Zinssätze sind sich die Verfahrensbeteiligten im Grunde dahingehend einig, dass eigentliche Redaktionsfehler zu behe- ben sind. 9.2.2 In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids wird dargelegt, dass für die Niederhalteservitute betreffend Parzellen Nr. 2, 7 und 5 eine Verzinsung in den eingereichten Vertragsentwürfen fehle. Der Betrag von Fr. 6'153.-- sei daher ab dem 20. August 2009 zu den vom Bundesverwal- tungsgericht festgelegten Sätzen zu verzinsen. Die Zinssätze, die in der Folge in E. II 1.2 und in Disp. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids aufge- nommen wurden, stimmen indes nicht durchwegs mit den massgebenden Zinssätzen überein, wie sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungs- gerichts resp. des BWO publiziert sind. Es handelte sich hierbei um ein vorinstanzliches Versehen, das unbestrittenermassen im Beschwerdever- fahren zu korrigieren ist. 9.3 9.3.1 Der Enteignete macht überdies geltend, die gesamte Entschädigung für die Erneuerung der Dienstbarkeiten von Fr. 41'037.-- sei ab dem 20. Au- gust 2019 zu verzinsen. 9.3.2 Abgesehen von der eben genannten Entschädigung für die Nieder- halteservitute von Fr. 6'153.-- wird im angefochtenen Entscheid von der Zusprechung eines Verzinsungsanspruches abgesehen. Aus den einge- reichten Berechnungstabellen zu den Vertragsentwürfen, so die Vorinstanz in der Begründung, ergebe sich, dass die Enteignerin die Ansätze der VSE/SBV-Empfehlungen von 2018/2019 zu Grunde lege und zusätzlich Fr. 5.53 pro Meter an rückwirkender Entschädigungen für 10 Jahre, mithin entsprechend 4.33 % Jahreszins vergüte. Rechtlich stünde dem Enteigne- ten jedoch nur geringere Ansätze zu, nämlich die am Bewertungsstichtag Geltung gehabten, zu den vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten niederen Sätzen. Für die Vorinstanz bestehe keine Veranlassung, den an- gebotenen Betrag zu reduzieren, lasse sich doch die Enteignerin in der

A-1000/2021 Seite 18 Eingabe vom 31. Januar 2020 bei der angebotenen Überentschädigung behaften. Wie vom Bundesgericht in anderem Zusammenhang festgehalten, gilt es bei der Festlegung der Verzinsung eine Überentschädigung zu vermeiden (vgl. Urteil des BGer 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 7.4, nicht pu- bliziert in: BGE 147 II 201). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Überent- schädigung erweisen sich als schlüssig und werden vom Enteigneten denn auch nicht substantiiert widerlegt. Ferner ist Folgendes zu beachten: Im Gesamtbetrag ist laut den Berechnungstabellen eine rückwirkende Ent- schädigung für 10 Jahren miteinberechnet. Sollte die Entschädigung nun ab dem 20. August 2019 zu den üblichen Zinssätzen verzinst werden, wie vom Enteigneten gefordert, würde ihm damit im Ergebnis einen Zinseszins zugesprochen werden. Ein Anspruch auf Zinseszins sieht das Enteig- nungsrecht nicht vor (vgl. Urteil des BGer 1A.104/2000 vom 20. Oktober 2000 E. 7; Urteil des BVGer A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 13). Eben- falls im Gesamtbetrag bereits einberechnet ist eine Pauschale von jeweils Fr. 272.-- pro Parzelle für Vertragsabschluss und Beurkundung. Jener Teil- betrag ist ohnehin nicht zu verzinsen, da sie nicht die Nutzungseinbusse, sondern die dem Grundeigentümer bei Einräumung der Dienstbarkeit ein- malig entstehenden Umtriebe abdeckt (vgl. auch Urteil des BVGer A-3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 12.3). Angesichts der Entschädi- gungsberechnung im konkreten Fall erscheint es insgesamt sachlich ver- tretbar, keinen zusätzlichen Zinsanspruch zuzuerkennen. 9.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Fehler bei den Zinssätzen in Disp. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids zu berichtigen sind. Konkret bedeutet dies, dass die Entschädigung von Fr. 6'153.-- seit dem 20. August 2009 wie folgt zu verzinsen ist: – ab 20. August 2009 bis 31. Dezember 2009 zu 3.5 % – ab 1. Januar 2010 bis 1. Dezember 2010 zu 3 % – ab 2. Dezember 2010 bis 1. Dezember 2011 zu 2.75 % – ab 2. Dezember 2011 bis 1. Juni 2012 zu 2,5 % – ab 2. Juni 2012 bis 2. September 2013 zu 2,25 % – ab 3. September 2013 bis 1. Juni 2015 zu 2 % – ab 2. Juni 2015 bis 1. Juni 2017 zu 1,75 %

A-1000/2021 Seite 19 – ab 2. Juni 2017 bis 2. März 2020 zu 1,5 % – ab 3. März 2020 zu 1,25 % In diesem Umfang ist das Rechtsbegehren 1 des Enteigneten im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und Disp. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids teilweise aufzuheben. Im Übrigen erweist sich das Begehren als unbegrün- det und ist abzuweisen. Minderwertentschädigung Wohnhaus und Ökonomiegebäude 10. 10.1 Der Enteignete beantragt in seiner Beschwerde des Weiteren, es sei ihm der Minderwert des Wohnungshauses und der Ökonomiegebäude von Fr. 247'886.-- (zuzüglich Zins) zu entschädigen (Rechtsbegehren 2). Im an- gefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf diese Forderung wegen Ver- wirkung nicht eingetreten. 10.2 In der Begründung macht der Enteignete im Wesentlichen geltend, diese Forderung sei nicht verwirkt. In der Einsprache vom 21. Mai 2012 habe er sich die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen aus- drücklich vorbehalten und nur als beispielhafte Schadensposition den jähr- lichen Schaden von rund Fr. 100'000.-- am Viehbestand erwähnt. Seine Entschädigungsforderungen habe er in der Einsprache unbeziffert anmel- den dürfen, zumal er eine Erdverlegung der Hochspannungsfreileitung ge- fordert habe. Die Bezifferung der Schadenshöhe in der Einsprache gemäss Art. 36 Bst. a aEntG sei nur eine Ordnungsvorschrift und die Vorinstanz sei nach Art. 72 Abs. 2 aEntG bei der Festlegung der Entschädigungshöhe nicht an die Parteianträge gebunden. Diese Rechtsauffassung habe die Vorinstanz auch anlässlich der Einigungsverhandlung vom 8. März 2012 vertreten, was er mithilfe seiner damaligen Handnotizen belegen könne. Wenn die Vorinstanz sich nun im angefochtenen Entscheid auf den Stand- punkt stelle, der Anspruch sei verwirkt, verletze sie das verfassungsmäs- sige Gebot des Handelns nach Treu und Glauben. Wäre seine Anmeldung tatsächlich mangelhaft gewesen, hätte die Vorinstanz ihm Frist zur Nach- besserung ansetzen müssen. Selbst die Enteignerin habe sich ohne Vor- behalt auf die Sache eingelassen und zu keinem Zeitpunkt einen Nichtein- tretensantrag gestellt. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass zumindest der Minderwert des Wohnhauses offenkundig sei, so dass dieser ohne Anmel- dung gestützt auf Art. 38 aEntG zu schätzen sei. Denn nach der Recht-

A-1000/2021 Seite 20 sprechung würden auch Bauernhäuser und ihr Umschwung durch Hoch- spannungsleitungen einen Wertverlust erleiden, selbst wenn die Überbau- barkeit des Grundstücks nicht behindert werde und keine schädlichen oder lästigen Immissionen zu befürchten seien, da sich viele Käufer vor allfälli- gen, noch nicht erforschten biologischen Wirkungen elektromagnetischer Felder fürchten würden. In Anwendung der sog. Schutzschildtheorie des Bundesgerichts komme ihm eine Minderwertentschädigung in der gefor- derten Höhe zu. 10.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass die Ent- schädigungsforderung des Enteigneten betreffend Minderwert des Wohn- hauses und der Ökonomiegebäude verwirkt und darauf nicht einzutreten sei. In der Einsprache vom 21. Mai 2012 habe sich der anwaltlich vertre- tene Enteignete die Geltendmachung von Entschädigungsforderungen vorbehalten, diese dann allerdings auf den jährlichen Schaden am Viehbe- stand von rund Fr. 100'000.-- beschränkt. Ansprüche wegen des Minder- werts der Liegenschaften habe der Enteignete erstmals mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 anlässlich der damaligen Schätzungsverhandlung vor- getragen. Die Anmeldung nach Art. 36 Bst. a aEntG sei nicht rechtzeitig erfolgt. Auch eine Schätzung der enteigneten Rechte ohne Anmeldung nach Art. 38 aEntG falle vorliegend nicht in Betracht. Auf die Säumnisfol- gen sei der Enteignete in der persönlichen Anzeige vom 19. April 2012 hin- gewiesen worden. Soweit die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 8. März 2012 die Auskunft erteilt habe, Entschädigungsforderungen seien im Einspracheverfahren nicht konkret zu beziffern, sondern lediglich gel- tend zu machen, so habe sich diese Auskunft auf den an der Verhandlung ausschliesslich thematisierten Schaden am Viehbestand bezogen. Selbst wenn die Forderung hinsichtlich der Liegenschaften nicht verwirkt wäre, so die Vorinstanz in der weiteren Eventualbegründung, wäre sie abzuweisen. Insbesondre liege in casu keine enteignungsrechtlich relevante Wertver- minderung nach der bundesgerichtlichen Schutzschildtheorie vor. 10.4 Die Enteignerin teilt in der Beschwerdeantwort die Auffassung der Vorinstanz, dass infolge Verwirkung auf die Entschädigungsforderung des Enteigneten betreffend Minderwert des Wohnhauses und der Ökonomie- bauten nicht einzutreten sei. Der Enteignete habe in der Einsprache vom 21. Mai 2012 eine solche Forderung mit keinem Wort erwähnt, sondern er habe diese Schadensposition erstmals mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 überhaupt geltend gemacht. Er habe damit keine genügende Anmeldung nach Art. 36 Bst. a aEntG getätigt und nicht bloss unterlassen, die Höhe der Entschädigungsforderung zu beziffern. Die Säumnisfolgen seien dem

A-1000/2021 Seite 21 Enteigneten unbestrittenermassen angekündigt worden. Ausnahmefälle nach Art. 38 und Art. 41 aEntG lägen nicht vor. Die Verwirkung sei von Amtes wegen zu beachten, wobei die Enteignerin bereits mit Eingabe vom 31. Januar 2020 die Abweisung der Forderung beantragt habe. Im Übrigen bestreitet die Enteignerin in der Beschwerdeantwort, dass eine Minderwer- tentschädigung materiell geschuldet sei. 11. 11.1 Nach Art. 36 Bst. a aEntG sind innert der Eingabefrist die Schadener- satzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird, anzumelden. Dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird. Die Frist beträgt gewöhnlich 30 Tage ab Empfang der persönlichen Anzeige (vgl. Art. 30 und Art. 31 Abs. 2 aEntG). Die Säumnisfolge bei un- terlassener Anmeldung der enteignungsrechtlichen Entschädigungsan- sprüche ist grundsätzlich deren Verwirkung. In formeller Hinsicht wird vor- ausgesetzt, dass die Verwirkungsfolge dem Enteigneten angedroht worden ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. e und f aEntG). Ferner wird für die Möglichkeit der nachträglichen Anmeldung auf Art. 41 aEntG verwiesen (vgl. BGE 131 II 65 E. 1, 116 Ib 386 E. 3a; FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteig- nung, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwal- tungsrecht, 2015, Rz. 26.107 ff. [nachfolgend: Fachhandbuch]; HESS/WEI- BEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 36 Rz. 14). 11.2 Die Verwirkung tritt jedoch nicht in jedem Falle ein und ist nach bun- desgerichtlicher Praxis auch nicht ausnahmslos von Amtes wegen zu be- achten: Die Folgen der Nichteinhaltung werden durch die Bestimmung des Art. 38 aEntG gemildert, wonach zu enteignende Rechte, die sich aus der Grunderwerbstabelle ergehen oder offenkundig sind, auch ohne Anmel- dung geschätzt werden. Der Enteigner kann daher hinsichtlich der Rechte, die ihm bekannt sein müssen, keinen Vorteil aus der Säumnis der Enteig- neten ziehen (vgl. BGE 131 II 65 E. 1.2, 116 Ib 386 E. 3d/bb). Art. 72 Abs. 2 aEntG statuiert zudem, dass die Schätzungskommission bei der Festset- zung der Höhe der Entschädigung nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden ist. Nach der Rechtsprechung ist deshalb die Bezifferung der Scha- denshöhe nach Art. 36 Bst. a zweiter Satz aEntG eine reine Ordnungsvor- schrift und nicht Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. BGE 116 Ib 386 E. 3d/bb, 102 Ib 280 E. 1b). Schliesslich darf die Einrede der Verwirkung nicht als

A-1000/2021 Seite 22 rechtsmissbräuchlich bzw. unvereinbar mit dem Gebot von Treu und Glau- ben erscheinen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Enteignete durch das Verhalten des Enteigners von einer rechtzeitigen Anmeldung seiner Begehren abgehalten wird (vgl. BGE 131 II 65 E. 1.3 mit Hinweisen; KESSLER COENDET, Fachhandbuch, Rz. 26.107 ff.; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 36 Rz. 7 ff. und Art. 38 Rz. 1 ff.). 12. 12.1 Es ist aktenkundig, dass der Enteignete in der persönlichen Anzeige der NOK Grid AG vom 19. April 2012 auf die Säumnisfolgen bei unterlas- sener Anmeldung ordnungsgemäss hingewiesen wurde. Dem Enteigneten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Schadenshöhe nicht notwen- digerweise schon in seiner Einsprache vom 11. Mai 2012 zu beziffern war, da Art. 36 Bst. a zweiter Satz aEntG rechtsprechungsgemäss lediglich eine Ordnungsvorschrift bildet. Von der Bezifferung des Schadens ist jedoch die Anmeldung der Entschädigungsforderung zu unterscheiden, für welche grundsätzlich die Verwirkungsfrist gilt. Für eine rechtsgenügende Anmel- dung nach Art. 36 aEntG ist es nicht ausreichend, sich die Geltendma- chung weiterer Entschädigungsforderungen vorzubehalten, wie der Enteig- nete dies im Rechtsbegehren seiner Einsprache vom 21. Mai 2012 tat. Hinzu kommt, dass sich auch die Begründung seiner Einsprache aus- schliesslich mit dem Schaden am Viehbestand befasste und ein allfälliger Schaden an den Liegenschaften mithin mit keinem Wort erwähnt wurde. In der Einsprache des Enteigneten sind deshalb keine rechtsgenüglichen An- haltspunkte erkennbar, dass er einen Entschädigungsanspruch für den Minderwert des Wohnhauses und der Ökonomiebauten anmelden wollte. Jene Forderung wurde erstmals mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 und damit lange nach Ablauf der Eingabefrist in das Enteignungsverfahren ein- gebracht. Zudem sind vorliegend die Voraussetzungen für eine nachträgli- che Forderungsanmeldung gemäss Art. 41 aEntG unbestrittenermassen nicht erfüllt. 12.2 12.2.1 Soweit der Enteignete ergänzend rügt, nach Art. 38 aEntG müsse die Vorinstanz zumindest den Minderwert des Wohnhauses auch ohne An- meldung schätzen, ist ihm nicht zu folgen. 12.2.2 Das Wohnhaus des Enteigneten liegt in einer Entfernung von 73 m zur 380-kV-Hochspannungsleitung, wobei die Parzelle Nr. 2 eine Grösse

A-1000/2021 Seite 23 von (...) m 2 aufweist (vgl. Pläne des Geoportals des Kantons Aargau, https://www.ag.ch Verwaltung > Departement Finanzen und Ressourcen

Geoportal > Online Karten; abgerufen am 23. Juni 2022). Im Rahmen der Schutzschildtheorie hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtspre- chung eine Werteinbusse im Sinne eines psychologischen Minderwerts bei einer Entfernung von 5-7 m resp. 35 m zwischen Wohnhaus und einer 220- kV-Freileitung bejaht (Urteile des BGer 1C_647/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 5.4 [nicht publiziert in: BGE 147 II 201] und 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 2.5.2). Demgegenüber wurde der psychologische Minderwert bei einer Entfernung von 120 m resp. 138 m zu einer 132-/380-kV-Freileitung resp. 132-/110-kV-Freileitung vom Bundesgericht verneint (Urteile des BGer 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 3.3 und 1E.1/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4.4; vgl. zum Ganzen SILVIA EGGENSCHWILER SUPPAN, Hochspan- nungsfreileitungen im eigenen Garten, Baurecht 4/2021 S. 187; HOFSTET- TER/REY, Teilenteignung und Schutzschildtheorie, ZBl 5/2017 S. 263). Das Wohnhaus des Enteigneten liegt somit mit einem Abstand von 73 m zur Freileitung in einem Bereich, der von der Rechtsprechung bislang noch nicht beurteilt wurde. Es ist daher ungewiss, ob die bundesgerichtliche Schutzschildtheorie überhaupt Anwendung findet. Schon deshalb kann nicht gesagt werden, dass es sich hier um enteignete Rechte handelt, die sich im Sinne von Art. 38 aEntG aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, einen allfälligen Minderwert des Wohnhauses von Amtes wegen ohne Anmel- dung zu schätzen. 12.3 12.3.1 Ferner ist auch der vorgebrachte Einwand des Enteigneten, die Vor- instanz hätte ihm eine kurze Nachfrist zur Verbesserung seiner Einsprache einräumen müssen, als nicht stichhaltig zu erachten. 12.3.2 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Be- schwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Genügt die Be- schwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Be- schwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein- zuräumen (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Die Bestimmung bezweckt insbeson- dere, aus Versehen oder Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können (vgl. BVGE 2013/45 E. 4.2.2; WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME,

A-1000/2021 Seite 24 a.a.O., Art. 52 Rz. 22; ANDRÉ MOSER, Kommentar VwVG, Art. 52 Rz. 17). Sie begründet keinen Anspruch, dass die Beschwerdeinstanz die be- schwerdeführende Partei auf jegliche Unzulänglichkeit hinweist (vgl. SEE- THALER/PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 110 [nachfolgend: Praxiskommentar]). Aus der Einsprache des Enteigneten vom 21. Mai 2012 ging – unter Ein- bezug der ausführlichen Begründung – hinreichend deutlich hervor, dass er einen Schaden am Viehbestand im Enteignungsverfahren geltend machte. Die Einsprache erfüllte insofern die formellen Mindestvorgaben an die Anmeldung. Für die Vorinstanz bestand entsprechend keine Veranlas- sung zu prüfen, ob Art. 52 Abs. 2 VwVG hier anwendbar sein könnte und dem Enteigneten eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache einzu- räumen wäre, um allfällige weitere Schadenersatzforderungen anzumel- den. 12.4 12.4.1 Entgegen der Rüge des Enteigneten kann der Vorinstanz kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgehalten werden. 12.4.2 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben ver- leiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in be- hördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begrün- dendes Verhalten der Behörden. Dies kann zur Folge haben, dass eine gesetzliche Regelung im Einzelfall nicht angewandt und eine im Wider- spruch zur gesetzlichen Ordnung stehende Anordnung getroffen wird. Die- ser Schutz setzt voraus, dass eine Behörde dem Betroffenen eine konkrete Auskunft oder Zusicherung erteilt hat, dass sie dafür zuständig war, dass der Adressat die Unrichtigkeit der Angabe nicht erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu ma- chende Dispositionen getroffen hat. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen ge- genüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 131 II 627 E. 6.1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff.; je mit Hinweisen). An der Einigungsverhandlung vom 8. März 2012 wurde laut Protokoll die hier strittige Frage der Anmeldung nicht besprochen. Soweit sich der Ent- eignete auf seine damaligen Handnotizen beruft, deren Einreichung zu den

A-1000/2021 Seite 25 Akten er sich vorbehalte, vermag er keine Rechte daraus abzuleiten. Denn selbst wenn die Vorinstanz entsprechende Aussagen gemacht hätte, die nicht offiziell protokolliert und möglicherweise unklar gewesen wären, könnte der Enteignete keine Rechte daraus ableiten. Eine allfällige Aus- kunft der Vorinstanz dürfte sich nicht konkret auf die hier strittige Forderung bezogen haben. Zudem wurde der Enteignete in der anschliessend zuge- stellten persönlichen Anzeige der NOK Grid AG vom 19. April 2012 eigens auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Die Fehlerhaftigkeit einer solchen Auskunft der Vorinstanz wäre somit erkennbar gewesen. Angesichts des- sen hätte er nicht vorbehaltlos auf die von ihm behauptete unrichtige Aus- kunft der Vorinstanz vertrauen dürfen, sondern er hätte zumindest noch- mals entsprechende Erkundigungen einholen müssen. Ein schutzwürdiger Anspruch aus Vertrauensschutz konnte deshalb nicht entstehen. 12.5 12.5.1 Schliesslich kritisiert der Enteignete, dass die Enteignerin es unter- lassen habe, einen Nichteintretensantrag im vorinstanzlichen Verfahren zu erheben. 12.5.2 Wie erwähnt stellte die NOK Grid AG dem Enteigneten die persön- liche Anzeige vom 19. April 2012 unter Einhaltung der gesetzlichen Form- vorschriften zu. Als der Enteignete erstmals mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 eine Entschädigungsforderung für den Minderwert seiner Liegen- schaften erhob, wurde diese seitens der Enteignerin konsequent bestritten. In der Stellungnahme vom 20. November 2020 wies die Enteignerin zudem ausdrücklich darauf hin, dass es prozessual unzulässig sei, diese Forde- rung erst nach mehr als acht Jahren Verfahrensdauer zu erheben. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Enteignerin den Enteignete treuwidrig da- von abgehalten hätte, die Entschädigungsforderung fristgerecht anzumel- den. Die verspätete Forderungsanmeldung erfolgte vielmehr ohne Zutun der Enteignerin. Gemäss der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass sich die Enteignerin ausdrücklich auf die Verwirkung beruft (vgl. BGE 116 Ib 386 E. 4d). 12.6 Zusammengefasst ist die Entschädigungsforderung des Enteigneten, es sei ihm der Minderwert des Wohnhauses und der Ökonomiegebäude von Fr. 247'886.-- (zuzüglich Zins) zu entschädigen, als verwirkt zu qualifi- zieren. Der angefochtene Schätzungsentscheid ist somit in diesem Punkt zu bestätigen und das Rechtsbegehren 2 des Enteigneten abzuweisen.

A-1000/2021 Seite 26 Bei diesem Ergebnis ist auf die materiellen Ausführungen der Parteien zur Anwendung der bundesgerichtlichen Schutzschildtheorie und zur Höhe des Minderwerts der Liegenschaften nicht mehr näher einzugehen. Auf die vom Enteigneten beantragten Beweiserhebungen, es sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen sowie ein Augenschein durchzuführen, ist in antizi- pierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. vorstehend E. 4.1). Gleichfalls erübrigt sich eine Behandlung des Eventualantrags, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Höhe der Parteientschädigung 13. 13.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Enteigneten eine höhere Parteientschädi- gung von Fr. 43'149.55 für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen ist. Eventualiter beantragt er eine Rückweisung an die Vorinstanz wegen Ver- letzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 3). Der Enteignete beruft sich auf die beiden Kostennoten, die er der Vorinstanz eingereicht hat und die den Zeitraum ab dem Teilentscheid der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 bis zum 9. Dezember 2020 erfassen. In der ersten Kostennote vom 30. Oktober 2020 wird folgender Aufwand aufgeführt: Honorar von Fr. 24'443.10 (90.53 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 593.20, Rech- nung Immobilienbewertung von Fr. 5'385.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 1'838.25. Die zweite Kostennote vom 9. Dezember 2020 enthält den folgenden Aufwand: Honorar von Fr. 5'310.90 (19.67 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 210.50, Rechnung Immobilienbewertung von Fr. 4'943.45 und Mehrwertsteuer von Fr. 425.15. Im angefochtenen Schätzungsent- scheid sprach die Vorinstanz dem Enteigneten demgegenüber eine ge- kürzte Parteienschädigung von pauschal Fr. 20'000.-- zu. 13.2 In der Begründung rügt der Enteignete, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand, der in beiden Kostennoten detailliert ausgewiesen sei, um rund 54 % auf pauschal Fr. 20'000.-- gekürzt habe. Die Notwendigkeit der Aufwendungen sei nicht rückblickend, sondern vom Standpunkt des Enteigneten vor dem Ent- scheid zu beurteilen. Die Kosten von Fr. 10'328.45 für die Bewertungsgut- achten vom 4. Juni und 9. Dezember 2020 seien von der Enteignerin zu tragen, da diese sehr wohl einen Beitrag zur Urteilsfindung leisten würden. Der anwaltliche Aufwand, der im Zusammenhang mit den Gutachten stehe, erweise sich ebenso als notwendig. Die Ausführungen zur Frage der Durchleitung von Daten Dritter seien nicht ausschweifend ausgefallen und

A-1000/2021 Seite 27 von unmittelbarer Relevanz, zumal die Enteignerin dieses Recht zumindest implizit beantragt habe. Für die Leistungen der Rechtsvertretung sei der beantragte Stundenansatz von Fr. 270.-- gerechtfertigt, denn im vorliegen- den Fall gehe es nicht nur um die Anwendung der VSE/SBV-Empfehlun- gen. Angesichts der wechselnden Rechtsprechung zur Minderwertberech- nung handle es sich vielmehr um ein komplexes Verfahren mit präjudiziel- ler Wirkung. Der von der Vorinstanz angesetzte Stundenansatz von Fr. 200.-- liege hingegen am untersten Rand des bundesgerichtlichen Rah- mens und sei offensichtlich unangemessen. 13.3 Die Vorinstanz bleibt in der Vernehmlassung bei ihrem Standpunkt, dass dem Enteigneten eine gekürzte Parteienentschädigung von Fr. 20'000.-- zuzusprechen sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Kosten für die Privatgutachten seien nicht zu entschädigen, da sie nichts zur Urteilsfindung beigetragen hätten. Der diesbezügliche Aufwand der Rechtsvertretung sei ebenfalls nicht zu entschädigen. Hinsichtlich des beantragten Stundenansatzes gelte Fr. 200.-- als Normansatz. In tatsäch- lich oder rechtlich komplexen Fällen könne der Ansatz auf Fr. 250.-- erhöht werden. Der vorliegende Fall sei weder tatsächlich noch rechtlich sehr schwierig, gehe es doch im Kern einzig um die Anwendung der VSE/SBV- Empfehlungen. Angesichts des Bundesgerichtsurteils 1C_419/2017 vom 28. März 2019 seien zudem die Anträge und die ausschweifenden Ausfüh- rungen des Enteigneten zur Frage der Durchleitung von Daten Dritter nicht nötig gewesen. Die beiden Kostennoten seien deshalb im Sinne von Art. 115 Abs. 2 aEntG zu kürzen. 13.4 Die Enteignerin bestreitet, dass dem Enteigneten eine höhere Partei- entschädigung zuzusprechen sei. Im angefochtenen Entscheid sei die Kür- zung der Kostennoten zwar knapp, aber ausreichend begründet. Parteigut- achten seien nur zu entschädigen, wenn sie einen Beitrag zur Urteilsfin- dung leisten würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten sich weder tatsächlich noch rechtlich schwierige Prob- leme gestellt, weshalb für die Leistungen der Rechtsvertretung der niedri- gere Stundenansatz von Fr. 200.-- anwendbar sei. Auch seien die aus- schweifenden Ausführungen zum Recht auf Datendurchleitung Dritter nicht nötig gewesen. Die Enteignerin halte daran fest, dass die zweite Kosten- note des Enteigneten vom 9. Dezember 2020 aus dem Recht zu weisen sei. Diese enthalte grösstenteils nicht notwendige Aufwände der Rechts- vertretung im Zusammenhang mit dem Parteigutachten. Vorliegend seien

A-1000/2021 Seite 28 die strittigen Begehren des Enteigneten weitestgehend abgewiesen wor- den, weshalb die Vorinstanz zu Recht eine Kürzung auch gestützt auf Art. 115 Abs. 2 aEntG vorgenommen habe. 14. 14.1 In formeller Hinsicht rügt der Enteignete, die Vorinstanz habe die Kür- zung der Parteientschädigung unzureichend begründet. 14.2 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Ent- scheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Welchen Anforderungen eine Begründung hinsichtlich Dichte und Qualität zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Um- stände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6, 137 II 266 E. 3.2, 129 I 232 E. 3; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kom- mentar VwVG, Art. 35 Rz. 7 ff.; je mit Hinweisen). 14.3 In den Erwägungen des angefochtenen Entscheids werden die Gründe, die zur pauschalen Kürzung der Parteientschädigung geführt ha- ben, im Einzelnen aufgeführt. Damit war es dem Enteigneten möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, wie sich auch an der Beschwerde- schrift zeigt. Da keine Verletzung der Begründungspflicht auszumachen ist, ist der Eventualantrag des Enteigneten auf Rückweisung an die Vorinstanz vorab abzuweisen. Ob die vorinstanzlichen Erwägungen in materieller Hin- sicht zutreffen, bleibt im Folgenden zu klären. 15. 15.1 Gestützt auf Art. 115 aEntG hat der Enteigner für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezah- len (Abs. 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder grössten- teils abgewiesen, kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung

A-1000/2021 Seite 29 ganz oder teilweise abgesehen werden (Abs. 2). Bei offensichtlich miss- bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Ent- eigner verhalten werden (Abs. 3). Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten dem Grundsatz nach dem Enteigner zu. Anders als nach 64 VwVG gilt somit nicht das Unterlieger- prinzip. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteig- neter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 114 Rz. 5). 15.2 Bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG steht der Vorinstanz ein weiter Ermessensspiel- raum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. BGE 129 II 106 E. 5; statt vieler Urteil des BVGer A-1366/2021 vom 14. Februar 2022 E. 8.5). Ausgangs- punkt für die Beurteilung der Frage, ob in einem konkreten Fall nur notwen- dige Aufwendungen in Rechnung gestellt werden und die geforderte Par- teientschädigung angemessen ist, bildet die von der betreffenden Partei einzureichende Kostennote. In analoger Anwendung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) hat deshalb die Partei, die An- spruch auf Parteientschädigung erhebt, der Schätzungskommission vor deren Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Reicht sie keine Kostennote ein, so setzt die Schätzungskommission die Parteientschädi- gung von Amtes wegen und nach Ermessen fest. Damit eine Kostennote als detailliert gelten kann, muss aus dieser insbesondere ersichtlich sein, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif er- bracht wurden und wie viel Zeit für welche Tätigkeiten im Einzelnen aufge- wendet wurde. Denn nur so kann überprüft werden, ob es sich beim gel- tend gemachten Aufwand vollumfänglich um entschädigungsberechtigten notwendigen Aufwand handelt (vgl. Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.4 und BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 7.3.1). 15.3 Es liegt im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens, gewisse Um- stände als Reduktionsgründe zu anerkennen. Eine Reduktion ist nament- lich angezeigt, wenn die Partei schuldhaft unnötige Kosten verursacht hat. Zu einer Reduktion führen etwa Wiederholungen in Rechtsschriften. Eine

A-1000/2021 Seite 30 allfällige Kürzung ist in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berech- nung vorzunehmen (vgl. Urteile des BVGer A-1366/2021 vom 14. Februar 2022 E. 8.6.1 und A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3). Für die Bestimmung des Stundenansatzes ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung primär auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abzustellen und sekundär sind auch die örtlichen Verhältnisse, welche die Höhe der Aufwendungen der Enteigneten beeinflussen können (allge- meine Lebenskosten, örtliche Preise für Dienstleistungen, Mieten usw.), zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 II 106 E. 3.4). Im Urteil BGE 123 II 456 E. 3 aus dem Jahre 1997 ging das Bundesgericht von einem Normalansatz von Fr. 200.-- aus, der in tatsächlich und rechtlich sehr komplexen Fällen auf Fr. 250.-- erhöht werden könne. Zudem beurteilte das Bundesgericht den Ansatz von Fr. 280.-- in einem tatsächlich und rechtlich sehr komplexen Pilotverfahren mit erheblicher präjudizieller Wirkung als nicht unverhältnis- mässig hoch bzw. offensichtlich überrissen (vgl. Urteile des BGer 1C_100/2011 und 1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14.3.2, nicht publiziert in: BGE 138 II 77). Auch in neueren Urteilen hat das Bundesver- waltungsgericht an dieser Praxis festgehalten (vgl. Urteil des BVGer A-1366/2021 vom 14. Februar 2022 E. 8.7.1 mit Hinweisen). 15.4 Für Privatgutachten sind in der Regel keine Vergütungen zuzuspre- chen, da in den Schätzungskommissionen selbst die benötigten Fachleute vertreten sind oder solche, falls notwendig, zusätzlich beigezogen werden können (vgl. auch Art. 47 der Verordnung vom 13. Februar 2013 über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen [SR 711.1; per 1. Januar 2021 aufgehoben, jedoch vorliegend anwendbar, vgl. vorste- hend E. 5.1]). Entschädigungen für Privatgutachten werden nur ausnahms- weise gewährt, wenn sich ein Enteignungsverfahren als schwierig und die Arbeit des vom Enteigneten beigezogenen Experten im Schätzungsverfah- ren als nützlich erweist (vgl. BGE 109 Ib 26 E. 3 mit Hinweisen; Urteile des BGer 1C_163/2017 vom 18. Juli 2017 E. 7.1 und 1C_356/2013 vom 5. März 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-5380/2020 vom 30. September 2021 E. 5.3; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 115 Rz. 3). 16. 16.1 Ein ganz oder teilweises Abweichen von dem Grundsatz, dass die Enteignerin die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entste- henden Kosten trägt, drängt sich vorliegend nicht auf. Die Begehren des Enteignete sind bei einer Gesamtbetrachtung weder als offensichtlich un-

A-1000/2021 Seite 31 begründet noch als missbräuchlich zu erachten. Entgegen den Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid ist die Bestimmung von Art. 115 Abs. 2 aEntG somit nicht einschlägig. Soweit im angefochtenen Entscheid die Notwendigkeit der geltend gemachten Parteientschädigung in Abrede ge- stellt wird, ist die Kürzung vielmehr gestützt auf Art. 115 Abs. 1 aEntG vor- zunehmen. 16.2 Die beiden Kostennoten, die die Rechtsvertretung des Enteigneten im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, zeigen zwar im Wesentlichen auf, wann welche Leistungen erbracht wurden. Der Zeitaufwand wird aber nicht für jeden einzelnen Arbeitsschritt ausgewiesen, sondern jeweils nur als Gesamttotal pro Tag. Die einzelnen Kostenstellen können daher nur beschränkt auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit hin überprüft wer- den. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Entschädigungen für Privatgut- achten nur im Ausnahmefall zuzusprechen sind. Angesichts der eingetre- tenen Verwirkung erweisen sich die beiden Privatgutachten zur Immobili- enbewertung nicht als entscheidrelevant. Eine Auferlegung dieser Kosten von insgesamt Fr. 10'328.45 zu Lasten der Enteignerin ist daher in Über- einstimmung mit der Rechtsprechung nicht gerechtfertigt. Infolgedessen halten auch all jene Aufwendungen des Anwalts, die in beiden Kostennoten im Zusammenhang mit den Privatgutachten aufgeführt sind, dem Kriterium der Notwendigkeit nicht stand. Die Kostennoten sind zwar in der Folge nicht aus dem Recht zu weisen, wie dies die Enteignerin teilweise einfor- dert, sondern die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz pauschal und nach Ermessen festzulegen. 16.3 Die von der Vorinstanz in der Folge festgesetzte Entschädigung von Fr. 20'000.-- erweist sich im Ergebnis nicht als offensichtlich ungenügend. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich nicht um ein besonders komplexes oder umfangreiches Verfahren handelt, ist die zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstanden. Ausgehend von dem von der Vorinstanz erwähnten Stundenansatz von Fr. 200.-- deckt die Entschädi- gung einen Aufwand von rund 100 Stunden ab. Doch selbst wenn von dem geltend gemachten Stundensatz von Fr. 270.-- auszugehen wäre, der im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung überhöht erscheint, ergäbe sich noch ein Aufwand von etwa 75 Stunden. Von der Rechtsvertretung kann erwarten werden, innert diesem Zeitraum dem vorliegenden Fall ge- recht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Ergebnis somit keinen Grund, in das Ermessen der Vorinstanz korrigierend einzugreifen.

A-1000/2021 Seite 32 16.4 Gemäss dem Gesagten erweist sich das Begehren des Enteigneten, es sei ihm eine ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 43'149.55.-- für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, wie auch sein Eventualbe- gehren auf Rückweisung als unbegründet. Das Rechtsbegehren 3 ist ab- zuweisen. Enteignungsdauer 17. 17.1 Die Enteignerin ihrerseits beantragt beschwerdeweise, die benötigten Dienstbarkeiten seien ihr nicht nur für 25 Jahre, sondern für die Dauer des Bestandes der Freileitung bzw. eines allfälligen Ersatzes derselben rück- wirkend ab dem 20. August 2009 einzuräumen (Rechtsbegehren 1). Nach- folgend ist somit die Enteignungsdauer der Dienstbarkeiten zu klären. 17.2 In der Begründung rügt die Enteignerin, die einzelnen Dispositivziffern des angefochtenen Entscheids stünden im Widerspruch zueinander und zu den Erwägungen. Laut Disp. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids wür- den die Dienstbarkeiten lediglich für die Dauer von 25 Jahren ab dem 20. August 2009 bis zum 19. August 2034 eingeräumt. Disp. Ziff. 5 hinge- gen verweise auf die Entwürfe der Dienstbarkeitsverträge aus dem Jahr 2012, welche auf 50 Jahre einzuräumende Rechte vorsähen. Die in der Urteilsbegründung referenzierten Vertragsentwürfe 2012 würden die Ent- schädigung auf 50 Jahre berechnen, was wiederum nicht der auf 25 Jahre zu leistende Entschädigung von Fr. 41'037.-- gemäss Disp. Ziff. 6 entspre- che. Als Leitungsinhaberin sei sie auf die Einräumung der beantragten Dienstbarkeiten für die Dauer des Bestandes der Freileitung bzw. eines allfälligen Ersatzes derselben angewiesen. Gemäss den massgebenden aktuellen Vertragsentwürfen 2020 basiere allein die Entschädigungsbe- rechnung von Fr. 41'037.-- auf einer Dauer von 25 Jahren. Mit den Ver- tragsentwürfen 2020 habe die Enteignerin aktualisierte branchenübliche Vertragsentwürfe eingereicht, was unbestritten geblieben und vor dem Hin- tergrund der rund zehnjährigen Verfahrensdauer sowie des Parteiwechsels notwendig gewesen sei. Aus rechtlicher Sicht gebe es keine Gründe, wo- nach zwingend auf die ursprünglich der persönlichen Anzeige beiliegenden Unterlagen abzustellen sei. Da eine Begründung zur Dauer der einzuräu- menden Rechte fehle, sei die Begründungspflicht im angefochtenen Ent- scheid verletzt. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt

A-1000/2021 Seite 33 unrichtig festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt. Der angefoch- tene Entscheid basiere auf einem offensichtlichen Fehler und sei unange- messen. 17.3 Die Vorinstanz erläutert in der Vernehmlassung, sie habe bewusst die Dauer der Dienstbarkeiten und die Dauer der dafür zu leistenden Entschä- digungen kongruent festgesetzt. Dies gebiete das Äquivalenzgebot, was indes in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht zum Aus- druck komme. Die ergänzende Begründung dafür sei, dass Preis und Dauer der eingeräumten Rechte sich entsprechen sollten. Es sei stossend, ein Recht einzuräumen, für das die Gegenleistung nicht geregelt sei und so ein Ungleichgewicht zu Gunsten der Enteignerin zu schaffen. Der Ent- eignerin habe deswegen keine Nachteile zu erwarten. Nach Ablauf der Dienstbarkeiten müssten sich die Parteien jeweils über neue Verträge eini- gen oder erneut die Schätzungskommission anrufen. Das Recht, die Lei- tung zu betreiben, bleibe aber gesichert, solange die Plangenehmigungs- verfügung ihre Gültigkeit habe. 17.4 Der Enteignete stimmt in seiner Beschwerdeantwort der Auffassung der Vorinstanz zu, dass die Dauer der Dienstbarkeitsberechtigung und die Entschädigungsdauer deckungsgleich festzulegen seien. Die Kongruenz entspreche dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz und der angefochtene Entscheid erweise sich nicht als widersprüchlich. Das Verhalten der Ent- eignerin hingegen sei als treuwidrig zu erachten. Ein solch praxiswidriger und ungewöhnlicher Antrag hätte nicht bloss durch versteckte Platzierung in den neuen Vertragsentwürfen 2020 gestellt werden dürfen, die zudem von den ursprünglichen Vertragsentwürfen 2012 abweichen würden. 18. 18.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Rüge der Enteignerin einzugehen, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids sei in sich wi- dersprüchlich. 18.2 Das Rechtsverhältnis ergibt sich aus dem Dispositiv der angefochte- nen Verfügung. Grundsätzlich ist nur dieses rechtsverbindlich. Das Dispo- sitiv kann ausdrücklich auf die Erwägungen des Entscheids oder der Ver- fügung verweisen; die Erwägungen werden dann zum Bestandteil des Dis- positivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an seiner formellen Rechtskraft teil. Bestehen Zweifel über die genaue Tragweite der

A-1000/2021 Seite 34 im Dispositiv geregelten Rechte und Pflichten oder besteht ein Wider- spruch zwischen Dispositiv und Erwägungen, ist auf die Begründung der Verfügung zurückzugreifen und der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Auslegung hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. Urteile des BVGer A-3325/2018 vom

  1. Juli 2019 E. 3.3.1 und A-1214/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 4.1; WEISSENBERGER/HIRZEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 Rz. 42 ff.; je mit Hinweisen). 18.3 Im Disp. Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids wird festgehalten, dass die Dienstbarkeiten für 25 Jahre ab dem 20. August 2009 bis zum 19. Au- gust 2034 eingeräumt werden. Die Enteignungsdauer wird damit ausdrück- lich auf 25 Jahren beschränkt. Der Wortlaut ist an sich klar und, so gese- hen, auch nicht auslegungsbedürftig. Disp. Ziff. 4 stimmt zudem mit Disp. Ziff. 6 überein. Im Zusammenhang mit der Festlegung der Entschä- digungshöhe wird die Enteignungsdauer von 25 Jahren nochmals eigens genannt. Ein allfälliger Widerspruch innerhalb des Dispositivs könnte deshalb nur in Bezug auf Disp. Ziff. 5 entstehen. An dieser Stelle wird festgehalten, dass die Belege für die Umschreibung der Dienstbarkeiten ein Bestandteil des Dispositivs bilden. Dabei wird auf die Vertragsentwürfe gemäss E. II.3 und damit letztlich auf Ziff. 1 der Vertragsentwürfe der NOK Grid AG von 2012 verwiesen, die der persönlichen Anzeige beigelegt waren und eine Enteig- nungsdauer von 50 Jahren vorsehen. Die Rechtswirkungen von Disp. Ziff. 5 sind indes im Gesamtkontext zu sehen. Im angefochtenen Entscheid selbst werden die hauptsächlichen Rechtsfolgen der Enteignung geregelt, so auch die Dauer von 25 Jahren in Disp. Ziff. 4. Nach Treu und Glauben ist Disp. Ziff. 5 deshalb so zu verstehen, dass die Vertragsentwürfe als Be- lege zur Umschreibung der Dienstbarkeiten nur subsidiär beizuziehen sind, soweit im angefochtenen Entscheid keine spezifischen Festlegungen ge- troffen werden. Der von der Enteignerin gerügte Widerspruch hinsichtlich der Enteignungsdauer lässt sich auf diese Weise auflösen.

19.1 Soweit die Enteignerin eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, ist ihre Kritik allerdings berechtigt. Wie auch von der Vorinstanz anerkannt, wird in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht begründet, weshalb die Enteignungsdauer auf 25 Jahren festgelegt wird (vgl. zur Be- gründungspflicht vorstehend E. 14.2).

A-1000/2021 Seite 35 19.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittel- verfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Ge- hörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.110 ff.; je mit Hinweisen). 19.3 Anlässlich der Vernehmlassung vor Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz eine eingehende Begründung nachgeschoben. Ihr Versäumnis wiegt vorliegend nicht besonders schwer und die Parteien hatten im Schrif- tenwechsel nachträglich die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit als im Beschwerdeverfahren geheilt anzusehen, zumal die Vorinstanz an ihrem Standpunkt materiell festhält und eine Rückweisung deshalb einen formalistischen Leerlauf be- deuten würde. Der Verletzung der Begründungspflicht ist bei der Kosten- verlegung Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 25.2). 20. 20.1 Es bleibt in der Sache zu klären, ob die Beschränkung der Enteig- nungsdauer auf 25 Jahren gemäss Disp. Ziff. 4 des angefochtenen Ent- scheids zulässig ist. 20.2 Im Enteignungsrecht besteht die Prämisse, wonach die Entschädi- gung für die ganze Dauer der Enteignung zu bestimmen ist. Der durch die Enteignung entstehende Schaden wird mit der Enteignungsentschädigung ein für allemal abgegolten. Die Enteignungsentschädigung ist daher für die gleiche Dauer festzusetzen, wie die Rechte enteignet werden. Demge- mäss wies das Bundesgericht in BGE 99 Ib 87 E. 2 den Antrag des Enteig- neten ab, die Entschädigung für ein auf 50 Jahre befristetes Überleitungs- recht auf 25 Jahre zu beschränken, um sie nach 25 Jahren neu zu berech- nen. Dagegen sagt dieser Grundsatz nichts zur Dauer der Enteignung (vgl. zum Ganzen BGE 134 II 49 E. 20, 99 Ib 87 E. 2; Urteil des BGer

A-1000/2021 Seite 36 1C_163/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.3; KESSLER COENDET, Fachhandbuch, Rz. 26.123; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 17 Rz. 3; je mit weiteren Hinweisen). 20.3 In den VSE/SBV-Empfehlungen von 2018/2019 sind die Entschädi- gungsansätze grundsätzlich für eine Entschädigungsdauer von 25 Jahren bemessen. In besondere Fällen und bei Enteignungen sehen die Empfeh- lungen vor, dass eine 50-jährige Entschädigungsdauer vereinbart werden kann, wobei dann der Ansatz für 25 Jahre mit dem Faktor 1.75603 zu mul- tiplizieren ist. Gemäss Rechtsprechung ist eine Kongruenz zwischen der Entschädi- gungs- und der Enteignungsdauer zu wahren. Wäre nun dem Rechtsbe- gehren der Enteignerin zu folgen, dass die Enteignung für die Dauer des Bestandes der Freileitung bzw. eines allfälligen Ersatzes einzuräumen wäre, liesse sich die Entschädigung nicht mehr nach den VSE/SBV-Emp- fehlungen festlegen. Diese enthalten keine Entschädigungsansätze für einen unbegrenzten Zeitraum. Vorliegend wird indes auch von Seiten der Enteignerin nicht bestritten, dass die Entschädigungszahlung für die Dienstbarkeiten über einen Zeitraum von 25 Jahren gemäss den VSE/SBV-Empfehlungen zu berechnen ist. Um die Kongruenz herzustel- len, hat die Vorinstanz die Enteignungsdauer in der Folge ebenfalls auf den gleichen Zeitraum beschränkt. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Soweit sich die Enteignerin im Wesentlichen auf ihre aktualisierten Ver- tragsentwürfe 2020 beruft, kann der Vorinstanz weder eine fehlerhafte Sachverhaltsstellung noch Beweiswürdigung vorgehalten werden. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Enteignungsver- fahren nicht unbesehen auf die Vertragsentwürfe abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 7.2). Wie in BGE 99 Ib 87 E. 2 festgehalten, kann eine Spaltung von Dienstbarkeits- und Entschädigungsdauer allenfalls vertrag- lich vereinbart, nicht aber enteignungsrechtlich aufgezwungen werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Fortbestand der Leitung durch die Befristung auf 25 Jahren nicht gefährdet wird. Um die nötigen Dienstbarkeiten weiter- hin zu sichern, steht der Enteignerin der Enteignungsweg nach Ablauf aufs Neue offen, sollte dannzumal keine einvernehmliche Lösung zu erzielen sein. Die Beschränkung der Enteignungsdauer auf 25 Jahren kann daher auch nicht als unangemessen eingestuft werden.

A-1000/2021 Seite 37 20.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Enteignungsdauer der Dienstbarkeiten zu Recht auf 25 Jahre beschränkt wird, weshalb sich das Rechtsbegehren 1 der Enteignerin im Ergebnis als unbegründet erweist. Bei diesem Ausgang können die vom Enteigneten in der Beschwerdeant- wort geäusserten Zweifel offenbleiben, ob die Enteignerin die neu erho- bene Forderung nach einer unbefristeten Enteignungsdauer überhaupt mit Eingabe vom 31. Januar 2020 frist- und formgerecht in das Verfahren ein- gebracht hat. Belege Umschreibung Dienstbarkeiten 21. 21.1 Betreffend Rechtsbegehren 2 der Enteignerin bleibt zu klären, ob Disp. Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids dahingehend zu ändern ist, dass die Vertragsentwürfe 2020 statt die Vertragsentwürfe 2012 die Belege für die Umschreibung der Dienstbarkeiten bilden. Auf das Überleitungs- recht für die Parzelle Nr. 1 ist abschliessend gesondert einzugehen. 21.2 In der Begründung rügt die Enteignerin, im angefochtenen Entscheid sei nicht begründet, weshalb die Vertragsentwürfe 2012 der NOK Grid AG als Belege für die Umschreibung der Dienstbarkeiten gelten sollen. Die von ihr neu eingereichten Vertragsentwürfe 2020 seien branchenüblich und im Verfahren unbestritten geblieben. Auch basiere die zugesprochene Ent- schädigung von Fr. 41'037.-- auf den aktualisierten Vertragsentwürfen 2020. Werde hingegen auf die überholten Vertragsentwürfe 2012 abge- stellt, führe das zu verschiedenen Widersprüchen innerhalb des Disposi- tivs, die den Grundbucheintrag erschweren oder verunmöglichen könnten. So seien in den Vertragsentwürfen 2012 noch die NOK Grid AG statt die Enteignerin als Partei aufgeführt, die Enteignung wie auch die Entschädi- gungsberechnung für eine Dauer von 50 Jahren ausgelegt sowie ein vor- läufiger Verzicht auf den Grundbucheintrag vorgesehen. Das Abstellen auf die Vertragsentwürfe 2012 sei der aktuellen Situation nicht angemessen. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festge- stellt und Bundesrecht verletzt. Eine zusätzliche Unsicherheit sei betref- fend die Überleitungsdienstbarkeit für die Parzelle Nr. 1 zu rügen, für die nur ein Vertragsentwurf 2020 vorhanden sei. In den Erwägungen des an- gefochtenen Entscheids werde diesbezüglich davon gesprochen, dass die Vertragsentwürfe 2012 analog gelten sollen. Das dürfte für den Grund- bucheintrag nicht genügen.

A-1000/2021 Seite 38 21.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung am angefochtenen Ent- scheid fest, ohne sich eigens zu diesen Rügen der Enteignerin zu äusse- ren. 21.4 Der Enteignete betont in der Beschwerdeantwort, dass die Enteig- nungsdauer auf 25 Jahre zu beschränken sei, wie dies im angefochtenen Entscheid klar geregelt sei. 22. 22.1 Entgegen der Rüge der Enteignerin ist auch in diesem Zusammen- hang festzuhalten, dass die Belege für die Umschreibung der Dienstbar- keiten gemäss Disp. Ziff. 5 nur subsidiär gelten. Innerhalb des Dispositiv des angefochtenen Entscheids sind deshalb keine unauflösbaren Wider- sprüche zu verzeichnen. Es kann hier auf die vorstehende E. 18.3 verwie- sen werden. 22.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz, wenn auch in äus- serst knapper Form, die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess. So wird in E. II.3 dargelegt, dass als Belege für die Umschreibung der Dienstbarkeiten die Vertragsentwürfe (Ziff. 1) dienen würden, die der persönlichen Anzeige beigelegt und vom Enteigneten nicht bestritten worden seien. Dies habe, so die Vorinstanz in der Begründung, analog auch für die Parzelle Nr. 1 zu gelten. Letztlich war die Enteignerin – wie sich an den Vorbringen in ihrer Beschwerde zeigt – über die Trag- weite des angefochtenen Entscheids im Klaren und ohne Weiteres im- stande, diesen sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verlet- zung der Begründungspflicht vor (vgl. vorstehend E. 14.2). 23. 23.1 Auch in materieller Hinsicht sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe, vom Standpunkt der Vorinstanz abzuweichen. 23.2 Das Enteignungsrecht sieht in Art. 34 Abs. 1 aEntG vor, dass die per- sönliche Anzeige u.a. die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung, Art und Lage des zu erstellenden Werkes sowie das in Anspruch genom- mene oder einzuräumende Recht enthalten soll (Bst. a-c). Der Enteignete soll mit diesen Angaben eine Übersicht erhalten über den rechtlichen und tatsächlichen Umfang der Enteignung. d.h. der von ihm abzutretenden Rechte (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 34 Rz. 4).

A-1000/2021 Seite 39 23.3 Aufgrund des Wortlauts der jeweiligen Vertragsentwürfe kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass in den aktualisierten Ver- tragsentwürfen 2020 der Enteignerin mehr Rechte eingeräumt werden als in den Vertragsentwürfen 2012 der NOK Grid AG, die der persönlichen An- zeige beigelegt waren. Das Vorgehen der Vorinstanz, als Belege für die Umschreibung der Dienstbarkeiten diejenigen Vertragsentwürfe beizuzie- hen, die bereits Bestandteil der persönlichen Anzeige waren, ist vorliegend in Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 1 aEntG als sachgerecht zu erachten. Demgegenüber werden von der Enteignerin keine überzeugenden Gründe vorgebracht, die für die aktualisierten Vertragsentwürfe 2020 sprechen könnten. In den Vertragsentwürfen 2012 ist zwar noch die NOK Grid AG als Partei aufgeführt. Im Rubrum des angefochtenen Entscheids wird indes ausdrücklich die Enteignerin als Partei und Rechtsnachfolgerin der NOK Grid AG benannt. Es erscheint daher wenig plausibel, dass der Parteiwech- sel zu Schwierigkeiten beim Grundbucheintrag führen könnte. Entgegen der Ansicht der Enteignerin sind die Vertragsentwürfe 2012 sodann weder für die Enteignungsdauer, die Entschädigungshöhe noch für den Grund- bucheintrag massgebend, da hierzu in Disp. Ziff. 4, 6 und 8 eigene Festle- gungen getroffen werden. In diesem Umfang besteht kein Raum für die in den Belegen enthaltenen Regelungen und insofern auch kein Grund für eine Korrektur von Disp. Ziff. 5 (vgl. vorstehend E. 18.3 und E. 22.1). Wie bereits gesehen, durfte die Vorinstanz die Enteignungsdauer auf 25 Jahren beschränken (vgl. vorstehend E. 20). 23.4 Als Belege für die Umschreibung der Dienstbarkeiten sind somit die Vertragsentwürfe 2012 heranzuziehen, die bereits Teil der persönlichen Anzeigen waren, sofern der angefochtene Entscheid keine eigenen Fest- legungen enthält. In Bestätigung des angefochtenen Entscheids ist das Rechtsbegehren 2 der Enteignerin somit dem Grundsatz nach als unbe- gründet abzuweisen. Soweit die Enteignerin dagegen Unklarheiten bei der Überleitungsdienst- barkeit betreffend Parzelle Nr. 1 rügt, erweist sich ihre Rüge als teilweise berechtigt. Laut den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sind die Vertragsentwürfe 2012 (Ziff. 1) auf diese Parzelle analog anwendbar. Da für die Parzelle Nr. 1 kein eigener Vertragsentwurf 2012 vorhanden ist, dient dies der einheitlichen Rechtsanwendung und ist insofern sachlich be- gründet. Um indes auch für Parzelle Nr. 1 eine klare Umschreibung der Dienstbarkeit sowie eine eindeutige Verortung anhand des Situationsplans

A-1000/2021 Seite 40 sicherzustellen, ist Disp. Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids mit folgen- der Ergänzung zu versehen: "Für die Parzelle Nr. 1 ist Ziff. 1 der Vertragsentwürfe der NOK Grid AG vom 19. April 2012 als Beleg für die Umschreibung der Dienstbarkeiten anwendbar. Ein weiterer Beleg bildet der Situationsplan der Parzelle Nr. 1 (von der Enteignerin als Beilage 1b der Eingabe vom 31. Januar 2020 ein- gereicht, act. 27 der BVGer Akten)." In diesem Sinne ist das Rechtsbegehren 2 der Enteignerin teilweise gutzu- heissen. Ausgang des Beschwerdeverfahrens 24. Zusammenfassend sind die Beschwerden des Enteigneten und der Ent- eignerin teilweise gutzuheissen. Disp. Ziff. 6 und Disp. Ziff. 5 des angefoch- tenen Entscheids sind im Sinne der Erwägungen teilweise aufzuheben resp. zu ergänzen (vgl. vorstehend E. 9.4 und E. 23.4). Im Übrigen sind die beiden Beschwerden abzuweisen. Kosten- und Entschädigungsfolgen 25. 25.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Enteig- ner zu tragen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grös- seren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 aEntG). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kos- ten eher niedrig zu halten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 25 ff. mit weiteren Hinweisen). Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach die Enteignerin die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind keine Gründe ersichtlich. Die Enteignerin hat somit sowohl die Verfahrens- kosten zu tragen als auch eine Parteientschädigung an den Enteigneten zu leisten. 25.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien

A-1000/2021 Seite 41 (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit des VwVG siehe vorstehend E. 1.1). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache erscheint es angemessen, die Verfahrenskosten des vereinigten Beschwerdeverfahrens auf gesamthaft Fr. 4'000.-- festzulegen. Heilt das Bundesverwaltungsgericht – wie vorliegend – eine vorinstanzliche Gehörs- verletzung, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (vgl. vorstehend 19.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.114a und Rz. 4.43 Fn. 129). Der Enteignerin sind daher einen Teil der Verfahrens- kosten zu erlassen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG und Art. 6 Bst. b VGKE) und diese im Umfang von noch Fr. 3'500.-- der Enteignerin zur Be- zahlung aufzuerlegen. Die verbleibenden Kosten von Fr. 500.-- sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 25.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all- fällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.-- und maximal Fr. 400.-- exklusive Mehrwertsteuer (vgl. auch ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren vorstehend E. 15). Die Enteignete hat für das vereinigte Beschwerdeverfahren zwei Kosten- noten ins Recht gelegt. Darin macht er für das vereinigte Beschwerdever- fahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 23'092.95 geltend (Honorar von Fr. 21'122.10 [78.23 Stunden à Fr. 270.--], Auslagen von Fr. 319.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 1'651.05). In den Kostennoten ist indes der Zeit- aufwand für die einzelnen Leistungen der Rechtsvertretung wiederum nur als Gesamttotal pro Tag ausgewiesen. Er lässt sich daher nicht im Detail überprüfen. Zudem ist der geltend gemachte Stundenansatz in seiner Höhe von Fr. 270.-- nicht gerechtfertigt, da es sich hier nicht um einen be- sonders komplexen oder umfangreichen Fall handelt (vgl. auch vorstehend E. 15 und 16.2 f.). Die Parteientschädigung ist somit aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands erscheint es gerechtfertigt, die Parteientschädigung für das vereinigte Beschwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 16'000.-- festzulegen.

A-1000/2021 Seite 42 Die Enteignerin ist demnach zu verpflichten, dem Enteigneten eine Partei- entschädigung in dieser Höhe nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten. Demgegenüber steht der Enteignerin von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1 aEntG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde des Enteigneten wird im Sinne der Erwägungen teil- weise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 1.2 Disp. Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids wird teilweise aufgehoben und wie folgt geändert: "6. Die Swissgrid AG hat dem Enteigneten für die Einräumung dieser Dienst- barkeiten für 25 Jahre eine Entschädigung von CHF 41'037.00, fällig bei Rechtskraft dieses Urteils, zu bezahlen, wovon CHF 6'153.00 seit dem 20.8.2009 wie folgt zu verzinsen sind: – ab 20. August 2009 bis 31. Dezember 2009 zu 3.5 % – ab 1. Januar 2010 bis 1. Dezember 2010 zu 3 % – ab 2. Dezember 2010 bis 1. Dezember 2011 zu 2.75 % – ab 2. Dezember 2011 bis 1. Juni 2012 zu 2,5 % – ab 2. Juni 2012 bis 2. September 2013 zu 2,25 % – ab 3. September 2013 bis 1. Juni 2015 zu 2 % – ab 2. Juni 2015 bis 1. Juni 2017 zu 1,75 % – ab 2. Juni 2017 bis 2. März 2020 zu 1,5 % – ab 3. März 2020 zu 1,25 %.

2.1 Die Beschwerde der Enteignerin wird im Sinne der Erwägungen teil- weise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2.2 Disp. Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids wird wie folgt ergänzt: "Für die Parzelle Nr. 1 ist Ziff. 1 der Vertragsentwürfe der NOK Grid AG vom 19. April 2012 als Beleg für die Umschreibung der Dienstbarkeiten anwend- bar. Ein weiterer Beleg bildet der Situationsplan der Parzelle Nr. 1 (von der Enteignerin als Beilage 1b der Eingabe vom 31. Januar 2020 eingereicht, act. 27 der BVGer Akten)."

A-1000/2021 Seite 43 3. Die Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren von Fr. 4'000.-- werden der Enteignerin im Umfang von Fr. 3'500.-- zur Bezahlung auferlegt. Der im Verfahren A-1118/2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 1'500.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rech- nungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Die übrigen Kosten von Fr. 500.-- werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Die Enteignerin wird verpflichtet, dem Enteigneten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.-- auszurich- ten. 5. Eine Kopie von act. 27 (Situationsplan Parzelle Nr. 1) geht an den Enteig- neten, die Enteignerin sowie an die Vorinstanz. 6. Dieses Urteil geht an den Enteigneten, die Enteignerin sowie an die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Flurina Peerdeman

A-1000/2021 Seite 44 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizi- tätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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